1875 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

gaben, die Funktionen eines Standesbeamten zu übernehmen, weil sie

ern die durch das y den Staatsbürgern zugedachte Pflicht er⸗ 1 wollen, doch möglicherweise großes Bedenken haben werden, an zuerkennen, nun fei ihr ganzer Status derart verändert, daß sie jetzt einfach in die Reihe der n n l be bann ten! im strikten Sinne ein rücken. Ih erinnere daran, daß wir beispielsweise in Preußen viele frühere Sffiziere haben, die das Amt des Standesbeamten über- nommen haben, und man ist ihnen dafür sehr dankbar; ich weiß aber nicht; ob diese Herren, wenn ihnen jetzt durch das Reichsgesetz gesagt wird: nun scheidet Ihr aus Eurem bisherigen Status aus und ihr werdet Gemeindebeamte, genau wie alle übrigen Beamten der Gemeinde, ob dann sage ich diese Herren noch geneigt sein werden, ein solches Amt zu verwalten?

2 meine ich, daß es richtiger in das Amendement nicht anzunehmen, und sich mit der hier abgegebenen Erklärung der ver⸗ bündeten Rezierungen zu begnügen, daß die Standesbeamten bei ihren Funktionen im Kreise des Gesetzes sich unterordnen müssen den Ge⸗ meindebehörden. ;

5. 31 handelt von der Klage auf Ergänzung des elter— lichen Konsenses. Der Abg. Dr. Marquardsen beantragte, dem selben die nachstehende Fassung zu geben: .

Für den Fall einer mißbräuchlich versagten Einwillung zur Che— schließung steht re fh igen Kindern die Klage auf richterliche Er⸗ gänzung der Einwilligung zu.

Die darauf bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze sind, soweit sie die freie richterliche Würdigung der Versagungsgründe be⸗ schränken, aufgehoben. ; ‚.

Der Bundeskommissar Geh. Justiz-Rath Dr. Stölzel äußerte in Betreff dieses Amendements: .

Meine Herren! Wenn es auch scheinen möchte, als ftimme sachlich das Amendement Marquardsen mit der ursprünglichen Regierungsö⸗= vorlage überein, so tragen doch die verbündeten Regierungen Be⸗ denken, das Amendement, so wie es hier vorliegt, zu befürworten.

Was zunächst den ersten Absatz angeht, so ist von dem Herrn Abg. Grumbrecht bereits mit Recht hervorgehoben worden, daß der Aus— druck mißbräuchlich versagte Einwilligung“ doch ein sehr bedenklicher ist, er ist jedenfalls kein juristischer. Was heißt eine „mißbräuchlich versagte Einwilligung?! Mindestens müßte Bezug genommen werden auf den Mißbrauch der väterlichen Gewalt und in dieser Beziehung die Sache erläutert werden. . ;

Was aber den zweiten Absatz angeht, so ist auch gegen diesen ein Bedenken erhoben worden, und zwar folgendes, Es scheint, als ob es die Absicht des zweiten Absatzes wäre, die in den Partikular= rechten bestehenden Versagungsgründe zu beseitigen. Es ist dies aber keineswegs klar in Absatz 2 ausgesprochen, vielmehr hat. sich die Meinung kundgegeben, der Absatz 2 könne auch dahin verstanden werden, daß die einzelnen Versagungsgründe bestehen bleiben sollen, daß aber hinsichtlich der Würdigung der Frgge, ob der einzelne Ver= sagungegrund vorliege, dem Richter freigestellt sein soll.

Aus diesen Gründen walten Bedenken ob, dem Amendement Marquardsen die Zustimmung zu ertheilen.

Zu §z. 58, der von der Beurkundung der Todesfälle handelt, erneuerte der Abg. Dr. Zinn seinen Antrag, die Todes⸗ ursache mit in die Standesregister aufzunehmen. .

Der Bundesbevollmächtigte Staats⸗Minister Dr. Delbrück

entgegnete: ;

Meine Herren! Die von dem Herrn Vorredner gewünschte Er—⸗ klärung über die Stellung der verbündeten Regierungen zu seinem Amendement zu §. 58 kann ich dahin geben, daß die verbündeten Regierungen Sie um Ablehnung dieses Amendements ersuchen nicht deshalb, weil sie von vornherein die Feststellung der Todesursachen bei Sterbefällen für etwas, sei es Ueberflüsstges, sei es Bedenkliches erachten, sondern weil diese Bestimmung nach ihrer Ueberzeugung in das vorliegende Gesetz nicht gehört. Was die fernere Frage des Herrn Vor—⸗ redners betrifft, so kann ich darauf, ob die verbündeten Regierungen die amtliche Konstatirung der Todesursachen nach einem in ganz Deutschland übereinstimmenden Schema für erforderlich erachten oder nicht, eine Antwort noch nicht geben, weil diese Frage den verbünde⸗ ten Regierungen in der Form noch nicht vorgelegen hat. Die ver—⸗ bündeten Regierungen werden im Laufe dieses Jahres eine Veran⸗ lassung haben, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, indem, wie dem Hause bekannt ist, die zur Berathung einer Medizinalstatistik beru⸗ fene Kommission auch diesen Gegenstand in den Kreis ihrer Bera⸗ thungen gezogen und bezügliche Anträge an den Bundesrath gestellt hat. Sobald diese Anträge vorliegen und zur Ersrterung gelangt sein werden, wird der Bundesrath in der Lage sein, in der Sache selbst einen Beschluß zu fassen.

Zu 5. 76 erklärte der Bundeskommissar, Geheimer Justiz⸗Rath Br. Stölzel, in Bezug auf diesen von dem Abg. Dr. Marquardsen vorgeschlagenen Zusatz:

Die verbündeten Regierungen treten der Tendenz, welche beiden Anträgen zu Grunde liegt, bei, und erachten es für erforderlich, daß in diesem Sinne eine Zusatzbestimmung zu §. 76 in dritter Lesung beschlossen werde, sie erachten auch das Amendement Marquardsen für empfehlenswerther, als das des Hrn. Abgeordneten Dr. v. Schulte, und bitten, dem ersteren Amendement die Zustimmung zu ertheilen.

Mit, Rücksicht darauf, daß die Herren Vorredner bereits die Gründe für das Einbringen ihres Amendements angeführt hatten und mit Rücksicht auf die vorgerückte Tageszeit ist es von mir unterlassen worden, die Gründe zu erörtern, welche die Haltung der verbündeten Regierungen bestimmt haben. Diese Gründe dürften aber sehr nahe liegen und sie dürften ergeben, daß der Antrag, es beim Beschlusse der zweiten Lesung zu belassen, absolut keine Billigung finden kann.

Der Gedanke, welcher dem 8. 79 zu Grunde liegt, ist der: bei gerichtlich erwiesenem Gebrauch soll der Lehrsatz des katholischen Kirchenrechts von der Unauflöslichkeit der Ehe eine anderweitige Eheschließung im Sinne dieses . ferner nicht hindern. Das ist die nothwendige , der Einführung eines bürgerlichen Eherechts. Dieser Satz gehört nicht lediglich dem Ehescheidungs—⸗ rechte, sondern ebensoviel dem Eheschließungsrechte an, und es ist deshalb auch bei der ersten Bergthung des porliegenden Gesetzentwurfs eine Fassung in Frage gekommen, welche dies zum deutlichen Ausdrucke brachte, indem ste dem §. 35, welcher den Abschluß einer neuen Ehe vor Auflösung der früͤhern verbietet, den Satz hinzufügte, der Abschluß einer neuen Ehe sei zulässig, und eine Bigamie liege nicht vor in denjenigen Fällen, in welchen guf be— ständige Trennung von Tisch und Bett erkannt sei, da selbe eben die Lehre der katholischen Kirche eine neue Eheschließung nicht hindern die nothwendige Folgerung aus diesem Obersatze ist aber eine doppelte, einmal die, daß künftig nicht mehr auf beständige Trennung erkannt werden darf (das sagt Abs. 1 des §. 76 der Re— gierungsvorlage), dann aber guch, daß diejenigen Personen, welche durch bereits rechtskräftiges Erkenntniß vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes beständig von Tisch und Bett getrennt sind, eine Ehe im Sinne dieses Gesetzes schließen dürfen (das wollte der Absatz 2 der Regierungsvorlage und will jetzt das Amendement Marquardsen sagen). Es würde nun nicht blos eine Inkonsequenz, es würde auch eine große Härte fein, wenn man bestimmen wollte: „Künftighin hindert zwar der Lehrsatz der katholischen Kirche nicht mehr in dem Falle des Ehebruchs die Eingehung einer neuen Ehe, und deshalb haben die Gerichte künftig auf Scheidung zu erkennen, für alle diejenigen Personen jedoch, die bereits vor dem 1. Januar 1876 getrennt sind, bleibt Ich Hinder⸗ niß bestehen. Deshalb war im Sinne der beiden Herren Antrag⸗ steller der Absatz 2 des 8. 76 aufgenommen worden. Der Weg, den dieser Absatz einschlägt, ist indeß durch den Beschluß des Hohen Hauses verworfen worden. Es bleiht nunmehr nur der andere Weg, Durch ein besonderes Verfahren das Erkenntniß auf 3 in ein Scheidungserkenntniß umzuwandeln. Wenn dieses aber richtig ist, dann kann doch wohl dag Verfahren nur einfach darin bestehen, daß sedem Ehe⸗ theil, gleichviel, ob er schuldig oder unschuldig ist, das Recht gegeben wird, ein solches prozessualisches Verfahren zu beantragen. Ber Gedanke,

welchen das Amendement des Hrn. Abgeordneten Dr. von Schulte verfolgt, möchte nicht zu billigen sein. Dieses Amendement knüpft an den Grundsatz des katholischen Eherechtes an, daß der sepgrirte un schuldige Theil jederzeit Wiedervereinigung fordern kann. (Rufe: ist zurückgezogen) Da ich höre, daß das Amendement Schulte . rückgezogen ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf dasselbe, Den Standpunkt der verbündeten Regierungen zu dem Amendement Marquardsen glaube ich aber mit dem Gesagten genügend gerecht⸗ fertigt zu haben.

In Betreff des Einführungstermins gab derselbe Bundeskommissar folgende Erkärung ab: ĩ

Es ist bereits bei Berathung des Gesetzes im Kreise der verbün⸗ deten Regierungen reiflich die Frage erwogen worden, welcher Einfüh— rungstermin festzusetzen sei, und wenn auch von einzelnen Seiten bal⸗ dige Einführung des Gesetzes gewünscht wurde, wurde doch von an— deren geltend gemacht, daß diefelben in der Lage seien, noch landes⸗ gesetzliche Einrichtungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entweder treffen zu müssen oder treffen zu sollen. Diese würden bis zum . i 1876 kaum zu bewerkstelligen sein. Außerdem hat sich beim preußischen Civilehegesetz, welches den 1. Oktober als Einfüh— ruungstermin wählte, als nicht praktisch erwiesen, und zwar deshalb, weil zunächst für das eine Quartal besondere Register haben gedruckt werden müssen. Ferner würden, wenn der 1. Oktober gewählt würde, die in einer Reihe von Staaten bereits für dieses Jahr angeschafften Register, deren Zahl eine sehr große und deren Koften daher nicht un⸗ erheblich, gänzlich unnütz werden. = ;

Aus diesen Gründen haben die verbündeten Regierungen sich da⸗ für entschlofsen, als äußersten Termin den 1. Januar 18765 festzu— stellen. In gewisser Beziehung mag dann eine Latitüde gelassen wer- den, wie sie den Beschlüssen der zweiten Lesung zu §. 78 entspricht.

Ich bitte deshalb, von dem Termin des 1. Januar 1876 nicht abzugehen.

Auf die von dem Abg. Windthorst in Bezug auf den Aus⸗ druck Centralbehörden zu diesem Paragraphen geäußerte Beden⸗ ken bemerkte der Königlich bayerische Staats⸗Minister der Justiz Dr. v. Fäu stle: J

Ich beabsichtige, dem Hrn. Abg. Windthorst lediglich eine streng sachliche Antwort zu ertheilen.

Ueber die Frage, welche der Hr. Abg. Herz und das muß ich noch vorausschicken angeregt hat, kann ich heute keine andere Ant- wort geben, als ich neulich ertheilt habe. Ich bin im Augenblicke zu bemessen nicht in der Lage, ob die bayerische Regierung das vor— liegende Gesetz vor dem J. Januar 1878 einführen will oder kann. ü

Daran die Differenz wegen des Ausdrucks: Centralbehörden knüpfend, räume ich dem Hrn. Abgeordneten für Meppen sehr gerne ein, daß die Fassung, welche er angeregt hat, mir selbst entsprechender erscheint, obgleich ich beifügen muß, daß meinerseils, auch wenn der Ausdruck „Centralbehörde“ geblieben wäre, kein Bedenken dar⸗ über, jemals bestanden hätte, daß eine solche Frage ohne die Zustimmung des Allerhöchsten Landesoberhauptes nicht gelöst werden kann. Nach meinem Dafürhalten ist der Ausdruck Landesregierungenꝰ empfehlenswerther; auch halte ich, es im Einklang mit dem gemachten Vorschlage für zweckmäßig, die Worte „im Wege der Verordnung“ beizufügen. Es ist zwar nicht an dem,

daß die bayerische Regierung die Angehung ihrer Landesvertretung

scheut. Die Bemerkung, welche der Herr Abgeordnete für Meppen vorhin hier gemacht hat, lehne ich ab von einer Furcht ist bei Denjentgen, die sich nichts zu scheuen haben, niemals die Rede —; aber ich glaube, daß die Worte „durch die Landesregierung im Wege der Verordnung“, wie sie vorhin vorgeschlagen worden sind, zutreffen der sind. Ich bin naͤmlich der Meinung, daß ein Akt der vorliegenden Art, daß die Frage, ob ein Reichsgesetz ein paar Monate vor dem xeichsgesetzlich festgestellten Einführungstermine eingeführt werden soll, nicht noth— wendig auf dem Gesetzgebungswege zu lösen ist. Es handelt sich nicht darum, in dem vorliegenden Falle zu sagen: das Recht der Ehe⸗ schließung wird durch die Landesregierung im Wege der Verordnung geregelt. Das wäre freilich nicht angängig. Es handelt sich nicht darum, daß ein Reichsgesetz durch ein Landesgesetz ersetzt werden soll, ondern lediglich darum, zu bestimmen, daß ein Reichsgesetz ein paar

onate vor dem Termine, welchen das Reichsgesetz selbst fixirt hat, eingeführt werden soll. Das ist wohl mehr eine Verwaltungsvor⸗ schrift aber ich bin ganz damit einverftanden, daß eine solche Maß⸗ regel auf einem anderen Wege, als auf demjenigen der Allerhöchsten landesherrlichen Verordnung nicht getroffen werden kann. Meine Herren, der Fall ist auch nicht ohne Präzedens. Ich erinnere an den 8. 1 des Reichsmünzgesetzes, in welchem Sie eine ganz gleichartige Form der Behandlung finden.

Landtags ⸗Angelegenheiten. . Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Rechtszustand in den nach dem Vertrage über die Theilung des Kommunion⸗ gebiets am Unterharze mit Preußen vereinigten Gebieten vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:

Einziger Paragraph. Die in der Stadt Goslar geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften treten I) in den Gebieten, welche nach den Artikeln 1 und 2 des

Vertrags über die Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze

vom 9. März 1874 (Gesetz⸗ Sammlung S. 295) dem Königreich

Preußen einberleibt sind, am 1. Januar 1875, und

2) in der Goslarschen Stadtforst mit dem im Artikel 3, Abs. 2 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunkte, insoweit sie nicht schon bisher dort gegolten haben, in Kraft. Urkundlich ꝛe. . Motive.

Am 1. Januar 1875 sind in Gemäßheit des Vertrags über die 3 des Kommuniongebiets am Unterharze vom 9. März 1874 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 295) dem Königreiche Preußen einverleibt:

II die im Artikel ! des Vertrags bezeichneten, bisher dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Braunschweig gemeinschaft⸗ lich gehörenden Kommunion⸗Unterharzischen Territorien: a. des Zehntens und des Vitriolhofes in der Stadt Goslar, b. des Stollens vor Goslar, und . am Rammelsberge,

2) die im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Gebiete, nämlich: a das Gehöft zum Auerhahn, b. mehrere bisher braunschweigische Gebietstheile, welche innerhalh der Stadtflur und der Stadt Goslar belegen und vom preußischen Gebiete eingeschlossen sind (Grundstücke vor dem breiten Thore und im Schlecke und vor dem Clgusthore ferner das Kloster Frankenberg und die Fahrenholzsche Oelmühle).

Nach Artikel 3 des Vertrags sind ferner vom Herzogthum Braun schweig die demselben zustehenden Hoheitsrechte in der Stadtforst von Goslar (superioritas forestalis mit der Oberqufsicht und Gesetzgebung) an Preußen abgetreten. Der Uebergang dieser Rechte erfolgte indeß erst mit dem Zeitpunkte, in welchem Braunschweig in den Besitz eines entsprechenden Aequivalents an Grundstücken gelangt sein wird.

In den unter 1) erwähnten, bisher gemeinschaftlichen Gebieten hat die Gesetzgebung, abgesehen von der Reichsgesetzgebung, seit Jahr⸗ . völlig geruht. ;

In den unter 2) bezeichneten Bezirken gilt, insoweit dieselben unstreitig zum Herzogthum Braunschweig gehörten, braunschweigisches Recht; in der Goslarschen Stadtforst wird braunschweigisches Recht von preußischen Gerichten angewandt. Ein solcher Rechtszustand kann nicht länger bestehen. Im Interesse der Herstellung eines geordneten und sicheren Rechtszustandes empfiehlt es sich, die in der Stadt Goslar geltenden Rechtsnormen in die sämmtlichen, durch den Ver- trag mit Prenßen vereinigten Gebietstheile einzuführen.

Der Provinzial ⸗Landtag von Hanngver hat sich mit dem vor- liegenden Gesetzentwurf einverstanden erklärt.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befähigung für den 6 Verwaltungsdienst, vorgelegt worden:

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang , Monarchie, waz folgt; .

§. 1 Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Re= gierung (Landdrostei, Finanzdirektion in Hannover) ist ein dreisähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich. ?

§. 2. Die erste . ist die erste juristische, für deren Ab⸗ legung die 558. 1 bis 5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (Ge⸗ setz-SSamml. S. 656) maßgebend sind. ;

Die zweite Prüfung große Staatsprüfung ist bei der Prüfungtskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ abzulegen.

. 3. Zur großen Staatsprüfung für Verwaltungsbeamte ist ein Vorbereilungsdienst von wenigstens zwei Jahren bei den Gerichts behörden und von wenigstens zwei Jahren bei den Verwaltungs⸗ behörden erforderlich. ; .

§. 4. Während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichtsbehör⸗ den muß der Referendarius zur zeitweisen Vertretung eines Rechts- anwaltes verwendet, oder mit einzelnen richterlichen Geschäften beauf⸗ tragt worden sein. (5. 8. Alinea 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 Gesetz ⸗Samml. S. 656.) .

. 5. Zum Vorbereitungsdienst bei einer Regierung (5. 1) kann von den Ministern der Finanzen und des Innern nur zugelassen wer— den, wer nach Zurücklegung der Vorbereitungszeit bei den Gerichts⸗ behörden durch ein mit ihm abzuhaltendes Tentamen dargethan hat,

daß er sich mit den Staatswissenschaften vertraut, gemacht, die Hauptzrundsätze der Nationalökonomie, der Polizei⸗ und e m rl sich angeeignet und wenigstens allgemeine Be⸗ kanntschaft mit den kameralistischen Hülfswissenschaften er⸗ langt habe. z . ;

K 6. Wer die Anforderungen des 5§. 5 erfüllt hat, wird von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungs⸗Refe⸗ rendarius ernannt. ö

§. 7. Der Regierungs⸗Referendarius ist bei einem Landrgthe (Amtshauptmann) beziehungzweise einem Magistrate, bei einem Ver= waltungsgerichte und bei einer Regierung (Landdrostei und Finanz⸗ Direktion in Hannover) zu beschäftigen.

5§. 8. Die Beschäftigung ist so einzurichten und zu leiten, daß der Referendarius in sämmtlichen Geschäftszweigen der vorerwähnten Behörden eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwirbt, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Mitgliedes der Regierung erforderlich ist. . .

§. 9. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (65. 3 bis 8) ist der Referendarius, wenn aus den über die gesammte Beschäftigung vorzu⸗ legenden Zeugnissen sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staatsprüfung für vorbereitet zu erachten sei, und der Regierungs—⸗ Präsident (Landdrost, Präsident der Finanzdirektion in Hannover) ihm in i Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten Prüfung zuzulassen. . .

/ 8. g Die große Staatsprüfung (5. 2) ist eine mündliche und chriftliche.

Die Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffent— liche und Privatrecht, ins besondere das Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗ recht, sowie auf die Volkswirthschafts⸗ und Finanzpolitik.

Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kan—⸗ didat für befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste eine selbstaͤndige Stellung mit Erfolg einzunehmen. . ö.

§. 11. Der Referendarius, welcher die große Staatsprüfung be⸗ standen hat, wird ven den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungsassessor ernannt.

12. Die Minister der Finanzen und des Innern sind befugt, auch solche Personen zur . der großen Staatsprüfung für Verwaltungsbeamte (5. 2) zuzulafsen, welche die in den 55. 1— ) be= zeichnete Laufbahn nicht gemacht, oder doch nicht vollendet haben, dagegen aber schon in anderen Dienstverhältnissen als höhere Justiz- oder Militär ⸗Intendanturbegmte, Universttätslehrer, Landräthe, Kreis⸗ oder Amtshauptmänner, Qber⸗Amtmänner in der Provinz Hessen⸗ Nassau, bezw. Hardes- und Kirchspielvoigte in der Provin; Schles⸗ wig-Holstein, Oekonomie ⸗Kommissarien u. s. w. mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch fungirt haben. .

Das Bestehen des Exaginens hat die Befähigung zur Be—⸗ kleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (5. I) zur

olge. ö 85. 13. Die Bestellung zum Justitigrius bei einer Regierung 5. I), sowie zu den, mit der Begrbeitung der Auzeinandersetzungsangelegenheiten betrauten juristischen Mitgliedern bei derselben setzt die erlangte Be⸗ fähigung zum höheren Justistdienste voraus. . .

Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, die Justitiarien, nachdem sie als solche mindestens drei Jahre hindurch fungirt haben, auch ausschließlich mit der Bearbeitung von Verwal⸗ tungssachen zu betrauen. .

§. 14. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, die Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (5. I) solchen Personen zu übertragen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben, und mindestens 5 Jahre, entweder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezial. Kommiffarius oder im Kollegium beschäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landrgths, Kreis oder Amtshauptmauns, Ober⸗Amtmanns in den Hohenzollern⸗ schen Landen, Amtmanns in der Provinz Hessen-⸗Nassau, bezw. Har— des⸗ oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig⸗-Holstein ver— waltet haben. . ö .

§. 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Be—⸗ rufung zu den Stellen der Präsidenten, Abtheilimgsdirigenten und technischen Mitglieder (der Forst,, Geistlichen⸗, Schul⸗, Bau-, Medi— inal⸗ ꝛc. Räthe, sowie der mit der Bearbeitung der Auzeinander⸗ , betrauten technischen Mitglieder) bei einer Regierung (8. 15, sowie zu den Siellen der Verwaltung der indirekten Steuern keine Anwendung. ö . ö. ö

. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Regierungsreferendarien ist die Zeit ihrer Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden auf die im §. 3 erwähnte Vorbereltungszeit von insgesammt vier Jahren an urechnen, und ihre übrige Vorbereitungszeit im Sinne dieses Ge⸗ fare, durch Regulativ (§. 18) zu regeln. .

17. Alle diesen Vorschrlften entgegenstehenden Bestimmun⸗ gen, insbesondere das Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 199), werden aufgehoben. .

§. 18. Die Minister der Finanzen und des Innern werden die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, namentlich nähere Bestimmungen über die bezüglich des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen und alle zur Erzänzung nothwendigen Grund⸗ sätze über die Art des Tentamens und der großen Prüfung, die Zu⸗ enn. der Prüfungskommisstonen, die Vertheilung der Be⸗

chäftigungszeit, sowie über die wiederholte Zulassung nach nicht be⸗ standener Prüfung in einem Regulativ festsetzen. .

§. 19. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermäch⸗ tigt, bis zum 1. Januar 1878 diejenigen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben, zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer Regierung (5. I) zuzulassen.

F§. 20. Der Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, bis zum 1. Januar 1878 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienst bei einer Regierung (8. 1) zuzulassen; auch wenn dieselben den Nachweis des nach diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht vermögen.

Urkundlich ꝛc.

Motive. Das durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Februar

1846 bestätigte Regulativ über die Befähigung zu den höheren

Aemtern der Verwaltung vom 14. ej. m. et. a Ges. S 19 machte den Eintritt als Referendarius bei einer 2 3. 9 Ablegung der zweiten juristischen Prüfung zum Referendariat bei einem

QAbergericht, oder von der Erlangung des Zeugnisses der Reife zu dieser Pruͤfung und der Anfertigung einer vom Obergericht für probe⸗ mäßig erklärten Proberelation abhängig.

Eine Abänderung dieser Vorschrift ist erforderlich geworden, seit⸗ dem das Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 (Ges. S. S. 656) die e n rte juristische Prüfung zum Referendariate in Wegfall ge⸗ Auch weitergehende Erwägungen haben sich geltend gemacht, o überhaupt an den Vorschriften des erwähnten gieren bin Hie lichen noch festzuhalten sein wird. Man hat geglaubt, die Leistungen der Regierungg⸗ Kollegien bemängeln, und den Grund hierfür darin finden zu müssen, daß die Ausbildung der Verwaltungsbeamten eine ungeeignete sei, Es ist vorgeschlagen, die Mitglieder der höheren Verwaltungs behtrden uur aug den Juristen zu ergänzen, indem die letzteren, insoweit sie in die Verwaltung übernommen seien, in der- . sich tüchtiger als die anderen Mitglieder erwiesen hätten und ür geeigneter erachtet wären, um in hohere Stellungen befördert zu werden. In wiefern Beides wirklich der Fall gewesen ist, mag dahin gestellt bleiben; in den höheren und obersten Stellungen hat es an Männern nie gefehlt, welche ihre Ausbildung bei den Verwaltungt⸗ behörden erhalten hatten; die größten Kommünen des Staats haben vielfach reine Verwaltungs beamke an ihre Spitze gestellt. .

. Seit einem Zeitraum von mehr als hundert Jahren sind die höheren Verwaltungskollegien vorwiegend mit Männern besetzt ge— wesen, welche nur die Verwaltungs carriere gemacht hatten; denselben wird daher auch ein großer Theil der Anerkennung zugeschrieben wer⸗ den müssen, weiche sich die Verwaltung unseres Vaterlandes im Laufe der 6 . hat.

. Durch Königliche Verordnung vom 12. Februar 1770, in einem Cirkular des damaligen k vom 28. ej. m. et. ö den Kriegs⸗ und Domänenkammern mitgetheilt, wurde eine beständige Kommisston in Berlin (die noch jetzt bestehende Ober Examinationz- Kommission zur Prüfung für die höheren Verwaltungsämter) einge⸗ etzt. welche alle diejenigen examiniren sollte, welche bet den Kammern als Räthe u. s. w. placirt werden wollten. Die Kandidaten waren in allen Theilen des Finanzwesens und der in dasselbe einschlagenden Wissenschaften, so wie im Naturrecht zu prüfen.

Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Pro— vinzial⸗ Polizei. und Finanzbehörden vom 26. Dezember I808 GGesetz⸗ Sanimlung von 1806. 1810 S. 464) und die Instruk— tion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1517 11

Staatswissenschaften und deren

referendarien, beamte.

nicht zweifelhaft gewesen, daß das St Rien issen haft für die wissenscha

tungspraxis. den Anspruch verleihen sollte, auch im

lich schlechter gestellt fein.

Prüfungen bestanden haben. Nach dem Gesetze vom 6. Mai

werden nur insoweit gestellt, als

hang haben. Die Staatsregierung Gesetzentwurfes über die juristischen der angehenden Juristen es als ein

tigten Anforderungen der Verwaltung ihrer Erwägungen ziehen zu können.

Verwaltnngsbeamte nicht auzreichen Feststellung des Gesetzes in Wegfall juristische Staatsprüfung soll nach de

(Gesetzsamml. S. 248) verlangten von den bei der Regi ĩ tenden Referendarien gründliche , des D . 3. Hülfsdisziplinen. Es folgte das erwähnte Reguttiv vom 14. Februar 1846 mit sei Bestimmungen über die Annahme und Hatz nn der , , sowie über die große Staatsprüfung für Verwaltungs⸗

Männer wie Hoffmann, Beuth, Kühne, die für die bil des preußischen Beamtenstandes so viel gewirkt .

Verwaltungsbeamten ein Leben element war und bleib ĩ

; en muß. zuzutreten hat sodann während der Vorbereitungszeit . 9 ßendues Bekanntwerden nit den Formen und Bedingungen des öffent⸗ lichen Lebens, die Kenntniß des Verwaltungsrechts und der Verwal⸗

Wenn die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste allein

werden, so würde die Verwaltung gegen das seitherige System erhch—

gest Es würde guf einer Illufion wenn man die Leistungen der bisher zur Verwaltung übernommenen Juristen von allen denjenigen erwarten wollte, welche die juristischen

der ersten juristischen Prüfung zwar auch über die E

üfi zwe undl Staatswissenschaften xaminirt, werden; es ist ihnen an . nur ein dreijähriges Rechtsstudium zur Pflicht gemacht, und die Än—= forderungen wegen ihrer ö mit den Staatswissenschaften der nsowei ie letzteren zur Erklärung d is⸗ ziplinen des öffentlichen und Privatrechtz mit diesem einen 66

durch den Vorbereitungsdienst bei einer Verwaltungsbehsrde wäh

. Dauer eines Jahres Gelegenheit nehmen J sich . 6 Einblick in die praktische Verwaltung und deren Dienstzweige zu ver⸗ schaffen, um demnächst bei Handhabung des Rechts Staatsanwalte oder Rechtsanwalte auch die Bedürfnisse und berech⸗

desz sogenannten Verwaltungsjahres, von der übri : ; von der übrigens anerkannt wurde daß sie zur Erlangung einer genügenden Befähigung für künftige

aben, sind darüber udium der Volkswirthschaft und ftliche Vorbildung der höheren

Verwaltungsfache angestellt zu

beruhen,

1869 sollen die Kandidaten in

stellte bei der Vorlegung des Prüfungen für die Ausbildung Erforderniß hin, daß dieselben

als Richter,

zu verstehen und in den Kreis Die intendirte Vorschrift wegen

werde, ist bei der legislativen gebracht worden. Die große m Gesetze nur einen wesentlich

Gesichtsy preu leb

praktischen Charakter

sich die Kenntniß des gemeinen und des in ; n lichen und Privatrechts erworben habe. Preußen geltenden öffent das Gese juristis

Zugang

tz bei dem preußischen Juristen die stischen Bildung befördert, derselbe erlangt e nn een aus

altungseinrichtungen und dem Verwaltungsre t, ĩ ĩ der Uebernahme desselben in die ö ü Genn n , er die praktischen Anforderungen des Lebeng mit der Anwendung des

geschriebenen Rechts ; 2 g boissen with um so schwerer in Uebereinstimmung zu bringen

rung kennen Volkswirth genden läßlich, gen ist, auf Aus dem die bes halten.

schaftslehre und der Finan Werne mmi der Yfllchien aber

J. e, gr. 94 höheren halten er, vorliegende Gesetzentwurf brabsichti ĩ i

für dieselbe in ähnlicher 3. zu 66. , etz vom 6. Mai 1869 hinsichtlich der Justizdienste geschehen ist. Bestimmun

gen im Regulativ vom 14 Feb als dieselbe ; . 5

2 ; 16 haben. ene egulativs zu beseitigen und den vorentwickelt ĩ 'tspunkten gemäß, in Festhalt ,, ßischen Verwaltung den gegen enz . zu tragen. . Regierung (Landdrostei, Finanz⸗Direktson in Haut s. ĩ i sähriges Studium der ö der . . die Ablegung zweier achdem für die juristische Laufbahn zwei ü ũ . angemessen befunden 5h K, , . . zu ersch eamte soll auf der Untversität ü i i , n. s sich zunächst der Ausbildung in den waltungsbeamte sich namentli ündli ivilisti Studi . . sich entlich gründlicher ziviliftischer Studien nicht in ier ö. f während en Staatswissenschaften, insbesondere auch mit der Nationalökonomie und mit den s. g. Kameralwissenschaften sich vertraut mache.

haben und erforschen, ob der Kandidat Auf diese Weise wird durch . der ren . eigener Anschauung keine Kenntniß 353 58 .

die Gefahr nahe, daß

je weniger er die ersteren aus eigener längerer Erfah⸗ gelernt hat, und daß er eine gründliche 5 . zwissenschaft, welche zur befriedi= der ten des Verwaltungsbeamten uner— nur durch früh beginnendes ernstes Studium zu erlan⸗ diesem Wege sich nicht würde aneignen können. Vorgesaten dürfte sich bie Nothwendigkeit ergeben, Verwaltungsbeamten beizube⸗

wie solches durch das Ge— Vorbereitung zum höheren schließt sich derselbe an die 1 uar 1846 nur insoweit an, Im Uebrigen sucht er die Mängel

Im Inhalt

ung, an den guten Traditionen der wärtigen Bedürfnissen des Staats⸗

Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes bei einer

Staatswissenschaften auf einer Prüfungen erforderlich sein.

. liegt es nicht in der Absi t, zu den höheren Verwallungsämtern durch K weren. Der künftige Verwaltungs⸗

befleißigen; es wird anerkannt, daß der Ver⸗

Nicht weniger aber muß an ihn die Anforderung

der eigentlichen Lernperiode auch mit

(Schluß folgt.)

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Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, . alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. zu

Steckbrief. Gegen den Sattler und Ladirer Paul Czursiedel aus Peterswaldau, welcher am 3. Novemher 1846 zu Glatz geboren und katho— lischer Religion, ist wegen schwerer Körperverletzung eines Andern die gerichtliche Haft beschlossen wor— den. Der jetzige Aufenthalt des ꝛc. Czursiedel ist unbekannt und ersuchen wir daher, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und an unsere Ge— fängniß⸗Inspeklion abzuliefern. Schweidunitz, den 14. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Steckbrief. Gegen den flüchtigen Jose rank von Aschaffenburg, Arbeiter, ist wegen n n ü en Betrugs und Urkundenfälschung Haftbefehl erlassen. Sämmtliche Behörden werden erfucht, denselben im Betretungsfall anhalten zu lassen und den Ünter— zeichneten von der Ergreifung zu benachrichtigen. Signalement so weit bekannt: Alter: circa 4 Jahre, Statur mittelgroß, blond, fast bartlos, st ark pocken« narbig. Frankfurt a. M., 22. Januar 1875.

Der Königliche Untersuchungs⸗Richter.

bei lich

lich

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Gubhastativnen, Aufgebste, Vor⸗ ladun gen n. dergl.

507 Edictal · Ladung. Der Ackermann Heinrich Diederich zu Beyen⸗ rode hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes-Creditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seinem im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Beyen rode unter Nr. 19 belegenen Ackerhofe zu beftellen beabsichtige.

Zu diesen gehören:

1) die Gebäude unter Haus-Nr. 10 und 102. e.

für

Auf die Anklage der Königlichen Staatsanwalt⸗ schaft vom 3. November 1874 ist gegen den am 31. Mai 1852 in Bernau geborenen Webersohn Ludwig Herrmann Lorenz, weil derselbe sich dein Eintritt in den Dienst des stehenden Heeret oder der Flotte dadurch zu entziehen gesucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter si außer⸗ halb des Bundesgebietes aufhält, (Vergehen gegen den 5. 140 des Reichsstrafgesetzbuches) die Unter= suchung durch Beschluß des unterzeichneten Gerichtes vom 24. November 1874 eingeleltet und zur münd—⸗ lichen Verhandlung der Sache ein Termin auf den 12. Mai 1875, Mittags 12 Uhr, im Sitzungsz⸗ saale unseres Gerichtslokals hierselbst anberaumt worden. Zu diesem Termine wird der seinem jetzt gen Aufenthalte nach unbekannte Angeklagte . durch mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetz ten Stunde zu erscheinen und die zu feiner Entlä— stung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genauer Angabe der da— durch zu erweisenden Thatsachen uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu ö herheigeschafft werden können. Gegen den Llugblei= benden wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Alt -⸗Lands berg, den 24. November 1874. Königliche Kreis= gerichts⸗Deputation.

sen in dem Beyenroder Felde, welche in der dortigen Grund steuer⸗Musterrolle unter Haupt⸗ Nr. 8 heschrieben sind, und 3 eine volle Gemeindegerechtigkeit. Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen hat, fo werden

ordnung vom 18. Juni 1847 und den §. 18 des Ge— setzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthüms—⸗ in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderun⸗ gen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal! oder Leib= zuchts Ansprüchen oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf Mittwoch, den 10. März 1875, Vormittags 10 Uhr, angesetzten Termine anzumelden. Durch die Nicht anmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, son⸗ dern nur im Verhältniffe zu der der Landes. Credit⸗ anstalt zu bestellenden Hypothek verloren. Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und daz Vorzugsrecht der der Landes · Creditanstalt zu bestellenden Gypother nicht eingeräumt werden soll. Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktlon der Hannoverschen Landes -Creditanstalt Certifikate ausgestellt werden. Die bekannten Gläubiger werden zum Termine durch Zufertigung dieses besonders verabladet. Der Ausschlußbescheid soll nur mittelst Anschlages an die Gerichtstafel bekannt gemacht werden. Meinhausen, den 18. Januar 1575. rn . Amtsgericht II. v. Goeben.

rika

ben

Oeffentliche Bekanntmachung. Gegen die nach⸗ mach

stehenden militärpflichtigen Kantonisten: I) den Johann Gottlieb Schneider aus Buckowine, ) den Anton Ozdoba aus Distelwitz, 3) den Josef Gogol aus Domsel, 4 den Friedrich Kühnert aus Erd— mannsherg, 6) den Huge Georg Albert Schmidt gus Festenberg, 6) den Johann Julius Häusler aus Alt ⸗Festenberg, N den Friedrich Saaler aus Gaffron, R den Karl Schieweck aus Görnsdorf, 9) den Stephan Schniotalla aus Goschütz, 16) den Adolf Robert Jaesche aus Tschehenhammer, 11) den Hein⸗ rich Hartmann gus Mechgu, 12) den Franz Kosuch gus Mechau, 13) den Wilhelm Karl Sawatzki aus Medzibor, 14) den Daniel Jainzki aus Fürstlich Neudorf, 15) den Ernst Gottlieb Zimmer aus Schos⸗ lendorf, 16) den Michgel Hofa aus Nieder⸗Sira⸗ dam, 17) den Karl Markus aus Nieder⸗Stradam, 18) den Gottlieb August Wittek aus Ober · Stradam, 19) den, aul Kokott aus Turkwitz, W) den Fried⸗ rich Münster gus Klein Ulbersdorf, 5 den Felix Bernhart. Markus Nickel aus Wartenberg, 22) den Karl Wilhelm Stenzel aus Wartenberg, 23) den Paul Martin Theodor Weigel aus Wartenberg, 2) den Paul Franz Josef Most aus Goschütz, zu Lau⸗

durch unter halte nem

sich u

1 efrau de apierfabrikanten JInlins Wilhelm Heinrich Krickhahn, Anna, geb. an,

den 25. Mai 1875

in unserem Gerichtslokale,

Gerichts Abtheilung anberaumt. Der Verklagte, P

öffentlich aufgefordert, si mine zu melden und

für zugestanden erachtet . des Diligenz ⸗Ei eine

Kosten des Pr Quedlinhu

(5l6]

n nnn, vf 6, des vindt und dessen efrau Elisabet

borene Schwindt von 16 .

2 465 Morgen 36 Ou⸗Ruthen Ackerland und Wie! Zur

unter Bezugnahme auf die 85. 25 und 26 der Ver— Es haben zu dieser Te erscheinen die mit unbeka

h . Schwindt, oder Ober · Eigenthumsrechten, 5 rr l , inn oder deren leibliche Nachkommen, unter der Ankün—= digung, daß im Falle ihres Ausb ment bei dem Befunde der Unperletztheit der Siegel dennoch eröffnet, und wegen dessen Inhalts weiter verfügt werden wird.

Den mit unbekanntem Aufenthalt ab

nuation durch Anschlag am Geri macht werden wird. Diez, den 21. Januar 1875.

Erbschaf Interesse eine weltere gerichtli treten, vielmehr angenommen er die Erbschaft nach Maßgabe des Testaments ausschlage.

Usingen, den 18. Fanuar 1875.

Alfenstedt bei Magdeburg,

fernt habe, wieder Nachricht von sich

er Veranlassung angebracht.

en Verhandlung ist ein Termin anf

nrich Krickhahn

den allein

hat wi ihren ge⸗ nannten Ehemann mit der . daß derselbe sie im Sonmer 1868 verlassen und sich von seinem Wohnorte Aschersleben ent⸗ ohne seit länger als drei Jahren zu geben, uns die Klage anf Ehescheidung wegen bös⸗

Zur Beantwortung dieser Klage und weiteren münd⸗

Vormittags 19 Uhr, Zimmer Nr. 9, vor der

J 2 Wilhelm ein aus Aschersleben, dessen gegen⸗ wärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, . . . . n, Ter ; . ie Klage zu beantworten rigenfalls der thatsächliche . der Klage und nach vorgängiger Ab⸗ iz-Eides Seitens feiner Ehefrau Ehe wegen böslicher Verlassung getrennt, er schuldigen Theil erachtet und in die ozesses verurtheilt werden wird. rg, den 8. Januar 1875.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Dekret,

Eröffnung des

Mittwoch, den 1. März d. Is,

Morgens 8 Uhr,

Termin anbergumt. In diesem Termine haben zu erscheinen:

Friedrich Schwindt in Diez.

abwesenden:

ung in dieser Sache an

stamentgeröffnung ferner zu nntem Aufenthalt in Ame⸗

Sohn des Jean Schwindt, leibens das Testa⸗

. wesenden Er⸗ wird eröffnet, daß ihnen ö .

att förmlicher Insi⸗ chtsbrett bekannt ge⸗

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

(h30] Da Johann S 24. November 187

49 das am 30 Mai 1874 errichtete

aft dahier zu erklären,

Königliches Amtsgericht II.

chäfer von Grävenwiesbach am estorben ist und 3 Genannte

; estament 6 . ern , 2 en e ent esenden Sohn elm äfer = Erben eingesetzt hat, fo wird .

ü der Genannte, Wilhelm Schäfer von Grävenwiesba .

f 2 aufgefordert, m so gewisser über Antretung nn f 3. als ansonst in seinem che Fürsorge nicht ein⸗ werden ij als wenn

ezeichneten

Rudolf eee. ne ge. Diez; in specie die Erbff— nung deren Testaments betr. ; 3. Testaments des Schwindt und dessen Ehefrau E Schwindt von Diez wird auf

; Rudolf lisabetha, geborene

erirten

Verkäufe Veryachtun en Sub iffionen ꝛc. .

534 Der Bedarf zur Anfertigung der Beklei Ab⸗ findung pro 1875 . . ,, grauer Futterleinwand, blauer 9 do. weißer Hosenleinwand, ö nterhosen Callicot resp. fertige Unterhosen, Hemden ˖ Callicot resp. fertige 6 Zutterflanell, Wachsdrillich, Steifleinwand, Futter⸗Kittey, Fahlleder, Sohlleder, Brandsohlleder, Unteroffizier ⸗Tressen, goldene, n nnn, z einjährig Freiwilligen⸗Auszeichnungsschnur glatte Waffenrockknöpfe, ö Sergeanten⸗ und Gefreiten ˖ Auszeichnungsknöpfe, Nummerknöpfe, Taillenknöpfe, Mantelknöpfe, Bleiknöpfe, Hornknoͤpfe, Hosen ·˖ Schnallen, Mützen Kokarden für Unteroffiziere und Ge⸗ meine resp. Feldwebel, Stiefeleisen resp. Nägel, Sohlennaͤgel. soll in nächster Zeit vergeben werden. Bewährte Fabrikanten und Lieferanten werden hierdurch aufgefordert, die respektiven Offerten so⸗ weit wie angängig unter Beifügung der Proben bis zum 1. Februar er. an die unterzeichnete ekleidungs⸗Kommisston franko einzu enden. Bedingungen können bei der genannten Kommission eingesehen werden. Breslau, den 23. Januar 1875. Die Bekleidnngs 6tommission des 2. Schlesischen Grenadier · Regiments Nr. 11.

loöls] Anfferderung.

Diejenigen bewährten leistungs fähigen Militär-

effekten⸗ Fabrikanten welche auf eine Lieferung bon

Material zu Hilitur Beile lvungs ti cken, sowie

von fertigen Bekleidungs⸗ und Ausrüũstungsstücken.

reflektiren, wollen der unterzeichneten Kommission

bis zum 10. Februar er,, unter Beifügung von

Proben, Preisverzeichnisse einsenden.

Die event. eingehenden Proben werden demnächst

unfrankirt zurückgelangen.

Wesel, den 24. Januar 1875. ¶Beklleidungs · Ctcommission

7. Westfälischen Infanterie ⸗Regiments Nr 56.

läss! NRüböllieferung. Die Lieferung von. 9690 Kilogramm Rübßl, als Geleucht für die Königlichen Steinkohlenbergwerke am Ostenwalde und Nesselberge für die Monate Februar bis incl. Juli d. J., foll an den Mindest⸗⸗ fordernden vergeben werden. Die Lieferungsbedin⸗ gungen können im Bureau der unterzeichneten Be⸗ 6 eingesehen oder gegen Einsendung von 50

eichspfennigen von derselben bezogen werden. Die Offerten . mit der Bezeichnung: ‚Mübölliefe⸗ rung“ bis zum 1. Februar d. J, Morgens II Uhr, schriftlich und versiegelt einzureichen. Nach- gehote finden keine Berücsichtigung.

Dsterwald b. Elze, Prop. Hannover, im Januar 1875. ö G Ct. 9666/1) Königliche Berginspektion.