. . seral⸗-Sta. iltè Schwar li 2 ne arif ebniß dieser Er⸗ lements über besondere Einrichtungen des Der Kommissarius theilt dem Provinzialland n J 3. 2 w ö . ; Euttkentar Les Hrn. Gengcal- Staatsanwalts Schwarze enthal. lich der Wirkung des heuen Taris! Daß Ergebniß. dieser Er 2 zum Crlasse von Reg Ser Kommisarius theilt kem Provinziallandtage die Vorlagen! 3. 465. Zusammensetzung des Provinzialausschufses. Der Pro. J sowie in lar ] ; V j
* ö , 6 k ö, . ö er n . 38 , und Reglements sind auf Kesten der Pro , , , empfängt die von ihm abzugebenden , aus einem Vorsitzenden 4 acht bis 2 4 r. ßischen Strafgesetzhuch von 1351 gewollt hatte, ist aber feht dargus, hervor, daß die Durchschnittseinna . ö 2. ; ,, z , r . . — K und zwanzig Mitzliedern. d uber ; senden b J itzu wi . 2 e we 5 , be c tin werden, nur deshalb ge, Hare gewachsen find, daß die Bruttoeinnahmen der einzelnen vinzialverbäaͤnde durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. Der Königliche Kommissgrius, sowie die zu seiner Vertretung oder Innerhalb die ser Grenzen ist die Zahl der Mitglieder durch das 7 . 4. i . aber
il 4 kleine, namentlich Lokalgefängnisse, nichtẽ immer Notare, nur bei 62 Stellen, also bei einem Drittheile der r it el Vertretun d Verwaltu Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen ravinzialstatut dergestalt zu bestimmen, daß auf jeden Regierun— s alle Angelegenbei ; nn v = r inen mme, wen meh ir ne. —ĩ ; Sten d her. Auf der Zweiter Titel. Ven der Bextret un ng ö 6 ; vinz: dergestalt z 5 auf j gierung gelegenheiten abzugeben, welche ihm von dem Ober-⸗Praäͤsidenten in der Lage sei, Arbeit geben zu können, und wenn man sämmtlichen Stellen, geringer geworden sind als früher. Auf der der Prorln zlalverb nuch . c Provinzia Andtages und der von ihm zur Vorbereltung seiner Be. bezirk vier oder sechs Mitglieder entfallen. oder den Ministern überwiesen werden. die Bestimmung in das Gesetz aufnähme, der Gefangene müsse anderen Seite aber ist nicht zu verkennen, daß auch die Ausgaben der 8 apf chattt! 3 h / . d schlüsse gewählten Kommissionen beizuwohnen; dieselben müssen auf 5. 47. Wahl der Mitglieder des Provinzialausschusses. Die S. 67. III. Dem Provinzialausschasse steht die Revision und arbeiten, so müsse auch die Regierung in der Lage sein, Notare gewachsen sind, und ebensowenig, daß der Zeitraum seit Ein⸗ rster Abschnitt. Von. R 2 er Verlangen zu . Zeit gehört werden. ö Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Provinzial⸗ endgültige Feststellung der ven dem Minister des Innern gemäß sie chm geben zu können. eil das aber nicht immer der Fall ist, tritt des neuen Tarifs zu kurz ist, alg daß die bezeichnete Ermistelung ̃ Provinziallandtage. 4 S. 27. Oeffentlichkeit der Sitzungen des Provinzigllandtages, Landtage und zwar aus sedem. Regierungsbezirke die durch das Bro. 5. A9, Abf. Iker Kreisordnung vom 13. Dezember 1572 geblldeten deshalb ist die fakultattve Fassung angenommen. Derselbe Gesichts⸗ als eine dauernde, sichere und zuverlässige bezeichnet werden könnte. §. J. Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) be⸗ Die Sitzungen des Previnziallandtages sind öffentlich. Für einzelne vinzialstatut bestimmte Zahl (S 46) gewählt. Amtsbezirke, sowie jede späͤtere Abaͤndernng der selben zu. punkt ist auch nach dem Kommentar des Hrn. General- Staatsanwalt Die Regierung hat sich deshalb bereit erklärt, den Gegenstand im steht aus Abgeordneten der Land und Stadtkreise der Provinz. Gegenstande kann durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaßten Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Die Bꝛschlußnabme des Provinzialausschusses über Abändernn⸗ Dr. Schwar ze maßgebend gewesen, als eine freie Kommisston, die bei Auge zu behalten, sie hat, es aber, weil die Ermittelungen noch nicht §. 10. (Zahl der Mitglieder der Provinziallandtage.) In den Beschluß die Heffentlichkeit ausgeschlossen werden. Hälfte derselben gleichkommende Zahl von Stellvertretern mit der gen der gemäß §. 49, Abf. J. der Kreigordnrng gebildeten Amtg⸗ der Berathung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund bei abgeschlossen sind, zur Zeit für unthunlich erklärt, den Wünschen der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern und Sachsen werden S. 28. (Beschlußfähigkeit des Provinziallandtages) Der Pro⸗ Maßgabe zu wählen, daß jedem Regierungsbezirke mindestens zwei bezirke, fowiebase späteren Abänderungen derselben erfolgt im Ein— einer späteren Lesuag zusammiengetreten ist, cine folche Faffung vor Petenten zu entsprechen. ö ö für jeden Kreis zwei Abgeordnete, in der Provinz Schlesien für jeden vinziallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der in oder drei Stellpertreter angehören. . vernehmen mit dem Minister des Innein nach vorheriger Anhörung schlug, die auch ohne Diskussion im Hause angenommen wurde. Hieraus ergiebt sich die Stellung zu den Anträgen. Ich ersuche Kreis mit weniger als 40,00 Einwohnern ein Abgeordneter, für dem 5 10 vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist. Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher der Betheiligten und des Kreistages. Dem entsprechend sagt auch der Kommentar von Goltdammer zum Sie, den Antrag Banks jedenfalls in seinem zweiten Theile abzu— jeden Kreis mit 40,099 oder mehr Einwohnern zwei Abgeordnete ge. zl; anwesend gelten in allen Fallen auch diejenigen, welche sich dieselben einzuberufen sind, wird durch das Provinzial⸗Statut be⸗ §. 68. JV. Lehnt ein Krelstag auf Aufforderung des Ober- preußischen Strafgesetzbuch, daß die Anstalt allein über die Arbeit zu lehnen, weil er auf der jetzt unerfüllbaren. Voraussetzung beruht, daß wählt. Erreicht die Einwohnerzahl eines Kreises ; der Vbstimmung enthalten. . . stimmt. . . Präsidenten die Vervollständigung der von ihm emäß 5. 55 der bestimmen habe. Ist die Beftimmung inkorrekt, so hat der Ge. Deckungsmittel vorhanden seien, um die Bezahlung der für die I) in der Provinz Schlesien 80 Q, ö (Ausschluß von den Verhandlungen des Provinzialland⸗ Wählbar ist jeder zum Provinzial -Landtage wählbare Angehörige Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gemachten Ein la der zu Entschädigungssummen zu er⸗ 2) in der Provinz Preußen 60,000, tages wegen persönlichen Interesses) Kein Mitglied darf in eigener des Deutschen Reichs (8 17. Amts vorstehern befähigten Personen ab, so hat der Yrovinzia lar
angene das Beschwerderecht und es wird ihm dasselbe nicht verkürzt Notariatsstellen zu gewährenden - igen 6 sch n h möglichen. ; ; 3) in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 50, 000, , Angelegenheit an der Berathung und Abstimmung des Provinzial⸗ 5. 48. Vater und Sohn, sowie Brüder, können nicht gleichzeitig schuß auf Antrag des Sber. Präsiden ten darüber zu beschließen, welche Ich habe schließlich nur über die Frage der Beköstigung noch Was den Antrag der Kommission anlangt, so wird sich die 4 in der Provinz Pommern 40 600 Einwohner, . landtages Theil nehmen. Mitglieder des Provinzialausschussez oder Mitglieder des Provinzial⸗ Personen nachtraͤglich in die Vorschlagsliste aufzunehmen ind. .
twas zu sagen. n den verschiedenen Reden war die Auffassung Regierung dem Wunsche einer erneuten Erwägung nicht verschließen, so werden drei Abgeordnete gewählt. . . 5. 30. (Fassung der Beschlüsse nach absoluter und zwei Drittel Ansschusses und des Provinzial -⸗Landtages sein; werden Per leichen 69. usammensetu r Beꝛirkeaus ichn z rk, r hre als ob 2 sich ö. der Beköstigung des Abg. Most in namentlich deshalb nicht, weil auch ein Theil der Bezirkstage den Für jede fernere Vollzahl von 50, 900 Einwohnern tritt ein Ab— , ,,, Der Pro vin ziallandtag faßt sein. Beschlüsse Verwandte zugleich gewählt, so, wird der Aeltere allein auge se , ; ö. 2 , , nn g r, , Plötzensee um diejenige Beköstigung handle, die zwar nach möglichst Anträgen der Notare sich günstig erwiesen hat. Sie hofft, was die geordneter hinmu. . . . h ; k Die Stimmenmehrheit wird ohne Mitzäh= ; 8. 40, Die Wahl der Mitglieder des Provinzialausschusses und den (G. 0) und den dem betreffenden Regierungsbezirke angehörigen billigen Grundsätzen als reguläre Kost in den Strafanstalten eingeführt, finanzielle Seite der Sache anbelangt, im Landesausschusse eine zu⸗ 5. 115 Dem Provinziallandtage der Provinz Schlesien bleib . erienigen festgeste „die sich der Abstimmung enthalten haben. deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. . Mitgliedern des Provinzialausschuffes, beziehungsweise deren Stell⸗ andererseitz, aber häufig noch viel besser ist, als der freie Arbeiter sie verlässige Beurtheilung zu finden, welche über die Schwierigkeiten der es überlassen, durch statutarische Anordnung diejenigen Landkreise, Bei Slim mengleichheit gilt der gestellte Antrag als, ahgelehnt. , Jede Wahl verllert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung vertretern. (S§. 46 und 4.)
genießt. In der Strafanstalt am Plötzensee ist ein anderes Verpfle. Frage in dieser Beziehung hinwenghilft. Wenn ich nun auch die welche nur einen Abgeordngten zu wählen haben, mit je einem an— Eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Ab mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wähl 8. I0. . (Vorsitz im Bezirks ausschusse) Den Vorsitz im Bezirke⸗ gungssystem, und nach einem auderen Verpflegungespsten wird auch Motivirung des Antrags der Kommisston mir nicht aneignen kann, so grenzenden Landkreise zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahl⸗ stimmenden ist jedoch erforderlich zu Beschlüssen, welche barkeit vorgeschriebenen Hedingungen. . ausschusse führt mik vollem Stimmrechte. .
der Hr. Abg. Most beköstigt. Die Aerzte haben längst erkannt, daß widerspreche ich doch Namens der Regierung dem Antrage der Kom- orte zu bestimmen. . 36 eine neue Belastung der Provinzialangehörigen ohne eine ge⸗ Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer a, bei der Berathung und Beschlußfassung über Angelegenheiten e eine ganze Reihe von Personen giebt, die, wenn sie in ein Ge⸗ mission nicht. . Für die Berechnung der Zahl der von diesen Wahlbezirken u setz 6 Very fsichtung, ö dieser Fälle eingetreten ist. Gegen den Beschlu des Provinzialaus⸗ der allgemeinen Landesverwaltung der Regierungs Prästdent oder des⸗ , r , , 5 — In der dritten Berathung über den Gesetzentwurf, . Abtzeordneten sind die Bestimmungen des 5. 10 maß— ö. . e n . 66. . zehn Tage die Klage bei dem Sberverwal, sen 5
gehabt hahen, und ihre frühere Lebensweise die für einen Tagar eiter fe ̃ turalleistungen für die bewaff⸗ gebend. . . . 5 . dend . Aalvermögen, ; ugsgerichte statt. . . bei der Berathung und Beschiußfassung über Angelegenheiten sehr gute Kost dennoch nicht vertragen können, und daß ihnen, wenn . 36 . . 396 3 S5. 12. Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen 4d. eine Veränderung des , §. II6 festgestellten Maßstabes 685. 50. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder und der kommunalen , . uh dem a n n man ste bei Gesundheit erhalten will — und dazu ist ja der Staat Stants⸗Minister Pe. Del brüc nach den Ber ichterstatter h bezielungs weffe Wahlbeʒirken u wählenden Abgeordueten erfolgt alle für die Vertheilung der Provinziala gaben, zum Gegenstande haben. Stellvertreter jedes Regierungs bezirks aus und wird durch neue Wah schusse zu bestimmendes Mitglied des Bezirksausschusses; jedoch steht verpflichtet, denn er hat nur die Berechtigung, mit den Modifikationen, Fe z. r h drei Jahre vor jeder neuen Wahl durch den Provinzialausschuß und ö §. 31. (Theilnahme der Mitglieder des Provinzialausschusses, des len ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Faͤllen bis zur bem Vorsitzen den des Provinzialausschusfes die Befugniß zu, den die in dem Gesetze ausgesprochen sind, die Freiheit zu, entziehen — . ö — J ö wird durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß Landesdirektors und der heren Beamten an den Sitzungen des Pro⸗ Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. Vorsitz jeder Zeit selbst mit vollem Stimmrechte zu übernehmen.
als Gefangenen diejenige Kost zu geben ist, bei der ihr Wohlbefinden 8 . . ie ver . , Hö erkenner . gebracht. ö. . x vinzigllandtagez) Die Mitzlieder, des Yrovinzialansschusses, sowie Vie daz erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos be⸗ S 7I. (Geschäftsordnung der Bezirkzaus baff. Der Bezirks⸗ nicht leidet. So lange noch das System der Selbstbeköstigung be— orschlage Ihrer . en dantenswer ö ; . Frage, Die Feststellung ist die durch, die jeweilige letzte Volkszãhlung der Landesdirektor und die ihm beigegebenen oberen Beamten (68. 95. stimmt. Die Ausscheidenden find wieder wählbar. ausschuß versammelte sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
stand und die Reglements, die vor dem Jahre 1850 erlassen sind, deren Lösung ihnen 5 6 am . 2 wie * Hanse, ermittelte Einwohnerzahl, der Kreise beziehungswelse Wahlbezirke, und 100) können, ofern sie nicht selbst. Mitglieder des Provinzial⸗ 8. 6. Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Regie⸗ gründen, sich auf das Landrecht, welches noch, Standes zu . t . 3. n ger inn. a , . mit Augschluß der aktiven Militärpersonen, zu Grunde zu legen. landtages sind, den Sitzungen desselben mit berathender Stimme bei. dem Vorßtzenden (G. 32), in ihre Stellen eingeführt und vereidigt. rungs Prästdenten nach vorherigem Einvernehmen mit dem von em unterschiede anerkannte, war das Verhältniß noch ein anderes, en gn, . ö. ö as . ie . . ,. ö. . ,, §. 13. Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb wohnen. ö. ; . . . Sie konnen aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten Provinzialausschusse mit der Fährung des Vorsitzes beauftragten Mit- da konnte nur . zur Selb sibeköstigung gelangen, der sie eben 1 — ; uh, ement ver ö . st . e flören hatte fn: der pier Wochen nach Ausgabe des AÄmtsblatts, durch welches die Fest⸗ 8 32 (Wahl des Vorsitzenden des Provinzigllandtages und seines aus seinem Amte rechtfertigen (5. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852. gliede des Bezirksausschuffes;' sse muß erfolgen, sobald es von dem bezahlen konnte. Bei der Entwerfung des Reglements für Plötzensee ö , . 6 n in e. ö. * ö 3 . stellung veröffentlicht worden ist, bei dem Provinzial gusschuffe anzu. Stellvertreters) Unter dem. Versttze des an Jahren ältesten Mit. Besetzsamml. S. 465), ini Wege des Disziplinarverfahrens ihrer letzteren oder dem Landes“ Direktor zur Erledigung von Geschäften der ist man der Meinung gewesen, daß man einen anderen Versuch zu 5 . an die 3. ö 46 6, nag un er nin . 8 38. . bringen. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet inner ⸗ Liedes welchem die beiden iüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stellen enthohen werden. . . kommunalen Provinzialve waltung verlangt wird, ingleichen auf machen habe — oder ich will mich korrigiren; zunächst bei der . . . . ; . 6 . . 3 ., n * halb zehn Tagen die Klage bei dein Ober Verwaltungsgerichte statt . Stimmzãähler zur Seite stehen, wählt der e n , nach Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des 8. 105, schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder des Bezirksausschusses. Entwerfung des Veglementẽ verfolgte man den alten Grundsatz. Man . ö . 3 rt n e, tmn 2 S. 14. Collziehung der Wahlen) Die Abgeordneten der Land— . näherer. Verschrift des diesem Gefete beigefügten Wahlreglements Rr. 2. , Durch Beschluß des Bezirksausschuffes können im Einvernehmen folgte aber dem Rathe des Arztes, ein anderes System einzufübren, . ö 9 . m y . . kreise werden von den Kreistagen gewählt. . - einen r enhen und einen Stell vertreter. . 5. 52. Vorsitzender des Previnzialausschusseg) Vorsitzender des mit dem Regierungs⸗Präsidenten regelmäßige Sitzungstage festgesetzt weil mancher Veranlassung haben könne, eine beffere Kost beanspruchen e hin , 23 1. 36 a n enn 1 *. 1 r n, Grfolgt in, der Provinz Schleflen die Bildung von Wahlbezirken, Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der dar— Previnzialzusschusseg ist der Voersitzende deg Provinziallandtageß und werden.
* müssen, während er nicht in der Lage sei, dieselbe bezahlen zu aß n . J all . din o treten die Kreistage der zu dem Wahlbezirke gehörigen beiden g auf fe genden Zwischenzeit big zum Zusammen nette de nächsten Pro⸗ in dessen Behinderung der Stellvertreter desselben (6. 37. s. 2. Die Vorschriften der §8§. 56, 57, 59, 60 und 61 finden önnen. Deshalb ist außer der gewöhnlichen Gefängnißkost eine zweite ö em . e f, , ,. uh ö. isl Wag 4 Landkreise unter dem Vorsitze des ven dem Sber,Präͤsidenten zu er⸗ ; vinziallandtage5ß5. . X ö55. (Uebernahme des. Vorsitzes im Provinzialausschusse durch auf die Bezirksausschüsse sinngemäße Anwendung.
ganz wesentlich andere eingeführt, die so ist, daß jeder, der früher 9 5 . 3 ö. 5 e , g, ä. ö. n nltz ehren e. nennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zufammen. - J (Ge schã st'ordnung des Previnziallandtages) Der Vor den Sber . Průsidenten „Betrifft der Gegenstand der Berathung des S. 3. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr einem anderen Lebensberuf angehört hat, als ein Tagarbeiter, der eine en r, n n ). 89! , . ge ö. e. hi re nz fe. aF. 15. Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Ma- sitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und scließt die Sißutgen Prepinziglausschusts eine Ängelegenheit? der allgemeinen Landezver? als Rr Halfte der Mitglieder gemäß 8. 55 ein Bezirkzausschuß be—= sitzende Lebensweise geführt hat und darum leichtere Nahrung haben ge tj . . . ö. . . . . . 3 ö Ih her ßistrate und der Stadtverordneten versammlung beziehungsweise dem und handhaßt die Ordnung in denselben. Er käsn?' jeden Zuhßrer waltung (8. 65 ffn. se übernimmt der Sber,Präsident oder dessen! schlußunfähig, und kann die ch er gf ahigtit auch nicht durch Einbe⸗ muß und auch mehr ünd gusreschendere Kost alg die Krankenkost, die für 3 d, ,,, . font ö. t in eichstag den Vorschlag bürgerschaftlichen Repräsentantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung entfernen lassen, welcher Zeichen des Heifalls oder des Mißfallenz Stellvertreler den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. rufung unhetheiligter Stellvertreter n ,. werden, so erfolgt die ihn geeignete Nahrung bekommt. Nach diesem System ist es jetzt natũr. ommission annehmen sollte, nicht bilden. unter dem Vorsitze des Bürgermeisterg; die Abgrordneten des Sladt—= . giebt, oder sonst eine Störung verursacht. . ; 8. 5. Im Zweifelsfglle hat das Sber-Verwaltungsgericht Beschlußfassung durch den Provinzialausfchuß, sofern es sich um eine licherweise nicht mehr nothwendig, die Selbstbeköstigung in alter Art kreises Magdeburg werden von dem Kreistage gewählt. ⸗ Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang darüber Bestimmung zu treffen, ob bei der Berathung einez Gegen ⸗ Provinzlalangelegenheit handest GF. 75).
zuzulassen. Sie ist nicht absolut aufgehoben, denn es war auch in den §. 16. Die Vollziehung der rn der Provinziallandtags⸗ . durch eine Geschäftsordnung. stande s der Ober-Prästdent oder der Vorsitzende des Provinzialland⸗ Betrifft der Gegenstand elne allgemeine Landesangelegenheit, früheren Reglements dem Direktor die Ermächtigung gegeben, zu be— Abgeordneten erfolgt nach näherer Vorschrift des diesem Gefetze bri= ( Ytttter uhschnttt, Bon den Gesät . tages den Vorsitz zu führen hat. ; so wird mit der Erledigung derselben der Bezirksausfchuß eines stimmen, wann sie eintreten könne. Dem humanen Sinne des Ge— Landtags Angelegenheiten. gefuͤgten Wahlreglements. . 1 r ö . se. eschäften des Provinzial §. 55. (Berufung des Prgvinzialgusschusses⸗ Der Provinzial⸗ anderen Regierungsbezirkes durch den Proyvinzialausschuß beauftragzt Ktzes wird durch diese gegenwärtig in dem Strafgefngniß am . e, Gn, . S 179 Wählbarkeit zum Abggordneten). Wählbar zum Mit . ö ö andtages. ö. gässckuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die 63. 765). .
Plötzensee geltende Einrichtung gewiß keine Verletzung angethan; das ; Berlin. Dem Herrenhguße ist der Entwurf eines Ge gliede des Provinziallandtags ist jeder selbständige Angehörige des ö §. 34. (a. Im Allgemeinen. Der Provinziallandtag ist be⸗ Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorfitzenden des §. 14. Die Geschäfte ordnungen für die Bezirksausschüsse werden zollständige Ucberlassen der Selbstbeköstigung, eine vollständige Selbst. setz es, betreffend die Gebühren der Hebammen in der Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebenzsahr vollendet hat, rufen:; . . Previnziallandtags nach vorherigem Einvernehmen mit dem Ober. von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Provinzialland—⸗ bestimmung über die Arbeit würde die Gefãangnißstrafe dahin umge⸗ Provinz SchlesWwig⸗Holstein vorgelegt worden, dem Hause 6 im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, und seit minde⸗ L. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe, sowie Präͤsidenten; sie muß erfolgen, so bald es von dem Ober -Präsidenten tages beziehungsweise des Ministers des Innern erlassen 6. 6). stalten, daß sie wesentlich die Eigenschaft der Festungshaft annähme. der Abzedordneten?' der Entwurf eint Gesetzes, betreffend stens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnstz senftigen Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem zur Erledigung von Geschaͤften der allgemeinen Landesverwäültung ver— §. 5. (Geschäfte der Bezirksgusschüsse. 2. In der kommunalen
ch glaube, daß die Justizverwaltung keine Veranlassung ge⸗ Die Regelung der in den 85. 2 und 3 des Gesetzes vom angehört. ö . ⸗ J Ende von der Staatsregierung überwiesen werden, langt wird, ingleichen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors Provinzialverwaltung. ) In der kommunalen Provinzialverwaltung habt hat, in dem vorliegenden Falle die Beschwerde hier für begruͤn⸗ 21. Mai 1856 fest ge stel lten Pauschbeträge der in den Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Ver ⸗ Alden Pro inzialverband zu vertreten, und nach näherer Vor- oder der Hälfte der Mitglieder des Provinzialausschusses. hahen die Bezirksausschüsse diejenigen Geschaͤfte wahrzunehmen, det zu erachten. Der i g, Herr Justiz-Minister würde aber, wenn bBohenzollernschen Landen zur Erhebung gelangenden mögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche schrift. dieses Gesgtzes über die Angelegenheiten desselben, fowie Kber Durch Beschluß des Provinzialausschuffezs können im Einverneh welche ihnen von dem Provinziallandtage oder dem Provinzialans⸗ der r. Abg. Mest den korrekten Beschwerdeweg eingeschlagen hätte, Wirthschaftsabgabe. Anordming entzogen ist. . ö. diej'nigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm men mit beim Ober-Präsidenten regelmäßige Sitzungetage feftgesetzt schufse aufgetragen werden. vielleicht auch noch Veranlassung gehabt haben, demselben einen Be— — Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf §. 18. (Verlust der Wählbarkeit) Die Wählbarkeit geht ver⸗= ö durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in werden. ö §. I6. (b. in der allgemeinen Landesverwaltung. Die Zustän⸗ JJ e, ,,,, ,,,, , d ee n , , e , ,, ) j ö ĩ S ãhlbe i lehr zutr 36m rend der De ö F.. 55. (b. Im B .Zu den Bef Dbliegen⸗ Yinziqlausschuß ann nur heschließen, wenn mehr als die Hälfte der des verwaltung, in esondere in Betreff ihrer Mitwirkung bei der Be⸗ sinn das thun, was seines Amtes ist, wenn aber der Beschwerdeweg ö kJ Schlesien und Sachsen eines Konkurses, serner während der Dauer einer gerichtlichen Unter ⸗ heiten des Provinziallandtages gehören insbesondere folgende: Mitglieder mit Einschluß des Voörsitzenden anwefend ist. aufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreife, Amtsverbände nicht innegehalten wird, wenn einfach über die Instanzbehörden hin⸗ 1 orf heren e,. Hottes an Ren Len been n suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, JI. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine und Gemeinden, bei der Beaufstchtigung der Schulangelegenheiten und weg dem Minister eine Beschwerde zugesendet wird, so kann er kor— . ) ö en. 164 ö kü welche den Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen und Reglements gemäß §. 8. gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, fo nimmt das dem Lebens.! des Wegehaues, sowie in landespolizeilichen Angelegenheiten wird rekter Weise nichts anderes thun, als sie an diejenige Stelle abzu. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. s. 63 1I. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise alter naͤch fängste Mitglied an der Abstimmung keinen Theil. Dem durch die Kreis,, Gemeinde— Schul⸗ und Wegeordnungen, beziehungs⸗ geben, welche die Beschwerde zu prüfen hat. ö Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, 3. §. 19. i, und e dle ö . nia ge dh gt - en,, ,. von dem . a Jö und dem Berichterstatter steht sedoch in allen Fãllen weise durch die daruber zu erlaffenden besonderen Gesctze geregelt. ; . ö . z . Mitglieder des Prgvinziallandtages sein; werden dergleichen Ver, ind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das Gefetz vor=— immrecht zu. §. 77. Die Bezirksausschüsse haben ihr Gutachten über alle an In 2 der Petition 3. Notaren und . Erster Titel. Von den Grundlagen der Provinzial⸗ wandte zugleich gewählt, so wird der Aeltere allein zugekassen. ö geschrieben ist, vertheilt werden sollen. . d 8. 3 Vei „Berathung über solche Gegenstände, welche das Angelegenheiten der . ö abzugeben, welche ammern in Elsaß⸗Lothringen hatte die Kommission eantragt: Verfassung. S. 20. (Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten). Die Ab—⸗ = , Provinziallandtag beschließt über den Maßstab ,,, eines Mitgliedes oder dessen Verwandten und Ver- ihnen von dem Regierungs⸗Präsidenten, dem Ober-Präftdenten oder die Petitionen dem Herrn Reichskanzler mit dem Ersuchen zu Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begren- geordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt. . für die Aufbringung der Provinzialabgaben gemäß §§. 116 ff. chwägerten in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zum dritten den Ministern vorgelegt werden. ; überweisen, die Frage wegen der Abfindung der im Besitze von zung der Provinzialverbände. Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung 4.8. 38. Y. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Er Grade der Seitenlinie berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme §z. I8. (Dertliche Zuständigkeit der Bezirksausschüsse in allgemei⸗ ursprünglich verkäuflichen Stellen befindlichen Notare in Elsaß⸗ §. 1. Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korpo⸗ mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wähl füllung von Verpflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderli⸗ an der Berathung und Abstimmung enthalten. ; nen Landesangelegenheiten. Zuständig in erster Instanz ist: - Lothringen in Rücksicht darauf, daß dieselben durch die Geseß⸗ xation ausgestatteten Komnmunalverkarndlur Selbstverwaltung feiner barkeit vorgeschtichenen Bedingungen. Der Provinziallandtag hat chen Ausgaben. Eau Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Verathung und Beschluß— * (für Beschlüsse in, allgemeinen Landesangelegenheitken, welche gebung von 1872 und 1873 für Elsaß⸗Lothringen benachtheiligt er. Angelegenheiten. darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist. Gegen Er beschließt zu dem Ende: . fassung über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in sich auf Grundstücke beziehen, der Bezirksausschuß der velegenen scheinen, einer erneuerten Erwägung und Regelung zu unterziehen l/ Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinziglverband) gehö, den Beschluß des Provinziallandtages findet innerhalb zehn Tagen ö 1) üher die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der anderer Cigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäfts. Sache, . . ; . ; . . ¶ . ren alle innerhalb der Grenzen derfelben*besegenen Kreise und Srt⸗ die Klage bei dem Dber-⸗Verwaltungsgerichte statt. 4 Stagtskasse überwiesenen Fonds nach näherer Vorschrift des Gesetzes, führer, Beauftragter oder in anderer Weise thätig gewefen ist. Diese b. für alle sonstigen Fälle der Bezirksausschuß desjenigen Regie⸗ Der Abg. Dr. Banks beantragte dagegen: „Die Petitionen dem schaften. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus. Ist betreffend die Aus führung der §§. 5 und 6 des Gefetzes vom 30. Bestimmung findet jedoch auf die Mitglieder des Provinzialausschusses, rungsbezirks, in welchem die Person oder Korporation wohnt oder Herrn Reichskanzler zur Berücksichtigung mit dem Antrage zu Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu die Zahl der Abgeordneten nicht durch 2theilbar, so scheidet das April 1873 wegen der Dotation der Provinzial⸗ und Kreisverbände, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Provinziallandtages, von Be. ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung überweisen, eine Revlsion der über die Entschädigung der im einem anberen provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus erste Mal die nächst größere Jahl aus Die Zahl der Ausfcheiden. äber die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital, zirksgusschüffen oder von Provinzial kommisfionen keine Anwendung. bezieht. . Bestze von urspruͤnglich verkuäͤuflichen Stellen befindlichen Notare diesem Verbande aus und in den Kommunalverhand dersentgen Pro. den' ist auf die ein enen FRiteife urch Beschluß des Provinziallgnd , und Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Ver— 8. 58. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr §. I9. Sind die Grundstücke in mehreren Regierungsbezirken in Clsaß ⸗Lothringen bestehenden Gesetzgebung eintreten zu lassen, vinz ein, innerhalb deren Grenzen sie belegen sind. tages thunlichst gleichmäßig zu vertheilen. Die das erste Mal Aus— . wendung des Kapitalvermoͤgens selbst, als der Hälfte der Mitslieder gemäß S. 57 ein Provinzialausschuß belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welchem Regierungsbezirke sie ge⸗ und schon jetzt den früheren Notaren die ihnen gefetzlich iistehendẽ . 2. Die Haupt. und Residenzstadt Berlin, die Stadt Char- scheidenden werden durch das Loos bestimmt. . „I) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Ein hören, so wird der zuständige Bezirksausschuß durch den Provinzial⸗ Entschãdi z s ö bei der . ichz lbst⸗ lottenburg und die fie umgebenden laͤndlichen Ortschaften werden zu Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. ö Bürgschaften, . . . berufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so erfolgt die ausschuß oder durch den zuständigen Minister bestimmt, je nachdem ädigung auszuzahlen, wobei es der Lan esregierung selbst⸗ 5. 21. (Ergänzungs« und Ersatzwahlen. Die Wahlen zur re— . ) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben. Beschlußnahme durch den ,,, sofern es sich um eine die betreffenden Regierungsbezirke derselben Provinz oder verschiedenen
ndl ; ; x einem besonderen Provinzialverbande vereinigt. ; dun abge . uh . k r ; verständlich unbenommen bleibt, alle oder einzelne der früheren Ye e r nn, ,, sowie J der Verfassung „gelmaͤßigen Ergänzung des Propinziallandtages finden alle drei §. 39. J. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung Provinzialgngelegenheit handelt (558. 62 — 6. Provinzen angehören. Notare wieder als Notare anzustellen.“ und Verwaltung der Provinz Berlin erfolgt durch ein besonderes Jahre statt. Die Vornahme derselben wird durch den Ober-Präst⸗ ö des Rechnungs. und Kassenwesens, über die Feststellung des Haus halts⸗ Betrifft der Gegenstand eine allgemeine Landesangelegenheit, so Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, Der Bundeskommissar, Direktor im Reichs kanzler⸗Amte Gesetz. denten angeordnet. . Etats, sowie über die Dechargirung der Jahresrechnungen (55. 108 wird mit der Erledigung derselben der Provinzialausschuß einer an- deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in Wirklicher Geheimer Ober Regierungs⸗ Rath Herzog erklart §. 3. Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. 1 Alle. Ergänzungs.! und Ersatzwahlen werden von denjenigen und 111). . . ; deren. Provinz durch den zuständigen Minister beauftragt (9. 65 ff). mehreren Regierüngebezirken wohnen oder ihren Si haben. hierüber: ( rrforderlich Regelung der Verhältnifse ist, unbeschadet aller Privat. Land. und Stadtkreifen beztehungsweise Wahlbezirken vorgenommen, §z 40. VII. Der, Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, S. 59. Der Landesdirektor (Landeghguptmann) und die ihm bei S. 80. Beschwerden gegen die Beschlüsse der . 1 J eechte Sritter, durch den Minister des Junern zu bewirken. von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. nach denen die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzial verban' gegebenen oberen Beamten (5s. 93 und 1060 können den Sitzungen In welchen Fällen gegen die Beschlüsse des Bezirksgusschufses in An- Meine Herren! Gestatten Sie mir die Stellung der Reßierung Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Cntschei⸗ Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen des zu erfolgen hat. Er beschließt über die Erwerbung und die Ver. bes Proyvinzialausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. glegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung die Beschwerde an zu den vorliegenden Anträgen kurz zu bezeichnen. dung des Ober ⸗Verwaltungsgerichts. müssen innerhalb längstens sechs Monaten und jedenfalls vor dem . äußerung von Grundstücken und Immebiligrrechten. . S§. 60. Der Ober Präsident kann zu denjenigen Sitzungen, in den Provinz alausschuß zulässig ist, bestimmen die im 5. 76 erwähnten Die praktische Frage, um welche es sich in der Hauptsache han⸗ 8. 4. Veränderung der Provinzialgrenzen,. Die Veränderung Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages vorgenommen wer ⸗ S. 414. VII.. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrich⸗ welchen er den Vorstz fuͤhrt, den einen und den anderen der ihm bei⸗ Gesetze. . ; ; 3 . delt, ist: soll den freiwillig ausscheidenden Notaren die ermittelte Ent— bestehender Propinzialgrenzen erfolgt durch Gesctz den. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum - Ende desjenigen Zeit, tung von n, ,, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, gegebenen Beamten zuziehen, um Vorträge zu halten und an den Pe— G8. 51. Die Frist, zur Einlegung der Beschwerde beträgt vier schädigung umme voll oder nur zu zwei Drittheilen ausgezahlt wer⸗ Die in Folge einer derartigen Veranderung erforderliche Regelung raums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschichenen gewählt waren. sowie die Art der Anstellung der Beamten und wählt die oberen rathungen Theil zu nehmen. . ) Wochen, sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist gesetzlich be— Den? Die Bejahung der . würde die Folge haben, daß das Gesetz der Verhältnisse ist auf dem im 8. 3 bezeichneten Wege zu bewirken. S. 22. Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von Beamten (68 95 und 109). . s. 61. Im Uebrigen regelt der Provinzialausschuß seinen Geschäfts⸗ stimmt 'ist. ; ; x . geändert und, daß die Finanzen, des Landes mit einer Summe von Veränderüngen solcher Gemeinde oder Gutsbezirksgrenzen, weiche dem Ober-Präsidenten durch die Amtblaͤtter ber Provinz bekannt 8. 42. UII. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahlen zum gang durch eine Geschäftsordnung. 8. 82. In allen ö,. in welchen gegen die Beschlüsse des e n ff in Million Franken jaͤhrlich belastet werden müßten, welche zugleich Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren zu machen. Provinzialausschusse, zu den Bezirksverwaltungzgerichten und zu den Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallendtages und Bezirksausschusses die Beschwerde an ken Provinzialausschuß zulässig ei
nöthig sein würde, um die Zinsen und Amortisationsquoten aufzubrin⸗ ohne Weiteres nach sich. Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des durch das Gesetz für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung an., soweit sie Bestimmungen ber die unker dem Vorsitze des Ober⸗Prä⸗ ist, steht diefelbe aus Gründen des offentlichen Interesses auch dem
Ten. Die Regierung geht, — ich glaube, sie ist dabei in Uebereinstim⸗ ne, er hin ; rovinziallandtages. geordneten Konimissionen; er bestellt besondere Kommisstonen oder sidenten zu erledigꝛnden Angelegenheiten (5. 53) enthält, auch der Ge—⸗ Vorsitzenden des Bezirksausschusses zu Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch P z 9 J 8 8 853. Will der Vorsitz nde dit Beschwerde einlegen, so hat er
mung mit der Mehrheit Ihrer Kommiffion — von der Annahme aus, igt, ie Amtsblatt MJ j 23. (Einspruch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Kommissare für Zwecke der kommunalen Provinzialperwaltung nehmigung des Ministers des daß Rechtsgründe für die Bejahung diefer Frage den Petenten nicht Eren, 6 die Amtsblätter der betheiligten Provinzen Entsdest bag 6. d Cr r., ö. r 3 ö. statt⸗ 6 ; ; §. 62. (Geschäfte des Provinzialausschusses in der kommunalen dies dem Bezirksgusschusse sofort anzuzeigen. Die Zustellung des Be- . Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des Provinzialperwaltung) In der kommunalen Provinziglverwaltung schlusses an den Betheiligten bleibt in diesem Falle einstweilen, ki
zur Seite stehen. Es sprechen besten Falles für den Antrag der Pe⸗ ; ; g 6. . abte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversammlung tenten nur Gründe der Billigkeit. Als ein folcher Billigkeitsgrund Zweiter Abschnitt. Von den Provinzialangehörigen ig n, . . gr ud! bei . Jer e r h. n . diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte liegt dem Provinzialausschusse die Erledigung folgender Geschäfte ob: längftens drei Tage, ausgesetzt. Sie erfolgt mit der ,
wird in erster Linie hervorgehoben, daß durch ein Gesetz, welches nach ihren Rechten und Pflichtzen. tandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, ber wel- Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Provinzziallandtags inner⸗ J. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinzial im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. die dem Eatschaͤdigungsgesetz ergangen ist, die Tarife herabge setze ö ö ⸗ ran,, sind alle Angehörige der zu der Pro—= . die Betheiligten a ff ne, sind, steht . halb 24 Stunden Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die Be—⸗ landtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht die Be⸗ Zustellung ohne diese ke n. erfolgt, so gilt die Beschwerde als worden seien. Meine Herren, es genügt nicht, zu behaupten vinz . i. inzial ö H landtage zu. Der Provinziallandtag kann die Gültigkeit einer Wahl schlußfassung über den Einspruch steht dem Proyvinziallandtage zu. zirksausschüsse, besondere Kommissionen, Kommiffarien oder Beamte zurückgenommen. ; .
daß die Tarifsätze gemindert worden seien, es handelt sich darum, zu 836.4461 6 . ann,, angehörigen, Die Provinzial⸗ auch von Amtswegen beanstanden. Gegen den Beschluß des Provin⸗ Hegen den Beschluß des Provinziallandtages findet innerhalb zehn durch Gesetz oder Beschluß des Propinziallandtages beauftragt sind. Die Gründe der Beschwerde sind dem Betheiligten zur schrift⸗ erxweisen, daß die Cinnahme der Notare in Folge der Minderung ge— ,, , ,, 3. . ziallandtages findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem Sber⸗ Tagen die Klage hei dem Oberverwaltungsgerichte statt. §. S3. 1I. Der Previnzialausschuß hat die Angelegenheiten des lichen Erklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier inger geworden. Diesen Beweis vorausgesetzt, würde ie Regierung . 3 heilnahme an der Verwaltung und Bertretung des Pro— Verwaltungsgerichte statt. ö §8 43. 1X. Der Provinziallandtag ist berechtigt, Anträge und Provinzialverbandes, insbesondere das Vermögen und die Anstalten Wochen zu bemessenden Frist mitzutheilen.
Das Gewicht des angeführten Billigkeitsgrundes nicht verkennen wollen, ö andes nach näherer 3 dieses Gesetzes, ; ; ö Beschwerden, welche die Provinz oder einzelne Theile derselben betref⸗ desselben nach Maßgabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen er⸗ Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Provinzial⸗ sie glaubt aber, daß dieser Beweis noch nicht erbracht worden sei. J ) zur , d, ,. der öffentlichen Einrichtungen und An.! Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen der Pro— fen, an die Staatsregierung zu richten. lassenen Königlichen Verordnungen und der von dem Provinzialland— ausschusse einzureichen.
Den hexabgemin derten Tarifsätzen stehen andere gegenüber, welche 6 1 23 , , andes nach Maßgabe der für dieselben be⸗ vinziallandtage. 644 Provinziallandtag nimmt die ihm durch Eesetz tage zu beschlleßenden Reglements (5. 8 Nr. I), sowie des von diesem 5. 84. (Erlaß von Pelizeiverordnungen unter Mitwirkung der Reubewilligungen gewähren. Eg ist geltend zu machen, daß die Zahl; stehen 1 . 6 nsialabaab ; imial §. 24. (Einberufung des Provinziallandtages) Der Provinzial⸗ übertragenen sonfligen Geschäfte wahr. festzustellenden Haushaltsetatgz zu verwalten Provinzial, und Bezirksausschüsse) Der Ober - Prässdent ist befngt, der; Notariatsstellen um ein Erhebliches vermindert worden Yist, 3 24 , . rn en Provinzialaßgaben) Die Provinzial. landtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigslenzg ein Mal ; . J ; S. 64. 1II. Der Provinzialausschuß hat die Provinzialbeamten Unter Zustimmung des Propinsialausschusseß gemäß 5§. s. i2 und daß sie von 277 auf 1865 herabgefetzR, aifo um I. Stellen angehörigen sin n. ö nach n, , r ft dieses Gesetzs; berufen, außerdem aber so ot es dish Geschaftt farm VierterAbschnitt. Von den Provinzial! und Bezirks= ßu, ernennen, sowsit die Erngnnung derselbtn nicht dem Hrovinzigi. 19 des Gesetzs iber die Pollzeiverwaltung vom März Nö perringrt, worten, it, johann, daß die räumliche Kompetenz; iu den Provinziallasten beizutragen (66. iz ffz. 3. 25. Die Ladung ber Mitglieder, dle Eröffnung und Eg tn ansschüssen, ihrer 3usgm men setzung und ihren Ge. 1aähbt'ge voßbehalten ist (sr und 160), und deren Geschüftt⸗ Hesetz Simmi. S. Abs) für mehl ere Krese, für etnen obe mehere der Notariatsstellen erweitert worden ist, endlich, daß Dritter Abschnitt. Von Provinzialstatuten und H des Provinziallandtages erfolgt durch den Ober · Präsidenten der Pro⸗ schaͤften. ö führung zu leiten und zu begufsichtigen. Regierungsbezirke oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Fon Hause gus bei der Werth sermittelung nach den liberalsten Grund⸗ . Reglements. pinz als Königlichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigen §. 45. Stellung der Provinzial- und Bezirksausschüsse im All⸗ 8. 65. (Geschäfte des Propinzialausschusses in der allgemeinen Polizeiverschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung der selben sätzen verfahren worden ist, ber Art, daß der auf 26 Millionen Fran⸗ §. 8. Die Provinzialverbände sind befugt, schaft ernannten Stellvertreter. ö Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Landesverwaltung) In der allgemeinen Landegyerwaltung hat der Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark anzudrohen.
ken ermittelte Schftzungswerthß den nachgewlefenen Kaufwerth von UI zum Gelasse besönderer statutarischer Anordnungen über solche rovinzialverbandes (kommungle Provinzialperwaltung) und der Provinzialausschuß folgende Befugnisse und Obliegenheiten wahr · §. 85. Solche Polizeivorschriften find unter der Bezeichung:
; Vahrnehmung von Ge chäften der allgemeinen Landesverwaltung wird zunehmen. ; . gPolizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die betreffend en
steigt. ! Gesetz auf statutarische Regelung verweist, oder keine ausdrücklichen handlungen der Stagtsbehörden mit dem Provinziallandtage; an ihn für sede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt. . ; L. Der Propinzialausschuß hat in höherer Instanz bei der Be— Bestimmungen dieses und des Gesetzez vom J. März 1850 zu erlassen
Bei dieser Lage der Sache glaubte die Seegierung zunächst ermit⸗ Vorschriften enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht n sich der Provinziallandtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Der Provinzialans schuß zerfällt in so viele einzelne Abtheilungen aufsichtigung der Kommunalangelegenhelten der Kreise und Gemeinden, und durch die Amtsblätter dersenigen Bezirke bekannt zu machen, in teln zu müssen! pie liegen shatsächlich dre Verhaältniss bezůg· ( widersprechen; Materialien, deren er für seine Geschäfte bedarf, zu wenden. Bezirks qusschüsseh, als die Provinz Regierungsbezirke enthält. bei der Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues, l welchen dieselben Geltung erlangen sollen.
Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage)
n ,. 19. Militonen Franken um 7 Millionen, also mehr als 253, über⸗ ihre? Ifn nl betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren daz Der Ren lich Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Ver—