1875 / 30 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Die heutige Sitzung eröffnete der Präses um 101 Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen. Es waren wiederum verschie⸗ dene Anträge eingegangen, welche zum Theil unterstützt waren, zum Theil genügende Unterstüͤßung fanden. Die Versammlung trat in die Spezialdebatte über den §. 1 der Kommissionsvor⸗ schläge, welche durch den Referenten v. Voß eingeleitet wurde. Derselbe begründete die Ansicht der Kommission. Bei der hier⸗ auf folgenden Spezialdebatte bezeichnete Landrath v. Gerlach den 5§. L als inkorrekt und in sich widersprechend. Seien die Stolgebühren wirklich entsittlichend, wie zur Begründung der Kommissionsvorschläge mehrfach geltend gemacht worden sei, so seien sie unbedingt aufzuheben, sie seien aber weder entsitt⸗ lichend für den Geber noch für den Nehmer. Konsistorial⸗Rath Dry⸗ ander war für den Kommissionsantrag, wollte aber die Konfirmations⸗ gelder beibehalten wissen, Herr Gallertz sprach gleichfalls für Bei—⸗ behaltung des Konfirmationsgeldes und die des Beichtgeldes. Beide stellten hierauf bezügliche Amendements. Nachdem die Herren Kann⸗ gießer und v. Rauchhaupt für den Kommissionsantrag das Wort genommen, letzterer indeß erklärt hatte, daß er der Beibehaltung der Konfirmandengebühr nicht entgegen sei, erfolgte dem Antrage des Referenten entsprechend nach längerer Debatte über die Fragestellung die Annahme des 5. 1 unter Ablehnung aller Amendements. (Es sollen also sämmtliche seitherige Stolgebüh⸗ ren einschließlich der Konfirmationsgelder und der Beichtgelder aufgehoben werden;.

Bei der Debatte über 5. 2 warnte Referent v. Voß dringend vor zu weit gehenden Erwartungen hinsichtlich der Beihülfe des Staats, da die Rechtspflicht desselben sehr zweifelhaft sei und auf Grund des 5. 54 des Ciyilehegesetzes nur ein Anspruch auf Entschädigung für die unmittelbaren Folgen dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Superintendent Hahn wollte den Staat zum Ersatz für alle jetzt zu aufzuhebenden Stol⸗ gebühren heranziehen, da er moralisch dazu verpflichtet sei.

Kanngießer war hiergegen, desgleichen Freiherr von Patow, welcher eine Rechtspflicht des Staates, für die in Folge der Gesetzgebung eingetretenen Verluste Entschädigung zu leisten, be⸗ stritt und geltend machte, daß der Staat mit den Mitteln sämmtlicher Steuerzahler auch nicht in übergroßem Maße zum Besten einer Religionspartei freigebig sein dürfe. Man dürfe daher über den Kommissionsvorschlag, welcher die Zuversicht aus⸗ spreche, daß der Staat für die in unmittelbarer Folge des Civilehegesetzes in Wegfall gekommenen Stolgebühren Ersatz leisten werde, nicht hinausgehen.

Nachdem auch der Berichterstatter sich wiederholt für die von der Kommission vorgeschlagene mäßige Forderung aus⸗ gesprochen, wurde der §. 2. unter Ablehnung der gestellten Amendements mit großer Majorität angenommen.

Die Sitzung wurde hierauf um 2 Uhr auf 1. Stunde vertagt.

Bei Wiedereröffnung der Sitzung erfolgte die Berathung über den 5. 3 der Kommissionsvorschläge, welcher über die Auf⸗ bringung der vom Staate nicht gewährten Entschädigung be⸗ stimmt. Hierzu lagen eine Menge Verbesserungsvorschläge vor:

Superintendent Fabarius war gegen die von der Kommission vorgeschlagene Heranziehung der Dom- und Kollegiatstifter, da⸗ gegen für Heranziehung der Kirchenkassen, Professor Beyschlag und Superintendent Urtel gegen die Heranziehung beider. v. Na- thusius⸗Königsborn machte feine Bedenken gegen die Besteuerung der Gemeinden geltend und wies auf die damit verknüpften Schwierigkeiten hin. v. Wedell beantragte unter Anderem, die aufzubringende Entschädigung solle auf die Provinzen vertheilt und innerhalb derselben der Aufbringungsmodus geregelt werden.

Für den Antrag Beyschlag und folglich gegen die Heran⸗ ziehung der Stifter sprach Sber⸗-Präsident v. Patow, welcher auch anheimgab, die Frage der Vertheilung der Entschädigung auf die einzelnen Provinzen als eine offene zu behandeln, da anzuerkennen sei, daß eine gleichmäßige Vertheilung eine Un— billigkeit besonders gegen die westlichen Provinzen enthalte. Die Heranziehung der Kirchenkassen halte er nicht für absolut unzulässig.

Der Königliche Kommissar erklärte sich für die Nichtheran⸗ ziehung der Dom⸗ und Kollegiatstifter, nicht nur wegen der politischen Schwierigkeiten, sondern auch aus praktischen Grün⸗ den. Ferner machte derselbe gleichfalls auf die ungleiche Lage aufmerksam, in ivelcher sich die westlichen Provinzen bei der Frage über die Vertheilung der Entschädigungssumme den öst— lichen Provinzen gegenüber befinden. Graf v. d. Schulenburg⸗ Beetzendorf fand die Besteuerung der Gemeinden bedenklich, er wisse aber keinen anderen Weg vorzuschlagen. Entschieden aber sei er gegen die Heranziehung der Kirchenkassen, wofür sich andererseits Bötticher aussprach. Nachdem der Referent v. Voß verschiedene Verbesserungsanträge zum § 3 in Vorschlag ge— bracht hatte, erfolgte unter Äblehnung sämmtlicher übrigen Amendements die Annahme des F. 3 mit einem Zusatze des Synodalen Roedenbeck und einem solchen von dem Abgeordneten Horn in der von dem Referenten vorgeschlagenen Fassung. Der Paragraph lautet jetzt:

3. „Soweit in dem zu erlassenden Staatsgesetze keine Entschädi⸗ gung gus den eigenen Mitteln des Staates für die Aufhebung der Stolgebühren erfolgt, ist der Ausfall unter Aufhebung aller zur Zeit noch bestehenden Exemtionen von den Kirchengemeinden zu tragen. Der Gesammtbetrag aller aufzuhebenden seitherigen Stolgebühren nach dem Durchschnitte der dreijährigen Periode, vom 1. Oktober 1371 bis dahin 1874, ist den berechtigten kirchlichen Instituten im 20fachen Kapitalbetrage durch den Staat zu überweisen, der Ge— sammtbetrag der zur Verzinsung und Amortisation dieses Kapitals erforderlichen Jahregrenten aber, soweit dieselben nach dem Vorste—⸗ henden noch den Kirchengemeinden zur Last bleiben, auf die Ge— sammtheit der evangelischen Kirchengemeinden der 8 älteren Provin« zen, insoweit uf sie das Gesetz vom 9. März 1574 Anwendung fin⸗ det, event, nach Provinzen nach dem Maßstabe der Personalsteuern zu vertheilen und innerhalb der einzelnen Gemeinden nach eben die⸗ sem Maßstabe als Zuschlag zu den Staatssteuern aufzubringen, wenn nicht die Gemeinden einen anderer Au fbrin⸗ gung smodus beschließ en.“

Die Heranziehung der Dom und Kollegiatstifter und der Kirchenkassen ist hiernach abgelehnt, die Zulässigkeit einer Ver⸗ theilung des Abfindungskapikals nach den einzelnen Provinzen dagegen anerkannt. Die Schlußworte „wenn nicht die Gemein⸗ den“ u. s. w. sind auf den Antrag des Synodalmitgliedes Horn hinzugefügt.

Auf Wunsch der Versammlung ward hierauf die Verathung über die Stolgebührenvorlage unterbrochen und zur geschäftlichen Behandlung der gestern eingegangenen Anträge übergegangen. Der Antrag Schultze und Genossen (Revision des Erlaffes des Evangelischen Ober- Kirchenrathes vom JI. September v. J. durch die außerordentliche General⸗Synode, Gewährleistung des bisherigen Gewissensschutzes der Geistlichen in der Wiedertrauungs⸗ frage) wurde an eine besondere Kommission von 9 Mitgliedern verwiesen. Von den übrigen Anträgen ist hervorzuheben der des Grafen v. d. Schulenburg⸗Beetzendorf, daß Niemand, welcher . . Christi leugne, ein Lehramt in der Kirche bekleiden ürfe.

Der Prãäses erklärte bezüglich dieses Antrages, daß er denselben im Einverständnisse mit dem Synodalvorstande als außerhalb des der Synode zugewiesenen Wirkungskreises liegend betrachte und daher, als zur Berathung nicht geeignet, zuruͤckweise. Der Königliche Kommissar erklärte, auch seinerseits der Zulassung des Antrages widersprechen zu müssen. Antragsteller Graf v. d. Schulenburg bat hiernach um das Wort über die ge⸗ schäftliche Behandlung des Antrags und demnächst zur that⸗ sächlichen Berichtigung. Der Präses erklärte aber, daß er ihm das Wort nicht ertheilen könne, da nach Zurückweisung des Antrags dieser Gegenstand für die Synode nicht mehr norhanden sei. Er warnte den Redner, welcher auf der Ertheilung des Wortes bestand, sich erst außerhalb der Ordnung der Synode zu stellen worauf der Antragsteller äußerte, daß, wenn die Frei⸗ heit der Rede beeinträchtigt werde, er fein Mandat niederlegen und um Einberufung seines Stellvertreters bitten müsse.

Die Sitzung wurde hierauf nach 5 Uhr geschlossen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin. Die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landesverwaltung des preußischen Staats (S. Nr. 27 d. Bl.) lautet weiter:

CG. Provinzialverwaltung.

XVII. Die oberste Verwaltungsbehörde der Provinz ist der Oberpräsident. .

Der Oberpräͤsident führt die Aufsicht über die Behörden der Landesverwaltung die Regierungspräsidenten, die Domänen und Forstdirektionen, die Provinzialsteuerdirektionen, die Generalkommis⸗ sionen sowie über die zu denselben gehörigen und denselben unter— stellten Beamten.

Er hat für die gleichmäßige Ausführung der Gesetze und Ver⸗ ordnungen, sowie der Anordnungen der Ministerien zu sorgen und darüber zu wachen, daß die Verwaltung regelmäßig und nach über⸗ einstimmenden Grundsätzen gehandhabt werde.

Er entscheidet und zwar der Regel nach endgültig über Be⸗ schwerden gegen Verfügungen der Regierungspräsidenten in denjenigen landespolizeilichen Angelegenheiten, sowie Angelegenheiten der Regi⸗ minalverwaltung, welche ihm durch Gesetz oder Königliche Verordnung überwiesen werden. Jedoch steht den Ressortministern die Befugniß zu, auch in Fällen, in denen der Oberpräsident endgültig entschieden hat, demselben über die Auslegung und Anwendung der Gesetze und der Verwastungsvorschriften zur Beachtung für künftige Fälle Anwei⸗ sung zu ertheilen.

Inwieweit der Oberpräsident bei den von ihm zu treffenden Ent⸗ scheidungen an die Mitwirkung des Provinzialausschusses gebunden ist, wird durch besondere t bestimmt.

Ingleichem regelt die Wegeordnung die Zuständigkeit des Ober⸗ präsidenten und die Mitwirkung des Provinzialausschusses in Wege⸗ angelegenheiten.

Im Uebrigen behält es bei der bisherigen Zuständigkeit des Ober⸗ präsidenten sein Bewenden.

XVIII. Dem Oberpräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen führen.

In Behinderungsfällen wird er von einem Regierungspräsidenten vertreten.

Hzesetze (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Provinzialordnung ꝛc.)

D. Centralverwaltung.

XIX. Die Minister erlassen innerhalb ihrer Ressorts die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Anordnungen und Instruktionen, ertheilen allgemeine Vorschriften über die Grundfätze der Verwaltung und überwachen die Befolgung derselben.

Sie führen die oberste dienstliche Aufsicht über Ressort gehörigen Beamten und erlaffen die für den Di forderlichen generellen Anweisungen und Verfügungen, nicht dem Staatsministerium vorbehalten find.

Im Uebrigen verbleibt den Ministern innerhalb ihres Ressorts e bisherige Zuständigkeit, soweit die Befugnisse derselben nicht auf e Provinzialbehörden oder Verwaltungsgerichte übertragen werden.

u ihrem

di die? Zur Erläuterung dieser Grundzüge wird Folgendes bemerkt:

Nach Ziffer J. sollen die Kreise, Regierungsbezirke und Pro— vinzen als Verwaltungsbezirke bestehen bleiben, in der Provinz Han— nover aber je zwei Landdrosteibezirke zu je einem Regierungsbezirke

Anzahl von Kreisen vor— e Verwaltung nicht selten 2 der Gesetzgebung zu beseitigen, wozu ungen getroffen worden sind. Ebenfo behalten, die Theilung einiger zu großer Kreise, sowie eine anderweite Abgrenzung einzelner Regierungsbezirke und Provinzen durch besondere Gesetze zur Ausführung zu bringen, sofern sich hierzu ein Bedürfniß ergeben sollte. In neuerer Zeit ist mehrfach sowohl in der Presse als auch in Kreisen der Abgeordneten die Frage ventilirt worden, ob nicht die Re⸗ gierungsbezirke und folgeweise die Regierungen gänzlich zu beseitigen und die gesammte innere Landesverwaltung in der Provinzialinstanz zu konzentriren sein möchte. Nach diesem Projekte würde die Ver⸗ waltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten, sowie der Schul⸗ angelegenheiten von der Regiminalverwaltung zu trennen, für die Ver⸗ waltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten eine besondere kollegialisch organisirte Provinzialbehörde nach dem Vorbilde der in der Provinz Hannover bestehenden Provinzial⸗Finanzdirektion einzu⸗ setzen und das Volksschulwesen an' das Provinzialschulkollegium zu übertragen sein. Die Regiminalverwaltung und die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten würde in der ganzen Provinz mit voller perstznlicher Verantwortlichkeit der Oberpraͤsident zu führen haben, welchem zur Erledigung der Geschäfte nach seinen Anweisungen die erforderliche Anzähl von Räthen und Hülfsarbeitern beizugeben sein würde.

Für die Herstellung einer einheitlichen Regiminalverwaltung in der Provinzialinstanz wird angeführt, daß die Provinz schon jetzt der Grundbegriff sei, an den nahezu alle speziellen Verwaltungszweige mehr oder weniger unmittelbar sich anschließen; zu erwähnen feien hier die Konsistorien, die Proyinzialschulkollegien, Medizinalkollegien, Generalkommissionen, Provinzialsteuerdirektionen, im gewissen Sinne auch die Oberbergämter und Eisenbahndirektionen. Die Provinz bilde aber auch zugleich den Boden für die Provinzialvertretung, mit der die allgemeine Landesverwaltung nunmehr in die engsten Beziehungen treten solle. Die Einrichtung einheitlicher Provinzialverwaltungs⸗ behörden werde ferner auch durch die Verminderung der Instanzen zur Vereinfachung der Verwaltung erheblich beitragen und die Aus—⸗ bildung einheitlicher Verwaltungsgrundfätze für die ganze Provinz er⸗ möglichen. Die Durchführung der Organffation aber werde wesentlich erleichtert werden, wenn die Kreisbehörden, wie dies bereits in dem Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 der Fall sei mit den für eine prompte und exakte Verwaltung erforderlichen Kompetenzen selbständig entscheidender Behörden im weitesten Um— fange ausgerüstet würden, und solchergestalt der Provinzialbehörde die Aufgabe zufalle, nicht sowohl selbst zu verwalten, als vielmehr zu lontroliren und zu beaufsichtigen, die Entscheidungen in der höheren Instanz zu treffen und die Beziehungen zu den Ministerien herzu⸗ stellen.

„Bei der großen Ausdehnung und Bevölkerungszahl fast sämmt⸗ licher Provinzen vermag die Staatsregierung es nicht für zuläfsie zu erachten, aus denselben nur je einen Verwaltungsbezirk zu iber Selbst wenn in noch größerem Umfange. als dies durch die Kreis⸗ ordnung vom 15. Dezember 1872 geschehen ist, die bisher von den Regierungen wahrgenommenen Geschäfte der allgemeinen Landes verwal⸗ tung auf die Kreisbehörden und Verwaltungsgerichte übertragen wür⸗

den, bliebe der Geschäftskreis der Provinzialbehörden noch immer ein so großer, daß eine einzige Behörde, welche die NRegimina lverwaltung in der ganzen Provinz leiten soll, nicht im Stande sein würde, ihre Aufgabe in einer für das Gemeinwohl ersprfeßlichen Weise zu lösen. Eine solche Behörde würde den Verhältniffen zu fern stehen und die—⸗ selben in ihrer Vielseitigkeit und Mannigfaltigkeit nicht lebendig zu durchdringen vermögen. Sie würde, zumahb wenn man ihr eine kolle⸗ gialische Verfassung geben wollte, bald in Schwerfälligkeit, Formalis— mus und Mechanismus verfallen. Diese Gefahr würde auch dann nicht beseitigt werden, wenn die Behörde büreaukratisch eingerichtet würde; denn der Chef derselben würde bei der großen Zahl der ihm obliegenden Geschäfte sich den zu einem gedeihlichen Einflusse unent⸗ behrlichen Ueberblick nicht bewahren können, noch weniger aber im Stande sein, eine eigene, auf unmittelbarer Anschauung der Verhält— nisse beruhende Initiative zu entwickeln.

Diese Bedenken gegen das Projekt der Centralisation der Regi—⸗ minalverwaltung in der Provinzialinftanz gewinnen dadurch eine noch höhere Bedeutung, daß eine gänzliche Trennung der Regiminalverwal— tung von der Verwaltung der direkten Steuern, auf welcher jenes Projekt beruht, sich nicht empfehlen dürfte, wie weiter unten näher nachgewiesen werden wird.

Als eine Konsequenz der Aufhebung der Regierungsbezirke würde sich ferner auch die Wiederaufhebung der erst vor Kurzem in fünf Provinzen eingesetzten Bezirksverwaltungsgerichte ergeben, da sich im Falle des Bestehenbleibens der letzteren und der Exrichtung einer ein⸗ zigen Provinziglverwaltungsbehörde der nothwendige Zusammenhang zwischen der Verwaltungsjurisdiktion und der eigentlichen Verwaltung schwer aufrecht erhalten lassen würde. Ein solches Vorgehen aber würde dem Gesetzgeber nicht mit Unrecht den Vorwurf des unbe⸗ sonnenen Experimentirens zuziehen. Dagegen würde sich andererseits auch im Falle der Beibehaltung besonderer Bezirksverwaltungsbehörden die allerdings wünschenswerthe Verbindung zwischen diesen und den zur Mitwirkung bei den Geschäften der Staatsverwaltung zu berufen⸗ den Organen der provinziellen Vertretungskörper in einer durchaus angemessenen Weise herstellen lassen, wie dies gleichfalls noch näher dargethan werden wird.

Endlich erscheint auch die Annahme, daß durch die Aufhebung der Bezirksregierungen und die Uebertragung der Funktionen derselben auf den Oberpräsidenten, soweit dieselben nicht auf die Kreisbehörden und Verwaltungsgerichte übergehen, eine wesentliche Vereinfachung der Staatsverwaltung werde herbeigefübrt werden, nicht begründet. Wird nur für jede Provinz eine Provinzialverwaltungsbehörde eingesetzt, fo wird derselben nicht wohl die endgültige Entscheidung in allen den— jenigen administrativen Angelegenheiten übertragen werden können, in welchen sie in erster Instanz zu befinden hat, und die Zahl der⸗ artiger Verwaltungssachen wird noch immer eine sehr große bleiben. da den Kreisbehörden nur solche Angelegenheiten zur instanzmäßigen Entscheidung überwiesen werden können, welche eine nur lokale, nicht über die Grenzen eines einzelnen Kreises hinausreichende Bedeutung haben. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit vieler adminiftrativer An' gelegenheiten werden auch ferner wenigstens zwei Instanzen als die Regel beibehalten werden müssen, während es gegenwärtig deren in fast allen Sachen mindestens drei, in vieken auch wohl vier und selbst fünf giebt. Aus der Errichtung nur einer Provinzialverwaltungs⸗ behörde für jede Provinz würde sich hiernach die Nothwendigkeit er⸗ geben, den Ministerien die Entscheidung einer großen Zahl admini⸗ strativer Angelegenheiten in der höheren Instanz zu belassen, während im Interesse der Decentralisation großer Werth darauf zu legen sein wird, die Ministerien von der Theilnahme an den Details der Ver— waltung möglichst zu entlasten und ihnen nur die Entscheidung von Prinzipienfragen, sowie die Aufstellung allgemeiner Verwaltungsnormen vorzubehalten. Bleiben dagegen die Bezirksverwaltungsbehüͤrden be— stehen, dann wird dem Oberpräsidenten in vielen administrativen An⸗ Lllegenheiten die Stellung einer höheren, endgültig entscheidender Instanz eingeräumt werden können.

Glaubt die Staatsregierung sich nach alledem nur für die Bei⸗ behaltung der Regierungsbezirke aussprechen zu können, so erachtet sie es im Interesse der Durchführung einer einheitlichen Verwaltungs⸗ organisation für erforderlich, auch in der Provinz Hannover an Stelle der dort bestehenden sechs Landdrosteibezirke, welche ihrer Größ und Einwohnerzahl nach hinter einem mittkeren Regierungsbezirke erheb⸗ lich zurückbleiben, drei Regierungsbezirke herzustellen. ;

Die Staatsregierung hatte diefes Projelt bereits im Jahre 1868 dem Landtage vorgelegt (efr. die Denkschrift vom 24. Rovember 1868 Nr. 69 der Brucksachen des Abgeordnetenhauses 10. Legislatur⸗ periode Il. Session 1568. Der Landtag verfsagte demselben jedoch haußtsächlich aus dem Grunde seine Zustimmung, weil schon damals die Ansichten über eine künftige zweckmäßige Reorganisation der Pro⸗ vinzialverwaltungsbehörden auseinander gingen und man es vermeiden wollte, durch die Annahme des Projekts jener Reorganisation zu präjudiziren. Man verständigte sich deshalb dahin, den status quo d. h. die Landdrosteien bis auf Weiteres beizubehalten.

Schon zu jener Zeit wurde namentlich von Abgeordneten aus der Provinz Hannover in Uebereinstimmung mit dem von dem dortigen Provinziallandtage abgegebenen Gutachten die Ansicht vertreten, daß, sobald die wirthschaftliche und obrigkeitliche Selbstverwaltung der Kreis- und Provinzialverbände eingeführt sein werde, die Einsetzung einer einzigen Provinzialverwaltungsbehsrde für die ganze Provinz als die allein zweckmäßige Maßregel erscheine. Die Gründe, welche in der vorgedachten Denkschrift gegen eine solche Organisation angeführt wor⸗ den sind, muß die Staatsregierung auch heute noch für zutreffend er⸗ achten. Die Provinz Hannbver mit beinahe 3 Millionen Eimwoh— nern und einem Flöcheninhalte von nahezu 7060 Quadratmeilen ist ein zu umfangreiches Verwaltungsgebiet, als daß Ein Staatsbeamter die gesammte Regiminglverwaltung innerhalb derselben, auch wenn ihm hierbei geeignete Organe der Selbstverwaltung helfend und unter— stützend zur. Seite stehen, mit Erfolg zu führen vermöchte. Dagegen entspricht die von der Staatsregierung im Jahre 1868 vorgeschlagene Eintheilung der Provinz in drei Regierungsbezirke den Verhältnissen der übrigen Provinzen und kann auch jetzt von der Staatsregierung nur befürwortet werden. .

Es würde danach der künftige Regierungsbezirk Hannover⸗Hildes— heim 196,623 Quadrat⸗-Meilen mit SI2,635 Einwohnern, der Regie—

rungsbezirk Lüneburg⸗Stade 330,91 Quadratmeilen mit 687,032 Ein⸗

wohnern und der Regierungsbezirk Osnabrück-Aurich 168,63 Quadrat— meilen mit 458,022 Einwohnern umfaffen.

Unter Beibehaltung der bisherigen Verwaltungsbezirke Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen mit der sich aus Vorstehendem für die Provinz Hannober ergebenden Modifikatibnen, wird innerhal derselhen die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nach den Prinzipien der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wie folgt, zu gestalten sein:

1) Die Verwaltungsjurisdiktion ist von der eigent lichen Verwal⸗ tung zu trennen.

2) Die Entscheidung aller streitigen Verwaltungssachen erfolgt durch kollegialisch organisirte Verwaltungsgerichte im geordneten kon⸗ tradiktorischen Streitverfahren.

Während die Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz (Kreisausschüsse und Bezirksverwaltungsgerichte) nach Art von Schöffengerichten aus berufsmäßigen Beamten‘ und Laienmitgliedern zusammengesetzt werden, soll der oberste Verwaltungsgerichtshof (das Oberverwaltungsgerichth, welcher an Stelle der Ressortministerien vor⸗ nehmlich dazu berufen sein wird, durch Entscheidung Prinzipieller Fra⸗ gen die Einheit der Rechtsprechung auf dem Gebiete bes öffent⸗ lichen Rechtes zu wahren, ausschließlich aus berufsmäßigen Beamten bestehen.

Um Zweifel über die Kompetenz der Verwaltungsgerichte einer⸗ seits und der Verwaltungsbehörden andererseits thunlichft auszuschlie⸗ ßen, wird es Aufgabe der Gesetzgebung sein, die streitigen von den nicht streitigen Verwaltungssachen scharf zu fondern.

Indem die Verwaltungsgerichte mit den ihr Selbstständigkeit und Unabhängigkeit sichernden Formen und Garantien umgeben werden, wird denselben zugleich die Befähigung inne wohnen, die im Interesse der Staatzangeh rigen nothwendigen Rechtskontrolen zu üben.

3) Die eigentliche Verwaltung wird fortan in allen Instanzen, in der Kreis⸗, Bezirks, Provinzial⸗ und Centralinstanz durch Einzelbeamte Landräthe, Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten und Minister mit voller persönlicher Verantwortsichkeit geführt. Sowohl dem Landrathe, wie dem Regierungspräsidenten und dem Ober⸗ präsidenten steht ein von der Kreis⸗ zeziehungsweise Provinzialvertre⸗ tung gewählter Ausschuß (Kreis, Bezirks, Provinzialausschuß) zur Selte. Diese Organe sind dazu berufen, die Verwaltung der erfteren in denjenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die Gesetze ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung dabei zuweisen. ;

Abgesehen von der Mitwirkung von Organen der Selbstverwal— tung bei gewissen Verwaltungssachen, unterscheidet sich dicfe Behörden. organisation von der zur Zeit bestehenden wesentlich dadurch, daß auch in der Bezirksinstanz an die Stelle der Regierungskollegien Einzel⸗ beamte treten sollen.

Die kollegiale Verfassung der Bez Uebrigen auf dem büreaukratischen Sr

ĩ . Systeme beruhenden Organismus der Verwaltungsbehörden des Preußischen Staates ihre volle Berech⸗ s zwiefach l

rksregierungen hatte in dem im

tigung, so lange dieselben die he Aufgabe zu erfüllen Hatten: zu verwalten und in streitigen Verwaltungssachen Recht zu sprechen. Mit Rücksicht auf die verwaltende Thätigkeit der Bezirksregierunger war schon in der bisherigen Verfassung derselben eine Modifikatlon des Prinzips der Kollegialität dahin vorgesehen, daß der Regierungs⸗ präsident kraft der ihm durch den §. 39 Nr. 4 der Regierungsinstruk⸗ tion vom 23. Oktober 1817 beigelegten Befugniß, Geschäftsangelegen⸗ heiten, welche eine besondere Eile und Geheimhaltung erfordern, oder wobei sonst erhebliche Gründe obwalten, allein und' ohne Zuziehung des Kollegiums erledigen durfte. Wird die gesammte Verwaltungs⸗ jurisdiktion den Regierungen entzogen, und auf befondere Verwaltungs⸗ gerichte übertragen, so liegt cin ktriftiger Grund, das Kollegialsystem für die Bearbeitung der den Bezirksverwaltungsbehsrden verbleibenden für die Bearbeitung 3 g z verbleibend administ rativen Angelegenheiten beizubehalten, nicht vor. Vielmehr wird alsdann das büregukratische Prinzip, welches nach der bisherigen Verfassung die Ausnahme bildete, zur Regel gemacht werden dürfen, indem die Bezirksverwaltung an Stelle der Regierung dem Regierungs⸗ präsidenten übertragen wird, welcher dieselbe, vorbehaltlich einiger später zu erwähnenden Ausnahmen selbständig und selbstthätig mit voller persönlicher Verantwortlichkeit zu führen hat. Es dürfte im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen sein, daß die büreaukratische Behördenverfassung vor der kollegialen für die eigentliche Verwaltung, deren hauptsächliche Aufgabe nicht sowohl in dem Entscheiden schwieriger Rechtsfragen, als in der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt besteht und welche zu diesem Zwecke ein rasches, entschiedenes und kräftiges Handeln erfordert, den Vorzug verdient. . .

Den in der Kreisordnung zum Ausdrucke gelangten Prinzipien der Selbstverwaltung entsprechend, wird jedoch, wie in der Kreis⸗g instanz, so auch in der Bezirks- und Provinzialinstanz dem Laien— elemente eine Mitwirkung bei Erledigung gewisser, zu einer kollegiali⸗ schen Beschlußfassung geeigneter administrativer Angelegenheiten nicht versagt. werden können. Bei solchen Angelegenheiten wird es fich nach dem leitenden Prinzipe der Verwaltung vorzugsweife um die Beant— wortung der Frage handeln, was im gegebenen Falle dem Gemein— wohl oder dem Wohle des Einzelnen dienlich oder schädlich, was zweckmäßig oder unzweckmäßig und demgemäß anzuordnen und zu be⸗ fördern oder zu verbieten und zu verhindern fei. Soweit die Beant⸗ wortung dieser Fragen nicht eine besondere technische Vorbildung er⸗ fordert sei es ein bau⸗=, ein medizinal⸗, ein schul⸗- oder ein forst⸗ technisches Studium sondern nur ein richtiges, unbefangenes Ur⸗ theil, sowie eine genauere Bekanntschaft mit Land und Leuten, wird hierzu ein Kollegium von Laien nicht minder, wenn nicht sogar besser, befähigt sein, als ein Beamtenkolleglum. So hat der Kreisausschuß über den Erlaß von Kreispolizeiverordnungen, von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen, von Statuten über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und die Vertheilung der Stimm— rechte in der Gemeindeversammlung zu beschließen, bei der Bestätigung der Gemeinde⸗ und Gutsvorsteher mitzuwirken, zur Veränderung der Grenzen von Gemeinde- und Gutsbezirken, zur Erwerbung und Ver⸗ äußerung von Grundstücken, zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schulden Seitens der Landgemeinden die Ge⸗ nehmigung zu ertheilen, über die Bildung neuer Gemeinden und Gutsbezirke sein Gutachten abzugeben, bei Exekutionsvollstreckungen, gegen Landgemeinden die Zahlungsmodalitäten zu reguliren u. f. w.

Für ähnliche und verwandte Angelegenheiten wird sich die Mit— wirkung eines aus der Wahl der Provinzialvertretung hervorgegange⸗ nen, von dem Vertrauen der Bevölkerung getragenen Laienkollegiums auch in der Bezirks- und Provinzialinstanz empfehlen.

Es tritt das Bedürfniß hierzu zunächst auf dem Gebiete des Kommunalwesens hervor.

Für die Landgemeinden und Amtsverbände, über welche der Land—

rath mit dem Kreisausschusse einstweilen allein die Aufsicht führt, wird im gleichmäßigen Interesse der Gemeinden wie des Staates noch eine höhere Aufsichtsinstanz eingeführt werden müsfen, welche der Re— gierungspräsident mit dem Bezirksausschusse zu bilden haben wird. Der Negierungspräsident mit dem Bezirksausschusse wird ferner in er— ster Instanz über die Städte und die Kreife die Aufsicht zu füh⸗ ren hahen, während die Begufsichtigung derselben in höherer Instanz dem Oberpräsidéenten unter Mitwirkung des Provinzialausschusses ob⸗ liegen wird.

Nicht minder wird es führung von Organen der Selbstvern vinzialinstanz bedürfen, wie auch für gelegenheiten, wie für den Erlaß von Bezirks- und Provinzialpolizei⸗ verordnungen, für die Regelung des Wochenmarktverkehrs (§§. 64 und 66 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), für die Erthei⸗ lung der Genehmigung zur Abänderung von Innungsstatuten (8. 92 a. 4. O.), zur Errichtung gewerblicher Unterstützungskassen (8 140 a. a. O.), zur Errichtung von Ortsstatuten für gewisse gewerbliche Ge⸗ genstände (§. 142 4. 4. O.), für sanitätspolizeiliche Einrichtungen in den Städten, für Landeskultursache u. f. w.

Den Verwaltungsgerichten wird die Mitwirkung in derartigen administrativen Angelegenheiten nicht wohl übertragen werden können; sie erscheinen hierzu nach ihrer Stellung als richterliche Behörden für die Entscheidung streitiger Verwaltungsfachen nicht geeignet.

Ueberdies ergiebt sich aber auch eine Arbeitstheilung für die in dem Bezirke und in der Provinz fungirenden Organe der Selbstver⸗ waltung als nothwendig, um den Mitgliedern derselben, ohne Ver— nachlässigung ihrer eigenen Angelegenheiten, die lebendige Theilnahme an der Verwaltung staatlicher Angelegenheiten auf die Dauer zu er⸗ möglichen. Denn der Regel nach werden auswärtige Geschäfte nur dann mit Erfolg im Wege des Ehrenamts wahrgenommen werden können, wenn sie als einzelne bestimmte Funktionen, nicht als eine fortdauernde, die Thätigkeit unausgesetzt in Anspruch nehmende Ver— waltung sich darstellen.

Was die Bildung der Bezirks- und Provinzialausschüsse anbe— trifft, so finden sich die Bestimmungen hierüber in dem Entwurfe der Provinzialordnung (88. 47 ff.).

Um die Einheit in der provinziellen Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten, ist die Organisation so gedacht, daß für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt wird, welcher in so viele Abtheilungen Bezirksausschüsse) zerfällt, als die Provinz Regierungsbezirke enthalt. Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Provinzial⸗ landtage aus den Angehörigen der Provinz und zwar aus jedem Re⸗ gierungsbezirke die durch das Provinzialstatut zu bestimmende Zahl von 4 oder 6 Mitgliedern gewählt.

Gleich den Kreisausschüͤssen vereinigen der Provinzialausschuß und dessen einzelne Abtheilungen, die Bezirksausschüsse, in sich Funktionen zwiefacher Art. Sie sind einerseits die Organe der Provinzialkorpo⸗ ration für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten des Provin— zialverbandes und andererseits die Organe des Staates für die Wahr⸗ nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung. In letz⸗ terer Beziehung aber unterscheiden sie sich von den Kreizausschüffen dadurch, daß die Verwaltungsjurisdiktion, zu deren Ausübung in hö⸗ herer Instanz besondere Bezirksverwaltungsgerichte und das Ober⸗ verwaltungsgericht eingesetzt werden, von ihrer Kompetenz ausgeschlossen

96 Ehe 7 1.

1 1 3 .

hul⸗ und Wegewesen der Ein⸗ tung in der Bezirks- und Pro⸗ rschiedene landespolizeiliche An⸗

für das Se zal Vl

bleibt. Während der Provinzialausschuß als das Centralorgan des Provinzialverbandes seine Thätigkeit mehr auf dem Gebiete der wirth⸗ schaftlichen Selbstverwaltung finden wird, werden die Bezirksausschüsse ihre hauptsächliche Thätigkeit auf dem Gebiete der obrigkeitlichen Selbstrerwaltung zu entwickeln haben, hierbei jedoch wiederum der Kontrole des Provinzialausschusses, als des Plenums der Bezirks⸗ Aausschüsse, unterliegen, welchem in den durch das Gesetz bestimmten Fällen die nochmalige Prüfung der von den einzelnen Bezirks ausschůssen gefaßten Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz zustehen soll. 3

Den Vorsitz in dem Provinzialausschuss⸗ und in den Bezirks⸗ ausschüssen werden der Vorsitzende des Provinziallandtages beziehungs⸗ weise dessen Substitut und der Oberpräsident beziehungsweise die Re⸗ gierungspräsidenten unter sich zu theilen haben. Bei der Berathung und Beschlußfassung über Gegenstände der kommunalen Provinzial verwaltung wird dem Vorsitzenden des Provinziallandtages beziehungs⸗ weise dessen Substituten der Vorsitz in dem Provinzialausschusse . ziehungsweise in dessen Abtheilungen einzuräumen sein, während in den Fällen, wo der Gegenstand der Berathung des Provinzicklausschusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eine Angelegenheit der allge⸗ meinen Landesverwaltung betrifft, der Oberpräfident beziehungswesfe der Regierungspräsident den Vorsitz zu übernehmen haben wird. Dem Oberpräsidenten den Vorsitz im Provinzialausfchusse auch bei der Be— rathung provinzieller Angelegenheiten zu geben, würde sich nach Ansicht der Staatsregierung nicht empfehlen.

Zwar führt der Landrath nach 5§. 76 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nicht nur als Organ der Staatsregierung die Ge⸗ schäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise, sondern keitet zu⸗ gleich auch als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Indeß sind die Verhältnisse eines Kreises so viel kleinere, als diejenigen einer Provinz, daß Einrichtun⸗ gen, welche für den Kreis passen, nicht in gleicher Weise auch auf die Provinz amwendbar erscheinen. Dazu kommt, daß schon nach der früheren Gesetzgebung der Landrath die Doppelstellung eines Organes der Staatsregierung und eines Organes der Kreiskorporation in sich vereinigte und durch den §. 76 der Kreisordnung nur eine Einrichtung aufrecht erhalten worden ist, welche sich praktisch bewährt hatte und von dem Vertrauen der Bevölkerung getragen wurde. Dagegen ist, was sie Provinzen anbetrifft, in neuerer Zeit überall das Bestreben hervorgetreten, die provinziellen Angelegenheiten und Institute, deren Vexwaltung sich bisher in den Händen des Oberpräfidenken beziehungs⸗ weise der Bezirksregierungen befand, durch eigene Beamte, welche der Provinzialverband anstellt, verwalten zu lassen. Die Staatsregierung hat kein Bedenken getragen, diesen Bestrebungen nachzugeben und sind denn bereits in fast allen Provinzen auf Grund der bestehenden Provinzialgesetze Organisationen ins Lehen gerufen, durch welche die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten der Provinzial⸗, be⸗ ziehungsweise Bezirks kommunalverbände, welche bisher von Staats⸗ behörden geführt wurde, auf Organe der Provinzialverbände lbertra— gen worden ist, welche theils aus unbesoldeten Ehrenbeamten, theils aus besoldeten Berufsbeamten bestehen.

Dem Oberpräsidenten ist demzufolge gegenüber der Kommunal— verwaltung des Provinzialverbandes lediglich die Stellung einer staat⸗ lichen Aufsichtsbehörde verblieben, behufs deren Ausübung er befugt ist, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Provinzialausschusses selbft oder durch seinen Stellvertreter Theil zu nehmen. Indem der Oberpräsident diese letz⸗ tere Besugniß ausübt, welche ihm nach dem Entwurfe der Provinzial⸗ ordnung auch in Zukunft verbleiben soll, wird sich die Uebernahme des Vorsitzes im Provinzialausschusse Seitens desselben bei der Be tathung von, Angelegenheiten der allgeineinen Landesverwaltung in einer ganz natürlichen Weise vollziehen und werden für die Erledigung der Ge⸗ schäfte irgend welche Schwierigkeiten durchaus nicht entstehen.

Auf diesen Erwägungen beruhen die unter Ziffer 11. III. IV. und V. der Grundzüge aufgestellten Organisationsgrundsätze.

Nach Ziffer VI. VII. und T. der Grundzüge soll unter Auf⸗ hebung der Bezirksregierungen an die Spitze der Verwaltung eines jeden Regierungsbezirks ein Regierungspräsident gestellt und demselben die Verwaltung sämmtlicher zum Ressort der Regierung gehörigen An⸗ gelegenheiten, mit Ausnahme der Schulsachen, der Domänen und Forsten übertragen werden, soweit jene Angelegenheiten nicht auf die Kreisausschüsse beziehungsweise das Bezirksverwaltungsgericht und den Oberpräsidenten übergehen.

Der Wirkungskreis des Regierungspräsidenten wird als die Regi⸗ minalverwaltung, die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten und die Steuerverwaltung umfassen.

Was die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten in der Pro— vinz Hannover anbetrifft (Ziffer VIII. der Grundzüge), so ruht die⸗ selbe zur Zeit in den Händen zweier katholischer und sechs evangelischer Konsistorien. Es liegt in der Absicht der Staatsregierung, dem Land— tage demnächst einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die Aufhebung dieser Konsistorien, sowie die Uebertragung der katholisch⸗kirchlicher Angelegenheiten an die Regiminalbehörden, der evangelisch⸗kirchlichen theils an ein lutherisches Konsistorium in Hannover, theils an ein paritätisches Konsistorium in Aurich zum Ziele nimmt. Es wird hierdurch eine Organisation herbeigeführt werden, welche dem geschicht⸗ lichen Entwickelungsgange der Hannoherschen Kirchenverfassung ent— spricht und sich zugleich den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen der Provinzialkirchen mit thunlichster Genauigkeit anschließt, insonder— heit auch den organischen Zusammenhang unberührt läßt, welcher in Betreff der evangelisch⸗lutherischen Kirche der Provinz durch dis Synodalverfassung kirchen⸗ und landesgesetzlich sanktionirt ist.

ĩ

Die Ziffer L. der Grundzüge enthält nähere Bestimmungen über die dem Regierungspräsidenten beizugebenden Räthe und Hülfsarbeiter.

Zur Unterstützung des Regierungspräsidenten in den ihm obliegen⸗ den Amtsgeschäften und zur Vertretung desselben in Behinderungs⸗ fällen soll ein Oberregierungsrath angestellt werden. Derselbe soll nicht die selbständige Stellung des bisherigen Regierungsabtheilungs⸗— dirigenten haben (5. 41 der Regierungsinstruktion vom 23. Oltober 1817), sondern nur ein Gehülfe des Regierungspräsidenten sein. Seine Hauptaufgahe wird in der Superrevision der Konzepte der dem Re—⸗ gierungspräsidenten beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter, sowie in der Mitbeaufsichtigung der Dienstthätigkeit dersekben, sowie der Subaltern—⸗ und Unterbeamten bestehen.

Dem Regierungspräsidenten bleibt es überlassen, unter seiner Ver⸗ antwortlichkeit den Oberregierungsrath mit der selbständigen Erledi⸗ gung gewisser Branchen von Geschäftssachen zu beauftragen.

Ein von dem Staatsministerium zu erlassendes Reglement wird allgemeine Normen über die Regelung des Dienstbetriebes bei den Re⸗ gierungspräsidien aufzustellen haben. ; .

Unter Ziffer X. ist unter den dem Regierungspräsidenten beizu⸗ gebenden Technikern auch ein Fabrikinspektor genannt. Ueber eine definitive Regelung der Fabrikinspektion wird zwar erst Beschluß ge⸗ faßt werden können, wenn die in Aussicht genommene Ergänzung der betreffenden reichsgesetzlichen Bestimmungen eingetreten sein wird. Wenn aber, was anzunehmen sein dürfte, durch Reichsgesetz der Wir⸗ kungskreis der Fabrikinspektoren auf das ganze Gebiet der sogenannten dahrila gez bun einschließlich der Handhabung des 8. 197 der Ge⸗ werbeordnung und der Kontrole des konzessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der im 5. 16 daselbst bezeichneten gewerblichen Anlagen ausgedehnt wird, und wenn, was gleichfalls anzunehmen, die Organi⸗ sation der Fabrikinspektion im Wesenktlichen den Einzelstaaten äber⸗ lassen bleibt, so wird dieser Dienstzweig für Preußen auch in den ordentlichen Organismus der Verwaltungsbehörden eingegliedert und in allen Regierungsbezirken mit einigeringßen entwickelter Industrie ein besonderer Beamter angestellt werden müssen, welchem nehen selbst⸗ ständiger Inspektionsbefugniß die Aufgabe zufällt, einerseits die Lokal⸗ inspektion zu leiten und zu beaufsichtigen und andererseits als einer der Dezernenten des Regierungspräsidenten bei der allgemeinen Ver—= waltung die auf diesem Gebiete liegenden Interessen zu vertreten.

Wie bereits oben angedeutet, wird das Prinzip der bureaukratischen Organisation der Bezirksverwaltung einzelne Ausnahmen zu erleiden haben. Diese Ausnahmen betreffen nach Ziffer XI. und. XI. der Grundzüge gewisse gewerbe-polizeiliche Angelegenheiten, die Disziplingr= sachen der unmittelbaren Staatsbeamten und die Steuersachen.

Die Reichsgewerheordnung sherläßt im 8. Al die näheren Bestim= nungen über die Behörden, welche in erster und zweiter Jnstan zur Entscheidung über die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen berufen sind, den Landes gLesetzen, fügt aber die Beschränkung hinzu, daß die eine der beiden Instanzbehoͤrden eine kollegialische sein müsse.

Nach den in der Kreisordnung vom 15. Dezember 1872 enthal⸗ tenen Bestimmungen wird über den größesten Theil der konzessions⸗ pflichtigen Anlagen in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in zwei⸗ ter Instanz von der Bezirksregierung, über einige besonders gefährliche Anlagen aber in erster Instanz von der Bezirksregierung, in zweiter Instanz von dem Handelsministerium entschieden. In Fällen der letzteren Art ist die Beseitigung der kollegialischen Berathung und Be⸗ schlußfaffung der Regierung schon durch die Bestimmungen des Reichs⸗ gesetzes ausgeschlossen. ;

Es konnte nun zwar in Frage kommen, ob nicht das ganze Konzessionsgeschäft auf die Organe der Verwaltungs justiz, die Kreis⸗ auaschüsse, und in höherer Instanz auf das Bezirksverwaltungsgericht zu übertragen sein möchte. Eine solche Regelung der Kompetenzver⸗ hältnisse erscheint jedoch bei näherer Erwägung nicht zweckmäßig. Ez handelt sich bei gewerblichen Konzessionssachen nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um die Abwägung und Wahrung öffentlicher und privater Interessen, um Eutscheidungen, welche mit der laufen⸗ den Gewerbe, Bau⸗, Feuer⸗ und Gesundheitspolizei im engsten Zu⸗ sammenhange stehen, ja in gewisser Weise selbst ein Stück diefer laufenden Polizeiverwaltung bilden und deshalb keineswegs auf ein- facher Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder ein für allemal festzustellender Grundsätze beruhen können, sondern sehr wesentlich von dem jeweiligen Stande jener verschiedenen Zweige der Polizeiver⸗ waltung abhängen. Die Anforderungen z. B., welche an die Unter- nehmer bei Ertheilung der Genehmigung hinsichtlich der Fernhaltung belästigender und schädigender Einwirkungen auf die Umgebung, so= wie hinsichtlich der zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffenden Einrichtungen gestellt werden müssen, sind nicht nur nach den verschiedenen Oertlichkeiten sehr ver— schieden, sondern müssen bei rationeller Verwaltung auch mit der Zeit allmählich gesteigert werden.

Ein zutreffendes Urtheil über das Maß, in welchem dies gesche— hen darf und muß, ist aber durch genaue Vertrautheit mit der wirth⸗ schaftlichen und technischen Entwickelung der verschiedenen Industrie⸗ zweige sowohl im Allgemeinen wie in dem besonderen Bezirke bedingt, und kann nicht ohne Berücksichtigung des allgemeinen Standes der verschiedenen in Betracht kommenden Zweige der Polizeiverwaltung gewonnen werden.

Diesen Anforderungen kann ein Verwaltungsgericht nicht genügen, als dessen Aufgabe nicht die organische Thätigkeit der laufenden Ver⸗ waltung, sondern die Rechtsprechung kber einzelne Fragen des öffent- lichen Rechts anzusehen ist und dessen Besetzung mit einem Richter, einem berufsmäßigen Verwaltungs beamten und drei gewählten Laien kaum für eine konstante Praxis, jedenfalls aber nichk für eine genü⸗ gende Berücksichtigung der vorerwähnten Momente die erforderlich en Garantien bietet. Die Möglichkeit, Sachverständige zu hören und als solche etwa auch die, die betreffenden Zweige der Polizeiverwal⸗ö tung bearbeitenden administrativen und technischen Dezernenten des

Regierungs⸗Präsidenten heranzuziehen, vermag diesen Mangel nicht zu

ersetzen. (Schluß folgt.)

Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat soeben eine statistische Tabelle veröffentlicht: J) über die Anzahl der im Sommersemester 1874 und im Wintersemester 1874/75 bei den deut⸗ schen Universitäten immatrikulirten, den acht älteren preußischen Provin⸗ zen angehörigen Studirenden der evangelischen Theologie, 2 über die Gesammtfrequenz der evangelisch⸗theologischen Fakultäten in Deutschland im Sommersemester 1874 und im Wintersemester 1874/75. Wir entnehmen dieser Tabelle nachstehende Angaben: Das Siudium der evangelischen Theologie hat in neuerer Zeit in sämmtlichen deutschen Ländern von Semester zu Se⸗ mester einen bedauerlichen Rückschritt erfahren. So betrug im Som⸗ mer 1874 die Zahl der bei sämmtlichen theologischen Fakultäten in Deutschland immatrikulirten Studirenden 1775, im Winter 1874/75 ist eine Verminderung bis auf 1641 eingetreten. In Preußen ins⸗ besondere war, wie aus den, den Königlichen Konsistorien Seitens des Ober -Kirchenraths unterm 8. Juni 1874 mitgetheilten Uebersichten sich, ergiebt, die Anzahl der den älteren preußischen Provinzen ange⸗ hörigen Theologie Studirenden vom Sommer 1863 ab, wo der höchste Stand seit dem Jahre 1851 mit 1180 Studiren— den erreicht wurde, dieser Rückschritt eingetreten. Im Winter⸗ semester 18735374 betrug die Gesammtzahl nur 667; in den beiden folgenden Semestern Hat sich diese rückläufige Bewegung fortgesetzt: im, Sommer 1854 ist, die Gesarnmtzahl auf 635 und im Winter 18745175 auf 580, während des letzten Jahres also um weitere 87 gesunken. Die Frequenz der einzelnen theologischen Fakultäten ist sehr verschieden. Leipzig mit 385 (im Sommer 1874: 351) Theo— logen überragt erheblich die übrigen; dann folgen Tübingen (242. i. S. 277), Halle (204 i. S. 206), Erlangen (136, i. S. 166) und Berlin (134, i. S. 139). Diese fünf bilden die Gruppe der am stärksten besuten theologischen Fakultäten; als Gruppe einer mittleren Frequenz reihen sich an: Göttingen (87, i. S. 96), Jena (74, i. S. 95), Straßburg (58, i. S. 53), Bonn G6, i S. 62), Kiel (ö6, i. S. 69) und Königsberg (65, i. S. 58). In die Reihe der schwächer besuchten Fakultäten gehören Marburg (45, 8 Breslau (37, i. S. 41), Rostock (31, i. S. 35) und Greifswald (24, i. S. 26). Den Schluß bilden mit auffallend geringer Frequenz Heidelberg (9, i. S. 20) und Gießen (8, i. S. 12). .

Angehörige der älteren preußischen Provinzen waren im Winter 187475 immatrikulirt in Halle 174 gegen 186 im Sommer 1874, erstere Zahl vertheilt sich auf die einzelnen Provinzen, wie folgt: Preußen 3, Brandenburg 25, Pommern 9, Posen 5, Schlesien 15. Sachsen 95, Westfalen 12, Rheinland 19 Für Berlin, wo⸗ selbst im laufenden Semester 117 lim Sommer. 123) Theologen studirten, stellte sich die Betheiligung der einzelnen Provinzen, folgendermaßen: Preußen 8, Brandenburg 3, Pommern 22, Posen 3, Schlesten 3, Sachsen 9, Westfalen und Rhejnland je 1. Leipzig besuchten im Winter 74/75; 74 Angehörige der älteren preu= ßischen Provinzen (gegen 85 im Sommersemester 1874) und zwar 4 Preußen, 8 Brandenburger, 29 Pommern, 3 Posener, 5 Schlesier, 23 Sachsen, 3 Westfalen und 8 Rheinländer. In Königsberg hörten 564 (i. S. 57) Theologen, sämmtlich der eigenen Provinz angehörig. Die Frequenz von Bonn betrug 456 (i. S. 52), davon fallen anf Brandenburg und Pommern je 1, Westfalen 11 und Rheinland 33. In Breslau studirten 35 (i. S. 41) Theologen, 3 aus Branden brrg 1, aus Posen, 30 aus Schlesien, 1 aus Sachsen. Tübingen zählte zo (i. S. 42) Theologen aus, den älteren preußischen Pro⸗ vinzen, wobei Preußen mit 1, Brandenburg mit 3. Pom⸗- mern mit 3, Schleflen mit 3, Sachsen mit 8, Wesffalen mit 6 und Rheinland mit 7 vertreten waren. Der Besuch von Greifswald stellte sich auf M (i. S. 26 und zwar kamen auf Bran- denburg 4, Po mmern 19, Sachsen 1. In Erlangen hörten 7 (i. S. 12 1 Preußer 1 Pommer, 1 Schlesier 3 Westfalen und 1 Rhein- länder. In Jena waren 5 (i. S' 3) Preußen immatrikulirt, fämwmt- lich aus der Provinz Sachsen. Die Frequenz von Göttingen betrug 4 (i. S. 3) 1 Sachse, 2 Westfalen und 1 Rheinländer. Von den (i. S. 4] Theologen in Straßburg entfallen 2 auf Pom mern, 1 auf Sachsen, 1 auf Westfalen. Die 38 (i. S. 2) endlich in Marburg studirenden preußischen Theologen sind 2 Westfalen und Rheinländer. Somit vertheilen sich die 589 im Wintersemester 1874/75 den alten pPreußischen Provinzen angehörigen Studirenden der evangelischen Theologie auf die einzelnen Provinzen, wie folgt: Preußen 68 . S. äh), Brandenburg 119 6. S. 126), Pommern 77 6. S. 76), Posen ge , äh. Tchestnr . G. G, w, Wachen ick C. 8. Westfalen 41 (i. S. 48), Rheinland 62 (i. S. 7h.