1875 / 34 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Bis heute wurden in der diesjährigen Session in der Ersten Kammer 45 und in der Zweiten Kammer 164 Anträge gestellt, und dürften diefe Ziffern nunmehr eine nur unbedeutende Vermehrung erfahren, da die sogenannte „Motions⸗ zeit vorüber ist.

In der heutigen kurzen Plenarsitzung beschäftigte sich der Reichstag mit Besprechung einiger Regierungs vorlagen, welche ohne größere Debatte den Kommissionen überwiesen wurden.

Der Finanz⸗Minister hat um Bewilligung von 10000 Kronen für die Kontrollanten der Privatbanken ange⸗ halten; die Revision ist eine sehr strenge und sollen von jetzt ab nicht nur am Monatsschluß, sondern auch außer der Zeit Revisionen statthaben, ob die Höhe der berechtigten Zettelaus gabe nicht überschritten ist.

Behufs Restauration der Domkirche in Upsala hat der Erzbischof beim König um 1,000,000 Kronen angehalten, und wird angenommen, daß diese Summe hinreichen würde, um die Kirche wieder in den alten Stand zu setzen.

Christiania, 3. Februar. Die feierliche Eröffnung des 24. ordentlichen Storthings ging gestern Mittag um 1 Uhr vor sich. Der Staats⸗Minister Stang las im Auftrage ö Königs die Thronrede, welche in Uebersetzung wie folgt autet:

„Gute Herren und Norwegische Männer!

Seitdem der Storthing zum letzten Male versammelt war, ist der ökonomische Zustand des Landes ein glücklicher gewesen, wenn auch die Ernte des letzten Jahres, im Ganzen genommen, unter einer Mittel⸗ Ernte blieb und einige der Haupt ⸗Nahrungszweige des Landes in der letzten Zeit weniger vortheilhaft gewesen sind.

Die Einnahmen des Staats sind reichlich eingegangen, und na— mentlich haben die Zolleinnahmen in dem letzten Jahre eine Höhe er= reicht, welche nie vorher stattgefunden hat, ein Beweis, daß der Verbrauch des Landes ungewöhnlich groß gewesen ist.

Aber neben dem 5konomischen Fortschritt hat die allgemeine Preissteigerung, worauf ich im vorigen Jahre die Aufmerksamkeit des Storthings richtete, fortgedauert und macht noch immer die festen Gehalte, welche unter anderen Zeitverhältnissen geregelt sind, unzu⸗ länglich. Ich werde daher vor dem Storthinge im Wesentlichen die— selben zeitweiligen Gehaltserhöhungen für öffentliche Beamte wieder⸗ holen, welche dem vorigen Storthinge vorgelegt und von ihm zum Theil acceptirt wurden.

Gleichfalls wird ein Vorschlag eingebracht werden, den unteren Armeeklassen eine durch die Verhältnisse erforderte Gehalts aufbesserung zu gewähren.

Das Verlangen nach neuen Eisenbahnanlagen und die Bereit willigkeit, Opfer dafür zu bringen, bestehen noch immer. Eine Kom— mission von erfahrenen Männern ist niedergesetzt, um über die ver— schiedenen Fragen, welche mit dieser wichtigen Sache in Verbindung stehen, Bericht zu erstatten. Die Mittheilungen an den Storthing, welche hierbei erfordert werden, werden jedoch erst später gegeben werden können.

. Ich werde dem Storthinge einen Vorschlag, betreffend vollstän— dige Durchführung der durch Gesetz vom 4. Juni 1873 vorbereiteten Münzreform vorlegen. In Verbindung hiermit wird vorgeschlagen werden, daß Norwegen der gemeinsamen Münzkonvention, welche schon zwischen Schweden und Dänemark besteht, ebenfalls bei⸗ tritt. Der Storthing wird ohne Zweifel mit mir die Unzuträglich⸗ keiten erkennen, welche mit der Fortsetzung des Uebergangsftadlumg verbunden sind, in welchem Norwegen sich zur Zeit in Rücksicht auf das Münzwesen befindet.

Gleichfalls werde ich dem Storthing einen Vorschlag, betreffend die Einführung metrischen Maßes und Gewichtes, vorlegen.

. Unsere Beziehungen zu den fremden Mächten sind fortwährend die freundschaftlichsten.

Indem ich beklage, daß ich verhindert bin, persönlich die Ver⸗ handlungen des Storthings zu eröffnen, bitte ich den Himmel, seine Arbeiten zu segnen, und verbleibe Euch, gute Herren und Rorwegische Männer, mit aller Königlichen Huld und Gnade wohlgewogen.

Gegeben im Schloß zu Stockholm, 30. Januar 1875

Oscar.

Dem Vernehmen nach, schreibt das norwegische „Morgenbladet“, wird der König gegen Ostern in Christiania erwartet.

Dänemark. Kopenhagen, ö. Februar. (H. N.) Das Landsthing hat in seiner vorgestrigen Sitzung die zweite Be— rathung des Patentgesetzes vorgenommen. Bei Eröffnung der Verhandlungen motivirte der Abg. Jessen seinen prinzipiellen Vorschlag über gänzliche Abschaffung des Patentwesens. Nach⸗ dem der Minister des Innern und der Vorsitzende des betreffenden Ausschusses (Krieger) gegen den Vorschlag geredet hatten, wurde

Dagegen wurde der Hauptvorschlag der Masorität des g enthalten ist, daß die Er⸗ genstand einer Voruntersuchung sein, edern bestehende Patentkommission er— ung der Erfindung veröffentlicht und der Ausgaben der Patentkommission dem Mi⸗

ein jährlicher Betrag von 7009 Kronen zur werden soll, angenommen. hing behandelte man gestern ein vom Lands— Regierungsgesetz, betreffend die Beauf⸗ er und Reisender. g fremder Unterth rigen Gesetzgebung aus, wird te, nur sehr selten

derselbe mit 346 gegen 10 Stimmen ver mit 32 gegen 6 Stimmen Ausschusses, worin die theilung von Patenten Ge daß eine aus drei Mitgli richtet, daß eine Beschreib daß zur Deckung nister des Innern Verfügung gestellt

Im Fol ket thing eingegangenes sichtigung Fremd die Ermächtigung formaliter eine Lücke in der bishe Minister des Innern bemerk

Bestimmun

§. 13, betreffend zur Ausweisun anen, füllt jedoch, wie der zur Anwendung kommen.

Ein Ausschußbericht des La Gesetzentwurf, betreffend die Gagirun stellten des Telegraphenwesens, schlã Gagen, theils ein erweitertes Pen graphenbeamte ꝛc. vor.

Washington. orlage, betreffe

ndsthings über einen g der Beamten oder Ange⸗ gt theils eine Erhöhung der sionsrecht zunächst für Tele⸗

Amerika. tantenhaus hat die V 5. d. nach zehntägigem heftigen 153 gegen 9598 Stimmen nach dem Senat. und Wege ist betreffs d Wiederauflage der Thee

(A. A. C. Das Rep nd die Bürgerrechte, am Konflikt mit der Minorlität mit Die Vorlage geht nun tepräsentantenhaus⸗Comitsé der Mittel er von Mr. Bristow vorge und Kaffeezölle

angt und scheint der Meinun

angenommen.

schlagenen noch zu keinem Ent—

schlusse gel g zu sein, daß diese

keit. In Anwendung dieses Gesetzes sind auch die Barmherzigen Schwestern (hermarias de la carida) genöthigt worden, sich zu tren⸗

nen und ihre besonderse Tracht abzulegen.

Asten. Wie der „Times“ aus Caleutta telegraphirt wird, steht es nun endghäig fest. daß die Kommission, welche dem der Betheiligung an einem Vergiftungsattentat angeklagten Guicowar von Baroda den Prozeß machen soll, aus dem Oberrichter Couch, Scindia, den Maharajah von Teypore, Mr. Newill und Sir Dinkur Rao beßtehen wird. Die Prozedur

wird am 23. d. ihren Anfang nehmen.

Australien. Aus Sydney wird vom 5. d. telegraphirt: er Gouverneur hat den Rücktritt des Ministeriums von Neu—

Süd⸗Wales acceptirt.

Die Nr. 12 des Amts-Blatts der Deutsch en Reich s⸗ Bolt ewa ltizng hat folgenden Inhalt: General⸗Verfũgungen: om 3. Februar 1875. Warnung der Briefträger und Landbriefträger vor gewerbsmäßigem Büchervertrieb. Vom 5 Februar 1875. Un⸗

regelmäßigkeiten im Paäͤckereibetriebe. Vom 6. Februar 1875. Um⸗ wandlung der Beträge auf Postanweisungen nach Großbritannien und Irland. Vom 6. Februar 1875. Umwandlung der Beträge auf . nach Belgien, Italien und der Schweiz. Vom 2. ebruac 1875. Eröffnung der Eisenbahn Limburg a. d. Lahn · Nie⸗ derselters. Bescheidung: Vom 5. Februar 1875. Gebühren für Sendungen, welche nach dem Orts. ober Landbestellbezirke der Auf⸗ gabe · Postanstalt gerichtet sind.

Maßregel, wenn sie ergri Artikel, die nun auf der Freili hält es für wahrscheinlich,

len wird, daß Thee und Ka

ird, sich auch auf gewisse andere ste stehen, beziehen sollte. daß das Comité schließlich empfeh⸗ ffee zollfrei gelassen werden mögen.

Am 14. Dezember v. J. ganzen Staatenbund geltendes Ges zwischen Staat und

Artikel 1 lautet, nach unabhängig von einander. ches irgend eine Religion verbietet ode Autorifät über alle Religionen aus öffentlichen Ordnung und Beobachti Artikel 2: Der Staat garantirt vo dung. Er wird nur verfolgen und bestrafen und Uebungen, welche, obwohl von ein Vergehen oder Verbrechen im 3 bestimmt, amtlich keinem daß der Staat von religissen Fest Sonntage bleiben Ruhetage für d Religionsunterricht und offizielle Ausüb ist in den Unterrichtsanstal und der Gemeinden untersagt. Geldbuße von 25 200 Dollars entsetzung des Sch Kultusdienern

ist in Mexiko ein für den etz über das Ve Kirche publizirt worden.

der N. A. J. 1 Es darf kein Gese

rhältniß

Staat und Kirche sind tz erlassen werden, wel⸗ r einführt; aber der Staat übt insoweit es auf Erhaltung der ing der bestehenden Institutionen llständige religisse Dul= en Handlungen gion autorisirt, der Strafgesetze Korporatienen

irgend einer Re

Behörden, und Truppen en keine Notiz nehmen soll. ie Werkstätten und die Amtslokale. ung irgend eines ten des Bundes der Einzelstaaten Entgegenhandlungen sollen mit einer „im Wiederholungsfalle mit Amts— uldigen geahndet werden. Nach Artikel 5. ist es den ännlichen und weiblichen Ge— iltus bekennen, bei einer Strafe außerhalb der kirchlichen Gebäude arakteristische Abzeichen zu tragen. Artikel 8: egate zu Gunsten von zum 4. Grade alor in seiner der zu ihm im Artikel 11: Kanzel— setze auffordern oder en provoziren, machen die Ver— zu einer ungesetzlichen. gen über Aufforderung zu t hat, als Kein Geist⸗ arakters amt⸗ derselben Form und unter sse thun, wie jeder Bürger bei Ausübung Kein religiöses Institut k ausgenommen die unmittelbar bestimmten Kirchen und ihre rforderlichen Dependenzien. Das Ge— orden, erklärt die Ehe für einen bür— ivilstandsregister ein, überlä iche Einsegnung nach

und allen Individuen m schlechts, welche einen bestimmten Kult von 10— 200. Dollars untersagt besondere Kleidungen oder ch Null und nichtig sind Er Religionsdienern, und von deren Hausgenossen, letzten Krankheit irgend eine Verhältniß des Be reden, welche zum irgend ein Verbreche sammlung, in welcher sie

Der Redner verfällt den St Verbrechen und wird, wenn die Haupturheber des b licher irgend eines lich an die Behö

beseinsetzungen und L Verwandten

wenn die letzteren dem Test geistliche Hülfe geleistet o

von deren

ichtvaters gestanden haben.

Ungehorsam gegen die Ge n oder Vergeh gehalten werden, rafbestimmun Aufforderung Folge gehab egangenen Verbrechens betrachtet.

Kultus kann sich kraft dieses seines Ch rden wenden. Er kann das nur in Beobachtung derselben Erfordern des Petitionsrechts. Artikel 14: der Hypotheken erwerben,

und direkt zum offentlichen Gottesdiens für den Gottesdienst absolut e setz verbietet ferner alle Mönchs gerlichen Vertrag, führt C gatten, ob sie die kirchl wirft alle Kirchhöfe

ann Grund⸗ eigenthum o

ßt es den Ehe— , r suchen wollen, und unter⸗ der direkten Kontrole der bürgerlichen Obrig⸗

Kunst, Wissenschaft und Literatur. Bei der Ausschachtung einer kleinen Baustelle zu Maxikimin

bei Trier fand man in den letzten Wochen 5 steinerne Römer⸗ särge; einer derselben war klein und diente zum Begräbniß eines Kindes. Zwei Särge sind schon geöffnet, zwei noch geschlosfen und einer konnte nicht gehoben werden, weil er sich unter der Straße hin⸗ zieht. Alle diese Särge liegen von Abend nach Morgen und die ein⸗ gebetteten Todten schauen nach derselben Richtung. Nach vielfachen Funden zog sich der große römische Leichenacker fast von der Mosel bis nach St. Maximin hin. Die jetzt gefundenen Särge gehören der heidnisch · römischen Epoche an, indem die christlich römischen Särge eine etwas geänderte Form haben. Die Begräbnisse in römischer Zeit wurden, wenn man die seitherige erhebliche Bodenerhöõhung in Be— tracht zieht, in der damaligen oberstem Bodenschicht ausgeführt. Ser römische Leichenacker vor der Porta Nigra dürfte der bis jetzt be⸗

kannte größte in Deutschland sein, denn er umfaßt mehr als hundert Morgen Fläche.

Die Nr. 9 der Illustrirten Jagdzeitung, Organ

für Jagd, Fischerei und Naturkunde, herausgegeben von . Nitz sche, Königlicher Oberförster, (Leipzig, Verlag von H. Schmidt CL C. Günther), enthält felgende Aufsätze: Zur Vogel— schutzfrage von Friedr. Frhrn. v. Droste⸗Hülshoff. Zur Ratur= geschichte des Bartgeiers von Dr. . Girtanner. Der Ühu in Ver— legenheit von O. v. Riesenthal mit Illustration. Beim Gebrauche des Frett. Mittel gegen die Bandwüärmer beim Hunde. Ein prak⸗ tisches Wildgatter u. . w.

Die zur Kostendeckung des Schillerdenkmals (ausge—Q

führt von Johannes Schillinn) in Wien noch fehlende Summe von 109000 Fl. soll durch eine Schillersotterie mit der Verloosung von Statuetten des Dichters theilweise aufgebracht werden und das Comits hat außerdem beschlossen, ein Schilleralbum“, redigirt von Frankl, Schröer und Egger⸗Möllwald, herauszugeben.

Getwerbe und Handel.

Leipzig 9. Februar. (W. T. B.) Der Aussichtsrath der Leip⸗

ziger Bank hat in seiner gestrigen Sitzung die Dividende pro 1874 auf 73 festgesetzt.

Der Aufsichtsrath der Sächsischen Kreditbank zu

Dresden hat in einer dieser Tage abgehaltenen Sitzung beschlossen,

der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividend? von 5 * für das vorige Geschäftsjahr vorzuschlagen.

Verkehrs⸗Anstalten.

Die Eisenbahn zwischen Frankfurt a. Main und Limburg

a. d. Lahn ist am 1. Februar auf der Strecke zwischen Limb urg a. d. Lahn und Niederselters eröffnet worden.

Berlin. Am Montag Abend hielt im Rathhause die Elisa—⸗ beth · Stiftung für Wittwen und Waisen unbesoldeter Komm unalbeamter ihre diesjährige Generalversammlung ab. Es galt zunächst der Durchberathung eines neuen Statutenentwurfes, da der Minister des Innern die 'im Jahre 1871 revidirten Statuten wegen eines Formfehlers nachträglich für null und nichtig erklärt hat. Als neue Bestimmungen wurden aufgenommen, daß auch die Wittwen von Stadtverordneten und Schiedsmännern unterstützt werden können, daß ferner der jährliche Beitrag von 3 Mark das Recht der Stimm fähigkeit verleiht, daß derjenige, welcher 150 Mark auf einmal zahlt, für immer in den Listen der Stiftung geführt wird, daß der Magistrat stets das Recht der Kassenrevision hat und daß zeränderungen des gegenwärtigen Statuts, welche den Zweck und die äußere Vertretung der Stifung betreffen, sowie die Beschlüsse, welche deren Auflösung zum Gegenstande haben, der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Der Stiftung ist im verflossenen Jahre ein Legat Ihrer Majestät der Hochseligen Königin Elisa⸗ beth überwiesen worden; der Magistrat hat bis auf Weiteres seinen jährlichen Beitrag von 1000 auf 2000 Thaler erhöht. Seit ihrer im Jahre 1842 erfolgten Gründung hat die Stiftung an Unterstützungen 4,577 Thaler ausgezahlt. Die Einnahme betrug im vergangenen Jahre 5425 Thaler, worunter 2247 Thaler Beiträge von 1877 Mit— gliedern. Die Ausgaben beliefen sich auf 4289 Thaler; es wurden jährlich unterstützt 54 Personen mit 3 bis 9 Thaler den Monat, so— wie 8 Personen für kürzere Zeit mit 4 bis z Thaler den Monat.

Auf den für das fünfte deutsche Bundesschießen auser— sehenen Festplätzen in Stuttgart beginnt es, dem „Schw. M.“ zufolge, sich bereits zu regen. Die Abholzung des für de Schieß⸗ bahnen bestimmten Terrains ist schon weit vorgeschritten. Die breite Straße, die von der Schießhalle nach dem Festplatze führt, ist deutlich erkennbar an den ausgestecklen Fähnchen. Auch auf dem Festplatze selbst sind die Anfänge der Vermessungen bemerklich. Die wichtigsten Momente der deutfchen Geschichte von den hohenstaufischen Kaifein bis zum ersten deutschen Kaiser aus dem Hause, der Hohenzollern werden in einer Reihe lebender Bilder mit zahlreichen Perfonen zur Darstellung gelangen. An der erforderlichen Ausstattung mit ge— malten Hintergründen mit historisch korrekten Kostümen wird schon längere Zeit gearbeitet.

Der unterseeische Tunnel zwischen England und Frankreich.

Der Gedanke eines unterseeischen Tunnels zwischen England und Frankreich ist nicht neu. Thome de Gamond war seit Ende der vier⸗

ziger Jahre unaus Nachdem er s kostspieligen Durch schöpft hatte, l

gesetzt und unermüdlich mit den Vorstudien beschäf⸗ s Messungen der Meerestiefe, an eeresbodens durch Bohrungen er— se der langjährigen Arbeiten in langgehegte Traum, von aggon reisen zu können, war Gegenwärtig hat der fran—= Arbeiten Cailloux der National- g vorgelegt, welcher die Eisenbahn— gis nach Dover für geme n derselben verfügt. Nicht ohne freilich in kleinem Maßf Ingenieur Brunnel hat ein er Fluß, auch mit dem Kanal Schwierigkeiten doch durchstechen war und stand entgegensetzte. Der ette auf Felsengrund an—Q— asser auch mehrmals störend in die nel doch gelungen, seiner Herr zu werden. ariser Akademie der Wissenschaften haben sich zwei eng⸗ Hawkshaw, die in allen ausgesührt haben, mit mehreren Wissenschaft verbunden. Th. de Gamond, anals die Sporen verdient hat, in Paris und London eps entwickelte der Ak Die Breite des Kan ca. 30 Kilometer;

sein Vermögen an forschungen des M legte er die Ergebnis umfassenden Werke nieder.

Frankreich nach England im Eisenbahnw so seiner Verwirkli zösische Minister d versammlung einen Gesetzesvorschla linie von Boulogne über Cal und über die Konzessto daß ein praktischer V lungen ist. Der französi unter der Themse angelegt. nur ein Bächlein ist, nicht geringer wegen des dem Eindringe Tunnel mußte sehr tief gelegt werden

chung nähertzerückt. er öffentlichen

innützig erklärt Wichtigkeit ist, bereits ge⸗ en Tunnel

so waren die Alluvialbodens, der zu n des Wassers keinen Wider unter dem Flußb und wenn das W Arbeiten eingriff, ist es Brun Wie Ferd. v. Lesseps in der Sitzung am 18. lische Ingenieure, Welttheilen bereits Wunde Größen der Finanzen und der seits hat sich Mich. Eh sich beim Bau des Suezk Die Herren Rothschild Comités beigetreten. Grundzüge des Riesenunte Dover und Calais in dieser Richtung 54 Meter me von Notre seeischen Tunnel selbst ge sischen Nordbahn in s Senkung verlassen müffen Tunnels von 10 Kilometer auf dem englischen Ufer. eines Brunnens, englischer⸗

Januar mitgetheilt hat, Th. Brassey und Sir

Franzoͤsischer⸗ avalley, der verbunden.

evalier mit

ademie darauf die als beträgt die größte Meereß⸗ (12 Meter weniger al Ehe man zum unter— wird man das Niveau der franzõ⸗ für Lokomotive und Zug geeigneter Dazu bedarf es eines gewöhnlichen Verhaältnisse bestehen ginnen mit der Grabung eits von 8 Meter Durch

Dame in Paris)

Arbeiten be wie französischers

im Sturm für die im Tunnel Befindlichen wie ein Gewitter toben werden. Der Fels ist jedoch nach den zahlreichen sorgfältigen Anbohrungen so fest, daß nicht einmal Wasserdurchsicke⸗

rungen zu befürchten sind. Falls dieselben eintreten, dürften sie so geringfügig sein, daß die Poren leicht wie bei den Schiffen kalfatert werden können. Bei Gelegenheit der Bohrung dürfte auch viel Steinkohle kostbarster Art ans Licht gefördert werden. Eng⸗ lische Compagnien beuten schon seit Jahren die Kohlen— lager unterhalb der Irischen See mit bestem Erfolge aus. Belgrand bestätigte Lesseps Angaben über die Solidität des grauen Kalksteins, den der Tunnel zu durchlaufen hat. Er ist nicht plastisch, wenig oder gar nicht risstg, so daß die Bohrröhren nach mehrmonat— lichem Aufenthalt aus den Löchern gezogen werden konnten, ohne daß der Boden im geringsten nachgab.

Hr. A. Böttcher führt in seinen Soirséen für instruk⸗

tive Unterhaltung im Saaltheater des Königlichen Schauspiel⸗ hauses in dieser Woche Bilder aus der großartigen Landschaftsnatur Nord-Amerikas vor: den Lorenzo und Ottgwa, die Cascaden les chats, den Ottawa⸗See, den Trentonfall, die Cascaden von Katterskill, den Niagarafall, die Mammuthgrotte, auch Ansichten von Quebeck, Wa⸗ shington, Scenen aus dem Indianerleben, im Walde wie in der Prärie. Der vorgeführte Bildereyklus fesselt nicht nur durch die meister⸗ hafte Wiedergabe der impofanten und romantischen Scenerie, sondern . durch die Abwechselung im Charakter und' der Beleuchtung der Bilder.

Im zweiten, belehrenden Theile werden in dieser Woche wieder

mikroskopische Riesenbilder nach den Präparaten der Professoren Pr. Benecke und A. Müller in Königsberg gezeigt. Es sind diesmal Ge— schöpfe der sechsten Klasse des Thierreichs (I., 2. und 4. Ordnung) an der Reihe; die Spinnenthiere (Arachniden) mit ihren wunderbaren Bewegungs⸗, Ernährungs-, Seh und Arbeitsorganen in höchst inter—⸗ essanten Darstellungen.

Der dritte Theil, die Soirée fantastique, ist ebenfalls durch neue

Landschafts- und Architekturbilder und Scherze bereichert.

Die Theilnahme des gebildeten Publikums an Hrn. A. Böttchers

Vorstellungen erhält sich unvermindert rege.

messer und 1090 Meter Tiefe. 50 Meter tiefer als

zu unterbrückenden Str chöpfmaschinen und dle Boh Kalkbodens sind in

Sohle desselben liegt also etwa Meeresbodens auf der en beiden Schachten werden die rapparate aufgestellt. England eigens Bohrmaschinen Versuche vortrefflich über⸗

Tunnelgalerie daß Wind

der tiefste P ,

echung des konstruirt worden,

Meeres boden

und Wogen

Redacteur: F. Preh m. Verlag der Expedition (Kess el). Druck! W. Elzner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen ·˖ Beilage)

zum Deutschen Reichs⸗Anz

2

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Königsberg, 5. Februar. Provinzial⸗ Synode. Die Ablehnung des Antrages des Superintendenten Krah, welcher bereits mitgetheilt ist, lautet genauer prãzisirt wie folgt: Der Antrag des Superintendenten Krah auf eine feste Dotation der Kirche wird durch eine motivirte Tagesord— nung erledigt, in welcher die Nothwendigkeit einer genügenden Ausstattung der Kirche anerkannt, aber von genauer Beschluß⸗ fassung wegen des nicht genau festgestellten Bedürfnisses und im Vertrauen auf die Fürsorge der Staatsregierung abgesehen wird.

In dem Berichte über die Verhandlungen in der Synode am Donnerstag, den 4. d., ist bereits der Kommissionsantrag wegen Aufhebung der Stolgebühren seinem Wortlaute nach mitgetheilt worden. An die einzelnen Positionen desselben knüpften sich längere Debatten. Im Allgemeinen trat die Ansicht als geltend auf, daß nur für Aufhebung solcher Stolgebühren, welche durch das Gesetz vom 9. März 1374 Ausfälle zu Wege bringen, vom Staate eine volle Entschädigung für die Geist⸗ lichen zu beanspruchen sei; bei Aufhebung von Gebühren, welche aber mit diesem Gesetze nicht kollidiren, von Seiten der Gemein⸗ den und Kirchenkassen die Entschädigung gezahlt werden müsse

ad ID. Der Antrag ad J. Zusatz des Pfarrer Gessel zu 165 „und aus den gastweise eingepfarrten Gemeinden“ wurde bei der Ab— stimmung angenommen. r

An Stelle von Al. 4 ward die von Professor v. d. Goltz beantragte Fassung angenommen, nachdem darin auf Vorschlag des Antragstellers die Worte: „und der Konfirmationsgebühren? gestrichen worden. Der Antrag des Superintendenten Krah in Laggarben: den Superintendenten statt der bisherigen unzu⸗ reichenden Accidenzien ein fiirtes Gehalt zu geben, wurde zum Beschluß der Synode erhoben. Der Antrag der Kommission wurde schließlich mit unwesentlichen Veränderungen und Zusãätzen angenommen. .

Auf der heutigen Tagesordnung stand die Wahl der 24 Delegirten zur Beschickung der General⸗Synode. Zuerst wurden die acht geistlichen Mitglieder gewählt und vor Bekanntmachung der Gewählten dem Militar⸗ Oberpfarrer Kretschmar in Königsberg das Wort ertheilt zur Begründung seines Antrages, welcher eine jährlich wieder⸗ kehrende Kirchenkollekte in Preußen „zum Besten der inneren Mission“ beansprucht. Eine andere Fassung dieses Antrages, eingebracht von Professor v. d. Goltz, wurde abgelehnt. Der erstere erhielt vielseitige Unterstützung. Auch General⸗Super⸗ intendent . Moll empfahl in längerer Rede und Auseinandersetzung dringend seine Annahme. Pfarrer Ebel in Graudenz erklärte, daß auch in Westpreußen sich ein Verein für Zwecke der inneren Mission konstituire und nur Zufälligkeiten bis jetzt seinen Zu⸗ sammentritt verhindert hätten, der in nächster Zeit erfolgen werde, er bitte daher, daß diese Kollekte auch auf denselben ausgedehnt werde und daß das, was in Westpreußen gesammelt werde, auch Westpreußen zu Gute käme, womit sich Militär ⸗Oberpfarrer Kretschmar einverstanden erklärte. Der Ober⸗Präsident Dr. von Horn unterstützte den Antrag ebenfalls. Die Erfahrung habe zwar gelehrt, daß dergleichen Kirchenkollekten nur wenige Hundert Thaler einzubringen pflegen, aber die moralische Wirkung solcher Kollekten fei auch nicht zu unterschätzen, indessen finde er es billig, daß auch Westpreußen an diesem Benefizium Theil nehme.

Bei der Abstimmung ward der Antrag von Kretschmar mit dem Amendement Ebels einstimmig zum Beschluß erhoben.

Ein Antrag der Geschästsordnungs⸗Kommission, der in ge⸗ druckten Exemplaren an die Gesellschaft vertheilt worden ist, lau⸗

folgendermaßen:

ö. fe,. k wolle von einer Reviston der durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath ertheilten provisorischen Geschäfts⸗ ordnung vom 23. Dezember 1874 in dieser Session absehen, eine solche aber einer späteren Session ausdrücklich vorhehalten, .

2) eventuell wolle die Synode folgende Abänderungen der ge— dachten Geschäftzordnung beschließen: ö .

Zu §. 5 der Satz: ‚wobei immer nur je einer in getrennter Wahlhandlung zu wählen ist“ ist zu streichen.

Zu §. 16 Al. 2 an Stelle des Passus: „das Protokoll der letzten

3 3A.

Sitzung einer Synodalversammlung wird in der ersten Sißung der darauf folgenden verlesen“ ist die Bestimmung zu setzen: das Proto- koll der letzten Sitzung einer Synodalversammlung wird stait der Verlesung an dem auf den Schluß der Sitzung folgenden Tage im

Sitzungszimmer zur Einsicht ausgelegt.“

Zu 5. 13 ist der Zusatz zu machen: „beides unter Zustimmung

der Synode.“

Zu §. 16 an Stelle der Alinea 5 ist folgende Bestimmung zu setzen: „Wer am Worte ist, darf nur vom Vorsitzenden unterbrochen werden, welcher bei Abschweifungen vom Gegenstande den Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zurückzuweisen, auch das Ablesen von Reden thunlichst zu verhindern hat. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann die Synode auf Anfrage des Vorsitzenden ohne

Debatte beschließen, daß dem Redner das Wort entzogen werde.“

Zu 5. 20 Alinea 5 der Satz: „kein anwesendes Mitglied darf

der Abstimmung sich enthalten“ ist zu streichen. , 96 §. 23 die gesammte Alinea T ist zu streichen.

Zu 5. 25 a. der Satz aus Alinea 1: „er hemmt den weitern an . Verhandlung über den Gegenstand selbst und ist als ein dem Geschäftsgang betreffender Vorantrag sofort zur Berathung und Abstimmung zu bringen“ und die gesammte Alinea 2 sind zu streichen; b. hinter Alinea 5 ist der Zusatz zu machen: „der Antrag⸗ steller ist zu den Sitzungen der Kommission mit her gthen er Stimme zuzuziehen. Mitglieder der Provinzialspynode dürfen den Berathungen

. ö .

dönigsberg, den 3. Februar 1875. .

v. . Vor tender v. Oven, Berichterstatter. Klebs, Schriftführer.

Auch der Antrag von Dodillet, Superintendent in Pill

kallen:

den. Wittwen von emeritirten Geistlichen, wenn die Verheira— thung nicht nach der Emeritirung erfolgt ist, den Genuß der Bene⸗ ficig zu überweisen, welche sie zu beanspruchen hätten, wenn der

Gatte noch im Amte verstorben wäre,

wurde vielseitig unterstüͤtzt und bei der Abstimmung gleichfalls einstimmig zum Beschluß erhoben, und zwar mit dem Amende⸗ ment von Hofheinz, Superintendent in Werden, daß ihm zu⸗

gleich rückwirkende Kraft beigelegt werden solle.

Ven den zu Mitgliedern der Generalsynode er⸗ wählten 24 Herren gehören zur Partei der positiven Union: Die Konsistorial⸗Räthe Reinecke und Heinrici, die Superintendenten

Erdmann, Kahle und Hrevelke, Militär⸗-Oberpfarrer Kretschmar, die Pfarrer Klapp und Roquette; von Laien: Oberpräsident v. Horn, Kanzler v. Goßler, Schulrath Dr. Schrader, Pro⸗ fessor von der Goltz, Gutsbesi tzer Neumann, Landschafts direktor von Körber, Landrath von Oven, Landrath von Ketelhodt, Ge⸗ richts direktor Keßler. Der konfessionellen Partei ist beizurechnen der Graf Dohna⸗Schlodien, und der Linken der Versammlung gehören an (obwohl zum Theil auf durchaus positivem Grunde stehend): Regierungs⸗Rath v. Kehler, Landrath Schmalz, Pro⸗ vinzial⸗Steuerdirektor Hellwig, Stadtschul⸗Rath Dr. Cosack, Gutsbesitzer Seydel, Pfarrer Aegidiß; die Mittelpartei hat also 17, die Linke h, die konfessionelle Partei 1 Abgeordneten erhalten.

der Schluß der Synode erfolgen.

Die Sitzung wurde um 21 Uhr geschlossen. Morgen wird

Landtags⸗Angelegenheiten. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Verfassung und die Verwaltung der Provinz Berlin.

(S. Nr. 31 d. Bl.)

Schlußbestim mung. §. 85. Die Mitglieder des Provinzialausschusses und der Pro⸗ vinzialkommissionen erhalten eine ihren kaaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinzial⸗ landtag. . Abschnitt. Von dem Provinzialhaushalte. §. 86. (Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts etats) Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Provinzialgusschuß allsährlich einen Haushaltsetat. Derselbe wird vom Provinziallandtäge festgestellt und durch das Amtsblatt bekannt gemacht. J §. 87. Bei Vorlegung des Haushaltetats hat der Provinzial⸗ ausschuß über die Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. ; . F. 88. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde.

Er erläßt die Einnahme und Ausgabe ⸗Anweisungen an die Pro⸗ inzialhauptkasse. ; ö n,. welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedür⸗ fen der Genehmigung des Provinziallandtages. . .

§. 59. Die Jahresrechnungen der Provinzialhauptkasse, sowie der Kassen der , sind von dem Rendanten derselben vor dem 1. ai des folgenden Jahres zu legen und dem Provinzialausschusse einzureichen. ;

Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prü— fung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Ent— lastung sind Auszüge . den Rechnungen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. . §. 90. irn ehr! von Provinzialabgaben.) Der Provin ziallandtag kann die Ausschreibung von Previnzialabgaben beschließen.

Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunal⸗ besteuerung gelten hierũber folgende Bestimmungen. 3

§. 91. e,. über die Vertheilung und Aufhringung der Provinzialabgaben.) ie Vertheilung der Provinzialabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach den Verhältnissen der von den Provinzialangehörigen zu entrichtenden direkten Staatssteuern und zwar nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen. ;

Die Grunde, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer der Klasse A. I.

sind hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz freigelassen, darf aber keinen Falls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerhbe.

§. 973. Bei der Vertheilung ö Provinzialabga ben G. 91) mmen folgende Bestimmungen zur Anwendung. . ö . S. 4 Litt, a4. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 253) bezeichneten, nicht zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche hbestimmten, so wie die ehendaselbst unter Litt. e. gedachten Grundstücke, mit Ausschluß der Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Ansyruch auf Grund steuerbefreiung nicht zustände. Die Berechuung dieser Grundsteuer beträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grundsteuerprozent · satzes auf die in ö Gesetzes für die ge— 1 Grundstücke festgestellten Reinerträge. . . 8 ö. . U des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 317 ff., von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Aus. nahme derjenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des König⸗ lichen Hauses, oder des Hohenzollernschen Fürstenhauses befinden, wer⸗ den nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen des angeführten Gesetzes entsprechend, besonders einzuschätzenden Nutzungswerthes und der da— nach zu herechnenden Gebaäͤudesteuerbeträge herangezogen. .

§. 93. Die Beträge, welche nach dem gemäß 58. 91 und 92 von dem Provinziallandtage zu beschließen den Maßstabe auf die direk · ten Stagtssteuern entfallen, werden nach Verhältniß der auf die ein- zelnen Steuerpflichtigen veranlagten Sätze vertheilt, und mit den Hauytsteuern zugleich in der für dieselben bestimmten Art eingezogen.

§. 4. (Feststellung des Vertheilungsmaßstabes.) Der Maßstab, nach welchem die Provinzialgbgaben zu vertheilen sind, ist bis zum 31. Dezember 1876 festzustellen, und demnächst unverändert zur An-

endung zu bringen. . ö . . ng ist jedoch befugt, hierhei zu den Provin zialabgaben für Verkehrsanlagen die Grund. und Gebäudesteuer, so⸗ wie die Gewerbesteuer der Klasse A. L. innerhalb der im 8. 9] fest— gesetzten Grenzen . einem ö Prozentsatze als zu den übrigen Provinzialabgaben heranzuziehen. ; * re e ,, kann ö. ,,, Maßstab von fünf

ünf Jahren einer Revision unterziehen. .

ö. fit ge Kommt ein fan, Beschluß des Provinziallandtages über den Vertheilungsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung eines solchen Beschlusses die Provinzialabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer, gleichmäßig vertheilt.

8. 6. (Mehr: und Minderbelastung einzelner Theile der Pro- vinz) Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag ie für die Angehörigen dieser Theile der Provinz eine . Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr oder Minder⸗

intreten zu lassen. . ; w 2 den Prodinzialabgaben) Die Besteue⸗ rung des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren Staats⸗ beamten ist nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde und des Kreises ihres Wohnortes nicht

bereits das in Gemäßheit der 8§. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.

Juli 1822 (Gesetzsamml. S. 184) bestimmte Maximum erreichen und

1875.

auch dann nur innerhalb der Grenzen des im 8. 3 a. a. O. bestimm- ten höchsten Satzes.

Ebenso findet der 8. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf

die Heranzichung zu den Provinzialabgaben Anwendung.

F. 98. Die Einschäßung der in dem §. 92 gedachten Grund⸗

stücke und Gebäude zu den Provinzialabgaben erfolgt durch den Pro⸗ vinzialausschuß, soweit dieselbe . besteuerung geschehen ist.

nicht für Zwecke der Kommunal⸗

§. 99. (Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provin⸗

zialabgaben.) Reklamationen der Provinzialangehörigen gegen ibre Veranlagung zu den Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfas⸗ sung des Provinzialausschusses.

Die Frist zur Anbringung der Reklamationen beträgt vier Wo⸗

chen. Sie beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung der He berolle beziehungsweise mit dem Tage der Bekanntmachunz der zu entrichten⸗ den Abgabenbeträge.

Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb

vier Wochen die Klage bei dem Bezirkeverwaltungsgerichte statt.

S. 160. Die Zahlung der veranlagten Provinzialabgabe darf durch

die Reklamation beziehungsweise Klage nicht aufgehalten werden; muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Term nen erfolgen.

Dritter Titel. Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Berlin.

§. 101.. Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten

des Provinzialverbandes wird von dem Ober ⸗Präsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt.

Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb vier Wochen

zulãssig.

5. 102. Die Aufssichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß

die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze gemaͤß geführt und in gesrdnetem Gange erhalten werde. Sie sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch der Hauthaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäfts, beziehungsweise Kassen⸗ revisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.

§. 103. Der Ober⸗Präsident ist befugt, an den Berathungen des

ialausschusse de inzialkommisstone der selbst rovinzialausschusses und der Provinzialkommisstonen entwede . durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

104. Der Ober-⸗Präsident ist befugt und verpflichtet, Be⸗

chlüffe des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der h n n , welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, von Amtswegen oder auf Veranlassung des Mi⸗ nisterꝛs des Innern anzufechten und sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung fruchtlos geblieben ist, über ihre Ausführung die Entscheidung des Ober Ver⸗ waltungsgerichts einzuholen.

Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreit-⸗

verfahren.

Wird der Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, so ist

die Angelegenheit zunächst dem Provinzialausschusse zur Beschlußnahme vorzulegen.

§. 105. (Genehmigung von Beschlüssen des Provinziallandtages

über statutarische und reglementarische Anordnungen, sowie in finan⸗ . Angelegenheiten. Beschlüsse des Provinziallandtages, welche

olzende Angelegenheiten betreffen: ; ö L statutarische Anordnungen nach Maßgabe der §5§. 8 Nr. l, 37:

5 3 ö. 2) reglementarische Anordnungen nach Maßgabe der 85. 8 Nr. 2, 35, 66, 80 und 81; . 3) Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz ö . .

ö . von Grundvermögen des Provinzialver⸗

bandes; .

. )' Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialver band

mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene

Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von

Bürgschaften auf den Provinzialverband; .

6) eine Belastung der Provinzialangehörigen dnrch Beiträge über 25 Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatz

ern; . .

. 1 eine neue Belastung der Provinzialangehörigen ohne gesetz⸗ liche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten funf Jahre hingus fortdauern sollen; .

bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in

den Fällen zu 2 der Genehmigung der zuständigen Minister, in den

Fällen zu 3 bis 5 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den

Fällen zu 6 und 7 der Bestätigung des Ministers des Innern und

der Finanzen. . . .

F. 106. Wenn ein Previnzialverband die ihm gesetzlich obliegen den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zustãndigkeit fest⸗ gestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt, jo entschei. det auf Antrag . Behörde das Ober⸗Verwaltungsgericht im Ver⸗

Sstreitverfahren. ö

ö m ig des Provinziallandtages) Auf den Antrag

des Staats Ministeriums kann der Provinziallandtag durch Königliche

Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuord⸗

nen, welche innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, f üssen. . .

ö af der Auflösung des Provinziallandtages bleiben die von

demselben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der

Provinzialkommissionen his zum Zusammentritte des neu gebildeten

Provinziallandtages in Wirksamkeit.

Vierter Titel. Von der Organisation der allgemeinen . 2 in der Provinz K .

. 108. Die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Char otten⸗ burg . von einem , Staatsbeamten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pelizeiverwaltung vom J. März 1850 geführt, vorbehaltlich der Befugniß des Ministers des Innern, einzelne Zweige der örtlichen Polizei der Stadtgemeinde zur eignen Verwaltung zu überweisen. ö J Königliche n e, zu Charlottenburg führt den Namen „Königliches Polizeiamt.“ ö .

6 . g, der Verwaltung des Landkreises Berlin steht ein Landrath, 966 gemãß 5 ie. der Kreisordnung vom 13. 872 vom Könige ernannt wird K ,, S hel n ff, von Berlin führt die dienstliche Aufsicht über das 3 ö zu Charlottenburg und den

tath zandkreises Berlin. . K . gil enten von Berlin stehen, vorhehaltlich der Hestimmungen der 8. 2, 116 und 117. für den Umfang der

rovinz Berlin, alle diejenigen de, m,. und regiminellen . zu, welche durch die Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 und durch die zu derselben er gangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen den Abtheilungen des Innern der Regierun en beigelegt sind.

Soweit diese Befugnisse für einzelne Theile der Provinz bis her von der Abtheilung des Innern der Regierung zu Potsdam geübt wurden, gehen dieselben auf das Polizei. Prãsidium ö

S. 112. Das Konsistorium, das Provin ial⸗Schulkollegium, das Medizinalkollegium und die, General ⸗Kommisston der Provinz Bran denburg fungiren zugleich für die Provinz Berlin.

und