den Ausspruch des Standesbeamten, daß er ste nunmehr Kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
— Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden.
Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiiigten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zu⸗ iehung „cht entgegen. 1 8 9 K in das Heirathsregister soll enthalten: 1 Vor. und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der Eheschließenden; 2) Vor⸗ und Familien⸗ namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zuge—⸗ zogenen Zeugen; 4) die Erklärung der Eheschließenden; 5) den Aus— spruch des Standesbeamten. ; . .
Ueber die . Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine
escheinigung auszustellen. ö ö. . 3 56 it 3 Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hierdurch nicht berührt. .
Fünfter Abschuitzt. Beurkundung der Sterbefälle,
§. 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochen- tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. . . . * Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich
ignet hat. . . 3 58. Die §S§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung. .
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so er—
folgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zu—
ändigen Behörde, ö ,
ö 9 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor— und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort Des An⸗ zeigenden; 2 Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor⸗ und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn⸗ ort und Geburtsort des Verstorbenen; 4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohn— ort der Eltern des Verstorbenen. . ᷣ
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Ein— tragung zu vermerken. ;
§. 60. Ohne Genehmigung der Ortspelizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbe⸗ register stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen ge⸗ schehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmi⸗
ung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes er—
folgen.
Sechster Abschnitt. Beurkundung des Personen stand es der auf See befindlichen Per sonen. K
§. 61. Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todes fall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffs Offizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. ö ö
§. 62. Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemanns⸗ amte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standes beam en, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Versiorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintra— gung in das Register zuzufertigen. .
§z. 63. Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den 5§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Ver— pflichtungen zu erfüllen. . ;, .
5§. 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelau⸗ fen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenortes zuständigen Aufsichtsbehsrde vor— ulegen.
; Hiese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetrage⸗ nen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (5. 62), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.
Siebenter Abschnitt. Berichtigung der Stande sregist er.
§. 65. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standes⸗ register kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu be— richtigenden Eintragung. .
5§. 66. Für das Berichtigunge verfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vor— chriften.
9 . Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung ge⸗ stellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Auffor⸗ derung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzu⸗ legen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlaffen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichkstreitigen Gerichts⸗ barkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
Achter Abschnitt. Schluß bestimm ungen.
§. 67. Ein Geistlicher oder anderer Religions diener, welcher zu
den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist; daß die Ehe vor dem Standesbeamten ge⸗ schlossen sei, wird mit,. Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. .
§. 68. Wer den in den §§. 17 bis 20, 22 bis 24, . 55 bis 58 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkomiut, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Straf— verfolgung tritt uicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht äbersteigen dürfen. ;
§. 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften eine Eheschiießung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft. .
§. J0. Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen, infoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§5§. 8, 9) zu tragen haben. .
§. I. In welcher Weise die Verrichtungen der Standes— beamten in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§z J2. Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherr⸗ lichen Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch An— ordnung des Landesherrn. .
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Aufgebots entscheidet die Observanz. . J .
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse der Eheschließung und Über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
—
8. 3. Dea mit der Führung der Standesregister oder Kirchen⸗ bücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. . .
. 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Verschriften, welche 1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Ehe— schließ ing einen Anspruch auf Entschädiguug gewähren; R bestimm⸗ ten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts« und Todesfällen auferlegen. ;
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem Aufgehote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt diefes die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots. .
§. 75. Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkun⸗ dung derjenigen Geburten und Sterbesälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften die ses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ist. ; .
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war. .
§. 76. In streitigen Ehe⸗ und Verlsbnißsachen sind die bürger lichen Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt. . .
§. 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf bestãndige Tren⸗ nung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen. .
Ist vor dem Tage, an welchem dies Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattge · funden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren be— antragen.
§. 78. Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulaäͤssigkeit der Klage anhängig geworden sind, wer den von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Gesetze durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die be— ständige Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht auf Anrufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bür— gerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen Ver— fahren die Auflssung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat.
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung.
*. gr, Beset tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen. .
§. 80. Die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufge— bote behalten ihre Wirksamkeit. .
§. 81. Auf Geburts. und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendnng, daß der Lauf der vorge⸗ schriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. ; .
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sind. .
s. 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. . ⸗
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be— stimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundes ; rathe erlassene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den ein— zelnen Landesregierungen erlassen.
5§. 84. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Be⸗ zeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere BVerwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu ver⸗ stehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt emacht. . .
. h 85. Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Ge— setzts vom 4 Mai 1879, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. ö
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Cheschließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft. . .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.
(L. S8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Gehbü⸗hrentgrif J. Gebührenfrei sind die nach S§. 4 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. II. An Gebühren kommen zum Ansatz: I) für Vorlegung der Register zur Einsicht, . und zwar für jeden Jahrgang . eine halbe Mark, für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch ; böte, kin und eine halbe Mark 2) für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 und für jeden beglaubigten Auszug gus den Registern mit Einschluß der . Schreibgebührenß . . eine halbe Mark, Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahr⸗ gange der Register für jeden weiter nach! . zuschlagenden Jahrgang noch = eine halbe Mark, jedoch zusammen höchstens. .. zwei Mark.
Ber sonal⸗VBerändernngen. Königlich Preußtsche Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ze. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere.
Berlin, 2. Februar. Stahl, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 68, zum Major, M eyer, Pr. Lt. von demselben Regt. zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. Habrecht, Pr. Lt. von demselben Regt', ein vom 17. . seiner Charge verliehen. v. Bierbrguer-Brennstein, Pr. Et. vom Inf. Regt. Nr. 88, in das Inf. Regt Nr. Es versetzt. Sasse, Seeg, Lt. vom Inf. Regt. Nr 88, zum Pr-Lieutenant befördert. v. Arnim, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Garde⸗Schützen⸗ Bat., unter Beförd. zum Major, in das 2 Inf. Regt. Nr. 76 ver⸗ setzt. v. Ende, Pr. Lt. vom Garde⸗Schützen⸗Bat., zum Hptm. u. Comp. Chef, vorläufig ohne Patent, v. Rantzau, Sec. Et. von demselben Bat. zum Prem. Lt. befördert. v. Kusferow, Major
aggregirt dem Inf. Regt. Nr. 65, in das Inf Regt. Nr. 67 ein—
Oktober 1871 datirtes Patent
rangirt, v. St. Ange, Hauptm, und Comp. Chef im Gren. Regt. Nr. 110, dem Regt, unter Beförderung zum überzähligen Major, aggregirt. Wallmüller, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Adj. der 9. Inf. Brig., zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. Bauer v. Bauern, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. S4, unter Belass. in seinem Kommdo. als Adj. der 5. Inf. Brig, als ältester Pnr( Lt. in das Gren. Regt. Nr. 5 versetzt. v. El pons, Pr. Lt., bisher im See Bat, als Pr. Lt. mit ,. vom 8. Oktober 1870 im Inf. Regt. Nr. 84 angestellt. Mejer, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 83, unter Belassung in seinem Kommando als Adjutant der 49. Inf. Brig, in das Juf. Regt. Rr. Sl versetzt. v. Brguchitsch, Pe. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 3, als Adjutant zur 9 Inf. Brig, kominandirt. v. Eranach, Gen. Major und Commandeur der 62. Inf. Brig, zum Kommandanten von Cöln, v. d. Esch, Gen. Major und Chef des Generalstabes XV. Armee“ Corps, zum Commandeur der 62. Inf. Brig, v. Werder, Oberst⸗ Lt. vom Großen Generalstabe, zum Chef des Generalstabes XV. Armee⸗Corps ernannt. Bichler, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 74, in das Inf. Regt. Nr. 78 versetzt. Longchamp de Berier, big⸗ her Kaiserl. Oesterreich. Ober ⸗Lt. im K. K. Drag. Regt. Nr 5, in der Preuß. Armee, und zwar als Pr. Lt. aggreg. dein Hus. Regt. Nr 13, angestellt. Knak, Sec. Lt. vom Inf. Regt Nr. 61, unter Belassung in seinem Verhaͤltniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Plön, und unter Beförderung zum Pr. Lt. à la suite des gedach—= ten Regts. gestellt. Schwarz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 42, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadetten“ hause zu Plön, à la suite des Füs. Regts. Nr. 34 gestellt. v. Pode⸗ wils, Sec. Lt. vom Inf. Regts. Nr. 42, zum Pr. Lt. befördert. Klein, Premier Lieutenant vom Füsilier⸗Regiment Nr. 36, unter Be⸗ lassung in seinem Verhältniß alz Lehrer bei dem Kadettenhause zu Oranienstein, à la suite des Füsilier⸗Regiments Nr. 40 gestellt. v. Egidy, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 56, zum Pr. Lt. befördert. Gillmeister, Pr. Lt, vom Inf. Regt. Nr. I7, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Oranienstein, à la suite des gedachten Regts. gestellt. Ka nnengießer, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 87, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause in Culm, à la suite des gedachten Ngts. gestellt. v. Byern, Pr. Lt. v. Inf. Regt. Nr. 67, unter Belassung in seinem Kommdo. als Adj der 43. Inf. Brig, in das Inf. Regt' Nr. 87 versetzt. Burckhardt, See. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 67, zum Pr. Lt, befördert, Krause, Sec. Lt, vom Fäs. Regt. Nr. 33, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bet dem Kadettenhause zu Culm und unter Beförderung zum Pr. Lt. ä la suite des gedachten Regt. gestellt. Liebmann, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr, 95, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Potsdam, à la suite des gedachten Regts. gestellt. Stein v. Kamins ki, Pr. Ct, vom Inf. Regt. Nr. 45, in das Inf. Regt. Nr. 95 versetzt. v. Kath en, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 45 zum Pr. Lt. befördert. ; .
Berlin, 4. Februar. Herwarth v. Bittenfeld, Maß vom Gren. Regt, Nr. I09), zum Commdr. des Kadettenhauses zu Pots— dam ernannt. v. Henn inges, Maj. vom Inf. Regt. Nr. 55, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Adjut. beim Gen. Kommdo. des XI. Armee-Corps, in das Gren. Regt. Nr. 109 versetzt. v. Win? ning, Hauptmann und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 47, als Adjutant zum General-Kommando XI. Armee, Corps kommandirt. v. Heinrich, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 47, zum Hauptm. u— Comp. Chef, Tischler, Pr. Lt. von dems. Regt. , unter vorläufiger Belassung in seinem Kommdo. als Adjut. der 6. Inf. Brig., zum überzähligen Hauptm. befördert v. Alvensleb en, Sec. Lt, vom Inf. Regt. Nr. 26, unter Beförderung zum Pr. Lt, in das Inf. Regt. Nr. 47 versetzi. Burchardt, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 54 und vom Neben Etat des Großen Gen. Stabes, v. Wänker, Hauptm. vom Feld Art. Regt. Nr. 21, und v. Twardowski, Hauptm. vom Gren. Regt. Nr. 110 unter Ueberweisung zum Großen Gen, Stabe, in den Gen. Stab versetzt. Helmuth, Maj, vom Großen Gen. Stab, zum Gen. Stab der 22. Div, versetzt. v. Merckel, Hauptm. vom Großen Gen. Stabe, zur Dienstleist. beim Kriegs⸗Minist. kommdrt. Kraker v. Schwarzenfeld, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 23, auf drei Monate zur Dienstleist. beim Kriegs⸗Minist. kommdrt. Haa st, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Rr. 82, im stehenden Heere und zwar als Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 81 angestellt. Eckhard, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 115, im ste— henden Heere, und zwar als Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 115 an⸗ gestellt.
Abschiedsbewilligungen. Im stehenden Heere.
29. Januar. Prinz Heinrich XX. Reuß, Sec. Lt. àä la suite des Hus. Regts. Nr. 14, der Abschied bewilligt.
Berlin, 39. Januar. Neumann, Major zur Disp. im Inf. Regt. Nr. 71, der Chgr. als Obeist-Lt. verliehen.
Berlin, 2. Februar. v Redei, Oberst⸗Lt. zur Disp., von der Stellung als Bezirks -Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77 entbunden. Neuhauß, Oberst⸗Lt. vom Infant. Regt. Nr. 68, unter Stellung zur Disp. mit dem Char, als Bberst und Pens., zum Be— zirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77 ernaunt. Mecklen⸗ burg, Oberst zur Disp. und Bez. Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 90, von dieser Stellung entbunden. Frhr. v. Vettel⸗ bladt, Oberst Lt. a. D., zuletzt im Gren. Regt. Nr. 8, unter Stellung zur Disp. mit seiner Pens, zum Bez - Commdr. des 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 90 ernannt. Petersen, Oberst ⸗Lt. zur Disp. und zweiter Stabe⸗Offiz. bei dem Bezirks⸗Kommdo. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, von dieser Stellung entbunden. v. Borcke, Major vom Inf. Regt. Nr. 76, unter Stellung zur Disp. mit Pension, zum zweiten Stabsoffiz. bei dem Bezirks Kommando des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76 ernannt. v. Dömming, Oberst ˖ Lt. zur Disp., von der Stellung als Bezirks-Commdr. des Res. Landw. Bats. Nr. 86 entbunden. v. Kutschenbach, OberstLt. vom Infant. Regt. Nr. 67, unter Stellung zur Disp. mit dem Char. als Oberst und Pens., zum Bez. Commdr. des Res. Landw. Bats. Nr. S6 er— nannt. v. d. Marwitz, Major zur Disp. und Bezirks⸗Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 59, von dieser Stellung enthunden. v. Schweinichen, Oherst Lt. 4. D., zuletzt Major und Abtheil. Commdr. im Feld⸗Art. Regt. Nr. 16, unter Stellung zur Disp. mit seiner Pension, zum Bezirks-Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 59 ernannt. v. d. Burch ard, Major zur Disp. und Bez. Commdr des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 55 von dieser Stellung entbunden. Bergmann, Major a. D., zuletzt Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Infanterie⸗Regiment Nr. T1, unter Stellung zur Disposition mit seiner Pension, zum Bezirks⸗Commandeur des 2. Bats. Landw. Negts. Nr. 55 ernannt. v. Pufen dorf, Oberst zur Disp. und. Bezirks Commdr. des J. Bats. Landwehr⸗egts. Nr. 74, von dieser Stellnng enthunden. Breßler JL, Oberst⸗Lf. zur Disp., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 77, zum Bezirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 74 ernannt. v. Kirchbach, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Nr, 5, ausgeschieden und zu den Ref. Offiz. des Inf. Regts. Nr. 87 ürergetreten. HilLdewig, Hauptm und Comp. Chef im Gren. Regt. Nr. 2, mit Pens. zur Disp. gestellt; gleich⸗ zeitig wird derselbe als Platz Major zu Königsberg i. Pr. im aktiven Dienst wieder angestellt. Mosler, . Lt. vom Inf. Regt. Nr. 61, Behufs Uebertritts zur arine ausgeschieden. Neuhguß, Major zur Dizposttion und Bezirks-⸗Commdr. des 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 28, von dieser Stellung entbunden. v. Koppe low, Oherst Lt. a la suite des Inf. Regt. Nr. 28, unter Entbindung von seinem Kommdo. zur Dienftleist. als 2. Kommandant von Cöln und unter Stellung zur Disp. mit dem Char. als Oberst und Pension, zum Bezirks-Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 28 ernannt.
Berlin, 4. Fehruar. v. Hochstetter, Oberst und Commdr. des Kadettenhauses zu Potsdam, mit Pension zur Dispos. gestellt.
Berlin, 6. Februar. Wolff, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 16, als Pr. Lt. mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Armee⸗Uniform der Abschied bewilligt.
Berlin,
zuletzt
1
k
2
53 ö n Inserate für den Deutschen Reichs—
Staats⸗Anzeiger, das Central Handels register und
LVreußischen Staats Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm ˖ Straße Nr. 82.
K
ö * u. Kgl. Preuß.
Postblatt nimmt an: die Juseraten · Expedition des Neutschen Rrichs- Anzeigers und Königlich
das
1. Steckbrief und Untersuchungs- Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, SubRmissionen ete.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
Zteckbrief⸗ und Untersuchungs⸗ Sachen.
* Uu. 8. W. von öffentlichen Papieren.
zeichneten Untersuchungsrichter zu thun. Königliche
Steckbrief. Gegen den Hauptkassen ⸗Rendanten Landdrostei Läneburg hat eine Prämie von 150 Mark
bei der Ferlin Görlitzer und Haile Sorgu-au. für Denjenigen ausgesetzt, wacher
bener Eisenbahn-Gesellschaft Gustab Piltz ist die gerichtliche Haft wegen qualifizirter Urkunden⸗ fälschung und Unterschlagung in den Akten P. 66 d- 1875 Komm. II. beschlofsen worden Die Verhaf⸗ tung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Piltz im Betretungsfalle festzuneh⸗ men und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen⸗ ständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗ Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 8. Februar 1875. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Vorunterfuchungen. Beschreibnng. Alter: 40 Jahr; Geburtsort: Bunzlau; Größe:
Zoll; Haare:
zeichen: Der ꝛc. Piltz hat auffallend mit fleischigen Fingern und ganz sein breiter Kopf ist bis zum Wirbel kahl.
Seit dem 17. Dezember 1874 wird der Valentin Wojeiechowski aus Neustadt Schloß, der
Birnbaum, geschickt worden, vermißt. Wer
D.. Februar 1875. Der Königliche Staats anmalt.
Signalement: Vor⸗ und Zuname: Vasentin Wojceie⸗ Schloß, Größe: Augen⸗
chowski, Aufenthaltsort Neustadt b. P., Religion: katholisch, Alter: 32 Jahre, 5 Fuß 3 Zoll. Haare: blond, Stirn: niedrig, brauen: blond, Augen: blau, Nase: spitz, gewöhnlich, sonst rasirt, Zähne: sichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: gefund, Gestalt: schlank. Sprache: polnisch und deutsch, besondere Kennzeichen: auf einem Beine 2 Wundnarben.
Mund:
Die Militärpflichtigen 1) der Knecht Karl Ludwig Herrmann Thiele, geb. am 4. Juli 1848 aus Spie gel, 2) der Friedrich Wilhelm von Bock, Pollack, geb. am 25. Mai 1853 aus Scharnhorst, 3) der Schnei⸗ der Karl Rudolph Julius Schoenwald, geb. am 4. Dezember 1855 aus Vietz, 4) der Arbeiter Fried⸗ rich Wilhelm Keller, geb. den 7. Dezember 1854 aus Blumberg, 5) der Gustav Adolph Wagner, geb. den 2. August 1854 in Scharnhorst, 6) der Friedrich Wilhelm Piepenhagen, geb. den 4. Dezember 1851 zu Etablissement Friedrichs aue, 7) der Matrose Christian Julius Wilhelm Edler, geb. den 18. Juli B5l aus Letschin, 8) der Sattler Louis Ferdinand Jedecke, geb. den 17. April 1851 aus Letschin, 9) der Friedrich Wilhelm Kindel, geb. den 9. Novem- ber 1851 zu Sophienthal, werden angeklagt: dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gefucht zu haben, daß sie ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen haben, resp. nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufhalten, Ver⸗ gehen gegen 5. 140 des Strafgesetzbuchs h, , des Gesetzes vom 10. März 1856, und ist deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 31. Dezember 1874 die Untersuchung eröffnet worden. Zur mündlichen Verhandlung hier⸗ über ist ein Termin auf den 14. April 1875, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale Nr. I des unterzeichneten Gerichts anberaumt worden, in wel⸗ chem die obengenannten Angeklagten zur festgesetzten Stunde persönlich zu erscheinen' und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen haben, daß sie noch dazu her⸗ beigeschafft werden können. Im Fall des Ausbkeibenz der Angeklagten wird mit der Untersuchung und Ent—
scheidung in contumaciam gegen dieselben verfahren
werden. Cüstrin, den 51. Dezember. 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. 150 R. Mark Belohnung.
Am 19. Januar d. J. ist im Jettlah, etwa 1 Stunde von Burgdorf entfernt, die Leiche eines etwa 70 Jahre alten Mannes mit einer Schlinge um den Hals an einem Baume gefunden. Der Ver— storbene hatte einen kahlen Kopf, grauweißen Backen⸗, Kinn, und Schnurrbart, gebogene Nase, grane Augen, 3 Fuß 7 Zoll hannoversch, oder ca. 60 Meter Länge, ist bekleidet gesehen in Burgdorf bezw. gefunden mit einer sogen. österreichischen Mütze, wie etwa die Musikanten aus Salzgitter sie zu tragen pflegen, an derselben vorn eine dem Kleeblatt ähnliche Verzie⸗ rung von Silberlitze, einem dunkelbraunen, wahr⸗ scheinlich mit schwarzem Bande eingefaßten, bis gut an das Knie reichenden Ueberzieher, darunter ein dunkler Rock mit Seitentaschen, einer braunen, schwarzgestreiften Hose, darunter eine blaue wollene Unterhose, rindsledernen bereits besohlten Schaft⸗ stiefeln mit aufgefetzten Flicken, grauen wollenen Strümpfen. Derselbe hat einen weißen sogen. Klappkragen und dunkele Halsschleife getragen, eine Umhängektasche von dunkelbraunem oder schwarzen Wachstuch mit grüner schon schmutziger Gurte ohne Schnalle, etwa 14 Fuß lang, 1 Fuß breit, Ueberfall durch einen gelben Knopf festgehalten, einen Geld⸗ beutel von grauem Zeug wie Bettleinen oder Par⸗ chend mit Schnürre, etwa 6 Thaler enthaltend, und ein n rn f, sogen. Taschen⸗Brodmesser, bei sich geführt. Bei der Leiche sind nur Hose, Unter⸗ hose, Stiefel, Strümpfe und Meffer vorgefunden, dann ein fremder kurzer Rock, Jacket, von braun melirtem Buckskin, außen mit Taschen, inwendig mit einer Seitentasche, deffen linke Patte und die dann folgende Hälfte des Kragens, sowie das Unter futter im Rücken und die untere Ecke rechts, versengt sind. Die Persönlichkeit des Verstorbenen hat sich bislan noch nicht feststellen lassen; der Sprache nach fo aus dem Calenbergschen vermuthlich gewesen sein. Es wird daher Jedermann, welcher über die Person des als Leiche gefundenen Manneg oder über den oder die Mörder desselben irgend welche Auskunft geben kann, aufgefordert, solches bei seiner Orts⸗ abrigkeit oder dem Gentd armen oder dem unter⸗
; je: 5 Fuß 6 r chwarz, kurz geschnitten; Gestalt: sehr stark untersetzt; Sprache deutsch; Besondere Kenn— große Hände kurzen Naͤgeln;
Knecht an diesem Tage nach Lubasz, Kreis über dessen Verbleib Nachricht geben kann, wird ersucht, dies hierher zur Sache G. 157,75 zu thun. Grätz, den
Bart: einen halbblonden Schnurrbart, vollständig, Kinn: oval, Ge ⸗
solche Angaben macht, daß man durch dieselben zur Entdeckung der Verbrecher gelangt. Celle, den 5. Februgr 1875. Der Untersuchungsrichter des Königlich Preußischen Obergerichts. von Pestel.
ESubhastativsnen, Anfgebate, Bor⸗ ladungen u. dergl.
266 5 7 ? * less! Deffentliche Vorladung. Der Klempnermeister M. Ä. Albrecht 3u Berlin, Lindenstraße Nr. 118, hat gegen den zuletzt hier, Louisen⸗Ufer Nr. 29, wohnhaft gewesenen Glasermeister Frank wegen einer Handwerker! forderung von 61 Thlr. 14 Sgr. 5 Pf. nebst 5 Zinsen von 326 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf. seit 12 Okto— ber 1572 und von 275 Thlr. 3 26. September 1872, Klage erhoben. Die Klage ist in Actis Fitt. A. eingeleitet und da der
tung auf den 24. Mai 1875, Vormittags 10 Uhr, vor dem Deputirten der unterzeichneten Gerichts⸗
gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 55, Zimmer Nr. 54, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu, beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Driginak einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten
sachen und Urkunden in contumaciam für achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.
Berlin, den 31. Dezember 1874.
Prozeß⸗Deputation III.
äs] Nothwendiger Verkauf.
Das im Großherzogthum Posen, im Birnbaumer
getragene, dem Rittergutzbefftzer Albert Friedrich
Gustav Karl von Bennigsen-Förder und dessen Ehe⸗
frau Klara, geborenen von Treskow,
Rittergut Striche, welches mit einem Flächen
Inhalte von 725 Hektaren 81 Aren 80 Quadratstah
der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grund⸗
steuer - Reinertrage von 82247 Thlr. und zur Gebäͤude—
steuer mit einem Nutzungswerthe von 518 Thlr.
veranlagt ist, soll
im Wege der nothwendigen Subhastation am Freitag, den 9. Anril d. J.
; Vormittags um 10 uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle er steigert werden.
Der Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes von dem Gute, und alle sonstigen, dasselbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufsbedingungen können im Bureau 3 des unterzeichneten Königlichen Kreis—⸗ gerichts während der gewöhnlichen Dienststunden ein⸗ gesehen werden.
Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem auf
Montag, den 12. April d. J., Vormittags um 10 ug.
anberaumten Termine öffentlich verkündet werden. Birnbaum, den 13. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Subhastations⸗Richter. Richter.
[259 Oeffentliche Vorladung.
Die verehelichte Kaufmann Maire, Anna geb. Graul, hierselbst, hat gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Ludwig böslicher Verlassung klagt.
Derselbe hat bis 1. Januar 1873 hierselbst seinen Wohnsitz gehabt, sich dann aber von hier entfernt
auf Trennung der Ehe ge—
von seinem Verbleiben bisher keine Rachricht ge— geben. -
Zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungs⸗ antrag ist auf
den 29. April 1875, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 26 des unterzeichneten Ge— richts — Logenstraße 6 — Termin anberaumt.
Zu demselben wird der ꝛc. Maire hiermit öffent⸗ lich unter der Verwarnung vorgeladen, daß Falls er sich weder vor noch in dem Termine persoͤnlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, als welche die biesigen Rechtsanwälte Pezenburg, Hienke, Kette, Wolff, Riebe und Justiz Rath Soenke in Vorschlag gebracht werden, melden sollte, nach Leistung des
Deffentlicher Anzeiger.
3 Sgr. 6 Pf. seit
do, 390 de 1874 et un jetzige Aufenthalt des Ver. klagten Frank unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwor!?!
deputation, Hrn. StadtgerichtsrathsHarries, im Stadt.
Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That-⸗ auf, den Antrag des Ksägers zugestanden und anerkannt er⸗
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
. 2 z 7 ' Kreise belegene, im Grundbuche der Rittergüter ein
gehörige
im Geschäftslokale Nr. des unterzeichneten Gerichts
Emil Karl Maire, wegen 1672
und ist seitdem nicht mehr gesehen worden, hat auch
Diligenzeides Seitens seiner Ehefrau die Ehe durch Erkenntniß getrennt werden wird. Frankfurt a. / O., den 6. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. 6370 Bekanntmachung. Jacob Sawatzki, ehelicher Sohn des Eigen—
thümers Johann Sawatzki zu Schroop, daselbst ge— boren am 3. Febrnar 1825, begab sich im Jahre 1854 nach Amerika und hat seit der Zeit Nichts von sich hören lassen. Auf Antrag seiner Schwester⸗ kinder, der beiden Geschwister Auguste und Elisg beth Neumann, werden daher der Jacob Sawatzki oder seine unbekannten Erben und Erbnehmer hier— mit aufgefordert, sich bis zum 1. September 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle zu melden, widrigenfalls Jacob Sawatzki für toht erklärt werden wird. Vtarienburg, den 5. November 1874.
Industrielle Etablissements, Fahriken und Grosshandel.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen.
Lheater- Anzeigen. In der Börsen-
X
Inserate nehmen an: die autoristrte Annoncen Cryedi tien] von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annsneen⸗Bureaus
& X D, .
Familien- Nachrichten. ö beilage. * 896 . Hex olamaæ. . Das am 19 August 1873 hier verstorbene Fräu⸗ leiu Henriette Auguste Elisabeth Bethge hat in ihrem am J. November 1853 niedergelegten, z.. Dezember 1873 eröffneten Testamente — Nr. 18341 — dem Fräulein Henriette v Uechtritz und dem weiblichen Dienstpersonal im Hause der Frau Dr Flintmann, unter befonderer Berücksich= tigung der Louise Stich, Legate vermacht, was den Betheiligten bekannt gemacht wird. Berlin, den 2. Februar 1875.
Königliches Stadtgericht.
Abtheilung für Civilsachen.
Edictalladung behuf ; Todeserklärung.
Wilhelm Christian August Volborth, Sohn des weiland Landbaumeisters Volborth zu Uelzen, geb. den 5. November 1831, ist nach Amerika ausgewan⸗ dert und seit 1861 verschollen; die letzte Nachricht datirt aus Chicago vom 2. Juni 1861.
; Nachdem seine beiden Halbgeschwister und prã⸗ sumtiven Erben, Frau Amtsräthin Struckmann in Vannover, und Dr. med. Volborth in Berlin, die Todeserklärung des Verschollenen beantragt und den vorgeschriebenen Eid geleiftet haben, wird Wilhelm
893
Christian August Volborth hierdurch geladen, sich in Jahresfrist, srätestens aber am Mittwoch, 15. März 1876,
Morgens 19 Uhr
vor dem unterzeichneten Amtegericht zu melden, wuidrigenfalls er für todt erklärt, sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern über⸗ ᷣ seiner etwaigen Ehegattin die Wieder⸗ verheirathung gestattet werden soll.
Zugleich werden Alle, welche über das Fortleben des. Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mit⸗ theilung, und für den Fall der demnächstigen Todes-⸗ erklärung etwaige Erb. und Nachfolge ⸗Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwar⸗ nung, daß bei der Ueberweifung des Vermögens
des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll, hiermit aufgefordert. Uelzen, 5. Februar 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheil. I. v. d. Beck.
wiesen und
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
887 Zu Johannis dieses Jahres sollen die im Kreise Samter, Regierungsbezirk Posen belegenen drei Domainen · Vorwerke / Kaisershof,
Wilhelmshof,
Augustenhof,
— auf 18 Jahre öffentlich meistbietend und zwar alternativ,
entweder alle drei Vorwerke einem Pachtschlüssel
zusammen in
und das Vorwerk Augustenhof in zwei getrennten Pachtschlüsseln von der unterzeich⸗ neten Regierungs⸗ Abtheilung verpachtet werden. Nach Ausweis der Grundfteuermutterrolle enthält das Vorwerk Kaisershof mit Wilhelmshof 970 Hekt. 80 Ar. 40 Qu. M. das Vorwerk Augustenhof 207 Hekt. 13 Ar. 80 Qu.⸗M. Das Nähere über den Lizitationstermin, gelderminimum, das zur Uebernahme erforderliche Annahmekapital und die dingungen werden. Posen, den 6. Februar 1875. ; Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Stenern, Domainen und Forsten.
das Pacht⸗ der Pachtungen sonstigen Be⸗ wird mit Nächstem bekannt gemacht
Mehrere Landhäuser in verschiedenen Größen und Preisen mit Garten, ca. 12 Baustellen mit gut angemachsener Anpflanzung, sind zu verkau— fen in Zehlendorf. (Eisenbahnstation zwischen Ber⸗ lin und Potsdam.)
Näheres bei W. Schuffenhauer in Zehlendorf,
Hauptstraße Nr. 4.
861
Amn Sonnabend, den 20. Februar, sollen im Willschen Gasthofe in Mirow von Mor“ gens 10 Uhr ab:
l) aut den Begängen Babke, Priest erbäck, Pre⸗ lank und Blankenförde der Oberförsterei Lang⸗ hagen cirea 14990 Kiefern,
2) aus den Begängen Canow, Wesenberg, Zwer⸗ zow und Peetsch der Oberförsterei Mirow F eirca 1200 Kiefern versteigert werden.
Bestellungen auf die Holzverzeichnisse werden bal⸗ digst erbeten. ( Cto. 292/27) Langhagen b. Veustrelitz. Mirow. Die Oherförster.
R. Hahn. F. Scharenberg.
890] Bekanntmachun Es wird beabsichtigt, die Rückstände aus den
. GKbnigiich Surah.
am
oder die Vorwerke Kaisershof mit Wilhelmshof;
1888 ——
Die Lieferung von 350 Kubikmeter lagerhaft gesprengter Feldsteine, . 300 Mille scharfgebrannter Mauersteine erster Qualitat und 250 Kubikmeter Mauersand soll im Ganzen vergeben werden und ist hierzu auf Freitag, den 19. Februar, Vormittags 10 Uhr, im Buregu der Eisenbahn⸗Baumeisterei auf Bahnhof Elbing Termin anberaumt, wofelbft gehörig ver⸗ schlossene und mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Maurer⸗ materialien für die Königliche Ostbahn“ versehene Offerten bis zur Terminsstunde einzu⸗ reichen sind. Die Lieferungsb. vingungen liegen ebendaselbst zur Einsicht aus. Elbing, den 8. Februar 1875. Der Eisenbahn⸗Bauinspektor. T. van Nes.
. Memel auten auf den Bahnhöfen noch erforderlichen
Meter Granitplatten, 160 laufende Meter Cordonplatten, Treppen⸗ stufen und Thürschwellen und . 6 Kubikmeter profilirten Werksteine sollen im Wege der öffentlichen Submiffion in drei Loosen vergeßen werden. Portofreie Offerten wer⸗ den bis zum Termin, Montag, den 1. März er, Vormittags 10 Uhr, im Bureau des Unterzeichneten entgegengenommen. Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden in demselben zur Einsicht aus und können auch abschriftlich gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden. Tilsit, den 5. Februar 1875. Der Königliche Baurath. Suche.
7391 Verlauf .
des Chausseehauses Bindfelde.
Das an der Chaussee von Stendal nach Tanger⸗ münde, in der Nähe der Stadt Stendal belegene seitherige Chausseegeld⸗ Empfangshaus Bind= felde nebst Stallgebäude, Hofraum und Gar⸗ tenland soll am 23. Zebruar dieses Jahres, Vormittags 16 Uhr,
an Ort und Stelle
unter den im Termine bekannt zu machenden Be— dingungen meistbietend verkauft werden. Verkaufsbe⸗ dingungen und Taxe des Grundstückes ronnen in unserem Bureau eingesehen werden.
Stendal den 1. Februar 1875.
Königliches Haupt⸗Steuer⸗ Amt.
[743 Verkauf ö
des Chausseehauses bei Bornstedt.
Das an der Chaussee von Magdeburg nach Helm— stedt, unmittelbar am Orte Bornstedt und 23 Meilen von Magdeburg belegene, seitherige Chausseegeld⸗ Empfangshaus Bornstedt nebst Stallgebäunden, . Dofraume, Garten und Alckerland soll am 26. Februar dieses Zahres, Vormittags 16 Uhr, an Ort und Stelle unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Verkaufsbedingungen und Taxe des Grund- stückes können in unserem Bureau, sowie bei den Steuerämtern zu Wolmirstedt und Reuhaldengleben und im Gasthofe zur Post in Eichenbarleben ein— gesehen werden.
Stendal, den 1. Februar 1875.
Königliches Haupt Steuer · Amt.
Bekanntmachung.
Hannoversche Staatsbahn. Die zum Bau der Wagenreparatur⸗Werkstätte auf dem neuen Werkstättenbahnhofe bei Herren⸗ hausen, unweit Hannover, erforderliche Anlieferung von rot. 5909 Qu.⸗M. Rohglas, die Verlegung und Dichtung desselben, einschließlich aller Materialien, soll im Wege öffentlicher Submisston vergeben wer den. Es ist zu diesem Zwecke Termin auf Freitag, den 26. Februar 1875, Mittags 11 Uhr, in unserm bautechnischen Bureau zu Hannover an⸗ gesetzt worden. Die Kostenanschlägn: und Bedingungen liegen in dem vorbezeichneten Bureau während der Geschäftg⸗ stunden von 8 bis 3 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien auf portofreien Antrag von dort bezogen werden. Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der
7858
galngnischen Batterien, welche aus Kupfer- un
Zink ⸗Niederschlägen ꝛc. bestchen, zu veräußern. Kauflustige werden zur baldigen Einfendung von
Afferten mit dem Bemerken aufgefordert, do der
Gehalt an reinem Kupfer in diesen von einander
6 ö Rückständen zwischen 99 u. ea. 47 * wankt.
Breslau, den 8 Februar 1875.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Kaiserliche Telegraphen⸗Tirektton. Post.
Aufschrift:
5 auf Lieferung und Eindecknng von Rehglas für die Wagen Reparatur= Werkstätte bei Herrenhausen“
an das bautechnische Bureau der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direktion zu Hannover bis zu dem bezeich⸗ neten Termine einzureichen, wo dieselben in Gegen= wart der etwa erschienenen Submittenten ersffnet werden.
Hanngyer, den 27. Januar 1875.
Königliche Eisenbahn-Dirertion.