Sachsen. Dresden, 10. Februar. Gestern Abend hat bei Ihren Majestäten in den Paradesälen der zweiten Etage des Königlichen Schlosses ein größerer Hofball stattgefunden. — Der Erbgroßherzog und die Erbgroßherzogin von Sach sen⸗Weimar sind heute Vormittag nach Dessau ab⸗ gereist. — Der Prinz Philipp von Sachsen⸗Coburg und Gotha ist nebst Gemahlin, Prinzessin Louise, Tochter des Königs der Belgier, vorgestern Abend aus Brüssel im strengsten Incognito hier eingetroffen, im „Hotel de Saxe“ ab⸗ getreten und heute Mittag nach Prag weiter gereist.
Württemberg. Stuttgart, 9. Februar. Wie der „St. A. f. W.“ mittheilt, haben in dem Jahre 1874 bei den verschiedenen württembergischen Truppentheilen einschließlich des nach Straßburg abkommandirten 8. Infanterie Regiments Nr. 126 423 Ginjährig⸗Freiwillige ihren Dienst abge⸗ leistet, und zwar bei der Infanterie 315, Kavallerie 45, Ar⸗ tillerie 55, beim Pionier⸗Bataillon 6 und beim Train⸗Ba⸗ taillon 2. — Das Centralcomité für das V. deutsche Bundes⸗ schießen hat unter dem 28. v. M. auch einen Aufruf an die Schützen der Eidgenossenschaft erlassen.
Baden. Karlsruhe, 9. Februar. Der Großherzog folgte gestern einer Einladung des Offiziercorps des 2. badischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 30 zur Eröffnung seines Kasinos und begab sich Abends nach Rastatt, von wo derselbe Nachts 1 Uhr wieder hierher zurückkehrte. — Die Herzogin von Schleswig⸗Holstein verweilt seit vorigen Sonntag, den 7. de, in Carlsruhe, und hat in dem Hause ihres Bruders, des Fürsten Hohenlohe⸗Langenburg, Wohnung genommen.
Anhalt. Dessau, 9g. Februar. Der Erbgroßherzog und die Großherzogin von Sachsen treffen morgen Nach—⸗ mittag mit Gefolge zu einem Besuche am Herzoglichen Hofe ein.
Waldeck. Arolsen, 9. Februar. „Das F. W.“ Reg.⸗Bl. veröffentlicht ein Gesetz, die Dacheindeckungen betreffend, vom 13. Januar 1875.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 10. Februar. Die bereits telegraphisch gemeldete Versetzung des Erzherzogs Johann Salvator wird in der „Wiener Ztg.“ amtlich, wie folgt, be⸗ kammt gemacht: Se. K. und K. Apostolische Majestät geruhten Allergnaͤdigst, die Uebersetzung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Herrn Oberst⸗Lieutenants Erzherzogs Johann Salvator, des Feld⸗ Artillerie⸗Regiments Leopold Prinz von Bayern Nr. 13, in gleicher Eigenschaft zum Infanterie⸗Regimente Erzherzog Wilhelm Nr. 12 anzuordnen (Allerh. Entschl. vom 5. Februar 1875).
Das „Prag. Abendbl.“ bemerkt dazu: Bekanntlich wird dem Erzherzog Johann Salvator die Autorschaft der jüngst er— schienenen und in den Blättern viel besprochenen Broschüre „Be⸗ trachtungen über die Organisation der österreichtfschen Artillerie“ zugeschrieben.
— Im Abgeordnetenhause gelangte gestern der Gesetz⸗ entwurf über den Zwangsverkauf beweglicher und unbeweglicher Güter zur Berathung. Abg. Dr. Sturm erstattete den Bericht und charaktexisirte die Vorlage dahin, daß sie berufen sei, die bisherigen Lücken im Exekutionsverfahren auszufüllen und ohne Gefahr für den zahlungswilligen Schuldner die bisherigen drei Feilbietungstermine in einen zusammenzuziehen, um auf diese Art das Verfahren abzukürzen und billiger zu gestalten. In der Generaldebatte sprach eine Anzahl von Rednern, darunter
namentlich Mitglieder des Fortschrittsklubs und des rechten Cen⸗
trums gegen die Vorlage, indem sie in derselben allzu große Härte gegenüber dem zahlungsunfähigen Schuldner erblickten. Für die Ausfchußanträge hatten sich drei Redner zum Worte
gemeldet. Der Justiz⸗Minister Dr. Glaser erklärte, die Regie⸗ rung habe den Gesetzentwurf nur deshalb eingebracht, weil sie von vielen Seiten dazu gedrängt worden sei. Sie lege aber kein Gewicht darauf, daß gerade der vorliegende Entwurf unverändert angenommen werde. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Edelbachers, den Gesetzentwurf nicht als Grundlage für die Spezialdebatte zu machen, sondern denselben an den Ausschuß zurück zu verweisen, damit derselbe noch in dieser Session ein Gesetz über einige Aenderungen der Exekutionsord— nung vorlege und hierbei von folgenden Grundlagen ausgehe: „I) die Erwirkung des exekutiven Pfandrechtes und der exeku— tiven Schätzung ist durch ein einziges Gesuch zu ermöglichen; Y die Zahl der Feilbietungstagfahrten ist zu verringern; 3) der Anschluß eines Mitpfandgläubigers an die Exekutionsführung ist gestattet⸗ mit 87 gegen 77 Stimmen angenommen. Vor Beginn der Berathung interpellirten Dr. Vidulich und 18 Ge— nossen das Gesammt⸗Ministerium wegen Vorlage der in Aussicht gestellten Seegesetze, spezielQl des Gesetzes über die Registrirung der österreichischen Handelsschiffe.
Triest, 9. Februar. Bischof Legat ist schwer erkrankt und heute mit den Sterbesakramenten versehen worden.
Pe st, 9. Februar. In der heutigen Sitzung des Ab geord⸗ netenhauses ergriff in der Budgetdebatte zunächst das Wort Paczolay. Derselbe polemisirte gegen Lonyay. Er werde den Stand⸗ punkt der Deak⸗Partei immer vertheidigen. Nachdem aber Tisza selbst gestehe, daß die gemeinsamen Angelegenheiten gut sind, müffe auch gestanden werden, daß alle Reden gegen die Deak⸗Partei, gelinde gesagt, eine Verleumdung waren. Dies dürfte auch Lonyay bestätigen. Er acceptire die Budgetvorlage, aber nur im Allgemeinen. Hierauf nahm Graf Lonyay in persönlicher Frage das Wort. Er erklärte, er habe schon 1868 und 1869 im Einundzwanziger⸗Ausschusse jene Richtung befürwortet, welche er auch in seiner jüngsten Rede anempfohlen habe. Er acceptire die Solidarität mit allen Verfügungen, welche während seiner Finanz⸗ wirthschaft die Regierung getroffen hat. Aber für die Eisenbahnen seien in erster Reihe dennoch die Fachminister verantwortlich: nach seinem Austritte aus dem Kabinette seien aber viel mehr Konzessionen votirt worden; schließlich bemerke er, daß es heute ganz unzeitgemäß sei, gegen das linke Centrum zu rekriminiren, heute, wo Tisza so patriotisch von einer Diskussion der gemein⸗ samen Angelegenheiten abgestanden, sei ein derartiges Auftreten unbegreiflich. Hierauf ergriff, wie bereits telegraphisch gemeldet, der Finanz⸗Minister Ghyczy das Wort. Derselbe wies in zwei⸗ einhalbstündiger Rede vorerst auf die Undurchführbarkeit der zahl⸗ reichen, von einzelnen Rednern gemachten Reformvorschläge hin und erklärte, daß der von der Regierung vorgeschlagene Modus zur Regelung des Staatshaushaltes der einzig zweckentsprechende sei. Ghyezy betonte, daß das unbedeckte Befizlt von nun an jedenfalls mit den Steuereinnahmen gedeckt werden müsse, wies ziffer⸗ mäßig nach, daß, wenn die Vorschläge der Regierung angenommen werden, die Regelung des Staatshaushalts im Jahre 1877 möglich sei,
und that die Unmöglichkeit der Erhöhung der indirekten Steuern.
und die Nothwendigkeit einer höheren Besteuerung des Grund⸗ besitzes dar. Redner hielt die Enunziationen Tisza's für hoch⸗ wichtig, begrüßte ihn auf dem Wege, welchen er selbst früher betreten,
gets verband. Ghyczy erklärte, er habe das Finanzportefeuille in dem Bewußtsein übernommen, daß er wegen der unausbleib⸗ lichen Steuergesetze angegriffen werde; er habe gestrebt, die Zahlungsunfähigkeit des Staates hintanzuhalten, daß sei seine Thätigkeit doch nicht ganz nutzlos gewesen. Redner erklärte schließlich, an seinen Vorschlägen festzuhalten und gar keine an⸗ deren zu machen, und ersuchte, in die Spezialdebatte des Bud⸗ gets einzugehen. Ghyezy erntete am Schlusse minutenlangen Beifall.
Großbritannien and Irland. London, 9. Februar. Im Oberhause brachte gestern Lord Lyttelton eine Gesetz— vorlage ein, welche die Krone befugt, unter gewissen Bedingungen neue Bisthümer in England und Wales zu kreiren.
— 10. Februar. (W. T. B.) Der Schatzkanzl er Sir S. H. Northeote hat heute eine Deputation empfangen, welche die Abschaffung der Gin kommensteuer befürwortete. Der Schatzkanzler erwiderte, daß die Aufhebung der Steuer ohne die Einführung einer anderen Auflage an ihrer Stelle sich nicht er⸗ möglichen lassen werde und versprach, die Frage in weitere Er⸗ wägung zu ziehen.
— Die Königin wird gegen Ende des Monats nach Windsor zurückkehren und Prinz Leopold voraussichtlich sie dahin begleiten.
— Der „Globe“ meldet, daß Kriegsschiffe des ostafri— kanischen Geschwaders nach Benin (Oberguinea) abgegangen sind, um wegen eines von den Einwohnern auf englische Han⸗ delsschiffe gemachten Angriffs Repressalien zu nehmen.
Frankreich. Paris, 109. Februar. (W. T. B.) Die Nachricht, daß die Unterhandlungen zwischen dem linken und dem rechten Centrum behufs einer Verständi⸗ gung über die Zusammensetzung des Senats auf große Schwierigkeiten stoßen, bestätigt sich. Das linke Centrum wünscht die Wahl des gesammten Senats durch allgemeines Stimmrecht gemäß dem Vorschlage des Gesetz⸗ entwurfs Dufaure's. Das rechte Centrum ist dagegen dafür, daß die Mitglieder des Senats theils durch das Staats⸗ oberhaupt, theils durch die Generalräthe ernannt werden. Sollte der von Dufaure eingebrachte Gesetzentwurf abgelehnt werden, so würde, der Agence Havas“ zufolge, die Linke sich für das System der indirekten Wahlen erklären.
— Der „Moniteur de l'Armée“ zeigt an, daß das Kriegs⸗ Ministerium entschieden habe, die Adjutant⸗Maßors zu be⸗ seitigen. Diese Maßregel bezwecke die Ersparung von 506 neuen Hauptleuten, die dem Staate eine Summe von 1,500, 000 Fr. per Jahr bosteten. .
Spanien. Bur gos. 10. Februar. (W. T. B.) Der König Alfons ist hier eingetroffen. Der Eisenbahnzug, welcher ihn hierher führte, wurde unterwegs zwischen Miranda und Haro von den sogenannten Conchas de Haro (eine Felsengruppe) aus von den Carlisten beschossen. Die an der Bahn aufgestellten Truppen erwiderten das Feuer, das darauf von den Carlisten eingestellt wurde. Mehrere der vorderen Wagen des Zuges wurden durch⸗ löchert. Von den im Zuge befindlichen Perfonen wurde Nie— mand getroffen. — Ein Zug, welcher eine Deputation aus der Provinz Logrono nach Logrono zurückführte, ist an derselben Stelle, wo der Königliche Zug (euer erhielt, von den Carlisten beschossen worden. Das Feuer war so heftig, daß der Zug zurückgehen und in einem Tunnel Zu— flucht suchen mußte. Exst unter dem Schutze einer von den nächstliegenden Garnisonorten beorderten Bedeckungsmannschaft von 6 Compagnien konnte die Fahrt fortgesetzt werden.
Italien. Rom, 10. Februar. (W. T. B.) Die Nach⸗ richt, daß der Papst am Sonnabend einen Ohnmachtsanfall erlitten habe, wird von der „Agenzia Stefani“ für unbegründet erklärt.
Türkei. Konstantinopel, 10. Februar. (W. T. B.) Die Eisenbahn-Kommission hat heute ihre erste Sitzung abgehalten, welcher Baron Hirsch beiwohnte.
Runtänien. Bu karest, 11. Februar. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat das Gesetz, betreffend die Deckung des Defizits pro 1875 angenommen. Durch dasselbe wird die Regierung ermächtigt, anstatt des ursprünglich bestimmten Betrags von 19 Millionen nunmehr 24 Millionen in Renten— titeln auszugeben.
Nnßland und Polen. St. Petersburg, J. Fe⸗ bruar. Einer Mittheilung der ‚Mosk. Ztg.“ zufolge wird das Ministerium der Wegekommunikationen in nächster Zeit ein Ver⸗ zeichniß der wichtigsten ins Bahnnetz des Reichs, einschließlich Kaukasien, aufzunehmenden Eisenbahnen beim Minister⸗ Comité einbringen.
— Wie der „Golos“, seine früheren Angaben berichtigend, mittheilt, stellen sich die Einnahmen und Ausgaben des tur⸗ kestanischen Budgets wie folgt: 1868: 1,643,237 Ein⸗ nahme, 620 750 Ausgabe, 1,022,486 Ueberschuß der Reichsrentei; 1869: 2,205,999 Einnahme, 1,229, 063 Ausgabe, 976,846 Ueber⸗ schuß der Reichsrentei; 1879: 2,007,836 Einnahme, 1,177,125 Ausgabe, 830,712 Ueberschuß der Reichsrentei; 1871: 2,021, 138 Einnahme, 1,378,B 768 Ausgabe, 642, 3790 Ueberschuß der Reichs⸗ rentei; 1872: 2.019, 296 Einnahme, 1,695,732 Ausgabe, 323,563 Ueberschuß der Reichsrentei; in Summa: 9, 897,416 Einnahmen, 6,1014438 Ausgaben, 3,795,978 Ueberschuß der Reichsrentei. Im Gegensatz zu dem früher gemeldeten Defizit von gegen 19 Millionen hat sich nach der neuern Darstellung ein Ueber⸗ schuß von 3,795,978 Rbl. ergeben.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 6. Februar. (SH. N.) Der Finanz⸗Minister Akerhjelm hat sich gegen die Vorlage der Wehrpflichtssache und des Heeresordnungsentwurfs in dieser Reichstagssaison ausgesprochen. Die übrigen Minister dagegen riethen, den Entwurf schon in dieser Versammlung vor⸗ zulegen.
— Das Domkapitel in Upsala hat bei der Regierung bean⸗ tragt, dem Reichstag einen Gesetzentwurf über Bewilligung zur Wiederherstellung der Dom kirche in Upsalng in ihrem ursprüng⸗ lichen Styl, vorzulegen. Die Ausgaben hierfür werden auf 1 Million Kronen veranschlagt.
— Der frühere Intendant an der Akademie für Wissen⸗ schaften, Professor Carl Jacob Sundevall, ist Freitag in Stockholm, 73 Jahre alt, gestorben.
Christianig, 5. Februar. Nach dem bei Eröffnung des Storthings verlesenen Bericht über den Zustand des Reiches betrug die Schuld des Reiches, die sich Ausgang 1873 auf eirea 8, 242,500 Spd. belief, Ausgang 1874 circa 13,357, 406 Spd. Seit der letzten Storthingssession ist die amortifable Staatsschuld um 5,00, 000 Spd. in 41s 0½ Obligationen erhöht
1
dieser Anleihe war Auzagang 1874 nur ein Betrag von ca.
847,000 Spd. weniger, als was zur selben Zeit von der Staatskasse für die
neuen Eisenbahnen ausgegeben war. im Jahre 1874 ca. 746,099 Spd. ausgeliehen.
eingezogen, oder ungefähr 200 000 Spd.
Die Hypothekenbank hat Von den vom Storthing für die Anschaffung neuer Feld—
geschütze bewilligten Mitteln sind 19 Stück 24⸗ und Z zöllige Stahlkanonen mit Eisenbelegen beim Näs⸗Werk bestellt und so weit fertig, daß die Rifelung nächstens in der Werkstatt des Hauptarsenals geschehen kann. berg hat im Jahre 1874 5400 Stück Remingtongewehre geliefert. diesem Gewehr versehen. Dampfkanonenboot fertig geworden, ein Monitor wird gebaut, einer in der Bepanzerung verstärkt. Mehrere Kanonenschaluppen werden in Kanonenboote umgewandelt.
Die Waffenfabrik zu Kongs⸗
Von den 20 Infanterie⸗Bataillonen sind jetzt 13 mit Auf den Marine⸗Werften ist ein
Amerika. (A. A. C. Aus Washington wird vom 8.
ds. per Kabel gemeldet: Präsident Grant hat dem Senat eine den Stand der Angelegenheiten in Arkansas betreffende Botschaft
übersandt, in welcher er Mr. Brooks als den gesetzlich erwählten Gouverneur anerkennt und den Kongreß ersucht, nicht den Um—
sturz der Staatsverfassung durch gesetzlose revolutionäre Maß—
regeln zu übersehen. Der Präsident hat den Akt zur Amen⸗ dirung der Gesetze, welche direkte Steuern betreffen, der kleine Tarif⸗Akt“ genannt, unterzeichnet.
— 9. Februar. (W. T. B.) Die Fin anz⸗Kommission des Kongresses hat den Gesetzentwurf, betreffend die Be— steuerung von baumwollenen und wollenen Manufakturwaaren, sowie von Eisen und Stahl angenommen. Die Besteuerung von Papier, Büchern. Leder, Zucker, Thee und Kaffee wurde dagegen abgelehnt. Die Finanz⸗Kommission schätzt die durch die vorgeschlagenen Steuern zu erzielende Mehreinnahme auf 30 Millionen Dollars.
— In der Legislatur von Nord⸗-Carolina hat die re⸗ publikanische Partei Resolutionen eingebracht, welche den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Bürgerrechte, verwerfen.
Landtags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 11. Februar. Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Ver— mögensverwaltung in den katholischen Kirchen— gemeinden lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Um— fang der Monarchie, was folgt:
§. 1. In jeder katholischen Pfarrgemeinde sind die kirchlichen Vermögensangelegenheiten durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu besorgen.
§. 2. Die Vorschrift des §. 1 findet auch auf Missionspfarr⸗ gemeinden, sowie auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial, Kapellen⸗ 2c. Gemeinden) Anwendung, für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind oder deren Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse dieser Gemeinden obliegen.
§. 3. Zu dem kirchlichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören: I) das für Kultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, ein— schließlich des Kirchen. und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung der Geistlichen und niederen Kirchendiener bestimmten Vermögens stücke und der Anniversarien; 2) die zu wohlthätigen und Schul— zwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke; 3) die zu irgend einem kirchlichen Zwecke innerhalb des Gemeindebezirks bestimmten Stiftungen, sofern nicht stiftungsmäßig eigene Verwaltungsorgane eingesetzt sind.
§. 4. Unter kirchlichem Vermöge dasjenige nicht begriffen, welches zwar zu kirchlichen Zwecken be— stimmt ist, aber im Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde sich befindet, insbesondere die der bürgerlichen Gemeinde gehörigen Kirch höͤfe. ꝛ
n im Sinne dieses Gesetzes ist
J. Kirchenvor stand.
§. 5. Der Kirchenvorstand besteht: I aus dem Pfarrer, bei Pfarrgemeinden, in welchen mehrere Pfarrgeistliche angestellt sind, aus dem ersten oder Hauptpfarrer, in Filial⸗', Kapellen⸗ 2c. Gemeinden, welche einen eigenen Geistlichen haben, aus diesem; 7) aus mehreren Kirchenvorstehern, welche durch die Gemeinde gewählt werden, sofern die Ernennung derselben oder die Berechtigung zum Eintritt in den r nt nicht durch dieses Gesetz anderen Personen zuge— wiesen ist.
§. 6. Die Feststellung der Zahl der für jede Gemeinde zu wäh— lenden Kirchenvorsteher erfolgt das erste Mal durch die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungs⸗Präsidenten (Land— drosten).
Eine Abänderung der Zahl kann durch Beschluß der Gemeinde— vertretung bewirkt werden.
Die Zahl soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als vier betragen.
Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besenderen Verhält⸗ nisse einer Gemeinde kann die Zahl bis auf zwei herabgesetzt werden. §. J. Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.
Für außergewöhnliche Mühwaltungen kann auf Antrag des Kirchenvorstandes eine angemessene Entschädigung durch die Ge— meindevertretung bewilligt werden.
53. 8. Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen.
Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vermögens— massen und die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung.
Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen und niederen Kirchendiener bestimmten Vermögensstücken werden hierdurch nicht berührt.
§. 9. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die Sorg2— falt eines ordentlichen Hausvaters.
§. 10. Die Kassenverwaltung einem Kirchenvorsteher zu übertragen, stande gewählt wird. ; .
Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger, besonderer Rendant oder Rechnungsführer angestellt werden. Ein solcher Rendant oder Rechnungsführer gehört zu den Kirchendienern im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gesetz—⸗ Sammlung Seite 198). ;
§. 11. Der Kirchenvorstand stellt einen Voranschlag der Jahres einnahmen und Ausgaben auf.
8. 12. Der Kirchenvorstand hat am Schlusse jedes Rechnunge— jahres die Rechnung zu prüfen. .
§. 13. Den Vorsitz in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder der im §. 5 Nr. 1 bezeichnete Geistliche und wenn hiese ver— hindert sind, deren Stellvertreter im geistlichen Amt. ,
Bei Erledigung der Stelle geht der Vorsitz auf den Kirchen— vorsteher über, welcher von dem Kirchenvorstande alle drei Jahre bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher zu wählen ist.
Demselben gebührt auch der Vorsitz, wenn der Geistliche den Eintritt in den Kirchenvorstand oder die Uebernahme oder Fortführung des Vorsitzes verweigert, oder wenn der Vertreter des Geistlichen ver⸗ hindert oder ein solcher nicht vorhanden ist.
§. 14. Der Kirchenvorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
§. 15. Der Kirchenvorstand ist zu berufen, wenn dies verlangt wird: 1) von der bischöflichen Behörde, 2) von dem Landrath (Amts
und die Rechnungsführung ift welcher von dem Kirch envor⸗
worden, in Gemäßheit des Storthingsbeschlusses vom 5. Juni
und bedauerte nur das, daß er damit die Ablehnung des Bud⸗
1874 und der Königl. Resolution vom 8. Januar d. J. Von
hauptmann, Amtmann), in Stadtkreisen von dem Bürgermeister, 3s) von der Hälfte der Kirchenvorsteher, 4) durch Beschluß der Ge⸗
meindehertretung in den beiden letzten Fällen, sofern ein inne
der Zuftändigkeit des Kirchenvorstandes r, . irn . 66 Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach oder ist ein Vorsitzender nicht vorhanden, so kann die Berufung fowohl durch die bischöfliche Behörde, als auch durch die im §. 15, Rr. 2 genannten Beamten erfolgen. . h . diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vor—⸗
itzenden. 36
S. 17. Zu den Sitzunzen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchen⸗ vorstandes einzuladen. Die Einladung ist, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sitzung zuzustellen.
5. 18. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Gegenstäude Verschwiegenheit zu beobachten.
8 19. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der An⸗ wesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. ;
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, mindestens aber drei . der ser. Theil genommen haben.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfas— = sönlich betheiligt sind, haben sich der Abstimmung . . Ber nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Be— schlußfassung nur dann stattfinden, wenn der Kirchenvorstand vollzäh⸗ lig versammelt ist und Widerspruch nicht erhoben wird. 5
§. 20. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestenz einem Kirchenvorsteher unterschrieben.
8. 21. Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen Vermögensmassen verpflichtenden schriftlichen Willens— erklärung des Kirchenvorstandes bedarf eg der Unterschrift des Vor— sitzenden und zweier Kirchenvorsteher, sowie der Veidrückung des Kirchensiegels Hierdurch wird Dritten gegenüber bie ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, fo daß es eines Jiachweiseg der einzelnen Erfordernisse desselben, inshesondere der erfolgten Zustim⸗ mung der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf. — . 1.
II. Gem eindevertretung.
§. 22. Die Feststellung der Zahl der Gemeindevertreter
Gemeinde erfolgt nach Maßgabe des §. 6 Abssatz 1 und 3. Die Zahl soll nicht mehr als vierzig betragen und muß mindestens drei Mal so groß sein, wie diejenige der Kirchenvorsteher. .
. Alnter den im 8. 6 Absatz 4 angegebenen Voraussetzungen kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf die doppelte Zahl der Kirchen— vorsteher herabgesetzt werden. 8. 23. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zu⸗ stimmung der Gemeindevertretung in folgenden Fällen: ) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grund⸗ eigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf län⸗ ger als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Verpachtung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hingus; 2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substan; selbst angreift, so wie bei Kündigung und Einziehung von Kapita⸗ lien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 3) bei Anleihen, sofern ste nicht blos zur vorübergehenden Aushůlfe dienen und aus den laufenden Einnahinen derselben Veranschlagungsperiode zurückerstattet werden können; 4) bei Anstellung von Proreffen soweit dieselben nicht die Eintreibung fortlaufender Zinsen Und Gefälle oder die Einziehung auestehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig ge— blieben sind, betreffen, und bei Abschließung von Vergleichen; 5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zustän⸗ digen Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Repa⸗ raturen, deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein für alle Mal bie Voll- macht des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher veranschlagter Re— paraturen, jedoch nicht über die Summe von 1660 Mark hinaus, er⸗ weitern; 6) bei Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfniffen er⸗ forderlichen Geldmittel oder Leistungen, soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte aus dem Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst speziell Verpflichteten zu gewähren sind; 7) bei Fest—⸗ setzung der auf die Gemeindeglieder zu vertheilenden Umlagen und bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweden nach Maß⸗ gabe der direkten Staatssteuer oder der Kommunalsteuer festzusetzen; 8) bei Veränderung bestehender oder Einführung neuer Gebühren? taxen; 9) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Ver= besserung des Einkommens bestehender Stellen, um bei Umwandlung von veränderlichen Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder von Naturaleinkünften in Geld, letzteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs⸗ verfahren erfolgt; 10) bei Feststellung des Etats und der Voranschlags⸗ periode; I) bei Abnahme der Jahresrechnung und Ertheilung der Ent— lastung.
Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter Entlastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeinde⸗ glieder öffentlich auszulegen.
§. 24. Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere, als die im § 23 aufgeführten Vermögensangelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher vollzogen wer⸗ den, als bis die Zustimmung ertheilt ist. .
& 25. Die Gemeindevertretung wählt ihren Vorsitzenden und den Stellvertreter dessel ben. .
. Sie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht.
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften der S§. 18 und 16 sinngemäße Anwendung.
S.. 26. Zu den Sitzungen sind sämmtliche Geineindevertreter schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag vor der Sitzung einzuladen.
Imm Uebrigen finden die sinngemäße Anivendung.
Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden und zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche zugestellt.
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeinde⸗
vertreter.
ö Wahlberechtigt sind alle männlichen, vollsährigen, selbst⸗ ständigen Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der⸗ selben, oder wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an Ddiesem Srte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen.
eigenen Saen
für jede
Bestimmungen der §§. 18, 19 und 20
Selbständig sind diejenigen, welche einen haben oder ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschaͤft oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen.
Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen oder welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber aug öffentlichen Mitteln Unterstützung er⸗ halten oder Erlaß der kirchlichen Beitrage genossen haben.
ö 8. 28. Von der Ausübung dez Wahlrechts sind ausgeschlossen ic nigen; I) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich efinden; 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehent, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach ch ziehen kann, in Untersuchung sich befinden; 3) welche im Konkurse sich befinden; ) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen uber ein Jahr im Rückstande sind.
S. 29. Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Ge— meinde, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, sofern ste nicht nach 8. 28 von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlofsen sind.
5. 30. Geistliche und ander Kirchen diener gehören nicht zu den wahlberechtigten und wählbaren Mitgliedern der Gemeinde.
§. 31.
J §. 32. Wahlordnu §. 33.
verpflichten. 5. 34.
Ueber der Kirchen Zustellung läuft, die
des
§. 35. Von d
scheiden den
Ausloosung §. 36.
Ersatzmann
§. 37.
kann die bi denten der bilden, sof wahlbherecht spricht. tung nach
Die 3e tragen.
gewählt.
erforderliche letzteren Fa
Die E des Beschul
die Entschei nach erfolgt
richtshof ist §. 40
als auch nehmen, au
nicht wieder VI. Ste
5. Ji.
ein anderer
Der B von ihm err
§. 42.
selben nicht zustimmend. die Berufun
Eine so handelt, für Kommt
die fehlende behörden erg
§. 43.
5. 4. welchen sie e
fugnisse auf In denf behörde, jede nung oder E augegangene
stimmend.
verschiedenhei Minister der §. 45.
ob das Einyv säumung der
anzuordnen.
vertreter sein.
rung Präsidenten Eanddrosten). Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die . r er r ien, iet das durch dieses Gesttz iche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm auf sein Gef ir⸗ chenvorstande wieder beigelegt . , n,,
meindevertreters vertretung für die
geringes Vermögen, zerstreute Wohnsitze n. s Bemeindeverttetung unzweckmäßlg oder unthunlich
meindevertreters erfolgt:
auch von dem Reglernngspräsidenten
liche Angelegenheiten zu. Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aufgehalten.
Mit der Auflösung zuordnen. Bei diesen sind die Mitglieder der aufgelösten Körperschaft
titels die Mitgliedschaft in dem Kirchen vorstande gung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu ernennen, zu Präsentiren, ist fortan befugt, entweder selbst in den Kirchenvor⸗ stand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen.
stimmung des Patrons an und di der dem Patron offen stehenden Frist für ertheilt zu erachten, so wird
der Staatsbehörde zu treffen hat, brauch, so ist ste zur Ausübung derselben von der Staatsbehörde auf⸗ zufordern. Leistet ste dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Be⸗
der Aufforderung erklären.
Niemand kann zugleich Kirchenvorsteher und Gemeinde—
Das Wahlverfahren bestimmt ng. Die Kirchenvorsteher sind
sich nach der nachfolgenden
nach erfolgter Wahl in ihr
Amt einzuführen und auf freue Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers
oder eines Gemeindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 1
ö. ö. , vollendet, oder 2) 1 Amt bekleidet haben, oder 3) wenn andere erhebt ĩ = gründe vorliegen, z. B. er r hel nnn, Dienstverhãͤltnisse,
schon sechs Jahre das
Kränklichkeit, häufige Abwe ĩ ͤ welche mit dem Amie . ele hett, die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit entscheidet borstand und auf eingelegte Berufung, für welche von der Enischeidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regie⸗
oder
Fortführung begrundete kirch⸗ wied gt werden,
Das Amt der Kirchen vorsteher und der Gemeindevertreter
rei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Aus— sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem
dauert sechs Jahre.
Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch
bestimmt. Ist das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge⸗ außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeinde⸗
Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
In Gemeinden, in denen besondere Verhältnisse, z. B. w., ö einer rtretu . i ö. erscheinen lassen schöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Ober⸗Präasi⸗ Provinz anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu ern in einer hierzu anzuberaumenden Versammslung der igten Gemeindeglieder die Mehrheit derselben nicht wider⸗
In dem Falle des 8 37 werden die der Gemeindevertre⸗ §8. 7 zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande
wahrgenommen.
ahl der Kirchenvorst eher darf nicht weniger als vier be⸗
Ersatzmänner werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtigten
V. Entlassung und Auflösung. Die Enklassung eines Kirchenvorstehers oder eines Ge⸗ erfolgt. 1 wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit n Eigenschaft; 2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. In dem lle kann die Wahlberechtigung dauernd oder auf Zeit ent⸗
ntlassung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als 6 (Landdrosten), nach Anhörung digten und des Kirchenvorstandes, verfügt werden. Gegen dung steht binnen einer Ausschlußfrist von pier Wochen er Zustellung die Berufung an den Gerichtshof für kirch⸗ Durch Einlegung der Berufung wird die 5 er Ge⸗ iedoch befugt, die vorläufige Vollstreckung zu k Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung
zogen werden.
beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verwei— gern, oder wiederholt Angelegenheiten, welche nicht zu ihrer Zustän⸗ digkeit gehören, fassung machen, durch
zum Gegenstande einer Erörterung oder Beschluß⸗ so können sie sowohl durch die bischöfliche Behörde, den Ober⸗Präsidenten, unter gegenseitigem Einver⸗ fgelöst werden.
sind sofort die erforderlichen Neuwahlen an—
wählbar.
llung der Patrone und anderer Berechtigter. Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder Berechtigter, welchem auf Grund eines befonderen Rechts- oder die Berechti⸗ zu bestellen oder
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erechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der nannte Kirchenvorsteher müssen die in den §§. 29 bis 31
vorgeschriebene Wählbarkeit besttzen.
Außer der im 8. 41 festgesetzten Befugniß zur Bethei⸗
ligung an dem Kirchenvorstande verbleiben dem Patron da, wo der⸗ selbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasfe und das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterlie⸗ genden Geschäften der Vermögensverwaltung.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeinde vertretung sind dem Patron abschriftlich mitzutheilen.
; ift Erklärt er sich auf die⸗ binnen dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als
Widerspricht der Patron, so steht dem Kirchenvorstande g an die Bezirksregierung, in der Provinz Hannover an
das Königliche katholische Konsistorium zu, wesche den Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen können.
lche Erganzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist. es für Urkunden auf, die formelle Feststellung der Zu⸗ ist die letztere wegen Verabsäumung
Unterschrift änzt.
VII. Aus führungsbestim mungen. Anweisungen über die Geschäftsführung können dem
durch die im Absatz 2 genannten Aufsichts⸗
Kirchenvorstande oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöf— lichen Behörde, tigem Einvernehmen, ertheilt werden.
als auch von dem Ober-Präsidenten, unter gegenfei⸗
Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in ine Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit von ihren Befugn ssen keinen Ge—
die Stgatsbehörde über.
enigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staats- jedoch im Einvernehmen mit der anderen, eine Anord— ntscheidung zu treffen hat, muß die um ihre Zustimmung Behörde sich binnen dresßig Tagen nach dem Empfange Erklärt sie sich nicht, so gilt ste als zu—⸗
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Mei— nungsverschiedenheiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Re⸗ gierungspräsidenten (Landdrosten) der Ober-Präsident, über Meinungs⸗
ten zwischen diesem und der bischöflichen Behörde der geistlichen Angelegenheiten.
In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ernehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verab—⸗ Frist für ertheilt zu erachten oder ob die Entscheidung
in Folge erhobenen Widerspruchg getroffen ist. §. 46. Weigert sich ein Kirchenvorsteher oder ein Gemeindever—⸗ treter, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist eine Neuwahl
Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher oder Gemeinde vertreter, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist der Regie⸗ rungspraäͤsident (Landdrost) befugt, den Kirchenvorsteher oder den Gemeinde⸗ vertreter, wenn möglich aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde, zu bestellen.
Diese Befugniß steht dem Regierungspräsidenten (Lan ddrosten) auch zu, soweit die Wahl der Kirchen vorsteher oder der Gemeinde⸗ vertreter nicht zu Stande kommt.
S. 47. Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder weigern sich die gewählten Kirchenvorsteher sämmt⸗ lich, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist der Negierungs⸗ präsident (Landdrost) zugleich befugt, den Vorsitzenden zu ernennen.
In den, Fällen des Abiatzes 1 wird eine Gemeindevertretung nicht gebildet und finden die Vorschriften des §. 38 Anwendung.
r . Schlußbestimmungen.
§. 48. Die gesetzlichen Verwaltungenormen, sowie die den vor⸗ gesetziö Staats. und Kirchenbehörden gefetzlich zustehenden Rechte der Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Macht die vorgesetzte Kirchenbehhrde von den ihr gesetzlich zu⸗ stehenden Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Aus⸗ übung derselben von dem Regierungs⸗-Präsidenken (Landdrosten) auf⸗ zufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Be⸗ fugnisse auf den Regierungs- Prästdenten (Landdrosten) über.
. Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde durch welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Ver⸗ waltung versagt wird, steht dem Kirchenvorstande die Berufung an den Ober. Prästdenten zu, welcher endgültig entscheidet.
SF. 50. Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann vollstreckt werden, wenn sie von der Staatsbehßsede für voll⸗ n,. 6 worden sind.
iese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessen— . . Beitragsfußes oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen
ehen.
8 51. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeinde vertretung, Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu be⸗ streiten sind, oder den Pfarreingefeffenen oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Voranschlag zu bringen, festzusetzen oder zu geneh⸗ migen, so ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch der Regie⸗ rungs⸗Präsident (Landdrost), unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Voranschlag zu bewirken und die weiter erfer' derlichen Anordnungen zu treffen. .
Unter derselben Voraussetzung sind diese Behörden befugt, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Verwaltung des Kirchenborftandes be— findlichen Vermögensmassen, insbesondere auch der aus der Pflicht⸗ widrigkeit eines kirchlichen Beamten entstehenden Entschädigungsfor⸗ derung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen.
S5. 52. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom-, Militär⸗ und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.
53. Vom . ab können die dem Kir—⸗ Hhenvorstande und der Gemeindevertretung nach diesem Gesetze zu⸗ stehenden Befugnisse nicht durch andere Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bez ichneten wahrgenommen werden.
Sofern wach bisherigem Rechte den kirchlichen Organen (Kirchen— vorständen, Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Reprä ssen⸗ tanten 3c.) noch andere Befugnisse, als die der Vermögens verwaltung zugest anden haben, gehen diese, wenn sie von den unmittelbar zur Vermögens verwaltung berufenen Organen ausgeübt worden sind, auf den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeinde⸗ vertretung über. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zustehenden Befugnisse von dem Kirchen⸗ vorstande wahrgenommen.
5. 54. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzialgesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokal⸗ ordnungen enthalten, oder durch Obfervanz eder Gewohnheit begrün . det sein, werden aufgehoben.
§. 55. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung diefes Gesetzes beauftragt.
Derselbe ist hefugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse und besondere für die Vermögens verwaltung bestehende Einrichtungen von der Ausführung dieses Gesetzes in einzelnen Gemeinden Abstand zu nehmen, sofern dies von den Ge⸗ . e, d, wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . . . ö Gegeben ꝛc.
Wahlordnung.
Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvor⸗ steher und der Gemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberech-⸗ tigten auf und legt dieselbe in einem Jedermann zugänglichen Lo⸗ kale zwei Wochen lang öffentlich aus Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffent⸗ Ich durch Aushang bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhäͤltnissen entsprechenden Formen erfolgen. Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der ,,, befugt. Art, 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht 96 da⸗ durch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Berufung an die Gemein de= Vertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vorhanden ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem Regierungs- Präsidenten (Landdrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht auf⸗ gehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Tag? der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Perfonen enthalten und ist der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch . in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. Art. 4. Aus dem Vorsttzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern, welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der . . . 96 Wahlvorstand gebildet.
rt. 35. Wie Wahlhandlung wird durch den Vorsttzenden geleitet. Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch 6 9 eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 1 Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann eine mündliche Ab⸗ ft nn mn . .
tt. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des Kirchenvorstandes oder der 8e ,, * ,, Zahl von Personen nicht erreicht, so findet eine engere
ahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindever= treter, so scheiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen er⸗ f haben, so viele aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte . ö e g rh n,
ei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Art 5. Rachdem der Vorfitznde die Äbst immung für geschlossen 3. haz . nn, . mehr zugelassen werden.
rt. 9. Ueber die Gültigkeit oder Ungültig ke r entscheidet der Wahlvorstand. ; 4 Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenom⸗
men, welches den wesentlichen Hergang beurkundet. Daffelbe ist von