1875 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Verkäufe, Verpachtun gen, Submissisnen ꝛcç.

I749] Reichs · Eisenbahnen in Elsaß Lothringen.

Die Ausführung der Bauarbeiten einschließlich der Lieferung der Materialien zur Herstellung des Bahnkörpers innerhalb des Looses V. der Eisenbahnstrecke von Lauterburg nach Straßburg von Kilo' meter 42,5 50 bis Kilometer 548 4 (2, veranschlagt zu 392,731, 0 M, soll in öffentlicher Submission ver. dungen werden. . ;

Anschläge und Bedingungen, von welchen auf Verlangen Abdrücke abgegeben werden, sind mit den Plänen in unserem Central-Bureau für Neubauten, Steinstraße 10 hier, an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr einzusehen. . . ;

Die Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift:

Submission auf Bauarbeiten für die Eisenbahn von Lauterburg nach Straßburg

bis spätestens zu dem auf

den 15. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr,

im bezeichneten Bureau anberaumten Termine, in welchem die bis dahin eingegangenen Offerten in Gegen⸗ wart der etwa persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden, portofre? elnzusenden. Später ein— gehende oder nicht bedingungsgemäße Offerten haben auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Unternehmer, welche für uns noch keine Bauarbeiten ausgeführt haben, werden vor dem Termine ihre Qualifikation nachweisen. . (Str. 2. II.) Straßburg, 31. Januar 1875. . Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsas⸗Lothringen.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 1935 Bekanntmachung. Zu den Obligationen der Stadt Kettwig werden die neuen Zins⸗Coupons Serie III. Nr. 1 bis 19 über die Zinsen vom 1, Januar 1875 bis 31. Dezember 1879 nebst Talons bei dem Rendanten der Stadtkasse, Herrn Steuer ⸗Einnehmer Hansen zu Werden, vom 15. Februar dies. IS. ab, an den Empfangstagen ausgehändigt. Kettwig, den 9. Februar 1875. Der Bürgermeister: Pahlke.

Die städtische Anleihe und Schuldentilgungs ⸗K’ommisston: Wilh. Scheidt. J. W. Eickelberg. Wilh. Bruckmann. 1936 o n nt in a n n n g.

Bei der in Gemäßheit unserer Bekanntmachung vom 4. vor. Mts. am 22. Januar e. bewirkten öffentlichen Ausloosung behufs der im laufenden Jahre zu bewirkenden Tilgung von 3609 Mark in Kettwiger Stadt-Obligationen sind folgende Nummern gezogen worden:

29, 159, 160, 183, 204, 482, 576, 583, 594, 646, 706 und 724.

Die Besitzer diefer Obligationen werden hierdurch aufgefordert, den Nominalwerth derselben am 1. Juli dies. Is. bei dem Rendgnten Hansen in Werden bagr zu erheben, indem vom genannten Tage ab die Verzinsung dieser gusgeloosten Stadt Obligationen aufhört.

Es müssen daher mit diesen Obligationen zugleich die Coupons nebst Talons eingeliefert werden.

Die behufs Amortisation am 25. Januar 1872 ausgelooste Obligation Nr. 701 ist bis jetzt noch nicht eingelöst worden. .

Kettwig, den 9. Februar 1875.

Der Bürgermeister: Pahlke.

dazu gehörigen, nicht verfallenen Zins—

Die Schuldentilgungs Kommission: Wilh. Scheidt. X. W. Eickelberg. Wilh. Bruckmann.

en , einm gz Ch. Cass verein.

In der heute abgehaltenen Generalversammlung ist die Dividende für das Jahr 1874 auf

7a 10 Procent oder , . I36 Thlr. 108 Mark pro Actie

festgesetzt worden, und kann dieser Betrag sofort an unserer Kasse gegen den Dividendenschein Nr 6 in Empfang gene mmen werden. ö. Leipzig, den 12. Februar 1875.

Die Direction des Leipziger Cassenvereins. Wilh. Tünnermann, Director. R. Großschupf, Bevollmächtigter.

&CaTranmde S8ocέtc⸗ des chenmaikks (de fer Hzussess.

9. Ver lo srarg am 18. December 1874.

(146

ACtien. 12657 à 5 Stück: No. 355751 à 355800 m ö 146201 , 446256 385 58409 . 450751 „450800 055! . 30699 458601 458650 85561 ., 33950 1658061 7 455856 140101, 140750 526301 . 526265 225961 . 235256 31601. 554556 „281351 2514660 535461 , 555456 Zahlbar vom 1./ 13. Juli 1875 ab. ; ¶bhligationen.

I. Emission 45x tige. II. Emission 4 tige. No. 3501 27 3550 No. 70411 3 70525 57601 . 5226 n 74335) „2010 7 260113 i216 51236 25461 , 23425 98571 58579 534i . 533660 135351 . 123355 58261 , 58280 123661 , 123676 60701 60718

64171, 64146

65961, 665980

Lahlbar vom 1./I3. October 1875 ab. la.

12651 à 34901 , 58.

à 1 Stück: No.

n Wechsel und RC

auf alle Hauptplätze Euraha. s und Nord-Amerika a's, sowie Im eas oder l älliger J a 8, sowi *naet nkauf fälliger oder Werthpapiere und An⸗ und Verkauf von om (ls und Stunts papier en zu g zern fen, .

J. Schultze e vwolde in Bremen. Verschiedene Bekanntmachungen.

be Lei ppzgi6gz er (asse hRvercim.

Nachdem in der am JI. Februar a. «. abgehaltenen Generalversammlun ser stat ausscheidendes Mitglied, Herr Wilh. Schmidt hier, wieder äh en ist, b . ite en r , i . ) der gewählt worden ist, besteht der Aufsichtsrath

unterzeichnetem Wilh. Senfferth, in Firma: Vetter C Co Vorsitzender Herrn Konsul Wilh. von Küstner, in Firma: Heinr. Küstner L Co Je Gtellvertreter Konsul B. Limburger, in Firma: J. B. Limburger junior, „J. List, Direktor der Allgemeinen Deutschen Credit ⸗Anstalt, G;. G. Reißig, in Firma: C. G. Reißig & Co., „Wilh. Schinidt, in Firma: Hammer K Schmidt, was hierdurch bekannt gemacht wird. Leipzig, den 12. Februar 1875.

Der Aussichtsrath des Leipziger Cassendereins.

Wilh. Senfferth, Vorsitzender.

Wittenberge, Lüneburg und anderen diesseitigen Stationen einerseits und der Station Bremen der Cöln⸗Mindener Bahn andererseits vin Buchholz ein direkter Tarif in Kraft, welcher bei unseren be⸗ treffenden Stationen zu haben ist.

Die in diesem Tarife für Berlin und Spandau ö verzeichneten Frachtsätze sind denen gleich, welche für 6 die genannten beiden Stationen über Stendal⸗Uelzen

dustrie Berlins: Die Nähmaschinenfabrikation (mit jeihe de 1864.

Monatschronik für Oktober und November 15874: märkische Oesterreich⸗Ungarn, Rußland, Amerika. Jahresberichte über die histo. sches P r rische Literatur des Deutschen Reichs und feiner Kommerzialbank Pfandbriefe. Fürstenhäuser. Literatur.

Bank des Berliner Cassen⸗Wer eins.

1929 Indem wir nachstehend eine Uebersicht der Geschäftse iss ie Bi ö. i östehe: ht rgebnisse und die Bilanz de 1874 zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß der ausführliche Ber elt e rid fe hre. Herren 9 e 2Aberwallstraße Nr. 3 bereit liegt Es wurden überhaupt Mer. z,‚225, 35 in Wechseln angelent'k und Mer 1e h dargel iehen. ö J ie zum Incasso übernommenen Wechsel und Rechnungen betru . 598 Inca 2 d l gen Nin 2,091,598, 400. 3 , Incasso⸗ Summen Jun 1513, 865,760 geordnet Die durch den Giro⸗, Incasso⸗ und Bank⸗Verkehr bewirkte Zacti beliefen sick ma ( r ono. s Verkehr bewirkten Transackionen beliefen sich Der Ertrag war: aus dem Dis conto⸗Wechselgeschäft ö Lombard⸗Keschäft Fd auf Werthpapiere, discontirte verlooste Effecten J für Incasso Gebühren auf die Ultimo⸗Einlieferungen, Ueberschuß beim Liqui- dations · SZüreau und dem Effecten⸗Depotschein⸗Geschäft, an verschiedenen Zins⸗ vergütungen, abzüglich gezahlter Zinsen, an Cessiong⸗Gebühren, an Referde R. Von den Noten waren durchschnittlich Men 687,337 in Circulation. Die . ö . oder 192 Thaler für jede Actie. Der Reservefonds hat bereits die statutenmäßige Maximalhöhe von Ra, 150, 000 erreicht Berlin, den 11. Februar 1875. ĩ ö . J

Die Direction.

Warschauer. Herend.

im Lombard⸗Verkehr

Min 164, 544. 1 . 1,069. *

18,985. 2

Hachkae.

Bilanz der Bank des Berliner Cassen-Vereins am BI. Dezember 18674.

FE aS s8sitw a.

Actien⸗Capital

Banknoten. w Freditoren im Giro ⸗Verkehr. Noch zu berichtigende Unkosten. Reserve⸗Fonds. J Statutenmäßige Tantièmen!; Unerhobene Dividende pro 1373 Dividende pro 1874.

A C Giüi wa.

Wechsel auf Berlin abzügl. Zinsen ö preußische Bankplätze abzügl. Zinsen

Lombard⸗Bestände .

Rückständige Zinsen und Erträge;

Zahlungen zur Verrechnung 'auf

Giro⸗FKonto. ö .

Cassen⸗Bestände .

Effecten⸗Bestände

Grundstück.

1,623, O45 26 6

1.753, 777 10 - 2, 203,100

S6 254 26 e 43s 177 50,294 26 6 19428 17 7

150 000 16,695 20 870 192, 000

3, 70 042 5 2 H Ml. 197 28 7 17972 15 100 000

Nr 13 931 930 2159

. Ni 13 931, 9302119 Berlin, den 31. Dezember 1874.

Die Direction der Bank des Berliner Cassen⸗Vereins.

VW arschanenꝶ. HRerennel. Ha clne.

607 Bekanntmachung.

Das Rektorat au der hiesigen Stadt⸗ schule, mit einem jährlichen Einkommen von 1800 Mark wird in Folge Abgangs des bisherigen In⸗ habers am 1. April er. vakant. Bewerber, welche das Examen pro rectoratu bestanden haben, wollen sich innerhalb 4 Wochen unter Beifügung ihrer Zeugnisse bei uns melden. Bärwalde R. M., den 26. Januar 1875.

Der Magistrat.

J Bekanntmachung. An der hiesigen Nebenschule ist die

dritte Lehrerstelle vakant, Das Gehalt der Stelle beträgt 750 Mark nebst 75 Mark Miethsentschädigung. Bewerber wollen sich unter Vorlegung ihrer Zeug— nisse schleunigst bei uns melden.

Vem 1. Februar c. ab ist ein Spezialtarif für Holz— transporte in Wagenladungen zwischen Stationen der Lem⸗

2 bel C snow ig Fa soz Ce sen. = bahn, (österreichifche Linien) der Erzherzog. Albrecht., il er Il e ien und Kaiser-Ferdingnd- Nordbahn einerfeits und Stationen des Preußisch⸗Braunschweigischen, Berlin- Cölner und des Norddentschen Eisenbahnverbandes via. Myslowitz⸗Breslau, Berlin unter ber Firma Rheinisch Nord deutsch Galizischer Eisenbahnver— hand, in Kraft getreten. Die bezüglichen Sätze können bei unseren Güterexpeditionen in Berlin und Breslau eingesehen werden. .

Berlin, den 8. Februar 1575.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Merkischen Eisenbahn.

939 akant. ebssi

Q P . *

.

Der Magistrat.

.

, .

Berlinchen, den 8. Februar 1875. Hdenkrodt. ö .

. den

Transport von Salz aller = Staßfurt, Halle und Sanger' . Eisenbahn in Kraft. Druckexemplare werden von Gi senbahn. Berlin, den 5. Februar 1875. Königliche Direk⸗ unserem Geschäftslokale hier⸗ . Verloosungs⸗Tahelle Preußischen Staats⸗Anzeigers. 8eitfchrift 2

KHinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Vaterlandes. lichung durch den Deutschen Reichs- Cad Kö. Deutsch en Reichs⸗Anzeigers schen Reichs- und Königlich Preußischen Staate⸗ ö Kommunal, Eisenbahn⸗, Bank und Industrie⸗Pa⸗ lö5 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, Gesammtheit und in den Einzelstaaten in der Preffe hen in Berlin auch bei der Expedition Wilbelm- Ausstattung und mit zahlreichen Fllust ra. der Allgemeinen Ver loosungs-Tab elle enk= nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen des briefe. Brandenb urgische neue Kredit⸗Institut⸗ folgenden Inhalt: Die Monumenta Germaniae histo- Anleihe Ser. A. de 1883. Bukgrester Prämien- wickelung der Kirchengesetzgebung in Württemberg. Darm städt er Prämien⸗Anlehen de 1825 Schluß). Köln⸗Mindener 33 proz. Eifen- England, Frankreich, Italien, Staate Prämien . Anlehen de 1860. Bappenheiũm— vial⸗ Obligationen. Wermland Güter⸗Hypotheken⸗

Vom 15. Februar er. a) tri fir die directe Be! Langwedel bestehen. forderung von Gütern, Leichen, Fahrzeugen und Berlin, den 10. Februar 1875. Thieren im Verkehre zwischen Berlin, Spandau, Die Direktion.

Vom 15. Februar er. ab tritt ein Spezialtarif für den Art in Wagenladungen von Stationen Schönebeck, . ; [913 hausen der Magdehurg. Coethen · Galle⸗ Leipziger Eisen⸗ Nheinische bahn nach der Station Glatz der Oberschlesischen unseren Güterexpeditionen in Berlin Breslau und Goerlitz auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt. Art iel Sal; tion der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn. Spezial⸗Tarif selhst unentgeltlich zu haben ist. All eine Cöln, den 6. Februar 1875. ;. gemeine 4 5e des Deut sche l Month heft Deuntschen Reichs⸗ und Königlich Monat hefte. ö Zusgmmengestellt in Folge amtlicher Veranlaffunz der Königlichen Haupt- Bank zu Berlin, welche lun für die : r . Verwaltung genommenen Papiere die Ziehung ö. ; ! ge ne apiere die Ziehungs⸗ und gesammten Culturinteressen des dentschen *** nf mm h ö b 2 niglich Preußischen Staats⸗Anzeiger erfolgt Im Auftrage der Redaktion des Die Allgemeine Verloosungs⸗ Table pc He. a. ,, welche die Ziehungs⸗ und Restan ten listen . * 2 9 22 Iamn ) 0 der Berliner Börs 9 ) nS Königlich Frenßischen Staats⸗ sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und herab geh eben. ist zum Abonnementspreis vor 1 Mark 55 Pf. Die Dentschen Ytonagtgheftes sind hestimmt, sewie zuich Gar! Heyingnng Verlag, Berlin, R' die Kulturinteressen des Deutschen Reichs in feiner Königgrätzerstr. Io) und alle Buchhandlungen zu bezie— su Bertreten und erscheinen Ende jeden Monats in straß. 32. Einzelne, Nummern 5 Pf. (27 Sgr.) Heften von ca. 5 Bogen gr. 8. in elegante ster! . Die neueste, am 6. Februar c. erschienene Rr. (6) tionen. 6 Hefte bilden einen Band. Der Preis hält die Ziehungslisten folgender Papiere: Boden? des Bandes beträgt nur 6 S“ (2 Thlr.). Bestellungen kredit -⸗Änstalt in Hermannstadt, Yrämien. Pfand⸗ In. und Auslandes entgegen. Pfandbriefe. Braunschweigisches Prämien- Das seeben ausgeg6bene 2. Heft, Band V. hat slnlehen. Bremer proz. Hör fennebengebäude— rica und ihre Entftehung, König Friedrich Wil⸗ Anleihe. Frankfurt 4. M. Staats-Anleihe de helm, LV. und die deutsche Tonkunst., Die Snt. 18398. Genter Prämien -nlelhe e 1568. Hefen „Die Frrichtung der Preußischen Bank. Cari Hessische Ludwigs Eisenbahn Prioritäts- Spligatkö— Ludwig Grotefend Zur Charakteristik der In, nen de 1556. Italien ifche Fproz. Domänen, An— Abbildung. „Chronik des Dentschen Reichs. bahn-rämien. Anktheilscheine. Kur⸗ und Ru? Pfandbriefe. Desterreichisches Prämien⸗Anlehen. Pester⸗i ngarische Rheinische Pro⸗ Anleihe de 1858 Carl Heymanns Verlag. Aneihe e Iss Königgrätzerstraße 109. 8w. ;

Zweite Beilage.

837.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag,

werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Gentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. R 36

Das Central Handels-Register für das Dentsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W. , w, 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expeditien: SW. Wilhelmstraße 32,

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sach sen werden Dienstags unter . Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntmachungen.

der Rubrik Leipzig veröffentlicht. / .

Zur Ausführung des J . über Mar⸗

kenschutz vom 30. November 1874 hat der Bundesrath die in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar d. J. veröffent⸗ lichten Bestimmungen getroffen, die wir nach⸗ folgend mittheilen. Zum besseren Verständniß der Ausführungsbestimmungen drucken wir auch den Wortlaut des Gesetzes noch einmal ab:

Gesetz über Markenschutz. Vom 30. November 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut— scher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Han⸗ delsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Ge— richte anmelden.

§. 2. Der Anmeldung muß eine deutliche Dar⸗ stellung des Waarenzeichens (5. I) nebst einem Ver⸗ zeichniß der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma ver— sehen, beigefügt sein.

§. 3. Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benutzung für den Anmeldenden landesgesetzlich ge⸗ schützt ist, ferner von solchen Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe— treibenden gegolten haben, darf nicht versagt werden.

Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buch⸗ staben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffent⸗ liche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellun⸗ gen enthalten.

§. 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist dabei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetra⸗ genes Waarenzeichen aus Auslaß der Verlegung der Hauptniederlassung wiederholt zur Eintragung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu ver⸗ merken.

§. 5. Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.

Von Amtswegen erfolgt die Löschung:

1) wenn die Firma im Handelsregister gelöscht wird;

2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung des Zeichens angemel⸗ det wird;

3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen sind;

) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte einge⸗ tragen werden durfen.

§. 6. Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht.

Die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.

§. 7. Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von 50 Mark entrichtet.

Von der Entrichtung einer Gebühr für die Ein⸗ tragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden , haben, können die Landesregierungen ent⸗ zinden.

Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich.

§. 8. Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren zum Handelsregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firmen, für welche zuerst die Anmeldung bewirkt ist, ausschließlich zu.

§. 9. Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge⸗ werbetreibenden gegolten haben, kann durch die An— meldung außer den gesetzlich geschützten oder im Ver⸗ fehr allgemein anerkannten Inhabern Niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

§. 10. Durch die Anmeldung eines Waaren⸗ zeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gestalt, zur Kenn—⸗ zeichnung seiner Waaren zu gebrauchen.

Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Ge⸗—

brauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetrei⸗ benden sich befunden haben, oder deren Eintragung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Niemand n 6. erwerben. Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Ver⸗ langen desjenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den im 5. 106 Absatz 2 er⸗ wähnten e auf Verlangen eines Betheiligten löschen zu lassen.

§. 12. Das durch die Anmeldung eines Waaren— zeichens erlangte Recht erlischt:

Der Inhaber einer Firma, für welche ein

ezogen werden.

den 12. Februar

18753.

. ö . . Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im 8. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht

Das Central Handels⸗Regisfter für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Daz

Abonnement beträgt 1M 50 3 für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 8.

Einzelne Nummern kosten 8x0 83

Die Dienstagßznummer enthält außerdem eine Nebersicht über die in der letztvergangenen

. / / / /

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung, oder mit dem Antrage auf Löschung Seitens des Inhabers der berechtigten Firma;

2) mit dem Eintritte eines der im 5. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle.

§. 13. Jeder inländische Produzent oder Handel⸗ treibende kann gegen denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung mit einem für den Erfteren nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schuͤtzenden Waaren⸗ zeichen oder mit dem Namen oder der Firma des Ersteren widerrechtlich bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen.

Desgleichen kann der Produzent oder Handeltrei—⸗ bende gegen denjenigen, welcher dergleichen wider⸗ rechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, im Wege der Klage beantragen, daß der— selbe für nicht berechtigt erklärt werde, so bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen oder feil zu halten.

§. 14. Wer Waaren oder deren Verpackung wissent⸗ lich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen ober mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Han- deltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver— kehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.

Die Strafe tritt nur auf Antrag ein.

§. 15. Statt jeder aus diesem Gesetze entsprin—⸗ genden Entschädigung kann auf Verlangen des Be— schädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu er— legende Buße bis zum Betrage von 5000 Mark er⸗ kannt werden. Für diese Buße haften die zu der— selben Verurlheilten als Gesammtschuldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 16. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

§. 17. Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund des 5§. 14, so ist auf Antrag des Verletzten bezüg⸗ lich der im Besitze des Verurtheilten befindlichen Waaren auf Vernichtnng der Zeichen auf der Ver— packung oder den Waaren, oder, wenn die Beseiti⸗ gung der Zeichen in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der Verpackung oder der Waaren selbst zu erkennen.

Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so so ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Koften des Verurtheilten öffent—⸗ lich bekannt zu machen. Die Art der machung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.—

§. 18. Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht aus— geschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerk⸗ famkeit wahrgenommen werden können.

§. 19. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Ge— setzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs— und Landesgesetze als Handelssachen.

§. 20. Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen aus— ländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich be⸗ findet, nach einer in dem Reichs. Gesetzblatt enthalte nen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz genießen, die Bestimm un

der Waarenzeichen (5. I) mit folgenden Maßgaben:

1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund dieses Gesetzes der Gerichtsbarkeit des ge— nannten Gerichte unterwirft; .

2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu ver⸗ binden, daß in dem fremden Staate die Voraus⸗ setzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann;

3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist.

§. 21. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft.

Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgesetzlich geschützt waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Ge⸗ setzes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 30. November 1874.

(LL. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Bekanntmachung der Bestimmungen zur Aus⸗ führung des Gesetzes über Markenschutz, vom 30. November 1874.

Die nachfolgenden Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz

sind vom Bundesrathe erlassen worden.

1) In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Eintragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt:

I) für die Benennung der anmeldenden Firma, und die Bezeichnung des Orts ihrer Hauptnieder⸗ lassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im Handelsregister eingetragen steht;

2) für die Angabe von Tag und Stunde der An⸗ meldung; .

3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist;

4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens;

5) für sonstige Bemerkungen.

Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister, die in Betreff der Handelsregister erlassenen Bestim⸗ mungen Anwendung.

2) Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister überhaupt vorge⸗ schriebenen Formen. ;

Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock für den Ab⸗ druck der Zeichen beizufügen, steht der meldenden Firma frei. ; .

3) Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens er— folgt der Reihe nach unter fortlaufender Nummer.

Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen.

Die Löschung von Zeichen wird durch den Ver— merk: „gelöscht‘ in der Spalte für Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kennt— lich gemacht werden. ö

) Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aen⸗ derung einer Firma und zugleich die Beibehaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma in die für die Eintragung der Firmen be— stimmte Spalte einzutragen. .

5) Wird gemäß 8. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen Schutzfrist die weitere Bei⸗ behaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde der neuen statt der frühe⸗ ren Anmeldung in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken. .

6) Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am

Bekannt⸗

gen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung

Schlusse das Datum der Verfugung, auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Verfügung sich befindet, und, soweit eine solche für die Handelsregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Beamten zu enthalten.

7) Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die Firma, welche die Anmel⸗ dung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungsgründe zu benachrich— tigen. ) . Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das Gesetz sie vorschreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen sind gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbil— dungen oder, falls der Stock für das Zeichen ein gereicht ist, der letztere der Expedition des „Deutschen Reichs -⸗Anzeigers“ zu übersenden, um danach den Ab⸗ druck des Zeichens zu bewirken. ö

Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Be⸗ lagblatt zu den Akten zu bringen,

5) Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: .

die laufende Nummer der Eintragung, den Namen

der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung,

Tag und Stunde der Anmeldung, die Waaren˖

gatkungen, für welche das Zeichen bestimmt ist,

die Abbildung des Zeichens und die Unterschrift des Gerichtes.

Sie ist nach folgendem Muster abzufassen:

Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der

Firma J. Haupt in Leipzig nach Anmeldung

vom 1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätherische

Oele und Seifen das Zeichen 3.

Königliches Handelsgericht zu Leipzig.

10 Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer ,. niederlassung, die Nummer des Deutschen Reichs⸗ Anzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts. ;

Sie ist nach folgendem Muster abzufassen:

Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der

Firma J. Haupt in Leipzig laut Bekannt

machung in Nr. 150 des „Deutschen Reichs⸗

3a ,. von 1875 für Seifen eingetragene eichen. Königliches Handelsgericht zu Leipzig.

Berlin, den 8. Februar 1875.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delb ck.

In Betreff der Kosten für die Veröffentlichung der nach 8. 6 zu bewirkenden Bekanntmachun⸗ gen im „Denischen Reichs Anzeiger“ hat der

Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzler⸗Amts bestimmt:

»Die Kosten der nach 5. 6 des Gesetzes durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ zu bewirkenden Bekannt⸗ ,. sind bis auf Weiteres, wie folgt, fest⸗ gesetzt:

IN) für die Bekanntmachung einer Eintragung, aut—⸗ schließlich der Kesten für das Schneiden des Zeichenstocks, auf 6 S6;

2) für die Bekanntmachung einer Löschung auf 2 S, der Art, daß in beiden Fällen für Rück— porto, Belagblätter, Verpackung und Rücksen⸗ dung der Klichés u. dgl. Kosten nicht berechnet werden.“

Nach diesen Bestimmungen ist es den Interessenten überlassen, ob sie bei der Anmeldung des Zeichens den zum Abdruck erforderlichen Stock (Klichs) oder nur Zeichnungen der Marken einreichen wollen. Im letzten Fall wird die Expedition des D. R. A. die Anfertigung des Stocks für Rechnung der Interes— senten besorgen. Die Redaktion hat sich dieserhalb mit. dem Besitzer einer graphischen Anstalt, Hrn. Lassally hierselbst, in Verbindung gesetzt und von demselben folgende Erklärung erhalten:

Ich hahe die förderlichsten Einrichtungen getroffen, um, die für das Zeichenregister bensthigten Stöcke „für den Abdruck der resp. Zeichen“ jederzeit prompt nach den maßgebenden Anordnungen herstellen auch, wenn es gewünscht wird, um die—⸗ selben gleich unmittelbar an die Expedition des ‚»Deutschen Reichs Anzeigers“ einreichen zu können. Die Preise stellen sich auf 3 bis 9 S0. per Stock, wenn nicht besonders komplizirte Darstellun⸗ gen erfordert werden. Für Firmen, die bisher noch kein eigenes Zeichen eingeführt haben, übernehme ich auch den Entwurf und die Zeichnung neuer Marken, Fabrik⸗ und Waarenzeichen.

M. W. Lassally, Berlin W., Graphische Anftalt und Druckerei, Lieferant der Reichspost und der Kaiserlichen Marine, Unter den Linden 28.“

Entscheidun gen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen. Wechselrecht.

1. Gewerkschaft. Namen der Gewerk⸗

sch aft.

Die Gewerkschaft als handlungsfähiges Rechts⸗ subjekt kann wechselmäßig berechtigt und verpflichtet werden, wenn nur die Wechselerklärung unter dem Namen der Gewerkschaft und von dem berechtigten Vertreter denselben abgegeben ist. An den Ge⸗ brauch des Namens einer Gewerkschaft sind vom . Berggesetze (abweichend vom Handels⸗ w bezüglich der Firma) keinerlei spezielle Vorschriften geknüpft worden. Art. 1. A. D. W. O. (Entsch. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 12. Okt. 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. 2, Lief. 1. S. 38.)

2. Natur und Uebertragbarkeit des Wechselblankets.

ausgeübt werden Geber und Em⸗

und von diesem (sofern nicht eine zwischen pfänger getroffene Abrede entgegensteht, welche eine evceptio doli begründen werde. Hierbei ist im Zweifel die Berechtigung zur Einsetzung einer dritten Person als Trassanten anzunehmen). Die Be⸗ fugniß zur Ausfüllung eines Wechselblankets gründet sich präsumtiv nicht auf ein bloßes beliebig revo⸗ kabeles oder durch den Tod des Gebers erlöschendes Recht, sondern sie stellt sich als ein wohlerwor⸗ benes, der Willkür des Gebers entzogenes Vermö⸗ gengrecht des Empfängers dar. Dieses Recht haftet nicht an der Person des Empfängers, kann vielmehr, soweit die getroffene Abrede nicht entgegensteht, auch auf dritte Personen übertragen werden.

Das Accept hat gewissermaßen bis zur Aus— füllung die Natur eines Inhaberpapieres. Die Uebertragbarkeit hängt nicht blos von einem Ver⸗ trage, einem Willensakte ab, sondern die Befugniß zur Ausfüllung tritt in allen jenen Fällen ein, wo Kraft Gesetzeg eine Person in die Rechte einer anderen tritt. (3. B. durch Erbschaft Art. 4 A. D. W. O. (Erk. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 4. Sept. 1874. Das. Bd. 2, S. 39.)

3. N. N. In Firma N. N.“

Es ist keine Zeichnung der Gesellschaftsfirma (also kein gültiger Wechsel, wenn ein Gesellschafter mit seinem Namen einen Wechsel unterschreibt und diesen mit dem Zusatze in Firma“ den Namen der Ge sellschaft lediglich beifügt (z. B. Heinrich Bruger in Firma Bruger und Langberg). Aeußerlich erscheint hier der einzelne Gesellschafter als AusstellAer des Wechsels und es kann der blos ,, Beifügung der Gesellschaftéfirma nicht ohne Weiteres und noth⸗ wendig die Bedeutung beigelegt werden, daß die Zeichnung im Namen oder für die Gesellscha ft erfolgt sei, wie es dann der Fall sein würde, wenn die line cke ft nur aus der Firma bestünde. Art. 4 Nr. 3 A. D. W. O. Urth. D. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 23. Sept. 1874. Das. Bd. 2.

S. 40. 4. Unterschrift des Prokuristen unter einem Firm astempel. Der Art. 4, indem er als wesentliches Erferder⸗ niß eines gezogenen Wechsels sab Nr. 3 die Unter-

tragen