Dr. Bonghi, wonach die preußische Gesetzgebung in kirchlichen Dingen derart beschaffen sei, daß sie von dem Katholizismus nicht acceptirt werden könne; im Bergleiche zu derselben sei überall etwas Aehnliches nicht zu finden; in romanischen Ländern sei überhaupt eine so unbedingte Unterwerfung unter die Majestät des Gesetzes, wie sie die preußische Gesetzgebung ver⸗ lange, gar nicht denkbar. Wie alle früheren Kirchenvorlagen, enthalte auch der gegenwärtige Gesetzentwurf einen Verstoß gegen das Prinzip der Verfassungsurkunde, insbesondere der Art. 15 und 27 derselben. Der Satz des Allgemeinen Landrechts, daß das Kirchengut Eigenthum der betreffenden Religionsgesellschaften sei, sei an sich falsch, übrigens in dieser Frage nicht zu ver⸗ werthen. Das Landrecht sei gegenüber den wohlbegründeten Rechten der Kirche außerdem nur als subsidiäres Recht zu betrachten. Nach dem bestehenden Kirchenrecht gebühre die Verwaltung des Kirchenvermögens den Bischöfen. Der Redner schloß seine 11⸗stündige Rede mit dem Mahnrufe zu baldiger Umkehr von dem jetzt eingeschlagenen Wege und mit dem Hinweis auf den Satz: concordia parvae res crescunt, discordia vel maximae dilabuntur. Der Abgeordnete Windthorst (Bielefeld) trat hierauf für die Vorlage ein. Den italienischen Kul⸗ tus⸗ Minister Bonghi könne Redner für einen klassi⸗ schen Zeugen nicht gelten lassen, da derselbe ein ebenso entschiedener Franzesenfreund, wie lebhafter Gegner Deutschlands sei. Redner begrüßte die Vorlage als eine schöne Frucht des begonnenen „Kulturkampfes“, der den Gemein⸗ den ein lange entzogenes Recht wieder zurückgebe, und erhoffte als eine weitere schöne Frucht des Kampfes die baldige Vodꝗlegung eines Unterrichtsgesetzes. Die Verfassungs⸗ mäßigkeit des vorgelegten Gesetzentwurfes sei unbestreitbar. Der⸗ selbe beruhe ferner auf der richtigen Voraussetzung, daß die Trägerin des Kirchenvermögens die kirchliche Gemeinde sei, eine Auffaffung, welche übrigens auch das Allgemeine Landrecht theile. Wenn Red⸗ ner die Prinzipien des Entwurfes billige, so seien ihm doch einzelne Bestimmungen desselben sehr bedenklich; vor Allem wünsche er die endliche Aufhebung des Patronats; die Stellung des Regierungs⸗ Präsidenten sei in der Weise, wie sie der Entwurf vorzeichne, unhaltbar; falsch sei es, den Pfarrer als geborenes Mitglied des Kirchenvorstandes hinzustellen, die 58. 3 und 4, welche den Begriff „Kirchenvermögen“ entwickeln, bedurften einer wesentlichen BVer— besserung. Der Redner empfahl deshalb, den Entwurf einer Kommission von 14 Mitgliedern zur Vorberathung zu über— 1 Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Dauzenberg das Wort.
— Bezüglich der Bekrutirung der Armee pro 1875376 ist Allerhöchsten Orts Folgendes bestimmt worden:
L Entlassung der Reserven. 1) Die Entlassung der zur Reserve überzuführenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppentheilen, welche an den Herbstübungen theilnehmen, am ersten, spätestens zweiten Tage nach Beendigung derselhen — be⸗ ziehungsweise nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen — stattzufinden. 2) Für alle übrigen Truppen ist der 18. Sep⸗ tember der allgemeine Entlassungstag der Reserven. Jedoch dürfen Abweichungen hiervon Seitens der General-Kommandos für ihren Bereich im dienstlichen Interesse genehmigt werden. Die Festsetzung des Entlassungstermins für die Truppentheile der Fuß⸗Artillerie bleibt der General⸗Inspektion der Artillerie mit der Maßgabe überlassen, daß der 18. September im Allge⸗ meinen als Schlußtermin festzuhalten ist. 3) Die Entlassung der zu halbjähriger Dienstzeit ausgehobenen Trainsoldaten hat am 30. Oktober dieses Jahres — beziehungsweise 30. April künftigen Jahres —, die der Oekonomie⸗Handwerker am 30. Sep⸗ tember dieses Jahres zu erfolgen. 4) Diejenigen Mannschaften einschließlich Oekonomie⸗Handwerker, welche in den Monaten Juli bis einschließlich September des Jahres 1872 behufs Ergänzung von Truppentheilen der ehemaligen Okkupationsarmee vorzeitig zur Einstellung gelangt sind, dürfen nach Ablauf ihrer drei jährigen aktiven Dienstzeit bis zu den vorstehend festgesetzten allgemeinen Entlassungsterminen auf Grund des §. 6 des Ge⸗— setzes vom 9. November 1867 als nothwendige Verstärkung mit der Maßgabe im Dienst behalten werden, daß die über ihre drei⸗ jährige aktive Dienstverpflichtung hinaus bei den Fahnen abge⸗ leistete Dienstzeit sür eine Uebung im Reserveverhältniß zu rechnen ist. 5) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den allgemeinen Entlassungsterminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in den unter II. bezeichneten Zahlen eingestellt werden können.
II. Ginstellung der Rekruten. 1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen bei den Bataillonen der älteren Garde⸗ Infanterie⸗ und der Großherzoglich mecklenburgischen Infanterie⸗ Regimenter, sowie hei dem Großherzoglich mecklenburgischen Jäger⸗ Bataillon Nr. 14 je 225 Rekruten, bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützen je 190 Rekruten, bei jedem Kavallerie⸗Regiment mindestens 150 Rekruten, bei den reitenden Batterien mindestens je 25 Rekruten, bei den übrigen Feld⸗ Batterien mindestens je 30 Rekruten, bei dem Fuß-⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 15 und dem II. Bataillon des Rheinischen Fuß⸗ Artillerie⸗Regiments Nr. 8 pro Bataillon 200 Rekruten, bei den übrigen Fuß⸗AUrtillerie⸗Bataillonen, den Pionier⸗Bataillonen und dem Eisenbahn⸗Bataillon je 160 Rekruten, bei jeder Train⸗ Couipagnie zu dreijähriger Dienstzeit mindestens 15 Rekruten, zu halbjähriger Dienstzeit im Herbst dieses und Frühjahr künftigen Jahres je 44 Rekruten. 2) An Handwerkern ohne Waffe (DOeko⸗ nomie⸗Handwerker), haben sämmtliche Truppentheile mindestens 13 der etatsmäßigen Zahl einzustellen. 3) Insoweit rücksichtlich einzelner Truppentheile eine Modifikation der vorstehenden Zahlen nothwendig werden sollte, ist das Kriegs⸗Ministerium ermächtigt, die bezüglichen Anordnungen zu treffen. 4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppen⸗ theilen nach näherer Anordnung der diesen Truppentheilen vor⸗ gesetzten General⸗Kommandos in der Zeit vom 1. bis 6. No⸗ vember dieses Jahres, diejenige der im nächsten Frühjahr einzu⸗ stellenden Trainsoldaten am 1. Mai künftigen Jahres zu erfolgen. Die für die Unterofsizierschulen und die Landwehrstämme, sowie die als Oekonomie⸗Handwerker auszuhebenden Rekruten sind am 1. Oktober dieses Jahres einzustellen. Insoweit es bei der Ka⸗ vallerie und reitenden Artillerie die Zahl der übungspflichten Re⸗ serven und der zur Disposition beurlaubten Mannschaften gestattet, darf Seitens der kommandirenden Generale die Gestellung von Nachersatz für diese Waffen auf den Zeitraum bis zum 1. De⸗ zember beschränkt werden.
— Nach einem Spezialerlaß des Ministers des Innern vom 29. v. M. ist auf Grund des unzweideutigen Wortlauts des 5§. 3 des Gesetzes vom 9. März 1874 jeder Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher (8. 6 a. a. O.) verpflichtet, für denjenigen Bezirt, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten zu ubernehmen. Diese Ver⸗ Hfichtung kann durch den Umstand nicht beseitigt werden, daß er betreffende Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher zugleich unbesoldeter
Amtsvorsteher ist. Eine Entschädigung hat ein solcher Gemeinde⸗ vorsteher oder Gutsvorsteher nach §. 5 a. a. D. nur von den zu dem Bezirke seines Hauptamts nicht gehörigen Gemeinden (Gutsbezirken), keineswegs aber vom Staate zu beanspruchen.
— Der Minister des Innern hat veranlaßt, daß nunmehr, nachdem die Standesbeamten ein Vierteljahr lang in Funktion gewesen sind, mit einer ersten umfassenden Geschäfts⸗ Revision vorgegangen wird, deren Grundlage die Durchsicht der an die Aufsichtsbehörde einzureichenden Nebenregister der Reviston bildet. Revisionen an Ort und Stelle werden zu veranlassen sein, wenn die Durchsicht der Nebenregister zur Entdeckung von erheblichen Unregelmäßigkeiten geführt hat; zur Prüfung ins⸗ besondere des bei den Eheschließungen beobachteten Verfahrens (Aufgebote, Nachweis der sonstigen Erfordernisse der Ehe⸗ schließungen 2c werden sich dergleichen örtliche Revisionen aber überhaupt namentlich bei solchen Standesbeamten empfehlen, deren Geschäftskunde zu Bedenken Anlaß geben kann. Soweit die Aufsichtführung über die Standesbeamten nach den Bestim— mungen des Gesetzes vom 9. März v. J. den Kreisausschüssen zusteht, fallen die Revisionskosten (Diäten und Reisekosten ꝛc. ꝛc.), wie alle sonstigen Kosten der Kreisausschuß⸗Verwaltung, weder dem Staate noch der Gemeinde, sondern den Kreisen zur Last.
— Eine Person, die durch Drohung einen Anderen zur Er⸗ füllung einer moralischen Verbindlichkeit nöthigt, ist, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 20. Januar er., wegen Erpressung zu bestrafen. Nach demselben Erkenntniß des Ober⸗Tribunals ist die Erpressung durch Drohung strafbar, wenn auch dieselbe nicht zur Verwirklichung gelangt, oder sich schließlich als eine nicht ernstlich gemeinte herausstellt. Der Kaufmann K. hatte den Vater seines Schuldners N. mit der Veröffentlichung eines Vater und Sohn kompromittirenden Zeitungs⸗Inserats bedroht, um denselben dadurch zu veranlassen, die Schuld seines Sohnes zu berichtigen; und war deshalb wegen Er⸗ pressungsversuchs aus 5. 353 d. Str. G. B. (. Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen) in den beiden ersten Instanzen verurtheilt worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in welcher er unter Anderem darauf hinwies, daß er von vorn herein nicht beabsichtigt habe, die Drohung auszuführen, und daß er mit der Drohung keinen rechtswidrigen Vermögensvortheil sich verschaffen wollte, da der Vater eine mo⸗ ralische Verpflichtung hatte, die Schuld des Sohnes zu zahlen — wurde vom Ober⸗Tribunal zurückgewiesen, indem es aus⸗ fuhrte: „Soll unter einer substanziirten Drohung eine demnächst auch zur Verwirklichung gelangte oder eine ernstlich gemeinte verstanden sein, so bedarf es dessen für den Thatbestand des 5§. 253 des Strafgesetzbuchs nicht, sondern es ge⸗ nügte, wenn durch die Thatsache der Drohung für sich mit Rücksicht auf die von dem Bedrohten als möglich gedachte Ver⸗ wirklichung der Letzteren zu einem Handeln, Dulden oder Unter⸗ lassen bestimmt wird, zu welchem er im anderen Falle sich nicht herbeigelassen haben würde. Ebenso wenig läßt es sich als rechtsirrthümlich bezeichnen, wenn das angegriffene Erkenntniß bei Annahme der Rechtswidrigkeit des vom Angeklagten beabsich⸗ tigten Vortheils von der Frage Kusging, nicht wie Angeklagter es auffaßt, ob es rechtswidrig sei, sich um Zahlung einer recht⸗ mäßigen Fordertng zu bemühen, w teen ob dem Angerlugten gegen den bedroßkten Vater selites Schuldners ein Rechtsanspruch auf Bezahlung der Schulden seines Sohnes zustand, wie Angeklagter daraus entnimmt, daß der Vater das Ge⸗ zahlte nicht hätte zurückfordern dürfen, also eine moralische Verhindlichkeit desselben vorgelegen habe. Das Vorhandensein einer sogenannten moralischen Verbindlichkeit auf Seiten des Bedrohten ist nicht festgestellt und selbst, wenn eine solche existirte, so würde doch dadurch der Charakter der Rechtswidrig⸗ keit nicht beseitigt sein, da das Recht, das ohne Verpflichtung Gezahlte zu behalten, was das Eigenthümliche der sogenannten moralischen oder Naturalverbindlichkeit bildet, nichts weniger als identisch ist mit dem Recht, die Zahlung selbst zu verlan⸗ gen, worauf es hier allein ankommt.
— Die Ueberschreitung der Nothwehr Seitens einer angegriffenen Person ist nach einem Erkenntniß des Ober⸗ Tribunals vom 26. Januar er. selbst dann nicht strafbar, wenn sich dieselbe irrthümlich gegen Personen richtet, die bei dem Angriff gar nicht betheiligt waren.
— Die in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 29. De⸗ zember 1874 neu zu errichtende Inspektion der Kriegs⸗ schulen wird ihren Sitz in Berlin nehmen. Dem Inspecteur der Kriegsschulen ist die Disziplinarstrafgewalt und die Befugniß zur Urlaubs⸗Ertheilung in dem für einen Brigade⸗Commandeur festgesetzten Umfange beigelegt worden. Auch hat derselbe als Vorsitzender der Studien⸗Kommission für die Kriegsschulen zu fungiren.
— Der Zusammentritt des Lehr⸗Infanterie⸗Ba⸗ taillons findet in diesem Jahre am 15. April statt.
Nach Beendigung der diesjährigen Herbstübungen wird das Rheinische Dragoner-Regiment Nr. 5 nach Hof⸗ geismar, der Stab, die J., 2. und 5. Escadron des 1. Hessi⸗ schen Husaren⸗Regiments Nr. 13 nach Frankfurt a. M., die 3. und 4. Escadron desselben Regiments nach Mainz verlegt werden.
— S. M. Brigg „Undine“ traf am 16. Januar er. vor Roseau Rhede auf Dominique ein, verblieb daselbst bis zum 20. dess. M. und ging am 21. in Prinee Ruperts Bay zu Anker.
S. M. SG. Rwreona“ hat am 17. Dezemher y. J. Nachmittags, die Rhede von Chefoo verlassen und ist am 18. dess. M. in den Hafen von Nagasaki eingelaufen.
— Der Kaiserlichen Admiralität ist folgendes, in Akyab (Hinterindien) am 15. Februar d. J. aufgegebenes Telegramm des Kommandanten Sr. M. Korvette „Gazelle“ zugegangen:
„Kaiserliche Admiralität. Berlin. Beobachtung des Venus-Durchganges Kerguelen gelungen.
Frhr. v. Schleinitz.“
— Die seit mehreren Wochen von der Stadtverordneten⸗ Versammlung eingeforderte Uebersicht der Einrichtungs⸗ kosten der Standesämter in Berlin ist jetzt Seitens des Magistrats vorgelegt worden. Es wurden darnach verausgabt: an Entschädigungen für frühere Räumung von Lokalitäten, welche für die Standesämter nöthig waren, 362 Thlr. 275 Sgr., für bauliche Einrichtungen 1555 Thlr. 21 Sgr., für Beschaffung des Bureau⸗Mobiliars 7102 Thlr. 114 Sgr., für Beschaffung der Aushangskasten, der Schilder und für diverse andere Sachen
1806 Thlr. 10 Sgr., in Summa 10,767 Thlr. 96 Sgr. —
Bewilligt waren dazu 12,950 Thlr. 15 Sgr., so daß lithin no
Bayern. München, 12. Februar. De Kmmer der Reichsräthe hat nachstehende, von der Kamner ser Abgeord⸗ neten erledigte Gegenstände noch zu bescheiden: 1 Nchweisungen über die im Budget nicht enthaltenen Staatsfontz für die Jahre 1870, 1871 und 1872; 2) Nachweisung über e den Central⸗ fonds zugewiesenen Einnahmen, sowie über ie Fonds der Schuldentilgungs⸗Anstalt und der Grundrenterblösungs⸗Kassa des Staates pro 1879; 3) Rechnungsnachweisngen der Ab⸗ theilungen l, Il, Il für das Verwaltungsjahr 172; 4) Petition von 73 israelitischen Kultusgemeinden des Wierungsbezirkes Unterfranken die Aufhebung von Judensteuernbetr.“
— Die Tagesordnung für die auf den l6. Februar um 11 Uhr Vormittags angesetzte 61. öffentlice Sitzung der Kammer der Abgeordneten lautet: 1) Präsidialvortrag über den Personalstand der Kammer; 2 Entgegennahme etwaiger Vorlagen der Königlichen Staatsregieung.
— Zum Vollzug des Haupt⸗Militästats für 1875 sind durch Allerhöchste Entschließung vom 4 d. M. folgende Bestimmungen getroffen worden:
Im Bezug auf die Geldkompetenzen dor Offiziere und Mannschaften: 1) Vom 1. Januar 1875 an beträgt das Jahres⸗ gehalt: für die Seconde⸗Lieutenants der Feld⸗Artillerie 588 Fl. (1008 Mark), der Fuß ⸗Artillerie 693 Fl. (11853 Mark). Denjenigen Seconde ⸗Lieutenants der Feld⸗AUrtillerie, welche bisher das Gehalt von 651 Fl. bezogen, wird dasselbe insolange, als sie aktiv in dieser Charge verhleiben, belassen. 2) Den alz Adfutanten bei den Kemmando⸗ Behörden fungirenden Lieutenants, sowie den Regiments, Bataillons— und Abtheilungs-Adjutanten bei der Infanterie, den Wgern, der Feld—⸗ und Fuß -AUrtillerie und den Pionieren wird für die Selbstbeschaffung eines eigenen Reitpferdes eine Entschädigurg von 481 Fl. 15 Kr. (825 Mark) auf die 5sährige Dauerzeit eins Pferdes, somit jährlich 96 Fl. 15 Kr. (165 Mark) vom 1. Igruar 1875 an gewährt. Da—⸗ gegen kommt das den als Adjutanten bei den Brigade⸗Commandeurs und höheren Befehlshaberstelle⸗ kommandirten Lieutenants aller Waffen, sowie den Regimenls⸗Adjutanten der Feld Atillerie⸗ Regimenter bewilligte Sffiziers⸗-Chargenpferd in Wegfall. 3) Die Hauptleute und Lieutenants der Feldbatterien (exklusive der reitenden Batterien erhalten vom 1. Januar 1875 an statt Bei—⸗ stellung eines Dien ipferdes aus dem Stande der Batterien für die Selbstbeschaffung eines eigenen Reitpferdes eine dem etatsmäßigen Remonteprels für ein Dienstpferd einschließlich des Hufbeschlages gleichkommende Geldentschädigung, welche für 1875 und so lange keine Uenderung erfolgt, auf 50 Fl. 30 Kr. (90 Mark) pro Pferd und Jahr festgesetzt wird. Die gleiche Entschädigung wird auch den Lieu— fenants der Fuß ⸗Artillerie, des Trains und der Sanitäts-Compagnien, ausschließlich der in Ziffer 2 genannten Adjutanten, gewährt.
In Bezug auf Stellenvermehrungen wurde bestimmt: Bei den beiden Fuß-⸗AUrtillerie Regimentern werden Musikcorps, be⸗ stehend aus je 1 Stabs⸗Hornisten und 12 Unteroffizier⸗Hornisten er⸗ richtet, wogegen die zeitigen Gemeinen ⸗ Trompeter in Wegfall kommen. Jeder Feld-⸗Artillerie⸗Abtheilung und, jedem Fuß⸗AUrtillerie⸗Bataillone wird 1 Zahlmeister und 1 Zahlmeister⸗Aspirant zugetheilt, in Folge wovon die selbständige Rechnungslegung der Batlerien und Com⸗ pagnien der Feld⸗ und Fuß⸗Artillerie Regimenter aufgehoben ist.
— Zu Passau ist am 9. d. Mts. der General⸗Lieutenant Freiherr v. Magerl, früher Stadt- und Festungs⸗Kommandant daselbst, im Alter von 90 Jahren, einer der verdientesten Vete⸗ ranen der bayerischen Armee, gestorben.
Sach sen. Dresden, 15. Februar. Am Hofe hat gestern Abend in Gegenmart der Königlichen Majestäten, des Groß⸗ herzogs und der Großherzogin von Toskana und der Erzherzogin Antoinette, des Prinzen und der Prinzessin Georg, sowie der zur Zeit hier weilenden fremden Fürstlichkeiten eine Aufführung lebender Bilder und dramatischer Szenen stattgefunden, bei welcher Damen und Herren der höchsten Gesellschaftskreise mit⸗ wirkten. Die Vorstellung, zu welcher Einladungen an das diplomatische Cotps, die Staats⸗-Minister, die Genera⸗ lität 2c. ergangen waren, leitete der General-Direktor der Königlichen musikalischen Kapelle und des Hof⸗ theaters, Wirklicher Geheimer Rath Reichsgraf von Platen.
Heute Mittag sind die am 7. Januar hier eingetroffenen Großherzlich toskanischen Herrschaften von hier nach Schlackenwerth abgereist. Der König und die Königin, sowie der Prinz Georg geleiteten dieselben nach dem böhmischen Bahn⸗ hofe, woselbst zur Verabschiedung von den Hohen Gästen auch der hiesige Gesandte Oesterreich⸗Ungarns Frhr. v. Franckenstein nebst Gemahlin, der Stadtkommandant General⸗Lieutenant Frhr. v. Hausen und ein Kreis hochgestellter Damen und Herren an— wesend waren, welche bei Abgang des Zuges den Scheidenden noch ein dreimaliges „Hoch“ ausbrachten.
Hessen. Darmstadt, 14. Februar. (Fr. J.) Der Landtags-Abgeordnete Bezirks⸗Strafrichter Heinzerling hier⸗ selbst ist zum Rath bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg ernannt worden. Hofgerichts⸗Assessor Becker in Gießen wurde
zum Rath am dortigen Hofgericht befördert.
Mecklenburg. In der am Donnerstag, den 11. d., in Malchin abgehaltenen zweiten Sitzung des Landtags waren bereits 200 Ständemitglieder anwesend. Nach Mittheilungen, betreffend Ausübung der Landstandschaft, wurden Landrath von Oertzen⸗Woltow zum Protokollführer und Kammerherr von Oertzen⸗Kotelow zu dessen Substituten per Akklamation gewählt. Der Wahltag, an dem auch der letzte Termin zur Anbringung von Kognitions⸗ und Rezeptionsgefuchen bestimmt werden soll, ist auf den 25. Februar und die Zeit der regelmäßigen Plenar⸗ versammlungen auf die Stunden von 1 bis 4 Uhr festgesetzt.
Die beiderseitigen Land⸗ und Vize⸗Landmarschälle übergaben zwei Reskripte der Landesregierungen, beide vom 10. d. Mts. datirt, betreffend die dritte Landtags⸗Proposition, welche dem Verfassungs⸗Comité überwiesen wurden.
— Die „Meckl. Anz.“ vom 15. Februar schreiben: „Der gegenwärtige Landtag ist noch einmal vor die Aufgabe gestellt, durch Vereinbarung mit den Regierungen die mecklenbur⸗ gische Verfassung auf dem Boden des mecklenburgischen Staatsrechtes einer den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechen⸗ den Entwickelung entgegenzuführen. Die Lösung dieser Aufgabe kann nur gelingen, wenn die Stände ihre Zustimmung zu den Aenderungen geben, welche erforderlich sind, um unter Beseiti⸗ gung des patrimonialen Charakters der gegenwärtigen Verfassung eine einheitliche Vertretung des Landes herzustellen und damit der Entwickelung des modernen Staatsprinzipes Raum zu geben, dessen Durchführung in Mecklenburg ebenso wie in allen übrigen Staaten des Deutschen Reiches nothwendig geworden ist. Die Vorlagen der Regierung zeigen un⸗ verkennbar das Streben, das neue Verfassungsprinzip mit möglichster Schonung der bestehenden Verhältnisse ins Leben zu rufen und die neuen Institutionen den bereits vorhandenen or⸗ ganischen Bildungen anzuschließen. Sie wollen auf mecklenbur⸗ gischen Grundlagen unter Aufrechterhaltung der Kontinuität der bisherigen staatsrechtlichen Entwickelung Mecklenburgs dem Lande das als nothwendig erkannte Neue geben. Es ist klar, daß die
bestehenden Verhãltnisse des Land es niemals wieder eine gleiche Berücksichtigung finden können, wenn die gegenwärtigen Ver⸗ handlungen mit den Ständen scheitern und in Folge dessen an⸗ dere — nicht mecklenburgische Faktoren berufen werden sollten, über die Umgestaltung der mecklenburgischen Verfassung zu ent⸗ scheiden. Welcher politischen Partei man auch angehören mag, immer wird man als Mecklenburger wünschen müffen, daß die BVerfassungsãnderung durch eine auf freiem Entschluß der Re⸗ gerungen und Stände beruhende Vereinbarung bewirkt werde. Ein anderweitiger Verlauf der gegenwärtigen Krisis würde Fol⸗ gen haben, welche dem Lande keinen Frieden bringen können.“
Sach sen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 13. Februar. Durch Staatsvertrag vom 17. April 1873 sind einige, bisher bayerischer Hoheit unterstellt oder streitig gewesene Gebietstheile in und bei der weimarischen Enklave Ostheim mit dem 1. Ja—⸗ nuar d. J. in die Hoheit des Großherzogthums übergegangen. Da die Regelung des Territorialüberganges aber einen Aufschub nicht erleiden kann, so ist durch ein provisorisches, vorerst bis zum Schluß des nächsten Landtages geltendes Ge⸗ setz vom 1 März d. J an die Gesetzgebung des Großherzog thums in den betreffenden Gebietstheilen eingeführt worden. Es wird dadurch bestätigt, daß eine baldige Einberufung eines außerordentlichen Landtags nicht beabsichtigt ist.
Anhalt. Dessau, 12. Februar. Im heutigen „Staats⸗ Anzeiger“ erschien ein die Einführung einer evangelischen Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung betreffender höchster Srlaß, der folgendermaßen lautet:
Die neuesten Entwickelungen auf dem Gebiete des evangelisch— kirchlichen Verfassungswesens und der Vorgang der meisten evange— lischen Landeskirchen Deutschlands, sowie die Erkenntniß von der Nothwendigkeit und Ersprießlichkeit, der evangelischen Kirche Anhalts größere Selbständigkeit zu verleihen und manche schätzbare Kräfte in den kirchlichen Gemeinden für den Dienst der Kirche zu gewinnen und nutzbar zu machen, haben Mich bestimmt, für die evangelische Landeskirche Anhalts die Einführung einer Kirchengemeinde und Synodal-Ordnung in das Auge zu fassen. Nachdem dieserhalb das Konsistorium auf Mein Erfordern den Entwurf einer Kirchen— gemeinde und Synodal-Ordnung für das Herzogthum Mir vorgelegt und solche nach Anhörung Meines Staats-Ministeriums Meine Ge— nehmigung gefunden hat, so ertheile Ich, als Träger des Kirchen—2 regiments und Landesherr, dieser Ordnung hiermit Meine Sanklion und verkündige dieselbe in der Anlage als kirchliche Ordnung mit dem Vorbehalte, daß für die grundlegenden „Allgemeinen Bestim— mungen“ Art. 1 bis 4 und für die gesammte Kreis und Landes⸗ Synodalordnung die Verständigung mit der einzuberufenden außer⸗ ordentlichen Landessynose erzielt wird, sowie daß diejenigen Be— stimmungen der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung, welche zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der Landesgesetzgebung, wie insbesondere hinsichts der Vermögensverwaltung der Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben, bedürfen, erst nach ertheilter Zustimmung des Landtags in Wirksamkeit treten. Das Konsistorium hat mit der Bildung der Gemeinde⸗Kirchenräthe und der Kirchengemeindevertretungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung alsbald vorzugehen. Die Vorsynode, wegen deren Kon⸗ stituirung weitere Verordnung vorbehalten bleibt, wird vor Allem über die in den grundlegenden „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung in Aussicht genommene ein— heitlichere Gestaltung der evangelischen Landeskirche und die mit der erhofften Annahme derselben sich vollziehende Lehr-Union der bis jetzt noch konfessionell getrennten und nur kirchenregimentlich vereinigten, aber durch ihre Geschichte, sowie durch die thatsächlichen Zustände auf völlige Vereinigung hingewiesenen evangelischen Kirchenkörper Unseres Landes Beschluß zu fassen haben. Indem Ich von dieser Mir sehr am Herzen liegenden Vollendung des von Meinen in Gott ruhenden Vorfahren begonnenen Einigungswerkes unter Gottes Beistande die besten Folgen für die weitere Entwickelung des christ⸗ lichen Lebens in Unserm Lande erhoffe und für dieselbe das Entgegenkommen der evangelischen Gemeinden und der Geistlichkeit besonders in Anspruch nehme, ist es Mein Wille, daß auch nach voll— zogener Kirchenvereinigung bei demgemäß erfolgender Einführung allgemeiner agendarischer Normen schonende Rücksicht auf hergebrachte, an sich selbst angemessene gottesdienstliche Formen und Gebräuche, namentlich insoweit genommen werde, daß einer Gemeinde gegen den mit Motiven erklärten Widerspruch ihres Gemeinde⸗-Kirchenraths von dem Hergebrachten abweichende Formen und Formeln bei der Feier des Heiligen Abendmabhls nicht aufgedrungen werden. Möge Gott das wichtige Werk der Weiterbildung der Union und der Verfassung der epangelischen Laudeskirche mit seinem Segen begleiten.
Friedrich, Herzog von Anhalt.
Dessau, den 6. Februar 1875. ;
v. Larisch.
Bremen, 11. Februar. (H. N.) Die Bürgerschaft fuhr gestern fort das Budget für 1875 zu berathen. Der bemer⸗ kenswertheste Vorfall der Sitzung war die gelegentliche Mitthei⸗ lung des Senatskommissars Bürgermeister Gildemeister, daß man nach dem Abschluß der Rechnung von 1874 hoffen dürfe, di von dem Senat bereits vorgeschlagene Erhöhung des Einkommen⸗ schoßes von 2 auf 3 Prozent fur diesmal noch zu entgehen. Der Senatskommissar sagte dies im Zusammenhange mit dem Antrag eines Mitgliedes, einen vom Senat gestrichenen Betrag von 44,000 Mark für eine neue stärkere Pumpmaschine zur Durchspülung des Stadtgrabens doch zu bewilligen, und machte darauf aufmerksam, daß jeder über die Streichungsvorschläge des Senats hinaus bewilligten Summe entweder eine gleich hohe Minderausgabe oder eine gleich hohe Mehreinnahme zur Seite gestellt werden müsse. Die Bürgerschaft trat mit geringer Mehrheit auf diesen Standpunkt auch der gerade in Rede stehenden Mehr⸗ bewilligung gegenüber, obgleich für dieselbe der oft unleidliche Zustand des Stadtgrabens im Hochsommer und selbst eine gewisse Gesundheitsgefahr geltend gemacht werden konnten. Andere Streichungen trafen die Voranschläge der Straßenbau⸗Deputation, deren Rechnungsführer sich heklagte, daß man ihn bei der Nach⸗ prüfung des Budgets auf vermeidbare Ausgaben nicht zu Rathe gezogen habe. Es wurde jedoch entgegnet, daß die Budget⸗ deputation unmöglich sämmtliche Rechnungsführer der anderen Deputationen zu ihren Berathungen einladen könne. Die von der Weinkeller⸗Deputation geforderten 400, 000 statt 200,000 Mark Kredit zum Ankauf neuer Weine wurden ohne Diskussion bewilligt.
Schweiz. Bern, 12. Februar. (C. 3.) In seiner heu⸗ nigen Sitzung hat der Bundesrath die schweizerischen Abge⸗ ordneten für die internationale Meterkonferenz ernannt, welche laut Anzeige der hiesigen französischen Gesandtschaft defi⸗ nitiv am 1. März d. J. in Paris statkfinden wird. Außer der Schweiz, welche durch die Herren Dr. Kern, den Gesandten des Bundesraths, und Dr. A. Hirsch, den Direktor der Sternwarte in Neuenburg, als Fachmann vertreten sein wird, werden an der Konferenz noch 16 andere Staaten Theil nehmen, nämlich: Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Frankreich, Belgien, Brasilien, Däneniark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika,
Italien, die Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und
Norwegen, die Türkei und Venezuela. — Ferner beschloß der Bundesrath in heutiger Sitzung, der Regierung des Kantons
Genf, welche kürzlich einen wegen betrügerischen Bankerotts ver⸗ folgten Franzosen an die französtschen Behörden ausgeliefert hat, bevor die Belegeakte zum Auslieferungsbegehren vom Bundes rath als genügend anerkannt, noch eine Beschlußfassung desselben erfolgt war, unter Hinweis auf das Unstatthafte solchen eigen⸗ . Verfahrens folgende allgemeine Bemerkungen zugehen zu lassen:
„Nach Maßgabe des Gesetzes über die Organisation der Bundes—⸗ rechts pflege vom 27. Juni 1874 und des im Kreisschreiben der eid— genössischen Justiz- und Polizei⸗Departemests vom 25. Januar 1875 auf. Grund der Verhandlungen des Bundesraths und Des Bundes— gerichts aufgestellten Normen muß jede abschließliche Entscheidung über Auslieferungen, welche kraft bestehender Staatsverträge verlangt werden, nothwendig vom Bundesrath oder vom Bundesgericht aug— gehen, und darf also eine Auslieferung nicht vollzogen werden, bevor eine Entschlichung der einen der beiden Bundesbehörden erfolgt ist. Der Bundesrath erwartet, daß künftighin die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1854 und des oben erwähnten Kreis. schreibens, welche den kantonalen Behörden so wie den Angeklagten das Recht zum Einspruch beim Bundesgericht verleihen, andererseits jedoch, wenn kein Einspruch erfolgt, einen Entscheid des Bundesraths vorbehalten, genauere Beachtung finden werden“.
— Als Kommandanten der künftigens Divisionen des cidgenössischen Heeres hat der Bundesrath bezeichnet: für die L Division den eidgenössischen Oberst Louis Aubert in Genf, 2. Division Oberst Ferdinand Lecomte in Lausanne, 3. Division Oberst Johann Meyer in Bern, 4. Diviston Sberst Rudolf Merian in Basel, H. Division Oberst Emil Rothpletz in Aarau, 6. Division Oberst Konrad Egloff in Tägerweilen, 7. Division Oberst Arnold Vögeli in Zürich, 8. Division Oberst Amon Gin— gins⸗Lasarraz in La⸗Sarraz.
Großbritannien und Irland. Der Prinz von Wales, welcher zum Besuch der Königin in Osborne eingetroffen war, ist in Begleitung des Herzogs von Sachsen⸗Cohurg- Gotha nach Marlborough-⸗House zurückge⸗ kehrt. — Die Königin hat durch den Earl von Carnarvon, Minister für die Kolonien, die Streitkeule des Königs Tha⸗ kombau, die in früheren Zeiten das Symbol der Herrschaft in den Fidschi⸗Inseln war und die nun Ihrer Majestät von dem früheren Könige als Zeichen seiner gehorsamen Lehnspflicht überreicht wurde, empfangen. Am 8. März wird die Königin im Buckingharz-Palast einen Empfang des diplomatischen Corps und der offiziellen Welt abhalten. — Garl Beau⸗ champ, der Hofmarschall, und Lord Henry Somerset, der Königliche Haushofmeister, kamen am 11. dz. in Osborne an und uͤberreichten der Königin die Antwortadresse beider Häuser des Parlaments auf die Thronrede.
— Dr. Steere, der neue Bischof von Centralafrika, be⸗ gab sich gestern nach seiner Diözese. Vor seiner Abreise wohnte er einem Meeting in dem Senatshanse in Cambridge bei, wo unter dem Vorsitz des Vizekanzlers Ansprachen über das Werk der Evangelisirung Centralafrikas von den Bischöfen von Lincoln und Peterborough, Sir Bartle Frere, Mr. Beresford Hope u. A. gehalten wurden.
— 15. Februar. (W. T. B.) Oberhaus. In Beant⸗ wortung der von Lord Stratheden für heute angekündigten Interpellation betreffs der von Oesterreich, Rußland und Deutsch⸗ land über den Abschluß von Handelsverträgen mit Serbien und Rumänien geführten diplomatischen Verhandlungen, erklärte der Staats⸗Sekretär des Auswärtigen, Lord Derby, er ver⸗ möge die bezügliche diplomatische Korrespondenz nicht mitzu⸗ theilen, weil die Verhandlungen noch fortdauerten. Der Diffe— renzpunkt drehe sich lediglich um die Auslegung des diesbezüglichen vertragsmäßigen Abkommens zwischen der Pforte und den Donaufürstenthümern und es sei nicht der ge— ringste Grund zu der etwaigen Besorgniß vorhanden, daß der Friede Europas oder des Orients durch diese Frage gestört wer⸗ den könne. Alle Mächte seien darin einig, daß den souzeränen Fürstenthümern das Recht zustehen müsse, handelspolitische Ver⸗ träge abzuschließen, aber einige Mächte gingen, abweichend von der bezüglichen Ansicht Englands, von der Voraussetzung aus, daß die Fürstenthümer dieses Recht auf Grund des bestehenden bezüglichen Vertrages mit der Pforte bereits besäßen und daß es einer Ermächtigung der Pforte zum Zweck der Abschließung von Handelsverträgen durch die Fürstenthümer nicht weiter be⸗ dürfe.
— Der Unter⸗Staatssekretär des Auswärtigen, Bourke, erwiderte in der heutigen Sitzung des Unterhauses auf eine betreffende Anfrage von O'Clery, daß die Regierung der Königin empfohlen habe, die Regierung des Königs Alfons von Spanien anzuerkennen, da sie de facto im ganzen Lande mit Ausnahme eines kleinen Theils bestehe und daher ebenso gut wie die Regierung des Marschalls Serrano, deren Anerkennung aus demselben Grunde erfolgt sei, anerkannt werden müsse. Die Kreditive zur Beglaubigung des englischen Gesandten bei der neuen Regierung in Madrid würden ohne jeden Aufschub ab⸗ gesendet werden. Auf eine Anfrage Churchills, betreffs der Nordpolexzpedition, erklärte der Sekretär der Admiralität, Sir A. F. Egerton, die Kosten der Expedition seien auf 98, 000 Pfd. Sterl. angeschlagen, der Kaufpreis für ein zur Expedition ge⸗ höriges Schiff und zur Beschaffung aller für einen Zeitraum von 3 Jahren erforderlichen Vorräthe sei darin einbegriffen.
— 16. Februar. (W. T. B.) Das dem Parlamente vor⸗ gelegte Militärbudget pro 1875 beläuft sich auf 14,177,700 Pfd. Sterl., wird aber durch außerordentliche Einnahmen auf den Betrag von 13,488,200 Pfd. Sterl. herabgemindert. Gegen 1874 weist dasselbe eine Erhöhung von 192,400 Pfd. Sterl. auf. Die Sollstärke der in den vereinigten drei Königreichen befind⸗ lichen Truppen ist auf 129,281 Mann veranschlagt.
Frankreich. Paris, 15. Februar. (W. T. B.) In dem Prozesse des Generals v. Wimpffen gegen Paul von Cassagnac wegen Verleumdung hat heute der Schwurgerichts⸗ hof auf Nichtschuldig erkannt. Cassagnae wurde demgemäß frei⸗ gesprochen und General v. Wimpffen in die Kosten verurtheilt.
— Der Präsident der Republik hat unter dem Vorsitze
des Divisions Generals Lebrun, Befehlshabers des III. Armee⸗Corps ,
eine Kommission eingesetzt, welche das Dekret vom 13. Oktober 1863, betreffend den Dienst in den Kriegsplätzen und Garnison⸗ städten, zu revidiren hat, um dasselbe mit der neuen Heeresorgani⸗ sirung in Einklang zu bringen. Ferner ist, um die Bestimmungen, nach welchen gegenwärtig die Eruennungen und Beförderungen zu den verschiedenen Graden in der Armee vollzogen werden, mit den neuen Gesetzen, betreffend die Reorganisirung der Streit⸗ kräfte Frankreichs in Einklang zu bringen, ein aus Generälen der Land⸗ und Seearmee, zw hohen Intendanturbeamten und einem Inspektionsarzte zusammengesetzter Ausschuß ernannt. Versailles, 15. Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Rationalversammlung wurde der Ausliefe⸗ rungsvertrag mit Belgien in erster Lesung angenommen und darauf über mehrere von der Regierung nachträglich geforderte Kreditbewilligungen berathen. Bei dieser Veranlassung kam es
Lon don, 13. Februar.
zu einer lebhaften Debatte über die Bewilligung von Pensionen für ehemalige Beamte des Kaiserreichs, welche von dem Depu⸗ tirten Guichard (Linke) wegen der bei Zubilligung der Pensionen vorgekommenen Mißbräuche bekämpft und vom Minister des Innern befürwortet wurde. Guichard stellte schließlich den An⸗ trag, daß eine Revision der Listen der Pensionsinhaber vorge⸗ nommen werden möge. Die Nationalversammlung beschloß, die⸗ sen Antrag in Erwägung zu ziehen und die Berathung über den für Pensionszwecke geforderten Nachtragskredit bis nach de⸗ finitiver Beschlußfassung über den Antrag Guichard auszusetzen. Die übrigen Posten wurden der Mehrzahl nach bewilligt.
Zwischen den Fraktionen der Linken und dem rechten Centrum finden lebhafte Verhandlungen über das Senats⸗ gesetz statt, welche voraussichtlich zu einer Einigung führen dürften. Von Seiten der Rechten wird, wie die „Agence Havas“ mittheilt, wahrscheinlich der Antrag gestellt werden, dem Präsidenten Mae Mahon das Recht des Vetos und die Befug⸗ niß zur Auflösung der Nationalversammlung beizulegen. Die Rechte wird ferner vorschlagen, daß alle zwei Jahre ein Dritt⸗ theil der Mitglieder der Nationalversammlung ausscheiden und eine Ergänzung der Versammlung durch Neuwahlen stattfinden soll. Dem Vernehmen nach dürften diese Anträge bereits morgen eingebracht und die Dringlichkeit für dieselben gefordert werden.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 9. Februarg Der Schluß des neuen Heeresordnungsgesetzes enthält den „H. N.“ zufolge nachstehende Bestimmungen:
§. 29 — 36. Uebungen und Dienst. Die dritte und vierte Linien⸗ klasse wird alljährlich zu einer 30 tägigen Uebung, die beiden jüngsten Landwehrklassen zu 19tägiger Uebung einberufen. Im Kriegsfall darf Landwehr ohne Genehmigung des Reichstages nicht außerhalb der Grenzen des Reiches Verwendung finden. — Während des Dien⸗ stes erhält der Wehrpflichtige Quartier, Unterhalt, Bekleidung 2c. und eine durch besonders Gesetz zu bestimmende Löhnung.
§. 37— 43. Der Landsturm kann nur im Kriege zur Vertheidi⸗ gung des heimathlichen Landes einberufen werden. Der Landsturm ist verpflichtet, sich im Dienst selbst mit Kleidern zu versehen und seine Lebensbedürfnisse gegen eine den Marktpreisen entsprechende Ent⸗ schädigung selbst zu bestreiten. Wehrpflichtige im Alter von 17 bis 21 Jahren zählen zum Landsturm und werden alljährlich für dieselben Schießübungen bestimmt, denen sie sich freiwillig unterziehen können.
§. 44 — 48 enthalten Strafbestimmungen bei event. Zuwiderhand⸗ lungen gegen dieses Gesetz.
Christianig, 9. Februar. Das Storthing hat sich bis jetzt damit heschäftigt, die einzelnen Comités zu erwählen, und nachdem diese sich konstituirt, haben sie angefangen, die einzelnen Königlichen Propositionen durchzugehen und zu berathen. Die wichtigeren Debatten werden wohl kaum vor Mitte des Monats beginnen.
— Zwischen der Regierung der vereinigten Reiche und der großbritannischen sind Verhandlungen eröffnet, um ein inter⸗ nationales Gesetz über die Schonzeit für den Seehunds⸗ fang vorzubereiten. Auch für den Hummerfang wird eine gesetzliche Schonzeit vorbereitet und eine Königliche Proposition wird in diesem Jahre wiederum, nachdem sie in der vorigen Storthingssession nicht zur Verhandlung gekommen war, vor⸗ gelegt werden.
— Das norwegische Budget für den Zeitraum vom 1. Juli 1875 bis 1. Juli 1876, welches dem Storthing vorliegt, zeigt eine Total⸗Ausgabe von 7, 150 000 Spezies gegen 6, 988, 000 Sp. im jetzigen Finanzjahre. Die Ein⸗ nahmen sind im Budget auf 6,507,400 Sp. gegen 5, 80, 000 Sp. im jetzigen Budget veranschlagt. Also entsteht ein Defizit von 642,600 Sp., welches aus dem Contant⸗Vorrathe der Staats⸗ kasse gedeckt werden muß. Die Staatsausgaben für das Finanz⸗ jahr 1874 — 75 wurden zu 6,140, 000 Sp. und die Einnahmen zu 5,880,000 Sp. berechnet.
Dänemark. Von den dänischen Inseln in West⸗ indien meldet die letzte Post, daß der Gouverneur am 9. Januar den Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan aufgelöst und damit vorläufig dem kommunal⸗politischen Zustand, welcher un⸗ haltbar zu werden begann, ein Ende gemacht hat. Die Haupt⸗ ursache, wodurch ein so außergewöhnlicher Schritt herbeigeführt wurde, war, daß der Rath genehmigt hatte, einen Beschluß über Ertheilung eines Mißtrauensvotums an den Gouverneur wegen der derben Worte, womit er Geist und Buchftaben des Comitégutachtens über den Regierungsvorschlag zu einem neuen Koloniglgesetz, so wie auch das ganze Vorgehen des Comitès währens der Ausarbeitung und die Haltung der Vorsitzenden des Raths bei Einbringung des bezeichneten Gutachtens tadelte, zur Verhandlung aufzunehmen. Der Gouverneur behauptete, sich auf das Kolonialgesetz stützind, daß der Rath nicht berechtigt sei, ihm irgend eine Mißbilligung in besagter oder anderer Veranlassung zu votiren, und daß er als Repräsentant des Königs dieselbe weder anneh⸗ men könne, noch wolle. Seine Aeußerungen festhaltend, erklärte er sich dagegen bereit, sich den Folgen, wenn über sein Verhalten in dieser Angelegenheit auf gesetzlichem Wege beim Könige geklagt werden sollte, zu unterwerfen. Obgleich er die Auflösung des Raths als nothwendige Folge einer jeden ferne⸗ ren Verhandlung über die Sache bezeichnete, nahm dennoch der Vorschlagstellee das Wort, ohne vom Präsidenten unter⸗ brochen zu werden; dagegen wurde derselbe vom Gouverneur unterbrochen, worauf der Präsident unter Vorgabe, daß die Rede⸗ freiheit und die Würde des Raths gekränkt worden sei, den Schluß der Sitzung ankündigte. Dieselbe wurde jedoch unmittelbar danach auf Verlangen des Gouverneurs wieder eröffnet, aber nur um seine offizielle Kundgebung, daß der Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan mit Bezug anf den 5§. 36 des Kolonialraths auf⸗ gelöst sei, entgegenzunehmen.
Amerika. Aus Südamerika liegen der „A. A. C.“ folgende Nachrichten vor:
Nach Berichten aus Valparaiso vom 4. Januar hat in La Sereng ein Krawall zwischen einigen Chilenen und einer Anzahl Matresen von der daselbst vor Anker liegenden britischen Kriegs= korvette „Cameleon“ stattgefunden. Mehrere der Kämpfer wurden mehr oder weniger erheblich verwundet und man fürchtete für das Leben eines der Matrosen. Das britische Schiff New Lampedo“ und die italienische Barke „Clotilde“ sind auf offenem Meere verbranntt. Die Mannschaften bewirkten ihre Rettung. — Die Revolution in Peru ist, wie aus Lima vom 13. Januar berichtet wird, zu Ende. Der Insurgen⸗ tenführer Pierola versuchte am 30. Dezember unter dem Schutze eines dichten Nehels die Stadt Arequipa zu nehmen, er wurde sedoch abermals in die Flucht geschlagen. Escobar wurde getödtet. Pierola entließ dann seine Truppen in ihre Heimath und entkam mit seinem Bruder Den Emilio und einigen anderen seiner Anhänger nach Bolivia. — Nach Berichten aus Panama vom 21. Jannar hat der König der Mogquitos eine Erklärung erlassen, derzufolge der interoceanische Kanal von Nicaragua nicht ohne seine Einwilligung sein Gebiet Passiren müsse. Der Panama Star K Herald“ sagt, der König mache nun sein Recht auf Greytown und daz nördlich von dem San Juan ⸗Flusse gelegene Gebiet wieder geltend.