1875 / 43 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

vom 10. Dezember 1874. Cirkular⸗Verfügung, betreffend die dienst⸗ liche Ausbildung von Postpraktikanten, vom 4. Dezember 1874 Auszug aus der General⸗Berfügung, die neue Postordnung betreffend, vom 1595. Dezember 1874. Erkenntniß des Königlichen Gerichts- hofes zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflikte vom 14. Novem⸗ ber 1854, betreffend die Frage, ob wegen einer objektiv unrichtigen indessen nicht wider besseres Wissen abgegebenen, amtlichen Erklärung eines Mitgliedes der ,, , , , sich eine Verleumdungsklage erheben lasse (§5§. 1, 3 des Gesetzes vom 13. Fe⸗ bruar 1854, Ges. Samml. S. 86).

Die Nr. 8 des Justiz⸗Ministerial-Blatts für die preußische Gesetzgebung und Rechtspflege heraus gegeben im Bureau des Justiz-Ministeriums, zum Besten der Justiz= Dffizianten⸗Wittwen⸗Kasse, enthält folgenden Beschluß des Königlichen Bber⸗Tribunals vom 5. Januar 1875: Beschwerden gegen Straf— verfügungen, welche wider einen ausbleibenden Geschworenen erlassen werden, sind zunächst an das vorgesetzte Appellationsgericht zu richten. Erkenntniß des Königlichen Ober -⸗Tribunals vom 14. Januar 1875: Ein in der Voruntersuchung abgelegtes falsches eidliches Zeug niß ist auch im Geltungsbereiche des Rheinischen Strafverfah⸗ reng strafbar. Suarez über das Verhältniß von Kirche und Staat.

Das „Alphabethische Verzeichniß der im deutschen ,,, mit Einschluß der Reichslande Elsaß-Lothringen vor—

andenen Haupt-⸗Zoll und Haupt⸗Steuerämter, Neben⸗ w Lund Steuerämter mit Angabe ihrer gewöhnlichen und erweiterten Befugnisse hinsichtlich der Waaren-Abfertigung mit Begleitscheinen, sowie mit Ladungs-Verzeichniß und Begleit⸗ zettel (Ansage⸗Verfahren) unter gleichzeitiger Bezeichnung der an den Eisenbahnen gelegenen Zollstellen! ist soeben in siebenter, pollständig verbesserter und erweiterter Auflage im Verlage von Gustav Elkan in Harburg erschienen. Das namentlich für Zoll⸗ und Eisenbahnbeamte, Spediteure und Kaufleute empfehlenswerthe Handbuch ist nach den neuesten amtlichen Quellen ergänzt von Troje, Ober⸗Zoll Inspektor und Dirigent des Haupt-Zollamts zu Sebaldsbrück. Der Preis beträgt 2 M. 25 4.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 19. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Entwurf einer Wegeordnung der Handels⸗Minister Dr. Achenbach nach dem Abg. Miquel das Wort:

Meine Herren! Auch ich bin der Ansicht, daß über ein so wich tiges Gesetz, wie die Wegeordnung, sich Tage lang reden ließe, indessen andererseits beweist der Inhalt des Entwurfes, daß es vorzugsweise geeignet erscheint, zu einer speziellen Besprechung innerhalb eines klei- neren Kreises, daß zunächst hier die prüfende Hand angelegt werden muß, ehe in einem so großen Körper ein sicherer Abschluß genommen werden kann. Für mich selbst wird die Aufgabe, der Wegeordnung hier zu vertreten, wesentlich dadurch erleichtert, daß wohl Niemand in diesem Hohen Hause ist, der das Bedürfniß des Erlasses eines solchen Gesetzes nicht anerkennen sollte, daß fernerhin alle diejenigen, welche heute über diesen Gegenstand als Redner aufgetreten sind, sich anerkennend über den Versuch der Königlichen Staats regierung ausgesprochen haben, daß weiter die Einwen⸗ dungen, welcher von einem der Herren Vorredner gegen die Vorlage in einzelnen Punkten erhoben worden ist, sofort von den nachfolgenden Rednern widerlegt worden sind; gerade die wichtigsten Bedenken des einen Vorredners haben die Anerkennung der nachfol— genden Redner nicht gefunden. Auch möchte ich bei der Besprechung der Wegeordnung von allen denjenigen Materien absehen, welche auf ein allgemeineres Gebiet fallen. Wiederholt, haben einzelne der Her⸗ ren auf die allgemeine Verwaltungsorganisation, auf die Verfassung der Verwaltungsgerichte, auf die Bestimmung der Fristen u. s. w. hingewiesen. Wenn das vorliegende Gesetz sich der allgemeinen Or⸗

anisation anschließt, wenn es sene Bestimmungen, die theils erlassen . theils erlassen werden sollen, seinerseits sich zum Muster dienen läßt, so, meine ich, ist bei diesem Entwurfe nicht der etwaige An— griffspunkt gegen die erwähnten Bestimmungen gegeben, sondern da, wo jene allgemeinen Gesetze erörtert werden mögen; hier werden nur die Konsequenzen jener allgemein gegebenen Bestimmungen gezogen. Al— lerdings wird gerade dieser Umstand bezüglich der weiteren Behand⸗ lung des vorliegenden Gesetzes erhebliche Schwierigkeiten darbieten. Es ist richtig, dieses Gesetz ist fast in einem jeden Paragraphen durchzogen von jenen Institutionen der Selbstverwaltung, welche Sie theils neu errichtet haben, theils zu gründen beabsichtigen. Es liegt nun auf der Hand, daß, wenn der vorliegende Entwurf in eine Kom⸗ mission gelangt, welche verschieden ist von derjenigen, welche jene all⸗ gemeinen Organisationsgesetze zu berathen haben wird, leicht die Füh⸗— lung zwischen beiden verloren gehen kann, so daß entweder beide Kommissionen nach verschiedenen Gesichtspunkten arbeiten, oder diejenige Kommisston, welche die Wege Ordnung beräth, genöthigt ist, ihre Arbeiten überhaupt einzustellen. Ich würde. es meinestheils gern gesehen haben, wenn sich irgend ein Weg gefun— den hätte, um jene beiden Kommissionen, wenn einmal zwei Ausschüsse k werden müssen, in einen engeren Kontakt mit einander zu etzen. Eine der wichtigsten Fragen, welche in der Generaldebatte hervor- gehoben worden ist, betraf den Geltungsbereich des vorliegenden Ge— fetzes. Der Herr Vorredner, welcher diese Frage berührte, hat zu— nächst wohl übersehen, daß im Eingange des Entwurfes angegeben ist, daß dies Gesetz für die alten Provinzen der Monarchie erlassen werden soll. Es ist also von vornherein das Gesetz in seinen mate— riellen Bestimmungen derart ausgearbeitet, daß es auf alle alten Theile der Monarchie Anwendung finden kann. Wenn dagegen der Zeltpunkt für einzelne Provinzen gekommen sei, um die Weßeordnung einzuführen und ihr Geltung dort zu verschaffen, hängt davon ab, wie weit die allgemeine Srganisation vorschreitet. Es wird also genau das geschehen, was Seitens des Herrn Vorredners seinerseits als Wunsch ausgesprochen wurde. Beabsichtigt ist beispielsweise nicht, materielle Aenderungen für die Rheinprovinz und Westfalen zu erlassen, und ich bin andererseits auch mit dem Herrn Vorredner Darin vollkommen einverstanden, daß sich Bestimmungen finden lassen werden, wodurch es, selbst wenn die Kreisordnung in der Provinz Posen nicht eingeführt werden sollte, doch ermöglicht wird, die vor Liegende Wegeordnung mit besonderen Organen vorläufig in der Pro⸗ vinz Posen in Wirksamkeit treten zu lassen. Auch die Königliche Staatsregierung legt ein erhebliches Gewicht darauf, daß, wenn über⸗ haupt diese Gesetzgebung in der laufenden Session zum Abschluß ge—⸗ langt, sie in der Weise zum Abschluß gelange, daß auch die Provinz Peosen sich der Wohlthaten dieses Gesetzes zu erfreuen habe.

Was die übrigen Provinzen anlangt, so ist es richtig, daß auch vom Standpunkt der Regierung aus die Wegegesetzgebung in dem ehemaligen Kurhessen und in dem ehemaligen Herzogthum Nassau als eine reformbedürftige angesehen werden muß. Die Bestimmungen, welche dort gelten, sind in sehr verschiedenen Gesetzen widerlegt, und

entsprechen zum Theil richt den Bedürfnissen der Gegenwart, wenn Fsich auch andererseits nicht verkennen läßt, daß thatsächlich das Wege⸗ wöesen sich in jenen Landestheilen im Allgemeinen in einem guten Zu—⸗ stimde, trotz jener gesetzlichen Bestimmungen befindet. Die Königliche Siaatsregierung wird es als ihre Aufgabe ansehen, die Reform auch in jenen Landestheilen, die ich soeben bezeichnete, eintreten zu lassen. Daß sie nicht jetzt bereits diesen Schritt gethan hat, hängt, abgesehen von den Srganisationsfragen, auch damit zusammen, daß, wie ich glaube, schon die Einführung dieses Gesetzes in die alten Lan⸗ desthetle eine Aufgabe ist, welche, wie ja alle Herren Vorredner an⸗ erkannt haben, mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden ist. Es lag also wicht in der Absicht der Regierung, diese Schwierigkeiten und die Komplikation der Bestimmungen noch dadurch zu vet mehren, daß man den Geltungsbereich dieses Gesetzes von vorn herein erwei⸗ erte. Was weiterhin Schleswig-Holstein anbetrifft, so sind noth— wendig in diesen Provinzen in der niueren Zeit Gesetze über das

Wegewesen erlassen worden; es läßt sich auch nicht verkennen, daß in letzteren gute Bestimmungen vorhanden sind; was indessen der dortigen Gesetzgebung wesentlich fehlt, ist der Mangel jeder Selbstverwal⸗ tung, die vollständige Abhängigkeit der erbände, welche mit dem Wegewesen betraut sind, von den Regierungsorganen. Es wird also auch hier eine Aenderung der Gesetzgebung demnächst ein— treten müssen, und die Rezierung ist bereits damit beschäftigt, Ermit⸗ telungen darüber eintreten zu lassen, in welcher Art die Reform am zweckmäßigsten demnächst zu bewirken sei. Endlich Hannover an— gehend, so ist bekannt, daß die Gesetzgebung in diesem Landestheile sich in einem guten Zustande befindet und daß ein Bedürfniß zur Abänderung der bestehenden Vorschriften in materieller Beziehung, sofern nämlich grundsätzliche Bestimmungen in Betracht kommen, nicht vorliegt. Es wird sich also hier wesentlich nur um solche Re—⸗ formen handeln, wie ste sich im Laufe der Zeit bei jedem Zweige der Gesetzgebung herausstellen. Ich möchte übrigens bei dieser Gelegenheit ,, darauf aufmerksam machen, daß das Wegewesen, wie es sich in Schleswig ⸗Holstein entwickelt hat und wie es in Hannover besteht, in einer Beziehung einen gewissen Zusammenhang zeigt, der abweichend ist von den Vorschriften, wie sie hier in der Wegeordnung niedergelegt sind. Während nämlich in der Wegeordnung es wesentlich der Kreis ist, welcher Wege, die über das lokale Interesse hinausgehen, zu schaffen und zu unterhalten hat, sind in jenen beiden Provinzen Wegedistrikie, Wegeverbände vorhanden, die meist mit den politischen Amtsverbänden zusammenfallen. Es ist also ein kleiner Verhand, dem nach der be⸗ stehenden Gesetzgebung und nach den Gewohnheiten dieser Länder bis dahin in der Hauptsache die Verwaltung des Wegewesens obgelegen hat. Es wird sich deshalb auch bei der etwaigen Reform der Ge— setzgebung in Schleswig ⸗Holstein namentlich um die Frage handeln, ob und inwieweit nicht an diese Wegedistrikte, wie sie gegenwärtig bereits bestehen, also an untere Verbände des Kreises, anzuknüpfen sei, statt direkt auf den Kreis selbst überzugehen.

Ich würde nun, meine Herren, bei der Lage der Debatte über das vorliegende Gesetz mich jedes weiteren Eingehens auf die einzel⸗ nen Bestimmungen enthalten, wenn nicht wenigstens zu einer Bemer—⸗ kung mir durch den Lauf der heutigen Erörterung Veranlassung ge— geben wäre, die ich zugleich unmittelbar an das anzuschließen in der Lage bin, was ich soeben gesagt habe. Einer der Herren Vorredner,

welcher aus der Rheinprovinz stammt, hat nämlich das Grundprinzip

dieses ganzen Gesetzes als ein solches bezeichnet, welches nicht auf— recht erhalten werden könne. Umgekehrt ist indessen die Regierung gerade der Meinung, daß diesem Grundprinzip ein entschiedener Werth beizulegen sei. Die Basis des ganzen Gesetzes beruht in dem Grund—⸗ satz des 5. 7, worin ausgesprochen ist, daß die Baulast der öffent⸗ lichen Fahrwege, soweit nicht für bestimmte Kategorien derselben be— sondere Bestimmungen getroffen sind, den Gemeinden obliegt. Nun hat derselbe Herr Vorredner, welchen ich eben erwähnte, diese Be— stimmung als eine Bannverpflichtung bezeichnet. Ich weiß nicht, wie er dazu kommt, das Gemeindeprinzip zu identifiziren mit dem territorialen Bezirk, um gewissermaßen zu dem Resultate zu gelangen, daß die Wegeordnung eigentlich die Tendenz haben müßte, ähnlich wie jene alten Wegegesetze, welche wir aufheben wollen, die Adjazenten heranzuziehen. Er hat es gelobt, wenn man an Stelle des Gemeinde—⸗ prinzspes die Interessentenwirthschaft hier als die Basis des Gesetzes aufftelle und danach das Gesetz weiter ausbauen wollte. Auch die Beispiele aber, welche er für seine AÄnsichten ins Feuer geführt hat, treffen insoweit gegen den Entwurf nicht zu, als ja der letztere aus⸗ drücklich die Bestimmung enthält, daß da, wo Wege über das lokale Interesse hinausgehen, der Kreis also als ein größerer Ver. band an die Stelle der Gemeinde tritt, weil ferner die Wegeordnung augdrücklich vorschreibt, daß Wegegenossenschaften nicht blos im Wege der freien Vereinigung zu gründen sind, sondern, daß diese Wegegenossenschaften unter Umständen auch zwangs⸗ weise gebildet werden können. Es werden also Fälle, wie der Herr Vorredner sie vorführte, wenn sie überhaupt zutreffen, nach anderen . als denjenigen zu behandeln sein, welche er selbst an⸗ ührte. Wie gesagt, die Basis des Gesetzes ist das Gemeindeprinzip, ein Prinzip, welches namentlich Seitens dieses Hohen Hauses bei früheren Berathungen des vorliegenden Gegenstandes eines ungetheilten Bei— falles sich erfreut hat, und ich muß hervorheben, daß bei den früheren Erörterungen über die Wegegesetzgebung, gerade im Gegensatze zu dem Herrn Vorredner, von denjenigen Herren, die aus der Rhein⸗ provinz damals in dem Hause anwesend waren, es als noth⸗— wendig bezeichnet wurde, an dem Gemeindeprinzip festzuhalten, weil Kreisstraßen in der Rheinprovinz schwerlich eine erhebliche Be⸗ deutung gewinnen würden. Dort sei es wesentlich die Gemeinde, welche berufen scheine, das Wegewesen auszubilden und zu erweitern. Es steht also gerade in Betreff dieses prinzipiellen Punktes dasjenige, was früher in diesem Hause gewünscht worden ist, nicht in Einklang mit dem, was der Herr Vorredner von seinem speziellen Standpunkt als Rheinländer als Ziel bezeichnet hat.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes von allen Reduern als solche anerkannt worden, die die Absicht und Intention haben, sich auf den Boden der neuen Gesetzgebung zu stellen. In der That wüßte ich auch keine wesentliche Bestimmungen dieses Entwurfs aufzufinden, die nicht ven dem Prinzip: getragen wären, die Entscheidung über die Wegeangelegenheiten in die Hände der Betheiligten zu legen.

Einer der Herren Vorredner hat bereits gesagt, die Regierung und das Haus, wenn es den Entwurf annimmt, werden das Ihrige gethan haben, um den Organen der Selbstverwaltung wichtige Funk— tionen zuzuführen. Er hat daran den Wunsch geknüpft, daß nun auch diese Organe auf den vorliegenden Gebieten wirklich funktioniren, und ihre Schuldigkeit thun möchten. Es ist dies allerdings eine we—⸗ sentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Entwurfs. Die Be—⸗ denken, welche gegen eine eifrige und energische Thätigkeit bestehen können, liegen auf dem Gebiete der materiellen Interessen. Indessen da der Wegebau so sehr zum Wohle der Gemeinden und den größeren Verbänden gereicht, so wird sich auch annehmen lassen, daß die Or⸗ gane der Selbstverwaltung diejenigen Funktionen pünktlich und mit Eifer wahrnehmen werden, welche ihnen dieses Gesetz zu übertragen beabsichtigt.

Das Gesetz geht auch darin von den Gesichtspunkten der Selbst—⸗ verwaltung aus, daß die Normen über die Beschaffenheit der Ge⸗ meinde und Kreisstrafen aus der Mitte der Betheiligten hervorgehen sollen, heraus, daß nur mit Genehmigung der Organe der Selbver⸗ waltung solche allgemeinen Normen aufgestellt werden können. So ist denn der ganze Entwurf getragen von denjenigen Prin- zipien, welche Sie selbst als solche bezeichnet haben, die für die künf⸗ tige Gesetzgebung maßgebend sein sollen. Mag er hier und da man⸗ nigfacher Verbesserung bedürftig und fähig sein, so betrachte ich es als die Aufgabe der Kommisslon, im Einzelnen bessernde Hand an⸗ zulegen und ich hoffe, daß es der Thätigkeit des Hauses, verbunden mit den Bestrebungen der Regierung gelingen wird, ein Gesetz herzu⸗ stellen, welches zum Wohle des Landes gereicht.

Die XI. Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ausführung der 55. 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial und Kreis⸗ verbände besteht aus den Abgg. Jüttner, Ziegeleihesitzer. Knebel, Landrath, Schriftführer. Dr. Thilenius, Sanitätszrath, Stellvertreter des Schriftführers. Nitsche (Münsterberg), ,, n, . Strecker, Kreisge richts Rath. Richter (Hagen), Schriftsteller, ö Schrader, Stadtger ichts⸗Rath, Stellvertreter des Schriftführers. Mühlenbeck, Assessor 4. D. und Rittergutsbesitzer, Stellvertreter des Vorsitzenden. v. Sau cken⸗Julienfelde, Rittergutsbesitzer. Dr. Roecke⸗ rath, Rentner. Evers, Kreisgerichts⸗Rath. v. Chlapowski, Ritter⸗ gutshesitzer. v. Benda, Rittergutsbesttzer, Vorsitzender. Lauenstein, Standtsyndikus. Rickert, Stadtrath. Dr. jur. Hammacher. Witt, Rittergutsbesitzer. Ottens, Landesbevollmächtigter. Dr. Nasse, Pro= fessor. Stengel, Fabrik besttzer und Konsul. v. Wedell⸗Malchow, Ritterschaftsrath.

Die XII. Kommisston zur Vorberathung a. des Entwurfs einer Provinztalordnung fuͤr die Provinzen Preußen, Brandenburg,

Pommern, Schlesien und Sachsen, b. des Gesetzentwurfs, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs- streitverfahren, e. des Gesetzentwurfs, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Provinz Berlin wird aus folgenden Abgeordneten gebildet: II Freiherr v. Heereman, Regierungs⸗Rath. Graf v. Praschma, Ritterzutabesitzer. Gajewski, Bürgermeister. Gornig, Kreisgerichts= Rath. Freiherr v. Grote, Regierungsassessor a. D., Rittergutshesitzer, Schriftführer. Graf Bethusy⸗Huc. Berger, Privatmann. v. Köller, Landrath a. D. und Rittergutsbesitzer. v. Kardorff, Rittergutsbesitzer und Regierungsassessor a. D. Dr. Hänel, Professor, Stellvertreter des r, n. Dr. Bender, Gutsbesitzer. v. Saucken ⸗Tarputschen, Rittergut zestzer. Dr. Lasker, Rechtsanwalt, Vorsitzender. Miguel, Ober ⸗Bürgermeister a. D. Hoene, Geheimer Ober- Regierungs Rath a. D. Wulfshein, Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗Rath a. D. Dr. Wachs, Gutsbesitzer, Schriftführer Sachse, Bürgermeister 4. D. Dr. Weper (arfurt) Stadtrath. Roͤstel, Apotheker. Haken, Bürgermeister, Schriftführer. ;

Die Kommission ist zur Vorberathung des Gesetzentwurfs ad b. verstärkt durch die Abgg. Statz, Justiz-⸗Rath. Frentzel, Gutsbesitzer. v. Loeper ⸗Loepersdorf, Landrath a4. D. Lipke, Rechtsanwalt. Dr. Schweineberg, Stadtrath. Wendorff, Kreisgerichts Rath. Graf von Wintzingerode, und zur Vorberathung des Gesetzentwurfs ad é. durch die Äbgg. Runge (Berlin), Stadtrath. Richter (Hagen), Schriftsteller. Richter (Sangerhausen), Prediger. Kiepert, Rittergutsbesitzer. Dr. Techow, Gymnasialdirektor 4. D. und Stadtrath. Prinz Handjery, Landrath. Tiedemann, Landrath.

Aus dem Staatshaushalts-Etat für 1875. 7

Der Etat des Ministerinms des Innern weist 2,836, 946 (4 72,142 S6) Einnahmen auf. Das Plus entsteht hauptsächlich durch Hinzutritt der Strafanstalten zu Rendsburg (55,200 4) und Luckau (66,900 49).

Die fortdauernden Ausgaben betragen 343705231 . ( ä4, 386,186 S6). Bei den Besoldungen (Kap. 89) ist eine Ver⸗ minderung um 9000 S eingetreten, da der vortragende Rath für Gefängniß⸗ und Armenwesen in den Ruhestand getreten ist. Bei dem Statistischen Bureau (Kap. 90) 267,420 S (4 121,980 606) sind go O00 zur Remunerirung der Standesbeamten für die statistischen Arbeiten c. in Ansatz gebracht. Zur Remunerirung der Standes⸗ beamten selbst sind Kap. 92 mit 229 500 M neu ausgeworfen, ehen: daselbst 226,500 S für Standesregister und Formulare. Der Etat des Polizei Präsidiums zu Berlin (Kap. 96 43712,536 M ist gegen 18I14 um 1 079,377 erhöht worden. In dem Plus sind 714,540 Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten enthalten, davon 30,009 für Errichtung von 10 neuen Polizeirevieren, worüber zu dem Etat bemerkt ist:

„Die Zunahme der Bevölkerung und die Erweiterung der Stadt Berlin durch Neubauten hat das dringende Bedürfniß zur Errichtung von 10 neuen Polizeirevieren hervorgerufen. Gegenwärtig hat die Stadt Berlin bei einer Bevölkerung von mehr als 900,000 Ein⸗ wohnern 50 Polizeireviere. Da aber auf- 1 Polizeirevier höchstens 15.000 Einwohner gerechnet werden können, so sind 60 Polizeireviere zur ordnungsmäßigen Handhabung des Dienstes erforderlich. Von den gegenwärtigen Polizeirevieren haben 17 (nämlich das 7, 8., 2, 10, 17, 19, 33 25 26 31. 53, 43 44 6 6, 48. unz 49. Revier) eine Einwohnerzahl von zusammen ungefähr 444 700. Diese Bevölkerung überschreitet also die normalmäßige Zahl von 17 15,0909 255, 000 um 189,700. Für diese 189, 700 Einwohner sind mindestens 10 neue Polizeireviere nothwendig. Außerdem erscheint es nothwendig, diese 10 neuen Reviere in die ö Peripherie der Stadt zu legen und ihrer entfernten Lage wegen der Art selbstständig zu machen, daß der Posten⸗ und Patrouillendienst nicht von den Bezirks ⸗Hauptwachen, sondern aus den Revieren erfolgt. Aus diesem Grunde, und da überdies die Verhältaisse in diesen Stadtgegenden eine verschärfte Kontrole und Ueberwachung erfordern, wird jedes der 10 neuen Polizeireviere mit 1 Polizei-Lieutenant, 3 Wachtmeistern und 24 Schutzmännern zu besetzen sein, so daß also im Ganzen eine Verstärkung der Schutzmannschakt um 10 Polizei- Lieutenants, 30 Wachtmeister und 2460 Schutzmänner nothwendig wird.“ =

Durch die Vermehrung der Schutzmänner 2c. sind die Kosten der Schutzmannschaft von 24133800 auf 2, 23,700 M erhöht worden. Die Übrigen Ausgabekapitel sind meist durch das Etatisiren der Wohnungsgeldzuschüsse erhöht worden.

Die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben (Kap. 13) betragen 1,31 1,566 ½υ ( 171,0 Mνι, davon für das Ministerium (Dienstgebäude) 20,000 „, für das statistische Bureau (desgl. 45,000 S½, Volkszählung 18765 290090 ) 441,320 M, für die Polizei- Verwaltung (Dienstgebäude in Posen und Wiesbaden) 8,790 1, für die Landgensd'armerie (Einkleidung und Ausrüstung 7 berittener Gensd'armen) 4196 ½, für die Strafanstalts⸗Verwaltung (Neu⸗ und Erweiterungsbauten) 517,200 M.

Der Etat der Münzverwaltung zeigt Einnahmen im Betrage von 1, 064,200 M (1874: 1000, 809 M ); die Ausgaben sind mit 772,830 S (1874: 848,100 6M) um 75, 870 A6 geringer an⸗ gesetzt, als im vorigen Etat; der Minderbetrag der Ausgaben wird erklaͤrt namentlich durch den Fortfall des „zum Umbau der Münz— anstalt in Frankfurt 4. M. und zur Beschaffung von Betriebs⸗ Inventarienstücken“ bestimmten Postens von 67,500

Der Etat für das Herrenhaus weist Ausgaben nach im

Betrage von 161,160 1M (1874: 155,010 S und 45, 000 einmalige

und außerordentliche Ausgaben). Der Etat für das Haus der Abgeordneten erfordert Ausgaben in Höhe von 1,193,820 (i874: 1,116, 000 u6). Das Plus von 77,820 M entsteht der Haupt- summe nach bei den sächlichen Ausgaben, die mit Rücksicht auf den erhöhten Miethspreis für die Auntswohnung des Präsidenten, sowie auf die Steigerung der Kosten für Drucksachen 2c. eine Erhöhung um 69,000 S erfahren mußten. .

Der Etat des Seehandlungz-Institu ts sind in Ein. nahme auf 4000 000 ½ (18743 5.850, 000 6) veranschlagt, denen Ausgaben im Betrage von 257,233 ½ (1874: 236,160 A6) gegen. überftehen. Von den Einnahmen gelten 2.250 000 (6g als der an— schlagsmäßige Gewinn des Jahres 1875, während 175 O00 M als Gewinnüberschuß gegen den nach Maßgabe des Staatshaushalts— Etats zu den allgemeinen Staatsfonds abgeführten Gewinnbetrag aud dem Jahre 1873 in Ansatz gebracht werden. .

Der Etat der Lotterie Verwaltung wird mit 4046, 000 M. (1814: 40265, 400 Mü) in Einnahme und Sh. (000 (1874: 75,900 A6) in Ausgabe angesetzt, so daß ein Ueberschuß von 3, 961, 9000 Æ (1874: 3,949,500 ) verbleibt.

Die freikonservative Fraktion des Abgeordneten hauses hatte, wie die „Post“ berichtet, vorgestern Nachmittag im Restaurant de LL Europe zu Ehren ihres ausgetretenen Mitgliedes, des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Frieden, fh al, ein Diner veranstallet, an welchem sie fast vollzählig Theil nähm und zu welchem auch die Staats-Minister Dr. Falk und hr. Achenbach, sowie Ministerial Direktor Greiff Einladungen ange— nommen hatten. Von den hier anwesenden Mitgliedern der Deutschen Reichspartei des Reichstages nahmen der Herzog v. Ratibor, Furst Lichnowgky, Graf Maltzan, v. Saint ⸗Paul-Illaire, außerdem der Herzeg v. Üest au dem Feste Theil. Den erstẽn Toast auf Se. Majestät den Kaiser und König brachte der erste Vorstand der

raktion, Vize⸗-Präsident des Abgeordnetenhauses, Giaf Bethu y

ue aus; den Toast auf das ausgeschiedene Mitglied, den Staats ⸗Minister Dr. Friedenthal, der zweite Vorstand der Fraktion, Graf v. Wintzingerode, welcher in kurzem Abrisse die große Periode feit 1866 schilderte, welche die Anwesenden in der . ihre Lebens und mitthätig mit zu erleben das beneidenswerthe Glü hatten und dann ein Bild von Demjenigen zeichnete, was Dr. Frieden⸗ thal in seiner parlamentarischen Wirksamkeit und speziell in und m den befreundeten Fraktionen geleistet hat. Der letztere dankte m

warnen Worten. Den Toast des Abg. Stengel auf die Gaͤste b

antwortete Minister Dr. Falk in geistvoller Weis st des ö. er Wetse U d d es Abg. Helf auf die anwesenden Mitglieder des reid ng n a nn.

v. Ujest.

. 5. Frage (Hauptfrage). é. Ist der Angeklagte Victor Ritter Dfenheim von Ponteuxin schul⸗ dig, Durch die listige Dandlung, daß er die nach dem Bauvertrage vom

Haftung in der Erledi Bg. Juni 5 i . . Erledigung vom 6. Juni 1870 3. 4507, nicht mehr

. Prozeß Ofenheim Die Fragen, welche in der Hauptven Ritter Ofenheim v. 5 .

die Geschwornen gerichtet werden, lauten: . Frage (Hauptfrage.

Ist der Angeklagte Victor Rifter Ofenheim von Ponteuxin schuldig,

durch die listige Handlung, daß er in den Arti h) * . ö / 7 ike Lemberg · Czernowitz · Railway: Company limited

und dem Bauunternehmer Thomas Brassey andererseits Lemberg⸗ Czernowitz geschlossenen

Bau der Eisenbahnlinie vom 12. März is6 die Zahlung von 190,900 S. wahren Sachverhaltes den

Bestimmung einer aufnahm, unter Verwaltungsrath un

Lemberg - Czernowitz Eisenbahngefelsschaft in Irrthum geführt oder

doch deren Irrthum oder Unwissenheit benutzt

Johann Herz v. Rodenau einen über die demselben für das Vorzugs—⸗ 88

recht zum Baue der Eisenbahn von Lember

1 Baue Si h ber stehende Entschädigungsforderung in der m Fl. hinausgehenden Betrag von 170,009 Fl. zuzu Lemberg - Czernowitzer Eisenbahngefellschaft einer

ö 11069000 Fl. und der durch seine Garantieleiftung mitinterefsicte mehrösterreichische Staat einen solchen von als 360 Fl. erleiden sollten

und auch erlitten haben? ö 2. Frage (Hauptfrag o. Ist der Angeklagte Victor Ritter 8 ; schuldig, durch die listige Handlung, zwischen der, Lemberg · Czernowitz · Railway⸗ Compa don einerseits und dem Bauunternehmer Thomas

über den Bau der Eisenbahnlinie Lemberg · Czernowitz geschlossenen Bestimmung

Vertrages vom 12. März 1864 die baren *, conto - Zahlung von 190,000 F. Verheimlichung des wahren Sachverhaltes rath, und die Aktionäre der nber gesellschaft in Irrthum Unwissenheit benützt zu haben, um Galacz⸗Suezawa sammt Zweiglinien im Jahre 1861 entstandene Auslage

geführt oder

Schaden von mindestens 8000 X.,

erleiden sollten und auch erlitten haben? ö 3. Frage (Hauptfragen. Ist der Angeklagte Victor Ritter n v

= , e

wegen Verbrechens, des Betruges an

Ofenheim von Ponteuxin daß er in den Artikel 17 des

Lemberg · Czernowitz er doch deren Irrthum oder . nach Jassy Jahre von mindestens 8005 E. , ö . ,, 9. , Mac Clean und Stileman zuzuwenden, wodurch die emberg. Czernowitzer Eisenbahngesellschaft an ihrem Vermögen einen der durch seine Garantieleis Haben don m tens 800g d J tieleistun mitinteressirte österreichische Staat einen solchen von mehr als 300 96

daß er unter Verschweigung der ihm bekannten vi⸗seiti Mängel. und ,,,, des , , die Ablösung bei weitem übersteigenden bedeutenden Aus— agen den Verwaltangsrath in der Sitzung vom 28. Juni 1870 zur

, 33 beftimmte 5 Sic Ünwissenheit oder den Irrthum des Comité, heziehungswei , benützt zu haben, um k ho mg Brassey zu begünstigen, wodurch die Lemberg⸗Czernowitz⸗ Eisenbahngesellschaft cinen Schaden von 2,305. 37 Fi 35 Kr., der durch seine Garantieleistung mitinteressirte osterreichische Etaat aber einen Schaden von mehr ö. . 6 sollten und auch erlitten haben? 8 Frage (Hauptfrage). ;

. Ist der Angeklagte Victor Ritter . Ponteuxin schuldig durch die mehreren Mitgliedern des Verwaltungsräthes der Lem berg⸗ Göeruowitz Eisenbahngese llschaft gemachten listigen Vorstellungen, dle Lieferanten der Fahrbetriebsmittel hätten ohne sein Juthun wie dies üblich, ihm persönlich eine Provision von 3 * des n. schaffungspreises gewährt, welche er aber für seine Person nicht anneh me sondern zu Zwecken der Gesellschaft verwenden wolle, während in Wirk? lichkeit die Nachlässe zu Gunsten der Gesellschaft bewilligt waren, sich

. 2. März 1864 dem Bauunternehnter Thomas Br ĩ 2. M Sb dem 1 assey obl = einlösung für die Linien Lemberg · Czernowitz und nn n,,

; . 93 2.1 ö ndlung gegen Bictor sönlich übernahm unz durch die Organe der Gesellschaft durchführen ließ (! 0

den Irrthum oder die Unwissenheit des Verwaltungsr Akti näre der ,,,, 1 3 ö. einem falschen Scheine verborgen zu haben, um sich einen unrecht mäßigen Gewinn von 190.009 Fi und einem der Verwaltungs räthe in London einerseits 61 ö 8 n Tae k einerse erg C; -Eisenbahngesellschaft einen S ö indes . 106,000 Fl. erleiden sollte . . hat? k scheinbaren 2 . s⸗ ; 9 sr age H 3nntf rage . Ist der Angeklagte Victor Ritter Ofenheim von Ponteuxin r enn n, chuldig, durch die listige Handlung, daß er mittelst eines Ueberein 2 re der kommens mit Thomas Braͤssey im Oktober 1864 die demselben nach em Dauvertrage vom 12. März 1864 obliegende Beischaffung von Schwellen persönlich übernahm und auch zu dem Preise à 85 Kr bezüglich 163060 Stück und ü gl Kr. bezüglich *, cb Kt dun r: führte, den Irrthum und die Unwissenheit des Verwallungsrathes ö 69 Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft benützt zu he bei Annahme eines ? teis ? bis 17 i . 3 J ö 1 Il. bis 181. hinter einem falschen Scheine verborflen, die Verwaltungsräthe i hetrage von 97 20 Fl. zum Nachtheile der . s zu dem Höchst, Irrthum geführt und zu dem Beschlusfe bestimmn zu par. n ö. Cor ss ö. ö er . ,. der be chafften aus diesem Nachlasse sich ergeden de Summe von . 9m ö . zu bringen, wodurch die k . Beschaffung der gahrbetric ben ttf 36 r. gesellsch . Sch . ä 4 ö ertig zervielfältigun r Normalplaͤ BVedingnißhefie 6 . Schaden von mehr als 300 Fl. erleiden sollte und Modelle u. dgl. , um sich, da diese Vorauslagen höchstens f 006 Fl . unrechtmã ßigen Gewinn von mindestens 32, 0090 Fl. zum Schaden der demberb Czernowitz Cie lahngese ich at zuzueignen? . . 9. Frage (Hauptfragch. fe . der Angeklagte Victor Ritter Ir gem v. Pontenxin ö Durch die, listige Handlung, daß er bei der zwischen der . ds Cee wil Cisen ahngeseischat und Thomas Brassey in An— ĩ . es Baues der Linie Lemberg Czernowitz gepflogenen Final⸗ ö ,,, . unherechtigtez Guthaben des Brassey Noz Fl. 66 Kr. für angebliche Mehrless zuge⸗ stand uind zugleich mit Brassey hen mn n, daß . . kapitgle der Linie Czernowitz Suczawa ein Vorschuß von 850 000 Fl gewährt werde, wogegen er sein obiges Guthaben um den' Betrag von 550,000 F. vermindere, den Verwaltungsrath, beziehungsweise das, in der 59. Verwaltungsraths⸗Sstzung vom 5. Juni 156? zur Vrüfung und Genehmigung der Finalabrechnung bestellte Comité in Irrthum geführt zu haben, durch welchen die Lemberg. Czernorwitz⸗

J ̃ Fise h noos s in / S ech⸗ 9 R j sol tragez erst dach zwölf Kalendermonaten, von dent Jeitpunkte, nach— k Schaden von s3oCd0 gl., erlefßen fon

m die Ge ; z ö ; ; 6. ö im guten Zustande in Betriebsordnung 10. Frage (Hauptfrage) k , 1 haben würde, auszu⸗ Ist der Angeklagte Vicker Reftti . Ponteuxin schuldi ks, af eff dr ,, ke pril 1867 die Hälfte und am ö. die in den Generalversammlungen der Aktionäre 3 , ließ; . . zern witz ⸗Eisenbahngesellschaft vom 27. il und 15 ber 186 4 n. far n, ,,,, J . 3 listigen er ef, ö n n, ,, . , 8 Ba dieser Linie und der voraus. zession für die Fortsetzung der Linie Rumänien für die Gese Ausgaben des ir . . übersteigenden beträchtlichen schaft nach . iat: nn ö , ö gewählte und mit g iat n 4 i ,, n vom 5, Juni 1867 mittelbare Erwerbung von den Konzessionären nil * ge in . n lh g nr . . ö aue stete Comitsè unterm 5. großem Vortheil, sich hinter einem falschen Sch ein he. ö Mai 1867 uͤnd des ,. . . Final Albrechnung vom 21. is 27. Aktionäre in Irrthum geführt und bestümmt ö hab 3. . ‚. ö ö ,,, derselben bilden⸗· zession und zugleich den mit Thomas ö daß er weiters bezüglich der din ! 8 9. . . (e, vertrag sammt allen Rechten und Verkrudischkeiten von! den Ron⸗ be g , m, ,,, DJ ö ö. übernehmen, um auf Grund eines besonderen Uieberein-⸗ J . 28 30 mit dem Bau, kommens mit Brassey sich einen aßige n minde⸗ ö 7 , . . treffen ließ, wonach stens 1090000 gra 5 e ,, J, 60.000 Ziegeln, 240 Kubikklaftern 6 d . ,, Lieferung von 190,900 Fl. und vier nichtbetheiligten Verwaltun orathen . teln all r en fs nen n n, , 1 Szernowitzer i,, einen Mindestbekrag von je 10 6 Raa a,, 96. . ö. ö. n ,, 7 itzbaute ei Oadik⸗ zuzuwenden welche Beträ— e in dein B 8 55 . . e . sig ung . 3e V . 87. J,, Vorauslagen“ eingestellt ,, ar , e , ,,,. ; ; Mihuczeni⸗Damm vereinbarte Eisenbahngesellf inen S im k einjãhrige . . e, ,. sisenbahngesellschaft einen Schad in einjährige daftung auf zwei Monate herabgesetzt und selbst dieser stens 440,600 Fl. , , ö

117 des zwischen der

zu haben, um dem

nach Czernowitz zu—⸗ alhöhe von 120,000 wenden, wodurch die 1 Schaden von min⸗

7. Frage (Hauptfrage) Ist der Angeklagte Victor Ritter Sfenheim bon Ponteurin schuldi ö . ., ,, oder w . aher bezüglich der Eisenbahnlinie Lemberg⸗Czernowitz mittels , vom 18. Mai 1867 mit dem . in . hn liebereinkommen treffen ließ, wonach dieser für die Summe 93 3. Il. 3 Kr., dann ein Relulum von 10050 Fl. für be sseres =. , Lieferung von 1700 Kubikklaftern Schotter und 1006 996. , Sand, als Ablösung der von ihm noch herzustellenden ö rr n andi gun ge, Nachtrags⸗ und Rekonstruktionsarbelten, aller O . flichten mit Ausnahme von Herstellungsarbeiten in der Station Lemberg und der Militärkurve, dann von Auslagen für die Grund— 3 von Ersätzen aus Prozessen der Subunternehmer, Partie⸗ führer und des Straßenärars, endlich von Kosten für Entglelsungs⸗ . 6 , enthoben wurde; ö. 8 er weiters von dem gemäß Artikel 20 des Bauvertra—s 12. März 1864 aufgefammelten und gemäß Artikel 6 ö

2

ny limited“ in Lon= Brassey andererseits

einer schein⸗ aufnahm, unter den Verwaltungs- Eisenbahn⸗

ezüglich der und

26 2M.

Breußischen taats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗Straße Rr. 32.

X

2 . 2 3 2 ] * 32 Jaserate für den Deutschen Reichs- n. Kgl. Preuß. 8 effent

Staats · Anzeiger, das Central-⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die In seraten · Expeditisn des Neutschen Neichs⸗-Anzeigers und Königlich

J. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete

4. Verloosung, Amortisation, Zinstahlung

Jerschiedene Bekanntmachungen. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß

. 2 . er Anzeiger. 3 . J ö. d . Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expeditien 6. ö Literarische Anzeigen. burg . E., Stuttgart, Wien, Zurich und deren Agenten

von R ; ; esl j / 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und ,, ,, J 9 Theater- Anzeigen ler Börs sowi le ü ĩ

Auzeigen. der Börsen- sowie alle übrigen gräßeren Annoncen ⸗Burean.

Wiederholter Steckbrief. An dem Drahtbin— dermeister Zoseph Blesek aus Neelusa 6j eine sechs wöchentliche Gefängnißstrafe wegen Hausir-Kyon— travention vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn Behufs der Strafvallstreckung an uns oder gu die nächste k . uns hiervon Kenntniß geben volle, abzuliefern. Königliches Kreisgericht z den 12. Februar 3 ö JJ

Ediktal⸗VBorladung. Gegen den ausgetretenen Militärpflichtigen Johannes Robert . aus Bodenrode, geb. am 21. April 1853, ist auf Grund der Anklage der hiesigen Königlichen Staatsanwalt schaft vom H. Januar d. Is. die Untersuchung in Gemäßheit des §. 140 des Strafgesetzbuchs heute beschloffen worden, weil er sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen gesucht hat, daß er ohne Erlaubniß nach err ichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Deutschen Rrichs aufhält. Da der jetzige Auf⸗ enthaltsort des Angeklagten unbekannt ist, so wird ö , in dem zur mündlichen Ver— handlung vor dem unterzeichneten Gericht auf den 28. Mai er., Vormittags 11 Uhr, ö. Termine in dem Sitzungszimmer Nr. 13 persönlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung die nenden Beweismittel mit zus Stelle zu bringen oder doch so zeitig vor dem Termine gnzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, widrigenfalls mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird.

deiligenstadt, den 8. Januar 1876.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Cuhhaftativnen, Uu sfgeburte, ur- adungen n. dergl.

1 urg Oeffentliche Vorladung.

Die Kommunalständische Bank für die Preußische Ober · Lausihh . Görlitz hat gegen den früheren Gu tsbesitzer Juitng Franz Gradzty, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, mit dem An—⸗

teckbrie fe und untersuchungs⸗ Sachen.

. Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Lheate 1 In 9. Familien- Nachrichten. beilage. * X.

3. u. 8. W. von öffentlichen Papieren.

—— .

Auf den Antrag der Alugeri ist ies en h, l 1 e , . g ägerin ist wegen dieser 2c. Malza nl ist, i s ĩ . der Kl : . e 2c. Malzahn unbekannt i ö erselbe hier⸗; . eines Kostin . Jauschquantumz von durch vorgeladen, in dem J ö . . 5 Su hhastation auf den 1. Mai 1875 Vormittags 11 Uhr 8 Nr. Dabme am 26 Mel 187 leger Gericht fine Ferm, gebildete Spezi almasse . 30 26, Dai 134 an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr. F an n . ö ,, 20 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. beraumten ermine die Klage voll lkändig zu beant- versie rr . warten, widrigenfasls der zebert Malzahn der Fes, eilt. , . . ö . Tigenfalls der Robert Malzahn der bös . Wülage, und des aref· , D ie He, Ghefren J l : achtet und nach vorgängiger Ableistun nur , ; . ach vorgängiger Ableistung des vorge— . . a . k 10 Uhr, n,, n n, seitens der ige in . der ostelle hier angesetzt. em Antrage der Letztern erkann lden wi ; e. . Grodzky wir hierdurch mit der Auffor⸗ Stargard ö den 9 8 i. erung vorgeladen, die Klage und den Arrestantrag Köni liches K eisgerẽch ö entweder im Termine zu Protokoll zu beantworten! . ] Abt J oder eine schriftliche von einem Rechts Anwalt . / unterzeichnete Beantwortung bei uns einzureichen. ö dem Ausbleiben des Verklagten oder einer Beantwortungsschrift wird der Inha er Kla J der Klage

und des Arrestgesuches für zuge ,, frrest ĩ gestanden erachte sönigli Steinł i Contumgeial · Erkenniniß abgefaßt und . arc nnn, 3

; los . ; Stein kohlen für begr un det klamm dan Holz⸗AUuktion. freude soll im Suhmissionswege vergeben werden. Parqhmitz, den J3. Februar 18975 Aus den diesjährigen Schlägen des Forstreviers Die Bedingungen können im Bureau der unter⸗ J Schwenow sollen an Mitkroch, den z Marz zeichne en Inspektion eingesehen oder von derselten glich Kreie gerichts. Kommission. 1875, von Vormittags 11 Uhr ab, im Mehchelb' gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich bezogen 1109 w Hen Lolalg zu Cossenblatt nachstehend verzeichnete werden und sind Offerten bis zum 15. März Ver Kaufmann 3 ö. *. Bau und Nutzhölzer öffentlich meistbietend verkauft d. Z.. Vormittags 11 Uhr, einzureichen fruhen e . n Ferdinand Leonhardt, welcher werden: Grube Dudweiler, den 15. Februar 1875 R e nn,, 4 aufgehalten h nd für wel⸗ agen 12 9 Stück Kiefern Baub ö. gn . eine Depositalmasse im Betrage von circa ö. Scht⸗ ber lt K enn ‚ᷣ‚ verwaltet wird, hat sich vor laͤnger als 36 Jagen 36 * 231 Stück Kiefern. Bauhol; , nach Amerika begeben und ist seitdem ver⸗ 2 Rm. - Nuthol 2. Kl Der Arbeiter Ernst Friedrich K ! 8 Schutz bezirk Schwenom,. . e ) Kelch aus Vecken— Jagen 47 504 Stück Ki ö ö stedt, geboren den 23. Oktober 1821, für men en . 2 ö ö. 5. Kl; Schutz bezirk Tschinka. ö

Qualifizirte Lieferanten werden ersucht, ihre Offer⸗ ten bis spätestens . Sonnabend, den 6. März er, DVormittags 11 Uhr, gelt mit der Aufschrift: „Offerte auf Lieferung einer Gasbehälter⸗ glocke x an die unterzeichnete Direktion einzureichen, v . ö k 1. Dn welcher auch die Bedingungen zu haben sind.

Bromberg, den 16. Februar 1855. Die Gas⸗Direktign.

Friedländer. (a Ct. 643,2.)

1088 Bekanntmachung. Die Lieferung von zwei Lufthaspeln für die

Verkäufe, Verpachtun gen,

hier eine Depositalmasse im Betrage von 510 ( verwaltet wird, hat sich im Jahre 1847 glei fal z 11 Stück i ö nach Amerilg begeben und ist em , . . 149 ö ö K . heiden genannten Perfonen oder deren 3 Rm . . ĩ kati cen werden zum Termine Schutz bezirk k . ö . zember 1875. Vormittags 119 Uhr Jagen 112 0 Stück Kiefern⸗Hanhol. . ö. his fielle vor den Kreisgerichts Kath Vorberg 1190 , Sin n bis 3 Kl . . nnn, 8 . . ; 6 66 ö Kauflustige mĩt dem Bemerken J 1 hr Nachlaß den eingeladen, daß bei Geboten über 150 Mark nächsten bekannten Erben mit den in den S§. 834 Kauf ĩ ö ig g n §. geldes sofort im Termin al ,, L. Rechts angegebenen . 3 die sonstigen bel lz nnr ; ermin 1 , mn. den 3. Februar 1875. Echte mr. a en , önigliche und Gräfliche Kreisgericht Deputation. Der ber förster.

lö5 41] Oeffentliche Vorladung. ö Die enn, des Kaufmanns hꝛober: Mal⸗

Ln, Elise, geb. Collot, von hier, hat gegen ihren hemann wegen böswilliger Verlaffung? auf Ehe⸗

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Sonnabend, den 27. Februar d. Vormittags 1 Uhr, . anberaumt.

Offerten sind an unser technischet Bureau v diesem Termine portofrei, ve 66 ö . portofrei, versiegelt und mit ber „Submission auf Lieferung u

kart Lv lonu ort. esmesnm 33 versehen, einzureichen.

Später eingehende Afferten bleiben unberücksichtigt. Zeichnungen und Bedingungen können bei ge ·

10691 Bekanntmachung. nannter Dienststelle eingesehen resp. gegen Erstattu ng

Die Lieferung und Aufstellung einer Gasbe

trage geklagt, den selben zu verurthellen, 665 Thlr rückständige Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

der Kosten bezogen werden. Bremen, den 13. Februar 1875. Königliche Eisen bahn Kom misstan

scheidung geklagt. Da der Aufenthalt des angeblich ausgewanderten

älterglocke von 25, io M. Du s r n r. soll vergeben 6 und 62. R.