1875 / 44 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

un gcugemeine Berliner Dmuibus— x 2Cktien⸗Gesell schaft.

Die Herren Aktionäre der Allgemeinen Berliner Omnibus ˖ Aktien⸗Gesellschaft werden zur sieben⸗

ten ordentlichen General⸗Versammlung auf . Sonnabend, den 6. März 1875, Nachmittags 5 Uhr,

häfts Lokal, Leipzigerstr. 125, ergebenst eingeladen. ,, 5 Tagesordnung: . i n 1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes und Vorlegung der Bilanz

Ka ber Rerisoren äber diese Bilan i visoren über diese ; . ö. . 2 ö 0 Gelen des Verwaltungsrathes beantragte Statutänderung durch Ein⸗

schiebung eines besondern Artikels 142. zwischen die Artitel 14 und 15 des Gesellschafts⸗

statuts und Hinzufügung eines , . 4. rtike n. so z .

s 7 itgliedern

ersten Januar 1875 ab besteht der Verwaltungsrath nur aus acht Mi zern,

d f 9 an sechs Mitglieder dadurch reduzirt werden, daß die nächsten heiden 1

ordentlichen General⸗Versammlungen in Fortfall kommenden Verwaltungsrathsstellen nich

wieder besetzt werden. ö . . , ,,, d, mne

i r s Loos bereits festgestellte Reihenfolge des Ausscheidens der itglieder

ö der ger ehe daß in den betreffenden General⸗Versammlungen für

liosol Bekanntmachung.

Da wir im Laufe des bevorstehenden Sommers, etwa mit dem 1. Mai beginnend, für die hiesige Stadt eine Central⸗Wasserleitung, eventuell auch eine Gas Anlage, einem General Unternehmer zur Aus—= führung zu übertragen beabsichtigen, haben wir be⸗ schlossen, für die auf etwa 6 Monate berechnete Dauer der Ausführung dieser Arbeiten einen In⸗ genieur in städtische Dienste zu nehmen, welcher die kontraktmäßige Ausführung der sämmtlichen Bauten, ,, , ,, zu überwachen hat. rar nach Uebereinkunft. .

k in der Ausführung von Wasser und Gag⸗Anlagen erfahrene Ingenieure, fordern wir gquf, unter Vorlegung ihrer Zeugnisse und Angabe, der Be⸗ dingungen, sich bis zum 15. März d. J. bei uns zu melden. (. Goslar, den 109. Februar 1875.

Der Magistrat.

ial⸗Hypothek für vernichtet erklärt, in unserem Re— . Hypothekenbuche gelöscht und die In 2 mit ihren Ansprächen wegen dieser Pfandbriefe IeRdiglich an die in 4 nn befindliche apitals Valuta verwiesen werden. en, bringen wir die Präsentation folgender in früheren Verloosungen gezögenen Pfandbriefe B. wiederholt in Crinnerung: 1) 2 4 Pro Cent aus der T. r , . 61045 auf Bonoschau über 160 Thlr. 2) 2 35 pr Cenmt aus der 20. Verloosung; 18581 auf Hausdorf über 100 Thlr., aus der 23. Verloosung: 18504 auf . me 1 Thlr., aus der 24. Verloosung: 256410 auf Zuzella über 560 Thlr. 16652 , Krieblowiirit . 2090 165965 , Castmir 200 167591, Rachen 200 9435 . Dubensko 100 9442 do. 100

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M AA. Berlin, Sonnabend, den 20. Februar 1875.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher a vom 1. ö fe im 8. ö —— werden, erscheint Tuch in hem ,, . 6 3 Mai d. J. an) die im 5. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. Norm ber 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht

Gentral⸗-Handels⸗Register für das Deutsche Reich. . )

Das Central Handels- Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In . Das Central Handels⸗-Register für das Deutsche Rei . ,. und. Auslandes, jowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin . i W gra, hr aße i069, und Ale Abonnement kern . 533 . e fg . 33 teich geen 3 . 6 Buchhandiungen, für Berlin auch durch die Cxpeditien;. Sr. Wilhelnistraße 3, Kerbeers werdcn. Fu ser tianspr erer t. der diem lin r geg ere ght;

Die Diesstagenummner arthält außerdem eine Reberficht über die in der lahtaeräng Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntmachungen. 6

er, = , e.

Die Han velgze gistereinträge ans vem Königreich Sag fen werben Dienftas mer der Rubrik Leipzig veröffentlicht. greich Sachs rden Dienstag

—— . ö e , e e

1721

. . 6 1864 1868 jährlich 23,711,634 Ctr. betrug, ist die⸗

15487, GCasimir i660 aus der 25. Verloosung: ür. 25417 auf Wüsteröhrsdorf über 500 Thlr. 15563 J— Wilkau . 166490 Berudau 200 16644 do. 200 94715 —DOrnontowitz 100 9726 . Wilkau 100 os64 , Krieblowitz 100 9871, do. 165 18519 , Berudau 100 „18762 , Rachen ; 100 Breslau, den 16. Februar 1875.

Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien. Oelrichs.

2 2 n n 8 . 3 ae TD e aa d ae

488,055 bis 488, 068, sowie die Bergisch⸗Markische Prioritäts⸗-Obligation III. Serie Nr. 58, 769 sind den Eigenthümern angeblich abhanden gekommen.

Gesellschafts Statuts fordern wir die Inhaber der bezeichneten Dokumente auf, solche bei uns einzu⸗ liefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen, widrigenfalls wir nach Ablauf der in den genannten Statutbestimmungen vorgeschriebenen Frist die Mortifikation der Dokumente veranlassen werden.

é Bergisch-⸗Mär⸗ kkische Eisenhahn.

ärkischen Stammaktien Nr. 290,440, In Gemäßheit der Bestimmungen im 5. 30 des

Elberfeld, den 7. Oktober 1874. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

10563]

Magdeburg, den 15. Februar 1875.

Magdehurger Rückversicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.

Für den Berwaltungsrath:

Fräücdkk. HnmOHHau ela.

Magdeburger Rückversicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft. Sie Dividende für das Rechnungsjahr 1874 ist heute von unsrem Verwaltungsrathe auf

ö M. 34 pro Aktie festgesetzt worden. ̃ . Proz g e, n, r Biwidinbe ln bet nach §. 42 unseres Statutes unmittelbar nach der auf

den 6. März er. anberaumten Generalversammlung statt.

Der Direktor. Help. ESeHaRRMnMak ke.

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Stettiner Dam

Aktien⸗Gesellschaft.

Auf Grund des Artikels 33 unseres Statuts beehren wir uns, die Herren Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung

Mittwoch, den B. März a. C.,

im Schiedsgerichtslokale des Börsengebäudes einzuladen. Pie Direktion.

Stettin, den 4. Februar 1876.

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des neuen Curses.

Vormittags E Uhr,

noch zwei inzwischen ausgeschiedene Mitglieder keine anderweite Wahl stattfindet. Zusatz zu Artikel 18 als Absatz 4: ( ö Von dem Zeitpunkt ab, an welchem der Verwaltungsrath aus sieben oder weniger, . sonen besteht, ist derselbe beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder seine Stellvertreters mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 4) Wahl von , . . 5) Wahl dreier Revisoren für das Geschäftsjahr 65. . . . welche sich an der General-⸗Versammlung petheiligen wollen, , Aktien nebst einem doppelten Verzeichniß und für den Fall ste nicht persönlich erscheinen, die egi . 3 Urkunde ihrer Stellvertreter spätestens zwei Tage vor dem Versammlungẽtage bei ,, . zigerstraße 125, zu deponiren, und dient das zurückgegebene, mit dem Stempel der , 6 Vermerk über die Stimmenzahl des betreffenden Aktionärs versehene Duplikat des Verzeichnisses a itimation zum Eintritt in die Versammlung. ö JJ ö 3 Geschäftsbericht pro 1874 nebst Bilanz kann vom 1. März er. ab in unserm Bureau ent egen genommen werden. . ; Berlin, den 16. Februgr 1875.

Der Verwaltungsrat h ö der Allgemeinen Berliner Omnibus⸗Aktien⸗Gesellschaft.

Ahlemaun. Franz Reschke.

Bekanntmachung. . ? 8 ines Beschlusses des Ausschusses d. d. 11. Februar d. J. finde H 6 ae, , e , Henn, , des

ß . 2 5

Magdeburger Vereins für Dampfkesselbetrieb am Dienstag, den 16. März d. J., Vormittags 11 Uhr, in London Hotel in Magdeburg, K .

statt, wozu das Directorium alle Mitglieder des Vereins mit dem Bemerken einladet, daß die Tages⸗ yrduung durch besondere Circulaire mitgetheilt werden wird. (6. Ss32)

'. burg, 15. Februar 1875. ö k Verein für Dampfkesselbetrieb.

Das Direktorium. E. Haenel. PDr. Schnefer.

Rachweis

des Standes

der RNaffanischen Landesbank

am Schlusse des Jahres 1874.

Ii02]

Is. WVeüärnLHläg.

1128]

Gesammtbetrag der Passiva. Activa. r Y.

Nassauische Landesbank. Land eskreditkasse⸗Anlehen von 18401495 .. . . 1 Anlehen gegen Schuldscheine auf Namen mit . 3 ; Schuld⸗ und Pfandbriefe (42)... 36. . l Schuld der Landesbank an den Staat . ö Anlehen auf kurze Zeit . Obligationen der Landesbank Lit. . . . z . 268. 766 2,00 „000 759, 350 35,200

Mh:

Amortisation.

. 1 1 1 2 7. 1 1 1

2,131,459 15 10 S 354,545 = 1 1.302, 553 6 od Sog 17 11 ls, 73 24 5

ö 7 1

Einzuloͤsende Vanknoteil J Darlehen zur Ablösung von Reallasten . gegen Hypotheken . . an ,, und Verbände . ,,,, J

dergl. JJ . ; dergl. der Nassauischen Sparkasse . 143,6 8 z kommunalständischen Anstalten: der kommunalständischen Verwaltung der Brandkasse . J dem Straßenbarfonddz der kommunalständischen Hülfskasse dem Landarmenfonds J dem Walsen fon der Irrenheilanstalt zu Eichberg. ; der Taubstummenanstalt zu Camberg. dem Baufonds dieser Anstalt . der Irrenheilanstalt .

*

150,517

116 649 1351

111181

9.638 20 I „3 33 6

Q

e na n n n n e, e, n, ws

1188

7927 2410 555 57 6 146,562 1216 1,157 15 6 105, 264 3 6

125798, 395 13 3

Hierzu. 78, 406

r. 9 7 Lombard⸗Vorschüsse Cedirte Kauf⸗ und Steigschillinge. 1 i Asservate und Vorschußzahlungen. Zinsen⸗Rückstände HJ

Bank⸗Immobilien .. Weitere Ueberschüsse de Konto der Landesbank. . Reservefonds der Landesbank Effekten des Reservefonds .

1583, 566 1467, 1329 zõh. 29

ö

15754

; ö a no 9 426, 90022 9

Summa Iz 658, 913 11 liz, 65s, 913 109

w Bemerkung: Die Ueberschüsse der Nassauischen Landesbank aus dem Geschäftsbetrieb im ,

bleiben. ö Wiesbaden, den 15. Februar 1876.

Direktion der Nassauischen Landesbank.

modificirt, daß vom 19. Februar cr. ab, diese Ge— e nach Hage e der, in der Güter⸗Expedition Hamburg aushängenden und von den Fuhrleuten mitgeführten anderweiten Taxe durch die Transport Unternehmer erhoben werden. Bromberg, den 14. Fe⸗

Die Bestimmung über die zur Erhebung kommen⸗ den Gebühren für die An und Abfuhr der Eil. und Normalgüter auf Station Hamburg B. H. B. für den direkten Hamburg -⸗Preußischen, Hamburg⸗Polni- schen, Hamburg ⸗Russischen und Hamburg⸗Moßkauer

bruar 1875. Königliche Direktion der Ostbahn . Zweite Beilage.

Güterverkehr via Wittenberge⸗Berlin wird dahin

Nach 5§. 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 wird die erste Eintragung und die Löschung eines Waarenzeichens im ‚Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht.

Die Kosten dieser Bekanntmachungen betragen:

I) für die Bekanntmachung einer Eintragung,

ausschließlich der Kosten für das Schneiden des Zeichenstockes, 6 Mark,

27) für die Bekanntmachung

2 Mark.

Für Rückporto, Belagblätter, Verpackung und Rücksendung der Clichés und dergleichen werden Kosten nicht berechnet.

Berlin, den 8. Februar 1875.

Das Reichskanzler⸗Amt. Delbrück.

Rechtsgrundsätze des Neichs⸗Ober / dandels⸗

gericht. ij

Die Bestimmung im Art. 774 Abs. 1 des Han⸗ delsgesetzbuches wonach die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge im Zweifel als zum Be⸗ triebe des Handelsgewerbes gelten, findet auch auf den Fall Anwendung, wenn ein Kaufmann eine schon bestehende Handlung erwirbt. Der bezüglich Vertrag ist demgemäß präsumtives Handelsgeschäft (Urt. 273 Abs. I), seine Gultigkeit als folches daher durch keinerlei Förmlichkeiten bedingt (Art. 317) und zwar auch dann, wenn zu der erworbenen Handlung und sonach zu den Gegenständen des Vertrages . Grundstück oder eine andere unbewegliche Sache gehört.

Ist ein Schaden am Eisenbahnfrachtgut durch Verschulden der Babnverwaltung oder ihrer Leute entstanden Art. 4 (Schlußfätz) des Han⸗ delsgesetzbuches so schützt ein Verzicht auf Schadenersatz im Frachtbriefe nicht gegen die Ver— pflichtung zum Schadenersatze, wenn der Verzicht nicht ausdrücklich auf solchez Verschulden gerichtet

einer Löschung

ist. In jedem Falle aber muß der, welcher auf

Grund solchen Verschuldens Schadenersatz verlangt, nachweisen, daß der zu vergütende Schaden aus diesem Verschulden entstanden ist; auf Art. 395 Abs. JI kann er sich nicht berufen.

Die Frage: ob darin, daß der Wer kmeist er in einer Fabrik einen Fabrikarbeiter, welcher durch Ausführung einer ihm f Körperverletzung erlitten hat, über die bei dieser Arbeit anzuwenden gewesenen Vorsichtsmaßregeln nicht belehrt hatte, ein Verschulden im Sinne des S. 2 des Reichs ⸗Haftpflichtgefetzes vom 7 Juni 1871 zu erblicken? ist zu verneinen, wenn der Werk— meister nach den Umständen annehmen durfte, daß dem Arbeiter ohnehin jene Vorsichtsmaßregeln unb deren Nothwendigkeit bekannt seien. .

Da nach Art, 130 des Handelszesetzbuches die Beendigung der bei dem Austritte eines Gesell⸗ schafters aus der offenen Handelsgelsellschaft noch laufenden Geschäfte den verbliebenen Gesellschaftern anheimfällt und der Ausgeschiedene die Abwickelung der Geschäfte in der Weise sich gefallen lassen muß, wie sie nach dem Ermessen der Verbleibenden am Vortheilhaftesten ist, so wird bei deren späteren Verhandlungen über das während der Mitgliedschaft geschlossene Geschäft der Ausgeschiedene von den ver— bleibenden Gesellschaftern vertreten, und gleicherweise, wie dies Geschäft den Ausgesthiedenen verbindet, ist dieser auch ohne weiteres berechtigt, sich auf dasselbe zu, berufen, und zwar nicht blos gegenüber den ver— bliebenen Gesellschaftern, fondern auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Darin wird auch nichts durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft geändert. Bei einem Vergleichsabschlusse wischen der Konkursgläubigerschaft und einzelnen diquidanten vertritt daher die erstere, als Rechts- nachfolgerin der in Konkurs verfallenen Firma, auch den ausgeschiedenen Gesellschafter, und zwar in Be⸗ zug sowohl auf die Rechte, als auch auf die Pflich⸗ ten eines Gesellschafters.

Zur Begründung der Klage des Wech selaus— stellers gegen den Acceptanten ans einem Wechsel, welcher bei dem Aussteller selbst domizilirt ist, be⸗ darf es der Protesterhebung bei ihm, dem Aus steller des sogenannten Deklarationsprotestes auch dann, wenn der Wechsel noch nicht begeben worden ist und wenn der Ort der Erhebung diefes Protestes im Geltungebereiche der Allgemeinen Deut⸗ schen Wechselordnung aber in einem fremden Slaate liegt, gemäß dessen Rechtsprechung wie z. B. in den öͤsterreichischen Staaten soicher Protest nicht

erhoben zu werden braucht.

Die Bestimmung im Art. 349 Abs. 3 des Handelsgesethuches beruht auf der Absicht des Ge⸗ setzgebers, durch eine positive Vorschrift den Ver= ä ufer unbedingt vor der Gefahr zu sichern, nach

blauf einer bestimmten Frist noch über die gesetz⸗ und lontraktmäßige Beschaffenheit der von ihm ge⸗ lieferten Waare mit dem ange, rechten zu müssen, sofern ihm nicht innerhalb dieser Frist die angeb' lichen Mängel und Fehler der Waare angezeigt sind. Sie Anwendung dieser Bestimmung im 'ein. . Falle ist auch dann nicht ausgeschlo en, wenn ie zu großer Härte und Unbilligkeit führt.

Die Frage, unter welchen Bedingungen eine gisenba hne Geseilsch aft zur Bezahlung von Bauzin sen fuͤr die Zeit verpfuͤchtet ist, für welche

) Nach Vereinbarung mit der Verlagshandlung zus der „Deutschen Allgemeinen Zeilung'“ Nach⸗ druck verbölen. Geseßz vom II. Juni 1850.

vokat R. zu

aufgetragenen Arbeit eine

bei Konstituirung der Gesellschaft angenommen wurde, daß die Eisenbahn bereits im Betriebe sein werde und nachträglich sich erst herausstellte, daß die angenommene Frist zu kurz bemessen war, vor Kurzem (Sitzung vom 16. Dezember 1874) vom Reichs. Sber Handelsgericht entschieden. Der Ad⸗ zu Frankfurt a. M. klagte Zinsen von 20 Stů ck Rhein-⸗Nahe⸗Eisenb ahn- Aktien für die Jahre 1859 und 1860, während welcher Zeit die Eisenbahn noch im Bau begriffen war, zuf. Grund des 5. 13 der Statuten der Rhein“ Nahe, Eisenbahn Gesellschaft gegen die Direk⸗ tion ein, indem er zu seiner Aktivle gitimation die zu den Aktien gehörigen Dividendenscheine porlegte und Beweis erbot, daß jene Aktien vollständig ein⸗ gezahlt worden. Das Handelsgericht wies die Klage als unbegründet zurück und diesem Urtheil schloß sich auf die Berufung des Klägers auch das Appel⸗ lationsgericht zu Cöln an, indem es unter Anderem in seinem Erkenntniß ausführte: Appellant legte zur Begründung seiner Klage nur die zu den Aktien ausgegebenen Dividendenscheine vor und deshalb bestreitet die Eifenbahn Gesellschaft die Forderung aus dem Grunde, daß diese Scheine keine Anweisungen auf die geforderten Zinsen seien, sondern als Dipidendenscheine nur einen An— spruch auf einen Theil des aus dem Betriebe der Bahn in den fraglichen Jahren erwarteten Rein— gewinnes gewährten. Wenn in Gemäßheit des 5. 19 der Gesellschafts⸗ Statuten mit den Aktien. Doku⸗ menten nur solche Dividendenscheine und keine Zing— coupons ausgegeben worden sind, so kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß während der Jahre, für welche noch keine Dividenden, sondern

Zinsen zu zahlen waren, die Diyidendenscheine als Anweisungen auf solche Zinsen gelten sollten. Allein aus dem Besitze der Dividendenscheine kann Appellant nicht seine Berechtigung zur Empfangnahme von Jahre 1859 und 1860 herleiten. der Klage auch als Be—

Bauzinsen für die Zwar hat sich derselbe in sitzer der betreffenden Aktien bezeichnet, aber er hat solche zur Begründung seines Anspruchs nicht vor— gelegt und deshalb erscheint auch der von ihm er⸗ botene Beweis, daß jene Aktien voll eingezahlt wor⸗ den und die Dokumente über diesfelben“ und deren Coupons erst nach vollständiger Einzahlung ausge⸗ händigt worden seien, nicht erheblich. Der vom Kläger gegen dieses Erkenniniß ergriffene Kassationg⸗= Rekurs wurde vom Reichs. Oberhandelsgericht ver= worfen, indem dasselbe der Auffasfung des Appella⸗ tionzrichters sich anschloß. Der Rentier L. hierselbst schuldete dem Kauf⸗ mann G. 6000 Thlr. zu 5tꝶ Zinsen, deren Zah— lung nach vertraglicher Verabredung in Kalender Quartal sraten erfolgen sollte. Nachdem Rentier L, um die Zinszahlung nach Kalender. Quartalsraten zu reguliren, die Zinsen für die Monate Mai und Juni 1872 mit 56 Thlr. berichtet hatte, mußte er für das Quartal vom J. Juli bis uit. September 1872, spätestens am 8. Oktober desselben Jahres 75 Thlr. Zinsen zahlen. Er zahlte aber bis dahin nur 50 Thlr.“, also nicht vollständig und prompt, und es trat deshalb die Bedingung ein, unter welcher der Gläubiger zur Kündigung vor Ablauf der bestimmten Zeit berechtigt war. Kaufmann G. kün— digte die Summe und klagte gegen den Schuldner auf Zahlung derselben. Der Verklagte wendete in= dessen ein, der Verzug in der Zinsenzahlung sei kein verschuldeter, weil er sich in dem Irrthume befunden habe, daß die Quartalszinsen nur 565 Thlr. betrügen, daß er zu diesem Irrthum durch die Meinung verleitet sei, er habe bereits vorher für ein Quartal nur 59 Thlr. berichtigt und warf dem Kläger

dabei vor, daß derselbe doloser Weise in jenem Irrthume ihn erhalten und bestärkt habe, um sein Kapital früher kündigen zu können. Daz Kammer⸗ gericht erachtete reg; diesen Einwand für „minde⸗ stens höchst naiv und jedenfalls rechtlich für uner— heblich, indem es in dem Erkenntniß ausführte: „Der Umstand allein werfe die ganze Aus führung des Verklagten über den Haufen, daß auf demfelben Blatte die beiden Quittungen 3 50 Thlr. ein⸗ mal für zwei und dann für drei Monate geständig bon der Hand des, Verklagten geschrieben stehen. ? Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten be⸗ stätigte das Ober ⸗Tribungl in der Sitzung vom 5. Januar cr. das Erkenntniß des Kammer⸗ gerichts, indem es ausführte: nher Appellations⸗· richter bedient sich des Worts „naiv“, um in schonen= der Weise auszudrücken, daß es eine ftarke Zumu— thung für den Richter sei, einen Irrthum auf Seiten des Verklagten anzunehmen, daß das Vorbringen des Verklagten völlig unglaubhaft sei. Weiterhin erklärt er unter dem Hinweig auf die beiden Quit— tungen die ganze Ausführung des Verklagten für hinfällig, Es erhellt daraus unzweideutig. daß der Appellationsrichter das Vorhandensein eines Irrthumz gzuf Seiten des Verklagten verneint. Hat aber der Verklagte erweislich sich nicht in einem Irrthum befunden, so kann auch nicht davon die Rede fein, daß er durch das Verhalten des Klägers darin be— stärkt fei. Aber selbst unter der Voraussetzung eines Irrthums würde der Verklagte bei dem Verzuge den Vorwurf einer Verschuldung, und zwar einer sehr groben, nicht von sich ablehnen können, da bei , Fähigkeit und ohne alle Anstrengung der Aufmerksamkeit zu ersehen war, daß die fünfprozentigen Zinsen eines Kapitals von 6000 Thlrn. auf ein Quartal nicht 50 Thlr., sondern 75 Thlr. betragen. Bei der

eringsten Aufmerksamkeit konnte sich der Verklagte 3 nicht irren, wie er denn auch die Zinsen für

wurde

die voraufgegangenen zwei Monate richtig berechnet hat. Der Verzug des Verklagten bleibtides halb immer ein kulposer. Dem Kläger ist ein dolus schon darum nicht zur Last zu legen, weil es an dem Beweise mangelt, daß ihm der vorgebliche Irrthum des Ver- klagten bekannt gewesen sei. Zudem ist vom Ver— klagten nicht einmal behauptet, daß ihm das Quittungs⸗ buch vor dem 8. Oktober 1872 nicht zurũckge · geben sei.“

Bei Handelsgeschäften ist nach

zwar

Artikel 317 des Handelsgesetzbuchs die Gültigkeit!

der Verträge durch schriftliche Abfasfung nicht bedingt, jedoch unterliegt es nach einer Ent' scheidung des Reichs Ober ⸗Handelsgerichts vom 16. Dezember 1874 dem Ermeffen des Richters, in wie weit die Ermangelung eines schriftlichen Vertrages gegen die Ernftlichkeit des fraglichen Geschäfts spricht, und somit eine andere Beweitform zuzulassen ist. Der Kaufmann X. klagte wider den Bankier 3. eine aus dem beiderseitigen Geschäftsverkehr herrůührende Forderung ein und Letzterer machte eine Gegenforde⸗ rung auf eine noch hoͤhere Summe geltend, darauf

gegründet, daß X. ihm eine Provision von 160, 000 Thlr. für einen durch seine Vermittelung zu Stande gekommenen Verkauf von Grundstücken in Berlin ver- sprochen habe. Das Handelsgericht zu Barmen erkannte

hierauf auf Beweis über das Provisionspersprechen, welchen Verklagter durch Zeugen auch erbot. Das Apellations⸗-Gericht zu Cöin lehnte aber auf die Berufung des Klägers diesen Beweis ab und verur— theilte den Verklagten zur Zahlung, indem es diese Entscheidung dahin motivirke, daß die Korrespondenz zwischen dem Verklagten und Klaͤger nichts enthalte, wodurch das behauptete Provistonsversprechen wahr— scheinlich gemacht werde. „Wenn aber ein solcher Vertrag mit bindender Wirkung hätte abgeschlossen werden sollen, so würde darüber unzweifelhaft in der Korrespondenz oder durch einen befonderen Alt etwas schriftlich dokumentirt worden sein, und sei nicht an⸗ zunehmen, daß ein solcher Vertrag über eine so hohe Summe (19000 Thlr.) und so unbestimmte und, vage Verpflichtungen nur mündlich ab— geschlofsen worden, wenn er ernstlich gewesen sei. Banquier Z. ergriff gegen dieses Ur— theil den Kassationsrekurs, in welchem er unter Anderem Verletzung des Artikels 317 des Hand. Ges. Buches rügte. Das Reichs⸗Ober⸗Han⸗ delsgericht verwarf jedoch den Kaffationsrekurs, in— dem es ausführte: „Der Entscheidung des Appel— lationsrichters liegt nicht die Annahme, daß es sich

um ein Rechtsgeschäft handle, zu dessen Gültigkeit es der schriftlichen Abfassung bedurft hätte oder in Bezug auf welches der Zeugenbeweis grundsätzlich ausgeschlossen sei. Vielmehr beruht die Ablehnung des Beweisantrages Seitens des Verklagten auf der Anwendung des Grundsatzes, nach welchem auch da, wo der Zeugenbeweis an sich nicht ausgeschlossen ist, dessen Zulassung im konkreten Fall dem Ermesfen des Richters unterliegt. Dieser Grundsatz ist in der französischen Doktrin und Rechtsprechung anerkannt, und, findet in der Fassung des Artikels 253 der k sowie für das Gebiet des Han—= delsrechts speziell in den Artikeln 49, 109 und 9 des Code de commerce seine Bestätigung.

Nach den Aufstell ungen des Kaiserlichen statistischen Amts umfaßte die Einfuhr von Steinkohlen und Koks in das deutsche Zollgebiet im Fahre 1573 40,19, 015 Ctr. gegen 50, 55,381 Ctr. im Vorjahre. Der Haupttheil hiervon bestand in eng⸗ lischen Kohlen, von denen ostseewärts 133472, 163 Ftr., nordseewärts 3, 36,506 Ctr. und über Hamburg 662,582 Ctr. eingeführt worden find. Von dem Rest gingen A872, 608 Ctr. (äberwiegend Koks) aus Belgien, 3777 126 Ctr. aus Oesterreich, 1,708,317 Ctr. aus Frankreich ein, während die Einfuhr an den übrigen Grenzstrecken von untergeordneter Be— deutung war. Was unsere Kohlenausfuhr betrifft, so betrug dieselbe im Jahre 1873: 81,373, 309 Gir; gegen 76,933, 1098 Ctr. im Vorjahre; am bedeutend⸗ sten war dieselbe nach den Niederlanden und Oester⸗ reich mit 28, M76, 501 bez. 27, 059, 047 Ctr., demnaͤchst nach; Frankreich mit 19056, 231 Ctr, Rußland mit sz. 844.388 Ctr.,, der Schweiz mit 3,550,572 Ctr., Bremen mit 25145015 Ctr. und Belgien mit l, S6, 913 Ctr.

Von Interesse ist es, näher zu verfolgen, wie sich der Steinkohlenverkehr im Verlauf der letzten zehn Jahre gestaltet hat. Es betrug:

Einfuhr. Ausfuhr. Mehrausfuhr. 1573 40, 101,015 Gtr. SI, 73, 305 Ctr. 41, 172,294 Ctr. 1872 59, 955, 81 . 76,933, 1095 h/ 1871 47,901, 440 73, 993, 836 26,092, 396 1870 33,631,477 S0, I48, 017 46,516, 540 1869 37, 122,981 79, 696, 565 42,573,584 1868 32, 967, 209 7h. 412,026 42, 444, 817 1867 26, 073,248 76, 110, 203 0 036, 955 1866 23, 055,152 66, 185, 466 43. 130, 314 1865 21,790, 704 59,246. 011 37, 455,307 1864 146715855 , 48775, 529 . 391605573

Au vorstehender Tabelle ergiebt sich, daß die Einfuhr aus laͤndischer Can kh len von Jahr zu Jahr gestiegen ist, obwohl unsere eigene Produktion ebenfalls in erheblichem Umfange zugenommen hat. Es laßt sich hieraus ohne Schwierigkeit der Schluß ziehen, daß in denjenigen Landestheilen, welche wegen ihrer Lage ven e , auf die Bezüge ausländischer Kohlen angewiesen sind, Industrie und Gewerbe

selbe im Durchschnitt für 1869 1873 auf 41, 942,459 Ctr,, mithin, uin 18,230, 825 Ctr. oder Ib, 0 Proz. gestiegen. Die Zunahme unserer Ausfuhr war nicht

so erheblich; sie betrug durchschnittlich für 1864—

18681 65, 145,847 Ctr., dagegen für 1869 1873:

78,408,967 Ctr., so daß sich alfo für die letzte fünf⸗ jährige Periode ein Mehr von 13,263, 120 Ctr. oder 20,3 Proz. ergiebt. In welcher Weise sich der Ver⸗ brauch des deutschen Zollgebiets an Steinkohlen im Verlaufe der letzen zehn Fahre gestastet hat, läßt sich mit ziemlicher Sicherheit ermitteln, wenn man von der inländischen Produktion die Mehrausfuhr, d. he „den Ueberschuß der Ausfuhr Über die Einfuhr in Abzug bringt. Es ergiebt sich dann folgende

Uebersicht:

Bleiben Auf den für den in⸗ Kopf der ländischen Bevölke⸗

SDiervon ab: Produktion. Mehrausz⸗ fuhr.

6

18373 1872 1871 1870 13869 1868 1867 1866 1865 1364

S73 mithin um

) sche Verbrauch nahm

; 'r, für 1864 - 1868 auf 572, 806, 852

Ctr. für 1869 1873 oder um 405 Proz. zu, und

der Verhrauch pro Kopf von 1129 auf 1453 Zoll—⸗ pfund, also um 28, Proz.

Ueber die Gewerbe- und In du strie⸗Aus⸗ stellung für Erzeugnisse aus dem König⸗ reiche Sachsen entnehmen wir der „Sächf. Gew. V. 3. Folgendes; Nachdem am 1. Februar der Schluß der Anmeldungen stattgefunden hat, geben wir 1 eine Uebersicht der angemeldeten Erzeugnisse wie der Orte, welche sich zu betheiligen beabsichtigen. Leider ist der Raum, welcher dem Comits zur Benutzung zusteht, immerhin ein be— schränkter, so daß die Beitrittzerklärungen, welche nach dem 1. Februar noch in großer Anzahl ein⸗ gingen, wahrscheinlich eine Berückfichtigung' nicht mehr finden werden. Hoffentlich gelingt es noch, einen Zuwachs von Platz zu erhalten, welches außer⸗ zrdentlich erwünscht wäre. Da die Lokalitäten des Gewerbehauses und des Orangeriehauses bei Weitem nicht zureichen, so läßt das Comits durch Hrn. Baumeister Victor Richter noch eine Maschinenhalle längs der Ostraallee im Garten herstellen, welche in höchst geschmackvoller und zweckentsprechender Weise alles, was Maschinen heißt, aufnehmen wird. Da nun weiter eine Anzahl Aussteller die Absicht haben, einen sogengnnten Königspavillon, welcher eine wahre Zierde der Ausstellung sein dürfte, zu bauen, außer⸗ dem noch kleinere Baulichkeiten aufgeführt werden, so wird binnen kurzer Zeit, wenn die itterung es er⸗ laubt, reges Leben im Ausstellungsrayon herrschen.

Betheiligen werden sich 203 Orte, wovon Leipzig sh, Chemnitz 76, Dresden 356, Aue 15, Bautzen 16, Crimmitschau 48, Cunewalde 10, Döbeln 17, Freiberg 25, Leisnig 17, Mittweida 11, Markneu⸗ lirchen 46, Meißen 29, Oederan 10, Pirna 16, Großröhrsdorf 26, Zittau 12, die anderen Orte unter 10 Aussteller angemeldet haben. Man erfieht aus dieser reichhaltigen Liste, welch rege Bethei— ligung aus allen Branchen stattgefunden hat, so daß die Dresdner Ausstellung jedenfalls die größte werden dürfte, welche bis 1 n Sachsen zu Stande gekom⸗ men ist. Wenn das Resultat . neue Anregung zum Vorwärtsschreiten im Schaffen, Mittel zur Äug= bildung besseren Geschmacks und zur Aneignung? eines edleren Formensinnes, wie zur K Absatzwege bietet, wenn ferner auf diesem Wege die Leistungsfähigkeit unserer 3 Industrie und Gewerbe mehr und mehr auch bei uns Aner— kennung findet, dann ist der Zweck der Männer er füllt, welche das Unternehmen begonnen haben und leiten.

Nr. 7 der Deutschen Industrie⸗Zeitung,“ Organ der Handels und Gewerbekammern zu Chem⸗ nitz, Dresden, Plauen und Zittau, hat folgenden In ; halt: Die dentsche Reichsbank. Von Jul. Früäͤh⸗ auf. Produktion, Einfuhr, Ausfuhr und Kon sumtion von Roheisen in Oesterreich⸗ Ungarn von 1848 bis 1873. Technik: Die Wasserstoffgasbe⸗ leuchtung,. Patent · Petroleum Heiz. und Koch⸗ Ofen. (Mit 2 Abbildungen) Die Fortschritte in der Nähnadelfabrikation. Die deutsche Flacht⸗ spinnerei und die auswärtige Konkurrenz. Von Hr. M. Weigert. Knochenmehl. Industrielle Briefe. Technische Briefe. Literarisches ꝛc.

Die Nr. 7 des Gewerbeblatt aus Würt⸗ tem berge, herausgegeben von der Königlichen Centralstelle für Gewerbe und Handel, hat folgenden Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Wahlen für die Handelg⸗ und Gewerbekammern. An die Gewerbevereine. Preisaufgabe. Er⸗ gebnisse der Verwaltung der Steinbeig-⸗Stiftung auf JI. Dezember 1834. Stand des Eisenmarktes in England. Ankündigungen. 3 Neue

einen bedeutenden Aufschwung genommen haben müfsen. Während die Cinfuhr im Durchschnitt fur

. für das Musterlager. (Fortfetzung p.