Beobachtung durch passende Strafen zu sichern und seine Nicht befolgung durch die Mittheilungen, welche die Priester machen, zu vermeiden. Aber es genügt nicht, den zukünftigen Ehen die ihnen zustehenden civilrechtlichen Wirkungen zurück zuerstatten und ihretwegen das Gesetz vem 18. Juni 1870 auf⸗ zuheben, es ist außerdem nothwendig, diejenigen seivilrecktlichen Wir⸗ kungen) zu bestimmen, welche den nur kanonischen Ehen und den n fg lech civilen Verbindungen, die während der Gültigkeit des⸗ . Gesetzes abgeschlossen wurden, zuzuerkennen sind, und dieser
eschluß ist es, welcher in gewissen Punkten fast unüberwindliche Schwierigkeiten darbietet. .
Wenn es sich um eine weniger ins Leben eingreifende Sache handelte, oder wenn das Gesetz über die Civilehe allgemein anerkannt und ausgeübt worden wäre, so würden unzweifelhaft nach dem Prin⸗ zip der nicht rückwirkenden Kraft, der Gesetze die rein kanonischen Ehen, welche abgeschlossen sind, seit genanntes Gesetz in Ausführung
epracht wurde, nicht die civilrechtliche Wirkung haben, die man im
egriffe steht, ihnen zuzuerkennen, es sei, denn seit der Veröffentlichung des vorliegenden Dekrets, indem man ohne irgend welche Ausnahmen in ihren Folgen alle die während dieses Zeitraumes entstandenen Rechte respektiren würde. Da aber trotz des Bannfluches des Gesetzes die öffentliche Meinung fortge⸗ fahren hat, solche Heirathen als gültig und die daraus entsprungenen Kinder als legitim zu betrachten, sowie denselben alle Rechte, welche der richtigen Heirath eigen sind, zuzuerkennen, so würde man einen schweren Fehler gegen die Billigkeit begehen, wollte man jenes heil: same Prinzip mit aller Strenge in Anwendung bringen. Damit nun der Beschluß, welcher in Bezug auf diese Ehen gefaßt wird, nicht gegen den allgemeinen Glauben ankämpfe, so ist es unerläßlich, ihre rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt ihrer Abschließung zu; rückzuführen, wenigstens hinsichtlich derjenigen, welche man um sonst (a litulo gratuito) erlangt hat, indem man einzig diejenigen respektirt, welche dritte Personen mit Geld (a titulo oneroso) erworben haben. Aber gleich wie man diese Rechte der kanonischen Ehe in richtiger Würdigung des öffentlichen Gewissens (Conciencia publica) zugesteht, so kann man dieselbe auch nicht den unter dem Schutze des Gesetzes von 1870 eivilabgeschlossenen oder noch abzuschließenden Verbindungen ab— sprechen, denjenigen, welche die katholische Religion nicht bekennend oder sich aus ihrem Schooße entfernend, nicht fähig gewesen oder nicht mehr fähig sind, sich mit dem Segen der (katholischen) Kirche zu verheirathen. Die Regierung kann nicht verhindern, daß in Spanien Personen anderen Glaubens als des wahren wohnen noch die schlechten Katholiken, welche den kirchlichen Censuren und Strafen unterworfen sind, nöthigen den religiösen Pflichten nachzukommen. Nachdem diese Thatsache, welche jetzt ebenso unvermeidlich ist als unter der alten Monarchie, zugegeben worden ist, darf der Staat solche Personen, welche dereinst noch in den Schooß der Kirche eintreten könnten, der Mittel, sich Familien zu grün— den, nicht berauben. Deshalb kann die Regierung, in⸗ dem sie das Gesetz von 1870 abschafft, insoweit es die katholische Ehe betrifft, mit Ausnahme eines einzigen Kapitels, welches nur Anord— nungen civilrechtlichen Charakters enthält und verbessert, nicht umhin, dasselbe bestehen zu lassen, insoweit es sich auf Verbindungen der— selben Art bezieht, welche von solchen vollzogen worden sind oder voll zogen werden sollen, die, da sie die Religion unserer Väter nicht bekennen, außer Stand sind, jene Verbindung als Sakrament zu heiligen. Diese Bestimmung erheischt indessen eine Ausnahme, welche man aus Rücksicht auf die öffentliche Meinung nicht stillschweigend übergehen darf und welche in dem vorliegenden Falle den wahren Sinn eines Artikels desselben Gesetzes von 1870, der durch das Dekret vom 1. Mai 1873 irrthümlich ausgelegt worden ist, wieder herzustellen und nicht zu ändern trachtet. Der erwähnte Artikel verbot gänzlich die Ehe derjenigen Katholiken, welche in sacris ordinirt oder durch feierliche Gelübde der Keuschheit gebun den waren. Das zuletzt angeführte Dekret schränkte den Sinn dieser Verfügung ein und erlaubte alsdann jene verbotene Verbindung, wenn die Kontrahenten erklärten, den katholischen Glauben abgeschworen zu haben. Jetzt wird der unverfälschte und wahre Sinn des Verbo⸗ tes aus denselben Gründen wiederhergestellt, welche ohne Zweifel beim Erlasse desselben maßgebend waren.
So wird die Civilehe für alle Diejenigen auf— hören, welche die kanonische eingehen können; jene Form der Verbindung bleibt nur für diejenigen be—⸗ stehen, welche sie nicht durch den Priester einsegnen lassen können. Es werden anerkannt die civilrechtlichen Wir⸗ kungen der in diesem letzten Zeitraume abgeschlossenen rein kanonischen Ehen von dem Augenblicke ihrer Abschließung an, sowie diejenigen der während derselben Zeit rein bürgerlich vollzogenen Verbindungen; und ohne daß der Staat die Grenze seiner Befugnisse üherschreitet, 6 die Kirche wieder ihre ganze Botmäßigkeit (jzurisdiccion) er- angen.
Aus diesen Erwägungen beschließt der König und in seinem Na⸗ men die Ministerregentschaft des Königreichs, was folgt:
Art. 1. Die gemäß den heiligen Kanonen vollzogene oder zu vollziehende Ehe wird in Spanien alle diejenigen civilrechtlichen Wirkungen nach sich ziehen, welche ihr die Gesetze zuerkannten, die bis zur Veröffentlichung des provisorischen Gesetzes vom 18. Juni 1870 in Kraft standen.
Die kanonischen Ehen, welche vollzogen worden sind, seit das ge⸗ nannte Gesetz in Kraft trat, bis auf den heutigen Tag, werden von dem Zeitpunkt ihrer Vollziehung an Rechtsgültigkeit haben, ohne Nachtheil für die Rechte, welche in Folge derselben dritte Personen mit Geld ( titulo oneroso) erlangt haben.
Art. 2. Diejenigen, welche eine kanonische Ehe eingehen werden, deren Eintragung in das Civilstandsregister nachsuchen, indem sie innerhalb 8 Tage von der Vollziehung an gerechnet, das Attest des Geistlichen, welches dieselbe beglaubigt, vorzeigen. Im Unterlassungs— falle werden sie nach Ablauf dieses Termins um 5 bis 50 Peseten und außerdem noch mit 1 bis 5 Peseten für jeden Tag weiterer Zöge⸗ rung bestraft, ohne daß übrigens diese letzte Strafe irgendwie 400 Peseten übersteigen könnte. ;
Die Zahlungzunfähigen werden statt dessen gemäß dem Art. 50 des Strafgesetzouches mit der entsprechenden Gefängnißstrafe belegt.
Die jenigen, welche sich seit der Inkrafttretung des Gesetzes vom 18. Juni 1870 kanonisch verheirathet haben, ohne sich einschreiben zu lassen, müssen bei Vermeidung derselben Strafe die Einschreibung innerhalb 30 Tage, von der Veröffentlichung dieses Gesetzes in der „Gaceta“ an gerechnet, verlangen.
Art. 3. Die hochwürdigen Prälaten werden gebeten und beauf— tragt, zu verfügen, daß die Priester direkt den mit Führung des Civil— standtregisters betrauten Richtern, in der durch das Reglement vor⸗ geschriebenen Form ausführliche Verzeichnisse einliefern über alle diejenigen Ehen, welche sie während der Wirksam— keit des Gesetzes von 1870 eingesegnet haben und über diejenigen, welche sie künftig einsegnen werden. Wenn irgend ein Priester dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so wird der Richter dem Prälaten das Vergehen anzeigen und es zur Kenntniß der Generaldirektion des Civilstandsregisters, insoweit es dieselbe betrifft, bringen.
Art. 4. Das kirchliche Attest wird einen vollgültigen Nach—=
weis der Eheschließung bilden, sobald es in das Civilstandsregister eingetragen worden ist. Wenn die Ehe nicht ein geschrieben wor⸗ den ist, so muß das Attest den durch das Reglement vor— geschriebenen , unterworfen werden, sowie auch Denjenigen, welche das Gericht zur Feststellung der Aechtheit als nothwendig erachtet. Art. 5. Das Gesetz vom 18. Juni 1870 bleibt ohne Wirkung in Bezug auf Diejenigen, welche eine kanonische Ehe eingegangen — 161 oder eingehen, die ausschließlich bedungen wird durch die hei⸗ igen Kanonen und diejenigen bürgerlichen Gesetze, welche beobachtet wurden, bis das erwähnte Gesetz in Kraft trat.
Ausgenommen sind von dieser Aufhebung (elero gacion) nur die in Kapitel 5. des genannten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, welche ferner in Anwendung bleiben, welcher Art auch die gesetzliche
jedem Falle die Rechte gesichert,
Art. 6. Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 18.
Juni 1870 welche nicht in dem 2. Absatze des vorhergehenden Ar—⸗ Tkels ausgenommen worden sind, werden bloz auf diejenigen anwend-⸗ bar sein, die sich bürgerlich verheirathet haben, ohne kirchlich ein⸗ esegnet zu sein, wofern sie nicht in sacris ordinirt oder durch das felerliche Keuschheitsgelübde in irgend einem religiösen, kanonisch be— stätigten Orden gebunden sind. Diese werden sich, obwohl sie den katfholischen Glauben abgeschworen zu haben behaupten, von dem Datum dieses Dekrets an nicht als legitim verheirathet betrachten; doch bleiben in welche die Legitimität der Kinder begründen, die schon geboren sind oder innerhalb der nächsten 300 Tage, vom Datum diefes Bekretes an gerechnet, geboren werden, sowie die jenigen der väterlichen und mütterlichen Befugniß und diejenigen, welche sie in Folge der ehelichen Gemeinschaft, die aufhören muß, erworben haben. . .
Art. 7. Die schwebenden Prozesse über Ehescheidung oder Un— gültigkeit der kanonischen Ehe und die übrigen, welchen nach den heiligen Kanonen und den alten spanischen Gesetzen zur Kompetenz der geistlichen Gerichte gehören, werden diesen sofort in dem Stande und der Instanz, worin sie sich befinden, von den Richtern und Gerichtshöfen, vor denen sie anhängig sind, übertragen.
Die Urtheile in schon beendigten Prozessen können nicht mehr angefochten werden. ö.
Art. 8. Die Regierung wird in den Cortes über das vor— liegende Dekret Behufs seiner Billigung Rechenschaft ablegen.
Madrid, den neunten Februar Eintausend achthundert fünf und siebenzig. ö Der Präsident des Negentschafts⸗
Ministeriums:
Antonio Canovas del
Ca sti llo.
Der Justiz, und Gnaden⸗ Minister: Francisco de Cardenas.“
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 24. Februar. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 22. d. M. leitete der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal die Berathung des Kap. 107 des Staatshaushalts⸗Etats: Land⸗ wirthschaftliche Lehranstalten“, durch folgende Rede ein:
Meine Herren! Die Resolutionen, die im vorigen Jahre in Be— treffs Regeluͤng des landwirthschaftlichen Unterrichtswesens gefaßt wurde, veranlassen mich, mit einigen Worten Ihnen im Umrisse und mit einigen Grundstrichen das System darzulegen, welche ich im All⸗ gemeinen für den landwirthschaftlichen Unkerricht als die maßgebende erachte. Ich denke, der Hr. Präsident wird nichts dagegen haben, wenn ich in umgekehrter Weise, wie der Etat in diesem Kapitel von den unteren Stufen zu den höheren aufsteige.
Unmittelbar an die Volksschule schließt sich an, was man bisher als landwirthschaftliche Fortbildungsschule zu bezeichnen pflegte, was ich aber lieber als ländliche Fortbildungsschuhe charakterisiren möchte. Ich stimme mit dem deutschen Landwirth⸗ schaftsrath, welcher in dieser Bezeichnung in den letzten Tagen sich in einer Petition ausgesprochen hat, überein, daß es sich auf dieser Stufe des Unterrichts nicht um eine sachliche Unterweisung handelt, sondern um einen unmittelbaren Anschluß an die Volksschulen, daß es sich hierbei darum handelt, das in der Volksschule Gelernte zu be⸗ festigen und zu vertiefen. Ist das aber richtig, meine Herren, dann werden die Gemeindeschulen diesenigen Anhaltspunkte zu bieten haben, an welche sich diese Fortbilpungsschule anzuschließen hat, die Volksschullehrer werden es sein müssen, welche den Unterricht ertheilen. Ich bin ferner der Meinung, daß den Volks—⸗ schullehrern in den Seminarien diejenigen Qualifikationen zu ver= schaffen sind, welche nöthig sind für diese wichtige Seite des Volks⸗ unterrichts, wichtig nicht nur für die Bildung, sondern namentlich auch für die Erziehung des Volkes. Wenn Sie sich vergegen— wärtigen, meine Herren, welche Gefahr für die Knaben der länd— lichen Bevölkerung darin liegt, in einem verhältnißmäßig jungen Le⸗ benzalter, also im Allgemeinen mit 14 Jahren, aus der elementaren Schulzucht in das Leben zu treten, vollkommen auf eigene Füße ge— stellt zu sein, gerade in der Zwischenzeit, zwischen dem Knaben und Jünglingsalter, wenn Sie sich vergegenwärtigen, welche hohe Wich⸗ igkeit es hat, gerade zu dieser Zeit den Sinn vom Gemeinen ab⸗ zulenken, höhere Zielpunkte, sittlichere und geistigere Natur zu eröffnen und hierdurch die Seele gegen Verwilderung zu schützen, so werden Sie ge⸗ wiß darin mit mir einverstanden sein, daß die ländliche Fortbildungsschule von der höchsten Bedeutung für die Hebung der ländlichen Bevölkerung ist. Ich habe bereits erwähnt, daß ich dieselbe als Ein unmittbar mit dem Volksschulwesen zusammenhängendes betrachte, und es knüpft sich für mich hieran die Folgerung, daß dieser Zweig des Unterrichts- wesens nothwendigerweise dem Unterrichtsressort angehören muß, daß es die Aufgabe, eine bedeutungsvolle Aufgabe unter den vielen großen und wichtigen Aufgaben des Unterrichtsgesetzes sein wird, den Gegen— stand ex prolesso zu regeln. Inzwischen allerdings, wo es dem Unter— richtsressort völlig an der gesetzlichen Handhabung zur Behandlung dieses Gegenstandes fehlt, ebenso au den nöthigen Mitteln, werde ich mich bemühen, die hoffnungsvollen Anfänge, welche in dieser Beziehung in unserm Vaterlande sich entwickelt haben, namentlich im Südwesten unserer Monarchie, in Nassau und in der Rheinprovinz, wo etwas mehr als zweihundert dieser Gemeinde Fortbildungsschulen bestehen, inzwischen werde ich mich bemühen, diese hoffnungsvollen Anfänge, welche ganz spontaner Natur sind, und bisher lediglich durch die Be⸗ mühungen des landwirthschaftlichen Ressorts gepflegt und erhalten worden sind, auch weiter so lange zu kultiviren, als das Unterrichts⸗ ressort nicht in der Lage sein wird, an die Erfüllung dieser seiner Aufgabe heranzutreten.
Ich gelange zu der zweiten Stufe des landwirthschaftlichen Unter⸗ richts, den sogenannten praktischen Ackers, Wiesen⸗, Obstbau— schulen und ähnlichen Anstalten. Ich bemerke, daß in diese Kategorie manches gehört, was man auch als landwirthschaftliche Fortbilduagsschule zu bezeichnen pflegt, was sich aber charakteristisch von demjenigen unterscheidet, das ich so eben zu charakterisiren mir gestattete. Diese wesentlich praktischen Anstalten, ebenfalls ganz spontan entstanden aus den territorialen Bedürfnissen, durch Vereine, kommunale Verbände, ja durch Privatpersonen, sind nicht eigentlich Staatsinstitute; mit dem Staate hängen sie nur in sofern zusammen, als sie von dem Staate Subventionen, allerdings für ihr Bestehen er⸗ hebliche Subventionen, erhalten und als der Staat einen Einfluß, eine Oberaufsicht über diese Institute ausübt. Das Dotationsgesetz beabsichtigt, wie Sie wissen, die Anstalten, oder, richtiger gesagt, die diesen Anstalten gewährten Subventionen nunmehr den Provinzen zu überweisen. Ich kann es mir erlassen, die Motive hierfür näher dar⸗ zulegen, weil dieselben zu dem §. 16 des Dotationsgesetz's Ihnen mit getheilt sind. Sie geben dem gewiß richtigen Gedanken Ausdruck, daß solche lediglich durch das verschieden gestaltete lokale Bedürfniß hervorgekufene und in Gemäßheit derselben geartete Anstalten am besten innerhalb derjenigen Gebiete und durch deren Vertreter verwaltet werden, für welche sie eigenartig bestimmt sind und in welcher sie sich eigenartig entwickelt haben. Eine staatliche Oberaufsicht über iz Anstalten wird nur insofern stattzufinden haben, als es sich darum handelt, darüber zu wachen, daß die staatlichen Subventionen, welche an die Provinzen überßehen, auch wirklich für diejenigen Zwecke verwenbet werden, für die sie von Staatswegen ge gegeben werden. Es wird sich namentlich darum handeln, darüber zu wachen, daß diese praktischen Schulen nicht in ein Lehrlingsthum verfallen, daß sie Schulen bleiben, und nicht Anstalten werden, um die jungen Leute im Nutzen und im Privatinte resse der praktischen Wirthe zu verwenden, welche die Schule halten. Ferner wird sich natürlich die Staatsoberaufsicht dahin zu richten haben, daß andere schädliche Abirrungen, die sich im Allgemeinen nicht spezialistren lassen, vermieden werden. Insoweit in dieser Beziehung die en r, Ober. aufsicht nothwendig ist, meine ich, wird ste richtig und zweckmäßig an
langend, eigentlich von keiner Seite bisher entgegenstehende Meinun⸗
gen gehört. . ! zur dritten Stufe des landwirthschaft—
Ich komme nun ; ; lichen Unterrichtswesens, den landwirthschaftlich en
Mitt elschulen. Ich kann zunächst, was diese Anstalten betrifft, nur erklären, daß ich den beredten und warmen Ausführungen, welche verehrte Mitglieder dieses Hauses den gedachten Instituten bei der vorfährigen Etatsberathung gewidmet haben, in wesentlichen Theilen vollkommen beitrete. Ich halte diese Anstalten für ein außerordentlich wichtiges Glied an dem Gesammtorganismus unseres Unterrichts wesens, — wichtig nach der reinen Unterrichtsseite, wichtig in ihrer praktischen Bedeutung, wichtig nach der politischen Seite. In letzte⸗ rer Beziehung möchte ich gleich voranschicken, um auf diese politischen Gesichtspunkte nicht weiter zurückkommen zu dürfen: daß die Mittel- schulen recht eigentlich dazu bestimmt sind, diejenige Mittelschicht un— serer ländlichen Bevölkerung zu heben, auf deren starken Schultern wir unsere Selbftverwaltung aufzubauen haben, wenn sie nutz⸗ bringend für Land und Volk werden soll. Diese Anstal- ten, meine Herren, haben sich bisher in einem ge⸗ wissermaßen krilischen Entwickelungsprozesse befunden. In diesem Augenblick, darf ich wohl sagen, ist ihr Entwickelungsprozeß zu einem gewissen Abschluß gebracht. Dieser Lehrplan, den Sie im vorigen Jahre für diese ÄAnftalten verlangten, indem Sie resolvirten, daß für die mittleren landwirthschaftlichen Lehranstalten ein Organisations⸗ plan u. s. w. festgestellt und benutzt werden sollte, ist Ihnen bereits zugegangen. Derselbe wird Ihnen dargethan haben, wie ich hoffe, daß es sich hierbei nicht darum handelt, Pressen für das Freiwilligen⸗ Examen herzustellen, daß es sich auch nicht darum handelt, einseitig sachliche Anstalten, welche sich von dem großen befruchtenden Strom der nationalen Bildung abseits bewegen, zu errichten, sondern daß der Grundgedanke dieses Planes dahin geht, eine besondere Art von Realschulen zu schaffen, welche den allgemeinen Bildungsfächern den bei weitem größten Raum des Lehrplanes einräumen, welche aber allerdings dabei den Charakter landwirthschaftlicher Bildungsanstal—= ten konserviren, indem sie einerseits den Unterricht in den speziell landwirthschaftlichen Fächern einführen, andererseits eine Gesammt— methode befolgen, welche die Bildung für das landwirthschaftliche Ge⸗ werbe durchweg im Auge behaͤlt, und diese Richtung überall hervor⸗ treten und den Unterricht durchdringen läßt, auch in den allgemeinen Bildungsfächern. Wenn es beispielsweise über den Unterricht in der Mathematik im Lehrplan heißt: „die Befähigung, mit Hülfe ein—⸗ facher Instrumente ein Feld zu vermessen, zu nivelliren und zu kar— tiren,“ — so ist das eine Vorschrift, die ich als charakteristisch für die Behandlung der allgemeinen Fächer bezeichnen möchte. Sie wer⸗ den mir zugeben, daß für einen jungen Mann, der be— stimmt ist, sich später der Landwirthschaft zu widmen, eine solche Applikation von großer Bedeutung ist, und daß eine solche Applikation weit davon entfernt ist, — ich könnte die hervorragendsten Unterrichtsmänner dafür als Zeugen anführen — den allgemeinen Unterricht einseitig zu machen, vielmehr eine Schutzwehr aufrichtet, den allgemeinen Unterricht vor einer mitunter recht gefährlichen Verflachung zu bewahren. Wenn also, wie gefagt, dergestalt der Charakter der in Rede stehenden Anstalten sich kenn zeichnet, so folgt hieraus, — Sie werden es natürlich finden, daß ich mich auf das Allerallgemeinste beschränke, — daß die Vereinigung der beiden dargelegten Gesichtspunkte wiederum ihren Ausdruck zu fin— den hat in der reffortmaͤßigen Behandlung, und dies ist bereits nach der Seite der allgemeinen Bildungsaufgabe geschehen dadurch, daß im Organisationsplane dem Unterrichts⸗Ministerium eine starke Mit⸗ wirkung eingeräumt wurde, welche darin besteht, daß sowohl für die Aufnahmeprüfungen ein Kommissar des Unterrichts-Mini⸗ sterin ms entscheidend mitzuwirken hat. Ganz selbstverständlich hat das Unterrichts⸗Ministerium auch auf die Feststellung des Lehrplans einen fehr erheblichen Einfluß ausgeübt, und im Einverständniß mit ihm, nach Anhörung geeigneter Sachverständigen, welche gerade diesen An⸗ stalten angehören, ist der Lehrplan festgestellt und Seitens der Reichs⸗ Schulkommission acceptirt worden. Meinem Ressort wird es obliegen, dem Gesichtspunkte des praktischen Endzweckes dieser Anstalten und ihrer Entstehung entsprechend, im Uebrigen die Landwirthschaftsschulen pon Sberaufsichtswegen zu verwalten, und dergestalt wird sich ein Zusammenwirken der beiden Ressorts bilden, welches hoffentlich den dorangestellten Grundgedanken zur gedeihlichen und harmonischen Ver⸗ wirklichung bringt. . . J
Was den zweiten Theil Ihrer Resolution betrifft, so richtete er denjenigen Anstalten, welche, dem Organisationsplane entsprechend, die fur die Einrichtung des Unterrichts nothwendigen Garantien geben und die Berechtigung zu ertheilen, die Zöglinge nach Ahsolvirung des Kursus mit dem Zeugniß der Reife zum einjährig freiwilligen Dienst zu entlassen, so freue ich mich, Ihnen heute mittheilen zu können, daß nach schweren und langwierigen Verhandlungen es endlich gelungen ist, eine Zusage von den Reichsorganen zu erlanzen, welche in der Hauptfache dem ausgesprochenen Wunsche und dem Bedürfnisse Rech⸗ nung trägt. ,
Oe. Zusage lautet dahin: Es werde denjenigen Landwirthschafts— schulen, welche den in dem mitgetheilten Plane bezeichneten Anforde⸗ rungen entsprechen, die Befugniß zur Ausstellung von Berechtigungs⸗ zeugnissen zum einjährig freiwilligen Dienst ertheilt werden, mit der Maßgabe, daß I) die definitive Verleihung an jede einzelne An⸗ ffalt erft dann eintreten wird, wenn die erfolgreiche Durchführung sener Grundbedingungen nachgewiesen, also nicht nur die entsprechende Organisation ins Leben gerufen, sondern auch bis zur Abhaltung von Enklassungsprüfungen entwickelt ist; 3) solche Landwirthschaftsschulen, welche den Organifationsplan in allen seinen Theilen eingeführt und bei einer demnächstigen Revision einen befriedigenden Zu⸗ stand ergeben habe, provisorisch gestattet werden wird, den- senigen ihre Schüler, welche nach ihrer gesammten Vorbildung und Banik eg ein den Erfordernissen des Organisationsplanes ent- brechendes Maß wissenschaftlicher Reife besitzen uf Grund der wohl⸗ bestandenen Entlassungsprüfungen gültige Qualifikationszeugnisse für den einjährig freim illigen Militärdienst zu ertheilen. Sache meines Ressortz wird es nunmehr sein, di jenigen Anstalten, welche sich hierzu eignen und für welche ein öffentliches Bedürfniß nachgewiesen werden kann, nach dem vorgelegten Plane zu organisixen. Wenn Sie im vorigen Fahre gewünscht haben, daß für diese Organisgtion qus= reichende Geldmittel gewährt werden, so bekenne ich allerdings, daß es mir fraglich ist, ob in dem Maße, als die Einrichtung der Mittel schulen, nun über das ganze Land sich in gewisser Gleichmäßigkeit zu erstrecken hat, um den damit verbundenen Gedanken zu realisiren, das Bedürfniß durch die Mittel des vorliegenden Etats wird befriedigt werden können. Jedenfalls aber werden diese Mitte] ausreichen, um mit einer Anzahl von Anstalten den Anfang zu machen, und es wird dann Gegenstand der nächstjährigen Etatsfestsetzung sein, nachdem man auch durch die Organisation von etwa 8 bis 9 Unstalten, welche hierzu schon vorbereitet sind, die nöthigen Erfahrungen gemacht hat, se nach der finanziellen Lage auf dem betretenen Wege weiter fortzu⸗ . Daß bei dieser Organisation ich mich fortge⸗ setzz bemühen werde, die Unterstützung des Un errichteressorts auch über diese im Lehrplan formell festgesetzte Punkte hinaus zu er— langen, bedarf wohl keiner Versicherung, wie, ich denn jetzt schon der Meinung bin, daß es sich hierbei nicht um dilettantische Experimente, sondern um die Burchführung eines wohldurchdachten Systems han⸗ deln muß. In Unterhandlung darüber mit dem Unterrichtsressort, 6. ich bereits eine formelle Qualifikation für die an die len Instalten wirkenden Lehrer, entsprechend analogen Verhãlt⸗ nissen regulativisch zu fixiren, ebenso ist es für mich Gegenstand der Be⸗ schäfligung, zu unterfuͤchen, wie durch ein geeignetes System bon Lehrbüchern es möglich werden kann, einem dreijährigen Kursus die⸗ jenige Ahrundung, denjenigen Inhalt und denjenigen Abschluß zu geben, welcher nach der Meinung und dem Rathe sachkundiger Schul⸗ männer unbedingt angestrebt werden muß.
Ich komme nunmehr, meine Herren, zu der obersten Stufe des landwirthschaftlichen Unterrichts, der 1andwirthschaftlichen Ala. demien, vielleicht dem bestrittensten Theil des zur Verhandlung stehenden
den landwirthschaftlichen Ressort, dem bisher diese Anstalten unter
Form der Eheschließung sei.
gestellt waren, ausgeübt; ich habe, den vorliegenden Gegenstand an⸗
Gegen standes welcher auch hier im Hohen Hause zu den mannigfachsten Diskussionen . Anlaß gegeben hat. Ich glaube, Sie erwarten nicht von
mir, daß ich diese Angelegenheit theoretijch zu erschöpfen versuche, ich
laub richt. wenn ich mich lediglich an die s hältnisse halte, wie denn auch sie in bie Weise 6a ,
glaube, es ist richtiger,
gefaßten Resolution im 7 hr fie . vorigen Jahre verfa .Das Ministerium aufzufordern, die ziehen, ob es sich nicht . , in Eldena, Pros kau, Poppelsdorf und Berl Unterrichts Ministerlüms zu unterstellen und lichen Akademien in Eldena, Poppelsdorf u Universitäten Greifswald, Bonn und Berlin landwirthschaftlichen Inftitute ö 5 5 zu verbinden. ; Sie haben hierbei einen Unterschi ach zu Proskau und den anderen drei lc t en aht scheidung folgen. Proskau ist die einzige von akademischen Anstalten, welche in völlig olir er einer im großen Maßstabe betriebenen
hörer, Studenten (116) und Uninersität Halle. Diese Anstalt befindet sich in
[ . ,, . e. . . Dank den tüchtigen Leistungen ihres Dirigenten und il
ten, welche die Schwierigkeiten der ifoli ͤ t e wie er isolirten Lage standen haben, — daß, 1
nicht angezeigt wäre,
dieselbe in Erwägung gezogen worden, es ha komme auf diesen Gegenstand, so weit es gungen handelt, noch weiter zurück — es hab . es haben Anhalte punkte für eine solche Ueherweisung nicht in der That nicht wüßte, was ich dagegen“ bessn
6 5. 27 5 6 21IY Qol z 35 könnte. Ich muß mich zur Zeit dahin aussprechen, daß eine Ueber=
ussicht genommen wird. in El
weisung an das Unterrichtsressort nicht in Ä Was die übrigen Anstalten bekifft, Berlin, so räume ich ein, daß in manchen Bezi neration derselben als nothwendig anerkannt werd 39 4 daß vielleicht eine zu große Haren Kräfte und der verfügbaren Mitsel . 1 verfügbaren Mittel hat, diese Anstalten nicht auf L j sckͤa kt ej nokIlbSarnundeto 5 * Land wirthschast ein wohlbegründetes Interesse hat. diesen Uebelständen abzuhelfen ist, finden sowohl
statt, als auch Unterhandlungen mit dem Unterrichtsr. ssort, dar * 3 /
inwieweit bei ziehungen einzutreten hätten. lungen heute Mittheilung zu mac in ich ni
⸗ te Mitth g zu machen, bin ich nich werden das 6. Die Refultate werden im nächstjährit 5
e d IstJlahrigen E gelangen. — 5
TXtcß 5 j 9 fs iK . Ich halte mich aber verpflichtet, von vornherein zu erklären, daß
ich allerdings der Meinung nicht beipflichten kann ö ; .
überhaupt auf hö here akademische selbständige 8 verzichten, und die höchste f hschz
Nach meinem Dafürhalten liegt das Richtige in dem ständiger akademischer Anstälten; dersteh en und Miteinanderwirken räumlichen und sachlichen Kontakt.
bestehen landwirthschaftlicher Fakultäten und selbst—
in de in m Die
2 digsgry⸗ fl 9 . zu dieser nach reiflicher Ueberlegung erlangten Ueberzeugung geführt im l
haben hestehen im wesentlichen in Folgendem. Während alle anderen Fakultätsstudien' und
zu Halle, Königsberg, Kiel und ich will dieser Unter⸗
; 6 c 6 andwirthschaft, ir richt ertheilt. Gerade diese Anstalt, . n T ich aft, ihren Unter⸗ ie Herren,
wärtig in einem sehr hohen Aufschwunge, fle hat fast ebenso viel wie die Universität Leipzig etwas mehr als zwei Drittel so viel wie die
wie ich glaube, durch ihre hä siss ihr Fri stenzBersckht i aun ö . hältnisse ihre Existenzberechtigung so evident dargethan
diese Existenzberechti 1 ö 19e56 are, diese Existenzberechtigung, we ri der vor sahrigen Etatsberathung nicht . übrigens auch in Was die Ueberweisung an das Unterrichttresfort betrifft 1 ö 1 1 en sich sich um allgemeine Erwä⸗—
it werden muß; ich räume Zersplitterung der verfüg⸗
, -. se Anf auf derjenigen Höhe zu auf welcher ich sie gern sehen möchte und auf welcher! sie
der einen oder anderen dieser Anstalten veränderte B Ive os . sas Ueber das Resultat diefer Unterhand—
siÿ y ö 5 * * 7 21 8 7 J j natürlich finden bei der kurzen Zeit meiner Amtirung.
Stufe Fes r ,
Stufe des landwirthschaftlichen Ünterrichks , . J 9 ) nterrichtts lediglich bei den philosophischen Fakultäten der Universitäͤten zu suchen.
ihren Abschluß wiederum
hren sind. Sie be⸗
ö im guten Sinne, der sich haftlichen Akademien in dem Ressort des die landwirthschaft⸗ nd Berlin mit den nach Analogie der
folge der Vorlesungen,
fehlt alles dies beim landwirthschaftliche Hörer
schaft; sein Studium Selbstbestimmung
bei den Akademlen fakultatives,
zwischen der Anstalt
den drei preußischen Lage, verbunden mit Wenn Sie sich t Sie nothwendi ĩ ir
. jwendig mit mir zu zur Zeit 108 Zu⸗
t i098 3 stimmun Landwirthschafts— z
. ohne Nücksicht * 211 or
ö Wien fan aussetzung hier, welche d ihrer. Dozen zu, überwinden ver⸗ thatsächlichen Ver⸗ ist, daß es
handene Garantien hier
Landwirthschaft stolz darauf zu diskutiren.
so ist aber — ich 1 btweisen als allgemeine en sich gegenwärti 6 sich für sie konkrete K ergeben, so daß ich
eben prũ fung ders geltend machen i
die nachgewiesene Qualifikation
dena, Poppelsdorf,
ehungen eine Rege⸗ Semester, eine Thatsache, aus
dazu beigetragen erhalten, sie zu sehen die Erwägungen, wie in meinem Ressort über,
und planmäßigen Studiengange die Hörfreiheit dahin geführt
te Be⸗ führt mich dazu, in der Lage; Sie Lebenszweck Vbensz
t zum Ausdruck schen Anstalten charakteristische und wie man auch Universitätsprofessors.
C * * 9 * In dieser Beziehung aber
daß es richtig sei, nstitute gänzlich zu
kebeneinander⸗
, . ; . Freiheit zu gewähren und di m Nebeneinan⸗ 5 3 ögl ich st nahem
die berechti te FS 5 ich 7 * . 3 Y 19 Ei enth Um ch
selbst ein großer
k . , n m, r , r.
. 2
8 der technischen Disziplinen eine prisch verlangten, während auf dieselben ein sehr starker Druck
solche Männer besitzen, wie sie ö 36 wie sie das Institut ins Leben gerufen haben, eispielsweise befinden sich gegenwärtig =— ich glaube, diese Zahlen werden alle theoretischen Erörterungen — in Halle befin.
ritãts prüfung uf Gymnasien ablegten, 4 auf Abiturientenschulen bestanden haben, einige 30, welche
sihen und 111 ohne eine bestimmte Qualifikaticn. Studirenden, meine Herren, befinden ;
im zweiten. 30 ĩ ö ĩ i im zweiten, 30 im dritten, 7 im vierten, 3 im fünften, 1 im sechsten
dem Fakultätsstudium ähnli ich mäßi zakultätsstudium ähnlichen gleichmäßigen Vorthei ich bi verschiedenen Semester und von k
Vissen trieb beseelter Männer dahin , Drange alle möglichen Vorlesungen durcheinander hi 9 un allenfalls noch im zweiten und dritten Semester ihre Studien sortsetzen, dann aber gewissermaßen verschwin den. Dag aber meine Herren ö daß akademische ÄAnstalten, . . bei welchen der Inhalt der Vorlefungen bemessen ist ie Vorbildung der Hörer und eingerichtet nach ihrem Beruf und ö Tine Nothwendigkeit bleiben. Seiten der Dozenten der Universttätsinstitute gegenüber den akademi!
darüber denken mag,
habe gesagt daß ich ei 99 * . 32 J abe gesagt, daß ine Regeneration der akademischen A i
96 ausgeschlossen erachte — wird ö Akademie den . ähnlicher zu gestalten, ihnen mehr ; Stellung der Dozenten an di 1. Freiheit zu ö ĩ ig der Doz n diese = stalten möglichst, der der Fakultätsprofefforen n,
,, ö dahin richten, ie akademischen Anstalten möglichst in innigem Kontakt mit d iversi ig akadem snst glichst in innigem Kont⸗ en Universi⸗ täten zu setzen, ste in ihrer Selbständigkeit aufhören zu lfm als . Form des höchsten landwirthschaftlichen Unterrichts das Fakultäts tudlum
—
ganz bestimmte Reife obliga⸗ durch
1 in forme ualisikati j ;
Aemter oder in obligatorischen geren Qualifikation fũr gewisse . au diums wirkend erstreckt, der [
r ausgeübt wird, ein Druck die ganze Zeit des akademischen Stu⸗ Studienplan, die Aufeinander⸗ ja den Inhalt der Vorlefuͤngen nach
der Seite des praktischen End ĩ i infl h zweckes hin gewaltig beeinflußt — ar er rchsc fte ti re f ßt vorgeschriebene Vorbild . S ⸗ Vorbildung auf die Stufe der akademi drer⸗ 6 keinen anderen 4 und. eigung ihm giebt, denn das Examen das 26 ö . e. Faknltãten stattfindet, ring ein gen , . mittelbare o zendwie zwingende Bede tung in keinerlei Weise inne wohnt. , n, n, n n, das vergegenwärtigen,
t Studium Der Ehne jede gleichmäßige und
Abschluß, als den, welchen
meine Herren, so müssen
dem Schluß kommen, daß die Eigen⸗
lhümlichteit des Fakultätsstudiums, Tie absolute Hörfreiheit, die Be⸗
des Inhalts der Vorlesungen nur nach wisfenschaftlichen
ö. ö bestimmten Lebensberuf — die Vor⸗
; Hei de
weder im Anfang noch am Ende Überall
fehlen 3 f ;
. die sich als ganz vortrefflich bewährt, und
ich am allerwenigsten herabsetzen möchte, wie ich Na
n Landwirthschaftsbeflissenen obwalten,
„zutreffen und daß dort vor— Halle, meine Herren, derjenigen deren Verdienst ie ich Namens der deutschen wir ein solches Institut und zur Zierde der dortigen Unsversität — in Halle
In
bin, daß
Studirenden 6 solche, die die Matu—
solche, die die Maturitäts⸗
zu acceptiren — was übrigens der Resolution des H t 4. er 1 ohen Hauses 2. zur Erwägung gestellt ist, dafür vermag ich * . . hheiden. Ich würde, wenn ich es thäte, glauben, meine Pflicht zu d, ,. gegenüber der Landwirthschaft und gegenüber einer e nn, wissenschaftlichen Anschauung des Uni versi⸗ . udiums. Endlich aber, meine Herren, gestatten Sie mir 5 ings in einem anderen Sinne, wie es vielleicht im ersten Augen . ae,. könnte, pro domo zu plaidiren. Ich halte es nicht für Cut, 3 . aus n Fachministerien alles das herausnehmen wellen, ,,, 6 , schaftlichen Beha es jenigen ff Reffort i , , bewältigen hat, 9. nt ,,, . ir wärden, wenn wir, was vielfach als wünschens 3 J D 1 16 we t * 2 eszen k *. allen r em . ö nd als Ressort f ie ideellen Interessen wie das Unterrichts⸗Mi— nisterium anerkennen wollten, der sonstigen . wie ich glaube — eine bedenkliche Wendung geben. ;
zum einjährig Freiwilligendienste be⸗ 2 ka Unter diesen 151 sich 86 im ersten Semester, 24 der wiederum folgt, daß von einem einem abgeschlossenen abgerundeten nicht die Rede fein kann, sondern daß hat, daß eine Anzahl junger, von kommen, und gleich im ersten
welche einen bestimmten
Ich gebe zu, daß auf
2 5 ' . Vorzüge haben, die freiere Stellung,
ehrenvollste Stellung des meine ich, meine Herren, — und ich
es hoffentlich möglich werden, die
i n anzunähern, ohne doch der Akademie aufzugeben. Mein Be⸗ die landwirthschaftlichen Akademien,
Darf ich mich resumiren, fo geht mein Meinum— hin: landwirthschaftliche beziehentlich k n n ,,, wesen gehört in das Unterrichtsressort, die praktischen Ackerbauschulen 26 der pꝛin iz iellen Verwaltung unterstellt sein mit Dberaufsicht . 3. üderhauyt nöthig ist, von Seiten des landwirthschaft⸗ lichen Ressorts. Bei den landwirthschaftlichen Mittelschuken soll ein Zusammenwirken des Unterrichts. Ministeriums mit dem landwirth⸗ ,,,. Ministerium stattfinden, und endlich in der afademischen Fin fallen 9 best ehen, die unter dem Uinterrichle⸗ ini ler im ner,, lautwirthschaftlichen Fakultätsstubien und k akademischen Anstalten in möglichsten Kontgkt mit den r nr . unter dem landwirthschaftlichen Ressort. Ich meine auf . . würde es gelingen, der Landwirthschaft und der Hebung 26. ö. . , ,. Niveaus unseres Volkes Nutzen zu schaffen, . ichtswesens stattfinde assen, um so sicherer, je weniger wir i 3 Köchen r eh iblagend n Systemschwankungen . fn! ö. 3 . bin, die von mir in Umrissen dargelegte Richtung j . olge o muß es mir daher von großem Werthe sein, mich der Zustimmung der Landesvertretung versichert halten zu können.
J Gewerbe und Handel. K . ö neuzubildende „Provinz
ĩ ie direkten Stagtssteuern berechnet, we 1 Proyinz Berlin“ im laufenden Jahre aufzubri . . na gf ö. J enden Jah fzubringen hätte. Dieselben . und zwar asg 331 M 56 Pf Stanlsklassenfste ner 6 532,332 f. klassifizirte Einkommen tere. das, en g fs Ce erf ns , i K
a6 e 60 Pf. Geb , 58,122 6 30 Pf. Grundste
, ö. K, Auf Berlin fallen dan 16 o n. , Staatstlassenstener, 6,289, 182 60 klassifizirte Eink umensten er. 5, 8 iter, 6,289, 182 0 klassifizirte Einkommensten ö j Ge wer hestener 2,481,776 Mn 69 Pf. ö . . 27 pr. Grundsteuer, in Summa 14, 858, 517 6 67 Pf. wã hend die Stadt Charlottenburg im Ganzen nur 249 545 S (g4 pr. der Landkreis 361,86 M 15 Pf. aufzubringen hat. ö ö
— In der Generalversammlun 8 Bö
In. Gen ersammlunß des Börsen-Handels⸗ . ö. . . . Dividende von 5 . Berwaltung Decharge ertheilt. Alsdann wurde dle Red tion des Grundkapitalz um 50G C60 een ,, t 8 Grundk c M, 000 MM. durch Zusammenlegur je 3 Aktien in eine vollgezahlte à 660 mnehm: ö shescha fe rr e mne ellas a, 600 AM, genehmigt. Nach dem Beschäftsberichtz entf auf den Antheil des Vereins an erzielt an n , , zie nie nd een, ., . oursbericht lieferte ein Nettoerträgniß von 23 256 Thlr. und Caurs . ein Net igni n 23,2. r. und , ,. Gewinnen sind 2956 Thlr. eingegangen.“ b ,,,, . ber ffern sich auf nur 2960 Thlr. und sind vollständig abge⸗ schrieben. Die Handlungsunkosten betrugen 52.473 Thir A ĩ Forderung an die Eifsenb zesellschaft J 33 ig gn die Eilen ahnbau⸗Gesellschaft F. Pleßner u. Comp. in Fwöhe von 263732 Thlr. wurden 92 830 Thlr. abgeschrieben daher Reingewinn von 60,000 Thlr. oder 5M des Aktienkapitals
X Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. P
ö Nreußischrn taata-Anzeigerz: Berlin, 8. W. Wil elin˖ Straße Nr. B2.
R
* 82 4. ö . 2 36. ; ö ( reuß. 1 — 6 69h 7 j 6 Staats⸗Anzeiger, das Central-Handelsregister und das w 1 ⸗
Postblatt nimmt an: die In seraten⸗ Expeditisn des Aeutschen Reichn-⸗Anzeigers und Königlich 2.
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen
u. dergl.
Steckbriefe und untersuchun gs Sachen.
Steckbrief. Gegen den Handelsmann Epl rief. en den Handels Ephraim oder Emil Barowzki, früher in Gr. Gauer bei
Rhein wohnhaft, abgeblich ein Sohn des Samuel
Borowski in Suwalki, ist die Voruntersuchung wegen Urkundenfälschung §5§. 268, 2709 Strafgeseß⸗ huch und da sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, die Verhaftung beschlossen, weshalb die betreffenden Be— hörden ersfucht werden, ihn im Betretungẽfalle zu verhaften, der nächsten Gerichtsbehörde abzuliefenn und hierher Anzeige zu machen. Die Beschreibung seiner Person, soweit sie festgestellt werden konnt erfolgt, nachstehend: Vor. und Familiennamen! Kyhrgim auch Emil Borowski. Geburtsort: Baklarzewo. Religion: mosaisch. Beschäftigung: Handelsmann. Größe: 5 Fuß 5 Zoll. Alter: 1s. Jahre, Statur; schlank. Haare: schwarz. Stirn: frei. Augenbrauen: schwarz' Augen: gran. Rase und. Mund; gewöhnlich. Zähne: gut. Bart: einen. Kinn: rund. Gesichtsbildung: oval. Gesichts— Krbe: gesund. Hände und Füße: nicht auffällig. Sprache: deutsch und polnisch. Besondere Kenn— zeichen; nicht bekannt. Bekleidung: unbekannt. Nastenburg, den 29. Januar 1875. . Königliche Kreisg richts⸗Deputation. Der Untersuchungsrichter. Schroeter. ar r z Der aus dem Offizierstande entlassene 6 * Nahaus welcher in der Uniform eines fl en des 1. Infanterie⸗Regiments verschiedene een . verübt hat, ist zu verhaften. Signa⸗ nt ; Alter: 26 Jahre. Größe; mittelgroß. ö, . und gekräuselt. Stirn: hoch. Augen⸗ ö. Augen: grau. Nase: stumpf. Mund: ö. 9 art: unbedeutend. Zähne: gesund. Kinn: ö rund. Gesichtsfarbe: blühend. [n n. Sprache: . Kenn⸗ n ewandtes Wefen. Sehr eitel. Ueberspannte 59. rue gweise im Reden. Magdeburg, den 18. Fe⸗ ar 1875. Der Staatzanwalt. RUngern.
Offene RNequisitlon. Der Masch b 87 ö chinenfabrikaut n Lind cniann von hier, 30 Jahre ö. evange⸗· . hit durch unser rechtskräftige Erkenntniß vom . vember 1874 wegen einfachen Bankerutts zu bir hn Tagen Gefängniß und wegen Gewerbe— e gutrgiven tion zu vier und sechszig Thalern e strafe im Unvermögensfalle zu vier Wochen ? in rurtheilß Der gegenwärtige Aufenthalt des uif 9. emann ist unbekannt; es wird daher ersucht, 3 den ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle z nehmen und obige Strafen an ihm vollstrecken el ssn, auch von dem Antritt und der Voll⸗ 1 u der Strafen schleunigft hierher Kenntniß heben. Halberstadt, den 17. Februar 186.
3 ö
3. U. 8. W. von öffentlichen Papieren.
Stecktrief wird hiermit als erledigt zurückgenommen Duisburg, den 19. Februar 1875. 8 17371 3 * * * . Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
* 1 2 35 Subhastationen, Aufgebote, Voꝛladungen
z 1 3. , . erpachtuntzen, Submissionen eto. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8
ö — J-) „Der unter dem 25. Januar c. gegen den Tage⸗ löühner Johaun Olmesdahl von hier erlaffene
Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. - Jäterarische Anzeigen. ( Theater- Anzeigen. In ꝙö9. Familien- Nachrichten.
legen.
Milk
Bubhastationen, MAufgebgote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
1 * * Sühhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.
Das der Handlung 98 Wegner . Dragemühle beziehungzweise zur Konkursmasse der verwittweten Wegner, Emilie, gebornen Boening, daselbst gehörige bei dem Dorfe Sellnow belegene Und Band 3 Blatt Vr. Hö5. des Grundbuchs von Sellnow verzeichnete Grundstück, genannt Adolphsaue, mit einem der Grundfteuer unterliegenden Flächeninhalte von 293 Hektar 75 Ar 20 Qu. Meter nach einem Rein—⸗ ertrage von 2234 Mark 70 Pf. zur Grundsteuer und nach einem Nutzungswerthe von 783 Mark zur Gebäudesteuer veranlagt, soll
am 29. April 1375, Vormittags 11 Uhr, . an hiesiger Gerichtsstelle,
im helf der nothwendigen Subhastation versteigert werden.
Auszug aus der Steuerrolle, Hypothekenschein etwaige Abschätzungen, und, andere das Srundstüch betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kauf⸗ bedingungen können in unserem Bureau III. ein- gesehen werden. Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra—⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu⸗ sion spätestens im Versteigerungstermin anzuinelden. ö Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages oll am 4. Mai 1875, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden. Arnswalde, den 16. Februar 1875.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der Subhastationsrichter.
1 Ediktal⸗Citation.
Die verehelichte Maurergesell Milk, Catharine, geborene Balzer, zu Sandow hat gegen ihren Ehe⸗ mann, den Maurergesellen Johann Milk, früher in Sandow wohnhaft, mit der Behauptung, daß der— selbe sie vor 5 Jahren heimlich verlassen und sich nach Amerika begeben habe, auf Trennung der . . böslicher Verlassung mit dem Antrage geklagt:
1211
Königliches Kreisgericht. j. Abtheilung.
hiestgen Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, geladen.
erwiesen angenommen und demgemäß, ist, erkannt werden. Cottbus, den 18. Dezember 1874
ils] Eviktionsproelnm.
3. Bekanntmachung.
sprüche an das sub Nr. 549 in Wohnhaus (. Pert.
melden Rendsburg, den 18. Februar 1875.
1210 Deffentliche Ladung.
am 14. Juli 1831, und Carl David boren am 4. November 1833, Kinder Ehirurgus Carl Ludwig Günther und
Stiefvater, einem Chirurgen Eichler aus Celle, später hieselbst, im Nachricht eingegangen ist.
munde, jetzt Curator, Goldarbeiter
bekannt.
frist, spätestens aber am Morgens 1090 Uhr, folgern überwiesen werden sollen. Zugleich werden alle Persone
veranlaßt, letztere hier mitzutheilen, und
den Verklagten für den allein schuldigen Theil
Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
der Börsen- beilage. *. zu erachten und ihm die Prozeßkosten aufzuer⸗ Erb⸗ und Nachfolge⸗Berechtigte
Da der gegenwärtige Aufenthaltsort des Johann unbekannt ist, fo wird derselbe zur Beantt tung der Klage und weitern Verhandlung der Sache aufden 5. Mai 1875, Vormittags 1090 Uhr, zur *
Wal 96 /. F Meldet sich der Verklagte weder vor noch in die— sem Termine, so wird die bösliche Verlassung für
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Nicht protokollirte dingliche Forderungen und An-! Rendsburg belegene der Wittwe Catharina Mar⸗ garetha Gelzer, verwittwet gewesenen Rauert geb. Bülck, sind binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, bel Vermeidung der Nichtberücksichtigung und des Verlustes derselben, rechtsbehörig hierselbst anzu⸗
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
Johanne Marie Christine Günther, geboren
frau, Eleonore, geb. Gravenhorst, sind mit ihrem Friedrich Wilhelm
nach Texas ausgewandert, ohne daß von da bis jetzt über ihr Leben, soweit hier bekannt, die geringste
Ihr hier zurückgebliebenes Vermögen ist vom Vor⸗ hieselbst verwaltet. Verwandte derselben sind nicht
Auf gestatteten Antrag des Curators werden obige Geschwister Günther aufgefordert, sich binnen De
Freitag den 18. Februar 1876,
hier zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihre Vermögenstheile den nächften Erben oder Nach⸗
ꝛ n, die über das Fort⸗ leben der beiden Verschollenen Kunde geben .
den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige
— R ö
*
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen ⸗ Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M. Halle a. . Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg 1 Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Auneneen⸗Bureaus
M
rb. und N . zte zur Anmeldung ihrer Ansprüche im obigen Termine unter der Verwar= , nung geladen, daß andernfalls bei der Ueberweisung Beantwor⸗ des Vermögens der Verschollenen auf sie keine Rück⸗=
sicht genommen werden soll. Hildesheim, den 18. Februar 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
öffentlich vor bssentiich vor⸗
Verkäufe, Verpachtun gen,
ö. Submissionen ꝛc.
12981 Bekanntmachung. Deffentlicher meistbietender Berkauf des sis—
Des väaarckalischen Guts Annaberg. . Das bisher von der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Poppelsdorf bei Bonn bewirthschaf⸗ tete fiskalische Gut Annaberg soll am . Is,
Mittwoch, den 17. Mär . Vormittags 19 Uhr, im Gasthofe zum Adler in Godesberg vor dem hierzu von uns beauftragten Regierungs⸗Rath Leto öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Ent⸗ fernung des Guts beträgt bis zum Bahnhofe zu Godesberg und bis zur nächsten Rheinfähre 3 Meile und bis zum Bahnhofe in Bonn 1 Meile. Ez hat ein Areal von 205 Hektar 3 Ar 56 Qu. Meter (802 Morgen), wovon rund 180 Hektar (äber 766 Morgen) eine von keinem fremden Grundstücke unterbrochene zusammenhängende Fläche bilden. Nach der Be— nutzungeweise vertheilt sich das Areal auf .
Ackerland. 159 Hekt. 78 20 Ar
Wie eiii
Gärten.. 6
Holzungen 25
Weiden..
Hofräume
Wege...
Gewässer. Von dem Ackerlande
was Rechtens
üunther, ge⸗ des hiesigen dessen Ehe⸗
Jahre 1845 . Ven! sind bestelll 44 Hekt. I5 Ar mit Weizen, 28 Hekt. 42 Ar mit Rogge ĩ delt. . 3 ö. 563 Klee. K Die Karte, das Vermessungsregister, die Te die Verkaufs bedingungen e eren . . meisteramte zu Godesberg während der gewöhnlichen . eingesehen werden. ⸗ Kaufliebhaber, welche das Gut zu b i wünschen, wollen sich an den C to! . landwirthschaftlichen Lehranstalt Herrn Pr. Dünkel⸗ berg zu Poppelsdorf oder an den Gutsinspektor . ö. , wenden. , achgebote nach dem Schlu izitati termins werden nicht ,,, . Cöln, den ö. ile 1875. nigliche Regierun Abtheilung für direkte . Domůnen und Fersten. Wülfsing.
H. Willmer
werden für