s) à Stück Litt. C. à 50 Thlr. Nr. 14, 78, 184 und 101.
Indem die vorstehend bezeichneten Obligationen hiermit zum 1. April 1875 gekündigt werden, for⸗ dere ich die Inhaber derselben auf, den Nennwerth gegen Rücklieferung der qu. Obligationen nebst den * denselben gehörenden nach dem 1. April 1875 älligen Zinscoupons nebst Talons und gegen Quit- tung vom 1. April a. . ab in der Kreis⸗Kommu—⸗ nalkasse hierselbst in Empfang zu nehmen. Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich mit ab⸗— zuliefernden Zinscoupons wird von dem zurückzuzah⸗ lenden Kapitale event. zurückbehalten werden.
Die Erhebung der Nennwerthe der gekündigten Obligationen kann auch vom 1. Januar 1875 ab erfolgen, doch werden von den vor dem 1. April 1875 amortisirten Obligationen die Zinsen für das J. Quartal 1875 nicht mehr gezahlt.
Gleiwitz, den 26. September 1874.
Graf Strachmitz.
last Bekanntmachung.
Bei der am 3. d. Mts. stattgehabten Ausloosung
ö . 26. März
der nach den Allerhöchsten Privilegien vom 3 Yer
1869 im Jahre 1875 zu amortisirenden Kreis⸗
Obligationen des Saganer Kreises à 100 Thlr.
sind folgende Nummern gezogen worden, und zwar von der
I. Emission litr. A. 4x7 22. 58. 67. 125. 126. 234. 237 und 3453.
II. Emission litr. B. 5 67. 291. 319. 438. 450. 479 und 510.
Die gegenwärtigen Inhaber dieser Obligationen werden aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehöri⸗ gen Coupons und dem Talon gegen Empfangnahme des Kapitalbetrages am 1. April 1875 zur hiesigen kreisständischen Chausseebau⸗Kasse in coursfähigem Zuftande zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins— Coupons wird deren Betrag vom Kapital einbehal⸗ ten. Die Verzinsung der ausgeloosten und vorstehend gekündigten Obligationen hört mit dem 31. März 1875 auf.
Sagan, den 5. Oktober 1874.
Namens des Kreis ⸗Ausschusses Der Landrath. Strutz.
Iõ9h ll] Bekanntmachung
Bei der am heutigen Tage durch die Chasseebau— Kommission des Kreises Ahaus vorgenommenen Ausloosung von Ahauser Kreis Obligationen stnd von den Obligationen der ersten Emisston die nachbezeichneten sub Litt. B. über 100 Thaler aus⸗ gelooset worden: Nr. 39, 40, 49, 54. 68, 69, 88, 90, 109, 118, 131, 177, 139, i423, 153, i653, 1834, 253,
Den Inhahern dieser Obligationen werden solche hierdurch mit dem Bemerken gekündigt, daß die ,. der Kapital ˖ Beträge, gegen Rückgabe der Obligationen nebst den dazu gehörigen Zins coupons, bei der Kreis⸗Chausseeban . Kasse dahier er⸗ folgt und mit dem 30. Juni 1875 die Verzinsung aufhört.
Es wird zugleich bekannt gemacht, daß von den bereits früher ausgelooseten Kreis⸗Obligationen der ersten Emission Litt. B. diejenigen sub Nr. 165, 189, 271, 334, 347, 400, 408, 413, 511, 533 und 536 bis jetzt bei der Kasse noch nicht abgehoben worden sind.
Ahaus, den 20. Oktober 1874,
Der Landrath.
lizos Bekanntmachung.
Bei der in der Sitzung vom 17. Februar cr. er⸗ folgten planmäßigen
Ausloosung Duisburger Stadt⸗
Obligationen
behufs Amortisation sind gezogen worden: a. von den Obligationen II. Emission die Num⸗ mern 45, 88, 117, 138, 165, 282 und 295 2 1500 Mark; b. 36 6 Obligationen der Anleihe ad 750, 000 ark:
Littr. A. Nr. 42 à 3000 Mark, „B. Nr. 106 und 1097 à 1500 Mark, C. Nr. 94, 116, 252, 258, 266, 297, 366, 369, 398, 415 und 448 à 306
Mark. Die Auszahlung der Valuta dieser Obligationen erfolgt . vom 30. Inni er. an
gegen Rücklieferung der Obligationen nebst sämmt⸗ lichen bis zum 30. Juni er. noch nicht verfalle⸗ nen Zinscoupens, und zwar, betreffs der Obligatio⸗ nen ad a. auf der Kasse des Rhein⸗Muhr⸗Canal⸗ Actien Bereins und bei der Duisburg Ruhrorter Bank hier, betreffs der Obligationen ad b. auf der Stadtkasse hier. Mit dem 30. Juni er. hört die Verzinsung auf; der Betrag etwa fehlender Zinscoupons wird von der Valuta gekürzt. 6 wird der Inhaber der bereits 1874 ausgelopsten Obligation der Anleihe ad 750 000 Mark, Littr. C. Nr. 221, aufgefordert, dieselbe zur Vermeidung weiterer Zinsverluste zur Einlösung einzureichen.
Duisburg, den 19. Februar 1875. Der Bürgermeister: Die städtische Anleihe⸗ Wegner. und Schuldentilgungkommission: Theod. vom Rath.
234 255, 255, zi, 315, zi, 345, 371, 450, 6, 167, Sol, Fi und 5i6.
Arnold Böninger.
( Cto. 224 /II.) Julins Weber.
i315] Berliner
gewährende Dividende auf sieben
für jeden Antheilschein von 200 Thlrn. und
U vier Thaler oder zwölf Mark für jeden 40yrozentigen Quittung bogen zu . sind. - f ⸗
Zufolge Beschlusses des Verwaltungsrathes wird diese Dividende
vom Montag, den
gegen Einlieferung der Dividendenscheine Ser. HI. Nr. 16
bogen an unserer Couponskasse gezahlt.
Die Dividendenscheine sind auf der Rückseite mit dem Stempel der betre enden Fi aber mit einem nach der Nummernfolge geordneten Verzeichnisse zu . f ö
Dividenden, welche binnen 4 Jahren nach
erhoben sind, vrfallen nach 3. 53 des Statuts zu Gunsten der
Benin, den 28. Februar 1875.
Berliner Hande
Sandel 5⸗Gesell schaft.
Gemäß S5. 51, 52 und 3h des K 45 ö 2. Juli 1856 ist die für das Jahr 1874 zu
rozent festgesetzt, worauf die bereit 2 Divi von 2 Prozent in Anrechnung kommt . ö, zehn Thaler oder dreißig Mark
1. März er. ab, der Antheilscheine und Nr. 4 der Quittungs—
dem Tage, an welchem sie zahlbar waren, nicht Gefellschaft . ö.
16⸗Gesellschaft.
Industrielle Etabsissem entẽ, Fabriten nnd Großhandel.
— Fabrik aller Arten Feuerspritzen, Pumpen, Feuerwehr⸗-Geräthschaften und Ausrüstungs⸗Gegenständen. hei e er durch
990]
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Gartens pritvz e Sauge- und bruckpumpen für Privat- Wasserleitungen, Bau Pumpen, Rohrbrunnen,
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Gutachten und Anerkennungen der Saisbn 1874 werden dem illust.
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Cloaken, zur Entleerung der Abtrittsgruben, zugleich jede
Vergütung der halben Bahnfracht.
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verbunden mit 1350 60 Gehalt zu besetzen.
erstere außerdem das bestandene Examen pro recto- ratu erforderlich
d. J. an den Unterzeichneten richten.
nen Zschipkaner
2e ktiengesell schaft.
ralversammlung auf Sonnabend, den 13. März 1375, Mittags 12uhr,
2 Treppen
2) Beschluß über Ertheilung der Decharge an den
3) Wahl von einem resp. zwei Mitgliedern des
versammlung Theil nehmen wollen, müssen ihre Aktien bei der , 16, . 2. März er., oder in unserem Geschäftsbureau, Lützower Ufer 17, 2 Treppen hoch, . 3. Generalxersammlung bis Mittags 12 Uhr hinterlegen.
Gesellschaftsstatuts verwiesen.
, i nenn nn, s.
; d asse hierse auszustellenden Quittun u ül⸗ Guts. oder Gemeinde⸗Feuerspritze bei bedeutend tigkeit der n lern , n des a , ; danten und deg Buchhalterg bedürfen. Als Rendant (E 175/1) fungirt der Kommissions Kassenrendant Bau,
treter des Rendanten ist der Betriebs ⸗Sekretãr Rofen= kötter, Vertreter des Buchhalter der Diäͤtar Veit.
Verschiedene Bekanntmachungen.
[1341 Da unsere Tagesordnung zu der per 3. April er. einberufenen General⸗Versammlun eine Aenderung erfahren, daß nicht die später noch eingehenden, sondern nur die e n nn er r Anträge von Genossenschaftern zur Beschlußfassung kommen können, so annulliren wir unsere Bekannt-
machung vom 27. Februar er. und erlauben uns auf un inl⸗ i . f unsere erneute Einladung in derselben Kummer
Berlin, den 28. Februar 1875. Norddeutscher Landwirthschaftlicher Bankverein. Eingetragene Genossenschaft in Liquidation. H aiser. HNHaassengierx.
Norddeutscher Landwirthschaftlicher Bank⸗Verein.
. Eingetragene Genossenschaft in Liquidation. Hierdurch beehren wir uns, unsere Genossenschafter zu einer außerordentlichen General-
Versammlung auf Sonnabend, den B. April 1875, Mittags 12 Uhr, Behrenstraße 50, 1 Treppe, Gcke der Friedrichsstraße
nach dem großen Saale des Passage⸗Gebäudes, ö. . n, k ;
— ehufs der Legitimation werden die Genossenschafter gebeten, i ilschei bei der Controle zu präsentiren. kö ,,,
1) Bericht der Liquidatoren.
2) Abänderung des Generalversammlungs⸗Beschlusses vom 15. Oktober 1873, betreffend die Vertretung der in Liquidation befindlichen Genossenschaft dahin, daß nach dem bereits erfolgten Ausscheiden zweier Liquidatoren die Liquidation der Genossenschaft nur durch zwei Liguidatoren zu erfolgen hat, dergestalt, daß zwei Liguidatoren auch zur freihändigen oder öffentlichen Veräußerung von Immobilien befugt sein sollen,
eventuell; Wahl von noch zwei Liquidatoren an Stelle der beiden ausgeschiedenen und
Festsetzung der Remuneration für dieselben.
Wahl einer Liguidations Commission von fünf Mitgliedern mit der Berechtigung, sich bei etwaigem Ausscheiden einzelner derselben bis zur gleichen Anzahl zu cooptiren' und mit der speciellen Befugniß an Stelle etwa ausscheidender Liquidatoren selbständig Ersatzwahlen vorzunehmen, sowie Festsetzung der Remuneration für die Liquidations Commission.
Wahl einer Revistons ˖ Commission von vier Mitglieder mit dem Auftrage, die ihnen von den Liquidatoren vorzulegende p. ultimo März er. abgeschlossene Bilanz eventuell unter Zuziehung eines Bücherrevisors binnen vier Wochen zu prüfen, fowie mit der Vollmacht, in ö, mit der Liquidations-Commission die Liquidatoren vor ihrem event. Ausschei⸗
rgiren.
5) Nochmalige Aufforderung der Liguidatoren an die Mitglieder der Genossenschaft, den in der w vom 1J. November 1873 beschlossenen Nachschuß schleunigst ein⸗
6) Antrag Dobert:
a. Aufhebung des Beschlusses der Generalversammlung vom 15. Oktober 1873 den Liquidationsmodus durch vier Liquidatoren betreffend und Beschlußfassung über ein anderes Liquidationsverfaghren, event, Wahl und Bevollmächtigung elner Liquidations. Gommission mit dem Auftrage, die Fortführung der Liquidation einem Berliner Bank-⸗Institute gegen Gewährung einer von der Generalversammlung festzustellenden ö von dem der Genossenschaft aus den vorhandenen Activis zufallenden Rein 8 7
b. im Falle der Annahme demnächstiges Ausscheiden der Funktionen.
Berlin, den 23. Februar 1875. Norddeutscher Landwirthschastlicher Bank ⸗Verein. K n ,,. in Liquidation. - . ais ex. nassenmgi6ern. (Nachdruck wird nicht honorirt.) ö
lin. Bekanntmachung.
An der voraussichtlich am 1. Julk d. J. in tretenden (Simultan⸗) Schule i die ins Leben
Rectorstelle,
verbunden mit 2100 SM Gehalt und die
erste Lehrerstelle,
I3d0l
Tagesordnung:
Liquidatoren aus ihren
18302 Monats⸗Uebersicht
der Cölnischen Pribat⸗Vank.
A otiva. Gemünztes Geld Kassen⸗Anweisungen und Noten der Preuß. Bank . Wechselbestände Lombardbestãnde Diverse Forderungen und Immobilien 678, 000 Pas s ira. Banknoten im Umlau g. p 2973, 000 Guthaben von Priyatpersonen mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs. , 138,000 Verzinsliche Depositen⸗Kapitalien: . . . , . mit dreimonatlicher . . Kündigungsfrist „ 4,256,500 Cöln, den 27. Februar 1875. Die Direktion.
iz 141 Essener Bergwerk Centrum.
Die Kohlenförderung im Jahre 1874 betrug. 413705 480 Genfner. Koaks produktion 1, 141,970 Centner.
Die Kohlenförderung im Januar 1875 390995 Centner. Die Koaksproduktron I37, 200 Centner. Ero Februar.
3665, 370 Centner.
102d, 5oo
50,500 9, ob, 0090
Für beide Stellen ist akademische Bildung, für .
Bewerber wollen ihre Meldungen bis zum 1. Mai
Wreschen, den 24. Februar 1875. Domkowiez, Bürgermeister.
Braun kohlen ⸗ werke
Die Herren Aktionäre der oben genannten Gesell⸗ zur 3. ordentlichen Gene⸗
5 ö oaksproduktion . . 135,400 Centner. Zeche Centrum, 28. Februar 1875. Essener Bergwert Centrum. Der Vorstand. KE. Stolzemherg.
Rheinisch⸗ Nassanisch⸗ Niederlündischer ö.. Verkehr.
Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 23. d. M. betreffend die Einführung neuer Tarife im Verkehr mit den Niederländischen Bahnen hringen wir hierdurch zur Kenntniß. daß für den Verkehr zwischen der diesseitigen Station Cöln und den Stationen Amsterdam, Arnheim, Rotterdam und Utrecht der Niederländischen Rhein-Eisenbahn die Frachtsätze der Tarife vom 19. April und 25. Juli 1865 via Cleve⸗Zevengar bis auf Weiteres in den k— 5 wo der neue Tarif vom 1. März er. höhere axen aufweist, noch bestehen bleiben.
Cöln, den 26. Februar 1875. Die Direktion der Rheinischen Eisenbahn ⸗ Gesellschaft.
1309
n das Geschäftsbureau, Lützswer Üfer 17 hierselb 4 hoch, ergebenst eingeladen. . — Tages srdnung:
I) Bericht des Aufstchtsraths Üüber die Lage des Geschäfts und Vorlegung der Bilanz für das 3. mit dem 30. September 1874 abschließende Ge⸗ schäfts jahr.
Gesellschaftsvorstand.
Aufsichtsraths, Die Herren Aktionäre, welche an der General⸗
Firma A. Busse C Co. hierselbst, in den Geschäftsstunden bis zum
age der Im Uebrigen wird auf die 55. 24 und 32 des
Berlin, den 27. Februar 1875. Der n era
er Ischipkauer Braunkohlenmwerke, Aktien⸗ gesellschaft. F. Ahlem ann.
2 Bergisch⸗ ; Mär kische F GEisenbahn.
Nheinische ·
Wir bringen hiermst zur öffentlichen Kenntniß, daß ; Ei sen bahn. die von unserer Kommisstons⸗ 8 2 Am 1. März er. tritt ein Tarif für Kohlen und Koaks im Verkehre zwischen diesseitigen und Luxem- burgischen Prinz ⸗ Heinrich . Stattonen in Kraft, welcher in unserem Geschäftslokale hierselbst unent⸗ geldlich zu haben ist. Cöln, den 26. Februar 1875.
Die Direktion.
als uchhalter der Betriebs Sekretär Rosenkstter. Ver⸗
Düsseldorf. den M4. Februar 1855. iso
Kaänigliche Cisenbahn. gommiffton. Zweite Beilage.
zum Deutschen Reichs⸗A
M 51.
und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgrätzerstraße 109, und alle Abonnem ent beträgt 1AM 59 8 für das Vierteljahr. —
Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Montag, den 1. März
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekamtmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Gentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. n 30)
Dag Central ⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expeditien: SW. Wilhelmstraße 52, bezogen werden.
1875.
Das Central⸗Handels⸗Regisfter für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Dat
Einzelne Nummern kosten L 0 9
Insertionspreis far den Raum einer Druckzeile 30 5.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen werden Dienstags 4
der Rubrik Leipzig veröffentlicht.
Entscheidun gen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen. Im mobiliar⸗Vertrag. Gesellschaft nach
Preuß. Recht. .
Ist die Vereinbarung von Kaufleuten über ge⸗ meinschaftliche Verwerthung der Produkte eines Grundstücks, welches einem der Kontrahenten gehört, beziehlich über die Verwerthung selbstgewonnener
osstlien als Vertrag im Sinne des Art. 275
G. Bs. zu beurtheilen? Schließt dieser Art. den Art. 374 Abs. 1 ebend. unbedingt aus?
Preuß. Recht: Klage eines Gesellschafters auf Er⸗ satz von Aufwendungen zur Ausführung eines von einem Mitgesellschafter, als solchen, erhaltenen Auf⸗ trags. — Entscheid. d. II. Sen. 3. R. Ob. H. G. v. 10. Juni 1874. Entsch. Bd. 13. Hft. 5,
S. 384) . Stille Gesellschaft. Kündigung.
Stille Gesellschaft. Kann der ursprünglich auf bestimmte Jahre geschlossene, vor deren Ablauf auf Lebensdauer erweiterle Gesellschaftsvertrag vor Ablauf jener Jahre gekündigt werden? — Art. 261 Al. 2 H. G. B. — (Entscheid. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 29. Mai 1874. Entsch. Bd. 13. Hft. 5, S. 418.)
auf. D Platz⸗ oder Distanze⸗Geschäft?
Unterscheidungs⸗Merkmale der Begriffe „Platzge⸗ schäft“ und Distanzgeschäft. (Entscheid. d. IJ. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 13. Juni 1874. Entsch. Bd. 18 Hft. 5, S. 399)
2 Lieferungskauf. Territorialrecht.
Sind auf den handelsgeschäftlichen Lieferungskauf ungeachtet des Art. 338 H. G. B. territorialrecht⸗ liche Bestimmungen, welche jenen anders behandeln als den Kauf überhaupt, noch anwendbar? (Entsch. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 2. Juni 1874. Das. S. 419.) .
3) Handelsgeschäft. Konventionalstrafe.
a, Liegt ein Handelsgeschäft und ein Handelskauf dann vor, wenn ein Kaufmann es übernimmt, einem anderen Kaufmanne für ein von diesem zu errich⸗ tendes Fabrikgebäude eiserne Säulen nach einer Zeich⸗ nung zu liefern?
b. Darf der Käufer, welcher wegen Verzugs des Verkäufers vom Vertrage zurücktritt und Entschädi⸗ gung wegen Nichterfüllung fordert, daneben die für verzögerte Lieferung stipulirte Konventionalstrafe beanspruchen? (Entscheit. d. J. Sen. d. R. Ob.
G. v. 5. Juni 1874. Das. S. 423.)
ch Gerirt sich der Empfänger des Con⸗ nofsements durch Uebersendung desselben an sei⸗ nen Spediteur als Eigenthümer der Waare? — Rechtsfolge der Zuwiderhandlung gegen Art. 348 Abs. 1 6. G. BS. — Bedeutung der Klausel „if“ Hat dieselbe Bedeutung für die Bestimmung des Er⸗ füllungsortes? (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 20. Juni 1874. Das. S. 437.)
5) Fixrgeschä ft.
Zur Begriffsbestimmung des Fixgeschäfts. (Urth.
d. II. Sen. d. R. Ob. H G. v. 17. Juni 1874.
Daf. S. 435) . Frachtgeschäft. I) Haftpflicht der Transportführer. Transport in offenen Wagen.
a. Hat der Frachtführer dem Absender einer von diesem bereits verkauften Waare im Falle des Ver⸗ lustes oder der Beschädigung derselben den gemeinen Werth auch dann zu erstatten, wenn der Kaufpreis weniger beträgt? — Art. 395, 396 H. G. B.
b. Begründung der Haftpflicht einer in der Mitte liegenden Eisenbahn bei einem durchgehenden Trans. porte für Beschädigung der in einem offenen Wagen verladenen Güter durch Nässe. Genügt dazu die an e Verzögerung des Transportes? Ist eine olche Eisenbahn verpflichtet, bei eingetretener Trans⸗ port Verzögerung die Wagen bedecken zu lassen? — §§. 17, 21 Eisenb.⸗ Betr⸗Reglm. v. 10. Juni 1870. Geltung desselben von Spezial⸗Reglements. (Entsch. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 13. Juni 1874. Entsch. Bd. 13. Hft. 5, S. 393.)
2) Annahme von Frankosendungen.
Erlischt durch die bloße Annahme frankirten Fracht⸗ guts (Frankosendung) jeder Anspruch gegen den Frachtführer? Art. 408 H. G. B. — (Entscheid. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 22. Mai 1874. Das. S. 417.) ;
Große Haverei.
Gehören a. im Falle absichtlicher Strandung (Art. 708 Nr. 3 H. G. B) Kost und Heuer der Besatzung während des Aufenthalts am Strandungs⸗ platze, b. im Fall das Schiff wegen Aus besserung eines partikularen Schadens einen Nothhafen auf— suchen muß, vor dessen Erreichung aber der Schiffer die definitive Trennung der Ladung vom Schiff vor— behaltlos gestattet, Kost und Heuer der Besatzung während der Reparatur im Nothhafen (Art. 708 Nr. , 6. im Fall das Schiff auf dem Wege zum Nothhafen durch Einfrieren festgehalten wird, Kost und Heuer der Mannschaft während dieses Auf⸗ enthaltes zur großen Haverei? (Entsch. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 23. Juni 1874 Entsch. Bd. 13. Hft. 5, S. 405.)
Wechselrecht.
Kontumaz im Preuß. Wechselprozesse.
I) Ein solcher Wechselberlugter, der am Gerichts⸗ orte oder in dessen Nähe weder wohnt noch sich auf⸗ hält, braucht sich nach Preuß. Wechselprozeßrecht im Klagebeantwortungstermine nicht persönlich zu sofor= tiger Diffession einfinden; er darf fordern, daß der Viffessionseid ihm requisitionis modo durch seinen
ordentlichen Richter abgenommen werde. Abwendung der Kontumaz im Preuß. Wechselprozesse durch Ein⸗ reichung einer formgerechten schriftlichen Klagebeant⸗ wortung vor dem Klagebeantwortungstermine. Sofortige Abnahme des Diffessionseides. (Ent-
1 —
ͤ 1 Sen. d. R. Ob. H. G. v. 19. Juni t ij . ,, . ren Gustav Ernst Heydenreich und Wilh. Oelßner.
1874. Bd. 13. Hft. 5, S. 400.)
2) Depstwechsel gleich Sectawechsel? Ist die im Wechsel enthaltene Bezeichnung: ‚Depoöt⸗ wechsel“ oder „zum Depot bestimmt“ gleichbedeutend
ᷓ : n7 7 = Art. 9 Al.? 16 Stimmzetteln lauteten 9 auf Hrn. Direktor mit dem Verbot: „nicht an Ordre rt. 9 Al Hache, se gelhuf Dodel. daß er die Wahl annehme. err Lep) den neuen Vorsitzenden als solchen begrüßt, spricht
der Letztere Namens der Kammer auch den übrigen
A. W. O. — (Entscheid. d. J. Sen. d. R. O. H. G. v. 19. Mai 1874. Das. S. 412)
3) Wechselverpflichtung eines Minder⸗
jährig en.
Ein Minderjähriger, welcher das zwanzigste Lebens⸗ jahr zurückgelegt hat, und dem die Obervormund⸗ schaft den reinen Ueberschuß seiner Einkünfte zur eigenen freien Verwaltung überlassen hat, kann sich in Ansehung dieses Vertrages auch durch Wechsel erklärungen verpflichten — Art. 1 D. W. O. — Entscheid. d. österr. oberst. Gerichtshofes v. 29. März
1871. Dr. Siebenhaar, Archiv f. d. Wechselrecht u.
Handelsrecht. N. F Bd. 6. Hft. 50, S. 298.) Einwand der Unfähigkeit zur Wechjsel⸗ verpflichtung im Prozesse.
Die Unfähigkeit, sich durch Wechsel zu verbinden, kann in jedem Stadium des Prozesses, ja sogar nach eingetretener Rechtskraft des den Schuldner verur⸗ theilenden Erkenntnisses, gemacht werden. Art. 1 D. W. O. — (Entscheid. d. österr. oberst. Gerichts⸗ hofs v. 23. Sept. 1873. Das. S. 300.) Wechselrechtliche Haftung der im Auslande
domizilirenden Handelsgesellschaften.
Die wechselrechtliche Haftung öffentlicher Mitglieder einer, im Auslande domizilirenden Handelsgesellschaft, aus der Uebernahme einer wechselrechtlichen Verbind⸗ lichkeit im Inlande wird durch den selbst erwiesenen Einwand nicht hinfällig, daß die Gesellschaft bei ihrem Heimathsgerichte nicht registrirt und daher nach ihren Heimathsgesetzen wechselunfähig sei. — Art. 1. 84 D. W. O. — Entscheid. des Wiener Ober. Landesgericht? v. 17. Januar 1872 Das. S. 300.) Verbindlichkeit aus auf Kreditpapiere
lautender Schriften.
Aus einer Schrift, welche nicht auf eine Summe Geldes, sondern auf Kreditpapiere, deren Werth
nach dem Courfe bestimmt wird, lautet, entsteht keine
wechselmäßige Verbindlichkeit. — Art. 3, 7 D. W. O. — (Entscheid. d. österr. oberst. Gerichtshofs v. 8. August 1872. Das. S. 301)
Verfalltag mit dem Wörtchen „bis.“
Die Bezeichnung eines bestimmten Tages als Ver⸗ falltages des Wechsels unter Vorsetzung des Wört⸗
chens „bis“ ist dem Gesetze genügend. — Art. 4 3. 4. — (Entscheid. d. österr. 165. Nerv. 1859 Has. S. 301 .
Wech sel Nach Sicht. .
Der Ausdruck nach Sicht“ ist dem gesetzlichen Ausdrucke auf Sicht“ gleichbedeutend — Art. 4 3. 4 D. W. O. — (Entscheid. d. Wiener Ober- Landesgerichts v. 28. Dez. 1872. Das. S. 301.)
Mangel der Jahreszahl bei der Zahlungszeit. .
Der Mangel der Jahreszahl bei der im Wechsel angegebenen Zahlungszeit kann an und für sich nicht schon als Abgang des im Art 4 3. 4 der Wechsel⸗ ordnung bezeichneten wesentlichen Wech selerfordernisses aufgefaßt werden. — Art. 4 3. 4 D. W. O. — (Entscheid. d. öfterr. oberst. Gerichtshofes v. 9. April 1572. Das. S. 362)
Hannover, 23. Februar. Hier tagte vom 14. bis 16. d. M. eine größere Anzahl von Baugewerks⸗ meistern aus allen Theilen Deutschlands zur Be⸗ sprechung von fachberührenden Gegenständen. Ver⸗ treten waren, wie der „H. C. berichtet, nahe an 3000 Baugewerksmeister durch etwa 200 Delegirte und Gäste aus etwa 43 Städten. Hauptgegenstände der Berathung waren die Feststellung eines Ver⸗ bande statuts und die Errichtung einer Unfallversiche⸗ rung für die Baugewerke innerhalb des Verbandes der Mitglieder. Beschlossen wurde, daß die einzelnen Provinzen und größeren Städte für sich selbständige Unfallpersicherungen ins Leben zu rufen haben und daß die sämmtlichen, auf diese Weise entstandenen Proyinzial⸗Versicherungsanstalten behufs Rückversiche⸗ rung in einen Verband, zusammentreten. Noch ist zu erwähnen der Beschluß der obligatorischen Ein⸗ führung von Entlassungsscheinen, bezw. Arbeits⸗ büchern von gleicher Form und gleichem Inhalt. Die Lohnrechnung nach Stunden der geleisteten Ar⸗ beit wurde vielfach empfohlen, führte jedoch nicht zu einem Beschluß, desgleichen die Regnlirung der Gebühren für gerichtliche Sachverständige. Auch wurde beschlossen, es seien im Bauhandwerke Mei⸗ sterprüfungen wünschenswerth und innerhalb des Verbandes Prüfungskommissionen zu errichten, um den jüngeren Kollegen Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fähigkeiten zu geben. Als Versammlungsort für die im Februar nächsten Jahres wieder zusam⸗ mentretende Versammlung wurde Nürnberg gewählt.
lenarsitzung der Handelskammer zu
eipzig am 6. Februar 1875. (Mitgetheilt von dem Sekretär Dr. Gensel.)
Die 64. öffentliche Sitzung der Handelskammer galt in erster Reihe der aus Anlaß des Beginns einer neuen Wahlperiode erforderlich gewordenen Neu -⸗Konstituirung der Kammer. Hr. Leppoc, wel cher als ältestes Kammermitglied die Sitzung er⸗
bisherigen
oberst. Gerichtshofs v.
Die Dienstagsnummer enthält außerdem eine nebersicht über die in der letztvwergangenen
Woche in diesem Blatt veröffntlichten Konkursbekanntmachungen.
ö 6 — k
öffnete, widmete zunächst dem bisherigen Vorsitzenden, Hrn. Geh. Kommerzien⸗Rath Becker, dessen Aus—= scheiden die Kammer bedaure, Worte dankender An⸗ erkennung, denen sich die anwesenden Mitglieder durch Erheben von den Sitzen anschlossen, und begrüßte sodann die beiden neu eingetretenen Mitglieder Her⸗
Hierauf wurde . unter seiner Leitung zur Wahl eines Vor—⸗ sitzenden verschritten. Von den abgegebenen
errn Cichorius, 1 auf Herrn Der erstere ist sonach gewählt und erklärt, Nachdem Herr Leppoc
ausgeschiedenen Mitgliedern, namentlich aber dem ; stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Bassenge, welcher u. a. durch seine Theilnahme an den schwierigen und zeitraubenden Kommissionsver-⸗ handlungen uber die Reich⸗Konkursordnung in Ber⸗ lin sich ein bleibendes Verdienst erworben, Dank und Anerkennung aus. ;
Hierauf wird zur Wahl eines stellver⸗ tretenden Vorsitzenden verschritten. Von den eingegangenen 16 Stimmzetteln lauten 15 auf Hrn, Cichorius, welcher sonach gewählt ist und die Wahl annimmt. . Die Wahl eines Schatzmeisters wird mittelst Acclargtion vollzogen und dieses Amt wieder Hrn. Sonnenkalb übertragen, welcher sich zu dessen Fort— führung bereit erklärt.
Den Wahlau sschuß beschließt man nach kurzer Debatte aus den beiden Vorsitzenden und drei zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Wahl fällt auf die Herren Leppoc, Lorenz und Dodel, welche dieselbe ebenfalls annehmen. Der Wahlaug⸗ schuß wird zunächst beauftragt, Vorschläge für die Zusammensetzung der übrigen ständigen Ausschüsse zu machen. e Nachdem man sich dahin geeinigt, die Wahl von drei neuen Mitgliedern (an Stelle des Hrn. Kraft, welcher freiwillig ausgeschieden, und der Herren Bassenge und Konsul Beckmann, welche die Wiederwahl abgelehnt), in nicht⸗öffentlicher Sitzung vorzunehmen, trägt der Herr Vorsttzende die wich⸗ tigeren Registranden⸗ Eingänge vor.
1 Eine von der Handelskammer zu Barmen mit getheilte Petition, die Organisation der Handels- gerichte betreffend, wird an den bereits mit dieser Frage beschäftigten Ausschuß für Handelsgesetz gebungsfragen verwiesen. - 2) Vom Königlichen Ministerium des Innern ist, in Folge einer eingegangenen eventuellen Bewerbung,
der Kammer die Frage vorgelegt worden, ob im Interesse des sächsischen Handels und der säch⸗ sischen Industrie die Errichtung eines Konsulats in CGarlsruhe wünschenswerth erscheine. Diese Frage wird einstimmig verneint. Herr Scharf äußert bei diefer Gelegenheit, daß, falls man überhaupt noch die Errichtung sächsischer Kon sulate im Reiche für angezeigt halten sollte, am y. Straßburg sich zum Sitze eines solchen eignen möchte.
3) Der Rath nimmt das Erbieten der Kammer, zu der gemeinsam an die Regierung zu richtenden Petition wegen Aufhebung der Meßgebühren den Entwurf zu liefern, dankend an. In Bezug auf dieselbe Angelegenheit ist eine Eingabe der Firma Knauth u. Co. eingegangen, welche in Gemeinschaft mit steben anderen hiesigen Firmen um Verwendung der Kammer dafür bittet,
daß die Meßgebühren, soweit sie von kontirten Waaren erhoben werden, beseitigt werden.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird heschlossen, dieses Gesuch bei der bereits beschlossenen Peti⸗ tion mit zu berücksichtigen. - .
— Vor Schluß der öffentlichen Sitzung erhält noch Hr. Gumpel das Wort. Derselbe weist darauf hin, daß das Bankgesetz in einer Fassung ange—⸗ nommen worden, bei welcher die von der Kammer erhobenen Bedenken nur zum kleinsten Theile Berück⸗ sichtigung gefunden. Im Zusammenhang mit der gewaltigen Einschränkung, welche die Thätigkeit der in Sachsen bestehenden Zettelbanken erfahre, sei eine Kreditsperrung in großem Umfange unaushleiblich. Für die Leipziger und die Sächstsche Bank allein schätze er dieselbe auf ca. 40 Mill. M. Die dadurch entstandene Lücke sei weder durch den Privatdiskonto — der bei uns weniger Bedeutung habe als z. B. in Berlin und Hamburg, den eigentlichen Geldreser⸗ voirs des deutschen Handels — noch auch durch das von den Schöpfern des Bankgesetzes empfohlene De⸗ posttenwesen auszufüllen, welches sich doch erst all⸗ maͤhlich entwickein könne. Mit besonderen Schwie⸗ rigkeiten sei die Zeit des Uebergangs verknüpft. Die Reichsbank vermöge in dieser * noch nicht helfend einzugreifen, denn wenn auch deren Einrichtung voraus⸗ sichtlich in der dankenswerthesten Weise beschleunigt werde, so könne sie immerhin erst mit dem 1. Januar 1876 ihre Thätigkeit eröffnen. Um so dringender sei zu wünschen, daß die Preußische Bank schon vorher, wo möglich bis zum 1. Juli, eine Filiale in Leipzig errichte.
Redner erinnert daran, daß die Handelskammer bereits im März 1869 auf Antrag des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Seyfferth und später wiederholt um eine Filiale der Preußischen Bank gebeten, daß der preußische Handelsminister sich auch diesem Wunsche geneigt erwiesen habe, daß
stimmungen der Verordnung vom 18. Mai 1857 zu unterwerfen, gescheitert sei. Er glaube zuversichtlich voraussetzen zu dürfen, daß die jächsische Regierung jetzt, bei wesentlich veränderter Sachlage, auf dieses Verlangen nicht zurückkommen, vielmehr die Errich— tung einer Filiale unter denselben Bedingungen ge⸗ nehmigen werde, wie sie durch das Bankgesetz für die Zweiganstalten der Reichsbank, der Nachfolgerin der Preußischen Bank, gegeben seien.
Redner beantragt, die Kammer wolle beschließen: a. an den preußischen Handels⸗Minister, als Chef
der Preußischen Bank, unter Bezugsnahme auf ihre Petitionen von 1869 und 1872, sowie auf das Schreiben des früheren Ministers von Itzen⸗ plitz vom 27. März 1869, das Gesuch zu rich⸗ ten, bei dem preußischen Landtage einen Gesetz⸗ entwurf wegen Errichtung einer Filiale der Preußischen Bank in Leipzig einzubringen und für schnellstes Inslebentreten derselben Sorge tragen zu wollen;
dem Königlich sächsischen Ministerium des In⸗
nern hiervon Mittheilung zu machen und dasselbe zu ersuchen, dem ausgesprochenen Wunsche bei der Königlich preußischen Regierung Unter⸗ stützung augedeihen zu lassen.
Der Antrag wird zahlreich unterstützt. Hr. Lorenz vermißt in demselben die Bezugnahme darauf, daß die Filiale von der Einlösungspflicht, wie sie die Verordnung von 1857 enthalte, befreit werden müsse; das sei dech der eigentliche Differenzpunkt gewesen. Der Herr Vorsitzende entgegnet, dies werde selbst⸗ verständlich in dem Berichte an das Ministerium des Innern hervorgehoben werden müssen, womit Hr. Lorenz sich beruhigt. Hr. Scharf erklärt sich mit dem Antrage vollständig einverstanden und hegt nur das eine Bedenken, ob die Preußische Bank, deren Existenz doch nur noch auf Monate berechnet sei, darauf eingehen werde, jetzt noch Filialen zu errichten. Wenn sie dies aber thue, dann sei die größte Beschleunigung ihrer Maßnahmen zu empfeh⸗ len, und er wünsche dies noch schärfer hervorgehoben zu sehen, als es in dem Antrage ausgedrückt sei. Der Antragsteller entgegnet, er unterschätze durchaus nicht die Schwierigkeiten, dennoch hege er die Ueber⸗ zeugung, daß man in Berlin in Anerkennung der für Sachsens Handel und Industrie durch das Bank gesetz erwachsenden besonderen Schwierigkeiten dem Wunsche der Handelskammer entgegenkommen werde. Er seinerseits hoffe, daß die Filiale etwa mit dem 1. Juli ihre Thätigkeit eröffnen könne, in dem Gesuche werde die im Verzug liegende Ge⸗ fahr zu betonen sein. Der Herr Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß der Gesetzentwurf wegen Ueberleitung der Preußischen Bank in die Reichsbank dem Landtage dem Vernehmen nach schon in den nächsten Tagen zugehen werde, und verheißt möglichste Beschleunigung des Gesuchs. .
Der Antrag des Herrn Gumpel wird hierauf ein⸗ stimmig angenommen. J
Es mag noch hinzugefügt werden, daß vor Schluß der nicht⸗öffentlichen Sitzung der Herr Vorsitzende auf Antrag des Herrn Schnoor ersucht worden ist, die Petition in Dresden perjönlich zu überreichen.
— Die in der nicht-öffentlichen Sitzung vorgenom⸗ mene Wahl von drei Mitgliedern ist auf die Herren Em. Ant. Raph. Röder (Vetter C Co.), Carl Albr. Brockhoff und Konsul Bernhard Limburger gefallen.
Aus dem Protokoll der LXV. öffentlichen Plenarsitzung am 16. Februar 1875.
— Bei Eröffnung der 65. öffentlichen Plenarsitzung der Handelskammer, an welcher 17 Mitglieder theil⸗ nahmen, begrüßte der Vorsitzende Herr Direktor Wachsmuth die beiden neu eingetretenen Mitglieder, die Herren Konsul B. Limburger und Emil Röder.
Uebergehend zum Vortrag aus der Registrande gedachte der Vorsitzende zunächfst
I) seiner Mission nach Dresden wegen Erlangung einer Filigle der Preußischen Bank und der 9 Aufnahme, welche das Gesuch dort ge⸗ unden.
2) Vom Königlichen Ministerium des Innern ist auf das Gesuch wegen Anerkennung bez. Verleihung der Rechte einer furistischen Person folgende vom 11. d. M. datirte Verordnung eingegangen:
„Dem. Ministerium des Innern geht auf
den Bericht der Handelskammer zu Leipzig vom 20. Oktober ! . ( 5 Ronen ber r. J. kein Zweifel dagegen bei, daß die genannte Kammer durch ihren Vorsitzenden auch nach außen und gegenüber dritten Personen rechts⸗ gültig vertreten werde. Dasselbe findet auch kein Bedenken, die Kammer als juristische Person anzu—⸗ erkennen, was ihr hierdurch eröffnet wird.“
3) Durch eine zweite Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird die Kammer auf Anregung des Kaiserlichen statistischen Amtes ange⸗ wiesen, in ihre Jahresberichte fortan soweit möglich erschöpfende Mittheilungen über die während des verflossenen Jahres in ihrem Bezirke vorgekomme⸗ nen Zahlungseinstellungen von Aktienge⸗ sellschaften und anderen größeren gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.
4 Der Staatsanwalt zu Calbe a. d. S., wel⸗ cher gegen zwei Reisende der 6 Gebr. Rich⸗ ter hier wegen Verkaufs von Ratenbriefen, zu⸗ nächst mit Rücksicht auf die dadurch begangene Ver⸗ letzung der Steuergesetze, Unter suchung eingeleitet hat, wünscht Näheres über die Verhandlungen der Kam⸗
jedoch schließlich die Ausführung an dem Verlangen der sächstschen Regierung, die Filiale den Be—
mer in Betreff der Ratengeschäfte zu wissen, welchem Wunsche durch Mittheilung der Sitzungsberichte vom