*
Verkäufe, Verpachtun gen, Submissisnen re.
II1951
——
Cottbus⸗-Großenhniner Eisenbahn. Neubanustrecke Cottbus Frankfurt a / S.
Die Ausführung der Erde. Böschungs⸗ und Pla. nirungsarbeiten, sowie der Maurerarbeiten der Loose II. bis VI. obgenannter Strecke (die Maurerarbeiten mit Ausnahme des Looses V. incl. Materialienliefe- rung) soll im Wege der öffentlichea Submission ent⸗ weder im Ganzen oder in einzelnen Loosen getrennt vergeben werden.
Es enthält:
Loos I. von Stat. 36 bis Stat. 247: 125,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 1,353 Kubikmeter Maurerarbeiten. Lors III. von Stat. 247 bis Stat. 410: 250,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 3,222 Kubikmeter Maurerarbeiten, Loos IV. von Stat. 410 bis Stat. 596: 250,000 Kubikmeter Erdarbeiten, 3,3333 Kubikmeter Maurerarbeiten. Loos V. von Stat. 596 bis Stat. 720: 360, 000 Kubikmeter Erdarbeiten, 2,931 Kubikmeter Maurerarbeiten. Loos VI. von Stat. 720 bis Stat. 750: 290 000 Kubikmeter Erdarbeiten, 1, 117 Kubikmeter Maurerarbeiten.
Massendis positionen, Submissions bedingungen und Zeichnungen liegen im Bureau des Abtheilungs⸗Bau⸗ meisters Mehrtens, Tiegelstraße 5 II., zur Einsicht aus und können auch mit Ausnahme der Zeichnungen von dort gegen Erstattung ven 5 6 Druckkosten be⸗ zogen werden.
Der Submissionstermin, bis zu welchem die Offerten portofrei und verstegelt mit der Aufschrift: „Submissionsoefferte auf Erd⸗ und Manrer⸗
arbeiten der Neubaustrecke Cottbus⸗ ᷣ . Frankfurt a. / O.“ einzureichen sind, ist auf
Montag, den 15. März,
am hiesigen. Orte oder in nächster Nähe desselben
im Burean der unterzeichneten Direktion, Großen⸗ hainerstraße 5, angesetzt. Cottbus, den 20. Februar 1875. Die Direktion der Cottbus · GHroßᷣenhaineʒ Eisenbahn ·
Gesellschaft. ( Cto. 91572. IV.)
Wilde. (1388 Bekanntmachung Zur e, von Wohnungen für Werft⸗ Unterbeamte und Werft⸗Arbeiter in Privathäusern
und zur Belebung der Privatbauthätigkeit liegt es in der Absicht der Kaiserlichen Admiralität, Bau- prämien zu gewähren
Unternehmer, welche geneigt sind, Wohnhäuser nach Maßgabe des Bauprogramms herzustellen, werden aufgefor ert, Ihre Offerten bis spätestens zum 15. März d. Is. der unterzeichneten Behörde einzu⸗ reichen.
Das Bauprogramm, welches auf portofreie An- träge gegen Erstattung der Kosten abschriftlich mit getheilt werden kann, liegt in der diesseitigen Regi⸗ stratur zur Einsicht der Reflektanten aus.
Wilhelmshaven, den 25. Februar 1875.
Kaiserliche Werft.
iu Bekanntmachung.
Die Lieferung der zur diesjährigen Unterhaltung der Fluthbrücken in der Brinkumer Marsch (Nien⸗ burg · Bremer Chaussee) erforderlichen eichenen Belang⸗ bohlen und sonstigen Hölzer soll im Wege der öffent⸗ lichen Submission vergeben werden, wozu Termin auf Donnerstag, den 18 8. D., Mittags 12 Uhr, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten angesetzt ist.
Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und verstegelt mit der Aufschrift: Gebot auf Brücken ˖ hölzer“ bis dahin dem unterzeichneten Kreisbau—⸗ meister einzureichen.
Die von den Submittenten zu unterschreibenden Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom S8. bis 13. d. M., täglich von 10 bis 12 Uhr, bei mir ein gesehen werden.
Syke, den 2. März 1875.
Vormittags 11 Uhr,
Allgemeine Dentsche Hagelversicherungs⸗Gesellschaft. Rechnung für das Jahr 1874.
Der Kreisbaumeister. HHabhbe.
Die Union
Verschiedene Bekanntmachungen. 8 1421] Bekauntmachung.
Der Posten eines Polizei⸗Sergeanten jell baldigst besetzt werden. Mit demselben ist ein jähr⸗ liches Gehalt von 660 Mark, freie Wohnung event. 80 Mark Miethsentschädigung, 77 Mark Brenn⸗ materialienentschädigung, sowie jährlich die Gewäh⸗ rung eines Dienstanzuges verbunden.
Eivilversorgungsberechtigte., noch rüstige Bewerber werden aufgefordert, sich bis zum 1. April er. unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines selbst⸗ geschriebenen Lebenslaufes bei uns zu melden.
Bunzlau, den 1. März 1575.
Der Magistrat.
Ailitär- Pädagogium.
Berlin, Christinenstr. 4 früher Schönhauser Allee 27. Schnelle u. stchere Vorbereitung zum Fähnrichs⸗ (resp. Primauer /) u. Freiwilligen ⸗Examen. Vor⸗ zügliche Lehrkräfte. Gute u. billige Pension. Näh. die Prospekte. 1931] v. Uudolphie, Major z. D. Höhne, Directer.
Zum Norddeutsch⸗Dester⸗
reichischen Verband ⸗Güter⸗
Tarif vom 1. Oktober 1874
ist vom 15. Februar er, ab
28 Fein Nachtrag III. in Kraft
— — 64 9etreten, welcher Aus nahme⸗
Tarife für mehrere Artikel und Instradirungs-Vor—⸗
schriften enthält. Druckexemplare des Nachtrages
werden bei unserer hiesigen Güter⸗Expedition, sowie in Liebau unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den 24. Februar 1875.
SBönigliche Direltion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Hannoversche Staatsbahn. In den direkten Kohlenverkehr des Bergisch⸗Hannoverschen Verban⸗ des ist die Cöln Mindener Station Castrop und die diesseitige Station Harsum aufgenommen. Der des⸗ falls herausgegebene Tarifnachtrag, welcher auch die laut Bekanntmachung vom 22. Januar cr. ermäßig⸗ ten Kohlenfrachtsaͤtze für Bremen und vorliegende Stationen enthält, kann in den betreffenden Expedi⸗ tionen eingesehen, wie auch käuflich bezogen werden.
Hannover, den 2. März 1875.
Königliche Eisenbahn ˖ Direktion.
*.
X. Einnahme.
Gewinn⸗Vortrag aus dem Jahre 1873. Prämien ⸗ und Polizekosten: a. von direkt geschlossenen Versiche⸗ w b. von übernommenen Röckversiche⸗ ö
Mn 522, 247.
137,873.
Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.
gur Ge yy 6298 811
der Rückoersicherer Reserve für mit Beschlag b Provisionen abzüglich der v
Zinsen von angelegten Kapitalien. Min ab Aktienzinsen auf 501, 900 Man Ein⸗
ahlung 2 54 für 1. April 187475 ,
37,318.
25,095.
,,,
Realisirter Gewinn auf Kapitalien
Mir
H'. Ausgabe.
Prämien für Rückwersicherungen Hagelschäden und Regulirungekosten
Erstattung Ver waltungskosten und Tantis men ; Dividende an die Aktionäre 107 (außer den 5* Zinsen)
Ri, ge mn 131,254 ö
247,565 1166 219 — —
sr oss —— 3 135 163417 n ]
. ö
sis os 3 7
abzüglich des Antheils elegte Hagel Enlschãdigung K on den Rückversicherern geleifteten
Sunngrische Bilanz ult. 1874.
X. Activa.
Verbindlichkeitsdokumente der Aktionäre auf ihre Aktien.
Der Gesellschaft gehörige I‚nmobilien.
Darlehne gegen eingetragene Hypotheken w Darlehen gegen deponirte Werthpapiere (Lombard). ö / Discontirte Wechsel
Kassenbestand ...
Bestände bei Hauptagenten ,, Guthaben auf Kapital⸗Zinsen bis zum Jahresschluß
1434
Aetgä va.
Bilanz der Westfälischen Bank
Air, ge m. 2,007, 600 — — S,. OM — — 236, 300 — — 400 — — 591,515 27 * 15, 035 — — 7, 859 11 —
2, 978 22 5 44,324 25 — 9,651 8 3
2923, 565 3 3 J (
Reservefondd Nichterhobene Dividende au Aktien⸗Zinsen pro 1874 Dividende pro 1374...
Hagelschãden⸗Reserve
Min
HB. Passi va. Aktien⸗Kapital in 5019 Stück emittirten Aktien à 500 Mä.
Nichterhobene Aklienzinfen aus den Jahren 1851, 1572. 1937
Zurückgestellt für zweifelhafte Forderung aus dem Jahre 1375
Sonstige Passtva (Saldi derschedener Abrechnungen) ;
zu Bielefeld pro 41824.
zzz, 535— 8 1306 ——
35 4
25 055 — — 6 i565 — — 2938 8 218 — ö
. 1.
s dem Jahre 1871
Mn
PFasskva.
6 Wech sel⸗Bestãnde: Thaler ⸗Wechsel .
Fremde Währungen, 74579.
Se, 1142419. 33. 16. 3
3 26070 28 1
1216999 15 10
Aktien ⸗Kapital Accepte Conto nuoro
ö Coupons und Sorten⸗Bestände. Lom bard⸗Bestãnde ö Gebãude⸗CGonto Hypotheken · Conto
Utensilien Conto.·.. Conto · Gorrent⸗ Debitoren.
Dehbet. An Depositen Zinsen Effecten ·˖ Gonto . ö kn ; J Davon Uebertrag auf Delcredere· onto Mun 6040. 2 S0 O.
* .
9 , 96h97 21 — Delcredere⸗Conto, Saldo. 6350 6 5732622 6 61840 3 5 7IG00 — — 561925 135 4 Pensionsfond ö 3306635 24 8 Reservefond, Saldo . ab Uebertrag auf Delered
Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto
Ml
Vmeso rr is 7 . 1
21914 6 4 Per Agio⸗Conto. .
02 6 5 rovisions⸗Conto läd I ; ö ;
Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.
3
3
Die Nehereinstimmung vorftehender Bilanz mit den uns vorgelegten Büchern bescheinigen wir hiermit.
Bielefeld, den 16. Februar 1875.
Zinsen Conto
Mir 1oosz 1 2 7
Ed.
Uebertrag vom Gewinn ⸗ und Verĩuft· Conto 4 Uebertrag vom Reservefond.
Dividenden⸗Conto, nicht erhobene Dividenden.
Creditoren in Conto-⸗Corrent
ö ab Uebertrag auf Delcredere donto .
Coupon · und Sorten Conto⸗ ö . ö. echel⸗Conto inel. Discont⸗ Cambio und Ricambio
20000 — 636137 610 2907 24 7
JJ 639020 21 6 ; Me 29331. 25. 10. 60404. 1.11. 300000. — —
38973527 9
65 w 1750 c Min 4009909. —. ere⸗Conto 300000. —. 100000 dd 0
0000 78507
Jim 14604601. 1. 11 60404. 1. Ml
Cx eedlit. 156 510 876 6 - 4082611 2
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: Hmm S713. 7. HJ
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Tie ev lsisns⸗-Commission.
ic] General⸗Versammlung der , Chaussee · Actien-·
Da an dem statutenmäßig zur ordentlichen Gene⸗ ral ⸗Versammlung feststehenden Tage Niemand zu einer solchen erschienen ist, so wird eine außerordent-⸗ liche General⸗Versammlung auf Freitag, den 19. März d. J, Mittags 13 Uhr, im Lokale der hiesigen Kreiskasse anberaumt.
Die Herren Actionäre werden zu derselben mit dem Bemerken eingeladen, daß zur Beschlußnahme gelangen:
I) Die Abnahme und Entlastung der Rechnung
pro 1874. 2) Wahl zweier Mitglieder des Direktoriums an Stelle der statutenmãßig ausscheidenden. 3) Genehmigung des neuen Etats. Prenzlau, den 28. Februar 1875. Das Direktorium.
HDanziger Celashütte.
1411 Aetiem-CGesellsehast. PDanrnæz g.
Die Herren Aktionäre werden auf Grund des S8. 20 unseres Gesellschafts⸗Statuts zur ordent⸗ lichen Generalversammlung auf
Nachmittags
Freitag, den 19. 2 1875, * im Geschäftslokal des Herrn Rechtsanwalt Martini, Langenmarkt, eingeladen. Tagesordnung. I) Geschäftsbericht. 2) Vorlegung der Jahresrechnung und Ertheilung der Decharge. 3) Neuwahl des Aufsichtsraths.
Die Herren Aktionäre werden ersucht, ihre Aktien bis zum 17. März im Bureau der Gesellschaft, Hundegasse Nr. 34, zu deponiren, um dagegen Stimmkarten in Empfang zu nehmen.
Danzig, den 3. März 1875.
Der Aufsichtsrath. EæTRecdr eh. Hender erz.
1427
65
Berlin⸗Po
. Bekanntmachung.
Für die Artikel ‚Rohzucker, Farin, Zucker in Mehl⸗ oder Krümelform, sowie fuͤr Zucker in Broden, Hüten, Stücken guch Kandiszucker', in Sendungen von mindestens 1090 Ctr. (60600 Kilos) kemmen in unserm Lokalverkehr vom 1. März er., ab die Fracht- sätze der ermäßigten Klasse B. zur Anwendung.
Berlin, den 3. März 1875.
Direktorium.
Bekanntmachung. Zum Spezial⸗Tarif für die Beförderung von eisernen Achsen 2c. von Station Eschweiler, Rheinische Bahn, nach Station Cassel, Main⸗Weser⸗Bahn, via Deutz Gießen, ist der, vom 18. d. M. ab gültige Tarif⸗-Nachtrag L erschienen und bei unserer Güter⸗Exvedition Cassel zu haben. Cassel, am 27. Februar 1875. Königliche Direk⸗ tion der Main⸗Weser⸗Bahn.
Allgemeine Verlossungs⸗Tahelle
de Dentschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlafsung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur , derjenigen von ihr in Verwahrung und erwaltung genommenen Papiere die Ziehnngs⸗ und Verloosungsliften nachsehen läßt, deren Versffent⸗ lichang durch den Deutschen Reichs- und Kö⸗ niglich Preußischen Staats-⸗Anzei ger erfolgt. Die Allgemeine Verloosungs Tabelle des Deut schen Reichs und Königlich Preußischen Staats Anzeigers welche die Ziehungs⸗ und Re st an ten listen sämmtlicher an der Berliner Börse gangharen Staats-, Kommungl-, Eisenbahn⸗, Bank- und Industrie⸗Pa⸗ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 59 Pf. (15 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sewie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 3 W., Königgrätzerstr. I09 und alle Buchhandlungen zu hezie⸗ en, in Berlin auch bei der Expedition Wilheim⸗ raße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (26 Sgr.) Die neueste, am 27. Februar er. erschienene Nr. (9) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle ent⸗ . die Ziebungslisten folgender Papiere: Am eri⸗ anische 1882 6proz. V0 Bonds. Badische 4 proz. Eisenbahn⸗Obligationen de 1859 bis 1864. Bawyerische Handelsbank,. 5 proz. Bank Obligatio= nen. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1872. Ca sse⸗ ler Landeskreditkasse · Schuldverschreibungen. Ch em⸗ nitzer Aktien ⸗Spinnerei⸗Schuldscheine de issg. Coburger Bierbrauerei⸗Aktien · Gesellschaft, s , täts⸗Obligationen. Ce burger, Essener, Mann⸗ heimer, Wolliner Stadt⸗Obligationen. Fran k⸗ furt er Hypotheken Kreditverein, Hypotheken ⸗Antheil ⸗ scheine. Gnesener, Oletzkoer, Thorner, Wreschener Kreis ⸗Qbligatinnen. Greppiner Werke, Aktien Gesellschaft für Baubedarf und Braunkohlen, Prioritäts⸗ Obligationen. Hannover- sche Eisengießerei, Priorität Ooligationen. Russi⸗ sche Central -Bodenkredit ˖ Pfandbriefe. Rufsische 6 Eisenbahn ⸗Obligationen 1. 2., 3. Emission KRuffisch-⸗ Englijche Anleihen de iszg, 1871, 15735) Rückstande Russisch⸗Englisch⸗Holl än dische nleihe de 1864 (Rückstände) Sachsen⸗Coburg⸗ ,, che proz. Staats Anleihe de 1869 (Rück- ände). Sch lesische Kredit ⸗Institut⸗Pfandhriefe Litt. B. (Rückstände). Schu j a⸗Jv and vo-⸗Eisen⸗ bahn ⸗Aktien und Obligationen. Schwewdische Bergwerks ⸗Besitzer ˖ Pypotheken⸗ Anleihe de 1839.
tis ker. Wilh. Sartels. C. von Laer.
Dritte Beilage.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
8 54. .
Dritte Beilage
Berlin, Donnerstag, den 4. März
— 9
ßischen Staats⸗Anzeiger.
1875.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im 5§. 6 des Gesetzes über den Narten schnt vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht
werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Gentral⸗Handel ⸗Register für das Deutsche Reich. . 1)
Das Central ⸗Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Pofst⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., . 1069, und alle Abonnement beträgt 146 50 für das Vierteljahr. —
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expeditien: 8W. Wilhelmstraße 32,
ezogen werden.
Das Central⸗Handels⸗-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — Das
Einzelne Nummern kosten Sx0 8 —
FInsertionspreis far den Raum einer Druchzeile 30 .
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen werden Dienstags unter
der Rubrik Leipzig veröffentlicht.
Berlin. Wiederholte Klagen über mangelhafte resp. nicht gleich mäßige Ausführung der in den §. 138 bis 133 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 über die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter in den Fabriken erlassenen Bestimmungen und der dieselben erläuternden Verfügungen, veranlaßten das hiesige Polizei- Praäͤsidium eine darauf bezügliche Instruktion zu erlassen, welche fol- gende Bestimmungen enthalt:
I „Die in den angezogenen Gesetzesparagraphen enthaltenen Be⸗ stimmungen beziehen sich nur auf diejenigen Arbeiter unter 16 Jahren, welche in Fabriken arbeiten, sie sind also nicht auszudeh⸗ nen auf solche gewerbliche Anlagen oder kaufmännische Geschäfte, welche den Charakter der Fabrik nicht tragen.
2) Alz eine Fabrik ist nur diejenige gewerbliche Anlage anzusehen, in welcher die herzustellenden Gegenstände der Industrie dauernd und nach gewissen Prinzipien der Theilung der Arbeit durch verschiedene Hände gehen müssen, um fertig gestellt zu werden, o der wo es sich nur um die Herstellung eines Theiles einer in einer anderen gewerblichen An= lage fertig zu stellenden Werkes handelt, oder wo nicht blos auf vor— ausgegangener Bestellung von Gegenftänden der Industrie zum direkten Verbrauche, sondern im Großen auf Vorrath oder auf Bestellung von Detail⸗Verkäufern gearbeitet wird. Es ist Gebrauch in Berlin, daß sich viele industrielle Fabrikanten nennen, die nach obiger Def nation nicht dazu zu rechnen sind. Dieser Gebrauch kann indeß für die Ausführung der obigen gesetzlichen Bestimmungen nicht maßgebend fein. Da, wo Zweifel darüber obwalten sollten, ob eine gewerbliche Anlage den Charakter einer Fabrik trage oder nicht, werden dieselben durch eine besondere Anfrage resp. durch Einreichung einer Denunciation und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu beseitigen sein.
3) In denjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach vor⸗ stehenden Erklärungen zu den Fabriken zu zählen sind, müssen fämm liche jugendliche Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts zwischen 14 = 16 resp. 12 — 14 Jahren nach den für sie in obigen Gesetzes⸗ Paragraphen gegebenen Bestimmungen behandelt werden und es du fen auch Dicj'nigen nicht ausgenommen werden, welche von den Fabri= kanten als Lehrlinge oder Laufburschen bezeichnet werden oder sich als solche durch Kontrakte legitimiren.
4) Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat nach 5. 130 der Gewerbeordnung
uvor davon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Es ist da—⸗ . unstatthaft, daß Fabrikanten juzendliche Arbeiter annehmen und nachher die Anzeige darüber machen. Diese Anzeige ist nur an die Abtheilung II. des Polizeiprästdiums, resp. durch Vermittelung des Polizeirepiers, und nicht etwa, wie neuerdings wiederholt vorge⸗ kommen, an den Königlichen Fabriken ⸗Inspektor für Berlin zu richten.
5) Nach § 131 der Gewerbeordnung soll die Annahme jugend⸗ licher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht erfolgen, wenn nicht zuvor der Vater oder Vormund dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat. Die nachträgliche Beschaffung des Arbeitsbuches Seitens des Fabrikanten für einen bereits angenomme— nen jugendlichen Arbeiter ist deshalb unstatthaft und strafbar.
6) Die Arbeitsbücher werden in der II. Abtheilung des Paolizei⸗ Präsidiums ausgestellt, wenn die nöthigen Unterlagen in der erforder⸗ lichen Form vorhanden sind. Zu diesen Unterlagen gehört:
a der Nachweis des Namens; des Tages und Jahres der Ge⸗ burt und der Religion des Arbeiters. Derselbe wird der Regel nach durch Vorlegung des Tauf⸗ resp. Geburtezeugnisses geführt werden müsfen. Es genügt aber auch, wenn diese Angaben in dem Konfir⸗ maßlonsschein enthalten sind, event, wenn das Revier diesen Nachweis aus seinen Registern selbst schriftlich führt und mit dem Revier ⸗ nicht dem Praͤsentatum ⸗Ste mpel als richtig beglaubigt.
b. Die Einwilligung oder der Antrag des Vaters oder des Vor— mundes zur Ausstellung des Arbeitsbuches für die Arbeiter, aus wel cher Name, Stand und Wohnort desselben hervorgehen muß und welche ebenfalls mit dem Revierstempel zu beglaubigen ist. In den jenigen Fällen, in welchen der Vater die Familie verlassen und ein Vormund nicht vorhanden oder ein solcher noch nicht eingesetzt ist, muß die Einwilligung von dem Königlichen Stadtgericht, Abtheilung für Vormundschaftssachen, schriftlich beigebracht werden.
e. Ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch. Dies Zeugniß ist entweder der Konfirmationsschein oder ein Attest der zuständigen Schulbehörde — für Berlin der städtischen Schuldeputation — daß der Arbeiter die erforderlichen Schulkenntnisse besitzt resp. vom wei⸗ teren Schulbesuche dispensirt worden ist.
Die Reviere haben die Personen, welche Arbeitsbücher nachsuchen, im Sinne vorstehender Verfügungen zu instruiren resp. sie in der Er⸗ langung der Nachweise dergestalt zu unterstützen, daß ihnen die bisher häufig vorgekommenen unnützen Gänge zur II. Abtheilung des Polizei- Präsidiums und dieser die Abweisungen aus dem Mangel der erfor⸗ derlichen Nachweise erspart werden.
7) Der Fabrikant ist verpflichtet:
a. eine Liste der bei ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter mit den Rubriken: Name, Geburtstag, Wohnort, Eltern, Eintritt in und aus der Fabrik, Bemerkungen“ zu führen und im Fabrik⸗ lokal auszuhängen.
b Die Arbeitsbücher der neu angenommenen Arbeiter mit An⸗ meldung dem Polizeireviere vorzulegen.
e. Die Arbeitsbücher der bei ihm beschäftigten Arbeiter aufzu- bewahren.
4. Die Arbeitsbücher derjenigen Arbeiter, welche die Arbeit mit ire n m desselben einsteilen, oder welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, dem Polizeirevier mit Abmeldung vorzulegen.
e. Sen Auszug der bezüglichen Bestimmungen der Gewerbe⸗ Ordnung, welcher in der Möserschen Buchdruckerei zu haben ist, in den Arbeitsräumen zu bewirken.
f. Halbjährlich eine Liste der bei ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter dem Revierbureau vorzulegen. Die Listen und Bücher müssen zu jeder Zeit im Fabriklokale zur Einsicht bereit sein, sie dürfen daher niemals, auch nicht von den Revieren aus demselben abgeholt werden.
s) Dieselbe Liste, welche der Fabrikant nach 7a. zu führen hat, wird auch im Revierbureau für sede Fabrik besonders fortgeführt, in dieselbe nur noch die Nummer des Arbeitsbuches eingetragen.
Diefe Liste liefert demnach:
a. den Nachweis der in dem Revier bestehenden Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
b. den Nachweis des Namens, des Geburtstages, des Wohnorts, der Eltern, des Eintritts in und des Austritts aus der Fabrik Seitens der jugendlichen Arbeiter zwischen 12 —14, resp. zwischen 14 —16 Jahren,
e. die Unterlage für die Revistonen und die Prüfung der Rich⸗ tigkeit der nach 7f. ven den Fabrikanten halbjährlich einzu⸗ reichenden Listen, welche der Einreichung an die II. Abtheilung vorausgehen muß.
9) Die Verfügungen, nach welchen die Fabriken, in denen jugend⸗ liche Arbeiter beschäftigt werden, Seitens der Herren Revier ⸗Polizei⸗ Vorstände alle Monate und Seitens der Herren Bezirks⸗Polizei⸗ Hauptleute allvierteljährlich einer Revision unterworfen werden sollen, bleiben auch ferner in Kraft. Diese Revisionen sind so einzurichten, daß sie die Fabrikanten völlig unvorbereitet treffen und die durchaus , Befolgung der vorstehenden Vorschriften zum Ziele haben.
Moderne Illustrationsliteratur für Kunst und Kunstgewerbe.
Unter dieser Ueberschrift enthält die, Wiener Abendpost“ folgende Uebersicht über die Illustrationsliteratur für Kunst und kunstgewerb⸗ liche Zwecke, die gegenwärtig einen jo großen Umfang einnimmt, daß es unerläßlich nöthig ist, sich von Zeit zu Zeit zu orientiren und we⸗ nigstens die hervorragendsten Werke zur Kenntniß des Fachpublikums und der Kunstfreunde zu bringen.
In diesem Zweige dominirt ohne alle Frage Frankreich: nicht blos der Zahl nach, sondern auch der inneren Bedeutung nach. Diese Literatur hat sich zur Höhe einer Weltliteratur erhoben und beherrscht den ganzen Büchermarkt. Die Bücher sind meist nicht nur sehr schön ausgestattet, fondern relativ sehr wohlfeil. Daß eine solche Literatur möglich ist, zeugt nicht nur von dem seltenen Unternehmungsgeist der Nerleger, Ser hohen Ausbildung der Kunstkräfte, sondern eben jo sehr fuͤr die große Anzahl der Amateurs und Kenner, die das heutige Frankreich besitzt. In Mittel Europa steht die Sache bei Weitem nicht so gut. Die Künstler beschäftigen sich mit der Illustrations⸗ literatur, üben Techniken, welche für diese nöthig, sehr wenig; in der Reihe der vornehmen Kreise ist die Zahl der Amateurs und Kenner eher in der Abnahme als in der Zunahme begriffen; die Verleger, selten von Len Regierungen unterstüßt, wie dies bei vielen Werken in Frankreich der Fall ist, rigkiren nicht gerne Kapitalien oder besitzen dieselben nicht in dem Maße, wie die Verleger Hachette, Didot, Renouard, Morel, Rothschild und Andere. Dazu kommt, daß die graphischen Künste in Frankreich, durch ununterbrochene Uebung ge⸗ schult, einen großen Aufschwung genommen haben und daß der Buch— druck und die Papierfabrikation allen Ansprüchen der Illustrations⸗ literatur zu entsprechen in der Lage sind. Der deutsche Verlag für ähnliche Zwecke befindet sich erst in den Anfängen und kann weder auf die Unterflützung des Publikums, noch- guf so trefflich geübte und zahlreiche Kräfte so sicher rechnen, wie der französische. J
Unter den neueren Publikationen Frankreichs nehmen außer dem XVIII. Siecle- von Paul Lacroix und der Geschichte der Fächer von S. Blondel („Histoire des Sventails,, Paris bei Renguard, 1875) einen hervorragenden Platz ein: das Werk von Joseph Seguin über Spitzen, von Dupont⸗Auberville über die Ornamente in der We⸗ berei, und das Werk von Dom Gusranger „Sainte gécile 14 soeistè romaine‘. Das Werk von J. Seguin La Dent lr — ihre Ge⸗ schichte, Beschreibung, Fabrikation und Bibliographie — bei Roth schild in Paris (in Folio), mit 50 photographischen Tafeln und zahl— reichen Tylographien ausgestattet, behandelt die Spitzenindustrie viel eingehender, als das auch in die französische Sprache ühersetzte Werk der Mr. Bury Palliser. Es wird hier vielleicht ein größeres Publi. kum finden, wo sich kunstgeübte Damenhände mit der Spitzentechnik beschäͤftigen, wie es schon in England, Frankreich und Italien der Fall ist, und wo sich auch der Wiener Frauen ⸗Erwerbverein, in ge⸗ wisser Beziehung auch die „höhere Stickschule“ der Frau Bach, der Veredlung der weiblichen Handarbeit annimmt. Ist es doch ein sei⸗ ner Art erfreuliches Zeichen, daß das vom österreichischen Museum herausgegebene H. Sibmachersche Spitzenmuster ⸗Buch (bei Gerold), vergriffen, in Berlin in neuer Ausgabe erscheinen und ein ähnliches
Die Dienstagsnummer enthält außerdem eine Uebersicht über die in der letztvergangenen Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkursbekanntmachungen.
err =. .
Werk über „Stickmuster der Renaissance“ sich, wenn auch langsam doch sicher in den Ateliers der Damenwelt einbürgern konnte.
Unter dem Titel: Art industriell; Ornement des tissus“ erscheint ein Werk von Dupont⸗Auberville in hundert Farbendrucktafeln über die Ornamentik der Weberei, das in geistreicher und genauer Wieder- gabe der Stoffmuster ähnliche Werke übertrifft. Es hat den viel⸗ gebrauchten Werken Racines und Owen Jones gegenüber auch den Vortheil, daß die Muster in größeren Dimensionen angegeben und mit einem eingehenden Texte versehen sind. Wir werden, wenn das Werk weiter vorgerückt sein wird, ausführlicher darauf zurückkommen.
Eine ganz ausgezeichnete Stelle nehmen in Frankreich die für religiöse Zwecke erscheinenden Werke ein. Wir nehmen aus den jüngst erschienenen nur Eines heraus, um die Gattung der Literatur zu charakteristren, welche in Deutschland und Oesterreich faft ganz fehlt, das Werk des D. Gusranger: „Sainte Cécile et la socists romains aux deux p. siecles- (Paris bei F. Didot). Werke ähnlicher Art beruhen auf dem Zusammenwirken verschiedener Kräfte: der Ver⸗ leger, der Verfasser, die fast durchgehends kunstgebildete Abbes sind, und Künstler, welche den Text illustriren, mit einem religiös ge⸗ stimmten, aber kunstgebildeten Publikum. In Mittel ⸗Europa ist ein solches Unternehmen fast unmöglich, wo Verleger, noch seltener Geist⸗ liche den Aufgaben gewachsen sind und das Publikum nicht gewohnt ist, in dieser Richtung auf eigenen Füßen zu stehen. Wie Dom Gusranger das römische Patriciat bis zum Jahre 1856, wo zum ersten Male in dem Kubikuüͤlum der heil. Cäcilig Messe gelesen wurde, geleitet, so werden in dem 576 Seiten starken Werke alle Phasen der christlichen Gesellschaft mit Chromolithographien, Kupferstichen und Holzschnitten illustrirt; das Auge folgt willig der weit ausholenden Erzäblung. Aehnlich sind zahlreiche Werke angelegt, denen man in Deutschland kaum etwas Aehnliches entgegenftellen kann als die von Führich so geistreich illustrirten Werke: Die Nachfolge Christi? von Thomas von Kempis und den Psalter, dem wohl bald „Ruth“ felgen dürfte, welche wir dem unermüdlichen Verleger Alf. Dürr in Leipzig verdanken. ; ö. .
Bon deutschen Publikationen ähnlicher Art ist wohl die glän—⸗ zendste der Schatz der reichen Kapelle in München,“ von Zettler, Enzler und Professor Stockbauer herausgegeben mit Genehmigung des Königs Ludwig II., — eine Prachtpublikation ersten Ranges, ganz geeignet, uns eine Darstellung von dem Kunstverständniffe und der Kunfstliebe der bayerischen Fürsten zu geben. Solche Werke erscheinen in Deutschland sehr selten und sind nur als Ausnahmen zu betrach= ten. Was erscheint, folgt den Bedürfnissen der Schule, der Archi⸗ tekten, des mittleren Bärgerstandes; Radirung, Kupferstich und Far—⸗ be druck werden daher nur ausnahmsweise verwendet, am glänzend= sten noch in periodischen Schriften, wie Lützows Zeitschrift für bil⸗ dende Känste, Bucher und Gnauths „Kunsthandwerk“'. Aber Werke wie die „deutsche Renaissance“ und die Bautischlerarbeiten der Re⸗ naissance in Italien“ leiden an einer etwas trockenen Darstellungs⸗ weise und dem Mangel an künstlerischer Wiedergabe. Die glänzend⸗ sten Publikationen dieser Art sind das soeben abgeschlossene, bei Seeman erscheinende Werk von Dr. K. v. Lützow über die Wiener Weltausstellung und Buchers „Geschichte der technischen Künste“ (Stuttgart bei Spamann).
Das Beste müssen wir von der Zukunft erwarten, vor Allem von der erhöhten Einsicht in die Bedeutung der Kunstgewerbe und von der Mitwirkung von Künftlern, die geschult und erfahren genug sind, den Anforderungen des Geschmackes zu genügen.
Italien macht glänzende Fortschritte in der Technik des Farben⸗ druckes, wie die Werke von Demetrio Salazaro über die Monumente:
Sui monumenti della Italia meridionalee und die Musaici Chri-
stiani e saggi dei parimenti von Giov. B. Rossi zeigen. Die beiden Werke gehören zu den bestausgestatteten Publikationen des heu⸗ tigen Europa. ö .
In Desterreich ist dieser Literatur ein reicher Zuwachs geworden von zwei Seiten, durch Unterstuͤtzung von Seite des Kaiserlichen Hofes und durch die für Schulen bestimmten Publikationen, welche meist mit Unterstützung des Unterrichts- und Handels⸗Ministeriums er⸗ scheinen. Zu letzteren rechnen wir in erster Linie die Grandauersche „Elementar⸗-Zeichenschule“, die kunstgewerblichen Vorlegeblätter für Real- Gewerbe- und Fachschulen⸗ von J. Storck und die V. Tei- richschen „Intarsten , und die „eingelegten Marmor⸗Ornamente des Mittelalters und der Renaissance“. Das sind, auch in der Art der Wiedergabe, ganz eminente Leistungen.
Eine ganz erceptionelle Bedeutung haben die im Auftrage des Hrn. Oberft - Kämmerers Grafen Crenneville herausgegebenen Werke, von denen die ‚Monographie des Kaiserlichen Schlosses Schönbrunn“ soeben erschienen ist. Solche Werke sind ganz geeignet, die Bedeu⸗ tung der gesammten Illustrationslitergtur allen Jenen klar zu machen, die sich, sei es als Kunftfreunde, als Künstler oder als Industrielle, für reellen Fortschritt interessiren. Denn solche Publikatisnen sind Mark- steine unserer Entwicklung und Eroberungen, nicht blos für Qester - reich dem Auslande gegenüber, sondern auch Eroberungen für Oester⸗ reich in Oesterreich. Sie zeigen, daß man das Beste erreichen kann, wenn es richtig angefaßt wird. ĩ
Aber im Ganzen und Großen wird, wie in Desterreich so in Dentschland, noch viel zu wenig publizirt und zu selten in der glän= zenden Weise wie es insbesondere die Franzosen thun. In Deutsch= land speziell unterschäͤtzt man die Bedeutung der Illustrationsliteratur für Förderung der Kunst und des Geschmackes.
Rechtsgrundsätze des Reichs⸗Ober Vandels⸗ eee — Der Begriff ‚Distanzgeschäft“ wird da⸗
9 nicht ausgeschlossen, Drte des Vertragsabschlusses und des Aufenthaltes der Kontrahenten befindet, n einen andern Ort versandt und dort in Empfang genommen werden soll.
— Eg erscheint als eine Konsequenz aus dem, dem Rechtsgeschäfte! des Konkurses, bez. der ce bonorum (Vermögensabtretung an die Gläubiger) zu Grunde liegenden Gedanken, daß der Kridar nicht durch alsbaldige Geltendmachung solcher Forderun⸗ en, welche bereits vor Ausbruch des Konkurses ent⸗ tanden waren, in unnöthiger Weise belästigt werde. Es genügt daher, wenn derselbe (als Verklagter) be⸗ hauptet und nöthigenfalls beweist, daß er nach Ent⸗ stehung der eingeklagten ; 5 fallen sei und bonis cedirt (sein Vermögen abgetre⸗ ten) habe, bez. daß die Voraugsetzungen der cessio bonorum vorllegen. Sache des Klägers ist es dann, diese Einrede durch die ö . der Verklagte sei wieder zu be
. gerichts. ) w
Wenn ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft an verschiedenen Orten Handelsniederlassun⸗ gen hat, welche verschiedene Firmen führen und mit einander in Rechnungsverhältniß stehen, so sind doch hiermit nicht mehrere verschiedene rechtliche Persön⸗ lichkeiten in der Art geschaffen, daß, wenn der Inhaber der Niederlassungen unter der einen Firma auftritt, er die Rechtshandlungen, welche er unter der andern irma vorgenommen hat, nicht zu vertreten brauchte, ondern als fremde betrachten dürfte. — Der Um- stand, daß Jemand auf die Bitte eines Andern sich zu einer Lelst ung mit dem Zusagtze bereit erklärt hat, daß er dies lediglich aus Gefälligkeit thue“, steht nicht entgegen, die so kundgegebene Willeng⸗ übereinstimmung als einen klagbaren Vertrag auf⸗
) Nach Vereinbarung mit der Verlagshandlung aug der „Deutschen Allgemeinen Zeilung. Nach⸗ druck verboten. Gesetz vom 11. Juni 1870.
daß die Waare stch am die Schuld zu bezahlen.
wenn dieselbe nur an
3 (condictio indebĩiti) der cessio
Forderung in Konkurs ver- Rechte dahin entschieden, daß
lungen zu erfolgen hat.
eren Vermögens ⸗
umständen gekommen, welche es ihm ermöglichten,
— Dadurch, daß jemand eine fremde Schuld in der Meinung, daß sie die eigene sei, bezahlt, tritt eine Befreiung des wirklich Verpflichteten nicht ein. Dem Zahlenden wird regelmäßig nur die Klage auf ustehen, und der ahlungsempfänger wird, mag diese condietio ange- stellt oder nur zu erwarten sein, seinen Anspruch dem Schuldner gegenüber geltend machen können.
— Die gemeinrechtliche Kontroverse: ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger oder dem Schuldner die Wahl zustehe, gegen eine von meh⸗ reren Forderungen des Gläubigers die schuldnerische Gegenforderung aufzurechnen, ist im en ,
die Kompensation nach
denselben Grundsätzen wie die Anrechnung von Zah⸗ Einer dieser — be⸗
sagt, daß unter mehreren Kapitalsposten die Zahlun auf diejenige Post zu rechnen ist, welche der Gläubi⸗ ger zuerst — außergerichtlich oder durch Klage —
eingefordert hat. Demnach kann derjenige, welcher eine von mehreren Forderungen eingeklagt hat, den Verklagten, der eine Gegenforderung behufs der Kom- pensation geltend macht, mit dieser ohne besonderen Rechtsgrund nicht auf eine oder mehrere der nicht eingeklagten Forderungen verweisen. Insoweit gilt auch im preußischen Rechte die gemeinrechtliche Regel: „ compensatio compensationis (oder replica compensationis) non datur.
— Als Regel gilt, daß die rechtlichen Wirkungen obligatorischer Verträge durch das Recht des Er füllungortes normirt werden. — Nach Hambur⸗ gischem Rechte gilt bei Platzgeschäften die Waare mit allen ihren erkannten oder nicht erkannten Eigen- schaften für genehmigt, sobald dieselbe „über die Schale gegangen“ oder bei solchen Waaren, hei de⸗ nen ein Zuwäͤgen nicht stattfindet, von dem Käufer ohne Monitur an sich genommen ist; finden sich später Fehler an der Sache, so kann wegen dersel⸗ ben nur dann ein Anspräch erhoben werden, wenn der Verkäufer um diese Fehler gewußt und dieselben
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