— Dem Globe“ zufolge hat die Regierung der Vereinigten Staaten auf das Gesuch der britischen Regierung eingewilligt, der englischen Nordpol ⸗ Expedition die Lebensmittel⸗ und andere Depots, die an gewsssen Punkten für den Dienst des „Polaris“ errichtet wurden, zur Verfügung zu stellen.
Gewerbe und Sandel.
Die Asphalt- Dachpappen - Fabrik von Johannes Zeserich in Berlin hat in einem besonderen Hefte eine Reihe von Zeugnissen veröffentlicht, welche sich über die in den letzten Jahren von der Firma ausgeführten Asphaltarbeiten günstig agussprechen. Namentlich erklären fich die Herren Geh. Ober⸗Baurath Fleischin⸗ ger, Eisenbahn⸗Baumeister Geiseler, so wie die Königlichen Bau⸗ meister Ende und Böckmann über die Leistungen zufriedenstellend und empfehlen die Firma den Behörden und Privaten
— Die Stettiner Dampf ⸗Schleppsch iffahrts-⸗Aktien— Gesellschaft hat nach dem in der General versammlung yom 3. d. M. vorgelegten Geschäftsbericht pro 1574 einen Nettogewinn von 109099 Thlrn. erzielt, welcher mit 34 oder 255 Thlr. pro Aktie als Dividende zur Vertheilung kommt.
— Der Oberschlesische Kreditverein des Aufsichtsraths pro 1874 an dende zur Vertheilung bringen.
= Unter der Firma Zuckersiederei von Kujawien konsti⸗ tuirte sich in Posen am 23. v. M. eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 450, 0900 S, welches durch Beschluß der Verwal⸗ tung auf 600000 M erhöht werden kann. Das Domizil der Gesell⸗ schaft ist Janikowo, im Kreise Inowraclaw, an der Posen⸗ Thorner Bahn.
— In der Generalversammlung der Preußischen Portland⸗ Cement ⸗ Fabrik Bohlfchau ward in der Hauptsache beschlossen, zur Löschung einer Kautions-Hypothek, sowie zur Tilgung sämmtlicher Schulden der Gesellschaft und zur Beschaffung eines genügenden Be⸗ triebsfonds, 6*. Grundschuldbriefe im Betrage von 60, 000 M, in Appoints von 500 M, auszugeben und diefen Papieren außerdem ein Drittheil der sich ergebenden Superdividende zu gewähren.
— Der „Nürnb. Corr. schreibt unter dem 3. März: Bekannt— lich hat bei Gelegenheit der Eröffnung des Bayerischen Gewerbe⸗ Museums“ Hr. Minister v. Pfeufer mitgetheilt, u der König von Bayern eine Stiftung errichten wolle, aus deren Zinsen Aussteller im Bayerischen Gewerbe⸗Museum prämiüt werden sollen.
wird auf Beschluß die Aktionäre eine 5prozentige Dipi=
Wie wir
—
erfahren, hat die errichtete Urkunde über die König Ludwigs Preis · Stiftung für das bayerische Gewerbe Mu seu m“ nunmehr die Unterschrift des Monarchen erhalten. Den Statuten zu⸗ folge ollen aus dem Kapitale von 106006 Gulden die Renten von 459 Fl. jährlich zu Prämien — entweder Geldpreise oder Medaillen — verwendet werden.
Y Der Geschäftsbericht der Leipziger Wechslerbank pro 1374 weist einen Gesammtumsatz von 77, 327 927 Thlrn. (1873 53437 805 Thlr.) nach. Von diesem entfallen 22, 259, 595 Thlr. auf das. Kontokorrentgeschaͤft, 19, 609, 539 Thlr. auf Wechselkonto, 25 458,978 Thlr. auf Kassakonto, 3,80 4, 154 Thlr. auf das Effekten⸗ geschäft, 132, 879 Thlr. auf Deposilen, und Sparkassenkonto u. s. w. In der Bilanz figurirt der Kaffabestand mit of. 519 Thlr. Wechsel, abzüglich der laufenden Zinsen mit 518,875 Thlr., GCffekten mit 191,912 Thlr, Kontokorrent Debitoren, inkl. der gegenüberstehenden Accepte von 514.322 Thlr (ab: Abschreibung 25 060 Thir.), mit 240 656 Thlr. u. s. w Das Aktienkapital beträgt 1.056 606 Thlr., der Reservefonds 15400 Thlr, die Accepte sind mit 54 322 Thlr gebucht, das Depositen, und Sparkaffenkonto schließt mit 35,399 Thlr., das Kontokorrent-Kreditorenkonto mit 176962 Thlr. ab. Der Reingewinn beträgt, nach Abrechnung der schon erwähnten Abschrei⸗ bung, 54,608 Thlr. Bezüglich desselben wird folgende Vertheilung vorgeschlagen: 52, 00) Thlr. statutenmäßige Dividende zu 5 *, 2006 Thlr. Dotirung des Reservefonds und 188 Thlr. Uebertrag auf neue Rechnung. :
— In seiner Sitzung vom 3. d. M, beschloß der Verwaltungs⸗ rath der Leipziger Diskonto⸗Gefellschafk der bevorstehenden Generalversammlung vorzuschlagen, daß aus dem Reingewinn von 193,917 Thlr. pro 1874 eine Dividende von 5 * vertheilt werde.
— (Rhein. K. Ein noch wenig bekannter Fortschritt in der Pharmacie ist die Darstellung kom primirter Arzneimittel von Apotheker Schenck in Biedenkopf. Wenn auch in den letzten De⸗ zennien dur Anwendung der Alkaloide und Einhüllen schlecht schmeckender Arzneimittel mit Gelatine oder dergleichen dem leidenden Publikum diese Stoffe zugärglicher gemacht worden sind, so ist doch die oben erwähnte Methode weitaus zweckentsprechender, weil dadurch Medikamente auf ein Zehntel ihres Volumens reduzirt, nicht nur leicht zu schlucken sind, sondern auch, weil auf diese Weise alle Zu— sätze, seien es nun Bindemittel, wie bei Pastillen und Pillen, oder den Geschmack verbessernde Mittel in Wegfall kommen und sind dem⸗
nach die komprimirten Arzneimittel, weil, unbeschadet ihrer Wirkung, billiger und haltbarer herstellbar, stets vorzuziehen.
— In der Generalversammlung des amburger Bank = vereins wurde die Bilanz einstimmig genehmigt und die Liquidation 7 Gesellschaftsvermõgens mit großer Majorität zum Beschluß er⸗
oben.
— In dem in Nr. 51 d. Bl. mitgetheilten Verzeichniß der am 27. v. M statt gehabten Serienziehung der Badischen 35. Gul den“ Loose ist nach der jetzt vorliegenden amtlichen Liste zu lesen 766 statt 7661 und 5j statt 5017.
. Verkehrs⸗Anstalten.
Neber die El sässisch⸗Badischen Bahnen wird berichtet: Die Städte Freiburg und Alt⸗Breisach bauen nunmehr nach der neuerlich ertheilten Konzession die Bahn vom Bahnhofe Altbreisach bis Nheinmitte; bis an den Rhein bauen die Stadtgemeinden auf ihre Kosten, die Brücke gemeinschaftlich mit dem Reichsland; die Strecke wird von der badischen Staats eisenbahn⸗Verwaltung, so lange diese nicht von ibrem Rückkauftrecht Gebrauch macht, gegen 45 * det Anlagekapitals in . genommen.
— Der im österreichischen Abgeordnetenhause eingebrachte Mo⸗ tivenbericht zur Regierungsvorlage, betreffend die Fusion der Oesterre ich ischen Nord westbahn mit der Südnorddeutschen Verbindungsbahn, der Mährischen Grenzbahn und der Lunden—⸗ burg⸗ Grußbacher Bahn, bezieht sich auf die durch die Beschlüsse der Genęralversammlung der Südnorddeutschen Verbindungsbahn hervor⸗ gerufene Aenderung in den thatsächlichen Verhältnissen, sowie auf die nicht in Erfüllung gegangene Erwartung, daß der Raumtarif im Ver⸗ kehre mit dem Deutschen Reiche schon in nächster Zeit zur Einführung gelangen werde. In Folge des ersteren Umstandes hat an die Stelle des früher zur Konvertirung der Aktien der Südnorddeutschen Verbindung⸗ bahn hemeffenen Kapitalsbetrages von 1246 Millionen Gulden rde: in Aktien ein Prioritätenkapital der Oesterreichischen Nordwestbahr von 15 Millionen Gulden österreichischer Währung zu treten, und das Ge— sammtkapital der garantirten Linien der österreichischen Nordwestbahn würde dann ein Anlagekapital von 2,2 Millionen Gulden in österreichi⸗ scher Währung und 117,541 Millionen Gulden in Silber, fowie eine Rente von 1973 Millionen Gulden in österreichischer Währung und 5997 Millionen Gulden in Silber ergeben. Gegenüber der ersten Regie⸗ rungsvorlage würde die Annahme dieser Anträge im Ganzen eine Er⸗ höhung des jährlichen garantirten Reinerträgnifses um 149,424 Fl. oder per Meile um 1107 Fl. zur Folge haben. Diese geringe Mehr⸗ belastung erscheint jedoch in der Erwägung gerechtfertigt, daß das Zustandekommen der Fuston aus vielen Gründen zu wünschen, anders aber nicht zu erreichen ist.
In Anknüpfung an die in Nummer 31 dieses Blattes ent⸗ haltene Mittheilung über die Herbeiführung einer gleich⸗ mäßigen Rechtschreibung auf dem Gebiet der deut— schen Tagespresfe bemerken wir über den weiteren bisherigen Verlauf dieser Angelegenheit Folgendes:
I) Das Kuratorium des Deutschen Reichs⸗Anzeigers hat sich mit dem Professor Dr. R. Raumer⸗Erlangen in Kommunikation gesetzt und denselben zu den weiter zu ergreifenden Maßnahmen um seine Mitwirkung ersucht.
Derselbe hat die Geneigtheit gehabt, mittel st Schreiben vom 15. Februar seine Mitwirkung zuzusagen und eine weitere Er— klärung in Aussicht gestellt, sobald die von ihm entworfenen Grundzüge einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung zur definitiven Annahme Seitens der Bundesregierungen gelangt sein werden.
2) In Folge der erwähnten Mittheilung haben sich ferner die folgenden Zeitungen: Potsdamer Intelligenzblatt, Potsdam, Zeitschrift für Kapital und Rente, Cassel, Barmer Zeitung, Barmen, Banerische Correspondenz, München, Schleswiger Wochenblatt, Schleswig, Bürger⸗ und Bauernfreund, Inster⸗ burg, dem gemeinsamen Unternehmen bis jetzt angeschlossen.
3) Der Professor Dr. G. Michaelis hierselbst hat seine aktive Betheiligung zugesagt und in Nr. 6 der Zeitschrift für Steno⸗ graphie und Orthographie einen desfallsigen Artikel veröffentlicht, aus welchem wir folgende Stelle mittheilen:
„Der preuß. Statsanzeiger ist wol dasjenige Organ in Deutschland gewesen, welches zuerst in unserm Jarhundert mit einem gewissen Erfolge auf eine Reform der deutschen Recht⸗ schreibung hingearbeitet und den Boden für die weiteren Bestre⸗ bungen mer als irgend ein andres Organ vorbereitet hat.
Zinkeisen begann als Redakteur des preuß. Statsanzei⸗ gers zwar nicht die weiter- und tiefergreifende Arbeit einer Fte— form der Schreibung der deutschen Wörter, aber er weckte die phonetischen Bestrebungen dadurch, daß er begann in Fremd⸗ wörtern an die Stelle des lat. « mit dem Laute des R dises dafür einzusetzen. Dises k ist von ihm aus zimlich ununter⸗ brochen auf die preußischen Stats⸗ und dann weiter auf die deutschen Reichs behörden und bis zu einem gewissen Punkte auch auf die Militärbehörden übergegangen, und ist so in ., der Hauptapostel für die phonetischen Bestrebungen geworden.
Jakob Grimm hat sich gegen nichts mer gestraübt als gegen dises K, er selbst schrib auch stäts Jacob.
Daß nun aber, man mag über die Schreibung der Fremd⸗ wörter denken wie man will, eine Regelung der Schreibung der deutschen Wörter ein weit größeres Bedürfnis ist, wird wol heute niemand mer verkennen. Die Unterrichts behörden der ver⸗ schidenen Staten haben sich bis jezt durchgreifen der Schritte ent⸗ halten. Lerervereine und Direktorenkonferenzen haben die Sache beraten, sind aber auch meist nicht über vorbereitende Schritte hinausgekommen.
Die Denungszeichen haben sich seit Adel ung allmählich verringert; ob dife Verringerung durch die neueren Bestrebun⸗ gen in einen wirklich lebhafteren Fluß gekommen ist, läßt sich noch nicht recht sagen; doch gewinnt wenigstens die Ueberzeugung weiteren Boden, daß die Denungszeichen mit der Zeit zu schwin⸗ den haben.
Nachdem wir nun aber ein einiges deutsches Reich haben, dürfte die Furcht vor Zersplitterung wol kaum noch so in den Vordergrund treten, und man wird mit weit freieren und siche⸗ ren Schritten auf das Zil einer wirklich guten und gesunden Schreibung des Deutschen hinarbeiten nnen.“
Schließlich ist von dem Professor Michaelis die Bildung eines vorläufigen Comitès aus den hiesigen Zeitschriften und Verlegern in Anregung gebracht, um die weiteren Schritte ge⸗ meinsam zu berathen und in Angriff zu nehmen. Sobald das⸗ selbe konstituirt ist, wird eine weitere Mittheilung erfolgen.
Berlin, 5. März. In der gestrigen öffentlichen Sitzung der Stadtverordneten ⸗Versfam m lung machte der Vorsteher' Br. Straßmann zunächst Mittheilung von dem Tode des Stadt⸗ verordneten Dr. Göschen, der seit dem Jahre 1857 der Versamm⸗ lung angehörte sowie von dem Ableben des Buchhändlers Win cel— mann, der Mitglied der Versammlung in den Jahren 1843 bis 1850 und von 1861 bis 1874 war und in den Jahren 1868 bis 1873 die Stelle des Vorsteher⸗Stellvertreters bekleidete. Der Aufforderung des Vorstehers, das Andenken der Geschiedenen durch Erheben von den Sitzen zu ehren, leistete die Verfammlung Folge.
Von der Mittheilung des Provinzial-Schulkollegiums, daß mit Rücksicht auf die Kürze des laufenden OQuartals fowie auf den in die FCharwoche fallenden Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und
Königs die öffentliche Osterprüfung in den höheren Lehr⸗ anstalten beschränkt und im Anschluß an bie Schulfeier auf den
Nachmittag des 22. März verlegt ist, sowie daß die Prüfung der Frieprich⸗Werder schen Gewerbeschule mit Rücksicht auf die an einem der letzten Tage dieses Semesters zu begehende Feier des 25 jährigen 3 dieser Anstalt ganz ausfällt, nahm die Versa mmlung enntniß.
Es folgte rach der neuen Geschäftsordnung, die mit dieser Sitzung in Kraft tritt, die Wahl von drei Beisitz ern, laut 5.7 der Ge⸗ schäftsordnung. Es wurden gewählt: die Hrn. Stadtverordneter Berlin mit 65, Romstädt mit 57, Siebmann mit 73 Stimmen. Sämmtliche Gewählte nahmen die Wahl an. — Die Wahl der Beisitzer⸗Stell⸗ vertreter fiel auf die Stadtverordneten Seibert mit 7ö, Zippel mit 67 und Degmeier mit 67 Stimmen.
Sodann erfolgte die Ausloosung der Mitglieder in die sieben
Abtheilungen laut §. 18 der Geschäftsordnung. „Hierauf wurde nach der neuen Geschäftsordnung die Berathung über die Frage, an welchem Tage und zu welcher Stunde die or dentlichen Sitzungen der Versammlung im laufenden Jahre statt⸗ finden sollen. Ueber den Tag herrschte kein Zweifel, es wurde der Donnerstag festgehalten. Bezüglich der Stunde beschloß die Ver⸗ sammlung, die Sitzung um fünf Uhr anfangen zu lassen.
Zum Schluß erstättete der Siadtverorbnete Br. Beutner den Bericht der Deputation über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vrrfassung und Verwaltung der Provinz Berlin! Der Re— ferent begründete die von uns in Nr. 54 d. Bl., bereits mitgetheilten Vorschläge der Deputation. Die Stadtverordneten Wulfsheim und Richter II. unterstützten die Anträge der Deputation und wüůnschen nur einige unwesentsiche Aenderungen theils redaktioneller, theils er⸗ weiternder und ergänzender Natur. Auch der Stadtverordnete Pr. Virchow erklärte sich mit den Anträgen der Deputation im Allge⸗ meinen einverstanden. Der Ober-⸗Bürgermeister Hobrecht legt den Standpunkt des Magistrats im Einzelnen dar. Sie Versammlung stimmte schließlich den Vorschlagen der Deputation mit geringen Mo⸗ difikationen und Erßänzungen zu und beauftragte dieselke zur Ab⸗ fassung einer Petition an das Abgeordnetenhaus auf Grundlage der angenommenen Resolution
Der Rest der Tagesordnung
wurde auf die nächste Sitzung vertagt.
Der soeben erstatlete Jahresbericht der Königin⸗Augusta⸗ Stiftung für die Berliner Feuerwehr ergiebt die Thatsache, daß durch das auch im verflossenen Jahre rege hervorgetretene Inter= esse für die Stiftung wiederum eine Vergrößerung des Kapitalftockes möglich gewesen ist, trotzdem die Anforderungen an die Stiftung sich gesteigert haben. Im verflossenen Jahre sind drei Wittwen verstor— bener Ober-⸗Feuerwehrmänner, in Gemäßheit der Statuten, zur Unter⸗ stützung übernommen worden. Die ,, pro 1874 betrugen 3252 Thlr. 9 Pf. (darunter ein Gnadengeschenk Sr. Majestät des Kaisers und Königs von 100 Thlr., ein solches Ihrer Maßsestät der Kaiserin⸗Königin von 400 Thlr.. Außer diesen hier . Ein⸗ nahmen sind von einem Gönner der Stiftung im verflossenen Jahre 20 und 25 Thaler zur direkten und sofortigen Vertheilung an 4 resp. 5 besonders bedürftige Wittwen der Stiftung, und von einem andern Gönner 30 Thaler zur Vertheilung an 3 Wittwen verstorbener Ober⸗ Feuermänner überwiesen und der Bestimmung der Geber gemäß ver= theilt worden. Im Laufe des Jahres sind an 25 Wittwen Pensionen gezahlt und zwar je nach der Zahl ihrer Kinder zwischen 5 und 8 Thaler monatlich. In Summa wurden 1877 Thaler an Pensionen gezahlt. Dazu kommen 156 Thlr. Erziehungsgelder und NJ7 Thlr. außerordentliche Unterstützungen. Die Summa der Einnahmen betrug 283392 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf, die der Ausgaben 27719 Thlr. 14 Sgr. Das Stiftungsyermögen betrug Ende 1574 49, 186 Thlr. 6 Sar. 5 Pf.; es hat sich also gegen das Vorjahr um 249 Thlr. 18 Sgr. ver⸗ mehrt. Als Schatzmeister der Stiftung fungirt jetzt Kommerzien⸗ Rath Bergmann.
Von dem Historienmaler Professor Hopfgarten sind kürzlich zwei Kompositionen, die eine in Oelfarben, die andere zunächst in Bleistiftzeichnung, vollendet worden, die beide ihre Motive der Ge— schichte, des Hohenzollernschen Haufes entnehmen. Die Zeichnung stellt die, Verhaftung des vom Konzil zu Konstanz ent⸗ flohenen Papstes Johann XXII. durch den Burggrafen Friedrich J. von , , dar, der mit seinem kriege⸗ rischen Gefolge in voller Rüstung dem abgesetzten Kirchenfürsten hoch= aufgerichtet gegenübertritt. Inmitten seiner erschreckten Umgebung, seine stolze Haltung bewahrend, deutet der Papst mit fragender Miene auf seine Brust, scheinbar noch ungewiß, ob ihm die energische That denn wirlich gelten könne. Mit dem Ausdruck demi thiger Verehrung küßt ein Mönch dem Bedrohten den Fuß, während ein anderer den dem Papst entgegengestreckten Haftbefehl mit seinen erstaunten Blicken gleichsam zu verschlingen scheint.
In verhältnißmäßig wenigen Figuren wußte der Künstler auf engem Raume die Errtgung und Bestürzung der handelnden Personen zu schildern, ohne durch ein verwirrtes Gedränge die ruhige Ueber= sichtlichkeit der Gruppirung irgendwie zu beeinträchtigen. Der wesent⸗ lichste Vorzug der Darstellung aber beruht darin, daß ste dem ersten Blick bereits den Inhalt des zur Anschauung gebrachten Vorgangs klar und deutlich offenbart, und, was damit zusammenhängt, daß den beiden Hauptfiguren die ihnen innerhalb des Ganzen gebührende hervorragende Geltung sowohl äußerlich durch ihre Stellung wie
Die gleichen Vorzüge der Komposition sind der zweiten Arbeit des Künstlers eigen, die in farbiger Ausführung den Einzug Friedrichs J. in das Hohe Haus zu Berlin, das jetzige Lagerhaus, darstellt und in den mannigfach bewegten Volksgruppen zuf. der einen, den trotzig sich abwendenden Rittern auf der anderen Seite jene bekannten, zur Zeit des Regierungsanfritts Friedrichs J. die eines starken Regiments bedürftige Mark zerrüttenden Gegensätze andeutet. Den Mittelgrund des Bildes nimmt der festliche Zug des Fürsten ein, der auf seinem, von einem Pagen geführten Schimmel einherreitet, gefolgt von den Bischöfen von Lebus und Brandenburg, von Bannerträgern und gerüsteten Reisigen, während ihm gegenüber die Vertreter der Stadt seiner Ankunft harten und an ihrer Spitze der Propst Waldow zu feierlicher Begrüßung vorgetreten ist. Ohne mit der modernen Behandlung des Kolorits zu wetteifern, ist das Bild von gefälliger Färbung, die sich jedoch durchweg einer in allen Theilen sorgfältigen und gewissenhaften Zeichnung unterordnet.
. durch ihre scharfbestimmte Charakteristik unbedingt gewahrt eibt.
Theater. .
Das historische Genrebild „Liselotte“ von Siegmund
ch lesinger, welches am 29. September 1869 zum ersten Male aufgeführt wurde, erschien am Mittwoch, den 3. März, neu einstudirt auf der Bühne des Königlichen Sch auspielhauses. Die Rolle der Elisabeth Charlotte, damals von Fr. Jachmann gespielt, war jetzt in den Händen des Frl. Stollberz. Frl. Meyer war eine fast zu zierliche Lisclotte, im Gegenfatz zu der früheren Darstellerin Frl. Bergmann, welche sie derher, aber naiver und natürlicher gab. Hr, Goritz spielte den jungen Prinzen (früher Hr. Robert) zu ge⸗ lassen. Dem Herzog von Orleans des Hrn. Deetz fehlte es an über⸗ legener Schlauheit und boshafter Ironie, Hr. Dörtng war in der Rolle des Barons Matershausen und in seinem Humor der Alte ge⸗
blieben.
— Wie unlängst in Breslau, hat Friedrich Spielhagens Drama „Liebe für Lie be“ auch am 2. März im Hamburger Thaliatheater einen durchschlagenden Erfolg mit elfmaligem Her⸗ vorruf errungen. Die Vorstellung des Schauspiels soll im König⸗ lichen Schau spielhause noch im Laufe diefes Monats stattfinden.
Die K K. Hofschguspielerin Antonie Janisch giebt den dringenden Wünschen des Publikums wie der Dircktion nach und tritt im Residenztheater am Sonnabend und Sonntag noch einmal auf als Antoinette in „Die alten Junggesellen“, Lustspiel in 5 Akten von Victerien Sardou.
— Zu den ersten Novitäten, welche der künftige Direktor des Wolters dorff⸗ Theaters, Emil Thomas, vorzuführen gedenkt, gehört eine neue dreiaktige Lokalpofse von H. Wilken und C. Meiß⸗ ner: „Berliner Sonntagsschwärmer.“ Hr. Thomas spielt darin selbst die Hauptrolle.
— Am Sonnabend eröffnet Frl. Kathi Franck vom Wiener Stadttheater ihr Gastspiel am hiesigen Stadttheater mit der Rolle der „Hero“ in Grillparzers „Des Meeres und der Liebe Wellen.“
Die Allg. Ztg.“ meldet über die Verpachtung der Mineral- bäder Kissingen und Bocklet Folgendes: Das Mineralbad Kissingen ist nun gemeinschaftlich mit dem benachbarten Stahlbade Bocklet Seitens der Königlich bayerischen Staatsregierung, vom 1. Qktober J. J beginnend, dem K Hofrath Streit in Würzburg auf die Dauer von 25 Jahren in Pacht gegeben worden. Der Paͤchter hat auf die Meliorirung, namentlich des ersteren Bades, durch Aus⸗ führung und beziehungsweise Instandsetzung verschiedener Hoch⸗ und Wasserbauten, Leitungen ꝛc. in bestimmker Reihenfolge die Gefammt— summe von 301 000 Fl. — 516,000 M aufzuwenden, alle mit den Pachtobjekten verbundenen Lasten, namentlich die gesammte Baulast zu übernehmen und außerdem noch einen jährlichen, das bisherige Rein⸗ erträgniß beider Bäder weit übersteigen den Pachtschilling von 289, 166 Fl. 49 Fr. — 50,000 ½ς an die Staatskasse zu entrichten Sämmtliche Meliorationen werden mit ihrer Herstellung sofort Eigenthum des Stagtes. Der Konversationssaal und Arkadenbau, der Kurgarten, die Anlagen und Promenadenwege, die Kurgärtnerei und das Theater in Kissingen sind in die Verpachtung nicht mit inbegriffen, sondern bleiben nach wie vor der unmittelbaren Verwaltung des K Bade⸗ kommissariats unterstellt, welchem auch die Erhebung der Badetaxen vorbehalten wurde.
Aus London 4. März, wird ein neues Schiffsunglück telegraphirt; Der Dampfer „Princess“, beladen mit Mais, ist am 3. auf der Fahrt von Antwerpen nach London untergegangen. Von der Mannschaft haben 7 Personen den Tod in den Wellen gefunden, 10 wurden gerettet.
Die It. N. melden; Der Schnee hat in Oberitalien viel Unheil angerichtet. Die Waaren können augenblicksich nicht mehr
über die Apenninen. Alles staut sich auf in Bologna. Bei Porretta
haben Lawinen die Bahn verschüttet, an deren Bloßlegung a ge⸗ arbeitet wird. Seit einigen Tagen kommt. uns die nordische Poft per Wasser über Genua zu.
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (KesselJ. Sruck W Elsner.
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Berlin:
nach
Er ste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
86 55.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
— Berlin, 5. März. Es ist bereits bekannt, daß einem Beschlusse des Bundesraths der im Reichs⸗ kanzler⸗Amte aufgestellte Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitigen Hülfskassen zunächst der öffentlichen Kritik übergeben werden soll, bevor der Bundes⸗ rath sich mit dem Inhalte desselben befaßt. Auch ist be⸗ kannt, daß der fragliche Entwurf im Wesentlichen dazu dienen soll, den 5. 141 Absatz 2 der Gewerbe⸗Ordnung, durch welchen für, gewerbliche Arbeiter der Hülfskassenzwang aufrecht erhalten ist, zu deklariren und zu ergänzen. Jene Vorschrift der Gewerbe⸗Ordnung bestimmt nämlich, daß die durch Ortsstatut oder Anordnung, der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der gewerblichen Arbeiter, einer bestimmten Zwangs kasse beizutreten, für diejenigen aufgehoben sei, welche die Mitgliedschaft einer an deren Kasse nachweisen. Nun er⸗ schöpft diese Vorschrift die Sache deshalb nicht, weil sie über die Art und Einrichtung der „anderen“ Kassen nichts ent⸗ hält. Der fragliche Gesetzentwurf geht deshalb von der Voraussetzung aus, daß alle Kassen, welche seinen An⸗ forderungen genügen, — aber auch nur sie — unter den Begriff der „anderen“ Kasse des Gesetzes fallen werden. Nachstehend theilen wir den Entwurf selbst mit:
Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitigen Hülfskassen. ;
1. Hülfskassen, welche die gegenseitige Unterstützung für den gan da i, , oder für den Fall des Todes ihrer Mitglieder oder für beide Fälle zugleich bezwecken, erhalten die Rechte einer an—= erkannten Hülfskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes unter den nach stehend angegebenen Bedingungen.
§. 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an dem nämlichen Orte befindlichen Hülfzkassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: „anerkannte Hülfs⸗ kasse“ enthält. ; K
§. 3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen: ) über Namen, Sitz und Zweck der Kasse; 2) über den Beitritt, und Austritt der Mitglieder; 3) über die Höhe der Beiträge, welche für die Unter⸗ stützung auf den Krankheitsfall, sowie für die Unterstützung auf den Sterhefall von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der letzteren Zuschüsse zu leisten haben, über deren Höhe; 4 über die Berechnung der Abfindung, welche ausscheidenden Mit⸗
liedern zu leisten ist; 5) über die Voraussetzungen, die Art und den kee, der Unterstützungen; 6) über die Grundsaͤtze, nach welchen die Kosten der Verwaltung auf die Ausgaben für den Krankheitsfall und auf die für den Sterbefall zu verrechnen sind; 7) über die Bil⸗ dung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber in demselben, sowie über die Legitimation seiner Mit- glieder und den Umfang seiner Befugnisse; 8) über die Berufung der Mitglieder zu einer Generalversammlung, über die Art der Be— schlußfassung der letzteren sowie über die Stimmberechtigung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber; 9) über die Abänderung des Statuts; 10 über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse— 2.
Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider⸗ laufende Bestimmung enthalten. ; ö
§. 4. Das Statut ist in doppelter Ausfertigung der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. ö ;
Diese hat, wenn den gesetzlichen Anforderungen genügt ist, eine Ausfertigung, versehen mit dem Vermerke der Anerkennung, zurückzu⸗ geben, und daß die Anerkennung erfolgt ist, in dem für die Bekannt— machungen der Aufsichtsbehörde der Kasse bestimmten Blatte auf Kosten der Kasse unverzüglich zu veröffentlichen. . .
Erachtet sie die gesetzlichen Anforderungen nicht für erfüllt, so hat sie diefes, unter Mittheilung der Gründe, zu eröffnen,
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 5. Die anerkannte Kasse hat die Rechte einer juristischen
erson. ; d ehe , . ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. . ö.
. 3 Sieh der Mitglieder erfolgt mittelst schriftlicher Erklarung oder durch Unterzeichnung des Statuts.
Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Anstalten oder Vereinen nicht abhängig gemacht und Niemandem versagt wer— den, der den Bestimmungen des Statuts genügt. ;
Eintrittsgelder dürfen das Doppelte des auf eine Woche ent— fallenden niedrigsten Mitgliederbeitrags nicht überschreiten. .
§. 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für Mitglieder, die bereits einer anerkannten Kasse ein Jahr hindurch an—⸗ gehört und deren Mitgliedschaft noch nicht länger als drei Monate aufgegeben haben, mit dem Zeitpunkt des Beitritts zur Kasse, für alle übrigen Mitglieder , mit dem Ablaufe der vierten auf den Beitritt folgenden Woche. ; ‚ ö
§. 8. Fele g rn sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen
erpflichtet. ö v tz Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes und Lebensalters der Beitretenden darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. ; ; ;
Hin Einrichtung von i fa fftn mit verschiedenen Beitrags⸗ und Unterstützungssaͤtzen ist zulässig. . ö.
Im i n, sat ge die Metran und Unterstützungen für alle Mitglieder nach gleichen , abgemessen sein. 53
§. 9. Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vor ⸗ schießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunãchst n,, . bei einer diesem Tage folgenden Lohn-
ahlung in Anrechnung zu bringen. ö ⸗ ; ah . , 24 ,, 6. mit rechtlicher Wirkung weder übertragen, noch verpfändet werden. ᷣ ö. 8 Unterstützung kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
§. 11. Die Unterstützungen müssen mindestens erreichen; auf den Krankheitsfall den halben Betrag des täglichen Arbeitslohnes für jeden Tag der Dauer der Krankheit, soweit die Dauer derselben
6 Wochen nicht übersteigt, auf den Sterbefall den vollen Betrag des täglichen Arbeitelohnes für jeden der auf den Sterbetag folgenden 21 Tage. . .
ö . täglicher Arbeitslohn gilt, wenn die Beiträge der Mitglieder nach der . des verdienten Arheitslohnes hestimmt sind, der von diefen nach Ausweis der Kassenbücher im Durchschnitt des letzten Monats bezogene Lohn, andernfalls der an dem Orte, wo die Kasse ihren Sitz hat, nach dem Urtheile der Aufsichtsbehörde von Arbeitern derjenigen Klassen, für welche die Kasse bestimmt ist, durchschnittlich verdiente Lohn. . .
7 Auf * gesetzlichen Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drittheilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und 2 n, sowie der Verpflegung in einem
ankenhguse angerechnet werden. —⸗
9. 3 . i e gie, dürfen das Doppelte der im 5. 11 bestimmten Höhe und Dauer nicht überschreiten.
Berlin, Freitag, den 5. März
Abgesehen von den Kosten der Verwaltung dürfen zu anderen Zwecken als den im 5. 11 bezeichneten Unterstützungen weder Bei⸗ träge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. . .
8. 13. Eine Ermaͤßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen bedarf für . in Ansehung derer eine Eintritts- pflicht gewerblicher Arbeiter begründet ist, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. . . .
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter— stützungen bis auf den gesetzlich bestimmten Betrag kann die Auf. sichtsbehörde in diesen Kassen nach Anhörung der Generglversammlung verfügen, wenn 3 . , der Zahlung fälliger Unterstützungen echs Wochen im Rückstande sind. .
ö . Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kassen, unter . richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege eingezogen werden. .
g. 14. ire. nn,, der durch das Statut vorgeschriebe⸗ nen Formen, aus der Kasse auszutreten, ist keinem Mitgliede verwehrt. J .
Die für gewerbliche Arbeiter bestehende Pflicht, in eine Hülfs— kaffe einzutreten, wird hierdurch nicht berührt. . .
§. 15. Ausscheidenden Mitgliedern, welche einer Kasse fünf Jahre ununterbrochen angehört haben, muß, sofern durch das Statut die regelmäßige Ansammlung einer Reserve aus den Beiträgen der Mitglieder bestimmt ist, eine Abfindung gewährt werden, welche min⸗ dens zwei Drittheile des aus ihren Beiträgen der Reserve zugeflosse⸗ nen und bis zu ihrem K noch nicht als aufgezehrt zu verrech⸗ nenden Betrages ausmacht.
§. 16. Jede Kasse muß einen Vorstand haben. Die Wahl desselhen steht der Generalversammlung zu. .
Die Kasse wird durch den Vorstand gerichtlich und außergericht— lich vertreten. Seine Befugniß zur Vertretung der Kasse erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialpellmacht erforderlich ist.
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu den Kassen leisten, haben An⸗ spruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte der Stimmen darf ihnen im Verstande nicht eingeräumt werden.
§. 7. Die Zusammensetzung des Vorstandes ist in dem in 5. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen. Bevor dies geschehen ist, kann eine in der Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren
annt war.
3. gt n Zur Ueberwachung der Verwaltung kann dem Vorstande ein Ausschuß zur . gesetzt werden. Er ist durch die Generalver⸗ sammlung zu wählen. ; ö
Jö. 13 In ö. Generalversammlung hat jedes Mitglied, welches im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und mit den Beiträgen nicht im Rückstande ist, eine Stimme. Arbeitgebern, welche Zuschüsse zu den Kassen leisten, steht eine, dem Verhältnisse ihrer Zuschüsse ent⸗ sprechende, jedoch die Hälfte der übrigen Stimmen nicht überschrei⸗ tende Anzahl von Stimmen zu. . .
§. 20. Generalversammlungen können nur an dem Sitze der Kasse abgehalten . Bei der Berufung ist der Gegenstand der rathung anzugeben. . .
8 , 8. 53. Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm—⸗ berechtigten Mitglieder oder von dreißig derselben die Berufung der Generalversammlung beantragt, so imnuß der Vorstand diesele be⸗ rufen, sofern der Gegenstand der Berathung in den Geschäftskreis der asse fällt. . -. . Ff .. 21. Dem Ausschusse können Befugnisse, welche über die im §. 18 angegebene Bestimmung hinausgehen, nicht übertragen erden. . . Die Generalversammlung kann, unbeschadet des Rechts, zu ihrer Auflärung Ermittelungen anstellen zu lassen, an Dritte ihre Befug⸗ isse nicht übertragen. ö . . 9 22. Die . und Ausgaben zur Unterstützung auf den Krankheitsfall sind von den Einnahmen und Ausgaben zur Unter— stützung auf den Sterbefall, und die einen wie die anderen von den Einnahmen und Ausgaben ö K. oder Vereine getrennt stzustellen, zu verrechnen und zu verwalten. . . . Gelder dürfen nur ebenso wie die Gelder Bevor⸗
eter angelegt werden. .
3 6. ar jedem fünften Jahre hat die Kasse über die wahr⸗ scheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen Und der ihnen gegenüberstehen⸗ den Einnahmen durch einen Sachverständigen, welcher bei der Ver⸗ waltung der Kasse nicht betheiligt ist, eine Bilanz aufnehmen und das Ergebniß nach dem von der höheren Verwaltun behörde vorge⸗ schriebenen Formulare in dem im 5. 4 bezeichneten Blatte veröffent⸗ ᷣ 1 lassen. : .
ö n, deren Exrichtung auf Vereinbarung der Mitglie⸗ der beruht, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Stimmbe—
tigten aufgelöst werden. ᷣ .
ö * . anderer Kassen setzt außerdem die Genehmigung ichtsbehörde voraus. . 3 ang 9. Schließung einer Kasse kann durch die höhere Ver— waltungsbehörde erfolgen: 1) wenn mehr als ein Viertheil der Mit⸗ glieder mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande ist; 2) wenn die Kasse mit der Zahlung fälliger Unterstützungen vier Wochen im Rückstande ist; 3) wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Verwendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4 wenn die veröffentlichte Bilanz die Besorgniß begründet, daß die Kasse zur nachhaltigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unver—⸗ 6 ist. . . mah d,, Die Eröffnung ö. ,, über eine Kasse
ie ließung kraft Gesetzes zur Folge. ; .
9 . 8h 3 kuf gf n einer Kasse ist der höheren Verwaltungs
örde anzuzeigen. . . 6. n n, Behörde hat die Auflösung und die Schließung einer Kasse in dem im 8. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen.
§. 28. Bei der Auflösung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweit beschließt, durch den Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die Kasse geschlofsen, so hat die Aufsichts behörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten Personen zu übertragen, und deren Namen in dem im 8. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen.
§. 29. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diesenigen Zahlungen ver— haftet, zu a sie das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. = ⸗
; * . der Kassen ist nach der Auflösung oder Schlie⸗ ßung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu 3 Ablauf eines Jahres nach Auflösung oder
30. Bis zum auf eines Jahres ng uflö e Schi einer 8 e kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder für einen Theil desselben neu errichte ⸗ ten Kasse die Anerkennung versagt werden.
21. Die Aufsicht über die Kasse wird durch die von den
. en zu bestimmenden Gi geführt. Die Aufsichtsbehörde kann jeder Zeit die Bücher der Kasse ein-
ehen, ihre ee, untersuchen und über die einzelnen Geschäfte
1875.
Das Statut und jede Abänderung desselben ist ihr einzureichen. Von der Zusammensetzung des . und jeder Veränderung darin ist ihr Mittheilung zu machen. ö .
6 2. Vorstand der durch 5 20 begründeten Verpflichtung nicht genügt, hat sie die Generalversammlung zu berufen.
S. 32. Alljährlich ist in den ersten drel Monaten für das ver—⸗ flossene Jahr unter Anwendung der von der höheren Verwaltungs behörde vorgeschriebenen Formulgre eine Uebersicht über die Mitglie- der, eine Uebersicht über die Erkrankungen und Sterbefälle, eine Uebersicht über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage, ein Rechnungsabschluß, welcher das Verhältniß der Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Jahres ergiebt und die in dem verflossenen Jahre etwa veröffentlichte Bilanz der höheren Verwaltungsbehörde, sowie der Aufsichts behörde einzusenden. Der Aufsichtsbehörde ist zu⸗ gleich eine me des Bestandes und der Anlegung des Ver⸗ mögens zu übergeben. . .
; §. 31 * Aufsichtsbehörde hat die ihr nach §. 32 mitgerheilten Schriftstücke zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten.
Sie kann die Mitglieder des Verstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kafse mit der Abwicklung der Ge⸗ schäͤfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch 55. z1, 32 für sie begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.
§. 34. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den durch das Gesetz ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nach⸗ kommen, werden mit einer Strafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Haben ste über Vermögensstücke der Kassen absichtlich zum Nachtheile derselben verfügt, so unterliegen sie der Bestrafung nach 5. 266 des Strafgesetzbuchs.
* * Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseitiger Aushuͤlfe kann nur unter der Zustimmung der k . einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen. .
ö . die nicht durch Vereinbarung der Mitglieder errichteten Kassen bedarf es dazu der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ ehörde. .
ö Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat.
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des 5. 31 der Aufsicht der höheren Kd desjenigen Bezirkes, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat. ; .
ö. en . . des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen der §5§. 33, 34 Anwendung.
F§. 36. Die Verfassung und die Rechte der hestehenden, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteken Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. . .
In Ansehung der Kassen der Knappschafte vereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden besonderen Bestimmungen.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzung des Hau ses der Abgeordneten äußerte der Handels⸗Minister Dr. Achen⸗ bach über die von dem Abg. Paristus beantragte Resolution in
etreff der Preußischen Bank: . . ge . Sie haben schon aus den Erklärungen des Hrn. Parisius ersehen, daß nach, der jetzt aufgeklärten Sachlage es sich keineswegs um sehr beträchtliche Summen handeln wird, und es hat die ganze Angelegenheit daher . an Tragweite erheblich verloren. Was nun aber die angeregte Frage selbst anbetrifft, mag deren Bedeutung eine geringe oder hohe sein, so habe ich Folgendes anzuführen: Es ist richtig, sowohl nach dem Reichtgesetze als nach der Vorlage, wie Sie dieselbe eben angenommen haben, findet eine Auseinandersetzung nur zwischen Preußen und dem Reich statt, diese Auseinandersetzung wird dahin erfolgen, daß die Grundstücke der Preußischen Bank auf die Reichsbank übergehen. Wenn nun aber hieran die Erörterung angeschlossen wird, wie ist das Verhältniß zwischen dem preußischen Staat und den Bankantheilseignern? so kommt meiner Meinung nach einfach das Folgende in Betracht. Sind die Grundstücke ihrem Werthe nach richtig in der Bilanz aufgenom⸗ men, so ist von einer Entschädigung weder an Preußen, noch an die Bankantheilseigner die Rede, es entsprechen den Altivis auf der einen, die Passtvis auf der anderen Seite, und es ers eint nicht mög= lich, wie ich dies bereits in der vorigen Sitzung erklärt habe, eine Entschädigung sei es an Preußen, sei es an irgend Jemanden sonst ohne Unterbilanz der künftigen Reichsbank zu leisten. ; .
Sind aber die Grundstücke bisher in der Bilanz nicht richtig angegeben, so steht die Sache einfach so, daß die Bank antheilseigner an den preußischen Staat. und an die Ver- waltung der Bank die Anforderung richten können, diese Bilanz im laufenden Jahre zu rektifiziren, d. h. die Aktiva nach demjenigen Werth einzustellen, welcher wirklich vorhanden ist. Ist dies geschehen, so kommt in diesem Jahre das Plus in Gestalt einer Dividende zur Vertheilung. So liegt also die Sache, ich glaube, es ist nicht mög⸗ lich, sei es vom Billigkeits, sei es von einem anderen Standpunkt, dem vorgeschlagenen modus proc dendi zu widersprechen. Es erscheint gewiß richtig, daß, wenn die Grundstücke nicht zu ihrem wahren Werthe in der Bilanz stehen, die Bankantheilseigner schon längst hätten verlangen können, daß eine Aenderung in der Bilanz vor⸗ genommen werde. Das soll nunmehr geschehen und am 36 bei Beendigung der Geschäfte der Preußischen Bank der Ueberschu zur Vertheilung gelangen. Ich muß Sie also nach diesen einfachen Auseinandersetzungen bitten, den Antrag, wie er von dem Herrn Abg. Parisius gestellt ist, abzulehnen. e
Auf eine Erwiderung des Abg. Parisius entgegnete der
andels⸗Minister: . 8 Wenn der 6 Abgeordnete darauf Werth legt, daß die Frage nochmals innerhalb der betheiligten Behörden geprüft werde, so will ich ihm in e Beziehung eine Zusage ertheilen. Im Uebrigen kann ich seine Ausführungen nicht als richtig annehmen, wie ich wiederhole. Auch steht dasjenige, was Seitens der Königlichen Staats⸗ regierung vorgeschlagen wird, keinesweges in Widerspruch mit den Erklärungen des Hrn. Ministers Delbrück. Wenn der 3 Minister Delbrück ausgesprochen hat, daß, nachdem in Folge der Ankündigung die Bankantheilseigner ausgeschieden sind, die Grundstücke zur Dis- Position der preußischen Regierung stehen, und deshalb auf die Reichsbank Übertragen werden können, so acceptire ich das vollkommen. Allerdings, in Folge der Ankündigung scheiden die Bankantheilseigner beim Abschluß der Rechtsdauer der Bank aus, aber bis zu dieser Zeit wird man auf der anderen Seite weder vom recht- lichen noch vom Billigkeitsstandpunkte aus eg ungerecht finden, wenn die Bilanz richtig gestellt wird. Wird sie richtig gestellt, so gehen die Grundstücke zu ihrem wahren Werthe in den Besitz des Reiches über, und das Reich ist ohne Unterbilanz nicht in der Lage, eine Entschädigung zu gewähren. Die Bank antheilseigner werden meiner Ansicht nach sedenfalls befugt sein, ihrer- eits zu verlangen, daß die Bilanz, wenn ste mit dem wahren Werthe . rundstücke nicht in Uebereinstimmung steht, daß ste — sage ich in diese Uebereinstimmung gebracht werde, und darum handelt es
utkunft erfordern. Von ihren gegen die Verwaltung gezogenen Er⸗
innerungen ist der Generalversammlung Mittheilung zu machen.
sich im vorliegenden Falle. Ich wiederhole aber, da der Herr Ab-⸗