Suarez über das Verhältniß von Kirche und Staat.
Das Justiz⸗Ministerial⸗-Blatt hat in den Num⸗ mern 7 — 9 ¶12., 19., 26. Februar d. J.) Aufsötze: Suarez über das Verhältniß von Kirche und Staat veröffent⸗ licht, die an die Thatsache anknüpfen, daß gerade ein Jahrhun⸗ dert abgelaufen ist, seit der preußische Juristenstand vor ähnliche weittragende Aufgaben gestellt war, wie er solche jetzt, gestärkt durch die Mitarbeiterschaft der anderen deutschen Staaten, in erweitertem Maße zu loͤsen hat. Im Jahre 1774 legte Carmer den von Suarez ausgearbeiteten ersten Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung dem Könige vor.
Was Suarez seit dem genannten Jahre geschaffen, spiegelt sich wieder in der Verehrung, welche seinem Namen bis zur Stunde jeder preußische Jurist voll und ungetheilt entgegenbringt und ein Dankschreiben, welches König Friedrich Wilhelm IIi. sechs Tage vor Suarez Tode, am 8. Mai 1798, ihm an das Sterbelager sandte.
Ich kenne, heißt es in diesem Schreiben, den ganzen Um⸗ fang Eurer Berdienste um den Staat, für den allein Ihr 33 Dienstjahre gelebt, und in denselben mit einer beispiellosen An⸗ strengung Eure seltenen Talente und allumfassenden Kenntnisse, lediglich dazu angewendet habt, meinen Staaten die Segnungen einer so vollkommenen Justizverfassung zu verschaffen, als solche noch nie ein Staat besessen hat. Ohne Euch würde weder die neue Gerichtsordnung, noch das allgemeine Landrecht, welches bis dahin als ein unauflösliches Problem betrachtet wurde, je zu Stande gekommen sein und Ihr, den ich als den Schöpfer die⸗ ser unvergänglichen Denkmale der Weisheit und Gerechtigkeit meiner Vorfahren in der Regierung betrachte, werdet in diesen Euren Werken noch für die späteste Nachkommenschaft leben, die Euer Andenken im Genuß der wohlthätigen Folgen derselben segnen wird.
Besonders schätzbar sind die eigenhändig von Suarez nieder- geschriebenen Bemerkungen, welche er zum ersten Entwurfe des Landrechts vor dessen schließlicher Redaktion machte, die soge⸗ nannte revisio monitorum. Das Driginal derselben in einem Bande und eine Abschrift in sechs Baͤnden wird im Justiz⸗ Ministerium aufbewahrt. Außer der Revisio besitzt die Biblio⸗ thek des Justiz⸗Ministeriums eine Abschrift der gleichfalls von Suarez selbst niedergeschriebenen Grundzüge der Vorträge, welche er dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm (später Tönig Friedrich Wilhelm III.) gehalten hat. Sie füllen zwei Folio⸗ bände und beweisen, mit welcher Treue und Gewissenhaftigkeit und wie außerordentlich eingehend und umfassend der Lehrer seinen Schüler in das ganze große Rechtsgebiet einführte. Ein dritter Folioband enthält eine Reihe ausgearbeiteter Vorträge, welche Suarez, nachdem er sie gehalten, niederschrieb. Hieraus ist als der in der Gegenwart interessanteste, der leider jedoch un⸗ vollendet gebliebene Vortrag über das Verhältniß von Staat und Kirche im Justiz⸗Ministerialblatt veröffentlicht worden. Die Disposition zu diesen Vorträgen ist folgende:
J. Um die Rechte des Staats über die Religionsgesellschaften richtig zu fassen, muß man bei der Religion unterscheiden:
IN) den theoretischen oder jpekulativen Theil derselben; 2) den moralischen oder praktischen Theil; 3) die äußern Religionsübungen.
Il. Ferner muß man bei den Rechten des Staats selbst unterscheiden:
I) diejenigen, die ihm blos vermöge des Rechts der Oberaufsicht über alle Religionsgesellschaften ohne Ünterschied zukommen; Y) die⸗ jenigen, die ihm von gewissen bestimmten Religionsgesellschaften über— tragen worden,
III. Rechte, die dem Staat, vermöge seiner Oberaussicht, über alle Religionsgesellschaften zukommen.
1) Jede Religionegesellschaft ist schuldig, dem Staat treulich an⸗ zuzeigen, zu was für Religionsmeinungen sie sich bekenne, was für Pflichten sie ihren Mitgliedern lehre, und wie die Einrichtung ihres äußerlichen Gottesdienstes beschaffen sei. Bücher, in welchen ein solches öffentliches Bekenntniß im Namen einer ganzen Religiong= partei abgelegt wird, heißen Symbolische Bücher. Exempel der Augs⸗ burgischen Konfession. 25 Der Staat ist berechtigt, das ihm vorge—⸗ legte Symbol zu prüfen; insofern dasselbe für die öffentliche Ruhe und Sicherheit der bürgerlichen Gesellschaft in der That ichädlich ist, es zu verwerfen; die weitere Verbreitung einer solchen schädlichen Re—⸗ ligien zu untersagen; und die dazu zu schließenden Gesellschaften zu verbieten und aufzuheben. 3) der Staat ist berechtigt, zu verlangen, daß die von ihm aufgenommenen und geduldeten Religiensgesillschaften ihren Gottesdienst öffent⸗ lich feiern, oder zu ihren besonderen Zusammenkünften Abgeordnete von ihm, als seine Aufseher zulassen. 4 Die Lehrer und Vorsteher solcher Religionsgesellschaften müssen dem Staat an⸗ gezeiget und von ihm approbirt werden; wegen des großen Einflusses, den sie haben, ist ihm daran gelegen, von ihren treuen und zuverlãs- sigen Gesinnungen überzeugt zu sein. 5) Keine Religionsgesellschaft kann sich äußere Rechte im Staat und gegen die Bürger desselben anmaßen, insofern ihr dieselben nicht vom Staat ausdrücklich ver- liehen worden. Bloße Duldung ist dazu nicht hinreichend. 6) Jede Religionsgesellschaft muß diese ihr verliehenen äußeren Rechte nur nach den Gesetzen des Staats ausüben und dabei seine Gerichtsbar- keit anerkennen. 7) Aufsicht über das Vermögen. Konservation und zweckmäßige Verwendung. Einschränkung durch Amortisationsgesetze. s) Der Staat ist berechtigt, sich in die unter den verschiedenen Reli⸗ giensparteien entstehenden Streitigkeiten insoweit zu mischen, daß er denjenigen öffentlichen Ausbrüchen derselben, welche der allgemeinen Ruhe und bürgerlichen Ordnung nachtheilig werden könnten, vorbeuge. Von Kontrovers⸗Predigten. 9 Der Staat ist berechtigt und ver⸗ pflichtet, jede von ihm aufgenommene Religionspartei bei ihren Rech- ten zu schützen und sie gegen alle Beeinträchtigungen und Störungen in ihren gottesdienstlichen Handlungen zu sichern. 10 Jeder vom Staat aufgenommenen Religlonspartei gebührt zwar das Recht, die mit Genehmigung des Staats festgesetzte Ordnung in Beziehung ihres Gottesdienfstes und ihrer gottesdienstlichen Handlungen zu behaupten, und ihre Mitglieder zur Besorgung dieser Ordnung anzuhalten. So⸗ bald aber hierzu weltliche Strafen nothwendig sind, kann die Reli⸗ gionsgesellschaft sich deren nicht anmaßen, jondern muß die Unter⸗ fuchung und Bestrafung dem Staat agheimstellen. . .
IV. Einschränkungen dieser Rechte des Staats über die Religionsgesellschaften (5 Punkte).
T. Begriff der wahren Toleranz, abgeleitet aus vorstehen⸗ den Betrachtungen:
I) Der Staat muß jede Religionspartei, deren moralische Lehren nichts enthalten, was der öffentlichen Ruhe und Sicherheit zuwider wãre, dulden. . ;
2) Er muß jeder solchen Religionspartei die freie Uebung ihres Gottesdienstes nach ihrem System gestatten, soweit dadurch die bür= gerliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird.
3) Jedem Bürger des Staats muß es frei stehen, zu welcher Religions partei er sich halten wolle. .
4) Niemand muß, blos seines Religionsbekenntnisses wegen, von der Theilnehmung an den 2 und Bortheilen der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlofsen werden. . 4 .
5) Der Staat muß nicht gestatten, daß eine Religionepartei die andere beunruhige, drücke oder verfolge. Proselytenmacherei. Be⸗ kehrungssucht. Kontroversen.
VI. Einschränkungen dieser Toleranz, wozu der Staat be⸗ rechtigt und verpflichtet ist (4 Punkte). ö
VII. Rechte, die dem Oberhaupte des Staats außer der
allgemeinen Oberauf icht, über gewisse Religionsgesellschaften, ver⸗ möge einer geschehenen Uebertragung zukommen.
VIII. Zu diesen übertragenen bischöflichen Rechten gehören vornemlich folgende: (8 Punkte)
1X. Einschrãnkungen dieser dem Staat übertragenen Rechte.
X. Einschränkungen dieser übertragenen Rechte. Von sym⸗ bolischen Büchern, als unabänderlichen Lehrvorschriften. —
Der nach vorstehender Disposi ion schriftlich ausgearbeitele Vortrag reicht nur bis zu Nr. V. der Disposition, betreffend den Begriff der Toleranz und bildet den Schluß des erwähnten Auf— satzes im Justiz⸗Ministerialblatt.
Der Herold“ Verein für Heraldik, Sphragistik und Genea⸗ logie, hielt am 2. März seine ordentliche Monatssitzung ab. Angemeldet und aufgenommen wurden wieder mehrere neue Mitglieder. Der Schatzmeister F. Warnecke legte den Kassenabschluß des vorigen Jahres vor, welcher einen kleinen Ueberschuß ergeben hat und daher ein relativ recht günstiger genannt werden muß Unter den zur Ansicht ausgelegten Geschenken an rie Bibliothek darunter das Stiernstedtsche neue Wappenbuch von Schweden in CEhromolithographie und die ersten Jahrgänge einer neuen italienischen genealogisch⸗heraldischen Zeitschrift — erntete besenders reichen Beifall die große lithographische Repro⸗ duktion der berühmten Ditterleinschen Radirung (Stammbaum des Qauses Württemberg mit Wappen, Portraits und durch kriegerische Staffage belebtem, landschaftlichen Hintergrunde) von 1596 durch den Stuttgarter Maler Max Bach. Da die Sammlung photograpbischer Portraits der Vereinsmitglieder in erfreu⸗ lichem Anwachsen begriffen ist, so wurde beschlossen, ein argemessenes und umfangreiches Album für dieselbe anzuschaffen. Zur Voitlesung gelangten ein Brief des Kaiserlichen Wirklichen Staats⸗ raths Tilesius von Tilenau mit interessanten Aufschlüssen über sein Leben und seine kunftliterarische Thätigkeit und theilweise eine Schrift des Archiv Raths von Mülverstedt über das Kloster Diesdorf, in welcher derselbe auf Grund alter Rechnungsbücher das Leben eines solchen Jungfrauen⸗Konvents im Mittelalter in sehr anziehender Weise schil— dert. Den Schluß der Sitzung bildete ein Vortrag des Vorsitzenden über den abgestorbenen hohen Adel in Frankreich, wie derselbe, ab⸗ weichend von den in Deutschland sich entwickeinden Verhältnissen, allmählich der unbeschränkten Souveränetät des Landesherrn Platz machen mußte, wobei indeffen noch manche Seitenlinien ener alten mächtigen Häuser bis in die Gegenwart fortgeblüht haben, wenn auch unter anderen Besitztiteln und daraus entstandenen Familien- namen.
Der Moonsche Blindenverein, der unter dem Protektorate Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen steht, hielt am Feitag Abend seine diesjährige Generalversammlung ab. Der Berein beachsichtigt ein Blindengsyl in Königs⸗Wusterhausen zu gründen, da ihm daselbst ein Grundstück von Hrn. Oelener ge— schenkt ist. Die Zahl der mit dem Verein in Verbindung stehenden Blinden betrug im vorigen Jahre 150, von denen 8 gestorben sind. Die Stuhlflechterei des Vereins befindet sich Alte Jakobstraße 57, die weiblichen Blinden werden mit Stricken beschäftigt. Die Lese— übungen werden unter Leitung des Direktor Roesner fleißig fortgesetzt; wöchentlich finden? Andachtsstunden in der Waßmannstraße 13 statt. Am 3. Weihnachtsfeiertage fand die Bescherrung statt, zu der außer ansehnlichen Gaben 795 Thaler freiwillig beigesteuert waren. — Der Verein will, um das Grundstück erlangen zu können, die Rechte einer juristischen Person erwerben und hat deshalb einige Aenderungen in seinen Statuten vorgenommen; künftighin wird er seine Thaͤtigkeit nicht auf Berlin allein beschränken.
Aufruf zur Begründung einer Blinden⸗Kolonie.
Die nunmehr schon während 14 Jahren von uns geübte Fürsorge für arme Blinde hat uns die Ueberzeugung gewährt, daß vieler Noth Abhülfe und Milderung verschafft werden kann durch Begründung und Unterhaltung einer Blinden⸗Kolonie, wie solche andern Ortes bereits seit vielen Jahren segensreich besteht. Der Direkter der Königlichen Blindenanftalt hierselbst, Rösner, hat die Nothwendigkeit solcher Einrichtung in neuester Zeit denkschriftlich überzeugend nachge— wiesen Wir beabsichtigen dies jetzt zur That werden zu lassen durch Errichtung eines Gebäudes, in welchem zunächst zwei verheirathete blinde Stuhl⸗ oder Korbflechter und von diesen wiederum 2— 3 blinde Stuhl oder Korbflechter in Verpflegung und Beschäftigung genommen werden sellen — eine Einrichtung, welche nach den vielfachen Erfahrungen des mitunterzeichneten Rösner den Eigenthümlichkeiten der Blinden in ganz besonderer Weise entspricht. Das Areal zu diesem Gebäude mit allen benöthigten Einrichtungen: wie Stallräumen, Brunnen, Seilerbahn u. s. w. sowie zur eventuellen Vermehrung der Gebäude, hat nns unser Mitbürger Hr. Oelsner in gesunder, freund ⸗ licher Lage, in nächster Naͤhe von Königs -Wusterhausen, bereits freund⸗ lichst übereignet. Nach dem Bauprojekte und Kostenanschlage für Ausführung, innere Einrichtung und dauernde Unterhaltung bedürfen wir aber dazu eine Summe von 5 — 600 Thlr. Jeder, der ein Herz hat für die Noth der armen Blinden und die Mistel besitzt, uns zur Linderung derselben bebülflich sein zu können, wird von uns ebenso dringend als freundlich und ergebenst ersucht, unserm Schatzmeifter A. Reimann, Königgrätzerstraße 100, oder einem Andern der Unter⸗ zeichneten einen Beitrag zur Ausführung der Blindenkolonie recht bald gefälligst zugehen zu lassen, damit der Bau alsbald noch in diesem Frühjahr in Angriff genommen werden kann. Das Bewußt sein, den amen Blinden dadurch Beruhigung wegen Wohnung, Klei— dung und Unterhalt, ärztliche und geistlicht Pflege, Unterhaltung, Er— bauung, Erholung und insbesondere Gelegenheit zu nützlicher und er⸗ freulicher Beschäftigung verschafft zu haben, wird Jeden für seinen Beitrag reichlich lohnen; unsere Baurechnung aber jedem Beitragen⸗ den offen gelegt werden und Rechenschaft ablegen für die getreuliche und zweckmäßige Verwendung der geleisteten Beiträge.
Berlin, den 9. Februar 1875.
Dr. Brückner, General⸗Superintendent, Probststraße 7. R. Pohle, Königlicher Assessor und Stadtrath a. D, Bernburgerstraße 11. Graf von und zu Egloff stein, Kammerherr, Roonstraße 7. Baron Ungern⸗ Sternberg, Ingenieur, Müllerstraße 171 2. Dr. Kleinert, Konsistorigl- Rath, Prediger, Krausenstraße 34. D.. Friedlaender, Geheim ⸗Rath, Burgstraße 19. Rösner, Direktor des Königlichen Blinden. Instituts, Wilhelmstraße 1393. Vollgold, Kommerzien⸗ Rath, Kommandantenstraße 14 Hau sig, Prediger, Königgrãtzer⸗ straße 55. Otto Neuhauß, Rentier, . Leibnitz straße 9. Fr. Kis ker, Hoflieferant, Schloßfreiheit 5. Dr. Michaelis Professor, Louisenstraße 51. Oldenberg, Prediger, Genthiner— straße 33. Rer. G. Palmer⸗Davies, Direktor der Britischen Bibel ⸗Gesellschaft, Wilhelmstraße 33. A. Reim ann, Rentier, Köoͤnig⸗ grãtzerstraße 100.
Theater.
Im Königlichen Schauspielhause trat vorgestein das
hen fsie Mitglied, Frl. Reichardt, zum ersten Male in einer größeren
olle, der Frau von Flor' in dem Lustspiele Er mwuß aufs Land“
auf. Die Künstlerin wurde nach dem zweiten Akte mit ihren Part— nern zweimal gerufen.
— Für das Viktoriatheater ist Frl. Willim ec aus Wien als erste Liebhaberin eng agirt. ᷣ
— Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Carl und Alexander besuchten am Freitag das Friedrich Wilhelms⸗ städtische Theater und wohnten daselbst der Aufführung der Operette: Die Fle derm aus kis zum Schlusse bei.
— Frl. Western vom Stadttheater, deren Talent in dem Anzengruberschen Stucke Hand und Herz“ so vortheilhaft hervortrat, ist in Folge dessen für das Residenztheater gewonnen worden.
— Die Gastspielverpflichtungen der K. J. Hofschauspielerin Antonie Janisch aus Wien gegen das Kaiserliche Hoftheater in St. Petersburg sind auf Ansuchen der Direktion des Refidenz-⸗
theaters um 12 Tage prolongitt worden. Demzufolge wird die Künstlerin vorläufig noch einige Male als „Antoinette in „Die alten Junggesellenꝰ auftreten und zwei weitere neue Rollen folgen lassen.
— Soeben erfahren wir, daß im Laufe der nächsten Woche Frl. Sophie König, vom Theater an der Wien, am Wolters dorff⸗ Theater einen längeren Gaftspielcyelus eröffnet und zwar mit der Jacobson⸗Berla' ichen Posse: Durchgegangene Weiber“, welche sich unter Frl. Lina Mayr einer se großen Beliebtbeit zu erfreuen hatte, Zu den Ostertagen steht eine Novität von Carl Görlitz und Dr. E. Jacobson in Aussicht. Heute und für die nächsten Tage sind Emil Pehls: „Auf eigenen Füßen“ aufgenommen worden.
— Das Exeigniß der diesjährigen italtenischen Opernsaison in London wird die Aufführung von Rickard Wagners „Loh en⸗ grin“ Seitens der Operngesellschaft des Herrn Maplefon im Drunv⸗lane⸗-Thea ter sein, und zwar mit folgender Besetzung der Hauptrollen: Elsa, Madame Nilsson. Ortrud, Frl. Tietjers, und Lohengrin, Signor Campanini. Die Chöre sind viele Monate hin—= durch in Italien eingeübt worden, wo auch prächtige Kostüme und Dekorationen vorbereitet werden, um das Werk zu einer glanzvollen Darstellung zu bringen.
— Im Circus Renz fand am Donnerstag das Benefiz der Brüder Ernst und Adolph Renz, Zwillinge söhne des Dirckters Renz statt. Die beiden Brüder, von denen der erstgenannte, Ernst als ausgezeichneter Sattelreiter genügend bekannt, der letztere, Akrolph, ein sehr thätiges und tüchtiges Mitglied in direkticneller Beziehung ist, wurden von dem dichtgefuͤllten Hause wiederhelt mit stürmischem Beifall begrüßt und zahlreiche Blumen und Kränze bekundeten be— sonders dem kühnen Reiter Ernst Renz die freundliche Gesinnung des 2 — Der gestrigen Vorstellung wohnten Ihre Königlichen
oheiten der Prinz und die Prinzessin Carl, die Prinzessin Friedrich Carl nebst Prinzessinnen Töchtern und dem Prinzen Leopold kei.
Italien begeht heute den 400 jährigen Geburtstag Michel“ Ang elo's. Michel Angelo Buonarroti wurde am 6. März 1475, um zwei Uhr nach Mitternacht in Caftell Caprese geboren. Sein Vater Ludovico war kurz vorher zum Statthalter von Chiust und Caprese ernannt worden. Es sind dies zwei Städtchen im Thale der Sin⸗ garna, eines kleinen Nebenflusses der Tiber, welche damals unter florentinischer Botmäßigkeit standen. Nach Ablauf seines Amts jahres kehrte Ludovico nach Florenz zurück. Doch wurde das Kind auf einer ländlichen Besitzung der Familie in Settignano, drei Miglien von Florenz, der Obhut einer Amme, der Frau eines Stein metzen, über⸗ geben. Die offiziellen Festlichkeiten sind der Jahreszeit wegen, speziell für Florenz, in den September verlegt worden. Der Geburtsort Michel AÄAngelo's soll eine Inschriftiafel erhalten. Feiner soll er Pa⸗ lazzo Buonarroti zu Florenz in der Via Ghibellina von den besten Florentinischen Künstlern mit Fresko⸗ und Sgraffitogemälden ausge⸗ schmückt werden. Die Casa Buonarroti wurde von dem Neffen des großen Künstlers, einem geschätzten Lustspieldichter, der auch die Ge⸗ dichte seines Oheims herausgab, angekauft, und dem Getkächtniß des Michel Angelo geweiht. Man bewahrt dort einige Reliquien, sein Schwert und seinen Stock auf, eine Anzahl antiker Thonfiguren, die man nach dem Tode des Meifters in seinem Atelier zu Nom vor— gefunden, einige Zeichnungen von seiner Hand und ein Relief mit einem Centaurenkampf, welches aus dem 17. Lebensjahre des Künstlers herrührt. Das Wichtigste ist jedoch das Ärchiv der Familie Buonarroti, in welchem sich zahlreiche auf das Leben und die Werke Michel ⸗Angelos bezügliche Dokumente und zweihundert Briefe von seiner Hand befir den. Im Jahre 1860 starb Graf Cosimo, der letzte Buonarroti, Er vermachte das gesammte Familien ⸗ archiv testamentarisch der Stadt Florenz. Das Munizipium von Florenz hat nun dem Direktor der florentiner Galerien, Kommendatore Aurelio Gotti, den Auftrag ertheilt, auf Grund der vorhandenen Dokumente und Briefe zur Säkularfeier des großen Florentiners seine Lebensbeschreibung herauszugeben, während Kab. Gaetano Milanest mit der Herausgabe des gesammten Briefwechsels betraut ift.
Das letzte Werk des vor einem Jahre verstorbenen Malers Hermann Löschin, aus Königsberg gebürtig, Begegnung Sr. Majestät des Königs Wilhelm mit Sr. König ichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl auf dem Schlachtfelde bei Metz‘, ein fleißig ausgeführtes tüch⸗ tiges Bild, wird am 2. Mai zum Besten der Hinterbliebenen des Künstlers verlodst werden. Loose (200 im Ganzen) à 3 Mark sind in der Königsstraße Nr. 7 im Porzellangeschäft und geradeüber Nr. 61 in der Weinhandlung von Peter Becker zu haben, woselbst das Bild auch ausgestellt ist.
Die bekannte Annoncen⸗-Exrpedition von Rudolf Mo sse, die nunmehr an jedem wichtigen Platze Deutschlands durch eigene Filialen oder durch Agenturen vertreten ist, hat soeben ihren neuen Zei⸗ tung s⸗Ka talog nebst Insertions⸗Tarif in 12. Auflage erscheinen lassen. Dieses empfehlenswerthe Nachschlagebuch, 7 Quaribogen stark, enthält eine Liste faft sämmtlicher jetzt erscheinenden Zeitungen und Jour⸗ nale, unter Angabe der durch Einführung der neuen Reichswährung vielfa ch veränderten Insertionspreise. Während die politischen Zei⸗ tungen nach Staaten und Provinzen geordnet sind, erscheinen die Fach= zeitsch riften je nach ihrer Tendenz und ihrem Inhalt in besenderen Rubrilen verzeichnet, jo daß man sich in diesem Werkchen über die in und autländische Journalistik rasch oriertiren kann. Die Verab—- reichung des Katalogs an Interessenten erfolgt gratis. .
Die Diakonissenanstalt Bethanien feiert in diesem Jahre ihr 30jähriges Jubiläum. Bethanien hat bekanntlich die Bestimmung, Mutterhaus für evangelische Diakonissen zu sein und dieselben namentlich in der Krankenpflege auszubilden. Aufge⸗ nommen werden nur Jungfrauen oder Wittwen aus allen Ständen im Alter zwischen 18 und 386 Jahren, welche eine Probezeit von mindestens 3 Jahren zu absolviren haben. Die Schwestern erhalten Alles, was sie bedürfen, niemals jedoch Lohn. Können sie nicht mehr arbeiten, so bietet ihnen die Anstalt selber eine Zuflucht. Die Zahl der Schwestern beträgt jetzt alljährlich 190, von denen sich ca. 100 immer auf auswärtigen Stationen befinden. Die Protektion über die Anstalt hat seit dem Tode der hochseligen Königin J. Maj. die Kaiserin⸗Königin übernommen, als Sberaufsichtsbehörde fungirt
der Evangelische Ober ⸗Kirchenrath, die Stelle der Oberin bekleidet
Frau Luise Kirsch, geb. v. Gerlach. Die Heilanstalt, die unter Lei⸗ tung der Qberärzte Geh. Sanitätsrath Dr. Wilms und Dr, Gold- ammer steht und 250 Betten inkl. 55 Freibetten umfaßt, hat seit ihrem Bestehen über 80 000 Kranke aller Konfesstonen verpflegt. Biel benutzt ist das Gesindeabonnement, welches der Herrschaft gegen einen jährlichen Beitrag von 3 Thlrn. für jeden Dienstboten kosten freie . derselben in Erkrankungsfällen sichert. Das Kapital vermögen der Anstalt beträgt jetzt ca. 460000 Thlr. Das Mutter⸗ haus besitzt in Heringsdorf ein für die Erholung der Schwestern be⸗ stimmtes Asyl „Königsgabe“, daneben 32 äußere Stationen, Waisen⸗ anstalten, Siechenhäuser 2c. Die Stelle eines Vorsitzenden des Kura⸗ toriums bekleidet gegenwärtig der Wirkl. Geh. Rath, Ober⸗Schloß⸗ hauptmann Graf v. Keller.
. Redacteur: F. Preh m. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner.
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), außerdem eine Beilage des Bibliographischen Instituts in Leipzig, enthaltend den Prospekt des Meyer'schen sonversations⸗ Lexikons.
zum Deutschen Reichs⸗Anz
M. 56.
Königreich Preußen.
. ileginm wegen Emisston von , der zres lau Warschauer Eisenbahn · Gesellscha ft spreußische Abtheilung) bis zum Betrage von Zweihundertfũnfzigtausend Thalern — Sieben⸗
. hundertfũnfzigtausend Mark
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von Seiten der Breslau-⸗Warschauer Eisenbahn⸗Gefell—⸗ schaft spreußische Abtheilung! darauf angetragen worden ist, ihr zum voll stãndigen Ausbau der Bahn, sowie behufs Vermehrung der Be⸗ triebsmittel derselben, die Aufnahme eines Anlehens von Zweihundert⸗ feinen Thalern oder 750 000 0 Reichswährung gegen Aus⸗
tellung von auf den Inhaber lautenden und mit Zinsscheinen und Talons versehenen Prioritäts. Obligationen zu gestafken, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1835 durch gegen⸗ wärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Vrioriiãts · Obliga⸗ tionen Unsere landesherrliche Genehmizung unter nachstehenden Bedin⸗ gungen 233 in Höb dee. Die in Höhe, von Zweihnndertfünfzigtausend Thalern
Preußisch Courant oder Sieben hun er fan r n te . zu 2 renden Obligationen, auf deren Räckseite dieses Privilegium abzu⸗ drucken ist, werden unter der Bezeichnung:
Prioritãts Obligation der Breslau⸗Warschauer Eisenbahn—⸗
Gesellschaft (preußische Abtheilung) ; . nach dem beiliegenden Schema A. in Appints von Einhundert Thalern Preußisch Courant oder Dreihundert Mark unter den fortlaufenden Nummern Cins bis Zweitausend fünfhundert ausgefertigt. .
Jeder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Jahre nnd ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den beiliegenden Schemas B. und C. beigegebimn.
„Diese gonpons sowie der Talon werden mit Ablauf der Zins.
periode auf besondere desfallsige Bekanntmachung erneuert. Die Prioritãts Obligationen werden ebenso wie die Zinscoupons und Talons mit Facsimile⸗UNnterschriften zweier Mitglieder des Gesell— schafts vorstandes und des Hauptrendanten verschen. 8. 2. Die Prioritäts Obligationen werben mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am i. April und 1. Aktober jeden Jahres auf der Hauptkasse der Breslau⸗War⸗ schauer Eisenbahn und an sonftigen besonders bekanat zu machenden Zahlungsstellen erhoben.
Zinsen, welche innerhalb vier Jahren nach dem in dem betreffen⸗ den Coupon angegebenen Fälligkeitstermine nicht eihoben sind, ver⸗ fallen zum Vortheile der Gesellschaft. .
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist nach ihrem Ablauf zur Erhebung der neuen Coupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Zingcoupons nebst Talons nur an die Inhaber der Prioritätz⸗ Obligationen gegen Vorlegung der Letzteren.
§. 3. Die Prioritãts. Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, wozu alljährlich die Summe von Eintausendzwei⸗ ar fen, n . fer Ge n senn gn mnderlsüinfs Mark
nd die auf die ausgeloosten Obligationen fallende sp ins ker ,,,. geloof 9 fallenden ersparten Zinsen — ie Ausloofung findet zuerst im Jahre 1876 und sodann alljähr⸗ lich Statt; die Auszahlung des Nominalbetrags 6 23 3 Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt am 2. Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres, zuerst also im Jahre 1877.
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesell⸗ . . ie, 6 des Staates den Amortifafions⸗ Ends stetig oder zeitweise zu verstärken und so die Tilgung der Priori⸗ tãtsobligationen zu . — .
Auch steht der Eisenbahngesellschaft vom Jahre 1876 das Recht
zu, außerhalb des Amortifationsberfahrens sänsmatliche alsdann noch vorhandene Prioritätsobligationen durch die öffentlichen Blatter mit K Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Eisenbahnkommissariat alljãhrlich eine Nachweisung vorgelegt.
4. Die Inhaber der Priorikãts⸗ Obligationen sind auf Höhe
Der darin verschriehenen Betrage Giänbiger der Bres lau-War schauer Eisenhahngesellschaft spreußische Abtheilung) und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts vermögen ein unbedingtes Vorzugs⸗ recht vor den Stamm und Stam mprioritätz Aktien nebst deren Zin⸗ sen und Dividenden.
§. 5. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht be⸗ fugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 3 ht
r wenn ein Zingzahlungstermin durch Verschulden der esell⸗ schaft länger als drei Monat unberichtigt bleibt; ö 9
P. wenn durch Verschulden der Gesellschaft der Transportbetrieb uf jk Eisenbahn länger als fechs Monate ganz eingestellt gewe⸗
n ist;
e. wenn die in 5. 3 festgesetzte Amortisation nicht inne gehal⸗ ten 6 gan
n den Fällen zu a. und B. bedarf es einer Kündigung ni t,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an . . dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
ad 3. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons,
ad b., bis zur Wiederherftellung des ununterbrochenen Trans⸗ portbetriebes.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Priori⸗ täts-Obligation von diesem Kündigungsrechte Rur innerhalb dreier Monate, von dem Tage ab, Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte ftattfinden follen⸗ .
.Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahngesellschaft die nicht inne gehaltene Amortifation nach⸗ holt und zu dem Ende binnen laͤngstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäls Obliga⸗ tionen nachträglich bewirkt.
6 Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an daz gesammte 2 und unbewegliche Vermögen der Gefellschaft zu halten.
5. 6. So lange die gegenwärtig creirten Prioritäts-⸗Obligationen nicht eingelõst, oder der Einlösungeshetrag nicht gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahn körper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern.
Diese Veräußerungsbeschrãnkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstũcke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken, als zur Er⸗ richtung von Post⸗, Tele raphen., Polizei. oder steuerlichen Einrich— tungen, oder welche zu Vackhõfen oder Waarenniederlagen abgetreten wen gien inet der Maaß ; ie Zuläfsigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen dur eine Bescheinigung des Eisenbähn-Kommiffariates 2. 22 26 weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch missien von Aktien oder Vrioritãts · Obligationen darf, nur dann erfolgen, wenn den auf Grund deg gegenwärtigen Privilegii emittirten Prioritätz- , . für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht eingerãumt
rd.
§. J. Die Nummern der nach der Bestimmung im §. 3 zu
Aamortistrenden Obligationen werden sährlich im dritten Quartal durch
das gos hestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Soweit die zur Amortisation zu verwendende Summe einen in
E r ste Beilage eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 6. März
nicht theilbaren Ueberschuß erziebt, bleibt Amortisation reservirt. Verloosung geschieht durch die Notars in einem, vierzeh nntniß zu bringenden Termine, Prioritãts· Obligationen der 9. Die Auszahlung der aus dem im 8 3 dazu bestimmten Breslau⸗Warschauer Eisenbahn⸗ kannt zu machenden Zahlstellen nach ger der Obligationen gegen Augliefer hörigen, noch nicht fälligen Zinscoupon erden die Coupons nicht mitabgeliefert, so wird der ent- pr echende Betrag der fehlenden von sEinlösung der Caupons verwendet.
. . §. 3 für die hört die fernere Verzinsung der aus
die Prioritäts- Obligationen ni letzterer zur nãchsten §. 8. Die
, Direktion unter Zu⸗ ziehung eine
n Tage vorher zur öffentlichen ne, zu welchem den Inhabern der Zutritt gestattet ist. geloosten Obligationen erfolgt an Tage Seitens der Hauptkaffe der Gesellschaft und an den desfalls be= dem Nennwerthe an die Vorzei⸗ g derselben mit den dazu ge—
dem Kapitale gekürzt und zur
Auszahlung bestimmten Tage geloosten Prioritäts⸗Obligatio⸗
n Obligationen werden
Die im Wege der Amortisation eingelõste se Vernichtung wird durch
Gegenwart eines Notars verbrannt; die die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. jenigen Prioritãts · Obligationen, welche in Folge der Rück⸗ n Folge einer Kündigung (5. 3) außerhalb st werden, kann die Gesellschaft wieder aus= — älligen, nicht recht⸗ ionen werden von der Jahre nach dem Zahlungs⸗ llschafts blättern Behufs der Wenn dieselben hren nach dem letzten öffent⸗ werden, so erlischt ein jeder chafts vermögen, ; Nummern der werthlos gewordenen nt zu machen ist.
8 5. 5) oder i der Amortisation eingelõ
Die Nummern der zur Rückzahl Einlösung vorgezeigten Obligat Dire während der nächstfolgenden 3 termine jährlich einmal in den Gese Empfangnahme der Zahlung öffentlich demungeachtet nicht innerhalb zehn Ja lichen Aufrufe zur Einlösung eingereicht Auspruch aus denselben an das Gesenlf Direktion unter Angabe der Stücke alsdann öffentlich bekan 11. Sollen angeblich verlorne oder vernichtete Ob stellung, mortifizirt werden, so wird darüber t nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun⸗
aufgerufen.
was von der
ihrer Wiederher das gerichtliche Aufgebo gen erlassen. . gestalt morfifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene und Behufs der Kaff Obligationen werden auf Koften des Obligationen unter der alten bestandene Zinscoupons und Talons können fizirt werden. Demienigen, der Verjährur gsfr gehabten Besitz gl
assation zurückzuliefernde Empfängers neue Hrioritäts⸗ n Nummer ausgefertigt.
weder aufgeboten no
welcher den Verlust von Zinszcoupons vor Ablauf ist (6. Y bei der Direktion anmeldet und den statt⸗ geh aubhaft darthut, soll nach Ablauf der V frist der Betrag der angemeldeten und bis d gekommenen Zinscoupons gegen
Verlorene Talons nach 8. 2 au
ꝛ erjãhrungs⸗ ; ahin nicht zum Vorschein Quittung ausgezahlt werden.
werden gegen Vorzeigung der Obligationen
§8§. 3, 7, 8, 9 und 19 vorge⸗ anntmachungen erfolgen durch die statuten= r (efr. §. 13 des Statuts der Breslau—-
Die in den vorftehenden zi ffen tlichen Bek mäßigen Gesellschaftsblätte auer Eisenbahngesellschaft vom 12. M
Zu Urkund dieses haben Wir da Privilegium Allerhöchsteigenhänd lichen Insiegel ausfertigen 1 Obligationen in Ansehun ven Seiten des
schriebenen d
8 gegenwärtige landesherrliche ndig vollzogen und mit Unserem König- assen, ohne jedoch den Inhabern der g ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
zu geben oder Rechten Dritter zu präͤ⸗
enwärtige Privilegium ist durch die Amtsblätter der zresl Posen auf Kosten der Gesellschaft be= und eine Anzeige davon, daß dies ge
Regierungsbezirke Breslau und kannt zu machen, Gesetz Sammlung aufzunehmen. Gegeben Hannover, den 18. September 1874. L. S) Wilhelm. Camphausen.
J Schemg . Prioritätz⸗Obligation der Breslau⸗Warschauer Eisenbahn ·˖ Gesellschaft.
schehen, in die
Dr. Achenbach.
mission Gelegenheit finden, seine vollf die Vorschläge der Königlichen Staatsregierung zu hören. Indessen, meine Herren, wenn über diesen Gegenstand einmal hier verhandelt
Wegen Erneuerung
Obligation Jeder Obligation der Con pong nach
sind 20 Coupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhe⸗ bung fernerer Cou⸗ pons beigegeben.
(Preußische Abtheilung)
Zinsperiode gen alsdann beson⸗ dere Bekannt⸗ machungen.
ant S800 Mark Reichswährung). t. — Dreihundert Mark Reichswährung.
100 Thlr. Preuß. Cour
Einhundert Thajer riß Cen deduzirt, daß gewissermaßen die Absicht bef
Diskretion, welche hier angeblich geübt worden sei, hinauszugehen, um der Kommissign noch eine klarere Einsicht in die Lage der Sache zu verschaffen. Dies ist indeß unrichtig; dasjenige, wat die Königliche Staatsregierung in dieser Sache beizubringen vermag, hat sie beige⸗ bracht. Sie wird nicht im Stande sein, irgend ein anderez Malerlal der Budgetkommission und dem Hohen Haufe demnächft vorzulegen. Ich will zur Beurtheilung der Streitfrage eine kurze Rekapitulakion der ganzen Angelegenheit versuchen. Meine Herren, in dem bekannten Vertrage vom 15. September 1867 wird Herrenhgusen nebft Zu⸗ behör als ein Gegenftand bezeichnet, der ein Eigenthum des Königs Georg 7. verbleiße. Nun hat materiell selbst der Abg. Winde horst nicht einmal einen Versuch machen können, nachzuweisen, daß das sog. Welfenschloß in Wirklichkeit ein . von Herren hausen wäre, er behauptet, eigentlich nur durch die man dazu übergegangen, einen Gegenstand, der an sich thatsãchlich nicht zu Herrenhausen a in ein solches Pertinenzverhältniß zu setzen. Er beruft sich des ehemaligen Herrn Aber ⸗Prästdenten von Hannover und ihm statt⸗ gefunden haben, Verhandlungen, welche bezweckten, den Vertrag vom September zur Ausführung zu bringen. Er versichert, daß zwei verschiedene Erklärungen Seitens des Ober - Präsibenten , eine solche vom 23. November 1867, worin ausge hausen angesehen werden soll, und eine weitere Erklärung, die einen Monat später abgegeben worden ist, in welcher diese Zube õrsqualitãt 9 ir gestellt wird. Hieraus folgert der Abg. Windthorst die ichtig in rechtlicher Beziehung aus den bezeichneten Verhandlungen folgern, daß eine Sache, die bisher nicht Zubehör war, wirklich worden ist? Von Seiten der Regierung wird dies auf das Aller⸗= entschiedenste bestritten. Sie bestreitet dies aus folgenden Gründen: Eistens ist der Vertrag, welcher im September 1867 abgef lossen wurde, unter Vorbehalt der Ratifikation Sy. Majestät des Kön gs abgeschlossen worden; eine Aenderung dieses Vertrages in materieller Beziehung war daher nicht mg ohne die Zustimmung Desjenigen, der den Vertrag ratifizirt hat. Der Abg. Windthorft deutet selbst an, daß es sich hier um eine materielle Aenderung des ursprunglichen Vertrages gehandelt habe.
der Breslau · Warschauer Eisenbahn · Gesellschaft . (Preuß. Abtheilung). (Facsimile zweier Mitglieder des Gesellschafts⸗ Vorstandes )
Schem 1 B. Zing-Coupon Nr. (ein: — zwei — 2c)
über 2. Thlr. 15 Sgr. Pr. Court gleich ?, zur . Obligat
50 Mark Reichswährung
hren. Abtheilung)
Inhaber empfängt am 1. April 18. . (1. Oktober 18. halbjährigen Zinsen der vorgedachten Prioritäts 100 Thlr. — 300 Mark mit 2 Thlr. 15 7,59 Mark Reichs währung, groschen Pr. Court. gleich
Obligation über Sgr. Pr. Court.
in Worten Zwei Thaler fünfzehn S Sieben Mark fünfzig Pfennige Reichs=
Poln. Wartenberg, Provinz Schlesien, den...
ahn ⸗Gesellschaft Der Haupt ⸗Rendant. (Faesimile.)
Die Direktion der Breslau⸗Warschauer Eisenb Abtheilung).
(Faesimile zweler . Gesellschafts⸗
u der Prioritäts⸗Obligation Nr. . rschauer Eisenbahngesellschaft
euß. Abtheilung) über 100 Thlr. Pr. Court. — 3600 M
eichswãhrur g.
der Breglau · X
1875.
Der Vorzeiger dieses Talons erhält gegen dessen Rücgabe binnen Jahresfrist. , ab, die für die vorstebend bezeichnete Prioritãts⸗ Obligation neu auszufertigenden Zinscoupons fan die kachsten ze n Jahre, solern nicht ven dem Inhaber der Obligation k Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen er⸗
Poln. Wartenberg, Provinz Schlesien, den Die Direktion der Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft Der Haupt · Rendant GOOPreuß. Abtheilung). . (GFacfimile) (Facsimile zweier Mitglieder des Gesellschafts⸗ —
Vorstandes.)
Nr. 10 des Central⸗Slatts für das Deutsche Reich herausgegeben im Reichskanzler A Berlin, C ; 3 ;
usgeg chskanz mt (Berlin, Carl Heymanns Verlag) hat folgenden Inhalt: IN) Handels und Gewerbewesen: Dis per sati on von ãrztlicher Prũfung 2c. Bekanntmachung, betreffend die Berech⸗ tigung zum Studium der. Medizin 2c. für Realschüler 2c. Y) Münz⸗ wesen. Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Veränderungen bei Steuerfteslen. )' Justizwesen: Uebereinkunft zwischen der Kaiferlich deutschen und der Kön lich italienischen Regierung wegen gegensestigen Verzichts auf die ö. bringung von Trauerlaubnißscheinen. Vom 3. Dezember 1874. 5) Marine und Schiffahrt: Beginn einer Seesteuermanng Prufung. 6) Eisenbahnwesen: Berichtigung des Bahnpolizei Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. ) Konsulatwesen: Ernennungen und Kompetenz von Konfularbeamten. ö
— Nr. 20 des Amtsblatts der Deutschen Reich s⸗ Post verwaltung“ hat folgenden Inhalt: General ⸗Verfũůgungen: Vom 28. Februar. Fahrpostverkehr zwischen Luxemburg und Dester— reich ⸗ Ungarn. Vom 3. März. Unzureichend frankirte Briefe aus Victoria (Australiem.
n Nr. 10 des Fustiz⸗Ministerial-Blatts für die preu— Fische Gesetzgebung und Recktspflege, herausgegeben im Bureau des Juftiz⸗Ministeriums, hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfũgung vom 2. März 1875, betreffend die bei Eheschließungen er⸗ forderlichen Dispensationen. — Verfügungen des Herrn Ministers des Innern vom 20. Auguft und 4. Dezember 1874 und allgemeine Ver⸗ fügung des Justiz⸗Ministers vom 18. Februar 1875, — betreffend die Reiseentschädigung der Gendarmen bei den von ihnen auf der Eisen⸗ bahn bewirkten Transporten von Gefangenen. .
Reichstags ⸗ Angelegenheiten.
Leipzig, 5. März. Der Reichtagsabgeordnete Dr. Stephani hat an jeine biesigen Wähler die Mittheil ing gelangen lassen, daß er aus Gesundheitsrücsichten sein Mandat fuͤr den Reichstag nieder⸗ zulegen genöthigt sei.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 6. März. Aus der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 4. d. M. theilen wir noch die Rede des
Handels⸗Ministers Dr. Achenbach über das Welfen⸗ schloß mit:
Meine Herren! Selhstverständlich kann die Königliche Staats- regierung dem etwaigen Beschluß des Hohen Hauses, die hier be⸗ sprochene Frage an die Budgetkommisston zu verwelsen, nicht vorgreifen, dagegen gestatte ich mir, auf der anderen Seite wenigftenz den Kun sch guszusprechen, daß das Hohe Haus sogleich in dieser Sache einen Beschluß fassen möge.
Womit wird der Antrag, die Angelegenheit wieder in der Budget⸗
Kom mission zu berathen, gerechtfertigt? Von der einen Seife sagt man, der Hr. Abg. Windthorst halte noch mit einigen Mittheilungen, die er vorbringen könne, zurück, und es werde erst dfe Budgetkom⸗
tändigen Einwendungen gegen
wird, nun, so erfordert die Sache, daß man mit dem, was man hin⸗
ter sich hat, herauskomme, daß man vollstaͤndig das Haus in die
Lage setze, ein Urtheil zu fällen. Sich darauf zu berufen, daß an einem anderen Orte weitere Erklärungen gegeben werden sollen, kann
meiner Meinung nach keinen Grund abgeben, die Entscheidung zu verschieben. Sodann wird angeführt, die Königliche Staatsregie⸗ rung sei ihrerseits in der Lage, weitere Aufklärungen zu geben, und es wird aus einzelnen Aeußerungen des Herrn Finanʒ . Ministers
tehe, demnächst über die
esonderen Verhandlungen sei
alb auf Erörterungen, welche zwischen dem
prochen sei, daß das Welfenschloß als ein Zubehör von Herren⸗
eit seiner Behauptungen. Nun haben wir zu fragen, lä t sich
ubehör ge⸗
Er hat uns mitgetheilt, daß, als das erste Schreiben des Grafen
Stolberg an ihm oder an seine Mitbevollmächtlgten gelangät und ihm vorgelesen worden sei, da habe er gerathen: Aceeptirt, das giebt einen Vertrag! (Widerspruch des Abg. Windthorst. Ganz richtig fo: