1875 / 65 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Anstalt die Rechte und

2) Dem Mündels in eine Verpflegungzanstaft

die Rechte eines gesetzlichen Vormundes

bisherigen Vormundes“. 3) Den §. 94 zu streichen.

Nachdem der Antragsteller und die Herren Rasche, Bredt und der . . Antrag = . auch e gare nist ür denselben ausgesprochen und nur d Brühl sich gegen denfelben erklärt, wurden 5

Minister sich

Majorität angenommen. Ohne Diskussion genehmigte in folgender Fassung:

„Ist ein gesetzlicher Vormund

zuleiten; und nahm den 5§. 14 in folgender, schlagenen Fassung an:

. „So lange ein Vormund nicht vorhanden oder der vor Vormund bei dem Anfall eines Nachlasses an den Mündel . ift, hat des Vormundschaftsgericht das Vermögen des Pflegebefohlenen

. ormundschaftsgeri i

Bezirk sich Vermögen des Mündels befindet. J. V Sind der Vater oder die Mutter des

Miteigenthümer anwesend, so ist die Sicherstellung nicht erforderlich.“

§. 15, welchen die Kommission in folgender Fassung

sicher zu stellen. Die gleiche Pflicht hat jedes V

Zu

zur Annahme empfahl:

Wird die Einleitung einer Vormundschaft nöthig, so sind die Mutter, die Stiefmutter und die großjährigen gen , sowie der⸗ jenige, welcher den Mündel an Kindesstakt angenommen hat,

pflichtet, dem Vormundschaftsgericht

mundschaft nöthig macht, oder die Ge angemeldet wird.“ (Alin. 3 der Reg. Vorlage zu strei

Wird eine Bevormundung in Folge eines gerichtlichen Verfahrens nöthig so ist das Gericht oder, wenn die Staatsanwaltschaft ö Verfahren mitgewilkt hat, diese verpflichtet, das Vormundschaftsgericht

zu benachrichtigen.“

Nachdem ein Antrag des Herrn Dr. Beseler: die Worte: : zu streichen, abgelehnt, wurde die von der Kom⸗ mission vorgeschlagene Fassung angenommen. 16 empfahl die Kommission in folgender Fassung

„die Mutter“

Den zur Annahme:

„Als Vormünder berufen: del an Kindesstatt angenommen hat; einem Testament oder in einer gerichtli

oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde benannt ist, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter Voraussetzung der bereits abt haben würde; 3) H in, 2 kestimmten Form benannt ist, aer ie. n Tode die Vormundschaft geführt hat; 4) die Mutter ,, nicht an Kindesstatt hingegebenen Kinder; 5) wer

bestimmten Form benannt ist, i Vormundschaft geführt hat; der Großvater mütterlicher

Die Mutter ist nicht berufen, wenn

erfolgten Geburt desselben gehabt gter in der unter Nr.

tter in Fer nuts sofern die Mutter bis . * 9 ö. Großvater väterlicher Seits; eits.

den Vater des Mandel s nerheirathet

Vater des Mündels durch Urtheil gekenn Ist einer Ehefrau ein Vormund zu nach diesem Paragraphen berufenen der Ehemann bestellt werden“. Hierzu beantragte ö 9 . eler: die Worte „kraft ; Nachdem der iz⸗Mini ĩ diesem Antrage einverstanden und die J Dr. v. Goßler denselben befürwortet, hm der übrige Theil des Kommissionsantrages angenommen. Den 3. 17 empfahl die Kommission in folgender Fassung

Gesetzes“ zu streichen.

zur Annahme:

ö. . ,, der nach §. hwerde nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach erhal . niß von der Bestellung eines anderen , dn t

Sind Umstände eingetreten, welche die Bestellung des nach §. 16

Berufenen als nachtheilig für d das , . übergehen. Bei dessen Widerspruch schwerdegerichts einzuholen.“

Hierzu beantragte Herr Gobb 28. 16“ das Alineag 2 einzufügen: Nachdem sich der Regierungs⸗Komm

Mün

Dr. Stölzel für diesen Antrag ausgesprochen, die Herren Graf jedoch dagegen, wurde der Antrag der Kommission angenommen.

Den 5§. 18 beantragt die Kommission folgendermaßen zu

zur Lippe, Wever, Wilckens abgelehnt und der Vorschlag

fassen:

‚Kann die Vormundschaft keinem der nach §. 16 Berufenen über⸗

tragen werden, so hat das Vormundscha Waisenraths (5. 50) einen .

Hierzu beantragte:

Vormundes ist auf die Konfession R von der Schulenburg-Beetzend trage das Unteramendement: hinter resp. Religion.“

An der Diskussion betheiligten

tragstellern der Graf Rittberg für und Herr Becker (Halber⸗ dt) ; Au;uf Wun des tiz⸗ Ministers erklärten sich die Antragsteller dazu 2 die a.

daß an Stelle d ö Konfession resp. Religion“ ö , , ,

stadtj gegen diese Anträge.

ihres Antrages dahin umzuändern,

kenntniß. Mit dieser Aenderung

trag in namentlicher Abstimmung angenommen und mit ihm der

Antrag der Kommission.

Den 5. 19 empfahl die Kommission in folgender Fassung

zur Annahme: Jeder

übernehmen.

Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vo —⸗ gerichte durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von . zur ehernahme der Vormundschaft angehalten werden.

8 Ist die Strafe dreimal in Zwischenräumen von mindestens einer oche ohne Erfolg verhängt, fo ist ein anderer Vormund zu bestellen.“ Hierzu beantragte Herr Wilckens den Absatz 3 zu fassen: sind nur 3j k von mindestens . uu ve reimal eine Strafe ohne Erfol verhängt, so ist ein anderer Vormund * een nl - i

Mehrere Strafen einer Woche zu verhängen.

kurzen Befürwortung durch den Antrag und mit ihm der Antrag der Kommisst

̃ r icht unverzüglich Anzeige zu machen. . Eine gleiche Pflicht zur Anzeige haben die Standesbeamten, wenn ihnen ein Geburts⸗ oder Sterbefall, welcher die Einleitung einer Vor⸗

sind in nachstehender Reihenfolge kraft e 1) wer ohne die väterliche Gewalt . ö,, gh

Berufenen mit dessen Zustimmung ist die Entscheidung des Be—

„Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7.“

Vormund zu berufen und dabei geei Verwandte oder Ver chwwagerte HM nn wels f abei geeignete

Das Vormundschaftsgericht hat in der sowie für mehrere ö . Vormund zu berufen.“

itr Sra o zu Stolberrg⸗Werni⸗ gerode; Als Alin. 3 hinzuzufügen: „Bei der . des

Preuße, welcher nicht gesetzlich unfähig ode nung berechtigt ist, muß die Bormundschaft/ zu . 9

Pflichten eines gesetzlichen Vormundes lange das Vormundschaftagericht nicht einen 9226 Vormund ef nll? F. 61 als Absatz 2 zuzusetzen: Mit der Aufnahme des deren Vorstand nach 5. 12a. erlangt, erlischt das Amt des

sodann das Haus den 5. 13

. nicht vorhanden, so hat Vormundschaftsgericht von Amtswegen die . ö

von der Kommission vorge⸗

ver⸗

burt eines unehelichen Kindes chen.

2) wer von dem Vater in ch oder notariell beglaubigten

3) wer von dem sofern der

sie . ö

per ee ile e gsenffn del it,. .

bestellen, so darf vor jedem

Herren Dr. Beseler und wurde derselbe und mit

16 Berufenen ist die Be⸗ del erscheinen lassen, so kann in: hinter den Worten:

issar Geheimer Justiz-Rath

ftsgericht nach Anhörung des

zunächst zu berücksichtigen. Regel für einen Mündel,

ücksicht zu nehmen,“ Graf or ff stellte zu diesem An⸗ „Konfession? einzufügen:

sich außer den beiden An⸗

das religiöse Be⸗ wurde schließlich der An⸗

i Ableh⸗ berufen ist,

Nach einer

die Antrãge mit großer

Mündels oder großjährige

Der 5. 20 lautete nach de fo e n , 366 Unfähig zur Führung einer

Vorschlägen der Kommission

u Vormundschaft sind: 1) Bevo = dete oder Handlungzunfähige; 2) wer das n . een. jahr noch nicht zurückgelegt hat; 3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt ist, nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs; Gemein schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens; 5) wer offen⸗ kundig einen unsittlichen Lebenswandel führt: 6) wer von dem Vater e. ö . an, 6. in §. 16 für die Berufung Vo egebenen Vo ist 3 . 3 chriften ausgeschlossen worden ist; = ähig zur Führung einer Vormundschaft sind jedoch di über ihre ehelichen, unehelichen oder . , . 6 . . 1 e m für den schuldigen Theil er⸗ ö roßmutter und diejenigen weibli nach §. 16 Nr. 2, 3, 5 berufen ir j Eine Frau, welche mit einem Andern, als dem Vater des Mün⸗

dels verheirathet ist, darf nur mit Einwilli Vormund beftellt werden.“ igung des Ehemannes zum

Hierzu beantragten: Herr Wilckens: den Absatz 2 zu fassen: Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind jedoch die Mutter über ihre ehelichen, unehelichen oder angenommenen Kinder und die Großmutter, sofern sie nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den schuldigen Theil erklärt sind, sowie diejenigen weiblichen Per sonen, welche nach 8. 16 Nr. 2, 3, 5 berufen sind. . Graf . . Nr. 2 zu fassen:

„„Personen, welche das fünfundzwanzigste Lebens; ĩ erreicht haben, mit Ausschluß der Falle 5 gi K* 3 6 znoß; ö. chen die Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres genügt. Nach einer kurzen Diskussion, an der sich die Antragsteller und die Herren von Goßler und Wever und der Regierungs⸗ n . 63 . II. betheiligten, wurde r ag des Grafen zur Lippe abgelehnt, derjeni ö angenommen. . JJ er §. 21 wurde ohne Digkusston in folgender, von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen: ! Wer ein Skaatsamt oder ein besoldetes Gemeinde oder Kirchen— . ,, e, . einer von dem Vormundschafts— geleiteten Vormundschaft der Genehmi . ächs ö schaft der Genehmigung der zunächst ür den 5. 22 hatte die Kommission folgend , ssion folgende Fassung vor Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) weib— liche Personen; 2) wer das sechzigfte Lebensjahr n ü, hat; 3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; 4) wer an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leidet; 3) wer nicht in dem Bezirk des Vor— mundschaftsgerichts seinen Wohnsitz hat; 6) wer nach Maßgabe des 5. 57 zur Stellung einer Sicherheit angehalten wird; 7) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat; 8) wer ein Ehrenamt in der Kirchen⸗ Gemeinde, Amts⸗ Kreis- oder Provinzialverwaltung , 9. ö Behörde bestätigt, daß die Ueber⸗ Vormundschaft mit der ord aßi

Ehrenamtes nicht . ist. w Die Führung einer Gegenvormundschaft steht im Sinne der Nr. 3 der Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft nicht gleich. as Ablehnungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vor— mundschaftsgericht vor der Verpflichtung geltend gemacht wird. Hierzu beantragte Herr Dr. Beseler, die Nr. 6, und Herr Dr. Baumstarck, die Nr. 7 zu streichen. An der De⸗ batte betheiligten, fich die Herren Graf Brühl, Rasche, Becker,

,, Gen ö 2 2 e, , . . . . n, f Hause abgelehnt, di Fasfung den ommifsson an gen nn ni n 53

demnächst um Z33/ Uhr die Debaste vertagt.

In der heutigen (1) Sitzung des Herrenhau r ö es, wel

der Erste Vize⸗Präsident v. Bernuth um f khh 39 . eröffnete und welcher der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und die Geheimen Justiz⸗Räthe Kurlbaum II. und Pr. Stölzel beiwohn⸗ ten, 66. das Haus nach kurzen geschäftlichen Mittheilungen sofort in die Tagesordnung, die Fortsetzung der gestern ver⸗ tagten Spezialdiskussion über den Gesetzentwurf, betreffend das Vormundschaftswesen, ein. Die F§. 23 bis 28 wurden k gag den Vorschlägen der Kommission ange— 1 bee, 29 empfahl die Kommission folgende Fassung

ehrere Vormünder verwalten gemeinschaftli Bei Meinungsverschiedenheiten 6 2 Mehrheit oder wenn eine solche nicht erzielt wird, das Vormundschaftsgericht.

Ist unter mehreren Vormündern die Verwaltung getheilt, so verwaltet jeder die ihm zugetheilten Geschäfte selbständig. t Andere Bestimmungen über die Verwaltung mehrerer Vormünder nnen durch den zur Berufung Berechtigten getroffen werden. An der Dis kussion betheiligten sich die Herren Dr. Beseler

Dr. von Goßler, Henrici, Wever, Graf zur Lippe, Graf Brüht und der Referent Pr. Dernburg. Bei der Abstimmung wurde der ö ö. Kommission angenommen.

en J. empfahl die K ission i l. e ee, pfah ommission in folgender Fassung „Der Gegenvermund hat darauf zu achten, daß die Vemögens— verwaltung des Vormundes oder des bei . . kee e, eh ordnung mäßig geführt wird. Er hat in den in ö estimmten Fällen bei Führung der Vormundschaft ; ir hat von etwaigen Pflichtwidrigkeiten oder der eintretenden ö des Vormundes dem Vormundschaftsgericht An, eige zu Hierzu beantragte Herr Becker (Halberstadt

) den von der Kommission gestrichenen Abs. 2 der ö, wieder ie . welcher folgendermaßen lautet: Er hat wenigstens einmal in jedem Ja ĩ . seiner Bemerkungen zu der von 36 . , Hin, ,,, den Vermögensbestand durch den

n sch

e, n, e . 6 lassen und dem Vormundschaftsrichter

ei der Diskussion, an welcher sich die Herren Becker (Halberstadt), Dr. v. Goßler, Wever, Gobbin, 6e zur Lippe und v. Voß betheiligten, stellte Dr. v. Goßler, der im Allge⸗ meinen die Annahme des Kommissionsantrages empfahl, den eventuellen Antrag: in dem Antrage Becker die Worte: „ein⸗ mal in jedem Jahre, und jedenfalls? zu streichen. Bei der Ab⸗ stimmung wurde der Antrag der Kommission angenommen. Die z§. 31 bis 335 werden nach den Anträgen der Kom⸗ ,. ohne Diskussion angenommen, der §. 37 auf Vorschlag er Kommission gestrichen und 5. 38 (etzt 37) ebenfalls nach

den Anträgen der Kommission o ; ) genommen. ssi hne weitere Diskussion an⸗

erwidern wir der Königlichen Regierun lichen Vorschriften entsprechenden , überhaupt

zu der prorogirbaren Rechtfertigungsfrist des Fatale, dessen Beginn für den bei der Urtels⸗Publikation gegenwär⸗

ͤ staate gesetzlich ggrantirt ist oder in Rentenbriefen der x zur Ver⸗ mittelung der Ablösung von Kiten in Preußen bestehenden Renten-

banken, oder in Schuldversch n ; ; ngen deutscher kommunaler Kor- porationen (Provinzen, Kreise, zemeinden 2c. welche einer regel⸗

mäßigen Amortisation unterlieg oder auf sichere Hypotheken oder

Grundschulden oder in öffentliche igkeitli ãti oder bei der Deutschen ö k ö

Eine Hypothek oder Grundschtz ist er zu erachten

j 2 1 2 4 w . bei ländlichen Grundstücken a elch 3 . Huth es durch ritterschaftliche, landschaft , gerichtliche oder Steuertaxe, . städtischen innerhalb der erften ste des durch Taxe einer öffent⸗ ichen Feuerversicherungsgesellschaft ode durch gerichtliche Taxe zu er⸗ mittelnden Werthes, oder wenn sie inerhalb des fünfzehnfachen Be⸗ trages des Grundsteuerreinertrags der genschaft zu stehen kommt.

; Sicheren Hypotheken stehen im Tnnk dieser Vorschriften die mit staat licher Genehmigung ausgegebten Pfandbriefe und gleich⸗ grtigen Schuldver schreibungen solche Kredinsttute gleich, welche durch Vereinigung von Grundbesizern gebiidet, nit Korpörationsrechten ver . . . die Wleihung von Grundstücken weiten Absatz ange ĩ s der

2 kee , . satz angegebenen Thile des Werthes derselben

ndere Geldanlagen sind nur mit i es = n, Gerhmigung des Vormund

ersäumt oder verzögert der Vormund die Anlegung von Gel⸗ dern, so muß er die anzulegende S ni ; . ö zulegende Summe nit sechs vom Hundert

ierzu wurden beim Schluß des Blates Anträge gestellt vom Grafen von Zieten-Schwerin und . ch zon Herrn Becker

Im ferneren Verlaufe der gestrigm Sitzun Hauses der Abgeordneten, . , nenn , sident des Staats⸗Ministeriums, Reichskanzler Fürst von Bis—⸗ marck heiwohnte, beendete der Abg. Reichensperger seine Rede gegen das Gesetz, betreffend die Sinstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch⸗ katholischen Bisthümer und Geistlichen, und schlug vor, dasselbe an eine Kommission von 14 Mit— gliedern zu verweisen; dann widerlegte der Staats⸗-Minister Dr. Falk unter lebhaftem Beifall des Hauses in ein⸗ gehender Rede (s. unter Landtagsangelegenheiten) alle vom Vorredner vorgebrachten Bedenken über die Ver⸗ fassungs⸗ und. Rechtsverletzung, welche dieses Gesetz involvire. Für das Gesetz sprachen dann noch die Abgg. Dr. von Sybel und Dr. Kapp, gegen dasselbe der Abg. Br. von Gerlach, der auf den Satz kam:. „man müsse Gott mehr ge— horchen als den Menschen“. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck ) ergriff darauf das Wort, um unter dem lebhaftesten Beifall des Hauses diesen Satz richtig zu stellen (. unter Land— e,, . , des Gesetzes an eine ommission wurde mit sehr großer Majorität a , nh groß jöorität abgelehnt.

In der heutigen (32.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher am Mi entf; der Hen ff rf, . Graf zu Eulenburg mit mehreren Kommissarien beiwohnte, erstattete der Abg. Thilo zunächst im Auftrage der Justizkommis⸗ sion den mündlichen Bericht über das Schreiben des Abg. Theod. Wolff, betreffend die am 12. März 1875 in seiner Woh⸗ nung zu Cöln vorgenommene Haussuchung. Die Kommisston ö ö

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die 2. 1875 bei dem Abg. Th. Wolff in dessen . . .

Koniglitßer Polizeibehörsg daselbst vorgenommene s ider⸗ spricht war nach , 22 . nenn er.

urkunde; die Beschwerde des Abg. Wolff wird sed i ö Staatsregierung auf Grund der ö 1 richte gemachten thatsächlichen Mittheilungen für erledigt Der Abg. von Bismarck⸗Flatow beantra i gte dagegen: die Beschwerde des Abg. Wolff durch die von der gie nich Staatsregierung auf Grund der eingeforderten richte gemachten thatsächlichen Mittheilungen erachten. Beim Schluß des Blattes (Meppen) zu diesen Anträgen.

Der Minister des Innern ist in einem Spezialfall dr Resklript vom 19. v. M. der Entscheidung . gerichts, wonach der das Aufgebot leitende Standesbeamte sich um Bewirkung des Aushanges der Aufgebote in fremden Bezirken direkt und nicht durch Vermittelung des betreffenden anderen Standesbeamten, an denjenigen Guts— resp Gemeindevorstand oder Magistrat zu wenden hat, in dessen Be⸗ zirk der Aushang stattfinden soll, beigetreten.

. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten hat Abänderung des Erlasses seines n, ,, vom * . 1868 bezüglich der Berufungsfristen in Disziplinar—⸗

für erledigt zu sprach der Abg. Windthorst

und des Ministers des Innern vom 23. Februar 187 ĩ ; r . au den die Lehrer und sonstigen Beamten seines Ressorts .

den Disziplinar⸗Untersuchungsachen Anwendun ten, Erlaß lautet: h ö Auf die in dem Berichte vom 23. N ; e r, . November pr. unserer Ent⸗ ob in den nach dem Gesetz vom 21. Juli 1852 (Ge 8 465) verhandelten Disziplingrsachen die , dungsfrist von dem Ablaufe des Tages an zu berechnen sei, an welchem das Urtel unter kurzer Mittheilung der Gründe deni an wesenden Angeschuldigten publizirt sei? oder erst von dem Ablauf des Tages der Behändigung einer Urte le⸗Ausfertigung an? 6 bei einem den gesetz⸗ 2 ; B ; 86 . ,. kann. J as allegirte Gesetz vom 21. Juli 1852 bestimmt wörtlich: S. 38. Die Entscheidung, welche mit Gründen ö sein muß, wird in der Sitzung verkündigt und eine Ausfertigung der⸗ J , ., aaf ,

S. 42. Die Anmeldung der Berufung geschieht bei der Be⸗ hörde, welche die anzugreifende Entscheidung ,, 6 fa dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem Ab⸗ laufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkuͤndigt worden ö. 6 fe hen ere nn welcher hierbei nicht zugegen war mit aufe des Tages beginnt, an wel i ie Eat⸗ scheidung zugestellt worden ft. ö

Hiernach charakterisirt sich die Anmeldungsfrist lim Gegensatz §. 43 ibid.) als ein

Den 5§. 39 (jetzt 33) empfahl die Kommisston i

ine e .. pfah ssion in folgender Gelder, welche zu laufenden oder zu andere i ö mögensverwaltung begründeten un n ben nicht ö 65 hat der Vormund im Einverständnisse mit dem Gegen vormund in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Er⸗

f

teller wurde dieser Antrag on angenommen.

mächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Ver⸗

Justellung) eigenmaͤchtig zu substituiren. 6 . der Entscheidung in einem Kollegium etwa gewohnheitsmäßig geworden t . J. . , . eil .

ñ auf der Berufs⸗-Anmeldungsfrist zu ä ĩ ist: darüber hat weder die Behörde, ö

tigen Angeschuldigten lediglich v ies i ü i a r er ih. . J von diesem Zeitpunkte abhängt. Die

Instanz ist nicht befugt, diesem i estgestellten Anfange Termin einen anderen 3. ar r ka, n. In wie weit die münd— im einzelnen Falle, oder auch

zinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundes⸗

deren Entscheidung angegriffen

wird, noch der Departements⸗Chef, sondern lediglich im geordneten

amtlichen Be⸗

sachen bestimmt, daß der nachstehende Erlaß des Finanz⸗Ministers

Instanzenzuge das Königliche Staats-⸗Ministerium zu urtheilen, welches Iber die Berufung seibst, mithin auch über die Rechtzeitigkeit der⸗ selben befindet. (65. 41, 45, 1. c.)

In einem Spezialfall 26. der Minister der geistlichen und Medizinal⸗Angelegenheiten durch Reskript vom 30. Dezem⸗ ber 1874 die Aufsichtsbehörden (Provinzialschulbehörden) nach der bestehenden Gesetzgebung für befugt erachtet zur Anwendung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Kura⸗ torien höherer Unterrichts⸗Anstalten.

Der General der Kavallerie von Tümpling, komman⸗ dirender General des VI. Armee⸗Corps, hat sich nach Breslau zurückbegeben.

S. M. S. „Ariadne“ hat am 28. Januar er. Mor⸗ gens den Hafen von Hongkong verlassen und ist am 29. desselben Monats in Swatow eingetroffen.

S. M. S. ‚„Medusa“ ist am 15. März er. in Danzig, S. M. Panzerfahrzeug „Arminius“ an demselben Tage in Kiel in Dienst gestellt.

S. M. S. „Kaiser“ ist am 15. d. Mts. in Wilhelms⸗ haven angekommen.

Breslau, 16. März. (W. T. B.) In einem auf heute Vormittag von dem Untersuchungsrichter zur Vernehmung des Fürstbischofs angesetztem Termine ist der Fürstbischof , Der Grund der Vernehmung ist zur Zeit noch un⸗

ekannt.

Bayern. München, 15. März. Der größte Theil der Abgeordneten hat bereits gestern die Osterferien angetreten und sich nach Hause begeben. Sicherem Vernehmen nach wird die nächste Sitzung der Abgeordneteknammer am Mittwoch nach Ostern (31. Marz) stattfinden und es werden die erledigten Arbeiten des Eisenbahnausschusses, sowie mehrere Anträge von Abgeordneten, unter Anderen der Antrag der Abgg. Crämer und Grafen v. Fugger, Beseitigung der Feuersgefahr im Na⸗ 5 betreffend, ihre Stelle auf der Tagesordnung

nden.

Württemberg. Die Rede, mit welcher der Minister des Innern, von Sick, am 15. d. M. im Namen Sr. Maje⸗ stät des Königs den Landtag eröffnete, hat folgenden Wort⸗ laut:

Hohe Versammlung! Se. Majestät der Köaig haben mir den ehrenhollen Auftrag ertheilt, den neuberufenen Landtag in Höchst⸗ ihrem Namen zu eröffnen.

Die Gesetzgebung des Reichs, deren Ergebnisse die letzte Stände⸗ versammlung in umfassender Weise beschäftigt haben, wird in ihren . auch die Thätigkeit des gegenwärtigen Landtags in Anspruch nehmen.

Zur Durchführung des Reichsgesetzes, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, sind mehrfache Aende⸗ run gen landesgesetzlicher Normen im Gebiete des Cherechts und Ehe— gerichtsverfahrens erforderlich, welche ständischer Zustimmung unter stellt werden. Die auf den 1. Juli d. J. bestimmte Einführung der Reichsmarktechnung bedingt die ertsprechende Umwandlung der auf dem bisherigen Münzfuße beruhenden Bestimmungen verschiedener Landesgefetze. Die hierauf bezüglichen Gesetzesentwürfe werden bei der Dringlichkeit des Gegenstandes den Ständen zur beschleunigten Behandlung empfohlen.

Ueber die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Diener sollen nach dem Vorbilde des Reichsbeamtengesetzes neue gesetzliche Bestimmungen vereinbart werden.

Die Berathung des Haupt-Finanzetats wird Ihre nächste Auf⸗ gabe bilden. Zur Befriedigung der Königlichen Regierung kann der Staatshaushalt in einer den gesteigerten Bedürfnissen der Verwaltung entsprechenden Weise ohne Steuererhöhung geordnet werden. Außer- dem lassen sich aus dem Vermögen der Restverwaltung und den ver⸗ fügbaren Geldern der Kriegsentschädigung Mittel schöpfen zur Be— streitung außerordentlicher Staatsausgaben für volkswirthschaftliche und Bildungszwecke.

Mit Rücksicht auf die in der Ausführung begriffene Steuerreform ist der Finanzetat auf das Jahr 1875.76 beschränkt. Bei der hieraus sich ergebenden Vereinfachung der Geschäftsbehandlung darf die recht⸗ zeitige Verabschiedung des Finanzgesetzentwurfs in Aussicht genommen werden.

Nach dem Vorgange der Besoldungsaufbesserung für die öffent⸗ lichen Diener wird Ihnen eine den veränderten Verhältnissen ent— sprechende neue Regelung der Tagegelder und Reisekostenentschädigung der Ständemitglieder, so wie der Gehalte der Mitglieder des stän—⸗ dischen Ausschusses auf der Grundlage der Reichsmarkrechnung vorge— sch agen werden. .

Der Gesetzezentwurf in Betreff der Bewirthschaftung der Körper⸗ schaftswaldungen, welcher auf dem letzten Landtage nicht mehr zur Berathung gelangte, liegt zur. Wiedereinbringung vor, Die Regie⸗ rung giebt sich der Hoffnung hin, daß dieser für die wirthschaftlichen

Interessen der betheiligten Körperschaften wichtige Gegenstand nun— mehr seine Erledigung finden werde. .

Die Aufsicht über die Gelehrten und Realschulen soll einer zeit— gemäßen Umgestaltung durch ein Gesetz unterzogen werden.

Die Fortführung der Verfassungsreform wird von der Staats regierung in dem Sinne gefördert werden, daß hiebei auf eine Er— ledigung derj nigen Punkte, welche einer Abänderung nach den jewei⸗ ligen Umständen zunächst bedürftig erscheinen, vor Allem Bedacht ge— nommen werden soll. Von diesem Gesichtspunkte aus und zugleich im Hinblick auf die von ständischer Seite kundgegebenen Wünsche glaubt die Regierung die Entwürfe von Verfassungsgesetzen über die Ersetzung des Geheimen Raths durch ein Stagts-Ministerium und ift die Ministerverantwortlichkeit an diesen Landtag bringen zu

ollen. In Verbindung hiemit steht der weitere Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, durch welches die Gerichtsbarkeit und das Verfahren in Streit“ und Beschwerdesachen des öffentlichen Rechts zeitgemäß geregelt werden soll.

Die wirthschaftlichen Verhältnisse des Landes, welche durch die allgemeine Stockung in Gewerbe und Handel nicht unberührt blieben, gehen unter dem Einflusse des reichen Erntesegens des vergangenen Jahrs einer Besserung entgegen und werden, wenn der Uaterneh⸗ mungsgeist wieder in die Bahn des regelmäßigen, auf Tüchtigkeit, Fleiß und Sparsamkeit beruhenden Erwerbs Lingelenkt haben wird, voraussichtlich aufs Neue in gedeihlicher Weise zur Wohlfahrt des Landes sich entfalten. . .

Im Vertrauen auf den pflichtgetreuen patriotischen Sinn der versammelten Stände giebt sich die Regierung gerne der Hoffnung hin, daß die Verhandlungen des gegenwärtigen Landtags, von dem Eifer für das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes ge— leitet, einen segengreichen Verlauf und Ausgang nehmen werden.

Im Namen Sr. Königlichen Majestät erkläre ich diesen Landtag für eröffnet.

Der „Allg. Ztg.“ zufolge wird der jetzige Landtags⸗ abschnitt nur von kurzer Dauer fein, da es sich zunächst um die Konstituirung der Kammern durch Präsidenten⸗, Bureauxz⸗ und Fommissions wahlen, um die Entgegennahme der Regierungs⸗ vorlagen, sowie ihre Verweisung an die einschlägigen Kom⸗ misstonen und einige kleine dringlichere Geschäfte handelt. Da⸗ gegen wird, nachdem in der Zwischenzeit die Finanz ⸗Kommission den Hauptfinanzetat für 1875 76 vorberathen haben wird, der Landtag etwa bis 1. Mai wieder zusammentreten, und zwar auf etwa 2? Monate, um den Etat noch vor Ablauf des Finanziahrs

für jetzt nicht wohl über 10 bis 12 Sitzungen stattfinden, und diese so beschleunigt werden, daß die Kammermitglieder zu den Feiertagen wieder in ihrer Heimath sein können.

HSessen. Darm stadt, 13. März. (Fr. J.) Die Re⸗ gierungsvorlage wegen des Hoftheaters ist nunmehr an die Stände gelangt. Bekanntlich hatten die Stände im Oktober v. J. ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, sobald die Regierung den Ständen durch Vorlage eines in den nachstehend angegebe⸗ nen Grenzen sich bewegenden detaillirten Bauplans und Vor⸗ anschlags ermöglicht haben werde, die Höhe der erforderlichen Summe zu bestimmen, zum Wiederaufbau des abgebrannten Hoftheaters in den Grenzen des Umfanges und Bestandes, den es hatte, die nach Verwendung der Brandentschädigungssumme nöthig bleibenden Baukosten aus Staatsmitteln zu bewilligen, sodann beizustimmen, daß zur Ausführung der in dem Gutachten der Sachverständigen projektirten Verbesserungen die nöthigen Mittel aus den Fonds zur Ergänzung des Großherzoglichen Fideikommiß⸗Fonds entnommen würden. Endlich hatten die Stände genehmigt, daß zum Neubau eines Dekorations⸗ Magazins die Mittel aus dem letzteren Fonds ent⸗ nommen würden. Gestützt auf diese Beschlüsse, fordert die neue Vorlage aus Staatsmitteln 691,200 Ä, aus dem Fonds zur Ergänzung des Fideikommiß⸗Fonds 172,000 6, für das De⸗ korationsmagazin 140,000 S, für die Dienstwohnung des Ma⸗ schinenmeisters 20 378 Die Pläne halten sich in den stän⸗ discherseits gewünschten Schranken. Der vor Kurzem vom Bundesrath zum Rath bei dem Reichs⸗-Ober⸗Handelsgericht er⸗ wählte Hofgerichts Rath Buff in Gießen hat in den letzten Tagen seine Bestallung zu jenem Amt und gleichzeitig auch seine Entlassung aus dem hessischen Staatsdienst erhalten und wird schon in der nächsten Woche nach Leipzig übersiedeln. In Folge der Beförderung ist nunmehr sein Landtagsmandat erloschen, und bereits die Einleitung für die Ersatzwahl in dem betreffen⸗ den Wahlkreis (Gießen, Land) getroffen, so daß bei dem am 31. d. M. stattfindenden Zusammentritt der Zweiten Kammer dieser Wahlkreis wieder vertreten sein wird.

Sach sen⸗Meinin gen⸗Hildburghausen. Meiningen, 15. März. Die Prinzessin Marie ist vor einigen Tagen hierher zurückgekehrt, um an dem Feste der goldenen Hochzeit ihrer Großeltern, des Herzogs Bernhard, theilzunehmen.

In den letzten Tagen sind mehrere wichtige Gesetze publizirt worden. Auf die Finanzperiode vom 1. Januar 1875 bis 31. Dezbr. 1877 wird nach dem Gesetze vom 20. Februar 1875 die Grundsteuer mit 5i Termin, die Gebäudesteuer, wie bisher, mit 12 Terminen und die Einkommen⸗ und Klassensteuer gleich⸗ falls mit 12 Terminen (bisher 15 Terminen) erhoben. Durch das Gesetz vom 22. Februar d. J. wird das jährliche Dienst⸗ einkommen der Geistlichen auf mindestens 1400 6 festgesetzt; eine bestimmte Quantität Korn und Holz ist, zu den Normal⸗ preisen veranschlagh, mit abzugeben und bei dem Mangel einer Dienstwohnung eine näher festgesetzte Entschädigung zu ge⸗ währen. Ein Geistlicher erhält bei Quieszirungen nach dem Antritt des 40. Dienstjahres sein bisheriges Dienstein kommen, sowie die Alterszulage, wonach das Diensteinkommen, von 8Sjäh⸗ riger Dienstzeit an, nach bestimmten Stufen auf 2409 (S steigen kann. Das Gesetz vom 23. Februar d. J. unterscheidet zwischen den Städten erster und zweiter Klasse, sowie anderen Orten, und normirt den Gehalt der Volksschullehrer zwischen 950 und 1900 S6. Hierunter sind die festgesetzten Vergütungen für die Besorgung der Kantorats⸗ Brganisten⸗ und RKirchnerdtenst und die Leitung der Kirchenmusik auf dem Lande nicht in⸗ begriffen, ebensowenig die Alterszulagen, welche nach Hjahriger Dienstzeit mit 70 M eintreten und stufenweise bis zu 300 ( steigen.

Lübeck, 15. März. In heutiger Sitzung der Bürger⸗ schaft rief der Senatsantrag, betreffend die Emission einer An⸗ leihe von 3 Mill. S für die Ausführung der Trave⸗ korrektion lebhafte Debatte hervor über die Höhe des Zins⸗ fußes, den der Senat mit 417 Prozent beantragt, und die Art der Emission, welche nach dem Senatsantrage aus seiner Hand Seitens des Finanzdepartements durch Auflegen zur Zeichnung geschehen soll. Die Bürgerschaft entschied sich dahin, daß dem Finanzdepartement die Wahl zu lassen sei zwischen 4 Prozent und 4isz Prozent, sowie zwischen Selbstauflegen oder Abschluß der Anleihe mit Bankhäusern.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 15. März. Zum Programm der Kaiserreise erfährt das „N. Fremdenbl.“ weiter folgende Daten: In Zara, wo die Ankunft des Monarchen auf den 10. April Morgens festgesetzt ist, wird der Aufenthalt vier bis fünf Tage dauern. Die Weiterreise findet zu Meere statt, doch werden von den größeren Plätzen Ausflüge ins Innere gemacht. So wird von Spalato aus, wo die Hafenbauten ein⸗ gehend besichtigt werden, die Narenta⸗Regulirung in Augenschein genommen werden. In Ragusa wird megen der Nähe des tür⸗ kischen Gebiets der Suttorina eine türkische Gesandtschaft empfan⸗ gen werden. In Cattaro wird Fürst Danilo den Kaiser be⸗ grüßen. Selbstverständlich wird, während Se. Majestät in Ve⸗ nedig weilt, Graf Wimpffen, der österreichische Gesandte beim stalienischen Hofe, zur Begrüßung des Kaisers nach der Lagunen⸗ stadt kommen. Von Görz, wo der Kaiser am 4. April erwartet wird, findet ein Ausflug nach dem Predil statt. . Im Abgeordnetenhause theilte der Präsident mit, daß der Abg. Dipauli wegen RNichterscheinens trotz Aufforderung, feines Mandates für verlüstig erklärt wurde. Hierauf folgte die Generaldebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Bedeckung der Abgänge bei den Betriebskosten, der Vorarlherger Bahn. Der Abg. Walterskirchen beantragte die motivirte Tagesordnung. Grocholski, Perger, Kaiser, Lienbacher und Scharschmidt sprachen für die Ausschußanträge, Kellersperg dagegen. Nach⸗ dem der Finanz⸗Minister unter lebhaftem allgemeinen. Beifall für die Vorlage gesprochen, wurde das Eingehen in die Spe⸗ zialberathung einstimmig beschlossen und die Gesetzvorlage in der Fassung des Ausschusses in dritter Lesung angenommen. Das Gebäudesteuergesetz wurde in dritter Lesung genehmigt. Das Abgeordnetenhaus erledigte ferner die Gesetzentwürfe über die Umwandlung der Maß⸗ und Gewichtssätze in den bestehenden Vorschriften in das Metermaß, über Aenderungen der Verzeh⸗ rungssteuer, Bestimmungen anläßlich der Einführung des Meter⸗ maßes und über die Organisirung der Eichämter. Am Freitag findet die Delegationswahl statt. 16. März. der Generaldebatte den Gesetzentwurf über die Regelung der Verhältnisse der Altkatholiken erledigt.

17. März. (W. T. B.) Das „Vaterland hat gestern die Nachricht gebracht, daß Professor Dollinger in München aus der altkatholischen Kirchengemeinde ausgeschieden sei und es war

Das Abgeordnetenhaus hat heute in

über das Altkatholikengesetz vom Dechant Pfluegel entsprechend ausgebeutet worden. Die „Presse“ meldet nun heute, daß auf eine von ihr an Professor Döllinger gerichtete bezügliche tele⸗ graphische Anfrage die sofortige Rückantwort eingegangen sei: „Mein angeblicher Uebertritt zur vatikanischen Kirche ist eine Lüge, zu der ich keine Veranlassung gegeben habe.“

Prag, 16. März. Ueber das Befinden des Kaisers Ferdinand, welcher am 13. d. M. an einem akuten Lungen⸗ katarrh erkrankt ist, ist heute ein Bulletin ausgegeben worden. Der Kaiser hat nach demselben diese Nacht mit kurzen Unter⸗ brechungen gut geschlafen. Das Fieber hat nachgelassen, der Appetit ift etwas reger.

Pest, 15. März. In der heutigen Sitzung des Abgeord⸗ netenhauses wurde das Budget des Ministeriums des Innern nach einer kurzen Debatte nach den Anträgen des Finanz⸗ Ausschusses, ferner ein Titel des Budgets des Justiz⸗Ministeriums erledigt. Der Finanz⸗Minister Szell unterbreitete einen Gesetz⸗ entwurf über die Verlängerung der Indemnität auf den Monat April, welcher dem Finanzausschusse zur schleunigen Bericht⸗ erstattung zugewiesen wurde. Das Haus trat in die Spezial⸗ verhandlung des Honvêd⸗Budgets ein, ohne daß von der Oppo— sition Jemand gesprochen hätte und wurde das Budget den Anträgen des Finanzausschusses gemäß ohne Debatte votirt. Hierauf folgte die Berathung über das Budget des Ministeriums zes Innern.

Schweiz. Bern, 12. März. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung mit Einstimmigkeit beschlossen, auch den weiteren Rekurs des ehemaligen Bischofs Lachat vom 4. Februar d. J. abzuweisen, welcher dahin geht, daß der Bundesrath „zum Zwecke der Herstellung einer in kirchlich-reli⸗ giöser Hinsich! annehmbaren, dem katholischen Gewissen nicht widerstrebenden Ordnung und Friedenslage bei den Kantons— regierungen der fünf Diözesanstaäͤnde auf Suspension aller Maß⸗ nahmen dringe, welche den Beschlüssen der Diszesan konferenz des Bisthums Basfel vom 29. Januar 1873 und 21. Dezember 1874 entsprossen sind; daß der Bundesrath die Beschlüsse der Fünf⸗ ständekonferenz vom 21. Dezember 1874, soweit sie die Auf⸗ hebung des Baselschen Domkapitels, die Liquidation des Bis⸗ thumsguthabens und die Aneignung und Vertheilung des bischöf⸗ lichen Archivs betreffen, als nicht in die Kompetenz von fünf einzelnen Bisthumsständen fallend und daher als ungültig er⸗ kläre.“ Bekanntlich haben die Stände Luzern und Zug jene Beschlüsse nicht mit unterzeichnet; die Unterzeichner sind Bern, Solothurn, Aargau, Thurgau und Basselland. Der Ständerath hat sich bis nächsten Montag vertagt; im Nationalrath ist das Gesetz über den Frachtverkehr auf den Eisenbahnen noch immer in Berathung. Am Montag sollen die ultramontanen Rekurse behandelt werden. 13. März. Heute ist die Berathung des Gesetzes über die Rechts verhältnisse des Frachtverkehrs auf den Eisenbahnen und anderen vom Bunde konzedirten Transportanstalten unter Annahme der unwesentlich veränderten Redaktion des Stände⸗ rathes, mit welchem der Nationalrath auch in dem Hauptgrund⸗ satze übereinstimmt, daß die Bahngesellschaften unter allen Um⸗ ständen für die ihnen zum Transport übergebenen Frachtstücke zu haften haben, erledigt worden. Dasselbe geht an den Stände⸗ rath nun zur nochmaligen Berathung zurück. Der Nationalrath nahm heute noch die bundesräthliche Botschaft über die Ent⸗ schaͤdigzung an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekraten von 1875 und über die Bildung einer Beklei⸗ dungsreserve durch die Kantone in Behandlung. Nach längerer Debatte entschied man sich gemäß dem Antrage der Kommission für die Annahme folgender Bestimm ingen: „Für die Ausrüstung und Bekleidung der im Jahre 1875 in den Dienst tretenden Rekruten werden den Kantonen vergütet: für jeden Infanteristen, Schützen, Kanonier und Geniesoldaten 130 Fr., für jeden Kavalleristen 190 Fr., für jeden Trainsol⸗ daten 215 Fr.,, darin sind nicht mit inbegriffen die Musikinstru⸗ mente und Trommeln, die Gradauszeichnungen der Offiziere und Unteroffiziere und die Abzeichen der militärischen Stellen, welche Gegenstände der Bund zu liefern hat. Als Entschädigung für die den Kantonen laut Militärgesetz obliegende Unterhal⸗ tungspflicht und zur Bildung einer Bekleidungsreserve werden denfelben die Ausrüstungs⸗ und Bekleidungsgegenstände über⸗ lassen, welche von den Wehrpflichtigen abgegeben werden die aus irgend einem Grunde aus dem Dienst treten. Diese Vor⸗ räthe dürfen, so lange sie brauchbar sind, nicht veräußert wer⸗ den, und es unterliegt die Verwaltung derselben der Aussicht des Bundes.“ Wie die bundesräthliche Botschaft ergiebt, fällt innerhalb 10 Jahren mehr als ein Viertheil der Ausrüstungs⸗ gegenstände in Folge Austritts der Wehrpflichtigen vor Ablauf der 24jährigen Dienstzeit an die Kantone zurück. 16. März. (W. T. B.) Der Nationalrath hat die gegen die Absetzung des Bischofs Lachat von ultramontaner Seite eingegangenen Rekurse mit 80 gegen 20 Stimmen ver⸗ worfen. ö. Die Kommandos der nach der neuen Militär⸗Orga⸗ nisation zu formirenden acht Kavallerie⸗Regimenter sind wie folgt bestellt: 1. Regiment Major Davall von Vevey; 2. Regiment Major Boiceau von Laufanne; 3. Regiment Major Gfeller von Thun; 4. Regiment Oberst-Lieutenant Burckhardt von Basel; 5. Regiment Obecst-Lieutenant Graf von Liestal; 6. Regiment Major Leumann von Mattweil; J. Regiment Major Schmid von Winterthur; 8. Regiment Major Zellweger von Frauenfeld.

Niederlande. Haag, 13. März. Die Debatte über den Gesetzentwurf für Regelung der Bedingungen, unter welchen mit anderen Mächten Auslieferungsverträge sollen ab⸗ geschlofsen werden können, wurde in der Sitzung der Zweiten Kammer der Generalstaaten am 11. d zu Ende geführt. Bereits in dem Fremdengefetze von 1849 waren diesfällige Be⸗ dingungen aufgestellt. Es stellten sich aber seitdem verschiedene Mäͤngeh desselben heraus. Diesen sell durch das neue Gesetz abgeholfen werden, indem es die Zahl der Auslieferungsfälle vermehrt und mehr Bürgschaften dafür, daß ein Verbrechen nicht unbestraft bleibe, gewährt, jedoch zugleich auch mehr Bürgschaften für die Interessen der Fremden. Mehrere Mitglieder erachteten es für nothwendig, daß in dem Gesetze ausdrücklich bestimmt werde, daß wegen politischer Vergehen keine Auslieferung statt⸗ finden dürfe. Die Einfügung einer solchen Bestimmung ver⸗ langte das Amendement des Hrn. 's Jakob. Andere Mit⸗ glieder dagegen und der Justiz⸗Minister waren anderer Mei⸗ nung. Auch sie sprachen sich gegen Auslieferung wegen polilischer Vergehen aus, möchten indeß nicht, daß ge⸗ meine Verbrechen, wie Mord, Brandstiftung u. s. m. ungeahndet gelassen würden, wenn sie aus politi⸗ schen Gründen verübt wären. Ferner wurde von bieser Seite darauf hingewiesen, daß der Art. 2 des Gesetzent⸗

(30. Juni 1876) zur Erledigung zu bringen. Somit werden

diese Nachricht bei der gestrigen Debatte des Abgeordnetenhauses

wurfs ausdrücklich 25 Verbrechen aufzähle, wegen welchen allein