die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht, oder sonst Reich ü das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dass —— ĩ⸗ des 5 44 Geb ĩ it ei f ĩ ; ; selbe üher ; Zur Verlãn d ĩ ; . ebrauch macht. t Id .
au * durch daslel be ; ; gerung der Frist nach Inhalt ; . — . ö fugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des kasse zu bewirken. lt) i ,,,, gen n, erscheint, so ist die Ge, die Zustimmung des Reichstags n ö , , von , ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage zupiel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünf⸗ Ke Zinfen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, werden. — Der erwähnte Reservefonds beläuft sich zuzüglich des Gin eln e sch a ml 3 ö 3 u 6 ießung zu beschließen. n n 1 ionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Baaknoten tausend Mark beträgt. die verschrlebenen Kapitalbeträße binnen 39 Jahren nach Eintritt des früheren Bestandes von 5257 Thlr. nunmehr auf 333 357 Thlr. Unter palben Jah reh pen . 8m. onkurs geräth, während eines Titel II. Privat-Notenbanken. f ni; in . bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese Be⸗ Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher in jeder Schatzanweisung auszudrückenden FZãälligkeitstermins. ben Aktivis figuriren als Hauptposten Kassa inkl. Diskonten 104 000 ngen nicht beigewohnt, oder eine der 5 . e ; ; — Ein einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den Korporationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden §. 66. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Ein Thlr., Debitores 33336091 Thlr., für welche letztere überall Sicherheit
1 „welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze immungen des 5. 44 unterwirft. unverzins lichen , , . befugt sind, wenn sie mehr solche tragung in das ,,, 26 die rechtlichen Folgen derselben . 2 . r . 63 . 5 . de. 8 eine Anwendung. eneralversammlung so em Vernehmen nach im Monat Apri
Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (5. 31) verloren hat, wird fü 48 ausgeschieden erachtet. pat, wird für der Befugniß zur Notenausgabe befinden, Fürfen au l jeni ö. 45. Der. Jieichskanzler ist it b östhigen i ᷣ . ;. . Staates, welcher ihnen diese ä seeni; ertheilt rh ene i n durch kommissarische , e enfich geg e nn 2 mn, * 2 , . . fare n ,, ,,,, Höchsteigenhändigen Unterschrift und stattfinden. beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel — In der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der
8. 34. Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Ve t ĩ der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus ö, e r,, . weder betreiben noch durch Agenten für ihre len und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueber⸗ 8. 60. Die 5§5§. 6, 42 und 45, sowie die auf die letzteren bezüg⸗= seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Centralaus- bir ung etreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich n,. zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder Statut lichen Srrafbestimmmungen in den S5 56 und 58 gegenwärtigen Ge—⸗ Gegeben Berlin, den 14. März 1575. Boch wner Bergwerkz-⸗-Gesellschaft kemmt neben deh Regu⸗ wusseg. beer hun gm ise (teren Ile ichs eig zr dh ade, Sl reel etheiligen. festzestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe setzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft, L Wilhelm. farin die Erhöhung des Grundkapitals um 759,000 M durch Emij⸗ Die Geschäftsanweifung wird festsetzen, in welchen Fällen und . §. 45. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Ge—⸗ innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten ctwa 8. 6. Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich Füůrst v. Bis marck. sion von neuen e,, Fit? r ne m eich lugfaffun 1. welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be⸗ setzes im Besize der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der §5§. 12 und 43 oder des §. 43 preußischen Regierung wegen Abtretung der Prenßzischen Bank an das — — 36 — — wirken ist. — außerhalb dessenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er— dieses Gesetzes erfüllen und daß die von ihnen veröffentlichten Wochen ⸗ Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen, — Die Hessische Landesbank hat in 1874 einen Brutte= Wie Depntigten sind ixghesendere berekbtigt, allen Sttzuagen des Hheiltgtatmäts m sfbtaete gtmreneh ut. zehrce ür stchten (ö Sn ferdie die bKeufe der Stenerherechnüg 1) Preußen tritt nach Zurückziehung feines Ciaschußkapitgss von ö gewinn vön Sri Si. —= 134 2 ö8 Gruzszkapftal. erzielt; 3 Reichẽ bank. Direktorium mit berathender Stimme beizuwohnen er Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld abgegebenen Nachweise (8. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen 1906 300 Thalertt, sowte Der ihm zuftehenden Hälfte dez Reserve⸗- Lan. Fir ntspricht denselben ein Nettserträgniß von 63,547 FJ. — S X. Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen oder Münzen unterliegt dicsem Verbote nicht. Das Amfichtgrecht der Landesregierungen wird? durch diefe Be—= fonds die Preußeische Bank mit allen ihren Nechlen und Vernflich, fende Bezeichnung der Bank Non une leuf. (ists: SI is Ft). Der Gesammtumsatz hat seine Verminzerung Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes nns Gr e ed, . 44. Die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf stimmung nicht berührt. tungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis 6 Nr Mark erfahren und betrug derselbe 33,458,654 Fl. gegen 35, 977 1, 660 Fl. nn,, , Banken keine Anwendung, welche bis zum J. Januar 1876 §. 10. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren: bezeichneten Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird diese . as 3 pro 1573, welcher Ausfall, wie der Bericht rklü(nt, indeß der Ung;nfst die Bücher und Portefenilles der Bank elnzusehen . 2 . Vorgussetzungen erfüllen. . ij durch Ablauf der Zeitdauer, fr welche fie erthellt ist z ö an die g gar der Bestinnmungen dieses Geseßzes zu er⸗ . de ui Privalbank in Pommern Bb Mod dbo' ber Zeitrerhältzisfe züzuschreiben t. Tie a alle gäeige dee e, lichen, mie außsr orden lichen Faffenrevist n , , . ö. . Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im 5. 13 2) durch Verzicht, . ö en gg fn f e. . . e civa ꝛ . 122000 schäftsverkehrs lähmend eingewirkt haben. Hiernach kann nach Abzug . nn. ö. in den monatlichen Versammlungen 2. rin . an. . 3 zu z , . bis die . Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen z ,, ,,, der , e r, Slãdtische Bank in 1 1355. M66 k k , . 6 d, , n . *. und der Reserven, ; . von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichs— Bank des Berliner Kassenvereind .... 63, 000 Rech zr 76 83 FL. i e , 6 R, Zur zehn genes 2 kann ein Deputtrter bereitz vor der ale an . . IH dürch Entziehung kraft richterlichen Urtheil; bank zu Lecken s. Solnische ant 13 W Wechseerteßt G3 , gm rg, Kegler, n, Rz Eutscheidung der Generalversammlung durch den Centralausschuß 1 Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum o) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der 3) Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank, wird Iller berge rige ani H l Oö im Lombgrhverkehrn 37246 Fü im Konto. Corren terlehr 11601 062 suspendirt werden. ke n. . 5 tie , ö sie hre Darlehne den e die Befaghiß vorbehaiten, gegen Verzicht auf alle ihnen durchsihre Danziger Privat. Attien bank 1277060 i 1 , 38 * . 5 3 35. Geschafte mit ö. mungen des z. r. 3 zu konformiren hat. 50. Dle Entziehung der Befugniß zur N ird ilsschei ᷣ Reichs bank d inzial Aktie Droßherzogthums 3 äs i, in Kffekten für frem3e Rechnung 1451 , mn He, j 3D n e b, mi nnfn Finanzverwaltungen des Reichs oder Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich ö zu machen auf Klage des dec . oder . i, K . w ihr rn r n it . . ,, nm. 1206000 e e dert r br ig zi, del Si; in. wantnttfoerkete Sell? 166 dieses Gesetzes und des e , J 9 ua ben h , . n, . gewährt. 6 die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil aus—= gleichem Nominalbetrage zu verlangen. e ndl clstãnd ch Bank für die preußische . , . JJ 18 di ö. ) ; . ank legt von dem sich jährlich über das rochen: ĩ i jeni ilsei s örli 5 ⸗ . , , k, , f. Bankverkehrs in An! 4 Prozent des Grundkapitals hinaus 1 , . 1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder den ö ** 3 . 36 . en wd J i — Zwischen dem Verwaltungsrath der Internationalen und, wenn auch nur . . an . tniß der Deputirten gebracht, mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden aber a6 (Preuß. Geseßn Samml. S. A356) die Herguszahlung des Dan e r ffische konzession rte Landes bant 53 660 Bank id Ham burg und den Afttionäen, welche die Anträge von ausschuß vorgelegt werden. ö . , . ab, 46. . h ein Viertheil des Grundkapitals beträgt. . verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, eing eschossenen Kapitals und ihres Autheils an dem Reservefonds der ö 3 . ö . 10 6h 0b A. Booth und Genossen am 24. Ʒebruar d. J. betreffend das Lon⸗ letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlun alt Sti befind Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf Privilegium oder Hesetz bestimmte Grenze überschritten hat; Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten. . Bayerische Banken 32 666 6006 doner Etablissement der Gesrllichaft, die International Bank of Ham- mehrheit fuͤr die Zuläasstgteit sich ,, g mit Stimmen efindlichen Banknoten jederzeit mindeftens ein Drittheil in cours—- 2) wenn die Bank vor Erlaß der in 5. 45 erwähnten Bekannt⸗ 5) Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Zächfische Bank zu Dresden 5 771660 burg and London, unterstätzt haben, ist ein Ausgleich zu Stande ge—⸗ §. 36. Außerhalb 1 . Bank sind J ö. Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in machung des Reichskanzlers außerhalb des durch s. 42 ihr angewie⸗ Bank Durch Vertrag vom 2831. Januar 1856 hinsichtlich 9 K . 53 18 66h kennen. Die Antraͤge sind' in Folge dessen von der Tagesordnung Bundesrathe zu bestimmenden, größ iz wen, find , 5 . ändischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 6 ge— senen Gebiets die in 6. 4) ihr Untersagten Geschäfte, betreibt, oder der Staatzanleihe von sechszehn Millionen fünfhundertacht⸗ deipziger Kassenverein.. . 1146 60 der am 19. d. stattfindenden Generalversammlung abgesetzt worden. — ö. 1 . kö * 5 * ,., ö . ne g. eine Verfall⸗ . . . ihr angewiesenen Gebiets ihre Noten ver⸗ undneunzigtausend Thalern k J 1977 Chemnitzer Stadthand 441,000 Das Aktienkapital der Brüsseler Bank belief sich am n, e u ; z n hö M en und aus welchen i = iben läßt; 3 ö h i inschließli 25 ů if e ö 006 e, ,, r,, ,. z . Ge schaf k . nt n, . ,,, . fa hlumefahig er. erf, 6 wenn die inn die Einlösung präsentirter Noten nicht . sr io — 1. in i n n, . zahlen. k ö . ; . — 6 9 K j w . In — * J ö ; ren assen g 2 ir . . ( . . ; e 2 . . . I 9 k . ) [ ) ch 5 . ; J ! ĩ ö. . cher Ne cebanlhanpistesse fall, wenn siLch daselbst eine hin, 4 Die Bant be ate! sich, w. . . von ihr zu 1. an ihrem Sitze am Tage der Präsentation . K. 6. 4 ö ö. eue zel mir S üdenischiaͤrdꝛ!· i 6 wl ö, fiir be then beben Here ehe h . e m ,, ein Bezirksausschuß e , Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Ge— b. an ihrer Einlösungsstelle 6 4 Nr. h bis zum Ablaufe des ese Verpflichtung einkritt, die Rente bis zu dem ebengedachten Zeit . . J,, ö hs kanzler aus den vom Bank nehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen cours— auf den Tag der Präsentation folgenden Tages, ö punkte der preußischen Staats kasse unverkürzt zufließe. ü Sldenburgische Landesband .. 1dldböh dees se, wnng neren d Hö Fers. Die Pafsiwen e m Ez . ge n , m gn, auf gestellten Vorschlagslisten fabi a,. Geld einzulösen. e. an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs⸗ 6) Eine Augzeinandersetzung zwischen Preußen und der Reichs⸗ Braunschweigische Gant. 2829, 009 . ö , 2 57 9660 Di. * . . ⸗ auptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe ie Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der stellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Prä⸗ bank wegen der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt vorbehalten. Mittel deutsche Kreditbank in Meiningen. 3. 187 666 pen nnn r fen ö . * 6 . . ee
w . . 2 2 * 27 . — ohnhaften. Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß Präsentation folgenden Tages zu erfolgen. sentation; §. 63. Der Reichskanzler wird ermãchtigt: Privatbank zu Gotha 13344009 Gade 1872 Lo35, Ss Fres. Der Bruttegewinn betrug 20416, I26 I) diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu begeben, welche Anhalt ⸗Dessauische Landesbank ; 35,9000 Ircg, gegen 2107, 505 Fres im Jahre 1875. Die uͤnkosten stellten
werden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten 5) Die Bank verpflichtet sich, alle deuts 4 sobald das Grundkapital ĩ itthei über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Een mumlauf im gesammten gteich „ alle deutschen Banknoten, deren as Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil . —̃ eb . ; ; ̃ d ‚ lauf im gesammten gebiete gestattet ist, an vermindert hat. ᷓ . e der Preußischen Bank Thäringische Bank (Sondershau ; z 9g Fre : ̃ le n nn, . allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge sowie bei denjenigen ihrer p . in . i. Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der n n , ,. K ö. 1 n mne. 5 K w 1 sich ö Sres. Der kw U. . 86 K , e , ge eee ,,, Gee, , , , erden l F , . chen wird, ; ; n, jo lange die Bank, welche solche . 3 2 241 ; f lich undkapitals der Reichsbank verzine⸗ Lůb 11 6M, 600 J i. r,. 3. ,,,, , , , g nel , Gen eee ul ruten , , , ,, , — de osSgang bei e, gun ; . ingegangen Noten einer anderen Bank uszu sprechen. ü ö Bank. J 4500000 a n 580. 3 e en., erw Be⸗ k fe . Hula n n . ö . ⸗, zur a, . ist 66 . der , voll⸗ w Die Ausfertigung der ö, ö . 2) K zusa n ie! d od G ö a, are, ,, . J schehen kann, 3 bis 3 Beigeordnete, welche vom Ben e,, , . ,,,, z wird her Brenhzischen Haupßtv waltung zir State schuldez wer Stadt Tournai, die Antwerpener und Amsterdamer Anleihe sowie ö e ; n Bezirksausschuß aus dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere gericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist i pestimmit der Reichskanzler. Bis zum 1. Mai 1876 ,. ] e, n g nrsne nr ein Bezirksausschuß nicht befteht, vom ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. ö! innerhalb welcher von der a,,, die ö . k ger . der Betrag der Scatz⸗ Gewerb d ndel. das Tramm ay Geschãft. — ( . ' 37 . Cr ö. . . ihr , . ier gr ö. , welches die K ae . zu erlassen ist. anwneisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr ge—⸗ k ös . . vai . k ; K . . 9 . tẽ . . x 3 37. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sof gen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgab ofern ni er Konkurs über die Bank aus i S i ben werden. em Aufsichtsra er iengesellicha ür Bau ⸗ J fa voriser 1'industrie und die Ss gische Bank in ganst rfolgt, sofern gniß 3 usgabe von ausgebrochen ist, setzt fetzten Schatzanweisungen ausgegeben wer er Schatzanweisun⸗ aus führ ungen lag in seiner vorgestrigen Sitzung die Rohbilanz legen im Verein mit dem Pariser Hause , 1 ö, J. d ption auf. Die Bon
diefelben dem Reichsbank Direktorium unmittelbar unter Banknoten an andere Banken, od ᷣ ⸗ ; das Gericht ei ĩ ie Einzi ĩ ĩ inld
D geordnet oder gegen die Aufhebung einer etwa ericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu §. 56. Die zur Verzinsung und Einlösung d . - 34 i. e. ĩ fforderli Beträ üss ichsschuldenverwaltung aus ro 1874 vor. Bei einem Grundkapital von 100,0 Thir. be- 21 Millionen belgische Schaͤtzbonds zur Sublskription e en Kordezlichen eite hüssz ie. eig ll 7 Jahr auf 128,766 Thlr., lauten auf 2, 3 und 4 Jahre, sind mit 4 verzinslich und zum Pari⸗
werden Reichsbankstellen durch den Reichskanzler, sofern ste ein bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den überwachen, und, wenn die Bank den für diesen Fall vorges
anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das heil en öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen Verpflichtungen nicht nachkommt, die . der , ö. bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung ziffert sich der Gewinn für das abgelaufene .
k K niche ech, willigt en, daß c 94 1 , verpflichtet ist. gestellt werden welcher in der Wesse zur Vertheilung kommt, daß 26766 Thlr. zu J kourse zu übernehmen.
S385. Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch w ie Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von ingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichsk .
die Gesetze ane Spezialvollmacht erfordern, durch die udn . Banknoten zu den in 5. 41 bezeichneten . 6 der zu bezeichnende am Sitze der Bank gelegene Kasse a m m, 436 Status der Deutschen Banken lt. Februar 1875.)
Reichsbank⸗Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, Landesregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungè= §. 52. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (5. 50) die Rechts= (Verglichen mit Ende Januar 1815.)
sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank⸗Di⸗ frist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete (In Tausenden von Mark.)
rektoriums beziehnngsweise von zwei Mitgliedern des Vorftandes Der welche Entschädigung zustände. Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis . nicht et i 2 . Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung mur eintreten abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag ; ; ̃
Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der letzteren be⸗ w M weiter N Gegen G zeichneten Beater vollzogen find? . zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder ird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und ö. Gegen anwei⸗ eg 1
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form di wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zuwider⸗ der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundesrathe fü schriften der Bankstellz, ine Verpflichtung . Ed g , nuf gehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen . karer. ker die Cinljung festgeschten Fr len e ü! ö Metall ungen Bunde grath. 5. Die an die Kasse abgelieferten Noten (8. 51 und 5. 52) Namen ö Ende 26 Ende sel e gombard. ö
j Januar . Januar sonstige Bank⸗
gründen, wird vom Reichekanzler bestimmt und besonderz bekannt . s nn Giner Bank, welche die vorstehend unter J bis 7 bezeichneten werden in Gegenwart dez Kurators der Kaffe und des für die Cin— der Banken. vorrath. Januar fremde Aktiva. noten. 1875.
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m 1.155909 nit 4239. 76 Ites. Rebhortitungen im Betr. ü e en, — ; 429, ö r gen im Betrage von 10,431,000 Fres., Weimagrische Bank J 19719009 Betbelligungen an Finanzoperationen 2549000 Fres., Staatsfonds
de dů do de .
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Gegen Effekten Um⸗
. fende ( Ende und laufende ö. Depositen. Januar
gemacht. Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Voraugsetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Vernich= 5 = durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im 5. 45 6 . tung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll w . . .
Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug hab ; bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die nr th . neten Gebietes guf Antrag der für den Srt, wa. diez zeschehen soll, kö
rich i zuständigen Landesregierung durch den Bundegrath gestattet werden Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernichtung bestimmte S. 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als t Bankea, welche' big zum J. Januar 155, nachweisen, daß der Termin ist ihr iedesmal spätesteng acht Tage vorher von der M erf . ö 3 768728 — 1600 Aus schußmitglicder, Beigeordnete betheiligte Personen sind , . Betrag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen ,, 6 vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die w kann in einem . . Bank . . . old 852 * M64 uo d 160 318064 14.988 6 = ; tet. über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit ausgabe auf den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher imn mehreren Terminen erfolgen. itterschaftliche Privatbank in Pom⸗ . . w. J , 3336 . . . . . und über den ir n des den letzteren gewährten 3m, , eingezahlt war, sind von der Erfüllung der unter 5. 54. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettel banken mern. 6915 zo, R e 3331 ; 3333 63 36 3835 139 2 2 e . re n, ,. so . 2 r,, . . r nn. , , ö 6. 6. . . er, . im 5 der We ni zur . 1. 3 88 T 21 1633 . ö 86 363 ö. ai I 2.
. h ie die e ei ug min en Rei e ĩ en, Kassenscheinen oder ĩ ; ank . ; ; 854 9 ; . Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt , e, 1 die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch e ne ausgestellten unverzinslichen , . . Eölnische Pringthank 66 1 . 5 . . . 6. . 15 2636 6 telst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten. Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt vor⸗ . , ihnen , ,. r gelten insolange, als sie von , ĩ 1. 2 4 3 33 ö 5 ) 3 53 ? 916 k 9 er Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch machen anzig at? ⸗ , ; z [Aktienbank des Großherzog ; . .
989 45 4 415 2717 57 217 J. 164 2959 269 i 2, 362 * 402 10400 369
§8. 49. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vor⸗ behalten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 stehend in den 5§. 12 bis 39 enthaltenen H hn re vom a er ausgeschlofsenen Formen der Kreditertheilung, in ö. Auzübung- die Bestimmungen der 8s. 2 bis einschließlich 8, dann des z 45 Provinzia im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen. dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund des nachgewiesenen und des §. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich derselbe auf die thums Posen, 3 ö 6 ,,. Bestimm ungen enthalten: 1 9 an, . oder widerruflich auch ferner zu . zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf ten r g , rr für die 16 J 9411 e Form ilschei Rei . 1 ĩ ĩ ; Papi ĩ ⸗‚ . = er Antheilscheine der Reichsbank und der da—⸗ 8am eg n, ,,. J Bedingungen festzusetzen. die Deckung des Papiergeldes bezieht. is . Bank 471 209 * , 43,568
2256 * 13463
zu gehörigen Divibendenscheine und Talons; . Banken, welche von den Bestimmungen i im 2762 Y über die bei Uebertragung oder Verpfandung von Antheil ihren Gunsten Gebrauch machen wollen, 6 96. n er end Titel JI7. Strafbest immungen. ankfurter Ban! 28,985 42,762 scheinen zu beachtenden Formen; nachzuweisen; §. 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonftige auf den Inhaber andgrãflich hessische . 3) über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheil- I) daß ihre Statuten den durch den 5§. 44 aufgestellten Voraus lautende unverzinsliche Schuldverschreihungen ausgiebt, wird mit 199 sceine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden gekommener setzungen entsprechen; einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des. Betrages der ididendenscheine und Tasons; daß die erforderliche Einlõsungsstelle eingerichtet ist. von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber ö . i fh fee nach denen die Jahresbilanz der Reichs- eine 8, ge ahr ist, erläͤßt der Reichskanzler kanne ö . bis zu einhundertfuünfzig Mark wird b S, Hank nehmen ist; r eichs⸗ Gesetzblatt zu veröffentli S6. Mi: . u einhundertfünfzig Mark wird be= eihöiger
' ( ffentlichende Bekanntmachung, straft, wer der ere e ibm un des 5. 43 , ere, Trg. . Kassen⸗Verein ....
5) über Termine und Modalitäten der Erhebu ip in welcher: . ; 2 . , , , nn, , e,, . die, dn. . n . , . Bestimmungen der 83. 4 und 43 oker des dicht , . , , Bank der sãchst , , mn ge,, , . ; ; der Antheilseigner; die Ausübung d . . ⸗ ; hlun zet. . ; — . JJ r ner r oer rn ,, e , äiner Hand dee e Herbe, J 8. 6. Kann die Dauer einer bereits b : aut ändijche Bankuzten oder fonftige auf den . , Bank für Süddeuts 15. 768 D über die Modalitäten der Wahl des Central Aus gabe von Bankn einer bereits erworbenen Befugniß zur zingliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesell. Rostocker Bank .
der Hepntbeten veffe ken, r Ben 1 des Centralausschusses und usgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen schaften oder Privaten, welche ausschließlich od , n i. Hant 3599 e e fn, ee tele! zirksausschüffe und der Beigeordneten ehre , . an einen befimmten Termin gebundene Künd Karthbestimmungen in Reichswährung oder In deen en er ee. SIlden hurgische Landes hank 515 ,,, , sicher di an auf eine beftinimie Zeit beschranit werden, fo tritt diese Kün.! währung qusgestellt nd, zur Leiftung von Zahlungen verwendet ler fe s, er . w .. er die von der Gesellschaft ausgehen. digung zu dem frühesten zulässtgen Termine kraft gegenwärtigen Ge- , P k D , , eestt ant i6 Mei 9. ie wc nn, gen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, setzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jah 3 8 Vi . ningen 8, 167 5700 ieselben aufzunehmen sind; lotenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres strafbar. re ein. Der Versuch ist , 336) 4 2 3 ö auische Landesbank... 78 843
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J ,,,, 3ütz8. Mit Geldstrafe big zu fünftansend Mark wird beftraft e die Tig Form, in welcher die Mitwirkung der Antheils- Biete rfid n, darch welche die Dauer ehh Van n feln inn nb n, . . kJ, . . er deren Verttetet zu einer durch egen, festzustellenden oder der derselben ertheilten . ö Ilhtenaus gabe von der un. Flat e hen W nne , Gescllsch . 2 ai gr ö chsi * * r ö En ö. Grundkapitals herbeigeführt werden soll; veränderten Fortdauer des Notenpr vilegiums der Preußischen Bank Die gleiche Strafe trifft 3 . li 23. 3 ei ant . fell) r, . Sicherstellung, unter denen abhängig gemacht ist, treten außer Kraft. Bank, welche den Bestimmungen 3 3 7 entge J * 1327 nr Ban e ö er t g *. . , werden dürfen. §. . Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, welche dem Verbote des 8. 4 zuwider ö 3 Bank K 8.483 , as Recht vor, zuerst zum J. Ja. Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Aus. 2. Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder SVö sss = 4389 , n. 1 , een r mer ö * zehn . Jahren nach voraus- gabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank b. die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank ; — . And Banken. ung, mn se,, . e. 4 — ö che auf Kaiserliche Anord⸗ diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des häusern hetheiligen. . ; KE. Andere Ba e i gh her , , i, ö ö. ö . wr, k gan e, r ö. . , . §. 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: del , . von Kulisch, * 9 23383 168 4 6 e nn e bft n. = n Roten, oder die IJ wenn fie in den durch die Bestimmungen des 8. 8 vo ie · 9 ; e. . 3. . — 4 . 99 3 75 ff w. cn , n. , biese Sesetes Snigtete büeichahar g aufn. k . em, zur Notengusgahe zum Gegenstande hat. Lan benen Veröffentlichungen wissentlich den ö. der . Vereinsbanf in Fiel 232 76 3.118 615 — 184 ; . 2 din , r heben und die Grundstücke derselben Ein tung h zesgesetzliche Vorschriften und Konzesstonsbedingungen, durch welche Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu drei Ylden burg schg S zar 21 38 ; 20 20 1 — 2 ,, . zu erwerben, oder w , n 866 i, r. . ö e, bes Mongten besttaft; Rorddentsche unk in Cann i. 2 3 7735 376 112 27401 — Derr n d 8 b., bie fämmlichen Antbeile d ; = Depositengeschäfts Beschr. gen unterworfen ist, 2 wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im s. 10 vorgeschrie Zulammen = . — * 2 3 5 **. rr s, J == — e ,. came eli ch heile der Reichsbank zum Nennwerthe zu n , = Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen e. e, , , ,. . e ü gion Notenumlauf zu gering Simm X. i ö. . . 1. . e . ö n ,, . 3 — . s ) . . he Tig. . , / ä ,, ,, // re rr, , , Ompensetenftde˖ lbe ni 2. eckung von Berlusten in Amspruch zu nehmen ist,! Erfordernisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt und l beträgt; ) * ö. rungen für Realkreditgeschãfte. ) excl. 5. 93 ( bö0 M½ emittirte Pfandbriefe.
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