1875 / 75 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

1637 2 * 8 iss] Prenßische National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Stettin. Die Aktionäre der Preußischen National ⸗Versicherungs ⸗Gesellschaft werden i aßhei §. 29 des revidirten Statuts zu der a ö ö J R . . am 109. April c., Vormittags 19 Uhr, im hiesigen Börsengebãude abzuhaltenden 30. ordentlichen Generalversammlung hiermit eingeladen. Die Stimmkarten werden gegen Legitimation im Bureau der Gesellschaft, große Oderstraße Nr. 7, am 8. und 9. April c. verabfolgt, und nur ausnahmsweise an fremde zureisende Aktionäre noch am Morgen vor der Generalversammlung im Börsengebäude ausgefertigt werden. 6 . r gedruckte Rechnungzabschluß pro 1874 ist vom 27. März c. ab auf unserem Bureau entgegen men. Stettin, den 10 März 1875.

Der Verwaltungsrath

der Preußischen Natisnal · Versicherungs · Gesellschaft. Ferdinand Erummm. KEartels. 16 FE. Haevenroth. ,. de Ia Rare. uch el.

Schlesische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank. Bilanz am BH. December 187 4A.

Activa.

Unkündbare Hypotheken Forde⸗ R Kündbare Hypotheken⸗Forderungen Darlehne an Communen und Corporatisnen . Hypothecirte Annuitäten abzüglich laufender Zinsen— Wechsel Bestande abzüglich laufen⸗ der Zinsen ;; Effecten⸗Bestände, und zwar: Nom. 22,000 Thlr. land⸗ schaftlicher / Pfandbriefe Min 19,862. 15. —. Nom. 67,000

1217]

Passiva.

Actien⸗ Capital · Conto 7,406,482 14 6 Pfandbriefe im Umlauf.. 68,593 10 Einzulösende Pfandbrief Coupons 143, 028 15 ö Hypotheken ⸗Amortisations Fonds 1,935 1411 46 500 C 4Amortisations Zuschlag aufge⸗ 1 747743 16 2

Mir FS p. 5, 742, 0900

mu, ge g,

looste, noch nicht zur Einlösung präsentirte 6700 Thlr. 4 * 1 Pfandbriefe w 670 Diverse Creditoren 340, 760 2 Reserve⸗Fonds incl. Zinsen pro 1874 ö Vir 19,497. 11. 8. . zu, Einlage ö pro 1874 *. , 19 395. 24. 11. 1. z8 593 6 ?

5M, 568 25 1

Dividend e⸗Conto: unerhobene Dividende pro 1873 837. —.

Thlr. Ober schles. Eisen⸗ bahn - Prior. ,, Nom. 2900 Thlr. Berz. Märkische Prior. Obl. 2251 27 6. Nom. 10,900 Thlr. Nie⸗ derschlesische Zweigbahn⸗ Prior. Sb. 7,950

MIln Diyidende pro 18574 6 * , 162.500. —. . 163,337 Tantième nach §. 43 des Statuts 11,178 - Vortrag auf neue Rechnung. 842

64. 3504. IB.

- 94,371 26 Reservefond?, und zwar: ̃ Nom. 77200 Thlr. inlän⸗

discher Eisb.

Prior. Ohl. Men 5,836. 15. —. Nom. 11,7090

Thlr. inlän⸗

discher Eisb. Stamm⸗ Attien. IB 3900 44 19,426 15 26 55s 3

329371 6 9 i 1

Lombard⸗Darlehne⸗ Guthaben bei Banken und Bank⸗ häusern . ; . Gass en Hestanndd Grundstück Herrenstraße Nr. 26 nach Abschreibung von 1354 Thlrn. Sgr. 8 Pf n,, nach Abschreibung vo ,, Pfandbrief ⸗Ausfertigungs⸗Conto nach Abschreibung von 50

si oo .- 2560

5, 100

535 Toni ß J 7 I IJ 43 *

. . ö - . ö 3, 742,694 616 8

Die Einlösung des entweder auf der Rückseite mit dem Firmenstempel oder mil einem Num—

mern · Verzeichnisse versehenen Dividendenscheins Nr. 2 erfolgt mit 13 Thlr. vom 5. April d. J. ab an

unserer Kasse und bei dem Bankhause Jacob Landau in Berlin. ö. . Breslau, den . März 1875.

Die Direction. (B. à 355/III.)

( . Abonnements⸗Einladung. Am 1. April beginnt ein neues Quartal für das Abonnement auf die

Allgemeine Hopfenzeitung, Organ des dentschen Branuereibundes, des dentschen Hopfenbauvereins, des badischen Branerbundes und des Vereins norddeutscher Brauer.

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In ihren Tagesberichten bringt die Allgemeine Hopfenzeitung fortlaufend die neuesten unparteiischen und gewissenhaften Marktberichte über Hopfen und et reide, nicht nur vom Ded een e e, markt Nürnberg, sondern auch von allen bedeutenden Handelsplätzen der Welt; ferner mit beginnendem Frühjahr Berichte aus allen Hopfengegenden über Entwickelung und Stand der Pflanzungen, den Wit⸗ 6 ö. 5 ir, i , . Ernteaussichten.

n dem statistischen Theil der Allgemeinen Hopfenzeitung wird sowohl der Hopfenproduktion und dem Hopfenverkehr der ganzen Welt, als auch der Bierfabrikation, dem Bie verkehr . Te nen verhãltnissen eingehende Rechnung getragen; die Sammlung und Mittheilung diesbezügliche authentischer Daten geschieht behufs lehrreicher Vergleichung in stetem Hinweigs auf die Vorjahre und beschränkt sich nicht blos auf summarische Angaben für einzelne Länder, sondern geschieht unter eingehendster Berücksich= tigung spezieller Produktionsgebiete und der einzelnen Produktionsortz, In den statistischen Nachweisen über die Bierproduktion der einzelnen Städte sind die namentlichen Listen sämmtlicher Brauerfirmen ent⸗ halten, so daß ein jeder Jahrgang der Allgemeinen Hopfenzeitung stets das neuestt, vollständigfte Brauer⸗ adreßbuch repräsentirt, welches, mit Hülfe sorgfält g hergestellter halbjährlicher Register bequem zu hand⸗ haben, den unbediugten Vorzug von einem etwa separat herausgegebenen Adreßbuch hat, nie zu veralten und sich stets von selber alljährlich zu berichtigen und zu ergãnzen

In dem technischen Theil der Allsemeinen Hopfenzeitung werden sowohl Fragen aus dem Gebiete der Brauerei, wie des Dopfenbaues abgehandelt, wichtige Erfindungen und die Ergebnisse ifsen chaftlicher Forschungen mitgetheilt, wird über die geschäftliche Lage der in unsere Branchen ein⸗ schlägigen Aktienunternehmungen berichtet und das Aus stellungswesen einer besondern Beachtung unterzogen.

Der Inseratentheil der Allgemeinen Hopfenzeitung endlich repräsentirt die sicherste Vermitte⸗ lung für Besetzung von Vakanzen in der Brauerei und verwandten Branchen, ferner im Hopfenhandel und he e e,, . . . e Verbreitung unter dem Brauerpublikum eignet er sich nament⸗

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Königl. Expedition des Dresdner Journals. Karlsruher Zeitung.

In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Karlsruher Zeitung die am̃tli is onal⸗ nachrichten, Ordensverleihungen, Ernennungen, Versetzungen u s. . 1m, . Der nichtamtliche Theil enthält Mittheilungen aus dem Gesammtgebiete der politischen und sonstigen Zeitentwickelung, wobei die Interessen und Vorgänge im Großherzogkhum Baden eine besondere Berücksichtigung finden. Ebenso wendet sie den Dingen in dem nahen Elsaß Lothringen eine erhöhte Auf- merksamkeit zu und bringt zahlreiche Originalmittheilungen aus den wiedererworbenen Reichslãndern. Ihr Inseratem heil enthält außer zahlreichen Privat⸗Anzeigen die Anzeigen und Bekanntmachungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Großherzogthums Baden.

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Redaction der Allgemeinen Hopfenzeitung.

Dritte Beilage.

zum Dentschen Reichs

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Der Inhalt dieser Beilage,

Dritte Beilage

Berlin, Mittwo

in welcher auch (vom 1. Mai d. J. an) die im 5. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen

werden, erscheint auch in einem besenderen Blatt unter dem Titel

Gentral⸗Handel s⸗ANRe

Das Central Handels- Register für das Dentsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SV., Käniggrätzerstraße 109,

und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Erpeditien: 8M. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Die Handelsre giftere inträge aus dem Königreich Sachsen und aus dem Herzog⸗

thum Anhalt werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp. De ssau veröffentlicht,

wöchentlich, die letzteren monatlich.

Entscheidun gen deutscher Gerichte aus den neusten Zeitschriften und Sammlungen. A. Seehandel.

I. Frach tige schãft. I Computation vertragsmäßiger Löschungs frist. .

Wie für die gesetzlichen Lösch⸗ und Ladefristen das Prinzip der Civilcomputation (wonach der Tag im Zweifel als kleinster Zettheil gilt, Berechnung von Mitternacht zu Mitternacht stattfindet, der Anfangs⸗ kalendertag nicht mitgezählt wird, der ganze letzte Tag zu Statten kommt) anerkannt ist, so muß das⸗ selbe Prinzip analog zur Anwendung kommen, wenn bei Stückgũterfracht eine nach Tagen bestimmte ver⸗ trags mäßige Löͤschungsfrist vereinbart worden ist. Art. 585. (605) H. G. B., (Urth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 25. Nov. 1873. Entscheid. d. R. Oß. H. G. Bd. XII S. 130)

H Selbst, nicht durch Dritte.

Die amtlich bestellten Sachverständigen, welche vom Empfänger des Frachtguts oder vom Schiffer mit der Besichtigung des Frachtguts (behufs Kon⸗ statirung der Qualität und Quantität) beauftragt sind, können die Ausführung dieses Auftrages nicht einem Andern überlassen, sondern haben solche selbst zu bewirken. Die Hülfeleistungen Dritter (3. B. Zählen, Wägen, Messen) müssen unter ihrer Auf⸗ sicht und auf ihre Anweisung erfolgen Art. 609. 616. S. G. B. Urth. d. II. Sen; d. R. Ob. H. G. v. 24. Fan. 1874. Daf. Bd. XII S. 250.)

3) Besichtigungs und Begutachtungs—

Do kum ente. ö

Es steht in der Praxis völlig fest, daß Be⸗ sichtigungs und Begutachtungsdokurente, welche in Haverieplätzen in formell tadelloser Weise aufge⸗ nommen sind, für das Verhältniß zwischen den Interessenten, insbesondere auch zwischen Versicherer und Versichertem, das allein zulässige Material für die Beurtheilung des Faktischen bilden mit Aus⸗ schluß des Gegenbeweises sselbstverständlich abge⸗ sehen von Fällen behaupteten Betrugs) Art. 609. 6160. 711 714. H.-G. B. Urth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 6. Febr. 1814. Das. Bd. XII S. 402.)

h Interpretation aus der Chartepartie. Die Chartepartie, auf welche im Connossement nicht verwiesen ist, kann nicht zur Interpretation des Connossements gebraucht werden Art. 653. H. G. B. (Urth. d. J. Sen. d. R, Ob. H. G. 1. 25. Nov. 1573. Das. Bd. II S. 151) 5) Nicht blos präsumtiv. Kein Gegen⸗ beweis.

Die Gewichts,, Zahl“, Maßangabe im Connosse⸗ ment ist für die Frachiberechnung nicht blos prã⸗ sumtiv richtig, sondern (von dolgser Kollusion ab⸗ gesehemn), schlechthin entscheidend. Der Schiffer darf nicht mehr fordern, der Empfänger keinen Abzug machen. Der Gegenbeweis ist beiden verfagt, sofern nicht das Konnoffement selber abweichend disponirt. Ein Zurückgehen auf abweichende Thatsachen ist aus geschloffen. Art. 658. ́. G. B. Urth. d. J. Sen. d. H. Ob. H. G. v. 3. Febr. 1874. Das. Bd. XII S. 371.)

Il. Ha verei. I) Kosten des ö am Strandungs⸗ platze.

Der Art. Jos will fuͤr jeden darin behandelten Havereifall klares Recht schaffen, für die Aufma⸗ chung richtiger Dispache feste Grundlagen geben. Es ift demnach unstatthaft, die betreffs der Heuer und Kost unter Nr. 4 gegebene Ausnahmebestim⸗ mung auf Nr. 3 auszudehnen. Die Kosten für Heuer und Beköstigung am Strandungsplatz sind von der Fracht resp. vom Rheder zu decken. Art. 762. 708. 777. 735. (640) H. G. B. (Urth. des Sen. d. R. Ob. H. G. vom 25. Juni daß

2 Einlaufen in den Nothhafen.

Das Einlaufen in den Nothhafen wird nur dann zum Fall einer großen are wenn Schiff und Ladung zusammen sind; sind diese getrennt, so muß die Trennung wenigstens eine vorläufige, d. h zu dem Zwecke zugelassen sein, um die Ladung nach beendeter Reparatur wieder einzunehmen und in dem reparirten Schiff die nun gesicherte Reise fort⸗ zusetzen. Läuft das Schiff aher nach def initiver Trennung der Ladung (die Waare wird beispiels⸗ weife vom Strandungsplatze in einem anderen Schiffe weiter befördert) zwecks seiner Reparatur in den Nothhafen ein, so tritt der Fall großer Ha— verei nicht ein, weil eben zur Zeit des Ein laufens das Belfammensein von Schiff und Waare nicht mehr existirt. Die Kosten der Fahrt zum Noth⸗ hafen sind überhaupt nicht große Haverei, sie wer den also auch nicht dazu, wenn diese Reise durch Frost und Unwetter verzögert wird. Nicht einmal die Kosten des durch Frost und Unwetter nach beendeter Reparatur verzögerten Aufenthalts im Nothhafen gehören zur gr en Haverei. Art. 7602. 7068. 727. 733. (640) H. G. B. (Das.)

3) Havereibeiträ ge.

Der Art. 733 versteht wie Art. 616) unter den auf den Gütern „haftenden Havereibeiträgen“ die bereits ent stand enen, wenn auch noch nicht dis⸗ pachirten Schäden und Kosten großer Haverei; nicht aber partikuläre Schäden des Schiffs (6. B. durch Aufstoßen auf einen Stein), welche, wenn die Reise fortgesetzt würde, unter Umständen (durch Leckwerden) später zu großer 66 führen könnten. Das ergiebt sich schon aus Art. 640, wo⸗

1874. der culpa in eligendo, der mangelnden Beaufstchti. gung der Gehülfen,

nach der Befrachter die Fortsetzung der Reise hindern kann, ein Recht, welches wenig Werth hätte, wenn der Befrachter dennoch gehalten wäre, betreffs der bis Tahin entstandenen partikkulären Haverzi des Schiffs und ihrer Beseitigung in einem nun erst auf, zusuchenden Rothhafen die Reise als noch nicht beendet, sondern als fortdauernd behandeln zu lassen. Art. 702. 708. 733. (640) H. G. B. —2 Das. 4 Lootsfahrwasser.

Abgesehen von denjenigen Gewässern, für welche eine gesetzliche Zwangspflicht der Zuziehung eines Lootsen besteht, exiftirt keine absolute Verpflichtung des Schiffers, in einem Lootsenfahrwasser (d. h. da, wo man sich gewöhnlich oder aus Vorsicht eines Lootsen bedient) einen Lootsen an Bord zu nehmen. Art. 710. H. G. B. Urth. d. Il. Sen des Sb. H. G. vom 12 Nov. 1873. Entscheid. Bd. XI S. 332.) . Y Nothlage des Schiffes selbst im Schif fe.

Ein Vertrag, welchen ein Dritter über Hülfe⸗ leistungen eines in Gefahr befindlichen Schiffes und über die Höhe des Hülfslohns mit dem Helfer ab⸗ geschloffen hat, ist kein Vertrag über Hülfs⸗ oder Bergelohn im Sinne der Art. 742, und 743. des deg H. G. B., unterliegt also an sich nicht der An⸗ fechtung aus Art. 743. Vorausgesetzt ist als Regel, daß sich der Promittent Schiffer, Schiffs⸗ eigenthümer, Ladungseigenthümer in dem gefähr⸗ telen Schiffe, also in einer Zwangslage befunden hat, die zugleich seine persönliche Erhal— tung bedrohte. Mag nun eine ähnliche Nothlage unter Umständen anch dann angenommen wer⸗ den dürfen, wenn der Schiffer u. s. w. bei der Ver⸗ tragsschliehung außerhalb des Schiffes ist, z. B. wenn es ihm gelungen war, für seine Person das gefährdete Schiff zu verlassen, so ist doch außerhalb einer derartigen Bedrängniß, welche freie Entschlie⸗ ßung gegenüber der Pfiicht zur Erhaltung

von Mannschaft, Schiff und Ladung beein⸗

trächtigt, kein Raum für die ausnahmsweise An⸗ fechtbarkeit geschlossener Verträge. Art. I42. 743. G. B. (Urth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 29. Sapt. 1874. Dr. Calm, Rechtsgrundsätze d. Entsch. Bd. II. S. 38.) BE. Gemeines Recht.

D) Oneroser Erwerb.

Da dem Gemeinschuldner auch nach Ausbruch des Konkurses die Fähigkeit verbleibt, Rechtsgeschäfte abzuschließen und auf deren Erfüllung zu klagen, so ist im Falle, wo nicht ein lukrativer Erwerb (wie Erbschaftsanfall, sondern ein oneroser in Frage steht, das erst nach Eröffnung des Konkurses er⸗ worbene Vermögen nicht in die Konkursmasse zu ziehen. (Urth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. vom 33. Jan. 1174. Entscheid. Bd XII. S. 00.

2) Aufgeben des Domizils. =.

Der bloße Wille, seinen Wohnsitz aufzugeben, ist so lange nicht entscheidend, als das thatsächliche Ver= hältniß diesem Willen noch nicht entspricht. Auf das Motiv, aus welchem Jemand, trotz seiner Ab⸗ sicht, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben, noch in demselben thatsächlich verblieben ist G. B. Krank⸗ heit eines Familiengliedes), kommt es nicht an. (Urth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 22. Mai 1874. Pr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 49)

3) Der conductor operis haftet unbe⸗

schrän kt.

gister !

ö

jekt ein anderes wird, hez. R. Kaufmann verliert.

Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

ch, den 31. März

das Deutsche Reich. * 1

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onn« für das Vierteljahr. Infertionspreis für den Raum einer Druczile 80 31

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eine Uebersicht über die in der letztvergangenen

die ersteren Woche in diesem Blatt veröff⸗ntlichten Konkursbekanntmachungen.

an sich eine Partei nicht berechtigt, die Ableistung eines Schiedseides durch eine dritte Person anstatt des schwurpflichtigen Gegners zu beanspruchen, weil sich Riemand einen solchen Dispositionsakt eines Dritten über sein Recht gefallen zu lassen braucht, auch wenn dieser Dritte uber die sächlichen Verhält= nisse besser als er selbst unterrichtet ist. (Urth. R. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Okt. 1874. Das. Bd. II. S. 52.)

s) Kompetenz bei Klagen gegen Erben.

Die Handelsgerichte resp. das Sb. Handelsgericht sind auch für Klagen gegen die Erhen eines Kauf⸗ mannz zuftändig. Die Handelsgerichts ache verliert dadurch ihre Natur nicht, daß das verpflichtete Sub⸗ seine Eigenschaft als (Urth. d. II. Sen. D. R. Ob. H. G. v. 16. Mai 1874. Entscheid. Bd. XIII. S. 351.)

9) Kein ängstlich es Gebundensein des

Richters.

Wie Art. 28 des H. G. Bs. dem Richter zur Pflicht macht, bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgzeschäfte den Willen der Vertragschließer zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks fich zu halten, so hat auch der Prozeß- richter bei Feststellung des streitigen Inhalts eines Rechtsgeschäftes aus dem ihm anliegenden akten⸗ mäßigen Material nicht an dem Wortlaut der Parteibehauptungen und Zeugenaussagen sich ängst⸗ lich zu binden, sondern mit freierem Blicke aus dem ersichtlichen Zusammenhange der Sache, aus den ge⸗ sammten obwaltenden Umständen unter Berücksich⸗ tigung Desjenigen, was bei Geschäften der vorliegenden Art üblich und gewöhnlich ist, zu erforschen, was die Parteien bei dem Vertrags— schluffs gedacht und beabsichtigt haben, (Urth. d. If Sen! d. R. Ob. H.-G. v. 10. Okt. 1874. Pr. Calm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 51 f.)

C. Preußsfisches Recht. 1) Keine Anfechtungsklage bei geschäften. Das Römische Recht schließt zwar die Uebernahme von Verbindlichkeiten von der Anfechtung durch die actio Pauliana nicht aus, läßt dieselbe aber nur gegen

Kredit⸗

Handlungen zu, durch welche der Schuldner sein Ver⸗

mögen verringert hat.

Konkurs ⸗Srdnung allgemein gefaßt ist, so folgt doch aus den s§. 166 und 107 und aus den Motiven die0 Anerkennung des römischrechtlichen Grundsatzes, daß durch das anzufechtende Geschäft eine Benachtheiligung der Gläubiger, eine Veräußerung, ein Weggeben aus

dem Vermoͤgen des Gemeinschuldners stattgefunden haben oder beabsichtigt sein muß. In dem Kredit⸗ geben auf Wechsel kann eine Bevortheilung der Gläu⸗ biger nicht liegen. (Abth. d. III. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Sept. 1874. Das. Bd. II. S. 55).

2) Veräußerung des ganzen Vermögens.

Nach preußischem Rechte steht den Gläubigern

Des jenigen, der sein Vermögen einem Andern unter Tebenden gegen Entgelt veräußert hat, keine direkte Schuldklage gegen den Uebernehmer (wie beim Erb⸗ schaftskauf, Alimentenkontrakt 2. zu Abth. d. J. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 9. Juni 1874. Entscheid. Bd. XII. S. 382). 3) Symbolische Tradition. Es ist selbstverständlich, daß die symbolische Tra⸗

Die Haftung des conductor operis ist eine unbe⸗ dition rücksichtlich der Fortdauer des Pfandbesitzes

dingte. (Auch wenn man in

Corumque statt eoram ve liest, e harren, da que die Bedeutung einer conjunctio dis- junetiva hier hat).

ftande, daß dem conductor die universitas consum-

mationis, das apostelesma obliegt, keinen völlig aus:

reichenden Grund für die Bestimmung einer soweit gehenden Haftung (die also über die Haftung aus

hinausgeht) finden, so erklärt sich dieselbe aus den Bedürfnissen des Verkehrs und aus der dem conductor operis gebotenen Gelegen— heit sich in der merces zugleich eine Versicherungs ˖ gebühr zu bedingen. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 14. März 1874. Das. Bd. II. S. 49.) H Lehrvertrag. Vaten ist Gegenkontrahent. Wenn ein Vater seinen unerwachsenen Sohn einem Kaufmann in die Lehre giebt und einen Lehrvertrag im eigenen Namen abschließt, so ist er, der Vater, als Kontrahent anzusehen. (Urth. d. L. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 1. Mai 1874. Das. Bd. II. S. 50) 5) Litispendenz. Gegenseitige Präjudi⸗ zirung. Rechtsanhängigkeit setzt voraus, e : zeffe sich gegenseitig präjudiziren, es genügt nicht, wenn nur der eine dem andern präjudizirt, nicht aber dieser jenem (wie letzteres z. B. der Fall ist beim Wechselprozeß, in welchem nicht endgültig üher pas materielle Recht der Parteien entschieden wird). (Ürth. d. J. Sen. d. R. Sb. H. G. v. 16. Januar 1874. Entscheid. dess. Bd. XII. S. 213). 6) Sachlegitimation. K Die Frage, ob ein Konkuregläubiger berechtigt sei, unter Äutorisation des Konkursgerichts eine der Konkursmasse zustehende Forderung für dieselbe einzuklagen, betrifft nicht die Prozeß⸗ sondern die Sachlegitimation und ist nach dem am Orte des Konkurses geltenden Rechte zu entscheiden, (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. 3. v. 21. März 1874. Pr. Falm, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 5I). 7) Eides leistung durch Dritte. Vom Standpunkte des gemeinen Prozeßtechts ist

daß beide Pro—

. ö

J. 25 5. 7 D. loc. nicht stärker sein kann als die Uebertragung des ist dabei zu ver⸗ körperlichen Besitzes;

werden die Akte rückgängig, welche die symbolische Uebergabe d. h. die Hemmung

Will man auch in dem Um der freien Disposition des Verpfänders und die

Verfügungsmöglichkeit der Pfandgläubiger herftellten,

und kehrt solchergestalt das Pfandstück unter Zu⸗

stimmung der Betheiligten in, den. alleinigen Ge⸗

wahrsam des Verpfänders zurück, so fehlt es an dem für die Existenz des Pfandrechts nothwendigen Pfandvesitz, und, falls das Pfandrecht vorbehalten sein sollte, an der Erkennbarkeit desselben für Dritte. Urth. d. J. Sen. d R. Ob. H.. G. v. 22. Sept. 1874. Br. Calin, Rechtsgrundsätze Bd. II. S. 55 f.)

Das Gesetz⸗ für das Großherzogthum Baden, Nr. X. vom 24. März 1875, veröffentlicht folgende Be⸗ kanntmachung:

Die Uebereinkunft mit Frankreich über den gegenseitigen Schutz der Waaren⸗ stempel und Fabrikzeichen betreffend,

Mit Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 39. No⸗ vember 1874, den Markenschutz betreffend (Reichs⸗ gesetzblatt Nr. 28), und insbesondere auf die in 3. 20 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über dessen Anwendung auf ausländische Waaren⸗ zeichen, ist die unterm 2. Juli 1857 zwischen dem Großherzogthum und Frankreich abgeschlossene Ueber- enkunft über den gegenseitigen Schutz der Waaren⸗ stempel und Fabrikzeichen (Regierungsblatt von 1857 Seite 412 ff) gekündigt worden.

Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die erwähnte Uebereinkunft vom 2. Juli 1857 und die hierzu erlassene Voll⸗ zugsverordnung vom 17. Februar 1859 (Regie⸗ rungsblatt von 1859 Seite 66 ff) mit dem 21. August 1875 außer Wirksamkeit tritt.

Karlsruhe, den 5. März 1875. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. von Freydorf.

Vdt. vdon Stetten.

und Verordnungs⸗Blatt

Im Jahre 1871 betrug die Zahl sämmtlicher Eintragungen in die Bayerischen Handels⸗ register 1006, dieselbe steigerte sich 1872 auf 1438, 1873 auf 1535, 1874 auf 1902. In dem letz⸗ ten Jahre wurden 1 Aktiengesellschaften neu in die Bayerischen Handelsregister eingetragen, die ins⸗ gesaumit ein Aktienkapital von 6247,00 M repraäͤ⸗ sentiren.

Die „Bayer. Handelsz.“ bemerkt hierzu u. A.:

Die erhebliche Zunahme der Zahl der Handels registereinträge scheint ein erfreulicher Beweis zu sein für die wachsende Einsicht des Handelsstandes in den Werth, welchen die Eintragung einer Firma in das Handelsregister besitzt, nicht blos der civil⸗ prozessuglischen Vortheile wegen, welche das Han⸗ delsgesetzbuch an dieselbe knuͤpft, sondern auch in geschäftlicher Beziehung, da die Veröffentlichungen der Einträge als Grundlage für ein Firmenadreß—= buch dienen können. Freilich bleibt in dieser Be⸗ ziehung noch viel zu wünschen übrig. Bei weitem nicht alle jene Firmen, weiche nach dem Handels⸗ gefetz buch Art. I5 2c. in die Handelsregister einge tragen werden sollten, kommen der gesetzlichen Ver⸗ pflichtung zur Anmeldung nach und dazu kommt, daß die Frage, ob ein Beschäftsinhaber als Kauf⸗ mann im Sinne dieses Gesetzbuches zu beurtheilen ist, in vielen Fällen eine thatsächliche Frage ist, und die durch das Gesetz aufgestellten Kriterien der Art sind, daß durch dieselben Meinungsverschiedenheiten keineswegs aus geschlossen werden.

Wenn nun auch §. 190 der

Ein wissentliches Geschehenlassen der strafbaren Handlung eines Untergebenen begründet, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tri⸗ bunals vom 26. Februar er, keine Mitthäterschaft. Der Prokurist einer Manufakturwaaren · Fabrik hatte Waaren fälschlich mit der Firma einer anderen Fabrik versehen und zwar mit ausdrücklicher Geneh⸗ migung seines Chefs. Der Prokurist wurde in Folge dessen auf Grund des 8. 287 des Str.⸗G.⸗B. angeklagt und der Leiter der Fabrik wegen Mitthãter⸗ schaft in die Anklage hinein gezogen. In zweiter In⸗ Beide verurtheilt, indem in Be⸗ ziehung auf den Fabrikleiter der Appellations⸗ richter ausführte: „Bei dem Dirigenten der Fabrik genügt zur Mitthäterschaft schon, wenn er von dem Unternehmen seines Prokuristen Kenntniß hatte, ohne dasselbe zu hindern. Er war in feiner Stellung verpflichtet, ein in seinem Geschäfte vor sich gehendes strafbares Unternehmen zu verhin · dern. Wenn er dies nicht that, so machte er sich für die Ausführung mit verantwortlich, selbst wenn er durch keine positiven Handlungen dabei mitwirkte. Schon das bloße wissentliche Geschehenlassen war

ein unzweideutiger Ausdruck seiner Genehmigung. Indem somit die fälschlich bezeichneten Waaren mit seiner Genehmigung abgesandt wurden, war er als Dirigent recht eigentlich Derjenige, welcher die Waaren in Verkehr brachte.“ Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Fabrikleiters vernichtete das Ober⸗-Tribunal das zweit⸗ instanzliche Erkenntniß. „Ein bloßes vassives Verhal⸗ ten, —ein wiffentliches Geschehenlassen wird in dem Erkenntniß des Ober ⸗Tribunals ausgesprochen, reicht zur Feststellung des rechtlichen Begriffes der Mit⸗ thäterschaft niemals aus. Bei den nur durch ein vorsaͤtzliches Handeln zu vollbringenden Strafthaten setzt die Mitthäterschaft vielmehr eine positive Ehtia kei aller zur Vollbringung der gemeinschaft⸗

Handlung als Mitthäter zusammenwirkenden Personen voraus. Eine solche posttive Thätigkeit ist nun zwar nicht nothwendig durch die unmittelbare n fle fin Betheiligung jedes Mitthäters an allen eder einzelnen der zur Erfüllung des strafbaren Thatbestandes erforder⸗ lichen Ausführung handlungen bedingt. Dieselbe kann vielmehr bei einer auf dem Zusammenwirken verschiedener, einander über und untergeordneter, Organe beruhenden Vereinsthätigkeit ohne Rechts⸗ serthum auch in ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnungen des die Vereinsthätigkeit leitenden Willens, felbst wenn diese Anordnungen ausschließlich durch untergeordnete, für den mechanischen Geschäfts⸗ betrieb bestimmte, Vollzugs⸗Organe ausgeführt sein möchten, gefunden werden. Allein unter diesem Gesichtspunkte hat der Appellationsrichter, soviel ersichtlich, das Verhalten des Angeklagten noch nicht eprüft, und völlig unerfindlich ist es nach seinen IJlüsführungen, in welcher Weise der Angeklagte sich auch an

stanz wurden

J

lich gewollten strafbaren

der fälschlichen Waarenbezeichnung als

Mitthaäͤter betheiligt haben soll.“

Ueber den Verein deutscher Blecharbeiter und die bereits erwähnte von demselben veranstaltete Fachausstellung in Cassel, welche Sonn⸗ abend, den 11. Septemher 1875 eröffnet und Sonn⸗ tag, den 26. September, geschlossen wird, entnehmen wir einer zugehenden ausführlichen Mittheilung Fol

endes: Ein Jahr nach Erricktung des neuen Deut- schen Reiches schloß sich in Württemberg eine größere Anzahl Blecharbeiter (Faschner) zusammen. Der von denselben gewählte Vorstand gründete bald dar- auf ein Vereinsorgan, zu dessen Redacteur der auch in norddeutschen Kreisen bekannte Techniker Fr. Stoll in Ludwigsburg bestimmt wurde. Das Organ er⸗ schien erstmals im Mai 1872 unter dem Titel: „Deutsche Blätter für Blecharbeiter. Gegen Ende desselben Jahres entschloß sich das wüůrttembergische CFomité, einen Kongreß deutscher Blecharbeiter nach Frankfurt a. M. zu berufen., um dort über die ge⸗ meinschaftlichen Interessen des Gewerbes zu berathen.