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Aichtamtliches. Deutsche s Reich.
Preußen. Berlin, 17. April. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den General à la suite von Werder und nahmen den Vortrag des Generals von Al⸗ bedyll entgegen. Vor dem Diner empfingen Se. Majestät den Reichskanzler Fürsten von Bismar ck. ᷣ .
Abends um 12 Uhr treten Se. Majestät der Kaiser und König in Begleitung des General⸗Adjutanten Grafen von der 2 und der Flügel⸗Adjutanten Graf Lehndor ff, Fürst Rad⸗ ziwill und Graf Arnim, vom Potsdamer Bahnhof aus, die Reise nach Wiesbaden an.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin war ge⸗ stern Abend in dem Konzert, das in der Singakademie statt⸗ fand, anwesend und besichtigte heute die Ausstellung der Gesell⸗ schaft der Gartenfreunde Berlins im Kriegs. Ministerium.
— Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin sind gestern in Verona eingetroffen. Höchstdieselben wurden bei der Ankunft vom Präfekten empfangen und von der Bevölkerung, die sich sehr zahlreich eingefunden hatte, auf das Freundlichste begrüßt.
— In der heutigen (17 Sitzung des Herrenhauses, welche der Präsident Graf Otto zu Stolberg⸗Wernigerode um 11 Uhr 25 Minuten eröffnete, und welcher der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums Finanz⸗Minister Camphausfen, die Staats⸗Minister Dr. Leonhardt und Dr. Falk, sowie mehrere Regierungs⸗Kommissarien beiwohnten, wurde zunächst be⸗ schlossen, die aus dem Hause der Abgeordneten zu er⸗ wartende Provinzialordnung einer besonderen Kommission von 20 Mitgliedern und dieser auch die später ein⸗ gehenden Gesetze, das Dotationsgesetz und das Gesetz über die Einrichtung der Verwaltungs ⸗Gerichtshöfe zu über⸗ weisen. Die Kommission wurde sofort nach Beendigung der heutigen Sitzung gewählt. Sodann wurde, nach⸗ dem der Referent Graf zur Lippe das Gesetz, betref⸗ fend die Wiederherstellung der Grundbücher des Grund⸗ buch⸗Amtes Stickhausen zur Annahme empfohlen, die⸗ sem Antrage vom Hause ohne jede Diskussion entsprochen.
Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war die zweite Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch⸗katholischen Bis⸗ thümer und Geistlichen. Ein Antrag des Baron v. Senfft⸗ Pilsach, das Gesetz an eine besondere Kommission zur Vor⸗ berathung zu überweisen, wurde als nach der Geschäftsordnung unzulässig abgelehnt. Bei der General⸗Diskussion sprachen die Herren Freiherr v. Landsberg ⸗Ossenbeck, Baron von Senfft⸗Pilsach gegen und Graf Udo zu Stolberg⸗Wernigerode für die Vorlage, worauf die Generaldiskussion geschlossen wurde. In der Spezialdiskussion ergriffen zu 5. 1 das Wort Herr vom Rath für und Graf Brühl gegen Jie Vorlage. Die Rede des letzteren gab zu einer Reihe von persönlichen Bemerkungen der Herren Graf Bochholtz, vom Rath, Graf Udo Stolberg Veran⸗ lassung, auf die vom Grafen Brühl erwidert wurde. Dann wur⸗ den §. 1 und demnächst auch die 55. 2 — b, letztere ohne Dis kusston nach den Beschlüssen der zweiten Lesung in der vom Abgeord⸗ netenhause beschlossenen Fassung angenommen. Dasselbe geschah nach einer kurzen Erklärung des Grafen Hompesch mit §. 6, und ebenso wurden die §§. 1-16, sowie Titel und Eingang des Gesetzes ohne weitere Diskussion angenommen. Die Peti⸗ tionen, welche zu diesem Gesetz eingegangen, wurden durch diesen Beschluß als erledigtsserachtet, und ward hierauf die Sitzung um 14 Uhr geschlossen. Nächste Sitzung unbestimmt.
— Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufhebung der Artikel 15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde fort⸗ gesetzt und zwar ergriff, nachdem der Abg. Richter (Sanger⸗ hausen) seine Rede für die Vorlage beendet, der Präsident des Staats⸗Ministeriums Reichskanzler Fürst von Bismarck das Wort, um unter dem lebhaftesten Beifall des Hauses diese neue Maßregel zu begründen. (S. unter Landtagsangelegenheiten). Ein Gleiches that auch der Staats⸗Minister Dr. Falk. Der Abg. Freiherr von Schorlemer⸗Alst erklärte sich dann in den bekann⸗ ten Redewendungen über Verfolgung der Kirche u. s. w. gegen das Gesetz und warf dem Reichskanzler vor, derselbe haͤtte früher durch den Papst einen Einfluß auf das Centrum aus⸗ üben wollen. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck ergriff hierauf zu seiner Widerlegung nochmals das Wort (S. unter Landtagsangelegenheiten). Nachdem dann noch der Abg. Dr. Virchow für die Vorlage gesprochen, wurde die erste Be⸗ rathung geschlossen, und sofort in die zweite eingetreten. In derselben wurde der einzige Paragraph des Gesetzes mit großer Majorität unter Streichung des letzten Satzes, die vom Abg. Dr. Virchow beantragt war, in folgender Fassung ange⸗ nommen:
„Die Art. 15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja⸗ nuar 1850 sind aufgehoben.“
Schluß 41½ Uhr.
— In der heutigen (47.) Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses, welcher am Ministertisch der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und mehrere Regierungs⸗Kommissarien beiwohnten, erledigte das Haus zunächst in. dritter Be⸗ rathung die Gesetzentwürfe, betreffend die Gebühren der Anwälte und Advokaten; betreffend die Gebühren der Advokaten, Notarien, Skribenten und Wechsel⸗Notarien im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M., und betreffend die Erhöhung der Gebühren der Gerichtsvollzieher im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Dann trat das Haus in die dritte Berathung des Entwurfs einer Pro⸗ vinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesten und Sachsen ein. Der Abg. Berger erklärte fich gegen das Gesetz, wie es aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist. Der Abg. Miquel bat dagegen um Annahme des Gesetzentwurfs; man könne allerdings manche Punkte finden, die dem einen oder dem anderen nicht gefielen; aber deshalb eine so segensreiche Reform zu verwerfen, sei im politischen Interesse nicht wohl angezeigt. Bei Schluß des Blaties sprach der Abg. Freiherr von Heereman gegen die Vorlage.
— In der Woche vom 28. März bis 3. April 1875 find eprägt worden an Goldmünzen: — Mark Doppel⸗ tronen, 2022640 Mark Kronen; an Silbermünzen: — Mark 5⸗Markstũcke, L 522,986 Mark 1⸗Markstücke, 184914 Mark = Pf. 20 Pfennigstücke, 67 601 Mark 30 Pf. 10⸗Pfennig⸗ stücke, 66 942 Mark 80 Pf. 5⸗Pfennigstücke; an Kupfer⸗ münzen: 29,039 Mark 60 Pf. 22 Pfennigstücke, 26744
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Mark 85 Pf. 1⸗Pfennigstücke. Vorher waren geprägt: an Goldmünzen: S84 540, 800 Mark Doppelkronen, 245, 751,770 Mark Kronen; an Silbermünzen: 19254435 Mark 5⸗Mark⸗ stücke, 45, 846, 130 Mark 1⸗Markstücke, 12640 307 Mark — Pf. 20⸗Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 6,339 098 Mark 80 Pf. 10⸗Pfennigstücke, 2864 916 Mark 10 Pf. 5⸗Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 2. 376, 7833 Mark 22 Pf. 2⸗Pfennigstücke, 1036, 782 Mark 34 Pf. 1⸗Pfennigstücke. Mithin sind im Ganzen geprägt: an Goldmünzen: S884, 540, 8090 Mark Doppelkronen, 247,774, 410 Mark Kronen; an Silbermünzen: 19,254,435 Mark 5⸗Mark⸗ stücke, 47. 369, 116 Mark 1⸗Markstücke, 12 825,221 Mark 20⸗ Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 6406, 700 Mark 10 Pf. 10⸗Pfen⸗ nigstücke, 2, g31, 858 Mark 90 Pf. 5⸗Pfennigstücke; an Kupfer⸗ münzen: 2. 405,822 Mark 82 Pf. 2⸗Pfennigstuͤcke, 1 063, 527 Mark 17 Pf. 1-Pfennigstücke. Gesammtausprägung: an Goldmünzen: LIS2,31 5,210 Mark; an Silbermünzen: 79,448,772 Mark; an Nickelmünzen: 9,338,559 Mark — Pf.; an Rupfermünzen: 3, 469, 349 Mark 99 Pf.
— Das Centralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht ein Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts, betreffend den Erwerb, die Natur und den Verlust der deutschen ,,,, (Hiogo), auf welches wir hier ver⸗ weisen.
— Der Königlich preußischen Post⸗Steuererpedition zu Cöln ist die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung von Be⸗ gleitscheinen J. über die mit der Post vom Auslande eingegan⸗ genen Kolli beigelegt worden.
Dem Königlich sächsischen Unter⸗Steueramte zu Großen⸗ hain ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen J. über wollene Waaren beigelegt worden.
— S. M. Knbt. „Delphin“ ist am 15. d. Mts. in Kiel in Dienst gestellt.
Bayern. München, 15. April. In einer heut abgehalte⸗ nen Sitzung des Staatsraths wurde der neu ernannte Staatsrath und Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant v. Mail⸗ linger, eingeführt und beeidigt, und gelangte dann der Landtags⸗ abschied zur Berathung. — Am 14 ist der Herzog Friedrich von Augustenb urg mit Gemahlin hier angekommen und hat nach kurzem Verweilen im Bahnhofe die Reise nach Italien fortgesetzt. — Der Magistrat hat beschlossen, daß für den vollständigen Ausbau des neuen Rathhauses noch 301,540 Fl. ver⸗ wendet werden sollen. Den größeren Theil der genannten Summe nimmt die Herstellung der beiden Sitzungssäle, die sich noch im Rohzustande befinden, in Anspruch und die Einrichtung der Bürgermeister und Referentenzimmer.
— 16. April. (W. T. B.) Die Session des Land⸗ tages ist soeben durch Prinz Luitpold im Auftrage des Königs geschlossen worden. In dem verlesenen Landtags⸗ abschied wird sämmtlichen vereinbarten Gesetzen die Königliche Sanktion ertheilt und gleichzeitig für alle im Laufe der Session angenommenen Anträge und ausgesprochenen Wünsche Genehmi⸗ gung zugesagt. Der König spricht ferner dem Landtage Dank und Anerkennung dafür aus, daß auch für die Förderung des geistigen Lebens des Volkes Sorge getragen sei; mit lebhaftem Bedauern wird der Ablehnung des Gesetzes über die Rechts⸗ verhältnisse der Militärbeamten gedacht. Der Landtagsabschied schließt, indem die Hoffnung ausgesprochen wird, daß auch die künftige Landtags vertretung em Könige treu zur Seite stehen er für das Wohl Bayern und des Gedeihen des Deuischen Reiches. ö
HSessen. Darm stadt, 15. April. Gestern fand zwischen den Gesetzgebungs⸗Ausschüssen der beiden Kammern eine gemein⸗
schaftliche Sitzung statt, um über die Behandlung des in den
letzten Tagen an die Stände gelangten Gesetzentwurfs über die Ausführung des Reichs⸗Impfgesetzes zu berathen. Dem Vernehmen des „Fr. J.“ nach boten sich keine erheblichen An⸗ stände und die Berichterstattung von beiden Ausschüssen steht in nächster Aussicht. Vom Gesetzgebungs⸗Ausschuß der Zweiten Kammer waren nur drei Mitglieder erschienen. — Im Laufe dieses Sommers finden durch den Großen Generalstab topo⸗ graphische Aufnahmen in der Provinz Starkenburg statt.
— Das Gesetz über den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt wird, der K. 3.“ zufolge, demnächst in folgender Gestalt zur Veröffentlichung gelangen:
Art. 1. Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtegewalt können jederzeit bei Uns oder bei Unseren Verwaltungsbehörden an⸗ gebracht werden. Erscheint eine Beschwerde, nach stattgehabter Er⸗ mittelung des Sachverhalts begründet, worüber Unser Gesammt⸗ Ministerium auf Antrag des Ministeriums des Innern zu entscheiden bat, so wird zur Abstellung derselben das Erforderliche im Verwal⸗ tungswege angeordnet, wegen etwaiger Bestrafung des geschehenen Amtsmißbrauchs aber die Sache dem zuständigen Gericht übergeben. Gegen einen Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt können Unsere Be⸗ hörden auch von Amts wegen einschreiten, sobald ein öffentliches In⸗ teresse dies erheischt. Art. 2. Ein Mißbrauch der geistlichen Amts- gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn die nachfolgenden Bestim⸗ mungen über die Grenzen des Strafrechts der Kirchen und Religions⸗ gemeinschaften verletzt werden. Art. 3. Keine Kirche oder Reli⸗ gionszgemeinschaft ist — abgesehen von den nach Art. 5—8 zu⸗ lässigen Disziplinarftrafen — befugt, andere Straf⸗ oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden als solche, welche dem rein re⸗ ligiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgemeinschaft wirkenden Rechts oder die Aus schließung aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen. Art. 4 Die Verhängung der nach Art. 3 zulässigen Straf⸗ und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Eine auf die Gemeinde⸗ glieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausgeschlossen. Die Voll⸗ ziehung oder Verkündigung derartiger Straf oder Zuchtmittel darf auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen. Art. 5. Die kirchliche Disziplingigewalt über Kirchendiener darf nur ven deutschen ki⸗chlichen Behörden auc geübt werden. Kirchliche Diszipli⸗ narftrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. Der Entfernung aus dem Amt (Entlaffung, Versetzung. Suspenston, unfreiwillige Emeritirung ꝛc muß ein geordnetes prozessualisches Ver fahren vorausgehen. In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen. Art. 6. Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disziplinarstrafe oder Zucht- mittel unzulässig. Disziplinarftrafen an Geld dürfen den Betrag von 90 M oder, wenn das einmanatliche Amts-⸗Einkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht überfteigen. Eine auf Freiheits ⸗ Ent⸗ ziehung gerichtete Disziplinarstrafe darf nur in der Verweisung in eine geistliche Strafanftalt beftehen. Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht üßbersteigen, und die Vollstreckung wider den Willen des Betroffenen weder begeunen noch fortgesetzt werden. Die Verweisung in eine außerdentsche Strafanftalt ist unzulässig. Art. 7. Geiftliche Strafanftalten, welche im Großherzogthum errichtet find oder werden, sind der Staatsaufsicht unterworfen. Ihre Hausordnung ist Unserem Minifterium des Innern zur Genehmigung einzureichen. Das Ministerium des Innern ist befugt, Visitationen der geistlichen Strafanstalten anzuordnen und von zu nehmen. Von der Aufnahme Vorsteher der Anstalt binnen
eines Kirchendieners
Nuntien des Oberhauses entgegen.
e echten gent, öfen bare Genet hesor be dent indlschen Bert, de Nee,
24 Stunden der
zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu machen. Im Falle fortgesetzten Ungehorsams gegenüber den Vorschriften der Art. F und 8 kann die Schließung der Anstalt durch das Großherzogliche Ministerium des Innern verfügt werden. Art. 8. Von jeder kirchlichen Disziplinarent - scheidung, welche auf eine Geldstrafe von mehr als 60 0, auf Ver- weisung in eine geistliche Strafanstalt für mehr als 14 Tage oder Entfernung aus dem Amte lautet, ist Unserem Ministerium des In⸗ nern, gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen, Anzeige zu machen. Die Anzeige muß die Entscheidungsgründe enthalten. Art. 5. Die nach Art. 3 bis 8 zulässigen Straf⸗ und Zuchtmittel dürfen nicht e ,. verhängt, verkündet oder vollzogen werden: 1) wegen Vor⸗ nahme einer Handlung, zu welcher die Staatègesetze oder die von der QAbrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen ver⸗ pflichten; 2) wegen Unterlassung einer Handlung, welche die Staats⸗ gesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verbieten; 3) wegen Ausübung oder Nicht= ausübung öffentlicher Stimmrechte; 4) wegen einer Beschwerde über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt; 55 um einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu bestimmen. Art. 10. Eine ven der oberen kirchlichen Behörde im Disziplinar⸗ wege oder sonst wider den Willen des Betheiligten verfügte Ent⸗ fernung aus dem kirchlichen Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige Emeritirung 24 bewirkt den Verlust des mit der Stelle verbundenen Amtseinkommens nur unter der Bedingung, daß Unser Ministerium des Innem nach Prüfung der von der oberen kirchlichen Behörde vorzulegenden Akten anerkennt, daß I) das nach Art. 5 erforderliche prozessualische Verfahren stattgefunden hat, und 2) die getroffene Maßregel weder Gesetze des Staates noch allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. Art. 11. Kein Geistlicher darf öffentliche Vortäge in einer Kirche oder in einem anderen, zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte dazu anwenden, um aus Anlaß öffentlicher, nicht rein kirchlicher Wahlen auf die Wahlberechtigten in einer bestimmten Parteirichtung einzuwirken. Act. 12. Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, welche den zur Abstellung einer Beschwerde über kirchlichen Amtemißbrauch, oder den sonstigen, in Bezug auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen von Unseren Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anord⸗ nungen nicht Folge leisten oder den Vorschriften in Art. 3—9 und 11 dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafen bis zu 600 10 oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und in Wiederholungs⸗ fällen mit Geldstrafen bis zu 1500 ½ oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Art. 5 des Gesetzes, die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemein-⸗ schaften im Staate, werden in gleicher Weise bestraft. Art. 13. Kirchen⸗ diener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen bezügl chen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anord⸗ nungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffent- lichen Ordnung unverträglich erscheint, können aüf Antrag der Staats behörde durch Urtheil des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten (Art. 23) aus ihrem Amte entlassen werden. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn neben einer wiederholten, mit Wissen und Willen begangenen Verletzung der Vorschriften der Staatsgesetze oder der in deren Vollzug innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der Obrigkeit aus dem Verhalten des Beschuldigten hervorgeht, daß er im Falle des Verbleibens im Amte sein den Staatsgesetzen und obrigkeitlichen Anordnungen zuwiderlaufendes Verfahren fortzusetzen gewillt sei. Eben so können Kirchendiener, welche in Ausübung ihres Amts zum Ungehorsam gegen Staatsgesetze oder gegen von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene Anordnungen auf— fordern, auf Antrag der Staatsbehörde durch Urtheil des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten aus ihrem Amte entlassen werden. Art. 14. Die Beschlußfassung darüber, ob der Antrag guf Entlassung bei Gericht gestellt werden soll, steht Unserem Gesammt Ministerium zu. Art. 15. In dem von Unserem Ministerinm des Innern zu ftellenden An⸗ trage sind die Thatsachen, auf welche er sich stützt, möglichst genau anzugeben. Art. 16 und 17 handeln von der Voruntersuchung und ihren Folgen. Art. 13—22 von dem Verfahren vor dem Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten und harmoniren der Hauptsache nach mit der preußischen Gesetzgebung. Art. 23 beruft dagegen, abweichend von dieser Gesetzgebung, das „oberste Landesgericht‘ als „Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten“ zur Entscheidung über Amtsentlassungen der Geiftlichen, welches seine Erkenntnisse in Gegenwart von wenig- stens J seiner Mitglieder erläßt. Art. 24 regulirt namentlich das Rechtsmittel des Einspruchs für den Fall unverschuldeter Verhinderung am Erscheinen im Ver handlungstermine.
Sachsen⸗Weimar⸗ Eisenach. Eisenach, 15. April. Gestern wurde vor dem hiesigen Appellationsgericht der Prozeß gegen den sozialdemokratischen Agitator Schuhmachergesell Giffeny wegen öffentlicher verleumderischer Beleidigung von Behörden und Beamten und wegen Schmähung obrigkeitlicher Anordnungen auf eingewendete Berufung Giffeys sowohl als der Staats⸗ anwaltschaft in zweiter Instanz verhandelt und Giffen hierbei zu 9 Monaten Gefängniß verurtheilt. Das erstinstanzliche Erkennt⸗ niß lautet auf 6 Monate Gefängniß.
Oldenburg. Seitens des Bureaus des Großen General⸗ stabes für die Landestriangulation werden in diesem Jahre trigonometrischeFeldarbeiten im Fürstenthum Lübeck zur Ausführung kommen und sind die Verwaltungsbehörden
des Fürstenthums angewiesen, dem Bureau bei den vorzuneh⸗
menden Arbeiten die erforderliche Unterstützung zu gewähren mit der Weisung, daß rücksichtlich der den kommandirten Beamten zu gewährenden Leistungen die Bestimmungen über die Natural⸗ verpflegung der Truppen im Frieden zur Anwendung kommen sollen.
Sach sen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen,
14. April. Die Vors node wird am 20. Juni eröffnet werden.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 16. April. Der Kaiser, welcher am 15. d. M., wie bereits gemeldet, in Sebenico ein⸗ getroffen ist, hatte auf der Fahrt dorthin auch auch Zaravecchia, die Insel Mortera, die Gemeinde Stretto und das durch seine
KRorallenfischerei bekannte Zlarin besucht.
Innsbruck, 13. April. Im Landtage brachten die Abgg. Monsignore Greutner und Konsorten den Antrag ein, im Wege der Landesgesetzgebung und insbesondere durch Auf⸗ nahme einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindewahl⸗ ordnung den Kaplänen, Kooperatoren, Hülfspriestern, Koadju⸗ toren, die mit Ordinariatsdekret für den Seelsorgedienst in einer Gemeinde angestellt find, das aktive nnd passive Wahlrecht in dieser Gemeinde zuzuerkennen. Dieser Antrag wird auf eine der nächsten Tagesordnungen gesetzt werden.
Pest, 15. April. Das Abgeordnetenhaus nahm Der Minister des Innern überreichte den Bericht der Enquéte⸗Kommission über die Ver⸗ waltungsreform.
Niederlande. Haag, 13. April. Der König und die Königin sind von ihrem einwöchigen Besuche der Haupt⸗ stadt Amsterdam gestern Nachmittag hier wieder angekommen. — General⸗Lieutenant Whitton ist auf sein Ansuchen und unter Dankbezeugung für die von ihm geleisteten Dienste von der Stelle als Kommandant des Heeres in Niederlän⸗ disch⸗Indien enthoben und zu seinem Nachfolger auf diesem
ernannt worden. Wie verlautet, ist die Version, daß mit dem
General Verspijck Unterhandlungen angeknüpft gewesen wären, welche seine Rückkehr nach Batavia behufs Uebernahme die ses Fommandos zum Zwecke gehabt hätten, nicht begründet.
Belgien. Brü ssel, 16. April. (W. T. B.) In der heu⸗
igen Sitzung der Deputirten kammer beantwortete der Mi⸗ nsster der auswärtigen Angelegenheiten, Graf d' Aspremont—- ohnden, die Interpellation des Deputirten Du mortier iber den jüngsten Notenwechsel zwischen der deutschen und belgischen Regierung. Der Minister verlas zunächst die zwischen heiden Regierungen ausgetauschten Noten, deren Inhalt mit den darüber bereits bekannt gewordenen Mittheilungen vollständig äbereinstimmt. Darauf gab derselbe folgende Erklärung ab: In unserer Antwort legten wir Gewicht darauf, den That⸗ bestand durchaus aufrichtig wieder festzustellen, ohne daß eine der fremden Mächte dabei hätte interveniren können. Die Kammer ist jetzt in der Lage, den Charakter und den Ge⸗ genstand des Zwischenfalles erkennen zu koͤnnen. Ich beabsich⸗ ügte, mich über beide des Weiteren heute zu äußern, muß jedoch hiervon Abstand nehmen, da wir erst gestern Abend die Antwort der deutschen Regiekung auf unsere Note vom 26. Fe⸗ bruar d. J. erhalten haben. Der Minister erklärte wei⸗ ter, die Regierung werde diese neue Mittheilung gewissen⸗ aft in Erwägung ziehen und der Deputirtenkammer ihre Antwort auf die neueste deutsche Depesche unmittelbar, nachdem dieselbe nach Berlin abgegangen, zur Kenntnißnahme zugäng⸗ lich machen. Die Regierung müsse unter diesen Umständen ihre Erklärungen einige Zeit verschieben; schon heute könne jedoch mitgetheilt werden, daß in dem vom 15. d. datirten deutschen Aktenstücke neue Thatsachen nicht zur Sprache gebracht, sondern nur weitere Erörterungen über Prinzipien des internationalen Rechts gegeben werden, welche bei dem vorliegenden Gegenstande in Frage kommen. Auch könne der Minister der Kammer Mit⸗ theilung von folgendem Passus des mehrgedachten Schriftstücks machen: „Die belgische Regierung werde sicherlich gern die Gelegenheit ergreifen, gewisse an den Tag getretene Anschauungen als grund⸗ los hinzustellen, welche Deutschland die Absicht unterstellen, der Frei⸗ heit der belgischen Presse zu nahe zu treten. Unabhängig von der Ueberreichung des diplomatischen Schriftstücks seien bei dieser Gelegenheit auch noch mündliche Erörterungen in freundschaft⸗ lichter Weise ausgetauscht. Die Regierung lehne ihre Verant⸗ wortlichkeit in keiner Weise ab, aber sie glaube, daß eine sofor⸗ tige Debatte nicht opportun sei. Die Kammer werde gewiß der⸗ selben Ansicht sein, daß es sich empfehle, der Regierung die nöthige Zeit zu lassen, um die Erwägungen, welche Deutschland ihr soeben unterbreitet habe, in ernstliche Ueberlegung zu ziehen und auf dieselben eine reiflich erwogene Antwort zu ertheilen. Der Minister schloß seine Rede mit folgenden Worten: Ich habe wohl nicht nöthig hinzuzufügen, daß wir den festen Willen haben, nach wie vor alle unsere internationalen Verpflichtungen zu er⸗ füllen und daß es unser aufrichtigster Wunsch ist, unsere guten Beziehungen mit Deutschland zu erhalten und zu befesligen. Eine überflüssige Mühe würde ich mir jedenfalls nehmen, wenn ich die Vorstellungen, welche ich bei früheren Gelegenheiten an den Patriotismus aller Parteien gerichtet habe, nochmals wieder⸗ holen wollte. Der Interpellant erhält darauf das Wort, spricht dem Minister seinen Dank für die erhaltenen Aufklärungen und für die Art und Weise aus, in welcher die Regierung die Rechte Belgiens aufrecht erhalten habe, und erklärt sich mit der Ver⸗ tagung der Debatte über die Interpellation einverstanden. Die Angelegenheit ist damit erledigt und tritt darauf die Kammer in die Tagesordnung ein.
Frankreich. Paris 16. April. (W. T. B.) Der „Agence Havas“ geht bezüglich der Ausführung des von der National⸗ versammlung am 13. März beschlossenen Cadres gesetz es regie⸗ rungsseitig ein Communiqué zu, welches die Bedeutung des ge— nannten Gesetzes dahin auszulegen versucht, daß thatsächlich zukünf⸗ tig keine Vermehrung der Cadres eintreten werde. Nach den früheren Bestimmungen habe das Infanterie⸗Regiment eine effektive Stärke von 3 Bataillonen zu 6 Compagnien und außerdem 3 Depot⸗ compagnien, also im Ganzen 21 Compagnien gehabt. Nach dem neuesten Gesetze werde das Regiment allerdings 4 Bataillone zählen, die jedoch aus nur 4 Compagnien bestehen würden. Hierzu die 2 Depotcompagnien gerechnet, ergebe sich eine Ge⸗ sammtzahl von 18 Compagnien, also Verminderung der Zahl derselben von Z per Regiment. Außerdem sei die Zahl der Offtziere per Compagnie nicht verändert worden.
— 17. April. (W. T. B.) Der „Soir“ erfährt, daß der Justiz⸗Minister Du fan re wegen der bei Gelegenheit der Grund⸗ steinlegung der Kirche du sacré coeur am 1. Juni d. J, beab⸗ sichtigten Kundgebungen Vorstellungen erhoben habe.
Spanien. Madrid, 17. April. (W. T. B.) Der hie⸗ sige österreichische Gesandte ist nach Paris abgereist. — Von einem französischen Schiff ist in der Nähe von Cartha⸗ gena ein von der Mannschaft verlassener Schooner, anschei⸗ nend ein deutsches Schiff, angetroffen worden.
Italien. Rom, 16. April. (W. T. B) Die Depu⸗ tirten kammer hat den Gesetzentwurf, betreffend die Einfüh⸗ rung von Taxen für den Besuch von Museen und Galerien angenommen. Der Justiz⸗Minister hat einen Gesetzentwurf über Errichtung eines obersten Gerichtshofes in Rom vorgelegt.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 12. April. H. N) Vom Bankausschuß des Reichstages wurde der Vorschlag gestellt, daß Fünf⸗Kronenstücke in Gold, von der Größe der silbernen Zehn⸗Derestücke, ausgemünzt werden sollten. Man hoffte, daß die Münzkonvention kein Hinderniß gegen diese Ausmuͤnzung bieten und daß allenfalls eine Uebereinkunft mit Dänemark und Norwegen über die Annahme der schwedischen
Fünf⸗Kronenstücke neben der übrigen schwedischen Münze erzielt
werden würde. Die Angelegenhest kam vor einigen Tagen zur
Verhandlung im Reichstage, wo der Vorschlag von der Ir Jammer mit 52 gegen 40 Stimmen angenommen, aber von der Zweiten Kammer mit 123 Stimmen gegen 38 verworfen wurde. In Verbindung hiermit kann erwähnt werden, daß die Reichs⸗ bank jetzt eine genügende Anzahl von silbernen ho⸗Oerestücke aug⸗ gemünzt erhalten hat und daß diese Münze am letzten Montage in Cirkulation gesetzt werden sollte.
— 16. April. (W. T. B.) Der König und die Köni⸗ gin werden, den bisher getroffenen Disposttionen zufolge, am 37. Mai in Berlin eintreffen und dort bis zum Ende des Monats verweilen. Die Königin wird sich alsdann nach Marien⸗ bad begeben. Ueber die weiteren Reisen des Königs ist bis jetzt noch keine definitive Bestimmung getroffen worden. — Die Neu⸗ bil dung des Ministeriums wird wahrscheinlich am Dienstag
erfolgen.
Christiania, 16. April. (W. T. B.) Das Storthing hat heute nach dreitägiger Berathung alle Anträge auf Äen=
derung des politischen Stimmrechts mit großer Majori⸗ tãt abgelehnt.
Dänemark. Kopenhagen, 11. April. Den „H. N.“ schreibt man: In der heutigen Sitzung des Folkethings hielt Böjsen eine lange, eirea 2stündige Rede, aus welcher man schließen konnte, daß die Linke ihren Standpunkt in der Be⸗ festigun gsfrage festzuhalten entschlossen ist. Also will fie 30 Mill. Kr. bewilligen, wenn vorher eine extraordinäre Ein⸗ kommen⸗ und Vermögenssteuer von 3 Mill. jährlich vorliegt. Darauf hin wird sie denn wohl auch die Weigerung der Be⸗ willigung des Panzerschiffes auf dem ordinären Budget fest⸗ halten und auf Grund derselben die Auflösung veranlassen oder erwarten. — Das Kriegsdampfschiff „Gejser“, welches als Wachtschiff an der Westküste von Jütland zum Schutz der In⸗ teressen der dänischen Fischer den Uebergriffen fremder Fischer gegenüber Dienste leiften soll, ist am 12. Morgens, einem Tele⸗ gramm des Ritzau'schen Bureaus“ zufolge, bei der Insel Fans angekommen.
Amerika. New⸗Orleans, 16. April. (W. T. B.) Die Legislatur von Lousiana hat das zwischen den Republika⸗ nern und den Demokraten abgeschlossene Kompromiß genehmigt und sich dahin geeinigt daß W. P. Kellogg in der Stellung aks Gouverneur des Staates verbleibt. In der Legislatur haben die Konservativen die Majorität.
Nr. 16 des Central-Blatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt (Berlin, Carl Heymanns Verlag), hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltungsachen: Verweisung von Aue ländern aus dem Reichsgebiet. — Zoll- und Steuerwesen: Kompetenzen von Steuerstellen; Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Monate Januar bis März 1875. — Finanzwesen: Nachweisung über die am 31. März 1375 im Umlaufe beziehungsweise im eigenen Bestande der deutschen Zettelbanken vorhanden gewesenen, sowie auch der nach erfolgter Ein⸗ 15sung vernichteten Banknoten. — Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs münzen; Hauptübersicht der Ergebnisse der in Ausführung der Münzzesetze vom 4. Dezember 1871 und vom 9. Juli 1873 bis zum 39. Juni 1874, dem Tage der Außer courssetzung, von Reichswegen erfolgten Einziehung von Lan⸗ desgoldmünzen; Vergleichung der in den deutschen Bun⸗ desstaaten erfolgten Ausprägungen und stattgehabten Ein⸗ ziehungen von Landesgoldmünzen. — Justizwesen: Erkenntniß des Reichs ⸗Oberhandelsgerichts, betr. Erwerb, Natur und Verlust der deutschen Schutzgenossenschaft. — Maxine und Schiffahrt: Beginn von Schifferprüfungen. — Postwesen: Vekanntmachungen, betr. Post⸗ anweisungs verkehr mit Ostindien; Postverbindung mit Konstantinopel. — Telegraphenwefen: Ermäßigung der Gebühren für Telegramme nach Amerika. — Eisenbahnwesen: Ambulante Kontrole über die Ausübung des Betriebsdienstes bei den Eisenbahnzügen. — Konsulat⸗ wesen: Ernennungen z. — Personal Veränderungen ꝛ2.: Ernennungen bei dem Rechnungshofe.
— Die Nr. 16 des „Justiz-Ministerialblatts“ für die Preuhische Gesetzgebung und Rechtspflege, herausgegeben im Bureau des Justiz. Ministeriums, hat folgenden Inhalt: Erkenntniß des Kö⸗ niglichen Ober⸗Tribunals vom 18. März 1875: Kirchenbücher, selbst die in lateinischer Sprache geführten, sind nicht rein kirchliches Eigen thum, sondern bilden als bürgerliche Standesregister einen Gegen⸗ stand amtlicher Verwahrung. Dasselbe gilt von Kirchensiegeln. Ihre Beiseiteschaffung fällt daher unter den Thatbestand des 5. 133 des Strafgesetz uches.
Vereinswesen.
In der dritten Sitzung des ersten Delegirtentages der Deutschen Hausfrauen-Vereine stand als erster Gegen⸗ stand die Frage auf der Tagesordnung: „Was vermögen die ver⸗ einigten Hausfrauen zur Heranbildung tüchtiger Dienstboten zu thun?“ Frau Arnous referirte über diese Frage, welche nach längeren Debatten die Versammlung mit folgenden Resolutionen beantwortete: »Es ist für Berlin eine Ausbildung Anstalt für Dienstboten zu begründen und die Mittel dazu durch Subskription aufzubringen. — Es ist eine Petition an die Königliche Staatsregiecung und an den Magistrat Berlin zu richten, welche die Bitte enthält, den Gemeinde⸗ schulen in Dorf und Stadt wirthschaftliche Fortbildungs ⸗Anstalten anzufügen. — Frau L. Morgenstern besprach sodann in längerer Rede das Verhältniß des Hausfrauen Vereins zu den hiesigen Kaufleuten. — Welchen Umfang das Centralbureau des Verems bereits erreicht hat, beweist, daß daselbst im Monat März d. J. verkauft sind: 81 Centner Butter, 800 Schock Eier, 45 Centner Räucherwaaren, 400 Stück Geflügel, 28 Gentner Kaffee, 201 Centner Hülsenfrüchte, 51 Centner Mehl, 230 Eentner Zucker, 10 Centner Lichter, 2400 Büchsen Konserven, 30 Centner Backobst, 12 Centner Chokolade, 51 Centner Reis, 33 Centner Gries, 19 Centner Erbsen u. s. w.
Statistische Nachrichten.
Das Kaiserlich statistische Amt veröffentlicht in dem jetzt herausgegebenen Heft I7. Abtheil. 2 der Vierteljahreshefte zur Sta—⸗ tistik des Deutschen Reichs für das Jahr 1874: Uebersichten der Ein⸗ und Ausfuhr des Deutschen Zollgebiets in Betreff der im Jahre 1874 in den freien Verkehr getretenen und aus dem freien Verkehr ausgeführten Waaren. Wir geben daraus eine Zusammenstellung der wichtigeren Ein⸗ und Aus— fuhrartikel, verglichen mit dem Vorfahre, müssen aber zum richtigen Verständniß der folgenden Zahlen vorweg bemerken, daß bei der Ein⸗ fuhr alle Artikel, welche der Verzollung nach dem Nettogewicht unter legen haben, mit letzterem nachgewiesen worden sind, während bei der Ausfuhr nur das Bruttogewicht hat angegeben werden können.
I Verzehrungsgegenstände: Weizen Einfuhr 8,229, 653 Ctr. (1873: 7, 395,160 Ctr.), Ausfuhr 8, 966, 143 Ctr. (1873: 6,966,830 Ctr); Roggen E. 19,222, 685 Ctr. (1873: 15,B 770,665 Ctr.), A. 3,468,651 Etr. (1873: 3,239,902 Ctr.); Hopfen E. 37.479 Ctr. (1873: 28,564 Ctr.), A. 160,988 Ctr. (1873: 206,170 Ctr.); Bier E. 261,570 Ctr. (1873: 186,730 Ctr.), A. 841,419 Ctr. (1873: 63,197 Gtr.; Arrak, Rum, Branntwein aller Art E. 113,025 Ctr. (1873: 109,579 Ctr.), A. 706,758 Ctr. (1873: 727,607 Ctr.); Wein in Fässern E. 1,125,908 Etr. (1873: 1,458,584 Ctr.), A. 192630 Ctr. (i873: 219,874 Ctr.); Wein in Flaschen E. 151,885 Ctr. (1873: 163,146 Ctr.), A. 164,468 Ctr. (1873: 145,069 Ctr.); Butter E. 135,697 Ctr. (1873: 128488 Ctr.), A. 307,35 Ctr. (1873: 283,232 Ctr.); getrocknete Südfrüchte E. 416928 Ctr. (1873: Ils 5635 Etr 3; Gewürze C. S6, 433 Ctr. (1873: 86 35ss Ctr); Heringe E. 7r6, 7 Tonnen (1813: Is, 123 Tonnen); roher Kaffee E. 1,800,659 Ctr. (1873: 1,965,361 Ctr.); Mehl E. 2 014,672 Ctr. (1873: 1,939, 299 Ctr.), A 2,4 14,074 Ctr. (1873: 2,431,488 Ctr.); eschälter Reis C. 1,340, 806 Ctr. (1873: 1,B322 025 Ctr.); Salz E. Osl, 947 Ctr. (1873: 1,091,930 Ctr.). A. 1,242,997 Ctr. (1873: 1LM24, 113 Etr.); Schmalz E. 789 915 Ctr. (1873: 1,036, 593 Ctr.), A. 77,336 Ctr. (1873: 68,854 tr.); Rehtabak G. S23, 974 Ctr. (1873: 1,256,515 Ctr.), A. 185,196 tr. (1873: 88, 690 Ctr.); Ci⸗ garren G. 15,402 tr. (1873: 14555 Ctr.), A. 333591 Ctr. (1873: 15,957 Ctr.); Thee E. 21,857 Ctr. (1873: 20,743 Ctr.); raffinirter Jücker aller Art G. 294. 359 Gir. i873: 255, Hh Ctr.), A. 126 533 i Gir. i. 158,986 Ctr); e . 6. 130, 166 Ctr. (1873: 235,717 Ctr.);
277,560 Ctr. (1873: 123,950 Ctr.])
2) Roh stoffe: rohe Baumwolle E. 3,489 745 Etr. (1873: 3.609 018 Etr.), A. 846,205 Ctr. (1873: 1,153,390 Ctr.); rohe Schafwolle G. 1135, 794 Etr, (i873 1,953, 53 Ctr ), A. 415, 5s
Ctr. (1873: 244029 Ctr); Rohseide E. 62, 21 Ctr. (1873: 62,769
Ct). A. 15 997 Ctr. 1873: 13.227 Ctr.); Flachs E. 1106, 386 Ct. (1873: 885, M3 Ctr), A. 610 185 Ctr. (1573: 500,231 Etr3); Stein- kohlen und Keks E. 43 291.530 Ctr. (1873: 40, 1ol, os Ctr.), A. S8 111213 Ctr, (1873: Sl 273309 Ctr.); Eisenerze E 49605521 Ctr. (873; 9,210 180 Ctr), A. 6327 050 Ctr. (1873: 2 053. 367 Ctr.);
RNoheisen und altes Brucheisen E. 10926, 083 Ctr— (1873: 14,361, 341
Ftr.,. A. 4444239 Cir. (1873: 3,069,116 Ctr); rohes Blei E. 77405 Ctr. (1873: 132549 Ctr.), A. 586,207 Ctr. (1873: 5665,11 Etr.); Rohkupfer E. I31I7, 4333 Ctr. (1873: 312,920 Ftr.), A. 59262 Ctr. (is73: 63,227 Gtr.); Rohzink E. 96 532 Ftr. (1373; 70951 Ctr), A. 714.198 Gtr. (1873: 668, 198 Cir); Soda E. 631,597 Ctr. (1873: 556, 137 Ctr.), A. 68407 Ctr. (1873: A663 Ctr; Farbhölzer C 56533, 851 Ctr. (i373: 581517 Ctr.), A. 143577 Ctr. (1873: 107 284 Ctr.); Indigo E. 46,308 Ctr. 1813: 41 8587 Ctr.), A 18,716 Ctr. 1873: 12964 Gtr.); Salpeter E 1092922 Ctr. (1873: 809,720 Ctr.), A. 101,368 Ctr. (1873: S9713 Eir); Schwefel C. 286, 131 Ctr. (1873: 369,725 Ctr), A. 3.533 Ctr. (1873. 205615 Ctr.) ; rohe Häute und Zelle E. 128.455 Ctr. (1873: 1,063,951 Ctr.), A. 259,813 Ctr. (1873: 282459 Ctr.); Palm. und Kokosnußsl E. 312.587 Ctr. (1873: 325.466 Ctr.), A. S4c410 Ctr. (i873: 107,051 Ctr); Thran C. 204118 Ctr. (1873: 208,790 Gtr.), A. 98301 Eir. (i573: 8578 Ctr.); Talg E. 390 230 Ctr. (1873. 2933553 Etr,), 1 296941 Ctr. (1873: 60,012 Ctr); Harze aller Act E 1065798 Ctr. (1873: 910,514 Ctr.), A. 145,970 Ctr. (1873: 197,388 Etr.); Petroleum E. 5 642, 162 Etr. (1873: 6.034, 491 Ctr.), A. 1736197 Cfr. (1873: 1737, 306 Ctr.).
3) Halbfabrikate: Baumwollengarn E 419412 Ctr. (1873: 438,974 Ctr), A. 101,116 Ctr. (1873: 7,916 Gtr.); rohes Lesnen— garn, Maschinengespinnst E. A5 M179 Ctr. (1873: 256,554 Ctr), A 193567) Ctr. (is z; 19657 Ctr.); Leinengarn, gebleichtes 2c. E. 41606 Ctr. (1873: 56,136 Ctr.), A. 9863 Ctr. (1573: 2378 Gtr); gefärbte Seide E. 3092 Ctr. (1573: 4388 Ctr.), A. 2303 Ctr. (1873: 3923 Ctr); Wollengarn E. 364862 Ctr. (is73: 329,781 ECtr), A. 138,658 Ctr. 1873: 104,756 Ctr.); Eisen, geschmiedetes 2c in Stäben u. s. w. E. 443,991 Ctr. (1873: 1,265,765 Ctr) A. 650 491 Ctr. (1873: 250,431 Ctr.); Stahl E. 103,577 Etr. (1873: 124,426 Ctr.), A 172,232 Ctr. (1873: 10 359 Ctr.); Essen⸗ und Stahldraht E. 44,125 Ctr. (1873: 61, 156 Ctr ), A. I91, 182 Ctr. (1873: 1660, 399 Ctr. ; Eisen⸗ und Stahiblech und Platten E. 180, 480 Ctr. (18753: 521 832 Ctr.), A. 169,637 Ctr. (1875: 19,582 Ctr.); Zinkblech E. 4036 Ctr. (1873: 21.127 Ctr.). A. 189,748 Ctr. (1853: 138, 950 Ctr); Leder E. 111,K867 Ctr. (1873: 101,265 Ctr.), A. 98,504 Ctr. (1873: 92,045 Ctr.).
4 Manufakturwgaren: Baumwollenwaaren E. 53,098 Ctr. (873; 55,132 Ctr), A. 213,694 Ctr. (1873: 198,319 Ctr; graue Packleinwand C. 235, 922 Ctr. (1873: 201,594 Ctr.), A. 52, 437 Ctr. (1873: 55,172 Etr '); leinene Zeugwaaren E 71,926 Ctr. (1873: S0 026 Ctr.), A. 54.434 Ctr,, (1873: 64,747 Ctr); Seiden, und Halbseidenwaagren E. l5, 179 Ctr. (18973: 14719 Gtr. j. A. 25, M29 Etr. 1873: 36,513 tr.); Wollenwagren E. 15535755 Ctr. (1853: 108,416 Ctr.), A. 313, 16 Ctr. (1873: 3614271 Ctr.); Kleider, Leib⸗ wäsche, Putzwaaren E. 7324 Ctr. (1873: 6761 Ctr.), A. 30, 65 Ctr. (1873 37374 Ctr); Manufakturwaaren ohne nähere Angabe der Gattung A. 105,222 Ctr. (1873: 110, 863 Ctr.).
5) Andere Industie⸗Erzeugnisse: Eisenbahnschienen E. 172,176 Ctr. (1873: 891,564 Ctr.), A. 11,653,998 Ctr. (1873: 1413K651 Ctr.); Eisen⸗ und Stahlwaaren, ganz grobe und grobe E. 836,163 Ctr. (1873: 1A 446,573 Cr), A. 15228, 512 Ctr. (1873: Nö, l 59 Etr.); Hohlglas E. 56,81 Etr. (18753: 66335 Ctr.), A. 611745 Ctr. (1873: 581,938 Gtr.); Spiegelglas E. 71,470 Ctr. (1873: 718,542 Ctr,. , A 45.955 Ctr. (1873: 56,741 Ctr.); Glas⸗ wagren E. 74,391 Ctr. (18753: 58,641 Ctr.), A. 102,488 Ctr. (1873: 99,67 Ctra); grobe rohe Holz- und Korbwaaren E. 589,706 Ctr. (1873: 785,428 Ctr.), A. 482,436 Ctr. (1873: 439, 21 Ctr.); andere Holzwaaren E 53,241 Ctr. (1873: 47 850 Ctr.), A. 189,738 Ctr. (1873 184.3399 Gir.) ; Möbel E. 283591 Ctr. (1873: 25,8978 Ctr), A. 67,214 Ctr. (1873: 78, 208 Ctr.) ; Lokomotiven und Tender E. 167,089 Ctr. (1873: 110 677 Ctr), A Ii, id tr. (1873: 105,500 Ctr.); Maschi⸗
nen aller Art E. 1,957,423 Cir. (1873: 107085 Ctr.), A. 641, 120
Ctr. (1873: 620573 Ctr.); Lederwaaren E. 19,522 Ctr. (1873: 18023 Ctrn), A. 42,117 Ctr. (1873: 40470 Ctr.); Bücher, Kupfer⸗ stiche ꝛc. E. 54,908 Cir. (1873: 52,407 Ctr.), A. 124A 783 Ctr. (1873: 16,903 Ctr.); Papier aller Art und Pappe E. 129,075 Ctr. (1873: 127,555 Gtr.. A. Föö, 457 Ctr. (i875. 45 551 Ert); Thonwagren, gewöhnliche E. 93,227 Ctr. (1873: 81,450 Ctr.), Il. 217,431 Gtr. (1873: 419,954 Ctr.); Thonwaaren, andere E. 11,371 Ctr. (1873: 11,367 Ctr.), A. 22269 Ctr. (1873: 187406 Ctr.); Porzellan E. 15,219 Ctr. (1873: 12,413 Ctr.), A. 78, 490 Ctr. (1573: 96, 243 Ctr.)
— Bei der am Schlusse des vorigen Tahres in Stockholm vorgenommenen Volkszählung zeigte es sich, daß die Volksmenge Stockholms jetzt 143307 Personen zählt. Sie hat sich während einer Generation um 72 * vermehrt. In 1840 betrug sie 83,629 und in 1875 wie oben mitgetheilt 143,307.
— Durch Eisenbah nun fälle wurden in Amerika wäh⸗ rend des vorigen Jahres 204 Personen getödtet und 976 verletzt. In 1873 belief sich die Zahl der Getödteten auf A6 und die der Verletzten auf 1283.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Aus dem Verlag von Fr. Kortkampf in Berlin liegen uns die vier neuesten Reichsgesetze bez. Verordnungen vor, nämlich: Bekanntmachung, betr. das Bahn-Polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (kl. 8. Ladenpr. O60 Æ6); Signal-⸗Ordnung für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875, mit Anmerkungen (kl. 8. Ladenpr. 60 „M); ferner das Gesetz über die Beurkun— dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (kl. 8. Ladenpr. O45 ) und das Bankgesetz vom 14. März 1875 mit dem Preußischen Gesetz über die Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich und Errichtung von Zweiganstalten derselben in außer⸗ preußischen Gebieten des Reichs (kl. 8. Ladenpr. O, 45 ). Während sich diese Ausgaben schon durch ihr Format zum Hand gebrauch empfehlen, gewährt die Signal Ordnung den besonderen Vor⸗ zug, daß sowehl die den Sinn der Signale bezeichnenden Worte durch große und fette Schrift hervorgehoben, als auch die Signale selbst, bes. bezüglich der Laternen, Scheiben 2c. durch einen unverhältniß—⸗ mäßig größeren, dafür aber anschaulicheren Maßstab in der Zeich nung kenntlich gemacht sind.
— Der Professor Dr. Adalbert Merx in Gießen ist zum or- dentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität Heidelberg ernannt worden.
— Senator Dr. jur. Brehmer in Lübeck hat kürzlich seiner Vaterstadt einen bedeutenden wissenschaftlichen Schatz erworben und geschenkt. Es ist dies das sehr bedeutende Herbarium des vor etwa 20 Jahren in Königsberg verstorbenen Botanikers Ern st Meyer, des bekannten Verfassers der Geschichte der Botanik. Se⸗ nator Brehmer, der sich in seinen Mußestunden selbst eingehend mit der Pflanzenkunde beschäftigt hat, hat diese Pflanzensammlung für den Preis von 2000 ½ erworben und sie dem e,, ,. Museum der patriotischen Gesellschaft zu Lübeck geschenkt.
— Für die Großherzoglichen Kunstsammlungen in Schwerin fehlte bisher ein dem Werthe derselben entsprechendes Lokal, in welchem die in ihnen enthaltenen Kunstschätze zur vollen Geltung kommen konnten: sie kefanden sich in einem urspruͤnglich zu Privatwohnungen bestimmten Hause, und, wenn auch die Räume desselben auf das Beste benutzt waren, so fühlte doch der Besucher täglich das Mangelhafte derselben. Dazu kam die stets mögliche Feuersgefahr ven den benachbarten Grundstücken. Allen diesen Uebelständen wird abgeholfen werden, indem nun, sicherm Ver—⸗ nehmen nach, von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin der Hof⸗Baurath Willebrand