1875 / 107 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 May 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Im Uebrigen aber, meine Herren, ist die Stagtsreglerung aller dings der Ueberzengnng, daß die Bestimmungen, die Ihnen vorge— Kirn worden siyp, getroffen werden können durch ein preußisches

andesgesetz, ohne die Verfassungsurkunde zu verletzen.

Die Voraussetzung, daß die hier in Rede stehenden Hrden und Kongregationen in die katholische Kirche organisch eingefügt seien, bezeichnet den prinzipiellen Standpunkt der Staatsregierung bei der Beurtheilung der vorliegenden Frage. Die Verfassungzur⸗ kunde beschäftigt sich in einer Reiht von Artikeln mit. der . oder mit den Fragen, die auf religiösem und kirchlichem

ebiete zu ordnen sind, und zwar in einer eingehenden Weise in den Artikeln 12 big 18, wenn Sie wollen auch noch in Art. 19. Dem nächst folgen 10 Artikel, welche Bestimmungen über Schule, Presse Versammlungsrecht enthalten, und dann schließen sich die Artikel 36 und 3l, von denen der erstere das Vereinsrecht, der andere die allgemeine * der Korporationsrechte berührt, erst an. Nach einer gewöhnlichen

nterpretationskunst muß man schon um dieser , willen bedenklich sein bei der Annahme, daß das oben schon abgethane Kapitel in einer Entfernung, wie ich sie bezeichnet habe, nach Behandlung anderer größerer Kapitel wiederum aufgenommen sei, und zwar um so mehr muß man dieses Bedenken aufwerfen, als die spezielle Frage, um die es sich hier handelt, in einer Richtung wenigstens eine spezielle 2 , erhalten hat, in der ersten Serie der Artikel, das ist er Art. 13.

Ich möchte doch auch glauben, daß, wenn die Herren der Auf⸗— fassung des Hrn. Abg. Reichen sperger das zweite Alineg, des Art. 13 lesen, sie etwas stutzig werden können. Tichh zweite Aline lautet:

Das Gesetz regelt ins besondere also nicht ausschließlich zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Art. 29 (dem Versammlungsrechte) gewährleisteten Rechtes.“ . 8

fürchte, meine ern wenn dieses Alinea gegenüber den religißsen und kirchlichen Vereinigungen zur Geltung gebracht werden sollte, Sie würden Alle schreien: Um Gottes willen, der Art. 30 geht uns gar nichts an! ;

Der Art. 30 in seinem Wortlaut zwingt in keiner Weise die hier in Rede stehenden Verbindungen als durch seine Bestimmungen getroffen zu betrachten, im Gegentheil bezieht sich und ich glaube, darin haben die Motive . Recht dieser Artikel lediglich auf Dasjenige, was man im gewöhnlichen Leben „Verein“ nennt, ein

usammentritt zur Verfolgung und Erfüllung gewisser begrenzter

wecke, die aber nicht die ganze Person ergreifen, sondern diese im Uebrigen, soweit eben der Zweck nicht in Frage kommt, vollständig ihrer gesellschaftlichen und sonstigen Stellung überläßt. Darum ist auch das vorher von dem Hrn. Abg. Reichensperger angezogene Gesetz vom 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung von einer besonderen Bedeutung gar nicht. Es spricht im §. 4 Die Voraussetzung für das Vereins- ufd Versammlungsrecht in der Richtung aus, die demnächst im Art. 29 und 30 der Verfassungs⸗ urkunde weiter verfolgt worden ist, insofern aber die religiöse Frage in Betracht kommt, ist es nur der Art. 5, der dieselbe tangirt. Im Uebrigen möchte doch auch wohl kein Zweifel sein, daß die vorläufigen Zusagen des Gesetzes vom 6. Aprül 1848 ihre Er— füllung in der Verfassungsurkunde gefunden haben, und daß diese allein und nicht seine , ,, . bei der Sache ist. Meine Herren, diese Auffassung von Vereinen im Unterschiede von solchen Verbindungen, um welche es sich hier handelt, ist nicht etwa eine Erfindung von mir, sondern eine recht weit verbreitete. Ich habe ein Beispiel vor Augen: ganz in derselben Weise ist dieser Unterschied im Anschluß an ähnliche Vorschriften in den Motiven zu dem be— kannten Darmstädtischen Gesetz, welched Orden und Kongre— gationen betrifft und erft vor wenigen Wochen perfekt ge— worden ist, ausgeführt worden. Als etwas blos Einzelnen zur Vertheidigung ihres Standpunktes Ersonnenes möchte sich also dieses Moment nicht verwerthen lassen, sondern es hat eine weitere Bedeutung.

Der Hr. Abgeordnete Reichensperger meint nun, die Regierung

tolpere bei ihrer Ansicht über den Art. 12 und die darin enthaltenen llegate. Ich komme nachher auf einen anderen Punkt in demselben Sinne zurück, ich glaube, 6 die Punkte, über die die Regierung nach Meinung des Hrn. Reichensperger stolpern h halten ihren Schritt recht aufrecht. Wenn man das Bedürfniß empfunden hat, den Art. 30 und 31 expressiv zu allegiren, so ist die nächste Folge⸗ rung die, 9. an und für sich zwischen der in Art. 12 und folgenden erörterten Materie und dem Art. 30 ein nothwendiger Zusaimmen—⸗ hang nicht sei. Ich habe also daraus einen Belag für dasjenige zu entnehmen, was ich bei meiner Ausführung vorher an die Spitze stellte. Aber wie verhält es sich denn mit diesen Allegaten? Der Hr. Abg. Reichensperger beruft sich ja sehr gern auf das Werk des Hin. Abg. v. Roenne vielleicht auch unter der von mir bei Herrn Hinschius an. gedeuteten Modifikation, er gestattet mir also wohl, das Buch auch meinerseits anzusehen und die Notizen, die ich darin über . Ein⸗ . finde, hier anzuführen. Was zunächst den Art. 31 betrifft, o finden Sie auf Seite 178 des Roenne'schen Staatsrechts Band J. B. die Aukführung, daß das ein ganz müßiges Allegat sei, welches durch den eingeschobenen Art. 13 seine Bedeutung völlig verloren habe und welches der Centralausschuß der Ersten Kammer im vollen und augsgesprochenen Bewußtsein dieser Mäßigkeit hat stehen lassen, damit äber die ,, , des Art, 12 nicht nochmalige Verhandlungen mit der weiten Kammer eintreten. Nun kommt der Art. 30. Wag hat denn dieses Allegat des Art. 30 für eine Bedeutung? In den Erläuterun⸗ gen des Hrn. Ministers von Ladenberg, die von Ihnen ja gewöhnlich als unbedingter Beweis hingestellt werden, ist bemerkt: Um künftigen Mißdeutungen vorzubeugen, hat die Verfassungs⸗ urkunde vom 5. Dezember 1848 im Art. 11 das ist der setzlge Art. 12 zugleich durch die Bezugnahme auf die Art. 28 und 29 das sind die jetzigen Artikel 30 und 31 die rechtliche Stel- lung bezeichnet, welche neu entstandene Religionsgesellschaften Fünf. tig einzunehmen haben werden. Ich denke, meine Herren, dieses Allegat ist nicht gerade ein solches, welches u dem Beweise benutzt werden kann, daß man im Art. 30 und durch dies llegat die Orden und Kongregationen hat treffen wollen, da würde der Ausdruck wohl etwas haben mißfallen müssen. Wenn aber, meine Derren, und das ist meine rechtliche Meinung Sie den Aug druck Religionsgesellschaft dahin verstehen, daß darunter in der Sprach⸗ weise der Verfafsungsurkunde nur verstanden ist der Zusammenfluß von Menschen zur Ausübung der Religion überhaupt im Allgemeinen, dann hat dieses Allegat einen vollständig guten mit dem von mir be—⸗ Fiichneten Sinn des Art. 30 durchaus zusammenfallenden Sinn. Nämlich, meine Herren, solche , , , , seien es die evangelischen, seien es andere, welche Sie nennen mögen, haben sich nur zu einem Zwecke zusammengeschlossen, sie bleiben im Uebrigen aber in ihrer Stellung, ste sind nicht wie bei den Orden und Kongrega— tionen mit ihrer ganzen Person dem Gebote der Verbindungen unker— worfen. Das hatte ich aber gerade als den Sinn des Art. 30 vor⸗ hin hingestellt, und wenn ich nun diesen Artikel bei den Worten „Re— ligionsgesellschaften! allegirt finde, so muß ich darin eine Bestätigung meiner Auffassung über den Art., 30 finden, und zwar um so mehr, als es der Handhaben doch noch andere giebt in der Verfassungs— urkunde selbst, die den von mir bezeichneten engeren Sinn des Workes Neligionsgesellschaft gegenüber den von dem Hrn. Abg. Reichensperger richtig citirten weitergehenden Bestimmungen des allgemeinen Land⸗ rechts als den Sinn ber Verfasfungsurkunde aufweist. Ich muß mich Da zunächst auf den angeblich wiederum ein Stolpern Der Regierung bewirkenden Art, 13 berufen, in welchem die Religiousgefell' en ten und die geistlichen Gefellschaften nebeneinander ge— ellt sind. Und, meine Herren, 6. Nebeneinanderstellung ist auf⸗ recht erhalten worden in ber Ersten Kammer, obwohl“ der Abg. Vorn em ann erklärte. Wenn man die landrechtliche Sprachweife beibehalte, dann sei 8. Bezeichnung, . ausdrückliche Hervor⸗- eben der geistlichen Gesellschaften müßig; benn die geistliche Befell—⸗ i gehört im Sinne des Landrechts zu den Religionegeses— aften. Es ist ja . daß die Ausführungen der Herren von Ammon und Wach er im entgegengesetzten Sinne herange⸗ zogen werden können. Da ich aber doch auch andere Gesichtspunkte

für meine Auffassung habe, so wolle mir der Abg. Windthorst gestat ten, heute einmal in seine Fußtapfen zu treten. Er verkündet uns ja immer, daß das, was durch einzelne Redner gr sei, für die Inter⸗ pretation eines Gesetzes keine entscheidende Bedeutung habe, und da—⸗ mit meine Worte oder die Worte der Herren hier bei Berathung eines neuen Gesetzes nicht etwa e , werden konnten für die zukünftige Auslegung derselben, so protestirt er jetzt schon wieder holentlich ist es geschehen dagegen daß es statthaft sei, auf diese Weise Gesetze auszulegen. Diese seine eigene Argumentation gebe ich ihm ganz einfach in Bezug auf die Aeußerungen der beiden genann . ten ler er zurück. Dann, meine Herren, stellt der Art. 15 die evan⸗ gelische und die römischkatholische Kirche unter die Religionsgesell— schaften, denn die Worte heißen; . ; .

die evangelische und die römisch ⸗katholische Kirche, so wie jede an

dere Religionggesellschaft ; . Für die Totalität der katholischen Kirche ist die Bezeichnung „Reli gionggesellschaft' in diesem Artikel gebraucht nicht in Bezug auf den einzelnen Theil ihres Organismus, um den es sich gegenwärtig han— delt. Ich denke, meine Herren, die Verfassungsurkunde steht mir, und nicht den Herren zur Seite.

Aber auch das zur Ausführung des Art. 39 der Verfassungè⸗ urkunde erlassene Gesetz scheint mir auf meiner Seite zu stehen. Ich folgere aber nicht darüber. Meine Herren, der Hr. Abg. Reichen— sperger hat mit vollem Recht hier hervorgehoben: wenn die Orden und Kongregationen unter das Vereinzrecht gehörten nach Art. 30, so sei das letzte Alinea des §. 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 maß— gebend. Dasselbe lautet:

Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen

beziehen sich nicht auf kirchliche und religisse Vereine und deren

Versammlungen, wenn diese Vereine Korporationsrechte haben.

Sie können nun wiederum bei Hrn. v. Roenne auf Seite 173 in demselben Bande nachlesen, daß es eine allgemeine Meinung sei, aus dieser Bestimmung sei S contrario zu folgern, diejenigen kirchlichen und religiösen Vereine, welche keine Korporationsrechte haben, unter. liegen den Bestimmungen der 558.1 und 2 und demnächst auch des F. 3 dieses betreffenden Gesetzes. Wenn Sie nun von dem Gesichtz - punkte ausgehen, daß die Orden und Kongregationen, von denen die meisten keine Korporationsrechte haben, solche kirchlichen Vereine wären, so wäre das . vom 11. März 1850 wirklich das wunder barste Machwerk, was existirt. Dann vergegenwärtigen Sie sich ein mal die Bestimmungen der 55. 1. 2 und 3 dieses Gesetzes!

§. 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche An— gelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unter nehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Orts- , . zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht späte—⸗ stens eine Stunde nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftmäßhig angezeigt, nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die laͤnger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt.

§. 2. Die . von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Vit lieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins und sede Aenderung der Statuten oder der Ver—⸗ einsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Befordern jede darauf . Auskunft zu ertheilen ,

Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der dern r n oder der Abänderung derselben sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.

§. 3. Wenn füuͤr die Versammlungen eines Vereins, welcher eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheit bezweckt, Zeit und Ort sta—⸗ tutenmäßig oder durch einen besonderen Be ö im Voraus feststeht und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Versammlung zur eee, der Ortspolizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der 5. 1 erfordert, für die ein— zelnen Versammlungen nicht. ;

Nun, meine Herren, wie viel von diesen Bestimmungen können Sie wohl anwenden guf Orden und Kongregationen? Ich denke, die Ausführung, die der Art. 30 der Verfassungsurkunde in diesem Gesetz gefunden hat, denn dieses Gesetz ist zur Ausführung dieses Artikels erlassen, zeigt, daß der Artikel selbst nur den engern Sinn hat, den ich bezeichnete, daß es sich nur bezieht auf r Tl tnifft wie sie im gewöhnlichen Leben unter diesem Ausdrucke wirklich verstanden werden. Meine Herren! Die Praxis der betreffenden geistlichen Organe ist auch derartig gewesen, daß sie gar nicht geglaubt haben, sich von dem Vereinggesetze getroffen zu fühlea. Mir sind hier zur Hand zwei Fälle aus verschiedenen Zeiten, der eine betrifft ein Institut, geleitet von einer hoch angesehenen Dame, deren Name auch der Hr. Hinschius auf Seite 42 seines Buches nennt, und bezieht, sich auf die Kongregationen der Schwestern der christlichen Liebe, welche von jener Dame, Fräulein von Mallinckrodt, gestiftet worden tst, auch den Namen führt: Töchter der allerseeligsten Jung- frau Maria von der unbefleckten Empfängniß. Dieses Institut .. (Lachen und große Unruhe im Zentrum). Meine Herren! Das ist ja kein Grund zu lachen, ich habe einfach die Be- zeichnung der Kongregation genannt und werde solche hinterher noch weiter anzuführen haben. (Ruf im Zentrum: Wir haben nicht ge— lacht, es wurde links gelacht, Ich habe meine Worte nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern allgemein ausgesprochen, weil ich lachen hörte. Meine Herren! Diese Kongregation wurde mit dem Mutterhause in Paderborn errichtet, ihre General⸗Oberin noch heute die dieses Amt bekleidende Stifterin; sie erhielt auf Grund der den Staatsbehörden eingereichten Statuten und Konftitutionen vom 9. Juli 1848 durch if te Kabinetsordre vom 24. Februar 1849 Korporgtionsrechte verliehen. Daß diese Statuten abgeaͤndert worden sind, ist den Staatsbehörden niemals Seitens der Kongregation an— eh gt worden, auch nicht, als im Jahre 1872 die erwähnten Er— jebungen die Erhebungen, welche das Jesuitengesetz veranlaßte, die ich im Eingange meiner Rede erwähnte angestellt wurden und besondere Veranlassung dazu gegeben war, sich über die Statuten auszulassen, weil erst nach Vorlegung der Statuten die Frage be— stimmt zu beantworten war, ob eine Kongregation jesuitenverwandt sei oder nicht. Seitens des Ministers der geistlichen Angelegenheiten ist. damals auf Grund einer offtzißsen Publikation des Kardinals Bizarri von 1863 ermittelt, daß die Stifterin neue Konstitutionen und Statuten in Rom bei der Kurie im Jahre 1860 zur Approba— tion eingereicht hatte, die Ertheilung der letzteren war zwar ver— weigert worden, unter Anderem deshalb, weil sich die General -⸗Oberin in den Statuten den Titel viearia Christi, Stellvertreterin Christi, beigelegt hat; eg entstand indeß die dringendste Vermuthung, daß die erwähnten Konstitutionen erst nach Beseitigung der in Rom gezogenen Erinnerungen in Kraft, diejenigen, auf Grund deren die Korpo⸗ rationsrechtz im Jahre 1849 ertheilt worden waren, ohne jede Be— theiligung der Staatsbehörden außer Geltung gesetzt worden seien. Diese Vermuthung ist durch die veranlaßten Recherchen der Regierung zu Minden vollständig bestätigt worden; das Fräulein von Mallinckrodt aber hat, als man Behufs der Ermittelung schriftliche Auskunft von ihr verlangte, diese abgelehnt. Meine Herren, auch bei den Ermittelungen, die sich anschlossen an die Frage der Ausführung des sog. Jefuiten⸗ gesetzt, ist man im Allgemeinen im höchsten Grade zurückhaltend gewesen und hat nur dasjenige entgegengebracht, was absolut nöthig war, um den Verdacht der Jesuitenverwandtschaft abzulehnen. Wie auch in anderen Fällen und auf andere Weise so ganz und gar gegen den angeblichen Sinn des Vereinsgesetzes gefehlt wird, bezeugk folgende Thgtsache. Im Jahre 1862 wollle der damalige interimistische Polizei Prästdent von Berlin, Hr. v. Bernuth, die von den Frauen zum guten Hirten geleitete Besserungsanstalt für gefallene Mädchen in Lützow bei Charlottenburg besichtigen, um sich Gewiß— heit , verschaffen, ob nicht, wie verlautete, ohne die Geneh— migung der Stgatsregierung von den Schwestern zugleich eine Kinder- bewahr und Erziehungsanstalt begründet und damit verbunden si. Es war diese Befürchtung unmöglich, denn die Oberin, welche ihn

hinter ihrem Sprachgitter empfing, erklärte, daß Niemand, auch nicht der Polizei⸗Präsident, ohne Genehmigung des katholischen ir zu Berlin, die Klausur betreten dürfe, verweigerte ihm den Zutritt und ließ ihm die inneren Räume des Hauses verschlossen halten.

Meine Herren! Ich glaube hiermit ausreichend die Frage, die den Art. 30 der Verf. Urk. betrifft, erörtert zu haben. Ich kann mir . lebhaft denken, daß noch eine weitere Besprechung dieses Punktes Seitens der Herren Gegner dieser Vorlage eintreten werde, und daß auch wohl auf den Art, 15 der Verf. Urk, von dem ich mich eigentlich wundere, daß ihn der Hr. Abg. Reichensperger nicht einiger⸗ maßen näher in seine Erörterungen gezogen hat, eingegangen wird,

und es wird dann die Regierung auch in dieser Beziehung nicht

schweigen. Meine Herren, dies ging also die hochwichtige Frage an: ist die preußische Gesetzgebung im Stande, ein derartiges Gesetz wie der vorliegende Entwurf es will, zu geben. Ich glaube, diese Frage muß bejaht werden. . l Nun handelt es sich aber darum, einzugehen auf die Gründe, welche zu dem Erlasse dieses Gesetzes gedrängt haben, und die reich⸗ lichen Debatten über die Entwickelung und die gegenwärtige Lage unserer kirchenpolitischen Kämpfe, die in den letzten Monaten hier gepflogen worden sind, machen es mir möglich, nicht alle Spezialien dieser letzten und besonderen Akte, welche im Einzelnen in Betracht kommen, hier zu wiederholen. Ich denke, Sie sind mit mir einig, daß der Widerstand, den der Staat den bekannten Bestrebungen zu leisten verpflichtet ist, durch diese neuesten Ereignisse mit dem größeren Nachdruck aufgerufen worden ist, und da ein solcher Aufruf auch nur mit ernsten und nachdrücklichen Mitteln beant⸗

wortet werden kann. Es ist nicht angängig, die bewegenden und trei⸗

henden Kräfte iss des- ere gelchmw ale Kane amn de esib er. diczen igt

Kräfte zu lassen, die sie brauchen zur Ausführung ihrer Intensstonen. In diesem Gedanken zum Theil wurzelte die Vorlage über die Einstellung der Staatsmittel; in diesem Gedanken, meine Herren, wurzelt auch die gegenwärtige Vorlage, Die Stgatg— regierung geht bei derselben von der Ueberzeugung aus, daß in der That die Orden und Kongregationen Werkzeuge seien, unbedingt zuverlässige in den Händen jener maßgebenden Potenzen. Meine Herren! Geleitet von denselben, erfüllt von dem Geiste, der jene Faktoren erfüllt, unbedingt ihnen unterworfen: dann haben sie allerdings ein Leben, welches für die Staatsregierung und den Be— stand des Staates auf die Dauer gefährlich wird, und insofern hat Hr. Abg. Reichensperger nicht Unrecht, wenn er sagt, die Lebenz— kraft jener Verbindungen, das Motiv, weshalb die Staatsregierung dazu sich entschlossen habe, gegen das von ihr behauptete Ueberwuchern der Orden und Ordenskongregationen die ernstesten Schritte zu thun. Aber steht denn das wohl im Widerspruch mit den sonstigen Aus— führungen der Motive, die ich noch weiter auszuführen haben werde, daß diese Elemente unselbständig geworden sind im höchsten Grade, um es so einmal auszudrücken. Ist nicht gerade diese Unselbständig⸗ keit dasjenige, was die betreffenden Personen nicht für sich allein, aber in den Händen des Anderen gefährlich macht und mit einer nicht zu leugnenden Kraft ausstattet?

Der Hr. Abg. Reichensperger hat von Gehorsamstheo— rien gesprochen, die unter anderen als ein Beweismittel fur die Auffassung der Staatsregierung, daß es sich hier um will enloß verwendbare Werkzeuge handelt, in Anspruch genommen worden ist. Nun, meine Herren, er hat Ihnen selbst Einzelnes citirt, auf zehn enggedruckten Seiten der Hinschiusschen Schrift, Seite 56 bis 60, finden Sie eine Menge Auszüge aus Statuten. Ich glaube Angesichts der dort gemachten Anführungen werden Sie bezüglich der ja vielleicht ganz geistreichen aber nicht zutreffenden Parallele, daß das Staatsgesetz von den Bischöfen Gehorsam verlangt, von der Staats= regierung keine Gegenausführung verlangen.

Meine Herren, um im Uebrigen die Stellung der Ordens und Kongregationsmitglieder zu kennzeichnen, bezieht sich Hr. Hinschius

auf die Gelübde (Seite 64), auf die Trennung von den Angehörigen

(Seite 66) auf Beseitigung und möglichste Verhinderung jeder Einzel⸗ freundschaft (Seite 69), auf den Ausschluß vom ch mit der Welt (Seite 67), auf die strengste Ueberwachung der Korrespondenz Seite 66) auf das Verbot oder doch die ernstlichste Kontrole der ektüre (S. 687 auf die Beichte (Seite 70), auf die religissen Uebungen und Tagesordnungen (Seite 73 und 74), auf Kasteiungen und Exerzitien (Seite 75 und 76). Meine Herren, wer diese Sachen llest, wird vollkommen davon durchdrungen sein, daß auch diese An—= führungen die Behauptung überhaupt die Staatsregierung unter⸗ stützen und nicht entkräften, aber ein welthistorisches Beispiel soll entkräften, Martin Luther! Nun, meine Herren, ich denke, Sie wissen Alle, daß ein Martin Luther nur einmal in der Geschichte dagewesen ist, und daß Sie wollten aus dem Beispiele dieses einzel⸗ nen Mannes, der die Kraft und die Macht hätte, nicht blos sich auflehnen zu können, nach furchtbarsten inneren Kämpfen gegen die Satzungen, die ihm gemacht wurden vom Orden und Andere, sondern auch die Macht hatte, sie zu brechen und zusammenzuwerfen, als maßgebend ansehen für die Tausende von Nonnen und Kongregations—⸗ brüdern in dieser Vorlage? Man sollte uns doch billig mit solchen Argumentationen verschonen. (Schluß folgt.)

Gewerbe und Fandel.

Das Zeitungsverzeichniß der Annoncen⸗Expedition von Haasenstein C Vogler ist soeben in einer 14. sorgfältig revidirten Ausgabe in gefälliger Ausstattung und übersichtlicher An— ordnung erschienen. Das handliche Büchlein giebt in seiner Zusam— . von Zeitungen der ganzen civilisirten Erde mit fast durch— gängiger Angabe der Auflageziffern gleichzeitig einen statistischen Nachweis über den Kulturzustand eines jeden Volkes, jeden Landes, eder Provinz. Die Firma Haasenstein Vogler erwähnt in der Vorrede zu diesem Zeitungskataloge ihres nunmehr 20 jährigen Be— stehens und ihrer dankbaren Anerkennung für die Gant des Publi⸗ kums, welche ihr aus unbedeutenden Anfängen zu einem Aufblühen verhalf, das sich am deutlichften in der steten Vermehrung der jetzt in mehr als 40 Städten vorhandenen Filialen ausspricht. Von dem Inhalte des Kataloges wollen wir nur noch hervorheben, daß die Zeilenpreise der Blätter Deutschlandi in Reichswährung erscheinen, soweit die . seit Anfang d. J. zur Einführung gelangt ist. Auch der Anschluß Dänemarks an die skandinavische . ist bereits in den Preisen der dänischen Zeitungen berücksichtigt und der Anhang von Fach -Zeitschriften und allen Gebieten von Wissen— schaft, Kunst und Gewerbe wesentlich bereichert.

Nach dem Rechnungsabschluß des Bauvereins Friedrichs⸗ hain pro 1874 wird, vorbehaltlich der Zustimmung der General— versammlung, eine Dividende von 2 * zur Vertheilung gelangen, nach⸗ dem 80000 Thlr. zu Abschreibungen verwandt sind. Von der ihr Seitens der letzten Generalversammlung eingeräumten Berechtigung, bis zu einem gewissen Betrage eigene Aktien bei Verkauf von Grund⸗ stücken in Kanf zu nehmen, hat die Verwaltung Gebrauch gemacht und sind bereits 140,000 Thlr. Aktien amortisirt.

Nach dem Geschäftsbericht der Kaiser⸗ Ferdinands Nordbahn pr. 1874 betrugen die Gesammteinnahmen 24.3 089,537 Fl. die Betriebgauslagen 9, 3,257 Fl. Nach Berichtigung aller Äus⸗ lagen, der Prioritätszinsen und 5 für die Aktien verbleiben zur Vertheilung der Superdividende 5, 899,594 Fl. gegen b, 732,212 Fl. im Jahre 1874 Die Hauptbilanz weist an Aktiven auf 139, 980,799. Fl. Passtva sind: Anlage Kapital 111,597,662 Fl., gesellschaftliche Fonds 1557652, 11 Fl., Zinsen, Dividen⸗ den⸗ und Obligations - Einlösungsrückstände 2203,23 Fl. Kreditoren 3,627,969 Fl. Anf der Mährisch-Schlesischen Nordbahn betrugen die Einnahmen 1269, 249 Fl. Abzüglich der Betriebgaus— lagen verbleiben 533, 434 Fl. für die Verzinsung der Prforitatsobli— gationen. In der Bilanz figuriren unter Aktiven: Besitzstand 233,917.9651 Fl., Staatsgarantie 3.782.843 Fl., Debitoren 830, 553 Fl. Unter Passiven: Prioritäten 23,953, 209 Fl., Aerarial⸗Vorschußkonto 3,578, 633 Fl., Zinsen und Obligations. Einlösungszrüͤckstand 761,735 1.

des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Nreußischen Ktaats-⸗-Anzrigers: Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗Straße Nr. 82.

XR *r Inserate für den Deutschen Reichs- n. Kgl. Preuß. Staatz Anzeiger, das Central ⸗Handelsregister und daz Postblatt nimmt ant die Inseraten⸗ Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.

2. e, r ,. Aufgebot, Forladungen u. dergl.

3. Verkaufs, Verpachtangen, Submissionen eto.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

R n. 8. v. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

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5. Industrielle Etablissements, Fabriken nud Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

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9. Familien- Nachrichten.

In der Börsen- beilage. K.

3 Inserate nehmen ann die antoristrte Annoncen Eypeditton

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. G., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annsncen⸗Bureang

*. Findolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

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3408]

4 er Preußischen Bank vom 7. Mai 1875. Activn. 1) Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus- ländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet) .. Bestand an Reichskassenscheinen . an Noten anderer Banken an Wechseln .. 328 868, 000 an Lombardforderungen. 565,985,000 an Effekten 97, 000 an sonstigen , . 33,782, 000 soi v. . 6d o, oo 9) 18,000, 000 10) Der Betrag der umlaufenden Noten 82, 539, 000 11) Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten ß,. 383, 000 12) Die an eine Kundigungsfrist ge⸗ bundenen Verhindlichkeiten. 100,792, 000 13) Die sonstigen Passiva 1, 809, 000

Berlin, den 19. Mai 1875.

Königlich Preußisches Haupt · Bank Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen. Wochen Uebersicht der Städtischen Bank zu Breslan am 7. Mai 1875.

Activa. Metallbestand: 1B,01 7,093 Æ 35 3 Bestand an Reichskassenscheinen: 7,894 M] Be⸗ tand an Noten anderer Banken: 162,590 M Wech⸗ el: 5, 35,451 6 84 3. Lombard: 3.253, 150 .. Effekten 709, 28 M 62 3. Sonstige Aktiva: vakat.

PEagä6vn. Grundkapital: 3, 000,009 . Reserve⸗ Fonds: 594063 69 Banknoten im Umlauf: „529, 260 Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen kapitalien auf tägliche bis 3 tägige Kündigung: 2, 956,460 An Kündigungsfrist gebundene Ver⸗ k l,VIl, 80 S Sonstige Passiva. vakat.

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: 411,881 ÆA 91 9. str! Cölnische Privat⸗Bank.

Uebersicht vom 7. Mai 1875. Activ. Metal bestaud . l, M29, 009 Bestand an Reichskassenscheinen. 3 000 Bestand an Noten anderer Banken 817090 Bestand an Wechseln ..... 8, 7h58 000 Bestand an Lombardforderungen 457,700 Bestand an sonstigen Aktiven. 710 000 Fæassi6va. Grundkapital 30M, 1 695, 900 ö. der far fn en z 2, 793,000 onstige täglich fällige Verbindlich-

k 181,600 An eine Kündigungsfrist gebundene

nnn, 4, 106,700 Sonstige Passiva. 55, 800 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen,

im Inlande zahlbaren Wechseln K 477,800.

Cöln, den J. Mai 1875.

Die Direktion. 83410 Uebersicht der Magdeburger Privatbank. Aetiva. 930,927.

Metallbestand Reichs⸗Kassenscheine ; Noten der Preuß. Ban... 1 4,286 Lombard ⸗Forderungen . ,,, 60,355. Sonstige Activa 383,550. 3, 000,00.

589,881. 2, 259, 540.

24701.

599. 120 268d, 953.

Passi va. Grundkapital Reservefondz . Hul fende Noten Sonstige täglich fällige Verbind⸗ J Depositen mit zweimonatlicher Kündigungsfrist . K Sonstige Passtuana ... Event. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inland g zahlbaren k Magdeburg, den ꝛẽ. Mai 189765. Magdeburger Privatbank. de la Croix. Humbert.

1 59 . 8 * 7 Leipziger Kassenverein. Geschäfts⸗Uebersicht vom 7. Mat 1875.

3405 Attiva.

emünztes Geld. Reichskassenscheine .... Sächsische Kassenanweisungen . Eigene Noten ö remde Banknoten. echselbestände. Lombardbestände Effektenbestände Sonstige Aktiven.

Aktien ⸗Kapital ..

Reserve fond... Banknoten im Umlauf Giro Guthaben ; Sonstige Passtven. 68,558. 65.

100,357.

„Ʒj1 066459. Jö, Hd 52 566. 35 . Gy.

1,935. 666.

477541.

1,859 G30.

285. 539. II. M.

z 000 O0.

163,346. z, 060 696. 3 643. dlz.

3403]

Cassa · Bestand: ,, Reichs. Kassenscheine Noten anderer Banken

Stand der Frankfurter Bank

am 7. Mai 1875. Activa.

A 27, 879, 900. —.

6009s, 2c. 425 200

Wech el Bestand Vorschüsse gegen Unterpfänder . e ,,,, Effecten des Reservefonddzs. ... e nnttte weren st, Gsecternr o Bank ⸗Immobilien, Conto⸗Corrent-⸗Debitoren u. s. w. Darlehen an den Staat (Art. 79 der Statuten)

Eingezahltes Aktien Capital. D

ö n,, Giro⸗Creditoren und täglich fällige Verbindlichkeiten Je

gen ÆK 1756, 553. 76.

Hana a. .

Die noch nicht fälligen, 2. Incasso gegebenen, inländischen Wechsel betra⸗

un 33 978, 100 14. 254. 3090

3 59h . 269

bag Hh 3,3. 66 17569

304. 460

15714, 365

17142, 900 3 25 . 666 41 M72 205 ö / gd HG 1177659

1.177 300 5, 766

23, 200

3,320,400

6p.

* ' . = 2,552, 200 .

l434 HKank für Sid

Stamel an 7. A Gti a:

d eutschlglnennd. FHRaüä 1875. H ag gäivwa:

ö

Casse:

I) Coursfahiges deutsches Geld

2) Reichskassen- gecheine..

83) Gold (Pfund fein à M 1392)

4) Noten anderer deutscher Ban- ken

5) Deutsches Staatspapier- gold 22, 291

6) Sonstige Kas- senbestände ..

17, S1, 581 47

4.260

3, 001, 305

9 22, 889, 000 l, 69, 302 60

1 . Aetiencapital .... Reservofonds ... / Unkostenfonds.. 104,236 66 Noten in Umlauf.. 37, 791,475 Vö. Täglich fällige Gut-

nnn, 221, 234 38 VI. An Kündigungsfrist /

Gut-

bh, S5 5 80

gebundene haben Diverse Passiva.

Gesammter Kas- senbestand . Bestand an Wech- seln Lombardforderungen Eigene Effekten. Immobilien Sonstige Activa ..

20, 889, 445

25, 695,420 3,583, 400 6, 918, 679

396,273 5, Q06, S5

Es betragen die noch nieht fälligen weiter

b. sonst zum Incasso gegeben:

lzaz5 Uobersicht

der

Hannoverschem Hanl-

vom 7. NHHali 1875. Activn. ö S 4,685,038. 8, 605. 1,023,365. 13,090,952. 3,006,918. 8,096. 8, 299, 609.

12, 000, 000.

633, 429. Il, 643, 240. . 06,943.

2, 568, 900. 220, M2.

NMetallbestand Reichs kassenscheine Noten anderer Banken Weehsel K Lombardforderungen Effecten ö Sonstige Activa. w Haussgiva. Grundkapital. . Reservefond J Umlaufende Noten- Sonstige täglich fällige Verbind- ö An Kündigungsfrist gebundene Ve nene, e

M.

Event. Verbindlichkeiten aus weiter

begebenen, im Inlande zahlbaren

Wechseln , Hamnovergelse Hank.

Württembergische Notenbank.

3431 Staud am 7. Mai 1875.

Activ.

L. Kasse: -

I) Coursfähiges Deutsches Geld.. . Fl. 769, 139 54

2) Gold (Pfund fein à k 3) Reichs ⸗Kassenscheine 2222 30

4) Deutsches Staatspapier · . 18 262 16 68,851 15

1 5) Noten anderer Deutsther

6 851 6) Sonstige Kassenbestände 16,074 32 II. Wechsel . w II, 394,781 44 III. Lombard⸗Fordernngen 988, 408 20 LIV. Effekten . F . V. Sonstige Aetiva. 386 5602 36 20,732, 243 06

HPæangnäövr.

L. Grundkapital.

II. NMeservefond

II. Umlaufende Noten

LV. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten

V. An eine Küändigungsfrist gebundene Verbindlich- J

VI. Sonstige Passiva

b. 260 O00 146 252 14773. 355

z26,/ 406

26 239 T; Fl. i is 7c

Weiler Fegebene im JInlande zahlbare Wechsch: , D 644. Sd. Die Direktion des Leipziger Kassenvereins.

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inland zahlbaren Wechseln: Fl. 596,579. 09.

7. 55G, djs 44

a. an die Freussisehe Bank zum Incasso gegeben:

bs. Rostocker Bank.

. ͤ 7, 53G, G4 44 begebenen im Inland zalbaren Wechsel 3,057, 178. —. . 23,484. —. Sa. M 3, 80, 662. —.

Stand der Activa und Passiva am 7. Mat 1875. Activn.

ö 1,335,675 68,570 7,388, 740 3, 10 510 1,518,409 47782, 433 6,000,000 600, 000 3.463, 350

1, 150, 176

Metallbestand . Noten anderer Banken. Lombard ; Wechsel. Effekten.. Sonstige Aktiva.

Grundkapital .

Reservefond .

Umlaufende Noten Sonstige täglich fällige Verbindlich⸗

Mt * * *

Hasetva.

J Kündbare Schulden. 6, 844,715 2 837, 088

Weiter begeben sind 116,982 Wechsel, sämmt⸗ lich innerhalb 14 Tagen fällig.

3463 eschäfts uebersicht

der

Geraer Bank.

; Aktiva. Kassen⸗Bestände. 6 8 ,, Lombards . l, 590,467. Effekten K 409,706. Debitoren in laufender Rechnung. 7, 126, 180. . Passiva. Eingezahltes Aktien⸗Kapital. S7, 500,090. Noten in Umlauf 1 K Q g933, 230. Guthaben von öffentlichen Kassen und Privatpersonen. ; 2,634,547. Reservefond . 521, 109. Spezial ⸗Reserve fond 64,500. Gera, den 30. April 1875. Die Direktion.

Lübecker Pripat⸗Bank.

Stand am 7. Mai 1875.

Aetiwn. Metallbestand .. Reichskassenscheine. Noten anderer Banken. Täglich fällige Guthaben e, Lombardforderungen ,,, Sonstige Aktiva

Grundkapital

Reservefonds . . wennn, Giro Guthaben, verzinslich. de Sonstige Passivan. 1 18,097.

Weiter begebene Wechsel 26,102 M O2 .

3407

oh hꝛz. 12360. 367 550. 1753351. 2550 799. 69. 1,419,368. 67. 2342722. 17. gi sd. 36.

l, 200, 909.

216,792. 2127, 960. 3, 149, 746.

AM.

Fausivn. 2

16 Jirkulirende Baniendten.* 15 Täglich,

Iz 409 Uebersicht

der Oldenburgischen Landeshank per 7. Mai 1875.

Aeti vn. Metallbestand . Reichskassenscheine Noten anderer Banken lid Lomkardforderungen J Sonstige Activa

Grundkapital

M 2, 159,977. 190. 538, 074. 7, 486, 633. 3,967, 320. 2 090,325. JJ 4,235,922. PEassE6nn. Mt 3, 000, 000. darauf eingezahlt . M 1,200 000. , Umilgufende Metern is. Sonstige täglich fällige Verbindlich- JJ An Kündigungsfrist gebundene Ver— bin dich 11 Sonn

Eventuelle Verbindlichkeiten aus wei⸗ ter begebenen, im Inlande zahlba— ren Wechseln J

Anhalt-HDessanischeę

362] Landesbank.

I. Aetrirva. I) Netallbestandd... . S6 754. 884. 2) Bestand an Reichs- a. Staats-

kassenscheinen b, 560. 3) Bestand an Neten anderer

m ) Bestand an Wechseln... , 4, 265,922. 5) Bestand an Lombard - Forde-

,, . ; 53, 950. 6) Bestand an Effekten.. 6,270. 7) Bestand an sonstigen Akti-

ven, hlorunter die erworbe-

nen unkündbaren Hypotheken „13, 916, 046.

II. P Qs sia. S) Grund- Kapital MS 6, 000, Q. 9) Reservefonds. , 2, 923,244.

bez. nach kurzer Kündigung fällige Verbind- lehkelken 12) An Kündigungsfristen gebun- dene Verbindlichkeiten.. . 2, 151,920. 13) Sonstige Passiva, hlerunter dis in Cirkalation befindlicen unkündbaren Pfandbriefe. 6, 575.004.

Kurze, zum Inkasso gegebene, im Inlande zahlbar Wechsel MS 562, 354. PDenganr, den 7. Mai 1875.

Pie Direktion. Herrmann Kühn. Ossent.

Commerz-Bank in Lübeck. Stats am 7. Mai 1825. Activn.

MS 1, 57,717. 44

3406

Cassabestand:

in Metall „Reichs- Kassen- scheinen., Noten anderer Banken Diversen Münzsorten,

292, 608.

2,576. 57

Nechselbestand Lombardforderungen.

een tene, Täglich fällige Guthaben Sonstige Activa

1, 428,758. 557,539. 764, 945.

l, IHl, 105.

2,400, 00.

Passü6 vnn. Grundkapital. Reservefonds. davon in Effek-

ten belegt.

as 3655, 251. 77 369, 36. 75

Banknoten im Umlauf. Giro-Conten verzinslich. Bei der Bank auf Kündigung belegte Gelder.. Sonstige Passiv-

EEremer HBankæz. Uebersicht vom 7. Mai 1875.

Is 402] Activn: Metallbestäand . . 460 Reichskassenscheinee Preußische Kassenscheine. , Noten anderer Banken. é Gesammt⸗Kassenbestand M

6, 656,553. 36 * 2, 960. 2, 079. 1, 337,060 7, 99S, 652. 41,656,719. 8.290, 59g. g66, 272. 357, 084. 303,000.

ö Lombardforderungen. Effekten. 4 . Immobilien C Mobilien. FEassivna: Grundkapital t men nm,,, , Notenumlau fc Unerhobene Dividenden... Unverzinsliche Depositen.« Verzinsliche an Kündigungs⸗ frist gebund. Depositen. Creh teren Verbindlichkeiten aus weiter begebenen nach dem 7. Mai fälligen Wechseln. Der Direktor: Ad. Renken.

16,8607 000. 615,583 14,443 305. 38 408. 259.335.

26, 894,235. 16,192.

„1,074 378.

Dreier,

Proc.