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an der Cxistenz eines derartigen Rundschreibens fest.
Berlin, den 26. Mai.
Die vorgestrige Nummer des „Reichs- und Staats⸗ Anzei⸗ gers“ brachte die folgende Mittheilung: .
„Die Nachricht, daß mit Bezug auf. das französische Cadresgesetz ein Rundschreiben an die Kaiserlichen Missionen im Auslande von Seiten des Auswärtigen Amtes erlassen worden, ist in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung! als unbegrün— det bezeichnet. Gleichwohl hält der Verbreiter dieser 6
ndere Blätter nehmen an, daß in irgend einer andern Form die Vertreter Deutschlands mit Instruktionen dieserhalb versehen worden und daß hierin der eigentliche Grund für Kriegsbefürch— tungen zu finden sei.
Alle derartige Behauptungen und Andeutungen sind völlig und gänzlich unbegründet.“
Diese Notiz druckte die „Königlich privilegirte Berlinische
Zeitung von Staats⸗ und gelehrten Sachen (Vossische Zei⸗ tung) gestern ab, jedoch mit Hinweglassung der beiden letzten Zeilen, indem sie zugleich an die von hr verstůmmelte Mittheilung eine scharfe Polemik gegen die Redaktion des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeigers knüpfte. ö setzt das genannte Blatt diese Polemik fort und ver⸗ steigt sich dabei sogar zu der Behauptung, daß der „Post“, welche jene Mittheilung vollständig aus unserem Blatte übernommen hatte, das „unangenehme Malheur passirt“ sei, dem Reichs- und Staats⸗Anzeiger ein Dementi entlehnt zu haben, von welchem derselbe auch nicht eine Silbe enthalte.
daß die in Rede stehenden beiden Zeilen in fämmtlichen Exemplaren des „Reichs- und Staats⸗Anzeigers“, also auch in dem von der „Voss. 3. benutzten, zum Abdruck gelangt sind, und daß sämmtliche übrige Blätter, welche die Rotiz wieder— gegeben, auch die gu. Schlußzeilen reproduzirt haben.
Wenn hiernach die Redaktion des erwähnten Blattes einen Artikel zum Gegenstand wiederholter Angriffe macht, den sie nicht einmal bis zu Ende gelesen hat, so dürfen wir wohl er⸗ warten, daß sie in der nächsten Nummer des Blattes ihren Lesern eine Darlegung des wahren Thatbestandes nicht vorent— halten werde.
Die in den Zeitungen vielfach verbreiteten Mittheilungen von einer großen Uebereinstimmung vorläufiger französischer Re⸗ sultate der Beobachtungen des Venus⸗Durchganges mit den Resultaten anderer Ermittelungen, betreffend die Ent— fernung der Sonne, insbesondere mit den Ergebnissen der neuer⸗ dings in Paris von Cornu ausgeführten Bestimmung der Licht— geschwindigkeit, können zunächst keinerlei Werth beanspruchen. — Es wird einer Arbeit von 1—2 Jahren bedürfen, bis die Ergeb⸗ nisse des Venus⸗Durchgangs zur Reife gebracht sein können. Auch
die Bestimmung der Sonnenentfernung durch die Messung der
— — 6 fr. bee, Ten ain g. Len, gegen sihs Rerguf. l Han ts ire.
einzelner Venusbeobachtungen veröffentlicht worden ist, an sich bei näherer Prüfung die unwahrscheinlichere und weniger halt— bare von zwei möglichen Versionen sein wird.
R .
Wie früher hat die General-⸗Intendantur der Königlichen Schau— spiele auch in diesem Jahre und zwar Montag, den 24. Mai, eine Vorstellung veranstaltet, deren Ertrag der Unterstützungskasse des Vereins Berliner Presse⸗ zuzufließen bestimmt war. Das Pu⸗ blikum bestand, wie erklärlich, zum größten Theile aus Freunden und Berufsgenessen der Mitglieder des Vereins, und war es daher na— türlich, daß beiden neu aufgeführten Stücken von vorn herein eine günstige Stimmung entgegengebracht wurde, und zwar um so mehr, als dieselben zwei Berliner Schriftsteller zu Ver— fassern hatten. Dr. Max Ring, genugsam bekannt, als daß wir seine Verdienste auf dem Gebiete der Belletristik und als dramatischer Schriftsteller besonders zu erwähnen hätten, hatte zur Festvorstellung ein Lustspiel Der verlorene Sohn“, und der in diesem Jahre als Autor der „Modelle des Sheridan“ zuerst bekannt gewordene Hugo Bürger (Lubliner) ein Schauspiel „Der Frauenadvokat“ beigesteuert.
Der „verlorene Sohn“ ist Gotthold Ephraim Lessing, der 1745 in Leipzig, wo er Theologie studiren sollte, von seinem Vafser, dem Pastor Lessing, aufgesucht, in Gesellschaft der Schauspieldirektorin Neuberin getroffen und inz Vaterhaus zurückberufen wurde.
Max Ring hat uns bereits mit besseren und wirkungsvolleren Stücken überrascht; die Wirkung des diesmaligen wurde von vorn herein durch die gar zu offen zu Tage liegende Tendenz geschwächt, ja beinahe vollständig paralysirt. k ist ö Art . .
ichter uns vagrgeführt wird, keine m re, = , . frrrt ! Fit Biden wren, Fir * Fon dem Däichter der Emilia Galotti und des Nathan in unsern Herzen leht. Wir sind weit davon entfernt, die dichterische Frelheit becin= trächtigen zu wollen, aber Grenzen hat sie auch. Daß übrigens Lessing nach jenem Vorgange nicht der Bühne entfagte, sondern, wenn auch nur auf kurze Zeit, wieder nach Teipzig zurück⸗ kehrte, und seiner alten Neigung sich mit erneuter Be— geisterung hingab, ist Herrn Max Ring jedenfalls nicht unbekannt, aber eben deshalb erscheint uns der pathetische Schluß des Stückes nicht gerechtfertigt. Männer, die wie Lessing noch so im Ge— hächtniß der Gegenwart leben, darf auch der Dramatiker nicht derem eigensten Wesen untren darstellen. — Das Schauspiel der „Frauenadvokat“, das bereits in Hamburg und Wien mit Beifall aufgeführt worden, fand auch hier nach dem 1. und 2. Akte denselben in so reichem Maße, daß der Verfasser und die Hauptdarsteller (Frl. Keßler und Hr. Liedtke) vortraten und anerkennend begrüßt wurden. Gewiß darf darauf auch die Anlage des Stückes im ersten Akt mit Recht zu, erheben, allein schon im zweite Akt geräth Hr. Bürger auf Abwege, im dritten ist von dem ursprünglichen Charakter des Stückes nichts mehr zu erkennen, es ist aus einem liebengwürdigen ansprechenden Lustspiel das richtige französische Senfationsdrama mit all seinen bedenklichen, ja abstoßenden Zuthaten geworden. Na— türlich behandelt das Stück eine Liebesgeschichte, Um ein reiches Mäd⸗ chen bewerben sich ein Intriguant. Hr. v. d. Dahlen, und eben der Frauen«
in welcher der angehende
Lichtgeschwindigkeit, wie sie neuerdings von Cornu ausgeführt
wurde, enthält noch merkliche Ungewißheiten. Es scheint sogar, als ob dasjenige Resultat dieser letzteren Messungen, welches von Paris aus neuerdings in vermeintlicher glänzender Ueber— einstimmung mit dem gänzlich werthlosen vorläufigen Resultate
Advokat, ein Dr. Hecht, der die Villa des Vormundes der reichen Erbin zufällig für ein Hotel gehalten und so hineingekommen war, um die Intriguen seines Nebenbuhlers zu enthüllen. Die Darsteller ließen ihrerseits es an nichts fehlen, den Abend zu einem genußreichen zu machen.
— In Krolls Thegter findet die Possensaison, welche bekannt⸗ lich am 31. d. M. geschlossen wird, in dem stolzen Heinrich einen
besonders eng elbe,
sehr heiteren Abschluß. Die Idee dieser Posse ist der Voyage de Mr. Perrichon entnommen, welche vor einigen Jahren im Saaltheater des Königlichen Schauspielhauses aufgeführt wurde, aber von den Herren E. Jacobson und H. Wilken in sehr geschickter Weise lokali⸗ sirt und durchgearbeitet und von Hrn. G. Michaelis mit gefälliger Musik ausgestattet worden ist. Daͤs höchft komische, bis zum Schluß unterhaltende Stück zeichnet sich vor fast allen neueren größeren Possen dadurch aus, daß die einander ununterbrochen folgenden lachen erregenden Situationen nicht willkürlich und zusammenhanglos an⸗ einandergereiht sind, sondern aus der Entwickelung zwanglos her— vorgehen und desto wirksamer sind. Ueberdies ift die Posse wie für das Personal der Krollschen Bühne geschrieben, so heimisch sind sämmtliche Darsteller in ihren Rollen. Die Hauptpartien haben 9 Eduard Weiß als Schlächtermeister Heinrich Stolte, der stolze Heinrich genannt, der mit Couplets bevorzugt ist, und Frl. Mejo, dessen Ladenmamsell, welcher namentlich im zweiten Akt eine sehr an⸗ sprechende Scene im wendischen Kostüme zugefallen ist. Ihr zur n . in Lachen, zur Hälfte in Weinen endigendes Lied bildet den Glanzpunkt ihrer vorzüglichen Darstellung. Die beiden Bewerber um die Hand der Tochter Stolte's, die einander dadurch ausstechen wollen, daß der eine dem künftigen Schwiegervater das Leben rettet, der andere aber sich von ihm aus vermeintlicher Todesgefahr er⸗ retten läßt, haben zin den Herren Bäckerz und Heder treffliche Vertreter. Auch Hr. Carl. Weiß als Agent Schwiebus greift in das komische Ensemble höchst wirksam ein. Die Tochter Stolte' spielt Frl. Les kien gewanLt und anmuthig; ihre Rolle ist mit einigen hübschen Liedern ausgestattet, von den Jahreszeiten, von den Frauenherzen, die ste ansprechend vorträgt. In den zweiten Akt ist ein recht gefälliger Bauerntanz in dem kleidsamen wendischen Kostüme eingelegt. Die Posse bildet ein Kassenstück und führt allabendlich zahlreiche Besucher nach dem Krollschen Lokale, ifa ffenileh in Fer dea htoossen Bel änchtung nach der Vor⸗ stellung, während deß Konzerts, gewährt. Wie bereits bemerkt, finden die Vorstellungen der Posse nur noch bis zum 31. d. M. statt, da am 1. Juni die Opernsaison beginnt.
Laut einer aus Nancy, 22. Mai, eingelangten Depesche hat sich, wie die „Wiener Abendpost“ meldet, Hr. P. Salvi in Folge eines bei Moncel erlittenen Unfalles genöthigt gesehen, von der Fortsetzung ,. Rittes nach Paris abzustehen. Zubovits ist also unbesiegt ge⸗
ieben.
8 , kürzlich ein Stör von ungewöhnlicher Größe, 250 Pfund schwer, in der Warthe gefangen worden Am. jührlich steigt bekanntlich im Frühlinge eine große Anzahl von Stören aus der Ostsee die Oder und Warthe hinauf, um an ge⸗ sicherten Stellen ihren Laich abzulegen. Als eine solche Stelle scheint ihnen die Tiefe zwischen Wallischeibrücke und Kreuzkirchs in Posen zu gelten, wohin überdies viele von ihnen, die dort das Licht der Welt erblickt haben, aus alter Anhänglichkeit zurückkehren.
In der bereits früher erwähnten Wiese'schen Erbschafts⸗ angelezenheit geht uns die Nachricht zu, daß die Zahl der Erbprätendenten, welche sich bei dem Gericht in Lobsens gemeldet haben, bis auf 1500 angestiegen ist.
Nach den angestellten Ermittelungen würden jedoch nur 4 Ge— schwister, welche mit dem Erblasser im vierten Grade verwandt sind, eine rechtlich begründete Aussicht auf die Erbschaft haben. An die⸗ selben wäre bereits Seitens des Gerichts ein dahin gehendes Modifi⸗
katorium erlassen.
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Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelzregister und das Poftblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expeditlon dea Nrutschen Reichs · Anzeigers und Königlich Nreußischen Ktants Anzeigers:
Berlin, 8. N. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. ö *. 6
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebot, Vorladungen u. dergl.
Grosshandel.
8. Theater- Anzeigen. J. Familien- Nachrichten.
3 entli ch er A nz ei 9 22 * Zn at nehmen an: die autorisirte Annoncen Cycdttornf
3 2 27 In serate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. E 6
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
6. Verschieden Bekanntmachungen.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.
. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. W. Ton öffentlichen Papieren
In der Börsen- beilage. E K
noch nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zins⸗
von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M, Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen · Sure aus
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— waltung noch nicht präsentirt worden sind. Es wer⸗
53678 Oeffentliche Vorladung.
Auf Grund der in der Anklage der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 1. April 1875 enthaltenen Thatsachen und Gesetzesstellen ist gegen folgende Personen: 1) den Barbier Ernst Louis Herrmann Hanong aus Guben, 2) den Friedrich Hugo Lieb— hold aus Guben, 3) den Paul Karl Wilhelm Me— drow aus Guben, 4) den Gustav Ernst Eduard Trebsch aus Guben, 5) den Gustav Theodor Bu— dach aus Heideschäferei, 6) den Arbeiter Friedrich Gustav Erdmann Helm aus Lahmo, 7) den Schnei⸗ der Johann Carl Gustav Machno aus Lahmo, 9 den Friedrich Ernst Benthke aus Numaschkleba, 9) den Jehann Franz Franz aus Ossig, 10) den Frie= drich Ernst Hensel aus Starzeddel, 11) den Aktuar Friedrich Wilhelm Paris aus Schlaben, 19) den Carl August Schulz aus Caaso, 13) den Johann Friedrich, Ferdinand Brüll aus Cuschern, 14) den Carl Friedrich Böhm aus Guben, 15) den Emil Hugo August Medrow gus Guben, 16) den Frie⸗ drich August Wilhelm Rabe aus Guben, 17) den Johann Friedrich Wilhelm Redlich aus Guben, 198 den Karl Ferdinand Gustav Roy aus Guben, 19) den Barbier Adolf Julius Woite aus Alt-Forst, Kreis Sorau iL, 20) den Gustav Adolf Henschei aus Jaulitz 21) den Karl Ernst Thiele aus Für— stenberg a/ O., 22) den Schiffsknecht August Hein⸗ rich Unger aus Fürstenberg a./ O., 23) den Karl Otto Knispel aus Neuzelle, 24) den Johann Fer— dinand Ernst Krüger aus Sembten, 25) den Schmied Friedrich August Schurmann aus Tschernsdorf, 26) den Schiffer Julius Gustav Rammlach aus Vogelsang, 27) den Edugrd Rudolf Dörre aus Wellmitz, 28 den Karl Gustav Ernst Schulz aus Buderose, 29 den Car! Christoph Bernhard Gottlieb Klubescheid aus Guben, 30) den Friedrich Ferdinand Wilhelm Münchert aus Guben, 31) den Heinrich Julius Eduard Reichner aus Guben, 32) den Friedrich Ernst Ferdinand Seiler aus Guben, 33) den Fär— bergesellen Friedrich Wilhelm Zierold aus Venewien, Kreis Merseburg, 34) den Friedrich Heinrich Wil⸗ helm Spickermann aus Fürstenberg, 35) den Johann Ernst Varth aus Atterwasch, 36) den Friedrich Wilhelm Ernst Türke aus Cuschern, 37 den Fried⸗ rich Wilhelm Otto Arnhold aus Guben, 38 den Johann August Hanusch aus Horno, 39) den Fried⸗ rich Ernst Gustap Gaasch aus Sachsdorf, 46 den Ferdinand Emil Otto Krüger aus Guben, die Er— öffnung der Untersuchung wegen unerlaubten Aus- wanderns heute heschlossen worden. Zur Veihand— lung der Sache ist ein Termin auf den JI4. Juli 1875, Vormittags 9 2. an hiesiger Gerichts stelle, zimmer Nr. 13, anberaumt, zu welchem die dem Aufenthalte nach unbekannten vorstehend ge⸗ nannten Angeklagten mit der Aufforderung vorge⸗ laden werden, zur festgesetzten Stunde persönlich ober durch einen gesetzlich zulässigen gehörig bevollmäch⸗ tigten Vertreter zu erscheinen und die zu ihrer Ver⸗
zu bringen, oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeige,, daß ste noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contu= maciam verfahren werden. Guben, den 14. April 1875. Königliches Kreiszericht. J. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.
ncih ; * 6 Suhmission.
Der Bedarf von 900 Kbm. Torf für die hie⸗ sige Königliche Pulverfabrik soll im Wege der Submission in Lieferung gegeben werden. UÜnter— nehmer werden daher aufgefordert, genau bezeichnete Proben bis spätestens den 5. Juni er. und ihre Preisforderung pro Kubikmeter bis zu dem auf Donnerstag, den 10. Juni er., Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Geschäftslokale anberaumten Termine versiegelt und mit dem deutlichen Vermerk auf der Adresse: „Submisston auf die Lieferun von Torf“ an die unterzeichnete Direktion portofrei einzusenden.
Die Lieferungsbedingungen, welche jeder Bietende zu unterschreiben, oder in seiner Offerte als maß⸗ gebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht bereit und können auf Erfordern gegen Vergütigung der Kopialien abschriftlich mit⸗ getheilt werden.
Spandan, den 19. Mai 1875.
Königliche Direktion der Pulverfabrik.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
3682 Bei der in Gemäßheit des Gesetzes vom 5. No— vember 1853, Nr. 451 der Geseßsammlung, am 4. 8. M. stattgehahten einundvierzigsten Aus loosung von Schuldbriefen der hiesigen Ab⸗ lösungskasse, welche zur Ablösung von Grundlasten ausgegeben worden sind, sind die nachverzeichneten Schuldbriefe betroffen und zur Abzahlung bestimmt worden: Gee, n 87. * Serie B. Nr. 119. 541. 1921. 1934. 1974. 2092. 2146. 2158. 2162 und 2151. Serie C. Nr. 174. 203. 218. 335 und 414. Serie D. Nr. 126. Serie E. Nr. 6 200. 309. 334. 351. 359 und
Serie E. Nr. 6 Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch
aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen,
S32. 1169. 1647. 1877. ]
leisten innerhalb eines halben Jahres, vom Tage des Erlasses der gegenwärtigen Bekanntmachung an gerechnet, bei der Herzoglichen Ablösungskasse⸗Ver—⸗ waltung allhier einzureichen und dagegen den Nenn— werth dieser Schuldbriefe in baarem Gelde, sowie auch die laufenden Zinsen bis zum Tage der Kapital zahlung, sofern diese innerhalb des bezeichneten halb— jährigen Zeitraums erfolgt, in Empfang zu nehmen. Mit dem Ablauf des sechtten Monats vom Tage des Erlasses dieser Bekanntmachung an, hört die Verzinsung der sämmtlichen ausgeloosten obenbezeich⸗ neten Schuldbriefe auf.
Hiernächst wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an dem obigen Ausloosungstage die am 9. Mai 1871 ausgeloosten, inzwischen sämmtlich zur Räck= zahlung gekommenen Schuldbriefe der Ablösungs⸗ kasse, nämlich:
A. Schuldbriefe zur Ablösung von Grund⸗
lasten:
Serie B. Nr. 114. 380. 643. 704. S824. 1589.
1730. 1936. 1969 und 2005.
Serie C. Nr. 192. 370 379. 381 und 406.
Serie D. Nr. 1 und 127.
Serie E. Rr. 539 und 540.
Serie F. Nr. 43 und 86.
Schuldbriefe zur Ablösung von Brauberech- n
Nr. Ol t. 045. 0132 und 0162. 2. Nr. 0220.
Serie E. Nr. 0285. 0293. 0395 und 0406.
Serie PF. O80. nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zins— abschnitten der gesetzlichen Bestimmung gemäß ver— brannt worden sind, und daß das Gleiche geschehen ist mit den schon früher ausgeloosten, aber erst nach⸗ träglich zur Einlösung gekommenen 3 Schuldbriefen der Ablösungskasse Litt. D. Nr. 0150 und Titt. F. Nr. O57 und 058.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß fol⸗ gende bereits früher ausgelooste Schuldbriefe der Ablösungskasse, nämlich:
I. Schuldbriefe zu lung von Grund⸗
asten:
Serie A. Nr. 130.
Serie B. Nr. 272. 490. 598. 660. 1056. 1247.
1308. 1902. 2047. 2090. 2112 und 2186. Serie 9. Nr. 29. 171. 289. 294 315. 404 und 431. Serie E. Nr. 165. 179. 215. 231. 367. 406. 423. 457 und 479. Il. Schuldbriefe zur Ablösung von Braugerech⸗ tigkeiten:
Serie C9. Nr. 030. 6351 und 042.
Serie E. Nr. 0271. 0289. 0343. 0366. 0368 und
0369.
Serie F. Nr. O20.
bis jetzt zur Einlöͤsung bei der Ablösungskasse⸗Ver⸗
den daher die Inhaber derselben zu deren Einlösung mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Verzinsung dieser Schuldbriefe bereits aufgehört hat.
Endlich wird hiermit bekannt gemacht, daß der 14, zum 1. Mai 1871 fällig gewordene Zinsabschnitt der Rentenbriefe
Serie C. Nr. 174 und
Serie E. Nr. 264 und 317 bis jetzt zur Einlösung nicht präsentirt worden ist und daher wegen Ablaufs der viersährigen Frist nunmehr seine Gültigkeit verloren hat.
Gotha, den 8. Mai 1875.
Herzoglich sächsisches Staats ⸗Ministerium.
In Vertretung: J. Braun. ( Cto. 147 /5.)
kam Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung vom 9. v. Mts. und auf Grund der 5§. 8 und 10 des Gesetzes vom 23. Mai 1853 Nr. 26 fordern wir die Inhaber der Herzogl. Braunschweigischen Kassen⸗ scheine über 1 Thlr. und 10 Thlr.
d. d. 1. Mai 1858 zu deren umtausche gegen Reichskassenscheine oder baares Geld bei einer der Herzogl. Leihhaus⸗-Kassen zu Braunschweig, Wolfenbüttel, Helmstedt, Blankenburg, Gandersheim oder Holzminden, oder aber bei der Herzogl. Amtskasse zu The⸗ dinghausen hierdurch nochmals und zwar un⸗ ter dem Rechtsnachtheile auf, daß alle bis zum 1. Julius 1876 nicht eingelösten Kassen⸗ scheine ihre Gültigkeit verlieren und alle An⸗ sprüche aus denselben an die Herzogl. Leih⸗ haus-Anstalten als erloschen angesehen werden sollen. Braunschweig, den 19. Mai 1875.
Herzogl. Braunschw.⸗Lüneb. Finanz⸗ Kollegium, Abtheilung für Leihhaus-Sachen. Küst er.
Redacteur: J. Prehm. Berlin: Verlag der er n Ke sseh. Dru: Els ner. Fünf Beilagen leinschließlich der Boͤrsen Beilage).
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
2 120.
Deutsches Reich.
Statut der Reichsbank. Vom 21. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. erlassen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs -Gesetzbl. S. 1775 im Einvernehmen mit dem Bunderath im Namen des Deutschen Reichs nachstehendes
Statut der Reichsbank.
K 1. . Die Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preußischen Bank, welche mit Ablauf des 31. Dezember 1875 ihre Wirksamkeit einstellt, nach Maßgabe des zwischen dem Reiche und Preußen unterm 17/18. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrages, auf die Reichsbank über.
§. 2. Das Grundkapital der Reichsbank von 120 Millionen Mark wird durch das Einschußkapital derjenigen . der Preußischen Bank, welche ianerhalb der vom Reichskanzler bestimm—
,, schönsten Hrün nn ., Garten. jetzt den Angene mn sten·— m 61st. de ollen e- er nch eilsesscheiss - zee lech eilt c. Aufenthalt, .
der Reichsbank verlangt haben, und durch die auf die neuen Bank— antheilsscheine bis zu deren Nominalbetrag geleisteten baaren Ein— zahlungen gebildet. .
Bevor eine Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz fest— gestellt wird, hat, nachdem der Centralausschuß gehört worden, die Generalversammlung üher das Beduͤrfniß und das Maß der Erhöhung, sowie über die folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der Reichsbank (Bankgefetz §. 24) Beschluß zu fassen. 3 r, , e.
5§. 3. Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammhücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheiltschein nach dem beiliegenden Formulare ausgefertigt. Mit dem Antheilsscheine erhält der Eigenthümer zugleich die Divi— dendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Ab— hebung neuer Qividendenscheine nach Ablauf des fünffährigen Zeit- raumes. Die Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaͤber.
§. 4. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines bei der Reichsbank anzumelden und in den Stammbüchern, sowie auf dem Antheilsscheine zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als An— theilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern ein getragen ist. . —
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
§. 5. Die Uebertragung der Bankantheile kann durch Indossa⸗ ment erfolgen. .
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Be— ftimmungen der Artikel 1 bis 15 der Wechselerdnung zur Än— wendung.
§. 6. Wenn ein Bankautheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbuͤchern und auf dem Antheilsscheine zu bemerken.
Im Verhaältnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfand— gläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern einge— tragen ist.
; Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Er— klärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandglänbigers keine neuen Dividendenscheine Und im Falle des 5. 41! des Bank gesetzes keine Zahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze urd diesem Statute zu⸗ stehenden Rechten nicht beschränkt.
Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des An— theilsscheines und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
§. J. Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen der Bankantheile zu entrichtende Gebühr bestimmt das Reichzbank⸗Direktorium nach Anhörung des Centralausschusses.
§. 8. Wegen des Aufgebots und der Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheilsscheine kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Mai 1873 Reichs-Gesetzbl. S. 91) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der Reichsschuldenverwaltung überall das Reichsbank-Direktorium tritt. Das Zeugniß des letzteren (55. 2, g. a4. O) wird dahin ertheilt, daß und für welche Person der betref⸗ fende Bankantheil in den Stammbüchern der Rein zbank noch einge⸗ tragen sei. Vor der Mortifikation hat der Antragsteller, wenn 'er mit dem zuletzt eingetragenen Antheilseigner nicht identisch ist, nach zuweisen daß der letztere keinerlei Ansprüche auf den Antheil erhebe. An Stelle des mortifizirten Antheilsscheines wird demjenigen, zu dessen Gunsten die Mortifikation ausgesprochen ist, auf seinen Antrag ein neuer Antheilsschein ertheilt.
§ 9. Wegen der abhanden gekommenen oder vernichteten Divi— dendenscheine und Talons ist ein Mortifikationsverfahren nicht zu— lässig, und eben so wenig ist die Reichsbank ver flichtet, bei Nach⸗ weis des Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Ist jedoch der Ver— lust eines Dividendenscheines dem Reichsbank Direktorium innerhalb der Verjährungsfrist (58. 24 des Bankgesetzes) angezeigt, so ist das⸗ selbe befugt, den Betrag nach Ablauf jener Frist dem Anzeigenden zahlen zu lassen, wenn der Dividendenschein nicht injwischen präsen⸗· tirt und eingelöst ist. Ist von dem Verluste eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vorlegung des Antheilsscheines die Einliefe⸗ rung des Talons.
§. 10. Der Ankauf von Effekten für fremde Rechnung darf erst erfolgen, nachdem die dazu erforderlichen Gelder bei der Ban? wirklich eingegangen oder lombardmäßig (§. 13 Ziff. 3 des Bank— gesetzes) sichergestellt sind. Ebenfo muß bei Verkaufzaufträgen der Eingang der Effekten abgewartet werden.
Soll der Ankauf oder Verkauf von Effekten für Rechnung einer öffentlichen Behörde erfolgen, so kann die Erklärung, daß die Gelder oder Effelten zur Verfügung der Bank stehen, für genügend erachtet werden.
5. IJ. Der Reichsbank liegt ob, das Reichsguthaben (8§. 22 des Bankgesetzes) unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen.
§z. 12. Der Werth der von der Preußischen Bank übernommenen Grundstücke ist in die für den 1. Januar 1876 aufzustellende Bilanz mit dem Betrage von zwölf Millionen Mark, zuzüglich der in den Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1875 auf die Grundstücke noch zur Verwendung gelangenden Kosten aufzunehmen.
§. 13. Für die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vor⸗ schriflen maßgebend:
I) Courshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Courswerthe, welchen sie zur Zeit der Bilanzaufstebung haben angesetzm werden.
Berlin, Mittwoch, den 26. Mai
2) Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Auzgaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre vertheilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Be— trage nach in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen.
3) Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist un⸗ ter die Passiva aufzunehmen. .
Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher n sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der ilanz besonders angegeben werden.
5. 14. Die Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der Reichsbank durch die Deputirten, welche über das Er— gebniß dem Centralausschusse berichten.
Letzterer äußert sich gutachtlich über den Befund und über die Höhe der den Antheilseignern zu gewährenden Divsdende. Das von den sämmtlichen in der betreffenden Versammlung anwesenden Mitgliedern des Centralausschusses zu vollziehende Gutachten wird von diesem dem Reichs bank ⸗Direktorium eingereicht.
§. 15. Die Dividende wird spätestens vom L. April des folgen⸗ den Jahres ab ber der Reichs hank⸗Hauptkasse und sämmtlichen Reichs bankhauptstellen und Bankstellen gegen Einreichung der Sividenden—« scheine gezahlt.
Mit Zastimmung des Centralausschusses können auf die Dividende halbjährige Abschlags zahlungen bis zu 21 Prozent am 1. Juli und
2. Januar geleistet werden.
S. 16. Die Generalversammlung (8. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit der Reichsbank -Antheilseigner.
„Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige An theilgeigner berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archie der Reichsbank abzuhebende Be⸗ scheinigung nachweist, daß und mit wie vielen Antheilen er in den Stammbuͤchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung geschehen sind, werden nicht berüͤcksichtigt.
Oeffentliche Behörden, juristische Perfonen, Gesellschaften und Verfügungaunfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner theilnehmen.
Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gericht⸗ liche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten.
§. I7. Jeder Erschienene (8. 16) hat soviel Stimmen, als er Bantantheile vertritt, jedoch nicht mehr als 160 Stimmen.
Die einfache Stimmenmehrheit 1 entscheidend. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Summe desjenigen den Ausschlag, welcher die größte Anzahl von Bankantheilen vertritt.
§. 18. Die Generalversammlung findet alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auch sederzeit außerordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch den Reichskanzler mittelst einer min— destens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter (§. 30) auf⸗ zunehmenden öffentlichen Bekanntmachung.
§. 19. In der Generalversammlang führt der Reichskanzler oder dessen Vertreter, und in deren Behinderung der Prästdent des Reichsbank⸗Direktoriums den Vorsitz. Das Reichsbank -⸗Direktorium wohnt derselben bei; die Mitglieder können sich an der Berathung betheiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
§. 20. Ueber die Verbandlungen und Beschlüsse wird von einem Mitgliede des Reichs bank⸗Direktoriums ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden, einem Mitgliede des Centralausschusses, zwei Reichsbank Antheilseignern und dem Protokollführer unter⸗ schrieben.
§. 21. Die Generalversammlung empfängt jährlich den Ver— waltungsbericht nebst der Bilanz und Gewinnberechnung (§ 32a. des Bankgesetzes), wählt die Mitglieder des Centralausschuffes (8. 31 das.) und beschließt über deren Ausschließung (58. 33 daf ). Sie beschließt ferner über Erhöhung des Grundkapitals (8. 2 des Statuts) und über Abänderung des Statuts, sofern diese Gegenstände in der Be— rufung ausdrücklich erwähnt sind.
Außerordentliche Generalversammlungen können nur über Gegen⸗ stände beschließen, welche in der Berufung ausdrücklich erwähnt sind.
§. 22. Die Wahl der Mitglieder des Centralausschusses, sowie ihrer Stellvertreter (56. 31 des Bankgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.
Gewählt ist nur derjen ge, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.
Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausstellt, so sind die beüden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wählbar sind nur Männer.
Von mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied des Centralausschusses oder Stellvertreter sein.
§. 23. Das Ausscheiden eines Drittheils der Mitglieder des Centralausschusses (§. 31 Abs. 1 des Bankgesetzes) erfolgt in den beiden ersten Jahren nach dem Loose, späterhin nach dem Alter des Eintritts.
§. 24. Bei der Wahl der Deputirten des Centralausschusses und ihrer Stellvertreter (§5. 34 des Bankgesetzes) hat jedes Mitglied nur eine Stimme abzugeben; im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 22 auch hier Anwendung.
§. 25. Die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlůsse des Centralausschusses werden von dem Vorsitzenden, zwei Ausschuß⸗ mitgliedern und dem pretokollirenden Mitgliede des Reichsbank⸗ Direktoriums unterzeichnet.
§. 26. Die Mitglieder des Reichsbank ⸗Direktoriums nehmen an den Berathungen des Centralausschusses, nicht aber an den Abstim⸗ mungen Theil.
S. 27. Die Bezirkgauschüsse (§. 36 des Bankgesetzes) bestehen aus wenigstens vier und höchstens zehn Mitgliedern, von denen jähr⸗ lich die Hälfte — das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem 3 des Eintritts — ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
S. 28. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse und zu Beigeord— neten (5. 36 des Bankgesetzes) konnen Antheiltzeigner nicht ausgewählt werden, welche nach 5. 22 Absatz 4 und 5 zum Centralausschusse nicht wählbar sind.
§5. 29. Zum Zweck der Auswahl der Mitglieder der Be— zirksausschüsse und der Beigeordneten, wo diese vom Cen⸗ tralausschusse vorzuschlagen sind (6. 36 des Bankgesetzesz, ist dem Cen- tralausschusse die Vorschlagsliste des Bank-⸗Kommissars und ein Ver— zeichniß der auswählbaren Antheilseigner vorzulegen.
Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die Bezirksausschüsse erfolgt, sind die Bestimmungen in § 24 maßgebend.
§. 30. Die für die Antheilseigner bestimmten Bekanntmachun⸗ gen werden von dem Reichskanzler erlassen und in dem Deutschen Reichs. Anzeiger, sowie am Sitze einer jeden Reichsbankhauptftelle in einem durch Bekanntmachung zu bestimmenden Blatte veröffentlicht. 23 Benachrichtigung für die einzelnen Antheilgeigner bedarf es nicht.
Die gleichen Blätter find für die öffentlichen Bekanntmachungen des Reichsbank. Direktoriums zu benutzen, soweit der Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist.
1878.
; §. 31. Im Falle der Aufhebung der Reichsbank (8. 41 des
Bankgesetzes) i f. die Liquidation unter Leitung des Reichskanzlers
durch das Reichs ank-Direktorium. Das letztere hat die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Reichsbank zu er⸗
6 die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen zu rsilbern.
Zur Beendigung schwebender , können auch neue Ge⸗ schäfte eingegangen werden. Nach außen hin bleibt das Reichsbank Direktorium zur Vertretung der Reichsbank nach Maßgabe von S. 38 des Bankgefetzes bis zur Beendigung der Liquidation er- mãächtigt. ö
S. 32. Das Reichs bank⸗Direktorium hat die schließliche Aus⸗ einandersetzung zwischen dem Reiche und den Antheilseignern, sowie unter diesen herbeizuführen.
een. Die erste ordentliche Generalversammlung der Reichs⸗ bank; Antheilseigner findet im März 1877 statt. Bis dahin werden die Funktionen derselben durch eine Generalversammlung wahrgenom⸗ men, welche aus nachstehenden Personen gebildet wird:
I) aus denjenigen Eignern von Antheilen der Preußischen Bank, welche innerhalb der von dem Reichskanzler bestlmmten Frist den UT au sch. == nile e, , e e, fol x Der -R ert s van viamt haben, oder deren Nechisnachfolgern;
ö 2) aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgter Zeichnung ein Reichsbankantheil zugetheilt worden ist, oder deren Rechtsnachfolgern.
Dieselbe wird noch vor dem J. Januar 1876 behufs Vor⸗ nahme der. Wahlen zum Centralausschusse aus den zu 1 und 2 bezeichneten Perfonen berufen, kann aber bis zum Zu⸗— sammentritt der ersten ordentlichen Generalversammlung (Abs. I) jederzeit berufen werden. Der Centralausschuß tritt noch vor dem L Januar 1876 zusammen und wählt aus seinen Mitgliedern die Depntirten und deren Stellvertreter. Die Autwähl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1. Januar 1876 aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen.
S. 34. Hinsichtlich der in 8. 33 geordneten einstweiligen Ver- tretung der Reichs bank ⸗Antheilseigner kommen die Bestimmungen des Bankgesetzes und dieses Statuts, welche von der Generalversammlung, dem Centralausschusse, den Deputirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordneten handeln, uberall zu entsprechender Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ö
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1875. (L. 8.) Wilhelm. Fürft v. Bismarck.
Reichsbank. z
eingetragen. ten 1 Reichsbank ⸗Direktorium.
(6. 8.) Archivar: Buchführer:
Bestimmungen
über das Verfahren bei Eigenthums Veränderungen und Ver⸗
pfändungen.
1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossa⸗ ment — also entweder mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder miltelst bloßer Nameng— unterschrift (Wechselordnung Art. 11 bis 13) — geschehen.
2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines und der zum Nachweise des Uebergangs etwa erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichs— bank wird nur der als Antheilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Eintragung des Uebergangs in die Stammbücher wird auf dem Antheilsscheine bemerkt und dieser demnächst zurũck⸗ pe ben während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bank bleiben.
3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorle⸗ gung des Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhält— nisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit Fer Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubi⸗ gers keine neuen Dividendenscheine und im Falle des 5. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf den Bankantheil erhallen, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze und dem Statut zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines und be— glaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziff. 2 zur Anwendung.
Rückseite.
e ꝛ — j ür mich an die Ordre... .
. Uebertragen auf
Reichsbank. Direktorium.
6. 83 Archivar: Buchführer:
—
Für mich an die Ordre...
K Uebertragen auf ....
Reichs bank ⸗ Direktorium. L. 8
78.5 Archivar: Buchführer:
— —
d — 0
a.
2248 * *