1875 / 128 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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Pud Sand erreicht. Das Gold fand sich in Form von Körnchen und Plättchen. In seinem Bericht an das Bergamt betont der In genienr, daß er auch in der weiteren Umgegend Gold vermuthen müsse, wie sich auch bereits das Thal des Flüßchens Abul⸗Mull lin den Fluß Moschaweri einlaufend), bei dem Dorfe Balitsch, 9 Werst von Damblud, faktisch, wenn auch in geringem Maße, alg goldhaltig erwiesen hat. Die Gegend, in welcher Fürst Zulukidse Gold gefun— den, ist vollständig in Privatbesitz.

Dem „Ritzau'schen Bureau wird aus Paris mitgetheilt, daß Schweden eine Staatsgnleihe mit dem Hause Erlanger von 20 Millionen Kronen zum Course von 95 und mit 45* Zinsen ab⸗ geschlossen hat.

Die „New-Horker Handelszeitung“ schreibt in ihrem Wochenbericht vom 21. Mai; Ven einer Besserung der Gesammt⸗ sttuation zeigte sich in dieser Berichtswoche keine Spur, vielmehr war Flauheit der hervortretende Charakterzug des Geschäfts in Importen

wie auch Exporten. Die Phystognomie des Geldstandes hat sich in dieser Woche nicht geändert; dieselbe an Abundanz grenzende Willig⸗ keit, über welche wir schon feit Monaten zu berichten hatten, war abermals vorherrschend. Für call joans gegen Depot gemischter Securitäten stellten sich die Raten durchschnittlich 6 2-3 *, gegen Hinterlegung von Bundespapieren nicht über 2 * Kurze Sicht⸗ Platzwechsel erster Klasse waren à 4-6 * p. anno leicht zu begeben. Am Waaren⸗ und Produktenmarkt war auch in der heute beendeten Woche Flauheit der hervorragende Charakterzug und die Hoffnung auf eine Besserung wird mit jedem Tage schwächer.

Verkehrs⸗Anstalten

Die Nr. 42 der Zeitung des Vereins Deutsch er Eisen ˖ bahn⸗Verwaltungen hat folgenden Inhalt: Verein Deutscher Eisenbahn Verwaltungen: Bayerische Staatsbahn, Ansbach ⸗»Crgils⸗ heim eröffnet. Ungarlsche Staatsbahnen, Station Szolnok, Güter. bahnhof eingerichtet. Zur Organisationsfrage. Oesterreichisch-Un—⸗

garische Korrespondenz. Dux-⸗Bodenbacher und Eutin Lübecker Bahn: Geschäfts berichte. Breslau⸗Schweidnitz Freiburger Eisenbahn: Vor“ lage zur Tagesordnung der Generalversammlung. Bayern: Bahn⸗ linie Augsburg Ingolstadt, Generalversammlung der Bayer. Ost⸗ bahnen. Juristisches. Miscellen: Das Bad Lucgzbina an der Kaschau⸗ Oderberger Eisenbahn. Nachtrag zu den Tarifnotizen pro Monat ö, Marktbericht. Eisenbahn -Kalender. Offizielle und Pripat— nzeigen.

Auf der Inde Europäischen Telegraphen-Linie sind im Monat Mai d. J. an gebührenpflichtigen Deyeschen beför⸗ dert worden: 2. aus London, dem übrigen England und Amerika na Persien und Indien 1222 Stück, b. aus Persien und Indien . London, dem übrigen England und Amerika 1149 Stick, c. vom Enropäischen Kontinent exelusive Rußland nach Persien und Indien 135 Stück, d. aus Persten und Indien nach dem Europäischen Kontinent excl. Rußland 171 Stück, Summa 2677 Stück.

Berlin, 4 Juni. Seit langer Zeit steht die Frage einer

Reorganisation der städtischen Verwaltung auf der Tagesordnung und hat sich im Magistrate das Bedürfniß mehr und mehr fühlbar gemacht, die überlastete rathhäusliche Centralverwaltung zu erleichtern und durch eine geeignete Decentralisation der magistratug lischen Geschäfte sowohl eine raschere, bessere und billigere Erle—= digung derselben herbeizuführen, als auch das schwindende Inkeresse der Bürgerschaft für kommunale Angelegenheiten wieder zu beleben. Der Magistrat, welcher im Januar d. F. eine Sub⸗Kommission damit beauftragt hatte, die Frage wegen Decenlralisation der städtischen Verwaltung vorzuberathen und geeignete Vorschläge zu machen, legte das Ergebniß seiner Berathungen der Stadtverordneten« Versammlung zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor. Der Magistrat bemerkt hierbei, daß außerhalb der Verwaltung die Mehr-

gesprochen zu haben scheint, und wenn trotzdem ein brauchbares prak⸗ tisches Resultat bisher nicht gewonnen worden, so müsse die Ursache davon zunächst in dem Umstande gesucht werden, daß darüber, was unter Decentralisation zu verstehen sei, von vornherein eine Uebereinstimmung der Ansichten nicht vorhanden war und bis jetzt auch nicht erzielt worden ist. Nur darüber sei man stets einig gewesen, daß die egenwärtige Verwaltungs⸗Organisation Berlins, welche wohl für eine Ein von einigen Hunderttausend Einwohnern noch auszureichen ver— möge, den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entspreche, nachdem die Einwohnerzahl bis nahe an eine Million gestiegen ist, und' die Aufgaben der feahtie en Veiwaltung sich seit einem Jahrzehnt fort— während und in ungeahnter Weise erweitert und vermehrt haben. Auch darüber scheine eine Meinungeverschiedenheit kaum noch zu herrschen, daß die Reform der Verwaltung nur durch eine Entlastung des Magiftrats und der großen Fach⸗Deputationen von einem Theile. der ihnen jetzt obliegenden zahlreichen Arbeiten in der Weise bewirkt werden könne, daß wichtige Verwaltungsaufgaben an lokale städtische Behörden übertragen werden und so gleichzeitig eine Kräftigung der Selbstverwaltung herbeigeführt wird. Solle nach dieser Richtung hin die Reform der städtischen Verwaltung durchgeführt werden, waz auch Magistrat für zweckmäßig und nothwendig erachtet, seien dabei zwei beschränkende Erwägungen nicht außer Acht zu lassen.

Erstens dürfe die wirthschaftliche und Steuer-Ein heit der Kommune Berlin nicht aufgehoben werden. Die Mischung der wohlhabenderen und ärmeren Bevölkerung sei in den einzelnen Stadttheilen eine sehr verschiedene; um so wohlthuender und versöhnender wirke die Gleichmaͤßigkeit der Heranziehung Aller zu den Lasten des großen Gemeinwesens, das sie verbindet. Die Größe und finan⸗ zielle Kraft des letzteren gestatte aber auch, in der Erfüllung der kom— munaglen Aufgaben den Verschiedenheiten des Bedürfnisfes in einem Grade Rechnung zu tragen, wie es kleineren Verbänden gar nicht möglich sei. Das etwaige Verlangen nach voller korporativer Selbst⸗ ständigkeit der einzelnen Stadttheile würde daher zu bekämpfen sein. Die Cent fis f, würde sich vielmehr auf das Gebiet der reinen Verwaltung zu beschränken haben. Die Stadtverordnetenversammlung mit ihrem Beschluß, Budget und Kontrollrecht, sowie der Magistrat, dessen Aufsichtsrecht ungeschmälert fortbesteht, bieten die erforderliche Garantie, daß dabei der einheitliche Charakter der städtischen Ver— wastung erhalten bleibt und die Interessen aller Stadttheile eine gleichmäßige Berücksichtigung finden.

Die zweite nothwendige Beschränkung ist eine formale. Es muß eine Lösung ohne Anrufung der Gesetzgebung auf dem Wege der kommunalen Autonomie, d. h. statutarischer Festfetzungen, ver⸗ sucht werden, wenn auch nicht bestritten werden soll, daß eine völlig befriedigende Lösung vielleicht nur mit Hülfe der Gesetzgebung zu erreichen wäre. Dürch die Einrichtung von Bezirks-Deputakio— nen könne eine wesentliche Entlastung der Central⸗Verwaltung und eine lebhafte und wirksamere Betheiligung der Bevölkerung an der Verwaltung sichergestellt und letztere befähigt werden, den wachsenden und, immer neu hinzukommenden Aufgaben des Gemeindelebens zu genügen.

Die Städte⸗Ordnung vom 39. Mai 1863 bezeichnet nur zwei Mittel, um den zunehmenden Bedürfnissen größerer Städte in Bezug auf die Einrichtung ihrer Verwaltung verfassungsmäßig zu begegnen. Sie gestattet: I) eine Vermehrung der Mitglieberzahl' der städtischen Behörden, 2) die Einsetzung von Deputationen zur dauernden Ver— waltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige. Beide Mittel sind jedoch nur bis zu einer Grenze brauchbar, über welche hinaus ihre unvermeidlichen Nachtheile den erstrebten Gewinn aufwiegen, ja völlig vereiteln. Denn in der einen Beziehung ist eine kollegialische Verwaltung überhaupt nur bei einer mäßigen Zahl von Mitgliedern möglich, in der anderen darf die Theilung nach Geschäftszweigen nie soweit gehen, daß in den betheiligten Personen das Bewußtsein des Zusammenhanges mit dem Ganzen, die Lebendigkeit des einheitlichen Gemeinwesens verloren geht oder auch nur geschwächt wird. In Betreff beider Mittel sind in Berlin die zulässigen Grenzen schon überschritten. Jedensalls ist weder eine Vermehrung der Zahl der Magistrats⸗Mitglieder, noch eine weitere Theilung in Geschäfts⸗Deputationen, noch eine größere Selbst⸗ ständigkeit der letzteren mit irgend welchem günstigen Erfolge möglich. Schon jetzt ist eine wahrhaft kollegialische Verwaltung dem aus 34 Personen bestehenden Magistrate nur für einen unverhältniß⸗ mäßig kleinen Kreis von Geschäften möglich. Mit der Zahl der Mitglieder eines Verwaltungs. Kollegii wächft das. Bedürfniß nach regelmäßig wiederkehrenden gemeinschaftlichen Berathungen, wenn der kollegiale Zusammenhang und die Geltung des im Kollegio entwickel⸗ ten Majoritätswilleng nicht verschwinden fell, es wächst aber ebenso die Schwierigkeit, diesem Bedurfnisse zu genügen. Das Gesagte gilt nicht nur vom Pleno des Magistrats, sondern auch von den größeren Verwaltungs ⸗Deputationen. Die Armen⸗Direktion besteht aus 36, die Schul ⸗Deputgtien aus 29. die Steuer-Deputation auz Z36 Mit gliedern. Die Masse der Geschäfte hat schon mehrfach zu Theilun⸗ 69 innerhalb . Deputationen genöthigt.“ Durch mehrere Ta—⸗

ellen wird darauf nachgewiesen, in wie hohem Grade seit Emanation der Städteordnung von 1853 mit der Ausdehnung des Arbeitgfeldes die Belastung der Mitglieder der städtischen Behörden zugenommen hat. Die Vermehrung der Arbeit ist nicht nur durch daz Wachgthum der Stadt, sondern auch durch den Uebergang wichtiger Geschäfts⸗ zweige in die städttische Selbstverwaltung herbeigeführt worden. Es bedarf daher fortdauernd der Bildung immer neuer Verwaltungs - Deputationen aug Mitglsedern“ des Magistrats und der Stadtverordneten ⸗Versammlung, wenn man sich nicht entschliest, eine wesentliche Aenderung in dem gr System der bisherigen Arbeitstheilung eintreten zu lassen.

ie nachtheiligen Wirkungen einer weiteren Anwendung und Auz— dehnung dieses jetzt geltenden Systems werden darauf näher dar⸗ gelegt. Mit der Zunahme der Arbeitstheilung und der in dieser zu . Routine schwinde die Theilnahme und das Verständniß ür die anderen Aufgaben in der Verwaltung, und dieser Nachtheil werde um so schärfer hervortreten, jemehr die Theilung detaillirt werden müsse. Auch die Vortheile, welche ein möglichst enger Zu⸗ sammenhang zwischen der Gemeinde und ihren amtlichen Srganen

mit sich führe, ginge bei, der fortschreitenden Theilung nach Ge⸗ schäftszweigen verloren, Sie führe in ihrem Uebermaße endlich auch

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nicht zu einer Verminderung, sendern zu einer Vermehrung der Ar— beit, Auf diesem Wege müsse die Leitung der einzelnen Verwaltungs⸗ zweige den unmittelbaren Zusammenhang mit dem praktischen bürger— lichen Leben verlieren und einen buregukratischen Charakter annehmen. Es wird dies nun im Einzelnen an dem Geschäftszweig nachgewiesen, auf welchen nach der Natur der kommunalen Aufgaben fast alle an⸗ deren Verwaltungszweige mehr oder minder direkt hinauslaufen, der Bau Verwaltung. ; Die Vorlage wendet sich darauf den Verbesserungsvorschlägen zu, an denen es nicht gefehlt habe. Der eine Weg könne nicht ohne Mithülfe der Gesetzzebung betreten werden; er besteht in der Beseitigung des kollegialischen Magistrats und in einer Reform der

Wenn dieser Weg den Vortheil biete, einer Menge von Reibungen und Weiterungen vorzubeugen, so bringe er andererseits ern ste Ge—⸗ fahren für die Entwickelung der bürgerlichen Selbstverwmaltung. Vor Allem ließen die eigenthuͤmlichen Verhältnisse der Hauptstadt, des Sitzes der höchsten Staatsbehörden, die Beibehaltung des kollegialischen Magistrats als durchaus nothwendig erscheinen, solle anders die volle Selbständigkeit der Kommune erhalten bleiben. Hiernach komme nur der zweite Weg in Betracht, welcher das im 8 59 der Städte⸗Ordnung angezeigte Mittel der Bildung gemisch— ter Verwaltungs⸗Deputationen ergreift, indem er dasselbe ergänzt und erweitert. Er empfiehlt neben den vorhandenen Organen solche De⸗ putationen zu hilden, nicht für die ganze Stadt und einzelne Ge— schäftsbranchen, sondern für die Gesammtheit der Verwaltung und für die einzelnen Stadttheile. Er erblickt hierin das einzige Mittel, der Berliner Kommunalverwaltung die ihr immer mehr entschwin— dende wesentliche und wichtige Eigenschaft einer lokalen Verwaltung wiederzugeben. Dieser Zweck werde dadurch keineswegs vereitelt, daß von der in den Bezirksdeputationen zum Ausdruck kommenden Ge⸗ sammtheit der Kommunalaufgaben diejenigen Anstalten selbstverständ⸗ lich , ,. sind, welche ihrer Natur nach einer abgesonderten einheitlichen Verwaltung für die ganze Stadt bedürfen, wie die Wasserwerke, Gaganstalken, das Arbeitshaus, die Krankenhäuser, die Waisenhäuser u. s. w. . ͤ Der lokalen Theilung der Stadt behufs Errichtung gemischter Bezirks. Deputationen sind die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung die städtischen Behörden bereits auf, ihre künftige Verwerthung für kommunale Verwaltungszwecke ausdrücklich Rücksicht genommen haben, und welche den historischen Stadttheilen Berlins entsprechen, zu Grunde gelegt. Bei einer Theilung in erheblich kleinere Bezirke würde der beabsichtigte Erfelg vereitelt werden. Durch die Bildung von Bezirks Deputationen für die Standesamts bezirke soll übrigens die Einrichtung lokaler Kommissionen für kleinere Bezirke, bei welcher auch die Stellung der Bezirksbeamten (Bezirksvorsteher, Servig⸗ verordneten u. s. w.) zu regeln sein würde, keineswegs ausgeschlossen werden. Magistrat erachtet solche Kommissionen für nöthig und nothwendig und erwartet mit Sicherheit, daß in den Bezirks Depu⸗ tationen das Bedürfniß nach weiterer Gliederung richtig erkannt und daß von ihnen erst ein praftischer Plan für die Einrichkung derselben herausgearbeitet werden wird. Selbstverständlich ist auch, daß die großen centralen gemischten Deputationen (Bau-, Schul, Stener⸗ Deputationen ꝛc.) durch die Bezirks⸗Deputationen nicht beseitigt wer—

den, vielmehr als Aufsichtsorgane des Magistrats und zur Verwal⸗ tung der ihnen vorbehaltenen Geschäftszweige bestehen bleiben und nur soweit eine Verringerung ihrer Aufgaben und ihrer Kompetenz erfahren, als sich dies in Folge der Bildung der Bezirks. Deputationen als nothwendig ergiebt . . . Das schwierigste Problem in dem gegenwärtigen Reformversuche ist offenbar die richtige Bemessung der Kompetenz der Bezirks- Deputationen. Eine Beschränkung derselben auf die bloße Aus führung bestimmter Aufträge würde ebenso sehr gegen den Zweck ihrer ganzen Bildung verstoßen, wie andererseits ein Zuviel ihrer Selbst ständigkeit und Unabhängigkeit zu einer Gefahr für die kommunale Einheit Berlins führen würde. Der Entwurf sichert den Bezirks. Deputationen zwar nur für einzelne Verwaltungsgebiete diejenige Selbständigkeit, welche überhaupt mit dem Budgetrechte der Start- verordnetenversammlung und der nothwendigen, theils direkt, theils indirekt durch die centralen gemischten Deputationen auszuübenden Okeraufsicht des Magistrats in der Verwaltung vereinbar ist, das Gebiet derselben ist aber ein so wichtiges und vereint in so hohem Grade die Interessen aller übrigen Gemeindeangelegenheiten, daß es, zumal bei der Größe und Bevölkerungszahl der Bezirke, sicher ge— nügenden Stoff für die Thätigkeit eines Verwaltungékollegii bildet, dem anzugehören Ehre und Befriedigung gewähren muß. Für alle anderen Aufgaben der Kommune soll die Bezirks⸗Deputatlon das vermittelnde örtliche Organ etwa wie die Kreisbehörde der Regie · rung gegenüber bilden. Ob es möglich und zweckmäßig sein wird, nech weitere Verwaltungsaufggben den Bezirks- Deputgtionen zu selbständiger Behandlung zu überweisen, könne der Zukunft vorbehalten werden. Was die Zusammensetzung der Bezirks⸗Depu⸗ tationen betrifft, so hält sich auch hier der Entwurf streng innerhalb des Rahmens der Städteordnung, dieselben sollen aus Magistrats— mitgliedern, Stadtverordneten und Bürgerdeputirten gebildet und der Vorsitz einem Mitgliede des Magistrats überwiesen werden. Die Zahl der Mitglieder ist so bemessen, daß die Masse der Geschäãfte sich sehr wohl erledigen lassen wird und eine ordnungsmäßige kolle⸗ giglische Berathung und Beschlußfassung gesichert erscheint. Da es sich nicht nur um eine Anwendung des letzten Alined, sondern auch um eine Erweiterung der Eingangsbestimmung des §. 59 der Städte—⸗ ordnung vom 30. Mai 1863 handelt, so müsse die Form des „Statuts“ gewählt werden. Magistrat ersucht schließlich die Stadtverordneten Versammlung, sich mit folgendem Entwurfe eines Statuts, betreff end die Einrichtung von Bezirks⸗Deputationen, einverstanden zu erklären. ( Schluß folgt.)

66 r.

Unter Vorsitz des General-Intendanten von Hülsen fand am 1. und 2. Juni in Eisenach die Generalversammlung des deut“ schen Bühnenvereins statt. Von den 178 Stimmen des Ver—⸗ eins waren 162 vertreten. Anwesend waren die Vertreter der Hof— und Stadttheater Altenburg (Intendant von Liliencron), Berlin (Ge—⸗ neral⸗Intendant von Hülsen, zugleich für die Königlichen Theater von Cassel, Hannover, Wiesbaden), Braunschweig (Intendant von Ru⸗ dolphih, Bremen (Direktor Röstke), Dresden (General-Direktor Graf Platen), t. a. M. (Präsident Cohn Speyer), Hamburg (Di⸗ rektor Pollini), Karlsruhe (General Direktor von Putlitz, Königs berg (Geheimer Rath Woltersdorff, zugleich für Woltersdorfftheater in Ber⸗ lin), Coburg⸗Gotha (Geheimer Rath Tempeltey), Läbeck (Direktor Grafenberg), Mannheim (Präsident Stumpel)h, Munchen (General⸗ JIudentant Baron Perfall), Nürnberg (Direktor Rech, St. Petersburg (Direktor von Königk . Tollert), Schwerin (General-Intendant Baron Wolzogen), Straßburg (Direktor Heßler), Weimar (General. Inten—

dant Freiherr von Losn). Verhandelt wurden interne Angelegenhesten des Vereins, namentlich Fragen, die Satzungen und das Schiedtz= gericht betreffend. Soweit diese Verhandlungen die Genossenschaft deutscher Bühnenangehörigen berührten, waren Vertreter derselben ein. geladen und waren anwesend die HH. Barnay und Betz.

Die Versammlung hat, einstimmig. den Beschluß gefaßt, von jetzt ab nie mehr Künstler mit bestimmter Fachbezeich⸗ nung, also etwa „für eiste Helden und Liebhaber“ oder „für erste dramatische Gesangspartien“, sondern nur noch als Schauspieler, Sänger oder Tänzer zu engagiren.

Hr. Dagobert Neuffer ist nach einem zweiten Gastspiele für das Königliche Schauspielhaus engagirt worden. Frl. Anng Hofmeist er vom Stadttheater zu Frankfurt a. M. wird mit Beginn der nächsten Saison der Königlih en Qer al]

rn titre der reehmifchtn: H Bertreier te vafrer . .

r Im Wolter sdorkf⸗Theater debütirt morgen in der neuen Operette von Gustav Steffens „Der rasende Roland“ Frl. Hagen vom Stadttheater zu Breslau, ferner in „Hernfann und Dorothea“ 8 Johannes vom Stadttheater zu Hamburg. Da außerdem die

irektion in Frl. Lange eine tüchtige Kraft gewonnen, so dürfte dag Personal jetzt den Anforderungen vollständig genügen.

Von gut unterrichteter Seite wird gemeldet, daß Richard Wagner gegenwärtig mit einem neuen Werke beschãf⸗ tigt sei, dessen Titel „Parcival“ fein werde.

Am Montag trat Signor Salvini im Drurylane Theater zu London zum ersten Male als Hamlet auf. Wie sein Othello entsprach auch sein Hamlet den ziemlich hochgespannten Erwartungen des englischen Publikums. Das übervolle Haus zeichnete den großen italicnischen Kuͤnstler durch stürmischen Beifall, unzählige Hervorrufe bei offener Scene und nach den Aktschlüssen und andere Kundgebun⸗ gen des Enthusiasmus aus.

Kürzlich hielt in der geographischen Gesellschaft in Wien der General. Sekretär Payer einen Vortrag über die arktische Kälte. Payer schilderte namentlich die Einwirkungen der Kälte, die er und mehrere seiner Gefährten während einer Schlittenreise zur Erforschung des Franz⸗Josefslandes am 14 Maͤrz 1874 auf dem Sonnklargletschen erfuhren. Es trat an diesem Tage die grimmigste Kälte während der ganzen Dauer der Expedition ein, indem das Weingeist Thermo— meter bis auf 405 Grad Réaumur unter Null sank Schon vor Sonnenaufgang war an diesem Tage Payer mit dem Teinen Tiroler im Freien, um trotz der Hindernisse, welche der lähmende Frost bereitete, zu beobachten und zu zeichnen. Leb— haft schilderte er die Farbenpracht des damaligen Aufgangs der Sonne, die, wie gewöhnlich bei der großen Kälte, von Nebensonnen begleitet erschien, und den eigenthümlichen Gegensatz der glühenden Lichteffekte und des fürchterlichen Frostes. Kricend ließen er und seine Gefährten sich den Rum in die Kehle gießen, um nicht mit den Lippen die Metallbecher zu berühren, was so gefährlich war, als ob sie glühend wären. Aber der Rum hatte alle Kraft und Flüssigkeit verloren, schmeckte matt und war dick wie Thran. Cigarren oder Tabak in kurzen Pfeifen zu rauchen, war unmöglich; man hatte alsbald einen Eiszapfen in Munde. Das Metall der Instrumente wirkte beim Berühren wie glühendes Eisen, ebenso Fse Medaillons, welche einige der Nordpolfahrer unvorsichtigter Weise auf bloßer Biuft trugen. Payer versicherte, diese Kälte wirkte auf die Willenskraft voll— ständig lähmend ein; unter dem Einflusse derselben gleicht der Mensch durch die Unsicherheit der Bewegung, das Lallen der Sprache und die Schwerfälligkeit des Denkens einem Trunkenen. Uebrigens citirte er die Aufzeichnungen anderer arktischer Fleisender über die von ihnen beobachteten Kältemaxima, die in einem Falle sogar 47 Grad unter Null betragen haben sollen. Eine weitere Wirkung dieser Kälte ist in Folge des starken Verlustes von Körperfeuchtigkeit durch Ver⸗ dunstung der guälende arktische Durst, der auch sehr demoralisirend wirkt. Der Genuß von Schnee ist eine sehr schädliche Erquicdung, indem er Entzündungen des Halses, des Gaumens und der Zunge erzeugt, Ueberdieß ist die Hülfe illusorisch, da man gar nicht eine solche Menge Schnee verzehren kann, als zur Löschung des Durstes erforderlich wäre. Bei einer Kälte von 30 bis 40 Grad unter Null schmeckt übrigens auch der Schnee wie geschmolzenes Metall. Bei der Expedition galten die Schneeesser als Weichlinge, wie im Orient die Opiumesser. Bei der stärksten Kalte waren die äber die Schneefelder ziehenden Kolonnen der Nordpolfahrer von einem qualmenden Nebel um⸗ geben, so stark war die Körperausdünstung trotz der dichten Pelzhüllen. Diese Dämpfe gefroren zu kleinen Eiskiystallen, die mit hörbarem Geräusch zu Boden fielen. In Folge des Nebels herrschte Dunkelheit und die Atmosphäre war foͤrmlich undurchsichtig. Dabei hatte man ein unbeschreiblich lästiges Gefühl der Trockenheit, trotz der Feuchtig⸗ keit in der Luft. Jeder Schall pflanzte sich auf ungemeine Entfernung fort; ein gewöhnliches Gespräch war auf Hunderte von Schritten vernehm⸗ bar, während man auf hohen Bergspitzen Flintenschüsse kaum hört. Paher erklärt dies durch den starken Feuchtigkeitsgehalt der Luft. Fleisch war spaltbar, Quecksilber konnte als Kugel aus dem Gewehrlauf geschossen werden. Geschmack und Geruch nehmen merklich an Schärfe ab; die Körperkraft weicht dem lähmenden Einfluß der Kälte, die Augen schließen fich un— willkürlich und frieren zu und beim Stehenbleiben tritt alsbald Ün— empfindlichkeit der Fußsohlen ein. Merkwürdigerweise bereift sich der Bart nicht, weil der Hauch des Mundes alsbald als Schnee zu Bo⸗ den fällt. Auch beobachtete man das Phänomen, daß die dunkeln Bärte der Schlittenreisenden in Folge der Kälte viel lichter wurden. Die Sekretion aus Augen und Nase wird immer stärker, während die Schweißbildung ganz aufhört. Als den einzig möglichen Schutz be⸗ zeichnete PaJer gute Kleidung und möglichste Bekämpfung der Ron— densation der Ausdünstung, während das vielfach empfohlene Ein— fetten oder Schwarzfärben des Körpers gar keinen praktischen Werth hat.

In der , , . Steppe in Kaukasien hat am 15. März ein furchtbarer Schneesturm gewüthet. Der Schaden den das Unwetter anrichtete, war so bedeutend, daß es längere Zeit gekostet hat, ihn zu konstatiren, und jetzt erst verzeichnet die „Stawro⸗ polsche Gouv. Ztg.“ die Verluste in ausführlicher Weise. An dem unglücklichen Tage sind in Schnee und Frost 223 Kameele, 5407 Stück Hörnvieh, 19,010 Pferde und 41,237 Schafe umgekommen. Der Ver⸗ lust der Nomaden beträgt 751,358 Rubel. Der größte Verlust ist der an Pferden (19.5 F„5J). Sie haben das Schneetrelben bei starkem Südweststurm nicht ertragen können und selbst in den geschützten Hürden, in welche man sie zusammengetrieben hatte, umgekommen.

Redacteur: F Prehm. Verlag der Expedition (Kesselh Drüd W. Elgar. Drei Beilagen (einschließlich Börsen· Beilage).

Berlin

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dringudere es Ihnen ja bekgnut it. Rh zi n n 1. . . 8. *. ite - daß Die

gar nicht mit verschiedenem Maß

M 128.

Landtags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 4. Juni. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 2. d. M. leitete der Minister der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk die dritte Berathung des vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangten Ent⸗ wurfs eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden wie folgt ein:

Es dürfte, meine Herren, wohl angemessen sein, wenn die Stgatgz⸗ regierung gleich von vornherein den Standpunkt kennzeichnet, welchen sie gegenüber den , einnimmt, die in Bezug auf den vorliegenden Entwurf zwischen den beiden Häufern des Landtages hervorgetreten sind. Als diese Punkte durch dag Votum dez Herren⸗ hauses klargestellt waren, mußte sich die Staatsregierung die Frage vorlegen, ob darunter solche vorhanden seien, deren Erledigung in einer bestimmten Richtung für die Staatsregierung die Voraus setzung sei ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, also Bedingung des Zu⸗ standekommens dieseg Gesetzez. Diese Frage war für sie eine umi so ; toregie nan Fisen? Ge wurf eine erhebsiche Bedeutung beimißt, und 6c i darum das höchste Gewicht auf das Zustandekommen des Gesetz⸗ entwurfes zum Gesetze legt. Nun, meine Herren, bei dieser Prüfung ist allerdings die Staatsregierung der Meinung gewesen, ja, ich kann sagen, nach wie vor der Meinung geblieben, daß Beschlüsse des Herrenhauseg, namentlich da, wo sie sich in Uebereinstimmung befin⸗ den mit den eigenen Vorschlägen der Staatsregierung, das Richtigere und darum das mehr zu Erstrebende treffen, als die Beschlüsse dieses Hohen Hauses, daß ste also an und für sich wünschen muß, in diefen Beziehungen eine Zustimmung dieses Hohen Hauses zu den Beschluͤsfen des anderen Hauses zu erfahren. Aber, melne Herren, eine sehr we⸗ sentlich davon verschiedene Sache ist doch die ändere Frage: Sind diese Punkte resp. ist die Beantwortung der dabei entstandenen Zwei⸗ fel in irgend einer bestimmten Richtung und im Sinne des anderen Hauses denn das ist ja die konkrete Frage, geradezu die Vor⸗ aussetzung, unter der die Staagttregierung dieses Geseß annehmen kann, und diese Frage hat die Staatsregierung verneint. Denn, meine Herren, es handelt sich hier uberall nicht um prinzipielle Dif⸗ ferenzen, sondern um Differenzen, die entschieden werden aus praktischen Gesichtspunkten, je nach verschieden gemachten Erfahrungen, also um Differenzen, die von vornherein diskutabel sind. Meine Herren, es gilt das auch ganz besonders von der in dem Amendement, welches, wie ich sehe, aus allen dem Gesetz entwurf befreundeten Fraktionen Unterstützung gefunden hat, behan— delte Frage der Vorsttzenden in den Kirchenvorstand. Sie müssen nur, meine Herren, von der Majorität es mir schon nicht übel nehmen, wenn ich behaupte, daß diese Frage im Laufe der Verhandlung und ganz besonders in der letzten Zeit zu einer Bedeutung aufgeschwellt worden ist, oder aufgeschwollen ist, die sie bei Weitem nicht hat. Die Bedeutung ist so hoch erhoben worden, daß von, ich kann wohl sagen, befreundeter Seite der Satz ausgesprochen wurde, wenn in diesem Punkte der Beschluß des Abgeordnetenhauses nicht wieder her⸗ gestellt wird, dann muß die ganze Vorlage abgelehnt werden, ob⸗ wohl doch, gerade von solch befreundeter Seite aus die ursprüngliche Vorlage, die den jetzigen Beschluß des Herrenhauses enthielt, ich kann wohl sagen, mit ganz besonderer lebhafter freudiger Zustimmung be⸗ grüßt worden ist, und obwohl es meine Ueberzeugung ist, daß es kein Faktor der Gesetzgebung verantworten kann, dieses Gesetz an diesem Punkte scheitern zu lassen.

Meine Herren! Wenn die Regierung den Standpunkt einnimmt, wie sie ihn hier kennzeichnet, also gewissermaßen einen neutralen, so besteht ihre Aufgabe im gegenwärtigen Augenblicke meines Erachteng darin, das was sie überhaupt dazu thun kann, einzusetzen, um eine Uebereinstimmung der beiden Häuser des Landtages in den Differenzen herbeizuführen, und von diesem Standpunkte aus bitte ich, die Bemer⸗ kungen, die ich sachlich zu den verschiedenen Punkten zu machen habe, betrachten zu wollen. Es wird eine solche Betrachtung sicherlich in das Gebiet der Generaldiskusston gehören von dem Standpunkte aus, den ich mir anzudeuten erlaubte, aber auch wohl um deswillen, weil damit, wie mir scheint, die wirkliche Generaldiskussion, die heute über die Verlage zu führen ist, sich in erster Linie beschäftigen muß mit der Totalität der Abänderungen, die im anderen Hause beschlossen sind, denn gerade wegen dieser Abänderungen wird ja die heutige Be—⸗ rathung geführt.

Wag nun die verschiedenen Abänderangen betrifft, so ist nach meiner Meinung die unwichtigste diejenige des §. 58, in welchem vom Herrenhause im zweiten AÄlinea die Worte „in allen Punkten“ ge⸗ strichen worden sind. Der Hr. Abg. Wehrenpfennig hat bei der Ver- handlung dieses Hohen Hauses fruher seine Meinung bereits dahin zu erkennen gegeben, daß diese Worte allerdings entbehrt werden kön⸗ nen, und in der That hat er, glaube ich, darin Recht; denn wenn in diesem Alinea davon die Rede ist, daß eine Erklärung abgegeben werden solle, den Gesetzen Folge zu leisten, so ist ein wirkliches Folgeleisten doch nur dann vorhanden, wenn das Gesetz in allen . befolgt wird Der Hr. Abgeordnete hat allerdings gesagt: Wenn wir diese Worse streichen, so werden wir die Herren gus dem Centrum oder deren Anhänger sofort fagen hören, die Majorität hat durch die Streichung den Ungehorsaͤm in gewissen Grenzen zugelassen. Nun, meine Herren, ich halte nach dem, wat wir vorhin von Seiten des Hrn. Abg. Windthorst erlebt haben, eine solche Auslegung allerdings für möglich: Wenn ich ich habe vor— hin nur, um die Diskussion bei jenem Gesetz nicht zu verlängern, sänzlich geschwiegen wenn ich nämlich erinnere an das, was der Hr; Abg. Windthorst aus den Motiven zu dem Gesetz über die Ge—⸗ währung von Korporationsrechten an Karte emeinden heraus⸗ gelesen hat, so begründe ich damit die von mir . ausgedrückte Ueberzeugung. Ich möchte doch zunächst glauben, daß der Hr. Abg. Windthorst die Staatsregierung resp. denjenigen Persenen, (die in ihrem Namen die Motisbe zu! derm Baptistengesetze entworfen haben, einigermaßen zutrauen möchte, da sie sich Behauptungen wie die vorgetragenen, überlegt hat, und daß sie nicht Handhaben den Gegnern in die Hände giebt bei diesem ja so flagranten Punkte, die die Gegner mik Recht benutzen könnten. Eine Benutzung mit Unrecht kann man freilich nie und nimmer hin⸗ dern. Ist denn aber die geschehene Benutzung eine mit Recht erfolgte? Hat die Staatsregierung bis auf diesen Augenblick je behauptet oder bestreiten können, daß die freie Religionsübung innerhalb der Gren⸗ zen des Art. 12 der Verfassungs . Urkunde garantirt sei? Hat sie nicht inimer behauptet, die sogenannten Maigesetze, um die es sich ja immer wieder hier handelt und ich glaube, sie behauptet dieses mit Recht beschränken die freie Ausübung der Religion nicht? Die Sache liegt eben so, daß der Hr. Abg. Windthorst unter der freien Ausübung ctwas. Andereg versteht als dle Staats! edierung und daß in der That die freie Ausübung der Pflichten der

eligion gegenüber den Staatsgesetzen von den Baptisten ganz anders ei ent und thatsächlich gehandhabt wird, als der Hr. Abg. Windt— horst unp diejenigen, die draußen im Lande seine Auffassung ver⸗ treten, dies ö thun. Man muß sich doch auch das n. liche und das an sehen, was darnach die Leute bei dem bestimmten

ort denken.

Ich meine also, mit dieser übrigens nicht gerade neuen Argu— mentation kommt der Herr Abgeordnete nicht weit ich darf wohl ein⸗ schalten, ich glaube, er kommt auch nicht weiter mit der Verweisung auf die große Exkommunikation; denn, meine Herren, es wird hier gemessen. Das Gesetz, welches sich

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

18753.

Berlin, Freitag. den 4. Juni

über die Erkommunikation verhält, ist daz vom 13. Mai 18735 und gilt für die Baptisten genau so, wie es für die römisch⸗katholische Kirche gilt. Ich denke, meine Herren, das ist zur Widerlegung ge⸗

nũgend.

Wag endli ch die Frage der Altkatholiken betrifft, so werden Sie von mir nicht verlangen, daß ich auf die Lockspeise, die der verehrte Herr Abgeordnete hingeworfen hat, nochmals eingehe. Wir sind bei dieser Frage eben auf Standpunkten, auf denen eine Versöhnung gar nicht möglich ist, er wird von seinem Standpunkt immer etwas Anderes herausdeduziren, wie ich von dem meinigen, und deshalb kann ich mich wohl auf das beziehen, was hier bereits sehr häufig von mir gesagt ist.

Diese Einschaltung kann ich jetzt wohl verlassen und mich wieder zu den Aenderungen wenden, die vom Herrenhguse angenommen stud.

Es tritt demnächst in Erwägung die Aenderung in Nr. 8 des §. 50 und die damit in engem Zusammenhange stehende in 8§. 21 Nr. 11. Im Herrenhause sst man davon ausge⸗

angen, daß es eine gar zu große Beschränkung der

irchenorgane sei, wenn auch für Jälle, in welche ane Mruliusbedirkf isse han elt, son derff üm ander? kirchlich um chul⸗ oder Wohlthätigkeitszwecke, die innerhalb des Gemeindebezirks durch die Kirchengemeinde ihre Erfüllung finden, zur Gültigkeit des betref⸗ fenden Beschlusses staatliche Zustimmung erfordert werde, und hat Darin die Extension, die im S. 50 Nr. 8 sich findet, angenommen. Ich glaube nicht, daß man diefen Grund bestreiten kann; giebt man ihn aber zu, dann ist man auf dem besten Wege, ihn Anwendung finden lassen zu müssen für §. 21 Nr. 11. Es handelt sich nämlich um allgemein geordnete Dinge, die dem Kirchenvorstande zur Ver⸗ waltung zugewiesen sind, und da wird es nicht nothwendig sein, für . Bewilligungen die Zustimmung der Gemeindevertretung zu wollen.

„Der dritte Punkt findet sich im 5. 283. Eg ist dert ge⸗ strichen worden die Verpflichtung dez Erscheinens des Kirchen⸗ vorstandes oder eines anderen Mitgliedes auf Verlangen der Gemeindevertreter. Ich glaube, hier liegen auch gute Gruͤnde vor, diesem Beschlusse beizutreten; denn, meine Herren, wo zwischen den beiden Organen Frieden ist, bedarf es einer solchen Bestimmung nicht, da wird, wenn ein solcher Wunsch geäußert wird, auch die Er⸗ füllung stattfinden; wo aber Unfrieden ist, da führt die Bestimmung zu nichts, ja sie trägt den Keim der Vermehrung des Unfriedens in sich. Sie führt deshalb zu nichts, weil kein Zwangszmittel besteht, wenn man nicht hingehen will, und wenn man Unter spolchen Verhãlt⸗ nissen hingeht und debattirt, so muß ich in der That glauben, daß durch solche Debaiten die Sache nicht gefördert, sondern nur geschädigt wird.

Weiter §. 3 Nr. 3.

Es ist das eine Aend-rung durch die Einschiebung der Worte des Gemeindebezirks, die allerdings nach den hier im Hohen Hause vor⸗ gekommenen Debatten eine größere Bedeutung zu haben scheint. Ich habe selbst meinerseits zu erkennen gegeben, daß es im Hinblick auf gewisse Erfahrungen erwünscht sein könnte, eine solche formelle Kon trole, wie sie von der Kommisston in der ursprünglichen Nr. 3 des S8. 3 den Organen der Gemeindeverwaltung zugewiesen war, eintreten zu lafsen. Indeß eine Nothwendigkeit dazu liegt nicht vor. Ich muß wiederum, wie früher, davon ausgehen, es handelt sich hier um nichts weiter, als um eine Controle darüber, daß das für gewisse Zwecke durch eine Kollekte Gewonnene in der That richtig abgeliefert wird, und daß die betreffenden Kirchengemeinde⸗Srgane Kenntniß über den Ertrag erhalten. Dieg ist aber nicht zu ver— wechseln mit einer materiellen Einwirkung auf die Verwen⸗ dung selbst. Der Gemeindevorstand würde immer in der Lage sein, der Bote und Uebermittler in Beziehung auf die Geldsumme zu sein, nicht aber in der Lage, von den Zwecken abweichen zu können, zu welchen üherhaupt die betreffenden Summen gewidmet worden sind. Unter solchen Umständen verdient meines Erachtens die Be⸗ stimmung an Bedeutung. Wenn von den Antragstellern in der Kom- mission hierbei beispielsweise an Sammlungen zu unerlaubten Zwecken oder an Sammlungen für die Peterspfennige gedacht worden ist, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß in der Bestimmung, wie sie im Hause der Abgeordneten angenommen war, eine Hinderung solcher Sammlungen in der That nicht liegt. Ist ez nothwendig, einer solchen Kollektensammlung innerhalb der Kirche entgegenzutreten, dann müssen andere Anordnungen gelroffen oder be— sondere Gesetze geschaffen werden; aber durch diese Bestimmung, ich wiederhole es, wird darin nichts geändert. Mir scheint also auch auf diesen Punkt eine besondere Wichtigkeit nicht gelegt werden zu können.

Es ist nun der 5. 59, der eine gewisse Einstellung der Besol— dung der Geistlichen unter bestimmten Vorausetzungen e e, gestrichen worden und ich erkenne ja an, daß dieser Punkt nächst dem von mir vorher schon oberflächlich berührten der wesentlichste in den Aenderungen ist. Meine Herren, als der ursprüngliche Kommissions⸗ antrag vorlag, der ja eine viel weitergehende Vorschrift enthielt, als diejenigen die hinterher im Hohen Hause Zustimmung fand, da konnte sich die Stagtsregierung allerdings fagen: wenn auch diese Vorschrift nicht materiell in dies Gesetz gehört, sie kann, wenn auch vielleicht keine hervorragende, doch immerhin eine erhebliche Bedeutung haben in den jetzigen Gesammtverhältnissen und es ist wesentlich diese Anschauung ge⸗ wesen, die die Erklärung der Staatgregierung gegenüber jenem Vorschlage der Kommission bestimmt hat. Nun aber ist durch die Aenderung die Sache, glaube ich, außerordentlich abgeschwächt. Während nämlich . Amendement, was die Summen z. B. betraf, die in Frage amen, neben Besoldungen auch Gebühren und Anderes in Betracht zog, hat der spätere Beschluß des Hauses sich lediglich auf Besol⸗ dungen erstreckt, dann, meine Herren, ist doch in dem Beschlusse nicht das vermieden worden, was eigentlich bestimmt hat, den Vorschlag der Kommisston nicht anzunehmen, namlich das ir gen von Ge⸗ sichtspunkten, die mit diesem Gesetze eigentlich nichts zu thun haben, und es darf mit Recht die Frage aufgeworfen werden, ob denn diese Hinein⸗ ziehung in der That eine gemachte ist. In dieser Beziehung werden wei Bedenken nicht von der Hand zu weisen fein. Zunächst das Bedenken, daß die Bezugnahme auf das l f unge ert weiter tragt als dieses Gesetz selbst. Es hat das nämlich, insofern es sich um die Administrativ- Exekution handelt, nur Bedeutung für diejeni⸗ gen Fälle, in denen überhaupt eine solche Exekution bean prucht wer den kann, richtiger ein Bedürfniß dazu vorliegt. Die Fassung des S. 59 aber drückt die Sache ganz allgemein aus und zieht auch diekenigen Fälle in den Bereich der betreffenden Be— drr, in welchem gar keine Veranlassung ist, für den Geist⸗ ichen Administrativ⸗ Exekution zu beantragen, weil alle Voraus setzung dazu fehlt, die Mittel zum Unterhalt in anderer Weise zu finden. Außerdem liegt eine Art Unrecht darin, Jemanden für Handlungen verantwortlich zu machen, denen er gar keine Mittel hat, sich zu ent⸗ ziehen. Das ist bei dem Einstellungsgesetz eine wesentlich andere Sache. Hier aber wird der Geistliche u , der Voraus setzung benachtheiligt, daß er sich bemüht hat, den Kirchenvorstand zu Stande * bringen, und etwa nur an einem Widerstande der Gemeinde ge⸗ cheitert ist. Solche Fälle können vorkommen. Eg liegen also hier auch Erwägungen vor, denen man sich nicht entziehen sollte, wenn man sich zu entschließen hat über die Frage: ist der Beschluß des .. anzunehmen?

komme nun zum letzten Punkt. Ich habe bereits angedeutet, daß in Beziehung auf diesen die Staatsregierung stets den von mir vorhin allgemein bezeichneten Standpunkt eingenommen hat, nämlich den, daß hier keine e n en, vorliegt, sondern eine aus prakti- schen Gesichtspunkten zu entscheidende. Ich bitte, in dieser Beziehung anzushen die Motive und die Er—

chen es sich. nicht gerade

klärungen der Vertre wie sie in dem Beri

der Gemeindekirchenrath hier lediglich um äu kann

en andere sind,

te des Vorsitzen⸗

e an einer Stelle, wo die Gesetzgebung

Vorsitzenden kennt, das Ansehen der Geist⸗

r Rheinprovinz, und es mag ja diese Er⸗

r aus der Rheinprovinz gerade auf Grund

auf den Beschluß des Abgeordnetenhauses

ern gemeint haben, damit sei wenig geholfen,

ge könne, wenn sonst Gründe dafür .

angenommen werden. Was die Staatsregierung bestimmt hät und

mich in diesem Augenblicke immer noch bestimmt, zu meinen, daß sie

doch das Richtige getroffen hätte, ist Folgendes: zunächst der An—⸗

schluß an das Gegebene in den jetzigen Vermögens verwaltungsorganen

des größten Theiles des Staates ist der Pfarrer allerdings die lei⸗

tende Person in Folge des Gesetzes. Man hat erwidert, gerade die

rfahrungen, die gemacht worden seien unter diefen Verhältnissen, müßten dazu drängen, davon abzugehen.

Meine Herren! Dem ist doch wohl entgegen zu setzen, daß die Organe, die dieses Gesetz schafft, ganz andere sind, als die bisher be—⸗ standenen und darum die Bedenken, die aus der bisherigen Erfah⸗ rung entnommen werden können, um degwillen wesentlich an Beden— tung verlieren müssen. Es ist ferner Seitens der Staatsregierung zu betonen, und es hat dies ja wohl auch einer der Herren Redner in diesem Hause ausgeführt: Es besteht die Besorgniß nament- lich für die östlich gelegenen Landestheile, daß man eine für die Führung der Verwaltung geeignete 1 neben dem Geist⸗ lichen mitunter schwer finden werde. eine Herren! Ich glaube, das ist richtig und wie es ja überhaupt weniger erwünscht ist, wenn Jemand ein entscheidendes Wort spricht, ohne für dieses entscheidende Wort die Verantwortung zu haben, so möchte das in diesem Falle wohl besonders wenig angenehm sein. Denn, meine Herren, wenn eine geschäftsunfhige Person oder nicht voll geschäftsfähige vot den Geschäftefähigen hergehen soll, so wird ja ihr Anfehen eni— schieden sinken muͤssen. Dann aber, meine 6 wäre der Gedanle auch noch möglich, daß kein guter Wille be tehe bei demjenigen, der die Befähigung hat und nicht die entsprechenden Befugnisse ausübt, und dann ist die Besorgniß vorhanden, daß in der That sich Elemente in die Verwaltung der Kirchenangelegenheiten mischen, die mit dieser Kirchenangelegenheit gar nichts zu thun haben. Ich denke nämlich daran, daß solche geschäftsunkundigen Persönlichkeiten sich an die Zunft der Winkelkonsulenten wenden, wie das gar zu gern geschieht und das ist jedenfalls kein Vortheil.

Endlich, meine Herren, ist für die Staatsregierung noch eine Erwägung nicht ganz untergeorbnet gewesen, daß sich eine Frage auf⸗ werfen läßt: ist es recht, im gegenwärtigen Augenblicke gegen die niedere katholische Geistlichkeit 8 zu treffen, die ihnen Befugnisse nimmt, an die sie bisher gewöhnt gewesen sind? Dlesen Erwaͤgungen gegenüber ist die Staatsregierung auf die Erfahrungen in der Rheinprovinz verwiesen worden. Hi fen gehen allerdings dahin, daß. bei der dortigen Einrichtung Schäden sich in keiner Weise herausgestellt haben und Jedermann damit zufrieden sei. Ich betone hier, daß ich nicht glaube, daß die Bedeutung des Pfarrers im Vorstande, wie ste in der Rheinprovinz, des mangeln⸗ den Vorstandes ungeachtet besteht durch formelle Bestimmung der franzoͤsischen Gesetzgebung, daß er la premiere place haben solle, herbeigeführt ist. Mir kommt diese 5 vielmehr so vor, als ob sie recht dem franzoͤsischen Geiste entsprechend, eine Art Pflaster dafür sein sollte, daß der formelle Vorsitz entzogen wurbe. Meine Herren! Der Einfluß beruht nach meiner Meinung in der Gesammtstellung, die der Pfarrer in den katholischen Gemeinden hat und wenn außer⸗ dem durch das Gesetz das Recht gegeben wird, geborenez Mitglied des Vorstandes zu sein, so wird er materiell das haben, was jenes Gesetz vielleicht an das Wort Ila première piace knüpfen wollte, ohne daß es im Gesetz ausgesprochen ist.

Endlich, meine Herren, ist zu Gunsten des Beschlusses des Hauses der Abgzeordneken auf die Konflikte hingewiesen worden, in welchen ein Geistlicher als geborener Vorsteher des Kirchenvorstandes treten müsse, zum Staal und zu seiner bischöͤflichen Behörde. Meine Herren, ich kann dieser Begründung ein i Gewicht nicht absprechen, wenn schon sch meine, diese Konflikte würden namentlich, wenn man sie an der höheren geistlichen Stelle hervorzurufen oder nicht zu scheuen überhaupt Veranlassung hat, doch auch vorhanden sein, wenn der Pfarrer Mitglied des Vorstandes ist ohne mit der formellen Leitung betraut zu sein.

ch kann auch nicht verschweigen, daß in den ganz letzten Tagen noch vom Beschluß des her . von amtlicher Stelle aus einer der wesentlichst betheiligten Provinzen mir die Mittheilung über mittelt worden ist, daß verschiedene katholische Geistliche sich dahin aussprachen, es sei ihnen erwunschter, den Beschluß dez Abgeordneten · hauses als Gesetz zu sehen, als den des Herrenhauseg, weil es ihnen wohlthätiger sei, in zweiter Linie zu stehen. 5

Nun, meine Herren, ich glaube in aller Objektivität die Momente eschildert zu haben, die bei diesem Punkte in Betracht kommen und Senn auch gezeigt haben, warum die Staatsre *. auch hier das Uebergewicht nach den Gründen 677 e ffn, allen zu sehen meint. So sachlich möchte ich Sie bitten, diese Frage auch zu be— handeln und sich n, e. auf den Standpunkt zu stellen, daß alle Faktoren der Gesetzgebung die Aufgabe haben, dafür zu lern und das Ihrige zu thun, daß dies Gesetz zu Stande kommt. 8 wird dann allerdings, meine Herren, glaube ich! Ihre Pflicht sein, dem Herrenhause insoweit entgegenzukommen bei Ihren heutigen Beschlüssen, äls Ihnen das überhaupt möglich ist. Ich glaube, es liegt gerade in dem ger rr Falle hierzu besondere Veranlassung vor. Meine Herren, das Gesetz ist früher, wie ich glaube, mit Recht als ein in seinen Grundlinien außerhalb deg gegenwärtigen Streites lie= endes 26 bezeichnet worden, als ein für die Zukunft aufbauendes.

it einem solchen Gesetz muß es an und für sich mögli 1 schwer ede. werden, wenn man es überhaupt für ein rechtez hält.

ußerdem aher, meine Herren, vergegenwärtigen Sie sich, was die Folge der Ablehnung des nicht Zustandekommeng dvsesez 6 sein muß. Ob unter anderen Bebingungen dag Gefetz spaͤter zu Stande zu 64 wäre, als sich fetzt ieigö'n wer wesß daß s Jetzt gehen wir der Aufhebung bestimmter Verfassungtzartikel enlgegen. Vel den Be⸗ . über die betreffenden Vorschläge der Staglgregierung ist mei nerseits darauf hingewiesen worden, daß gerade durch die ses Gesetz auf einem