14352 . Viehmar ts. Alltien. Gesekschaft unter folgenden Be⸗ Wir 5. uns hiermit, die Herren Aktionäre bl e beg n übernehmen: I) die auf den hier mün⸗ unserer Gesellschaft zu der denden Eisenbahnen ankommenden Wollen werden Aten ordentlichen Generalversammlung, ohne Weiteres nur dann in der vorgedachten Weise Freitag, den 25. Zuni 18765, nach dem Viehhofe befördert, wenn die Frachtbriefe früh 10 Uhr, die Adresse der Viehmarkts. Aktien. Gesellschaft tragen, im Kunsthaus zu Cassel an die oder deren Beauftragte allein wir die Wollen ergebenst einzuladen. aushändigen können. 2) Ebenso werden nur die⸗ Tagesordnung: jenigen zum Export bestimmten Wollen auf dem 1) Vorlage des Geschäftsberichts, Genehmigung Schienenwege den betreffenden ,, ,, zu⸗ der Jahresrechnung und Ertheilung der Ent geführt, welche von, der Viehmarkts Aktien Gesell⸗ lastung. schaft als Versenderin zur Beförderung aufgegeben 2) Antrag auf Liquidation der Gesellschaft und werden. Tragen die ursprünglichen Frachtbriefe der eventuell Wahl und Remuneration der Liqui. ankommenden Wollsendungen eine andere Adresse, datoren. so bleibt es den Adressaten üherlassen, nach Einigung 3) Antrag, nach Annahme des Liquidations⸗ mit, der Viehmarkts-Aktien ⸗Gesellschaft die Weiter⸗ beschlusset, die Liquidatoren zu ermächtigen, beförderung und Aushändigung der Sendungen an die Grundstücke der Gesehllschaft auch frei⸗ diese bei der hiesigen Gütererpedition der zuführenden händig verkaufen zu durfen. Bahn, an welche zunächst die Fracht bis Berlin zu ) Antrag auf weiteren Rückkauf von Aktien. zahlen ist, zu beantragen und werden die Sendungen Betreffs der Berechtigung zur Theilnahme' an alsdann, wenn diesem Antrage Seitens der zufüh⸗ dieser Versammlung verweisen wir auf die S8. 25, renden Bahn entsprochen werden kann, mit der Ver⸗ — 27 der Statuten mit dem Bemerken, Saß die bindungsbghn in der gewünschten Weise befördert interlegung der Aktien spätesteng bis zum 158 Juni er, werden. 3) Für die Beförderung von Wollsendungen rüh 10 Uhr, entweder in Caffel an der Kaffe der zwischen den Bahnhöfen der hier mündenden Bahnen Hesellschaft oder in Berlin bei dem Bankhause und dem Viehhofe wird unter Vorbehalt der Ge⸗ J. F. A. Zürn erfolgen muß. nehmigung des Herrn Handels-Ministers neben der Cassel, den 5. Juni 1875 reglementsmäßigen Lieferfrist eine Zuschlagsfrist von
1 9 66
l ö 3 Tagen festgesetzt, obwohl wir hoffen, die Beförde⸗ Der Aufsichtsrath der Hessischen Bank. rung in den meisten Fällen in weit kürzerer Frift Ha nm g nn.
⸗ ;. hemirken zu können, ie. dieß in. den. xgrangeg anaene 9 D c c 90 D — , . 26 ö FuJ ne 2.
9 . dr (sn hre nm ft fete wennn gen Ff d Fur dre Gef gr rung der Wollen zwischen der Verbindungsbahnstation 3 . SGesundhrunnen und dem Viehhofe werden neben den Da nach Bestimmung des Königlichen ve e tarifmäßigen Gebühren bis resp. ab Gesundbrunnen Präsidiumg der Wollmarkt auch in diesem Jahre 4 ις pro Achse und zwar 3 M pro Ächse als Ge— auf dem Vichhofe abgehalten werden soll, so sind bühr für die Benutzung des Anschlußgeleises à conto wir bereit, die etwa gewünschte Beförderung der für der Viehmarkts-Akftien.⸗Gesellschaft und 1 „ pro den Wohmarkt per Eisenbahn hier eingehenden und Achse als Traktionskosten für unsere Rechnung erhoben. von demselben aus per Eisenbahn zu versendenden Berlin, den 3. Juni 1875. Wollsendungen nach resp. von dem Viehhofe mittelst Königliche Direktion der Verbindungébahn und des Geleiseanschlusses der der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
4321
Legitimation beim Anhängen. Stellung des Kghnführers.
Mit der Annahme der Quittung, welche den kontrollrenden Beamten des Kettenschiffs zur Le⸗ gitimation beim , und zur Abtrennung des Coupons vorzuzeigen ist, tritt der Kahnführer, soweit es sich um die Vorschriften für das Geschlepptwerden handelt, unter den Befehl der Beamten resp. Capitaine der Gesellschaft und hat darin den Anordnungen derselben unweigerlich Folge zu leisten.
. Ladung papiere, Meßbrief
Wer ohne Quittung anhängt und dies dem Kapitän nicht ausdrücklich sagt, oder wer ein ge⸗ ringeres Ladungsqugntum resp; eine geringere Tragfähigkeit feines Fahrzeugs angiebt, zu deren Prüfung unseren Beamten sämmtliche Ladungépapiere resp. Meßbrief zu behändigen sind, wird — abgesehen von seiner etwaigen kriminellen Strafbarkeit — zur ,, Zahlung des hinterzogenen Betrags angehalten.
. gang. ;
Wenn durch Eisgang eine angetretene Reise gestört oder unterbrochen wird, so hat der Capitain a ,,. möglichst danach zu trachten, . er mit den K einen .
afen erreicht.
Bei erheblichem Eisgang ist die Gesellschaft zum Betriebe der Kettenschifffahrt nicht verpflich⸗ tet, hat aber den Zeitpunkt, 1 dem sie ihren Betrieb einstellt, der re nr m ffn und ö. en . Regierungen der betheiligten Uferstagten anzuzeigen, es auch öffentlich bekannt zu machen, namentlich auch durch Anschlag auf der Hamburger Börse.
. — Anordnung des Zuges.
Jeder Schiffer, welcher sein Fahrzeug bugsiren lassen will, muß dasselbe an der ihm von unseren Beamten angewiesenen, ihm erreichbaren Stelle zum Anhangen bereit legen.
Kähne mit stehenden Masten, welche unterwegs die Kette benutzen wollen, können ebenfalls Beförderung finden, wenn dies an den Brücken keinen Kufenthalt verursacht; andernfalls müssen solche Fahrzeuge bis zum nächsten Kettenschiffzuge liegen bleiben.
Im Allgemeinen soll die Zusammenstellung eines Zuges derart geschehen, daß die weitestgehenden Fahrzeuge die ersten hinter dem Keitenschiffe sind; doch bieibt es der Gesellschaft überlassen, mit Rück⸗= sicht e. Tiefgang oder Bauart der Fahrzeuge jede andere Reihenfolge anzuordnen.
Das An. und Abhängen der Fahrzeuge, sowie die Regulirung des Schleppzuges muß im
Interesse aller Betheiligten mit möglichster Beschleunigung erfolgen und soss die Jäscnmnen stehun e —
senigen Fahrzeuge, welche auf den Hcuptstationen angehängt werden sollen, nach Anordnung Ar. Ge sell⸗
cha faba. ne e,, rm dee. Cintreß & des. Ketten ef- -si atffan -=- -. . .
Wer bei Ab oder Vorbeifahrt des Kettenschiffes sein Fahrzeug nicht bereit liegen hat, verliert den Anspruch auf rechtzeitige Beförderung. Selbstiedend kann die Veförderung von . liegenden Fahrzeugen mit einem bereits vollen Zuge nicht stattfinden.
Berechnung für Zwischenstationen.
Für Fahrzeuge, welche auf der Fahrt zwischen den Stationen angehängt werden, erhebt der
Capitain das Schlepplohn von der rückwärts gelegenen nächsten Station ab nach dem geltenden Tarifsatze. . DBefestigung der Fahrzeuge.
Die Kahnführer sind für die möglichst sichere und genügende Befestigung der angehängten Kähn verantwortlich und müssen daher, soweit sie nicht von dem miethsweife zur Digposition stehenden Taue ber Kettenschleppschifffahrts Gesellschaft Gebrauch machen wollen, ihre besten Taue dazu verwenden.
Die Gesellschaft kann sich nicht verpflichten, abgerissene Fahrzeuge in allen Fällen mit dem- selben Zuge weiter zu befördern und bleiben für die daraus erwachsenen Schäden diejenigen Schiffer der Kettenschifffahrts ⸗ Gesellschaft gegenüber verantwortlich, welche durch mangelhaftes Tauzeug ꝛc. hierzu nach⸗ weislich die Veranlassung gegeben haben. aun
nker. Die Anker dürfen nicht von der Kaffe hangen, vielmehr soll die Stange stetz auf Bord liegen.
vereinigten Hauburg-⸗Magdehurger Dampfschifffahrts=
Compagnie
für die
Kettenschleppschifffahrt auf der Elbe Sam burg n a ch Magdeburg.
von
; Die Berechnung des Schleppgeldes erfolgt nach Entfernungen in Kilometern, nach M in dem anliegenden Entfernungszeiger gedruckten Zahlen,
darin verladene Gut gesondert.
Der Tarif für die leeren Fahrzeuge gründet sich auf folgende N
sichtlichen Tragfähigkeit:
bis 1000 Ctr. pro Kilomerer. 500 ⸗
* . *. *
2000 2509 3000 3509 4000 5009
42.4 , 46,4 50,5 * 55,6 06, 65, 1 76, 12
ĩ ter Maßgabe der und zwar für den Schiffskörper sowie für das
. r die ormalsätze: Es wird gezahlt für ein leeres Fahrzeug nach der aus dem Meßbriefe resp. Patent ꝛc. er⸗
38,4 3
6000 76606 ho 8000 ö, ö ö 20,20 und für jede 1900 Ctr. Tragfahigkeit mehr pro Kilometer noch 20 3. Für die Ladung werden je 100 Ctr. pro Kilometer mit 4 Pfennigen berechnet. . ür die unterwegs zwischen Hamburg und Magdeburg anhängenden Fahrzeuge werden je 4 Mark extra erhoben ünd wird dieser Zuschlag in den Saͤtzen des anliegenden, für das Fahrzeug aufgestellten Tarifes hinzugerechnet. Unter 50 Ctr. kommen nicht, 50 Ctr. und darüber als 100 Ctr. zur Berechnung. Bei einer Fahrt von mehr als 5 Kilometer und weniger als 25 Kilometer wird die Passirung von Brücken mit 19 Kilometer extra in Ansatz gebracht. Die alleinige Passirung von Brücken wird an jedem Orte, bei einer wie 3 . . un 10 n berechnet.
16 ie beiden Tarife für die Kettenschleppschifffahrt von Ferchland bis Magdeburg und von dem Neustädter Hafen bis Bugau resp. dem Wolftswerber, beide vom 28. 16. i869 . Eure die in diesem *r, ö , nicht berührt.
ür éwaige Benutzung der von der Touage⸗Compagnie leihweise gestellten lepp . pro Kahn und Kilometer 4 Pfennige gezahlt. . e ef . Normalwasserstand ꝛe.
88. 1
aa e ne, na ma m, a ü 21212 n , n ne , n, m
muß diese besonderen Abmachungen vorbehalten bleiben. löhne dürfen die Hälfte der Bugsirlöhne für die Bergfahrt nicht überschreiten.
Bemannung. Außer dem Manne am Steuer müssen auf Fahrzeugen von mehr als 2000 Centne— Trag fähig⸗ . e zwei, auf kleineren Fahrzeugen ein Mann in der Vorderkaffe zur Hülfeleistung stettz ereit sein. Fahrzeuge, welche ungenügend bemannt sind, werden von der Fahrt ausgeschlossen. U ; Steuerung.
Die Erhaltung des Zuges in dem richtigen Fahrwasser, sowie das Ausweichen desselben beim Begegnen anderer Fahrzeuge 2c. ist nicht nur durch das Steuer eines jeden im Schleppzuge befindlichen Fahrzeuges zu unterstützen, sondern es muß auch die ganze Bemannung dieser Fahrzeuge ihr Möglichstes durch Benutzung der Staken und Schricke dazu thun. Für die Sicherheit der mitgeführten Handkähne hat jeder Kaähnführer selbst zu sorgen. z . .
Haftung für entstehende Schäden.
Die Gesellschaft haftet für entstehende Schäden nur dann, wenn sie ein eigenes oder ein Ver⸗ schulden ihrer Beamten erkennt, oder wenn ihr ein solches nachgewiesen wird; dagegen hält sie jeden Kahn— führer in gleicher Weise verantwortlich, welcher diesen von den erwaltungsbehörden der bethei⸗ ligten Uferstaaten genehmigten Bedingungen oder den ftrompolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt.
— Räumung der Fahrstraße.
Jedes innerhalb der Fahrstraße des Kettenschleppschiffs vor Anker liegende Schiffsfahrzeug ist gehalten, bei Annäherung des ersteren rechtzeitig die Anker zu heben und die Fahrstraße zu räumen. Ueber= tretungen dieser Vorschrift werden mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Ge⸗ . geahndet werden. (Polizei Verordnung Königlicher Regierung zu Magdeburg vom 35. Sk— ober 1869.
; Zeitweise Ermäßigung des Tarifs.
Der oben festgestellte Normaltarif kann Seitens der Gesellschaft für einzelne Strecken und für bestimmte Fristen ermäßigt werden. Eine solche Tarifänderung wird auf den sämmtlichen Stationen ber Strecke Magdeburg⸗Hamburg durch Anschlag vorher bekannt gemacht.
, n . 4 .
Die Mannschaft der im Zuge befindlichen Fahrzeuge hat auf die Signale der Dampfvfeife de Kettenschiffes zu achten. ; .
Es bedeutet:
Ein langer Pfiff: Achtung! Jeder auf seinen Posten! Das qu. Signal wird gegeben
wenn der Zug sich in. Bewegung setzt oder wenn der Zugführer in Bezug auf die Steuerung Winke ertheilen will, oder wenn begegnende Fahr⸗ zeuge oder andere Umstände Aufmerksamkeit erfordern c. Die Maschine stoppt! Hierauf müssen sofort die Fahrzeuge durch Steuer, Staken und Schricke soweit seitwärts verdrückt werden daß die Kaffen und Steuer außer Gefahr kommen. : ; . 3 9 Thalfahrt. Die Kettenschleppschifffahrt ist zur Bugsirung von Fahrzeugen zu Thal nicht verpflichtet, und Die dabei zur Erhebung kommenden Schlepp⸗
Drei kurze Pfiffe:
Magdeburg, den 1. Mai 135. n . Vereinigte Hamburg⸗Magdehurger Dampsschifffahrts⸗Compagnie. Für den Verwaltungsrath: Der Director: Kricheldorff. Golden. Vorstehender Tarif wird hierdurch Namens des Fiskus genehmigt. Magdeburg, den 27. Mai 1875.
Der Chef der Elbstrombau⸗Berwaltung, Ober ⸗Präsident der Provinz Sach sen. V. Eaton.
Entfernmngszeiger Hamburg⸗
J p ö. e t enn 6 ö. e. ,,. . 9. Meter bis zu 31 Meter am Maande— uUrger Pegel, resp. den damit korrespondirenden, von der Strombau-Verwastung festzu den Wasser⸗ ständen der Unterwegsstationen. — nm mne , wer Bel cinen höheren oder aiekeren hd fi zie ei einem hoheren oder niederen Wasserstande ist die Touage⸗ Compagnie berechti f Normalsatze einen Zuschlag von ) des Schlepplohnbetrages hinzuzusetzen. ; e. ah nl, dem Der Wasserstand, welcher bei Ausstellung der Quittung wahrgenommen wird, ist für die Be⸗
Magdeburg
;
gripy
Neustadt
.
sttenberge
itz acker
*
Bunthãn ser Geesthacht Lauenburg Bleckede
S Havelort Sandau angermüůnde Nie
32 5 . 6
Herrenkrug ;
.
W
rechnung maßgebend und fuͤr die Dauer der ganzen Fahrt gültig. * ö e , 8 26 1 Bunthänser Spie 23 43 23 63 Fi id ißs iss iss i ib ssi gm eos dss o ,s s gs sr , ss
a , ee i n ne ,, . Pegel. Bur Tie Stationen im Fluthgebiete soll dabei eben der Wasserstand am Magdeb egel Stationswasserstand angesehen werden. a. n n, h. an, ,
Wenn die Elbe während der Reise so schnell fällt, daß die bugsirten . ahrzeuge oder ei ĩ derselben nicht mehr schwimmen, so haben die betreffenden Schiffer für go birne . ö. schleunigst zu sorgen; der Kettendampfer ist indeß nicht verpflichtet, die Ableichtuug abzuwarten, und setzt seine Reise mit den schwimmenden Fahrzeugen fort; doch soll nach Ableichtung der betreffenden Fahrzeuge bei den nächsten Zügen besondere Ruͤcksicht auf deren Fortkommen genommen werden. . Tiefgang der Fahrzeuge.
2 . h . re tt e e, nicht 234 . a 3 der Fahrzeuge zu prüfen, und M die, betreslenden Schiffer dies nicht allein zu gestatten, sondern sind vielmehr verpfli bei di Prüfung in jeder Weise behülflich zu gi . .
; olgen unrichtiger Angaben. heefferde gt nt sich r fell, 2 * ite g n, so steht es der Gesellschaft frei, das be⸗ eug ganzlich von der Mitnahme auszuschließen, oder nur soweit mit ĩ Tiefe des e r genf t ; b . n heiden Faͤllen ist, sofern eine absichtliche Täuschung dem Führer des zu schl nachgewiesen wird, das Schlepplohn der Gesellschaft Fer z diy n fahle hun ftr nen des Schlepp geldes.
23 Anmeldung der Fahrzeuge. Zahlun Die Anmeldung der zu e nn. Fahrzeuge geschieht in der Regel auf der betreffenden An⸗ fangsstgtion der Fahrt und muß da elbst das Schlepplohn voraus an den damit beauftragten Beamten
gegen Quittung gezahlt werden. ' bereit . Fahrzeuge werden nach der Reihenfolge der Quittungs Nummer geschleppt, sofern sie dazu
Die eigenen Fahrzeuge der Gesellschaft dürfen fremden, zum Schleppen angemeldeten und be⸗
reiten Fahrzeuge nie vorgezogen werden.
Sampnrg 8 31 16 33 66 81 13 133 G iss e , , , , , D s, s , , ,
Geesthacht i827 36 63 da ids is is 173 1837 30s ais 230 2312s , 's 75, 353 z5 1 36, Lauenburg 12 201 45 57 83 ii 143 158 172138 20 zi, 2 zs, e dis dig 233 ¶ Boitzenburg d 36 55 31 io is isi is is Ns 13 203 zo z 3G m B 3 37 345
Bledede 25 47 7131 9 123 13s is iss 1515 id 232
Dikader 15 16 7. S io la o 53 Is 7 Tg isa i189 igz a !
Dömitz 26 53 76 vi sios ais as sisz is iss S isis iz Lentzen 26 50 65 79 6 ios 122 126 134 139 144 149 155 i5 159 Wittenberge 24 39 33 69. 8e vs ioo is iz is Ja3 Jag iz 133 Savelort 15 29 45 88 2 6 a so gr gg os sios ig Sandan I Zo 13 57 Arneburg Ib 27 45 Tangermünde 15 27
* 37
—
¶Niegripy
; Neuhof 5 I i 15 Lostau . — ¶ Verrenkiug .
Neustadt 7
Central⸗Handels⸗Register
Zweite Beilage ich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Dien
Das Central⸗Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post ⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, Sw. Königgrätzerstraße 109, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8W., Wilhelmstraße 33, bezogen werden.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sach sen und aus dem Herzog. thum Anhalt werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp. Dessau veröffentlicht, die ersteren
wöchentlich, die letzteren monatlich.
Zur Frage der Handelsgerichte 2 veröffentlichte die Köln. Ztg.“ in Nr. 146 und ' zwei Artikel, welche den Bericht mittheilt, den die
= n ce Unter nchwa ge kon mitn. Hir bie ae, ein. Gerichtähnt. ülek e, ee , de er. mäßtekeit der Einfühstunß von Vändelsgerichfen in oder zj dende Stimme hatten, zu0 CEicflande auf Grerd einer se e eimzehre Ten rritrr⸗ Kenfeisfton und *insicherheit in der Rechtsprechunßz
suchung unterm 21. Januar i874 erstattet hat. Der Bericht der Königlichen Kommission beginnt mit der Bemerkung, daß der Auftrag an dieselbe unter Anderm auch dahin gegangen sei, zu unter⸗ suchen, ob es dem öffentlichen Intereffe entspreche, Handelsgerichte für die Entscheidung von Händels— sachen zu errichten, wie im bejahenden Falle die— selben einzurichten und in welche Beziehungen zu den
gewöhnlichen Civilgerichten zu stellen seien.
Es heißt dann weüer:
„Unmittelbar nach Empfang des Königlichen Auf. trages haben wir den besten Weg berathen, um übek die Einrichtung und Erprobung solcher Handels— gerichte, wie sie auf dem Kontinente bestehen, ent. sprechende Auskunft zu erhalten. Zu diesem Zwecke haben wir eine Reihe von Fragen ausgearbeitet, welche durch den Staats-⸗Minister des Auswärtigen an Konsuln, Banquiers, Kaufleute und Jnrist'en ergangen ist; außerdem haben wir eine andere
Reihe von Fragen unter den hervorragenden Handels ⸗ firmen und Vereinen der Handelswelt in England
in Cirkulation gesetzt, um die Ansicht dieser Kreise über die Räthlichkeit, solche Gerichte in England ein⸗ zuführen, kennen zu lernen. Nachdem wir eine be— trächtliche Anzahl von Antworten auf diese Frage erhalten, setzten wir uns mit den Herren in Ver— bindung, welche eine entsprechende Reform unserer Gesetzgebung betreiben, und wir haben sowohl mehrere derselben als auch andere Zeugen mündlich vernommen. Außerdem haben wir vor uns gehabt die Berichte der Unterhaus Kommissionen vom 12. Juli 1858 und 3. August 1871 über die Errichtung von Handelsgerichten, eben so das Beweismaterial, welches diese Ausschüsse seiner Zeit gesammelt, nicht minder die beiden (von Privatmitgliedern des Unter— hauses) eingebrachten Gesetzentwürfe „zur Errichtung eines Handelsgerichts in London“ und „zur Ein' führung von Handelsgerichten überhaupt“. Die Fragen, welche wir aufgestellt hatten, die haupt⸗ sächlichen Antworten, welche wir erhielten, so wie das übrige von uns gesammelte Beweismaterial ist in dem Beilageband zu diesem Bericht abgedruckt. Nachdem wir den Gegenstand so wie das Beweis material sorgfältig geprüft, sind wir zu den nach— stehenden Beschlüssen gekommen: Wir finden, daß diejenigen, welche eine Reform auf diesem Ge—⸗ biet ins Werk zu setzen wünschen (obgleich sie über⸗ einstimmend die Veranstaltung eines rascheren Pro⸗
zeß verfahrens in manchen Handelssachen erreichen),
[
doch weder über den Charakter der Gerichte, welche
sie einzuführen wünschen, noch über die Art von Fällen, welche ihnen zugewiesen werden sollten, einig sind. So ist darüber keine Meinungsgleichheit vor⸗ handen, ob die Richter ausschließlich dem Handels⸗ stande oder dem Juristenstande und Handelsstande gemischt angehören sollten; ob die Mitglieder aus dem Handelsstande eigentliche Richter mit gleichem Stimmrecht bei der Entscheidung oder nur Beisitzer und Gehülfen des rechtsgelehrten Richters sein sol— len, der in diesem Falle der Vorsitzende des Gerichts sein würde; ob die Mitglieder aus dem Handels- stande für ihre Mühewaltung zu entschädigen sind oder nicht ꝛc.
Ueber alle diese Punkte scheint die größte Mei— nungsverschiedenheit obzuwalten. Wir finden außer— dem, daß selbst in den jenigen Ländern, in welchen Handelsgerichte bestehen, bezüglich ihrer Einrichtung die größte Verschiedenheit vorhanden ist.
Wir haben uns außerdem überzeugt, daß da, wo das Handelsgericht ausschließlich aus Mitgliedern des Handelsstandes besteht, die von einem rechts. gelehrten Greffier oder Gerichtsschreiber unterstũtzt werden, der Letztere, obleich er kein Stimmrecht hat, doch nothwendig das einflußreichste Mitglied des Gerichtes wird, und daraus entsteht die Anomalie, daß gerade diejenige Person, welche in Wirklichkeit den Fall entscheidet, nicht mit der Verantwortlichkeit des Richteramts bekleidet ist.
Wir sind nun der Meinung, daß es für den ganzen Handelsstand von der allergrößten Bedeutung ist, daß die Entscheidungen der Gerichtshöfe in allen prinzipiellen Fragen so weit als möglich gleichmäßig sind, und so feste Leitpunkte für das Versahren Der⸗ jenigen bieten, welche in Handelssachen ihren Lebens- beruf haben. Mit Rücksicht darauf ist es unum⸗ gänglich, daß die Richter, welche Handelsprozesse ent⸗ scheiden, sich durch die anerkannten Rechtsregein und die Entscheidungen der höheren Gerichte in analogen Fällen leiten lassen, und nur von Richtern, welche in den Grundsätzen und der praktischen Uebung des Rechts geschult sind, läßt sich ein solches Sichleiten« lassen erwarten. Wir fürchten, daß Kaufleute nur zu geneigt sein würden, die Fälle, welche vor sie kommen, nach ihren eigenen persön—⸗ lichen Ansichten von dem zu, entscheiden, was in dem einzelnen Falle recht und billig wäre und in der That haben einige der von uns abge— 6 Zeugen augdrücklich betont, daß sie dies thun sollten) = ein Verfahren, das bei der Unsicherheit solcher Entscheidungen nothwendig die Rechtsstreitig keiten vermehren und bei den ungeheuren und ver⸗ wickelten Handelsgeschäften Englands früher . später zu großer Konfusion führen würde. Handels rechtliche Fragen sollten nach unferer Ansicht nicht
Handelszweigs oder sonst der Beschäftigung haben,
ohne eigentliche Rechtsgruadsätze oder von Personen ohne speziell juristische Schulung entschieden werden. Aber während wir darüber völlig einig sind, daß 8 * 2
FRanfseu fe eine mice dende Ssmme hatten, z
führen würde, sind uns durchaus nicht die Inkon— venienzen entgangen, welche zweifellos aus dem Man⸗ gel entsprechender technischer Kenntnisse an dem Ge— richtshofß entspringen, der über Fälle handelsrecht= lichen Charakters zu entscheiden hat. Wir halten die Klage für begründet, daß bei den Civilassisen manchmal Fälle vor einem Richter und der Jury verhandelt werden, welche nicht die praktische Kenntniß des
die zur richtigen Entscheidung nothwendig ist. Nach unserer Meinung können manche Rechtsfälle, die in ihrer richtigen Auffassung eine besondere ober tech- nische Kenntniß voraussetzen, durch das gewöhnliche Tribunal von Richter und Jury nicht gehörig ent— schieden werden, und das passendste Gerichk für solche Fälle würde ein Gerichtshof sein, in dem ein
rechtsgelehrter Richter den Vorsitz führt, unterstützt durch zwei sachverständige Assessoren, welche dem Richter über praktische oder technische Fragen, wenn sie im Laufe des Verfahrens auftauchen, Auskunft geben könnten, und deren bloße Anwesenheit schon oft hinreichen würde, die von den Parteien vorge— führten Sachverständigen von der Abgabe solcher Gutachten abzuschrecken, wie sie oft ein Skandal für die Rechtspflege des Landes sind. Dies ist die Art von Unterstützung des Richters, welche wir in unserm ersten Bericht für das Verfahren bei den höheren Gerichten in Fällen von wissenschaftlichem oder technischem Charakter vorgeschlagen haben und welche durch den Parlamentsakt über den höchsten Gerichtshof Landesgesetz geworden ist. Wenn unsere Empfehlung, die Jurisdiktion der Grafschaftsgerichte zu erweitern, von der Gesetzgebung angenommen werden sollte, wird es sich empfehlen, den Richtern dieser Tribunale in Handelssachen eine entsprechende Unterstützung zu gewähren; und auf diese Weise meinen wir, ließen sich die Hauptvortheile, welche die Freunde besonderer Handelsgerichte sich von die⸗ sen versprechen, ins Werk setzen. Wir sind der Ansicht, daß es keine Schwie—⸗ rigkeiten machen würde, eine solche Einrichtung zu treffen. Man könnte für jeden Ort von ent⸗ sprechender Bedeutung eine Liste von Zeit zu Zeit zusammenstellen von Kaufleuten, Rhedern oder andern
mit den Handels- und Verkehrsverhältnissen des;
Gerichtsbezirks vertrauten Personen, aus welcher Liste der Richter, sei es auf das Verlangen der Par⸗ teien, oder wenn es ihm nach den Umständen des Falles angemessen erscheint, selbständig zwei Personen auswählt, die mit ihm zu Gericht sitzen und im Laufe der Verhandlung über etwaige Punkte, bei
es auch dem Richter gestattet sein,
tischen oder technischen Kenntniß zwischen den Par—
denen ihre technische Kenntniß von Nutzen sein würde, ihn berathen könnten. In besonderen Fällen müßte die Beihülfe heranzuziehen, welche Ortsliste stehen. Wir sind aber entschieden der Ueberzeugung, daß solche kaufmännische oder wissenschaftliche Assessoren kein Stimmrecht bei der Entscheidung haben follen, und daß die ganze Verantwortlichkeit für das Urtheil auf dem rechtsgelehrten Richter ruhen muß. ö
Ebenso geht unsere Meinung dahin, daß in Fällen, wo eine Berufung zuläsfig ist, der Richter oder Gerichtshof das Recht haben sollte, in gleicher Weise Assessoren beizuziehen. Nach unserer Ansicht sollten solche Assessoren für ihre Dienstleistung im Gerichtshof entschädigt werden, aber sonst keine Remuneration erhalten. Wir glauben, daß auch bei mäßigen Gebühren die Mitwirkung Seitens solcher Herren, welche genügende Kenntniß und Unabhängig—⸗ keit besitzen, um dem Richter die nöthige Unter— stützung zu gewähren, zu erlangen sein würde. Ihre Gebühren sollten Theil der allgemeinen Prozeß⸗ kosten sein.
Diese Vorschriften würden nach unserer Ueber⸗ zeugung genügen, um den rechtsgelehrten Richter in den Stand zu setzen, mit der entsprechenden prak—
von solchen Assessoren
nicht auf der
teien gerecht zu entscheiden. Wir hoffen, die Gesetz⸗ gebungtfaktoren werden immer für die ausreichenden richterlichen Kräfte sorgen, um der großen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung abzuhelfen, und eben so hoffen wir, daß unter dem neuen Gerichtssystem, von welchem die Judikaturakte die Erstlingsfrucht ist, ausreichende Prozeßregulative aufgestellt werden, um den anderen großen Beschwerdepunkt der Kost⸗ spieligkeit zu beseitigen.“
Mitglieder der Kommission, welche dieses Gut⸗ achten erstattet haben, waren der gegenwärtige und zwei gewesene Lordkanzler von England, von denen zwei die ausgebreitetste Handels⸗ praxis als Advokaten gehabt haben, deren man sich in England je erinnert: Lord Cairns, Lord Sel bourne (als Advokat früher Sir Roundell Palmer) und Lord hatherley (früher Sir Page Wood); dann die drei Lords Qberricher de Court of Queens Bench, Common Plegs und Exchequer; der Präsi= dent des Admiralitätsgerichts; zwei gegenwärtige und gewesene Staats⸗Ministe, Ward Hunt und Childers; die wissenschaftlich hervorragendsten Rich⸗ ter der genannten drei Gerichtshöoͤfe und des Staatsrathez, der namentlich Handelssachen aus den Kolonien und Indien zu beurtheilen
hat; dann eine Reihe praktischer, die ersten dem Brauerei⸗Direktor Reinhold Ahrens zu Berlin Aktiven und Passiven auf den bisherigen Mi
für das Deutsche Reich. (Nr. 132.)
. Das Central ⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnement beträgt 1 M 50 3 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten LO 3. — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 .
— —— — 6
Die Dienstagsnummer enthält außerdem
Stellen im Barreau von England bekleidender Ad⸗ vokaten. Die vernommenen Zeugen gehören in der . allergrößten, Mehrzahl dem Handesstande an. Ab⸗ m, . — — — — — Bericht unterzeichnet haben, waren. nur zwei KFom⸗ mĩssioñ mitglieder Lord Penzanke ünd der damalige Lord Mayor von London, Sir Sydney Waterlow. Ersterer glaubt, daß eine Mischung des kaufmän⸗ nischen und Juristen-Elements doch versucht werden könnte, und Letzterer betont die Bedeutung von eigent⸗ lichen Handelsgerichten als Sühngerichten.
Handels ⸗NRegister.
KRexhim. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 7. Juni 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 6. die hiesige Commanditgesellschaft auf Aktien
in Firma:
Constantia, Niederschlesisch⸗Märkischer Braun⸗ kohlen ⸗ Bergbau, Commandit. Geselischaft auf Actien, E. Nebe K Comp.
vermerkt steht, ist eingetragen: . Die Gesellschaft ist auf Beschluß der General⸗
versammlung vom 21. Mai 1875, welcher sich in beglaubigter Form Blatt 125 bis 129 des
Beilagebandes 124 zum Gesellschaftsregister be—⸗ findet, aufgelöst.
Zu Liquidatoren sind ernannt: I) der Kaufmann Carl Harty zu Sorau, 2) der Rentier Gottfried Sigismund Herpich zu Berlin, 3) der Königliche Kommisstonsrath Robert Hübner zu Berlin.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3958 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Eisengießerei und Werkzeugmaschinen⸗
Fabrik, vormals W. Tietzsch C Co.,
vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 31. Mai 1875 ist §. 12 der Statuten dahin abgeändert, daß fortan nur:
die Berliner Börsen⸗Zeitung,
die National-Zeitung,
die Vossische Zeitung, Publikationsblätter der Gesellschaft sind.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
4113 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Provinzial Gewerbebank
vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 30. April 1875, welcher sich in beglaubig⸗ ter Form Blatt 105 bis 1068 des Beilagebandes 388 zum Gesellschaftsregister befindet, sind die §5. 4, 5 und 30 des Statuts abgeändert worden.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Ge⸗ sellschaft erfolgen fernerhin durch:
a. die Berliner Börsenzeitung,
b. den Berliner Börsen⸗Courier,
e. die Deutsche Börsen⸗ und Handelszeitung,
d. die Neue Hannoversche Zeitung,
8. den Hannoverschen Czurier (5. 4.
Das Grundkapital ist auf 1B 256 000 Thaler gleich 3, 150, 000 60 herabgesetzt und wird auf⸗ gebracht durch 6250 Stück Aktien zu je 200 Thlr. — 600 Ss (5. 5 al. I).
Der Vorsitzende des Aufsichtgraths beruft die Generalversammlung durch eine zweimalige Bekanntmachung, deren erste mindesteng vierzehn Tage und deren zweite unter Angabe der Tageg⸗ ordnung acht Tage vor dem anberaumten Ter⸗ min zu erfolgen hat. (5. 30 al. 1 und 3.)
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Gebr. Gossen ? am 1. Juni 1875 begründeten Handelggesellschaft (Getziges Geschäftslokal: Taubenstraße 48)
I) der Fabrikant Albert Otto Alexander gesen 2) der Cixilingenieur Hermann August Go ö. . Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5354 eingetragen worden. (Branche: Fabrikgeschäft für Kunst⸗ und Bau⸗ schlosserei)
In unser Firmenregister sind folgende Firmen ein
getragen worden:
unter Nr. S788 die Firma: Leop. Waechter jr.
Inhaber Kaufmann Leopeld Waechter hier (etziges Geschäftslokal: Friedrichstraße 29,
unter Nr. S789 die Firma: F. A. Ernst Neu⸗—
kran Hahabe Kaufmann Ernst Neukrantz hier (jetziges Geschäftslokal: f , 39, (Branche; Bank- und Kommissionsgeschäft), unter Nr. 8 90 die Firma: Siegmund Cohn
Jimi or, ; Inhaber: Kaufmann Siegmund Cohn hier (jetziges Geschäftslokal: Spandauerstraße 80). Der Kaufmann Leonhard Martin Ahrens zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firm a: Eis werke Moabit
L. M. Ahrens . (Firmenregister Nr. 535) bestehendes Handelsgeschäft
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sind
eine üebersicht über die in der letztvergangenen
Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkurs bekanntmachungen.
Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokuren⸗ register unter Nr. 3094 eingetragen worden. Berlin, den 7. Juni 1875.
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AWtheilung. für. Civilsachen ...
Kremer. In das Handelsregister ist eingetragen am 31 Mai 1875:
L. Lürssen. Bremen. Inhaberin: Anna Marie Catharina Caroline Ludowika Lürssen.
Aug. Tippenhauer. Bremen. Inhaber: Lu⸗ dolph August Tippenhauer.
Ang. Wille. Bremen. An Bernhard Schmidt ist am 31. Mai 1875 Prokura ertheilt.
C. Muth & Co. Bremen. An Bernhard . ist am 31. Mai 1875 Prokura er⸗ heilt.
P. E. Peltzer. Inhaber: Philipp Emil Peltzer.
am 1. Juni 1875: r
Kremer Cdermerhehbhanlse. Eingetra- gene Genossenschaft. Eremenm. An Stelle des zurückgetretenen Controleurs Carl Wrede, ist in der Generalversammlung vom 10. Mai 1875 Hermann Neumann zum Con- troleur erwählt.
Durch Beschluß der Generalversammlungen vom 19. und 24. Mai 1875 sind die §5. 4, 6, 8, 9, 10 und 41 der Statuten abgeändert. Nach — 4 der veränderten Statuten besteht der Vor⸗ tand hinfort aus dem Direktor, dem Kassirer und dem Controleur. Nach §. 6 geschieht die Zeichnung für den Verein Seitens des Vor⸗ standes dadurch, daß zwei Vorstandsmitglieder zu der Firma des Vereins ihre Namensunter⸗ schrift hinzufügen.
am 2. Juni 1875:
Frd. Kaemmerer. Bremen. Inhaber: Catl Eugen Curt Fridolin Kaemmerer.
Voll shblatt - Compagnie. Eremenm. Vorstand: Adolph Feldmann, Direktor; Her⸗ mann Früchtenicht, Kassenführer; Johann Heinr. Georg Helmers, Schriftführer.
Aktiengesellschaft, errichtet am 7. Mai 1875. Zweck der Gesellschaft ist, literarische Erzeug- nisse verschiedener Art fortschrittlicher Tendenz, ins besondere periodisch erscheinende, in Bremen zu verlegen, herauszugeben und zu vertreiben. Die Dauer ist unbeschränkt. — Das Aktien⸗ kapital beträgt 9000 M½ , eingetheilt in 60 Aktien à 1650 M Die Aktien lauten auf Namen. Die Organe der Gesellschaft sind die Generalver⸗ sammlung, der Aufsichtsrath und der Vorstand. Letzterer besteht aus dem Direktor, dem Kaffen⸗ führer und dem Schriftführer. Die auf die Einkassirung der Inseraten⸗ und Abonnements⸗ gelder sich beziehenden Schriftstücke, ins besondere Quittungen, werden vom Kasstrer allein unter⸗ zeichnet. Alle übrigen Namens der Gesellschaft auszustellenden Urkunden müssen von sämmt⸗ lichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein, wenn sie die Gesellschaft verpflichten sollen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch die Bremer Nachrichten und das Bremer Volksblatt.
am 4. Juni 1875:
C. J Klingenberg Wittwe. Bremen. In- haberin: Johann Christian Friedr. Klingen⸗ berg Wittwe,. Susgnne, geb. Bull erdieck.
D. F. Rabe & Co. Bremen. Diederich Frie⸗ derich Rabe ist am 1. Juni 1875 als Theil. haber ausgetreten. Der hiesige Kaufmann Adolf Friedrich Wilhelm Grotef end ist gleichzeitig als Theilhaber in die Firma eingetreten. Heinr. Christian Rabe und Adolf Friedr. Wilh. Grotefend haben die Aktiva und Passtva des Geschäfts übernommen und führen solches seit 1. Juni 1875 für ihre alleinige Rechnung unter unveränderter Firma fort.
am 5. Juni 1875:
G. A. Deckwitz. Bremen. An Ernst Zoepfel Ehefrau, Emma, geb. Deckwitz, ist am 5. Juni 1875 Prokura ertheilt.
Bremen, aus der Kanzlei des Handelsgerichts,
den 5. Juni 1875. Funke, Seer.
gretenua. Die offene Handelsgesellschaft: amd
Bremen.
Firma Smits & Berg, mil dem Sitze in Crefeld
ist vereinbarungs gemäß unterm 1. Juni er. unter Erlöschung der Firma in der Weise aufgelöst worden, daß das ganze Geschäft derselben mit Aktiven und Passtven auf den bisherigen Mitgesellschafter Johann Peter Smits, Schuhwagrenhäͤndler in Crefeld, über egangen ist, welcher Letztere das Geschäft unter der irma Joh. Pet. Smits hierselbst fortsetzt. Vor⸗ tehendes wurde auf vorschriftsmäßige Anmeldung der Betheiligten am heutigen Tage bei Nr. 998 des andels⸗ n und resp. sub Nr. 2316 des andels Firmenregisters des hiesigen Königlichen andelsgerichtes eingetragen. Crefeld, den 3. Juni 185. Der Handelsgerichts⸗Sekretär. Enshoff.
Creseldl. Die offene Handelsgesellschaft sub Firma: M. Krapholz & Pollmann, mit dem Sitze in Crefeld ift zufolge Vereinbarung der Betheiligten unterm heutigen Tage aufgelöst worden und deren Firma erloschen. Dag Geschäft derselben 3 nit
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