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& . , o = Kauf. Nr.
Zur Vernichtung zurückgelegte Banknoten:
Bezeichnung der Banken.
in Abschnitten zu
Thlr. 5 Thlr. 10 Thlr. 20 Thlr. 35 Thlr. 50 Thlr. 1090. Thlr. 500 Thlr.
Weimarische Bank...... 2 zu Gotha
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in Abschnitten zu
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Frankfurter Bunk.
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Zusammen bei den Banken, deren Noten über Gulden lauten .
zember 1874 (Reichs- Gesetzblatt Seite 193). Berlin, den 9. Juni 1875.
. 56, 000 0 0σσ:ů — 315,000 Veröffentlicht in Gemäßheit der Bestimmung im Art. II. §. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Banknoten, vom 21. De⸗
izoco 3230 o 15, 800, ooo
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Eck.
Zu sammenstellung des im Bezirk des Königlich Preußischen Hofjagd- Amtes innerhalb, der Jagdsaison 1874 — 1875 h de n n,,
erlegten Wildes.
Datum Jagdrevier
Laufende Ni
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Jagdart
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Fasanen?
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Bemerkungen.
Verschiedenes
Hasen
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1874. 25. Septemb.
6. und . November. Linden.
(Provinz Schlesien.) 13. und 14. Letzlingen. November. (Provinz Sachsen.) 19. und 20.
Springer · Saupark. November. (Provinz Hannover.) 27. und 28.
Göhrde. November. (Provinz Hannover.)
Schorfheide. (Provinz Brandenburg.)
mit der Findermeute
Rothwildtreiben
Mente 5. Dezember. Schorfheide.
1875. (Provinz Brandenburg.) 8. Januar. Fildjagdgehege Nr. 2 bei Zwei Standtreiben . Berlin. (Feldmarken Britz und Buckow.)
1874. Berlin. (Hasenhaide, . Feldmarken Tempelhof und Schöneberg.) 9 23. Dezember. Feldjagdgehege bei Potsdam. (Entenfang.) 10 28. Dezember. Ebendaselbst. (Feldmark Sechs Standtreiben . Eiche und Bornstedt.
11 30. Dezember. Ebendaselbst. (Feldmarken Vier Standtreiben, ein Kessel
1875. Netz und Paretz. )
12 16. Januar. Forstrevier Schulzendorf, Drei Kessel⸗, zwei Waldtreiben.
Feldmark Waltersdorf. Feldjagdgehege bei Potsdam. (Feldmarken Gohn, Bornim u. Grube). Feldjagdgehege Nr. 2 bei Drei Standtreiben Berlin. (Feldmarken Britz, Buckow ꝛc)
23. Januar. Drei Standtreiben
30. April.
A. Hofjagden.
Pürsche der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften und ein kleines Lappiagen Fürstenwald u. Feldmark Acht Wald ⸗ und zwei Feldtreiben -
Zwei Lappjagen auf Roth. und Damwild und zwei eingestellte Suchen auf Sauen
Zwei Suchen mit der Sauen im abgestellten Jagen And ein
Ein eingestelltes und ein freies Jagen auf Rothwild und ein eingestelltes Jagen auf Schwarzwild unter Benutzung der
Ein Lapptreiben und ein Hauptjagen ;
E. Hofjagdamts⸗Jagden. 19. Dezember. Feldjagdgehege Nr. 1 bei Ein Standtreiben, eine Streife, zwei
Vier Standtreiben, zwei Kessel .
Raubvögel
Findermeute auf
Raubvogel
Raubvogel
Trappen Gans
Simm , ss 555 iii oss sos 10 1
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NB. Hofjagden sind diejenigen größeren Jagden, an welchen des Kaisers und Königs Majestät Allerhöchstselbst theilnehmen. Hoffagdamts. Jagden diesenigen kleineren, welche unter Ansage bei den Königlichen Prinzen von Hofs wegen abgehalten werden. je Bamwildbestände im Regierungsbezirk Pot dam waren durch Milzbrand nahezu aufgerieben, daher sind im Grunewald und
Cunersdorf keine Jagden abgehalten. Berlin, den 1. Juni 1875.
Königliches Hofjagd⸗Amt.
Landtags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 12. Juni. In der Sitzung des Herrenhauses am 10. d. M. erklärte der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal in der Berathung über den Gefetzen wurf, betreffend die Kosten in Auseinander⸗ setzungssachen:
Ich bin den geehrten Herren Vorrednern dankbar für das Ver— trauen, welches sie gerade meinem Ressort entgegenbringen, mit dem Wunsche, daß dasselbe die einheitliche Regelung des Feldmesserwesens in die Hand nehmen möge. Ich will mich auch gern bereit erklären, mich eingehend mit einem Gegenstande zu beschäftigen, dessen Wichtig keit ich anerkenne, und von dem ich zugeben muß, daß hinsichtlich dessen eine Neihe von Uebelständen sich geltend macht, Ich bin aber auch verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, daß einer solchen Regulirung sich erhebliche Schwierigkeiten entgegenstellen. Was zu⸗ nächst die Vereinigung in einem Ressort betrifft, so wird dieselhe nicht leicht herzustellen fein, und gerade, wenn man das erreichen will, was die geehrten Herren Vorredner wünschen, eine verhältnißmäßig größere Zahl von Feldmessern zu Beamten zu machen, so folgt darqus schon die Nothwendigkeit der Theilung unter die verschiedenen Ressorts. Denn es liegt auf der Hand, daß jedem Ressort-Minister diejenigen mit i e, t auegerüsteten Beamten unterstehen müssen, welche seinem Ressort angehören. Der Herr Finanz -Minister wird nicht davon absehen können, daß die im Katasterwesen angestellten Beamten ihm untergeordnet bleiben; ebenso der Minister für Handel und öffentliche Bauten, hinsichtlich der dahin Gehörenden. Es wird ferner Manches gegen sich haben, die Zahl der Beamten zu vermehren, Denn es geht doch im Allgemeinen unser Bestreben dahin, die Zahl der Beamten zu vermindern, um nicht die Etatslast beständig anwachsen zu lassen. Dagegen ist in der bezeichneten Richtung in meinem Ressort dadurch eine gewisse Abhülfe geschaffen, daß durch den Etat die Möglichkeit gegeben ist, für eine größere An⸗ zahl von Feldmessern durch Verleihung der Pensionsberechtigung Fürsorge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu treffen, und auf diesem Wege, meine ich, ließe sich am ersten dem gewünsch⸗ ten Ziele, soweit es die sinanziellen Mittel gestatten, näher kommen.
erner wird man, um die gerügten Uebelstände . beseitigen, den zerren, welche, wie ich nicht leugnen will, recht erbebliche Kenntnisse ür ihren Beruf brauchen, angemessene Entschädigungen gewähren 6a. In dieser Beziehung ist bisher was die Auzeinandersetzungs⸗ Anzelegenheit angeht, schon den Behtben die Licenz gegeben worden,
von Fall zu Fall den Feldmessern erhöhte Gebühren zu bewilligen. Ich bin jetzt im Begriff, diese Zuwendung zu erweitern, indem ich mit dem Herrn Finanz Minister eine Vereinbarung dahin zu treffen beabsichtige, daß den bewährten älteren Feldmessern durchweg ein er⸗ höhter Saß zu Gute komme; dadurch, glaube ich, wird am sichersten den allerdringendsten Beschwerden Abhülfe geschafft. Ich hoffe, daß der Herr Finanz⸗Minister dieser Vereinbarung seine Zustimmung geben wird. Im Allgemeinen werde ich, wie ich bereits Eingangs bemerkte, mir gemäß dem Wunsche der Herren Redner angelegen sein lassen,
u helfen, soweit es irgend angeht. 6 ne er, , neee, , e. ö In der Dis kussion über den Geseßentwurf, betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen, nahm der Minister für die geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk nach dem Referenten Dr.
Beseler das Wort: Die Königliche Staatsregierung meine Herren, hegt den be⸗ stimmten Wunsch, daß aus dem Antrage des Abg. Dr. Petri ein Gesetz hervorgehe. Wenn die betreffen de Vorlage Seitens der Staats- regierung nicht gemacht worden ist, sondern, wie notorisch, ihre An⸗ regung von einem Mitgliede des Hauses der Abgeordneten in jenem Hause fand, so liegt das in den thatsächlichen Verhältnissen, die hier überhaupt in Betracht kommen, Die Staatsregierung, welche nach wie vor die sogenannten Altkatholiken als Mitglieder der katholischen Kirche anerkennt, steht auf dem Standpunkt, dieselben, soweit das überhaupt Sache des Staates sein kann, in denjenigen Rechten zu schützen, die fie als Mitglieder dieser Kirche haben, und ihnen die Vortheile zu erhalten, die aus diesem Verhältnisse entspringen; sie hat diesen 3. zu gewähren theils im Wege der Verwaltung, theils im Wege der Gesetzgebung. Da es sich aber eben immer um Förderung oder Wahrung konkreter Verhäͤltnisse handelt, so liegt es in der Natur der Dinge, daß ste zunächst uf Anrufung, ja in manchen Rücksichten auf Initia⸗ tive der Betheiligten selbst gewiesen ist. So ist denn den betheiligten Beamten, den betheillgten Geistlichen zunächst nur auf ihr Anrufen jener Schutz verliehen worden; so ist es nicht eher möglich gewesen, zur Anerkennung eines Bischofs zu gelangen, als bis die Altkatholiken in einer den kanonischen Vorschriften entsprechenden Weise selbst zur Wahl eines solchen gelangt waren, also selbst thätig waren; so ist . die Staatsreglerung nicht eher in die Lage gekommen, aus ieser Thatsache praktische Konsequenzen durch Konstituirung . rochien ziehen zu können, als bis in dieser Beziehung die Vor—
bereitungen von Seiten der Betheiligten getroffen waren,
der Nachweis der Bestandsfähigkeit geführt war. Die Staatsregierung hatte auch zunächft abzuwarten, inwieweit den berechtigten Interessen der Altkatholiken auf Grund des Bo⸗ dens, den frühere Akte geschaffen hatten, genügt werden werde, und dann weitere Anregung von Seiten der altkatholischen Kreise selbst zu erwarten. Es ist nun diese Anregung in der bestimmten Form des Antrages des Abg. Dr. Petri gekommen, und zwar nicht zunächst an den einen Faktor der Gesetzgebung, den die Staatsregierung ver⸗ tritt, sondern an die gesetzgebenden Faktoren überhaupt; denn daß der Abg. Br. Petri nicht für sich allein gehandelt hat, sondern als Man- datar, möchte ich mich ausdrücken, derjenigen i welche auf alt⸗ katholischem Standpunkt stehen, ihrer Gemeinschaft, — das ist ja nach bekannten Vorgängen gar nicht zweifelhaft, wenigstens für Denjenigen nicht zweifelhaft, der von den verschiedenen altkatholischen Synoden und den sogenannten altkatholischen Kongressen und deren Ergebnissen Kenntniß genommen hat.
Die Staatsregierung fand, was ich hier im Alltzemeinen andeute, daß die von dem Abg. Br. Petri gegebenen Anregungen in der That berechtigten Intereffen, solchen Interessen, die die Staatsregierung selbst als berechtigte anerkennen mußte, dienten; und es ist aus diesem Grunde geschehen, daß, wie Ihnen die Ausführungen, welche bei der ersten Verhandlung des betreffenden Entwurfeg Seitens der Staats⸗ regierung im Hause der Abgeordneten statt hatten, ergeben, die Staatsregierung der Vorlage des Abg. Dr. Petri in günstiger Weise entgegengekommen ist. Sie hat inzwischen gesehen, daß das Haus der Abgeordneten in allen wesentlichen Beziehungen und unter Be seitigung von Bedenken, die die Staatsregierung bei jener ersten Berathung selbst anregte, den Ansichten des Abg. Dr. Petri beigetreten ist, indem es dem Entwurf, wie er von dem Abgeordnetenhause an dieses Hohe, Haus gelangt ist, seine Zustimmung gab. Für die Staatsregierung kommt ferner in Be⸗ kracht, daß, wenn allcch in anderer Weise, doch die Kommission die⸗ ses Hohen Hauses selbst für erforderlich hält, in den betreffenden Bez tehrwen eine R ᷓ ꝛ; Unter solchen Umständen ist die Königliche Staatsregierung meiner Meinung nach berufen, sich in eine bestimmtere Stellung zu begeben, als sie bisher gethan hat. Sie findet sich bereits konkreten Formu⸗ lirungen dersenigen Gedanken gegenüber, welche sie selbst als zu ver- folgende, wie ich schon sagte, bezeichnet hat. Und wenn dem so ist, so nimmt sie auch gar keinen Anstand, hier zu erklären, daß das⸗ jenige, was das Haus der Abgeordneten beschlessen hat, ungleich mehr nach ihrer Auffassung denjenigen Zwecken dient, die mit Recht verfolgt werben durfen und müssen, als dasjenige, was die Kom—⸗ mission dem Hehen Hause hier vorschlägt. Ja — und meine folgen⸗ den Worte werden vielleicht in dieser Richtung einige Beweise ent— halten, — sie ist der Meinung, daß mit Annahme der Vorschläge Ihrer Kommission die Angelegenheiten nicht gefördert, ja vielleicht im Vergleich zu ihrem gegenwärtigen Standpunkt geschädigt wird. Sie kann sich also nur dahin aussprechen, daß, da ja eine andere Wahl nicht vorhanden ist, das Hohe Haus nicht den Vorschlãgen seiner Kommisston, sondern dem Amendement der Herren Graf Bocholtz und Dr. Tellkampf, welches die Beschlüsse des Abgeord⸗ netenhauses wieder hergestellt wissen will, seine Zustimmung gebe.
Wie verhält es sich mit diesen Vorschlägen? Sie wurzeln auf demselben Boden, den die Königliche Stagtsregierung in dieser Angelegenheit immer eingenommen hat, auf dem Boden, den, wie es mir schien, allerdings der Herr Referent einiger⸗
maßen in Zweifel ftellte, dem nämlich, daß die sogenannten
Altkatholiken für die Staatsregierung Mitglieder der, katholi⸗ schen Kirche sind, gerade so berechtigt, wie diejenigen Mitglieder, die auf das Wort „römisch“ in römischkatholisch den Ton legen. Die Staatsregierung hat gar keine Veranlassung, von dieser, von ihr viel⸗ fach näher entwickelten Ansicht zurückzukommen, da bis auf diese Stunde die Faktoren, denen sie ein Gewicht beizumessen in der Lage ist, sich ganz in derselben Weise ausgesprochen haben. Das gilt von dem Landtage der Monarchie; namentlich ist das hervorgetreten bei Bewilligung der Position zur Unterstützung des altkatholischen Kirchen wesens; das gilt von dem höchsten Gerichtshofe der Monarchie bis in die letzte Zeit; das gilt von den Gerichtshöfen anderer maß⸗ gebender verbündeten Staaten und, anderer Gesetzgebungen in Beutschland; ich habe dabei die badische Gesetzgebung selbstredend vor Augen. . ĩ
Von diesem Standpunkte aus war die Staatsregierung gedrängt, denjenigen Beamten, geistlichen Charakters, wenn ich. mich so ausdrücken darf, die im Dienste des Staates stehen, gegenüber der Anforderung von anderer Seite, diese Beamten aus ihren Aemtern zu entfernen, Widerstand zu leisten, und soweit sie es konnte, die betref⸗ fenden Personen nicht blos in dem Genusse des Amtes, sondern auch in der Ausübung der amtlichen Funktion zu schützen. Sie war ebenso genöthigt, Geistlichen, die als solche dem Vatikanum sich. nicht unter⸗ werfen konnten, den Schutz zu gewähren, den sie gewähren konnte, d. h. ihre Exekutivgewalt zurückzuhalten, wenn es sich darum handelte, die betreffenden Personen aus dem Besitze dessen zu setzen, was sie genossen, und ihnen dasjenige weiter zu zahlen, was den betreffenden Stelleninhabern aus Staatsmitteln zu zahlen war. Es waren dann weiter die betreffenden Personen auch in der Lage, den Gerichtshof für die kirchlichen Angelegenheiten anzurufen. Nun läßt sich ja nicht leugnen, daß in dieser Beziehung eine positive Regulirung des Verhältnisses erwuͤnscht sein mußte und eine folche Regelung ist ausgesprochen in dem einfachen Satze, daß das bloße Sichbekennen zum s. g. Altkatholizismus nicht der Pfründe verlustig macht. Es ist das also eine Konsequenz, oder wenn Sie wollen, eine Weiterentwickelung des Gedankens, den die Königliche Staattzregierung den einzelnen Personen und namentlich den Geist⸗ lschen gegenüber gehabt hat. — Es hat sich die Staatsregierung durch Anerkennung des Bischofs, durch Anerkennung der. Pa⸗ rochlen bemüht, das Ihrige zu thun, um den Betheiligten in einer solchen Weise, zu dem von anderer Seite ihnen versagten Gottesdienste behülflich zu sein, wie er ihrer Stellung in der katholischen Kirche entsprach. Aber, meine Herren, zu einer all⸗ gemein befriedigenden Weise, oder zu einem befriedigenden Resultate konnte es im Wege der Verwaltung nicht kommen. Es ist nicht in der Hand der Regierung, Bestimmungen zu treffen, nach denen alle die Rechte, die dem Einzelnen in seiner alten Gemeinschast zustehen, gewahrt bleiben, Rechte, die der Einzelne in manchen Beziehungen für seine eigene Person schon wahrnehmen kann, Rechte, die er in an- derer Beziehung nur in Verbindung mit anderen Anschauungsgenossen ge⸗ nießen kann, — ich meine die gottes dienstlichen Verrichtungen, und dazu ge⸗ hören mehrere Personen. Dafür den nöthigen Schutz zu geben, braucht die Regierung eine Aenderung der Gesetzgebung, und diese Aenderung ist ebenfalls durch die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses einge⸗ treten, und, wie ich meine, in einer Art, die vollständig beiden Thei⸗ len gerecht wird. Ich komme — allerdings nur obenhin — auf einen Punkt, der immer als Zeichen der Ungerechtigkeit aufgestellt wird, nämlich auf die Behauptung, daß die Einräumung eines gottesdienst lichen Gebäudes an die Altkatholiken es den Anhängern der vatika⸗ nischen Richtung in der katholischen Kirche nach ihren Glaubensan— sichten unmöglich mache, in einer solchen Kirche ihren Gottes dienst weiter auszuüben. Ich habe an der Hand einer von mir aus- führlich vorgetragenen Korrespondenz mit dem Bischofe in partibus Namcyanowski dargethan, daß diese Behauptung eine irrige ist, daß es sich mit dieser , wir dürfen nicht in dieser Kirche unse⸗ ren Gottesdienst halten, nur verhält, wie mit einem Kampfmittel, baz von der anderen Seite angewendet wird gegen die Altkatholiken. Wenn aber dem so ist, dann müßte die Staatsregierung, welche Beiden gerecht werden muß, den Standpunkt einnehmen, daß sie sich an solche Einwendungen nicht kehren könne, denn sie würde, wollte sie solche Sätze für richtig halten und ihnen Felge leisten, Partei er greifen für die eine Richtung, und, meine, Herren, gerade für die Richtung, für welche Partei zu ergreifen die Staateregierung doch wahrlich keine Veranlaͤssung hat, die ihre Gesetze nicht halten will, während die andere Selle doch auch noch den Standpunkt hat, daß sie die Staatsgesetze befolgt. ö
Meine Herren! Die Vorschläge des Hauses der Abgeordneten scheinen mir auch das Rechte zu treffen in der freieren Behandlung
rag · T=, e, (e s- aa treten -- la -= . = = Fe se Seen nrer n, edel dhe, w, m derm, erich *
der Sache. Zweifellos hat der Herr Referent Recht, leicht ist diese Angelegenheit nicht zu regeln. Aber, meine Herren, sie wird sicherlich unhaltbar geregelt, wenn man Eines vergißt, nämlich das, daß wir uns in einer fortschreitenden Bewegung befinden, daß es sich darum handelt, die Bestimmungen dieses Gesetzes so zu fassen, daß innerhalb derselben diese Bewegung möglich bleibe, daß es aber grundfalsch wäre — so ist meine Auffassung — einen Zustand herzustellen, der da fixirte bleibende Verhältnisse vor Augen hat, — und es scheint mir, meine Herren, der Entwurf Ihrer Kommisston leidet an dem Fehler. Er berücksichtigt nicht genügend, daß es sich darum handelt, nur erst die Formen zu finden, bei deren Anwendung es sich wirklich zeigen kann, ob und welche Kraft in der Bewegung herrscht, oder ob keine darin vorhanden ist. So lange dies nicht der Fall ist, kann mit vollem Fug und Recht von der altkatholischen Seite erwidert werden: so gebt uns doch die Formen, in denen wir uns bewegen können, und ihr werdet sehen, was an uns ist. Diese Formen sollen jetzt gegeben werden, aber der Entwurf Ihrer Kommission versagt sie, versagt sie, indem er hineinträgt ein Moment, das stabile Natur hat, besonders durch die Hinweisung auf Elemente, die eine Korporation, also etwas weit über Menschenleben Hinausgehendes begründen können in §. 1. Dabei sind noch Kriterien aufgestellt, gegen die — es mag wohl der Spezialdebatte überlassen bleiben, das naher darzulegen — sich doch der Zweifel erheben läßt, ob sie hinlänglich klar, und das große Bedenken, ob sie auch gerecht sind. Es soll ferner bereits eine bestimmte Regelung eintreten, eine begrenzende Regelung in Bezug aus den Mitgenuß an dem Vermögen, — ich denke in dem §. 4, — auch andeutend, als handele es sich darum, feste Verhältnisse vor Augen zu haben, aber auch nicht gerecht, eben um jener Beschränkung willen. Dann, meine Herren, bestimmt der Entwurf der Kommisston, in 8. 3, glaube ich, da nur dann der Anspruch des Pfründeninhabers auf die Pfründe festgehalten werden solle, wenn derselbe als altkatholischer Seelenhirt pastoxire. Nun, meine Herren, in der Begründung oder in der Betrachtung über
1
Erinnerns freilich, damit wird die Frage gar nicht berührt, ob in der Pfründe die Staatsregierung Einen oder den Anderen noch schützen könne. Ja, meine Herren, das verstehe ich nicht, die Worte sind ganz klar und deutlich, ich würde mich, wenn das Gesetz würde, nicht mehr ermächtigt halten, irgendwem, der in dieser Lage wäre, seiner Stelle gewib⸗ mete Staatsmittel zu zadlen, wenn er nicht . pastorirt. Ich würde meinen, wenn ein solcher Geistlicher bei dem Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten Schutz in der Pfründe beanspruchen wollte, so würde ihn dieser a limine zurückweisen müssen. Die Worte sind gar nicht mißzuverstehen, und können die Bedeutung nicht haben, die ich im Berichte zu finden glaubte. — Meine Herren! Es beeinträchtigt aber dieser, Gesetzentwurf, wie ihn die Kommission will, auch den Vortheil, der den Altkatholiken geworden ist aus der Parochialbildung. Ich schalte hier ein, daß bei dieser Parochialbildung nicht anders ver⸗= fahren worden ist, als gegenüber den Perhältnissen, mit welchen die meiste Aehnlichkeit obwaltet, nämlich mit der früher üblichen Er⸗ hebung römisch⸗katholischer Missionspfgrreien zu juristischen Persön— lichkeiten. Auch diese umfassen große Körper, ganze Kreise und ganz ebenso, wenn auch nicht in reichem Maße, doch hin und wieder findet sich dasselbe Verhältniß bei der Begründung der altlutherischen Ge— meinden auf,. Grund der Konfession vom Juli 1843. *
Wenn ich das Wort „altlutherische Gemeinden“ ausspreche, so ist es mir vielleicht erlaubt, etwas zu erwähnen, was gar nicht hier— her gehört; ich weiß aber nicht, ob ich sonst Gelegenheit finden werde, auf eine Frage zu antworten, die Herr von Kleist in einer Sitzung während meiner Abwesenheit an meinen Vertreter stellte, ohne eine Antwort zu empfangen. Es war die Frage, warum denn nicht ad modum der Baptisten die Altlutheraner Hessens behandelt würden, warum man ihnen nicht die Vortheile der Generalkonzession darböte. Was das Letzte betrifft, so geht das nicht, weil diese General⸗ konzession in Hessen keine Gesetzeskraft hat. Die Frage steht also lediglich so: ist die Sache dazu angethan, ein neues Gesetz zu schaffen? Meine Herren, ich sehe jetzt ganz von der Entstehung der bekannten hessischen Bewegung ab, ich halte mich vielmehr lediglich daran, daß ein solches Gesetz erst möglich ist, wenn eine gewisse Stabilität vor—⸗
handen ist, und das bestreite ich für Hessen, die Bewegung ist nicht einen Schritt vorwärts gegangen, sie ist überall zurückgegangen oder stehen geblieben. Das Zurückgehen der Bewegung geht soweit, daß sich in meiner Hand die Erklärung eines entsetzten renitenten“ Geist⸗ lichen — um jenen Kunstausdruck zu gebrauchen, der in der Presse in der letzten Zeit üblich gewesen ist — befindet, gerichtet an die Re⸗ gierung eines Nachbarstaats, worin der Mann ausspricht! wenn ich gewußk hätte, welche Tragweite meine Erklärung gegen das Kon⸗ sistorium zu Cassel gehabt hätte, ich würde niemals auf diesen Weg gegangen sein. Das in Parenthese.
Nothwendig aber ist die Parochialbildung und ihre Erhaltunng — und das war ein Bedenken, welches ich bei der ersten Erörterung im Abgeordnetenhause geltend machte — für die alikatholische Be⸗ wegung nicht blos um des Umstandes willen gewesen, daß Parochien sein mußten vor dem 1. Oktober v. J, wenn die Geistlichen mit bürgerlicher Wirkung Ehen einsegnen und mit gleicher Kraft kirchliche Akte beglaubigen sollten, sondern vor allen Dingen nothwendig, um den Segen, den die Festigkeit einer juristischen Persönlichkeit gewährt, auch ihnen zu Theil werden zu lassen, um ihnen das Substrat zu schaffen für geordnete Vermögensverwaltung, für Steuer recht, ja um — und das ist die Auffassung des höchsten Gerichtshof? — ihnen die Möglichkeit zu gewähren, da, wo sie keine Rechte haben, nicht auch Pflichten haben zu müssen, nicht steuern zu müssen zu den Zwecken lediglich ihrer Gegner. Der höchste Gerichtshof hat ausgesprochen: nur durch die Parochialbildung ist und war das zu erreichen. Diese Vortheile, glaube ich, — und sie könnten noch weiter ausgeführt werden — sind so bedeutende, daß sie erhalten werden müssen. Aber, meine Herren, der Entwurf Ihrer Kommission stellt das im höchsten Grade in Frage. Freilich heißt es in den Bemerkungen in dem Berichte, daß diese Frage unentschieden bliebe. Formell mag das richtig sein, aber wenn ich in §. 1 dem Hinweis begegne auf den korporgtiven Charakter, den die Vereinigung haben müsse, wenn die betreffenden Rechte ihr gewährt
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anderen — eine mir auch sonst nicht klare Bestimmung über die Steuerpflicht der betreffenden. Altkatholiken zu dem kirchlichen Gemein wesen sinde, die ich nicht zu vereinigen vermag mit einer sicheren Erhal⸗ tung und Förderung des Parochialwesens. Die weitere Verbrei— tung desselben ist inzwischen wieder in Anregung gebracht. — so muß ich doch sagen, es wird jener Vortheil auf das Stärkste in Frage ge⸗ stellt. Dann, meine Herren, finde ich Vorschläge in dem Antrage Ihrer Kommission, die viel weniger auf den prinzipiellen Standpunkt hinweisen, auf welchem die Staatzregierung steht, nämlich Laß die Altkatholiken noch Mitglieder der römisch katholischen Kirche sind, als vielmehr auf dem anderen, den die Staatsregierung zurückweist, daß die Altkatholiken nichts seien, als eine Sekte. Diese Punkte zusammen⸗ genommen, lassen mich den Satz aussprechen, ein Gesetz, welches dem Vorschlage der Kommission dieses Hohen Hauses entspräche, fördert die Angelegenheit gar nicht, sondern schädigt sie eher, und da die Staatsregierung das nicht will, so ist sie nicht in der Lage, diesen Vorschlägen irgendwie das Wort zu reden oder ihnen später weiter Folge zu geben. Ich kann Sie, wie die Sachen einmal liegen, daher nur bitten, das Amendement Bocholtz zum Beschluß zu erheben.
— Auf die Mittheilungen des Grafen Landsberg über Be⸗ handlung renitenter katholischer Geistlichen bemerkte der Staats⸗ Minister Dr. Falk:
Gesichtspunkte, wie ste der Herr Justiz-Minister eben andeutete, nöthigen auch mich, den Herrn Grafen von Landsberg thatsächlich zu berichtigen. Der verehrte Herr hat uns erzählt, es sei ein Geistlicher nach eingeleiteter Untersuchung des Landes verwiesen und hinterher in allen drei Instanzen freigesprochen worden. Die Lage der Gesetz⸗ gebung ist einfach diese: wenn die Untersuchung vom Gerichte einge—⸗ leitet ist, so kann nie eine Landesverweisung eintreten, sondern nur der Befehl ergehen, sich in gewissen Orten und Bezirken , ens nicht aufhalten zu dürfen. Dieser Befehl mag ergangen ein. Eine Landesverweisung kann erst nach rechts kräftig ergangenem Urtheil eintreten, und nachdem gewisse Vorkommnisse von Seiten des
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Verurtheilten stattgefunden haben. Eine solche Landesverweisung ist treten 7, mithin eingetreten 283.
niemals eher eingetreten. Ich habe bei jeder Landesverweisung mit⸗ zuwirken und erkläre das auf das Bestimmteste,
Nach dem zweiten Becicht der Matrikel-Kemmission des Herrenhauses haben seit dem am 10. März d. J erstatteten ersten Bericht noch folgende Veränderungen im Personalbestande des Herrenhauses stattgefunden:
J. Durch Ableben sind aus dem Herrenhause geschieden: 1) am 8 März d. J. Gebhard Fürst Blücher y,. Wahlstatt auf Nrieblowitz Lei Kanth, ) am 13. März d. J. Alexgnder Graf v, Francken⸗Sierstorpff, Landrath a. D. auf Endergdorf bei Grottkau, 3) am 28. März 3. J. Engelbert Herzog v. Aren⸗ berg zu Brüssel und Recklinzhärnsen, am 2. April d. J. Albrecht Graf v. Lo eben, resign. Landesältester der Ober -⸗Lausitz, zu Nieder ⸗ Rudelsdorf und Dresden, 5) am 9. April d J Heinri Zachga⸗ rige, Dr. jar, ordentlicher Professor der Rechte an der Georgia= Augusta - Universität zu Göttingen und Herzoglich sachsen ⸗meiningenscher Staatgrath, 6) den 6. Mai d. J. Gust av Malm ros, Geheimer Ober, Justiz Rath und Vize Präsident des Appellationsgerichts zu Kiel.
II. Der Graf v. Götzendorf⸗Grabows ki, General Land⸗ schaftsdirektor a. D, aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen durch Königlichen Erlaß vom 28. Dezember 1854 ins Herren- haus berufen, hält sich seit 1858 dauernd im Auslande auf. Die Matrikel, Kommisston empfiehlt deshalb dem Herrenhause: Das⸗ selbe wolle beschließen; daß der. Graf v. Götzendorf⸗Grabowski das Recht auf Sitz und Stimme in dem Heirenhause zur Zeit nicht aug= zuüben befugt sei. Außerdem haben die Eigenschaft, in welcher Prä— sentation und Berufung in das Herrenhgqus seiner Zeit erfolgt ist, die Ober⸗Bürgermeister Dr. Becker und Sel ke zu Dortmund, bezw. Elbing, verloren.
III. Auf Grund erblichen Rechtes sind mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung eingelgden worden, ihren Sitz im errenhause einzunehmen: — ** Dr genamt Temper frei von und auf Kynast und Breiffenstein, Freiherr v. Trachenberg. 2) Carl Ludwig Erdmann Ferdinand Fürst zu Carolath-Beuthen, Graf v. Schönaich, Freiherr zu Beuthen. 3) August Carl Graf Dön⸗ hoff⸗Friedrichstein, Legations⸗Sekretär und Premier Lieutenant der Reserve. Die Matrikel ⸗Kommission trägt demnach darauf an: Das Herrenhaus wolle beschließen: die Legitimation derselben als ge— führt anzuerkennen.
II. Berufen ins Herrenhaus sind, auf Präsentation des alten und des befestigten Grundbesitzes im Landschaftsbezirke Nordpome⸗ rellen durch Allerhöchsten Erlaß vom 165. April 1875 auf Lebenszeit: I Heine, Kreisdeputirter und Amtsvorsteher zu Narkau bei Dirschau; Y Pohl, Lieutenant a. D.,, Amtsvorsteher und Deputirter der West⸗ preußischen Proxvinziallandschaft, auf Senslgu. Die Matrilelkommis⸗ sion trägt darauf an: Das Herrenhaus wolle beschließen: die Legiti⸗ mation der Rittergutsbesitzer Heine auf Narkau uad Pohl auf Senslau als geführt anzuerkennen.
T. Eingetreten in das Haus sind: am 12. März v. Helldorff, am 7. Mai Heine, am 19. Mai Carl Fürst zu Carolath⸗ Beuthen, am 20. Mai Pohl.
VI. Nach dem Matrikelbericht vom 10. März d. J waren Be⸗ rechtigungen auf Sitz und Stimme, die Königlichen Prinzen unge⸗ rechnet, vorhanden: A. mit Erblichkeit 93, B. auf Lebenszeit 246, in Summa 359, davon sind auf Lebenszeit erloschen 2, bleiben im Ganzen 337.
Von diesen ruhen: A. von den erblichen Berechtigungen, und zwar von denen: I) der Häupter der vormaligen deutschen reichsständischen Häuser 6, 2) der Fürsten, Grafen und Herren der Herrenkurien des vereinigten Landtages 24, 3) Königlich besonders verliehener Berechti- gung 2. B. Von den Berechtigungen auf Lebenszeit: 1) von den durch die Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes zu Präsen⸗ tirenden 9, 2) von den durch die Städte zu Präsentirenden 3, 3) von den durch die Universitäten zu Präsentirenden 1, von den großen Lan- desämtern wegen Kumulation 2, zusammen 147. Es sind mithin wirkliche Mitglieder vorhanden 290. Davon sind bisher nicht einge⸗
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FInserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. . Staat ⸗Anzeiger, das Central-⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Juseraten⸗Expedition
des Bentschrn Reichs · Anztigers und Königlich
Rrreußischen tants Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. Bz.
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l. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgoeboto, Vorladungen u. dergl.
4. Verlosung, Amortisation, Zinsrahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren.
— ——— — —— —
Deffentlicher Anzeiger.
Grosshandel.
Industrielle Etablissements, Fabriken und
5. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. J. Literarische Anzeigen. ö Theater- Anzeigen. In der Börsen-
von Ftindolf Moffe in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, so wie alle übrigen größeren Annoncen⸗Snreana.
Familien- Nachrichten. beilage. E X
Verkaufe, Veryachtun gen, Submissi onen ꝛc.
14537 Bekanntmachung. Die Lieferung des inc des Kammergerichts arbeiten sollen
4623]
an Brennholz für das Jahr 1875.3 76 bestehend in
Bauverdingung. Die zu dem Neubau des Staatsarchivs hierselbst erforderlichen Erd⸗, Maurer⸗, Zimmer / und Schmiede⸗
J n ö Dienstag, den 22. Zuni, Vormittags 190 Uhr, ungefähr 24 Haufen Buchen und 12 Haufen Kiefern· und die zu demselben Neubau nöthige Lieferung der Klobenholz, den Haufen zu 133 Kubikmeter berechnet, Ziegeln, des Kalks, Sandes und Cements
Fulda, den 19. Juni 1875.
uebst Formularen zu Preisverzeichnissen gegen die Serie 1. Herstellungskosten von derselben zu beziehen. Of löste — oh den Pfandbriefen des Danziger Hy— serten sind an dieselbe bis zum Submissionstermine, potheken Vereins werden vom 15. Juni ab Mittwoch, den 30. 8. M., Vormittags 117 Uhr, einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten geöffnet werden.
Königliche Betriebs⸗Inspektion.
Nr. 3. sowie ältere noch nicht einge⸗
hier sowohl bei uns, Mälzergasse Nr. 3, in den Nachmittagsstunden von 3— 4 Uhr, als auch hier bei Herren Meyer 8 Gelhorn, Langen= markt Nr. 40, in deren Geschäftsstunden, als zu Königsberg in Pr. bei Herrn Friedrich
beides zweimal gespalten, soll dem Mindestfordernden überlassen werden. Die Lieferungsbedingungen sind bei dem Kastellan des Kammergerichts einzusehen und schriftliche Submissionen bis zum 6. Juli d. Is. versiegelt einzureichen. Berlin, den 7. Juni 1875. Königliches Kammergericht.
4531 Bekanntmachung.
Die Maurerarbeiten zum Abbruch ⸗Translocirung und Wiederaufbau der Telegraphenbude Nr. 3 auf Bahnhof Berlin sollen im Wege öffentlicher Sub mission vergeben werden. Termin zur Abgabe von versiegelten und mit der Aufschrift:
„Submission auf Maurerarbeiten zum Ab⸗
bruch⸗Translocirung und Wiederaufbau der
Telegraphenbude Nr. Z auf Bahnhof Berlin“ versehenen Offerten ist auf den 21. Juni er.,
Vormittags 11 Uhr, im Bureau der J. Betriebs⸗Inspection der Ostbahn (Empfangsgebäude Ostbahnhof Berlin) anbergumt, woselbst auch die Submisstonsbedingungen und Zeich⸗ nungen zur Einsicht ausliegen. Submissionsformulare sind ebendaselbst in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 9. Juni 1875. (à Cto. IIII6.) Königliche Betriebs ⸗Inspection 1. der Ostbahn.
laßꝛ9] Bekanntmachung.
Die zu dem Neubau der Kaserne für das König= liche 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiment in der Pionier⸗ straße erforderlichen ;
Steinmetz ˖ Arbeiten (Granitsockeh und Asphalt SGsolirschicht) sollen im Wege der Submission verdungen werden.
Die Bedingungen und Kostenanschl ag sind in unserem Geschäftglokale, Michaels kirchplatz 17 einzusehen, und versiegeste Offerten
bis zum 18. d. Mts., Vorm. 11 Uhr, daselbst einzureichen. ;
Berlin, den 10. Juni 1875. (à Cto. 114 / 6)
Königliche Garnison ⸗ Verwaltung.
Dienstag, den 22 Juni er., Nachmittags 4 Uhr, in dem Ämtslokale des Unterzeichneten, Fischergasse Nr. 17 hierselbst, öffentlich submittirt werden.
Die betreffenden Kostenanschläge, Bauzeichnungen und Baubedingungen liegen zur Einsicht während der Amtsstunden vorher aus, und werden Unternehmungs— lustige hiermit aufgefordert, ihre Offerten, gehörig verstegelt, bis zu dem vorbezeichneten Termine einzu— reichen.
Abichriften der Anschläge können gegen Erstattung der Kopialien jederzeit bezogen werden.
Breslau, den 16. Juni 1875.
Der Königliche Bauinswektor. Knorr.
Der Transport von Kohlen vom Lagerplatz der Bremsbahn nach Witzenhansen, sodann von den Gruben Wilhelmsstollen und Schwalbenthal nach den Städten Allendorf und Eschwege soll an den resp. die Mindestfordernden im Wege der Sub— mission vergeben werden.
Die Suhmissionsbedingungen sind im Amtslokale der Unterzeichneten einzusehen, werden jedoch auf portofreie Anträge gegen eine Kopialgebühr von 75 3 in Abschrift mitgetheilt. ;
Hierauf reflektirende Fuhrunternehmer wollen ihre Offerten schriftlich, versiegelt und frankirt mit der Aufschrift:
„Submission auf Kohlentransporte“ bis zum 28. 8d. Mts. anher einsenden, an welchem Tage Nachmittags 4 Uhr die eingegangenen Offer ten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden sollen.
Melsner, den 9. Juni 1875.
45634 Königliche Berginspektion.
sss] Frankfurt⸗Vebraer Eisenbahn.
Die Erd⸗ und Manrerarbeiten zur Verbrei⸗ terung des Bahnkörpers jm Bahnhofe Bebra, circa 36,000 Kbm. zu bewegenden Boden und circa 1400 Kbm. Bruchsteinmauerwerk betragend, sollen im Wege der öffentlichen Submission in zwei Loosen vergeben werden. Die näheren Bedingungen, Zeich: nungen, Prefile und Massenberechnungen sind bei der unterzeichneten Dienststelle einzusehen, erstere
145241 Submisston.
Die Anliefernng von 500 Tonnen Port- land Cement zum Bau einer Quaimauer bei Minden soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. — Hierzu ist ein Termin auf Montag, den 21. Juni a. e., Vormittags 10 Uhr, in der Hafenmeister⸗Wohnung hierselbst anberaumt, in welchem die mit der Aufschrift „Cementlieferung zum Bau einer Quaimauer bei Minden“ zu versehenden, an mich portofrei und versiegelt einzureichenden Offerten in Gegenwart aj etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden ollen.
Die Lieferungsbedingungen liegen während der Dienststunden in meinem Bureau zur Einsicht be- reit, auch können dieselben abschriftlich auf portofreies e. gegen geren der Kopialien mitgetheilt werden.
Minden, den 8. Juni 1875.
Der Königliche Bau ⸗Rath. Pietsch.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
liches! Coupons⸗Einlösung der Preußischen
Hypotheken ⸗Aktien⸗ Bank (konzessionirt
durch Allerhöchsten Erlaß von 18. Mai 1864).
Am 1. Juli 1875 fällige Coupons unserer
44 * 6 n, (rũckz. 120 *)
o
werden vom 15. Juni a. or. ab an unserer Haupt- kasse, Behrenstr. 47, und an den bekannten Orten eingelõst. Berlin, im Juni 1875. Die Haupt Direktion. Spielhagen.
coll Bekanntmachung.
Die am 1. Juli er. fälligen Zinsconupons —
Laubmeyer, Altst. Kirchenplatz 7, als auch in Berlin bei der Preußischen Hypotheken Ver- sicherungs⸗ Aktien Gesellschaft, Friedrichstraße Nr. 101, in deren Geschäftsstunden
baar und unentgeltlich eingelöst. . J
Bei Präsentation mehrerer Coupons ist ein Ver⸗ zeichniß beizulegen. 3.
Zur Vermeidung weiterer Zinsverluste er⸗ innern wir die Pfandbriefs-Inhaber daran, daß fol= gende bereits zu früheren Terminen gekündigte Pfandbriefe: Nr. WMb7 itt. A. Nr. 155. S59. 2235 Litt. C., Nr. 625 Litt. D, Nr. 1748 Litt. E. zur Einlösung bisher uns nicht präsentirt sind. Die noch nicht abgehobenen Coupons Serie J. Nr. J und 2 vom Jahre 1869 sind verjährt (Nr. 10. 175. 369).
Danzig, den 11. Juni 1875.
Die Direktion
des Danziger Hypotheken⸗Vereins. C. Noeyell.
4530 Bergbau⸗ Aktien Gesellschaft Borussig!
In der ordentlichen General-⸗Versammlung vom 14 April 1875 sind nachbezeichnete 40 Stück Par- tial Obligationen der Oldenburgischen Anleihe zu Thlr. 205. per Stück zur Heimzahlung pro 1. Juli d. J. ausgeloost worden:
Nr. 2. 4. 31. 64. 66. 89. 91. 102. 156. 169. 173. 177. 180. 203. 214. 234. 236. 301. 308. 340. 348. 375. 392. 396. 428. 4535. 441. 456. 469. 481. 489. 537. 557. 561. 602. 605. 614. 615. 638. 639.
Die Einlösuug der Stücke, denen die unverfallenen Zins · Coupons n f sind, erfolgt bei
der Oldenburgischen Spar und Leihbank in an dem Herrn Wilhelm von Born in Dort⸗
mund, ver Direktion der Dis conto - Gesellschaft in Berlin. Dortmund, den 12. Juni 1875.
Die Direktion. ( Cto. 1106.)