ID HECO S IDE GK UGS. 4 , unkündbars Pfandbriefe
der
Alkltien-Gesellschaft für Boden- Und Kommunnal-KHredit
in Elsaß⸗Eothringen zu Straßhurg i. E.
I. Himissicn. Sub skription auf Mark 5, OH Geb, doe.
Auf Grund der durch Kaiserl. Erlaß vom 18. März 18372 bestätigten Statuten emittirt die Aktien⸗Gesellschaft für Boden⸗ und Kommunal⸗Kredit in Elsaß⸗Lothringen zu Straßburg i. ES. zu den unten stehenden Bedingungen
Fühf Milliohen Hark 4E. * Unkündhart Pfandhriefe J. Emissioh
in Stücken von Fr. 16G O und 5 Och — 80 und 46G Mark.
Die Süubskription findet am S., 24. und 25. Inni d. J. bei der Aktien⸗Gesellschaft für Boden⸗ und Kommnnal⸗Kredit in Elsaß⸗Lothringen zu Straßburg i. E. und deren Agenturen den Herren Mayer & Cie. in Metz, bei dem Herrn Aug. Manheimer in Colmar, dem Herrn Jules Sehwob in Mülhansen i. E., den Herren Lion C C. Grumbach fraöres in Saargemünd, den Herren Crombach & Levy in Zabern;
ferner ei allen Bankinstituten und Bankhäusern in Straßhurg, sowie bei den Herren Delbrück, Leo K ECie. „ der Deutschen Bank „ dem Berliner Bankverein „ dem Frankfurter Bankverein in Frankfurt a. M., „der Württembergisehen Vereinsbank in Stuttgart, „den Herren von Speyr R Eie. „ dem Herrn Bischoff zu St. Alban, in Basel, „ dem Basler Bankverein „der Hangque de Mulhouse 1 9 . „der Hanque d Alsace et de Lorraine in Mülhausen i. E. „dem Comptoir d Kscompte in Colmar, „der Hanque d' Alsace et die Lorraine in Metz,
siat. Emissions⸗Bedingungen.
Die zur Ausgabe kommenden Pfandbriefe, der J. Emission angehörend, bestehen aus
Gex. L. ELitt. B. Sticlae à ErsS. HCG O0 — Marla SO 23 55 2 C. * 3 500 * 4460
Die 41/0 / 9 p. a. betragenden Zinsen sind halbjährlich und zwar am 1. Januar und J. Juli in Straßburg i. G. an der Kasse der Gesellschaft, Berlin bei Herren Delbrück, Leo C Cie., Metz . Der Deutschen Bank, Mlhausen . dem Berliner Bankverein, ; Colmar bei den Agenturen der Gesellschaft, Trankfurt a. M., bein Frankfurter Bankverein, Zabern Stuttgart hei der Württembergischen Vereinsbank, Saargemünd Basel hei Herren von Speyr C Cie.,
Bischoff zu St. Alban ohne Abzug in deutscher Reichswährung zahlbar.
Die Rückzahlung der Pfandbriefe findet zum Nominalbetrage im Wege der Verloosung innerhalb eines Zeitraums von 40 Jahren, und spätestens am 1. Januar 1878 beginnend, statt.
Die Anzahl der alljährlich zur Verloosung kommenden Pfandbriefe wird in Gemäßheit des Art. 80 des Statuts von dem Aufsichtsrathe festgestellt. In jedem Falle werden in den ersten zehn Jahren alljährlich 1 Prozent, in den nächsten zehn Jahren alljährlich 2 Prozent, in den darauf folgenden zehn Jahren alljährlich 3 Prozent und in den letzten 10 Jahren alljährlich 4 Prozent des emittirten Pfandbriefkapitals zur Rückzahlung gelangen.
Die Verloosungen erfolgen alljährlich am 20. Juni, die Rückzahlungen vom darauf folgenden 1. Januar an, und hört mit dem letzteren Tage die Verzinsung auf.
Die erste Verloosung wird am 20. Juni 1877 und die erste Rückzahlung am 1. Januar 1878 stattfinden.
Die Einlösung der ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt an den vorgenannten Coupons-⸗Einlösungsstellen.
Den Pfandbriefen sind Zinscoupons auf 10 Jahre, beginnend vom 1. Juli e., sowie Talons beigegeben, gegen welche nach Ablauf bei den angeführten Zahlstellen die neuen Coupons⸗
bogen kostenfrei ausgeliefert werden. Subskriptions⸗Bedingungen. Der Subsfriptionspreis ist auf 980, festgesetzt.
6. . ist fie , ag ö. Nominalbetrages entweder in Baar oder in guten Effekten zu hinterlegen. ie Zeichnungen sind auf doppelt einzureichenden Anmeldungsscheinen, wozu die Formulare unentgeltlich bei den Zeichnungsstellen zu haben sind ĩ ä ĩ das Duplikat mit Quittung der Annahmestelle versehen, zurück. gesc j . — , . . 1 kern n in binnen kürzester Frist erfolgen. ie Abnahme der Stücke muß bis spätestens den 31. Dezember d. J. erfolgen, jedoch können die Subskribenten die ihnen zugetheilten Pfandbriefe oder event. Interimsschei schon vom 15. Juli d. J. an gegen Zahlung des Betrages und Vergütung der Stückzinsen beziehen. ; . 5 . K Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Kaution verrechnet resp. zurückgegeben.
in Berlin,
/ ' 1
Auszug aus den Statuten.
Artikel 7. Die Gesellschaft emittirt: ; Pfandbriefe, deren Gesammtsumme durch einen gleichen Betrag erworbener hypothekarischer Forderungen gedeckt sein muß und den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grund⸗
kapitals nicht übersteigen darf; sowie ferner Kommunal⸗Obligationen in Höhe der auf Grund des Artikels 3, Nr. 3, an Bezirke, Kreise, Gemeinden, Syndikal⸗Assoziationen oder anderer Korporationen gewährten Darlehen. Artikel 79.
Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine entsprechende hypothekarische Forderung gedeckt ist. Bypotheken, welche nach der Bestimmung im Schlußsatz des Artikels 4 zur Deckung gefährdeter Forderungen erworben sind, 33 ieh niht in Anrechnung gebracht.
Die kündbaren oder die auf bestimmte Verfallzeit ausgestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesell t zustehende kü ö ö z ges Pf f ss ch sellschaft zustehende kündbare oder auf eine entsprechende Verfallzeit gestellte Hypotheken Artikel 81.
Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert: 1 3 Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen wenigftens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen; 2) Durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten Vermögen, ingbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. Die hinterlegten Sypothekenforderungen ad 1 haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr aus deren Vermögen
ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für die aber v t it = i K . cherh f Inh on Pfandbriefen unter Mitverschlnuß des Regierungs nnn, oder eines von , ,
é auch die vor seiner Geltung erschlenenen Werke, fin
Mm 139.
3weite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 17. Juni
1875.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 6 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Gentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. .
Das Central-⸗Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Peost-Anstalten des In— und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8X. , Königgrätzerstraße 109, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8W., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Das Central-Handels Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnement beträgt 1 M 50 8 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten L0 J. — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 .
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sach sen und aus dem Herzog- thum Anhalt werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp. Dessau veröffentlicht, die ersteren
wöchentlich, die letzteren monatlich.
Rechtsgrundsätze des Reichs ⸗Ober Handels⸗ gerichts. v) Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1871, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. schützt zwar
det aber auf die vor dem 1. Januar 1871, an wel⸗ chem Tage es in Kraft getreten, begangenen Nach⸗ druckshandlungen keine Anwendung, außer inso⸗ fern seine Strafe eine mildere ist. Es betrachtet dies Gesetz ein einheitliches Werk, welches in meh— reren Abtheilungen oder in nur zufällig getrennten Lieferungen erscheint, als ein Ganzes, welches hin sichtlich seiner Statthaftigkeit in allen Theilen noch dem alten Rechte unterliegt, sollte auch die Verviel⸗ fältigung unter der Herrschaft des alten Gesetzes nur begonnen haben. — Das reine „Plagiat“, d. i. die bloße Benutzung fremder Aeußerungen in eigenen Schriftwerken unter Verschweigung deren wahren Ur— hebers, wird durch das Gesetz nicht getroffen. Das Plagiat geht in Nachdruck erst dann über, wenn die fremde Aeußerung nicht nur ihrem Inhalte nach, sondern auch in der von ihrem Urheber gewählten Form benutzt, soweit die fremde Aeußerung selbst wiedergegeben wird; unwesentliche Formänderungen kommen aber dabei nicht in Betracht. Zum Be⸗ griffe des Nachdrucks wird nicht eine „mechanische Wiedergabe“ des fremden Schriftwerkes erfordert; nur für die Vervielfältigung des fremden Schrift— werkes wird eine mechanische Thätigkeit, d. i. eine Herstellung mehrerer Exemplare mittelst äußerer Vorrichtungen, erfordert; ob dagegen das verviel⸗ fältigte Werk ein „fremdes“ sei, bestimmt sich nach andern Kriterien. Nach 5§. 7 des Gesetzes sind ge— wisse Fälle, welche an sich den Charakter des Nach— druckes tragen, dem Nachdrucksverbote entzogen und nur, wenn sie zugleich den Charakter des Plagiats haben, den betreffenden mildern Bestim mungen untertorfen. (Erkenntniß vom 25. Jan. 1875.)
— Auf Verlangen des Kommittenten ist der Kom⸗ missionär jeden Augenblick veipflichtet, das Kom— missionsgut k denn der Kommittent kann die Kommission beliebig widerrufen. Der Widerruf kann erklärt werden durch Anstellung der Klage auf Herausgabe. Daß der Kommissionsauf— trag zur Zeit des Widerrufes bereits erfüllt gewesen sei, muß der Kommissionär beweisen. Diese Ein⸗ rede kann begründet werden durch die Behauptung des Kommisstonärs: er habe die Annahme der in dem Verkaufsauftrage liegenden Offerte, selbst zu kaufen, vor dem Eintreffen des Widerrufes bei ihm durch Absendung der Anzeige erklärt, daß er, der Kommissionär, selbst als Kaͤufer eintrete. (Erkennt⸗ niß vom 1. März 1875.)
— Der Saldoeiner kaufmännischen Contocor—
einer Beschäftigung in einem Geschäft und die rich-
ent rechnung ist nach seiner Uebertragun ebenso zu behandeln, wie jede andere Geschäftsforderung, so daß er, wenn das Contocorrentverhältuiß fortgesetzt wird, nicht selbständig eingeklagt oder als Segen. forderung zur Kompensation gestellt, sondern nur als Kreditposten des nächsten Contocorrentabschlusses durch Einforderung dessen Saldo geltend gemacht
werden kann. Eine Klage auf Zahlung des über⸗
tragenen Saldo ist im vorausgesetzten Falle auch dann unzulässig, wenn Kläger in derselben angiebt und unter Beweiz stellt, daß hinter dem eingeklagten Saldo nur noch — bestimmt bezeichnete — Posten aus der vorausgegangenen Rechnungsperiode in seinem Kredit des vom Verklagten geführten Conto einge- tragen seien und zwar mit seiner Zustimmung. (3wei Erkentnisse vom 8. März 1875) .
— Wenn in einem Schlußzettel eine Quantität Wagre als verkauft angegeben ist, zugleich aber für die Be⸗ standtheile dieser Quantität verschiedene Preise auf⸗ geführt sind, so liegen so viele Kaufgeschäfte vor, als verschiedene Preise verzeichnet sind. Es kann daher in Betreff eines oder mehrerer Bruchtheile der Gesammtquantität ein Erfüllungsverzug mit den Wirkungen der Art. 354 fg. des Handelsgesetzbuches eintreten, während in Betreff anderer Bruchtheile ein Verzug nicht vorliegt. Aus der Znusammen⸗ fassung der mehreren Kaufgeschäfte läßt sich aber als Willen der Kontrahenten entnehmen, daß der Käufer sich nicht die Erfüllung des einen Geschäfts ohne gleichzeitige Erfüllung der übrigen Geschäfte gefallen zu lassen brauche — Wer die Rechte aus einem Kaufvertrage cedirt erhalten hat, ist dadurch in alle seines Cedenten Rechte und Pflichten aus 6. 354 fg. eingetreten. (Erkenntniß vom 8. Marz 1875.)
— Wenngleich Schenkungsverträge nur in be schränktem Umfange zu den Handelsgeschäften ge⸗ hören können, so sind sie doch von der Vermurhung des Art. 247 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches, wo⸗ nach die von einem Kaufmann eingegangenen Ver⸗ träge im Zweifel als zum Betriebe des Handels. gewerbes gchörig gelten, nicht schlechthin ausge or fen Denn diese Vermuthung findet bei allen Verträgen Anwendung, welche keine unbewegliche Sache zum Gegenstande haben (Art. 275), oder nicht vermöge ihrer Natur oder des erkennbaren Willens der oder des, dem Kaufmannsstande ange⸗ hörigen, Kontrahenten als zu dem Handelsbetriebe in keiner Beziehung stehend anzusehen sind. (Er kenntniß vom 15. März 1875.)
— Nach 8. 54, Tit. 6, Thl. 1 des Preußischen All⸗ gemeinen Landrechts verjährt der Anspruch aus
Nach Vereinbarung mit der Verlags handlung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.. Nach= druck verboten. Gesetz vom 11. Juni 1870.
Namen Boulinicon eingehenden zu Fußdecken be⸗
einem außerkontraktlich erlittenen Schaden inner- halb dreier Jahre seit dem Zeitpunkte der Kenntniß von dem Schaden und dessen Urheber. Diese Ver⸗ jährung trifft auch in den Fällen das ganze Recht, wo der dem Beschädigten bekannt gewordene Schaden so beschaffen ist, daß er, obwohl im wechselnden Umfange, sich auch in der Zukunft erneuert. (Er⸗ kenntniß vom 15. März 1875.)
§. 283 des Straf⸗Gesetz⸗Buches bedroht mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren Kaufleute, welche ihre Zahlung eingestellt vaben, wenn sie durch Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben. Im Anschluß an diese strafrechtliche Be⸗ stimmung entschied das Ober⸗Tribunal in der Sitzung vom 27. Mai d. J., daß unter „Differenz⸗ handel“ der Abschluß von Zeitgeschäften zu verstehen sei, bei welchen, wenigstens auf Seiten des sodann insolvent gewordenen Kaufmannes, die Absicht, ein effektives Kaufgeschäft abzuschließen, nicht bestanden, vielmehr nur eine Spekulation auf die Differenz stattgefunden hat.
Leipzig, 12. Juni. (D. A. 3.) Die am gestri⸗ gen Nachmittag gehaltene Sitzung der hiesigen Ge⸗ werbekamm er bildete die Fortsetzung der Sitzung von voriger Woche: die von der Reichsregierung ge—⸗ stellten gragen über Lehrlings⸗ und Gesellenwesen wurden vollends durchberathen und beantwortet. Wir heben aus den Beschlüssen hervor, daß man bei Schlichtung von Streitigkeiten über Lösung eines Lehrvertrages, beziehungsweise wegen Zahlung von Entschädigungen und wegen Strafen, desgleichen
auch bei vorkommendem Kontraktbruche den Schieds⸗ gerichten die wesentliche Wirksamkeit zuweist, daß mam den Kontraktbruch auch, sowohl den von Sei⸗ ten des Arbeitgebers, als den des Arbeiters auf civilrechtlichem Wege, und wo dies wirkungslos sein sollte, aaf strafrechtlichem Wege verfolgt wissen will. Außerdem sprach man sich für Einführung von Kontrolbüchern aus, in denen die Zeit der Dauer
tige Innehaltung des Arbeitsvertrages anzugeben wäre. Den von dem Mitgliede der Kammer, Fa⸗ brikant Reichert, gestellten Antrag auf Einführung der Rechnung nach Zehnern, Hunderten und Tausen⸗ den statt der Dutzende und Gros bei den Erzeug⸗ nissen der Fabrikation will man, womöglich gemein⸗ sam mit den übrigen sächsischen Kammern, der Lan—
desregierung mit dem Ersuchen überweisen, ihn der Reichsregierung zur Erwägung zu übergeben.
Die Nr. 12 des Centralblatts der Ab⸗ gaben“, Gewerbe⸗ und Handels ⸗Gesetz⸗ gebung und Verwaltung in den Königlich! Preußischen Staaten hat folgenden Inhalt:
Girkularverfügung des Königlichen Finanz- Ministe⸗ riums, die Karenzunterstützung an Beamtenwittwen ?
betreffend, vom 6. April 1875. — Verfügungen des Königlichen Finanz Ministeriums, Veränderungen in dem Stande und in den Befugnissen der
Zoll⸗ und Steuerstellen betreffend. — Verfügung
des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Erläute⸗ rung der Verfügung wegen Verzollung des Material⸗ zuschlages von Gegenstaͤnden, welche zur Verarbei⸗ fung ꝛc. nach dem Auslande gehen und im vervoll⸗ kommneten Zustande zurückkommen, betreffend, vom 3. April 1875. — Verfügung des Königlichen Fi
nanzMinisteriums, die Tarifirung der unter dem
stimmten Waare betreffend, vom 5. April 1875. —
— Nr. 23 von Engineering D. A. Polytech⸗ , nische Zeitung. (Redaktion Berlin, Alte Jakobs⸗ straße 172) hat folgenden Inhalt: Lokomoblle und halbstabile Dampfmaschinen. Von Robey n. Co. in Lincoln. — Literatur: Henry Dißton & Sons, Handbuch für Holzarbeiter. — Engineering. Ueber die Ladungslinien der Dampfer und Segelschiffe. Von W. W. Rundell. — Trossins Dampfmaschinen⸗ System mit stark überhitztem Dampf. — Special⸗ notiz. — Patente für Preußen. — Die Dampfkessel⸗ Explostonen und das Haftpflichtgesetz. Von C. Kesse⸗ ler. — Milburn u. Co. g Patent ⸗Zerkleinernngt⸗ mühlen. — Telegraphen⸗ Kongreß. — Bestimmung des Jod in Phosphoriten.
— Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volkswirthschaft, Organ des Ober⸗ schlesischen berg, und hüttenmännischen Vereins“, redigirt von Dr. Adolf Frantz, zu Beuthen O.-Schl., enthält in Nr. W vom 12. Juni d. Jm: Gesetzgebung, Verwaltung (Bescheid des Kai⸗ serlichen Reichs⸗Eisenbahnamtes, betr. die Kohlen verladung auf Eisenbahnen). — Literatur der Eisen⸗ bahnreform IV. — Der Veredelungs verkehr. — Die Bessemerstahl⸗Fabrikation in Belgien (Fortsetzung). — Produktion, Handel, Verkehr (Belgien: Mon— tanbericht. — Frankreich: Lage der Eisen⸗Industrie. — Großbritannien: Anlagekapital der nordenglischen Eisenwerke; Eisen und Stahl -Institut; Zahlungs⸗ einstellungen von Eisen⸗Gesellschaften). — Literatur (Statistische Korrespondenz. — Revue Universelle des mines). — Deutscher Arbeiterfreund (Strike in Pennsylvanien). — Anzeigen. Verwaltungsbericht der Pensionskasse für Berg. ꝛc. Beamte in den Ober⸗Bergamtsbezirken Breslau und Halle.
Die n rhef für Gewerbe 2c.“ erscheint im nächsten Quartale, wie bisher, wöchentlich und ist zum Preise von 2 S pro Quartal durch alle Post— anstalten, auch direkt von der Administration der Zeitschrift zu Beuthen O.-Schl. zu beziehen.
HKEeesg lg rm.
fall. — Entscheidungen aus der Shipping Gazette. Bremer Handel. — Vermischte Mittheilungen. — Marktberichte. — Anzeigen.
Handels⸗Negister.
Allstedt. Bekanntmachung. Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist heute auf Fol. 55 des hiesigen Handelsregisters die Firma: Louis Mauff zu Allstedt
und als deren Inhaber der Kaufmann Friedrich
Wilhelm Louis Mauff hier eingetragen worden. Allstedt, den 5. Juni 1875. — Großherzoglich Sächs. Justizamt.
Apolda. Bekanntmachung. Taut Beschluß vom heutigen Tage ist Bd. JI. Fol. 467 des Handelsregisters die Firma: O. Sauerlandt in Apolda, und als deren Inhaber: Christian Ferdinand Oskar Sauerlandt daselbst eingetragen worden. Apolda, den 11. Juni 1875. Großherzoglich S. Justizamt. Michel.
.
. J ! .
HKeesll or. Bekanntmachung. Die für das Handelsgeschäft Georg Koppe hier Nr. 5 des Firmenregisters dem Georg Wilhelm Otto Koppe ertheilte, unter Nr. 4 des Prokuren⸗ registers eingetragene Prokura ist erloschen. Beeskow, den 2. Juni 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. In unserm Firmenregister ist die unter Nr. 5 eingetragene Firma Georg Koppe zufolge Ver⸗ fügung vom 1. am 2. Juni 1875 gelöscht und da⸗ gegen unter Nr. 117 die Firma Georg Koppe daselbst und als deren Inhaber der Kaufmann Georg Wilhelm Otto Koppe hier zufolge Verfügung vom l. am 2. Juni 1875 eingetragen. — Beeskow, den 2. Juni 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Bekanntmachung. Die Beeskower Credit ⸗Gesellschaft T. Mücke & Co. hier, welche unter Nr. 5 unseres Gesellschafts⸗ registers eingetragen ist, hat — I) dem Oberamtmann Carl Heinrich Christian Julius Redlich zu Kietz, 2) dem Kaufmann Moritz Marcus hier, 3) dem Kämmerer Joachim Carl Ludwig Schneider
hier, 4 dem Tuchfabrikant Carl Schröder hier, 5) dem Privatsekretär Carl Haase hier, dahin Prokura ertheilt, daß keiner derselben berech= tigt ist, die Gesellschaft allein zu vertreten, daß solche vielmehr nur durch zwei von ihnen vertreten wird. Dies ist zufolge Verfügung vom 8. am 9. Juni 1875 unter Nr. 10 in unser Prokurenregister einge⸗ tragen. Beeskow, den 9. Juni 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Berlim. Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist heut unter Nr. 2 bei der Firma „Vorschuß · Verein zu Coepenick eingetragene Genossenschaft⸗ Folgendes eingetragen: : In der General⸗Versammlung vom 20. Mai sind a. als neuer Vorstand: I) Nagelschmiedemeister Wilhelm Spindler als Vorsitzender,
2 der Kaufmann Carl Iben als Kassirer, z
3) der Kaufmann Ernst Jochusem als Schrift-
führer, 4) der Tischlermeister Fritz Caesar als Stellver⸗ treter des Vorsitzenden, und b. als neue Beisitzer: 1 8 Uhrmacher Otto Hobiger bis 1. Januar 6
2) der Klempnermeister Karl Kremus bis 1. Ja⸗ nuar 1876, 2
3) der Stromaufseher Wilhelm Wolff bis 1. Ja⸗ nuar 1877,
4) der Bauunternehmer Karl Buche bis 1. Ja—⸗ nuar 1877, x
5) der Dachdeckermeister Wilhelm Neumann bis 1. Januar 1878, .
6) der Schlossermeister Ferdinand Richter bis 1. Januar 1878
gewählt.
Von den ehemaligen Beisitzern ist nur noch der Gärtner Franz Anton Klepsch im Amte, so daß zur Zeit 2 Beisitzerstellen erledigt sind.
Berlin, den J. Juni 1875.
Königliches Kreisgericht. J. (Civil) Abtheilung. Herlinm: Handelsregister
des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.
Zufolge Verfügung vom 16. Juni 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
A4230 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: ö
HSerzfelder Dampf. Ziege lei ⸗ Aktien · Gesellschaft
vorm. A Scultz & Co vermerkt steht, ist ⸗ eingetragen: . ; An Stelle des eingegangenen Saling's Börsen⸗ blatt“ ist die hiesige Neue Börsenzestung“ als w der Gesellschaft gewählt worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 5336 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Leop. Bohrmann & Co.
. vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Leopold Bohrmann zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unveraͤnderter Firma fort. Vergleiche Nr. S808 des Firmenregssters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. S808 die Firma: Leop. Bohrmann K Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Leopold Bohrmann hier eingetragen worden.
In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 30 die hiesige Genossenschaft in Firma: Bauverein Eintracht (Eingetragene Genossenschaft) vermerkt steht, ist eingetragen: In der Generalversammlung vom 14. Mai 1875 ist die Auflösung der Genossenschaft be— schlossen worden, und sind in dieser und einer zweiten vom 15. Juni 1875 zu Liquidatoren ernannt: I) der Kaufmann Carl Allfarth, 2) der Litograph Gustav Diederich, 3) der Maler Otto Kühn, sämmtlich zu Berlin, mit der besonderen Ermächtigung, daß Jeder derselben Grundstücke der Genossenschaft frei⸗ händig veräußern kann.
Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 51560: die Firma: E. R. Schommertz. Firmenregister Nr. 7393: die Firma: C. J. Lehntann, Hoflieferant. Prokurenregister Nr. 1975: die Prokura des Otto Graade für die Aktien⸗ gesellschaft in Firma: Internationale Han⸗ dels Gesellschaft. Berlin, den 16. Juni 1875. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Henuthem O. S8. Betfanntmachung. JI. In unser Gesellschaftsregister ist heute bis Rr. 235 Folgendes eingetragen: .
An Stelle des durch Königliche Kabinetsordre vom 19. März 1856 bestätigten Gesellschafts ver⸗ trages vom 29. Dezember 1855 ist das in der am 13. Mai abgehaltenen Generalversammlung be⸗ schlossene (xevidirte) Statut mit folgenden Modi⸗ fikationen getreten:
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine be— stimmte Zeit nicht beschränkt.
Der Gegenstand der Gesellschaft ist:
a. der Betrieb des Bergbaus und Gewin⸗ * von Mineralien und Fossilien jeder
rt,
b. Erwerb und Veräußerung von Bergwerks⸗ produkten,
c. die Verhüttung und Verwerthung der selbst gewonnenen und anderweitig erwor⸗ benen Mineralien, insbesondere die Aus⸗ übung des Eisenhüttenbetriebs und der damit etwa zu verbindenden Fabrikation?⸗ zweige,
d. der Handel mit jenen Produkten,
e. die Ausübung aller Geschäfte, welche mit der Erreichung obenerwähnten Zwecks im Zusammenhange stehen. ö
Die Gesellschaft bedient sich zu öffentlichen Be⸗ kanntmachungen ;
I) des Dentschen Reichs ⸗Anzeigers, ?“) der
Berliner Börsenzeitung, 3) der Schlesischen
Zeitung, 4) der Breslauer Zeitung.
Geht eines diefer Blätter ein, so wahlt der Auf⸗ sichltzrath ein anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrigen Blätter be⸗ kannt. . ö.
Ist eines dieser Blätter unzugänglich, so genügt bis zur Wahl eines anderen die Bekanntmachung in den übrigen Blättern. .
Den Leif der Gesellschaft bildet eine aus einem oder nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes aus zwei Mitgliedern bestehende Direktion.
Letztere zeichnet für die Gesellschaft dergestalt, daß der Firma der Gesellschaft beigefügt wird, die Unterschrift; n,. . .
a. zweier Direktionsmitglieder, sofern die Direktion aus zwei Mitgliedern besteht, oder
b. eines Mitgliedes der Direktion und eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes oder
o. eines Direktionsmitgliedes oder eines Mit⸗ ie,. des Aufsichtsrathes und eines Pro- uristen der Gesellschaft ode
d. zweier Prokuristen der Gesellschaft. ;
Der gegenwärtige Vorstand der Gesellschaft ist der Hüttendirektor Louis Lucke zu Tarnowitz.