1875 / 141 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Vierter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmung.

8 37 ö . 8. O0. ö 21 r . P vermerkt ist, heute folgende Eintragungen erfolgt sind:

Die Bekanntmachungen der Erlasse und Beru⸗ fungen des Aufsichts-Rathes haben die Kraft be⸗ sonders behändigter Vorladungen, sobald sie in dem Preußischen Staats- und Reichs-Anzeiger, der Vossischen⸗, Nation al- und der Berliner Börsen-Zeitung inserirt sind. Bei dem Eingehen einer dieser Zeitungen oder falls die s ihm sonst zweckmäßig erscheint, steht dem Aufsichts⸗ Rathe das Recht zu, Solche durch eine andere zu ersetzen; dies muß jedoch durch die übrig bleibenden Zeitungen bekannt gemacht werden.

Kein Actionair kann sich, sobald diese Form beobachtet worden, mit der Unbekanntschaft der des—

fallsigen Bekanntmachung schützen.

Transitorische Bestimmungen. §. 38.

Der zeitige Verwaltungs-Rath wird er⸗ mächtigt, die Genehmigung dieses dritten Nachtrages zu dem Statut der Allgemeinen Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft Sei⸗ tens der Staats-Regierung zu erwirken, et⸗ waige von Letzterer geforderte Abänderungen in seiner Gesammtheit oder durch drei sei⸗ ner Mitglieder vorzunehmen und den also geänderten dritten . dem Statut mit voller Rechts-Verbindlichkeit für alle Actionaire zu vollziehen.

§. 39.

Die in diesem dritten Nachtrage für die Rechnungslegung festgestellten Grundsätze finden zunächst für das Geschäfts-Jahr 1874 Anwendung.

Der erste undzweite Nachtrag werden durch diesen dritten Nachtrag aufgehoben undersetzt. 28 April 1874 ne. Februar 1875.

Der Verwaltungs⸗Rath. Adolph Jacoß Jacoby. Gart Adolpß Moll

Dr. Friedrich Tamnau. Otto Pifipsborn. Heinrich Wolf

Berlin, den

dn ,, ,,,

Vier Wochen nach Vorzeigung, welche spätestens am 31. December 1902 erfolgen muß, zahle in Berlin gegen diesen Wechsel an die Ordre der Allgemeinen Eisenbahn-Versicherungs⸗-Gesellschaft daselbst die Summe von Thlr. 800, geschrieben Acht

Hundert Thalern n. dem Münzfuße von 1764.

lingend Preußisch Courant ne 2 GJ e, 464 lingend Preußisch Courant nach E wird hiermit bescheinigt, daß unter Nr. 682

unseres Gesellschafts-Registers, woselbst die Actien Gesellschaft in Firma: „Allgemeine Eisenbahn⸗-Versicherungs⸗Gesellschaft“

; R. .. RB, I, MF e ; Xara Allgemeine Eisenhaln - Her derung - Gesel chiaft Col. II. Firma der Gesellschaft: in Berlin, genehmigt durch Allerhöchste Cabinets⸗Ordre vom

P Die Firma ist geändert in 2c. September 1853.

Victoria zu Berlin, Hierzu sind zwanzig Zins Allgemeine V ersicher ung s Actien⸗ uind Kirn denten hein Gesellschaft.

* ; s / 77 7* 5 5 zeichunger und Dividendenscheine bis 1 ( 1 6. und Didi zum Jahre 1874 inel. Cu sollen ar . Eingetragen zufolge Verfügung vom 10. April

ausgereicht worden.

. 1875 am selbigen Tage. . 2 über (Acten über das Gesellschafts-Register Bei⸗ 6. . . lage⸗Band Nr. 10 Seite 146).

69 : .

Tausend Thaler Preußisch Courant. , , ,

U. 4461. pp.

Nachdem Herr

diese Actie durch baaren Einschuß von „290 sage Zwei Hundert Thaler Preußisch Cöourant und Niederlegung eines Wechsels von 1 890“ sage Acht Hundert Thaler Preußisch Courant erwarb, und dadurch Mitglied der Gesellschaft gewor- den ist, hat solcher nach Inhalt der Statuten ver⸗ hältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen derselben, und ist berechtigt, den auf besondere Zinsen- und Dividenden⸗Scheine zur Vertheilung kommenden Ge⸗ winn gegen deren Aushändigung zu erheben. Diese Actie kann ohne schriftliche, auf derselben zu be⸗ merkende Genehmigung des Verwaltungs⸗-Rathes nicht veräußert oder verpfändet werden. Berlin, den 2. Januar 1854.

Der Verwaltungsrath. Der Director.

(Unterschrift.) Ausgefertigt durch

(Unterschrift.

Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 10. April 1875.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civil-Sachen.

Im Anstrage

(. S.) Sti tler.

Es wird hiermit bescheinigt, daß in unser Gesell schafts⸗Register, woselbst unter Nr. 682 die Allgemeine Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft vermerkt, deren Firma demnächst in „Victoria zu Berlin“, Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft abgeändert ist, heute folgende Eintragung erfolgt ist: 23. März 1875 ie Veränderung der Firma in Victoria zu Berlin, den 23. März 1875. Die Verände ö. ĩ a 86 . Berlin, Allgemeine Versicherungs⸗-Actien⸗Gesellschaft, an ö ritt erst mit dem 1. Juli 1875 in Kraft. Ministerinm des Innern. tra ge nin den , d n,. , . Eingetragen zufolge Verfügung vom 16. April

Dem durch notarielle Verhandlung vom 12. Fe- 1875 am selbigen Tage. bruar d. J. verlautbarten, anliegenden 324 (Acten über das Gesellschafts Register Bei Dritten Nachtrage zu dem Statut der Allge⸗ lage Band 10 Seite 155. meinen Eisenbahn⸗-Versicherungs-Gesellschaftt 1 , . in Berlin . U. 4732. Fanner, Secretair. wird hierdurch die staatliche Genehmigung ertheilt. (Li. S.)

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Im Auftrage Attest

gez Jarobt Ge igs Urkunde. 271 ö ; gh ge gens digen, 4. 3 e, dnn, Stiller.

M. s. S. : c. IV. 3877

Unterschrift

Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Berlin, den 16. April 1875.

Der Minister des Innern. Im Auftrage

önigliches S richt. gez. Riuhert. Königliches Stadtgerich

Abtheilung für Civil⸗Sachen.

w p ——

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Aas Ahonnement heträgt 4 M0 50 3 für das Nierteljahr.

Insertiongpreis für den Raum einer Aruchzeile 30 9

1.

*

ö.

8 1M.

.

Deu tsches Reich.

. bisherige Appellationsgerichts Bureau⸗ Assistent Hintze ist als Geheimer Sekretariats⸗Lissistent beim Reichskanzler⸗Amte angestellt worden.

Am 1. Juli er. wird zu Grund am Harz, Landdrostei Hildes⸗ heim, eine Telegraphen · Station mit beschränktem Tagetdienfte dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Hannover, den 16. Juni 1875. Kaiserliche Telegraphen⸗-Direktion.

Elsaß⸗Lothringen.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deutschen Reichs geruht, den Landgerichts⸗Rath Peter Eduard D Avis zu Saargemünd in seiner bisherigen Eigen⸗ schaft an das Landgericht in Straßburg zu versetzen und den Friedensrichter Martin Balduin Sohn zu Saargemünd zum Rath bei dem Landgerichte daselbst zu ernennen.

Der Friedensrichter Friedrich Weber zu Saarunion ist an das Friedensgericht Gorze versetzt und der Gerichts⸗Assessor Hugo Kahler zum Friedengrichter in Saarunion ernannt.

Dem Notar Gottfried Becker zu Siraßburg ist die ,, Entlassung aus dem Justizdienste des Reichslandes ertheilt.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Regierungs⸗Assessor Earl Rudolph zum KLandrathe des Kreises Groß⸗Strehlitz;

Die Kreisrichter Dieffenbach in Wiesbaden, Waterloo in Dillenburg, Exner in Limburg zu Kreis gerichts⸗Räthen; und

Die Amtagrichter WilUhelmi in Somburg, Bork in Bieden⸗ kopf, Klinel höffer in Gladenbach, Hohenstein in Batten⸗ berg, Roth in Rennerod, Preuß er in Diez, Kir sch in St. Goarshausen, Wehsarg in Hochheim, von Langen in Hom⸗ burg, DeAvis in Herborn, Leidner in Wiesbaden, Bel⸗ linger in Nassau, Wasmuth in uUsingen, Kaschau in Selters, Deißmann in Hadamar, Thilo in Walmerod, Linz in Walmerod, Stifft in Höchst, Kobbe in Hachenburg, Müller in Idstein, Przihoda in Marienberg und Götz in Königstein zu Ober-Amtsrichtern zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium in Hameln ist die Beförderung des ordent— lichen Lehrers Dr. Schneidewin zum Oberlehrer genehmigt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer an der Königlichen Bau⸗Akademie hierselbst, Baumeister Eugen Albert Brandt, ist das Prädikat Professor“ ertheilt worden.

Ministerium des Innern.

In neuerer Zeit sind, zum Theil aus Anlaß der von mir, dem Minister des Innern, erlassenen Verfügung vom 21, März 1874 M. Bl. S. 102 Zweifel darüber entstanden,

ob ein Medizinalbeamter für die Untersuchung eines Orts— armen, welche er in dem nach 8. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz G. S. S. 130 ein— geleiteten Verfahren auf Requisition des Kreis ausschusses bezw. Verwaltungsgerichts bewirkt hat, Gebühren nach dem Gesetze vom 9. März 18372 G. S. S. 265 zu bean⸗ spruchen berechtigt ist.

Die aufgeworfene Frage ist auf Grund der Cirkular⸗Ver⸗ fügung vom 9. Mai 1874 M. Bl. S. 19 zu bejahen.

Die nach 5. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 zu vehan— delnden Streitsachen gehören nicht zu den streitigen Verwaltungs⸗ angelegenheiten im Sinne des §. 140 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 oder des 5§. 40 des Gesetzes vom 8. März 18713 es sind mithin unterliegende Parteien, welchen die Kosten des Verfahrens zu Last fallen (58. 162 195 der Kreisordnung, 3 56 des Gesetzes vom 8. März i871), nicht vorhanden (eff.

2 Abschn. III. Nr. 21 des Regulativs für die Kreisausschüsse vom 20. November 1873). * .

Andererseits sind die gedachten Streitsachen Angelegenheiten, deren Erledigung dem Kreisausschusse bezw. Verwaltungsgerichte auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung obliegt. Denn, wenn auch die Fälle des 5. 63 des Gesetzes vom 8 Marz 1871 nicht armenpolizeilicher Natur sind und der Anwendung der Vorschriften des Abschnittes J. des §. 135 der Kreis⸗Ordnung nicht unterliegen, so begründen sie doch, sofern es sich um Orts- armensachen von Landgemeinden oder Gutsbezirken handelt, als Fommungl-⸗Angelegenheiten die Kompetenz des Kreisausschusfes. G. 135 Abschn. l. Eingang a. a. D.) Auf derselben Grund⸗ lage regelt sich die Zuständigleit des Verwaltungsgerichts als

Berlin, Freitag, den 18. Juni,

—r Alle KHost-Anstalten des In und Auslandes nenn en, * Bestellnng an; für Gerlin außer den Nost · Anstalten auch die Expedition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 82.

Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Kreisaus schusses und als alleinige Instanz für die Beschwerden von Ortzarmen der Stadtgemeinden. (8. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871, Cirkular⸗Verfügung voin 1. Februar 1872 Nr. 2 Und Regu⸗ lativ für die Heimaths⸗Deputationen vom J. Februar 1872 §. 2 Nr. 8 Min. Bl. S. 46 —, Verfügung vom 19. Februar 1872 M. Bl. S. 65, 8. 187 der Kreis⸗Drdnung.

Die Untersuchung von Ortsarmen im Falle des F. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 gehört nicht zu denjenigen Ver⸗ richtungen, welche die Medizinalbeamten nach Rr. II. der Cirku⸗ larverfügung vom 9. Mai 1874 im allgemeinen staatlichen Interesse und deshalb gebührenfrei auszuführen haben. Ein allgemeines staatliches Interesse wird nur dann als vorhanden anzunehmen sein, wenn die Polizeibehörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung und unabhängig von dem Antrage eines Armen von Amtswegen zum Einschreiten gegen den Vorstand eines Ortsarmen⸗Verbandes Veranlaffung findet (efr. Verfügung vom 19. August 1872. M. Bl. S. 2235. Führt dagegen der Streit zwischen dem Ortsarmen und dem Vorstande des Orts⸗ armen⸗Verbandes nicht zu pol. ichen Maßnahmen, hält der⸗ selbe sich vielmehr innerhalß her Grenzen einer Gemeinde⸗ Angelegenheit, so liegt ein (Ugemeines staatliches Interesse nicht vor.

Ebensowenig wird auf dir * estimmungen des §. 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. * z 1872 zurückzugehen sein.

Da, wie vorstehend bemerkt, die gedachten Streiisachen zwar Angelegenheiten der allgemeinen Zandes verwaltung bilden, aber nicht armenpolizeilichen, sondern kommunalen Ursprungs sind, so können nach Maßgabe der angezogenen Vorschriften weder die betreffenden Privatpersonen (Orisarmen), noch die betreffen⸗

den Gemeinden (Ortsarmenverbände) wegen der fraglichen Kosten in Anspruch genommen eder um, Die Gebühren der Medi n n 0 mter d n den Fällen 3 §. 63 des Gesetzes vom 8. . 1871 gehören vielmehr zu denjenigen Kosten, deren Deckung dem Kreise, bezw. dem Staate zur Last fällt. (88. 164, 195 der Kreisordnung, Nr. III. Abss. ? und Nr. JV. Abs. 2 der Cirkularverfügung vom 9. Mai 1874, efr. 3. 44 des Gesetzes vom 8. März 18715

Hiernach beschränkt sich die Anwendbarkeit der Verfügung dom 21. März 1874 M. B. S. 102

Euer ꝛc. ersuchen wir ganz ergebenst, von dem Inhalte die⸗ ser Verfügung den nachgeordneten Behörden, so wie den Ver— waltungsgerichten Kenntniß zu geben.

Berlin, den 12. Juni 1875. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Ribbeck.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die Perren Ober⸗Präsidenten der Prorinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

Abschr ift vorstehender Verfügung erhalten Euer ꝛc. zur ge⸗ fälligen Kenntnißnahme mit dem ganz ergebensten Bemerken, daß nach gleichen Grundsätzen zu verfahren ist, wenn im Falle des 8. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871 die Untersuchung des Ortsarmen durch den Medizinalbeamten auf Requisition der Deputation für das Heimathwesen stattgefunden hat. (85. 40, 56, 44 a. a. O.)

Berlin, den 12. Juni 1875.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Rib beck.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Im Auftrage: Sydow. An die Herren Qber⸗-Präsidenten der Provinzen Posen, Schles⸗ wig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und der Rheinprovinz.

Ju stiz⸗Ministerium.

Der Referendarius Johann Peter Au gust Offergelt aus Aachen ist auf Grund der bestandenen großen Staats⸗ prüfung zum Advokaten im Bezirk des Königlichen Äppellationg⸗ gerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

Aichtamtliches.

De utsches Reich.

Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König haben die Brunnenkur in Ems, welche wegen einer leichten Indisposition auf zwei Tage unterbrochen war, nunmehr wieder aufgenommen.

—ZIhre Majestät die Kaiserin-Königin besucht morgen Sonnabend, den 19. d. Mts,, Se. Majestät den Kaiser Alexander in Jugenheim und wird von dort nach dem Diner weiter nach Coblenz reisen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz . Sich gestern Nachmittags 3 Uhr vom Neuen Palais bei Potsdam mittelst Extrapost über Nauen und CTrem⸗

Abends. (Zweite Ausgabe.)

1875.

men nach Karwe und nahm dort das Nachtquartier bei dem Major a. D. Freiherrn von dem Knesebeck.

Deute wohnt Höchstderselbe der Fehrbellinfeier bei dem Dorfe Hakenberg bei und kehrt Abends nach dem Neuen Palais zurück. In der Begleitung Sr. Kaiserlichen und Königlichen . befindet sich der Major und persönliche Adjutant von

iebenau.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl hat gestern Nachmittags 2 Uhr von Straßburg über Weißenburg die Rück⸗ reise angetreten.

Der Ausschuß des Bundes raths für Justizwesen trat

heute zu einer Sitzung zusammen.

Die Reichs tags⸗Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichts verfassungs⸗esetzes, einer Strafprozeß⸗Ordnung und einer Civpilprozeß⸗ Ordnung nebst Einführungsgefetzen füllte ihre Sitzung vom 16. Juni größtentheils durch die Debatte über §. 57 aus. Der⸗ selbe lautet: Die Beeidigung der Zeugen erfolgt in der Haupt⸗ verhandlung, Sie kann schon im Vorverfahren erfolgen, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein, oder seine Ladung zu letzterer wegen großer Ent⸗ fernung unterbleiben wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheits gemäßen Aussage erforderlich erscheint. In dem Protokolle ist anzugeben, aus welchem dieser Gründe die Beeidigung erfolgt ist. Hierzu war eine Reihe von Anträgen gestellt, welche fast sämmtlich . gingen, die Beeidigung in der Voruntersuchung, namentlich aber in dem sogenannten Slrutinialverfahren einzuschränken. Besonders war große Abneigung vorhanden, dem Amtsrichter, welcher in seiner Thätigkeit vorwiegend von den Anträgen des Stagtaan⸗ walts abhängig sei, dabei die Beeidigung zu überlassen, wie denn überhaupt die obligatorische Vorunterfuchung gegenüber den Bestimmungen des Entwurfs bedeutend ausgedehnt werden müsse. Bei der Abstimmung wurde der erste Abfatz des §. 57 mit großer Mehrheit angenommen, die im zweiten Satze enthal⸗ tenden Ausnahmen aber dahin eingeschränkt, daß in dem vorbe⸗ reiten Verfahren (Skrutinialverfahren) eine Beeidigung der Zeugen nur, wenn Gefahr im Verzuge, in der Voruntersuchung aber dann zulässig sein solle, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein werde, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbei⸗ führung einer wahrheits gemäßen Aussage erforderlich erscheine. Außerdem wurde bestimmt, daß über das Vorhandensein eines der Gründe zur Beeidigung im vorbereitenden Verfahren von dem Amtsrichter zu entscheiden sei. 5. 58 wurde auf Antrag des Abg. Gneist mit der Modifikation angenommen, daß die Ver⸗ weisung eines bereits eidlich vernommenen Zeugen auf den früher geleisteten Eid nur dann genüge, wenn der Zeuge in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals ver⸗ nommen wird, so daß mithin die Beeidigung im Vorverfahren die Beeidigung im Hauptverfahren niemals ausschließen foll. F. 59 wurde nicht beanstandet, §. 60 dagegen nach dem Antrage des Abg. Klotz mit dem Zusatz angenommen, daß dem Zeugen vor seiner Vernehmung die den Gegenstand der Untersuchung bildende Handlung und die Person des Verdächtigen zu be⸗ zeichnen sei. In der Sitzung vom 17. Juni wurde der Zusatz zu §. 60 einstimmig dahin deklarirt, daß unter einem Verdäch⸗ tigen nur eine Person zu verstehen sei, welche als Verdächtiger bereits gerichtlich vernommen sei oder sich in Verwahrung befinde. Die übrigen zum Abschnitte über die Zeugen noch gehörigen §§. 61 63 wurden unverandert angenommen. Bei 5§. 64, zu dein von den Sachverständigen und dem Augenschein handelnden sechsten Abschnitt (55. 64 84) gehörig, entstand eine längere Debatte darüber, ob dem Beschuldigten unbedingt das Recht gewährt werden solle, auf seine Kosten andere Sachverständige, als das Gericht ausgewählt hat, laden zu lassen, so wie, oh er in der Voruntersuchung solle verlangen können, daß von ihm geladene Sachverständige vernommen und zu den Unter⸗ suchungshandlungen zugezogen werden. Die betreffenden An⸗ träge wurden aber sämmtlich abgelehnt. Die S§. 65 70 fanden nach kurzer Erörterung mit unwesentlichen Aenderungen Annahme. Bei §. 71 wurde auf Antrag der Abgg. Schwarze und Dr. Zinn beschlossen, daß dem Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens über bestimmte Punkte durch Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen weitere Auf⸗ klaͤrungen verschafft werden; daß der Sachver sländige zu dieser Vernehmung hinzugezogen, daß ferner dem Sach verftaͤndigen ge⸗ stattet werden könne, die Akten der Voruntérsuchung einzusehen, der Beweisaufnahme 3 und unmittelbar Fragen zu stellen. Die 55. 74 77 wurden mit dem Zusatze zu 8. 77 an⸗ genommen, daß auf Verlangen eines Sachverständigen der An⸗ geklagte zum Zwecke der Beobachturg in eine Irrenanstalt ge⸗ bracht werden kann, wenn dieses zur Begutachtung seines Geisteg⸗ zustandes nöthig erscheint, 5. I, fand mit der Aenderung An⸗ nahme, daß eine gerichtliche Keichenschau stets unter Zuziehun eines Arztes 5 solle; die S§. 9 84 wurden 6 unverändert angenommen. Die Komi sion ging sodann zunn 6 Abschnitt (Beschlagnahme und Durchsuchung) über.

ie 885. S6 86 wurder mit einigen unwesentlichen Aende⸗ rungen gutgeheißen. Die Debatte über 5. S5, welcher bie Frage