1875 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

zur Last und können von ihm im Wege der administrativen Exekution

. werden.

ußerdem bleibt der Direktion bei eingetretenem Feuerschaden der

Nachweiz vorbehalten, daß das Gebäude zur Zeit des Brandes einen

geringeren Werth gehabt, als mit welchem es versichert gewesen ist. 9 21. Erhöhungen der bisherigen Versicherungssumme sind in—⸗

nerhalb der Grenzen des §. 15 gestattet und wie neue Versicherungen

zu behandeln.

V. Beiträge und Klassifikation.

§. 22. Zur Bestreitung aller der Sozietät obliegenden Ausgaben haben die Associirten Geldbeiträge zu leisten, welche in ordentliche und außerordentliche zerfallen.

Die ordentlichen Beiträge werden nach bestimmten sährlichen Sätzen auf dreihundert Mark der Versicherungssumme nach der Klasse und Unterabtheilung, in welche die Gebaͤude gesetzt sind, bei der An nahme der Versicherung ein für allemal festgesetzi.

Außerordentliche Beiträge müssen besonders ausgeschrieben werden. Dies darf nur geschehen, wenn die ordentlichen Beiträge zur Bestrei⸗ tung aller nothwendigen Ausgaben eines Jahres nicht ausreichen. Die in derselben ergiebt der Bedarf. Die Ausschreibung erfolgt in be timmten Quoten der ordentlichen Beitragssätze.

§. 23. Die ordentlichen Beiträge sind in halbjährigen Raten in der ersten Hälfte der Monate Januar und Juli, die außerordentlichen an den von der Direktion bei der Ausschreibung in den Amtsblättern bekannt zu machenden Terminen zu entrichten. Die Einziehung der ersteren erfolgt auf Grund einer Heberolle, welche am Jahresschlusse für das folgende Jahr der Ortserheber der städtifchen Abga ben nach n ö anzulegen, der Magistrat zu revidiren und zu be⸗

ätigen hat.

Bei ausbleibender Zahlung erfolgt sogleich die exekutivische Ein⸗ ziehung in gleicher Art wie bei den öffentlichen Steuern.

Ist der ordentliche Jahresbeitrag am 31. Dezember noch nicht bezahlt, der außerordentliche ein Jahr nach der Fälligkeit noch rück staͤndig, oder sind die Beiträge durch Mobiliarexekution nicht beizu⸗ treiben, so ist die Direktion befugt, ohne Weiteres die Versicherung im Kataster zu löschen, falls nicht die Hyporhekengläubiger, von denen die im Kataster vermerkten von der erfolgten Ausschließung sofort in Kenntniß zu setzen sind, die Beiträge bezahlen.

§. 24. Der ordentliche Beitrag wird für jedes versicherte Ge⸗ bäude durch die Beschaffenheit, Benutzung und Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit bestimmt.

Danach sind sieben Klassen gebildet, die zweite bis siebente je mit zwei Unterabtheilungen. Es gehören

zur J. Klasse massive Kirchen mit feuersicherer Bedachung,

zur II. Klasse andere Gebäude, deren Ringmauern und Giebel biz zum Dache aus Feld, Bruch, gebrannten Mauersteinen oder in Kalkpisse r e t sind, mit feuersicherer Bedachung,

zur III. Klasse, Gebäude mit gleich massiven Ringmauern und feuerstcherer Bedachung, jedoch einzelnen die Feuergefährlichkeit erhöhen⸗ den Holztheilen im Aeußern oder mit Ringwänden oder Giebeln in Lehm oder Luftsteinen oder mit Glaswänden,

ur IV. Klasse Gebäude mit Ringwänden von Stein⸗-Fachwerk mit farer hier; Bedachung,

zur V. Klasse Gebäude mit Ringwänden von anderm Fachwerk, oder von Holz mit feuersicherer Bedachung,

zur VI. Klasse Gebäude ohne feuersichere Bedachung,

ur VII. Klasse Salzkothen, Spiegelfabriken, Woll⸗, Baumwolle und Flachsspinnereien, Schoddyfabriken, Theater, Wind⸗ und Schneide⸗ mühlen, Malzdarren ohne Gewölbe und eiserne Gitter, Cichorien . fabriken, Gebäude mit Dampfkesseln.

In welche Unterabtheilung ein Gebäude zu setzen ist, hängt davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres ist anzunehmen, wenn Gebäude der zweiten Klasse zehn Meter, der dritten, vierten und fünften Klasse zwanzig Meter, in der sechsten und siebenten Klasse hundert Meter von den nächststehenden Gebäuden entfernt sind.

Abbauten, die von der nächsten Ortschaft mindestens zweihundert Meter und von andern Abbauten mindestens einhundert Meter entfernt sind, sollen für isolirt gelten, wenn die dazu gehörigen Gebäude auch unter einander nach obigen Bestim— mungen nicht isolirt liegen.

F. 25. Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart i der feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu der sie gehören.

Massive Bewährungen sind in die erste, dergleichen von Fach⸗ werk oder Holz in die fünfte Klasse zu setzen.

s , . haben keinen Einfluß auf die Klassifikation der ebãude.

5§. 26. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften (55. 24 und 25) befindet über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Kommission (5. 16) und des Magistrats, die Direktion.

Gegen deren Festsetzung steht dem Versicherungsnehmer nur der Rekurs an den Ober-Präsidenten binnen sechs Wochen zu, jedoch bleibt bis zur Entscheidung über denselben die Festsetzung der Di⸗— rektion in Kraft. ,

§. 27. Der ordentliche jährliche Beitrag wird hiermit in Klasse J. auf 25 , in Klasse la auf 59 g. in Klasse IIb. auf 60 8, in Klasse IIa. auf 69 8, in Klasse IIIb. auf 75 8, in Klasse IVa. auf 1 66, in Klasse IVr. auf 1 S 25 3, in Klasse Va. auf 1 M 50 3, in Klasse Vb. auf 2 66, in Klasse Va. und VIIa. auf 3 (, in Klasse VIb. und VIIb. auf 6 von jeden Dreihundert M des Versicherungswerthes bestimmt.

§. 28. Wird die Feuergefährlichkeit eines Gebäudes durch seine schlechten Feuerungsanlagen, die Art seiner , zur Auf⸗ bewghrung oder Verarbeitung leicht feuerfangender Materialien, wie Flachs, Hanf, Theer, Spiritus, Petroleum u. s. w. in größerer Menge oder zum Betriebe eines eine bedeutendere Feuerung erfordernden Ge— werbes oder durch die Nähe eines der in Klasse VI. oder VII. oder der im §. 4 erwähnten Gebäude bis zu fünfzig Meter mehr als ge—⸗ wöhnlich erhöht, so darf die Direktion auf dasz Gutachten des Ma— gistrats dem ordentlichen Klassenbeitrage noch einen bis zur Hälfte desselben zu bemessenden Zuschlag zulegen. Dies Recht steht ihr uch zu bei allen Gebäuden der Klasse VII.

§. 29. Wird während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine Veränderung der Benutzung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Kategorie der ausgeschlossenen Gebäude G. 4 tritt, so erlischt die Versicherung ohne Weiteres und hört die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge mit dem Semester auf, in dem das Gebäude im Kataster gelöscht worden ist.

§. 30. Bei andern während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche seine Versetzung in eine zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse oder Unterabtheilung nach sich ziehen würden, ist der Versicherte verpflichtet, dem Magistrat innerhalb Monatsfrist da⸗ von Anzeige zu machen und sich der entsprechenden Beitrags— erhöhung zu unterwerfen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so muß der Versicherte den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen geringeren Beitrage und dem , . höheren als Konventionalstrafe zur Sozietätskasse entrichten. lese Strafe wird vom Anfange des Semesters, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zum Ende desjenigen, in welchem sie nachträglich gemacht oder die Entdeckung oder Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über fünf Jahre hingus berechnet. Außer der Elm ist auch der höhere Beitrag vom Anfange des Semesters an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, zu leisten, wogegen die Sozietät von Anfang an die durch die Veränderung erhöhte Feuers gefahr übernimmt.

Strafe und Nachzahlung des höheren Beitrags fallen für den Besitznachfolger weg, wenn er, ohne daß inzwischen ein Brandschaden entstanden, binnen Monatzfrist, nachdem er Eigenthümer des Ge— bäudes geworden, die vorgeschriebene Anzeige macht.

Ist in Folge einer Veränderung, die der Versicherte hat vor— nehmen lassen, ohne die vorgeschriebene Anzeige zu machen, erweislich

oder vorenthalten werden.

ein Feuerschaden entstanden, so fällt die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandentschädigung weg. .

F. 31. Ist die während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachte Veränderung oder Anlage der Art, daß dasselbe dadurch in eine mit niedrigeren Bei⸗ trägen bestimmte Klasse oder Unterabtheilung treten würde, so ist der i,, . Antrag beim Magistrat anzubringen, von der Kommission (§8. 16) zu prüfen, ven derselben die erfolgte Verbesserung des Ge⸗ bäudes zu bescheinigen, diese Bescheinigung vom Magistrat zu be—⸗ , und der Direktion in der im 5. 12 bestimmten Frist ein⸗ jureichen.

Wird der Antrag von der Direktion nicht zurückgewiesen, so ist mit dem Beginne des Eintritts, Monats, in dem er eingegangen, nur der geringere Beitrag zu entrichten.

§. 32. Ergiebt sich, nach bereits erfolgter Annahme zur Ver . sicherung (5. 12), daß ein Gebäude reglementswidrig klassifizirt ist, so muß sich der Versicherte auch nachträglich noch die Versetzung in die richtige Klasse gefallen lassen und den höhern Beitrag vom An— fange der Versicherung nachzahlen. Beruht die reglementswidrige Klassiftzirung auf falschen Angaben des Versicherungsnehmers, s trifft denselben die im §. 30 bestimmte Strafe.

VI. Anzeige und Feststellung der Brandschäden.

§. 33. Sobald ein versichertes Gebäude durch einen Brand oder durch dessen Dämpfung oder durch den 536 (§. 48) zerstört oder beschädigt worden ist, ö. dies vom Mggistrat der Direktion sofort angezeigt und demnächst baldmöglichst, längstens binnen drei Tagen, die Besichtigung und Aufnahme des Schadens bewirkt werden.

Hat die Besichtigung und Aufnahme innerhalb dieser dreitägigen Frist nicht stattgefunden, so muß der Beschädigte, bei Verlust seines Rechtes auf 3 binnen der nächsten drei Tage von dem Schaden dem Magistrate Anzeige machen.

5. 34. Ergiebt der bloße Augenschein, daß sämmtliche versicherte Theile des betreffenden Gebäudes vom Feuer oder bei dessen Dämpfung zerstört worden sind, oder daß der Werth des verbliebenen Materials die Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstätte nicht übersteigt, so ist ein Totalschaden vorhanden und dem Eigenthümer in der Regel die ganze Versicherungssumme als Schadensvergütung zu gewähren. (Vergl. §. 39).

Nicht zerstörte, jedoch zum Wiederaufbau nicht mehr verwend⸗ bare Theile des Gebäudes kommen nur nach ihrem Materialien⸗ werthe in Betracht.

§. 35. Ist das Gebäude nicht vollständig niedergebrannt oder zerstört, sondern nur theilweise beschädigt, und können namentlich ein zelne Theile desselben zu . Wiederherstellung in seiner früheren Beschaffenheit noch wieder benutzt werden, oder übersteigt nach dem Gutachten Sachverständiger der Werth der verbliebenen Materialien die Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstätte, so liegt nur ein Partialschaden vor.

§. 36. Die Abschätzung eines Partialschadens (5. 35) wird je⸗ doch nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern darauf gerichtet, der wievielte Theil des Gebäudes vom Feuer und bei dessen Dämpfung oder durch den Blitz vernichtet worden ist. Derselbe Theil der Ver⸗ sicherungssumme bezw. des nach 5. 39 zu ermittelnden Minderwerths des Gebäudes bildet die zu gewährende Schadensvergütung. Handelt es sich nur um verbliebene Materialien, so ist deren Werth zu er— mitteln und von der Versicherungssumme bezw. dem Minderwerthe des Gebäudes hf, .

§. 37. Bevor die , ,,,. erfolgt ist, dürfen die noch stehengebliebenen Gebäudetheile nicht abgebrochen, auch die Ma⸗ terialien der abgebrannten oder bei der Dämpfung des Feuers oder später auf polizeiliche Anordnung eingerissenen Gebäude nicht bei J,. e ff werden, es sei denn, daß die Direktion die Erlaubniß

azu ertheilt.

Ist dies Verbot übertreten, und dadurch die Abschätzung ganz unmöglich gemacht, so darf keine Schadensvergütnng geleistet werden.

Läßt sich die Abschätzung noch vornehmen, so darf von der Schadensvergütung ein Abzug bis zum vierten Theile derselben ge— macht werden.

§. 38. Die Verhandlungen zum Zwecke der Ermittelung und Abschätzung des Schadens werden von einem Mitgliede des Magistrats geleitet unter Zuziehung des Beschädigten, sowie zweier Mitglieder der , . Bau . Deputation und event. zweier als Taxatoren vereidigten

auhandwerker. Liegt unbedenklich ein Totalschaden oder ein Partial schaden bis zur Höhe von 150 M ver, so bedarf es dabei der Mit— wirkung von Sachverständigen nicht.

Die Sachverständigen erhalten jeder 6 M Diäten aus der So—⸗ zietãts⸗Kasse.

. 39. Liegt die Vermuthung einer Ueberversicherung vor, so hat der Magistrat in geeigneter Weise darüber Ermittelungen anzustellen, ob der Werth des Gebäudes zur Zeit des erlittenen Schadens die Versicherungssumme resp. bei Gebäuden der Klasse VII. den bei der Versicherung angenommenen Werth erreicht oder nicht. Im letzteren Falle ist sogleich durch eine auf Grund dieser Ermittelungen und nach den Gꝛunbfe gen des §. 16 von einem Königlichen Baubeamten auf— rende foͤrmliche Taxe der wirkliche Werth des Gebäudes fest— zustellen.

§. 10. Das Resultat der Schadensermittelung ist sogleich dem Beschädigten bekannt zu machen und seine protokollarische Erklärung darüber zu erfordern.

Gegen dasselbe kann sowohl der Beschädigte als auch die Direktion selbst binnen 10 Tagen Berufung einlegen und soll alsdann die Ver— handlung durch ein Mitglied der Direktion unter Zuziehung des Be— , . geleitet werden, die Abschätzung aber durch einen andern resp. höheren Königlichen Baubeamten unter diensteidlicher Versiche⸗ rung der Richtigkeit erfolgen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beschädigte, wenn auf

seine Berufung die bisher ermittelte Entschädigung nicht erhöht, oder wenn auf Berufung der Direktion dieselbe um mehr als ein Zehntel herabgesetz wird. 5. 41. Gleichzeitig mit dem Schadensermittelungsverfahren muß in einem Separatprotokolle ven Amtswegen Alles, was über die Ent— stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung und Dämpfung, die zuerst angekommenen Spritzen, Wasserküfen und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an— gehende Gegenstände bekannt oder durch Zeugenvernehmung oder in anderer Art ermittelt worden, geschäftlich verzeichnet werden.

§. 42. Die Verhandlungen über die Schadensermitteluungen mit der Schadenssiquidation sind binnen 14 Tagen nach Dämpfung des Brandes zur Feststellung der Vergütung, nöthigenfalls unter Bei⸗ kg einer Handzeichnung von der Brandstätte der Direktion einzu- reichen.

Die Festsetzung Seitens der Direktion erfolgt durch schriftliche, dem Beschädigten zuzustellende Verfügung, gegen die nur Rekurs an den Ober ⸗Präsidenten binnen vier Wochen gestattet ist.

VII. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät und Auszahlung der Schaden svergütung.

8. 43. Die Brandschadens vergütung wird für jede durch Feuer verursachte Beschädigung des versicherten Gebäudes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geleistet. .

§. 44. Der Brandschaden wird nicht ersetzt, wenn das Feuer durch den Versicherten seibst oder dessen Ehegattin vorsätzlich ver— ursacht oder angestiftet oder dabei von Einem derselben wissentlich Hilfe geleistet worden ist. (55. 48 und 49) des Deutschen Strafgesetz⸗ buches vom 15. Mai 187135)

Ist in diesen Fällen die Zahlung der Brandentschädigung schon erfolgt, so kann die Sozietät auf Rückerstattung der gezahlten Summe nebst fünf Prozent Zinsen seit dem Zahlungstage klagen.

§. 45. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Ver⸗ sehen des Versicherten oder seines Ehegatten, oder von seinen Kindern oder Enkeln oder von seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zah⸗ lung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen

der Givil⸗Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in⸗

soweit vorbehalten, als dem Versicherten ersten le, in seinen und

des Ehegatten Handlungen, andernfalls in der hausväterlichen Be—=

g fein der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung zur a

§. 46. Haften aber auf dem von einem Brandschaden be⸗ troffenen Grundstücke Realschulden, die im Kataster vermerkt sind, so muß die Schadensvergütung, soweit dies zur Sicherung oder Befriedigung der im Kataster vermerkten Gläubiger erforderlich ist, gezahlt werden, doch bleibt der Sozietät der Anspruch auf Rückerstat eh r ett Zinsen gegen den Versicherten und seine Mitschuldigen vor

ehalten.

§. 47. Im Kriege entstandener Feuerschaden wird nicht vergütigt, wenn das Feuer, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Trup⸗ pen, nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegzoperationen oder zur Er—⸗ reichung militärischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offizierg vorsätzlich erregt worden, dagegen vergütigt, wenn das Feuer durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militärs und Armeegefolges oder gar nur aus Veranlassung des Kriegszustandes entstanden ift. ;

§. 48. Auch die durch nicht zündende (kalte) Blitz schläge ent⸗ standenen Beschädigungen von Gebäuden werden vergütet.

Schäden aber, welche durch Erdbeben und ähnliche Naturereignisse oder durch Schießpulver und andere Explosionen verursacht sind, wer= den nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat, die Schäden also 6 sind.

§. 49. Auch für solche Beschädigung wird Vergütung geleistet, welche einem versicherten Gebäude zwar nicht durch Feuer selbst, wohl aber durch die Löschung des Feuers oder zum Behufe dersel t en, oder um die Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kom petenten Personen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern, Zäunen u. s. w. an den in der Versicherung einbegriffenen Theilen desselben zugefügt sind.

§. 50. Die Schadengvergütung ist in einer ungetrennten Summe und ohne daß der Sozietät gegenüber der Nachweis ihrer Verwen⸗ dung in den Wiederaufbau geführt zu werden braucht, binnen zwei Monaten nach Anzeige des Brandschadens zu zahlen. Doch muß zu⸗ vor die Erklärung des kompetenten Staatsanwalts, daß er gegen keine der im 5. 44 genannten Personen einzuschreiten Veranlassung habe, oder wenn die gerichtliche Untersuchung gegen eine derselben ö war, das rechtskräftige freisprechende Erkenntniß beigebracht werden.

§. 51. Die Zahlung geschieht an den Versicherten. Darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, auf welchen mit dem Eigenthumsübergang auch alle aus dem Ver⸗ sicherungsvertrage für seinen Vormann entspringenden Rechte und Pflichten übergegangen sind.

Doch hat die Direktion nicht die Verpflichtung, nach den Besitz. veränderungen sich zu erkundigen, vielmehr, so lange nicht ein Anderer unter Nachweis seines besseren Rechts Einspruch erhebt, an den im Lokalkataster als Eigenthümer Versicherten zu zahlen.

§. 52. Kein Realgläubiger hat das Recht, aus den Vergütungs⸗ geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedignng zu ver⸗ langen, sobald dieselben zur Wiederherstellung des versicherten Ge— bäudes verwendet werden, oder diese Verwendung durch Bürgschaft oder Kaution hinreichend sicher gestellt wird.

VIII. Folgen des Brandunglücks in Bezug auf die Fortdauer des Versicherungsvertrages.

§. 53. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet mit demselben ohne Weiteres sofort aus der Sozietät aus und wird das Gebäude von Amtswegen im Kataster gelöscht. Die ordentlichen Beiträge hat er nur für das laufende Semester und an außerordent— lichen Beiträgen diejenigen zu entrichten, welche für vor seinem Aus- scheiden stattgefundene Brände erforderlich geworden, wenn auch erst später ausgeschrieben sind.

§. 54. Bei Partialschäden bleibt das beschädigte Gebäude in der Sozietät, jedoch darf sowohl die Versicherungssumme herabgescht, als auch muß nach erfolgter Wiederherstellung eine Revision der Be— schreibung vorgenommen werden.

Trifft ein solches in der Wiederherstellung begriffenes Gebäude resp. die dazu auf der Bauftelle befindlichen Materialien ein neues Brandunglück, so wird die Schadens vergütung unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungssumme auch für die als in den Bau ver⸗ wendet oder auf der Baustelle vernichtet nachgewiesenen Materialien nach den Bestimmungen der S§5. 33 ff. geleistet.

IX. Verfassung und Verwaltung der Sozietät.

§. 55. Die der Gesammtheit der Assoziirten zustehenden Rechte werden durch eine Repräsentation derselben wahrgenommen. Sie besteht aus fünfzehn Abgeordneten, welche mit der i. Anzahl von Stellver⸗ tretern von den Assoziirten aus ihrer Mitte auf einen Zeitraum von sechs Jahren in fünfzehn Bezirken gewählt werden.

Die Eintheilung der Bezirke und die Bestimmung der Wahlorte erfolgt nach Verhältniß der Versicherungssummen durch die Direktion und den Ausschuß. In denjenigen Wahlbezirken, zu welchen mehrere Städte gehören, wählen die Assozüirten jeder Stadt, in der die Ver—⸗ sicherungssumme mindestens 45.000 S6 beträgt, einen Wahlmann.

Alle Wahlen erfolgen unter Leitung der betreffenden Bürger meister durch Stimmzettel mit absoluter Majorität. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das Loos. Bei einer engeren Wahl sind nur Diejenigen wählbar, welche im früheren Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, und auch diese nur in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden. :

5§. 56. Die Abgeordneten treten in dem Jahre, in welchem sie gewählt worden, auf Einladung der Direktion zusammen, um: 1) den Verwaltungsetat für die nächsten sechs Jahre unter Vorbehalt der Genehmigung des Ober ⸗Präsidenten festzustellen, 2) den Verwaltungsbericht ihres Ausschusses (5. 57) über die abge—⸗ laufene sechsjährige Etatsperiode entgegenzunehmen, 3) die etwa er- forderliche Reglementz⸗Revision, insbesondere in Betreff der Klassi⸗ fizirung und der Beiträge vorzunehmen, 4) sonstige die Sozietät be— treffende Angelegenheiten von Wichtigkeit zu berathen und darüber zu beschließen, 5) einen Ausschuß von fünf Mitgliedern nebst einer gleichen Zahl von Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen. Es müssen mindestens zwei der Gewählten dem Regierungsbezirke Gum— binnen angehören.

Sie können auch außerdem auf Anordnung des Ober⸗Präsidenten in besonders wichtigen Fällen, die keinen Aufschub leiden, zusammen⸗ berufen werden.

Sie tagen unter einem aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden.

Die Direktion ist jederzeit befugt, an ihren Verhandlungen ohne Stimmrecht Theil zu nehmen. ;

Für die erste Periode sind die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter von den Abgeordneten bereits mit verbindlicher Kraft erwählt. :

§. 57. Der Ausschuß der Abgeordneten (5. 56) muß alljährlich im Juni auf Einladung der Direktion in Königsberg zusammen— treten. In dringenden Fällen kann ihn auf Antrag der Mitglieder die Direktion außerordentlich einberufen, auch schriftlich die Voten der Mitglieder einholen.

Er ist befugt: I) von allen Schriftstücken, welche die Geschäfts⸗ führung der Sozietät betreffen, Einsicht zu nehmen, die ganze Ver— waltung zu kontroliren und darüber nach Anhörung der Direktion Beschlüsse zu fassen, 2) die von der Kasse zu legende, von der Direktion zu revidirende Jahresrechnung zu superrevidiren und zu dechargiren, 3) auf den Antrag der Direktion außeretatsmäßige Aus-⸗ gaben zu beschließen solche Beschlüsse r ne der Bestäͤtigung des Ober ⸗Präsidenten, 4 Hypothekendarlehne zu bewilligen, auf den war lch der Direktion und Gutachten des Juftitiars, 5) den An und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten zu genehmigen, 6) die Anstellung von Regreßklagen zu i n, 7) die Bureau⸗ und Unterbeamten auf den 6 der Direktion anzustellen und

u entlassen, 8) einen Verwaltungsbericht über die abgelaufene sechs ahl. Etatsperiode abzustatten.

Der Ausschuß tagt unter Leitung eines aus seiner Mitte gewähl⸗ ten Vorsitzenden und faßt seine Beschlüsse mit Slim en hh ;

Bei timmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens drei , ist je -

ie Direktion ist jederzeit befugt, an den Sitzungen, Berathun⸗ gen * n n des Ausschusses ohne Stn mirẽcht r i zu nehmen.

S. 68. Die Abgeordneten und Ausschußmitglieder erhalten 12 40 Diäten pro Tag, die Wahlmänner 6 ½ und außerdem Reisekosten mit 1 ½ 50 8 pro Meile vom Wohnort ab gerechnet.

§. 59. Die Verwaltung der Angelegenheiten der Sozietät erfolgt unter der Firma: „Ostpreußische Städte Feuer Sozieläfs⸗Direftion“ durch ein mit Genehmigung der Disziplingr-Minister vom Ober— k auszuwählendes Mitglied der Königlichen Regierung zu

önigs berg. .

Hat dies Mitglied nicht die Qualifikation zum Richteramt, jo muß ihm ein anderes dazu qualifizirtes Mitglied der⸗ selben Regierung als Justitiar von dem Ober - Prästdenten unter Genehmigung der Disziplinar⸗Minister zugeordnet werden. Der Justitiar vertritt den Direktor bei dessen Behinderung. In Erman— gelung des Justitigrs hat der ö ein anderes Mitglied der Regierung zu Königsberg mit der Vertretung zu beauftragen.

58. 60. Die Kassengeschäfte der Sozietät behalten einstweilen die Regierungs . Hauptkassen zu Königsberg und Gumbinnen gegen Empfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietäts-Kasse, aus welcher auch ein nach der Dauer der Dienstleistung für die Sozietät und nach der Höhe des Zuschusses zu berechnender verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pension eintretenden Falls gezahlt werden muß.

„61. Die Bureau⸗ ꝛc. Geschäfte werden von besonderen Be⸗ amten der Sozietät besorgt.

Die Direktionsmitglieder und die Beamten der Sozietät erhalten aus der Sozietätskasse angemessene Remunerationen resp. Gehälter.

Die Buregu. und resp. Unterbeamten der Sozietät haben die Rechte und Pflichten der mittelbaren Staatsbeamten. In Betreff ihrer Pensionirung nach Maßgabe ihrer Dienftzeit bei der Sozietät werden sie nach dem Gesetz vom 27. März 1872 behandelt.

§. 62. Unmittelbar unter der Direktion bearbeiten die Magi⸗ sträte die speziellen Geschäfte der Direktion. Die Erhebung der Bei— träge und Auszahlung der Brandschadenvergütung erfolg? durch die 6 Kämmerei kasse.

ür die Ausführung dieser Geschäfte wird aus der Feuersozietäts⸗ Kasse eine Remuneration von drei der in jeder Stadt aufkommen⸗ den ordentlichen Beiträge gewährt, wovon J auf das die Sozietäts- Angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied, auf den Kassen— beamten treffen. .

§. 63. Die Königlichen Baubeamten im Bezirke der Sozietät haben gegen Zahlung der gesetzlichen Gebühren den Requisitionen der Direktion und der Magisträte zu Taxen, Brandschadens⸗Aufnahmen und Revistonen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes Folge zu leisten.

5. 64. Der Reservefonds der Sozietät muß mindestens auf der Höhe des Betrages der sämmtlichen ordentlichen Jahresbeiträge er halten werden. Er ist bis zur Hälfte in pupillarssch sichern Hypo- theken, im Uebrigen in Staatspapieren, Pfand⸗ und Rentenbriefen anzulegen. In dringenden Bedarfsfällen und um die Einziehung außerordentlicher Beiträge zu vermeiden, dürfen die geldwerthen Papiere des Fonds für ein Darlehn verpfändet werden. Soll das Darlehn auf länger als drei Mongte kontrahirt werden, so ist dazu die Genehmigung des Ober -⸗Präsidenten erforderlich. Auf längere Zeit als ein Jahr dürfen solche Darlehne nur mit Genehmigung des Ausschusses aufgenommen werden.

Etwaige Uebherschüsse eines Jahres sind gleichfalls zinsbar anzu- legen und zu den Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden. Erreichen die Ueberschüsse den Betrag der sämmtlichen ordentlichen Jahresbeiträge, so kann den Versicherten die Hälfte der letzteren mit Zustimmung des Ausschusses für das betreffende Jahr erlassen werden.

Der Reservefonds und der Ueberschußfonds sind Eigenthum der Sozietät. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch an ihn. Im Falle der Auflösung der Sozietät wird der disponible Be⸗ stand an die dann vorhandenen Assoziirten nach Verhältniß ihrer Bei—⸗ träge vertheilt.

§. 65. Jeder Magistrat hat ein Ortskataster auf Grund der von der Direktion approbirten Beschreibungen und Einschätzungen , dem hier beigefügten Formulare in doppelter Ausfertigung an— zulegen.

Das neue mit der Bestätigung der Direktion zu versehende Exemplar dieses Katasters bildet das Stadtlagerbuch und ist im Stadtarchive zu verwahren. Die Duplikate sind der Direktion einzu⸗ reichen und bilden zusammen das Hauptlagerbuch.

§. 66. Alle vorkommenden Veränderungen durch Eintreten neuer oder Ausscheiden bisheriger Mitglieder oder einzelner Ge— bäude, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme, Versetzung in eine andere Klasse oder Unterabtheilung, Verän⸗ derung des Besitzers u. a. m. sind erst nach erfolgter Genehmigung der Direktion in dem Ortskataster nachzutragen. Die Nachtragungen sind jährlich in duplo der Direktion einzureichen, welche dieselben mit den Akten vergleicht und, wenn richtig befunden, das Duplikat dem Hauptlagerbuche einverleibt, das Unikat mit dem Atteste der Richtig⸗ keit versehen remittirt.

§. 67. In das Hauptkataster hat die Direktion auf Verlangen jedes Hypothekengläubigers oder Realberechtigten dessen Real recht oder Hypothek auf ein bei der Sozietät versichertes Ge⸗ bäude einzutragen und die geschehene Eintragung auf dem zu diesem Zwecke zu überreichenden Hypotheken ⸗Instrumente zu vermerken.

Die Eintragung im Kataster darf nur gelöscht werden auf An— trag des Gläubigers oder auf erfolgten Nachweis der Löschung des Realrechts oder der Hypothek im Hypothekenbuche.

§. 68. Die Ablieferung der Beiträge an die Regierungs⸗Haupt⸗ kasse in Königsberg erfolgt am Schlusse jedes Quartals mittelst dop— pelter Lieferungsscheine, von denen der eine quittirt zurückgegeben wird, sowie unter Abrechnung der auf Anweisung der Direktion inzwischen gezahlten Schadensvergütungen und Einsendung der darüber lautenden Quittungen der Empfänger. ;

5§. 69. Außerdem haben die Magisträte einen vom Ortgrezeptor auf⸗ zustellenden Abschluß über ihren Soll, Ist, Rest und Bestand monat- lich der Direktion einzureichen, auch diejenigen Restanten, gegen welche die Mobiliarexekution bereits fruchtlos vollstreckt worden, nam⸗ haft zu machen und die Genehmigung der Direktion zur Einleitung der Realexekution zu beantragen.

§. J0. Die Feuersozietätskasse legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab, wel che von der Direktion vorrevidirt und mit deren Revisionsbemerkungen versehen dem Aus schuß zur Superrevision und Ertheilung der Decharge vorzulegen ist.

§. 71. Das Ergebniß der Rechnung wird in einer für die Asso⸗ züirten anschaulichen Form durch die Amtsblätter veröffentlicht, auch eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung dem Ober-Präsidenten ein⸗ gereicht.

§. 72. Die Justifikation der Kasseneinnahmen geschieht auf fol⸗ gende Weise: 1) Das Soll der ordentlichen jährlichen Beiträge wird durch ein auf das Lagerbuch gegründetes Attest der Direktion, das Soll der außerordentlichen Beiträge durch das in beglau—⸗ bigter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion und die auf Grund desselben angefertigte Repartition belegt. 2) Von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe, des Jahres eintreten, oder ihre Versicherungssummen erhöhen oder eine Herunter⸗ setzung derselben erleiden oder Strafbeiträge oder Strafen zu ent- richten haben, hat die Direktion ein besonderes Verzeichniß oder ein Attest, daß Zugang diefer Art nicht stattgefunden, zum Rechnungs— belage auszufertigen. 3) Etwaige außerordentliche Einnahmen wer— den durch die befonderen Einnahme⸗Ordres der Direktion belegt. 5 Etwaige Rückstaͤnde sind durch besondere Restverzeichnisse, und wenn sie unbeibringlich, durch motivirte Niederschlagungs ⸗Ordres der Direk= tion nachzuweisen.

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sicherungssumme pro 1876 herabgesetzt.

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ersicherungssumme pro 1875 in Klasse:

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Anfang der Versicherung.

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Bezeichnung der versicherten Gebäude.

ö Speicher Brauerei

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Wohnhaus

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Stall Stall Scheune

Vohnhaus

Stall Scheune Windmühle

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Ziegelscheune Staketenzaun

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F§. 73. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brand—= schaden vergũtun gen! dur schriftliche , der Direk⸗ nen vom Magistrat beglaubigte Quittungen der Empfänger zu usti .

ie andern Ausgaben werden durch den regle mentsmäßigen Etat oder besondere neff n der Direktion und fen e n. Quit tungen der Empfänger justifizirt.

§. I4. Die bei der Kämmereikafse befindlichen Sozietätsgelder werden bei deren Revision mit berücsichtigt.

Die Revisionen der Feuersozietätskasse erfolgen mit denen der Regierungs ·˖ Hauptkasse in Königsberg.

X. Verfahren bei Beschwerden und Streitigkeiten.

S. JI5. BVeschwerden über das Verfahren der Magisträte oder Anfragen derselben in Sozietätsangelegenheiten sind zunächst hei der Direftien und weiterhin bei dem Ober-Prässdenten anzubringen

Beschwerden üher die Direktion und Anfragen der letzteren gehen ebenfalls an den Ober ⸗Prässdenten, in letzter Instanz an den Minister des Innern.

.. 76. Bei Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einem Asso⸗ ziüirten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten ist der ordentliche Weg Rechtens nur gestattet, wenn der Streit sich auf die Frage be zieht, ob der (angeblich) Assoziirte rückichtlich eines ihn betroffenen Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandschadenavergütung zu versagen n gr. nicht. In allen andern Fällen ist nur der Beschwerdeweg zulässig.

Aber auch in den zum Rechtswege geeigneten Fällen kann der Weg der Beschwerde betreten werden, und ist, wenn das geschehen, der Noichtsweg ausgeschlossen, sofern die angerufene Instanz die Entscheidung nicht ablehnt und den Beschwerdefährer auf den Rechts⸗ weg verweist.

5§. 77. Die Beschwerde (Rekurs) muß binnen vier Wochen vom Empfange des Bescheides angelegt werden.

Gerichtliche Klagen müssen innerhalb sechs Monaten nach Empfang der Entscheidung der Direktion bei dem kompetenten Gericht ange— bracht werden, widrigenfalls die Festsetzung der Direktion in Rechts. kraft übergeht.

XI. Schlußbestim mung.

5. 78. Damit die Geschäftsführung der Feuersozietät möglichst erleichtert werde, soll jeder Kreis oder Kommunalbeamte innerhalb des Kreises oder der Gemeinde, welcher er angehört, den Requnisttionen sowohl der Sozietäts- Direktion als der Magisträte zur Ausrichtung einzelner Geschäfte Folge zu leisten verpflichtet sein.

5. 7X. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Sozietätg⸗Direktion jede von derjelben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.

F. 89. Aenderungen der Klasseneintheilung und des Beitrags verhältnisses der verschiedeuen Klassen (58. 24, 265, 27, 28) unter- liegen der Genehmigung des Ober⸗Präsidenten und sind durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Königsberg und Gum— binnen bekannt zu machen.

Alle sonstige Aenderungen des Reglements bedürfen der landegs⸗ herrlichen Genehmigung.

§. 81. Das vorstehende Reglement tritt an Stelle des revidirten Reglements vom 18. November 1860 (G. S. S. 521 ff.) und der Nachträge desselben vom 27. Februar 1865 (G. S. S. 8 ff) und vom 21. November 1868 (G. S. S. 1020 ff,) von einem durch den Ober ⸗Präsidenten fetzzusetzenden Zeitpunkte ab, welcher durch die Amts⸗ blätter der Königlichen Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zu publiziren ist, in Kraft.

Die zur Ausführung dieses Reglements etwa erforderlichen Ge— schäftsinstruktionen erläßt die Direktion nach Anhörung des Ausschusses mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die Nr. 6 des „Rathgeber in Feld, Stall und Haus“, eine Sammlung von praktischen Versuchen und Fortschritten in allen Zweigen der Landwirthschaft, herausgegeben von Dr. Rich. Biedermann i,, Schmidt und Carl Günther) enthält: Zur Würdigung des Wundklees von Prof. Jul. Kühn. Düngungs⸗ versuche bei Gerste von Prof. Moschini. Ueber Kartoffelkultur von L. Kühn. Ein anbauwürdiges Unkraut von Prof. Fr. Haberlandt. Ueber den Krebs der Apfelbäume von Dr. Rud. Stoll. Ueber die schädliche Wirkung von Grubenwassern von Dr. J. König. Die Zu— sammensetzung der in Wollwaschanstalten gewaschenen Wolle von Prof. Max Märcker. Prüfung des französischen Rothweines auf die Echtheit seiner Farbe von Eugen Dietrich. Borsäure als Mittel gegen das Säuren der Milch, Künstliche Butter. Butterine. Be- reitung von gutem Rauchfleisch. Betriebsergebnisse ohne und mit Hollefreunds Methode der Branniweinbrennerei. Ein Mittel gegen

Kesselstein. Gewerbe und Gandel.

Leipzig, 20. Juni. (W. T. B Der Verwaltungsrath der Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig hat die Ver⸗ theilung von 38* der Normalprämie als Dividende an die Ver⸗ sicherten für das Jahr 1876 genehmigt.

Der Geschäftsbericht der Rostocker Bank für das mit Ende Februar beschlossene 25. Geschäftsjahr konstatirt, daß das In⸗ stitut in diesem Jahre nicht minder als im Vorjahre unter der Nachwirkung des durch die Krists erschütterten Vertrauens zu leiden hatte. Verluste hat die Bank, mit Ausnahme von 1915 MS im Digkonto ⸗Wechselgeschäft, nicht zu beklagen gehabt. Von dem Du biösen⸗Debitoren Konto sind, nachdem auf frühere Abschreibungen diesem Konto 1338 S wieder gutgebracht find, 8805 M abgeschrieben. auf deren Eingang doch nicht zu rechnen war. Vom Konto zro Diverse hat sich im Wesentlichen nichts abwickeln lassen; das k den Verwaltungtrath veranlaßt, nicht allein den Betrag des Spezial ⸗Reservekontos, sondern auch den nach Bezahlung von 4 * Zinsen verbleibenden ganzen diesjährigen Gewinn von 130 818 dem Konto pro Diverse zu gut kommen zu lassen und keine Suger . dividende zu vertheilen. In den verflossenen 25 Jahren ihres Be⸗ stehens hat die Bank 1566 * oder eine Durchschnittsdividende von 66 * pro Jahr vertheilt, ein Resultat, welches nur im reinen Bank- geschäft, ungeachtet gehabter Verluste, erworben worden ist. Der Umfatz auf Lembardkonto betrug im verxflossenen Jahre 13, 298, 547 S6 gegen 190033266 S, in 187374; für das Waaren Lombardkonto stellt sich der Umsatz, auf. 2, 4839 137 (im Vorjahr 2575, 887 M6), das Diskonto⸗Wechselgeschäft ergiebt einen Umsatz von 15,942,119 M (im Voꝛ jahr 17 096.907 *), das Darlehn Geschaͤft einen Umsatz von 6815, 300 6 (im Borjahr H bd CoG M6, das auswärtige Wechsel - Geschäft 6,457. 935 ½ (im Vorjahre sl 9,878 M, das Konto⸗Korrent Konto 36,875, 695 S (im Vorjahre 175153, 124 6). Das Effekten⸗Konto bestand ultimo Februar 1875 aus 1,572 058 ½ und setzt sich lediglich aus Staats papieren, Pfand - briefen und Eisenbahn - Prioritäten zusainmen. Das Gaffa Conto be; stand ult. Februar 1875 aus 1883794 t. der Umsatz auf diesenn Konto betrug im Ganzen 68 193,109 6. Der Gesammtumsatz des Jahres 1874/75 bezifferte sich auf 160846, 223 M (im Vorjahre 186,760,229 Mh.

Der Generalversammlung der Aktionäre der Ostrau⸗Fried⸗

wander Eisenbahn sollte Seitens der Verwaltung die Vertheilung

von 50 Kr. pr. Aktie Lergeschlagen werden, so daß zuzüglich der zu Neujabr geleisteten Ab schlagszahlung von 1 FI. pr. Aktie sich nur eine Gesammtdividende von J pCt. fan 1874 gegenüber ven 3 pCt. in 1872 und 1 pCt. in 1873 ergeben würde. Als Grund für diesen Rückgang des Erträgnisses wird die Abnahme in der Moduktion der längs der Vahn gelegenen Schiene awalzwerke angegeben. Verkehrs Anstalten. .

Trie st, 29. Juni. (W. T. B) Der Lloyd vampfer Au stria“

mit der indo-chinestschen Ueber andpost ist heute hier eingetroffen.