läuft, die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungs⸗
Praͤstdenten (Landdrosten). . . Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortführung
des Amts verweigert, verliert das durch dieses Gesetz begründete kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt werden.
§. 33. Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher und der Ge— meindevertreter dauert sechs Jahre. . ;
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Aus» scheidenden sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. g
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Augloosung bestimmt. .
§. 34. Ist das Amt eines gewählten Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeinde⸗ vertretung für die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann.
IVI. Fortfall der Gemeindevertretung.
§. 35. In Gemeinden, in denen besondere Verhältnisse, z. B. geringes Vermögen, zerstreute Wohnsitze ꝛ, die Bildung einer Ge— mein evertretung unzweckmäßig oder unthunlich erscheinen lassen, kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Ober ⸗-Praäsidenten anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu bilden, sofern in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung der wahlberechtigten Ge- meindeglieder die Mehrheit derselben nicht widerspricht.
§. 36. In dem Falle des §. 35, werden die der Gemeinde⸗ vertretung nach 5. 7 zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen. —
kö werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtig⸗ ten gewählt. V. Entlassung und Auflösung.
§. 37. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers Gemeindevertreters erfolgt: .
I) wegen Verlustes Wählbarkeit Eigenschaft; J
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
In dem letzteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder
auf Zeit entzogen werden. ; . ö Die Entlassung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als
auch von dem Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) nach Anhörung des Beschuldigten und des Kirchenvorstandes verfügt werden. Gegen die Entscheidung steht dem Beschuldigten binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach erfolgter Zuftellung die Berufung an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten zu. Die Berufung kann auf neue Thatsachen und Beweise gegründet werden.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der 5§. 13 bis 23 des Ge— setzes vom 12. Mai 1873 sinngemäße Anwendung. .
§. 38. Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verwei— gern, oder wiederholt Angelegenheiten, welche nicht zu ihrer Zustän— digkeit gehören, zum Gegenstande einer Erörterung oder Beschluß fassung machen, so können sie sowohl durch die bischöfliche Behörde, als auch durch den Ober ⸗Präsidenten unter gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. ; .
Mit der Auflösung sind sofort die erforderlichen Neuwahlen an— zuordnen.
VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
§. 39. Der Patron, welchem auf Grund des. Patronats. oder ein anderer. Berechtigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft in dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu ernennen, zu bestellen oder zu präsentiren, ist fortan befugt, entweder selbst in den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchen vorsteher zu er⸗ nennen.
Der, Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm ernannte Kirchenvorsteher müssen die in den 55. 27 bi 29 vorgeschriebene Wählbarkeit besitzen. . .
§. 40. Außer der im §. 39 festgesetzten Befugniß zur Betheili⸗ gung an dem Kirchenvorstande verbleiben dem Patron da, wo der⸗ selbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Auf— sicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zu⸗ stimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind dem Patron abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf die⸗ selben nicht binnen dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht der Patron, so steht dem Kirchen— vorstande die Berufung an die Bezirksregierung, in der Provinz Han— nover an das Königliche katholische Konsistorium zu, welche den 2 verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen
önnen.
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, für welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist.
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zu— stimmung des Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen stehenden Frist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch die im Absatz 2 genannten Aufsichts— behörden ergänzt.
§. 41. In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Ge—⸗ meinde zur Aufbringung von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden gesetzlich verpflichtet ist, muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung ug mit der im §. 21 angeordneten n, , Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mitgetheilt werden.
oder eines
erforderlichen
einer zur
VII. Ausführungsbestim mungen.
§. 42. Anweisungen über die Geschäftsführung können dem Kirchenvorstande oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöf— lichen Behörde, als auch von dem Ober ⸗Prästdenten, unter gegenseiti= gem Einvernehmen, ertheilt werden.
§. 43. Macht die bischöfliche Behörde in den en gen Fällen, in welchen sie eine Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staagtsbehörde zu treffen hat, von ihren Befugnissen keinen Ge— brauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der Staatsbehörde auf— zufordern. Leiftet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ansübung der Be— fugnisse auf die Stgatsbehörde über. ;
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staats- behörde, jede jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung zu treffen hat, muß die um ihre Zustimmung an⸗ gegangene Behörde sich binnen dreißig Tagen nach dem Empfange der Aufforderung erklären. Erklärt sie sich nicht, so gilt sie als zu— stimmend. ;
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Meinungasverschiedenheiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Regierungs⸗ Präsidenten (Landdrosten) der Ober ⸗Präsident, über Meinungsverschiedenheiten , diesem und der bischöflichen Be⸗ hörde der Minister der geistlichen Angelegenheiten.
§. 44. In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das Einvernehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Ver⸗ absäumung der Frist für ertheilt zu erachten, oder ob die Entscheidung in Folge erhobenen Widerspruchs getroffen ist.
§. 45. Weigert sich ein Kirchenvorsteher, sein Amt zu über- nehmen oder guszuüben, so ist eine Neuwahl anzuordnen.
Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher, ö. Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist der Regierungs- Präsident (Landdrost) befugt, den Kirchenvorsteher aug den wählbaren Mit- gliedern der Gemeinde zu bestellen. ;
§. 46. Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder weigert sich die Mehrzahl der gewählten Kirchen⸗ vorsteher, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, oder muß der nach erfolgter Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand aufgelöst werden, so ist der Regierungs- Präßldenk (Landdrost) befugt, eine kom miffarische Besorgung der kirchlichen Vermögengangelegenheiten unter sinngemaäßer
6 der §§. 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 an- uordnen. ; Kommt die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande oder weigert sich die Mehrzahl der Gemeindevertreter, ihr Amt zu über- nehmen oder auszuüben, oder muß die nach erfolgter Auflösung neu— ewählte Gemeindevertretung aufgelöst werden, so ist der Regierungs⸗ räsident (Kanddrost) befugt, sowohl die Geschäfte des Kirchen vorstandes, als auch die der Gemeindevertretung kommissarisch besorgen
zu lassen.
VIII. Aufsichts rechte.
§. 47. Die gesetzlichen Verwaltungsnormen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. .
Die den vorgesetzten Kirchenbehörden gesetzlich zustehenden Rechte der Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden mit den in den nachfolgenden Bestimmungen ent— haltenen Einschränkungen geübt. ;
§. 48. Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu beftimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der staatlichen Aufsichtsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugnisse auf die staatliche Aufsichtsbehörde über. . ö
§. 49. Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung versagt wird, steht dem Kirchenvorstande die Berufung an den Ober- Präsidenten zu, welcher endgültig entscheidet. —
§. 50. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeinde⸗ vertretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staat— lichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: .
I) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Be⸗ lastung von Grundeigenthum; ö
2) bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
3) bei Anleihen im Sinne des 8. 1 Nr. 4;
4) bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere Kirchendiener bestimmter Gebäude; .
5) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbniß⸗ plätzen;
93 bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen;
7) bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Samm⸗ lungen, Kollekten ꝛc. fur kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der Kirchengebäude; r
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht ec de wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst
etrifft. .
In dem Falle zu 8 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Mitiheilung des Beschlusses widerspricht;
9) bei Umlagen auf die Gemeindeglieder.
In dem ö. zu 9 ist die Genehmigung insbesondere zu ver— sagen, sofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auf erlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes oder der Leistungs⸗ fähigkeit der Pflichtigen bestehen. ;
Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei dem Gesetze vom 23. Februar 1870.
§. 51. Der Kirchenvorstand bedarf zur Führung von Prozessen keiner Ermächtigung von Seiten einer Staats oder Kirchenbehoöͤrde.
Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besor— gung von Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit be gründen, können gültig nur von der staatlichen AufsichtsCbehörde er — theilt werden. .
8. 52. Die staatliche Aufsichts behörde ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu nehmen und die Posten, welche den Gesetzen widerspre— chen, zu beanstanden. Die beanstandeten Posten durfen nicht in Voll⸗ zug gesetzt werden. .
F§. 53. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindever tretung, Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, oder den Pfarreingesessenen oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist so⸗ wohl die bischöfliche Behörde, als auch die staakliche Aufsichtsbehörde, unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Unter derselben Voraussetzung sind diese Behörden befugt, die ge⸗ richtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Verwaltung des Kirchenvorstandeg befind— lichen Vermögensmassen, insbesondere auch der aus der Pflichtwidrig⸗ keit eines Geistlichen oder anderen Kirchendieners entstehenden Ent schädigungsforderung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen.
§. 54. Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichts behörde zur Prüfung, ob die Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mit⸗ zutheilen.
§. 55. Welche Staatsbehörden die in den §§. 48, 50 bis 52, 53, 54 angegebenen Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
IX. Schluß ⸗ und Uebergangsbestimmungen.
§. 56. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom“, Mi⸗ litär⸗ und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.
5§. 57. Vom 1. Oktober 1875 ab können die dem Kirchenvorstande und der Gemeindevertretang nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahrgenommen werden.
Sofern nach bisherigem Rechte den kirchlichen Organen (Kirchen vorständen, Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsen—« tanten ꝛc.) noch andere Befugnisse, als die der Vermögensverwaltung ugestanden haben, gehen diese, wenn sie von den unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen ausgeübt worden sind, auf den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeindevertre⸗ tung über. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zusftehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen.
§. 58. Die den bischöflichen Behöͤrden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug auf die Vermögensverwaltung in den Kirchengemein— den ruhen, so lange die bischöfliche Behörde diesem Gesetze Folge zu leisten verweigert, oder so lange das betreffende Amt nicht in gesetz⸗ mäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist.
Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die bischofliche Behörde auf eine schriftliche Aufforderung des Ober, Pra sidenten nicht binnen 30 Tagen die Erklärung abgiebt, den Vorschrif⸗ ten dieses Gesetzes Folge lessten zu wollen. . J
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf die betreffende Staatsbehörde über.
. 5. 59. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzialgesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokal⸗ ordnungen enthalten, oder durch Bbservanz oder Gewohnheit begrün- det sein, werden aufgehoben. ;
§. 60. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dij Gesetzes beauftragt. ;
Derselbe ist befugt, mit Rücsicht auf besondere örtliche oder sonstige Perhältnisse und besondere für die Vermögensverwaltung be stehende Einrichtungen den im §. 57 Absatz 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 20. Juni 1876.
Wilhelm.
Wahlordnung. ⸗ Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvor⸗= steher und der Gemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberech tigten auf und legt dieselbe in einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus. ö. Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist ö die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekannt- machung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechen⸗ den Formen , . — . ; y
Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde befugt. . - ö Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung die Berufung an die Ge— meindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vorhanden ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mik dem Regierungs ⸗Präsidenten (CLanddrosten) die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht auf⸗ gehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Personen enthalten und ist der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. . .
Art. 4. Aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisttzern, welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein Wahlvorstand gebildet. .
Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.
Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulege ide Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Art. J. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des Kirchenvorstandes oder der Gemeindeverktretung er— forderliche Zahl von Personen nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte Zahl der zu Wählenden beträgt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos.
Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden.
Art. 9. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand.
Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf- genommen, welches den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Wahl vorstande zu unterschreiben. — .
Art. 11. Die Wahl der Kirchenvorsteher muß derjenigen der Gemeindevertreter vorangehen. .
Art. 12. Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen.
Art. 13. Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer von dem letzten Tage des Aughanges ab zu verechnenden Ausschluß— frist von zwei Wochen bei dem Kirchenvorstande zu erheben, welcher über dieselben entscheidet. Gegen den ablehnenden Bescheid steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zu— stellung die Berufung an die bischöfliche Behörde zu, welche im Ein- vernehmen mit dem Regierungs-⸗Präsidenten (Landdrosten) die Ent⸗ scheidung zu treffen hat. ö ö 16 . Für die erste Wahl ernennt die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungs⸗Präsidenten (Landdrosten) den Wahlvorstand und den Vorsitzenden desselben. Der Wahlvorstand
übernimmt die dem Kirchenvorstande obliegenden Verrichtungen.
Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Kirchenvorstandes.
Gewerbe und FGandel.
In der Generalversammlung der Rhein- Nahe -Eisen bahn gab der Vorsitzende die Versicherung ab, daß die Bahn sich nunmehr in durchaus ordnungsmäßigem Zustande befinde und daß heute alle diejenigen Schäden beseitigt seien, welche aus der Kriegs- periode noch rüständig gewesen. Das folgende Jahr lasse wesent— lich Ersparnisse auf der einen, wie bessere Einnahmen auf der ande⸗ deren Seite erhoffen. Zu Position 2 der Tagesordnung, betreffend die Bauzinsfrage, wird vom Veiwaltungsausschuß die Erklärung ab⸗ gegeben, daß jene Angelegenheit auf Anlaß der Königlichen Direktien zu dem Behufe auf die Tagesordnung gesetzt worden sei, um ihr Seitens der Generalversammlung die Ermächtigung zu einer güt⸗ der Dividendenscheine ertheilen. Um jedoch der Selbst⸗
bestimmung der Aktionäre in dieser Angelegenheit in keinet Weise vorzugreifen, beschloß die Generalversammlung, auf den Antrag des Hrn. Berger einstimmig eine Beschränkung dieses An⸗ trages dahin, daß sie sich nur mit der Führung von Vorverhandlun— en, nicht aber mit dem Abschluß einer definitiven Einigung einver- e erkläce. Die ausscheidenden Verwaltungsausschuß Mitglieder wurden nicht wieder gewählt. — Nach dem Geschäftsbericht pro 1874 haben die Verhältnisse der Bahn in Bezug auf ihren Ausbau, Ver⸗ mehrung der Geleisanlagen ꝛc. im verflossenen Geschäftsiahre keine Aenderung erfahren. An Personenfuhrgeldern wurden erzielt 303,555 Thaler gegen 308,799 Thlr. im Vorjahre. Im Güterverkehr er- reichte die Gesammtfrequenz exkl. des Viehverkehrs die Höhe von 16,444,314 Ctr. oder abzüglich des frachtfrei beförderten Dienstgutes 15,909, 924 Ctr. gegen 16,924,519 Ctr. tarifirtes Gut in 1875. Die gesammte Betriebgeinnahme der Rhein -⸗Nahebahn belief sich auf l, 269,599 Thlr., die Betriebsausgabe auf 1,B016,416 Thlr., so daß ein Ueberschuß von 257,183 Thlrn. verblieb. Dieser ist verausgabt worden zur Melioration und Erweiterung der Bahnanlagen mit 146,331 Thlr., zur Bestreitung der Kosten, welche, dem Reserve. resp. dem Erneuerungsfonds obgelegen haben würden, falls solche Fends bei der Rhein ⸗Nahebahn vorhanden wären, mit 106,51 Thlr., und zur Zahlung für Mitbenutzung der Eisenbahnbrücke über die Nahe bei Bingen an die Rheinische Bahn mit 3101 Thlr. Die reinen Betriebgausgaben absorbirten 79,82 der Einnahmen. Der Staat hat auf Grund der übernommenen Zinsgarantie zugeschossen die Zinsen der 41 igen Prioritätsobli- gationen J. Emission ad 6,000, 090 Thlr. mit 270 000 Thlr., zur Ver- zinsung des bis zum Betrage von 21 Mill. Thlr. garantirten Theiles der zweiten Prioritätsanleihe von 3 Mill. Thlr. 101,250 Thlr., in Summa also 371,259 Thlr. Insgesammt hat der Staat von 1860 bis 1874 Zinsjuschüsse im Betrage von 1,990,089 Thlr. geleistet, wovon 1870 und 1871 zusammen 421,111 Thlr. zurückerstattet wurden, so daß die Summe der verbleibenden Staatszuschüsse 1,568,978 Thlr.
beträgt.
Lau sanne, 26. Juni. (W. T. B. Die Generalver« ammlung der Aktionäre der Schweizer Westbahn hat in ihrer heutigen Sitzung eine Kommission von 7 Mitgliedern gewählt, welche sich mit der Prüfung des Standes der Gesellschaft beschästigen und geeignete Vorschläge zur Besserung der Lage der Gesellschaft machen soll. Für ein finanzielles Arrangement wurden in der hentigen Sitzung keine Vorschläge gemacht.
Florenz, 26. Juni. (W. T. B. Die Generalversamm⸗ lung der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen geneh⸗ migte den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsraths und die von
lichen Einigung mit den Besitzern
pro 1859 und 1860 zu
First von Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. eonhardt. Falk. von Kameke. Achenbach. Friedenthai.
demselben gestellten Anträge. Die Wahl einer Liquidation ékommission wurde vertagt bis nach aten, Abschlusse der Konvention.
M
Inserate für den Deutschen Relcht⸗ Staats. Anzeiger, . Vostblatt nimmt ant
Nrenßischen Ataatas · Anzrigers:
dag Central · Jandels register und das
die Juseraten · edition des Aeutschen Reichn · Anzeigers nnd ,
Berlin, 8. V. Wilhelm · Straße Nr. 8z.
*. Preuß.
u. dergl.
— *
— ——— Steckbrie fü und Untersuchungs⸗ Sache
ner u. Gen. B. 34. 74. II. d Erkenntnisse vom 27 Juli . vember 1874 wegen Betruges fangniß, durch den
urtheilt worden. Seine . . er in onst hier nicht betroffen worden sst. sucht, den Blümner im Betretungsfalle feftzunehm
und mit allen bei ihm ö und. Geldern ine sich vor sindenden Gegenffand
aber ungesaͤumt ö. 3 1875. ung ür Unter suchungssachen, Vergehen. Signalement. Blümner ist 49 Jahr alt,
Nachricht zu geben.
am 31.
sechs Zoll groß, hat dunkle Augenbrauen, Backenbart, rundes Kinn,
Mund, ovale Gesichtsbildung,
graue Haare, braune Auge
dicke Nase,
Sprache und kahlen Schädel.
Gegen den ausgetretenen Militãärpflichti gen Knecht
Carl Friedrich David Stegemann zu Ruhls geboren am 24. Mai 1851 zu ie den h .
Auswanderns ohne Erlaubniß nach 5. 140 des Straf⸗
gesetzbuchs Anklage erhoben worden. da sein gegenwärtiger Aufenthalt hierdurch öffentlich aufgefordert in dem
dienenden Beweismittel mit zur oder dem Richter zu dem Termine Fall des Ausbleiben des Untersuchung und Entscheidung in eontumaciam ver fahren werden. Oranienburg, den 10. Mal 1875 Königliche Kreisgericht. Deputation. = Der Polizeirichter.
. u, mittelst Transportz an die nä Gerichtsbehörde abzuliefern, von der . icht 4 Berlin den Königliches Stadtgericht, Abthei⸗ Deputation II. für Der unn erg 7 26 i Kleppen geboren, evangelischer zii nf nn
schmalen dunklen grau melirten e al ee d — gesunde Gesichtsfa
defecte Zähne, ist starker Gestalt, spricht die . hat als besondere Kennzeichen einen
Derselbe wird, n Ne unbekannt ist, Seliengefangnih.
h auf d . September 1875, Ronin 11, an Jer g g en,;
Zerpenschleuse anberaumten Termine zur festges
Stunde zu erscheinen und die zu r f mittel Stelle zu bringen soll so zeitig anzuzeigen, daß sie noch herbeigeschafft werden können. Im Angeklagten wird mit der . Qualifizirte Unternehmer wollen ihre Offerten bis
P. 8. W. von öffentlichen Papioren.
1.
2.
3. Verkäufe, Verpachtangen, Submissionen sto. 7. L 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
Deffentlicher
Steckbriefo und Untersuehun S- Sachen Subhastationen, Aufgebote, e,,
5. Industrielles Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Jerschiedene Bekanntmachungen.
ö , Anzeigen. 3. Theater-Anzeigen. In d . 8. pan sian Mer ten. K
ö ; Anz eiger. Inserate nehmen an m die autoristrte Annoncen · Eper n ]
bon Ctudelf YMtosse in Berlin, Breslau, Chemnitz Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, Munchen, Nürnberg, Vrag, Straß burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, aeg alle übrigen größeren Annoncen ⸗ Bureana
beilage.
X
n. Wege öffentlicher Submis 1 ; , . Der Viehhändler August Friedrich ö en fene, where, ümner ist in der Untersuchunge sache wider Blüm' die rechtskräftigen 1874 resp. vom 2. No⸗
ru zu sechs Monaten Ge⸗ 6 . 666. vierzehn Tage 3 ken Untersuchungs,⸗Arrest für verbu zu erachten, Zweihundert Thaler ,, im Unvermögensfalle noch zwei Monate Gefängniß zu substituiren und Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ rechte auf die Dauer eines Jahres rechtskräftig ver⸗ ir Verhaftung behufs ö nicht aue n d. ter einer bisherigen Wohnung und auch Es wird er⸗
ermin zur Abgab ersiege ᷣ . gabe von versiegelten und mit ʒSubmission auf lend , n, ,. ꝛc. ür die Königliche 8
versehenen Offerten ist auf ; den 6. Juli er, Vormittags 11 Uhr,
. n, . ausliegen. re stnd ebendaselbst in Empfan Berlin, den 21. Juni ö .
en 49753) Verdingung von Arbeitskräften.
zur Zeit mit Tischler—
lungen von mindestens
n, sowie Metalldreherei, Korkschnerderei und
Einsicht aus. Die b
f, gegengenommen. n Berlin, Nf., den 24. Juni 1875. Direktion der Königlichen Neuen
lis] Bekanntmachung.
im Wege der Submissson
neten eingesehen werden.
—ĩ Mittwoch, den 7. Juli, „ Dormittags 10 Uhr, portofrei hierher gelangen lassen. Coepenick, den 25. Juni 18755.
Subhastatisnen, Aufgebote, Vor⸗ adungen n. dergl.
len Nothwendiger Verkauf.
Der in dem Kreise Krotoschin belegene, ren
Ernestine, geb. Lewy, gehörige
Flächeninhalte von 458 dratstah. — der Grundsteuer unterliegt und einem Grundsteuer-Reinertrage von 4868 M 35 3 und zur Gebäudesteuer mit einem Nutzungswerthe von 720 4M veranlagt ist, soll Behufs Zwangsvoll⸗ streckung im Wege der nothwendigen Subhastation am Mittwoch den 15. September d. 83 J Vormittags um 9g Uhr, im Sitzungssaale Nr. 23 hier versteigert werden. Der Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken⸗ Schein von dem Grundstücke und alle sonstigen das⸗ elbe betreffenden Nachrichten, sowie bie von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellen⸗ den besonderen Verkaufsbedingungen, können im Bureau III. des unterzeichneten Königlichen Kreig⸗ gerichts während der gewöhnlichen Dienststunden ein⸗ . werden. iejenigen Personen, welche Eigenthumsrechte oder welche hypothekarisch nicht eingetragene chf rechte, zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Eintragung in das Hypothekenbuch gesetzlich erfor- derlich ist, auf das oben bezeichnete Grundstück gel⸗ tend machen wollen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche spaͤtestens in dem obigen Verstei⸗ gexun . in n e anzumelden. Der Beschluß über die Ertheilung des ? e wird in dem 3. , Freitag den 17. September d. A, . Vormittags um 12 Uhr, im Geschäftslokale Nr. 25 hier anberaumten Ter- mine öffentlich verkündet werden. rotoschin, den 10. April 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationtzrichter.
. Die Testaments - Eröffnung des Adam Welt von Hofheim betr. z udwig Welk von Hofheim, mit unbekanntem ufenthalte in Amerika, wird aufgefordert, sich bin⸗ 1 0 Tagen, vom ersten Erscheinen dieses in öffent- ichen Blättern an gerechnet, Über bie ihm durch das na ier deponirt gewesene am 18. März 1855 eröff⸗= * Testament vom 3. Juni 1859 anehfallene Erb. Haft dahier zu erklären, unter der Ankündigung, a nach Ablauf dieser Frist nur , Erben, elche antreten, in den Besitz der Erbschaft ein⸗ hewiesen werden. doechst, den 23. Juni 1876. Königliches Amtsgericht. II. Streitberg.
Verkäufe, Verpachtungen Submifsi onen 2c. .
. Dekanntmachung. . Schmiedearbeiten incl. ie der Mate- len zum Bau eines Mastenkrahnpfeilers 2c.
—
i989]
in dem frühe⸗ Kaufmann Lewy Cohn und dessen k
Rittergut Czarnysad, dessen Besitztitel auf den Na-
men derselben berichtigt steht, und welches mit einem Hektaren 70 Aren 70 Qua- mit
Der Wass erbaumeister. Stengel.
lago] Submission.
wege vergeben werden. Termin hierzu ist auf
im Dienstlokale
.
Hunrath.
Suhmission.
Dach decker arbeiten
hoo] Die ferung desselben, sowi⸗
lificirten werden. Termin hierzu ist auf Mittwoch, den 14 Juli er, in das Bauamtslokal bestimmt,
Unternehmer
Dienststunden aufgelegt sind. Die Eröffnung der Offerten erfolgt in Gegenwart Submittenten zur obigen Zeit. Berent, am 253. Juni 1875. Der Königliche Kreisbaumeister. Hunrath
80 2 . lõoꝛo] Suh mission. Die Anlieferung von a. 550 Klgr. 130 mm. in Längen von 5. m. b. 5000 Klgr. gewalzte doppelte I- Träger. C. 94 Stück gußelserne sonstiges Eisenzeug
mission vergeben werden. Termin hierzu ist auf Mittwoch, den 14 Juli er., Vormittags 11 Uhr, nn. , , . bestimmt, woselbst der Kosten⸗ g und die Bedingungen in ĩ e nr ne gungen in den Dienststunden Die eingegangenen Submisstons . Offerten werden in Gegenwart etwa erschienener Submittenten zur obigen Zeit eröffnet. Berent, am 28. Juni 1875. Der stönigliche Kreis baumeister. Hunrath.
oog Bekanntmachung.
deff 95 , , , der 9 1875 eintretende Be⸗ f an Handwerkzeugen ꝛc. der v i sicher gestellt weren n , n,
unterhalb der Warthebrücke bei Cuͤstrln sollen im
Lieferungsofferten sind verstegelt mit der Aufschrift
Schmiedearbeiten zum
im Bureau der J. Betriebs. Inspektion der OSstbahn (Em fangsgebäude Ostbahnhof Berlin) . woselbst auch die Submisslons bedingungen und Zeich⸗ Submissionsformu⸗
. n 2 Gto. 255 /6 Königliche Vetriebs⸗Inspektion . . O he
en Zum 1. Januar 1875 Eznnen diesseits etwa 100, zeit und Holaschnitzarbeit, Posa—⸗ 6 Papier⸗ und Etiquettschlaͤgerei en igte, männliche Srl thans gefüngene in Abthei⸗ ö. on m und höchstens 50 Man an derweit einigen Unternehmern zur Beschaftie nn ö. den vorgenannten oder anderen geeigneten In⸗ ustrie Arbeiten — unter Ausschluß von Schloffer⸗ chneider Schuhmacher und Cartonnage · Arbeiten, * *. * S i 3 stoecffabr lation — kontraktlich überlassen e, Die Bedingungen liegen . hiestger Anstalt zur ein Kontrakts⸗Abschlusse . betreffenden Unternehmern zu if e fg ,,. tg e nach der Zahl der Arbeiter 53060 bis
Schriftliche Offerten hierauf werden diesseits bi zum 1. August d. J. Vor nittag⸗ 11 3 .
Strafanstalt
Die Reparatur des Bohlwerks oberhalbnd Schleuse zu Wendisch · Rietz veranschlagt ö 6. — . vergeben werden. Die Bedingungen, sowie Kostenanschlag, können wühlen der gewöhnlichen Bureaustunden bei dem Unterzeich
a 0Oto. 2626)
Die Klempnerarbeiten an dem hiest i l n gen Seminar⸗ hauptgebãude, veranschlagt zu 5145, „6, follen an! einen dazu geeigneten Unternehmer im Submissions⸗
Mittwoch, den 14. Juli er, Vormittags 9 Uhr, en anberaumt., Bedingungen, welche
pialien⸗ Gebühren be⸗ en daselbst während der
s . n. des Seminarhaupt⸗ gebäudes hierselbst mit englischem Schiefer r *
g . der Nägel, Dachhaken 26, veranschlagt zu 87. c, sollen an' einen dazu qua 4988
in Submisston vergeben
, 10 Uhr, — r woselbst der Anschla und die Bedingungen, welche auch gegen gen n der Kopialien bejogen werden können, während der
eingegangenen Submissions⸗ etwa erschienener
hohe Eisenbahnschienen
Rauchthuͤren, sowie zu dem Seminarhauptgebäude hierselbst soll in Sub⸗
der bis z
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verstegelt zureichen, Verwaltu Direktion
zeichneten St. Jo
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wir bekam Berlin
„Submission auf Lieferung von Inventarien“
Burcau der unterzei 6 der unterzeichneten Behörde raumten Termine einzureichen.
Die Lieferunggbedingun Anträge j ö.
mitgetheilt werden, liegen nebft
angaben und Proben“ e . P n der
Danzig, den 21. Juni 1875.
4032]
Der. zur Ausstattung des westlrchen Fl s d Kaserne vor der kurzen chen Flügels der
genden Utensilien, als 216 ei ; t zier ·Meublementz, eiserne Bettstellen, 6 Off.
25 Schränke à 2 Mann i d l0 i ĩ ; ch , hen, c 1 dergleichen à 1 Mann,
diverse hölzerne
Mindestfordernden
, n. den in unserm Büreau, Schloß ⸗Kaserne, ent
2 ? gegengenom⸗ men, woselbst Lieferungs- Bedingungen, .
Ansicht ausliegen.
und Beschreibungen der zu li = ĩ i u de n . zu liefernden Gegenstände bei Verwaltungen jeden
Cüstrin, den 24. Juni 1875.
kiöoe] Hannodersche Staatshahn.
Es soll die Lieferung von 09 o 00 Stic Preßkohlen im Wege öffentlicher Submifsfion verdungen werden
fferten auf diefe Liefern . . Termine , ferung sind bis zu diesem
Submisston auf Lieferung von Preßkohlen“ an den
zur Einsicht aus und können auf ie Requi
— . ortofreie Requi- sition von diesem bezogen , . . Haunover, den 15. Juni 1875.
Ddanuover den 24. Juni 1875. Der Kaiserliche Ober Postdirektor.
Neubau der Mosel⸗ und
Die Lieferung und Aufstellung der Eisenkonstruk⸗ 14997]
ca. 70,0090 Kilogr. Schmiedeeisen und
soll im Wege der Submission vergeben werden.
Offerten hierauf sin it der entspr ĩ 3 ʒ sch ll ey . d mit der entsprechenden uf · Nr. 141 156 165 173 192 à 1200 .
Montag, den 2. Angnst, Vormittags 10 Uhr,
Eröffnung im Beisein d .
ler irie oll er erschienenen Submitten⸗
Später eingehende Offerten bleiben uunberücksich. 6
tigt. Die i le ee n nen können ö ta ö
stattung der Kopialien bezogen werden.
— — 8 —
lee Westfmisshe Stutz, Cise ahn.
u dem am 17. Juli er., Mittags 12 Uhr,
an be⸗˖
welche auf portofreie gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich den näheren Bedarf⸗ Registratur zur Ein—
soll ein Seegüter- zu erforderlichen Arbei. ege der öffentlichen Sub⸗
ihre Offert i 2Snbmisston auf dle f aer, .
, Seegüterschup pens auf Bahn hof
12. Juli er Vormittags 10 un 1 */ r, portofrei und versiegelt an den linte gebt r ten ein⸗ ,, ,, , i n in Gegenwart der a erschienenen Submit öff , ittenten geöffnet und verlesen Zeichnung Kostenanschlag und Bedingun ĩ 38e] 268 ' en l im hiesigen Bürean zur Einsicht offen, ö 3. gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden Emden, den 25. Juni. 1855. Der Eisenbahn · Saumeister Röhner
õo0s Betanntmach un Die Restauration auf dem ruh e Mü der Westfälischen Eisenbahn soll 6 83 d 8 49 ö,, . werden. e Perpachtungs-⸗Bedingungen liegen i Central · Süregu hierselbst und auf . . Station zur Einsicht offen, werden auch gegen Er⸗ . a von 509 3 von unserm züregu.Vorsteher, Rechnungs= ĩ en, . chnungs⸗ Rath von Griesbach Die fferten sind verschlossen schrift: ⸗Submisston auf die Anp!umt . un Bahnhofs Restauration zu mir neren, . bis zu dem jam 26. Juli c., Vormittags 11 uhr in unserem Central Bureau anberaumten Termine ,,, in Gegenwart der etwa erschie⸗ Submittenten eroͤff i , eröffnet werden, portofrei an er jährliche Pachtzins wird auf 1500 . gesetzt; die unterzeichnete Direktion behält sich 4 die freie Wahl unter den Submittenten ohne Rück⸗ sicht auf ein höheres Gebot vor. ) Münster, den 23. Juni 1875. Königliche Direktion der Westfälifchen Eisenbahn.
Bekanntmachung.
Kaiserliche Werft.
Die Lieferung
Verstadt hierselbst erforder— von „Schlossern resp. Tischlern“ zu Ferti⸗
220 Schemel, 76 diverse Tische,
54 Stühle verschiedener Art owie Küchen 2c. Geiäthe, soll 9 den fordernden in Verding gegeben werden. riftliche Offerten hierauf werden bis
5. Juli 1875, Vorm. 10 Uhr,
eibungen und Probestücke zur Einsicht resp.
Bemerkt wird, daß Zeichnungen
magistratualischen, Garnison⸗
Garnison ⸗ Ortes ei ; nnen. ngesehen wer
Königliche Garnison⸗Verwaltung.
zur Coupeeheizung!“ mit der Auf⸗
Termin dazu auf Montag, den 12. Vormittags 10 Uhr, anberaumt.“ ö
verstegelt und mit der Aufschrift:
ichneten einzureichen. Bedingungen liegen in dem Bureau desselben
Königliche Eifenbahn. Bau⸗Ins 1 ö
Bekann ooo)
in Han⸗ nsverfahrens . . em Die Lieferung von 2.930 4900 K 1 an 2.930 tilogra n, ,, für die Neubaustrecke . tortheim soll im Wege der öffentli S ᷣ n , n . g öffentlichen Submission Die Lieferungs Bedingungen liegen in uns Central Buregu hier zur Einsicht * ö 9 . en, , , . Rechnungs⸗Rath von Griegbach, gegen Erstattung der Kopialien , . mitgetheilt. 5 fferten auf diese Liefernn d ö. l, fernung sind verschlossen mit -Submissian auf Lieferung von Eisenbahn— . für die Strecke Ger e gen bis zu dem am 31 Juli e., Vormittags 10 in unserm Central · Bureau ,, rn fr. 6 ,, in Gegenwart der ctwa er⸗ tze. ienenen Submittenten erö d i . . ffnet werden, portofrei Münster, den 24 Juni 1875. Königliche Dirertion der Eisenbahn.
Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. f. w. von öffentlichen Papieren.
; — Be
r 39 kleinere Brücken, im Gesammtgewicht Bei der am 9. 3 Ausloosung er im Jahre 1875 planmäßig zu amortisirenden
41 x Königsberger Stadt ⸗ Obligationen sind
nachstehende Nummern gezogen worden:
Nr. 63 86 à 1800 .
genannten auf portofreie,
werden gleichfalls ktion zur Ansicht vor⸗
funngliche
ahn⸗Direktion zu Saarhricken. n .
Tischbachbahn.
6,500 Gußeisen
. 9 351 404 406 442 482 a 666 M , ) iese Obligationen werden hie In- n fe, an den Unterzeichneten ein.“ habern mit dem Bemerken 3 . ,, aft orn. Simmer 40 des pitalbeträge gegen Rückgabe der Bbligattonen und e er Königlichen Eisenbahn⸗ der dazu gehörigen Zins Coupons vom) Oktober zur bezeichneten Stunde die i875 ab bei der hie igen Stadt Haupt Kafft der bei der Firma Robert Warschauer Comp. in Berlin in Empfang genommen werden
Mit dem 1. Januar s hört die Verzi usgel oosten Obligationen auf, und 2 2 . der etwa fehlenden Zing⸗ Coupons späterer Fälligkeitetermine vom Kapifal in Abzug gebracht Königsberg i / a Juni I85. ; ; agistrat Königlicher Haupt und Nesidenzstadt.
Geschãftslokale eingesehen, auch gegen Er=
(ungefähr 10 S) von mir
hann a. Saar, den 23. J i 1875 Der Eisen hahn? Van mc fsin. ; W. Houselle. (E Gto. 2568/6)
Ornontowitzer Actien⸗Gesellschaft für Kohlen⸗ und Eisen⸗Produktion.
Nachdem in der Generalversammlung vom 25. Juni die Dech ĩ . ö arge pro 1874 ert i it, daß vom 76. Juni ab die 3 von 24 pCt. der an — 5 1
obert Leopold, h . ttungs bog * 43 6 1 ĩ en And nach den Nummern zuglesch, dan zie Biiden ermerkt werden wird. denauszahlung pro
Der Verwaltungzorath.