1875 / 176 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Jul 1875 18:00:01 GMT) scan diff

BꝛI2ln. elanntiach ung. Die Lieferung verschiedener Utensttlen von Holz ( Vschlerarbeiten) und ga Wassereimern von Zint soll im Wege der Submisston verdungen werden. Die Bedingungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind in unserem Geschäftslokal, Stresow-Kaserne Rr. II, ein jzusehen und versiegelte Offerten bis zum Dienstag, den 3. August er., ö Bormittags 10 Uhr, daselbst einzureichen. Spandau, den 19. Juli 1875. Königliche Garuison Verwaltung.

D971 , J 212 2 Königliche Westfälische Eisenbahn. Nenubaustrecke: Ottbergen · Nartheim.

Die Ausführung der Maurerarbeiten zu der Brücke über drn Holtenser Bach Stat. 280,7 und Der Wegeunterführung in Stat. 281,8 soll im Wege der Submission vergeben werden.

Submissionstermin ist am

7 Angust er., Vormittags 10 Uhr, in dem Abthälungsbureau zu Northeim anberaumt, woselbst auch die Eröffnung der Offerten in Gegen⸗ wart der Submittenten erfolgt.

Die Zeichnungen, Bedingungen und Submissions formulare liegen zur Einsicht im Bureau aus. Letz ere können auch gegen Erstattung von 1 Druck- kosten käuflich von dort bezogen werden. ;

Eine vorläufige Kaution von 1000 6 ist vor dem Termine bei der Haupikasse in Münster zu deponiren.

Northeim, den 26. Jali 1875.

Der Eisenbahn⸗Baumeister. Hahn.

5976

Bergisch⸗Märkische ö. Eisenhahn.

Die Herstellung des Oberbaues auf der Zweigbahn Ketlwig' Mülheim nebst den Nebengeleisen der Bahn⸗ höfe Saarn und Broich, zusammen 15, Kilometer Geleislänge umfassend soll ungetheilt im Wege der Submissien verdungen werden.

Die Bedingungen liegen in unserm hiesigen Cen- tral-Bürean zur Einsichtnahme aus. Abdrücke der- felben sind gegen Kostenersatz von dem Rechnungs— Rath Elkemann hierselbst zu beziehen; jedoch wird deren Abaabe nur an Unternehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation bei unseten Neubauten bewährt oder durch Atteste nachgewiesen haben.

Offerten sind versiegest unter der Aufschrift: „Mbtheilung VI. Offerte auf Herstellung des Oberbaues auf der Zweigbahn Keitwig⸗ Mülheim“ bis zum 13. August er, an welchem Tage, Vor— mittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben stattfinden

ird, frankirt bei uns einzureichen.

Vor dem Termine ist eine vorläufige Caution von 1000 Mark bei unserer Hauptkasse zu hinterlegen.

Eiberfeld, den 23. Juli 1875.

Königliche Eisenbahn Direktion.

Vergisch⸗Mãärkische Eisenbahn.

23 z 2 1 9 * * . ö. . *. 6

.

dungen werden.

Die Bedingungen liegen in unserm hiesigen Central ⸗Bauburean zur Einsichtnahme aus. Ab- drücke derselben sind gegen ,, von dem Rechnungs Rath Elkemann hierselbst zu beziehen; . wird deren Abgabe nur an Unternehmer er- olgen, welche ihre Qualifikation bei unseren Neu bauten bewährt oder durch Atteste nachgewiesen haben.

Die Disposition über Vertheilung des Bettungs⸗ Materials ist im Bureau des Eisenbahn ⸗Baumeisters Awater in Lennep einzusehen.

Offerten sind verstegelt unter der Aufschrift: „Abtheilung V. Offerte auf Oer⸗ stellung des Oberbaues der Bahnlinien n, , n, und Born⸗Wermels⸗

rchen

bis zum 10. August e, an welchem Tage, Vor 3

mittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben stattfinden wird, frankirt bei uns einzureichen. Vor dem Termine ist eine vorläufige Kaution von 1000 Mark bei unserer Hauptkasse zu hinterlegen. Elberfeld, den 21. Juli 1875. Königliche Eisenbahn⸗Direltion.

Verloosung, Amortisatisn, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

5938] Auskündigung . Rur⸗ und Neumärkischer Pfandbriefe.

Die in dem beigefügten Verzeichniß aufgeführten

Pfandbriefe sollen in dem nächsten Zinstermin Weihnachten d. .

rn, Ritterschaftlichen Kredit ˖ Institut eingelöst

werden.

Wir fordern daher die Inhaber auf, gedachte Pfandbriefe nebst Talong und denjenigen Zing⸗ coupong, welche auf einen späteren als den vorbezeich⸗ neten Fälligkeit · Termin lauten, unverzüglich an unsere Hauptkasse oder an eine unserer Provinzial-· e ,. einzuliefern. Ueber die Ein ˖ lieferung wird Rekognition ertheilt und diese dem nächst im Fälligkeitẽ- Termin bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, dur Verab⸗ folgen der Valuta eingelöst, werden. Diejenigen In.

aber gekündigter Pfandbriefe, welche dieselben nicht

is zum I. September d. J. einliefern, haben zu gewärtigen, daß alsdann diese Pfandbriefe anf lhre Kosten nochmals aufgerufen werden; diejenigen aber, welche weiterhin Die Cin. 1 bel einer der Propinzial⸗Ritterschafts⸗Kassen is zum

14. Zanuar 1876

oder bei unserer Hauptkasse bis . . 14. Februar 1876

nicht bewirken, haben zu erwarten, daß sie nach Vor- schrift der Allerhöchsten Ordre vom 15. Februar 18598 und des Regulativs vom 7. Dezember 1848 (Gefetz Sammlung 18658 S. 37, 1849 S. 76) mit den in dem Pfandbriefe ausgedrückten Rechten, insbeson⸗ dere mit dem der Spezial -⸗Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit- . zu deponirende Valuta werden verwiesen werden.

Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Haupt -- Ritterschafts⸗Kasse, einge⸗ liefert werden, wird die unterzeichnete Hauptdirektion von ihrer Befugniß, gegen die Einlieferung zunächst Rekognitionsschein zu ertheilen, zur Bequemlichkeit der Inhaber bis auf Weiteres keinen Gebrauch machen, vielmehr gegen Einlieferung der gekündigten Pfandbriefe sofort die Ersatz⸗Pfandbriefe aushändigen.

Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch ge—⸗ kündigten Pfandbriefe und die Aushändigung der Erfatz⸗Pfandbriefe immer kostenfrei für den Pfand⸗ briefs-Inhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas versäumt.

Berlin, den 16. Juli 1875.

Kur⸗ und Neumärkische Haupt ˖ Nitterschafts⸗ ; Direktion. v. Klützow. v. Tettenborn. v. Pfuel. h Verzeichniß gekündigter und einzuliefernder Kur und J Nenmärkischer Pfandbriefe.

Betrag Nr.

Cour. Mn Durch Umtausch einzulösende Pfandbriefe.

34.921 Klein Holtzendorf Ukermark 1000 34,080 Ravenslust 1 100

Gut. Provinz.

(59781 Bekanntmachung.

Von den zum Zwecke des Chausseebanes auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 17. September 1862 und 18. November 1863 ausgegebenen Obli⸗ gattonen des Kreises Loebau sind am 20. Juli d. Is zum Zwecke der Amortisation ausgeloost

worden: JI. Emission. Littr. B. Nr. 7 über 1509 Reichsmark, ö 9 und 13 über je 300 Reichsmark, ö „26 über 150 Reichsmark, ö 34 über 75 Reichsmark. Il. Emission. Littr. B. Nr. 4 über 15090 Reichsmark, ö .

III. Emission. Littr. C. Nr. 1, 2 und 10 über je 300 Reichsmark. Den Inhabern der gedachten Obligationen werden

die bezeichneten Kapitalien hierdurch mit der Auf⸗

forderung gekündigt, die Beträge gegen Einreichung der Obligatienen vom 1. Oktober d. Is, ah bei der Dstpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse, dem Bankhaus Samter in Königsberg und unserer

Kreis-Kommunalkasse hierselbst in Empfang zu

nehmen.

Die Verzinsung der . Obligationen hört mit dein 1. Oktober d. J auf.

Neumark, den 21. Juli 1875.

Der Kreis Ansschuß des Kreises Loehan.

Posen⸗Creuzhurger Eisenbahn⸗ N32. Gesellschaft.

Die Aktionäre der Posen. Creuzburger Eisenbahn= Gesellschaft werden unter Hinweisung auf 55. 6 und 7 9 Gesellschaftsstatuts hierdurch aufgefordert, die etzten

X auf die gezeichneten Stamm- und Prioritäts⸗Stamm⸗ aktien mit 60 resp. 120 M abzüglich 316 M resp. 660 M fünfprozentiger Zinsen für bereits eingezahlte Sox bis ult. August d. J, und fünfprozentiger Bau⸗ zinfen für die vollgezahlte Aktie vom 1. bis ult. September somit 56 M 75 3 18 Men 2 Fe 6 für jede 16 , . 3 n x y für jede Priorität Stammaktie in der Zeit vom 15. 31. August d. Is. in Berlin und Breslau bei dem Bankhause Jacob Landan, in Posen bei der Provinzial Aktien Bank gegen Vorzeigung oder Einsendung der Quittung s; bogen, bei Vermeidung der im 5.7 eit. ange drohten Konventionalstrafe und weiteren Nachtheile u zahlen. Breslau, den 20. Juli 18765.

Der Aussichtsrath.

Pr. Honigmann.

5054 Bekanntmachung.

Bei der im Monat Juli er. in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten ⸗Versammlung stattgehabten Ausloosung der zu Folge Allerhöchsten Privilegii vom 6. Aügust 1869 emittirten Stadtobli. gatlonen über 100 000 Thlr. sind nachstehende Bbligationen zur Ausloosung gekommen:

a. Litt. EB. Nr. 18 über 509 Thlr. 59 500

n. x C. 1375 299 161

190 237 109 L229 199 162 1090 581

50 461 50 6282 25 561

ü 25 Summa

8 2 2 l —— a , , e . a na ane n, n , .

r R D 0 S a 2 22

2

dd Thin.

Die auggeloosten Obligationen werden deren Eigen thümern hierdurch zur JZurückiahlung der desfallsigen Kapitalbelräge Ende Dezember d. J. gekündigt, mit dem Bemerken, daß gegen Einsendung der Ob⸗ ligationen nebst Talons und Coupons die Zahlung der betreffenden Kapitalbeträge durch unsere Käm mereikasse angeordnet ist und daß mit Ende De⸗ ember d. J. die Perzinsung der gekündigten

bligationen aufhört.

Staßfurt, den 22. Juli 1876.

Der Magistrat. Göldner.

G. U. Ugd. 983) 1

Verschiedene Bekanntutachungen.

net seit 15. Juni 18

HMötel ersten Langes, auf das Comfortabelste eingerichtet, in schönstr Lage, um- ö geben von Anlagen mit prachtvoller Aussicht auf See and Alpen. Der Direktor: . (. 2247 R.) F. WVeinmamm.

2 , * erer 2 * , , e , , , ,

K . r S* Glklk - Mahle n

His eiae.

In Gemäßheit des in der Generalversammlung am 21. Juni d. J. gefaßten Beschlusses beehrt sich der Unterzeichnete die Herren Aktienäre zur außerordentlichen

Generalversamml ung

am Montag, den L. September d. J., Vormittags G Uhr,

in den Saal des hiesigen Casino⸗Gebäudes ergebenst einzuladen.

Die Gegenstände der bis jetzt festgestellten Tagesordnung sind:

I) Antrag des Aktionärs Pr. Reinganum zu Frankfurt a. M.: Daß den Mitgliedern des Ausschusses Adolf. Böcking, Vigtor Sahler, Georg Vollmar und Peter Engelmann daß ihnen früher ertheilte Mandat auf Grund der Bestimmungen des Han delsgesetzbuchs, der Statuten und des Rheinischen Civil⸗Gesetzbuchs entzogen und an deren Stelle neue Ausschuß⸗Mitglieder gewählt werden.

2) Antrag des Aftionärs Richard Kumbruch zu Kösen: Die Mitglieder des Verwaltungs Ausschusses müssen in Abänderung des . 38 der Statuten nicht fünf, sondern fünfzig Aktien der Rhein · Nahe Eisenbahn · Gesellschaft hinterlegen.

3) Antrag des Aktionärs Dapidsohn zu Berlin: Die in 8 46 der Statuten vorgesehene Entschädigung für die Mühewaltung des Ausschusses von 9099 Mark wird so lange sus⸗ pendirt, bis das Aktien Unternehmen eine Dividende für die Aktionäre abwirft; bis dahin er rn die Ausschußmitglieder nur Ersatz ihrer Auslagen in der Form von Diaͤten und

eisekosten.

4 Ärtrag des Aktionärs Berger zu Kreuznach: Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschuss es haben freie Fahrt auf der Eisenbahn, jedoch nur für ihre Person, und erhalten außer dem

Erfatz ber durch ihre Funktionen herbeigeführten Auslagen als jährliche Entschädigung für

ihre Mühewaltung einen Betrag von 9000 Mark zu ihrer Disposition gestellt. Dieser Be⸗

trag soll nach dem Ermessen des Verwaltungs ⸗Ausschusses im Interesfe und zur Aufbesserung der Bahn verwendet werden. n

5) Antrag des Aktionärs Reul zu Frankfurt a. M.:

a. Auf Vorlage und Vorlesen der Sitzungs Protokolle des Verwaltungs Ausschusses aus den letzten vier Jahren, unter weiterer Angabe des Orts der Ausschußsitzungen und der für diefelben vom 1. Januar 1874 bis zum 1. Juli 1875 von den Mitgliedern liqui⸗ dirten Kosten.

ünter Bezugnahme auf Art. 225 und 195 des Handelsgesetzbuchs Bevollmächtigte aus der Zahl der Aktionäre zu erwählen, um das Verhalten der bis zum 21. Jun d. J. und auch später noch in Funktion gestandenen Mitglieder des Verwaltungs ⸗Llusschusses einer Prüfung zu unterziehen und in der nächsten ordentlichen Generalversammlung über das Resultat ihres Auftrags Bricht zu erstatten.

6) Wahl eines Ausschußmitglieds an die Stelle des freiwillig ausgeschiedenen Geheimen Regie⸗

rungs-Raths 4. B. Dr. Reinhard zu Berlin. (5. 39 des Statuts)

Diesenigen Herren Aktionäre, welche an diese⸗ Generalversammlung Theil zu nehmen wünschen, werden unter Hinweisung auf die Bestimmungen der S5. 25, 26, 30, 31 des Statuts noch darauf beson⸗ ders aufmerksam gemacht, daß nur solche Besitzer von Aktien zur Theilnahme berechtigt sind, welche ihren Besitz in die Bücher der Gesellschaft bis spätestens 8 Tage vor dem Tage der Generalversammlung haben eintragen lassen, und welche sich über das Fortbestehen des Besitzes bis spätestens einen Tag vor zer Generalberfamtmlung entweder selbst oder durch ihre legitimirten Bevollmächtigten ausgewiesen haben. Zur Ertheilung einer Bescheinigung über den Besitz der Aktien, resp. zur Entgegennahme der An- meldungen für die Einschreibung in die Gesellschaftsbücher sind zur Erleichterung für die auswärtigen Herren Aktionäre

die Direktion der Disconto⸗Gesellschaft in Berlin, die Bank für Handel und Industrie in Berlin und die Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frank⸗ furt a. M., und zwar bis zum 4 September d. J. incl. zur Entgegennahme der Anmeldungen für die Einschreibung in die Gesellschaftsbücher und bis zum 9g. September d. J. incl. nur noch für den Ausweis über den Fort besitz ermächtigt worden.

Die für die Theilnahme an der Generalversammlung auszugebenden Eintritts-Karten, welche zugleich für die nach §5§. 80 und 31 Stimmberechtigten als Freibillets für die Her- und Rückfahrt auf der Bahn gelten, können an den vorbezeichneten Stellen vom B. bis 9. September d. J. incl., im Bureau des Verwaltungs Ausschusses jedoch vom 5. bis 12. September incl. gegen Einlieferung des Ausweises über den Fortbesitz der Aktien in Empfang genommen werden.

Anstatt der Präsentatlon und der Deponirung der Aktien genügen die Depositenscheine der Kö⸗ niglichen Hauptbank in Berlin.

Kreuznach, den 26. Juli 1875.

Der Vorsitzende des Verwaltungs ⸗Ausschusses der Rhein · Nahe . Eisenbahn⸗Gesellschaft,

P. Engelmann.

BEDEkRFERS RkEISEHIAMNbDBLoHIER.

Bgelgien und Hollamd. I3. Aufl. 1825. 5 d. Mittel- und Vor d - DemtschHlam dll. I5. Lu. 1824. 6 6. Sadc-Henmtsehlamdld und Gesterrelela. 16. Aufl. 1823. 6 A.. Hei tsehlamdd und Gesterreieh complett in einem Bande. 15. Aufl. 1822. 10 M Oesterreich- Ungarn. 16. Aufl. 1823. 4 6 Si6dhaĩerm und die Gesterr. Apem-- Ik mäder; Tirol, Saklzhurg ete. 16. Aufl. 1824. 35 6 Oher-Htallem. 7. Aufl. 1821. 6 , maintel-Ktaliem. 4 Aufl. 1821. 6 6 Umter-LItallem. 4. Aufl, 1874. 6 , ELondom. 5. Aufl, 1825. 5 Pælaestina und Syriem. 1825. 123 MA Faris. 7 Aufl. 1820. 4 1p6 S9 8 HKheinlamdde. 18. Aufl. 182743. 4 80 8 Sehn eix. 16. Aul. 1825. 6 M Conversatiomahuehn in 4 Sprachen. 22. Aufl. 3 s

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Iõ9s1]

Die Waarengattungen

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis

n 176.

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen Vakanzen-Liste der durch Militär-Anwärter zu besetzenden Stellen,

1) die

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 29. Juli

2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht Militär Anwärter, 3) die Uebersicht der anstehenden Konkurs -Termine, 4 die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,

5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗

Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

3; bie Uebersicht der bestehenden

6) die von den Reichs-, Staats⸗

chen Staats⸗Anzeiger.

1875.

und Löschungen in den Handels- und Zeich enregist ern veröffentlichtt und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine,

75 die Tarif. und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 8) die Uebersicht der Haupt ⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,

106 das Telegraphen ˖Verkehrsblatt.

Postdampfschiff⸗Berbindungen mit tansatlantischen Ländern,

Der Inhall dieser Beuge, in welcher auch die im 5. 65 des Gesetzes über den Markenschntz,

einem besonderen Blatt unter derm Titel

Gentral⸗Handels⸗⸗N

Das Central Handels - Register für das Dentsche Reich kann durch alle Post Anstalten des In

und Auslandes,

Gn h

sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8 W.,. Königgrä erstraße 109, und alle ndlungen, ür Berlin auch durch die Exveditian: SW. Wilbelmstraßte 32, bezogen werden.

vom 30. Nohember 1874, vorgeschrieberen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

ee ee eee en e. de eee nee eee. . .

Vom Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich werden heut die Nrn. 179 und 180 aus⸗ gegeben.

im Zeichen⸗ und Handelsregister.

Nach 5. 2 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 muß bekanntlich der An⸗ meldung eines Zeichens ein Verzeichniß der Waarengattungen, fuͤr welche das Zeichen be⸗ simmt ist, beigefügt sein. Nach den Aus⸗ sührungsbestimmungen des Bundesraths wird hie Waarengattung im Zeichenregister vermerkt und auch durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht.

Im deutschen Gesetz ist nicht ausdrücklich aus⸗ gesprochen, was das österreichische Gesetz ganz unzweifelhaft bestimmt, daß das Zeichen nur für die dabei benannte Waarengattung geschützt ist, dergestalt, daß dasselbe Zeichen für eine an⸗ dere Waarengattung von Jedem beliebig benutzt werden kann. Indessen unterliegt es nach den Motiven des Markenschutzgesetzes keinem Zweifel, daß auch im Deutschen Reich das Zeichen nur in der Beschränkung auf bestimmte Waaren ge⸗ schützt ist, und auch der Abgeordnete Dr. Oppen⸗ heim hat es bei der zweiten Berathung des Ge⸗ setzss im Deutschen Reichstage für selbstverständ⸗ lich erklärt, daß die Ausschließlichkeit einer Marke sich nur auf einen einzelnen Industriezweig beziehen kann.

Hiernach hat die Angabe der Waarengattung bei den Anmeldungen und in deren Bekannt⸗ machun en eine Wichtigkeit, die von manchen Gerichten anscheinend noch unterschätzt wird. Es dürfte z. B. nicht mit dem Gesetze übereinstim⸗ men, wenn statt für bestimmte Waarengattungen eine Marke allgemein „für die Fabrikate“ einer Firma eingetragen wird, zumal wenn aus dem Handels- und Zeichenregister nicht einmal zu er⸗ 2 ist, welcher Geschäftsbranche die Firma an⸗ gehört.

Aber auch, wenn die Bedeutung der Angabe über die Waarengattung vollständig gewürdigt wird, so fällt doch den Gerichten die Prüfung, ob dem Gesetz in dieser Beziehung Genüge ge⸗ schehen, oft sehr schwer.

Die Waarengattungen beruhen nämlich nicht

auf gesetzlich feststehenden oder auch nur allge⸗

mein anerkannten Merkmalen, sondern zum Theil auf kaufmännischer, schwankender Uebung, wie in Manufakturwaaren, Kurzwaaren, zum Theil auf

technischen, dem Laien oft unverständlichen Grund⸗ lagen. Im Allgemeinen herrscht deshalb rücksicht⸗

lich der Eintheilung der Waaren in Gattungen wenig Uebhereinstimmung, und es wird vorkommen, daß ein und dieselbe Waare in verschiedenen Gerichts⸗ bezirken ganz verschiedenen Gattungen zugezählt

wird. Gesetzt, ein Gericht trüge ein Zeichen für Werk⸗

zeuge ein, so könnte ein anderes Gericht dasselbe Zeichen einem Anderen für Eisenwaaren schützen, später aber würde sich herausstellen, daß das Zeichen in beiden Fällen nur für Feilen bestimmt war, also nur von Einem benutzt darf. Da sich dem andere anreihen ließen, so Waarengattung zu zesse werden, wenn die Gerichte diesem Punkt nicht ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Es ist auch, abgesehen von Prozessen, schon im In⸗

dürfte

teresse der betheiligten Gewerbetreibenden er. wünscht, die Waarengattung, für welche das

Zeichen geschützt ist, möglichst präzise ausgedrückt

zu sehen, weil sonst der Industrielle aus den Bekanntmachungen nicht beurtheilen kann, in wieweit seine eigenen Interessen etwa gefährdet sind. Beiläufig wollen wir hierbei bemerken, daß— auch die Solidität des Gewerbebetriebs durch

klare und scharfe Klassifizirung der Waaren ge⸗

fördert wird, sofern es dann nicht mehr so leicht

möglich ist, dem Publikum unter allerhand Phantasienamen zu theuren Preisen Waaren in die Hände zu spielen, die unter ihrem richtigen Gattungsnamen viel wohlfeiler zu beziehen sind.

Das Bedürfniß einer erschöpfenden mäßen Klassifizirung der Waaren nach Gattungen

ist natürlich in statistischer Beziehung am frü⸗

hestn und am dringendsten hervorgetreten.

Der statistischen Centralkommission gebührt das Verdienst, eine systematische Uebersicht der Gewerbebetriebe entworfen zu haben, welche die Gewerbe in 19 große Gruppen mit Unter⸗ eintheilungen in Klaͤssen und Ordnung sach⸗

gemäß zufammenfaßt. Obwohl diese Uebersicht nur für die am 1. Dez. d. J. stattfindende stati⸗

stische Aufnahme bestimmt ist, (weshalb einzelne Ge⸗ werbe, die von der Aufnahme ausgeschlossen sind, darin fehlen), so bildet sie doch auch für die hier besprochenen Zwecke eine geeignete Grund⸗

branchen, erfreulicher

zu Weise

deren Veröffentlichung sich immer mehr Gerichte

Uebersicht aufgezählten Klassen erfolgte. Es würde für die Handels⸗ und Gewerbestatistik schon ein großer Gewinn sein, wenn als Geschäftsbranche wenigstens nur die betreffende Gruppe angegeben wurde.

Nur dadurch, daß sich der Handels- und

werbe nach übereinstimmenden Merkmalen zu

gegenuͤber erfüllen. dem Handels⸗ und ganz besonders in dem Zeichenregister ein Mittel, auch ihrerseits darauf hinzuwirken, daß jene wünschenswerthe Ueberein⸗ stimmung erreicht wird, wodurch gleichzeitig die

tralkommission entworfene Uebersicht der Ge⸗ werbebetriebe hiernach ein sehr willkommenes Material bietet, werden wir dieselbe in einer der nächsten Nr. d. Bl. abdrucken.

gischer Gerichte.

werden einem Beispiel viele die einer Quelle vieler Pro⸗

sachge⸗

I) Wechsel. Kompetenz. Am Zahlungsorte des Wechsels kann nach französischem Rechte gegen den Aussteller die Wechselregreßklage angestellt werden.

judizirt ergiebt, so verliert das Handelsgericht nicht Art. 83 W. D. zu erkennen. U. A. G. Celmar 19,

12. 74. Puchelt Bd. 5, S. 707 u., ff 27) Ausländer.

deutschen Reichsverfassung als Inländer zu betrachten sind, belangt werden. (Art. 14 B Gericht als Ort der Beschlagnahme ist dem aus ländischen Schuldner gegenüber zur Entscheidung über die Hauptsache und zur Gültigkeitserklärung 1 kompetent. II. A. G. 5. 11. 74 I. C.

3) Provisorische Beschlagnahme durch Ordonnanz des Handelsgerichts⸗Präsi⸗ denten. (Art. 41l7 B. P. O.)

Der Handelégerichts-Prästdent kann in Handels.

sachen auch die Beschlagnahme von Mobilien des Schuldners, die sich in den Händen Dritter befinden, gestatten, da Art. 417 B. P. O. nicht unterscheidet und der Art. 558 a. 4. O. den genannten Beamten nicht von der Befugniß hierzu ausschließt. Ueber mangelnde Veranlassung zum Erlasse dieser Ordonnanz haben die Handelsgerichte nicht zu er— kennen, da der Präsident in Ausübung der ihm ver— liehenen besonderen Gewalt handelt, und in dieser Hinsicht nach den Grundsätzen der Gerichts verfassung selbständig neben dem Handelsgerichte steht.

Bei Verurtheilung in der Hauptsache bedarf es einer Gültigkeitserklärung nicht.

Wenn auf Grund der Beschlagnahme zum Ver⸗ kaufe geschritten werden soll, bedarf es der Gültig⸗ erklärung, welche nicht von den Handelsgerichten, fondern von den Cipilgerichten auszusprechen ist. U. A. G. Colmar 5. 11. 74. l. c.

4 Eisenbahnrecht.

a. Zerstörung der Waare durch Brand befreit die Eisenbahn als Frachtführerin nicht ohne Weiteres von ihrer Haftpflicht, da eine Feuersbrunst an und für sich nicht als ein Fall höherer Gewalt im Sinne : H. G. B. angesehen werden kann, vielmehr anzunehmen ist, es werde derjenige, welcher ein Gebäude im Besitze hat, bei Anwendung der Sorgfalt eines guten Hautvaters dasselbe vor Feuer bewahren.

b. Die Eisenbahn kann bei dem von ihr zu ver⸗ tretenden Verluste der Waare sich auch den zum Zweck der Schadensberechnung im Voraus bestimmten Normalsatz ihres Reglements dann nicht berufen, wenn sie selbst nicht ihre bezüglich der Ablieferung der Waare nach demselben Reglement übernommene Verpflichtung erfüllt hat und bei Erfüllung der⸗ selben der Verlust vorguctsichtlich nicht eingetreten wäre. U. Landgericht Metz als H. G. Nov. 1874 ö ]

5) Frachtgeschäft der Eisenbahn, Liefe-

rungsverzug, Fracht. Unter der Fracht, deren Betrag eine Eisenbahn

des Art. 395

des durch Versäumung der Lieferungsfrist entstande⸗ nen Schadens zu vergüten hat, ist nur diejenige Fracht, welche die Gegenleistung für den von der Eisenbahn als solcher bewirkten Transport bildet,

lage. Ganz besonders würde die Statistik aus derselben Nutzen ziehn, wenn die Vermerke in den Handelsregistern über die Geschäfts⸗

entschließen, mit Berücksichtgung der in der

Gewerbestand überall daran gewöhnt, die Ge⸗

klassifiziren, kann die Statistik ihre Aufgabe ihm Die Gerichte aber haben in

Quellen mancher Streitigkeiten abgeschnitten werden. In der Ueberzeugung, daß dem Handelsstande und aden Gerichten die von der statistischen Cen⸗

Entscheidungen rheinischer und elsaß ⸗lothrin

Wenn auch im Verfahren der Wechsel sich als prä. die Zuständigkeit über die Bereicherungsklage aus ü Kompetenz. Vor den Elsaß Lothringischen Gerichten können Ausländer auch von

Angehörigen anderer deutscher Staaten, die nach der

G. B) Das

im Falle des Art. 427 Nr. 2 des H. G. B. als Ersatz

und nicht auch der Kostenbetrag zu verstehen, welcher für die über die Eisenbahn hinausgehende Weiter- beförderung an einen anderen Bestimmungsort ent⸗ richtet wird. Rh. Arch. Bd. 66 II. S. 15.

6) Handelsschulden, Einzelkaufmann, Handelsgesellschaft, Kom manditist. Der jenige, welcher in das Gejchäft eines Einzelkauf mann mittelst Errichtung einer Kommanditgesell⸗ schaft eintritt, haftet mit seiner Einlage nicht ohne Weiteres für die vor Eingehung der Gesellschaft von seinem Gesellschafter als Einzelkaufmann kontrahir · ten Schulden, wenngleich das frühere Geschäft un

ter derfelben Firma von der Gesellschaft ,

wird. UI. A. G. Cöln 9. 12. Ic l. c. I. S 11 7) Bürgfchaft eines Nichtkaufmannz für eine Forderung aus Handelsgeschäften, Schuldschein, Art. 1326 B. G. B. ö Ber Schein, wodurch ein Nichtkaufmann die Bürg⸗ schaft für eine Forderung aus Handelsgeschäften Übernimmt, unterliegt nicht der Vorschrift des Art. 1326 B. G. Bf, wonach derselbe entweder ganz von der Hand des Unterzeichner geschrieben oder pon ihm wenigstens die Worte gut“ oder „geneh⸗ migt“ beigefügt sein müssen. U. A. G. Cöͤln 19. 11. 74. 1. c. S. 113.

3) Wechsel, Wirkung eines dem Accep⸗ tanten bewilligten Zahlungsgusstandes auf den Zieher. Der Zieher eines Wechsels ann sich der gegen ihn erhobenen Wechselklage gegenüber nicht auf einen dem Acceptanten bewilligten Zahlungs⸗ ausstand berufen, da nach den Art. 25, 41, 44, 49, 30 u. 82 W. O. die Wechselverbindlichkeit des Aus⸗ stellers, Acceptanten und Indossanten eigenartige und selbständige Obligationen bilden, der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels die Wechselklage nach seiner Wahl gegen alle Wechsel⸗ verpflichtete und gegen Einzelne anstellen kann, der Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen ann, die aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger

zustehen, endlich der Wechselinhaber durch die dem

einen Wechselverpflichteten gewährte Fristbewilligung sich feines Wechselrechts gegen die anderen Verpflich,. teten nicht beglebt, vielmehr die Prolongation auf andere Wechfelpersonen als die ursprünglichen Kon trahenten nicht wirkt und Lurch dieselbe der Wechsel⸗ schuldner einen Einwand nur gegenüber seinem Kontrahenten erwirbt. U. R. O. H.-G. 9. 9. 74. l. e. II. S. 11-15.

Die „Prag. Ztg.“ schreibt über öst errei⸗ chische Marken in Rußlanz: Da nach dem Vertrage vom 5. Februar 1874 österreichische Mar⸗ ken in Rußland geschützt werden können, so ist es für die Industriellen und Kaufleute, welche ihre Marken in dem genannten Staate geschützt haben wollen, von Wichtigkeit, dieselben schleunigst registriren zu lassen, weil bei der früheren Registrirung hn · licher deutscher Marken die Priorität für uns ver= loren ginge und die mit den bezüglichen österrei⸗ chischen Marken versehenen Waaren in Rußland so⸗ gar außer Handel gesetzt werden würden. Nach einer der Prager Handelskammer zugekommenen Mittheilung hat sich das Kaiserliche und Königliche Deneralkonfulat in St. Petersburg bereit erklärt, eine etwa gewünschte Markenregistrirung gegen Zu⸗ sendung der Marken und einer Vollmacht durchzu. führen. Die Vollmacht muß von einem Kaiser⸗ lich Königlichen Notar legalisirt und die Legalisirung vom Gerichtshofe des betreffenden Sprengels, dann vom Kaiserlichen und Königlichen Ministerium des Aeußern beglaubigt sein.

Die ( Sächs.) Industrie⸗Ausstell. 3. schreibt: Unter dem Tilel „Fabrikanten Adreßbuch des Königreichs Sachsen“ wird noch im Laufe dieses Jahres ein umfangreiches Werk erscheinen, das eine bei dem blühenden Stande der sächsischen Industrie höchst empfindliche Lücke auszufüllen be⸗ stimmt ist. Der Herausgeber L. Badt in Dresden beabsichtigt damit, dem gesammten Handelsstande des In- und Auslandes einen treuen und zuverlãssigen Führer durch alle Fabriketablissements des König⸗ reichs Sachsen zu geben. Das Buch wird der Ueber sichtlichkeit wegen in 6 Serien getheilt: 1) Eisen⸗ und Metallindustrie, Y chemische Industrie, 3) Textil und Bekleidungsinduftrie, 4) Leber und Kautsckuk industrie, 5) Holzindustrie, 6 mathematische, physi = kalische, chirurgische und mustkalische Instrumente. Daß dieses Werk der sächsischen Industrie von wesentlichem Nutzen sein und manchem Industriellen neue Abfatzwege erschließen wird, ist zweifellos. Die Betheiligung daran ist schon jetzt eine außerordentlich lebhafte. :

Die Zeitschrist Der Welthandel“ (Stutt⸗ gart, Verlag von Inlius Maier) bringt in ihrer letzten Nummer unter der Rubrik „Revue Ler Ent⸗ deckungen und Erfindungen? u. A. folgende Mit⸗· theilungen: Professor R. Böttger in Frankfurt a. M. hat ein Verfahren ausfindig gemacht, Kupfer und Messingwagren mit einem spiegelglän⸗ zenden Zinküberzuge zu versehen. Die zu ver⸗ zinkenden Gegenstände werden gut geputzt in eine stedende Zinkoryd., Kali⸗ oder Natronlösung (die

Zinkgrau oder JZinkstaub mit einer heiß konzentrirten

Auflösung von Kali oder Natron behandelt) ein. getaucht, so daß sie den Metallstaub berühren; es bedeckt sich alsdann das sich negativ verhaltende Kupfer oder Messing schnell mit einer spiegelglän zenden Zinkschicht. Besonders interessant ist die fernere Beobachtung Böttgers, daß eine nachträg · liche Erhitzung des Gegenstandes auf 120 - 1400 eine Verschmelzung der Zinkoberfläche mit dem darunter liegenden Kupfer zu Lyoner Gold oder Tombak hervorbringt.

Das Bestreben, eine Druckerschwärze darzu⸗ stessen, welche sich durch chemische Agentien voll= kommen und derartig vernichten lasse, daß das so behandelte Papier aufs Neue Verwendung finden könne, hat nunmehr zu einem günstigen Resultat ge— führt. Ebner in Stuttgart und Kirchner in Cann⸗ statt haben die entstehende Frage dahin gelöst, daß sie ein unserer Dinte chemisch gleiches Material (gerbsaures Eisen) in trockenem Zustande darstellen und die mit Leinölfirniß angemachte tiefschwarze Masse als Druckerschwärze verwenden. Wird ein mit Dinte oder derartiger Druckerschwärze „ver= dorbenes“ Papier eingestampft, so läßt sich aus dem Papierbrei durch aufeinanderfolgende Behandlung mit zehnprozentiger Aetzkali oder Kalklauge und ver= dünnter Salzsäure die Schrift wieder vollkommen entfernen und die Papiermasse in ihrer ursprüng- lichen Weiße wiedererhalten.

Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Folkswirthschaft, Organ des Ober- schlefifchen berg⸗ und hüttenmännischen Vereins,“ redigirt von Dr. Adolf Frantz zu Beuthen O.-S., enthält in Nr. 30: Personal⸗ nachrichten. „Katastrophe“ auf dem von

Krugfchacht der Kön igsgrube. Zur Ge⸗ schichke des Freihandelz. Produktion, Handel, Verkehr (Beuthen: Jahresbericht der Stadt. Essen: Jahresbericht des Vereins für die bergbau⸗ lichen Interessen. Belgien, Frankreich, Groß britann len, Japan: Montanberichte. Handel s⸗ bewegung Rußlands in den ersten vier Monaten d. J) Anzeigen.

Nr. 1241 des Brem er Handels blatt. Wechen⸗ schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. Mitthei· lungen aus der Bremischen Handelskammer Schluß). Statistische Notizen über das Fässertabakgeschaͤft in Bremen. Zuschriften aus dem deserkreise. Vermischte Mittheilungen. Marktberichte (mit Schiffsfrachten). Anzeigen.

Nr. 30 des, Gewerbeblatts aus Würt= temberg“, herausgegeben von der Königlichen Centralftelle für Gewerbe und Handel (Stuttgart, 35. Juli 1875), hat folgenden Inhalt: Die Er⸗ richtung einer Reichsbankhauptstelle für Württemberg. Schwarzer Eisenlack. Benutzung des Chrom · alaun. Herstellung von kaltem Email. Küh⸗ lung der Krankenzimmer. Haustren mit Erdöl. Stand des Eisenmarktes in England. Neues im Tesezimmer. Literatur. (Das Paraffin und seine Mineralöle) Ankündigungen.

Handels ⸗Register.

Die Handelsregistereinlräge aus dem Königreich

Sach fen und aus dem Herzogthum Anhalt wer

den Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp.

Dessau veröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.

Arnmstactt. In das Handelsregister des unter— zeichneten Gerichts ist Folgendes eingetragen worden: Fol. VII. Firma.

Den 21. Juli 1875. Die Firma: Chr. Schönherr in Arnstadt rmirt künftig Chr. Schönherr Nachfolger laut Anzeige vom 20. Juli 1875 Fol. 63, Vol. VII.

der Firmenakten. Inhaber.

Fol. VII. Den 21. Juli 1875.

Dlse Inhaberschaft der Frau Johanna von Zittwitz ist erloschen. Inhaber der Firma ist Raufmann Friedrich Theodor Richard Bülow hier, It. Anzeige vom 20. Juli 1875 Fol. 63, Vol. VII. der Firmenakten.

Arnstadt, den 21. Juli 1875. - Füärstl. S. Justizamt das. A. Stunnius.

Handelsregister Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 27. Juli 1875 sind am seldigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Bei der unter Nr. 3269 des Gesellschaftsregisters vermerkten Aktiengesellschaft in Firma: Deutsche Transport Versicherungs ·˖ Gesellschaft ist eingetragen: k . Durch am 19. Juli 1875 ministeriell geneh⸗ migten Beschluß der Generalversgmmlung vom 29. April 1875 sind die 88. 22 und 23 des Statuts abgeändert, demgemäß wird fortan in

ner im. des Königlichen

man erhält, wenn man einen großen Ueberschuß von

Behinderungsfällen der Mrektor durch ein vom Aufsichtsrath aus seiner Mitte ernanntes Mit- glied oder einen vom Aufsichtsrath ernannten Gesellschaftsbeamten vertreten. Die Stellver-