treibenden aufnahm, welche vorzugsweise für den örtlichen Bedarf und direkt für Kunden arbeiten, in der Fabrikentabelle dagegen zwischen den Arbeitern innerhalb und außerhalb des Eta⸗ blissements einen Unterschied gemacht wissen, d. h. die Fabrikbevölkerung im engern Sinne getrennt von der Hausindustrie⸗Vevöllerung zur Darstellung bringen wollte. Diese Unterscheidung ist heute nicht minder nöthig als vor 15 oder 20 Jahren. Fortwährend gehen Wandlungen in der einen oder anderen Richtung vor sich. Handwerksmeister mit eigener Kundschaft verlieren dieselbe an größere, kaufmännisch betriebene Unternehmungen, wie z. B. die Damenkleidermacher meist nur noch für Konfektionsgeschäfte arbeiten, oder sie werden zu Fabrikarbeitern herabgedrückt. Hausindustriebetriebe verwan⸗ deln sich in Fabrikbetriebe, wie vielfach die sächsische Strumpfwirkerei. Nicht minder nehmen aber auch Fabrik⸗ betriebe auch hausindustrielle Betriebsform an, wie etwa die Auflösung großer Glasschleifereien in kleine häusliche Schleifwerkstätten. Auch manche Tabletteriezweige, ebenso die CEigarrenfabrikation sind in dieser rückläufigen Be⸗ wegung begriffen. In die Fragebogen, welche nur das Mi⸗ nimum des zu Erhebenden enthalten, ist die Frage nach den in und außerhalb des Etablissements beschäftigten Arbeitern bei den Industriezweigen nicht mit aufgenommen, wo die Haus⸗ industrie keine gleichmäßig über alle Theile des Reichs verbreitete Betriebsform ist. Natürlich dürfen die Personalnachweise sich nicht blos auf die Angabe der Zahl der beschäftigten Personen be⸗ schränken, sondern müssen die Stellung derselben zum Inhaber oder Ge⸗ schäftsleiter, ferner Geschlecht und Alter mit berücksichtigen. Allerdings wird man wegen der vorgeschlagenen Spaltung der Aufnahme diese Altersnachweise nur von den Gewerbebetrieben mit mehr als 5 Gehülfen erfahren und nicht von Denen, welche nur mit 5 oder weniger Gehülfen arbeiten. Indeß für letztere Betriebe sind sie, obgleich ihre Zahl viel größer ist als die der ersteren, deshalb weniger von Belang, weil die Lehr⸗ lings und Gesellenschaft fast ausnahmslos ein Durch⸗ gangsposten zum Meisterthum, d. h. zur wirthschaftlichen Selbständigkeit ist, während in den Fabrikbetrieben die Arbeitnehmer eine von den Arbeitgebern und Unternehmern wirthschaftlich abhängige und darum mehr oder weniger ge⸗ schiedene soziale Klasse bilden, deren Heranwachsen und Familien⸗ bildungen in positiven Zahlen vor sich zu haben, von größtem Interesse ist. Auch das Beharren in solcher Her ere e , wäre wichtig zu verfelgen, und deshalb wohl moch eine Frage nach den über 60 Jahre alten Arbeitnehmern wünschenswerth. Vollständig zu erschöpfen freilich ist die Frage des Alters und der persönlichen Stellung der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber überhaupt nur in Verbindung mit einer Volkszählung. Stellt man statt der üblichen Fragen nach Haupt⸗ und Neben⸗ beruf und Erwerb und Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß jeder einzelnen Person die Fragen, in welcher Eigenschaft die be⸗ treffende Person den bezeichneten Beruf treibt, d. h. a. ob selbst⸗ ständig (als Inhaber, Mitbesitzer, Pächter oder Geschäftsleiter); oder b. als Vertreter für den abwesenden Inhaber; oder c. an⸗ gestellt als Verwalter, Prokurist, Buchhalter, Rechnungsführer, Ingenieur, Werkführer, Aufseher, Steiger u. s. w.; oder d. als Gehülfe, Kommis, Geselle, Knappe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Tagelöhner u. s. w., so lassen sich die für jede Person erhaltenen Angaben des Geschlechts, Alters, Berufs und der sozialen Stel⸗ lung im Berufe sehr leicht zu einer Alters⸗ und Berufstabelle verwerthen.
— Nach dem Amtsblatt der Deutschen Reiche n ger
tu no Ge — O9 10r* ta tirem Uichch hen Ge sqh en befördert worden, und w 4 innern Verkehr 7.820 500 gegen 7.906,50 im Jahre 1873. Diese Angaben gründen sich auf die für das Jahr für 3 Tage jedes Monats zusammengestellten statistischen Notizen; wirklich waren dagegen befördert worden 7306,193, oder 205,574 weniger als 1873. Von obiger Zahl sind Staats⸗ depeschen 194610 Ce 11A 760), Telegraphen⸗Dienst⸗Depeschen 145,890 (41170) Eisenbahn⸗Dienst⸗Depeschen 989 ( — 510) und Privatdepeschen 7479, 029 C — N,430; von letzteren fallen auf die erste Zone 4327830, auf die zweite 2,546, 830, auf die dritte 945,80. Im äußern Verkehr, zunächst zwischen den Stationen des deutschen Reichs⸗-Telegraphen⸗ gebietes und den Stationen Bayerns und Württembergs sind befördert worden 361,388 ( 2593) Depeschen; hiervon gin⸗ gen nach Bayern 248,481 ( 3682), nach Württemberg 112907 Si. 1089). Der Verkehr zwischen den Stationen des deutschen Reichs⸗Telegraphen⸗Gebietes und folgenden außerdeutschen Staaten stellte fich, wie folgt: Es wurden befördert nach Belgien 79 005 C 1606), Dänemark 41 7149 (- 40), Frankreich 177,864 ( - 20,261), Griechenland 360 ( 24), Großbritannien und Ir⸗ land 154,187 C6 7408), den Jonischen Inseln 48 (—– 61), Italien 28,112 594), Luxemburg 11,307 ( 859), Malta 173 (— 29, der Moldau und Walachei (Rumänien) 3933 (- 990), den Nieder⸗ landen 114,343 (6 5431), Norwegen 18, 191 (13285, Oesterreich und Ungarn 296,903 (- 56,696), Portugal 1952 (489), Rußland 101,127 (8154), Schweden 22030 C6 399), der Schweiz 76 371 C 46256), Serbien und Montenegro 454 (- 81), Spanien 3121 (= 302), der Türkei 3049 (‚ 35), Afrika 767 (158), Amerika 10257 (— 825), Asien 2349 (S 130), Australien 36 (— 19), zusammen also 1,ů 147,680 (- 54 007) Depeschen. Demgemäß stellt sich die Zahl aller wirklich aufgegebenen Depeschen für 1874 auf 8,815,261 ( — 262,174); im Transit⸗Verkehr liefen außerdem durch, das deutsche Reichs- Telegraphen⸗ Gebiet 294, 139 (- 37,575). — Die Gesammtzahl der Tel e⸗ graphenstationen belief sich am Schluß des Jahres auf 1687 SC 218); davon waren selbständige Stationen 352 (4 16), mit Postanstalten vereinigte Stationen 1135 ( 178), Privat⸗ personen zur Verwaltung übertragene Stationen 176 (4 21), von Kommunen errichtete und unterhaltene Stationen 24 Cr 3). — Das Per sonal der Telegraphenverwaltung betrug 6827 (4 S883), und zwar kamen auf das Personal der General⸗Direktion und der Telegraphen⸗Direktionen (einschl. der Unterbeamten) 307 (4 11), auf das Betriebspersonal bei den selbständigen Stationen: 1) Beamte 3701 C 566), 2) Unter⸗ beamte 815 ( 3), das Betriebspersonal bei den nicht selbständigen Stationen (14 Beamte für je eine Station berechnet) 2003 C 303). — Die Gesammtlänge der Telegraphenlinien und Leitungen endlich in Kilometern betrug am Schlusse des Jahres: a. der Linien 33,245, (4 2,602,935), b. der Leitungen 120, 779,9 (* 16,338, 9).
— Dem von uns bereits erwähnten Jahresbericht der Kommission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere in Kiel füͤr die Jahre 187? und 18733, herausgegeben im Auftrage des Königlich preußischen Ministe⸗ riums der landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Dr. H. A. Meyer, Dr. Kt. Möbius, Dr. G. Karsten, Dr. V. Hensen und
* 1 . ie, g dieser Stellung der betreffenden Bestimmungen
2. Jahrgang Schiffsjungen, die, im Frühjahr des vorigen Jahres
Befischung der deutschen Küsten: Die Zahl der an der deu tschen Küͤste einschließlich der Haffe Fischerei treibenden Orte beträgt 733, ohne die Haffe 574; von diesen Orten ist nur Helgoland nicht deutsch. 7174 Fischer mit 5281 Gehülfen be⸗ treiben neben 5215 Gelegenheitsfischern in zusammen 8215 Fahr⸗ zeugen dies Gewerbe. Von dieser Zahl kommen auf Preußen 671 Orte mit 15,930 Fischern u. s. w. und 7506 Fahrzeugen, wovon auf die Hafffischerei in den Previnzen Preußen und Pommern allein 159 Orte mit 5042 Fischern u. J. w. und 2860 Fahr⸗ zeugen bei einer Größe des Fischereigebietes von 563 Qu-⸗Meilen entfallen. Wirkliche Seefischerei wird in der Provinz Preußen (Kreise Memel, Fischhausen, Danzig und Neustadt) aus 86 Orten von 1113 Fischern mit 1135 Gehülfen und 727 Gelegen⸗ heitsfischern in zusammen 1222 auf einer Meeresfläche von I I0M.3 Qu. ⸗Meilen betrieben. Die Provinz Pommern zählt in den Kreisen Lauenburg, Stolp, Schlawe, Cammin, Greifenberg, Usedom⸗Wollin, Ueckermünde, Anelam, Greifswald, Grimmen, Rügen und Franzburg 217 Ortschaften, aus denen zusammen 2279 Fischer mit 13594 Gehülfen neben 1233 Gelegenheits⸗ fischern auf 1906 Böten dem Seefischfang obliegen; ihr Fischerei⸗ bezirk umfaßt 171 Qu.⸗Meilen. In Schleswig⸗Holstein sind es 132 Ortschaften der Kreise Oldenburg, Plön und Kiel, Eckernförde, Schleswig O., Flensburg, Apenrade, Sonderburg, Hadersleben, welche von zusammen 1694 Fischern u. s. w. mit 1066 Fahrzeugen 67 Qu.⸗Meilen der Ostsee be⸗ fischen lassen, während 491 Fischer u. s. w. mit 172 Böten aus 48 Ortschaften der Kreise Tondern, Husum, Eiderstedt, Schles⸗ wig W., Norder⸗ und Süderdithmarschen, Steinberg, Pinneberg und Altona vom Betriebe dieses Gewerbes in der Nordsee leben. Hannover weist nur 29 Orte in den Landdrosteien Stade und Aurich auf, in denen 465 Fischer mit 261 Gehülfen und 96 Ge⸗ legenheitsfischern auf 208 Fahrzeugen den Seefischfang betreiben. Mecklenburg zählt in 35 Ortschaften 535 Fischer u. s. w. mit 298 Böten; ihr Fischereibezirk ist 20, Qu.⸗Meilen groß. Aus Oldenburg besischen 3 Ortschaften mit I Fischern und 38 Kähnen 25 Qu⸗Meilen der Ostsee, während die Nordsee zu diesem Zweck von 151 Fischern aus 14 Orten mit 809 Böten auf einer Fläche von 2,5 Qu.⸗Meilen befahren wird. Lübeck sendet aus 4 Ort⸗ schaften 194 Fischer, darunter 58 Gehülfen und 42 Gelegen⸗ heitssischer, mit 114 Kähnen in die Ostsee; sein Bezirk umfaßt 11 Qu.⸗Meilen. In Bremen befassen sich 4 Fischer mit eben⸗ soviel Gehülfen und einer gleichen Anzahl Fahrzeugen mit See⸗ fischfsang; die Größe ihres Fischereibezirkes beträgt 1 Qu.⸗Meile. Aus Hamburg endlich laufen von 4 Orten 145 Fischer mit 127 Gehülfen und 14 Gelegenheitsfischen auf 90 Böten aus, um ihrem Gewerbe auf 500 Qu.-Meilen der Nordsee obzuliegen.
— Es ist wiederholt vorgekommen, daß bei Eheschlie⸗ ßungen, der Vorschrift in §. 36 des Gesetzes vom 9. März pr. entgegen, minderjährige Zeugen zugezogen worden sind, und haben die betreffenden Bezirksregierungen solche Eheschließungen für ungültig erachtet und eine Wiederholung derselben unter Zuziehung von zwei großjährigen Zeugen angeordnet.
Die Ansicht der gedachten Regierungen hat der Minister des Innern, in Uebereinstimmung mit dem Justiz⸗Minister, in einem Cirkularerlaß vom 16. d. M. nicht für zutreffend erachtet. Der §. 35 des allegirten Gesetzes bestimmt:
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in Gegen⸗ wart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären u. s. w.
und erß Jer §. 36 fügt die Vorschrift hinzu: * 8 wmaf ugen sollen nur groß jährige Personen zugezogen wer⸗
n
würde die Ar rähme nicht gerechtfertigt sein, daß die Zuziehung
eines mradersaͤhrigen Zeugen unter allen Umständen die Rich tig⸗ keit des Cheschließungsaktes nach sich ziehen müsse. Es geht überdies aber aus dem Berichte der T. Kommission des Herren⸗ hauses über den qu. Gesetzentwurf unmittelbar hervor, daß da⸗
hin die Absicht in der That nicht gegangen ist. lich 3 . 15: ; ö ,,, „Zu 5. 34 (jetzt 8. 35) wurde eine andere Fassung vorge⸗ schlagen, um die Bedenken darüber zu beseitigen, n , * in der Vorlage für die Eheschließung vorgeschriebenen Formen für wes entlich zu erachten seien, und um den Zeitpunkt festzustellen, wann eine Ehe als geschlossen anzuiehen sei.
Da nun der 5§. 34 (jetzt 8. 35) die Bestimmung, daß die Zeugen das Alter der Großsährigkeit erreicht haben müssen, nicht enthaͤlt, diese Bestimmung vielmehr erst in dem darauf folgenden Paragraphen Aufnahme gefunden hat, so muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Großjährigkeit der Zeugen nicht als eine wesentliche in dem oben gedachten Sinne betrachtet hat, und daß vielmehr die Vorschrift des jetzigen §. 36 nur eine instruktionelle Bedeutung hat.
Hiernach erscheint das Verfahren der betreffenden Regie⸗ rungen als ein nicht zulässiges. Die Existenz zweier unter ver⸗ schiedenem Datum aufgenommenen Akte über eine und dieselbe Eheschließung setzt die Feststellung der Familienverhältnisse in nicht zu übersehender Weise der Gefahr der Verdunkelung aus.
— Beschimpfungen des Ehegatten, welche in der Aufregung und Verstimmung über fortgesetzte vermeintliche schlechte Behandlung oder im Verlaufe eines häuslichen Streits erfolgt sind, geben, nach einem Erkenntniß des Ober⸗ Tribunals (1. Senat), vom 5. Juli d. J., dem beschimpften Ehegatten kein Recht auf Scheidung der Ehe.
Kiel, 29. Juli. (Kiel. Ztg. Gestern Abend hat die Kor⸗ vette Medusa“ ihre große Reise angetreten, welche sie bis zum September des nächsten Jahres aus den hrimischen Ge⸗ wässern entfernt halten wird. Sie geht zunächst nach Plymouth, macht dort, um Kohlen aufzufüllen c., eine Station von unge⸗ fähr viertägiger Dauer, und dann nach Madeira, von dort nach Brasilien, Westindien und Nordamerika. In Westindien wird sie sich während des Winters aufhalten und die verschiede⸗ nen Inseln des Archipels besuchen. Die Korvette steht unter dem Kommando des Korvetten⸗Kapitän Zirzow, und gehören zum Stabe die Kapitän⸗Lieutenants Junge (J. Offizier), Graf von Schwerin, der Lieutenant zur See Kohlhauer, die Unter⸗Lieute⸗ nants zur See Hellhoff, Graf von Königsmarck, Vüllers, Rinkmann, Freiherr von Diergardt, der Assistenz⸗ Arzt Dr. Benda, der Unter- Zahlmeister Borowski und der Marinepfarrer Fromholz. An Bord befindet sich der
Es heißt näm⸗
eingestellt, im letzten Winter in Friedrichsort kasernirt waren. In früheren Jahren wurden zur Heranbildung des Matrosen⸗ corps nur Segelschiffe, die Schiffsjungen⸗Briggs“, verwandt, neuerdings aber den Schulschiffen noch 2 Hen bfsch nn die eben genannte Korvette und die „Nymphe“, das Schmwesterschiff der „Medusa“, hinzugefügt. Für diese Korvetten ist auch ein anderer Besatzungs⸗ Stat eingeführt, nach welchem jetzt 134
Dr. C. Kupffer, entnehmen wir nachstehende Angaben über die
des übrigen Unterpersonals, hauptsächlich des Matrosencorpz, entsprechend vermindert worden ist. Die Armirung der „Medusa! besteht aus 9 12⸗Cent. und 1 8⸗Cent.⸗Bootskanonen. — In der wycker Bucht (Kieler Hafen) werden zur Zeit von der Tor⸗ pedo⸗Prüfungs⸗ und Versuchs⸗Kommission unter Lei⸗ tung des Präses der Kommission, Kapitän Heusner, größere Versuche mit Defensiv⸗Torpedos angestellt.
Swinemünde, 28. Juli. (Ostsee⸗3tg.) Nach Beendigung der Beerdigungsfeier des Kapitäns zur See Grapow wurde heute der neuernannte Kommandant der Panzerfregatte, Kron⸗ prinz“, der Kapitän zur See Livonius, durch den Aviso⸗ Dampfer „Falke“ eingeholt, und das ganze See⸗Offizier⸗Corps des Geschwaders begab sich mit diesem Schiffe um 105 Uhr Vormittags nach der Rhede zurück. Die Panzerschiffe „Wilhelm“, „Kaiser“, „Kronprinz“ und „Hanfa“ mit dem „Falke“ setzen Mittag ihre Reise nach Danzig fort. Dem Vernehmen nach werden ihnen morgen die noch hier im Hafen liegenden beiden Schulschiffe „Mosquito“ und „Rover“ folgen.
Württemberg. Stuttgart, 28. Juli. Se. Hoheit der Erbprinz Leopold und Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Hohenzollern sind am 26. zum Be⸗ suche der Königlichen Familie in Friedrichshafen angekommen.
Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 30. Juli. (W. T. B.) Ihre Majestät die Kaiserin Elisabeth von Oester⸗ reich ist mit ihrer Tochter, der Erzherzogin Marie Va⸗ leria, auf der Durchreise nach Sassetot mittelst Extrazuges heute Vormittag hier eingetroffen und nimmt hier einen mehr⸗ stündigen Aufenthalt.
Desterreich⸗ Ungarn. Wien, 30. Juli. (W. T. B) Wie das „Telegraphen⸗Korrespondenz⸗Bureau“ erfährt, ist die von einem hiesigen Blatte gerüchtweise gemeldete Nachricht, wo⸗ nach die Pforte für den Fall, daß in Kroatien und Dalma⸗ tien öffentliche Sammlungen für die Aufständischen in der Her⸗ zegowina veranstaltet werden dürften, einen Protest oder eine Verwahrung in Llussicht gestellt haben sollte, um so unbegrün⸗ . als thatsächlich solche Sammlungen nicht stattfinden
ürfen.
— In Betreff der Erneuerung des Zoll- und Han⸗ delsbündnisses zwischen den beiden Reichshälften bemerkt des „Prag. Abendbl.“, daß es sich bei der bevorstehen⸗ den Revision der handelspolitischen Abmachungen mit Ungarn nicht etwa um eine vollständige Erneuerung des ganzen staats⸗ rechtlichen Ausgleichs vom Jahre 1867 handelt. Es muß aber zwischen dem politischen und dem wirthschaftlichen Ausgleiche unterschieden werden. In politischer Beziehung kann und wird weder eine Revision noch eine Erneuerung der Abmachungen vom Jahre 1867 stattfinden, da die Abgrenzung der beiderseitigen Macht⸗ sphäre, die Festsetzung der als gemeinsam geltenden und gemeinsam zu behandelnden Angelegenheiten, endlich die Fixirung der Bei⸗ tragsquote zur Verzinsung der allgemeinen Staatsschuld ein für allemal erfolgt sind. Wohl aber ist eine Revision jener An⸗ gelegenheiten in Aussicht genommen, welche sich auf den Bei⸗ trag Ungarns zu den gemeinsamen Ausgaben, sowie auf das für zehn Jahre abgeschlossene Zoll- und Handelsbündniß be⸗ ziehen. In Betreff der Bankfrage aber wurde keinerlei Verein⸗ barung getroffen, sondern die Regelung der ganzen Angelegen⸗ heit jenem Zeitpunkte vorbehalten, wo das Privilegium der Nationalbank abläuft, was bekanntlich im nächsten Jahre der Fall sein wird.
Hieraus ist ersichtlich, daß von einer Erschütterung der ge⸗ sammten staatsrechtlichen Grundlagen der Monarchie, wie manche Blätter befürchten, keine Rede sein kann, sondern daß es sich lediglich darum handelt, die wirthschaftlichen und finanziellen Beziehungen beider Reichshälften zu einander neu zu regeln. Da aber in dieser Hinsicht beide Theile vollkommen gleich⸗ berechtigt neben einander stehen, wenn auch Ungarn kaum ein Drittel der gemeinsamen Reichslasten trägt, so ist die Möglich⸗ keit einer Vergewaltigung des einen oder des anderen Theiles vollständig ausgeschlossen, und man wird auf österreichischer Seite jede etwaige Forderung Ungarns, die eine Benachtheili⸗ gung der diesseitigen Interessen zur Folge haben könnte, sofort durch entsprechende Gegenforderungen, namentlich in der Quoten⸗ frage parallelisiren können.
Pest, 27. Juli. Der Kommandirende der Militärgrenze, Feldzeugmeister Freiherr v. Mollinary, ist hier angekommen, um mit dem Finanz⸗Minister über einige wichtige Angelegen⸗ heiten und zwar in erster Reihe über den Ausbau der Grenz— bahnen und die damit verbundene Verwerthung der Grenzwälder zu konferiren.
Niederlande. Haag, 27. Juli. Die Hauptmanöver der in diesem Sommer zu größeren Uebungen konzentrirten niederländischen Truppentheile werden vom 18. bis 26. August zwischen Asten, Someren, Heeze, Eindhoven, Oirschot und Best stattfinden. — Die Reichsmünzstätte in Utrecht hat von dem Finanz-Ministerium die Weisung erhalten, die seit vorigem Montag begonnene Prägung der neuen niederländischen goldenen Tientjes möglichst rasch zu fördern. Gestern wurden von der Münze zum ersten Male solche neue Zehnguldenstücke an Private abgegeben.
Großbritannien und Irland. London, 28. Juli. Der Herzog von Coimbra, Bruder des Königs von Por⸗ tugal, trifft am nächsten Sonnabend mit zahlreichem Gefolge von Lissabon hier ein. ;
— 29. Juli. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses bat Plimsoll wegen seines Verhaltens am vergangenen Donnerstag das Haus um Entschuldig ung und nahm rückhaltlos die von ihm gebrauchten nicht parlamentarischen Ausdrücke zurück, beharrte dagegen bei seinen Erklärungen über die von ihm angeführten Thatsachen. Der Premier Digraeli erklärte hierauf, daß er von der Aufrichtigkeit der Entschuldigung Plimsolls überzeugt sei und zog den von ihm gestellten An⸗ trag, Plimsoll durch den Sprecher einen Verweis ertheilen zu lassen, zurück. Obgleich Bentinck und Newdegate durch die Er⸗ klaͤrungen Plimsolls nicht zufrieden gestellt waren, lehnte es das Haus schließlich doch ab, Plimsoll einen Verweis zu ertheilen. — 30. Juli. (W. T. B.) An dem vom Lordmayor zu Ehren des Besuchs der Vertreter verschiedener Städte des Tontinents gegebenen Banket nahmen 650 Personen Theil. Der Präfekt des Seine⸗Departements hielt eine Rede, in welcher er dem englischen Volke den Dank des französischen Volkes aussprach für die Unterstützungen, welche England Frankreich sowohl während des letzten Krieges, els auch neuerdings an⸗ läßlich der Ueberschwemmungen habe zu Theil werden lassen.
Schiffsjungen eingeschifft werden können, wohingegen dle Zahl
Der Bürgermeister von Bruͤssel brachte einen Toast auf das Wohl des Lordmayors aus. . ö ern
— (W. T. B.) Bei der gestern stattgehabten Srsatz⸗ wahl eines Deputirten für Hartlepool an Stelle Richardsons wurde Isaacr Lowthian Bell (liberal) mit einer Majorität von 498 Stimmen gewählt.
Frankreich. Paris, 28. Juli. Der Vize⸗Admiral Ba⸗ ron La Ronecière le Noury ist von der Exkurfion, die er mit dem Mittel meergeschwader nach der Levante unternahm, nach Paris zurückgekehrt, um in seiner Eigenschaft als Präsident der Geographischen Gesellschaft den Vorsitz in dem geographischen Kongresse zu übernehmen, welcher am J. August hier zusammen⸗ tritt. — Der Marschall Leboeuf, der sich gegenwärtig in Bailleul, im Departement der Orne, aufhält, kehrte gestern aus Argentan nach seiner Residenz zurück, als plötzlich das an seinem Wagen eingespannte Pferd scheu wurde und schließlich umwarf. Der . ist schwer verletzt worden, doch sollen seine Wun⸗ den nicht lebensgefährlich sein. — Das vom „Journal officiel“ veröffentlichte Gesetz über den höheren Unterricht enthält folgende Bestimmungen:
Titel J. Die freien Vorträge und Anstalten des hötßeren Unter⸗ richts. Art. 1. Der höhere Unterricht ist frei. Art. 2. Jeder Fran⸗ ose, der 25 Jahre alt ist und sich in keinem der in Art. 8 dieses
esetzes aufgezählten Unfähigkeitsfällen befindet, sowie die nach ge— setzlicher Vorschrift behufs Ertheilung des höheren Unterrichts ge⸗ bildeten Vereine, sollen frei und nur unter den in den nachstehenden Artikeln ausgeführten Bedingungen höhere Lehrkurse und Lehranstalten eröffnen dürfen. Doch sind für den Unterricht, der Medizin und der Pharmazeutik noch die für die Ausübung der ärztlichen oder pharma⸗ zeutischn Praxis nöthigen Ausweise erforderlich. Die einzelnen Vor- träge, deren Publizität sich nicht auf die regelmäßig eingeschriebenen Zuhörer beschränkt, bleiben den Vorschriften des Vereinsgesetzes unter= worfen. Ein Verwaltungsgreglement wird die Formen und Fristen der durch vorstehenden Paragraphen erforderten Matrikeln näher bestimmen. Art. 3. Der Eröffnung jedes Lehrkurses muß eine von dem Dozenten unterzeichnete Anmeldung vorauszehen. Diese wird Namen, Stand und Wohnort des Unterzeichners, das Lokal, wo die Vorträge gehalten werden sollen, und den Gegenstand oder die Gegen⸗ stände derselben angeben. Sie soll in den Departements, die einen Vorwort der Akademie beherbergen, dem Rektor, in den anderen Departements dem Inspektor der Akademie gegen einen Empfangschein übergeben werden. Die Eröffnung des Lehrkursus darf frühestens 10 volle Tage nach Ausstellung des Empfangscheines stattfinden. Jede Aenderung in den in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Punkten wird zur Kenntniß der bereits bezeichneten Behörden gebracht. Diese Aenderungen dürfen demnach erst fünf Tage nach Ausstellung des Empfangscheines erfolgen. Art. 4. Die freien Lehranstalten für höheren Ünterricht sollen von mindestens drei Personen verwaltet werden. Die in Art. 3 angeordnete Anmeldung muß von den drei angedeuteten Administratoren unterzeichnet sein und ihre Namen, Stand und Wohnorte, den Sitz und die Statuten der Anstalt, sowie die anderen in Art. 3 erwähnten Angaben enthalten. Wenn einer der Administratoren mit Tod abgeht oder gar von seinem Amte zurück tritt, soll er binnen sechs Monaten ersetzt und dem Rektor oder Inspeklor der Akademie davon Anzeige gemacht werden. Das Verzeichniß der Professoren und das Programm der Vorlesungen soll allsährlich den eben genannten Behörden mitgzetheilt werden. Abgesehen von den eigentlichen Lehrkursen dürfen in den betreffenden Anstalten ohne vorgängige Ermächtigung Spezialvorträge gehalten werden. Die übrigen im Art. 3 vorgeschriebenen Formalitäten sind auf die Eröffnung und Verwaltung der freien Lehranstalten anwendbar. Art. 5. Die höheren Lehranstalten, die nach den in Art. 4 enthal tenen Vorschriften eröffnet worden sind und mindestens so viele mit dem Doktortitel versehene Professoren umfassen, als die mit der ge⸗ ringsten Zahl von Lehrstühlen ausgestatteten Staatsfakultäten, dürfen, wenn sie Privaten oder Vereinen gehören, die Benennung: freie Fakal. täten der schönen Wissenschaften, der Naturwissenschaften, des Rechts, der Medizin 2c. annehmen. Die Vereinigung von drei Fakultäten be⸗ rechtigt sie, sich „freie Universitäten! zu nennen. Art. 6. Für die Fakultäten der schönen Wissenschaften, der Naturwissenschaften und des Rechts müssen die von den Administratoren unterzeichneten An⸗ meldungen die Erklärung enthalten, daß diese Fakultäten über Lehr- und Arbeitssäle für mindestens hundert Studenten, sowie über eine Spezialbibliothek ,,. Eine naturwissenschaftliche Fakultät muß sich überdies über physikalische und chemische Laboratorien, ein phy— fikalisches Kabinet und eine seinen Bedurfnissen entsprechende natur- wisfenschafttiche Sammlung auzweisen können. Wenn es sich um eine medizinische Fakultät oder um eine gemischte Fakultät oder Schule für Medizin und Pharmazeutik handelt, so muß die Anmel dung feststellen: daß besagte Schule oder Fakultät in einem ihr zu eigen gehörenden oder von der öffentlichen Armenpflege ihr zur Ver= fügung gestellten Hospital über mindestens 120 Betten verfügt, in welche bie medizinische, die chirurgische und die Geburtsklinik sich gewöhnlich theilen können, daß sie 1) mit anatomischen Sälen, welche Alles enthal= zen, was für die anatomischen Uebungen der Zöglinge nothwendig ist, 2) mit den für das Studium der Chemie, Phsiyk und Physiologie uner⸗ läßlichen Laboratorien, 3) mit Studiensammlungen für die normale und pathologische Anatomie, einem physikalischen Kabinet, einer Sammlung von Arzneistoffen, einer Sammlung chirurgischer Instru mente und Apparate versehen sind; daß sie einen Garten mit Heil⸗ pflanzen und eine Spezialbibliothek zur Verfügung der Zöglinge stellt. Bei einer Spezialschule für Pharmazeutik ist Seitens der Ad. ministratoren derselben die Ecklärung erforderlich, daß die Anstalt Laboratorien für Physik, Chemie, Pharmazeutik und Naturgeschichte, die nöthigen Sammlungen für den Unterricht in der Pharmazeutik,
einen Garten mit Heilpflanzen und eine Spezialbibliothek besitzt.
Art. 7. Die freien Lehrkurse und Anstalten find den Be— vollmächtigten des Unterrichts Ministers stets offen und zugänglich, Die Beaufsichtigung des Unterrichts hat sich einzig und allein damit zu beschäftigen, ob er nicht der Sittlichkeit, der Verfassung und den Gesetzen zuwiderläuft. Art. 8. Außer Stande, einen Lehrkurs zu er—= öffnen oder dem Amte eines Administrators oder Professors in einer freien Anstalt für den höheren Unterricht vorzustehen, sind ) die In- dividuen, welche ihrer bürgerlichen Rechte verlustig sind; 2) 6. en, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Red⸗ ichkeit oder die guten Sitten verurtheilt worden sind; 3) diejenigen, die in Folge einer Verurtheilung ganz oder theilweise ihrer bůrger⸗ lichen, staatgbürgerlichen und Familienrechte, wie das Strafgesetzbuch sie in Nr. I, 2, 3, 5, 7 und 8 des Art. 42. aufzählt, Heraubt sind; 4) diejenigen, über welche die Unfähigkeit kraft Art. 16 des vorliegenden Gesetzes verhängt ist. Art. 9. Die Ausländer konnen unter Beobachtung der im Art. 18 des Gesetzes vom 15. März 18565 vorgeschriebenen Bedingungen zur Eröffnung von Lehrkursen und zur Leitung höherer Lehranstalten n,, werden. — Titel II. Die behufs Ertheilung höheren nterrichiz gebildeten Vereine. Art. 10. Der Art. 291 des Skraf⸗ gesetzbuchs ist nicht anwendbar auf die behufs Gründung und Fort⸗ setzung höherer Lehrkurse oder Lehranstalten nach den Vorschriften dez gegenwärtigen Gefetzes gebildeten Vereine. Eine Anmeldung wird eingereicht werden müssen, enthaltend die Angabe der Namen, des Berufg und Wohnorts der Gründer und Administratoren der be sagten Vereine, des Lokals, wo ste ihre Zusammenkůnfte halten, und der in Auzsicht genommenen Statuten. Die Anmeldung ist zu richten: 1) an den Rektor oder Inspektor der Akademie, welcher sie dem Rektor übermitteln wird; 2) im Seinedepartement an den Polizei= Präfekten und in den übrigen Departements an den Präfekten; 3) an den General- Prokurator dez Appellhofes des Sprengels und an den Staatganwali. Die vollständig? Liste der Vereinsmitglieder mit An. gabe ihres Domizils muß im Sitzungalckale aufliegen und dem Ge⸗ richte auf jede Forderung des General- Prokurators mitgetheilt werden. Art. 11. Die höheren Unterrichtsanstalten oder die kraft des vor⸗ liegenden Gefetzes gegründeten Lehrvereine koͤnnen auf ihr Verlangen
in den Formen des Gesetzes und , , , Zustimmung des Ober- Unterrichtgrathes für gemeinnützige Anstalten erklärt werden.
Sind sie einmal anerkannt, so können ste erwerben und lästige Ver⸗ träge eingehen; sie können ebenfalls unter den von dem Gesetze vorher geschenen Bedingungen Schenkungen und Vermächtnisse empfangen. Die nn , n, ,, kann nur durch ein Gesetz aufgehoben werden. Ärt. 12. Im Falle des Erlöschens einer anerkannten höheren Lehranstalt, sei es, daß der Verein eingegangen oder durch Widerrufung der Gemeinnützigkeitserklärung aufgehoben worden ist, gehen die durch Schenkungen zwischen Lebenden und durch letztwilliges Vermächtniß er= worbenen Güter an die Geber und an die Nachkommen der Geber und Erblafser, wie das Gesetz darüber verfügt, und in Ermangelung von Erben, an den Staat zurück. Die durch lästigen Vertrag er⸗ worbenen Güter fallen ebenfalls dem Staate anheim, wenn die Sta— tuten darüber keine Bestimmung enthalten. Dieses Vermögen soll den Bedärfnissen des höheren Ünterrichts durch im Staatsrathe be⸗ schloffene und von dem Oberunterrichts ⸗Rathe, genehmigte Erlasse zugewandt werden. Titel III. Die Verleihung der Grade. Ärt. 13. Die Zöglinge der freien Fakultäten können sich zur Prüfung bei den Staaksfakultäten melden, indem sie sich darüber ausweisen, deß ste in den von ihnen besuchten Fakultäten die vor⸗ geschriebene Zahl von Mgtrikeln eingelöst haben. Die Zög— linge der freien Fakultäten können, wenn sie es vorziehen, sich bei einer nach Vorschrift des Art. 14 gebildeten Spezialjury mel⸗ den. Der bei einer Staatsfakultät durchgefallene Kandidat kann sich aber nicht bei der gemischten Jury melden und umgekehrt, ohne dazu von dem Unterrichts ⸗Minister ermächtigt zu sein. Eine Verletzung dieser Bestimmung würde die Annulirung des er⸗ langten Biplomz oder Zeugnisfes nach sich ziehen. Die Bacealau— reatzprüfungen für schöne Wissenschaften und Naturwissenschaften sind ausschließlich Sache der Staatsfakultäten. Art. 14. Die Spezialjury wird zusammengefetzt sein aus Professoren oder Hülfsprofessoren der Staatsfakultäsen und aus Professoren der freien Fakultäten, die sammtlich Doktortitel haben. Sie werden für jede Session von dem Unterrichts. Minister bezeichnet, und wenn die Zahl der Kommisstons⸗ mitglieder eine gerade ist, fo werden sie zu gleicher Zahl in den Staats- fakultäten und in den freien Fakultäten, denen die zu prüfenden Kan— didaten angehzren, genommen. Ist die Zahl eine ungerade, so fällt die Majorität der Mitglieder guf den Staatsunterricht. Der Vorsitz wird in allen Fällen von elnem Staatsprofessor geführt werden. Eine Ver⸗ ordnung des Unterrichts⸗Minifters wird in Uebereinstimmung mit dem Ober-Unterrichtsrath allsährlich den Ort und den Zeitpunkt der Prüͤfungssefsion festsetzen. Art. 15. Die Zöglinge der freien Univer⸗ sitäten bleiben denselben Regeln unterworfen, wie diejenigen der Staats⸗ fakultäten, namentlich was die vorgängigen Bedingungen des Alters, der Grade, der Matrikeln, der Probezeit in den Hospitälern, die Zahl der für die Erlangung jedes einzelnen Grades vor der gemischten Prüfungsjury zu bestehenden Proben, die obligatorischen Fristen zwischen den Graden und den zu entrichtenden Gebühren betrifft. Ein Beschluß des Ober -Unterrichtsraths wird die Bedingungen bestimmen. unter welchen ein Student von einer Fakultät zur andern übergehen kann. Titel IV. enthält die Strafbestimmungen. ; Versailles, 29. Juli. (W. T. B.) Die Nationalver⸗ sammlung wählte heute die Mitglieder für die Permanenz⸗ kommission gemäß der gestern unter den verschiedenen parlamen⸗ tarischen Gruppen vereinbarten Liste. Sodann wurde das Ge⸗ setz über die Fabrikation des Zuckers ohne Diskusston an⸗ genommen und die Berathung des Marinebudgets zu Ende geführt. Der Deputirte Raoul Duval verlangte von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herzog Decazes, Auskunft über die Gründe der Verzögerung, welche die Erledigung der von der französischen Regierung wegen des im amerikanischen Unabhängigkeitskriege fran⸗ zösischen Unterthanen zugefügten Schadens geltend ge⸗ machten Ersatzanspräüche erleide. Der Minister theilte dem⸗ selben hierauf mit, daß die übrigen Regierungen bezüglich ihrer Entschädigungs anfprüche den Vereinigten Staaten von Nord⸗ amerika gegenüber sich in keiner besseren Lage befänden. Die Ursache hiervon bildeten gesetzgeberische Schwierigkeiten, welche der Präsident Grant in dem Kongreß vergeblich bemüht gewesen sei, zu beseitigen. Nachdem noch das Budget für das Kultus⸗ Ministerium genehmigt worden war, beschloß die Versammlung schließlich die Berathung des Berner Posthertrages auf die Tagesordnung zu setzen. Marsellke, 25. Juli. (W. T. B.) Der Sultan von Zanzibar ist heute von hier nach Aegypten abgereist.
Spanien. Madrid, 29. Juli. (W. T. B.) Der Regierung ist die amtliche Mittheilung zugegangen, daß Don Carlos drei Offiziere an seinen Bruder, den Infanten Al⸗ fonso, abgesandt hat, um denselben zu bitten, das Kommando über die carlistischen Streitkräfte in Katalonien zu übernehmen. Der Infant Alfonso hat darauf geantwortet, daß er das ihm angetragene Kommando zu übernehmen bereit sei, wenn der Ge⸗ neral Saballs seiner Stellung enthoben würde. Die drei car⸗ listischen Offiziere haben auf ihrer Rückreise Brüssel passirt und der dortigen spanischen Gesandischaft ihre Unterwerfung angezeigt.
Portugal. Der finanzielle Vertreter der portugiesischen Regierung in London, Sennor da Costa Ricci, dem entirt aus offizieller Quelle die jüngste Nachricht der Daily⸗Nems“, daß Portugal in Folge großer Dürre am Vorabend einer Hungersnoth stehe; daß in vielen Distrikten die Steuererhebung Schwierigkeiten verursache, und daß der Ausbruch einer Revo⸗ lution befürchtet werde. „Es wird“ — schreibt er — „einerlei Furcht vor aufständischen Bewegungen in Portugal gehegt und ist uberhaupt niemals gehegt worden; es ist keinerlei Opposition gegen die Zahlung der Steuern, die fortwährend mit der größten Regel⸗ mäßigkeit erhoben werden, vorhanden, und endlich bedroht keine Hungersnoth die volkreiche Provinz Minho. In der Provinz Algarve hat eine Dürre einigen Nothstand erzeugt, aber die Re⸗ gierung hat unverzüglich Maßregeln für dessen Abstellung er⸗ griffen, indem sie die Inangriffnahme von offentlichen Bauten anordnete, um der Bevölkerung Beschäftigung zu gewãhren.“
Türkei. Belgrad, 28. Juli. Der Für st empfing den neu ernannten österreichisch⸗ ungarischen General⸗ Konsul Fürsten Wrede. Auf die begrüßende Ansprache des Letzteren erwiderte der Fürst, er fühle sich glücklich, ihn seines vollkem⸗ menen Zutrauens zu versichern. Die Ansprache und die Ant⸗ wort wurden heute offiziell veröffentlicht.
Rumänien. Bu karest, 25. Juli. Die landesherrliche Botschaft, womit die außerordentliche Session der beiden
rumänischen Kammern am 23. d. M. geschlossen wurde, lautet:
„Meine Herren Senateren! Meine Herren Deputirten! Da der Termin der verlängerten i en n. Sesston heute zu Ende geht, bin ich glücklich, Ihnen für die sehr bedeutenden Arbeiten danken zu können, die sie im Laufe derselben vollendeten. — Sie waren in der schwersten Zeit berufen worden, Ihre Privatinteressen zu verlassen und fich nur mit den öffentlichen dringenden Angelegenheiten zu be⸗ schäftigen. Allein das Opfer, das Sie gebracht, ward deshalb gebracht, um daz Land mit Gesetzen von der höchsten Wichtigkeit auszustatten. Insbesondere hat der von Ihnen angenommene Handelsvertrag zwi⸗ 86 Rumänien und Desterreich Ungarn, die Konzessionirung de
aues der Eisenbahnlinie Plojest⸗Predeal, die Konvention mit Den französischen Staatgangehörigen Lemaitre und Pergman und das Gesetz über den Rückkauf eines Theiles der Eisenbahnlinie Roman. Vercioroba von neuem bewiesen, mit welcher Klugheit und mit welchem erleuchteten Patriotismus Sie die Bedürfnisse des Lan des im Innern und in seinen internationalen Beziehungen zu beur⸗
theilen wissen. — Fragen dieser Art find immer mit großen Schwie⸗ rigkeiten verknüpft, und die Menge der Interessen, die dabei berührt werden, sowie die Vielfältigkeit der unausbleiblichen Konseguenzen, die fie hervorrufen, tragen nicht wenig zu dieser Thatsache bei. Bald wird jedoch die Zeit kommen, wo Alle einsehen werden, wie bedeutend und wie wohlthuend Ihr Werk in dieser Richtung hin gewesen, und Sie werden stolz darauf fein, an der wirklichen Befestigung der volks⸗ wirthschaftlichen und politischen Zukunft Rumäniens mitgewirkt zu haben. — Ich danke Ihnen nochmals und erkläre kraft Artikel 95 der Verfasfung die verlängerte außerordentliche Session der gesetz gebenden Kammern für geschlossen.“
Rußland und Polen. St. Petersburg, 28. Juli. Wie der „Grashdanin“ hört, wird der Kaiserliche Hof seine Residenz am 11. August von Peterhof nach Zarskoje⸗Sselo ver⸗ legen. Die Reise des Hofes nach der Krim über Moskau steht Ende August oder Anfang September zu erwarten, nachdem Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Edinburgh nach Eng⸗ land zurückgekehrt fein wird. — Der ru mänische Kriegs⸗ Minister ist am 13. Juli mit der Warschauer Bahn hier ein⸗ getroffen.
Nr. 30 des Justiz⸗Ministerial- Blatts für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, herausgegeben im Bureau des Justiz⸗Ministeriums, enthält: Allgemeine Ver fügung vom 27. Juli 1875, betreffend die Einlösung der auf 25 Thaler lautenden Noten der Preußischen Bank. — Bekannt⸗ machung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Februar 1875 und allge—⸗ meine Verfügung des JustizMinisters vom 14. Juni 1875 betreffend die Ausführung der §5§. 101 bis 108 des Militär⸗Pens onsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§5. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874.
Statistische Nachrichten.
Die „Nat. Z.“ veröffentlicht eine Reihe von Aufsätzen über die europäischen Heere und ihre Statistik. Wir entnehmen der⸗ selben die folgenden Uebersichten: Im Frieden kommt bei der Infan⸗ terie in Rußland 1Offizier auf je 35, in Deutschland 1 Offizier auf je 32, in Italien 1 Offizier auf je 25, in Oesterreich 1 Offizier auf je 23, in Frankreich 1 Offizier auf se 21, in. Großhritannien 19ffizier auf se 16, in der Türkei 1 Offizier auf je 12 Mann; bei der Kavallerie: in Deutschland 1 Offizier auf je 33, in Oesterreich 1 Offizier auf je 28, in Italien 1 Offizier auf je 22, in Rußland 1 Sffizier auf je 2, in der Türkei 1 Offizier auf je 13, in Frank= reich 1 Offizier auf je 12, in England 1 Offizier auf je 12 Mann; bei der Ärtillerie kommien in Rußland auf 1 Geschütz im Frieden 135, in Oesterreich auf 1 Geschütz La, in Frankreich auf 1 Geschütz L‚u, in Großbritannien auf 1 Geschütz O.s3, in der Türkei auf 1 Geschůtz G s3, in Italien auf 1 Geschütz O43, in Deutschland auf 1 Geschütz 0s Offiziere; Deutschland unterhält im Frieden L033, Rußland 25, 652, Oesterreich 13,644, Frankreich 25, 103, Italien 12, 21 Offiziere.
Was die Unteroffiziere anbetrifft, so kommt im Kriege in Frank⸗ reich bei der Infanterie 1 Unteroffizier auf je 21, in Oesterreich auf je 11, in Dentschland auf je 11, in Rußland auf je 10, in 316 britannien auf je 9, in der Türkei auf je 6, in Italien auf je 5 Mann; bei der Kavallerie in Frankreich auf je 18, in Deutschland auf je 9, in Oesterreich auf je 8, in Rußland auf je 8, in Italien und der Türkei auf je 4 Mann. Bei der Artillerie kommen in der Türkei, in Italien und in Frankreich auf 1 Geschütz mehr als 3 Unteroffiziere, in Rußland auf 1 Geschütz etwas weniger als 3 Unteroffiziere, in Großbritannien und Deutschland etwas mehr wie 2, in Oesterreich nur J. wirkliche Unteroffiziere. Die bei der französt⸗ schen Infanterie und Kavallerie hervortretende sehr geringe Anzahl der Unteroffiziere erklärt sich dadurch, daß hierbei die sog. Korporale, welche als Vorgesetzte der Soldaten fungiren, nicht als wirkliche Unteroffiziere mit in Anschlag gebracht sind, wahrend die italienischen Korporale den Unteroffizieren zugezählt worden sind.
— Im Laufe des Monats Juni wurden in Rußland 2255 Feuerschäden gezählt. Der durch dieselben angerichtete Schaden beziffert sich auf 1479, 085 Rbl. Böswillige Brandstiftungen wur⸗ den 297 konstatirt.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Zur Vorfeier des Geburts. und Namensfestes Sr. Majestät des Königs von Bayern hielt die Königlich bayerische Akademie der Wissenschaften zu München am 28. d. M. eine öffentliche Sitzung, welcher die Staats. Minister v. Lutz und v. Fäustle, Mini⸗ sterlal- Rath v. Völk u. a. mit einem zahlreichen Auditerium bei⸗ wohnten. Stiftspropst Dr. v. Döllinger eröffnete die Sitzung mit einer Anrede und sprach in sehr eingehendem Vortrag über den Kampf des Deutschen Reichs mit dem Papstthum unter Kaiser Ludwig dem Bayer. Die zahlreichen Zuhörer folgten dem Vortrage mit großem Interesse. Nachdem dann durch die Klassensekretäre die Namen Der neugewählten Mitglieder verkündet waren, hielt der Professor der Akademie, Dr. 8. A. Buchner, einen Vortrag: „Ueber die Beziehungen der Chemie zur Strafrechtspflege.“
— In der am 28. d. in der Universitäts ⸗Aula n Leipzig ab⸗ gehaltenen Professoren ⸗Versammlung wurde Hr. Prof. Dr. Overbeck zum Rektor der Universität für das nächste Studienjahr und als . der Universität auf dem Land tage Hr. Prof. Dr. Fricke gewählt.
— Die zahlreichen Urkunden, welche die Baugeschichte des Straßburger Münsters betreffen und sich im Besitze des Frauen= werkez befinden, von denen viele bis in das dreizehnte Jahrhundert zurückgehen, werden gegenwärtig von Professor Kraus in Straß⸗ burg geordnet und durchgesehen und demnächst veröffentlicht werden.
— In den Laibacher Morästen wurden, wie man der „N. fr. Fr.“ anzeigt, von dem Oekonomen Peruzi großartige Pfahl⸗ pauten entdeckt Der Landezausschuß von Krain bewilligte die für die Ausgrabung nöthigen Gelder.
— Bei einem näheren Einblick in den Strabo⸗Palimpsest in der Basilianerabtei Grottaferragta hätte man, der Allg. Zig.“ zufolge, auch unedirte Verse des Tyrtäus darauf gefunden. Der erwähnte Palimpsest ist nicht, wie es anfänglich hieß, ein Volumen, besteht auch nicht aus mehreren mit einander zusammen⸗ hängenden Bänden, sondern aus kürzeren und längeren Bruch stücken der 17 Bücher von Strabo's Geographie auf einzelnen Pergamenten von bedeutender Größe. Das wichtigste ist, daß diese Pergamente Bruchstücke von nicht kleinem Umfang des verlorenen siebenten Buchs wie auch des achten, außerdem aber einen so korrekten Text darbieten, daß die vorhandenen Ausgaben nach ihm zu einer neuen Konstituirung des Textes heranzuziehen sind.
— In Florenz hat sich ein Comits gebildet, um im Mai 1876 in würdiger Veise das Andenken des Bartolom eg Eristefori, des Erfinders des Klaviers, zu feiern, dessen letzte Reste, bis dahin unbeachtet und vergefsen in der ehemaligen Kirche 8 Nacobo tra foszi beftattet lagen. Hr. Letio Puliti hat die Lebensgeschichte dieses Mannes der Vergeffenheit entrissen, wobei er zahlreiche Dokumente des galetinischen Archives in Florenz zu Rathe zog.
— D.. Edmund Naumann aus Meißen, welcher eine pgläon-⸗ tologische Abhandlung über die Fauna der . im Starn⸗ berger See veröffentlicht hat, ist zum Pro fessor der Geologie und Paläontologie an der japanischen Reichsuniversität ernannt worden und hat seine Reise nach Japan bereits angetreten.
Gewerbe und Gandel. Der heutigen Nummer d. Bl liegt eine Extrabeilage, betreffend
Vorsorge gegen Verbreitung von Infektionskrankheiten, ein Beitrag zur Nothwendigkeit der Luftreinigung von Constantin Schwarz bei.