1875 / 218 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Sep 1875 18:00:01 GMT) scan diff

verschiffen we. den, unter liegt keinem Zweifel, ob aber diese Verschiffungen den Ex- porteurs großen Nutzen bringen werden, ist sehr Die Belebung des legitimen Geschäfts ist noch zu unbedentend, um den bisherigen Charakter des Geldmarktes wesentlich zu beein⸗ flussen; da ferner auch die Bõr senspekulation sich mehr auf Abwicke lung früherer Engagements beschränkte, bleibt die Abundan; unge— schwächt. Wenn dennoch die Diskontęraten im Laufe dieser Woche jeweilig etwas angezegen haben, so ist als Ursache dieser Verände. rung die größere Vorsicht zu bezeichnen, welche Seitens des Kapitals sowohl bel call loans als bei Platzwechseln geübt wird. Die Be⸗

treide, Baumwolle, Petroleum 20

fraglich.

wegungen des Agios im dieswöchentlichen Goldmarkt wurden hauptsächlich durch die mehr oder minder große Knappheit des flottanten Materials bedingt. Nachdem die starken Contanten ; Verschiffungen während der Monate Juni und Juli den Metall⸗ vorrath des Landes bedeutend reduzirt hatten, mußten sich die Transferirungen von Gold nach San Francisco, welche durch die dortigen Banksuspensionen nöthig wurden, sofort fühlbar machen. Das Agio eröffnete am vergangenen Sonnabend zu 137 und avancirte bis Mitte der Woche auf 146. Erst als später Gold sich etwas minder knapp zeigte, auch beruhigendere Nachrichten aus San Fran cisco eintrafen und die Kündigung von Liv. Sterl. 13,000 000 Fünf-

Zwanziger (darunter ca. Liv. Sterl 6000000 registrirte Bonds, welche größtentheils diesseits gehalten werden) dem Markte einen elt von Gold in Aussicht stellte, schlug das Agio eine weichende ichtung ein. Mit 131 hatte das Agio gestern den niedrigsten Pun kt der Woche erreicht; die starken Offerten für das Regierungs Gold sowie das Anziehen der Wechselcourse riefen einen abermaligen Avanz bis 14 hervor, zu welchem Course das Aaio heute schloß. Verkehrs⸗Anstalten. Triest, 16. September. (W. T. B) Der Lleyddampfer „Castor“ ist heute Nachmittag 6 Uhr mit der ostindischen Ueber⸗ landpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

Berlin, den 17. September.

Die III. Versammlung des deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege in München hielt am 14 September ihre zweite Sitzung. An Stelle des erkrankten ersten Präsidenten übernahm der erste Bürgermeister Dr. Erhardt den Vorsitz Dr. Heusner (Barmem setzte sein abgebrochenes Referat fort, und besprach die Trichinenkrankheit und die Mittel zu deren Verhütung. Redner betonte, daß die Zunghme des Verkehrs, nament-; sich seit Einführung der Eisenbahn, zur Verbreitung dieser Krankheit viel beigetragen habe. In Nordamerika sei die Trichinenkrankheit am häufigften. Referent empfahl folgende Sätze zur Begutachtung: Das erfolgreichste Mittel zur Verhütung der Trichinenkrankheit ist die obligatorisch eingeführte mikroskopische Untersuchung der Schweine. Alz wichtige Hälfsmittel sind zu erachten: a. Belehrung, daß selbst bei bestehender Trichinenschau das Schweinefleisch stets gut gekecht und gebraten werden muß, daß die Schweine nicht mit Fleischabfällen gefüttert werden dürfen, und daß Lie Ratten aus den Schweine⸗ ställen ferngehalten werden müssen; b. Verbot für Ab⸗ decker und Fleischer, Schweine zu züchten; c. namhafte Belohnungen für das Auffinden eines trichinssen Schweines. Die allgemeine Trichinenschau ist einzuführen, sobald in einem Orte trichinöse Schweine vorkommen. Zur Kontrole hierüber soll in allen

emeinschaftlichen Schlackthäusern regelmäßig ein bestimmter Prozent⸗ . der geschlachteten Schweine mikrofkopisch untersucht werden; ferner ist die Trichinofe unter die Krankheiten aufzunehmen, für welche An= zeigepflicht besteht. Die aus Amerika importirten Schinken und Speckseiten erfordern sämmtlich die miktostopische Untersuchung. In der über diese Sätze sich entspinnenden Diskussion beantragte zunächft Pr. Wasserfuhr (Straßburg) statt der beiden ersten e, , . Fassung anzunehmen: „Als zweckmäßigste Mittel zur Verhütung der Trichinenkrankheit empfiehlt sich eine bessere Fürsorge für Ernährung, Stallung und Reinhaltung der Schweine Antragsteller geht von der Anstcht aus, daß eine obligatorische Einführung mikrostopischer Untersuchung der Schweine abgesehen von deren Kostspielig· keit absolnt undurchführbar sei, daß aber die Haupt— urfache der Trichinose die mangelhafte Pflege der Schweine sei. Pr. Gobbin (Görlitz erklärte, daß hier die Einführung der obliga= torischen Fleischbeschau, bezw. . Untersuchung, das einzige und beste Korrektivmittel biete, und stellte einen hierauf hezüglichen Antrag. Ueber dieses Thema sprachen noch Dr. Röbl (München), Staud y (Posen), Dr. Sendter (Magdeburg), Dr. Sachs (Halber sladt), Hoffmeister (Remscheid). Schließlich erfolgte Abstimmung über die angeführten Thesen des Referenten, welche sämmtlich mit überwiegender Mehrheit angenommen wurden. Am Schlusse ward dem Hrn. Referenten für seinen Bericht durch den Vorsitzenden unter allge⸗ meinem Beifall der Dank der Versammlung ausgesprochen. .

Hierauf erstattete Hr. Ober⸗-Bürgermeister Gobbin (Göoͤrlitz Bericht über den weiteren Gegenstand der Tagesordnung, naͤmlich über öffentliche Schlachthäuser und die Einführung des allgemeinen Schlachtzwanges, sowie der obligatori-⸗ schen Fleischbeschau mit besonderer Berücsichtigung der Entschädigungspflicht der Gemeinde gegenüber den Schlaͤchtern. Referent erklärte, daß vom Standpunkt der Gesundheits⸗, der Nah—= rungs⸗ und der Verkehrspolizei die Errichtung öffentlicher Schlacht- häͤufer dringend geboten sei; auch vom volkswirthschaftlichen Gesichts⸗ punkte fei dieselbe nur zu empfehlen, da weniger Fleisch zu Grunde gehe und alles eine bessere Verwendung finde. Nach ausführlicher Augeinandersetzung wurden folgende Sätze der Versammlung zur Be—⸗ schlußfassung vorgelegt: . ; .

Der deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege wolle be— schließen: bei dem Reichskanzler ⸗Amt auf Grund Art. 4 der deutschen Reichsverfassung zu beantragen, daß im Wege der Reichsgesetzgebung verordnet werde: 1) In allen Gemeinden über 10000 Einwohner ist Seitens der Gemeinde ein öffentliches ausschließlich zu benützendes Schlachthaus zu errichten, demnächst 2 in demselben der allgemeine Schlachtzwang einzuführen 3) Eine Entschädigungspflicht der Ge= meinde den Privatschlächtern gegenüber, wie solche nock in dem 5§. 7 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868 zugelassen wurde, ist verworfen. 4) a. Nach Einrichtung eines offent⸗ lichen Schlachthauses und des damit zu verbindenden Schlachtzwangs ist die betreffende Gemeinde zur & land. der obligatorischen Fleisch ˖ beschau zu verpflichten. b. Letztere hat sich auch auf das von aus wärts eingeführte frisch geschlachtete Fleisch zu erstrecken. 5) Sobald Gemeinden unter 10,000 Einwohnern sich vorstehenden Bestimmungen unterwerfen und von denselben Gebrauch 2 haben sie Anspruch auf die Vortheile derselben. 6) Durch eine Ordnung dieser Motive im Wege der Reichsgesetzgebung im Sinne der Thesen zu 1— 4 soll die Sanitätspolizei über die Nahrungsmittel im übrigen nicht prä⸗ judizirt werden. ; . .

An der hierüber folgenden Diskussion betheiligten fich die HH. Keller (Duizburg), Dr. Helbig (Dresden), Lent (Cöln), Cleß (Stuttgart), Biermann (Bielefeld), die sich theils für, theils gegen die Entschädigungspflicht der Gemeinde aussprachen. Schließlich wurden sämmtliche Sätze nach Antrag des Referenten nahezu ein stimmig angenommen. (Halbstündige Pause.)

Nach einer halbftündigen Pause wird die Beratbung der Gegen stände der Tagesordnung fortgesetzt und wird zunächst folgender An trag der Herren v. Pettenkofer und Genossen en blos angenommen:

Der Deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege erklärt die Emanirung eines Leichenschau-Gesetz es für dringend nothwendig und hält die von der Kommission zur Vorbereitung einer Reichs ⸗Medizi⸗ nalftatistik entworfene Skizze eines Leichenschau -⸗Gesetzes den allseiti⸗ gen Wünschen entsprechend: 5. 1 Eine Leiche darf erst dann bestattet werden, nachdem eine Leichenschau in Gemäßheit dieses Gesetzes statt⸗ gefunden hat. §. 2. Jede Gemelnde hat die erforderliche Anzahl von Personen, welche die Leichenschzu. vorzunehmen haben, mit Zustimmung des zuständigen Medizinalbeamten anzustellen und zu verpflichten,. §. 3. Jeder Todesfall ist thunlichst bald nach eingetretenem Tode, jedenfalls im Laufe des Ta—⸗ ges, oder wenn der Todesfall bei Nacht eingetreten ist, am folgenden Morgen dem Leichenschauer zu melden. 5. 4. Der Leichenschauer hat durch Prüfung an Ort und Stelle sich von dem wirklich erfolgten Tode zu überzeugen und, sofern nicht der Verdacht einer gewaltsamen Todesart vorliegt, über den Todesfall einen Leichenbestattungs⸗-Schein nach dem vorgeschriebenen Schema auszustellen. Das Schema für den Leichenbestattungs Schein ist von der Ortsbehörde festzustellen, muß aber mindestens folgende Angaben enthalten:; 1) Sterbeort 2) Vor und Familiennamen des Verstorbenen, 3) Geburtsjahr und Tag, Familienstand, 5) Beruf, 8) Tag und Stunde des erfolgten Todes, 77 Todesursache, 8) ob diese ärztlich beglaubigt, 9) Ort, an dem die Leichenschau vorgenommen, 10) Namen des Leichenschauers.

5. Hat der Verstorbene in ärztlicher Behandlung, gestanden, so at der betreffende Arzt die Todezursache in den er, , , d ee chein 6 en; andernfalls hat der Leichenschauer nach Erkundigung ei den Angehörigen des Verstorbenen oder andern glaubwürdigen ö die Todezursache einzuschreiben. 5. 6. Der Leichenschauer at den Leichenbestattungsschein in 2 Exemplaren auszuftellen und

verfahren. 9. 7 a

damit nach näherer Anordnung der Behörde 2 7 ugebühren bleibt

Wegen Feststellung des Tarifs für die Leichen jeder Bundetzregierung die Bestimmung überlassen.

Hierauf folgt Berathung über die hygienischen Anfor⸗ derungen an Neubauten, zunächst in neuen Quartieren größerer Städte, über welches Thema Referent Dr. Var⸗-

rentrapp-Frankfurt und Korreferent Burkli - Ziegler Zürich ein—⸗ gehend berichten. Es sind im Ganzen 32 Thesen von denen folgende besonders erwähnenswerth sind: 1) Um die nothwendigen hygienischen Anforderungen an neue Stadttheile und neue Wohnungen rechtzeitig und vollständig zur Geltung zu bringen, erscheint es nothwendig, daß in den verschiedenen mit Entwerfung, Begutachtung, Geneh— migung und Ueberwachung von Stadtbebauungsplänen und Einzelgebäuden betrauten Gremien sich neben Verwaltungs beamten und Bautechnikern ein stimmberechtigter Arzt befinde. 2) Zur Er füllung der hygienischen Anforderungen an die Wohnungen in neuen Stadttheilen ist die frühzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes er— forderlich. Bei dieser Prosektirung ist neben der Feststellung der Grundzüge aller Verkehrsmittel (Straßen, Lokomotiv. und Pferde- bahnen, Kanäle) vor Allem der Gesichtspunkt festzuhalten, daß durch Zahl, Breite, Richtung und Höhenlage der Straßen und Plätze dem hinreichenden Zutritt von Luft und Licht, sowie einer vollständigen Entwässerung und Wasserversorgung möglichst Vor— schub geleistet werde. Bei Feststellung des Bebauungsplanes ist, wenn man in dieser Hinstcht freie Hand hat, Rücksicht auf die Boden beschaffenheit und in Betreff der Rich tung der Straßen auf die geeig⸗ neten Weltgegenden Rücficht zu nehmen; am meisten empfehlen sich Südost ⸗Nordwest⸗Straßen und Nordost⸗Südwest⸗Straßen. Für Westost⸗Straßen ist im Allgemeinen eine größere Breite erforderlich als für Nordsüd⸗Straßen. 6) Zur Erfüllung desselben Zweckes empfiehlt es sich, einzelne Bezirke oder Straßen vorzusehen, in welchen die offene Bebauung mit beiderseitigem Fußsteig (von mindestens je 3 Metern) oder Vorgärten (von mindestens 35 M.) oder beides vereint, als die Regel in Aussicht genommen werde. 7) Von vornherein ist der ganze zu bebauende Stadt theil gleichzeitig mit der Ziehung der Straßenlinien in seiner zukünf— tigen Nivellüirung festzustellen mit besonderer Berücksichtigung auf Schutz gegen Ueterschwemmung, auf möglichst geringe Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Dränirung und Entfernung des Schmutzwassers), letztere wiederum mit Beachtung möglichst er⸗ leichterten AÄnschlusses der Grundstücke. M Eine reichliche Wasser⸗ verforgung des in Aussicht genommenen Baubezirks, wo möglich durch eine Quellwasserleitung, ist erforderlich. Privatbrunnen sind möglichst wenig in Aussicht zu nehmen. 10) Für alle einzelnen Bauten ist die Genehmigung der PVläne einzuholen, welche auf Grund einer vorgängigen Prüfung, ob in den vorgelegten Plänen neben den Begriff der Solidität und Feuersicherheit erlassenen Vorschriften auch den hygienischen Ge— nüge geleiftet ist, ertheilt wird. Die Genehmigung ist für alle Bauten sowohl des Stagtes und der Gemeinde wie der Privaten er= forderlich. 12) Der Boden des einzelnen Grundstückes ist einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ist der Untergrund sumpfig oder sonft der Gesundheit nicht entsprechend, so ist derselbe, joweit nöthig, auszuheben und durch einen reinen trocknen Grund, Sand, zu ersetzen. Im Allgemeinen wird es sich empfehlen, vor der Be—⸗ bauung die Vegetationsschicht des Bodens abzuheben. 15) Ein regelrechtes Schwemm fiel ⸗System erfüllt die Aufgabe rasche⸗ ster, vollständigster und gesundheitsgemäßester Entfernung jeden Verbrauchswafsers am besten. Wo die menschlichen Exkre⸗ mente diesen Sielen nicht gleichfalls überwiesen werden, sind Ein- richtungen zu treffen, welche sowohl jede Aufspeicherung derselben als auch jede Verunreinigung des Bodens und der Luft ausschließen. In dieser Beziehung ist vorzugsweise die Aufftellung häufig zu wechselnder Tonnen, für größere Gärten auch das Erdklosei zu empfehlen. Alle Gruben aber, auch gut gemauerte und cementirte, sind zu verwerfen. 20 Die zu Wohnungen bestimmten Gebäude oder Gebäudetheile müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Wohnräumen so angelegt, vertheilt, wie aach in solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlänglich Luft und Licht haben, trocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind. Dar⸗ nach ist Wohn und Schlafzimmern möglichst eine südliche Lage zu geben, während für Treppen, Küche, Eßzimmer, Waschräume, Ab- tritte eine nördliche Lage zu reserviren ist. 26) Jedes Wohngebäude soll unterkellert sein. Wo aus besonderen Gründen (Bodenbeschaffen heit) dies nicht der Fall ist, soll wenigstens auf dem ganzen Erd— boden eine Konkretlag⸗ ausgebreitet werden und von dieser der höl⸗ zerne Fußboden durch eine Luftschichte von mindestens 030 M. Höhe getrennt fein. 28) Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden von nicht mehr als 4 Stockwerken seinschließlich des Erdgeschossesz und nur unter folgenden Bedingungen zul issig: Sämmtliche Räume der Dachwohnungen dürfen nur im ersten Dachraume, nicht über den Kehlgebälken eingerichtet wetden, sie müssen von massiven oder doch ausgemauerten Fach⸗ und Riegelwerk wäen umschloffen sein, eine lichte Höhe von mindestens 2.5 Meter und zwar mindestens für die Hälfte der Fläche jeder einzelnen Räum . lichkeit haben, durch . hinreichenden Zutritt von Luft und Licht erhalten. 33 Stallungen und Futterkammern sind in Seitengebäude zu verweisen. Wenn Wohnungen sich über ihnen befinden, müssen sie gut ventilirbar. sein. Schweineställe sind aus dem Bereich der städtischen Wohnungen überhaupt zu verbannen.

An der Spezialdiskussion betheiligen sich außer den beiden Re— ferenten die Herren v. Winter⸗Danzig, Dr. Roth⸗Dresden, Dr. Wal lich Altona, Prof. Baumeister. Karlgruhe, Dr. ir n n,. Goltz Berlin, Veitmeyer-⸗Berlin u. A. Die erste Hälfte dieser 32 Thesen, von denen die hauptsächlichsten mitgetheilt sind, gelangten noch in einzelner Berathung zur Diskussion und wurden Thesis 1—17 mit einigen redaktionellen Abänderungen angenommen.

Heute feiert das Domgymnasium in Magdeburg sein zweihundert jähriges Jubiläum.

Am 12. d. M. begann in Florenz die Michel⸗Angelo⸗ Feier. Es war ein schöner Tag; jeder Eisenbahnzug brachte neue Gäste; die Menge auf den Straßen und Plätzen war sehr groß. Alle . . stnd mit Fahnen oder Teppichen geschmückt; vom Palazzo Vecchio weht die Nationalfahne; auf dem historischen Hüzel von S. Miniato, wo Michel Angelo die Befesti ee, leitete, das alte Banner der Republik von Florenz. Um 1 hr Nachmittags setzten sich von ver⸗ schiedenen Punkten der Stadt 12 Mustkcorpz in Bewegung, um die verschiedenen Repräsentanten und Gesellschaften nach dem gemeinsamen Sammelpunkt, den Loggien Vasgris, auf der Piazza Signoria, zu ge= leiten; gleichzeitig vereinigten sich die Vertreter der Universitäten, der Akademien, der wissenschaftlichen Institute, des Heeres, der Obrigkeiten, der Diplomatie, der Regierung, der ge⸗ setzzebenden Körper in den sogenannten Zimmern Leos, wo sie vom Präfekten der Provinz, dem Sindaco der Stadt, von allen bürgerlichen und militärischen Qbrigkeiten, den Ministern Spa venta und Finali, den Deputirten Scialoja und Piroli, Vicepräst⸗ denten des Senats und des Parlaments, und zahlreicher Damen empfangen wurden. Dann begaben sich alle nach dem großen Hof. Unter den Uffizien ordnete sich indessen der Zug. Um 31, * verkündete ein Kanonenschlag das Zeichen zum Aufbruch. Der große eln setzte sich vom Hauptthor des Palastes della Signora nach der Via dei Gondi zu in Bewegung. Das 20. Infanterie Regiment eröffnete denselben; dann folgten 30 verschiedene Vereine mit ihren Fah⸗ nen, diesen die , ,. und Kunstinstitute, die Vertreter in und ausländischer Zeitungen, dann unter Vortritt von vier Munizipal. dienern in Galg glle Vertreter der auswärtigen Länder, Offiziere der verschiedenen Waffengattungen, die Akademiker der Crusca und end⸗

lich die Fahne des florentinischen Munizipiums inmitten der CEiviei Pomvpieri und deren Offiziere. Hinter der Fahne folgte der Sindaco Ubaldino Peruzzi. Ihm zur Rechten General Dezza in Galauniform als Vertreter des Königs von Italien, und ihm zur Linken der junge freiwillige Soldat Hektor Buonarotti, der letzte Sprößling aus der Familie, die der Welt den unsterblichen Michelangelo geschenkt kat. Darauf folgte das Komits für die Michelangelo⸗Feier, die Minister Finali und Spaventa, eine Menge florentinischer Bürger; eine Kompagnie Soldaten schloß den Zug, der inmitten einer sehr großen Volksmenge nach der Via Michel⸗Angelo⸗Buonarotti sich bewegte. Im Michel -‚Angelo⸗Haus wurde die Bronzebüste des aroßen Künstlers feierlichst enthüllt; der berühmte Dichter Aleardo Aleardi hielt die , die mit stürmischem Beifall des ganzen Volkes aufgenommen wurde.

Darauf begab sich der Zug nach Santa Croce zum Besuch des Michel Angelo⸗Grabes. Neben dem Grab erhob sich eine kleine, schöne Säule aus schwarzem Marmor, umschlungen von langen Eichen⸗ Aesten und Eichenblättern, geschmückt mit versilberten Zweigen, die von einem silbernen Band zusammengchalten wurden, auf dem die Namen der Akademien und Institute Deutschlands geschrieben waren, die das Geschenk dargeboten hatten. Auf dem Marmorpiedestal des Michel Angelo⸗Grabes lag ein Lorbeerkranz. Darunter befand sich folgende Inschrift:

„Zur 400jährigen Jubelfeier von Michel⸗Angelo Buonarotti in den Tagen vom 19. bis 15. September zu Florenz sendet diese Lorbeeren die deutsche Künstlergesellschaft von Stutt- gart. Stuttgart, den 5. Sept. 1875. Der Prästtent C. Kurtz, Rector und Professor der polytechnischen Schule.“

Der Graf Fabbroni, Censervator von Santa Croce, hielt eine kurze Rede, in der er die Uebertragung Michel Angelo's aus de: Kirche St. Apostoli von Rom im Jahre 1564 erwähnte.

Prof. Flörke, Sekretär der Kunstakademie in Weimar, über reichte einen großen silbernen Kranz. Prof. v. Lützow hielt dar auf folgende Rede, deren Applaus nur die Ehrwürdigkeit des Ortes verhinderte:

Das freie deutsche Hochstift für Wissenschaft, Kunst und allge— meine Bildung hat von vielen berühmten Akademien, akademischen Gesellschaften, sowie von Künsilern und Kunstliebhabern, von allen seinen Mitgliedern und Lehrern den ehrenvollen Auftrag erhalten, im Namen aller Deutschen dem italienischen Volk zur vierten Jubelfeier Michel Angelos seine herzlichsten Glückwünsche darzubringen. Gleich- zeitig übersendet es diesen Kranz und diesen Gratulationsbrief an den Sindacus und an das Munizipium der Stadt Florenz:

Vom nebelhaften Norden brachen vor mehr als tausend Jahren über die mit Schnee bedeckten Alpen germanische Horden; nach Licht begierig und neidisch um den schönen Himmel Italiens, Verheerung bringend, vernichteten sie sich selbst, ohne dem Vaterland das Heil zu bringen, dessen es bedurfte. Aber das verwüstete Italien, das in seinem Edelmuth Böses mit Gutem vergalt, ließ in ihr Vaterland das Licht des Glaubens, der Wissenschaft, der ste dringen; und . es gab, desto reicher wurde es. Und als ein neuer Geisteg⸗ rühling sich zeigte und Michel Angelo seine vorzüglichen Werke schuf, wie man seit Phidias nichts Besseres gesehen hatte, da sproß der Same des Schönen nicht für Italien, sondern fuͤr die ganze Welt. Euer Buonarotti wurde auch für die deutsche Kunst vom Himmel gesandt. Von innigster Dankbarkeit für ihn durchdrungen, haben wir heute beschlessen, seinem Bildniß einen Ehrenplatz in dem Geburtshause Goethe's, dem heiligen Hause der Deutschen, anzuweisen. Möchten doch die Völker sorglos die Geistesschätze genießen können, die in Folge von Mittheilung immer mehr zunehmen; möchten sie brüderlich die Hand sich reichen können in gemeinsamer Verehrung ihrer großen Meifter und Vorbilder! Das wünschen wir von ganzem Herzen, indem wir Euch von jenseits der Alpen grüßen mit dem Ruf: Ein Vivat dem Andenken Michel⸗Angelos! Es lebe die Stadt Florenz, es lebe das italienische Volk!

Gegeben zu Frankfurt a. M, am 126. Geburtstage Göthe's 1875.

Gez. G. G. Otto Vogler, Senkenberg.“

Demnächst wurde der Gruß der Wiener Künstler gelesen, welchen Comm. Peruzzi mit einer Rede beantwortete. Um 5. Uhr verließen die Repräsentanten den Tempel, und der Zug setzte sich nach dem Viale dei colli in Bewegung.

Ein Zufall hat es so gefügt, daß, während in Italien zur 400 jährigen Geburtsfeier Michel ⸗Angelo's großartige Feste gefeiert werden, an der Hamburger Kunsthalle die Statue „Andreas Schlüters“ aufgestellt wurde, den man den deutschen Michel Angelo genannt hat. Der in Hamburg 1662 geb. Schlüter war unstreitig der mächtigste Künstlergenius seiner Zeit, als Architekt wie als Bild⸗ hauer gleich bedeutend und bewundernswerth; sein Reiter standbild des großen Kurfürsten und sein Entwurf zum Königlichen Schlosse ge⸗

hören zu den mächtigften und großartigsten künstlerischen Schöpfungen

jener Epoche. Die Statue Schlüters ist ein Geschenk des Hrn. G. v. Koch, welcher dieselbe dem Bildhauer Hrn. Engelbert Peiffer in Bestellung gegeben hat. Ihre Aufstellung hat die Statue über dem westlichen Eingang in der Nische des rechtsseitigen Risalito gefunden. Die linksseitige Rische ist zur Aufnahme einer Statue Schinkels be⸗ stimmt.

Theater.

Das Wallner Theater hat die beabsichtigte Aufführung des Moserschen Lustspiels Der Veilchenfresser“ noch bis Aus- gang nächster Woche hinausgeschoben, da die Vorstellungen des Schweitzerschen Schwankes, „Großstädtisch' von Tag zu Tag eine stärkere Anziehungskraft bekunden. Seit langer Zeit hatte sich keine Novität des Wallner Theaters eines so vollständigen und andauernden Erfolges zu erfreuen wie „Großftädtisch“. Die lustigen Situationen und die drollige Charakteristik der Hauptpersonen erregen stets die Heiterkeit des zahlreichen Publikums und bringen den Darstellern leb= haftesten Beifall. Aus diesem Grunde und aus Rücsicht auf die überaus günstigen Kassenresultate wird „Großstädtisch“ noch bis nächste Woche das Repertoir beherrschen. ;

Im Wolters dorff Theater begann geftern das Gastspiel der Wiener Kinder Theater- Gesellscha ft. Die Wahl des übrigens recht gut aufgeführten Stückes, Das Weihnachtsglöckchen“ dürfte jedoch als eine glückliche nicht zu bezeichnen sein, da dasselbe, am heiligen Abend resp. in der Christnacht spielend, mehr für die Weihnachtszeit geeignet ist. Die Kräfte der jugendlichen Künstler ind theilweise sehr anerkennenswerthe und kargte das zahlreich er. chienene Publikum, unter welchem insbesondere die Kinderwelt stark vertreten war, nicht mit seinem Beifall. In den nächsten Tagen soll das Repertoir übrigens, wie wir erfahren, ein anderes Stück bringen, dem dann ein noch größerer Erfolg nicht fehlen wird. Der Nach- mittags vorstellung der Kinder ⸗Theatergesellischaft wird am Sonntag Abend die erste Aufführung der neu einstudirten Posse: ‚Die Bummler von Berlin“ von Weirauch und Kalisch folgen. Als „Finger“ debütirt darin der Komiker Hr. Max, dem ein guter kuünstlerischer Ruf vorausgeht.

Redaeteurr F. Preh m. Verlag der Expedition (Kesseh.

Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗ Beilage).

Berlin: Druck W. Elgner

Erste Beilage chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1875.

Rrenhßischen Staats Auzeigers: Berlin, 8. T. Wilhelm ⸗Straße Rr. 382.

R FJnserate für ben Deutschen Reicht. u. Kgl. Preuz. Staatg⸗Anzelger, das Central ⸗Handelsregister und das postblatt nimmt ant die Zuseraten Expeditian den NRentschen Reichs Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersaehnngs-Sachen.

2. e, , Aufgebote, Verladungen n. dergl.

3. Terkdnfe, Verpachtungen, Submissionen oto.

4. Verlosung, Amortisation, Tinszahlung n. 38. V. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger

d. Industrielle Etablissements, Fabriken and Grosshandel.

6. Terschiedene Bekanntmachungen.

J. Literarische Anzeigen.

8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

73. Familien- Nachrichten. beilage.

Inserate nehmen an; die entorlstrte Annoncen ⸗Expeditien von Ftudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, en alle übrigen größeren Annsneen⸗ Bureau

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

7174 l Der im Dienste der Gebrüder Düvel hierselbst als Commis und Reisender bisher beschäftigt ge—⸗ wesene August Grotebrune hierselbst ist der Unter schlagung für seine Dienstherren eingehobener Gelder zum Theile geständig, zu einem anderen Theile in hohem Grade verdächtig, am Mittwoch, den 8. d. M., von hier abgereist und hat seitdem von sich nichts vernehmen lassen. Auf den Antrag der Be—= schädigten ist daher seine stecbriefliche Verfolgung erkannt und werden hiermit alle Polizeibehörden er- sucht, den hier folgend stgnalisirten Flüchtigen, im Falle er betroffen würde, zu arretiren und hierher gefänglich einzusenden. Signalement.

Alter: p. p. 35 Jahre.

Größe: mittlere Mannsgröße.

Statur: untersetzt.

Gesichtsfarbe: blaß.

Gesichtsform: rund und voll.

Haare: dunkelbraun.

Stirne: breit.

Augen: grau.

inf gewöhnlich.

Mund: breit.

Bart: dunkelbraun, Backenbart. .

Kinn: rund und voll, mit einer Vertiefung in

demselben. Gesundheitszustand: im Allgemeinen gut. Besondere Kennzeichen: das rechte Bein ist ver⸗

kürzt. Lage im Fürstenthume Lippe, den 14. September 1875. Das Stadtgericht.

SBubhastationen, Aufgebote, Bor⸗ ladungen n. dergl.

reo Nothwendiger Verkauf.

Das zum Nachlasse des Rittergutsbesitzers Os car v. Koscielski gehörige im Kreise Lublinitz gelegene

Rittergut Ponoschau

soll, auf Antrag der Benefizial˖ Erbin, im Wege der nothwendigen Subhastation

am 13. November 1875, Vormittags 9 Uhr, vor dem Subhastations Richter, Kreisrichter Dr. Jaeckel, im Terminszimmer III., verkauft werden.

Zu dem Rittergute gehören 1152 Hektar 57 Ar 60 Qu. Meter der Grundsteuer unterliegende Lände⸗ reien und ist dasselbe bei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 3315 S 45 3, bei der Gebäude⸗ steuer nach einem Nutzungswerthe von 2118 6 ver⸗ anlagt.

Der Auszug aus der Steuerrolle, resp. aus dem Flurbuche, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblat⸗ tes, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen können in unserem Bureau II. während der Amtsftunden eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander-

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung!

in das Grundbuch bedürfende, aber nicht ein getragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prã klusion nnr en im Versteigerungstermine an⸗ zumelden. ; Das Urtheil über Ertheilung des Zuschlages wird am 16. November 1875, Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtsgebäude, Termine zimmer III., von dem Subhastations⸗Richter verkündet werden. Lublinitz, den 5. September 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations Richter.

les! Nothwendiger Verkauf,

Die zum Nachlasse des Rittergutsbesitzers Oskar von Kescielski gehörigen, im Grundbuche der Ritter⸗ 8 Lublinitzer Kreises Bl. 31 zusammengeschrie⸗

enen

Rittergüter Glinitz und Sorowski

mit Bogdalla, sollen auf Antrag der Benefizial ˖ Erbin im Wege der nothwendigen Subhastation

am 13. November 1875, Vormittags 11 Uhr vor dem Subhastationzrichter, Kreisrichter Br. Jaeckel, im Termingzimmer III. verkauft werden.

Zu diesen Rittergütern gehören 3217 Hektar O Ar 29 Quadratmeter der Grundsteuer unterliegende Ländereien und ist dasselbe hei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 1819 M 2 3, bei der Ge. bäudesteuer nach einem Nutzungswerthe von 1722 4 veranlagt.

Der Auszug aus der Steuerrolle, resp. aus dem Flurbuche, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, können in unserem . II. während der Amtsstunden eingesehen werden. ;

Alle . welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗

ene Realrechte geltend zu machen haben, werden

iermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der . spätestenz im Versteigerungztermin anzu⸗ melden. )

Das Urtheil über Ertheilung des e lasgkz wird am 16. November 1375, Vormittags U Uhr,

in unserem Gerichtsgebäude, Terminszimmer III,

von dem Subhastationsrichter verkündet werden. Lublinitz, den 5. September 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter. IJ 2611 Ediktalladung.

Der Ackermann Friedrich Furcht zu Bischhausen hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes ⸗Kredit⸗Anstalt in Hannover zu be⸗ willigenden Darlehns Hypothek mit seinem im Be— zirke des unterzeichneten Amtsgerichts belegenen Grundbesitz zu beftellen beabsichtige.

Namentlich soll verpfändet werden: der Ackerhof, Haus Nr. 43 zu Bischhausen nebst den dazu ge—⸗ hörigen, in dem Vertheilungsregister dieser Ortschaft unter der Lit. a. d., Haus-Nr. 43, Nr. 39, 83, 211, 212, 218, 219 und 340 mit 165 Morgen 48,2 Qu.-Ruthen näher beschriebenen Grundstücken, sowie nebst allen sonstigen Zubehörungen an Gebäuden, Berechtigungen ꝛc. ꝛc.

Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger

Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich ö Tressin nach Amerika ausgewandert ist, seitdem aber keine ,. von sich er n 3 ein 1 h r,. e von etwa 240 MS zurückgelassen hat, sowie dessen 12. uguf. tes alle Hielengen, welche an die unbekannte Erben und Erbnehmer werden aufgefor⸗

Eigenthums⸗ oder Ober⸗Eigenthumsrechten, in hypo⸗

allhier vorläufig ausgewiesen hat, so werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom

bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben,

thekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗An-⸗ sprüchen oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf Mittwoch den 17. November 1875, Morgens 10 Uhr, angesetzten Termine anzumelden. ;

Durch die Nichtanmelkung geht der Anspruch nicht überhaupt, sondern nur im Verhältnisse zu der der Landes ⸗Kredit⸗Anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.

Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtabeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Kredit⸗Anstalt zu bestellenden Hypothek nicht eingeräumt werden soll.

Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Kredit⸗Anstalt Certifikate ausgestellt worden.

Die bekannten Gläubiger werden durch Zuferti⸗ gung von Abschriften dieser Ediktalladungen be⸗ sonders benachrichtigt.

Der Ausschlußbescheid soll lediglich mittelst An⸗

schlag an die Gerichtsta fel bekannt gemacht werden.

Reinhausen, den 8. September 1875. Königliches Amtsgericht II.

W. v. Goeben.

7262 Ediktalladung. 3.

Der Ackermann Heinrich Furcht zu Bischhausen hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes -Creditanstalt in Hannover zu be— willigenden Darlehns Hypothek mit seinem im Be⸗ zirke des unterzeichneten Amtsgerichts belegenen Grundbesitz zu bestellen beabsichtige.

Namentlich soll verpfändet werden der Kothhof Haus⸗Nr. 27 zu Bischhausen nebst den dazu ge⸗ hörigen, in dert Vertheilungsregister dieser Ortschaft unter Littr. a. d. Haus. Nr. 27, Nr. 29, 988. 107, 151, 179 und 375 mit 46 Morgen 41,9 Qu- Ruthen näher beschriebenen Grundstücen, sowie nebst allen sonstigen Zubehörungen an Gebäuden, Berechtigun⸗ gen ꝛc. ꝛc.

Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufiz ausgewiesen hat: so werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 25 der Ver⸗ ordnung vom 18. Juni 1842 und den 5. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche ir⸗ gend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums oder Ober -⸗Eigenthumsrechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forde⸗ rungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal. oder Leibzuchts-Ansprüchen, oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu

Mittwoch, den 17. November 1875, Morgens 19 Uhr, angesetzten Termine anzumelden. Durch die Nicht- anmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, son⸗ dern nur im Verhältnisse zu der der Landes ⸗Credit⸗ anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.

Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes ⸗Creditanftalt zu bestellenden Hypothek nicht eir geräumt werden soll.

Von der Anmeldungefrift sind nur Diejenigen be⸗ freit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Creditanstalt Certifikate e n n, worden.

Die bekannten Gläubiger werden durch Zustellung ' . , . in Abschrift besonders ver⸗ abladet.

Der Ausschlußbescheid wird nur mittelst Anschlags an die Gerichtstafel bekannt gemacht.

Reinhausen, den 8 September 1875.

Königliches Amtsgericht. II. W. v. Goeben.

46811 Oeffentliche Bekanntmachung.

Der Bürgermeister Carl Elias Georg

Christian Voigt aus Schildan, auf dessen Todes⸗

kannten Erben und Erbnehmer werden aufgefordert 1c . neun Monaten, spätestens aber in em au

den 26. April 1876, Vormittags 11 Uhr,

erklärung angetragen ist, n. dessen etwaige unbe⸗

gerichts · lich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der vorgenannte 2c. Ṽigt für todt erklärt, und sein Nachlaß den nächsten bekannten Erben mit den

an i e. Gerichtsftelle vor dem Herrn Kreig- ath Kühnas anberaumten Termine schrift⸗

Folgen der 5§5. 834 se. II. 18 Allgemeinen Land⸗ rechts zuerkannt oder andernfalls der landesherrliche Fiskus für den rechtmäßigen Erben angenommen werden wird. Torgau, den 12. Juni 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

(17931 Proclamn. Der verschellene Carl Friedrich Wilhelm

Brendemühl, Sohn des früheren Bauern, spätern Altsitzers Friedrich Brendemühl, geboren zu Tressin

am 22. Dezember er, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichts⸗ Kath Heck an hiesiger Ge—⸗ richtsstelle anstehenden Termine sich schriftlich oder i m zu melden, widrigenfalls der Verschollene selbst für todt erklärt und sein Vermögen den näch⸗ sten Erben mit den Folgen der §5. 834 folg. Th. II. Tit. 18 Allg. Landrechts zuerkannt werden wird. Greifenberg in Pommern, den 11. März 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

16s6 Domänen⸗Verpachtung. Die im Kreise Königsberg N-⸗M. belegene

1 4 Domäne Selchow, welche an Fläche 253, iz Hektare, darunter 243, 00 Hektare Acker, enthält, soll auf 18 Jahre, von Jo⸗ hannis 1876 bis dahin 1894, im Wege des öffent⸗ lichen Meistgebots anderweit verpachtet werden.

Hierzu ist ein Termin auf

Montag, den 13. Oktober er,, früh 11 Uhr, im Regierungsgebäude, Wilhelmsplatz Nr. 19 hier- ere. vor dem Regierungs-Rath Schaube anbe⸗ raumt.

Das Minimum des jährlichen Pachtzinses ist auf 9600 festgesetzt und zur Uebernahme der Pach⸗ tung ein disponibles Vermögen von S6 000 M er forderlich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor dem Termin auszuweisen haben.

Die Verpachtungs Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domänen Registratur und bei dem jetzigen Pächter, Hrn. Ober ⸗Amtmann Schöppenthau zu Selchow, eingesehen werden.

Die Besichtigung der Domäne nach vorheriger Meldung bei demselben ist gestattet.

Frankfurt a. O., den 26. August 1875.

Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Bünger.

(6871 Bekanntmachung.

Der dem Domainen ⸗Fiskus gehörige, bei Senften berg im Kreise Calau in der Feldmark Hörlitz be⸗ legene, zur Karpfenzucht eingerichtete und bisher be⸗ nutzte sogenannte Skyro⸗Teich, im Flächeninhalt von 117,32 Hektaren soll nebst Zubehör öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.

Hierzu ist ein Termin

auf Freitag, den 15. Oktober er., Vormit⸗

tags 10 ühr, auf dem Rathhause zu

Senftenberg vor dem Regierungs ⸗Rath Fischer anberaumt. Das geringste Kaufgeld beträgt 13,040 C6. Die Zahlung des Kaufgeldes erfolgt mit eigem Viertheile vor der Uebergabe, mit dem zweiten Viertheile binnen Jah— resfrist und mit der letzten Hälfte binnen 3 Jahren nach der Uebergabe. Ueber seine Zahlungsfähigkeit hat sich jeder Bieter im Termin vor der Zulassung zum Gebote auszuweisen, auch der Meistbietende auf Erfordern den zehnten Theil seines Gebotes baar oder in inländischen öffentlichen Papieren nach dem Courswerthe als Kaution zu deponiren. Die Ver- äußerungsbedingungen und Regeln der Lizitation, von welchen wir auf Verlangen gegen Kopialien Ab⸗

schrift ertheilen, können in unserer Domainen-Re⸗ gistratur hierselbst eingesehen werden. Frankfurt a. O., den 26. August 1875. sönigliche Regierung, Abtheilung für direlte Stenern, Domainen und Forsten. Bünger.

Pferde ⸗Auktion. Sonnabend den 25. d. Mts. Vormittags von 9 Uhr ab, sollen in Perleberg vor dem früher Burgschen Gasthofe circa 40 aus- rangirte Dienstpferde öffentlich meistbietend gegen sofortige Baarzahlung verkauft werden.

C.- Q. Templin, den 13. September 1875. Königl. 2. Brandenb. Ulanen⸗Regiment Nr 1II.

Pferde · Auktion. Am Montag, den 29. Sep⸗ tember er., Vormittags von 9 Uhr ab, findet auf dem Paradeplatz in Schwedt a. / O. der Ver⸗ kauf von circa 60 ausrangirten Königlichen Dienst⸗= pferden, meistbietend und gegen nur in Reichswäh⸗ rung erfolgen dürfende sofortige Zahlung statt.

1. Brandenburgisches Dragoner⸗Regiment Nr. 2.

Zur Versteigerung von cireg 521 Rm. Birken⸗ kloben, 34 Rm. Birken⸗Spaltknüppel, 243 Rm. Erlenkloben, 5 Rm. Erlen⸗Spaltknüppel, 25,375 Rm. Kiefernkloben J. Klasse, 4710 Rm. Kiefern⸗ Spaltknüppel J. Klasse, 1581 Rm. Kiefernkloben II. Klasse, 2538 Rm. Kiefern ˖Spaltknüppel II. Klasse, auf dem Holzhofe zu Przechowo, wird hier⸗ durch Termin auf den 28. Seytember er., Vor⸗ mittags 11 Uhr, in dem Quast'schen Gasthause zu irn, bei Schwetz anberaumt. Die wesentlich⸗ ten Verkaufshedingungen sind folgende: 1) Die An— forderungspreise sind festgesetzt auf: 5 ½½ pro Rm. Birkenkloben, 3 M 60 pro Rm. Birken Spalt⸗ knüppel, 4 M pro Rm. Erlenkloben, 3 M pro Rm. Erlen⸗Spaltknüppel, 3 M 60 pr. Rm. Kiefern⸗ kloben J. Klasse, 3 M pro Rm. Kiefern⸗Spalt⸗ knüppel J. Klasse, 3 M 20 J pro Rm. Kiefern⸗ kloben II. Klasse, 2 S 50 pro Rm. Kiefern—= Spaltknüppel. II. Klasse. 2) Bei kleineren Holz- quantitäten bis einschließlich 130 Raummeter ist der ganze Steigerpreis sofort an den im Termine an⸗ wesenden Kassenbeamten zu erlegen. 3) Bei größe⸗ ren Holzquantitäten ist der vierte Theil des Kauf preises sefort, der Restbetrag spätestens bis zum 31. Dezember 1875 bei der Königlichen Kreiskasse zu Schwetz einzuzahlen. Die weiteren Verkauftz⸗ Bedingungen werden im Termine bekannt gemacht.

Marienwerder, den 13. September 1875.

Der Oberforstmeister.

. Bekanntmachung.

Die Lieferung von 56 Stück schmiedeeisernen Gittern zu den Kellerfenstern der neuen Kaserne für das Elisabeth⸗Regiment in der Köpnickerstraße soll im 3 der Submission verdungen werden.

Die Bedingungen sind in unserem Geschäftalokale, Michaelskirchplatz 17, Offerten bis

zum 22. d. M., Vormittags 11 Uhr, daselbst einzureichen.

Berlin, den 16. September 1875.

Garni son · Verwaltung.

frag Königlich Niederschlesisch⸗ Märkische Eisenhahn.

Die für den Neubau eineg Beagmtenwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Bahnhofe zu Arnsdorf erforderlichen Arbeiten, einschließlich der Lieferung von sämmtlichen Baumaterialien (mit Ausschluß der Ziegel, und Bruchsteine) sollen im Wege der öffentlichen Submission an einen geeigneten Unter⸗ nehmer in Entreprise vergeben werden.

Die Kostenanschläge, Zeichnungen und Bedingungen liegen im Buregu der unterzeichneten Betriebs⸗ Inspektion im Bahnhofsgebäude zu Breslau im Sekretariat während der Dienststunden Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien von dort bezogen werden.

Der Submissionstermin ist auf

Montag, den 27. September 18765,

. Vormittags 19 Uhr,

in vorbezeichnetem Bureau anberaumt worden, und

werden Unternehmungslustige eingeladen, ihre Offer⸗

ten versiegelt, portofrei und unter der Aufschrift: „Submissionsofferte für den Neubau eines Beamtenwohnhauses mit Neben- n . auf dem Bahnhofe zu Arns⸗ or

an die unterzeichnete Betriebsinspektion einzureichen.

Breslau, den 13. September 1875.

Königliche Betriebs⸗Juspektion III.

einzusehen und versiegelte

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

7260]

Unter Bezugnahme auf unsere Be

Magdeburg, den 11. September 1875.

Der Aussichtsrath.

Nenhbhamer.

Ma deburger Privatbank.

r nntmachung vom 18. Juni c. bringen wir hiermit in Er— innerung, daß die Einlieferung unserer sämmtlichen auf Thalerwährung lautenden Noten spätestens am 31. Dezgemaher- (1. J. bei unserer Kasse erfolgen muß, wißrigenfalls alle Ansprüche an die Bank aus diesen ur een , Noten erlöschen und letztere mithin alsdann werthlos 16

agdeburger Privatbank,

Die Direktion.

J. V.: Humbert.