1875 / 226 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Sep 1875 18:00:01 GMT) scan diff

PR oSPEETbS.

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Deutsche - Reichs währung

4m procentige Prioritäts-Obligationen Litt., C.

der

HFehrlineAnhalktischen Hisenbahnw-Geseblschasstt,

mittirt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 1875.

Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 1875 Reichs-Anzeiger vom 7. September 1875 No, 209) hat die Berlin- Anhaltische Eisenbahn- Gesell-

schaft zur Erweiterung und Vervollständigung der Bahn-Anlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel 30, 000,000 Mark

zu emittiren.

gationen,

Prioritäts-Obligationen werden vom

Hie Inhaber dieser Prioritäts- Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Beträge Gläubiger der Berlin- Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft.

in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Actien nebst deren Dividenden. im Betrage von 8M Millionen Thalern gleich 25,500, 000 Mark, sowohl rücksichtlich der Zinsen, als des Capitals nach.

Dis auf den Inhaber lautenden Obligationen dieser Prioritäts-Anleihe (in Appoints Jahre 1880 ab im Wege der Verloosung zum Nennwerth getilgt, wozu alljährlich ein Betrag in Höhe eines halben Procents des Capitals

4 procentige Prioritäts -- Obligatianen Litt. ö

Sie haben Dagegen stehen dieselben den bereits emittirten Prioritats-Actien resp. Obli-

à 5000, 1060, 500 Mark) werden mit 41.½ Procent pro anno verzinst. Die

unter Zuschlag der durch die eingelbsten Prioritäts- Obligationen ersparten Jinsen zu verwenden ist. . Der Verwaltung der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der

pPrioritäts- Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

Prioritäts-Obligationen durch die Blätter der Gesellschaft jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und

Die Zahlung der Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 2. Juli jeden Jahres, sowie die Einlösung der zur Tilgung verloosten Obligationen erfolgt

in Berlin. . ö Von der gegenwärtigen Emission der

BerlHimè vi d. Hanhhtk asse deR

30 Millionen Mark wird zuvörderst ein Beträg von

15, G G, Gk

Ma nel Herlinn-AHMnHaltischenm Eiäüsehn-

panm- Gesellsehaft, Askanischer PEatz No. 5. unter nachstehenden Bedingungen zur öffentlichen Subscription

aufgelegt: 1) Die Subscription findet

Anm .,

* 4. . 5. ö

während der üblichen Geschäftsstuüßden, auf Grund des zu diesem Prospectus gehörigen Anmeldungs-Formulars statt. Es bleibt der Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft die Befugniss vorbehalten,

G. October Heszp

die Subscription auch schon vor Ablauf jenes Zeit-

raums zu schliessen, und nach Ermessen die Höhe des Betrages der Zutheilung su bestimmen.

2) Der Subseriptionspreis ist auf 97*/“ Procent, n Der Jinslauf der Stücke beginnt vom 1. Januar 1876

Procent p. a. bis zum 1. Januar 1876 vergütet. 3) Bei der Subscription muss eine Caution von 10 Procent

des Nominalbetrages hinterlegt werden.

zahlbar in deutscher Reichswährung, festgesetzt. . ab und werden den Subscribenten bei Abnahme vor diesem Termin die Stückznsen zu

Dieselbe ist entweder in baar, oder in solchen nach dem

Tages- Course zu veranschlagenden Effecten zu hinterlegen, welche die Subseriptionsstelle als zulässig erachten wird.

is Jutheilung wird sohald wie möglich nach Schluss der Subscription erfolgen. . . . ö als die subscribirte Summe beträgt, wird die überschiessende Caution unverzüglich zurückgegeben.

im Falle die Zutheilung weniger 5) Subseribent ist verpflichtet,

*

die Hälfte der Stücke in der Leit vom 25. bis 30. October 1875, len Rest der Stücke spätestens bis 20. December 185 5

gegen Zahlung des Preises (2) abzunehmen. Nach vollständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet resp. zurück-

gegeben. 6) Teichnungen nach Massgabe dieses Prospectus werden auch

in Breslau bei Jacob Landau, Dessau bei der Messauler Land esbanke, Dresden bei der Sächsischen Han, ö Frankfurt a. M. bei der Filiale der HKBanl-. für

Handel & Industrie,

entgegengenommen. HKerlin, im September 1875.

in Gotha bei der diothacr Girunderedit-KHankä, Halle bei H. F. Lehmann,

Hamburg bei L. Behrens & Söhne,

„Leipzig bei Heyer & Co.,

„Weimar bei Julius Elan

7

Bei der betreffenden Zeichenstelle werden die Cautionen hinterlegt und zurückgewährt.

Pie Hiroction der Berlin-Anhaltischen Fisenbahn-Gesellschaft.

Fournier.

Noll

Lotterie

für die internationale Gartenban⸗Ansstellung zu Cöln i. J. 1875.

N afigabe des 8. 4 des Planes wird hiermit bekannt gemacht, daß die Ziehung unwider · ruflich , d. J. Malen ist und an diesem Tage, sowie nöthigen alls an den fol genden Tagen, Vormittags von 9 resp. Nachmittags von 3 Uhr an in der Flora“ stattfindet.

Zu der Ziehung haben die Loose Inhaber freien Zutritt.

Eöln, den 25. September 1875.

Der Verwaltungsrath der Aktien⸗Gesellschaft „Flora“.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Vereinigte Hamburg- Magdeburger HDampischiss fahrts-G Onanie,

Die mit unserer Bekanntmachung Vom 28. Juli a. C. angekündigten Er- mässigungen unseres Kettenschleppschifffahrts- Tarifs bleiben in Kraft bis zum

8 ze der diesjährigen Schifffahrt. ; ; J en ne ,,, 23. September 1875. Pie Dir oction. 90 .

Einladung zur Prännmeration

auf die „A U

S EFH IA.

Archiv für volkswirthschaftliche Gesetzgebung und Statistik, für Industrie, Handel und Verkehr, 3 und ie . vom ann gen Departement im k. k. Handels · Ministerium,

und auf die . „Mittheilungen der k. und k. Consulats⸗Behörden /.

Mit 1. Oktober 1875 beginnt ein neues Abonnement auf die Austria“ 866 Jahrgang) und

J. 5 8e und Verordnungen des In⸗ und Auslandes, namentlich auf dem Gebiete der Volks wirthschaft . * II. Ute f tsche Mittheilungen, insbesondere auf dem Gebiete der gewerblichen Industrie, des i. der Schifffahrt, der Eiseabahnen, des Post und Telegraphenwesens der Banken und Freditanstalten. Unter dieser Rubrik werden auch die monatlichen und jährlichen Ausweise über den auswärtigen Handel der zᷣfterreichisch· ungarischen Monarchie veröffentlicht III. Volkswirthschaftliche Berichte, zumal solche über die Verhandlungen der Handels und Gewerbekammern der diefseitigen Reichshälfte.

IV. Literatur. 1 Da die „Auftria“ an alle k. und k. Consulate und andere auswärtige Behörden von Amtswegen

versendet wird, und somit nach allen bedeutenderen Handelsplätzen der Erde gelangt, eignet sich dieselbe vorzüglich dazu, Mittheilungen commerzieller und finanzieller Natur in die weiteste Ferne zu tragen, wo sie auch, bei dem lebhaften Contacte der Consuln mit der Handelswelt, in den betreffenden Kreisen

icher Verbreitung finden. 24 Die „Austria“ wird jeden Sonnabend in dem Umfange von mindestens einem Druckbogen

in Quart ausgegeben. ö ; Ye f. in der Austria“ veröffentlichten Mittheilungen der E und k. Consulats · Vehörden erscheinen seit dem Jahre 1873 in besonderen Heften und sog jeden Monat zwei Druck ogern in ö var eren 3 ,,, . eingerichtet, daß darauf auch zusammen mit der Wochenschrift „Austria“ abonnirt werden kann, . . . ö d Pränumerationgpreise der Austrig“: Für Wien ganz äh 12 fl. halbjãhrig 6 I; viertel jãh rig 3 fl. Mit Postversendung ganziährig 18 fl. halbjährig 6 fl. 22 ,, fl. 25 kr. Für Deutschland mit Postversendung: ganzsährig 8 Thlr. 290 Sgr., halbjährig 4 hlr. 19 Sgr., vi ertel jährig 2 in ö . Für das Ausland ohne Postversendung: ganzjährig 8 Thlr., halbjährig 4 Thlr., viertel jähri r. . .

ö n ber Mittheilungen der k. und H. Causulatsbehörden: Für Wien ganzjährig 14 fl., halbjährig 7 fl, viertel jährig 3 fl. 59 kr. mit Postversenidung: gan jährig 15 fl, halbsährig Tfl. 50 kr., vierteljãhrig ö fl. J5 kr. Für Deutschland mit Postversendung;: ganzjährig 10 Thlr., halbjãhrig 5 Thlr., , . S*. * Eine i en 6 Postversendung: ganzjährig 9 Thlr. 10 Sgr., halbjaͤhri . gr., viertel jährig? r. gr.

ö . der ¶Auftria⸗ oder der Mittheilungen der k. und k. Consulatę · Behorden! kosten 30 kr. Expevition in Wien: 2 von Ferd. Meyer, Tuchlauben Nr. 26. Jnseraten-KÄnnahqme nur bei C. G. Vogler, cone. Publ. Bureau für Industrie, Handel und Gewerbe. J. Maximilianstraße Nr. 3.

Wien, im September 18765. Pie Administration der „Austria“.

auf die „Mittheilungen der k. und k. Consulats. Behörden“. Den Inhalt der Wochenschrift „Austria“ bilden folgende Gegenstände:

Dritte Beilage

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag

ü n

1875.

.

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintr

die Vakanzen-Liste der Durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,

die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,

die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,

die Verpachtungstermine der Königl. Hof ⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

agungen und Löschungen in den Handels- und Zeich enregist ern veröffentlicht:

s) die von den Reichs, Staats und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine, 7) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisendahnen,

8) die Uebersicht der Haupt-⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,

I) die Ueberficht der bestehenden Poftdampfschiff Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

10 das Telegraphen ˖ Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 5. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874. vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Gentral⸗Handels⸗

Das Central · Jandels Register für das Deutsche Reich kann durch alle Pest-Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin. 8 N.,

Königgrätzerstraße 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: 8W. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Waarenzeichen und Etiquetten.

Der Mittelrheinische Fabrikantenverein hatte dem

Reichskanzler Amt folgende Eingabe überreicht: Mainz, 18. August 1875. Hehes Kanzleramt des Deutschen Reiches!

Der ehrerbietigst unterzeichnete Verein gestattet sich, in einer Angelegenheit, welche die Auslegung und Handhabung eines soeben in Kraft getretenen wichtigen Gesetzes betrifft, die rechtzeitige Interven⸗ tion der Höchsten Reichsbehörde anzurufen, da an— dernfalls nnabsehbare Wirren und Schädigungen in Aussicht stehen.

Unterm 30. November v. J. ist ein Gesetz über den Schutz von Waarenzeichen, das sogenannte Markenschuͤtz⸗Gesetz, zur Verkündigung gelangt und hat dasselbe vom j. Mai d. J. ab Gesetzes kraft er⸗ halten; mit der Maßgabe jedoch, daß diesenigen Ge⸗ werbetreibenden, welche seither im allzemein aner⸗

kannten Besitze einer bestimmten Marke waren, zu

deren Anmeldung bis zum 1. Oktober d. J. Frist haben sollen. Wir bemerken an dieser Stelle zu⸗

nächst, daß das angeführte Gesetz unserer Ueherzeu. gung nach einem wirklichen Bedürfnisse entspricht

und zum Segen unserer gewerblichen Entwickelung

gereichen wird, ungeachtet der verhältnißmãßig ge⸗ ringen Menge bis jetzt erfolater Eintragungen, welch

letzterer Umstand r des Gesetzes, nämlich das Vorhandensein des geseßz⸗ lichen Schutzes und das öffentliche Bewußtsein hier⸗ von, in Feiner Weise beeinträchtigt. Dagegen sind nach einer speziellen Richtung hin gewichtige Bedenken aufgetaucht, und darf wohl be⸗ hauptet werden, daß dieselben in einer gewissen Unklarheit oder Unbestimmtheit in der Fassung des Gesetzes ihren Grund haben. Es hanxelt sich um

die Frage: ob auch einfache Waaren⸗ Ctiquetten als Marken (Zeichen) im Sinne des Gesetzes ange⸗

sehen werden können oder sollen? . Wir unfererseits glauben diese Frage entschieden verneinen zu müssen und stützen uns hierbei auf fel⸗ gende der Natur der Fabrikmarken einerseits und der Etiquetten andererseits entnommene Erwägunzen. Der Zweck des Gesetzes war, wie aus Wortlaut und Rotiden hervorgeht, den Mißbrauch zu verhüten, welcher seither durch Anwendung solcher Wagaren— zeichen, die als Marken eines bestimmten Etablisse⸗ ments bekannt waren, Seitens Unberechtigter ge— trieben wurde. Diese Zweck⸗Definition paßt aber nur auf die eigentlichen Marken und nicht auf die

Ctiquetten, wenn auch letztere in manchen Fällen die

Ratur von Marken, und umgekehrt manche ursprüng⸗ liche Marken die Natur von Etiquetten angenommen

haben mögen. Eine „Marke“ ist ein Zeichen, wel⸗ ches ein Industrieller seinen sämmtlichen Waaren oder

bestimmken Gattungen seiner Waaren bezw. seinen Ttiquetten beifügt, um die Ursprungsfirma zu

authentifiziren; sie ist alio recht eigentlich ein „Ur- f Ein Etiquett hingegen welche Behufs Spezialistrung;:

sprüngszeugniß“ der Waare. ist eine Bezeichnung,

der einzelnen Artikel denselben beigefügt wird und hauptsächlich zur Unterscheidung der Qualitäten oder zur näheren Kennzeichnung bestimmter Einzel Artikel

dienen soll. Schutz vor Nachahmung oder Nachweis des Ursprungs werden durch das Etiquett als sol⸗ ches nicht bezweckt womit natürlich die Frage, ob nicht auch in der Nachahmung eines Etiquetts be⸗

dasselbe dem Geschmacke und den Neigungen oder Gewöhnungen des Publikums anzupassen, und ist daher auch bei vielen Branchen in stetem, lebhaften Wechsel begriffen.

nicht zu wechseln pflegen, der von einem und demselben Etablissement ver⸗ wendeten Marken nur eine beschränkte ist, während die Etiquetten in großer, nicht selten fortwährend wechselnder Zahl und Mannigfaltigkeit auftreten.

Diese unsere Definition durfte nicht nur von dem Stande der Gewerbetreibenden allgemein als richtig anerkannt werden, sondern sie hat mehrfach auch die staatliche Sanktion erhalten. Stets wurde die Marke als genügend zur Konstatirung des Produ⸗ zenten betrachtet und ist ihr in diesem Sinne Sei⸗ tens mancher Regierungen, so namentlich der fran⸗ zösischen, sogar gerichtliche Beweiskraft eingeräumt worden. War ein Etiquett verloren gegangen, die Marke aber noch vorhanden, so hat diese stets als hinreichend gegolten, um die Herkunft der Wagre darzuthun; Niemandem aber wärde es je eingefallen sein, nach Verlorengehen der Marke einem noch etwa , Etiqueit die nämliche Beweiskraft beizu⸗ egen.

Auch das deutsche Markenschutzgesetz ist offenbar

von der hier entwickelten Anschauung getragen. Alineg 2 des §. 10 würde unseres Erachtens un⸗

verständlich, ja geradezu gegenstandslos sein, wenn unter den „Waarenzeichen, welche bisher in freiem

Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe⸗ treibenden sich befunden haben“, und durch deren An⸗ meldung Niemand ein Recht erwerben kann, nicht in erster Reihe die Etiquetten verstanden sein sollen. Aber wenn auch für uns jede, etwa obwaltende

Möglichkeit einer anderen Auffassung durch dieses Alinea beseitigt ist, so bleibt es doch bedguerlicher Weise wahr, daß das Gesetz eine klare Definition

sa die große allgemeine Wirkung

Hiermit steht es im Zusammen⸗ hange, daß im Allgemeinen die gewerblichen Etablis⸗ sements se nur eine Marke haben und mit derselben sedenfalls aber die Zahl

Register für das Deutsche Reich. A

233.)

Das Central-Handels⸗-Regifter für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das

Abonnement beträgt 1 Æ 50 8

onne etrãg für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten S0 8 Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 8.

sein soll, nicht enthält, und daß daher die sicher⸗ lich mißverständliche Annahme, auch bloße Eti⸗

Branchen gewisse Etiquetten anfänglich den Cha—

rakter von Fabrikmarken trugen und erst allmählich i ; So wenig nun unseres Erachtens das Wesen der Sache hierdurch

in den freien Gebrauch übergingen.

berührt wird und so sehr uns auch in diesem Punkte

das mehrangęführte Älineg jeden Zweifel über das⸗ jenige, was Rechtens sein soll, auszuschließen scheint, so ist doch das erwähnte Mißverständniß durch der⸗

artige Fälle einigermaßen erklärt.

bezw. Deponirungen bloßer Etiquetten stattgefunden

haben, und also nach dem 1. Ottober wenigstens der

Versuch gewiß nicht unterbleiben wird, für diese Etiquetten den Schutz des Gesetzes anzu⸗— rufen. Wir können zwar unmöglich glauben, daß auf solche Deponirungen hin angestrengte Prozesse von Erfolg sein würden; dies schon darum nicht, weil ein wahrhaft ungeheuerlicher Wust von Rechtsstreiten und eine unsägliche Beeinträchtigung

. .! . . J

des Verkehrs und der gesammten Industrie sich an eine derartige Auslegung knüpfen würde, und weil die Unhaltbarkeit der letzteren in schlagendster Weise hervortritt, sobald man sich vergegenwaärtigt, daß ja die Eintragung bisher in allgemeinem Gebrauche gewefener Etiquetten laut 5. 3 und 9 den sämmtli⸗ chen betreffenden Industriellen nicht versagt werden könnte, diese allgemeine Anmeldung aber jeden Zweck der Sache ausgenommen den einer Einnahme für die Reichskasse illusorisch machen würde. Insbesondere scheint es uns schlechterdings undenk—

nen Rechtsbegriffen ins Gesicht schlagend, daß einem Induftriellen die Anwendung eines bisher im allge⸗ meinen Gebrauche befindlich gewesenen Eiziquetts, welches seine rechtmäßig geschützte Marke trägt, un⸗ tersagt werden könnte Aber immerhin ist es denk⸗ bar und sogar wahrscheinlich, daß vorübergehend arge Beläftigungen, ja positive Schädigungen der schwersten Art sich durch die Entscheidung einzelner Gerichte erster Instanz ergeben; es ist notorisch, daß die Auslegung Seitens der Richter stets eine verschiedene ist, Gesetz durch seine Fassung die Möglichkeit ver schiedener Auslegungen an die Hand giebt und wir müssen wiederholt hervorheben, daß allerdings die wünschenswerthe volle Zweifellosigkeit in der Fassung des Gesetzes nicht vorhanden ist. Auch kann leider nicht bezweifelt werden, daß die bewußte Absicht, wenigstens vorübergehend einen konkurrirenden Fabrik betrieb zu beeinträchtigen, in nicht wenigen Fällen ihre Rolle spielen wird.

Die deutsche Industrie ist, wir glauben dies be⸗ haupten zu dürfen, in ihrer unendlichen Mehrheit der Ansicht, daß Etiquetten nicht unter das Marken⸗ schutzgesetz fallen. 8

Aber die bona oder mala file abweichende Ansicht einzelner Industriellen und weiterhin die sub⸗

jektive Auffassung des einen oder anderen Richters

um unerhörte Verwirrung und um

können genügen,

eine Reihe der empfindlichsten Schädigungen zahl-

trügerische und daher strafbare Absicht obwalten reicher Gewerbetreibender und zwar zum Theil

kann, nicht berührt wird —; wohl aber sucht sich

gerade derer, welche bisher durch den Mangel eines

Markenschutzgesetzes benachtheiligt waren, denen

dieses Gesetz alss dienen sollte, hervorzurufen.

Eg ergeht demgemäß an Hohes Kanzleramt des

Deutschen Reiches unsere unterthänigste Bitte, „baldigst, jedenfalls aber vor dem 1. Oktober, eine Interpretation des Markenschutzgesetzes veranlassen zu wollen“.

sicht dahin zu äußern, daß die Etiguetten im Sinne des §. J des Gesetzes als zur Verpackung gehörig

charaͤkterisirt werden könnten, daß also einfach §. 1

demgemäß zu interpretiren und den Inhabern an⸗ gemeldeter Marken anheimzugehen wäre, auf ihren

etwaigen Etiquetten auch ihre Marken anzubringen.

In letzterem Falle würde es dann immer nicht das

.

ö

Auslegung des Gesetzes beliebt und die Eigenschaft

bloßer Etiquetten als deponirungsfähiger Marken

im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, so müßte

das gewerbetreibende Publikum welches, wir wiederholen es, in seiner großen Mehrheit von der

Möglichkeit einer derartigen Auslegung keine Ahnung

hat hiervon schleunigst Kunde erhalten, damit

tbeil der beabsichtigten verkehre.

Schließlich erlauben wir uns noch das gehorsamste Etsuchen, uns, wie auch die Entscheidung ausfalle, baldthunlichst Mittheilung von derselben machen zu

wollen. Ehrerbietigst Der Mittelrheinische Fabrikantenverein. Für denselben Der Vorstands⸗Vorsitzende, F. Kalle.

Auf diese Eingabe hat das Reichs kanzler⸗Amt

dessen, was als Marke in seinem Sinne anzusehen

auetten könnten als Marken deponirt werden in wei⸗ ten Kreisen verbreitet ist. Auch ist es erforderlich, hier nochmals darauf hinzuweisen, daß in einzelnen

3 ; . klar Unter allen Um⸗ ständen ist es Thatsache, daß zahlreiche Anmeldungen

Fer und der Natur der Dinge, sowie den vorhande⸗

sobald das

Wir erlauben uns, in diesem Betreff unsere An.

Ftiquett fein, welches des gesetzlichen Schutzes theil⸗ haftig wird, sondern die darauf befindliche Marke. Sollte aber, wider alles Erwarten, eine andere

nicht die Wirkung des Gesetzes sich in das Gegen⸗

Auf die gefällige Zuschrift vom 18. d. M. erwidert das Reichskanzler⸗Amt ergebenst, daß die Handhabung des Gesetzes über Marlenschutz vom 30. November v. J. Sache der Gerichte ist und daß demgemäß eine maßgebende Auslegung seiner Bestimmungen nur in dem gerichtlichen Instanzenwege herbeigeführt werden kann. Das Reichskanzler⸗Amt steht indessen nicht an, in der angeregten Frage seine Meinung dahin auszu⸗ sprechen, daß Waarenzeichen und Etiketten in dem Gesetze nicht als identisch angesehen sind. Gegenstand des Gesetzes sind die Waarenbezeich⸗ nungen“ oder „Marken“. Das Gesetz unter⸗ scheidet zwei Arten derselben: diejenigen, welche in dem Namen oder der Firma eines Produzen⸗ ten oder Handeltreibenden bestehen, sodann die eigentlichen ‚Waarenzeichen“. Die ersteren bestehen fieets in Worten und bedürfen, um rechtlich ge⸗ schützt zu sein, der Anmeldung nach Maßgabe des Gefetzes vom 30. November v. Is. nicht; die letzteren bestehen in willkürlich gewählten Fi⸗ guren, in oder ohne Verbindung mit Zahlen, Buchstaben oder Worten, und müssen, um Rechts⸗ schutz zu erlangen, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes angemeldet werden. Jene wie diese werden in jeder Art der Darstellung geschützt, mag sich diese auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung befinden, mag sie unter Be⸗ nutzung von Etiketten, Stempeln, oder in an⸗ derer Weise erfolgen. Hiernach erscheint, was die Etiketten anlangt, als Gegenstand der An⸗ meldung oder Eintragung nicht deren gesammter Inhalt, sondern nur das etwa darauf befind⸗ liche „Waarenzeichen“, insbesondere nicht Namen

und Firmen, weil diese auch ohne die Anmel⸗

dung geschützt sind, auch nicht andere Mitthei⸗ lungen Empfehlungen, Beschreibungen, Qua⸗ litäts⸗ und Preisangaben u. dgl. weil diese eines Rechtsschutzes überhaupt nicht genießen. Das Reichs kanzler⸗Amt. Herzog.“

Berichtigung.

d. Bl., 227 Central⸗H.⸗Reg ), die Freizeichen betreffend, ist dahin zu berichtigen, daß der Hahn (Nr. 5) weiß geschlagen ein Freizeichen ist.

Die dauernde Betreibung von Börsengeschäften im Namen eines Anderen, wobei Jenem Gewinn oder Verlust aus den Börsengeschäften zufällt und er nur mit seinem Auftraggeber die verdiente Courtage zu theilen hat, begründet, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts vom 24. Juni d. J, ein Sozietätsverhältniß, dessen Lösung im Wege der Auseinandersetzung mittels Rechnungs⸗ legung zu erfolgen hat. Der Kaufmann S. zu Berlin machte während des Jahres 1872 im Namen der hiesigen Aktien · Gesellschaft. Makler Vereinsbank Börsengeschäfte, wobei der Gewinn oder Verlust ihm zufiel und die verdiente Ceurtage zwifchen ihm und der Maklervereinsbank getheilt wurde. Anfangs des Jahres 1873 erklärte S., das bestehende Verhältniß lösen zu wollen und wünschte

demgemäß die Rückgabe der

welche er bei der gedachten Bank Sich erung wegen Erfüllung seiner Vertragspflicht als Kaution hinterlegt hatte. Die Bank weigerte sich sedoch, das Depot eher auszuhändigen, ehe S. die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch genaue Rechnungslegung nachgewiesen hat. Dem gegenüber erklärte S., daß ihm keine Verpflichtung mehr aus dem Geschäftsverkehr mit der Bank obliege, indem er seinen Anspruch durch die Thatsache der Hinter⸗ legung der Kaution und der Auflösung der Ge—⸗ schäftsverbindung für genügend fundirt erachte. Das hiestge Stadtgericht trat der Auffassung des S, welcher klagbar geworden, bei, in der Annahme, daß, da die Kaution für etwaige Verpflichtungen des Klägers aus seinem Engagement gestellt sei, die Verklagie den Rückforderungsanspruch nur durch den Nachweis einer ihr noch an den Llä⸗ ger zustehenden, durch die Kaution gesicherten For⸗ derung e n könne. Dagegen wies das Kam ;

läger mit seinem Anspruche zurück, und ebenso wies das Reichs⸗Ober Handelsgericht die dagegen vom Kläger eingelegte Revisionsbeschwerde zurück, indem es sein Urtheil folgendermaßen moti⸗ virte: „Ueber die Geschäftsverbindung der beiden Parteien weichen die Erklärungen derselben von ein ander ab, als, nach der Behauptung des Klägers, derselbe die Geschäfte in der Eigenschaft eines Handlungs bevollmächtigten zu vermitteln oder abzu⸗ schließen hatte, während er nach der Behauptung des Verklagten nur als deren Mäkler fungiren und sonach die Geschäfte nur vermitteln sollte. Doch beruft sich die Verklagte zugleich darauf, daß vom Kläger nur Käufe und Verkäufe abgeschlofsen wor—

mergericht den

den, dadurch sog. offene Engagements entstanden seien, für welche Kläger als Selbstkäufer oder Ver⸗

Die Bekanntmachung des Königlichen Gewerbe⸗ gerichts zu Solingen vom 14. d. M. (Nr., 221

Weꝛrthpapiere, zu deren

dem Mittelrheinischen Fabrikanten⸗Verenn unterm käufer eingetreten sei. Aus diesen Partei Erkla · 27. August d. J. folgende Antwort zugehen lassen: rungen läßt sich jedoch soviel mit Sicherheit entnehmen,

delsgeschäften, als eine Handelsges jenigen Sinne bezeichnet werden, in welchem der durch das preußische Einführungsgesetz zum Han delsgesetzbuch aufgehobene 5. 614 Tit. 8 Thl. II. des Pr. A. L. R. die Handelsgesellschaften zu der Gattung der „Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehen,“ rechnete, ihnen aber die eigentlichen „Societät ⸗Handlungen“ gegenüberstellte. Für die Gesellschaftsrech te, welche die Verklagte mit dem Be ginne des vertragsmäßigen Geschäftsbetriebes des Klägers gegen diesen erworben hatte, haftete die Kaution als Faustpfand. Zur Begründung des Rechts auf Zurückgabe des Devots hatte daher Kläger die Erfüllung seiner korrespondirenden Ver= bindlichkeiten nachzuweisen. Einer Untersuchung, worin diese bestanden oder bestehen, bedarf es nicht. Es genügt, daß dergleichen Verpflichtungen auf Seiten des Klägers gemäß obiger Charakterisirung des Vertrauensverhältnisses entstehen mußten. Aus letzterer folgt zugleich, daß Kläger zur Führung des fraglichen Nachweises den Weg der Auseinander- setzung mittelst Rechnungslegung einzuschlagen hatte.“ Nr. 1248 des Bremer Handelsblatt, Wochen⸗ schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. Eine Ver öffentlichung des Cobden-Klub. Die Verhand lungen des Münchener Kongresses deutscher Volks⸗ wirthe über Versicherungsgesetzgebung. Die Aus— fuhr aus Amerika seit vierundfünfzig Jahren.

vHandels⸗Negister.

Die Handelsregistereintrge aus dem Königreich

Sach sen, dem Großherzogthum Hessen und dem

Derzogthmn Anhalt werden Dienstags unter der

Rubrik Leipzig resp. Darmstadt und Dessau

zeröffentlicht, die erfteren wöchentlich, die beiden letz ⸗˖ teren monatlich.

Alt-Landshberg. Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist heute zufolge Verfügung vom 4. September 1875 Folgendes ein⸗ getragen:

D Nr. 10. 2

2) Firma der Gesellschaft:

Gebrüder Lange. 3) Sitz der Gesellschaft: Kalkberge Rüdersdorf. 4) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1) der Techniker Franz Lange zu Schulzenhöhe, 2 der Oekonom Hans Lange, 3) der Holzhändler Kurt Lange. Zu 2 und 3 in Berlin Holzmarktstr. 50 . Die Gesellschaft hat am 1. September 1875 begonnen. Alt⸗Landsberg, den 22. September 18765. Königliche Kreisgꝛrichts⸗Deputation.

* *. 5

ner lin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 25. September 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unfer Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 46531 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Wusterwitz Rathenower Ziegelei Actien Gesellscha vermerkt steht, ist eingetragen: Der bisherige Direktor Görcke ist aus dem Vor⸗ stande ausgeschieden und an seine Stelle der Kaufmann Heimann Davidson zu Berlin ge— wählt worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3685 die hiesige aufgelöfte Handelsgesellschaft in

Firma: Provinzial ⸗Wechslerbank vermerkt steht, ist eingetragen: Die Liquidation ist beendet und die Firma erloschen.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr 3783 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Gustav Bendir vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ift aufgelöst und die Firma erloschen.

Gelöͤscht sind: Firmenregister Nr. 7653: die Firma F. Huhndorff.