Berrschaften von Sagan erst Nachmittags 5 Uhr stattfindet und der Ankunft in Ohlau um 8 Uhr entgegengesehen wird. In Breslau wird um 7 Uhr 25 Minuten ein Aufenthalt von 5 Minuten genommen.
— In der heutigen (4) Sitzung des Deutschen Reichs⸗ tages, welcher am Tische des Bundesraths der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Dr. Delbrück, der General⸗-Postdirektor Dr. Stephan und mehrere Bundes⸗ Kommissarien beiwohnten, theilte der Präsident die vor der heutigen Sitzung erfolgte Konstituirung der Ab⸗ theilungen, sowie die Wahlen der Fachkommissionen und deren Konstituirung mit. Es wurden gewählt in der ersten Abtheilung zum Vorsitzenden Dr. Löwe, zum Stellvertreter v. Benda; in der zweiten Abtheilung Vorsitzender Hölder, zum Stellvertreter Schulze⸗Delitzsch; in der dritten Abtheilung Vor⸗ sitzender v. Rönne, Stellvertreter Lueius (Erfurt); in der vierten Abtheilung Vorsitzender Dr. Hänel, Stell vertreter Rickert; in der fünften Abtheilung Vorsitzender Dr. v. Schulte, Stellvertreter Forcade de Biaix; in der sechsten Abtheilung Vor⸗ sitzender v. Bernuth, Stellvertreter v. Varnbüler; in der siebenten Abtheilung Vorsitzender Albrecht (Osterode), Stellvertreter v. Denzin. Alsdann wurden die Fachkommissionen gewählt und konstituirten sich wie folgt: ;
In der Geschäftsordnungzs⸗Kommission wurden ge⸗ wählt: v. Bernuth (Vorsitzender), v. Denzin (Stellvertreter), v. Vahl, Valentin (Schriftführer); in der Petitio ns kom⸗ mission: Albrecht⸗-Osterode (Vorsitzender), Ackermann (Stell⸗ vertreter), Grütering, Ausfeld, Dr. Kircher (Meiningen), v. Gerlach (Schriftführer); in der Budget kommission: v. Bennigsen (Vor⸗ sitzender), Dr. Lucius⸗Erfurt (Stellvertreter), Graf v. Ballestrem, Dr. Kapp, Freiherr v. Maltzahn⸗Gültz (Schriftführer); in der Rechnungskommission: Rickert (Vorsitzender)y, Oehmichen (Stell vertreter), v. Reden, Strecker (Schriftführer); in der Kommisston zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs für Elsaß⸗Lothringen, be⸗ treffend die Ersetzung und Kraftloserklärung auf den Inhaber lautender öffentlicher Schuldverschreibungen: Klotz (Vorsitzender),
v. Cuny (Schriftführer).
Alsdann trat das Haus in die Tagesordnung ein, in die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des 5§. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deut—
schen Reiches vom 28. Oktober 1871. Der Bundes kommissar Geheimer Postrath Dr. Fischer, führte aus, daß es sich wesentlich um Kodifikation zerstreuter Bestimmungen handle, auf denen die Beziehungen zwischen der Postverwaltung und den Eisen⸗ bahnen beruhen. Dagegen bemerkten die Abgg. Elben und Richter, daß jene Beziehungen, bei denen die Eisenbahnen die Verpflichteten seien, einer Klärung bedürften, daher der erstere Abgeordnete eine Verweisung der Vorlage an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern beantragte. Bei Schluß des
Blatts hatte der Abg. Baron v. Minnigerode das Wort, der sich mit der Vorlage einverstanden erklärte.
— In Folge des vom Reichstag am 29. Oktober gefaßten Beschlusses, durch welchen das Mandat für die bisherigen Mit⸗ glieder der Reichstags⸗Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungs-Gesetzes, einer Strafprozeß⸗Ordnung und einer Civilprozeß⸗
Ordnung nebst Einführungsgesetzen zunächst auf so lange erneuert wurde, als solches innerhalb der verfassungs⸗ mäßigen Zuständigkeit des Reichstags belegen ist, also für die Dauer der gegenwartigen Session, konstituirte sich die Kommission am gleichen Tage von Neuem, indem die Mitglieder, welche bis⸗ her die Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Schriftführer bekleidet, desgleichen diejenigen Mitglieder, welche bisher die Redactionskommission gebildet hatten, wiederum zu diesen Funktionen erwählt wurden.
Am Sonnabend fand eine Sitzung der Kommission statt, in welcher beschlossen wurde, dem nunmehr zur ersten Lesung aus⸗ gesetzten Gerichtsverfassungsgesetze einen neuen Titel über die
Rechts verhältnisse des Richteramts, also über die Be⸗ setzung der Gerichte mit juristisch gebildeten Richtern, über die Eigenschaften solcher Richter und deren rechtliche Stellung dem Entwurf voranzustellen.
Ein von einer Anzahl Mitglieder eingebrachter, in neun Paragraphen formulirter Gesetzesvorschlag wurde der Berathung zu Grunde gelegt und gelangte in allen seinen Theilen zur An⸗ nahme. Dieser Gesetzesvorschlag lautet:
Richteramt.
§. 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
. 5. 2. Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch Zurücklegung eines mindestens dreijährigen Rechtsstudiums auf einer Universität und durch die Ablegung zweier juristischen Prüfungen in einem Bun⸗ desstaate erlangt.
Von dem dreijährigen Zeitraume sind mindestens drei Halb— jahre dem Rechtsstudium auf einer deutschen Universität zu widmen.
Zwischen der ersten und zweiten Prüfung mutz ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen, welcher im Dienste bei den Ge— richten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden ist, auch zum Theil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden kann.
Landesgesetze können bestimmen, daß von den drei Jahren die Zeit von höchstens einem Jahre im Dienste bei Verwaltungsbehörden zu verwenden ist oder verwendet werden kann.
5. 3. Zum Richteramte befähigt ist ferner jeder ordentliche öffentziche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universttät.
4. Wer in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richter⸗ amte bereits erlangt hat oder auf Grund der Bestimmungen des §. 2 in Zukunft erlangen wird, ist, soweit dieses Gesetz keine Auenahmen 1 zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reiches befähigt.
§5. 5. Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit.
§. 6. Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit . von Gebühren.
Sind für einzelne Klassen der Richter verschiedene Gehaltsstufen festgesetzt, so erfolgt ein Aufrücken in die höhere Gehaltsstufe nur mach Maßgabe des Dienstalters in der betreffenden Klasse.
§. 7. Richter können nur durch Richterspruch aus den Gründen Und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, ihres Amtes Dauernd oder zeitweise enthoben, oder auf Grund eines Richter⸗ spruchs wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden.
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte unter le g des vollen Gehalts durch die Landes⸗Justizverwaltung verfügt werden.
§. 8. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhälinisse, insbejondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
§. 93. In welchen Fällen Personen, welche nicht nach den Be⸗ stimmungen der 55. 2—5 dem Richterstande angehören, Mitglieder eines Gerichts sein können, wird durch die r g bestimmt.
Auf diese nicht dem Richterstande angehsrenden
ilglieder eines j anderweitiger Bestimmung abberufen worden,
ne,. finden die Bestimmungen der §5§. 6— 3 gleichfalls keine An wendung.
Beigefügt wurde noch (als §. 2a.) die Bestimmung, daß nach dem Ermessen der Justizverwaltung, wer in einem Bundesstaate die erste furistische Prüfung bestanden hat, zum Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesstagte zugelassen werden könne, sowie ferner, daß die in einem Bundesstaate stattgehabte Vorbereitungszeit Seitens der Justizverwaltung eines anderen Bundesstaates dem Richteramts⸗ Aspiranten angerechnet werden köane.
— Die Kosten des Transports der in 5§. 38 des Ge⸗ setzes vom 8. März 1871 erwähnten Landstreicher ꝛce. aus dem Gerichtsgefängniß in das Arbeitshaus, so wie die Kosten der den Transportaten der erwähnten Kategorie zu gewährenden unentbehrlichen Bekleidung fallen dem Staate zur Last; die letzteren Kosten sind gemäß §. 12 der General⸗Transportinstruktion als ein integrirender Theil der Transportkosten zu betrachten. Es unterliegt somit, nach einem Reskript des Ministers des Innern vom 28. September d. J., keinem Zweifel, daß die Ver⸗ pflichtung des Staates zur Tragung der qu. Transport⸗ (be⸗ ziehungsweise Bekleidungs-) Kosten entsteht, sobald ein Korrigende auf den Transport gegeben wird, und — abgesehen von etwaigen Regreßansprüchen gegen einen fahrlässigen Trans⸗ porteur — dadurch nicht aufgehoben oder beseitigt werden kann, daß der Transportat, weil er entsprungen ist, an seinem Bestimmungsorte nicht abgeliefert werden kann.
Die Bestimmung in §. 14 der General⸗Transport⸗Jastruk⸗ tion, wonach die Erstattung der von den Lokalpolizeibehörden vor⸗ geschossenen Transportkosten der Bestimmungsbehörde dann in Wegfall kommt, wenn der Transportat auf dem Transporte entsprungen ist, ändert nichts an der generellen Verpflichtung des Staates zur Tragung der Transportkosten; sie hat viel⸗ mehr nur die Wirkung, daß diese Kosten eintretenden Falls zunächst bei der der absendenden Behörde vorgesetzten Regierung zur Erstattung zu liquidiren sind.
— In einer Beschwerdesache eines Karousselbesitzers wegen der ihm verweigerten ortspolizeilichen Erlaubniß zum Auf⸗ stellen seines Karoussels hat der Minister des Innern sich in einem Erlaß vom 19. Mai d. J. dahin geäußert, daß allerdings nach §. 59 der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 der Be⸗ trieb eines der dort genannten Gewerbe von der vorgängigen Erlaubniß der Ortsbehörde abhängig sei. Diese Bestim⸗ mung habe aber wesentlich den Zweck, einer über⸗ mäßigen Belästigung des Publikums durch derartige Gewerbe⸗ treibende thunlichst vorzubeugen. Wenn nun ein Amtswvorsteher, wie im vorliegenden Falle, der Meinung sei, daß er befugt gewesen wäre, die Aufstellung des Karoussels nicht zu gestatten, weil durch den Karousselbetrieb die dortigen Einwohner zum vermehrten Wirthshausbesuche resp. Branntweingenusse verleitet werden könnten, so müsse diese Auffassung als eine zu weit⸗ gehende bezeichnet werden. Denn abgesehen davon, ob die, haupt⸗ sächlich doch nur für Kinder berechnete Aufstellung eines Karoussels in der That die von dem Amtsvorsteher befürchteten demorali⸗ sirenden Wirkungen nothwendig im Gefolge haben müßte, was sich im Allgemeinen kaum annehmen lasse, so würde die in Rede stehende Auffassung in ihren Konsequenzen dahin führen, in ländlichen Gemeinden überhaupt alle derartigen öffentlichen Schau⸗ stellungen 2c. zu verhindern und somit den bezüglichen Gewerbe⸗ betrieb größtentheils illusorisch zu machen. Ein solches Vorgehen würde sich umsoweniger rechtfertigen lassen, als die Betreffenden für ihr Gewerbe Steuer zu zahlen und insoweit Anspruch darauf haben, daß ihren Interessen auch Seitens der Orts⸗ behörden billige Rücksichtsnahme zu Theil werde.
— Die Strafbarkeit der öffentlichen Verbreitung der Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Ge⸗ setze wird, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 5. Oktober d. J., dadurch nicht ausgeschlossen, daß es nicht in der Absicht des Verbreiters (Zeitungs⸗Redacteurs) gelegen, in Anderen den Willen zu einem Handeln gegen die Gesetze hervorzurufen. — Der Redacteur der „Essener Volksztg.“ hatte die päpstliche Encyelica über die Maigesetze vom 5. Februar 1875 in seiner Zeitung in modifizirter Fassung veröffentlicht, indem er besonders die Stellen der Encyelica wegließ, von welchen er an⸗ nahm, daß sie Anstoß erregen könnten. Auf Grund des §. 110 des Strafgesetzbuchs und §. 20 des Reichs-Preßgesetzes wegen Auffor⸗ derung zum Ungehorsam gegen die Staatsgesetze angeklagt, wurde der Redacteur in beiden Instanzen freigesprochen, weil es für die Annahme einer Absicht, durch die Veröffentlichung in An⸗ deren den Willen zu einem Handeln gegen rechtsgültige Gesetze hervorzurufen, an jedem Anhalt fehle. Der Angeklagte hätte, indem er die politisch wie historisch bedeutungsvolle Sneyelica veröffentlichte, nur eine Pflicht gegen diejenigen Abonnenten er⸗ füllt, welche für den Kampf der katholischen Kirche gegen die Staatsregierung sich interessirten und welchen zum Verständniß kein Theil der historischen Entwickelung entbehrlich gewesen sei. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Ober⸗Staatsanwaltschaft vernichtete das Ober ⸗Tribunal das vorinstanzliche Erkenntniß und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ein an⸗ deres Appellationsgericht, indem es in seinem len n ausführte: „nach §. 20 Abs. 2 des Reichs⸗Preßgesetzes bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Straf⸗ barkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Wenn nun, wie der Appellationsrichter anerkennt, die päpstliche Encyclica auch in der gemilderten Fassung, in welcher die „Essener Volks⸗Itg.“ sie veröffentlicht hat, die Aufforderung zum Ungehorsam gegen rechtsgültige Gesetze enthält, wenn nicht minder in der oben gedachten Weise die Mitwirkung des Angeklagten bei der Veröffent⸗ lichung derselben festgestellt worden ist, so bedurfte es zur Anwen⸗ dung des §. 110 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs gegen den Angeklagten des vom Appellationsrichter vermißten Nachweises eines beson⸗ deren dolus nicht weiter. Der §. 110 cit. erfordert zu seiner Anwendung nicht den Nachweis, daß die Absicht des Thäters bei öffentlicher Verbreitung der Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze dahin gerichtet gewesen sei, in Anderen den Willen zu einem Handeln gegen die Gesetze hervorzurufen. Es genügt nach den allgemeinen Strafgesetzen die Feststellung, daß das die Aufforderung zu solchem Ungehorsam enthaltene Schrift⸗ stück durch den Angeklagten öffentlich verbreitet worden, ohne daß derselbe eine derjenigen Bestimmungen für sich anzurufen ver⸗ möchte, welche nach den allgemeinen Grundsätzen des Straf⸗ gesetzbuchs die Strafbarkeit ausschließen.“
— Der Gesandte der Vereinigten Staaten von Nordamerika am hiesigen Allerhöchsten Hofe Mr. Bancroft Davis hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesenheit fun⸗ girt der erste Sekretär der Gesandtschaft, Mr. Fish, als interimistischer Geschäftsträger.
— Nachdem der Königlich belgische interimistische Geschäfts⸗ träger, Legations⸗Rath Baron Pitteurs⸗Hiegaerts, zu fungirt der
Legations⸗ Sekretär Baron Nothomb in der genannten
Eigenschaft.
— Der General⸗Lieutenant von Budritzki, Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, ist in Genehmigung seines Abschiedsgesuches unter Verleihung des Charakters als General der Infanterie, unter gleichzeitiger Stel ung à la suite des Kaiser Alexander⸗Garde Grenadier⸗Regiments Nr. 1, mit Pension zur Disposition gestellt; der General⸗Major von Dannenberg, Commandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, unter Entbin⸗ dung von der Wahrnehmung der Geschäfte der Kommandantur in Potsdam, zum Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, der General⸗Major von Stiehle, General à la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Inspecteur der Jäger und Schützen, zum Commandeur der 7. Division, der General⸗ Major von Thile, Commandeur der 4. Garde⸗Infanterie⸗ Brigade, zum Inspecteur der Jäger und Schützen ernannt, und der General⸗Major Freiherr von Meerscheidt⸗Hüllessem, Commandeur der 11. Infanterie⸗Brigade, in gleicher Eigenschaft zur 4. Garde⸗Infanterie⸗Brigade versetzt.
— Der Premier⸗Lieutenant Heinrich XVIII. Prinz Reuß vom Garde⸗Kürassier⸗Regiment ist von seiner Urlaubsreise hierher zurückgekehrt.
— Der Contre⸗Admiral Henk, Direktor der Kaiserlichen , n . ist von Urlaub aus der Schweiz hierher zurück⸗ gekehrt.
— S. M. S. „Augusta“ hat am 18. September cr. Sa⸗ banilla verlassen, erreichte am 20. desselben Monats Colon, ging am 23. September wieder in See, lief am 24. in den Hafen von Cartagena und am 28. September wieder in Sabanilla ein. Am 29. September ging S. M. S. „Augusta“ wieder von Sa⸗ banilla ab, traf am 30. desselben Monats in Santa Marta ein und ankerte am 8. Oktober er. Abends vor dem Hafen von St. Thomas.
Rendsburg, 30. Oktober. In der heutigen (16.) Sitzung des Provinziallandtags fand die Schlußberathung über den Entwurf einer Verordnung zur Ausführung der Vorschrif⸗ ten im §. 22 des Fischerei⸗Gesetzes vom 30. Mai 1874 für die Provinz Schleswig Holstein statt unter Annahme sämmtlicher von dem Ausschuß gestellten Anträge sowie zweier sonstigen Amendements. Sodann wurde in der Schlußberathung ab⸗ gelehnt: die Ausgleichssumme für die Kriegsfuhren des Jahres 1864 auf die Provinz zu übernehmen. Ein An⸗ trag, gleichzeitig zu beantragen, daß die fragliche Aus⸗ gleichssumme auf die Staatskasse übernommen werde, fand nicht die Zustimmung der Versammlung. Es folgte die Schlußberathung über den Ausschußbericht, betr. die Verwendung der dem Provinzialverbande für die durch die Kriegsereignisse von 1848-51 Belasteten überwiesene Summe von 41 Mil⸗ lionen Mark. Bei der Abstimmung wurde nach Ablehnung sämmtlicher gestellten Amendements mit allen gegen 2 Stimmen beschlossen: J. Aus der durch das Gesetz vom 9. Juni d. J. dem Provinzialverbande von Schleswig -Holstein überwiesenen Summe von 4,500,000 6 1) einen Beitrag von 100,000 MS für die Invaliden der ehemaligen schleswig⸗holsteinischen Armee der in Altona verwalteten Invalidenstiftung der Herzogthümer zur freien Verfügung zu stellen; Y) einen Beitrag von 600, 000 zu dem Zweck herzugeben, daß daraus nach stattgehabtem Ermittelungs⸗ verfahren für solche in Folge der Kriegsereignisse der Jahre 1848 — 51 in den Herzogthümern Schleswig⸗Holstein erlittenen nachweisbaren und bisher nicht ersetzten Verluste, welche dadurch entstanden sind, daß entweder a. Beamte wegen Befolgung der Anordnungen der schleswig⸗holsteinischen Regierungsbehörden durch die dänische Verwaltung mittelst Einziehung ihrer Dienst⸗ kautlonen oder durch anderweitige Exekutionsmaßregeln zur Er⸗ stattung der an die schleswig⸗holsteinische Landeskasse abgelieferten Intraden gezwungen, oder b. Gebäude, Ländereien oder bewegliche Gegenstände durch die militärischen Operationen der kriegführenden Armee zerstört oder beschädigt worden, eine nach Maßgabe der Verhältnisse und der verfügbaren Mittel festzustellende Ent⸗ schädigung gewährt werde, jedoch in allen Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die Beschädigten selbst oder deren Hinterbliebene sich in Folge der erlittenen Verluste noch jetzt in einer Lage befinden, welche ihre Entschädigung als dringend ge⸗ boten erscheinen läßt; II. die dann noch übrig bleibenden 3, 800, 000 S in der Weise zu verwenden, daß zunächst diejenigen S xy; der Kommunal⸗Anleihe vom 2. Mai 1849, welche die holsteinischen aus den von den deutschen Regierungen erstatteten Verpflegungs⸗ kosten im Januar 1851 ausbezahlt erhielten, welche die schles⸗ wigschen Kommunen aber in Folge der derzeitigen Absperrung von Holstein nicht einziehen konnten, im Vorwege den letzteren ausbezahlt werden, und daß mit dem alsdann noch verbleiben⸗ den Rest die nachstehenden Anleihen, nämlich: 1) die Kommunal⸗ Anleihe zur Abhaltung der vorschußweise zu leistenden Ver⸗ pflegung der Reichstruppen vom 2. Mai 1849, 2) die Kom⸗ munal⸗Anleihe vom 10. April 1850, 3) die Einkommens⸗Anleihe vom 4. Oktober 1850, 4) die Vermögens⸗Anleihe vom 4. Oktober 1850, 5) die freiwillige Anleihe vom 28. September 1850, in der Art eingelöst werden, daß die Kommunal⸗ Anleihe vom 2. Mai 1849 den doppelten Prozentsatz desjenigen Prozentsatzes erhält, welcher auf die anderen Anleihen sub 2 —5 vertheilt wird, sämmtliche Anleihen gegen Rückgabe der Obliga—⸗ tionen oder Interims⸗, eventuell auch Mortifikationsscheine.
Cassel, 30. Oktober. In der Sitzung des Kom mu nal⸗ Landtags erklärte nach Erledigung mehrerer Eingaben der Abg. Rang, den Antrag auf Erhöhung der Diäten der Landtags⸗ Abgeordneten zurückziehen zu wollen, eine Erklärung, deren Zu⸗ lässigkeit in Zweifel gezogen, alsdann aber dem Ausschusse mit⸗ getheilt wurde. In der Berathung des zur Begutachtung vor⸗ gelegten Entwurfs einer Landesherrlichen Verordnung zu Aus⸗ führung der Vorschriften in §. 22 des Fischereigesetzes vom 30. Mai v. Is. wurden die vom Ausschuß vorgeschlagenen Ab⸗ änderungsvorschläge genehmigt.
Sach sen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 30. Oktober. Die Rückkehr der Großherzoglichen Familie wird nach dem 15. November erwartet. — Gegen Ende desselben Monats tritt der Rechnungsausschuß des Landtages zu seiner alle Jahre wiederkehrenden Session zusammen.
Sach sen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen, 30. Oktober. Die Prinzessin Marie ist gestern Abend nach mehrwöchentlicher Abwesenheit aus den Niederlanden hier wieder eingetroffen. Der regierende Herzog Gearg weilt seit einigen Wochen in Wien, war vor einigen Tagen zur Kaiserlichen Familientafel am Hofe in Gödölls geladen, und wird die Rück⸗ kehr demnächst erwartet. — Zur Ausführung des Reichs⸗
gesetzes vom 6. Februar d. J. über die Beurkundung des
menen Verpflichtungen gemäß jedes Jahr
BPersonenstandes und die Eheschließung ist eine höchste
Verordnung vom 26. Oktober d. J. erschienen. Der Ministerial⸗
abtheilung der Justiz ist die Leitung und Oberaufficht über⸗
tragen; ihr steht die Bildung der Standesamtsbezirke, die Genehmigung zu der Bestellung von Standesbeamten zu. — In Veranlassung der jüngsten Vorkommnisse in der bayerischen
Kammer geht von hier aus eine mit zahlreichen Unterschriften
bedeckte Dankadresse an den König von Bayern ab. Dieselbe lautet, nach der ‚„Weim. Ztg.“, wie folgt: „An Se. Majestät den König Ludwig II. von Bayern. Von
alten Zeiten her in freundnachbarlicher Beziehung zu einander stehend,
sind Franken und Thüringen neuerdings enger noch verbunden durch die Schienenstraße, welche, mit Ew. Königlichen Majestät und des
Herzogs von Sachsen⸗Meiningen Hoheit Genehmigung erbaut, nicht
nur die Nachbarbevölkerung in häufigere Berührung brachte, sondern auch eine Anzahl Bayern in Ausübung ihres Berufs nach Meiningen führte und bewirkte, daß im Anschluß der Angehörigen verschiedener Staaten und. Konfessionen an einander das Gefühl, der Zu— sammengehörigkeit lebhafter, als früher empfunden wird. Wie daher Bayern und Sachsen gemeinsame Entrüstung ergriff, als in unerhörter Weise die augenblickliche Majorität der bayerischen Kammer der Abgeordneten es unternahm, eine verfassungs treue Regierung des Vertrauens ihres Königlichen Herrn zu berauben, so erfaßte freudige Bewegung Beide, als Ew. Majestät hochsinnige Entschließung vom 19. d. M. den Weg des Rechts, der Wahrheit und des Lichtes in einem Augenblicke erschloß, als dunkle Wolken den Fortschritt Bayerns, und des deutschen Vaterlandes zu bedrohen schienen. Einig in dem klaren Bewußtsein, daß die Parteinahme in
dem großen Kampfe, der von Deutschland gegen die Anmaßungen der
Hierarchie geführt wird, unabhängig ist von dem Glaubensbekenntniß, bitten daher die ehrfurchtvollst Unterzeichneten, Ew. Königliche Ma— jestät wollen den Ausdruck dankerfüllter Bewunderung gnäbigst geneh— migen, den ste nicht zurückzuhalten vermochten bei Veröffentlichung der Königlichen Worte, welche die Geichichte als eine glorreiche That in ihren Annalen verzeichnen wird. Ew. Königlichen Majetät unter⸗ thänigste ꝛc. ꝛc.“
Anhalt. Dessau, 31. Oktober. Der Erbprinz und Prinz Friedrich, die beim Beginn der Universitätsferien Bonn verlassen und sich seitdem bei ihren Hohen Eltern auf⸗ gehalten haben, sind gestern Abend von hier nach München ab⸗ gegangen, um daselbst ihre Studien zu vollenden.
Lippe. Detmold, 1. November. Das J. L. R. u. A. Bl.“ veröffentlicht folgendes Bulletin über das Befinden des Fürsten:
Nachdem die im Anfange voriger Woche eingetretene Besserung in dem Befinden Sr. Durchlaucht des Fürsten im Verlaufe der Woche nicht die gehofften Fortschritte gemacht hatte, ist in den letzten Tagen bei Fortdauer der AÄppetitlosigkeit und der Beklemmungen eine Abnahme der Kräfte eingetreten.
Detmold, 1. November 1875.
Hofrath Dr. Eschenburg.
Desterreich⸗ Ungarn. Wien, 2. November. (W. T. B.) Die heutige amtliche „Wiener Zeitung“ reproduzirt den Wortlaut der jüngsten Kundgebung des St. Petersburger „Regierung sanzeigers“ und begleitet dieselbe mit Aus⸗ drücken der Befriedigung und Anerkennung.
Schweiz. Bern, 1. November. Mit dem 22. Oktober ist der Termin der Einspruchsfrist gegen das neue Bundesgesetz über Einführung des metrischen Maßes und Gewichts vom 3. Juli d. J. abgelaufen, ohne daß das Begehren einer Volksabstimmung gestellt worden wäre. Mittelst Kreisschreiben theilt nun das eidg. Departement des Innern den Kantons⸗ regierungen mit, daß es in Berücksichtigung des Umstandes, daß genanntes Gesetz mit dem 1. Januar 1877 (s. Art. 19) im ganzen Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt und in Wirksamkeit sein soll, sein Möglichstes thun werde, um die⸗ selben rechtzeitig in den Besitz der noch fehlenden metrischen Probemaße zu setzen, deren Beschaffung und Kontrole, laut Art. 7 des Gesetzes, gegen Vergütung der Erstellungskosten Seitens der Kantone dem Bunde zufällt.
Großbritannien und Irland. London, 31. Oktober. Die „London Gazette“ meldet die Ernennung des bisherigen Attorney-⸗Generals, Sir Richard Baggally, zum Richter des neugebildeten obersten Appellhofes. Durch diese Er⸗ nennung wird die parlamentaeische Vertretung von Mid⸗Surrey vakant. — Die gestrige Nummer des amtlichen Blattes bringt den Text einer zwischen den Regierungen von Großbritannien und Tunis am 19. Juli d. J. geschlossenen allgemeinen Kon⸗ vention. Ihr Zweck ist, wie in der Einleitung hervorgehoben wird, der, die zwischen den beiden Ländern lange bestandenen Freundschafts⸗ und Handelsbeziehungen durch eine Revision und Modifikation der bestehenden Verträge aufrecht zu halten und zu veroollkommnen. Die Konvention zerfällt in 42 Artikel, die u. A. verfügen, daß den britischen Konsuln und Agenten in Tunis jeder Beweis von Achtung und Ehre gezollt werden, und daß zwischen den zwei Ländern eine gegenseitige Handelsfreiheit bestehen soll. Der Bey ver⸗ pflichtet sich, britische Unterthanen innerhalb der Regentschaft zu schützen und ihnen das Reisen, sowie den Aufenthalt in irgend einem Theile des Landes ohne Hinderniß oder Behelligung, sowie die freie Ausübung ihrer Religionspflichten zu gestatten. Die britischen Waaren aufzuerlegenden Importzölle sollen in keinem Falle 8 Prozent ad valorem übersteigen. Auch wird englischen Fahrzeugen der Küstenhandel aufgeschlossen. Durch Artikel 37 verpflichtet sich der Bey Alles, was in seiner Macht steht, für die Unterdrückung der Sklaverei zu thun, und ins⸗ besondere zu veranlassen, daß die Deklaration von Moharent vom 23. Januar 1846, welche die Sklaverei in Tunis für immer abschafft, strikt befolgt wird. — In Woolwich ist mit Genehmi⸗ gung des dortigen Garnisons⸗Kommandanten eine Klasse für den Unterricht von Unteroffizieren und Gemeinen in der französischen Sprache gebildet worden.
Frankreich. Paris, 30. Oktober. Das offizielle Blatt enthält heute das Dekret, durch welches die neue staatliche Rechtsfakultät in Lynn, welcher der Ober⸗Unterrichtsrath ungeachtet des Widerstandes des Bischofs seine Zustimmung gegeben hat, errichtet wirh. Die Hauptartikel desselben bestim⸗ men: „Art. 1. Eine Reihtsfakultät wird in Lyon gegründet; diese Fakultät hat zehn Lehrstühle, drei für das Cipilrecht, zwei für das römische Recht, einen für den Civilprozeß, einen 6 das Kriminalrecht, einen für das Handelsrecht, einen für
das Verwaltungsrecht und einen für die Staatsökonomie.“
Art. 2 bestimmt, daß die Stadt Lyon ihren üÜbernom⸗ ihren gewöhn⸗ lichen Hülfsquellen die Summe entnimmt, um die Aus⸗ gaben zu ersetzen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt worden sind. Am Tage, wo diese Bedingung nicht mehr erfüllt wird,
geht die Rechtsfakultät ein. Nach Art. 3 werden die Vorlesun⸗
gen beginnen, wenn der Minister erkannt hat, daß die Gebäude
den Bedürfnissen des Unterrichts entsprechend hergestellt und das Mobiliar und die Bibliothek angeschafft find. Zugleich bringt das amtliche Blatt die Dekrete, welche den Dekan und die zehn Professoren der Fakultät ernennen.
. Italien. Verona, 1. November. (W. T. B.) Der Mi⸗ nister⸗Präsident Minghetti erörterte in seiner gestern bei dem Wahlbanket in Cologna gehaltenen Rede auch die allge⸗ meine politische Lage und beme kte hinsichtlich Italiens, die Herstellung der Einheit Italiens habe seiner Zeit Veranlassung zu einer zweifachen Besorgniß gegeben. Erstens habe man da— mals eine Störung des europäischen Friedens befürchtet. Zwei⸗ tens habe man die Freiheit des Papstthums für gefährdet ge⸗ halten. Beide Befürchtungen hätten sich durch den Verlauf der Ereignisse als durchaus unbegründet herausgestellt. Die fürz⸗ lich stattgehabten Besuche der Kaiser von Oesterreich und Deutschland bei dem Könige von Italien be— weisen, daß diese Anschauungen auch von den Regie⸗ rungen und den Völkern Europas getheilt würden. Vielfach wurde die Behauptung aufgestellt, daß der Besuch des Deutschen Kaisers den Anlaß bieten könne zu einer Aenderung der kirch⸗ lichen Politik Italiens. Diese Annahme sei jedoch durchaus irrthümlich. Die italienische Kirchenpolitik beruhe auf dem Prin⸗ zipe der Trennung der Kirche von dem Staat. Die mit Hülfe desselben erreichten Resultate ließen keinen Grund zur Aenderung dieser Politik erkennen. Italien müsse nur Vorsorge treffen, daß der niedere Klerus vor der Unterdrückung durch die hohe Geistlichkeit geschützt werde, und ferner müsse man dem Laien⸗ element die Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinden sichern. Die Regierung werde im Parlamente einen hierauf be⸗ züglichen Gesetzentwurf in Gemäßheit des Artikels 18 des Ga⸗ rantiegesetzes einbringen.
Amerika. New⸗Jork, 1. November. (W. T. B.) Die Regierung der Vereinigten Staaten hat ihrem Gesandten in Madrid ein Memorandum mit Instruktionen in Bezug auf die Angelegenheiten Cubas zugehen lassen. Der Inhalt des Memorandums ist noch nicht bekannt. Eine Depesche aus Washington, welche von den hiesigen Zeitungen veröffentlicht wird, meldet, daß das Memorandum die Ansichten des Präsi⸗ denten Grant über die cubanische Frage dahin präzisire, daß die endliche Lösung derselben in der Unabhängigkeit Cubas, in der Konstituirung der Insel als einer unabhängigen Republik und in der Freilassung der Sklaven gefunden werden müsse. — Die Staatsschuld der Vereinigten Staaten hat sich im Laufe des vergangenen Monats um 4 069 000 Doll. verringert; im Staatsschatze befanden sich heute 73,783,000 Doll. an Gold, 7, 736, 000 Doll. an Papier.
Mexiko. Die Nationalversammlung trat am 16. September zum ersten Male wieder unter der wiederhergestellten Konstitution von 1857 zusammen. In der Eröffnungsrede sagte der Präsident Lerdo de Tejadsa: Wir können uns zu dem Fortschritt unserer Institutionen beglückwünschen. Unsere Beziehungen zu den uns freundlich gesinnten fremden Mächten sind zufriedenstellend. Ein Gesandter Spaniens ist wiederum bei uns akkreditirt. Ein Vertrag, welcher die Grenze zwischen Mexiko und Guatemala fesistellt, wird in Kürze zum Abschluß gelangen. Die Wahl der Mitglieder der Supreme⸗Court hat stattgefunden und erwartet die Bestätigung des Kongresses; die Distriktsgerichte werden reorganisirt und der öffentlichen Erziehung wird besondere Aufmerksamkeit gezollt werden; die Zahlungen für Civil⸗ und Militärzwecke werden prompt geleistet; Frieden herrscht innerhalb der Republik; die inneren Verbesserungen nehmen ihren Fortgang, und bezüglich der Hafenarbeiten in Mazatlan, Tampico und Frontera ist ein Fortschritt zu berichten.
Asien. Aden, 1. November. (W. T. B.) Der „Serapis“ ist mit dem Prinzen von Wales heute früh hier eingetroffen. Der Prinz ist am Vormittage an das Land gestiegen und von den Behörden, sowie von Deputationen der Kaufmannschaft und der Eingeborenen feierlich empfangen worden.
Die Nr. 20 des ‚Marine⸗Verordnungs⸗Blatts“ hat folgenden Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr— kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 21. Juni 1875. — Uniforme knöpfe. — Vervollständigung der den Seekadetten⸗Schul⸗ schiffen für den Unterricht im Torpedawesen zu üzerweisenden Mo— delle und Apparate. — Liquidirung der Bestellgebühren für die an Adressaten im Landbestellbezuke der Aufgabe⸗Po anstalt gerichteten Marine⸗Dienstbriefe. — Bestimmungen über die beim Baden zu treffenden Vorsichtsmaßregeln. — Vernichtung außer Kraft gesetzter Reglements ꝛ:cc. — Die an Bord S. M. Schiffe zu erweisenden Ehrenbezeugungen mit der Trommel. — Bekleidungaangelegenheit der Matrosen ꝛc. — Nachtrag zur Instiuktion betreffend die Jägerbüchse, H. 71. — Personalveränderungen.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Die Zahl der Petitionen, welche bei dem Reichstag ein⸗ gegangen, beläuft sich bereits auf gegen 300, wevon der dritte Theil der Justizkommission überwiesen worden ift. Davon beziehen sich gegen 60 auf den Zolltarif, gegen 20 auf Bewilligung von Invaliden pensionen, mehrere andere auf Gehaltsverbesserungen, vereinzelte auf Auf⸗ hebung des Impfzwanges, auf den Auktionsbetrieb, auf Beschwerden über die Justiz, gegen die Börsensteuer, Erhöhung der Brausteuer ꝛc.
Statistische Nachrichten.
(Nat. Ztg.) In der am 23. Oktober] beendeten Woche starben von je 106000 Einwohnern auf den Jahresdurchschnitt berechnet: in Berlin 294, in Breslau 255, in Hamburg 213, in München 384, in Wien 208, in Budapest 351, in Paris 238, in Brüssel 233, in Amsterdam 295, in Rotterdam 203, im Haag 171, in Kopen hagen 210, in Christiania 202, in Rom 216, in Neapel 257, in Turin 211, in Alexandrig 421, in New York 294, in London 2365, und in den 18 größeren Städten Englands 250.
— Die soeben erschienene zweite Abtheilung des zweiten Heftes (3. Jahrg) der Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reichs für das Jahr 1875, herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Berlin 1875, Verlag des König⸗ lichen Statistischen Buregus (Dr. Engel), hat folgenden Inhalt: Das Salz im deutschen Zollgebiete. Produktien und Konsumtion, Besteuerung und steuerfreie Ablassung, sowie Einfuhr und Ausfuhr im Jahre 1874 — Der Bierbrauereibetrieb, der Verbrauch und die
Besteuerung des Bieres im Deutschea Reiche während des Jahres
1874. — Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle im Deutschen Reiche im Jahre 1873. JI. Die Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle im Jahre 1873 nach Staaten und Landestheilen; des⸗ gleichen nach Monaten für das gesammte Reich. II. Die Ehe— schließungen im Jahr« 1873 nach Staaten und Landestheilen und nach Monaten. III. Die Gekurten im Jahre 1873 nach Staaten und Landestheilen und nach Monaten. IV. Die Sterbefälle im
Jahre 1873 nach Staaten und Landestheilen und nach Monalen. V. Die Eheschließungen, G burten und Sterbefälle im Jahre 1875 nach Gebietsgruppen und nach Monaten. VI. Verhältniß und Durch⸗ schnittszahlen, die Eheschließungen, Geburten und Sterbefäll: im Jahre 1873 betreffend. VII. Anhang, betreffend Nachweisung der heiraths⸗ fähigen und der gebärfähigen Personen nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1871, auch Verhältniß der im Jahre 1872 Getrauten und Geborenen zu der heirathsfähigen bez. gebärfähigen Bevölkerung. — MUerersicht über die von den Rubenzuckerfabrikanten innerhalb des Zollgebiets des Deutschen Reiches in den Monaten September 1874 bis August 1875 versteuerte Rübenmenge.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
— Aus den Sitzungen der Geschichts- und Alter— thums vereine im Menat September d. J. PVrreine für die Geschichte Berlins und für die Geschichte Potsdamz: Geh. Hofrath Schneider gab in einem Vortrage eine Geschichte ven Baumgarten brück und der Umgegend, insbesondere des Karlsberges bei letz⸗ terem Orte. In der wendischen Zeit befand sich dort ein Berge— und Zufluchtsort, zum Schutze des Uebergangs über die Havel und nicht auf der Höhe tzelegen. Später hausten dort die Familien Haake, Rochow u. a. Im Jahre 1660 kaufte Kurfürst Friedrich Wilhelm die Insel zusammen und legte dadurch den Grund zu den fetzigen Verhältnissen. Im Jahre 1806 ward die ganze Anhöhe entwaldet, aber später von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl von dem Militar-Waisenhause gekauft und wiederum kultivirt. Im Jahre 1869 ließ der Prinz auf der An— höhe, dem jetzigen Karlsberge, einn Thurm bauen, der am 8. Juli 1871 eingeweiht wurde und in seinem Innern erbeutete Waffen Mus den Kriegen von 1866 und 1870 71 enthält. — Alterthumg⸗ gesellschaft Prussia zu Königsberg i. Pr. Dr. Bujack sprach über die im Bartner Lande um Schippenbeil noch erhaltenen Schloß— berge älterer Zeit. Den Mittelpunkt derselben bildet der Wallberg, von viereckiger Gestalt, zwischen dem Flußthale der Alle und dem eines kleinen Nebenflusses gelegen und mit einem auf drei Seiten umlaufenden Graben; dort befand sich die kleine Schiffenburg der Ritter, sie wurde im 13 jährigen Städtetriege Seitens der Ordengsöldner zur Einschließung Schippenbeils benutzt. Die übrigen Schloßberge an der Alle — die beiden oberhalb des Schippenbeiler Wallberges, der von Wehrwilten und Töhnen, und die beiden unterhalb Schippen— beils, der Hünenberg bei Stolzenfeld und der Schloßberg bei Pohiebels — haben mehr oder weniger eine dreieckige Gestalt, der Wehrwilter wie eine Insel aus dem Allethal hervorragend, der Stolzenfelder durch einen Graben, der von Pohiebels durch doppelte Gräben von dem Plateau abgeschnitten. In der Nähe befindet sich eine alte Bestattungsstätte mit Urnen. Größer als die erwähnten 5 an der Alle liegenden ist der Prantlacker Schloßberg, von einer fast rechteckigen, langgezogenen Gestalt, der 3 Terrassen bildet. Von den übrigen Schloßbergen ist der kleine Wallberg bei Rückgarben ein Wach- berg, in kreisrunder Form mit kesselartiger Vertiefung aus dem Plateau des Feldes hervorsteigend. Der Schloßberg bei Sonnenburg an dem Sporviner Bach, in quadratischer Form mit auf drei Seiten umlaufendem Graben, war, nach Urnenscherben und Kohlenfunden zu urtheilen, ein heidnischer Wohnsitz. Kunftloser ist der Schloßberg bei Langheim an der Zaine. Mehr Kunst zeigt im Langheimer Wald bei Wendehnen der sog. Fuchsberg mit kreisrunder Gestalt. — Hifto⸗ rischer Verein für den Niederrhein: Dr. Lersch sprach über den im Münsterschatz zu Aachen befindlichen Schrein des heiligen Anasta—⸗ stus; Dr. Dornbusch über die Kunstgilden der Töpfer im ehe⸗ maligen Herzogthum Nassau; Dr. de Bey über die Stein—⸗ art der im Aachener Münfter 6 Steinfiguren, so⸗ wie über in Aachen aufgefundene ranitblöcke, welche wahr⸗ scheinlich von karolingischen Bauten herstammen. Baurath Bock er⸗ klärte die auf drei alten Aachener Stadtstegeln befindlichen Dar⸗ stellungen. Kanon. Dr. Bock hielt einen Vortrag über die Erzeugnisse der Kupfertreibergilde in Aachen; Kaplan Schmitz über den Bau der unter dem Namen des Limburger Doms bekannten Kirche zu Wallhorn; Dr. Savesberg erläuterte die Baugeschichte des Aachener Rathhauses. — Verein für Geschichte und Alterthumskunde zu Frank⸗ furt a. M.: Dr. Finger sprach über den Siegfrieds brunnen bei Groß— Ellenbach im Odenwalde. Justiz Rath Dr. Euler beleuchtete die Sagen von den Weibern von Culm und von den Weibern von Weins— berg. Die erstere, nach der die Weiber von Culm, nachdem die Männer im Kampfe gefallen, den Angriff des Herzogs Swantepolk von Pommerellen 1244 siegreich zurückgewiesen, sei eine Erfindung des Stadt⸗ schreibers von Danzig, Casp. Bitschin. Auch die Geschichte von Weinsberg, welche von etwa 30 Schlöfssern und Städten albr Theile von Europa er⸗ zählt werde, fehle in allen einheimischen und gleichzeitigen Quellen und tauche erst etwa 50 Jahre nach der Einnahme der Burg in einer kölnischen Chronik auf. Dr. Finger berichtete über eine Tafel in der Kirche von Heppenheim, welche die Begrenzung der Pfarre von H., wie sie Karl d. Gr. 805 festgesetzt, in lateinischer Schrift enthält. Prof. Genthe berichtete über den Mithrasdienst und dessen Denkmale. Mithras, mit dem Sonnengott identifizirt, war der Hauptgott der Herser sein Dienst ward unter Septimius Severus (193 — 211 n. Chr.,) in Rom eingeführt und von den orientalischen Legionen überall hin verbreitet. Zu den wichtigsten Denkmalen des— selben gehören die von Heddernheim (im Wiesbadener Museum), von Lad nburg, der Mithrastem pel nächst dem preutzischen Dorfe Schwarzerd im Kreise St. Wendel, und der Mauls in Tirol.
— Fürstliche Poeten. Herausgegeben von Franz Xaver Seidl. Stuttgart, Verlag von Alfred Bruchmann. Dieses schön ausgestattete Prachtwerk enthält zunächst eine einleitende Dar⸗ stellung der Dichter und Schriftsteller aus Fürstlichen Häusern seit dem 12. Jahrhundert. Als einer der ersten Fuͤrstlichen Sänger glänzt Kaiser Heinrich VI. An ihn reihen sich Friedrich I., Manfred und König Enzio, dann Richard Löwenherz; im 13. Jahrhundert Kon— radin von Hohenstaufen, Ulrich von Liechtenstein. Markgraf Heinrich von Meißen und Herzog Heinrich von Breslau. Im Lauf der Zeit fol⸗ gen dann Kaiser Maximilian J., Herzog Heinrich Julius von Braunschweig, die Kurfürsten Johann Friedrich J. und Moritz von Sachsen; der Mark⸗ graf Albrecht von Brandenburg Kulmbach und Herzog Ludwig von Württemberg; in Frankreich Heinrich IV. und Franz J. sowie die gefeierte Margarethe von Navarra, in Schweden König Erich XIV. Im 17. Jahrhundert ist die religiöse Dichtung vertreten durch die Kurfürstin Louise Henriette von Brandenburg, die Gräfin Emilie Johanna von Schwarzburg⸗Rudolstadt, und die Herzogin Magdaleng Sibylla zu Württemberg. Die weltliche Richtung vertritt das Mit— glied des „Palmenordens“, Herzog Anton Ulrich von Braunschweig—⸗ Wolfenbüttel. Aus dem 138. Jahrhundert führt der Verfasser an: die Kaiserin Katharina von Rußland, die Kurfürstin Maria Antonia Walpurgis von Sachsen, die Stifterin des „Ordens der Freundschaft“, Friedrich II., König von Preußen und Gustav III., Kögig von Schweden. In das Werk selbst sind aufgenommen Dichtungen folgender Mitglieder Fürstlicher Familien: Friedrich der Große, König von Preußen, Ludwig L, König von Bayern, Johann, König von Sachsen, Maximilian L., Kaiser von Mexiko, Karl XV. und Oskar II., Könige von Schweden und Norwegen, Maximilian II., König von Bavern, Eugen Erdmann, Herzog von Württemberg, Vera, Herzogin von Württemberg, Georg, . von Preußen spseudony at G. Konrad), Eleonore, Fürstin von Reuß, und Prinzessin Amalie von Sachsen (die Peinzessin schrieb unter dem Namen Amalie Heiter).
— Professor Senley in London arbeitet der „Academy“ zufolge, an einer Biographie des Freiherrn vom Stein, die im Laufe des kommenken Jahres im Verlage der Cambridger Universitätspresse erscheinen wird. — Longmans K Co. in London kündigen das Er⸗ scheinen eineh neuen Werkes von W. Stigand, betitelt: „Phe Liks, Work and Opinions of Heinrich Heine“ an. — Miß Ellen C. Clayton, die Verfasserin von „Königinnen des Gesanges“ wird in Kurzem ein Buch über „Britische Künstlerianen“ heraus⸗ 8965 — Eine Lebensbeschreihung des großen englischen Philosophen
ohn Locke von Mr. Fox⸗Bourne gehört ebenfalls zu den in Kurzem erscheinenden neuen Büchern.