Neichstags⸗Angelegenheiten. . Berlin, 4. . . dem Reichstage vorliegenden ürfe von Gesetzen, betreffend: ö 3635 ö an r der bildenden Künste, b. das Urheberrecht an Mustern und Modellen und c. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, haben folgenden Wortlaut:
Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der 6. Kö — ießliches Re es Ur . .
8. 166 33 . der bildenden Künste ganz oder theil— weise nachzubilden. steht dem U heber desselben ausschließlich .
§. 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben ü . Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf. Andere übertragen werden.
§. 3. Die Baukunst . im ö, des gegenwärtigen Gesetzes ĩ ildenden Künsten gerechnet. . ;
h ne nnn. ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eineg neuen Werkes.
§. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§5. 1, 2) ,. wird, ist verboten. Als verbotene
hbi ist es auch anzusehen:
ö ki . ö ö Verfahren an⸗ wendet worden ist, als bei dem Originalwerk; ! 2 wenn ein k der zeichnenden oder malenden Kunst auf mechanischem Wege in plastischer Form wiedergegeben wird oder um⸗ gekehrt; ; : . 3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original= ö sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist;
4) wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu⸗ J indet: . . Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten;
6) wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes veranstaltet, als ihm vertragsmäßig oder gesetzl ich gestattet ist.
§. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzus hen;
I) die Einzelkepie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist ledoch verboten, den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend einer Weise , . widri⸗
nfalls eine Geldstrafe bis zu S verwirkt ist; ö fc e n n, von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden; .
3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bil⸗ denden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint, und die Abbildungen nur r E lauterung des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des Driginals oder die benutzte Quelle angegeben werden, widrigen falle die Strafbestim⸗ mung im 5§. 24 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das ur heberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundegt⸗Gesetzbl. 1870 Seite 339),
latz greift. . . . Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bil⸗ denden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstoerfahrens, nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm her— vorgebrachte ,. i. eines ö (8. I), auch wenn das
riginal bereits Gemeingut geworden ist. . .
. 9 8. Wenn der ir wer eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Ueber- tragung des Nachbildungsrechtes noch nicht enthalten; bei Bildnissen und Büsten geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über,
Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.
E. Dauer des Urheberrechts. .
§. 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die Lebenedauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem
ode desselben gewährt. ;
7 He enn welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Weike vollständig genannt oder durch kenntliche Zeichen aus— gedrückt ist. ⸗ ⸗
Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, werden 30 Jahre lang, von der Ver⸗ öffentlichung an, gegen Nachbildung geschützt. Wird inner⸗ halb dieser 380. Jahre. der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Ein; tragung in die Eintragsrolle (5. 39 des Gesetzes vom JI. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. — Bundes Gefetzbi. 1870, S. 339 — angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im Absatz 1 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben. .
§. 10. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines ieden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. . ;
Bei Werken jedoch, die in einem eder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erft nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. ,
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist,
o sind die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen ꝛc. als ein für e bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre er⸗ scheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.
§. 11. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden 30 Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt. . . .
§. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in perio⸗ dischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern zc, erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes ver⸗ abredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Ver⸗ legers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen find, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, an⸗ derweitig abdrucken. ;
§. 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Verfassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Erscheinens des Werkes nicht ein ⸗ gerechnet. ;
s 14 Wenn der Urheber eine. Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werke Der Industrie, der Fabriken,
andwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den chutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie ꝛ. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach
Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und
Modellen. ;
S. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herren ˖ losen Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließ⸗ liche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.
G Sicherstellung des Urheberrechts.
§. 16. Die Bestimmungen in den §§5. 18— 42 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. (Bund: Gesetzbl. 1870, S. 339), finden guch auf Tie Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung.
Die Sachverständigen- Vereine, welche nach Maßgabe des 8. 31 Des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschie⸗ dener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, Kunftgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverfländigen bestehen.
D. Allgemeine Bestimm ung en. . 8. 17. Das gegenwärtige Gefetz tritt mik dem 1. Juli 1876
ichs geltenden Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht eg gg der bildenden Künste treten von demselben Tage ab außer
Wirksamkeit.
§. 18. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem
nkrafttreten desselben erschienenen Werke der bildenden Künste An— ,, . wenn dieselven nach den bisherigen Landesgesetz⸗ gebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem⸗
lare, deren Herstellung, nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet . sollen 3 k verbreitet werden dürfen, seibst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan⸗
denen, bisher, rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, in reotypabgüsse u. s. w, auch fernerhin zur An—⸗ fertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen.
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begon—⸗
nenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.
Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein
imnventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hier · . gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen.
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unter⸗
liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der be— , Werke, auf Antrag des Verletzten, der Einziebung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichs—⸗
kanzler⸗Amt erlassen.
§. 19. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Ur
heberrechts ist nicht mehr zulässig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegen—⸗
wärtigen Gesetzes von den Regierungen einzelner deutschen Staaten . Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen, oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes an= rufen will.
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen
Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ift.
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß
as Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte na 3 5. 6 3. auf oder hinter dem Titelblatt zesselben bemerkt ist. Wo diesez nach der Natur des Gegenstandes nicht statt⸗ finden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Mongken nach dem Inkraft— treten dieses Gejetzes zur Eintragung in die Eintraggrolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium oͤffentlich bekannt zu machen.
§. 20. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle
Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande
oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die
im Gebiete des Deutschen Reichs ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. 21. Diejenigen Werke aus ländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört, genießen den Schutz dieses Ge⸗ ches unter der Vorgussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; re Dasselbe gilt von den nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, . . nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen
dauert der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate
deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind. an Mustern und Modellen.
lich zu.
der Master und Modelle.
durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. ohne Genehmigung des Urhebers erfolgt, ist auch dann verboten: Original;
vom Drigina
können; §. 5. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
angefertigt wird; delle in ein Schriftwerk.
beauftragten Behörde niedergelegt hat.
dem Muster oder Modelle gerertigtes Erzeugniß verbreitet wird.
und Niederlegung (58. 6) erfolgt ist, gewährt.
dem Mufterregister eingetragen. Handelsregister beauftragten Gerichtsbehrrden geführt. richtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken.
Handelsgericht in Leipzig bewirken.
des ,, erläßt das Reichs kanzler⸗Amt.
stellers oder über die Thatsachen stattfindet.
jn Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staalen dez Deutschen
Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht
. 1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder dy imd nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließ⸗
2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in cer al n fr gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Kopi⸗ rern ꝛc. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümers der ge—⸗ werblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere als der Urheber
S. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder
§. 4. Die Nachbildung eines Musters oder Modells, welche
I) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet warden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Vachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das
2 wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich
. durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden
3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Driginal⸗ werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
I) die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung
2) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo⸗
§. 6. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar eder eine Ab bildung des Musters 2c. bei der mit Führung des Musterregisters
Die Anmeldung und — erfolgen, bevor ein nach
. 7. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung . Urheber des Mustertz oder Modells fünf Jahre lang, vont Ablauf, desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem die Anmeldung
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im 5§. 11 bestimm ten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis guf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in
S. 8. Das Musterregister wird von den mit der Führung der
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner auptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Ge—
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem
Die Muster oder Modelle können offen oder verstegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. Die Packele dürfen jedoch nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung
Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige en über die Berechtigung des Antrag⸗ ichtigkeit der zur Eintragung angemeldeten
§. 10. Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus demselben er⸗ theilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur He beifũhrung der Entscheidung auch die verstegelt niedergelegten Packete von der mu
Zengnisse, Auszüge u. s. w, welche die Eintragung in das Muster⸗ register betreffen, sind stempelfrei. ; Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters ꝛe. oder eines Packets mit Mustern 2c. (5, 8] wird eine Gebühr von 5 4, für jeden Eintragschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muftenregifter ein, Gebühr von je 1 erhoben. . Wenn der Urheber in Gemäßheit des 5. 7 eine Schutzfrist von mehr als 5 Jahren in Anspruch nimmt, so hat er fuͤr jedes weitere Jahr eine Gebühr von 1 A für jedes einzelne Muster oder Modell u entrichten. ; § ö. Derjenige, welcher nach Maßgabe des 8. 6 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Mußsterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheher. § 13. Die Bestimmungen in den 8§. 18 — 36, 38 des Gesetzes vom JI. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. (Bundes Gesetzbl. 1870, S. 339), finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen entsprechende Anwendung. Die Sach verständigen⸗Vereine, welche nach 8. 51 des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, au. Gewerbtreibenden ver- schiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster⸗ und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden. 8146. Bürgerliche Rechtzstreitigkeiten, in welchen auf, Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs. und Landesgesetze als Handelssachen. §. 15. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, gleichviel ob die nach den Mustern oder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inlande oder Aug⸗ lande verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reiches ihre gewerbliche Niederlassung haben oder das Recht der ersten Ver⸗ vielfältigung der von ihnen angefertigten Muster oder Modelle einem Gewerbtreibenden übertragen, welcher im Gebiete des Deutschen Reichs seine gewerbliche Niederlassung hat, so stehen diese Muster und Mo—- delle unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. . Im Uebrigen richtet 6 . Schutz der ausländischen Urheber den bestehenden Staatsverträgen. . ö. §. 16. . gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind. ; Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster ꝛc, gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkcafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. ; . Muster und Modelle, welche schon hisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kann der selbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung. §. 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen Aufnahme ausschließlich zu. Auf Photographien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck und ,, noch geschützt sind, findet das gegen ärtige Gesetz keine Anwendung. ⸗ . .
ö 8 2. 2 Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. . i
§. 3. Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes i auch anzusehen: e ; ö 13 ö 6 k der Nachbildung ein anderes mecha⸗ nisches Verfahren, als bei der ursprünglichen Aufnahme stattgefunden hat.
2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original- werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge— schaffen ist . ö ö.
3) wenn die Nachbildung eines photographischen Werkes sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu⸗
n befindet. ⸗ .
ö 4. 6 Einzelkopie eines photographischen Werkes, welche ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird, ist als eine ver— botene Nachbildung nicht anzusehen. ö . .
§ 5. Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung seldst oder
arton ; * . beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers, und ;
b. den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers . . enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet.
schüũtzt ist.
Verfertigers photographischer Werke.
anderen Kunstverständigen und aus Photographen beftehen.
ähnliches Verfahren hergestellt werden.
erschienen ist.
werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.
der Führung des Musterregisters beauftragken Behärde geö net werden. §. 11. Alle Eingaben, Verhandlungen, Afteste, Beglau Yig ungen,
* u Kal. Preuß. das Central ⸗Handelgregister und das Postblatt nimmt an: die In seraten⸗ Expedition drs Arutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Nreußischen Staats Anzeiger: Berlin, 8. V. Wilhelm · Straße Nr. 32.
3 Inserate für den Deutschen Reichs Staate⸗Anzeiger,
Deffentlicher (n
1. Steckbriefe und 2. Subhastationen,
Inserate nehmen an: die autorisirte von Rudolf Mo Cöln, Dres den,
Annoncen Expedition sse in Berlin, Breslau, Chemnitz Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ rt, Wien, Zürich und deren Agenten übrigen größeren AunoncenSureaus.
zeiger.
Yntersuchungs- Sachen. ments, Fabriken und
5. Industrielle Etabli Aufgebate, Vorladungen elle Etablisse
Gro ska del 6. Verschiede 7. Literarisch S. Theater- A 9. Familien-
ne Bekanntmachungen.
3. Jerkãufe, e Anzeigen.
Verpachtangen, Suk missionen ete 4. Verloosn
ug, Amortisation, U. s. V. von öffentlichen P
burg i. E, Stuttga
Zinszahlung In der Börsen-
Nachrichten.
*
Steckbriefe und uUntersuchun gs Sachen.
Handelsmaun, Wilhelm Strache geboren am 18. Juli acher schwerer Dieb⸗ chte in Untersuchung. m Betretungefalle zu
selbst anberaumten geladen, zur festge? die zu ihrer Verthe mit zur Stelle zu b dem Termine anzuzeigen, da chafft werden können kleibens der Angeklagten oder
Termine mit der A eßzten Stunde zu er idigung dienende ringen, oder do
ufforderung scheinen und n Bewei⸗mittel ch so zeitig vor sie noch zu demselben Im Falle des Aus⸗ eines gesetzlich zuläs⸗
Bekanntmachung. ruppen mit Brod und rten unseres Verw azareth⸗ und Garnison. V izitations Verfahrens
missarius der Intendant
Steckbrief. Arbeiter Carl Frie aus Lunow, Kreis Angermünde, 1848, befindet sich wegen mehrf stähle bei dem hiesigen Geri Es wird gebeten, denselben i
Die direkte Magazinen nich bedarfs für die K
te Verpflegung der T t versehenen Garn fon S die Königlichen L ubmissions event. J veck wird ein Kom
altungs⸗ Bezirk erwaltungen daselbst pro 187 an qualifizirte Unternehmer v ur Termine abhalten und zwar:
s, sowie di
Fourage in den mit Königlichen e Lieferung des Stroh⸗ ö soll im Wege öffent⸗ erdungen werden. Zu
sigen Vertreters wird mit Ve scheidung der Sache in contum
Schweidnitz, d Königliches Kreis
rhandlung und Ent⸗ aciam verfahren wer⸗ en 27. September 1875.
gericht. Erfte Abtheilung.
verhaften und an unsere Ge liefern zu lassen.
eines auf den N Gewerbescheins
fängniß ⸗Inspektion ab⸗ Strache befindet sich im Besitz amen Peter Strache lautenden ist 1584 Meter groß,
che Garnison⸗ Lieferung ver⸗ dungen wird.
Ort und Lokal, wo der Termin abgehalten wird.
hat schwarzes
Gegenstand er Lieferung.
blonde Augenbrauen,
Augen, gute Zähne, rundes Kir farbe und ist von kräftiger St 29. Oktober 1875. Köni theilung. Der Untersu
breite Stirn, graue an, gesunde Gesichts⸗ Stendal, den gliches Kreisgericht. J. Ab— chungsrichter.
Su b hastati onen, Anfgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
gä. Subhastation der owitz, Kopciowitz, Sciern hoben, and es fallt 17
uheraumte Bietungs⸗ März 1876 anbe. 20
12. Nobbr. Posen, Bureau der Corpg⸗
Samter, Schrimm, Intendantur.
Neutomischel und
—
Die nothwendi Nittergüter Dziedzt
und Gollawietz ist
der auf den 17. März 1876 a termin und der auf den 23. Publikationstermin fort. den 1. November 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗ Richter.
z Vorladung Kroteschin, Magistrats. Krotoschin und Koschmin. Der Kanecht Heinrich Friedrt geboren zu Crevese am 4. Seyt zu Wasmerslage im Dienst, 1874 zu Königsmark dem S selbst ein diesem geh Blume daselbst ein der Absicht rechtswidr
Staats anwaltschaft 1875 durch Beschlu abtheilung für Strafsa irka wegen Diebst Fesetzbuchs — die Unte Termin zur öffentlichen u auf den 28. Januar 1876, an hiesiger Gerichtsstelle im Nr. 12, anberaumt worden. Friedrich Wilhelm Zirk esetzten Stund
ch Wilhelm Zirka, B. Mnn. ember 1853, zuletzt ist angeklagt, im Jahre chulzen Menzendorf da⸗ öriges Haarzeug und dem Knecht diesem gehöriges Haarzeng in iger Zueignung weggenommen Folge Antrags der Königlichen zu Stendal vom 17. September der unterzeichneten Gerichts- chen vom 28. September 1875 ahls — §. 242 des Straf⸗ rsuchung eröffnet und der nd mündlichen Verbandlung Vormittags gi uhr, Sesstons saale, Zimmer Der Knecht Heinrich ch aufgefordert, e pünktlich zu erscheinen und heidigung dienenden Beweigmittel mit zur Stelle zu bringen, oder so vor dem Termine anzuz eigeschafft werden können. selbe nicht, so wird mit scheidung in eontumaciam verkündet werden. Seehausen i. 8. Altm Königliche Kreisgeri
Ostrowo, Magistr. Bureau.
Rawitsch und Bejanowo. Fraustadt und Freystadt. Beuthen a. O.
Görlitz und Muskau.
o. Glogau, Prov. · Amts. Bur? au ö. do. do. . Magistr
d
Loewenberg, Hirschberg,
Loewenberg und Lauban.
Hirschberg.
Verkäufe, Ve
Submi ssi
Das im Bezirke des A Hannover, belegene
Klostergut W chtzehn Jahre ffentlich meistbi
rpachtungen, onen ꝛzc.
mts Wöltingerode, Provinz
öltingerode
vom 1. Mai 1876 bis etend verpachtet werden
den 3. Dezember d. J Uhr, in unse ir. J hieselbst, stergute Wöltinge jedoch etw
Liegnitz und Wahlstatt.
soll auf die a dahin 1894 6 und ist dazu Termin auf
gungen und Bedarfgnachw gazin Verwaltungen in L chneten Garni
Die Lieferung bedin den Depot Ma brigen vorbezei verden aufgefordert, rechtzeiti
Proviant⸗ an, Unruhst
eisungen sind bei den ueben, Sag dermanns E erscheinen und ihre
a wird hierdur gisträten der ü Unternehmer! Aufschrift:
versehen, abzugeben.
son · Orte zu Je Vormittags 1j g im Termin zu Friederikenplatz Zu dem Klo worbehältlich
tigungen auf Grund ein
rem Geschäftslokale, „Submission auf Brod⸗ resp.
Posen, den 27. Otteber 1875, Königliche Zutendantur V. Armer ⸗ Corps.
Bekanntmachung. ; Königlichen orps soll die Lief entner Rogen,
Hafer, und
Roggenstroh,
che Magazin pro 1876 im werden, wozu Termin ber er., Bormit⸗ ( al des unterzeichneten ße Nr. 23 hierselbst, an⸗
rode gehören: iger geringfügiger Berich⸗ e, r abgeschlossenen
G iis4 Hektare Garten,
igen, daß ste noch zu dem= n. Erscheint der⸗ der Untersuchung und Ent—
verfahren und das Urtheil
den 19. Oktober 1875. cht. J. Abtheilung.
Militärpflichtigen, als 1) der arl Wilhelm Springer, geboren Kreis Schweidnitz, geboren am 173. 3) Gustav Franz Rovember 1853 geboren am Adolf August u Schweidnitz, am 27. Sep⸗ ö . ,, April 1853 zu Schweid⸗ ; . . 5. duard ö zebc en an. deffen eigenthümlichen Besi Schweidnitz, ) Karl Friedrich fönliche Qualifikation geboren am 11. Januar 1555 zu . z ö n , ier n bei uns auszuweisen hat. Schweidnitz, karl Fried⸗ . z . ; 3 X56. tation können in u
; 1 . 1 tage von 10 Uhr Morgens
selben herb
Im Auftrag
Intendantur 2. Armee ⸗C
In den Best Depots befind 23 Cm. Haubitzröhren, 4561 barer Eisenn eisen, 14 971 K. Sch rial, 882 K.
Die nachbenannten Knecht Johann K am 10. Juni 1852 Y) Johann Karl August Weigel
ebruar 1853 zu Schweidnitz,
Vilhelm Gregor, geboren am 10 August Rothhaar, ai 1855 zu Schweidnitz, 5) Februar 1853; Paul Nitsche, tember 1853 zu Schweidnitz, 7) K helm Kein, geboren am 29 nitz 8 Herrmann E 2. Januar 1853 zu August Geisler, Schweidnitz, 10 am 4 Januar 1853 zu rich Julius Schroeler 1853 zu Zobten,
Wege und Gräben, Hof⸗ und Baustellen.
of n für das hiestge Köhigli assermühle, .
Submissionswege verge auf Montag,
zu Zirlau, Schmiedeeisen in bra
Schmiedeeisen aus Handw aus Artillerie Material, 381 K. altes Blech, en Submission verk wozu ein Termin früh 19 Uhr, im wird. Kaufliebhab versiegelt und mit
1 Daneben eine W Branntweinbrennerei schiedene Berech Der Minimalbetra
„Ein und dr bestimmt.
e . Bierbrauerei „Ziegelei, Kruggebaäͤude und ver—
g des jährlich en Pachtgeldes eißig Tausend Reichs mark⸗
Zur Uebernahme der P Vermögen von
den 15. Novem tags 10 Uhr, im Geschäͤstslok Proviantamts, Mühlenstra beraumt ist. Lieferungslustige Unternehn duzenten der Umgegend, werde ihre schriftlichen Dfferlen m mission wegen Lieferun u zu Stralsund“ Termins, versiegelt und portoft ten Amte einzureichen.
Die Eröffnung der Submis angegebenen Zeit in Gegenw Submittenten erfolgen. Spät tags Bedingungen nicht
zu Schweidnitz,
geboren am 1.
ier, insbesondere Pro⸗ Johann Karl
n demnach eingeladen, t der Aufschrift: „Sub⸗ aturglien für ffnung des hierh nterzeichne⸗ im diesseitigen Bur gesehen werden, auch elben gegen 3
achtung ist ein disponibles Mark erforderlich, über tz, sowie über seine per⸗ andwirth jeder Pacht- im 28. November d. F
Die Pachtbedingungen und die Re nserer Kanzlei
der Anfschrift: bis zum genannten Z
das Magaz Die Verkaufs b
er einreichen. bewerber sich späͤtestens bis zj
sionen wird zu der art der erschienenen 9 er eingehende oder den
ahlung der Kopi Sonderburg, den 2 Königliches Artillerie
geln der Lizi⸗ an jedem Wochen
Kreis Sch bis 3 Uhr Nachmit
Für Samter nur Fourage, für Schrimm Brod u. Fou⸗ rage, für die ubrigen Srte
Brod.
für Krotoschin Brod und Fourgge, für Koschmin Brod. Brod und Fourage.
do?
für Muskau nur Brod. Brod und Fourage.
für Lauban nur Brod. Brod und Fourage.
Aemtern in Posen
adt und bei den Ma—
Lieferungslustige
fferten verstegelt mit der Fonrageliefernng pro 1876“
Bekanntmachung. änden des unterzeichneten Artillerie⸗
K. Bußeisen in K. Gußeisen in
unition, 700 K. sonstizes Guß⸗ aus Artillerie Mate⸗
zbgren Beschlãgen, affen, 3 K. Stahl
Stahl aus Hand welche im Wege der auft werden sollen und auf den 17. Bureau anberaumt er wollen ihre schriftlichen Offerten „Submission auf age, früh 9 nhr, edingungen können an den Wochentagen tãglich werden Abschriften von Ten- alien auf Verlangen Oktober 1875. Depot.
November er.,
entsprechende Sffe eingesehen und gegen Ver sptec i, ,
13 Johann Karl schriftlich mitgetheilt werd oren am 1. Oktober
alien ab nicht Feräcksichtigt. Die bezüglichen Lieferungsbe jetzt ab in dem vorbezeicht
Josef Florian Stiller, geboren am 24. tzel, Kreis Schweidnitz, ch Pohl (auch Pauh, geb Groß · Mohnau,
1853 zu Ste Franz Joseph August
Juni 1353 gütung der Kop
Berloosung, dingungen können von Sinszahlung n.
Hannover neten Lokale eingesehen
r, den 18. Oktober 1875. Königliche Kloster⸗Ktaminer.
tags 10 Uhr, lgende Gegenstände e Zahlung verkauft alken und kupfernen mit hölzernen, eisenbeschl eiserne Bettfte lle mit Streichholz, 1 böͤl⸗ 1LGeldkasten 2 Hunde ⸗
Stralsund, den 1. Nevember 1875. Königliches Proviautamt.
sche Eisenhahn.
Vierte Verloos gationen vom Jahre 1566, 13 gekündigt zum 1. April 1876.
anntmachung vom 16. Okto— eute bei der stattgehabten vierten Berliner Stadt⸗Sbligationen der 1869 und 1870 f
Nr; 1791 bis 1800, 1841 ; , 2531 bis 2914, 3031 big 30165, 4121 bis 4130, 4191
5M Thlr. (1500 621 bis 7645, 9 2871 bis 12895, 13596 biz 14911 bis 14915, 17346 bis 175790, 17471 biz 17495, 17571 big 17595,
17795, 17846 bis 17870.
235 Stück à 209 Thle.
15651 bis 13700, 25691 bis 23650, 23401 bis 23450, 27251 bis 27300, 23651 bis 5 765, 33501 bis 33550. 520 Stück à 100 Thlr. Litt. F. Nr. 18401 bis ] 100 Stück à 50 Thlr. Litt, . Nr. 41567 bis ö). 200 Stũck à 25 Thlr. ( 5 Æ6) — 15.900, Summa To T Gi -R fünfzig Tausend Mark“ ern zum 1. April ahlung der baaren Betrage 86 ab, gesse nebst Coupons vom — Serie III. 5 bis 8 und Talons * bei der adt⸗Hauptkasse im Berlin 2, an den gewöhnlich Vormittagsstunden von 9 Vom 1. April 1876 hö er vorstehend gekündigten Okligationen auf. Quittungs · Formulare zur E sowie Verzeichnisse fämmtlich. gekündigten Berliner Stadt Sh von der Stadt ⸗Hauptkasse unen Berlin, den 28. Oktober 1875 Magistrat ö nd Restd njstadt. cht.
Am 5. November er, Vormit Packhofe fo d gegen baar
phanshain, . ien. auf unserem
öffentlich meistbieten werden: 1 Waage mit eifernem B Schalen, 1 desgl. Schalen, 2 alte mit Zubehör, 1 zerne Barriere, 1 eiserner W von Holz mit Sch hütten, 3 Fenster
Marz 1854 zu Schweidnitz, Brennholz alte M
pe, gehoren am 4. Auguft August Heinrich Herrmann ar 1854 zu Saarau, av Heinrich Ansorge, er 1854 zu Aber. Leutmanns. Gottlieb Ehrich, Ober ⸗Leul · fi Johann Karl pfleg Mai 1854 zu August Ro⸗ ärz 1854 zu Christel⸗ Joseph Vogelsteller, 4 zu Zobten, Kreiz l. Hartmann, geboren Kreis Schweid⸗. geboren am Kreis Schweidnitz, aug, geboren am Kreis Schweid⸗
chweidnitz, geboren am ohann Joseph zu Tampadel,
Schweidnitz, 15)
Kreis Schweidnitz, 16 R mann, geboren am 14. 157 Karl Arthur Adalbert Georg E 1. Dezember 1854 zu Schweid f Präkelt, Schweidnitz, am 31. August 1854
Schmidt, geboren am 11 21 Wilhelm Oskar Hop 1854 zu Schweidnitz, 2 Klose, geboren Kreis Schweidnitz, 23) Guft geboren am 2. Oktob dorf, Kreis Schweidni am 10, September 1854 3 maunsdorf, Kreis Schweidni August Schönberner,
jserer arl August Friedrich Heil⸗ unserer Bek
zu Schweidnitz, rnst, geboren am 18) Julius geboren am 22. April 1854 19) Ernst Wilhelm Steinb
sw] Oherschlef
Es soll die Lieferung von: Ran h 1) 4185000 Tilogramm Schienen von Stahl oder Anleihen de 1866
Eisen für Breitspur⸗·Bahnen, ) 290790 Kilogramm Schienen von Stahl oder für Schmalspur ⸗ Bahnen, Laschenbolzen,
ber 1875 wu
Januar 1855 Verloosung von
Centnerstũcke, Scheffelmaß Sche/ sann mn, mern gezogen: lössern ohne Schlüssel und Flügel, steine, altes Zinkblech, altes ack Kehricht von rohem Raf agelenke und Tauenden. Königliches Haupt aus ländische Gegenstände.
erg, geboren
* 23 — bis 1850, zu Schweidnitz, 20) Paul .
2540, 2943, 1051 bis 4060, bis 4200.
82 Stück à
bis 376,
se 197, 059 Kilogr Eisen, 1 S affee 2c, alte den 26. Ok Steuer Amt für
platten für Breitspur⸗Bahn 9.600 Kilogramm LTLaschenbo nägel für Schmalspu mission vergeben werden.
tober 1875.
am 16. Janu lzen und Haken⸗
— im Wege der S Termin hierzu i
ad 1 und 2 auf Sonnabend, den 20. November 14975, ad 3 und 4 auf
Lieferung von Ver Die Lieferung des ungs Gegenstände, als: Fleisch, Roggenbrod, Semmel trockene und g utter, Eier, Milch, Bier, essig, Selterser und Sodawass ist für das Jahr 1856 für die Militär. Lazarethe im lich an den Mindestfo Auch soll das alte La das Müll, die Asche, K sowie die Gragnutznng Lazareths an den Men Die des fallsi zelche die Liefer für einzelne L 10. d. Mts., im diesseitigen Bure Zimmer Nr. 68, verstegel diese Stunde d Die Lieferun „find von täglich im B
r , Ren pflegungsgegenständen. arfs uachbenannter Ver⸗ er, Vormitta Montag, den ittags 11 Uhzr, au im neuen Verwaltungs. bis zu welchem die und versiegelt mit der Aufschrift: ur Lieferung von E schienen resp. Kleine eingereicht sein müssen, un gangenen Offerten in Gegerwart
onlich erschienenen
— s 11 Uhr, und Zwieback, 2. November er.. Kolonialwagren,
Wein und Wein
Dieses Recht steht dem Nachbildner auch dann zu, wenn die
phoiographische Aufnahme selbst gegen Nachbildung nicht mehr ge⸗ brenn am ,
hain, Kreis Schweidnitz, 26 geboren am 10. M witz, Kreis Schweidnitz, 27 geboren am 26. Arguͤst 185 Schweidnitz, 255 Johann Kar am 209. September 1854 nitz, 29) Wilhe 5. Januar 185 30 Traugott
rüne Gemüse, in unserm General⸗B Gebäude hierselbst anber sämmtlichen hiestgen Offerten frankirt Wege der Submission offent · en zu vergeben.
gerstroh, der Latrinenkoth, nochen und Küchenabfäll en des Garnison⸗ i ; stbietenden öffentlich verkauft Später eingehend gen Forderungen u ung für sämmtliche ode azarethe umfassen können, Vormittags 11 Scharnhorststraße Nr. 11, woselbst un werden wird. edingungen können!
( eto. 19.11.)
. 9. Die Bestimmungen in den 55. 18— 38, 44, 61 des Ge⸗ eee; vom 9 Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrfft⸗ werken 2. (Bundes, Hesetzbl 18ö0 S. 339, finden auch Auwendung 4 auf das ausschließliche Nachbildungs. und Vervielfältigungsrecht des da in welchem auch die ein der etwa per⸗ ff net werden. ben unberücksichtigt. n und Zeichnungen au zur Einsicht aus
Im August Waͤrnower 4 zu Michelsdorf, Johann Karl Kittl zu Groß Mohnau, Ernst Karl März 1854 zu Zobten, st Wilhelm Karl Thiem 54 zu Schweidni Schröer, geboren am 71. M Kreis Schweidnitz, 34 Rar Gottlieb boren am 13. Mai 1855 nitz, 35) Johann Karl Se
§. 10. Die Sachverständigenvereine, welche Gutachten über die Nachbildung photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen
) Submittenten erb aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, aus
t ende Qfferten blei Die Su bmisstons Bedingunge r auch nur liegen im obenbezeichneten Bure—
elbst auch Kopien derselben
in den Gärt
; ö nd Gebote, 8. II. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden
auch Anwendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie sind bis zum und können daf
Empfang genommen werden.
Breslamt, den 22. Oktober 1875.
Königl. Direktion d. Oberschlesischen Eisenb ahn.
Juli ið Diese „Vier Hundert kündigen wir hi 1876 und wird schon vom 15. Marz 17 Obligationen
§. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Auf photographische Aufnahmen, welche vor diesem Tage angefertigt sind, findet dasselbe nur dann Anwendung, wenn die ersite rechtmäßige photographische oder sonfstige mechanische Abbildung der Originalaufnahme nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
abzugeben, erdurch den Inhab er Termin abgehalten gs⸗ und Verkaufsb ureau eingesehen werden. Berlin, den J. November 1875.
Königliches Garnison⸗—
zu Rogau, Kreis ndler, geboren am
auernick, Kreis Schweidni en Staatz
Sekanutmachung.
ö zeichneten Artiller
Wege der öffentlichen Suhmission
ca. 1274090 Kil
ca. 112600 Kil
verkauft werden. chem schriftliche Offerten Montag, den 15.
Bei dem unte ie⸗Depot sollen im
i i ĩ lbst ange⸗ hotographische Aufnahmen, welche schon bisber landesgefetzlich e gener e ü gb geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch
o altes Hußelsen, kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht
o aites Schmiedeeisen, Verkaufs. Termin, zu wel⸗ einzureichen sind, findet am d Notzember er., Vormittags —
Zeuzhaus J, stait. gungeo können ebendaselbst Vormittags eingesehen, Kopialien in A Metz, den 26. Oktober 18
Kaiserliches Artillerie ⸗D
— Am 2 d. Mtg. ist der parlamentarische Klub des Reichstages, der gesellschaftliche Vereinigungspunkt der Mitglieder aller Fraktionen, in den unteren Sälen des Kais erhofes eröffnet worden. Abgeordnete aller Fraktionen hatten sich zahlreich eingefunden, das Lokal erwies sich als zu dem gedachten Zweck geeignet, und scheint somit der zum ersten Male gemachte Versuch, ein allen Mitgliedern des Reichstages zugängliches geselliges Lokal zu etabliren, gelungen zu sein.
im diesseitigen Bureau,
Die Bedin 9 rs 12 Uh Erstattung der
öffnet worden. täglich von
auch gegen zen werden. ẽ Fto. 29 10)
bschrift bezo hiesiger Königl.
Amortisati on, s. w. von öffentlichen
Bekanntmachung. ung der Berliner Stadt⸗Obli=
69 und 1570 à 41 X,
folgende Num⸗
352 14971 bis 17771 bis (6009 0 — 141.009 ö bis 17650, 22786 bis 22795, 23151 bis 23200, 256350, 2830, 30750,
300 M) — lõßb 900 , 46) — l5,000 /
n Rückgabe der 1. April 1876
schen Rathhause, Zim⸗ en Geschäftstagen in den bis 1 Uhr statifinden.
rt die weitere zerzinsung
rkebung des Kapitals, stanten der früher ligationen werden tgeltlich verabreicht.