1875 / 261 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

duͤrftigeren Trerafokmel sich begnüzt, als daß durch die Einführun

noch . i Trauformeln die lig ber vielleicht selbst die Willkür vermehrt wird, um sodann nach einigen Jahren bei der definitiwen Ordnung der Angelegenheit wieder mit neuen Abände— rungen vorzugehen. Im hebrigen aber müsser. wir dabei bebarres, daß die von uns aufgestellten provisorischen Trauformeln alles Wesentliche enthalten, so sehr wir auch die Verb'sserungsfähigkeit derselben aner- kennen und die darauf hinzielenden Wünsche würdigen. ;

Was ferner dies nigen Anträge betrifft, welche sich auf die köürchendisziplinatischen Maßregeln gegen Verabsäumung der Trauung beziehen, so sind dieselben augenscheinlich gegen die in unserem Erlaß vom 21. September 1874 sub Nr. 14 getroffene Fest⸗

etzung gerichtet, daß die Bestimmung weiterer, den Zuspruch und die ahnung durch die Geistlichen und Gemeindekirchenräthe überschrei⸗ tender kirchendisziplingrer Folgen, soweit solche nicht schon durch die bestehenden Kirchengesetze begründet sind, der in Aussicht genommenen definitiven, im kirchengesetzlichin Wenge zu treffenden Ordnung über laffen bleiben soll. Wir haben uns für diese zuwartende Stellung ent- schieden, weil wir die Anordnung disziplinarer Maßregeln, welche bie Entziehung von Rechten der kirchlichen Mitgliedschaft bezwecken, ohne die Mitwirkung der synodalen Vertretung der Landeskirche für unzulässig halten, weil provisorische Anord= nungen auf diesem Gebiete ganz heson deren Bedenken unterliegen, und weil es rathsam erschien, zunächst erst Erfahrungen über die Rück= wirkung des Civil hegesetzes auf die kirchliche Sitte und Ordnung abzuwarten. Die inzwischen gemachten Erfahrungen haben nun aller dings ergeben, daß der Mangel der in unserm angeführten Erlasse Nr. 14 in Aussicht genommenen weiteren kirchendisziplinaren Vor chriften eine thunlichst bald auszufüllende Lücke unserer kirchlichen 1 bildet. Allein die übrigen Bedenken gegen eine nur pro visorische und ohne Mitwirkung der Generalsynode zu treffende Ergänzung derselben bestehen nach wie vor in voller Kraft, und sind wir demnach nicht im Stande, dem Antrage der Sächsischen Pro- vinzialsynode zu entsprechen, nach welchem wir Se. Majestät bitten ollen , die Verordnung vom 21. September v. J. insbesondere auch in Beziehung auf die disziplinaren Bestimmungen einer Ergänzung unterziehen zu lassen. . .

Einen anderen Weg will die Pom mersche Provinzialsynode

betreten wissen. Dieselbe hat beschlossen, daß ihr Vorstand eine Disziplinarordnung entwerfe und diesen Ent— wurf dem Evangelischen Ober -⸗Kirchenrath mit dem Antrage unter breite, im Fall seiner Zustimmung denselben bis zum Zusammen⸗ tritt der nächsten ordentlichen Provinzialsynode als provisorische Disziplinarordnung zu publiziren. .

Ein derartiger Entwurf ist uns bisher nicht vorgelegt worden. Dennoch wollen wir schon jetzt bemerken, daß wir einem Vorgehen, wie es die Provinzialsynode beabsichtigt hat, unsere Zuftimmung nicht würden ertheilen können. Der vorgeschlagene Weg hätte zwar den nicht zu unterschätzenden Vorzug, daß die kirchliche Behörde bei ihren disziplinaren Anordnungen des Beiraths eines synodalen Organs, des dortigen Synodalvorstandes, sich bedienen könnte; es wäre aber andererseits der Nachtheil mit ihm verbunden, daß eine Angelegenheit, welch ihrer Natur nach landeskirchlicher Regelung bedarf, nur pro⸗ vinziell geordnet werden, und daß auch dies- Ordnung wieder eine nur provisorische sein würde. . ;

Gehen wir endlich zu den Anträgen über, welche in Bezug auf die Wiedertrguunng Geschiedener gestellt worden sind, so chicken wir die Bemerkung voraus, daß wir diese Anträge mit be⸗ i. warmer Theilnahme geprüft haben, weil wir wohl wissen, daß die Befürchtungen der Gewissensbeschwerung gerade auf diesem Bebiete sich geltend gemacht haben, wie sie denn auch in mehreren Anträgen der Provinzialsynozen wiederkehren. Zwar dürfen wir zu unserer Genugthuung konstatiren, daß diese Befürchtungen sich nicht oder wenigstens nicht in dem erwarteten Maße erfüllt haben; uns wenigftens ist in dem verflossenen Jahre, in welchem die von uns ge— troffenen Anordnungen in Geltung gewesen sind, kein einiger Fall der Art zur Kenntniß gekommen allein wir sind gern bereit, Alles zu thun, was wir können, um auch der bloßen Möglichkeit solcher Konflikte ,, ö 3. vermögen wir nichts anzuordnen, was

nsere Befugniß überschreitet. ; ; 4 3 1 die Schlesische Provinzialsynode beschlossen hat, bei uns darum einzukommen, . 3 1) daß die aus §. 14 Abs. 2 der Kirchengemeinde ⸗Ordnung sowie aus Nr. S und 9 des Erlasses vom 21. September 1874 er- wachsenden Gewissensbeschwerungen der Geistlichen in Sachen der Wiedertrauung Geschiedener beseitigt werden, und . 2) daß wir die Herbeiführung fester Normen für Beurthei⸗ lung und Behandlung der schriftwidrig geschiedenen Eheleute, welche die kirchliche Trauung begehren, uns angelegten sein lassen, ö so ist mit dem zweiten Theil des Antrags der Weg bezeichnet, auf welchem der erste Theil desselben verwirklicht werden soll. Wir geben bereitwillig die Versicherunz, daß es unser angelegentliches Bestreben ist und sein wird, feste Normen in Bezug auf die Wiedertrauung Geschiedener herbeizuführen. Nur kann dies auf keinen Fall in der Weise geschehen, welche die Pommersche Provinzialsynode em⸗ pfohlen hat, indem sie beantragt, . . - daß die kirchliche Wiedertrauung Geschiedener in den Fällen für unzulässig erklärt werde, in welchen die erste oder die voraufgehende Ehe aus andern, als den biblisch und kirchenordnungsmäßig zulässi= gen Gründen getrennt ist. ; : Mit einer solchen Unzulässigkeits Erklärung würde zur Ordnung der Angelegenheit schon deshalb nichts geleistet werden, weil sie das Fest⸗ stehn der biblisch und kirchenordnungsmäßig zulässigen Gründe der Ehetrennung voraussetzt, während hierzu bei der bekannten Streitig⸗ keit der Materie nur auf dem Wege der kirchlichen Gesetzgebung ge⸗ langt werden kann. Und wenn dieselbe Synode mittelst weiteren Beschlusses ihren Vorstand beauftragt hat, anf dem kirchenordnungsmäßigen Wege dahin zu wirken, daß 5. 14 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873 dahin abgeändert werde, daß aus Al. 2 desselben die Worte: so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber“ gestrichen werden, ; . . ; so sind doch wir nicht in der Lage, eine bestehende gesetzliche Bestim⸗ mung abzuändern, und können auch nicht dazu mitwirken, daß die be⸗ vorstehende außerordentliche Generalsynede zur Berathung von Ge- genständen veranlaßt werde, welche mit der Bildung der ordentlichen Generalsynode in keinem Zusammenhang stehen. Ebenso wenig vermößen wir dem Antrag der Brandenburgischen Provinzial Syndde nachzukommen, welcher begehrt, den Erlaß vom 21. September 1874 bezüglich Wiedertrauung Ge⸗ schiedener zur Zeit zu suspendiren bis zu definitiver gesetzlicher Negelung der Frage durch das Kirchenregiment unter Mitwirkung der Generalsynode, durch welche die den Gemeinde Kirchen räthen und Kreissynoden nach 5. 14 Nr. 1 der Synodalore⸗ nung vom 10. September 1873 verliehenen Rechte bestimmter zu normiren sind. - Die Verwirklichung dieses Antrages würde dadurch bedingt sein, . bis zum Definitivum die Wiedertrauungssachen nicht in dem dur §. 14 der Kirchengemeinde, und Synodalordnung geordneten Wege, sondern, wie früher, durch die Kirchenbehörden erledigt würden. Ganz abgesehen davon, daß wir die frühere Einrichtung, nach welcher die Kirchenbehörden in Wiedertrauungssachen zu befinden hatten, für eine der Natur dieser Fragen entsprechende nicht erkennen und zur Wieder⸗ herstellung derselben nicht mitwirken können, haben wir schon in unse· zer Ansprache vom 265. November 1874 uns eingehend darüber er⸗ klärt, weshalb fortan nur noch in der Sphäre der Gemeinde und der Kreis synode die Enischeidung in Fällen der Trauungsweigerung er= olgen kann. Selhst eine Zurücknahme der bezuͤalich en Sestimmung n Nr. 8 unseres Erlasses vom 21. September v. 3 würde daran Achts ändern, da dieselbe nur eine Anwendung des int 5. 14 der

Ki''chengemgin de Ordnung festgestellten Grundfatßes enthält, welchen

far der Fälle der Tranungswelgerung auch nur zeitweise außer Rraft zu setzen, ng nicht zukommt. Etwaige Schwierigkeiten, wie sie die

eber gangsperiobe Hit sich führen mag, werden je länger je mehr

überwunden werden. Auch der Antrag der Preußischen Pro⸗

vinzialsynode, ; . daß gegen die Entscheidung der Kreissynode, beziehungsweise deren Vorstands, noch der Rekurs an den Vorstand der Provinzialsynode zulässig sein und daß dem R kurs in diesen Angelegenheiten auf— schiebende Krajt beigelegt werden soll, . .

ift darum wenigstens zur Zeit unausführbar, weil derselbe eine Ab-

änderung der bestehenden gejetzlichen Bestimmungen r gz. Nicht

minder fehen wir uns außer Stande, dem Antrage der Pofenschen

Provinzialsynode Folge zu geben, welcher von uns verlangt, denjenigen Geistlichen, welche die von dem Gemeinde Kirchenrath für zulässig erachtete Ginsegnung der Ehe eines Geschiedenen Ge— wissens halber nicht glauben vollziehen zu dürfen, die Ertheilung eines Generaldimissoriale, wie fruher, zu gestatten resp. zur Pflicht zu machen. ;

Wir wollen nicht über den Werth oder Unwerth dieser General- Dimissorialien urtheilen, auch nicht die Frage erörtern, ob es jetzt im kirchlichen Interesse rathsam sei, den Betreffenden aufzugeben, sich einen Geistlichen zu suchen, welcher sich entschließt, sie zu trauen; nur daran erinnnern wir, daß solche Dimissorialien nicht mehr zulässig sind, seitdem, wie in unserer Ansprache vom 25. November 1874 des Weiteren ausgeführt ist, die Allerhöchsten Kabinetsordres vom 39. Ja⸗ nuar 1846 und vom 10. Februar 1859 durch die Gemeinde⸗Ordnung §z 14 ihre Anwendbarkeit verloren haben, und sede Berufung auf die- selben durch den mit Allerhöchster Ecmächtigung ergangenen ag. vom 21. September 1874 ausgeschlossen ist. Dabei muß es lediglie n, , , dagegen . 6 . der Sächsi⸗

en Provinzialsynode gegenüber, nach welchem . . schn . Geistlichen, welche sich durch Gottes Wort behindert

fühlen, in ein zelnen Fällen die kirchliche Wiedertrauung Geschiede⸗

ner zu vollziehen, unbeichadet der Bestimmungen der Kirchen- gemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10 Sentember 1873 5 14,

bis dahin Gewissensschutz erbeten werden soll, wo die defin tive

Ordnung auch dieser Frage auf dem kirchen ver fafsungẽmãhigen Wege

erfolgt sein wird. . Dteser Antrag fordert nicht, daß bestehende gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, will vielmehr dieselben unberührt lassen, wünscht aber, daß denjenigen Geiftlichen, welche die frühere Ehe als wider Gottes Wort geschieden ansehen, provisorisch ein Weg eröffnet werde, auf welchem sie sich der Trauung der neuen Ehe entziehen können, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Dazu giebt et, soviel wir sehen, nach Lage der Gesetzgebung nur das eine Mit- tel, daß solche Geistliche einen andern Geistlichen. der dazu willig ist, mit der Vollziehung der Trauung an ihrer Statt mittelst Substitution beauftragen. Dazu wollen wir unsere Genehmigung generell ertheilen, wobei aber ausdrücklich . wird, daß die betreffenden Geistlichen ihren Vertreter selbst beschaffen. Ueber— dies geben wir uns der Hoffnung hin, daß auch dieser Ausweg, welcher immer noch genug Mißliches an sich hät, nur in den seltensten und dringendsten Fällen wird betreten werden. Wir bringen zu diesem Behufe die Ausführungen in Erinnerung, welche wir in unserer An⸗ sprache vom 25 November 1874 der Wiedertrauung Geschiedener und den einschlagenden Grundsätzen gewidmet haben, und welche, wie wir vertrauen, vielleicht langsam, aber sicher zur allgemeinen Anerkennung ihrer Richtigkeit gelangen werden.

Herrmann. An die Königlichen Konsistorien der sechs östlichen Provinzen.

Rußland und Polen. St Petersburg, 3. November Der Großfürst Nikolai Nikolajewitsch ist gestern Vor⸗ mittags in Jalta eingetroffen. Heute hat, wie die St. Pet. Ztg.“ mittheilt, das slavische Wohlthätigkeits⸗Comité gegen 7060 Subskriptionslisten versandt zur Aufnahme der Zeich— nungen zum Besten der durch den Aufstand in Bosnien und in der Herzegowina betroffenen orthodoxen Ehristen. Jede dieser Listen ist mit dem Siegel des Comités und den Unter⸗ schriften des Präsidenten J. 5 Kornilom und des Sekretärs J. K. Jankulio versehen. le Listen werden in folgenden Eparchien eirkuliren: Tula, Astrachan, Kasan, Pleskau, Rjäsan, Twer, Wologda, Wladimir und Jarosslaw. In Kronstadt starb kürzlich der Contre⸗ Admiral 9. D. Woldemar von Sittmann im 59. Lebensjahre. Ueber die gegenwärtige Lage der Dinge in Kokand sind dem „R. J. folgende neuere Nachrichten zugegangen:

. v. Kaufmann hat, nachdem die Schaaren Abdurrahman⸗Awtobatschis bei Margelan und Usch zerstreut und fast von der gesammten Bevölkerung des Khanats Unterwürfigkeitserklä- rungen abgegeben worden waren, den neu eingesetzten Khan von Ko— kand aufgefordert, nach Margelan zu kommen, um die Friedens bedingungen zu stipuliren. Nach Abschluß des Friedens vertrages zog das ganze Detachement nach Namangan ab, um hier einst weilen Vosttion zu nehmen. Sobald unsere Truppen aber auf der rechten Seite des Syr · Darja angelangt waren, erhohen sich im östlichen Theil des Khanats die Kipt⸗ schaken und Kirgisen abermals unter Anführung desselben Abdurrahman und des Sultan Murat ⸗Bek, Bruder des gestürzten Chudojar⸗Khan, und die Stadt Andidshan bildete den Mittelpunkt des Aufstandes. Ohne Kenntniß hiervon und den Einwohnern vertrguend, welche vorher ihre Unterwürfigkeit erklärt, hatte General⸗Adjutant von Kaufmann zwei Personen unter Bedeckung einiger uns ergebener Dshigiten zu wissenschaftlichen Forschungen nach Andidshan entsandt. Diese Personen waren nun Zeuzen der neuen Proklamation des „Hasawat“ in Andirshau; es gelang ihnen jedoch, sich durchzuschlagen und Namangan zu erreichen. . .

Um die Einwohner von Andidsßan zu züchtigen, dirigirte der Oberbefehlehaber unserer Truppen ein Detachement unter dem Kom⸗ maado des General ⸗Majers der Suite Sr. Majestät, Trozki derthin. Dieses Detachement stieß auf hartnäckigen Widerstand; man mußte die Stadt stürmen und auf den Wällen und in den Straßen kämpfen, wobei zwei feindliche Geschütze in unsere Hände stelen. Nachdem das Detachement des Generals Trozki eine Feuersbrunst in der Stadt an⸗ gestiftet und ibren Vertheidigern immense Verluste beigebracht, trat es den Rückzug nach Namangan an und steckte unterwegs die Döefer der Kiptschaken in Brand. ö ͤ

Da von diesem Detachement keinerlei Nachrichten eintrafen, weil die Verbindung mit demselben unterbrochen war, rückte General ⸗Adju⸗ tant von Kaufmann aus, um sich mit den Truppen des Generals Trozki zu vereinigen. Doch bevor die Vereinigung bewerkstelligt worden, hatten diese Truppen den Kiptschaken abermals eine gründ⸗ liche Lektion gegeben, indem sie plötzlich in der Nacht eine Attake auf ihr Lazer ausführten. Die Kiptschaken wurden unerwartet er eilt, erlitten ungeheure Verluste an Menschen und wurden zersprengt. Fast ihre sämmilichen Waffen, 19 Feldzeichen und Roßschweife fielen unseren Truppen in die Hände. Bei allen diesen Affairen hatte das Detachement des Generals Trozki folgende Verluste: an Todten 12 Mann, an Verwundeten 5. Offiziere, 35 Mann und 5 Dshigiten. Nachdem beide Abtheilungen sich vereinigt, kehrte General- Adsutant von Kaufmann am 8. Oktober nach Namangan zurück und fand auch hier die Kiptschaken und Kirgisen in vollem Aufstand in Folge des fälschlichen Gerüchts, daß das russische Heer seinen Unter gang gefunden. Auch hier mußte die Bexölkerung zur Ruhe gebracht werden. Aehnliche lügenhafte Gerüchte sind denn aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Veranlassung zu der am 9. Oktober (a. St.) in Kokand ausge⸗ brochenen Revolte gewesen, welche die Flucht des neuen Khans Nassr⸗Eddin nach 66e, zur Folge hatte. Doch fehlen bis jetzt nähere Nachrichten über diese Umwälzung.

Yleichstags⸗· Angelegenheiten. Berlin, 6. Nevember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages leitete der Bundes⸗Kommissar Geh.

Regierungs⸗Rath Nieb erding die erste Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Abänderung des Tt. VIII. der Gewerbe⸗ ordnung (S. Nr 256) und des Gesetzes über die gegenseitigen Hilfskassen, wie folgt ein: . ö

Meine Herren! Die Nothwendigkeit einer gesetzlichen Regulirung des gewerblichen Kassenwesens übereinstimmend für das ganze Reich bedarf in diesem Hause einer Darlegung wohl nicht mehr. Bereits bei Erlaß der Gewerbeordnung, als diese die bekannte Bestimmung in sich aufnahm, wonach die Pflicht des Arbeiters zur Versicherung in Krankheitsfällen aufrecht erhalten bleiben sollte, und wonach das Recht des Arbeiters, diese Versicherung bei der von ihm ge— wählten Kasse zu bewirken, neu begründet wurde, war diese Nothwendigkeit erkannt und fand ihren Ausdruck in dem Hin— weis auf den Erlaß eines demnächstigen Reichsgesetzes. Die Frage ist also jetzt nicht mehr, ob, sondern wie diese reichsgesetzliche Regulirung erfolgen soll. Die Bestimmung der Gewerbeordnung hat in das da—⸗ mals bestehende Landesrecht der einzelnen Bundesst aten einen tiefen Riß gethan. Sie wissen Alle, daß die einzelnen deutschen Landes—⸗ gesetzgebungen mehr oder weniger auf dem Grundsatze der allgemein so gengnnten Zwangskasse beruhen, und daß die Gewerbeordnung diesen Grundsatz milderte, indem sie das Prinzip der Zwangs— kassen in Kassenzwang umänderte. Der Reichstag faßte diesen Beschluß Angesichts einer nicht geringen Anzahl von Stimmen, welche über dies Prinzip hinaus eintraten für die vollständige Frei⸗ gebung der Versicherung der Arbeiter.

Meine Herren! Die gegenwärtige Regelung kann nun nur erfolgen in der konsequenten Durchführung eines der drei Prinzipien: entweder des Prinzips der Zwangskassen oder desjenigen des Kassenzwangs oder desjenigen der Kassenfreiheit. Jeder Versuch einer weiteren Ver⸗ mittelung zwischen diesen Prinzipien würde uns nur wieder in ein Preovisorium hineinführen, das nach wenigen Jahren nicht mehr zu er⸗ tragen sein würde.

Indem nunmehr die verbündeten Regierungen vor die Aufgabe gestellt waren, zwischen diesen drei Prinzipien zu wählen, haben sie es nicht an der Zeit betrachtet, von dem erst vor wenigen Jahren nach langen Debatten mühsam im Reichstage durchgedrungenen Kom promißgedanken wieder abzugehen und für die beabsichtigte Regelung nach einer neuen Basis zu suchen. Sie sind stehen geblieben bei dem Kompromiß, welches damals Regierung und Reichstag geschlossen. Sie verkennen nicht, daß es nicht zeitgemäß sein wurde, zu dem Prinzip der Zwangekassen zurückzukehren, welches die Landesgesetzgebungen enthalten, und welches auch seinen Ausdruck in dem Entwurf der Gewerbeordnung gefunden hat. Eben sowenig aber haben ste in der Entwicklung der letzten Jahre irgend etwas entdecken können, was ihnen die Ueberzeugung haͤtte schaffen können, daß die wirthschaftliche Besonnenheit, die eigene Schätzung der Selbsthülfe in den arbeitenden Klassen inzwischen so weit ge⸗ wachsen wäre, um die Hand der Gesetzgebung von diesem Gebiete vollständig abzuziehen. Sie bleiben bei dem im Jahre 1869 ange— nommenen System stehen und glauben, daß auch in Zukunft in diesem System eine angemessene Vermittlung liege zwischen den Traditionen der älteren Gesetzgebung und dem, was die Interessen der jetzigen Zeit zu fordern scheinen, und daß auch auf diesem Wege ein gesunder allmählicher Uebergang zu noch einfacheren und klareren Vrhälmissen zu finden sein wird Meine Herren, die verbündeten Regierungen hofften, Laß auch sie geneigt sein werden, in die Beurtheilung der vorliegenden Gesetzentwürfe von dem gleichen Gesichtspunkte aus einzutreten. .

Der erste Gesetzentwurf drückt das Prinzip, das ich eben ange⸗ deutet habe, aus; der zweite Gesetzentwurf hat die Aufgabe, dieses Prinzip nach beiden Seiten hin, nach der Seite der Zwangs kassen und der freien Kassen in ng me fer Weise zur Durchführung zu bringen. Dieser zweite Entwurf vertritt ein Gebiet, dessen Schwierigkeiten viel weniger in der Bedeursamkeit, in der Größe der Verhältnisse, die geregelt werden sollen, liegt, als vielmehr umgekehrt in der, wenn ich so sagen darf, etwas kleinlichen Natur der Verhaltnisse.

Eine Gesetzgebung, wie die deutsche Reichsgesetzzebung, die nur in großen Zügen arbeiten kann, sieht sich vor eine schwere Aufgabe gestellt, wenn sie diese kleinlichen, aber deshalb um so mannigfaltigeren Verhältnisse regeln soll, uad sie muß an die Aufgabe mit um so grötzerer Vorstcht herantreten, als trotzdem an die kleinen Dinge sich für den einzelnen Arbeiter, für den kleinen Mann außerordentlich empfindliche Jateressen knüpfen. Abgesehen von den in der Vorlage begründeten mehr technischen Gesichtspunkten, ist es auch diese allgemeine Erwã · gung gewesen, welche die Regierung bestimmt hat, sich in der zweiten Vorlage auf die Regelung der eigentlichen Krankenkassen zu beschrän— ken, allerdings desjenigen Theils aller Unterstützungskassen, der noch auf sehr lange Zeit, wenn nicht auf immer, den wichtigsten Theil des AÄrbeiterkassenwesens darstellen wird. Die Regierung hat sich dabei nicht verhehlt, daß sie in der Beschränkung ihrer Aufgabe ein wenig dankbares Feld sich gewählt hat, und daß ste diesem Hause gegenüber in einer angeneh meren Situation sich befin. den würde, wenn sie eine Gesetzes vorlage eingebracht hätte, die das ganze Gebiet des Kassenwesens umfaßte. Aber die sachliche Rücksicht auf eine gesunde objektive, die Partei Interessen nach keiner Richtung hin verfolgende Regelung der Sache mußte jege Empfindung zurück= tieten lassen.

Meine Herren!

Der Gesetzentwurf über die gegenseitigen Unterstãtzungskassen

beruht auf zwei allgemeinen Gesichts- punkten: er will zunächst sämmtliche Kassen, die bestehen und die noch errichtet werden, nach Einer Norm be— handelt wissen, will nach keiner Richtung hin einen Unterschied machen; unter gleichn Verhältnissen sollen fich alle Kassen entwickelg, und die Regierung hofft, daß die Konkurrenz, die dann unter den Kassen ent— stehen wird, um so gesunder und wohlthätiger für Alle sein wird. Sie hat deshalb zwischen den verschiedenen Arbeiterkassen keinen Unter⸗ schied gemacht, sondern für alle dieselben normativen Bestimmungen auf⸗ gestellt. Zweltens soll sich der Entwurf auf das mindeste Maß positiver Bestimriungen beschränken. Wer die bunte verwickelte Entwicklung un seres nterstützungskassenwesens und die vielfachen Mängel ihrer Esnrich⸗ tungen nach der iechnischen Seite hin kennt, wird sich nicht verhehlen können, daß mit jeder posttiven Bestimmung mehr, die ein schlägt, die Aufgabꝛ, einer freien und gesunden E-⸗twick⸗ lung der Kassen den Weg zu bahnen, erschwert wird. Der Gesetzentwurf verbietet daher nur das, was nach der Ansicht der Regierung absolut verboten werden muß; er verlangt nur das, was absolut verlangt werden muß; im Uebrigen will er den Kassen freien Weg geben, ste sollen an der Hand der eigenen Erfahrung dic enige Srganisation selbst entwickeln, die ihren Zielen am angemessensten ist. Der Entwurf will also keine Aaleitungen geben für die guten Ein⸗ richtungen, für die Oeganisation und Verwaltung der Kassen, sondern er stellt kurz diejenigen Anforderungen fest, die der Staat für die allgemeinen öffentlichen Interessen aller Kassen, seien sie welcher Or⸗ ganisgtion sie sein wollen, zu erheben hat. . . Meine Herren! Ich habe noch einen Punkt hervorzuheben. Die Absicht der Regierung ist es nicht, indem sie Ihnen den Ent wurf nur einen einzelnen Theil des Kassenwesens vorlegt, sich bei der ganzen Gesetzgebung auch auf dieses Gebiet zu beschränken. Indem sie sich die Aufgabe stellte, das Krankenkassenwesen zu regeln, Dat sie, das kann ich betonen, auch die Nothwendigkeit erkannt, die Übrigen Gebiete des Arbeiterkassenwesens einer Regelung zu nanter⸗ ziehen; sie hat nur, um einer sachgemäßen Regelung mit größerer Leichtigkeit näher zu treten, die Trennung der Aufgabe vorgenommen. Je eher es gelingt, zwischen diesem hohen Hause und der Regierung Über die Grundzüge der vorliegenden Entwürfe eine Einigung herbei uführen, um so eher wird die Regierung in der Lage sein, die Ver= 1 die bereits schweben uber die Regulirung der übrigen Gebiete des Kissenwesene, in einer weiteren Gesetzes vorlage zum Ab— lusse zu bringen. .

9 aun habe k hervorgeboben, daß die eigenthümliche Natar des Gegenstandes, der in der Vorloge behandelt ist, hesondare Vor⸗ sicht erfordert. Aus diesem Grunde ist auch bei der Erwägung der Detallbestimmungen des Entwurfs mit möglichster Vorsorge ver, afhren worden. Sie wissen, meine Herren, daß die Regierung den Entwurf

verstorbenen ersten Ehemannes, des Martin Friedrich

in seiner ersten Anlage nicht nur der öffentlichen Diskussion unterstellt hat,

sondern daß sie auch das Urtheil einer Anzahl von

erbeten hat, die sich praktisch mit dem Kassenwesen beschäftigt haben. sehr dankbar anzuerkennen, in welch' eingehender und Regierung auf diesem Wege eine große An— zahl anregender und fruchtbarer Gedanken zugänglich gemacht worden Freilich hat das Ergehbniß dieser Gutachten auch herauggestellt, wie wenig geklärt die Ansichten über die richtige Regelung dieser Sache gegenwärtig noch si'd, und wenn es einer Rechtfertigung für Zögerung, mit der gegenwärtigen Vorlage vorzugehen, be— dürfte, s¶o würde diese Rechtfertigung gegeben sein in dem vielfach

Ich habe seh bopaereitwilliger Weise der

ind.

die lange

. Gutachten. Regierung

jener

abweichenden Ergebniß wird die

um so dankbarer

Prüfung der Entwürfe anerkennen, und sie wird alle aus ihrer Mitte hervorgehenden Abänderungen und Verbesserungsvorschläge in reif lichste Erwägung ziehen. Sie siebt als Ziel der gegenwärtigen Vor— lage nicht das an, auf dem Wege administrativer Einrichtungen B. dauernd für die Arbeiter Sorge zu tragen, sondern vermittelst dieser Einrichtungen den Arbeitern die Nothwendigkeit, sich selst zu helfen, l Die Regierung hofft, daß die vorliegenden Gesetzentwürfe beitragen werden, diesem Ziele immer

klarer zu stellen und näher zu rücken.

näher zu kommen.

Von dem Baron v. Minnigerode ist folgende Inter— pellation eingebracht: Der Unterzeichnete erlaubt sich an den Bundes-

rath die Frage zu richten:

1) wann wird, dem Reiche tage Mtttheilung über die Verhand⸗ lung der in der Eisenbahntariffrage niedergesetzten Enquetekommisston

zugehen ?

2) wann wird dem Reichstage der Entwurf eines Reichs ⸗Eisen—

bahngesetzes zur Berathung vorgelegt werden?“

Männern darüber

betrifft, lautet:

Art. 1 Die Regierung wird A. Hauptbahnen. bindungsbahn zum Anschlusse einer dem regulirten Donau Ufer

entlan (Dananu · Uferbahn)

2) Von Innsbruck im Meine eine

Herren, sorgfältige nach Bludenz zur ann

ahn über den Predil nach Görz zur (Predil Bahm). ö 3.

. Lokalbahnen. a. Normalspurige. Anschlusse an die Südbahn nach Meran. schlufsse an 6) Von Czernowitz im Anschlusse an die nowitz · Jassy · Eisenbahngesellschaft nach spuürige (mit. 1 Meter Spurweite). schlusse an die Südbahn nach Neuberg. Drauburg, beiderseits an die Uͤuter· Drauburg im

Verbindung mit der

Südbahn

an die mährisch ⸗schlesische Centralbahn

sollen die Züge nur mit ermäßigter wird die Regierung ermächtigt, nicht

Erleichterungen zur Anwendung zu bringen,

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die hritische Centralkammer für Landwirthschaft trat am 2. November in Lon don unter dem Vorsttz von Lord Hampton zu ihrer jährlichen Winterkonferenz zusammen. In der ersten Sitzung wurde u. A, beschlossen, die Regierung um eine wirksamere Gesetz= gebung zur Verhinderung des Umsichgreifens ansteckender Krankheiten Der Premier⸗Mmister wird ersucht werden, demnächst eine Deputation der Kammer über den Gegenstand

unter dem Vieh zu petitioniren.

zu empfangen. Verkehrs⸗Anstalten.

Die Regierungsvorlage, welche der Handels- Minister Ritter österreichischen

v. Chlumecky in der letzten Sitzung des

Art. I. bezeichneten Eisenbahnlinien werden Jahr 1876 folgende Spezialkredite bewilligt: Verbindungs und bergbahn 3.000, 0990 Fl., für die Lokalbahnen: Römerstadt 500, 000 Fl., § 7. Mürzzuschlag Neuberg 250 069 Fl., 3 1500, 909 Fl.,

ö ermächtigt, die

Lokomotiv Eisenbahnen auf Staatskosten herzuftellen und zwar:

I) Eine Fortsetzung der Wiener Verbin— an die Kaiser Franz. Zosephhahn nebst

. ae .

De ) 1 Anschlusse an die Tiro

Linien der Südbahngesellschaft über Landeck und durch den .

§. 3. für die Predilbahn 3 000, 000 Fl., Bozen. Meran 1,000,090 Fl. 5. 5. Kriegs dorf. S. 6. Czerngwitz⸗Nowosielica 766 0600 Fl., - 8. Cilli Unterdrauburg S. 9. Unterdrauburg. Wolfsberg S60 006 Fl.

Abgeerdnetenhauses zur verfassungsmäßigen Behandlung vor- gelegt hat, und welche einen Gesetzentwurf über den

Eisenbahnlinien auf Staatskosten und die E Spezialkrediten für das Jahr 1876 zu Zwecken des

Bau neuer röffaung Eisenbahnbaues

on

nachstehenden

Arlberg

Vorarlberger Bahn (Arlberg⸗ 3) Von Tarvis im Anschlusse an die Kronprinz Rudolf⸗ Verbindung mit der Südbahn

) Von Botzen im üdb ; 5) Ven Kriegs dorf im An⸗ die mährischschlesische Centralbahn nach Römerstabt. Linien der Lemberg Czer= Nowosielica. 7) Von Můrꝛzus

b. Schmal⸗

. chlag im An 8) Von Cilli

( . anschließend. er Anschlusse an die mit 8 be seichnete Woifsberg im Lavant-Thale. 10) Von Freudenthal im Anschlusse . ; ach Freiwaldau (Saubgdorf). Art IJ. Auf den im Art. J. unter B. angeführten Lokalbahnen Geschwindigkeit verkehren, und nur b im Baue alle thunlichen ger sondern auch in Bezug auf den Betrieb von allen in der Eisenbahnhetriebs⸗Ordnung vom 16. November 1851 und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheits vorkehrungen jnsoweit Umgang zu nehmen, ais dies mit Rückstcht auf die ermäßigte Fahrgeichwindigkeit nach dem Ermessen des Handels⸗Ministe iums zulässig erscheint.

Ait. III. Zum Zwecke der Inangriffnahme des Baues der im der Regierung für das ! §. 1. Für die Wiener Donau. Uferbahn 609, 66090 Fl, 5§. 2.

nach Unter⸗ 9) Von Linie nach

für die Arl⸗ 5. 4

10.

Art. I7. Zur Bedeckung des Erfordernisses für den Bau bereits auf Staate kosten in Ausführung begriffenen ie ne. werden folgende Spezialkredite für das Jahr 1576 bewilligt: Titel: Lisenbahnbauten, aus dem Anlehen vom 3 Dezember 1873, R. G. Bl. Nr. 162, zu bestreiten: 5. 1. für den Bau der Istrianer Bahn 3, 667, 300 Fl., S. 2 der Tarnow ⸗Lelucho wer Bahn 1,597. 42081, ö ,, , n, den w, . nach Seben co

733,00 S8. 4. der Bahn Rakonitz⸗Pribram⸗Protivi 5 Fl. zusammen 11,342,720 Fl. 2 .

Ait. V. Die in den Art. III. und IV. dieses ten Kredite dürfen nur zu den in den bezüglichen Paragraphen be= zeichneten Zwecken verwendet werden. Diese Krerits können, sofern sie im Jahre 1876 entweder gar nicht oder nicht vollständig zur Ver⸗ wendung gelangen, noch bis Ende Juni 1878 verwendet werden, sind iedech jo zu behandeln, als wenn sie im Voranschlage des Jahres 1877 bewilligt worden wären, und daher auch für den Dienst diesez . . Uu ,,.

Art, LI. Der Finanz⸗Minifter wird ermächtigt, den zur Bedeckun der im Art. Ill. und 19. bezeichneten Kredite erforderlichen ö von höchstens zwanzig drei Millionen sechshundert neunzig zwei tau ent stebenhundert zwanzig (23,692,720) Gulden österr. Währ. mitteist einer den Staatsschatz möglichst wenig belastenden Kreditoperation aufzubringen. Der Finanz- Minister wird ferner ermächtigt, wenn und insolange eine vortheilhafte Ausführung dieser Kreditoperation nicht stattgefunden hat, die nöthigen Beträge im Wege einer schwebenden Schuld aufzubringen, welche aus den Eingängen der Kreditoperation 2 ren P

rt UII. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit . sind . . Minifter und der Finanz Minister beauftragt.“

Die englische Südost bahn begann am 1. November in Verfolg einer mit der französischen Nordbahn getroffenen Uebereinkunft einen speziellen täglichen Fahrdienst via Folkestone und Beulogne, wodurch die Reise zwischen London und Pariz picht mehr als etwas über 9 Stunden in Anspruch nimmt Die Passagiere, die am 1. Londen um 9 Uhr Morgenz verließen, trafen in Paris pünktlich um Uhr Nachmittags ein? ; Rom, 5. November. (W. T. B) Die italienische und die oͤsterreichische Regierung stimmen, wie die „Dpinione“ mittheilt, in der Absicht überein, Verhandlungen wegen Trennung des Süd— bahn netz es einzuleiten, wollen damit aber erst beginnen, wenn die Verhandlungen über den neuen Handelsvertrag zu Ende gediehen sind.

New-⸗York, 5. November. (W. T. B) Der Dampfer Greece“ der Nationgl⸗Dampfschiffs⸗Compagaie (C.

Gesetzes bewillig⸗

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D

Freudenthal. Freiwaldau 1, C00, 000 Fl, in Summa 12 350, 000 Fl.

Messingsche Linie) ist hier eingetroffen.

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Staate ⸗Anzeiger, das Central⸗Handeleregister und

HNrenßischen Ktaats-Anzeigerz: Berlin, 8. V. Wilhelm Straße Nr. 32.

*

XR * Inserate für den Deutschen Reichs u. Kgl. Preuß.

Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Aeutsasrn Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

das

2. Subhastationen, Aufgebete, Vorladungen

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

K. ; r Deffentlicher Anzeig eg. ' Snserate nehmen an: die autorisirte ö

1. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und e, ö Gro skandel.

u de ig 5. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtangen, Su pmissionen ete, 7. Literarische Anzeigen. ö S. Theater- Anzeigen.

In der Börsen-

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3

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemmitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß—⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

U. s. V. von öffentlichen Papieren.

9. Familien- Nachrichten. beilage.

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A

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den Kaufmann Max

Grodzenskhz ist die gerichtliche Haft wegen be⸗

trügerischen Bankerutts und wiederholter gualifi⸗

zirter Urkundenfälschung in den Akten G. 451. 75

Komm. beschlossen worden. Die Ver⸗ haftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Grodzensky im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldein an die Königliche Stadtooigtei⸗Direktion bierselbst abzuliefern. Berlin, den 4 November 1875. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen, Kommission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung. Größe: 5 Fuß 6— 8 Zoll. Haare: rothbraun, ziemlich spär⸗ lich. Stirn: hoch. Nase: stark gebogen. Gesichte- bildung: schmal. Gesichtéfarbe: röthlich. Geftalt: 8 Besondere Kennzeichen: Trägt eine goldene rille.

Steckbriefs Erneuerung. Gegen den Sattler Robert August Kutschinsky aas Berlin, gebürtig aus Neustadt bei Magdeburg, ist wegen schweren Diebstahls die gerichtliche Haft beschlossen worden. Es wird um Verhaftung und Heitranspert des Kutschinsky ersucht. Lüßbenan an der Berlin- Görlitzer Bahn, den 3. November 1875.

Der Untersuchungsrichter.

Steckbrief. Wider den früheren Bergmann, jetzigen Ziegelmelster Carl Klose, auch „August Karl“ und „Eduard Adolph“ genannt, ist wegen wiederholter vorsätzlicher Mißhandlungen die gericht⸗ liche Haft beschlossen worden. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des c. Klose ist uns unbekannt. Wir ersuchen daher, denselben im Betretungsfalle anzu. halten und an unsere Gefängniß-Inspektion abzu— liefern. Signalement. Familienname: Vorname: August Karl, Eduard Adolph. Geburts- ort: Stephanshain. Religion: evangelisch. Alter: geboren den 27. September 1850. Größe: fünf Fuß vier Zoll, 1 M. = 1,63. Haare: blond. Stirn: frei. Augenbrauen: blond. Augen: blau. Nase und Mund: proportionixrt. Bart: blond, Schnurr— bart. Zähne; gut. Kinn und Gesichtsbifdung: rund. Gesichtsfarbe: gesund. Gestfalt: unterfetzt. Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: keine.

Schweldnitz den 27. Oktober 18735.

Königliches Kreisgericht.

Steckbrief wider den Schreinergesellen Carl Joseph Mener von n Glogau, wezen Sieb⸗ stahls, mit Ersuchen um Festnaßme und Nachricht Cassel 3. November 1875.

Der Staatsanwalt. Wilhelmi.

anher.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

18731 Bekanntmachung.

Die am 29. Dezember 1831 hier verstorbene Ehefrau des Oberaritmannes Boecei, Mai- Sophie, geb. Lange, früher verwitwete Stachom, hat in ihrem Testamente vom 7. Dezember i313 ihr Grundstück, Friedrichstraße 02 hier, den sämmt— lichen Kindern der rechten und Stiefgeschwister ihres

ätachow, vermacht, ohne dieselben näher zu be— zeichnen.

Zur Feststellung der Legatarien ist jetzt die Er— theilung eines Erqänzungsattestes zu dem Testamente er Fran Boecel beantragt.

Als Kinder von Geschwistern des Martin Friedrich

tachow, welche am 29. Dezember 1827 gelebt aben, sind bisher

a. der Amtmann Christian Friedrich Stachow,

und dessen Ehefrau Anna Dorothea Palmin bezeich- net wird.

Klose.

beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann.

nicht, so werden die in der Klage angeführten That. sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers

b. die Wittwe Fröhlenstedt, Louise Friederike, Hen= riette, eb. Stachow (alias Schwahn) lein Sohn resp. eine Enkelin des Branntwein⸗ brenners Joachim Friedrich Stachow) nachge⸗ wiesen.

Da jedoch der Martin Friedrich Stachow nach Jahalt seines Todtenscheines im Jahre 1804 zwei Brüder, eine Schwester und einen Hal bruder hinterlassen haben soll, ist za vermuthen, daß außer den vorbenannten Kindern seines Bruders Joachim Friedrich noch Kinder von anderen Geschwisfern def⸗ selben keim Tode der Frau Boeckel vorhanden gewe= sen sind.

Es werden daher alle diejenigen, welche auf das Legat der ꝛc. Boeckel Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens bis zum

1. März 1876 zu unseren Boeckel schen Legimations

akten B. 68 ven 1875 anzumelden, und unter Bei⸗ fügung der Kirchenatleste und sonstigen Legitima— tionsurkunden zu begründen, widrigenfalls ein Attest ausgestellt werden wird, wonach nur der Amtmann

Ghristian Friedrich Siachow und die Lonuise Friederike

Deuriette Stachow, spätere Wittwe Fröhlenstedt zu

dem Legate der Frau Boeckel berufen sind.

Zur Information wird noch bemerkt, daß der Mattin Friedrich Stachew, um dessen Geschwister⸗ kinder es sich handelt, in seinem Taufschein als

Sohn des hiestgen Brauntweinbrenners Carl Stachow

Berlin, den 27. Ortober 1875. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen. Deputation für Kredit ꝛc. und Nachlaßsachen.

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ste Deffentliche Vorladung. Der Rentier C 21. Wehle zu Dresden, kleine Ziegelstr ße Nr. 14, vertreten durch den Justiz Rath Caepar hier, Markgrafenstraße 44, hat gegen den Kanfmann Ernst Birkholz hier, zuletzt Mark— grafenstraße 53 54 wohnhaft, eine Arrestklage Be⸗ schlagnabme eines Wechsels vom 22 Jimi d. J. über 9000 Mark betreffend angebracht.

Die Klage ist eingeleitet, der Arrest angelegt, und da der jetzige Aufenthalt des Verklagten Birkholz unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich auf⸗ gefordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Verhandlung der Sache auf

den 23. Februar 18376, Mittags 1 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputaiion im Stadt— gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin pünkilich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Drꝛiginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde

in contumaciam für zugestanden und anerkannt er⸗ achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird

werden. Berlin, den 2. November 1875. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cipilsachen. Prozeß · Deputation II.

Suh hastations⸗ Patent

und Ediktalladung.

Im Wege der Zwangevollstreckung foll auf An— trag der Firma Jehann Thomas u. Comp. zu Bremen zur Befriedigung einer derselben gegen den Maurermeisler R. Langner zu Wilhelmshaven zu⸗ stehenden Forderung, das dem Letzteren gehörige,

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solcher Ansprüche in dem

unmmer 6 belegene Sof in dem auf

zu Lemgrabe in dem zur Masse gehörenden Wohn. hause des zu veikaufenden Hofes unter den im Ter— mine bekannt zu machenden, vorher auf hiesiger Ge⸗ richtsschreiberei einzusehenden Bedingungen im Gan. zen und auch in einzelnen, an Ort und Stelle anzu— weisenden Theilen öffentlich meistbietend verkauft werden.

zu Wilhelmshaven in der Nähe der Roonstraße und. im Stadtviertel 22 belegene, zweistöckige, masst erbante Wohnhaus, nebst Badehaus, Wirthschaftsgebäude und Gofraum in dem auf

Montag, den 31. Januar 18375,

Morgens 11 Uhr,

anberaumten Termine öffentlich meistbietend ver— kauft werden.

Die Verkagufsbedingungen werden 3 Wochen vor dem Termine zur beliebigen Einsicht auf hiestger Gerichtsschreiberei ausliegen

Zugleich werden alle, welche an den vorbeschriebenen Immobilien Gigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, sideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real. berechtigungen, zu haben vermeinen, zur Anmeldung anberaumten Termine unter Androhung des Rechtenachtheiles vorgeladen, daß für den sich nicht Medenden im Verhältniffe zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Wilhelmshaven, 20. Oktober 1875.

Königliches Amtsgericht. Lau enstein.

37721 ak

. Bekanntmachnng. Die von dem Fideicommiß ⸗Rittergute Marwitz im Landeberger Kreise an die geistlichen Institute zu! entrichtenden Reallasten ollen auf Grund des Ge setzes vom 27. April 1872 abgelöst werden. Ser desfallsige Receß ist entwerfen, und steht zur Voll. ziehung desselben am 5. Januar 1876, Rachmit. tags 3 Uhr, im Schullokale zu Marwitz Ter⸗ min an. Da der zeitige Besitzer des Fideicommißguts keine zur Besitznachfolge fähige Descendenten hät, und die nächsten Anwärter im Grundbuche nicht eingetragen stehen, so werden alle Diejenigen, welche bei der Ab= lösung ein Interesse zu haben vermeinen, hiermit! aufgefordert, sich bis zum obigen Termine bei dem unterzeichneten Kommissarius zu melden, und zu er— klären, ob sie bei der Vorlegung des Recesses zuge⸗ zogen sein wollen, oder spätestens im Termine selbft zu erscheinen, widrigen fallg sie die Auseinanderseßung gegen sich gelten lassen müssen, und mit keinen Ein⸗ wendungen dagegen werden gehört werden. Landsberg a /MW., den J. November 1875. Der Kommissarius der Königlichen Geueral⸗ Kommission für die Provinz Brandenburg. Kreisgerichtsrath

Wolff.

. . .

Verkaufg⸗ Anzeige und

Ediktalladung.

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu—

biger der Kinder des Hofbesitzers Grhus in TLem— grabe, soll auf Antrag des Kurators, Herrn Ober—

im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen , ,, Schmidt zu

v Lüneburg, der zur

asse gehörende, in Lemgrabe unter Sanz⸗

Freitag, den 19. Dezember 1875, Morgens 11 Uhr,

Gleichzeitig werden Alle, welche an dem zu ver.

kaufenden Halbhof, Hausnummer 6 zu Lemgrabe, oder an Theilen desselben Eigenthums., lehnrechtliche, fideikommissarische, Hypotheken. und“ !

her

andere dingliche Rechte, ine besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, die in dem zur Anmeldung von Ansprüchen an die Kon— kursmasse angesetzten Termine noch nicht angemeldet sind, aufgefordert, diese in dem vorstehend auf Freitag, den 10. Dezember 1875,

Morgens 11 Uhr,

u Lemgrabe anberaumten Termine anzumelden unter Androhung des Rechtengchtheils, daß für den sich

nicht Meldenden das Recht im Verhältnisse zum

neuen Erwerber verloren geht. Beschreihung des Verkaufs · Gegenstaudes. Zu dem Gerhus'schen Halbbofe Nr. 6, gehören: A. an Gebänden:

I ein Wohnhaus aus Fachwerk mit Maner— steinen und Strohdach, versichert zu 8600 Mark 25.3 Meter lang, 12.3 Meter breit,

2) ein Schafstall mit Wagenschauer a. aus Fach—2 werk mit Mauersteinen 17, Meter lang und 102 Meter breit, versichert zu 2400 Mark,

3) ein Viehstall mit Backhaus b. massiv mit Steindach 244 Meter lang und 73 Meter breit, versichert zu 2900 Mark,

c) ein Häuslingshaus C. aus Fachwerk mit Lehmsteinen und Strohdach 105 Meter lang und 8.3 Meter breit, versichert zu 900 Mark, ein Biehstall am Häusl ingshause aus Fachwerk mit Lehmsteinen und Steindach 6,6 Meter lang und 23 Meter breit, versichert zu 200 Matk,

6) die Grundmauern einer abgebrannten Scheune;

EB. an Ländereien:

LD 121 Morgen 39 Qu.-Ruthen Ackerland,

K 79 . Wiesen,

3) 29 . ö Anger,

4 110 . z ? Haide.

Bleckede, 29. Oktober 1875.

Königliches Amtsgericht II.

Verkanfsanzeige und Ediktalladung. In Sachen . ;

I) des Pferdehändlers Mundinus in Lüneburg, Klägers, und

2) des Handelsmanns Brockmüller in Laave, Klägers,

ls. 20)

ö gegen J den Hofbesitzer Böckmann in Stiepelse, Ver⸗ klagten, wegen Forderung,

soll im Wege der Zwangs vollstreckung auf An-

trag des dieselbe betreibenden Gerichts voigts Krüger in Bleckede ein Stück Laud des Verklagten, II Morgen 26 Qu-Ruthen groß, benannt die Post— koppel und belegen in der Feldmark Stiepeise zwischen Grund stůͤcken der Hofbesitzer Wilhelm Banse und Christoph Fischer zu Stiepelse in dem hier auf Dlenstag, den 14. Dezember 1875, Morgeus 11 Uhr,

anberaumten Termine unter den darin bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich meistbietend ver kauft werden.

Gleichzeitig werden Alle, welche an dem zu ver— kaufenden Grundstück Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn= rechlliche, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, inz⸗« besondere auch Serviluten und Realberechtigungen zu haben vameinen, aufgefordert, . in dem an⸗ beraumten Termin anzumelden unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß die nicht angemtldeten * im Verhältnisse zum neuen Erwerber für verleren gegang n werden erkannt werden.

Bleckede, 7. Oftober 1875.

Königliches Amtegericht II.