1875 / 262 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

ö. 1 - . . 3 63 4 5

.

Semer tungen:

1) Die Reihenfolge der Bahnverwaltungen ist nach der mittleren Verhältnißzahl (Col. 43 zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zahl der zurückgelegten Achskilometer aller Züge

J (Col. 47) . Bahngeleis kilometer (Gol. 48) festgestellt.

Im Monat September er. sind auf den sämmtlichen Deutschen Bahnen (exkl. Bayerns) im Ganzen vorgekommen:

a. 26 Entgleisungen fahrender Züge (davon ö Courier Schnell

b. 22 e. 69 d. 34 Zusammen

usammenstöße , .

töße *

. beim Rangiren (davon 14 mit Betriebsst rung und ö ohne Betrieb ft drung .

(. 14 . 16 7 e. 91 sonstige Betriebgereignisse, welche eine Störung des regelmäßigen Betriebes veranlaßten.

3) Im Durchschnitt hat bei 16. Courier, Schnell⸗ Perfonen.˖

und gemischten Zügen Eine Entgleisung und Ein Zusammenftoß stattgefunden.

c Im Verhältniß zur Zahl ber Zuge kamen die mẽeisten En leisungen und Zusammenstõ e vor bei der:

Dortmund ⸗Gronau · Enscheder Bahn: (Eine

Main⸗Weser⸗Bahn: Halle ⸗Sorau⸗ Gubener Bahn:

741

und Personenzüge, . gemischter Zug und 16 Güterzüge und leer fahrende k

ntgleisung oder Zusamnienstoß bei . Courier, Schnell, Personen und gemischten Zügen),

1 J. * 1

* 1 * * * * * 2 2 2 5 ö 5) Unter den 26 Entgleisungen fahrender Züge wurden 2 durch Radreifenbruch (1 an der Maschine und 1 an Wagen), 1 durch Achsbruch an Waͤgen und durch Federbrüche (1 an Maschinen und 3 an

Wagen) veranlaßt.

6) Unter den 91 sonstigen Betriebsereignissen wurden ve 6 durch Federbrüche an Maschinen und 53 durch sonstige Maschinende

. 66 durch Defekte an Fahrzeugen, erte.

und zwar: 5 durch Radreifenbrüche (3 an Maschinen, 2 an Wagen), 2 durch Achsbrüche an Wagen,

7) Verunglückt sind im Ganzen 158 Personen, und zwar: 9 Passagiere (sãmmtlich verletzt, 131 Bahnbedienstete (darunter 32 getödtet und 99 verletzt) und 13 fremde Personen (darunter 11 getödtet und

7 verletzt).

38) Von den Personen, die den Tod freiwillig suchten, sind 9 getödtet und 4 verletzt worden.

) Von den verletzten Reisenden kommt je Eine Verletzung auf 1,906,667 beförderte Passagiere und auf 13,234 Courier, Schnell-, Personen und gemischte Züge. 10 Von den getödteten Beamten kommt je Eine Tödtung auf 3 überhaupt beschäftigt gewesene Beamte;

, wverletzten . ö 3 11) Von der Gesammtzahl aller Getödteten Verletzten Verunglückungen

Verletzung 2.24 kommt je

Tine Tödtung auf Verletzung auf 5, 362, 94 ö ö . Verunglückung auf 3,903, 409 ö

it g Achẽkilometer aller Züge und auf ö. Kilomet. Bahngeleis.

12) Im Veigleich zu bemselben Monat im Vorjahre gestaltet sich die mittlere Verhältnißzahl (Col. 49 gegen! Col. h50) zwischen der auf je Eine Verunglůckulg entfallenden Zahl der zurückg elegten Ach s kilometer aller Züge und der Bahngeleigkilometer bei . Bahnen günstiger, bei 15 Bahnen ungünstiger und bei den ubrigen Bahnen gleich; dieselbe Zahl im Durchschnitt für alle Bahnen fällt im September

d. J. um ca. 15 günstiger aus, als im September v. J.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, den 8. November. Die Motive zu dem Gesetz⸗ entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (s. Nr. 259 d. Bl.) lauten:

Der Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc., welcher im Jahre 1870 dem Reichstage des damaligen Norddeutschen Bundes vorgelegt wurde, enthielt im Abfchnitt V. die Bestimmungen über das Urheberrecht an Werken der bildenden Kün ste. Der Gesetzentwurf wurde mit Ausnahme der sogleich im Plenum berathenen §5§. 1, 3 und 8 einer Kommission zur Vorberathung überwiesen, und die Abänderunggvorschläge, weiche von der Reichstags⸗ Kommisston beschlossen wurden, fanden die Zustimmung der verbünde⸗ ten Regierungen. Bei der Berathung im Plenum des Reichstags wurde indessen der ganze Abschnitt V. des Gesetzentwurfs abgelehnt, und zwar hauptsächlich deshalb, weil es nicht gelang, eine Ueberein⸗

. inn darüber zu erzielen: in welchem Umfange es gestattet sein

ollte, Werke der bildenden Künste an In dustrie· Er zeugni sfen . bezw. als Muster für Indu strie ˖ Exzeugn ifse zu enutzen. ei Ablehnung des betr. Theils des Gesetzentwurfs nahm aber der Reichstag gleichzeitig eine Resolution an, durch welche die ver⸗ bündeten Regierungen erfucht wurden: dem nächsten Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Ab- schnitt V. des vorliegenden Gesetzes selbständig und dergestalt regelt, daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindustrie ent⸗ sprechende Berücsichtigung finden. (Stenogr, Berichte über die Verhandlungen des Reichstags; erste Legislatur Periode, Session 1870, Bd. 2. S. 888.)

In Folge dieses Beschlusses ist die Frage über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, und insbesondere das Verhältniß der bildenden Künste zur Industrie nochmals einer allseitigen und er⸗ schöpfenden Erwägung unterzogen und im Mai 1875 ein? Enquẽte von Sachverständigen aus den Kreisen der Künstler und Industriellen über die in Betracht kommenden Fragen veranstaltet worden.

Auf Grund dieser Vorermittelungen ist der gegenwärtige Gesetz⸗ eutwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken 'der bildenden Künste, sowie der dem Reichstag gleichzeitig vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, verfaßt worden.

Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste entspricht in seinen Fundamental ⸗Bestimmungen dem früheren Entwurfe vom Jahre 1850. Diese Bestimmungen sind bereits seit dem Jahre 1857 in ganz Deutschland geltendes Recht, hahen sich in der Praxis trefflich bewährt und sind sowohl von der Reichstags ⸗Kommisston im Jahre 1876 gebilligt, als auch von dem Plenum des Reichstags in der nahe verwandten Materie des Urheberrechts an Schriftwerken anerkannt worden.

Die Frage über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste an Industrie⸗Erzeug nissen ist in den §§. 4, 5, Nr. 4. 14 nunmehr in derjenigen Weise gelöst worden, wie es von den Künstlern und Industriellen bei der veranstalteten Enquéte über⸗ einstimmend gewünscht wurde.

Im Einzelnen ist zu dem Entwurfe Folgendes zu bemerken: Zu 58. 1. Das Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste ist ebenso als ausschließliche Befugniß zur Nachbildung ge⸗ faßt worden, wie im 5. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1879, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c, das Recht des Schriftstell ers als ausschließliche Befugniß, das Schristwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen.

Die Bezeichnung, Werke der bildenden Künste“ als Ge enstand des artistischen Urheberrechts durfte sich bei der Herschiebeß ßen der einzelnen Kunstzweige am meisten empfehlen und ist auch von den vernommenen Sachverständigen gebilligt worden. Aeltere Gesetzge⸗ bungen haben mehrfach in der Wahl des Ausdrucks geschwankt; Bezeichnungen, wie: Kunstwerk, artistisches Erzeugniß, Zeichnungen oder Gemälde, werden in ziemlich willkürlicher Abwechselung verwendet.

Mit dem Ausdruck „Kunstwerke“ ist die Auffassung verbunden, daß ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werke er— kennbar sein müsse, um einen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung zu haben. Dieses durchaus willkürliche Krsterium muß soviel als möglich auegeschlossen werden.

In dem Ausdruck, Werke der bildenden Künste“ wird eine hin · länglich deutliche Bezeichnung gefunden werden können. Durch die Bezeichnung „bildende Künste“ ist der Unterschied von der Musik, von der Dichtkunst deutlich hervorgehoben. Auf der anderen Seit? sind darin die verschiedenen Zweige der bildenden Kunft enthalten, wie Malerei, Zeichnung. Bildhauerei 'n. s. w.

Schwierigkeiten kann in der Praxis die Frage bereiten, ob ein Erzeugniß als Werk der bildenden Künste oder als Werk der Indu strie anzusehen ist. Bei den großen Fortschritten, welche die Industrie in neuester Zeit gemacht hat, und bei dem Bestreben, in allen ihren Erzeuznissen auch den kũnstlerischen Geschmack zu befriedigen, gewinnt die Frage, ab ein Werk in die eine oder in die andere Kate— gorie zu verweisen ist, immer mehr an Bedeutung.

Im Allgemeinen wird die Entscheidung dieser Frage allerdings dem richterlichen Ermessen nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles überlassen bleiben müssen, und gerade auf diesem Gebiete wird Das Gutachten der Sachverständigen. Vereine seine Wirksamkeit aͤußern. Indessen ist hier ausdrücklich hervorzuheben, daß das vorliegende Gesetz i ig die Werke der bilden den Künste schützt und

ch auf Werke der Industrse nicht bezieht. Der Schutz dieser letzteren erke wird durch den dem Reichstage , , . vorgelegten Gesetz entwurf, betreffend das Urheberrecht an ustern und Modellen, geregelt.

In der Literatur herrschte früher ein großer Streit darüber, an welchen Kriterien das Werk der Kunst von! dem Werke ber In⸗ dustrie zu unterscheiden, und ob hierbei namentlich der Zweck des Werkes oder das zur Herstellung angewendete Mittel maß. e. sei. Nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe, in Ver⸗

indung mit dem Gesetze vom II. Jun 1876 §. 43, können nur solche Werke als Werke Der Kunst angesehen werden, wesche vorwiegend dem Zwecke der ästhetischen Darstellung im Gegensatze zu indu⸗

striellen Zwecken dienen. (Mandry, Urheberrecht, 1867 S. As; Dambach, Urheberrecht, 1871 S. 211.)

Der Schutz gegen Nachbildung ist ipso jare durch die des Werkes als gesetzlich zustehend anzusehen. Das altere preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 verlangte die Anmeldung des Werkes beim obersten Kuratorium der Künste vor der Veräußerung der ersten Kopie, beziehungsweise vor der Veräußerung des Sriginals. Unterlassung oder Versäumung bieser Formalität zo den gänzlichen Verlust des Rechts⸗ schutzes gegen Nachbildung nach sich. Diese Vorschrift enthielt eine lebhaft empfundene Unbequemlichk it für die produzirenden Künstler, ohne ihnen irgend einen Vortheil in anderer Hinsicht zu bieten. Sie wur⸗ den der Gefahr, ihr Urheberrecht zu verlieren, ausgesetzt, ohne auch nur durch die Erleichterung des Beweises über die Aurorschaft oder einen anderen Rechtsvortheil entschädigt zu werden. Auch das Publi⸗ kum hatte keinen ersichtlichen Nutzen aus der Formvorschrift der obli⸗ gatorischen Eintragung in ein oͤffentliches Register. Denn da diese Eintragung ohne besondere Untersuchung der Urheberschaft und des an dem Werke bestehenden Urheberrechts erfolgte, so konnten auch Werke, die gar keinen Schutz gegen Nachbildung genossen, eingetragen wer⸗ den; es folgte somit aus der Thatsache der Eintragung noch nicht das Verbot der Nachbildung durch Dritte

Aus diesem Grunde ist das sormale Requisit für die Ausübung des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste nicht vorgeschrieben worden.

Zu §. 2. Daß das Urheberrecht vererblich ist und durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf Andere übertragen werden kann, ist in der heutigen Rechtswissenschast allgemein anerkannt und bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung. Auch §. 3 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Ürheberrecht an Schriftwerken 2c. enthält eine wörttich gleichlautende Bestimmung.

Zu §. 3. Daß die Werke der Baukunst im Sinne des Urheber⸗ rechtsgesetzes den bildenden Künften nicht beizuzählen sei, ist in der . allgemein anerkannt und nur zur Befeitigung von Zweifeln im 5. 3 noch besonders ausgesprochen. Der Architekt wird gegen Nachdruck seiner Pläne, Zeichnungen, Risse 2c. durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 5. 43 geschützt; dagegen würde es entschieden zu weit gehen, wenn das Geseßz verbieten wollte, daß ein fertiges Bauwerk nicht abgezeichnet oder gar von einem anderen Architekten nicht ein gleiches Bauwerk aufgeführt werden dürfe. ;

Zu. §. 4. Der Ürheber wird durch das Gesetz nur geschützt gegen Nachbildung, d. h. gegen die inhaltlich identische Reproduktion“ 6 Werkes. (Dambach, Urheberrecht, S. 42) * agegen daif er nicht verbieten, daß sein Werk von anderen Personen in freier Weise benutzt wird, um ein neues Werk, eine neue geistige Schöpfung hervorzu—= bringen. Auch von den Werken der Kunst gilt, was der Bericht der Reichstags ⸗Kommisston im Jahre 1870 in Betreff der musikalischen Komposition sagt:

„Das mustkalische Werk soll, wie das literarische, gegen die mechanische Ausbeutung geschützt, aber der geistigen Verarbeitung eg ang lic sein. Das Alte soll zur Anregung für das Neue ienen.“

Es erschien, um die Grenze zwischen verbotener Nachbildung und freier Benutzung bestimmt zum Ausdruck zu bringen, zweckmäßig, dies im 94 selbst ausdrücklich auszusprechen. Auch das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 enthält im Art. 36 eine gleiche Be⸗ stimmung.

Zu 8. 5. Als diejenige Handlung, in welcher ein Eingriff in das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste zu erblicken ist, wird die Nachbildung bezeichnet.

Dieses einfache, durch Sachverständige stets mit Sicherheit fest⸗ zustellende Kriterium hat den Vortheil, die verschiedensten Formen der Reproduktion zu umfassen, sowohl die auf mechanischem Wege ent⸗ standene, wie die durch ein anderes mehr künstlerisches Verfahren erzeugte Nachbildung.

Dieser weitgehende Schutz gegen die verschiedenartigen Formen der, Nachbildung ist durch fachliche Gründe gerechtfertigt. Die bis⸗ herigen Gesetzgebungen haben den Schutz gegen Nachbildung durch mannigfache Ausnahmen durchbrochen. Man verbot zum Theil nur die Vervielfältigung auf mechanischem Wege (vergl. Bundesbeschluß vom 9. November 1837 Artikel I, zum Theil zäblte man die einzel⸗ nen Arten der verbotenen Reproduktionen exemplifizirend auf. (Vergl. das Preußische Gesetzvom 11. Juni 1837 (55. 21, 25.

Ist aber einmal das Recht des Urhebers auf ausschließliche Nach⸗ bildung seines Werkeg anerkannt, so fordert es die Logik, daß dag ausschließende Recht sich nach jeder Richtung bewähre und alfo jede Re⸗ produktion des Werkes untersagt sei, die sich ais Nachbildung des Sriainal⸗ werkes darstellt. Es ist freilich richtig, daß alle ausschließenden Rechte mit der Verkehrsfreiheit in mancher Hi sicht kollidiren, aber es ist in- konsequent und gefährlich, den Schutz gegen Nachbildung durch eine Reihe von Ausnahmen zu durchbrechen, die in den erlaubten Arten der Nachbildung Konkurrenzunternehmungen gegenüber dem Original werke hervorrufen und die überhaubt wegen verschiedenartiger Auf⸗ fassung der Gerichte Zweifel darüber erregen, welche Arten der Nach⸗ bildung erlaubt und welche unerlaubt seien.

Die thatsächliche Lage des heutigen Kunsthandels verleiht dieser Erwägung ein erhöhtes Gewicht. Schon die anf das Autorrecht ge= stůtzten Verlagzunternehmungen des Buchhandel sind sehr gewagte Geschäfte. Aber es ist doch mit einiger Sicherheit die Größe des Absatzeg vorher zu bestimmen, weil ein herauggegebenes Buch durch

seinen Inhalt sich an einen bestimmten und erkennbaren Kreis dez

Publikum wendet. In höherem Grade muß der Verlag eines arti⸗ stischen Werkes als gewagt bezeichnet werden. Solche Werke sind meist theurer, das Bedürfniß danach ist geringer, das Werk der Kunst ist ein Luxusartikel, dessen Absatz durch allgemeine Verkehrsstörungen am schwersten beeinträchtigt zu werden pflegt. Di⸗sen im Allgemeinen wenig günstigen Konjunkturen nun noch die gesetzliche Gefahr der Konkurrenz mit befonderen erlaubten Nachbildungen des Werkes hin—⸗ uzufügen, muß das höchste Bedenken erregen. Der Urheber oder sein

echta nachfolger muß bel den vielen Schwierigkeiten seines Original- verlages wenigstens die Möglichkeit haben, das Werk in jeder Nach- bildungs oder Vervielfãltigunge form dem Publikum zu bieten, welche dem Geschmade desselben entspricht und die Kauflust desselben erhöht.

Aus diesem Grunde ist jede Nachbildung untersagt, selbst wenn sie auf einem anderen oder auf einem nicht mechanischen Verfahren beruht, oder wenn sie nicht als unmittelbare, sondern als mittelbare Nachbildung erscheint. Ob eine unerlaubte Nachbildung anzunehmen sei, wwenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst in plastischer Form wiedergegeben wird, oder umgekehrt, ist in der bisherigen Ge⸗ setzsebung äußerft verschieden entschieden. Im Allgemeinen wird hierin keine Nachbildung, sondern eine wirklich neue Kunst schöpfung zu finden sein, und ez mußte diese Art der Benutzung eines Originals daher der Regel nach gestattet werden. Nur wenn die Wiedergabe auf mechanischem Wege erfolgt, muß dieselbe wie dies schon in dem preußischen Gesetze vom 20. Februar 1854 vorgeschrieben war verboten sein.

Die Nrn. 5 und C6 des §. 5 entsprechen dem 8. 5 Titt. C. und d. * Gefetzes vom 11. Juni 1870 und bedürfen keiner weiteren Recht⸗ ertigung.

Zu erwähnen ist noch die Nachbildung von Werken der bildenden Künste an Erzeugnissen der Industrie und' der Handwerke.

Nur einzelne der bisherigen Gesetzgebungen enthalten hierüber besondere Bestimmungen. Das preußische und das braunschweigische Gesetz gestatten die Benutzung von Werken zu Mustern (Braun⸗ schweig zu Mustern und Verzierungen bei Indu strie⸗ Erzeugnissen. Eine ähnliche Anordnung enthält das österreichssche Gesetz von 1846, und das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 (Art. 3!) erklärt ganz allgemein, daß die Nachaͤhmung von Werken der Kunst in Industrie⸗ Erzeugnissen nicht unter die Bestimmungen des Nachdrucksgesetzes falle.

Der dem Reichstage im Jahre 1870 vorgelegte Entwurf be⸗

stimmte, daß es als eine verbotene Nachbildung auch angesehen wer

den sollte, wenn sich dieselbe an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand⸗ werke oder Manufakturen befindet.

Der Entwurf fügte aber hinzu:

daß die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie zc. gestattet fein solle

Die Kommission des Reichstags stimmte dieser Auffassung bei, engte aber den Begriff der verbotenen Nachbildung noch dadurch ein, 3 ste dieselbe nur dann annahm,

wenn die Nachbildung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des Industrie ⸗Erzeugnisses bildet.

Die Künstler haben sich in ihrer überwiegenden Mehrheit gegen beide Bestimmungen e, ,. indem sie den Begriff des Musters“ für einen unbestimmten ansehen und in der von der Reschstaqs— Kommission vorgeschlagenen Fassung eine noch weiter gehende Ein⸗ schränkung ihres Urheberrechts erblicken. Sie verlangen vielmehr den einfachen Ausspruch, daß jede Nachbildung eines Werkes der Kunst an Industrie⸗Erjeugnissen verboten sei.

Es ist nun nicht zu leugnen, daß die Fassung der Reichstags⸗ Kommission in der Praxis zu Inkonsequenzen führen kann, indem danach eine und dieselbe Nachbildung, welche mit der nämlichen Form hergestellt wird, zugleich erlaubt und verboten sein kann, je nachdem sie an einem Industrie⸗Erzeugnisse den hauptsäch⸗ lichsten Bestandtheil und Werth bildet oder nicht. Auch können mög⸗ licherweise über den Begriff des „Musters“ in einzelnen Fällen Zweifel entstehen.

Um diese. Schwierigkeiten zu beseitigen, erschien es allerdings als das Einfachste, die Nachbildung von Werken der bildenden Künste an. Indu strie⸗Erzeugnissen lediglich zu verbieten und es der sachverständigen und richterlichen Prüfung in jedem ein— zelnen Falle zu überlassen, ob eine verbotene Nach bildung oder eine erlaubte freie Benutzung vorliegt. Die letztere ist, wie allseitig anerkannt und im 5§. 4 ausdrücklich ausgesprochen ist, erlaubt.

Zu S§. 6. Tootz des ausgedehnten Rechtsschutzes gegen Nachbildung sind doch, im Interesse der Verkehrs. und Handlungsfreiheit, einige Ausnahmen von der Regel gerechtfertigt.

Ad J. Da jede Nachbiidung eines Werkes der bildenden Künste verboten ist, so würde es auch die mit der menschlichen Hand ge⸗ fertigte Einzelkopie sein. Die geistige Benutzung von Werken der

Kunst beruht aber zum großen Theile auf der Nachahmung. Dag

Studium mustergültiger Werke besteht in der Kopie. Diese Thätig⸗ keit muß eine erlaubte sein, sofern nicht die Absicht, in den Abfatz des Oris inalwerkes einzugreifen, d. h. ste zu verwerthen, vorhanden ist. Ebenso wie es erlaubt ist, ein Buch zum Privatgebrauch abzu⸗ schreiben oder abzudrucken, muß es auch gestattet sein, ein Gemälde zum eigenen Gebrauch abzumalen, so bald nur nicht die Absicht ob⸗ waltet, die Nachbildung zu verwerthen.

Wollte man, wie es verschiedentlich vorgeschlagen ist, auch die Anfertigung der Einzelkopie verbieten, ss wurde man eine Bestim- mung treffen, die sich praktisch nicht durchführen läßt und mit dem Bedürfnisse des Verkehrs im Widerspruch steht.

Dagegen soll auf der Einzelkopie der Name oder das Monogramm des Urhebers nicht angebracht werden, damit Täuschungen des Publi⸗ kums und Schädigungen des Urhebers vermieden werden, welche da⸗ durch häufig hervorgerufen worden sind, daß die Kopie den Namen oder das Monogramm des Künstlers offen oder verftect trug und das Publikum in den Irrthum versetzt wurde, ein Original vor sich zu haben, während es sich nar um eine Kopie handelte.

Ad II. Oeffentlich aufgestellte plastische We ke pflegen als Ge- meingut augeschen zu werden. Schon ältere Gesetze bestimmen daher die freie Nachbildunggbefugniß bei folchen Werken, so das bayerische Gesetz vom 15. April 1840 Artikel II., das braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 5. 9.

Dem übereinstimmend geäußerten Wunsche der Künstler gemäß ist es aber untersagt, derartige Werke in vlastischer Form wieder? zugeben. Einserseits ift bei einer schlechten Wiedergabe gerade solcher Werke der Ruf des Künstlers gefährdet, andererseits würde ber Künstler durch die Freiheit der, plastischen Nachbildung einen . lichen pekuniären Nachtheil erleiden, da er meist erst durch die Ver⸗ vielfältigung seines Werkes einn wirklichen materiellen Nu en erzielt.

Es ist vorgeschlagen worden, die Bestimmung ad? ö. u ver⸗ an,, daß nicht nur Werke der plastischen Kunst, . alle Werke der bildenden Künste, welche öffentlich auf Straßen oder öffentlichen Plätzen sich bleibend finden, frei nachgebildet werden dür⸗=

en, sobald nur die Nachbildung nicht in derselben Kunstform, wie das Allein diese Ausdehnung erschien einerseit⸗ zu , auxererseits würde durch das Verbot der Nachbildung

en Kunstform eine Komplizirtheit der Bestimmungen ge⸗ n Im Interesse des Publikums genügt es auch vollständig, wenn die öffentlich aufgestellten

riginal hergestellt wird.

in dersel ö schaffen werden, welche nicht wünschenswerth ist.

pla stischen Werke frei nachgebildet werden durfen.

Man hat auch vorgeschlagen, alle in „öffentlichen Sam m— Lungen hleibend aufgestellten Werke von dem Verbote der Nachbil- hl gegen diesen Vorschlag hat sich schon die

. 1870 ausgesprochen, indem sie in

dung auszuschließen. Kommission des Reichstags im ihrem Bericht (S. 30) bemerkt:

Die Folge würde sein, daß kein Maler von Ruf, der daran denkt, und kontrahiren, um sein Original mittesft

mit einem Kunsthändler z

Kupferstich, Steindruck, Photographie u. s. w. zu

u

Gemälde an eine öffentliche Sammlung verkaufen könnte. Ferner würde das ar h lg g Vervielfältigungsrecht des Künstlers that= ere gestellt werden. Denn wenn derselbe auch

sein Bild zunächst nicht an ein Museum, sondern an einen Privat- mann verkauft, so kann dieser Letztere das erworbene Eigenthum

sächlich völlig ins Unsi

doch jederzeit wieder an ein Mufenm veraußern,

Werkider mechanischen Vervielfältigung von Jedermann preisgegeben wäre. Die Mehrheit der Kommissien hielt eine solche Beeinträchtigung derer, die in der Kunst etwas Originales leisten, zu Gunsten derer,

wel he zwar selbst nichs leisten, aber aus der

Leistungen ein Gewerbe machen, für durchaus unge

war der Meinung, daß die öffentlichen Galerien

füllen, indem sie dem kunstliebenden Publikum die a, . der Meister var Augen stellen, und indem sie den angehenden

Gelegenheit geben, ihre Studien an den alten und neueren Meistern u machen. Dazu aber seien die Galerien nicht vorhanden, um auf ö andwerksmä ßigen

osten dieser neueren Meister Anfängern oder h Nachahmern einen Verdienst zu verschaffen.“

Ad 3. Die Bestimmung, daß die Nachbildung einzelner Werke der bildenden Künste in einein Schriftwerke gestattet sein soll, voraus⸗ gesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint, und die Ab⸗ dur ien ge nur, zur Erläuterung des Textes dienen, bedarf keiner Recht⸗ fertigung. Sie ist nothwendig im Interesse der Literatur und ent- spricht der Bestimmung im 8. 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870,

. das Urheberrecht an Schriftwerken.

u 5§. J. Diese Bestimmung bedarf in der Hauptsache keiner Schon das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 5. 29, das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 2 und das bayerische Gesetz vom 23. Juni 1865, Artikel 27, sprechen eine ähn⸗ Sie beruht auf dem Gedanken, daß die Nach. bildung eines Werkes der bildenden Künfte, fobald sie nur mittelst

besonderen Rechtfertigung.

liche Vorschrift aus.

eines anderen Kunstverfahrens hergessellt ist, als das

ein künstlerisches Element in sich schließt, eine geistige produzirende

rechtfertigt. Sie

rechtmäßige Weise entstanden ist.

am Wer st gän tragung des körperli

6

iervon

Büsten

nahme ö festgesetzt,

verwerthen, sein ohne Vertra

Willen, oder sogar gegen denselben,

stimmung. womit denn das Im

daß, mag immerhin die ausschließ

enutzung fremder Verlagsrechtes herauszugeben.

ihren Zweck er—⸗ Zu 55. 9 –— 15.

ünstlern

nach seinem Tode.

ihrem vo

nach seinem Tode.

Original, immer

näheren Rechtfertigung.

das bayerische Gesetz vom 28. Ju weiten Absatz des Par

vom Jahre 1879 überein, und h welche das Gesetz vom 11. Juni Urheberrechts an Schriftwerken fest das Urheberrecht an seinem Werke Bei veröffentli gesetzt, daß der Name des Künstle ykenntliche Zeichen⸗ ausgedrückt sei. war nöthig, da bekanntlich viele Künstler ihre

a Namen, sondern nur mit einem Monogramm bezeichnen. Ist durch das Monogramm der Name des Urhebers nicht „kenntlich“ ausgedrückt, so gilt das Werk als ein anonymes und genießt den Schutz nur wie anonyme oder pseudonyme Werke, d. h. 30 Jahre lang, von der Veröffentlichung an. Tritt der Künstler innerhalb diefer 30 Jahre aus der Anonymität heraus, indem er seinen Namen in die Eintrags⸗ rolle eintragen läßt, fo genießt er den längeren Schutz bis 30 Jahre

Thätigkeit voraussetzt, welche darauf Anspruch ha gegen unbefugte Nachbildung geschützt zu sein, so alb sie selbst auf

Zu §. 8. Es kann nach Lage der gegenwärtigen Theorie als selbstverständlich betrachtet werden, daß die dem Urheber ,, jums Allein dies erscheint ni ist lediglich den Werken der sog. hohen Kunst eingeräumt; wenn dagegen der Künstler gestattet, daß sein Werk an einen Industrie⸗Er⸗ zeugnissen nachgebildet wird, fo tritt diese Nachbildung in die Klaffe der gewerblichen Erzeugnisse und der Künstler kann gegen weitere Rach—⸗ bildung im Bereiche der Indußst rie nur denjenigen Schutz in Anspruch nehmen, welcher den gewerblichen Mustern und Modellen

n,. Nachbildungsbefugniß ü ẽselbst gänzlich zu unterscheiden ist, und daß daher die Ueber⸗ . igenthums einen Schluß auf die gleichzeitige Uebertragung jener Nachbildungsbefugniß nicht; begründet. Die ebertragung des Urheberrechtes muß ,, durch konkludente Handlungen geschehen. h ist nur in . der Bildnisse (Portraits)

indem das . t auf den Besteller des Bildnisses 2c. auch übergehen soll. Es beruht dies auf der Erwägung, daß

bei bestellken Portraits der Besteller ein unzweifelhaftes Recht und ein persönliches Interesse daran hat, daß sein Bildniß nicht ohne seinen ĩ in die Oeffentlichkeit gelange. Auch ni 1865 enthält eine gleiche Be—

agraphen ist die prinzipiell selbst= verständliche Bestimmung zur größeren Deutlichkeit hinzugefligt worden,

z liche zr re, z heber zustehen, dennoch der Besitzer oder Eigenkhümer des Werkes selbst nicht gezwungen werden kann, daffelbe für die Ausübung jenes

Die §§. 9—15, welche die Dauer des Urheber⸗ rechts behandeln, stimmen abgesehen von dem noch näher zu er⸗ örternden §. 14 mit den Beschlässen der Reichstags⸗Kommission eruhen auf denselben Grundsãätzen, 1870 in Betreff der Dauer des gestellt hat. Der Künstler genießt

Die §§. 10— 13, 15 entsprechen den Vorschriften in den 85. 14, 12, 10, 16, 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und bedůrfen keiner

chten Werken ist hierbei voraus⸗ r8 auf dem Werke genannt oder

t, auch ihrerseits

von dem Rechte des Eigent

daher ausdrücklich oder Eine Aus⸗

bei derartigen Kunstwerken eingrãumt ist.

ugniß dem Ur⸗

falls der Verle

für die Lebenszeit und 30 Jahre könnte. Es er

Diese . Bestimmung Werke nicht mit

konnten.

In Betreff des §. 14 ist Folgendes zu bemerken. Wenn der Künst⸗ ler einem Gewerbtreibenden gestattet, daß fein Work an einem Industrie⸗ Erzeugnisse nachgebildet wird, fo würde, nach den allgemeinen Grundsãͤtzen der F§. 9 ff., der Künstler oder dessen Rechtsnachfolger gegen weitere Nachbildung bis 30 6 nach dem Tode des Künstlers geschützt sein.

ö

t angemessen. Die lange Schutzfrist des 8. 5

Hiermit haben sich nicht nur die bei der Enquete vernommenen Sachverständigen einverstanden erklärt, sondern auch der ‚Revidirte

Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft:! vom Jahre 1871 enthält im §. 9 eine gleiche Bestimmung.

Selbfstverständlich bleibt aber der Künstler während der ganzen, im §. Z erwähnten Frist dagegen geschützt, daß sein Werk im Gebiete der hohen Kunst ohne seinen Willen nachgebildet wird.

Zu §. 16. Der §. 16 überträgt aus dem Gesetze über das Urheber⸗ recht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 die Bestimmungen über die Entschädigung und Strafen, über das Verfahren, über Verjährung und über die Eintragsrolle. Werken der Kunst gleiche Erwägungen, wie bei Schriftwerken Platz. und es erschien daher unbedenklich, die in der Praxis wohlbewährten Grundsätze dez Gesetzes vom 11. Juni 1870 auch auf Werke der Kunst anzuwenden. In Betreff der Höhe der dem Verletzten zu gewährenden Entschädigung enthielt der Enfwurf vom Jahre 1879 die Bestimmung, daß die Entschädigung nicht mehr als 2065 Thaler betragen sollte,

In allen diesen Materien greifen bei

te nicht den Beweis eines höheren Schadens führen

t chien zweckmäßig, diese Schranke fallen zu lassen und die Höhe der Entschädigung, ebenfo wie bei Schriftwerken, lediglich dem richterlichen Ermesfen zu überlassen.

Zu 85. 17—1. meinen Bestimmungen des Gesetzes und treffen die nöthigen Uebergangsbestimmungen, sowie die Entscheidung über das örtliche Anwendungsgebiet des Gesetzes. Auch in diesen Beziehungen ist lediglich eine Uebertragung der ent⸗ sprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni is76 55. 57 ff. erfolgt, indem auch bei diesen Materien eine Uebereinstimmug zwischen den in dem Gesetze vom 11. Juni 1570 behandelten Gegenständen des Urheberrechts und den Werken der bildenden Künste herrscht und

Die in den ss. 17 bis 21 enthaltenen allge⸗ regeln den Anfangstermin der Wirksamk'it 9 9

9

die von der Reichsgesetzgebung bereits gebilligten Bestimmungen daher unbedenklich in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen werden

des Nentschen Reichs⸗Anzrigers und Königlich NVrrußischen Stanta- Anzeigers: Berlin, 8. W. Wiltzelm⸗Straße Nr. 32.

*

* 6 In serate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats -⸗Anzeiger, das Central ˖ Handelsregistez und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition

L., Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufge bote, Vorladungen u. dergl.

3. Terkaufe, Verpachtungen, Submissionen te.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

3 Uu. 8. v. von öffentlichon Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Vorsehiedene Bekanntmachungen,

J. Jiterarischs Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen.

9. Familien- Nachrichten.

In der Börsen- beilage.

83 Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen Expedi⸗ tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Cyennitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M, Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß · burg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

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Subhastationen, Aufgebste, Vor⸗ ladun gen u. dergl.

sl] Subhastations⸗Patent.

Die dem Rentier Johann Friedrich Schmiedchen zu Berlin gehörigen, in Rixdorf belegenen, im Grund—

buch von Vöhmisch⸗Rixdorf Band II. Blatt Nr.

25 und im Grundbuch von Deutsch⸗Rirxdork Band 4 Blatt Nr. 165 verzeichneten Grun dstücke nebst Zu⸗ behör sollQen

den 26. Uavember 1875, Vormittags 11 Ugr,

an hiesiger Gerichtsftelle, Zimmerstraße Nr. 25,

Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Resub—=

hastatien öffentlich an den Meistbietenden versteigert

Und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 27 Liovember 1875, Vormittags 12 Un, ebenda verkündet werden.

Von den zu versteigernden Grundstücken ist das Letztere bei einem Gesammt-⸗Flächenmaß von 25. ch Aren zur Grundsteuer nicht, dagegen zur Gebäude—

steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 336 Mark, das Erstere dagegen mit einem Flächeninhalt!

von 1850 Aren mit einem Reinertrage von 13, M zur Grundsteuer veranlagt.

schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach- weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V7. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein; getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer— den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präͤ⸗ kluston spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. Berlin, den 2. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastatione⸗Richter.

lssss! Sunhhastations⸗Patent.

Das feüher dem Rentier Reinhold Schröder, jetzt dem Kaufmann Oscar Wilhelm Gülich gehörige, in Mariendorf belegene, im Grundbuche von Marien dorf. Band 1II. Blatt Nr. S5 verzeichnete Grund- stück nebst Zubehör soll ;

den 5. Jannar 1876, Gormittags 11 Unr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta⸗ tion öffentlich an den Meisthietenden versteigert,

und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des

Zuschlaas

den 6. Januar 1876, Vormittags 12 uhr, ebenda verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundftück ist zur Grund steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt= w, von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat.

etern mit einem Reinentrag von 108, æ 6 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und vypothekenschein, in.

leichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück etreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Buregu V. einzusehen.

Alle . welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den anfgeferdert, dieselben zur Vermeidung der Prã⸗· n . spätestenß im Versteigerungstermin anzu. melden.

Berlin, den 27. Oktober 1875.

Königliches Kreisgerichi. Der Subhastationg Richter.

nlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab.

8: 66 Subhastations⸗ Patent

Das dem Bauunternehmer Friedrich Schmidt ge—⸗ körige, in Steglitz belegene, im Grundbuch von Steglitz Band 20, Bl. Nr. 639 verzeichnete Grund- stück nebst Zubehör soll

den 7. Zannar 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiestger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Sub hastation öffentlich an den Meistbietenden verster gert und demnachst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 8. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Flächenmaß von 951 Aren mit einem Reinertrag von 4,1 4 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bu⸗ rean V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein- getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer— den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä— klusion spätestens im Versteigerunge termin anzu—= melden.

Berlin, den 28. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

ls 5) Subhastations⸗Patent. Das dem Schneidermeister Johann Carl August Lindner gehörige, in Lichtenberg an der Verbin ⸗· dungsbahn belegene, im Grundbuche von Tichten= berg Band 15 Bl. Nr. 511 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 6. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25,

Zimmer Nr 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlaos

den 7. Zannar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß ven 2io Aren mit einem Reinertrag von (Q, ss M veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschäͤtzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗ gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein- getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ i spätestens im Versteigerungstermin anzu—. melden.

Berlin, den 27. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.

S686] Subhastationg⸗ Patent.

Das dem Kaufmann Friedrich Leiskow gehörige, in Steglitz an der Berlin- Potsdam -⸗Wagbe⸗ burger Eisenbahn belegene, im Grundbuch von Steglitz Band 11. Bl. Nr. 366 verzeichnete Grund. ad e f bedr en den 6. JZannar 1876, Vormittags 10 Uhr,

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grunde, steuer, bei einem derselben unterliegenden Gefammt⸗

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation

öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem⸗ nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 7. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 7, Aren mit einem Reinertrag von 1, M veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hppothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗ gen und hesondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder! ander⸗

.

.

den 283. Dezember d. J., Vormittags um 11 Uhr. im Lokale des unterzeichneten Gerichts, Termins-⸗ Zimmer Nr. 12 versteigert werden.

Der Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken schein von dem Grundstücke und alle senftigen das⸗ selbe betreffenden Nachrichten, fowie die von den Interessenten bereits gestellten, oder noch zu stellenden besonderen Verkaufe⸗Bedingungen können im Bureau III. des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts während der gewöhnlichen Dienststunden eingesehen werden.

Diejenigen Personen, welche Eigenthumsrechte oder welche hypothekarisch nicht eingetragene Realrechte,

zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Ein=

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung tragung in das Hypothekenbuch gesetzlich erforderlich

in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklnsion spätestens im Versteigerun gstermin anzumelden. Berlin, den 27. Oftober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations ⸗Richter.

ls än Suhhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Ferdinand Jahnke zu Lichter · felde gehörige, in Lan witz an der Gartenstratze be⸗ legene, im Grundbuche von Lankwitz Band V. Bl.

Nr. 134 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 5. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 265, Zimmer Nr. I6, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbierenden verstei= gert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 6. Zanuar 18765, Bermittags 11 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.

Das zu. versteigernde Grundstück ist zur Grund— steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 422 Aren mit einem Reinertrag von Ga Thaler veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab⸗ schätzunzen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗

weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in

unserem Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthume⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu— sion spätestens im Verfteigerungstermin anzumelden.

Berlin, den 29. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗ Richter.

lssss Nothwendiger Verkauf.

Das in dem Samterschen Kreise des Gro herzog⸗ thums Posen belegene, im Grundbuche von den elbstãn· digen Grundbezirken Vol. IV. pag. 727, Blatt 48, in-. getragene, dem Rittergutsbesitzer Jaroslaw v. Loöl—= towski gehörige ;

Rittergut Zajaczkowo,

mit dem Borwerk Podborowo, dessen Besitztitel auf den Namen desselben, welcher mit Emilie, geb. v. Zöltowgka nicht in ehelicher Gũtergemeinschaft lebt, berichtigt steht und welches mit einem Flächen. Inhalte von 750 Hektaren 76 Aren 10 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grund= stener · Reinertrage von gzh a Thlr. und zur Gebände⸗ steuer mit einem Nutzungswerthe von 372 Thlr. veranlagt ist, soll im Wege der nothwendigen Sub. hastation

ist, auf das oben bezeichnete Gruͤndftück geltend machen wollen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem obigen Versteigerungs⸗ termine anzumelden.

Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem

auf den 31. Dezember d. J, Vormittags um 12 Uhr,

im Geschäftslokale Nr. 12 des unterzeichneten Ge⸗

richts anberaumten Termine öffentlich vertündet

werden.

.

Samter, den 14 Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Der Subhastationè⸗Richter.

ö Subhastations⸗Patent.

(Versteigerung im Wege ver nothwendlge Snbhastation.) Das dem Rittergutsbesitzer Evers gehörige, im Hypothekenbuch sub A. B. verzeichnete h D141 2 Rittergut Klein⸗Volz im Kreise Rummelsburg soll im Wege der noth⸗ wendigen Sub hastation

am 8. Dezember 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Sitzungssaal Nr. 4, vor

dem unterzeichneten Subhastationsrichter ver steigert

werden.

Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter- liegenden Flächen ist 363 Hekt. 70 Ar 90 Qu- M.

Der Reinertrag und Nußungswerth, nach welchem das Rittergut zur Grund. und Gebäudesteuer ver= anlagt worden ist, beträgt:

Grundsteuerreinertrag 311,31 6, Gebãudestenernutzungswerth 378 0

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander— weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein— tragung in das ber sen nch bedürfende, aber nicht eingetragene Reairechte geltend zu machen haben, müssen dieselhen zur Vermeidung der Prãklusion spätestens im Versteigerungs -Termine anmelden. .

Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblaltes können in unserem Bureau Nr. III. in den gewöhnlichen Dienftstunden eingesehen werden.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages wird sogleich nach der Versteigerung von dem unterzeichneten Subhastations richter verkündet.

Bütow, den 21. Oktober 1875.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations . Richter. Barschall.

lwö Subhastations⸗-Patent.

Das dem Gutshesitzet Johann v. Drojecki gehö⸗ rige im Kreise Mogilno gelegene freie adelige n

Gut