Sem erkungen: en, . nur hi . J , i , ö . , . . Anspruch . auch Kö . In ö h ö. ist ,, . zu bemerken. Wenn y ; ; ; . 366 ö . ö ö ; z i wird. ein diese Ausdehnung erschien einerseits gegen uhnbefugte Nachbildung“ gefchn u sein, soba e se ĩ Ser eibenden gestattet, daß sein Wo inem J ie D Die Reihenfolge der Bahnverwaltungen ist nach der mittleren Verhältnißzahl (Col. 49) zwischen der auf je Eine Verunglückung entfallenden Zahl der zurückgelegten Achskilometer aller Züge , würde durch das . der Nachbildung k Hife ü,. . K J . ö . k ö (Col. 47) und der Bahngeleiskilometer (Col. 48) festgestellt. ⸗ x fl ĩ ĩ ( in derselben Kunstform eine Komplizirtheit der Bestimimungen ge- U . ore Es kann nach Lage der gegenwärtigen Theorie als ker F. ff. der, Künstler oder dessen Rechtsnachfolger gegen weitere 7) Im Monat September er. sind auf den sämmtlichen R. schen 4 (exkl. Bayerns) im 89 en. , is Gäterzane amd leer fahtenbe Maschtuen schaffen werden, welche nicht wünschenswerth ist. Im Interesse des selbstverständlich betrachtet werden, daß die dem Urheber ,. Nachbildung bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlerg geschützt sein. . 36 Entgleisungen fahrender Züge sdavon ( Courier. Schnell. und Personenzüge, j gemischter Zug un nenn, ö Publikums gen gt es auch vollst indig, wenn die öffentlich aufgestellten ausschlie ende Nachbis dungsbefugniß von dem Rechte des Eigenthums Allein dies erscheint ö angemessen. Die lange Schutzfrist des 5. 5 b. 22 Zusammenstõße. zt (. 14 nit Betrichestörn 863 ,, ‚— J ! ; pla stisch en Werke frei nachgebildet werden dürfen. am Werke selbst gänzlich 9h unterscheiden ist, und daß daher die lieber⸗ jst lediglich den Werken der sog hohen Kun st eingeräumt; wenn . 57 Entgleisungen beim Rangiren (davon mit Betriebsstöõrung un r ohne Betriebsstörung). ; Man hat auch vorgeschlagen, alle in „öf fentlichen Samm- tra ung des e n , Eigenthums einen Schluß auf die gleichzeitige dagegen der Künstler gestattet, daß sein Werk an einem Induffrie⸗Er⸗ d. 346 Zusammenstsßß;⸗; J Eimähigen Hetrüe hz Heranlattä . lungen“ bleibend un gf ire Werke von dem Verbote der Nachbil⸗- llebertragung jener Nachbildungsbefugniß nicht; begründet. Die zeugniffen nachgebildet wird, fo tritt diefe Nachbildung in die Klaffe 6. 9 sonstige ö e. 2 nf ang bes . ,,. er ge 5 berg 9j . d . dung auszuschließen. Allein gegen diesen Vorschsag hat sich schon die Ughertragung des Urheberrechte; muß daher ausdrücklich ber be gewerblichen Erzeugnisse und der Künstler kann gegen weitere Rach= 3) Im Durchschnitt hat bei . Courier, Schnell, Personen und gemischten Jügen . ö e, ut ö Kommission des Reichstags im . 1870 ausgesprochen, indem sie in stillschweigend durch konkludente Handlungen geschehen. Eine Aus= bildung im Bereiche der Induftrie nur denjenigen Schutz in 2. ,, t let n as Ein 3 n,, stattgefunden. ihrem Bericht (S. 30) bemerkt: nahme hiervon ist nur in Betreff der Bildniffe Cortraits) Anspruch nehmen, welcher den gewerblichen Mustern und Modellen Im Verhältniß zur Zahl der Zuge kamen die meisten Entgleisungen un . ß. gr ier. Schnell , „Die Folge würde fein, daß kein Maler von Ruf, der daran denkt, und Bissten festgesetzt, indem bei. derartigen Kuͤnstwerken eingrãumt ist. Dorimund Gronau. Enscheder Bahn: (Cine Entgleisung oder Zusammienfioß bei 579 Courier, Schnell, Personen / und gemischten 63 mit einem Kunsthändler zu kontrahiren, um sein Original mittelst das Vervielfältigungsrecht guf den Besteller des Bildnisses ꝛc. auch Hiermit haben sich nicht nur die bei der Enquete vernommenen n ö Bahn: l ; ; . z 441 ; x ö ‚ ; 9. fer tich, Steindruck, . ö u. s. ö. zu . sein ö . ũ n soll. 9 . dies auf ö ,, ö Sachverständigen einverstanden erklärt, fondern auch der Revidirte ö 3 ; ä r 2 — 2 * . * * * 94. ö ö ĩ 6 S 6 ö. ö i ? i si ei ĩ d z Deuts . . ft ö 3 . Wagen ö den 265 Entgleisungen fahrender Züge wurden 2 durch Radreifenbruch (1 an der Maschine und 1 an Wagen), 1 durch Ächsbruch an Wagen und 4 durch Federbrüche (1 an Maschinen und 3 an J uf ie feht Her e r ere re. r ger r . . . hehre, n , , , , i er ne 3, vom Jahre 1871 agen) veranlaßt. . . ö . . . 34H us iti . ; . 6 entf e, 5 , he B . ; z 9. Unter . . nn ,, in . 66 durch Defekte an Fahrzeugen, und zwar: 5 durch Radreifenbrüche (G3 an Maschinen, 2 an Wagen), 29 durch Achsbrüche an Wagen, i n, e n e r rf e , k ö. ö . eg e ln ele aber . der ,, 6 durch Federbrüche an Maschinen un urch sonstige Maschinendefekte. J . . pleser h j / — ; im 5. H erwähnten Frist dagegen geschützt, daß sein Werk im Gebiete 7) Verunglückt sind im Ganzen 158 Personen, und zwar: g Passagiere (sammtlich verletz, 131 Bahnbedienstete (darunter 32 getodtet und 99 verletz) und 18 fremde Personen (darunter 11 getödtet und ö . n wn ö weiten Absatz des Paragraphen ist die prinzipiell selbst. der hohen Kunst ohne seinen Willen nachgebildet wird. verletzh. — iwilli d d Werkider mechanischen Vervielfältigung von Jedermann preisgegeben verständliche Bestimmung zur größeren Deutlichkeit hinzugefsigt worden, Zu §. 16. Der 8§. 16 überträgt Aus. dem Gesetze über das Urheber⸗ ) Von den Personen, die den Tod freiwillig suchten, sind 9 getödtet und 4 verletzt worden, K . ö wäre. Die Mehrheit der Kommission hielt eine folche Beeinträchtigung daß, mag immerhin die ausschließliche zern eng n nn dem Ur. xecht an. Schriftwerken vom 11. Juni 1870 die Bestimmungen über R Von den verletzten Reisenden kommt je Eine Verletzung auf 1906, 667 beförderte Passagiere und auf 13,234 Courier, Schnell⸗= Personen ⸗ und gemischte Züge. derer, die in der Nunst iwas Originalez feissen nt Gun derer, heber zustehen, eundch Re Beß zer oder Cigenkoüm es des Wertig, die Entschädigung und Strafen, über bas Verfahren, über Ver sährung 10 Von den . Beamten kommt je Eine D n e if ö überhaupt beschäftigt gewesene Beamte; wel be zwar selbst nichs leisten, aber aus der n n, fremder selbst nicht gezwungen werden kann, daffelbe fur die Ausübung jenes 3 ö K,, In allen 35 Materien . 7 verle . . . 2742. . ö 1 J. = . . Lei b für durchaus ungerechtfertigt. ie erlagsrechtes herauszugeben. Werten der Kunst gleiche Erwägungen, wie bei Schriftwerken Ylatz. 11) Von der Gesammtzahl aller Gelödteten kommt je Eins Tödtung auf 144915138 Achskilometer aller Züge und auf Tis Kilomet. Bahngeleis. k— , ,,, . g eck 9 * 7 8 3 Linum ss. 9. 15. welche die Dauer de Urheber. Päd eh. erschen aher rnbederts fene, we derten tn ü ö ö ö ö ö ö ö der en uf auf . J ö JJ 1 füllen, indem sie dem kunstliebenden Publikum 2 n. a . rechts Een dein . ö vnn 1 noch 6 zu er⸗ rn. . f * ö. 4. . . Werke ö unt . . . ö j 9. . . ö ö Au. h . / k . ; 1. . ö. * 2 ; d ind den angehenden Künst rn örternden §. 14 — mit en eschlüssen der Rei Sstags⸗Kommission nz wenden. n Betreff der Höhe der dem Ver etzten zu gewährenden . 12. Im Vergleich zu demselben Monat iim Vorsahre geftaltet siß, die mittlere Verhältnißiahi (Col. 49 gegen Col. 50) zwischen der uf je Cine Herungläckung enteallenden Zahl der zurüũckg elegten Ach s⸗ K . ß . n fler, ö überein, . . aun e fe. rn n en Entschädigung enthielt der Entwurf vom Jahre 195 die Bestimmung, kilometer aller Zuge und der Bahngeleiskilometer bei 21 Bahnen günstiger, bei 15 Bahnen ungünstiger und bei den übrigen Bahnen gleich; dieselbe Zahl im Durchschnitt für alle Bahnen fällt im September ö Han aber eien die ale ien tan hn gor en, unn auf kesthe ba. Gesetz renn munen e Tw ,,,, . Ent schcbigt ng nicht mehr al öh Thaler bete n lte, d. J. um ca. 13 : günftiger aus, als im September v. J. Kosten dieser neueren Meister Anfängern oder handwerksmä ßigen . ö , . e. ftünsttzr 9 . . 1. . e ere, . H . 3 ; ; . i ; ; ⸗ ĩ dienst zu verschaffen.“ as Urheberrecht an seinem Werke für die Lebenszeit und 30 Jahre onnte;, Es erschien zweckmäßig, diese Schranke allen zu lassen un Neichstags⸗ Angelegenheiten. striellen Zwecken. — dienen, (Nandry, Urheberrecht, 1867 S. 218; Aut diesem Grunde ist ede Nachbildung untersagt, selbst wenn M . i e hrilpunz einzelner Werke hach . Tode. Bei . Werken ( hl re . die Höhe der Entschäbigung, ebßenf wie bei! Scheishberten, lediglich ĩ i j e Dambach, Urheberrecht, 151.56. 214). ; ; sie auf einem anderen oder auf einem nicht mechanischen Verfahren der bildenden Künste in einem Schriftwerke gestattet sein soll, voraus⸗ esetzt, daß der Name des Künstlers auf dem Werke enannt oder dem richterlichen Ermeffen zu überlassen. Berlin, den 8. November. Die Motive zu dem Gesetz⸗ Der Schutz gegen Nachbildung ist ipso jare durch die Schaffun beruht, oder wenn sie nicht als unmittelbare, fondern als mittelbare ac . r, r. J ze n,, et, en. ö ⸗ eñ 6 ; gegen. ) 9 2 ' ang ; . ; z ; gesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint, und die Ab. kur kenntliche Zeichen- ausgedrückt sei. Diese letzte Bestimmung Zu 85. 17— 21. Die in den §§. 17 bis A enthaltenen allge⸗ htm u gf betreffend das Urheberrecht . Werken der des Kertes als gesetzlich zustehend anzusghen. Das älterg preußische Nachbildung erscheint. Dl eine unerlaubte Nachbildung anzunehmen ie . nur zur Erläuterung des Tertes dienen, bedarf keiner Recht⸗ war nöthig, da bekanntlich viele Künstler ihre Werke nicht mit meinen Restimmungen“ regeln den Ainfgngstermin der Wirksamk eit bildenden Künfte C. Nr. 259 d. Bl lauten: ö. Hesch vom 11. Funt 18 verlangte die Inn bung des Mer kes . 31 Werk der zeichtenden oder n gl den Hunst in . fertigung. Sie ist nothwendig im Interesse der Literatur und ent- ihrem vollen Namen, sondern nur mit einem Monogramm bezeichnen. des Gesetzes und treffen die nöthigen Uebergangsbestimmungen, sowie Der Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c, bersten Kuratorium der Künste vor der Verãu ßerung der ersten Kopie, Form wiedergegehen wir; oder umgekehit, ist in der bisherigen nd spricht der Bestimmung im §. 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, Ist durch das Monogramm der Name des Urhebers, nicht „kenntlich die Entscheidung über das 6örtlsche Anwendungsgebiet des Gesetzes. welcher im Jahre 1870 dem Reichstage des damaligen Nerddeutschen Hezie hungsweise vor der Beran erung de: Originals, uinterlässunmz . che dung än herst, verschieden entschieden, Im Allgemeinen, ir betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken. ausgedrückt, so gilt das Werk als ein anonymes und genießt den Schutz Auch in diesen Beziehungen ist lediglich eine Uebertragung der ent- Bundes vorgelegt wurde, enthielt im Abfchnitt Y. die Bestimmungen Versaͤumung zieser Formalitat zoz den gänzlichen Verlust des Rechts. hierin keine Nachbildung, sondern eine wirklich neue , * S§. J. Diese Bestimmung bedarf in der Hauptsache keiner nur' wie anonyme oder pfeudonyme Werke, d. h. 30 Fahre Lang, von fprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni S766 §§. 57 ff. über das ürheberrecht an Wer ken der bildenden Kün ste. schußes gegen Nachbildung nach sich. Diese Horschrift enthiglt Kine lebhaft zu finden sein, Und es niußte diese Art der Senutzung 66 . besonderen Rechtfertigung. Schon das preußische Gesetz vom 11. Juni der Veröffentlichung an. Tritt der Künftker innerhalb dieser 30 Jahre erfolgt, indem auch bei diesen Materien eine Uebereinstimmug zwischen Der, Gesetzenkwurf wurd? Y mit Ausnghme der sogleich im Plenum empfundene Umnbequemlicht it für die produzirenden Künstler, ohne daher der Regel ugch gestattet werden. Nur wenn die Wirdergabe 1837 8. 29, das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 §. 2 und dag aus Der Anonymität heraus, indem er feinen Ramen in die Cintrags. den in dem Gesetze vom 11. Juni 1570 behandelten Gegenstanden kerathenen Ss. 1, 3 und 8 — einer Kommission zur Vorberathung ihnen irgend einen Vortheil in anderer Hinsicht zu bieten. Sie wur— uf mechanischem Wege erfolgt muß dieselhe. wie dies schon in baperische Gesetz vom 28. Juni 1865, Artikel 27, sprechen eine ähn. ro eintragen läßt, fo genießt er den längeren Schutz bis 30 Jahre des Urheberrechts und den Werken der bildenden Künste herrscht und üäberwie sen, und die Abänderunggvorschläge, welche von der Reichstags⸗ den der Gefahr, ihr, Urheberrecht zu erlicten, ausgssetzt, ahne auch den cbreußischen Geseßze vöm 29. Febtuat 164 vorgeschrieben war — liche Vorschrift aus. Sie beruht auf dem Gedanken, daß die Nach. nach seinem Tode. die von der Reichsgesetzgebung bereits gebilligten Bestimmungen daher Kommisston beschlossen wurden, fanden die Zustimmung der verhünde. nur durch die Grleich terung, des Wäwfises über die Aurerschaft der verbeten bein, . itt 4 bildung eines Werkes der bildenden Künste, fobald sie nur mittelst Sie 5. 10. 13. 15 entsprechen den Vorschriften in den 8. 14, unbedenklich in hen vorliegenden Gesegzentwurf lbernommen wer den ten Regierungen. Bei der Berathung im Plenum des Reichstags einen anderen Rechtsvortheil entschädigt zu werden. Auch das Publi⸗ Die Nrn. 5 und 6 des 5. 5 entsprechen dem 5. 5 Litt. . und ö em, n . Runstverfahrens hergesellt ' ist, ales daz Briginal, immer 19, f. 158) 177 de Gefetzes bom II. Jan Gm beben Keine nne, ł wurde indessen der ganze Abschnitt V. des Gesetzentwurfs abgelehnt, kum hatte keinen ersichtlichen Nutzen aus der Formvorschrift der obli. des Gefttzes vom 11. Juni 15370 und bedürfen keiner weiteren Recht⸗ ein künstlerlsches Clement ä sich fchlichzt ef? geistige broduzi rende näheren Rechtfertigung.
und zwar hauptsächlich deshalb, weil es nicht gelang, eine Ucberein! gatorischen Eintragung in ein oͤffentliches Register. Deun da diese fertigung. . . . ; hanht lich lich def halb m mie,, ö Eintragung ohne besondere Untersuchung der Urheberschaft und des an Zu erwähnen ist noch die Nachbildung von Werken der bildenden 2
timmung darüber zu erzielen: in welchem Umfange 'es gestat tet sein ; e ö . . . 66 . der . Künste 6 ,, . dem Werke bestehenden Urheberrechts erfolgte, so konnten auch Werke, Künste an Erzeugnissen der Industrie und der Handwerke. . 8 2 2 2 8 nachzubilden, bezw. als Muster für Industrie ˖ Exzeugn isfse zu die gar keinen Schutz gegen Vachbildung e ossen, eingetragen wer- Nur einzelne der bisherigen Gesetzgebungen enthalten hierüber In serate für den Dentschen Reicht, u. Kgl. Preuß. E Et 5 22 n et e. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen · Expedi· benutzen. den; es folgte somit aus der Thgtsache der Eintragung noch nicht das besondere Bestimmungen. Das preußische und das braunschweigische Staals Anzeiger, da Central. Handelerchister uad ds tion von Ktudolf Mosse in Berlin, Breslau Cbemni ö Bei Ablehnung des betr. Theils des Gesetzentwurfs nahm aber Verbot der Nachbildung durch Dritte . . . Gesetz gestatten. die Benutzung von Werken zu Nustern Braun ae, e l. z . 4. j 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und ö. d. . ; , . , . , der Reichstag gleichzeitig eine Refolution an, durch welche die ver⸗ Aus diesem Grunde ist das formale Requisit für die Auzũbung schweig zu Mustern und Verzierungen bei Industrie⸗Erzeugnissen. Postblatt nimmt an: die Inseraten · Expedition , n, i . fe,. . n, gg, = Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M, Halle a. S., bündeten Regierungen erfucht wurden: des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste nicht vorgeschrieben Eine ähnliche Anordnung enthält das öosterreichi be Geset von 1846, des NAeutschen Reichs- Anzrigers und Königlich . ,,. ; ge ⸗ g ö k Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß. dem nächsten Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Ab. worden. . und das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 (Art. Il) erklärt ganz rrußischen Stautz- Aunrigers: 2881. . . r. gen. burg i. C. Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten den z etz vorzul 3 ö Preuhisch - Anzeigers J. Literarischs Anzeigen g i. G., gart, Zürich deren Agenten, schnitt Y. des vorliegenden Gesetzes selbständig und dergestalt regeit, 3u §. 2. Daß das Urheberrecht vererblich ist und durch Vertrag allgemein, daß die Nachahmung von Werken der Kunst in Industrie⸗ Berlin, 8. M. Wilhelm. Straß Mir. 32 8. Theater- Anzeigen.“ ] In der Börsen- sowie alle ubri 5 2 n- B 9 daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindustrie ent⸗= oder Verfügung von Todes megen auf Andere übertragen werden kann, Erzeugnissen nicht unter die Bestimmungen des Nachdrucksgescetzes falle. erlin, 8. W. elm ⸗S 32. 1 3 . 6 owie a gen größeren Annoncen ⸗Burean 9. sprechende Berücksichtigung finden.? 6 . 3 . ö , . ö ftr ö. . 6. 6 . . ö * ; ; go. * * Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichsta 8 aher keiner besonderen Rechtfertigung. Au „ des Reichsgesetze Immte, daß es als eine verbotene Nachbildung auch angesehen wer⸗ . . . ; . ; ; — ; ö . ,,, Session 397) 9 2. S. . ; pom, fil. Juni 18709, betreffend das Jirheberrecht an Schriftwerken c., den sollte, ö . Sub hastationen, Aufgebote, Vor S766] an ae, , ,. ,,. Nr. 35, Zim. den 28. Dezember de J In, Folge dieses Beschlufses ift die Frage Über das Urheberrecht enthält eine wörttich gleichlautende Bestimmurig. wenn sich dieselbe an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand⸗ ladungen u. dergl. — 2 tier . Yen. me,, . Subhastation gokal Vormittag; um 11 Uhr. ö. an Werken der bildenden Küänste, und fnsbesondere des Verhältniß Zu §. 3. 2 die Werlz der Baulunst in Sinne des Urheber- werke oer Manufakturen befindet. 6834 ; 70. 2 ann , 5. . , . i; . ö 3. unterz'ichneten Gerichts, Termins . der bildenden Künste zur Industrie nochmals einer allseitigen ünd er⸗ rechtstzesetzes den bildenden Käünften nicht beizuzählen sei, ist in der Der Entwurf fügte aber hinzu: . ö Subhastations⸗Patent. 21 . rthei 1 e g. 13 ung e Zuschlags . Zig mer din 12, versteigert werden. ö schöpfenden Erwägung unterzogen und im Mai 1875 ein? Enquẽte ö allgemein anerkannt und nur zur Beeitigung von Zweifeln daß die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster Die dem Rentier Johann Friedrich Sch miedchen ; ö ö 2 . Vormittags 12 Uhr, . Auszug . der Steuerrolle, der ypotheken von Sachverständigen aus den Kreifen der Känstler und Industriellen im noch besonders ausgesprochen. Der Architekt wird gegen zu den Srzeugnissen der Industrie ꝛc. gestattet sein solle. ; zu Berlin gehörigen, in Rixdorf belegenen, im Grund= ebenda ver . werden. Girestat it n Benn 14 634 . dem Gun st icke und alle senstigen das⸗ über die in Betracht kommenden Fragen veranstaltet worden. Nachdruck seiner Pläne, Zeichnungen, Risse ꝛc. durch das Gesetz vom Die Kommission des Reichstags stimmte dieser Auffassung bei, buch von Böhmisch⸗Rixdorf Band II. Blatt Nr. , ö run stũck ist zur . * kl e streffenden Nachrichten, sowie die von den Auf Grund dieser Vorermittelungen ist der gegenwärtige Gesetz. 11. Juni 1870 5. 43 geschützt; dagegen würde es entschieden zu weit engte aber den Begriff der verbotenen Nachbildung noch Padurch ein, Ih und im Grundbuch von Deutsch,Fixdor Band i 5 . . . h. . , ,. k , . oder noch zu stellenden entwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken 'der bildenden gehen, wenn das Geseßz verbieten wollte, daß ein fertiges Bauwerk daß ste dieselbe nur dann annahm, . . . Blatt Nr. 155 verzeichneten ran dstück. ne t Zu F . von t . 35. mit einem Teinertrag ,, . Verkau e edingungen können im Bureau Künste, sowie der dem Reichstag gleichzeitig vorgelegte Entwurf nicht abgezeichnet oder gar von einem anderen Architekten nicht ein wenn die Nachbildung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth dehör sollen von L447 6 ern, agt. in aus der k 1. des unterzeichneten Königlichen Kreisgericht eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und gleiches Bauwerk aufgeführt werden dürfe. ; . des Industrie · Erʒeug nissez bildet. ⸗ — ven 26. Vtevember 1875, Boxmittags 11 ug, und ,, . ,. schätzun˖ während der gewöhnlichen Dienststunden eingesehen Mo del len, verfaßt worden. . Zu, 8. 4. Der Urheber wird durch das Gesetz nur eie , Die Künftler haben sich in ihrer überwiegenden Mehrheit gegen an hiesiger Gerichts ftelle, Jinimerftraße Rr. z3, Sig chens, Januar 1876, Bormittags 12 Uhr 3 . 6 K 1 . gen Pen a , m Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Werken der bilden Nachbildung, d. h. gegen die inhaltlich sdentische Reproduktion eines beide Bestimmungen aus gesprochen, indem sie den Begriff des Musters Zimmer Fir Iz, im Wege der nothrhen igen Resüb? , , . . ; 8 so Ke gungen sind in unserm iejenigen Der sonen, welche Eigenthumagrechte oder den Künste entspricht in seinen Fundamental · Vestimmungen dem w (Dambach. Urheberrecht, 2 42) Dagegen darf, er nicht für einen unbestimmten anseben und in der von der Reichstags⸗ dastatlen fen lich an Een Hirist't m ener. , ur Gn, r nn sbben, g. J . , frihfren entwurf. vam JTöhre 1836. Diese Vestinmmunzen sinp Reten daß sein Henl van anderen Per onen in sreser äöeise benußt Kornmeissen gorpgesthlagenen Fassung eine ngch, weiter geh , . Und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des steiter, bett ein ent Fenscköen unterliegenden Sesammt. welte, zur Wirksamkeit gegen Vräiten wer C rir? net,. un ie be , . ch ges ie forderlich bereits seit dem Jahre 1837 in ganz Deutschland geltendes Recht, wird, um ein neues Werk, eine neue geistige Schöpfung hervorzu⸗· schränkung ihres Urheberrechts erblicken. Sie verlangen vielmehr Zuschlags Hlachen auß von gat Aren mit inen Reihen,! z 3 ö . g. J 8 . e, . , ng ea gung in da , fe. d . er order i hahen sich in der Praxis trefflich bewährt und sind sowohl von der bringen. Auch von den Werken der Kunst gilt was der Bericht der den einfachen Ausspruch, daß jede Nachbildung eines Werkes der den 27 Yzovember 1875, Vormittags 12 . ö ö RMuzu5 auß e em,, y. rte n . V 6 n , . . 6 eich g tags, Kommisston im Jahre 1870 gebilligt, als auch von , , im Jahre 1870 in Betreff der mustkalischen Kunst an Industrie Erieugnissen verboten sei⸗ . ebenda verkündet werden rer gp the che. in m , n . r er , 3 id ihr . . . . ö . * 6 K — dem Plenum des Reichstags in der nahe verwandten Materie des omposition sagt: . ; ] . ; Es ist nun nicht zu leugnen daß die Fassung er Reichstags⸗ Von den zu versteigernden Grundstücken ist das gen andere das Grundstüͤck betreffende Rachwessungen spätestens im Versteigerun gstermin anzumelden er me e n en, ger i 666 Urheberrechts an Schriftwerken anerkannt worden. . „Das mustkalische Werk soll, wie das literarische. gegen die Kommission in der Praxis zu Inkonsequenzen führen kann, indem Letztere bei einem Gesammt-Flächenmaß von 25 co und besondere Kaufbedingungen sind in unferm Vu—= fh n, den S* ber 183 5 ; er ge g 9 u uber die Erth i ch Die Frage über die Nachbildung von. Werken der bildenden mechanische Ausbeutung geschüͤtzt, aber der geistigen Verarbeitung danach eine und dieselbe Nachbildung, welche mit der Aren zur. Grundsteugr nicht, dagegen zu. Gebäute, Und br . erlin, den .. Dftober . Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags Künffe an Indu strie⸗ Erzeugnissen ist in den §5§. 4, 5, zugänglich sein. Das Alte soll zur Anregung für das Reue näm lich en Form hergestellt wird, zugleich erlaubt und verboten sein steuer mit einer jährlichen Nutzungswerth von 335 rech . welche Gigenthum oder ander- ,, n,. ,, wird in . a,, . Nr. 4. 4 nunmehr in derjenigen Weife gelöst worden, wär es von dienen.. ; . . kann, je nachdem sie an einem Industrie⸗Erzeugnisse den hauptsãch⸗ Mark, das Erstere dagegen mit einem Flächeninhalt weit? zur Wirksamkeit gegen Britte, der Eintragung er Subhastations. Richter. au den z! Dezember d. J, den Künstleru und Industriellen bei der beranftalteten Enquète über⸗ Es erschien, um die Grenze zwischen verbotener Nachbildung und lichsten Bestandtheil und Werth bildet oder nicht. Auch können mög. von 8 30 Aren mit einen, Reinertrage von 13 1 M, fene ö pothedenbuch bedürfen be ae. nicht ein 3 4 ; . Bor mittags . 12 Uhr, ö einstimmend gewünscht wurde. ; 6 en ,, Ausdruck zu ,. zweckmäßig, licherweise üher den Begriff des „Musters“ in einzelnen Fällen zur Gründsteuer veranlagt. Auszug aus der Sieuer⸗ getragen e e e. geltend zu machen haben, wer⸗ ls ol Subhastations⸗Patent. n , , . Im Einzelnen ist zu dem Entwurfe Folgendes zu bemerken: 33 m Besetz selbst , . uszusprechen. 36 uch das ugher e Zweifel entstehen . — relle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab. ben aufgefordert, die selben zur Vermeidung der Pra. Das dem Kaufmann Ferdinand Jahnke zu Lichter ten . äasßn s. Lé.-Das Recht des Urhebers sines Werkes der bildenden Gesetz vom 28. Juni 1865 enthält im. Krt. eine gleiche Be⸗ Um diese w zu besett igen, Eschien es allerdings schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach, Flusion spaͤteftens im Perfteigerunge termin auzu. feikem m gärn Lantkein rnb Caren tree, wWnnter, den 1l'. Oktober 165 Künste ist ebenso als ausschließliche Befugniß zur Nachbildung ge. stimmung. . . , n ,, wachs hung von Werten der bindenden weisungen und Pesondere Kaufbedingungen sind in melden. legene, im Grundbuche von Lankwitz Band Y. Bl Königliches Krefsgericht 1. Abtheilun faßt worden, wie im §. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1875, betreffend Zu 8§. 5. Als diejenige Handlung, in welcher ein Eingriff in Künste an Industrie⸗Erzeugnissen lediglich zu verbieten und unserm Bureau V. einzusehen. Berlin, den 28. Oktober 1875. rn , ,. rn nn fn e r h: e d 33 rd, . . 9. Das Urheberrecht an Schriftwerken ze, daz Recht des Schriftstellerg das Urheterrecht an Werken der bildenden Künste zu erblicken! ist, es der At verständigen und richterlichen Prüfung iu jedem ein. Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ Königliches Kreisgericht. den 5. Januar 187 5,6 gon itte! 8 11 uhr , als ane schlisfliche Befugniß, da Schristwerk auf mechanischein Wege wird die Nachbildung bezeichnt. . nennen säkeklaßzn, b, sein. zerkaotenz, Rachieidung weite, zur Wirksamkeit gegen Britte der Eintragung Der Subhaftaiions / Jrichter. zn biefiger Gerschicse le, mn ne gd 19älnrz, S334 8 statiand⸗ zu vervielfalligen. Dicses einfache, durch Sachverständige stets mit Sicherheit fest⸗ 5der einè erlaubte freie Benutzung vorliegt. Die letztere ist, wie in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht 'ein. Zimmer Nr. I6, im Wege d thwen digen Säb. l'“ Subhastations⸗ Patent. Die Bezeichnung, Werke der bildenden Künste“ als Gegenstand zustellende Kriterium hat den Vortheil, die perschiedensten Fhimen der allseitig anerkannt und im 8. 4 aus drücklich ausgesprochen ist, erlaubt. getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer ; dastation öffentlich an * w ver ui. ( BDersteigerung im Wege ver nothwendlger des artistischen Urheberrechts dürfte sich bei der Verschiedenheit der Reproduktion zu umfaffen, sowohl die auf mechanischem Wege ent— Zu S.. 6. Trotz des ausgedehnten Rechteschutzes gegen Nachbildung den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ 8767] Subhastations⸗Patent. gert, und demnächst das Urtheil über die Erthellun Snbhastation. ) 9 einzelnen Kunstzweige am meisten empfehlen und ist auch von den standene, wie die durch ein anderes mehr künstlerisches Verfahren sind doch, im Interesse der Verkehrs. und Handlungsfreiheit, einige kluston spätestens im Versteigerungstermin anzu· Das dem Schneidermeister Johann Carl August des Zuschlags ; ö. Das dem Rittergutsbesitzer Evers gehörige, im
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vernoimmenen Sachberstandi et geh ii zl wol n, nesinch Gesetzge· erzeugte Nachbildung. Ausnahmen von der Regel gerechtfertigt. melden. ; an, , ö. . 1 Hypothekenbuch sub A. B. .
kungen haben mehrfach in der Wahl des Ausdrucs geschwankt; Dieser weitgehende Schutz gegen die verschiedenartigen Formen Ad J. Da jede Nachbüdung eines Werkes der bildenden Künste Berlin, den 2. Oktober 1875. ö , , ee. . 23 33 en ens n f , s, warmittan e . . itte it gien l
Bezeichnungen, wie: Kunstwerk, artistisches Crzeugniß. Zeichnungen zer Rtachhildung ist durch sachliche Grinde gerechtfertigt. Bie bis, verboten ist, Rr würde es auch dis mit der menschlichen Hand ge— Königliches Kreisggricht. ring . Ver. rn. ete hrun df ic Das fu versteißrnzs Grundstck ist zur Grund. .
dber Gemälde, werden in ziemlich willkürlicher Abwechselung verwendet. herigen Gesetzzebungen haben den Schutz gegen Nachbildung durch en Einzelkopie sein. Die geistige Benutzung von Werken der Der Subhastations⸗Richter. ert . e r. 511 verzeichne . ei , , ei heñ unt, im Kreise ,, . soll im Wege der noth⸗ Zubeh ⸗ 1 wendigen Subhastation
Mit dem Ausdruck „Kunstwerke“ ist die Auffassung verbunden, mannigfache Ausnahmen durchbrochen. Man verbot zum Theil nur Kunst beruht aber zum großen Theile auf der Nachahmung. Das ; ; ö ? 53 e daß ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werke er- die Vervielfältigung auf mechanischem Wege (vergl. Bundesbeschluß Studium mustergültiger Werke besteht in der Kopie. Diese Thãätig 865 ⸗ h ; den 8. r, n, n. , ,, n gane ne . . , , , am 8, Dezember 1875, Barmittags 11 Uhr, kenubar sein müsse, um einen An spruch auf Schuß gegen Nachbildung vom J. November 1537 Artikel I) zum Theil zählte man die einzel⸗ keit muß eine erlaubte fein, sofern nicht die Absicht, in den Abfat Sn hastations⸗Patent. an enn n . 23 2 n . 9 31 2 und Hypott clensch . , . Ah an hiesiger Gerichtestelle, Sitzungssaal Nr. 4, vor zu haben. Dieses durchaus willkürliche Krsterium muß soviel als nen Arten der verbotenen Reproduktionen cxemplifizirend auf. (Vergl. des Ori- inalwerkes einzugreifen, d. h. ste zu verwerthen, vorhanden Das früher dem Rentier Reinhold Schröder, jetzt . * nüch̃ d m mm' ö. , . . 5 J Ginnbs⸗ beten eg Naͤch⸗ dem unterzeichneten Subhastationzrichter versteigert möglich ausgeschlossen werden. ͤ . ⸗ das preußische e e vom 11. Juni 1837 C55. 21, 227. . ist. Ebenso wie es erlaubt ist, ein Buch zum Privatgebrauch abzu⸗ dem Kaufmann Oscar Wilhelm Gülich gehörige, in , e. ö l. 3 161 4 . * emen finn 6. weisun . und besondere Kaufbedin 59 en sind in werden. J. .
In dem Ausdruck. Werke der bildenden Künste“ wird eine hin! . Ist ab r einmal das Recht des Urhebers auf ausschließliche Nach⸗ schreiben oder abzudrucken, muß es auch gestattet fein, ein Gemälde Mariendorf belegene, im Grundbuche von Marien! kun ,. hst das Urtheil über die Ertheilung , . , . gung „Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter- länglich deutliche Bezeichnung gefunden werden können. Durch die bildung seines Werkes anerkannt, so fordert es die Logik, daß daz zum eigenen Gebrauch abzumalen, so bald nur nicht die Absicht ob⸗ dorf Band JII. Blatt Nr. J5 verzeichnete Grund- Zuschlaes * 1876, 8 jttags 12 n Alle Diesenigen . Gn ithume⸗ oder ander liegenden Flächen ist 363 Hekt. 70 Ar 80 Qu M. Bezeichnung bildende Künste“ ist der Unterschied von der Musif, ausschließende Recht sich nach jeder Richtung bewähre und also jede Re waltet, die Nachbildung zu verwerthen. stück nebst Zubehör soll ; den ?. amar ö , Vormittag hr, , m. n nm 32 9 5 6 ir e. Der Reinertrag und Nußungswerth, nach welchem von der Dichtkunst deutlich hervorgehoben. Auf der anderen Seite produktion des Werkes untersagt sei, die sich als Nachbildung des Sriginal⸗ Wollte man, wie es verschiedentlich vorgeschlagen ist, auch die den 5. Jannar 1876, Vormittags 11 Uhr, ebenda ver In e 66 dstůg ist Grund⸗ . per helm kee ff. 3 . ir rann ö. das Rittergut zur Grund⸗ und Gebäudesteuer ver⸗ sind darin die verschiedenen Zweige der bildenden Kunst enthalten, wie werkes darstellt. Es ist freilich richtig, daß alle ausschließenden Rechte Anfertigung der Einzelkopie verbieten, so würde man eine Bestim⸗ an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ Das bin . ; . 9. ) duh s e. tragene hi er, hen u . haben , w. anlagt worden ist, beträgt:
Malerei, Zeichnung. Bildhauerei u,. s. w. mit der Verkehrsfreiheit in mancher Hi sicht kollidiren, aber es ist in. mung treffen, die sich praktisch nicht durchführen läßt und mit dem mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta⸗ stener, bei , G 5 zen 3. e , ö. R ñ 9 ö. 2. ordert . , der Prällu⸗ Grundsteuerreinertrag 31151 46,
Schwierigkeiten kann in der Praxis die Frage bereiten, ob ein konsequent und gefährlich, den Schutz gegen Nachbildung durch eine Bedürfnisse bes Verkehrs im Widerspruch steht. tion öffentlich an den Meistbietenden versteigert, d, n, ö. I . . ch mr, e. Sen ö 64 eis ü Vrftn erun a, . amn ummelden Gebäudestenernutzungswerth 378 0 Erzeugniß. als Werk der bildenden Künste oder als Werk der Reihe von Ausnahmen zu durchbrechen, die in den erlaubten Arten Dagegen soll auf der Einzelkopie der Name oder das Monogramm und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des von (Ges . 13 agt. ang ö. der einn olle Bertin, den . Bh i. nf. z ; Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- Indu strie anzusehen ist. Bei den großen Fortschritten, welche die der Nachbildung Konkurrenzunternehmungen gegenüber dem Original⸗ des Urhebers nicht angebracht werden, damit Täuschungen des Publi⸗ Zuschlaas und Hypothe . , . ee sen ch 63 ] Koni fire. *. 5 wicht weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein- Industrie in neuester Zeit gemacht hat, und bei dem Bestreben, in werke hervorrufen und die überhaubt wegen verschiedenartiger Auf. kums und Schädigungen des Urhebers vermieden werden, welche da⸗ den 6. Jannar 1876, Vormittags 12 Uhr, gen, andere das 93 6 . . Ach weisun⸗ Oer e h t in r . tragung in das Hypothekenbuch Dedürfende, aber allen ihren Erʒeusnissen auch den künstlerischen Geschmack zu hefriedigen, fassung der Gerichte Zweifel darüber erregen, welche Arten der Nach, durch haͤufig hervorgerufen worden sind, daß die Kopie den Namen ebenda verkündet werden. gen und , e, aufbedingungen sind in unserm il eg 66 in gr. nicht eingetragene Reairechte geltend zu machen haben, gewinnt die Frage, ob ein Werk in die eine oder in dis andere Kate. bildung erlaubt und welche unerlaubt seien. . . oder das Monogramm des Künstlers offen oder versteckt trug und daz Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund— nn gau n . Eigent d d 8353 ? 5 müssen diesclhen zur Vermeidung der Prãäklusion gorie zu verweisen ist, immer mehr an Bedeutung. . Die thatsächliche Lage des heutigen Kunsthandels verleiht dieser Publikum in den Irrthum versetzt wurde, ein Original vor sich zu euer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗= , 3 che r. 6 . . Nothwendi er Verkauf. spätestens im Versteigerung s- Term ne anmelden.
Im Allgemeinen wird die Entscheidung dieser Frage allerdings Erwägung ein erhöhtes Gewicht. Schon die anf das Autorrecht ge⸗ haben, während es sich nar um eine Kopie handelte. Flächenmaß von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat weite, 36. in am ei keen . te ten . Das in dem Samterschen Kreise des Großherzog⸗ Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte dem zichter lichen Ermessen nach den konkreten Umständen des einzelnen stützten Verlaggunternehmungen des Buchhandels sind sehr gewagte Ad II. Oeffentlich aufgestellte plastische We ke pflegen als Ge⸗ Metern mit einem Reinertrag von 108, B S veranlagt. y rh f. . , . 6 . 9 . 53 thums Posen belegene im Grundbuche von den felbflän. Abschrift des Grundbuchßlaltes können in unserem Falles überlassen bleiben müssen, und gerade auf diesem Gebiete wird Gefchäfte. Aber es ist, doch mit einiger Sicherheit die Größe deg meingut augeschen zu werden. Schon ältere Gesetze bestimmen daher . Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, in. s 1agene 1. . esen en , ht 3 * digen Grundbezirken Vol. IJ. Pag. 737, Blatt 45, cin. Bureau Nr. III. in den gewöhnlichen Dienststunden Das Gutachten der Sachverständigen . Vereine seine Wirksamkeit außern. Abfatzeg vorher zu bestimmen, weil ein herausgegebenes Buch durch die freie Nachbildungsbefugniß be solchen Werken, so das bayerische leichen etwaige Abschätzungen, andere daz Grundstück h aufgefrdert, diese 9. in . . er Prãͤ⸗ gekragene, dem Rittergutsbesttzꝛ: Fatoslaw p' rl. eingefehen werden.
Indessen ist hier ausdrücklich hervorzuheben, daß das vorliegende seinen Inhalt sich an einen bestimmten und erkennbaren Kreis des Gesetz vom 15. April 1845 Ärtikel II., das braunschweigische Gesetz kirk Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ 3 spätestens im Versteigerungstermnin anzu— lowe ki gehörige Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages
Gesetz 1 ig die Werke der bilLdenden Kün ste schützt und Publikumz wendet. In höherem Grade muß der Verlag eines arti⸗ vom 10. Februar 1842 8. 9. gungen sind in unserm Buregu V. einzusehen. mehr 27 Oktober 1875 Ritt t 3 ; k wird sogleich nach der Versteigerung von dem ch auf Werke der Industrie nicht bezieht. Der Schutz dieser letzteren stischen Werkes als gewagt bezeichnet werden. Solche Werke sind Dem übereinstimmend geäußerten Wunsche der Künstler gemäß Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- erlin, . 3 * dgcricht l erg lil l owg, unterzeichneten Subhastations richter verkündet.
erke wird durch den dem Reichstage Mich it vorgelegten Gesetz, meist theurer, das Bedürfniß danach ist geringer, dag Werk der Kunst ist es aber 'untersagt, derartige Werke in piastischer Form wieder weite, zur . gegen Dritte der Eintragung ge. reisgericht. mit dem Vorwerk Podborowo, dessen Besitztitel Bütow, den 21. Ottober 1875.
entwurf, betreffend das Urheberrecht an tustern und Modellen, geregelt. ist ein Luxusartikel, dessen Absatz durch allgemeine Verkehr zstõrungen zugeben. Einserseits ist bei einer schlechten Wiedergabe gerade solcher in das Hypothekenbuch bedärfende, aber nicht ein⸗ Der Subhastationsrichter. auf den Namen desselben, welcher mit Emilie, geb. Königliches Kreisgericht.
In der Literatur herrschte früher ein großer Streit darüber, an am schwersten beeinträchtigt zu werden pflegt. Di⸗sen im Allgemeinen Werke der Ruf des Künstlers gefährdet, andererseits würde der getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer= S768 ‚ h ł v. Töltowska nicht in ehelicher Gütergemeinschaft Der Subhastations Richter. welchen Kriterien das Werk der Kunst von dem Werke der In. wenig günstigen Konjunkturen nun noch die gesetzliche Gefahr der Künstler durch die Freiheit der plastischen Nachbildung einen erheb⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeid ung der Präͤ⸗ Sn hastations⸗Patent. lebt, berichtigt steht und welches mit einem Flächen⸗ Barschall. Dustrig zu unterscheiden, und ob hierbei namentlich der Zweck Konkurrenz mit besonderen erlaubten Nachbildungen deg Werkes hin. lichen pekuniären Nachtheil erleiden, da er meift erst durch die Ver. klusion spätestenß im Versteigerungstermin auzu. Das dem Kaufmann Friedrich Leiekow gehörige, Inhalte von 756 Hettaren 76 Aren 1 Quadratstab — des Werkes oder das zur Derstellung angewendete Mittel maß. zuzufügen, muß das höchste Bedenken erregen. Der Urheber oder sein vielfältigung seines Werkes einn wirklichen materiellen Nutzen erzlelt. melden. in Steglitz an der Berlin ⸗ Potsdam Magde der Grundsteuer unterliegt und mit einem! Grund⸗ (7934 hl stat: 2 en. sei. Nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe, in Ver— Rechts nachfolger muß bei den vielen Schwierigkeiten seinet Original- Es ist vorgeschlagen worden, die Bestimmung ad 2 dahin zu ver- Berlin, den 27. Oktober 1875. burger Eisenbahn belegene, im Grundbuch von stener-RKeinertrage von 935, Thlr. und zur Gebände⸗˖ Sn hastations⸗Patent.
indung mit dem Gesetze vom 11. Jun 1875 §. 43, können nur solche verlages wenigstens die Möglichkeit haben, das Werk in jeder Nach- allgemeinern, daß nicht nur Werke der plastischen Kunst, fondern Königliches Kreisgericht. Stezlitz Band 11. Bl. Nr. 366 verzeichnete Grund- steuer mit einem Nutzungswerthe von 372 Thlr. Das dem Gutöbesitzer Johann v. Dro jecki gehö⸗ Werke als Werke der Kunst angesehen werden, welche vorwiegend bildungs oder Veryielfältigungeform dem Publikum zu bieten, welche alke Werke der bildenden Künste, welche öffentlich auf Straßen oder Der Subhastations Richter. stück nebst Zubehör soll veranlagt ist, soll in Wege der nothwendigen Sub— rige im Kreise Mogilno gelegene freie adelige dem Zwecke der ästhetischen Darstellung — im Gegensatze zu indu. dem Geschmacke desselben entspricht und die Kauflust desselben erhöht. öffentlichen Plätzen sich bleibend finden, frei nachgebildet werden dür= — — den 6. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr, (hastatjon gat