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Zu 58. 7. Ju Betreff der Schutzfrist weichen di. Gesetzgebun . gen derjenigen Lander, welche überhaupt einen Musterschutz kennen, wesentlich von einander ab. ⸗
Während in Oesterreich die Schutzfrist allgemein auf 38 Jahre festgesetzt ist, bestimmt die englische Gesetzgebung die Schutzfrist nach den einzelnen Gattungen der . verschiedenartig von 9 Monaten bis zu 3 Jahren. Frankreich, Rußland und Amerika endlich stellen die Schutzfrist in die Wahl des Urhebers, welcher je nach der Länge der erbetenen Schutzfrist höhere oder niedrigere Gebühren zu ent- richten hat. In Frankreich kann der Urheber wählen zwischen drei- jähriger, fünfsähriger oder unbegrenzter Schutzfrist in Rußland zwi⸗ schen 1 bis 15 Jahren, in Amerika zwischen 3tzz. 7 und 14 Jahren. Vergl. Klostermann, atentgesetzgebung 1869 S. 310 ff) ö
Ver der Enquete der Sachverständigen waren die Ansichten über diese Frage ebenfalls getheilt, indessen sprach sich doch die über wiegende Mehrzahl jür das im Entwurf vorgeschlagene System aus, wonach für alle Muster eine einheitliche Minimal-⸗Schutzfrist festgesetzt, es aber dem Urheber überlassen bleibt, eine Verlängerung des Schutzes bis zu einer Maxim al frist von 15 Jahren nachzusuchen. Es wurde für dieses System namentlich geltend gemacht, daß zwar für eine sehr große Zahl von Mustern eine Schutzfrist von 5 Jahren vollstandig ausreichend sei, daß es aber eine erhebliche Menge Muster und Modelle gebe — z. B. auf den Gebieten der Goldschmiedekunst, der Bijouteriefabrikation, der Spitzenweberei 2c. — welche lange Zeit gebrauchten, ehe sie im Publikum Eingang fänden, und bei denen der Fabrikant erst sehr allmählich zur Deckung seiner oft sehr beträcht. lichen Kosten gelange. Für Muster und Medelle dieser Art sei unbedingt eine längere, als fünfjährige Schutzfrist nöthig. Da nun eine Klassifikation der Muster — wie in England — nicht wohl durchführbar oder wenigstens sebr weitläuftig sein würde, jo empfehle sich das in Frankreich angenommene System der Wahl Seitens des Urhebers (jedoch mit girirung einer Maximalfcist), zumal sich dasselbe wohl bewährt und auch in Rußland und Amerika Eingang gefunden habe. ö /
Den vorstehenden Erwägungen konnte ihre Berechtigung nicht abgesprochen werden, und hat daher der 5. die Schutzfrist, diesen Wünschen der Sachverständigen gemäß, festgesetz; ö
Zu §. 8. Ueber die Frage: bei welcher Behörde das Muster= register geführt werden soll, waren die Ansichten der bei der Enquẽte ver⸗ nommenen Sachverständigen getheilt. Anseitiges Einverftändniß berrschte nur darüber, daß eine Centralstelle für die R giftrirung nicht wünschenswerth sei, da die Anmeldung bei einer solchen Stelle für den Gewerbetreibenden mit zu großen Weitläuftigkeiten verknüpft sei. Dagegen wurden theils die Handelskammern, theils die Gerichte, theils noch andere Behörden als Registrirungsstellen in Vorschlag gebracht. Der Gesetzentwurf hat sich dahin entschieden, daß das Musterrezister hei derjenigen Gerichtsbehörde geführt werden soll, welche mit der Führung der Handelsregister beauftragt ist. Es war hierfür der Umstand entscheidend, daß die Führung der Handels⸗ register schon jetzt im ganzen Reichsgebiet einheitlich geregelt ist, daß diese Behörden auch mit der Führung der Zeichenregister betraut sind, und daß es daher sachtzemäß erscheint, ihnen auch die Füh— rung der Musterregister zu übertragen. Eine Zuweisung dieser Funktion an die Handelskammern war schon deshalb nicht thun— lich, weil dieselben nicht überall bestehen, nicht gleichmäßig organisirt, auch für Geschäfte dieser Art überhaupt nicht eingerichtet sind; die Absätze 2 und 3 bestimmen, bei welchem Gericht die Anmeldung und Deponicung zu erfolgen hat. In dieser Beziehung ist nur hervorzuheben, daß die im Absatz 3 vorgesehene Anmeldung beim Handelsgericht in Leipzig dem Gesetz über den Markenschutz vom 30. Nevember 1874 entlehnt ist. ;
Die Muster können offen oder persiegelt, einzeln oder in Packeten deponirt werden, nur dürfen die Packete, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden, nicht mehr als 50 Muster enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen.
Es ist mehrfach vorgeschlagen worden, die versiegelte Nieder- legung obligatorisch vorzuschreiben. Allein hierzu lag ein zwingendes Bedürfniß nicht vor; es kann vielmehr dem freien Ermessen des Deponenten überlassen bleiben, ob er seine Mufter offen oder ver⸗ siegelt niederlegen will. ö ;
Die näheren Ausführungsvorschriften über das Musterregister sind dem Reichskanzler⸗Amte überlassen worden, und wird Dasselbe namentlich auch zu bestimmen haben, wohin die Muster oder Modelle abzuliefern sind, falls der Urheber dieselben nach Ablauf der Schutz⸗ frist nicht zurückfðordert. ö
Zu 5§. 9. Die Eintragung in das Musterregister erfolgt ohne vorherige eausae cognitio. Es entspricht dies der Bestimmung im §. 40 des Reichsgesetzes vom 11. Juri 1870, indem danach die Ein⸗ nagungen in die Eintragsrolle in Leipzig ebenfalls ohne porherige Prü- fung über die Berechtigung des Antragstellers stattfinden. Eine vorgän ˖ gige eausae eognitio würde zu unabsehbaren Verwickelungen führen und die mit Führung des Registers beauftragte Behörde in Privatrechts⸗ Streitigkeiten bringen, was selbstverständlich vermieden werden muß. Wird die Richtigkeit der eingetragenen Thatsachen später bestritten, so muß es den Betheiligten überlassen bleiben, ihre gegenseitigen Be⸗ hauptungen im Rechtswege zum Austrag zu bringen.
Zu 5§. 106. Das Musterregister ist u. A. wesentlich dazu be⸗ stimmt, dem ne, . welcher ein fremdes Muster oder Modell nachbilden will, die Möglichkeit zu gewähren, sich Ueberzenugung davon zu verschaffen, ob das Muster uberhaupt gegen Nachbildung geschützt ist, und an wen er sich zu wenden habe, um die Genehmigung zur Nachbildung zu erlangen. Mit Rücksicht auf diesen Zweck des Mufter⸗ registers mußte dasselbe, ebenso wie die Handelsregister, die Eintrags rolle in Leipzig und das Register über Waarenzeichen, öffentlich und Jedermann zugänglich sein.
Da es nach 5. 8 gestattet ist, die Muster ꝛe. auch versiegelt niederzulegen, so entstand die Frage, ob ein Dritter berechtigt ist, die Eröffnung der versiegelten Packete zu verlangen, um sich zu über—⸗ zeugen, ob ein bestimmtes Muster deponirt sei. Diese Frage mußte aber verneint werden, da die einzelnen Muster strenges Geschäfts⸗ geheimniß sind und es im Interesse der Urheber nicht gestattet werden kann, daß dritte Personen von diesen geheim deponirten Mustern Einsicht nehmen. Nur in Fällen von Rechtsstreitigkeiten, gleichviel ob dieselben im Wege des Cwilprozesses oder Strafprozesses oder des Schiedsgerichts entschieden werden, muß selbstverständlich die Eroͤff⸗ nung versiegelter Packete gestattet sein. Dies ist durch den zweiten Satz des 5. 10 ausgesprochen.
Zu 5. 11. Die Stempelfreiheit der das Musterregister be⸗ treffenden Eingaben ꝛc. entspricht dem 5. 42 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, nach welchem auch die Eingaben ꝛc. bezüglich der Eintragtrolle von jeder Stempelabgabe befreit sind.
Dagegen muß eine Gebühr entrichtet werden für die Eintra— gung und Niederlegung der Muster und Modelle. Diese Gebühr soll keine Finanzquelle bilden, sondern nur eine Entschädigung für die mit der Eintragung, Niederlegung und Aufbewahrung verknüpfte Müh— waltung sein. Sie ist daher nur niedrig fixirt worden, nämlich auf 3 * für die erste Registrirung und Deponirung eines einzelnen Musters 2c. oder eines Packets mit Mustern 2c. und auf 1 6 pro Jahr und Muster im Falle der Ausdehnung der Schutzfrist über 3 Jahre hinaus. Für die Ertheilung von Eintragescheinen ꝛc. ist die Gebühr auf je 1 M festgesetzt. ;
Bei der Enquete der Sachverständigen wurde vorgeschlagen, die Gebübr für die erste Registrirung eines Musters oder eines Padets mit Mustern nur auf 1 M zu bestimmen; allein dieser Satz würde in keinem Verhältnisse stehen zu den mit der Registrirung und De⸗ ponirung verknüpften Mühwaltungen.
Auch nach dem österreichischen Gesetze vom 7. Dezember 1858 F. 6 beträgt die Taxe für Registrirung je des Musters 19 Gulden.
Zu 5§. 12. 5. 12 stellt für denjenigen, welcher das Mufter ꝛc. zur Einregistrirung angemeldet und niedergelegt hat, die Rechtaver muthurg der Urheberschaft auf. Es entspricht diese Bestimmung dem §. 28 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, wonach derjenige, welcher auf einem schriftstellerischen Werke als Verfasser mit seinem wahren Namen angegeben ist, bis zum Gegenbeweise als Urheber gilt. Eine
derartige Bestimmung erschien nothwendig, um in Prozessen chika—⸗
nösen Einreden des Nachbildners vorzubeugen und um den wahren Urheber der Nothwendigkeit zu überheben, trotz der erfolgten Ein registrirung noch besonders nachzuweisen, daß er das Muster oder Modell selbst erfunden habe. . J .
Eine gleiche Bestimmurg findet sich auch im österreichischen Ge⸗ setze vom J. Dezember 1858 3. 83. .
u 5. 13. Dieser Paragraph überträgt aus dem Gesetze vom 1I. Juni 1870 die Bestimmungen über die civil ⸗ und strafrechtlichen Folgen der unerlaubten Vervielfältigung, über das gerichtliche Ver⸗ fahren und über die Verjährung. In allen diesen Punkten herrscht volle Uebereinstimmung zwischen dem Nachdruck eines Schriftwerkes und der Nachbildung von Mustern und Modellen, und es erschien daher unbedenklich, die qu. Bestimmungen, welche sich in der Praxis sehr gut bewährt haben, auch in der vorliegenden Materie zur An— wendung zu bringen. Hiermit haben sich auch die bei der Enquete vernommenen Sachverständigen einverstanden erklärt. .
Zu 5. 14. Die Bestimmung, daß Cixilprozesse, welche auf Grund des vorliegenden Gesetzes angestellt werden, als Handels- sachen angesehen werden sollen, entspricht der Vorschrift im . 19 des Gesetzes vom 30. November 1874 über den Markenschutz. Das Muster⸗ und Modellwesen hängt so eng mit dem Handelsrecht zu⸗ sammen, daß es unbedenklich erschien, diese Bestimmung aus dem Markenschutzgesetze hierher zu übertragen. Auch das Gesetz vom II. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken hat hereits in §. 37 die Porschrift aufgenommen, daß Civil. und Strafprozesse, welche auf Grund des genannten Gesetzes angestellt werden, in oberster Instanz vom Reichs ⸗Ober-Handelsgericht entschieden werden.
Der 5. 14 spricht übrigens nur von bürgerlichen Rechts streitigkeiten', welche als Handelssachen behandelt werden sollen, daß aber auch die Str afprozesfe, welche die Nachbildung von Mustern und Modellen betreffen, in letzter Instanz der Eantscheidung des Ober⸗ Handelsgerichts unterliegen, ergiebt sich aus dem 5§. 13, welcher aus dem Gesetze vom 11. Jrni 1870 auch, die Kompetenz des Ober⸗ Handelsgerichts in Strafsachen (6. 32) hierher überträgt.
Zu 5. 15. Der 5§. 15 beruht in Betreff des perfönlichen An⸗ wendungsgebietes des Gesetzes auf denselben Prinzivien, wie das Gesetz vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken. Es genießt den Schutz des Gesetzes der Inländer, gleichviel ob er das Muster im Inlande oder im Auslande verbreitet. Der Aut⸗ länder wird — natürlich abgesehen von bestehenden Staatsverträgen — im Allgemeinen nicht geschützt. Seine Werke erlangen aber den Schutz in zwei Fällen, nämlich:
a. wenn er im In lan de eine gewerbliche Niederlassung hat; denn alsdann steht er mit dieser Niederlassung unter deutschem Gesetz, gr= beitet auch meist mit deutschen Gehülfen, und es ist daher gerecht⸗ fertigt, ihm den Schutz des Gesetzes zu geben; oder
b. wenn er das Recht der ersten Vervielfältigung des Musters einem Inländer überträgt, da alsdann der Schutz des Gesetzes dem inländischen Gewerbetreibenden zu Gute kommt. Fälle dieser Art werden namentlich alsdann häufig vorkommen, wenn inländische 1 bei ausländischen Zeichnern ꝛc. Muster oder Modelle bestellen
Zu 5. 16. 5. 16 bestimmt den Anfangstermin des Gesetzes und verord⸗ net zugleich, daß dasselbe im Allgemeinen nur auf solche Mußt er ꝛc. angewen · det werden soll, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes angefertigt worden sind. Eine rückwirkende Kraft auf früher erschienene Muster ist dagegen dem Gesetze nicht beigelegt worden. Wenn man auch die früher erschienenen Muster 2c. schuͤtzen wollte, so müßte gleichzeitig be⸗ stimmt werden, daß die bereits vorhandenen, bis ber erlaubt gewesenen Nachbildungen auch ferner vertrieben werden dürfen. Hieraus würden sich aber bei der ungeheuren Menge von Mustern unabsehbare Schwierigkeiten und Verwickelungen herausgestellt haben. Auch die bei der Enquete vernemmenen Sachverständigen haben sich dahin ausgesprochen, daß dem Gesetze eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden könne.
Nur in dem Falle, wenn das Muster 2c. überhaupt noch nicht veroffentlicht, noch nicht zur Herstellung von Erzeugnissen benutzt ist, genießt dasselbe den Schutz des Gesetzes, indem in diesem Falle der Urheber das Muster 2c. noch einregistriren lassen kann (§. 6), so daß sich Jedermann Gewißheit darüber verschaffen kann, ob das nach dem Muster gefertigte Erzeugniß geschützt ist oder nicht.
Landesgesetzlich bereits geschötzte Muster behalten selbstver ⸗ ständlich den bisherigen Schutz, jedoch nur innerhalb des bisherigen , Gebiets (vergl. auch §. 60 des Gesetzes vom 11. Juni
J.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Im 8. Wiesbadener Wahlbezirk ist an Stelle des ver⸗ storbenen Abgeordneten, Gutsbesitzers Knapp, der Kreisrichter Ferdinand Riedel in Limburg mit 11 gegen 82 Stimmen, welche Oekonom Johann Tripp aus Dernbach erhalten hat, zum Mitgliede des Abgeordnetenhauses gewählt worden.
Statistische Nachrichten.
Das Kaiserlich statistische Amt veröffentlicht in dem jetzt heraus⸗ gegebenen Heft II. Abth. 2 der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs u. A. Tabellen über die Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle im Dentschen Reiche im Jahre 1873, denen wir die nachfolgenden wichtigeren Angaben entneh men:
Die Zahl der Eheschließungen betrug 416,048 oder auf 1000 Einwohner 1013. Von diesem mittleren Verhältniß zeigen aber die einzelnen Staaten und Bezirke mannigfache Abweichungen. Auf der einen Seite erreicht, ganz wie im Jahre 1872, die Stadt Berlin mit 15 Eheschließungen auf 1000 Einwohnern das Maximum, während die Provinz Rheinbessen mit nur 624 Eheschließun⸗ gen das andere Extrem bildet. Berlin kommen am nächsten die meist von städtischer Bevölkerung bewohnten Staats. gebiete von Beemen und Hamburg, sodann der preußische Regierungsbezirk Arnsberg, der badische Kreis Mannheim und das Herzogthum Braunschweig, alle mit mindestens 12 Eheschließungen auf 1900 Einwohner. Hingegen neigen zur anderen Seite die Bezirke Ober ⸗Elsaß und Lothringen, die badischen Kreise Waldshut, Offen⸗ burg, Baden und Mosbach, das oldenburgische Fürstenthum Lübeck und Waldeck, welche sämmtlich weniger als 8s Eheschließungen auf 10090 Einwohner nachweisen. Gegen das Vorjahr 1872 ist die Zahl der Eheschließungen des ganzen Reichs um 7852 oder 2 * zurück. geblieben. Während 1872 das Verhältniß der geschlossenen Ehen zur ganzen Bevölkerung 1024 zur heirathefähigen Bevölkerung 3853 pro Mille betrug, kamen 1873 nur 10.3 ECheschließungen auf 1000 Ein⸗ wohner überhaupt und 373 auf 1000 heirathsfäbige Personen.
Die Gesammtzabl der Geborenen leinschl. der Todtgebornen) beziffert sich auf 1,715,132 oder 41, auf 1000 Einwohner. Dagegen weist das Vorjahr nur 1,692,227 Geborene oder 41s pro Mille nach, was für 1873 ein Mebr von 22,905 Geburten ergiebt. Den relativ größten Zuwachs der Volkszahl durch Geburten erreichte der sächsische Kreis Zwickau mit 5230, welchem der Regierungsbezirk Arns⸗ erg mit 49, pro Mille am nächsten kommt. Dann felgen der ba—⸗ dische Kreis Carlsruhe, der württembergische Neckarkreis, der badische Kreis Mannheim, die Regierungsbezirke Dppeln, Marienwerder, Posen und Bromberg, sämmtlich mit mehr als 46 Geburten auf 1000 Ein⸗ wohner. Auf der anderen Seite zeigen den geringsten Zuwachs das Her e lb um Lauenburg, der Bezirk Lothringen, der Landdrosteibezirk
üneburg, das Herzogthum Oldenburg mit dem Fürstenthum Lübeck, beide ecklenburg, der badische Kreis Lörrach, der Regierungsbezirk Münster und der Landdrosteibezirk Aurich, sämmtlich mit weniger als 33 Geburten auf 1009 Einwohnern. Unter den im Jahre 1873 Geborenen befanden sich 8823945 Kinder männlichen (51,327) und 832,186 weiblichen Geschlechts (83). Lebendgeboren wurden 1,647 967, todtgeboren 67, 165 Kinder, so daß also 3. Todtgeborene auf 100 Geborene überhaupt kommen. Die Zahl der ehelich geborenen Kinder beträgt 1,556, 888 oder 90 7 der Gesammtzahl der Geborenen, die der unehelich Geborenen 158, 244
oder Maxz. Eine über diesen Durchschnittssatz hinausgehende Fre= quenz der unehelichen Geburten zeigen in Preußen die Bezirke: Kö⸗ nigsberg (10,1 2), Berlin 5 . ZJrankfürt a. O. (1002), Stral - fund (13, x), Breslau (12x), Liegniß (132) und Mersehurg (10 ); in Bayern die Regierungsbezirke: Oberbayern (18,3 ), Niederbayern (1 75x), Oberpfalz (1333), Oberfranken (153), Mittelfranken (165 x), Schwaben (121 * ); im Königreich Sachsen die Bezirke: Dres⸗ den (143), Leipzig (13. *), Zwickau (12, X) und Bautzen (16,6 x); in Württemberg der Jagstkreis (19. xX) und der Donaukreis (110; in Baden die Kreise Konftanz (121 x), Villingen (13.1 3), Walds⸗ hut (107 *), Freiburg (1.9 X), Offenburg (105 x) und Heidelberg (102 X); außerdem Mecklenburg · Schwerin (142 ), Sachen Weimar (0 x), Medlenburg Strelitz (137 *), Braunschweig (103 xX), Sachsen⸗Meiningen (123 *), Sachsen⸗Altenburg (13,1 *), Sachsen⸗ Coburg · Gotha (100 x), Anhalt (100 x), Schwarzburg ⸗Rudolstadt (id, 2), Reuß ä. E. (1 XJ, Reuß j . (131 3) und Hamburg (10,1 x]. — Die Zahl der im Jahre 1873 Gestorbenen (einsckl. der Todtgeborenen) betrug 1ůR241, 120, so ö also auf 1000 Einwohner 30,23 Sterbefälle kommen; es sind im Jahre 1873 19,892 Personen weniger als im Vorjahre gestorben. Von den einzelnen Staaten bez. Landestheilen zeigt in 1873 Qberbayern das höchfte Verhältniß der Sterbefälle zur Bevölkerung, nämlich 41,2 pro Mille, der Regierungs⸗ bezirk Stralsund das niedrigste, nämlich nur 213 pro Mille. Auf der Seite mit einem hohen Sterbeverhältniß stehen: Bromberg, Schwaben, Donaukreis, Königsberg, Marienwerder, Magdeburg und Arnsberg, sämmtlich mit mehr als 34 pro Mille; auf der anderen Seite ftehen: Schaumburg -Lippr, heide Mecklenburg, Schwarzburg- Sondershausen, Cöslin und die oldenburgischen Fürstenthümer Lübeck und Birkenfeld, sämmtlich mit weniger als 2 pro Mille. Unter den Gestorhenen befanden sich 647,207 Personen männ- lichen (652.1 x) und 583,913 weiblichen Geschlechts (47,9). — Das Jahr 15873 schließt mit einem Ueberschuß der Geborenen über die Gestorbenen von 474,012 Personen ab, was einen Zuwachs von 1155, auf je 1000 Einwohner ergiebt. Zu diesem Ueberschuß tragen am meisten folgende Staaten bez. Landestheile bei, welche alle einen Zuwachs von mehr als 16 pro Mille aufweisen: Zwickau, Mannheim, Cöslin, Reuß ä. L, Bremen, Pfalz, Reuß j. L., Stettin, Duüsselderf, Starkenburg und Posen. Hingegen ist der Ueberschuß am geringsten und kommt nicht über 7 pro Mille hinaus in: Lauenburg, Oberbayern, Magdeburg, Schwa⸗ ben, Königsberg, Lüneburg, Oberelsaß und Lothringen. Der Abstand zwischen dem Maximum und Minimum ist bedeutend; ersteres beträgt 18, pro Mille im sächsischen Regierungsbezirk Zwickau, letzteres sinkt in Lauenburg bis auf 3,8, pro Mille herab.
— Das Heft Nr. 11 und 12 der Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik. Materialien⸗ sammlung und Reform ⸗Zeitschrift, herausgegeben von Dr. Giorg Hirth in München, hat folgenden Inhalt: Ausfübrung zu dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 5. Juli 1875. — Materialien zum Bankgesetz sFortsetzung). Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reiche über die Ab⸗ tretung der Preußischen Bank, vom 17. /18. Mai 1875. — Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875; Bekanntmachungen hierzu. Sta- tuten der Bayerischen Notenbank vom 6. August 1575. — Die Ge— setze zur Reform der inneren Verwaltung in Preußen. J. Die Pro vinzialordnung vom 29. Juni 1875; Wahlreglement. — II. Die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitver⸗ fabren, Gesetz v. 3. Juli 1875. — III. Gesetz, betr., die Ausführung des Dotationtzgesetzes vom 39. April 1873, vom 8. Juli 1875. — Freihandel oder ,,. . Denkschrift des Vorfteheramts der Kaufmannschaft zu Königäberg i. ͤr. — II. Zur Rechtfertigung mäßiger Schutzzölle. Von Jul. Schulze, Sekretär des Mittelth. Fa⸗ brikantenvereinz. — III. Zur Denkschrift des Vereins Deutscher Eisen⸗ und Stahl-⸗Industriellen. — Migcellen. Nachweisung der Ein⸗ nahmen des Reichs im J. Sem. 1875. — Fragen zur Eisenbahn⸗ Tarifreform. — Der Sllberabfluß nach Ostasien. — Die deutsche Handelsflotte im Jahre 1874. — Der Tabak im deutschen Zollgebiete in Jahre 1873/74. — Programm der soꝛialist. Arbeiterpartei Deutsch⸗ lands. — Organisation der sozialist. Arbeiterpartei Deutschlands. — Die deutsche Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember 1875 und ihre Ausführung in Preußen. — Statistik der gewerblichen Hülfs-⸗ kassen in Preußen Ende 1874. — Die Verunglückungen und Selbst⸗ morde im preuß. Staate während des Jahres 1874. — Die Ge⸗ burten, Eheschließungen und Sterbefälle in Preußen während des Jahres 1874. — Die Produktion der Hüttenwerke Preußens im Jahre 1874. — Verschmelzung der Telegraphie mit der Post. — Hopfenbau und Hopfenverbrauch Deutschlands. — Alphabetisches Gesammtregzister über die Jahrgänge 1868-1875 der „Annalen“.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Das Aquarium hat einen eben so seltenen als wissenschaft⸗ lich interessanten Erwerb gemacht, bestehend in dem weißhändigen Gibbon der Molukken und Malayischen Halbinsel. Die Wald⸗ gänger, wie der wissenschaftliche Name auf Deutsch lautet, werden ihrer langen, fast den Boden erreichenden Arme wegen auch Lang- arme genannt und zählen zu der Gruppe der sogenannten anthropo⸗ morphen Affen. Sie haben gleich dem Gorilla, Schimpanse und Orang ⸗Utang weder Schwanz noch Backentaschen, dagegen keine Ge⸗ säßschwielen, und ftehen daher eine Stufe unter diefen. Der weiß händige Gibbon, wie der vaterländische Name heißt, ist schwarz, die Hände und ein Haarkreis um das Gesicht dagegen weißlich. Noch komischer als das Gesicht ist der aufrechte Gang dieses Affen, wobei er mit den langen Armen balancirt. Er wird zum ersten Male hier zur Schau gestellt, hält aber gewöhnlich in außertropischen Klimaten nicht lange aus.
— Das erste Novemberheft von Unsere Zeit. Deutsche Revue der Gegenwart“ (Leipzig, F. ä. Brockhaus enthält: Das Fürstenthum Montenegro. Zur Kenntniß des Landes und Volkes, ibrer Geschichte und Gegenwart. Von Dr. Siegfried Kapper. L Das Land. — Zur Geschichte des Feuilletons. Von Ernst Eck⸗ stein. I. — Ottomanische Staatsmänner. II. — Die Eatwickelung der deutschen Kriegsflotte. Von Julius von Wickede. — Chronik der Gegenwart: Politische Revue.
Verkehrs⸗Anstalten.
Das Comits für den Berlin Rostocker⸗Schifffahrts⸗ kanal hat soeben einen Bericht über den Stand des genannten Kanals veröffentlicht und damit seine Thätigkeit beschlossen. Dasselbe war in der Sitzung des Ausschusses des Mecklenburgischen Kanal⸗ vereins vom 19. April 1870 zu dem Zwecke eingesetzt, die Vorarbeiten für den projektirten Kanal zu veranlassen und die dazu erforderlichen Mittel aufzubringen. Das Comité ist dieser Aufgabe, trotz mannig⸗ facher Schwierigkeiten, nachgekommen, und wird nun der Mecklen⸗ burgische Kanalverein die zur weiteren Förderung des Unternehmens zu ergreifenden Maßregeln zu berathen haben. Nach der Ansicht des Comiteés empfiehlt es sich, daß ein größeres Comité, in welchem die zunächst bethriligten Kommunen und Grundbesitzer, sowie andere ein- . Persönlichkeiten vertreten sind, gebildet werde, um die Aus⸗ ührung des Kanales zu vollenden.
Der Kanal selbst hat nach dem Projekte eine Länge von 21,2 Meilen. Auf 1 der ganzen Strecke (1624 Meilen) wird Tauagebetrieb hergestellt werden, und nur für eine auf mecklenburgisches Gebiet fallende Strecke ven 5,3. Meilen sind Leinpfade . Die Herstellungskosten stellen sich auf durchschnittlich iö0 009 Thlr. pro Meile. Es ist dies ein günstiges Resultat, da gewöhnlich die Kosten pro Meile 4 —- 500, 000 Thlr. betragen und nur in Amerika ein zünstigeres Resultat erzielt wird. Selbst die Kosten der eine abkürzende Verbindung zwischen Rostock und Berlin herstellenden Eisenbahn von Warnemünde über Rostock und Neustrelitz nach Berlin belaufen sich pro Meile auf 563, 000 Thlr. Die einzige Schwierigkeit, die dem Unternehmen auch jetzt noch ent- 2 ist die Dimenstonenfrage. Während nämlich das Comits in Uebereinstimmung mit dem Techniker ⸗Kongreß zu Berlin die Kanal- tiefe auf 2 Meter festgesetzt wissen will, ist das Handels⸗Ministerium der Meinung, daß eine solche von 3 bis 4 Fuß vollständig ge— nügen würde.
Lazu gehörigen Corpons pr. 1. Juli 1976 flgde au der Kasse der Anstalt in Leipzig oder bei deren
XE Inserate für den Deutschen Reichs ⸗ u. Kal. pren ] Staats ⸗Anzeiger, das Central · Dandelsregifter und das
des Aentschen Reichz - Anzeigers und Königlich Nreußischen Staats · Anzeigerʒ: Berlin, 8 W. Wilhelm Straße Nr. 32.
u. dergl.
* u. 8. F. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
Postblatt nimmt an: die Inseraten · Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
3. Terkãufe, Verpachtungen, Submissionen ete, 7 Iiterari i * . 2 . * isch A 4. Verloosung, Amortisation, Zinszablung 8. ,,,
* 1 2 * Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen ⸗ Expedition
von Rudolf Messe in Berlin, Breslau, Chemnitz Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten
In der Börsen- i ü 5 . en. alle übrigen größeren k
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gro- shandel. 6. Verschiedene Bekanntraaehungen.
J. Familien- Nachrichten.
ins. er dosung, Am ortifation, Zinszahlung u. f. w. von öffentlichen 143 F unt 1, . Papieren. Serie CG. Nr. 326, 347 und 410; Serie D. Nr. 73;
Bei der in Gemäßheit des Gesetzes vom 5 No Serie E. N 5 3 — 3 ö. = ) 3 174, 2 5 1 vember 1853, Nr. 451 der Gesetzsammlung am 85 F. 36. 124, K
30. vor. Monats stattgehabten zwei und vie öri ing leis rzigsten nebst den dazu gehörigen 7 ĩ = Auslsosung von Schuldbriefen der hiesigen schnitten ö . ö bieteut eztaust werden.
Ablösungskasse, welche zur Ablßfung vo = lasten ausgegeben worden sind, inn pin ö k
bestimmt worden: Serie A. Nr. 207; Serie B. Nr. 64, 463, 683, 705, 1I04, 1463,
Ablösungskasse, nämlich: Serie A. Nr. 87;
Serie B. Nr. 191, 262, 376, 394, 639, 1040, [880]
( 8 . s Ferner wird darauf aufmerks zeichneten Schuldbriefe betroffen und zur Abzahlung folgende, bereits . ann ge, r en, 3
Betauntmachung tags in unf Di an ĩ
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1 ge Yaupt- Steueramt Kauflustige mit dem Bemerk ĩ
ö. 1 ꝛauflus it den Bemerken eingeladen
,, J , . euen Packhof ; — wã
dem ehemaligen Steuer · Etablissenment) meist⸗· Dienststunden zur nn t . .
Berlin, den 4. November 1875. Königliches Haupt Steuer ⸗ Amt für inl.
Für die Licitation haben wie einen Termin auf t Gegenstände
Sonnabend, den 27 November d. J., Vormit ⸗
Verschiedene Bekanntmachungen.
18582 2 J a4, z58, i611, 1898, igii, 198386, Z0ig, zus, . Hr sr r n g fe. 35. i. Lei ziger Kafsen verein.
a.
n ß ie n e, 216i erie . Nr. 23, 160, 6d, zes, 394 und 435 * Térie C Nr. . Serie D. Nr. S5 und 169; . ö ö Ser 9 * k K Ge gr He, die, zs uad oz Rr. is, Serie E. Nr. 120 und 134. .
Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch Serie F. Nr 97,
aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehöri is i in l i 5s
; zrdert, die J rigen, noch bis jetzt zur Einlösung bei * 6 6 K 63 , in . noch nicht rufen n m r 5 S bei der Herzog! werden daher die Juhaber derselb d in⸗ lichen Ablöfungskaffen Verwallun ĩ 5s i ' ö
J g allhier einzu. lösung mit dem Bemerken aufgefordert i 1 . e m. . 96 . die ser ., ., ,, hee tie h ö J ie laufenden ndlich wird hiermit bekannt daß der Zinsen bis zum Tage der Kapitalzahlung, sofern 15. zum 1. November 1871 n. ß
diese bis zum 1. Mai k. J erfolgt, in Empf schni ief ; ; fang abschnitt der Rentenbriefe: * nehmen. Von dem 1. Mai F. J. ab hört die ers Keen, 120 und 342, und erzinsung der sämmtlichen ausgeloosten, oben⸗ Serie F. Rr. 115, .
bezeichneten Schuldbriefe auf bis inst ; r e w. =. * . is jetzt zur Einlösung nicht präsentirt worden ist die in obi ; era ö 5 466 ; : orden ist die in obiger Tages Hiernächst wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und daher wegen Ablaufs der vierjãhrigen Frist nun. Besti . ö . n g er, . . gefaßt w
daß an dem obigen Ausloosungstage di sei ultigkei lungstage die am 4 No- mehr seine Gültigkeit verl vember 1871 ausgeloosten, inzwischen sämmtlich zur Gotha, am gie rr r gr.
Rückzahlung gekommenen Schuldbriefe der Ab⸗ 9 li ö i n ,,. ** erzoglich Sächstsches Staatsministerium. ie,. gi 98 von Grundlaften, nämlich: . Vue an:
8200 Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
W 836 auf unsere Bekanntmachun . ĩ ᷣ ĩ ö auf ung vom 6. d. Mts. erklären wir uns b z . a. B. unserer Gesellichaft bis Ende des Yin r, . Ker een; eine durch unsere dortige Filial dau ptkasse (Lehrter Bahnhof), bei welcher auch For⸗
mulare zu Nummernverzeichni 2 5 . — . J,. verabreicht werden, zu verabfolgen. Die Nummern verzeichnisse muͤffen
Magdeburg, den 18. Oktober 1875. Direktorium.
ots Cöln⸗Müsener Berg
Bei der heute stait sung von 75 Stück unserer Obliga-
tionen à 200 Thlr. jede sind Nr. 2 39 50 83 9 222 239 240 249 264 288 348 362 3665 598 653 667 671 679 696 756 869 512 1089 111 1113 1123 155 1178 1190 1 342 1344 1358 1423 1425 1438 1443
Die Auszahlung des Nominalbetrages dieser Obligationen erfolgt ĩ . Gesellschasts kaffe in Creuzthal bei Siegen oder beim 2 e s n ereine, dem Bankhause Deichmann & Cie nnd J. S. Stein in Cöln gegen Arslie ferung de vorbezeichneten QAbligationen und der dazu gehörigen Zinsceupons Rr. 13 315 und Talons . Die Verzinsung der vorgenannten Obligationen hört mit dem 36. Juni 18756 auf. 6 . n ,, ,, , daß aus der vierten Verlgosung die Obligationen , oosung die Obligationen Nr. 137 151 154 785 und 587 noch nicht Creuzthal, den 5. November 1875.
Der Aufsichtsrath. sor os] Allgemeine Dentsche Credit⸗Anstalt.
Bei der am heutigen Tage vorgeno tari xi i
han, e,, n , . . notariellen Ausloosung 4 iger Schuldverschrei⸗ . Tit. B. B 199 Thlr. =. —
ö Nr. 3541, 4039, 5051, 5076, 3osg, 5872, 6287, 3385
zur Rückzahlung am 2. Januar 1876 gezogen worden. ;
Der Nominalbetrag dieser Schuldverschreibungen kann gegen Einlieferung derselben und der
(. a. 53 XI)
Filialen in Dresden und Altenburg vom Fälligkeitstermine an in Emp — Zugleich werden die Inhaber der Pberelts fru uod , . , . e , nn h er bereits früher ausgelooflen, jedoch noch nicht zur Zahlung Lit. B. à 100 Thlr. —. —.
J 23 3. 6 ö 3398, 3692, 4113, ederholt aufgefordert, den Betrag diefer, seit i ü ĩ ausgeschlossenen Schuldverschreibungen 9 6 nnter rem ver gern femn Leipzig, am 30. Oktober 1575. Allgemeine Deutsche Credit · Anstalt.
3800 j si j s lesbo . Al gencine Deutsche Credit⸗Anstalt. ei der am heutigen Tage vorge i 5xi ĩ unterzeichneten Anstalt Ser. J. Litt. . a — . , , 3 Nr. 94. 101. 422. 435. 466. 518. 538. 566. 577. 585. 685. 770. 773. 801. 72 972. 991 1019. 1939 1155. 1170. 1235. 1257. 1311. i370. 1389. 1434. 1514 1686 1723 1797. i, s. 183. Mer. isi, Ba, dsl. Bö3. Vio. 3 dz. h, As. . 3256. 3555. 3588. 3643. 3813. 1942. 4079. 4569. 4936. 5013. 5033. . 5255. . . 3413. 5416. 3475. 5598. 5711. 5739. 5812 5812. 5912. 6649. gibs. 199. Szö?. S306. S356. 36. 535. Sös0. S526. Be. 7if5. 7135. S5. 33. is , in, wis. sg. Fös. Söög. sög. zi zlsd. gieö. Ss ls Ke, Län. * 2 2 ö 83 2 , , 9333. 9354. 9417. gö5 6. 9576. zur . 2. . r worden. . H er Nominalbetrag dieser Pfandbriefe kann gegen Einlieferun derselben und öri⸗ en Coupons pr. 1. Juli 1876 flgde. an der Kasse der Anstalt in ö 1 n, nne, n . / vom Fälligkeitstermine an in Empfang genöminen werden. . . ö . 3 .. ö 5 der bereits früher ausgeloosten, jedoch nicht zur Jahlung präsen⸗ . J 5410, fällig gewesen am 1. Juli 1874, ic derhon . . 41. ij 1, . am 2. Januar 1875, den Betrag dieser, e ü . e e , en hrem Rügzahlungstermin von der Verzinsung aus⸗ Die planmãßig am 2. Januar 1876 zu vernichtenden 1X igen Pfandbriefe Ser. Ii. Litt. B. vom Jahre 1872 ö . . .und B. is 5 sind nicht durch Ausloosung bestimmt sondern im Wege des 1. ? ! , ge Ankaufs erworben worden.
Die Aktionäre des Leipziger Kaffenvereins werden hiermit zu einer
außerordentlichen Generalver sammlung,
( . D ieses J . F. Nr. 184, 200, 30g, 334, z51, 359, 373, welche am Donnerstag, den 18. November dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, im
kleinen Saale der hiesigen Buchhä õ s ĩ ; ig jhändlerbörse abgehalt Das ? lokal wird um 9 Uhr geöffnet Und um 16 Uhr ke ef , k J ö. Tagesorduung: 1) Beschlußfassung über die vom Leipzi ssenderei i set j 1 n Lehziger Kassenverein dem Reichsbankgesetze v 1 q 1875 gegenuber einzunehmende Stellung, speziell über die 6. ob if renne K nz . a . ö . 6 J soll. . le für diesen Fall nöthigen Abänderungen der Statut ⸗ ben des u fsicht grathes zur Ausführung der nach und 9 Folge der n zen betreffenden Behörden etwa noch weiter vorzunehmen den Statutenänderung.
Zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist nach 5. I7 der Stat s
ö t ; ; ach J. er Statuten das Vertretensei indes i ,,,, erforderlich und kommt eine in diesem Sinne e n, n H deren. icht z ande, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberafen, in welcher ohne jene Hel ten
erden können. Hierauf wird statutarischer Leipzig, den 30. Oktober 1875.
Der KÄussichtsrith des Leipziger Kassenderei . Va, . assenbereins. Vilhelm , f eius
. Weimarische Bank.
Nachdem der Verwaltungtrath der Weimarischen Bank beschlossen hat, auf Sonnahtnd, den 1. Dezember d. J
eine außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Weimarischen Bank, welche
Vormittags 109 Uhr im Bernhardssaale des hiesigen Rathhauses stattfindet, anzuberaumen, wer⸗
mar ch n Ba k andu ch 9 e s ierer e s 1g
Gegenstände der Tagesordnung sind: I) Vortrag über die Geschäfts lage der' Bank und — im Anschlusse hieran — Beschluß⸗ ; faßung über die Frage wegen Aufgebung des Rechts zur Roienausgabe; 3 ,, der aus chließlichen Frist für die Einlsõsung der Weimarischen Banknoten; J , lan Stelle a. des bisher vom Verwal- ; und des s. al. es revidirten Bankstatuts vorläufig k ĩ 3 Geheimen Zinanzrath Dr. Heerwart hier und b. des auf Grund en ear rz! . . n, Reinhard Küftner in Leipzig). ; . dar, . 3 leser Generalversammlung wird auf die Bestimmungen des revi⸗ emzufolge sind in der Generalversammlung zu erscheinen und a schlů s * . 1 * * — * 99 . n d n . . ö . , . er, . . welche am Tage der 9 2 ᷣ e nter zehn, seit mindestens 3 Wochen vor dief fi Namen 9. 2 Kö eingetragene va gn ö , 9 Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich im Verhinderungsfalle durch einen andern sti e , . Aktionär, welchen er durch eine öffentlich oder von der betreffenden en, mr, n,, ollmacht zu re , e. hat, vertreten lassen. ö ) 6. Firmen können ohne besondere Bevollmächtigung ihr Stimmrecht durch einen i ĩ ; . . V Achtig! r = timm d en ihr eilhab oder durch ihre Prokuratrãger, Gemeinden und öffentliche Institute buch einen ihrer . , hre Chen ine und Minderjährige durch ihre Vormünder ausüben. t ieman nn f V wes lonãre ; Sti . ann für sich und als Vertreter abwesender Aktionäre mehr als 24 Stimmen Die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte baben sich, wenn sie i . s . . ; aben sich, sie in der Gen t z k i g . wollen, verher bei der ant über den * , enden ten gehörig auszuweisen, worauf sie eine Bescheini geiche ihnen als Einlaß . ö . e f sie eine Bescheinigung erhalten, welche ihnen als Einlaß— uch sind zur Erleichterung der statutarisch vorgeschriebenen Etntragu ien i i Gesellschafte bücher die Filialstellen der Weimarischen Bank zu Berlin, Leipzig, . . * und Pößneck ermächtigt, bis zum Abend des 19. November d. J. Aktien der Weimarischen Bank kehnft der Eintragung anzunehmen und über den Empfang eine Bescheinigung auszustellen, welchẽ, auf den Namen des Aktionärs lautend, denselben zur Erlangung der zum Eintritt in die Generaversammlun . berechtigt. 3 öeder Aktionär, welcher hiervon Gebrauch macht, hat mit den zu übergebe Aktien ein i doppelten Exemplaren ausgefertigtes Rummerverzeichniß einzureichen . . n, // . zeichniß zureichen, von welchem ein Exemplar der ar, am 6. November 1875.
Der Verwaltungsrath der Weimgrischen Bank. Sciehlins.
. Herd ssiü6schhe HH Bothek en- ACE iJern-HIBank.
Um das Publikum über die Verhältnisse der Bank nach allen Richtungen hi ĩ
ö . ĩ . ( Del! J! n f er⸗ öffentlichen wir hierdurch die Rejultate einer von dem Kuratorium durch 2 K . . * , November cr. bewirkten, eingehenden Prüfung des Hypotheken. und Pfandbriefgeschãfts
In Hypotheken hat die Bank nach Maßgabe der statutarischen Vorschri
4 . 2 ö * 6 . * ö I t e 66,983 371 M630 3, die dargeliehen sind lediglich auf Grundbesitz in der . en in den ,. Brandenburg, Schlesien, Posen und Preußen.
on der Bant ausgegebene Pfandbriefe (einschlleßlich der noch nicht von dem Publi— kum umgewechselten, aber leder zeit umzutauschenden Interimsscheine) befanden sich am J. No⸗ vember cr. im Umlauf 62174400 M Demnach hätten auf Grund der erworbenen Hypo⸗ theken b . . . werden können.
n Ter geschästlichen Behandlung der Beleihungsanträge hat die Direktion jederz it sorgfältige Prüfungen durch Sachverständige eintreten laffe: ist r nnn Fe. 4 1 . en lassen und ist überhaupt stets mit Vor=
Die braenumerando zu zahlenden Zinsen sind von den Darlehnsschuldnern , . . 6 nur in seltenen innen e,. rãg. e auch hat die Bank bei ca. 650 Feli stũ ĩ i iin, e n. . a. 650 beliehenen Grundstücken bisher fein ie statutenmäßige Sicherheitsbestellung für die ausgegebenen fandbri stets, entsprechend der anf, denselben enthaltenen Bescheini gun * Banks 1 . Rechtsanwalts Muncel, in mehr als augreichender Gesammtsumm? dur Hinterlegung von vpotheken, welche stets innerhalb der von der Königl. Staatsregierung vorgeschriebenen
eleihungagrenzen liegen und diese in vielen Fällen nicht erreichen. Es übersteigt demnach die den Vorschriften der Staatsregierung entsprechende Ge⸗
sammtbeleihange fühigkeit der von der Bank beliehenen Grundstücke den Gesammtbetrag
der von derselben gewährten Darlehne um mehr als 7 Millionen Mar Berlin, den 8 November 1875. — Millionen Mark.
Allgemeine Deutsche Credit · Anstalt.
Das Kuratorium. Fr. Cf zu Solms- Harn h.