Rerlin, 11. November 1875. Jahresbericht über die historische Literatur des Deutschen Reiches und seiner Fürstenhäuser für 1874.
In Anknüpfung an die in der Besonderen Beilage Nr. 17 vom 1. Mai cr. enthaltene Mittheilung über den ZJortgang e. Unternehmens, geht uns die nachfolgende weitere Mit— theilung zu: ;
Nachdem der Druck des Jahresberichts begonnen, sind der Redaktion nach und nach eine so große Anzahl neuer Mit⸗ theilungen zugegangen, daß die dadurch nothwendig gewordenen Zusätze und Abänderungen die Vollendung des Druckes vor dem Schlusse des Jahres 1875 fast unmöglich gemacht haben. Da inzwischen die Sammlung des Materials pro 1875 ziemlich weit vorgeschritten ist, so glaubt die Redaktion im Sinne der fachwissenschaftlichen Gelehrten und der Freunde vaterländischer Geschichte zu handeln, wenn sie die Jahre 1874 und 1875 zu einem Bande zusammenfaßt und diese im Frühjahr 1876 zur Veröffentlichung bringt.
Vorlesungen auf deutschen Universitäten. IJ.
Für das Wintersemester 1875.76 sind auf den Universttäten des Deutschen Reichs folgende Vorlesungen aus dem deutschen Recht, der deutschen Geschichte, Kunst, Wissenschaft, Literatur, Länder⸗ und Völkerkunde angekündigt worden:
Berlin. Die Entwickelung der deutschen Religionsphilosophie seit Lessing und Herder, Prof. Pr. Pfleiderer. — Ueber Schleier⸗ machers Leben, Lehre und Schriften., Lic. Lom matzfch. — Deutsche Reichs. und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Brunner, Prof. Dr. Lewis. — Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehen“, Handels- und Wechselrechts, Prof. Dr. Beseler. — Handelsrecht mit Einschluß des Wechsel⸗, See— und Versicherungsrechts, Prof. Dr. Goldschmidt — Uebungen im juristischen Seminar (germanistische Abtheilung), Prof. Dr. Brunner. — Den Sachsenspiegel erklärt Prof. Dr. Le wi. — Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Gneist. — Preußisches Verwaltungsrecht, Derselbe. — Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs erläutert Prof. Dr. Dam bach. — Deutscher Civilprozeß mit Einschaltung des Entwurfs der deutschen Civilprozeß- ordnung, Prof. Dr. Gneist. — Gemeiner deuischer Civilproz /; unter Berücksichtigung des preußischen Verfahrens und des Entwurfs der deutschen Civilprozeßordnung, Prof. Dr. Hin schius. — Preußisches Cirilrecht, Prof. Dr. Dern burg, Prof. De Hinschius. — Rhei⸗ nisch französisches Civilrecht, Prof. Dr. v. Cuny. — Französisches Vormundschaftsrecht, Dr. Franken. — Strafrecht, Prof Dr. Ber⸗ ner. — Das deutsche Preßrecht, Derselbe. — Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Dam bach. Strafrecht mit Einschluß des dentschen Militärstrafrechts unter Berücsiichtigung der in Aussicht genommenen Strafgesetzbuchsreviston, Dr. Ru bo. — Strasprozeß, Prof. Dr. Ber⸗ ner. — Strafprozeß im Anschluß an den revidirten Entwurf ciner allgemeinen deutschen Strafprozeßordnung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzgebungsfragen, Dr. Rub o. — Strafrechts⸗ und Strafprozeßpraktikum, Derselbe. — Kants Kritik der reinen Ver— nunft, Dr. Paulsen — Geologie und Geognoste Deutschlands, Dr. Dames. — Ueber die deutsche Münz. und Bankfrage, Prof. Dr. Wagner. — Geschichte der deutschen her h chef r e eg vom Ende des 15. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart, Dr. Prutz. — Deutsche Geschichte von der goldenen Bulle bis zum Augsburger Religionsfrieden (1356 — 1555), Dr. Hassel. — Deutsche Verfassungs⸗ geschichte von der goldenen Bulle bis zum Ende des alten Deutschen Reichs. Dr. Breß lau. — Geographie und Ethnographie von Europa, Prof. Dr. Müller. — Uebersicht der mittelalierlichen Geographie von Deutschland, Dr. Breß lau. — Geschichte der altdeutschen Poesie, Prof. Dr. Mullenb off. — Die Uebungen einer deutschen Gesell⸗ schaft, Derselbe. — Die Geschichte der deutschen Literatur von Luther bis zur Blüthezeit des 18 Jahrhunderts, Dr. Geiger. — Deutsche Stenographie, Lektor Dr. Michaelis.
Benn. Uebungen über die Geschichte der Erzdiszese Cöln, Prof. Dr. Floß. — Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Br. Lörsch. — Deutsches Privatrecht, Derselbe. — Handels. und Wechselrecht, Prof. Dr. von Schulte. — Preußisches Civilrecht, Prof. Pr! Kloftermann. — Bergrecht, Derselbe. — Deutsches Staatsrecht, Vrof. Dr. Hü ffer. — Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Hä sfch ner. = Gemeiner dentscher, preußischer und Reichs Civiprozeß, Prof. Pr. Sell. Quellen des Kirchenrechts, Prof. Dr. Schulte. — Eherecht, Prof. Dr. Lü ffer. — Uebungen im Königlichen juristischen Seminar: im deutschen Rechte, Prof. Dr. Lö rich; im Strafrechte, Prof. vr. Hälschner. — Darstellung und Kritik von Kants Theologie, Dr. Wit th e. — Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Birlinger. — Ueber deutsche Volks. ethymologie, Prof. Dr. Andre sen. — Ueber den deutschen Stil, Der⸗ selbe. — Geschichte der dentschen Sprache und Literatur, Prof. Pr. Simrock. — Deutsche Alterthümer, Prof. Dr. Birlinger. — Gothische Grammatik und Erklärung des Lucasevangelimns, Dr. Reifferscheid. — Elemente der althochdeutschen Grammatik, Prof. Dr Diez. — Otfrieds Evangelienbuch nebst Grammatik, Prof. Dr. Birling er. — Althochdeutsche Grammatik und Erklärung DOtfrieds, Dr. Reifferscheid. — Erklärung altdeutscher Gedichte, Prof. Br. Simrock. — Ueber LessingZs Leben und Werke (Fortsetzung) in den Uebungen der germanistischen Gesellschaft, Dr. Reifferscheid. — Ausgewählte Stücke der prosaischen und poetischen Edda, Prof. Dr. Aufrecht — Geschichte der Verwaltung des preußischen Staats, ** Dr. Nasse. — Die soziale Frage in Deutschland, Prof. Dr.
eld.
Breslau. Deutsche Staats- und Rechtegeschichte, Prof Dr. Schulze. — Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Gierke. — Handelsrecht mit Einschluß des Wechsel. und Seerechts, Derselbe. — Deutsches Staatsrecht mit Berũcksichtigung der preußischen Verfassung, Prof. Dr. Schulze. — Neber die Ver' fassung des heutigen Deuischen Reichs, Derselbe. — Civilprozeß, Prof. Dr. r Bar. — Meber sum marische Prozesse und Konkurß? verfahren, Derselbe. — Strafrecht, Prof. Br. Fuch 5. — Strafproʒzeß, Dr. Bru cd. — Ueber den Entwurf der Reichs Strafprozeß Ordnung, Prof. Dr. Fuchs. — Krminglprozeß Praktikum, Pr. Bruck. X Preußisches Civilrecht, Prof. Dr. Gitz ler. — Preußisches Erbrecht, Der⸗ selbe. — Juristisches Seminar: Exegetische Uebungen in den Quellen des Deutschen Rechts, Prof. Dr. Gierke. — Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. v. Bar. — Deutschlands phanerogamische Flora und deren pflanzengeographische Verhälinisse, Prof. Pr. Göpyp ert. — Deutsche Beschichte, Mrof. Dr. Dove, — Quellen zur deutschen Geschichte, PDref. Dr. Lin dn er. — Geschichte des preußischen Staats voni Jahre 17683 an, Prof. Dr Grünhagen. — Geschichte Seutichlands seit dem Jahre 1815, Prof. Dr. Roepell. — Vergleichende Gram⸗ matik. der indo german ischen Sprachen, Prof. Br. Stenzler. — Dentsche Grammatik, Prof. Dr. Pfeiffer. — Dentsche Syntax, Prof. Dr. Rückert. — Erklärung althochdeutscher Lesestücke, Der⸗ selbe. — Geschichte der deutichen Nationalliteratur von OSbitz bis bis Goethe, Hr. Bobertag — Neber Goethe und Schiller, rof. Lr. Rückert. — Ueber Goethes Faust, Br. Bobertdg' —=— Deutsche Uebungen, Prof. Br. Rü dert und Prof. Dr. Pfeiffer. — Erklärung der Heldenlieder der Edda, Dr. Kölbin g. — Inter⸗ pretation des Beowulf, Derselbe.
Göttingen. Deutsche Staats und Rechtegeschichte, Prof. Dr. Mejer. — Uebungen im Erklären deutscher Rechtsquellen, Prof. Dr. rensdorf f. — Geschichte des dentschen Städtewesens, Derselbe. — eutsches Privatrecht mit Lehnrecht, Derselbe. — Handelsrecht und Wech selrecht, Prof. Dr. Th ni. — Preußisches Privatrecht, Prof. Pr.
Ziebarth. — Dentsches Strafrecht, Derselbe. — Deutsches Reichs⸗ und Staaterecht, Prof. Pr. Mejer = Geschichte des heutigen!
deutschen Kirchenstreits. Derselbe. — Die Geschichte der Göttinger medizinischen Schule, Prof. Dr. Husem ann. — Aeltere deutsche Geschichte, Prof. Dr. Stein dorff. — Geschichte der deutschen Hanse, Dr. Höh lb aum. — Die Steinsche Gesetzgebung und Nontes-= nien, esprit des lois, Dr. Dede. — Geschichte der älteren deutschen
ichtung, Asf. Dr. Titt mann. — Ueber Heinrich Heine und Zeit⸗ genossen, Prof. Dr. Goedeke. — Die Germania des Tacitus vom Standpunkt der deutschen Alterthumskunde, Hr. Wil fen. — Ver— 6 Gramrnatik der indogermanischen Sprachen, Prof. Dr.
en fey. — Grundzüge der altnordischen Sprache, Prof. Dr. W. Müller. — Althochdeutsche Grammatik und Lektüre der wich⸗ tigsten altd. Sprachdenkmäler, Dr. Wil ken. — Ueber die althoch · deutschen Dialekte und ihre Quellen, Dr. Bezzenberger. — Das Nibelungenlied (mit einer Einleitung über die deutsche . Prof. Br. B. Müller. — Uebungen der deutschen Gesellschaft, Derselbe. — Angel sächsische Uebungen, Dr. Wilk ken.
Greifswald. Deutsche Reichs⸗ und Rechtag-schichte, Prof. Dr. Haeberlin. — Deutsches Privatrecht, Prof. Hr. Beh rend. — Handels-, See und Wechselrecht, Derselbe. — Preußisches Landrecht, Prof. Dr. Ecciu s. — Strafrecht, Piꝛrof. Dr. Haeberkin. — Ju⸗ ristisches Seminar: Germanistische Uebungen, Prof. Dr. Behrend. Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Haeber lin. — Deuische Geschichte, Prof. Dr. UUlm ann. — Deutsche Uebungen, Prof. Dr. Wilm ann. — Deutsche Grammatik, Derselbe. = Mittelhochdeutsche Uebungen, Dr. F. Vogt. — Deutsche Literaturgeschichte des Mit kel⸗ alters, Derselbe. — Konversatorium über Pommersche Alterthũůmer mit Erklärung der betreffenden Kunstwerke und Uckunden, sowie über Wappen ⸗ und Münzkunde, Dr. Pyl.
Halle Witten berg. Erklärung ausgewählter Stücke aus Schleiermachers Glaubenslehre, einmal wöchentlich in noch zu bestim mender Stunde, Lic. Herrmann. — Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Boretius. — Erklärung der lex Salica, Der selbe. — Handels⸗ recht, Prof. Dr. Last ig. — Wechselrecht, Derselbe. — Preußisches Landrecht, Derselbe. — Deuntsches Reschs⸗ und Landes staats⸗; recht, Prof. Dr. Boretiu z. — Preußisches Verwaltunggrecht, Prof. Dr. Meier. — Besprechungen über ausgewählte Kapitel des deut⸗ schen und preußischen Staatsrechts, Derselbe. — Gemeiner und preu⸗ ßischer Civilprozeß mit Ruͤcksutcht auf den Entwurf einer dentschen Civilprozeßordnung und mit praktischen Uebungen, Prof. Dr. Eck. — Strafrecht, Prof. Dr. Doch o w. — Civilpraktikum, Prof. Dr. Fit - ting. — Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Doch d w. — Histo⸗ rische Uebungen des deutschen Staaterechts, Prof. Pr. Boretius. — Ueber die Philosophie Schopenhauers, Dr. Krohn. — Geographie von Süddeutschland, Prof. Dr. Kirchhoff. — Deutsche Geschichte seit dem Ausgange des Staufischen Hauscgs, Prof. Hr. Dum mler— — Einleitung in die deutsche Geschichte, Derfelbe. — Neuceste (vor⸗ nehmlich deutsche) Geschichte seit 1818, Prof. Dr. Droysen. — Neueste preußische Geschichte (seit der Konvention von Olmütz), Prof. Dr. Ew ald. — Deutsche Grammatik, Prof. Dr, Zacher. — Gram⸗ matik des Gothischen, Prof. Dr. Pott. — Cursorische Erklärung dez Nibelungenliedes, Prof. Dr. Zacher. — Uebungen der deutschen Ge sellschaft, Dertelbe. — Deutsche Literaturgeschichte von Luther bis Goethe unter Vergleichung der französischen und englischen. Prof. Dr. Gosch e. „ Uehungen über neubochdeutsche Sprache und Liferatur in der literarischen Gesellschaft, Derselbe. — Ucber Leben und Schriften Herders, Prof. Dr. Haym.
Kiel. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Haenel. — Inter pretation des Sachfenspiegels, Derselbe. — Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Brockhaus. — Schleswig ˖ Holsteinisches Privatrecht, in Vergleichung mit preußischem Landrecht, Pr. Schů tze. — Gemeiner und Preußischer Civilprozeß. Prof. Hr. Wie ding. — Repititorium und Dieputatorium über Cipilprozeß, Derselbe. — Strafrecht des Deutschen Reichs, Dr. Schutze. — Deutsches Staatarecht, Prof. Dr, Brockhaus. — Deutsches Staatsrecht, Pr. Vo e ge. — Schil lers philosophische Gedichte, Prof. Dr. Vfleiderer. — Ueber die preußische Agrargesetzg bung, Prof. Dr. Seelig. — Geschichte der volkswirthschaftlichen Entwicklung Deutschlands ven 7460 pis zur Gegenwart, Prof. Dr. Backhaus. — Geschichte der deutschen Sprache und Literatur seit dem 17. Jahrhundert, Dr. Kl. Groth. T Deutsche Syntax, Derselbe. — Die Gedichte Wallhers von der Vogelweide, Prof. Dr. Weinhold. — Deutsche Mythologie, Der⸗ selbe. — Uebungen des germanistischen Seminars, Derselbe. — Al⸗ nordische Grammatik, Prof. Dr. Th. Möbius.
Königsberg. Die Theologie Schleiermachers, Prof. Dr. Erb kam. — Deutsches Privatrecht (mst Ausschluß des Handels⸗, Wechsel und Seerechts), Prof. Dr. Dahn. — Allgemeines Staatz?“ recht (Politik) mit besonderer Rücksicht auf Charakter und Institutionen des Deutschen Reiches, Derjelbe. — Deutsches Strafrecht, Piof. Dr. Güterbock. — Preußisches Privatrecht, Derselbe. — Juristisches Seminar: Germanistische Uebungen, Prof. Dr. Dahn. Kriminalistische Uebungen, Prof. Dr. Güterb ock — Oeffentliche Gesundheits pflege und Deutsche Sanitãtsgesetzgebasg, Dr. Petruschky. — Dutsche Geschichte von Rudolf von Habsburg bis Maximilian L, Dr. Wichert. — Geschichte der Provinz Preußen im Mittelalter, Prof. Dr. Lohmeyer. — Einleitung in die Geschichte der indo' germanischen Sprachen und Literaturen als Einleitung in die deutsche Grammatik. Prof. Dr. Schade. — Deutsche Grammatik, Der⸗ selbe. — Altdeutsche Uebungen, Erklärung von Sprachdenkmälern des 11. und 12. Jahrhunderts, Derselbe. — Erklärung der Lessingschen Schrift Laccoon Prof. Dr. Blümner.
Marburg. Gethisch, Prof. Dr. Jusfti. — Die Heldenlieder der älteren Edda, Prof. Dr. Grein. — Erklärung des Parzivals Welftams pen Eschenbach, Prof. Dr. Lu ege, — Urchunen einer deutschen Gesellschaft, Derselbe. — Preußische Geschichte, Prof. Dr. BVarrentrapy. — Geschichte der altdentschen Literatur, Broß. Br. Lucae. — Angcklsächstsche und altenglische Literaturgeschichte, Prof. Dr. Grei n. — Kants Kritik der reinen Vernunft, Prof. Pr. Cohen. Ueber die geognostischen Verhältnisse der Umgegend Marburgs, Dr. Moest a. = Geschichte der europãrschen Handelspolitik und des deutschen Zoll vereins, Prof Di etze l. — Deutschẽ Staat und Rechtageschichte, Prof. Dr. Platner. — Sachsenspieges, Prof. Dr. Röõst ell. — Deutsches Privat. und Lebnrecht, Derfelbe.— Deutsches Privatrecht, Prof Dr. Arnold. — Preußisches Privatrecht. PreJ. Dr. Platner. Handels, Wechsel und Seerecht, Prof. Dr. Arnold. — Handel -= Wechsel⸗ und Sceerecht, Prof. Dr Piatner. — Handels. Wechsel⸗ und Seerecht. Prof. Dr Westerkamp. — Ein handelsrechtlichez Praktikum, Prof. Dr. Platner. — Wechselrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Arn ol z. — Deutsches Landes verfassungerecht, Prof. Br. West er; kamp. — Civilprozeß, Prof. Dr. Rö ste li. — Ueber die summ ari⸗ schen Prozesse und den Konkursprozeß, Prof. Dr. Fuchs. — Cipil⸗ prozeßbraktikum und Relatorium, Derfelbe. — Kriminalprozeß, Derselbe.
Lyceum zu Brauns berg. Geschichte Preußens, insonderheit des Ermelandes, Prof. Dr. Jof. Bender. — Ursprung und Ge⸗ schichte der deutschen Sprache, Derselbe.
Akademie zu Münster. Die früheren Bauernverhäãlinisse, Prof. Dr. Nordhoff. — Leben und Dichten der Minnesänger, Prof. Dr. Storck — Althochdeutsche Grammatik, Der selbe.
Wissenschaftlicher Kunstverein.
Sitzung am 20. Oktober 1875. Hr. Dr. Scholz sprach „ü ber die wissenschaftlichen Prinzipien, welche der Theorie der Perspettive zu Grunde liegen.“ Der Vortragende erin⸗ nerte an den Entwiciungégang, den diefe Wissenschaft seit dem 15. Jahrhundert eingeschlagen hat, und wies an einigen Beispielen aus deren Hauptepochen nach, wie sehr sich in früheren Jahrhunderten die Fortschritte, die in dieser Disziplin gemacht wurden, der lebhaftesten Betheiligung Seitens der Künstler wie der Gelehrten zu erfreuen ge habt hatten. Je mehr aber im Lauf der eiten die Berfpektive als n , eine rein mathematische Wissenschaft wurde, um so mehr lösen sich die Bande, mit denen sie namentlich die Künftler an sich zefesselt hatte, um ab und zu einer offenen Feindschaft Platz zu machen.
Gegenwärtig leben wir in einer Zeiteveche, in welcher Theorie und Praxis der Perspektive, oft völlig unbeküm ert um einander, auf ge⸗ trennten Wegen neben einander wandern. Es sei aber erfreulich, zu konstatiren, daß von einigen hervorragenden Theoretikern Versuche ge= macht seien, die getrennten Ströme wieder in ein Bett zu leiten. 1 seinen eigenen Ansichten übergehend, unterwarf der Vortragende zu⸗ nächst die der gegenwärtigen Theorie wie Praxis zu Grunde liegenden Prinzipien einer eingehenden Kritik, wies einerseitz nach, wie wenig folgerichtig die Praxis ihre eigenen oder die aus der Theorie über⸗ nommenen Gescetze zu verwerthen wisse, kam aber andererseits zu dem merkwürdigen Schlusse, daß sich auch gegen die Prinzipien, von welcher die Theorie ausgehe und auf welche sich dieselbe so viel zu Gute thue, vom empirischen Standpunkte aus gar manches einwenden ließe. Der Vortragende erläuterte dies an vielen Beispielen theils eigener, theils allgemeiner Erfahrung und wies im Besonderen nach, wie sehr die Forderung der Perspek⸗ tive, jedes Bild nur von dem einen Gesichtspunkte aus, für welchen dasselbe konstruirt sei, betrachten zu dürfen, den Beobachtungen eines geübten Auges gegenüber an Bedeutung verliere. Derfelbe gelangte zu dem Schlusse, daß die Prinzipien der Perspektive, mit Rücksicht auf kü nstlerische Zwecke wenigstens, einer Modifikation bedürftig wären; wenigstens würde es sich empfehlen, wenn dahingehende Ver⸗ suche, für welche verschiedene Ausgangspunkte gewählt werden könnten, recht zahlreich unternommen würden. Die von dem Vortragenden selbst in dieser Richtung vorgenommenen Untersuchungen legte derselbe in ihren Hauptresuitaten vor. Zugleich illustrirte er dieselben durch eine von ihm angefertigte Vorlage, in welcher eine auf der stereegraphischen Projektion beruhende Methode der Perspektive versuchsweise zur praftischen Anwendung gelaugt ist. Auf zwei lithographirten Blättern befinden sin je zwei entsprechende Darstellungen ein und desselben (landschaftlichen) Gegen⸗ standes, von denen die eine auf den Gesetzen der gewöhnlichen Per⸗ vvektive, die andere guf deren stereograpbischen Modifikation beruht. Die dazu benutzten Beispiele waren absichtlich so gewählt, daß die zur Abbildung gebrachten Gegenstände dem größten Gesichtswinkel entsprachen, den die gewöhnliche Perspektive als erlaubt vorschreibt. Die neuen Darstellungen wiesen nun augenscheinlich nach, daß für diesen Gesichtswinkel alle Bedenken, welche gegen eine sterer graphische Darstellung der Perspektive sprechen könnten, vollständig verschwinden, daß dieselben in äfthetischer Beziehung durchaus nicht unbefriedigend wirkten und wenigstens der Uebelstand der gewöhnlichen Perspeftive vermieden sei, die Randgebilde in einer Art Verzerrung erscheinen zu lassen. — Der Vortrag wie die Vorlage regte eine lebhafte Dis⸗ kussion in der Gesellschaft an, welche den Beweis lieferte, daß sich leicht durch Hervorkehrung neuer Ideen der Beschäftigung mit diejer Wissenschaft neue Theilnahme zuführen läßt. — Für die Vorlage dieses Abends hatte Hr. Major Sun cer Sorge getragen. Dank der von demselben ausgegangenen Initiative ist ein Kupferwerk im Ent stehen begriffen, welches bestimmt ist, einige wichtige und interessante Bauwerke unseres Vaterlandes in ihrem jctzigen Zustande der Nach⸗ welt bildlich zu erhalten. In dem Maler Manfeld hat sich ein fur diese Aufgabe besonders geeigneter junger Künstler gefunden, der die Gabe in sich vereinigt, die zur Reproduktion beftimmten Baudenk— mäler selbst aufnehmen und selbst auf Kupfer übertragen zu können. Hr. Duncker legte diejenigen Blätter vor, die von den beiden ersten Lie- ferungen bereits erschienen sind. Sie zeugten sämmtsich von verständiger Auswahl, malerischer Auffassung un) effektvoller Wiedergabe. Die darin zur Darstellung gelangten Sujets sind: Das alte Schloß zu Berlin, Aus dem Elfaß, Festung Kufst ein, Brüder thurm in Lauban, Gesammtansicht von Meißen, Bacha⸗ rach, Aus dem Görlitzer Rathhaus (Treppe). Eine zweite Vorlage, ebenfalls des Hrn. Duncker, bestand in vier Blãttern Aquarelldruck nach Aquarellen des Maler Wilberg, welche derselbe, von haher Stelle dazu animirt, in diesem Sommer in Potsdam und dessen Umgegend angefertigt hatte. Dieselben Vorzüge, die an Wil⸗ bergs italienischen Bildern und Aquarellen bekannt sind, scheinen auch diesen seinen Arbeiten zuzukommen; wenigstens lassen ihre Repro⸗ duktionen darauf schließen, die ihrerseits mit zu den besten gerechnet werden müssen, welche der neuere Farbendruck hervorgebracht hat.
Das Journal officiel! vom 9. November schreibt: Die ersten Ap⸗ pelle der Mannschaft der „Magenta“ ließen hoffen, daß die Kata⸗ strophe welche die Zerstörung dieses Schiffes herbeiführte, keine Men⸗ schenleben gekostet hat. Neuen im Marine. Ministerinm eingelaufenen Berichten zufolge fehlen beim Appell immer noch sechs Mann, und Alles läßt leider befürchten, daß sie die Opfer des Brandes gewesen sind. Sie heißen Hamon (Joseph⸗Marie), patentirter Fanonier, Etienne (Pierre Joseph), patentirter Füsilier, Le Duc (Eiprit Eugene), Heizer, Le Bail (Frangois- Marie), patenffrte⸗ Füsilier, Gorphe, (Michel⸗Joseph) und Laftenet (Michel), Matrosen. Aus den ersten Nachforschungen auf dem Rumpfe der „Magenta“, welche von den Tauchern des Hafens von Toalon unternommen wur' den, die das Schiff in seiner ganzen Länge durchstreift haben, geht hervor, daß das Vordertheil des Schiffes un versehrt ist, aber ea. zwei Meter tief im Schlamme sitzt. Im mittleren Theile ist das lebendige Werk bis ungefähr zwölf Meter hinter dem Schornstein ziemlich gut erhalten. Ven hier ab bleibt nichts mehr übrig, als der Kiel, die Ruheblöcke des Wellbaumes der Schraube und ein Stück des Hinterstevens, das drei Meter lang sein mag. Die Be— richte über das Innere bieten noch wenig Gewißheit. Der stark auf⸗ gestörte Schlamm trübt das Wasser, und die Taucher wagen sich noch nicht hinein. — Die Untersuchung der gesunkenen Magenta“ wird nach Marseiller Blättern eifrigst fortgesetzt. Es ist durch Taucher festgestellt, daß noch ein Theil der Geschosse nicht explodirt ist. Ber Zustand des Schiffes von der großen Luke nach dem Sterne zu ist ein Bild der fürchterlichsten Zerstörung Nur hier und da ragt noch ein Stück der Schiffswaͤnde empor. Wesentliche Dienste für die Un— tersuchung des Schiffes verspricht man sich von der unterseeischen Lampe, welche Hr. Denayrousse erfunden hat.
Aus Paris, 10. November Abends, meldet W. T. B“: Seit gestern wüthet hier und an anderen Orten Frankreichs ein heftiger Orkan, in Folge dessen die Verbindungen vielfach unterbrochen sind. Das Wasser der Loire und Garonne ist bedeutend gestiegen.
Theater.
Im Königlichen Schauspielhause sind jetzt die Rollen der Novität „ Comtesse Dornröschen“, dramatisches Genrebild in L Akt von A. Günther (Herzog Elimar von Oldenburg), vertheilt worden, und zwar die Titelrolle „Gomtesse Regina von Hainthal⸗ an Fr. Niemann ⸗Rabe, „Lieutenant Haus von Baßfeld san Hrn. Ludwig und der Maler Odoardo Frosch“ an Hrn. Arthur Vollmer!
— Das gestrige Debüt des Frl. Gallmeyer im Wolters— dorf f. Theater fand in einer Növität, der Posse Luftschlösser⸗ von W. Manstädt und A. Weller, statt. Das Stäͤck vermag durch eine Fülle komischer Situationen, treffender Wiße und drastischer Coupletverse den Zuschauer dauernd in heiterer Stimmung zu er— halten. Der Erfolg wurde aber auch wesentlich gestätzt durch die treffliche Darstellung, deren Hauptrollen mit Frl. Gallmeyer und Hrn. Direktor, Thomas besetzt waren; namentlich hatte die genannte Künstlexin Gelegenheit, ihr Talent glänzen zu laffen. Neben ihnen haben Frl. A. Preuß, Hr. Junker und Hr. G. 2 das Ensemble zu einem wohlgelungenen gemacht. Das Woltersdorff⸗Theater hat in der Nopität ein wirksames lebensfähiges Repertoirestuͤck gewonnen, das voraussichtlich allabendlich ein zahlreiches Publikum fesseln wird.
Redactenr: F. Prehm. Verleg der Expedition (KResseh. Drei Beilagen leinschließlich Börsen · Beilage).
Berlin; Druck W. El s ner.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
* 265.
var.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 11. November. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags nahm in der Diskussion über den von dem Abg. Stenglein eingebrachten Gesetzentwurf, die Umwandlung von Aktien in Reichs währung betreffend,
der Direktor im Reichskanzler⸗Amt, Wirklicher Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath v. Ams berg nach dem Abg. Sonnemann das
Wort:
Meine Herren! Mit der Tendenz des Antrages des Hrn. Abg. Stenglein wind man, wie ich glaube, einverstanden sein können. Diese Tendenz geht dahin, es möglich zu machen, daß nach Eintritt der Reichs währung Aktien, welche auf Landeswährung ausgestellt sind, in solcher Weise umgeändert werden können, daß runde Summen in Reichswährung herauskommen. Der Antrag ist durch die praktische Erwägung hervorgerufen werden, daß es nur auf diesem Wege mög= lich sein werde, derartige Attien, wie ste besonders in Süddeutschlaud bestehen, sowohl rücksichtlich der Art und Weise, wie die Rechnung geführt werden soll. als rücksichtlich der Dividendenzahlung, ing— besondere aber rücksichtlich des Verkaufswerthes vor Schwierigkeiten und Nachtheilen zu bewahren, welche dadurch entstehen, daß die Aktien nicht mehr in runden Summen ausgebracht werden können.
Wie gesagt, mit der Tendenz des Antrags wird man einverstan— den sein knnen. Es wird sich aber fragen, ok ein Bedürfniß vor— liegt, zur Beseitigung der hervorgehobenen Mißstände gesetzlich einzu. schreiten; ob nicht bereits das bestehende Recht Wege an die Hand giebt, um über die Schwierigkeiten hinwegzukommen, und eventuell, wern man die Bedürfnißfrage bejahen will, wird die weitere Frage sich aufwerfen: auf welchem Wege, in welcher Weise wird dem Be—⸗ dürfnisse abzuhelfen sein?
Meine Herren! Es ist Ihnen aus den früheren Verhandlungen und aus Demjenigen, was von den beiden Herren Vorrednern bemerkt worden ist, zur Genüge bekannt, daß die ganze Frage sich dreht um die Auslegung des dritten Absatzes des Art. 2Ma. des Handelsgesetz. buches, daß diese Auslegung für die Frage, ob ein Bedurfniß zum Einscheiten der Gesetzgebung besteht, von entscheidender Bedeutung itt Meine Herren, Sie wissen ferner, und es ist dies vom Herrn Vorredner wiederholt, wie das Reichs - Oberhandelsgericht über die Auslegung denkt. Es ist Ihnen ferner aus den' fruheren Ver— handlungen bekannt, wie die von Ihnen in der vorigen Sessien eingesetzte Kommissien den fraghchen Absatz interpretart, eine Auslegung, mit welcher — vorausgesetzt, daß ich die Debatte in der vorigen Seisten richtig aufgefaßt habe, — die Maßorität des dohen Hauses im Wesentlichmn einverstanden war. Nurmehr hat sich die Sachlage e, , gestaltet:
Der Autorität des Reichs Oberhandelsgerichta tritt eine andere Autorität gegenüber, welche meines Erachtens windestens dasselbe Gewicht, wenn nicht ein höheres Gewicht in Anspruch zu nehmen hat: es ist das hohe Haus, es ist einer der Faktoren der Gesetzzebung, der sich dahin ausgesprochen hat, daß die Auslegung, welche von Seiten des Reichs ⸗Oberhandelsgerichts vertreten wird, nach der Ansicht dieses Faktors nicht zutreffend sei. Ich glaube, wenn die Sache so steht, wenn eine Kontroverse vorha den ist zwischen dem höchsten Gerichts⸗ hofe und einem einzelnen Faktor der Gesetzgebung, dann liegt das Be— dürfniß vor, in irgend einer Weise diesen Konflikt zu lösen, und daß der Konflikt von großer praktischer Bedentung ist, bedarf von meiner Stite keiner weiteren Ausführung.
Ich möchte also glauben, daß eben das Vorbandensein der be—⸗ regten Kontreverfe darauf hinweist, daß ein praktisches Bedürfniß zum Einschreiten der Gesetzgebung gegeben sei. Wenn aber legislativ eingegriffen werden soll, so ist Unverkennbar die Loösung und Beant- wertung der Frage nach dem Wie des Vorgehens eine von den größten Schwierigkeiten begleitete.
Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß es wünschenswerth sei, deklaratorisch vorzugehen, deklaratorisch dahin, daß die Auslegung fest⸗ gestellt würde, welche entweder das Reichs Ober Hantelsgericht half oder welche Tas hobe Haus bisher angenommen hat. Ich glaube allerdings, daß dieser Weg legislativ der richtigste sein möchte; allein, meine Herren, wenn man diesen Weg betritt, so fürchte ich, kommt man in unlög— liche Schwicrigkeiten und wird genöthigt, den ganzen komplizirten Organismus des Aktienrecht? mehr oder weniger umfassend zu berühren, und ich fürchte, daß derartige Deklarationen, weiche nur kurch Ergebnisse veranlaßt worden sind, die mit der Münz— gesetzsebung zusammenhängen, wenn sie gleichzeitig in daz Aktienrecht eingreifen müßten, und eine Reibe von anderen Bstimmungen mit zu berühren hätten, weil sie über das momentane Bedürfuiß hinausgehen würden. Ich möchte aus diesem Grunde glauben, daß der Weg, der eingeschlagen worden ist von Ihrer in der früheren Session eingesetzten Kommission, ein Weg, der bereits die Zustimmung des hohen Hauses gefunden hat, nach Lage der Sache vorzuziehen sein möchte. Man wird, glaube ich, auf diesem Wee dahin gelangen, die , zu beseitigen, als ob durch die enntragte Novelle auch die fiktive Erhöhung oder fiktive Minderung des Neminalberrags der Aktien gestaättet sein solle. Man kann ferner auch der weiteren Besorgniß entgegentreten, als ob in die übrigen Bestimmungen des Aktienrechts eingegriffen werden sollte— Man ist auf diesem Wege in der Lage, die Streitfrage zu lokalisiren, also die Entscheidung aaf den speriellen Fall zu beschränken, welcher einer Er—⸗ ledig ng bedarf, und demgemäß hat auch die von Ihnen früber ein— gesetzte Temmisston und der gegenwärtig vorgebrachte Antrag, der sich dem früheren Beschlusse des hohen Hauses anschließt, diefen Weg gewählt. ;
Der Antrag beschränkt sich darauf, den Zweck. der zu verfolgen ist, möglichst zu präzisiren, möglichst scharf das Eine hinzuftellen, daß weiter nichts bezielt und bezweckt werden soll, als daß die Auslegung, welche von Seiten des hoben Hauses in Betreff des Arnkels 27a. angenommen ist, einer Erhöhung oder Vermindtrung des Nominal— betrags nicht entgegentreten soll. Indem dies ausgesprochen wird, indem ferner die vorgeschlagene Bestimmung beschrankt wird auf einen gerebenen gewissen Zestpunkt, dadurch, glaube ich, erreicht man, daß man in Uebrigen nicht gensthigt wird in eine so schwierige und komplizerte Materie, wie das Aktienrecht ist, tiefer einzugreifen. Es ist auch eine weitere Vor— anss'tzung des Antrags, wee bereits der Herr Vorredner vollftändig erkannt hat, daß im Uebrigen Alles gülrig bleiben soll, was das Handelsgesetzbkuch bestinnmt. Es soll auegeschlofsen sein jede fikti de Erhöhung und Verminderung des Nominalbetrages. Es soll sodann Ane Erhöhung oder Verminderung des Nominalbetrages nur in der Weise und auf dem Wege vorgenommen werden können, welche die Statuten resp. die betreffenéen Bestimmungen des Handele gesetz buch vorschreiben Ob und in wie weit erhebliche Vortheile in einzelnen Fillen durch diese ganze Manipulation, wi sie Ihnen vorgeschlagen ist, gewonnen werden, muß ich vollständig dahin geftellt sein lassen. Was aber jedenfalls gewonnen wird, ist das Eine, daß es nicht mehr möglich ein wird, den Artikel 207 2. wie es von dem Herrn Antragsteller wiederholt ausgeführt worden ist, dazu zu benutzen, der legitimen Verminde—⸗ rung und Erhöhung des Nominalbetrages der Äktien entgegenzu⸗ treten. Ich glaube, in diesem beschränkten Umfange wird es möglich sein, die Sache praktisch durchzuführen. ö
Ich glaube daher, daß die Richtung, die der frühere Beschluß des hohen Hauses eingeschlagen hat, legisiativ die empfehlen swertbere ist, und ich glaube überdies, mich der Hoffnung hingeben zu durfen, datz die Verbündeten Regierungen, vorausgesetzt, daß Sie, meine Herren, von Neuem der Beschluß fassen sollten, auf den Anirag des
Berlin, Donnerstag, den II.
November
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8 Abgeordneten Stenglein einzugehen, und vorausgesetzt ferner, daß ie diesen Antrag zum Beschluß erheben sollte⸗, keine erhebliche Bedenken gegen die Annahme haben werden. Ich muß allerdings das Eine bevorworten: rücksichtlich der Fassung li'gen noch Bedenken vor. Die Entwickelung derselben würde aber in ein Detail führen, welches erst bei den späteren Lesungen in Betracht gezogen werden kann.
Die Rede, welche der Bundeskommissar Geheimer Ober⸗ Regierungs-Rath Dr. Michaelis in der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags in der Diskussion über den Reichs⸗-In⸗ validen fonds gehalten hat, werden wir morgen abdrucken.
— In Nr. 565. d. Bl. haben wir den vom Reichs kanzler⸗ Amte der öffentlichen Kritik übergebenen Entwurf eines Ge— setzes über die gegenseitigen Hülfskassen mitgetheilt. Da indessen der dem Reichstage jetzt vorgelegte Gesetzentwurf von dem vorerwähnten in einigen Punkten abweicht, so ver⸗ öffentlichen wir auch den letzteren. Derselbe lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. L. Kafsen, welche die gegenscitige Unterftützung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer gegen seitigen Hülfskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes unter den nach— stehend angegebenen Bedingungen.
§. 2 Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befind- lichen Hülfskassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: gegenjeitige Hülfskasse“ enthält.
3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:
L über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;
M über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;
3) über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der letzteren Zuschüsse zu leisten haben, über deren Höhe;
4 über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unter⸗ stũtzungen; r.
5M über die Bildung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber in dems(lben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse;
6) über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversamm- lung, über die Art ihrer Beschlutfassung und über die Stimmberech= tigung der mit Zuschüffen betheiligten Arbeitgeber;
7 üer die Anänderung des Statuts;
s) über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auf— lösung oder Schließung der Kasse.
Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider⸗ laufende Bestimmung enthalten.
S. 4 Das Statut ist in doppelter Ausfertigung der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Diest hat über die Zulassung der Kasse zu entscheiden. Die Zu—⸗ lass ng darf nur versagt werden, wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn nach dem einzuholenden Gut— achten eines Sachverständigen die statutmäßigen Beiträge zur Ge⸗ währung des gesetzlichen Mindestbetrages der Unterftützungen nicht ausreichen können.
Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Wiid die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben und in dem für die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde der Kasse beftimmten Blatte auf Kosten der Kasse unverzüglich bekannt zu machen, daß die Zulaffung der Kasse als gegenfeitige Hülfskasse errolgt ist.
Aränderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 5 Die gegenseitige Hülfskasse hat die Rechte einer juristischen Peron.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. w
5§. 6. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt mittelft schriftlicher Erklarung oder durch Unterzeichnung des Statuts.
Den Mitgliedern darf die Betheiligung an anderen Gesellschaften oder Vereinen nicht zur Bedingung gestellt, sowie die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden.
§. J. Das Recht auf Unternützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche.
Für die eiste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen bestimmter Krank⸗ heiten ist unzulässta.
§. 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Geund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. —
Nach Maßgabe deg Ge schlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebensalters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrage⸗ und Unterstützungssätzen ist zulässig
Im Uebrigen müssen die Veiträge und Unterstützusgen für alle Mitglieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein.
3. 9. Arbeitgebern, welche für ihre A beiter die Beiträge vor— schießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohn— zahlang in Anrechnung zu bringen.
§. 0. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegensftand der Beschlagnahme sein .
§. 11. Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähig⸗ keit des Unterstuͤtzungsberechtigten auf die Dauer von mindestens dreizeh« Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkent nicht früher ihr Ende erreicht Sie müssen während dieser Zeit käglich für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen mindestens ein Dritttheil des Lohnbetrages erreichen welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheil der dortigen Gemeinde⸗ . gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt gezahlt wird.
Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Dritttheilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und der Arzneien angerechnet werden.
An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer Krankenanstalt treten.
§. 12. Die täglichen Unterstützungen dürfen das Vierfache des gesetzlichen Mindestbetrages (8. 11. nicht ãberschreiten.
Neben diesen Unterstützungen können den Migliedern die geeig neten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genefung ver. bliebenen körperlichen Mängel gewährt werden.
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung auf welche das verstorben? Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet.
8. 13. Zu anderen Zwecken als den in den g§. 11, 12 bezeich·
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neten Untersiützungen und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen
weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwen- dungen aus dem Vermögen der Kasse eifolgen. ;
§. 14. Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Echöhung der Unterstützungen bedarf für Kassen in Ansehung deren eine Beitritts pflicht der Arbeiter begründet ist, der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter⸗ stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (85. II) kann die Aufsichts behörde für diese Kassen nach Anhörung des Vorstandes ver⸗ fügen, wenn nach dem Rechnungsabschlusse des letzten Jahres die Ein⸗ nahmen der Kasse zu den statutmäßigen Aufwendungen nicht aus- gereicht haben. .
Ruckständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kafsen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege eingezogen werden. —
S. 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung, für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer solchen strafbaren Handlung, welche eine Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt.
§. 16. Die Kasse muß einen Vorstand haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertteten wird. .
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte der Stimmen darf ihnen im Vorstande nicht eingeräumt werden. .
Mitglieder, welche den Eintritt in den Vorstand ohne zureichen den Grund ablehnen, verlieren den Anspruch auf die Hälfte der ihnen gebührenden Unterstüũtzung. .
§. 17. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammensetzung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist in dem im 5. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen. Ist die Bekannt⸗ machung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung ein⸗ getretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. .
§. 18. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäfts⸗ leitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist. . ;
§. 19. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschluß⸗ nahme darüber der General rersammlung zu. .
Die Generalversammlung kann drüten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen. ;
Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch 5§. 14. ge gebenen Maßgabe, ihrer Zustimmung. ; ⸗ ;
§. 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mit- glied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitgli der, welche mit den Beträgen im Rück⸗ stande sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung aus⸗ geschlofsen werden. ;
Die Generalversammlung kann auch aus Vertrauengmännern gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden Vertrauens männer muß jedoch mindestens fünfzig betragen. ö ;
Arbeitgeber, welche Zuichüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Stimmherechtigung Das Maß dieser Stimmberechtigu g ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzuftellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zu⸗ stehenden Stimmen nicht uͤbersteigen. .
§. 21. Generalversammlungen können nur an dem Sitze der Kasse abgehalten werden. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. . 2
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm⸗ fähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere berufen. .
§. 22. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren.
Verfügbare Gelder durfen, in den durch das Statut bezeichneten Banken nur Gelder Bevormundeter angelegt werden. 1 .
§. 23. In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüberstchenden Ein- nahmen durch einen Sachverständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betbeiligt ist, abschätzen zu lassen und das Eigebniß nach dem vorgeschriebenen Formulare der Aufsichtsbehörde, sowie jedem ihrer Mitglieder mitzutheilen. . . 4.
§. 24 Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Vapflich⸗ tungen der Kasse die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen äbersteigen, so muß, Mangels anderer Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag oder eine Erhöhung der Herta eintreten, derart, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse bis zur nächsten Abschätzung zu erwarten ist. 3 .
§. 25. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten üher die Mit- glieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungetage der höheren Verwaltungsbehörde, jowie einen Rechnungsapschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat der . auf Erfordern das Ausscheiden der Mit- glieder anzuzeigen,. ̃
§. 26. Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Ar⸗ beiter nicht begründet ist, können durch Beschluß der Generalver- sammlung unter Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmt⸗ licher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. .
5§. 27. Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Ver⸗ waltungsbehörde erfolgen: . .
1 wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzah⸗ lung der Beiträge oder wenn die Kasse vier Wochen mit der Zah⸗ lung fälliger Unmierstützungen im Rückstande ist: e.
2) wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Berwen⸗ dung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmnng ertheilt hat;
3) wenn innerhalb vier Wochen nach einer Abschätzung nicht dem §z. 24 gemäß für die Herstellung des Geichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Ke sse Sorge getragen st.
Die Eröffnung des Konkursvers ahrens über eine Kasse hat die Schließung kraft Gesetzes zur Fo ge.
s. 28. Pei der Auflssung, einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Genernsverfammiung darüber nicht anderweit beschließt, durch den Worstend vollzogen. Genügt dief r sciner Ver⸗ pflirtung nicht, oder wird die Kaffe geschloffen, so Hat die Aufsichta. behörbe die Abwictelurng der Geschäfte geeigneten Personen zu über= tragen und deren Namen in dem im 5. I bezeichneten Blalte be= kannt zu machen.
s. 29. Vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Misglieder noch fur diejenigen Zahlungen ver⸗ haftet, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres Austriiteg aus der Kasse verpflichtete.
Das Vermögen der Kaffe ist nach der Auflssung oder Schließung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder
außer in öffentlichen Sparkassen und ebenso wie die
e m gg. bereits eingetretenen Unterstützunggverpflichtungen zu ver= enden. ;