Erzeugnissen der Photographie einen, den Vrodukten der bildenden aber geringeren Schutz gegen Nachbildung zu ge⸗ tscheint dies um so unbedenkli gebung gegenwärtig im Begriff ist, selbst
fe eines Jahres nach Auflösung oder einer für die gleichen Zwecke und für für einen Theil desselben neu errich⸗
§. 30. Bis zum Ablau Schließung einer Kasse kann denselhen Mitglieder tteis oder teten Kasse die Zulassung versag
8 dieses Gesetzes der B gen zu bestimmenden Beh Die Aufsichts behörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. Sie beruft die Generalversammlung, fa F. 21 begründeten Verpflichtung nicht genüg . Sie kann dig Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Ge⸗ schäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch 8. 25 begründeten Pflichten durch Ordnungestrafen bis zu einhundert Mark anhalten. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses welche den Beftimmungen dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geld- strafe bis zu fünfhundert Mark gerichtlich bestraft. sichtlich zum Nachtheile der Kasse gehandelt, Strafbestimmung des 8. 266 des Strafgesetzbu . §. 33. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande eitiger Aushülfe kann unter der Zustimmung der Ge— zelnen Kassen und auf Grund eines schrift⸗
Künfte analogen, cher, als die Reichsgesetz⸗ untergeordneten gewerb⸗ Mustern und Modellen einen Schutz zegen unbe⸗ inzuräumen.
chtsschutzes ist jedes Werk der Photographi⸗ Nachbildung es darstellt. nur die sogenannten photographischen worunter Abbildungen solcher nicht als Werke der bildenden sen analog zu behandelnde Werke, z. B. als natur⸗ ichnungen gelten können.
Demnach würden unter den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes zwar photographische Abbildungen eines Hauses, eines Saales Zimmers, einer Maschine 2c, nicht aber eines Statue ꝛc. fallen.
Es ist indessen nicht abzusehen, wes vielleicht mit großen Kosten eine 3 mälde, welches gegen Nachbildun graphiren, weniger Rechte genie Hauses oder einer Landschaft.
Nur in dem Falle, wenn das Oelgemäld bildung geschützt ist, kann die Photogr solche keinen selbstständigen Schutz nach M den Gesetzes beanspruchen: auf mehr das Gesetz über das Urheberrecht an Werke Künste Anwendung, indem der Photograp des Urhebers des Gemäldes gef . Ebenso wie der Künstler bei den Werken der bilden—⸗ den Künste, soll auch der Photograph nur Nachbildung, gegen die Reprodukkion werden, dagegen muß es gestattet sein, ein photograph zu benutzen zur Schaffung eines neuen Werkes. dieser Art nicht oft vorkommen werden, das vorliegende Gesetz üb dung geschützt wird, so erschien daher zweckmäßi treffend das Urheberrecht an Werken der bildende Bestimmung aufzunehmen.
Zu S5 3., 4.
lichen Erzeugnissen, fugte Nachbildung e
Als Oßjekt des Re bezeichnet, welches si
ssen unterliegen in Bezug auf die Befolgung chtigung durch die von den Landesregierun⸗
ch nicht selbst als photographische eines noch gegen Nachbildung geschützten Geifteserzeugniss
Man hat häufig vorgeschlagen, Aufnahmen nach der Natur zu s Gegenftände verstanden werden, die mi
lls der Vorstand der durch
Kunst ober als die wissenschaftliche Ze
Haben sie ab⸗ Oelgemãldes, einer so unterliegen sie der eshalb ein Photograph, welcher deise unternimmt, um ein Oelge—
nicht mehr geschützt ist, zu photo. zen soll, als der Photograph eines
e selbst noch gegen Nach⸗ aphie des Gemäldes als aßgabe des vorlieg en⸗ Art findet viel⸗ n der bildenden ph als Rechtsnachfolger chützt wird.
behufs gegens rsammlungen der ein lichen Statuts erfolgen. Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. terliegt nach Maßgabe des 5§. 31 der Aufsicht gsbehörde desjenigen Bezirkes, ia welchem der
Sein Sitz darf nur an einem rte sein, Abbildungen dieser
Der Verband un der höheren Verwaltun Vorstand seinen Sitz hat.
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die Verbandes finden die Bestimmungen
§. 34. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landeg⸗ schriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses jedoch durch die Landesregie⸗ . JI bezeichneten Uebersichten
In Ansehung der Kassen und Knaposchaftsvereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden befonderen Bestimmungen.
Urkundlich ꝛc. ꝛc.
Gegeben 2c. ꝛc.
sonstigen Organe des
des 5. 32 Anwendung. gegen die eigentliche
es geschutzt isches Bild frei Wenngleich Fälle zumal der Photograph durch erhaupt nur getzen mechanische Nachbil⸗ sind dieselben doch nicht undenkbar, und es es Gesetzentwurfs, be⸗ n Künste, entsprechende
rechtlicher Vor seines Werk Gesetz nicht berührt; die Kassen können rungen zur Einsendung der im 5§. 25 Ab
verpflichtet werden.
g, eine dem §. 4 d
Aufnahme soll gegen jede gleichviel, ob die aphie oder ein anderes mecha⸗ adet ein Schutz der e auf nicht mecha⸗ enden oder zeichnenden Es kann allerdings nicht geleugnet chnitt, die Lithographie, der Kupfer oder en zu geringerem Preise hergestellt werden daß dieselben also in das Absatz⸗ beeinträchtigend eingreifen otograph nur dadurch ge- ch Photographie oder ein
Die photographische mechanische Nachbildung geschützt Nachbildung wiederum durch Photogr nisches Verfahren hergestellt wird. Photographie gegen solche Nachbildungen, welch nische Weise, namentlich mittelst der mal Kunst angefertigt sind, nicht statt. werden, daß auch der Holzs Stahlstich unter Umständ als die Photographie und gebiet der photographischen Aufn Allein vorwiegend wird der Ph schädigt, daß sein Werk wiederum dur sonstiges mechanisches Verfahren reprodnzirt wird, und es erschien f nicht mechanischem Wege hergeftellte aphie zu gestaiten.
wie bei Werken der Kunst e an Werken der bildenden Künste ꝛc. 5. 5) gleichgültig sein, ob die Nachbildung unmittelbar vom Original oder mittelbar von einer Nichbildung erfolgt.
sigkeit von Nachbildungen der Photo- eugnissen ist in gleicher Weise ent—⸗ Gesetzentwurfs über das Urheberrecht e in Betreff der Kunstwerke regelt. pie eines photographischen Werkes, der Verwerthung angefertigt wird, da hierdurch dem Verfertiger kein er⸗ Es steht diese Bestimmung im des Gesetz⸗Entwurfs über das ildenden Künste, nach welcher auch bei zelkopie in gleichem Umfange gestattet ist. Schutz der Photographien ist davon abhängig r Weise — auf der Abbildung dem Namen und dem Wohnorte
eil es ohne dasselbe hien unmöglich sein wärde, dessen Genehmizung zur Ab= Auch in den Kreisen der Phote— ch nach einer solchen formalen Vorschrift
chutzfrist der Photographie ist auf fünf Jahre st dies fuͤr den Zweck der Ausbeutung des dem rrsten henden ausschließenden Rechtes ein vollkommen aus= Die Frist läuft von dem Ende des Kalender Abbildungen der Original- solches Erscheinen nicht stattge—⸗ in welchem die
Die Motive des Ge Photographien Nachbildung (s. Nr. 259 d. Bl.) lauten: Jahre 185870 ist dem Reichstage des damaligen Nord⸗ betreffend den Schutz der Photo⸗ ung, zur verfassungsmäßigen Be⸗ achen der Sitzungsperiode Verhandlungen des Reichs⸗ Session 1870, Bd. 1, S. 35; Bd. 2,
Dieser Gesetzentwurf wurde zwar vom Reichstage abgelehnt; in⸗= ssen geschah dies nicht aus materiellen, fondern aus formellen Grün⸗ Der Reichstag wünschte nämlich, graphien nicht für sich allein, sondern i Schutze der Werke der bildenden Kün
setzentwurfs, betreffend gegen unbefugte
.
den Schu dun Dagegen fi
Bereits im deutschen Bundes ein Gesetzentwurf, graphien gegen unbefugte Nachbild schlußnahme vorgelegt worden. 1870 Nr. 8; Stenogr. Berichte über die
tags; erste Legislatur. Periode S. 898) —
b er
K
ö —
daß der Schutz der Photo⸗ m Zusammenhange mit dem ste und der Kunftindustrie ge= chötag nahm in Folge dessen, bei Ablehnung ntwurfes, zugleich eine Resolution an, durch Regierungen ersucht wurden: —ĩ
Photograhie gegen unbefugte Nachbildung gleich⸗ dem nächsten Reichstage vorzulegenden Ges die Kunstindustrie regeln zu
daher vorzuziehen, die au Nachbildung der Photogr
Selbstverständlich muß es ebenso, das Urheberrecht
2.
regelt würde. des vorgelegten Gesetze welche die verbündeten „den Schutz der zeitig mit dem, wurf über die b
(Gesetzentwurf über
K
Die Frage über die Zuläs graphien an Indu strie⸗Erz schieden, wie sie der 5. 5 des an Werken der bildenden Küns
Die Anfertigung einer Einz sofern dieselbe nicht zum Zwecke ist für zulässig erklärt worden, heblicher Schaden erwachs Einklang mit der Vorschrift im §. 6 Urheberrecht an Werken der b den letzteren die Ein
Zu 5§. 5. Der gemacht, daß dieselb jelbst oder auf dem Karton — mit des Verfertigers oder Verlegers ver
Dieses formale Reguisit eischien nothwendig, w bei der enorm großen Zahl von Photograp festzustellen, wer der Berechtigte sei, bildung eingeholt werden muß. graphen selbst ist der Wuns ausgesprochen werden.
Zu 5§. 6. Die S
ildenden Künste und
g sind dem Reichstage die Gesetzentwürfe, an Werken der bildenden Künste, cht an Mustern und Modellen, vorgelegt nmehr der Zeitpunkt gekommen, graphien im Wege der Gesetzgebung zu re
Der vorliegende Entwur redaktionellen Aenderungen, Jahre 1870 überein, hat, daß durch jenen ersten E nung getragen ist.
Zur Begründung des Entwurfs im Einzelnen sei Folgendes be⸗
Erfindung der Photographie ist die Frage botographischer Werke gegen Nachbildung in fach erörtert, und im verschledensten Sinne beant⸗ Während man auf der einen Seite die Photographie ildenden Künsten gleichstellte, daher auch denselben Rechtsschutz gewährte, Kunst genießen, erklärte lediglich für ein Han heimfallen.
Auch die Auffassun Frage vollständig aueei neuester Zeit in den Kreisen der Wunsch nach einer gesetzlichen bis jetzt in Deutschland nur in 28. Juni 1865 Art. 28 erfolgt ist (Vergleiche hierũbe eines Gesetzes zum Schutze der Ori
Daß den Erzeugnissen der Photogr gegen Nachbildung zu gewähren sei, darf der bei weitem größtea Zahl der indem der Streit zur Zeit haupts Photographien ohne Weiteres als oder ob es zu ihrem Schutze eines besondere
Die letztere Ansicht muß für die richtig
Unter die Werke der bildenden Kunst können die weil nicht gesagt werden kann, dem Verfertiger desselben unmittel⸗ eichner, der Bildhauer ist der un= Werkes bis auf den kleinsten Theil, nichts Der Photograph dagegen, Arrangement des Gegen—⸗ punktes, bei Benutzung oder bei Be— einer Thätigkeit immer er bereitet die Entstehung ngswürdigem Raffinement, schieht ohne seine Mitwir⸗ ĩ en Sorgfalt kann das Bild ichlässigkeit kann es vortrefflich ausfallen. Alnexus zwischen dem Bilde und der graphen ist beinahe stets zweifelhaft cheinend Alles den Erwartungen des
Vom praktischen Standpunkte aus i daß der gewerblichen Thätigkeit der Pho dient ist, daß das einzelne photographisch schen Effekt den Bedingungen eines sehr viele absatzfãhige photogra der Kunst nicht angesehen wer g durch Dritte dem ersten Unternehmer einen gerechten Schaden zufügt. wegen dessen die photographische Aufnahme einen den muß, besteht darin, daß ein berech⸗ häufig betriebenes gewerbliches Unter. 1vorbringung und Verbreitung von treuen achbildung der Erzeugnisse des erften Unter · se geschädigt wird, und daß zugleich die Natur nach sich ;
so daß es gerechtfertigt ist, den
2 2 3 *
Gegenwärti das Urheberrecht und betreffend das worden und es ist
auch den Schutz der Photo⸗
urf stimmt, abgesehen von nothwendigen im Wesentlichen mit dem Entwurse vom uch eine nochmalige Erwägung ergeben
ntwurs den Bedürfnissen überall Rech⸗ ,
Zu 5§. 1. Seit der über den Rechtsschutz p der Wissenschaft viesfa wortet worden. vollständig den b und ihren Erzengnissen welchen die Werke der man von der anderen Seite die Photographie
dwerk, dessen Produkte der freien Benutzung an=
gen der Gerichtshöfe gehen in Betreff dieser und es ist daher erklärlich, daß in Photographen und Kunsthändler der lung dieses Gegenstandes, welche Bayern durch das Gesetz vom immer lebhafter zum Ausdruck r ausführlich Kaiser, Entwurf Photographien, 1868.) aphie überhaupt ein Schutz gegenwärtig als die Ansicht Schriftsteller angesehen werden, ächlich nur darin besteht, ob die r Kunst anzusehen seien, n Gesetzes bedarf.
e” erachtet werden.
Verfertiger zuste reichender Zeitraum. jahres, in welchem die ersten rechtmäßigen aufnahme erschienen sind. Hat ein funden, so ist das Ende des Jah
. res maßgebend photographische Aufnahme (as Negativ) entstan
.
Verfertiger, ahres nach der Eatstehung zu unternehmen, chtes beabsichtigt. der bei photographischen umuthung keine Unbilligkeit. wie es an Werken der Literatur, der ann dem Verfertiger d darum würde auch es auf Lebensdauer und 30 Jahre sicht auf die persönlichen Interessen deg er die Zeitgrenze hinausgehen, die der l chutz billigerweise in Anspruch nehmen kann. fertiger das photographische Abb ird er geschützt;
spätestens bis zum Ablauf des fünften J Vervielfãltignng wenn er die Ausbeutung seines ausschließenden Re Bei dem vorwiegend industriellen Zwecke, Aufnahmen obwaltet, liegt in dieser 3 Ein eigentliches Urheberrecht, Musik oder der
gekommen ist.
bildenden Künste anerkann einer Photographie nicht eingeräumt werden, un die Gewährung des Rechtsschutz nach dem Tode, die in Rück Urhebers geboten erschien, üb Photograph für seinen S Nur sofern der Ver und absetzen will, w sein ausschließendes Recht durch Abl
2
*
. ; Photographien nicht eingereiht werden, daß das pho⸗ e Bild seine Entstehn
tographisch Der Maler, der
bar verdankt. mittelbare Urheber seines daran ist ohne seine Th mag er immerhin mit großem Geschick bei standes, bei Wahl des Stand rechnung der Lichtstärke verfah nur die Mögli des Bildes vor, aber gerade die Entstehung des Bildes ge kung. Bei aller vorher an den Tag gelegt mißlingen, trotz großer Nachlä
Der Kausal
ild vervielfältigen will er dies nicht, so verliert er auf von fünf Jahren.
7, welcher ausspricht, daß das Recht des graphien vererblich und übertragbar sei, be= Nechtfertigung. Der Schutz entlich ein vermögenzrechtlicher,
Natur, daß er auf die Rechtsnachfol
tigkeit geworden.
Verfertigers von Photo darf keiner näheren der Photozraphieen und es liegt daher in seiner
ger des ersten Verfertigers
l ren, führt mit s chkeit des Bildes herbei, vielleicht mit bewundern
Um dem vielfach hervor daß photographische P stellers vervielfältigt gleich, daß Photograph
getretenen Mißbrauche entgegenzutreten, ortraits ohne oder gegen den Willen des Be—= und verbreitet werden, bei derartigen Portraits das Nachb ꝛ zen, jondern dem Besteller des Port entspricht diese Vorschrift der gleichartigen Be entwurfe, betreffend das Urheberrecht an Werke Zu 5§. 8. Es ist
eines Wer
bestimmt der 5. 7 zu⸗ ildungerecht nicht dem raits zusteh en soll. Es immung in dem Gesetz⸗ n der bildenden Künste. t allgemein anerkannt, daß die Na denden Künste, sobald sie au immer ein künstlerisches Element irende Thätigkeit vorausgesetzt, rerseits gegen unbefugte Nach⸗ selbst auf rechtmäßige Weise setz Entwurf über das Urheberrecht Daher genießt 3. B. der- urch Kupferstich nach⸗ Urhebers. Eine analoge getroffen werden; wer ortrait, eine Landschaft, nachbildet, muß benfalls die Rechte des ob er die Nachbildung nach
Thätigkeit des (selbst dann, wenn an- Photographen gemäß er⸗
st noch geltend zu machen, tographen wenig damit ge— e Bild durch seinen ästheti« der bildenden Kunst phische Darstellungen, den können und deren
kes der bil mechanischem Wege er in sich schließt, eine geistige welche darguf Anspruch hat, auch i bildung geschützt zu sein, sobald ste entstanden ist.“ an Werken der bildenden jenige, welcher ein bildet, an dem Kup Bestimmung mußte auch eine photographische Ab in Bauwerk c. mittelst Lithograph an dem von ihm hervorgebrachten Urhebers genießen, da es gleichgültig ist,
welche als Werke unbefugte Nachbildun ebenso großen wie un Der Grund, Schutz gegen Nach tigtes und gegenwärtig sehr nehmen, gerichtet auf Abbildungen, durch die nehmers in un Thätigkeit des Photographe bildenden Künfstlers vi lfach nähert,
DOelgemälde rechlm hig d 8669 , 35.
ür Photographien bildung, z B. ein P ie, Kupferstich ꝛc.
bildung fin
gerechter Wei
. . der bildenden Kunst oder nach einer Photographie ge⸗ ertigt hat. ;
Zu §§. 9, 19. Der 5. 9 überträgt aus dem Gesetze über daz Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. die Bestimmungen ber die Ent⸗˖ schädigung und Strafen über das Verfahren, über Verjährung, uber die Aufnahme einzelner Abbildungen in Schriftwerken und über das Anwendungsgebiet des Gesetzes.
In allen diesen Materien greifen bei Photographien gleiche Er—⸗ 6 wie bei Schriftwerken Platz. Eine Abweichung mußte nur in Betreff der Zusammensetzung der Sachverständigenvereine eintreten, da, bei diesen die Mitwirkung von Photographen unerläßlich war. Dies ist durch 5. 109. ausgesprocken.
S5. II. Es ist die Möglichkeit nicht auegeschlossen, daß im Laufe der Zeit die Photographie durch ein anderes vervollkommneteres Ver⸗ fahren verdrängt wird, welches zwar in rechtlicher Beziehung mit der Photographie gleich zu behandeln ist, aber doch einen anderen Namen trägt. Um auch den Erzeugnissen eines solchen etwaigen neuen Ver ⸗ fabrens den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes zu sichern, ist — den geäußerten Wünschen der Photographen entsprechend — der 5. 11 in das Gesetz aufgenommen. Auch dag bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865, Artikel 28. nennt neben der Photographie „andere ähnliche Kunst verfahren.“ .
Zu §. 12. Unter dem Schutze des Gesetzes stehen alle photo⸗ graphischen Aufnahmen, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes angefertigt sind, oder deren erste rechtmäßige Abbildung nach diesem Zeitpunkte erschienen ist. Eine rücwirkende Kraft ist dagegen dem Gesetze nicht beigelegt worden. Wollte man auch die schon früher erschienenen Photographien gegen Vachdildung schützen, so müßte gleichzeitig bestimmt werden, daß die bereits vorhandenen, bis her erlaubt gewesenen Nachbildungen auch ferner vertrieben werden dürfen. Hieraus würde sich aber alsdann die Nothwendigkeit ergeben (ähnlich wie in dem Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Schrift⸗ werken. 5. 58), Vorkehrungen durch Abstempelung oder Inventarisirung zu treffen, daß nicht noch neue Nachbil dungen angefertigt werden können. Eine solche Maßregel würde aber bei der ungeheuren Zahl der . ,,, ö. und . muß daher von dem Schutze früher erschienener Photographien abgesehen werden. (Vergl. Kgiser, 4a. a. O. S. 14. 15.)
Der Schlußsatz des k war mit Rücksicht darauf nöthig, daß im Königreich Bayern (Gesetz vom 25. Juni 1863 Artikel 28) Photographlen, welche als Werke der Kunst zu betrachten sind, schon jetzt gegen Nachbildung geschützt sind und daher diesen Schutz innerhalb der durch die Landesgesetzgebung eingeräumten Grenzen auch ferner behalten müssen. Es enispricht diese Bestimmung dem 8 16 des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Musterü und Modellen.
. — Die Hülfskassen⸗Kommission des Reichstags hielt vorgestern Abend unter Vorstz des Abg. Dr. Bamberger die erste Sitzung. In Betreff der geschäftlichen Behandlung der Vorlagen wurde beschlossen, mit der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Tit. 8 der Gewerbeordnung, zu beginnen und vorläufig von der Ernennung von Referenten Abstand zu nehmen. Es wurde demnächst das Ersuchen an daz Reichskanzler ⸗Amt gerichtet, das statistische Material, dessen Gesammtergebniß in den Motlven des ersten Gesetzentwurfẽ zul ammengestellt ist, mög lichst vollständig der Kommission zur Einsicht zu übergeben.
Statistische Nachrichten.
Vom Bleimarkt. Die Gesammtproduktion von Blei in Europa wird auf 5970, 000 Ctr. angegeben, wovon entfallen auf Spanien 1.340 0900 Ctr.; Nordamerikas Produktion wird auf 230 000 Ctr, geschätzt. Oesterreich gewann 1874 nach der „Zeitschr. f. Gew. ꝛc.“ 46,745 Ctr. Glätte und 7887 Ctr. Blei, Groß⸗ britannien 1873 24 235 Tons Blei gegen 60,420 in is? z, 72, 259 in 1869. Preußen 1874 Blei und Glätte 1,287, 193 Ctr., davon Ober- schlesien 176127 tr. Blei und 31,968 Etr. Glätte, außerdem 239043 Ctr. Hohofenblei. Braunschweig 19190 Ftr. Blei und 5063 Ctr. Glätte, außerdem 154 Ctr. Bleiblech , Königreich Sachsen 74,000 Etr. Blei, 12,609 Ctr. Glätte, Anhalt 2305 und 42300 Crr, im Jahre 1873, Hamburg führte 1874 143,987 Ctr. Blei — 3 225, 170 ein, aus dagegen 126,047 Ctr, das deutsche Zollgebiet ein 77 405 Ctr— Blei in Blöcken, 33475 Ctr. Glätte und 6375 ECtr. gewalztes Blei, aus resp. 586, 207, 51,753, 12, 96367 Ctr.
— Spanien. (Au s und Einfuhr von Montanproduktem. Im Jahre 1874 führte Spanien nach einer Zusammenstellung der Zeitschr. f. Gew. ꝛc.“ S270 020 Etr. Stein kohlen und Kokes, 1090 686 Ctr. Cisen 2c, 64. 486 Ctr. Stahl, 19,821 Ctr. Kupfer und Messing und 62497 Ctr. Draht desgl.. 29, 113 Ctr. Zinnblech, 536,827 Ctr. Maschinen ꝛc. ein, und aus 1, 36, 05 Cir. Blä, 27,512 Ctr. Quecksilber, 1611 Ctr. Kupfer, 30, 483 Cir Eisen 2c., 21, 809, 174
tr. Erze, davon Kupfererze 2935 948, 503, Eisenerze 699, 050, Soꝛ Kilogr., ferner Kochsalz 4.954.724 Ctr. Gegen 1873 stieg die Einfuhr von Eisen um 351,378 Etr. und 5, 854,792 Pesetas, von Stahl um B8532 Ctr. — 1314918 Pes., die Ausfuhr von Eisen um 17,891 Ctr. — 15,209, 597 Pes.
— Der jetzt vom Königlich norwegischen statiftischen Bureau vollendeten Berechnung zufolge betrug der Werth der Ein fuhr Vorwegens im Jahre is74 46, 83 000 Spezies gegen 47 024. 000 Spezies in 1873. In beiden Summen ist jedoch die Einfuhr an unverarbeitetem Gold und Silber, sowie geprägtem Gelde nicht mit= gerechnet; dieselbe betrug in 1874 809 000 Sp. und in 1873 3, 834,000 Sp. Die nachfelgenden Wagrengruppen zeigen in 1874 gegenüber dem Werthe der Einfuhr in 1873 eine Vermehrung: Lebende Thiere für 300, 100 Sp. U873 für 196,700 Sp), Nahrungsmittel von Thieren 2. 155,400 Sp. (l, 698 200 Sp. ), Getreide 9.663. 3 0 Sp. Sö0l, 909 Sp.), Früchte und Gemüse 705.500 Sp. 573,2 0 Sp.), Spirituosen 13313 700 Sp. (995.200 Sp), Garn Und Sellerarbemmen LOl6, 500 Sp. S835. 8900 Sp.), Manufakturwaaren von Spinnstoffen 20 86099 Sp. G 724990 Sp.), Haare, Federn, Felle u. f w. 1,490 400 Sp. (L300, 90 Sp.), Fabrikate von do. 235, 265) Sp. (169, 200 Sp.). Fett, Talg, Oele u. s. w. 924.900 Sp. 89, 300 Sp), Fabrikate von do. 321, 160 Sp. (E61, 00 Sp.), Holzwagaren, unverarbeĩtete 757 209 Sp. (624,300 Sp.), do. verarbestete Wo, 300 Sp. (137,100 Sp.), Pflanzenstoffe 56 1,5090 Sp. (187,460 Sp.), Papier und Arbeiten davon 333 390 Sp. (218.800 Sp.), andere Fabrikate von Pflanzen- stoffen 55 800 Sp. (35, 590 Sp.), rohe Mineralien 2620 700 Sp. (2605 400 Sp), verarbeitete Mineralien 761, 060 Sp. G92, 209 Sp), rohe Metalle 1842. 300 Sp. (1348, 1050 Sp.), verarbeitete Metalse 2,207, 900 Sp. (1,449, 900 Sp.); dagegen st die Einfuhr, berechnet nach dem Werthe, in 1874 geringer gewesen als in 18735 an folgenden Waaren: Kolenialwagren 5, 142, 300 Sp. (65, 847,706 Sp.), diese Verminderung rührt hauptsächlich von der geringeren Einfuhr an Kaffee, Thee und Zucker her; denn während in 1873 von diesen Artikeln 1606902 Gir. eingeführt wurden, betrug die Einfuhr davon in 1874 nur 191,89 Ctr.; Spinnstoffe 1521,99 Sp. (l, 951.200 Sp), Farbestoffe 355, 690 Sy. (366 565 Sp), Schiffe, Wagen, Ma⸗ schinen u. s. w. 4,311, 29090 Sp. G, 107, 230 Sp. J). Unter letzterer Grupre sind einige Einzelheiten erwähnengswerth. Im Jahre 1873 kanfte Norwegen im Auslande Segeischiffe von R,Ul6 Kommerz lasten Tragfähigkeit und im Werthe von 2. 884,700 Sp, Dampf⸗ schiffe von 316 Kommerzlasten Tragfähigkeit und im Werthe von O59, 700 Sp.; in 1874 kaufte Norwegen 6 nur Segelschiffe don 358252 Kommerzlasten und im Werthe von 3 246, 859) Sp., und Dampfschiffg von 6566 Pommerzlaften und im Perth von kös (0h Sp. Die Eiafuhr an Dampfmaschinen, Lokomotiven und anderen Maschinen zu industriellen und landwirthschaftlichem Gebrauch stieg D mit gleicher Werthberechnung für beide Jahre — von 676, 165 Sp. in 1873 auf 1.639, 300 Sp. in 1871. Die Angaben über den Werth der Ausfuhr Norwegens in 1874 sollen, da die Berechnungen vom statistischen Bureau noch nicht ganz vollendet sind, in einiger Zeit veröffentlicht werden.
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen ⸗ Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
X *3 nserate für den Deutschen Reichs n. Kal. Preuß. Staat§⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregifter und das Postblatt nimmt an: die Inseraten Expedition drs Aeutsasjen Reichs-Anzrigers und Königlich Nreußischen Staats- Anzeigers: Berlin, 8. . Wilhelm Straße Nr. 32.
Deffentlicher Anzeiger.
1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 2. Su bhastationen, Aufgebote, Vorladungen
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Gro shandel.
S. Jerschiedene Bekanntmachungen.
T. Literarische Anzeigen.
S. Theater-Anzeigen.
9. Familisn-Nachrickhten.
3. Ter kaufe, Verpachtungen, Submissionen eto. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. . von öffentlichen Papieren.
In der Börsen-
den 29. Februar 1876, Vormittags 11 in Person oder durch gehörig gerechtfertigte und instruirte Bevollmächtigte vor dem unterzeichneten Kreiagericht zu erscheinen, um zunächst des Verfuchs der Güte gewärtig zu sein. hat sich die Beklagte auf die Klage, bei Meidung, daß die Klagebehauptungen für zugeftanden gelten werden, einzulassen und ihre etwaigen Einreden, bei Meidung der Ausschli⸗ßung mit denselben für den gegenwärtigen Rechtsstreik vorzuschützen. JZalls die Beklagte in dem Termine nicht erscheinen sollte, wird sie unter Verurtheilung in die Kosten für den schuldigen Theil geachtet und die Trennung der Ehe dem Bande nach ausgesprochen werden.
Zugleich wird zur Eröffnung eines theilenden Bescheides Termin auf
den 15. März 18376, Vormittag Der Bescheid hat auch beim Ausbleiben der Beklagten im Termine, Mittags 12 Uhr, für eröffnet zu gelten.
Sondershausen, den 2. November 1875.
Fürstlich Schwarzb. Sondersh. Kreisgericht.
Rudolph hierselbst, oder ein gleich nahes Verwandt— schaftsverhältniß zu der verftorbenen verwittweten Schiffer Horn, Ulrike Benedicta, geb. Schmidt, dar⸗ zuthun vermögen und aus derselben auf die vor—⸗ handene Erbschaft Ansprüche erheben wollen, ins⸗ verbengnnte Christoph Hermann Schmidt, und im Fall seines erfolgten Ablebens die etwa hinterbliebenen ehelichen Kinder desselben auf— gefordert, binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf den 6. März 1876, Vormittags 11 Uhr, hierselbst anberaumten Termin ihr Verwandtschaftsz⸗ verhältniß genau und vollständig anzuzeigen und nachzuwelsen, im Widrigen die verwittwete Mäller⸗ meister Rudolph hierselbst für die nächste Ver wandte der verwittwet gewesenen Schiffer Horn, Ulrike Benedicta, geb. Schmidt, angenommen, auf Erfordern die Bescheinigung hierüber ertheilt und mit Ausantwortung des vorhandenen Nachlasses an sie und die Verwandten des vorverstorbenen Schiffers Christian Friedrich Horn verfahren werden wird. Greifswald, den 16. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung
28 83 — 1 ss365! Oeffentliche Vorladung. Robert Joerges in Sondershausen hat gegen seine Ehefrau Alix Joerges, geborne Bousan. guet, jetzt zu Toul in Frankreich, hierorts Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung erhoben. Auf Grund des 5§. 14 des Ehescheidungagesetz es wird die verklagte Alix Joerges hiermit kffentlich
im Sitzungszimmer des unterzeichneten Gerichts an⸗ Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen Angeklagten werden zu obigem Termin hierdurch edictaliter mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel Stelle zu bringen, oder solche dem unter— zeichneten Gericht so zeitig vor dem Termine anzu— zeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft wer— Im Falle des Ausbleibens der Ange—⸗ klagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Sorau, den 5. Angust 1875. Königliches Kreisgericht.
Snbhastati onen, Aufgebote, Bor⸗ ladungen n. dergl.
Sub hastations⸗Patent.
Das dem Bäckermeister Jobannes Moser hierselbst gehörige, in Potsdam, Kietzstraße 13, belegene, im Potsdam Band 1. Bl. Nr. 291 verzeichnete Grundstück nebst Zubehoͤr soll
den 10. Zannar 1876, Vormittags 19 Uhr, an hiefiger Gerichtsstelle im Audienzsaal im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbittenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
den 14 Januar 1876, Vormittags 111 Uhr, an hiestger Gerichtsstelle, Zimmer Rr. 1, verkündet
Ste ctbrief⸗ und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den Kellner Nerx Cuscznnski ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls in den Akten P. 288 de 1875 Komm. II. beschlossen wor⸗ Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden Es wird ersucht, den ꝛc. Cusczynski im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an Stadtvoigtei⸗ Direktion
Abtheilung für Unter⸗
gesetzt worden.
Falls diese mißlingt,
. den können. abzuliefern. (
Königliches Stadtgericht, Abt suchungssachen. Kgmmission JI. für Voruntersuchungen, Beschreihung: Alter: 28 Jahre, geb. am 16. April 1847, Geburtsort: Kretkow, Größe: 66 Centimeter, aare: braun, Augen: grau, Augenbrauen: braun, inn: opal, Nase: hervorstehend, Mund: gewöhn⸗ lich, Gesichtsbildung: opal, Gesichtsfarbe: gesund, Zähne: vollständig, brochen deutsch. Besondere Kennzeichen: Der c. Cuschhrski hat in Nacken links eine erbsengroße weiße Narbe.
Steckbrief.
Abtheilung L
s 11 Uhr, anberaumt.
Gestalt: kräftig, Sprache: ge⸗
e Grundbuch von Gegen den Agenten Emil Abra⸗ ham Eykelskamp ist die gerichtliche Haft wegen qualifizirter Urkuandenfälschung, in den Akten E. 176/75
omm. II beschlofsen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Eykelskamp
In unserem Depositorio befindet sich ein, vor länger als 56 Jahren hei dem ehemaligen Land- unz Stadtgericht hierselbst niedergelegtes, Testament der Wittwe Gebert, geb. Eggebrecht aus Sandau, vom 235. Augzust 1815. Die unbekannten Interessenten werden hiermit zur Nachsuchung der Publikation desselben den 28. Oktober 1875. Königliche Kreisgerichté⸗Deputation.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛcç.
Sekanntmachung. Die direkte Lieferung von Brod und Fourage für die Truppen in den nachf Garnisonen für das Jahr 1876 soll im Wege des öffentlichen Submiffi erforderlichen Falls eine Lizitation anschließen wird, verdungen werden. Zu diesem Behuf wird ein diesseitiger Deputirter folgende Termine abhalten:
Es wird ersucht, im Betretungsfalle zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfinden ˖ den Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtpoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. lin, den 8. November 1875. gericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kom mission II für Voruntersuchungen. Beschreibung. Alter: 44 Jahr, geboren am 8. Februar 1831, Ge— :5 Fuß 5 Zoll, Haare, Augen: blau, Kinn: rund, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Gesichtsbil⸗ dung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Zähne: defekt, Gestalt: untersetzt, Sprache: deutsch und französisch.
Es wird um Verhaftung des, des wiederholten Betrugs dringend verdächtigen Rentier Carl Heilgendorf und dessen Ehefrau Adeline, Der ꝛ2ꝛc. Heilgendorf ist un⸗ gefähr 5 6— ]“ groß, mittlerer Statur, 50 - 55 Jahr alt, trägt einen kurzgeschnittenen, dunklen, mit grau untermischten Backenbart, spricht in näselndem Ton und bedient sich beim Lesen einer Brille. Die ver⸗ ehelichte Heilgendorf ist von mittlerer Statur, etwas kleiner als der Mann, 40-45 Jahr alt und trägt blondes, glatt nach hinten gescheiteltes Haar. Mag⸗ deburg, den 8. November 1875. Der Staatsanwalt.
nicht eröffnetes
aufgefordert Havelberg,
Das zu versteigernde Giundftück ist zur Gebäude steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 1880 4M veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind in unserm Bureau B. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä im Versteigerungstermin anzu⸗
Königliches Stadt⸗
burtsort: Barmen,
Augenbrauen: hellblond, tehend bezeichneten
ns⸗Verfahrens, welchem sich
klusion spätestens
Potsdam, den 21. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
Subhastations⸗Patent. Aktiengesellschaft Bauverein“ in Berlin gehörigen, in Velten belegenen, im Hypothekenbuch von Velten Band IV. Blatt Nr. 80 und Band IV. Nr. 95 verzeichneten Grund⸗ stücke (Ofenfabrik und Thonberg) nebst Zu⸗ behör sollen
den 15. Dezember 1875, Bormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 265, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meist bietenden versteigert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages
den 17. Dezember 1875, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Pots damerstraße 34, Zim⸗ mer 26, verkündet werden.
Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt Flächenmaß von 2 Hektar 5 Ar mit einem Rein ertrage von 660 Thalern und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungewerthe von 1122 ½ ver-
1Steckbrief. Termin ˖ Ort. Es kommt zur Berdingung.
Abtheilung J. Brodlieferung für Friedberg, Brod⸗ und Fourage Liefe= rung für Gießen, Marburg, Butzbach und Wetzlar.
Brodlieferung für Nassan und Weilburg, Brod. und Fourage⸗Lieferung für Diez und Oranienssein.
Brodlieferung für Erbach i. OD. Bred⸗ und Fourage⸗ Lieferung für Babenhausen, Worms und Offenbach.
geb Raschke, ersucht. Gießen auf dem Rath⸗
Diez auf dem Rathhause.
Darmstadt auf dem Bu⸗ reau der Intendantur der 25. Division.
Frankfurt a. M. auf dem Bureau der Jatendantur der 21. Dipision.
Weimar auf dem Rath⸗
Eisenach auf dem Rath⸗
Brodlieferurg für Frankfurt a. M, Brod⸗ und Fourage⸗ Lieferung für Wiesbaden, Hanau und Homburg v. H.
Vorladung. Brod⸗ und Fourag ⸗Lieferung für Weimar, Gotha und
Der Kanecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka, geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre 1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da⸗ selbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht Blume daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen Es ist in Folge Antrags der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Stendal vom 17. September 1875 durch Beschluß der unterzeichneten Gerichta⸗ abtheilung für Strafsachen vom 28. September 1875 gegen Zirka wegen Diebstahls — 5§. 242 des Straf gesetzbuchs — die Untersuchung eröffnet und der Termin zur öffentlichen und mündlichen Verhandlung auf den 28. Jannar 1876, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Sessionssaale, Zimmer Nr. 12, anberaumt worden. ; Friedrich Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem— selben berbeigeschafft werden können. jelbe nicht, so wird mit der Untersuchung und Ent. scheidung in eontumaciam verfahren und das Urtheil verkündet werden. 3
Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht.
Ediltaleitation. Auf die Anklage der König ⸗ lichen Staatsanwaltschaft hierselbst vom 19. Juli er., ist mittelft Beschlusses des unterzeichneten Gerichts vom 5. August 1875 gegen 1) den Schneidergesellen Paul Emil Bürger aus Sorau, 2) den Schlosser Gustav Adolph Emil Pölzig aus Tschacksdorf, 3) den Johann August Helbig aus Schönwalde, 4 den Adolph Siebert aus Jaemlitz und 5) den Tuch. macher Johann Karl Auguft Kappe aus Forst wegen unerlaubter Auswanderung aus §. 149 des Reichs straf⸗ gesetzbuchs und §. 3 resp. 3 des Ges, vom 10. März 1856 die Untersuchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 24. Dezember 1875, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungszimmer des unter zeichneten Gericht angesetzt worden. Die ihrem Aufenthalt nach nicht zu ermitteln gewesenen Ange⸗ geklagten werden zu obigem Termin hierdurch edie- taliter mit der Aufforderung vorgeladen, zur festge⸗ setzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Ver theidizung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden kdanen. Im Falle des Ausbleibens der Angeklagten wird mit der Unter · suchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Soran, den 24. August 1875. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Ediktalcitatien. Auf die Anklage der König ⸗ lichen Staatsanwaltschaft hiecselbst vom 16 Juli 1875 ist mittelst Beschlusses des unterzeichneten Ge⸗ richts vom 5. August 1875 gegen 1) den Tuchmacher⸗ sellen Karl Gustav Hermann Preißler, 2) den eilermeistersohn Eduard Hugo Daniel Bauimann und 3) den Buchhalter Ernst Fürchtegott Danke, Alle aus Sommerfeld, wegen unerlaubter Auswan⸗ derung aus §. 140 des Reichsstrafgesetzbuchs und §. 10 des Ges. vom 10. März 1856 die Untersuchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 24. Dezember er,, Vormittags 11 Uhr,
Brod und Fourage⸗Lieferung für Eisenach, Meiningen, Coburg und Hildburghausen.
Brod⸗ und Fourage⸗Lieferung für Hersfeld, Fulda und Rotenburg.
Fourage⸗ Lieferung Fourage Lieferung für Arolsen und Fritzlar.
Geeignete Unternehmer, welche sich über Lieferungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aus zuweisen vermögen, insbesondere ortsangesessene Bäcker und Oekongmen, werden aufgefordert, ihre schriftlichen Offerten, und zwar für jeden Garnisonort besonders versiegelt, mit der Aufschrift: „Submission auf Brod und Fourage⸗Lieferung pro 1876 bis zur Termins ⸗Stunde im Termin Lokal abzugeben bezw. franko dorthin einzusenden. J. persönliche Anwesenheit wünschenswerth. . K . Bei angemessener Forderung wird der Zuschlag im Termin ertheilt, wobei noch ins be on dere bemerkt wird, daß in Gemäßheit des 5. 18 der Lieferungs⸗Bedingungen die Wahl unter den drei Mindest— fordernden vorbehalten bleibt. . ß . . Die Offerten sind in Mark- und Pfennig ⸗Reichswährung — auf einen festen Preis für ein Brod à drei Kilogramm und pro Centner Hafer, Heu und Stroh zu richten. Nachgebote bleiben unberücksichtigt. z . . Die Lieferungs Bedingungen sind in unserem Bureau, bei den sämmtlichen Bürgermeister⸗ Aemtern der Garnisonen, für welche Lieferungen ausgesckrieben sind, der Intendantur ivis zu Frankfurt am Main und der Intendantur der 25. Division zu Darmstadt zu . 665 4 0. / .
s Hersfeld auf dem Rath⸗
Cassel auf dem Bureau der Wilhelmshöhe,
unterzeichneten Behörde.
—ĩ zizitations-Verfahren Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Ab- eintretenden Lizitations-Verfahrens schrift der Grundbuchblätter, ingleichen etwaige Ab- schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach. weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau 25 einzusehen. . Alle Dieienigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Dypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion späͤte⸗ stens im Versteigerungs-Termin anzumelden. Spandau, den 13. Ottober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations Richter.
64s! He hlicamnelum.
Am 4 Februar dieses Jahres ist hierselbst die des Schiffers Christian Horn, Utrite Benedieta, geb. Schmidt, eine am zu Stralsund geborene e Tochter des damaligen Schoppenbrauers Christoph Schmidt daseltst mit Tode abgegangen. In dem von ihr mit ihrem vorverstorbenen benannten Ehe⸗ manne gemeinschaftlich errichteten, am 3. Oktober 1854 publizirten Testament, in welchem beide gegenseitig sich zu Erben instituirt haben, ist für den Fall, daß der längstlebende von ihnen ohne weitere letztwillige Verfügung versterben würde, bestimmt, daß das beim Tode desselben noch vorhandene Vermögen den Verwandten des Mannes und den Verwandten der Frau, welche alsdann von jeder Seite die nächsten sein werden, je zur Hälfte hinterlassen sein und zufallen soll. Eine weitere letztwillige Disposition der jetzigen Erblasserin hat sich nicht vorgefunden,
Die nächsten Verwandten des Schiff ers Christian Friedrich Horn sind crmittelt, und als nächste Ver⸗ ven storbenen Wittwe sich die verwittwete Müllermeister Rudolph Tugendreich, Dorothea Christiane, hierselbst, eheliche Tochter eines Halbbruders der verwittwet gewesenen Schiffer Horn, des zu Stral sund verstorbenen Pferdehändlers, frühern Groß fuhrmanns Carl Christian Ehrenfried Schmidt ge= meldet, auch dieses ihr Verwandtschaftsverhältniß Gleichzeitig hat dieselbe — daß die Wittwe Horn außer ihrem der Wittwe n, nach beigebrachtem Pastorat-Attest:; am 29 März 1787 zu Strasund, geborenen vollbürtigen Bruder Christoph Hermann Schmidt gehabt habe, welcher im Alter von 18 Jah⸗ ren nach Amerika gegangen sein, auch wie sie gehõrt dort zu Nem Jock sich verheirathet und als Schiffg⸗ taklermeister gewohnt haben solle. . Diesenigen, welche ein näheres Verwandt schaftgverhältniß als die verwittwete Müllermeifster
Der Knecht Heinrich
3 er 21. Division Erscheint der⸗
Cassel, den 28. Oktober 1875. Königliche Intendantur XI. Armee⸗Corps.
Sannoversche Bank.
Gemäß Art. 18 des Münzgesetzes und unter Bezugnahme auf §8. 15 unserer Statuten fordern wir hiermit die Inhaber unserer auf Thalerwährung lautenden Noten auf, solche im Laufe des Jahres 1875 an unserer Kasse hierselbst zur Umwechselung gegen unsere neuen 160 Marknoten beziehungsweise zur Einlösung zu präsentiren.
Die Umwechselung der Thalernoten gegen Marknoten kann auch
bei unserer Filiale in Harburg, Agentur in Leer
L Abtheilung.
J. Abtheilung.
19. April 1789
stattfinden. Hannover, 24. Dezember 1374. Der Verwaltungsrath. L. Meyer.
Braunschweigische Actien⸗Gesellschaft Flachs⸗Industrie.
Von der ordentlichen Generalversammlung vom 30. v. Mts. ist eine Vermehrun w rigritäts⸗ Stam mactlen bis zum Betrage von 1350 Stuck à 390 Nark — 375 000 Mark beschlossen worden, welch: zunächst den Actionairen zum Paricourse
anzubieten sind. ; ö ; ; Indem wir wegen der Berechtigungen dieser Actien und der Bedingungen der Einzahlung auf den
gedruckten Geschäftsbericht für die gedachte Generalpersammlung und deren Beschlüsse verweisen, fordern wir unsere Actionaire auf, ihre Anmeldungen zur Zeichnung bis
30sten dieses Monats ein
der Braunschweigischen Credit - Anstalt in Braunschweig, Dentschen Unionbank in Berlin,
Herren Eduard Frege & Co. in Hamburg,
rege & Co. in Leipzig
eberzeichnung bleibt
Die Direktion. Wertheimer.
für Jute⸗ &
Actiencapitals durch Ausgabe von
geb. Schmidt
hließlich bei uns oder bei
edoch angezeigt,
Rudolph Vater, noch einen, x
einzureichen. Bei etwaiger ll baltion nach Verhältniß der gezeichneten Summen
vorbehalten. Braunschweig, den 8. November 1875.
chweigische Aetien⸗Gesellschaft für Inte- 8& Flachs⸗Industrie.
J. Spiegelberg.
Es werden dem⸗
O. Lupprian.