1875 / 266 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 12. November 1875. Vorlesungen auf deutschen Universitäten. II

München. Gemeiner deutscher Civilprozeß mit besonderer Berück= sichtigusg der neuen bayerischen Civilprozeßordnung, Prof, Géheimer Rath Dr. v. Planck. Beyerisches Verfassungsrecht, Prof., Reichs rath Dr. v. Pöòzl. Bayerisches Civilrecht, vergleichendes Hypotheken- recht, Darstellung des Hypothekenrechts nach preußischem, bayerischem und

württembergischem Recht. Prof. Dr. Paul v. Roth. Ausgewählte

Materien aus dem altnordischen Privatrechte, PÜeyf. Dr. Maurer. Gemeiner deutscher Civilprozeß nach v. Bayer Lehrbuch, mit beson— derer Berückstchtigung der neuen bayerischen Civilprozeßordnung und des neuen Entwurfes der deutschen Prozeßordnung, Prof. Dr. Bol giano. Grundzüge und Verfahren nach der neuen bayerischen Civilprozeßordnnng, Derselbe. Strafprozeß, Prof. Dr. Geyer. . Casuistik des Strafrechts, Derselbe. Ueber die Mängel des deutschen Strafgesetz buches, Derselbe. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. v. Sicberer. Deutsches Privatrecht, Derselbe. Strafrecht, Prof. Dr. v. Holtzen dorff. Ueber Freiheitsstrafen und Gefäng⸗ nißreform, Derselbe. Deutsches Staatsrecht. Prof. Dr. Berchtold. Deutsches Handel-, Wechsel- und Seerecht, Dr. v. Amira. Exe⸗ gese über den „Richtfteig Landrechts“, Derselbe. Deutsches Reichs staatsrecht, Privatdocent Dr. Zorn. Geschichte des deutschen Polizei⸗ rechts, Prof., Reichsrath Dr. v. Pötzl. Kulturgeschichte Deutsch⸗ lands im Mittelalter, Prof. Or. Riehl. Forstrecht und Forst⸗ polizei nach den Gesetzen Bayerns, Prof. Dr. Friedr. Carl Roth. Ueber die Philosophie der Spinoza und Leibnitz, Prof. Dr. Frohschammer. Gothisch, Althochdeutsch und Altsächsisch, Gramm. h, Literaturgeschichte und Texterklärung, Pref. Dr. Kon- rad Hofmann. Praktische Umungen in germanischer und roma— nischer Philologie, Derselbe. Geschichte der deutschen Kaiserzeit, Prof, Geh. Rath Dr. v. Giesebrecht. Schiller, mit besonderer Rücksicht auf seine philofophischen Dichtungen, Prof. Dr. Carriere. Geschichte der deutschen Literatur im achtzehnten Jahrhundert seit dem Auftreten Klopstecks und Lessings, Prof. Dr. Bern ays. 2 Ueber Goethe's Iphigenie, Derselbe. Allgemeine Geognoste mit besonderer Rücksicht auf die in Bayern vorkommenden geognoftischen Verhältnisse, Prof. Dr. Güm bel. Lateinische und deutsche Pa—⸗ läographie, Prof, Reichsarchivs ⸗Assesser Dr. Rockinger. Neber Friedrich den Großen, Dr. Heigel. Geschichte Bayerns von Max Josef IV. bis zur Gegenwart, Derselbe. Erlangen: Bayerisches Staatsrecht, Prof. Dr. Schelling. Ordentlicher Civilprozeß unter Berücksichtigung des Entwurfs der deutschen ECivilprozeßordnung, Derselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr Gengler. Ueber die germanischen Rechtsdenkmãler der merovingisch kerlingischen Zeit, Derselbe. Die Grundlinien der deutschen Reichtzjustizzesetzgebung nach den EFatwürfen, Prof. Dr. Margugrdsen. Sirafrecht, Prof. Dr. Lue der. Deutsche Rechtegeschichte, Prof. Dr. Vo gel. Handels. und Wechselrecht, Derselbe. Erläuterung der deutschen Reichsverfassung, Derselbe. Geschichtliche Grammatik der deutschen Sprache (Gothisch, Althoch⸗ deutsck, Mittelhochdeutsch, Neuhochdeutsch. Prof. Dr. v. Raum er. „Ueber althochdeutsche Sprachproben, Derselbe. Deutsche Ge⸗ schichtsquellen aus der Zeit Kaiser Friedrichs L, Prof. Dr, Hegel. Würzburg. Gemeindeutscher Civilprozeß mit Berücsichtigung des Gesetzentwufs für das Deutsche Reich, Prof. Dr. v. AlErecht. Deutsches Sirafrecht, Prof. Dr. Edel. Deutsches Staats⸗ recht leinschließlich des Reichsstaatsrechts, Prof. Dr. v. Held. Bayerisches Staatsverfassungs. und Verwaltungsrecht, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Risch. Handels“, Wechsel⸗ und Seerecht in Verbindung mit praktischen Uebungen, Prof. Dr. Schröder. Deutsches Privat- und Lehenrecht, mit Adusschluß des Familiengüũterrechts, Derselbe. Deutsches Familiengüterrecht, Der⸗ selbe. Exegetische Uebungen in der deutschen Rechtsgeschichte, für Anfänger, Derselbe. Geschichte Deutschlands, Prof. Dr. Ludwig. Entwickelung des geschichtlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Frankreich seit dem Vertrage von Verdun, Prof. Dr. Wegele. Geschichte der alteren deutschen Literatur, Prof. Dr. Lex er. Mittelhochdeutsche Grammarik und Erklärung ausgewählter Stücke aus Wolframs v. Eschenbach Parzival, Derselbe. Uebungen im Seminar für deutsche Philologie, Derselbe. Bayerische Geschichte, . Dr. Henner. Ueber Lessing, Prof. Dr. Schmidt. Des Minnesangs Frühling, Derselbe. Im Seminar für deutsche Phi⸗ lologie: Uebungen auf dem Gebiete der neueren Literatur, Derselbe. Mineralogie, Prof. Dr. Sandberger. Die prähistorische Zeit mit besonderer Rücksicht auf Franken, Derselbe. Leipzig. Luthers Leben und Lehre, Prof. Dr. Lie. th. Brockhaus. Deutsche Staats und Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Friedberg. Deutsche Staats- und Rechtegeschichte, Prof. Dr. Höck. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Stobbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Pr. Friedb erg. Handels, Wechsel⸗ und Seerecht, Derselbe. Handels, Wechsel⸗ und Seerecht, Prof. Dr. Oöck Deutsches See⸗ und Seeversicherungsrecht mit vergleichen der Berücksichtigung des englischen, französischen und holländischen Rechts, Dr. Reuling. Bergrecht, Prof. Dr. Weis ke. Er— klärung des Sachsenspiegels (Fortsetzunah, Prof. Dr. Höck. Ge— meiner deutscker Civilprezeß und im Aasckluß daran sächsischer Civilprozeß, Prof. Dr. Sst er loh. Deuisches Strafrecht, Prof. Dr. Wach. Deutscher Strafprozeß, mit besonderer Berücksichti⸗ gag des Entwurfs einer deutschen Strafproz-ß-Ordnung, Prof Dr. Binding. Sächsische Juristen, Prof. Dr. Hänel. Sächsisches Privatrecht auf der Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuches, J. Th. Allg. Lehren, Sachenrecht, Erbschaftsrecht, Prof. Dr. Müller. Vermächtnißrecht, Derselbe. Sächsischer Civilprozeß, Prof. Dr. Osterloh. Germanistische Umbungen, Prof. Dr. Stob be. Geschichte der denschen Philosophie seit Leibnitz, Prof. Dr. Strümpell. Ueber Kants Naturphilosophie, Prof. Br. Zöll⸗ ner. Ueber Hegels Philosophie der Geschichte, Prof. Dr. Her—⸗ mann. Ueber den zweiten Theil von Goethe's Faust, Prof. Dr. Marbach. Tacitus, Germania vom historischen Standpunkt aus erlautert, Prof. Dr. Brandes. Deutsche Literaturgeschichte bis zur Reformation: Prof. Dr. Zarncke. Erklärung der Gudrun, Derselbe. Erklärung althochdeutscher Sprachdenkmäler, Prof. Dr. Braune. Mittelhochdeutsche Liederdichtung erklärt, zugleich als Einführung in das Verständniß des mittelalteilichen Dichtens, Den kens und Lebens überhaupt, Prof. Dr. Hildebrand. Goethe's Liederdichtung erklärt, zugleich als Einführung in das tiefere Ver— ständniß seines Dichtens, Denkens und Lebens Überhaupt, Derselbe. Königl. deutsches Seminar: a) schriftliche Arbeiten und Inter⸗ pretationsübungen, b) Uebungen der g. o. Mitglieder, Prof. Pr. Zarncke. AUltnordische Gesellschaft (Lecture altnordischer Literatur—= Denkmäler), Dr. Braune. Mättelhochdeutsche Uebungen für An⸗ fänger (Lecture eines noch zu bestimmenden mhd. Gedichtes), Derselbe. Den ische Gesellschaft (freie Vorträge, Prüfung selbständiger Ar- beiten, Vers lehre und Prosodie), Prof. Dr. Minckiwitz. Geschichte der Hohenstaufer und ihrer Zeit, Dr. Freih. v. der Ropp. Deutsche Geschichte vom Ausgange der Staufer bis zum Tode Maximilians J., Prof. Dr. Voigt. Geschichte Deutschlands vom Passauer Vertrag bis zum westfälischen Frieden (1552 1648), Prof. Dr, Wenck. Deutsche Geschichte seit dem westfälischen Friedeng= schlusse, Prof. Dr. Pückert. Sächsische Geschichte, Derselbe. Deuische Kulturgeschichte im 17. u. 18. Jahrhundert, Prof. Dr. Biederm ann. Vergleichende Geschichte der deuntschen, englischen und französischen Literatur vom 16 bis init dem 18. Jahrb. Der—⸗ selbe. Germanistische Gesellschaft Themen der Geschichle und Staate⸗ alterthümer der Germanen in der Merevingerzeit, Prof. Dr. Brandes. Tübingen; Hegel und seine Zeit, Repätent Dr. der Phil. Dieter ich. Ueber Goethe's Faust, erfter und zweiter Theil, nebst Einleitung in die Fauftsage, Prof. Br. Köstlin. Erklärung von Goethes Gedichten, Prof. Dr. Holland. Deutsche Grammatik, Prof Dr. von Keller. Beowulf, Derselbe. Deutsche Uebun⸗ gen, Derselbe. = Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Franklin. Sum- Zaxrischer und Konkargprozeß nach 6 und württembergischem Recht, Prof. Hr. Pfeif fe t. Deutsches Strafrecht, Pre. Hr.

Seeger. Strafprozeßrecht unter besonderer Berücksichtigung der , zu einer Strafprozeß Ordnung für das Deutsche Reich, Prof. Dr Meyer. Geschichte des römischen, deuischen und würt= tembergischen Strafprozesses, Prof. Dr. Pfeiffer. Deutsches Staatsrecht, Prof Dr. Thu dich um. Württembergisches Staats- recht, Derselbe. Praktische Uebungen aus dem deutschen Privat- und Handelsrecht, Prof. Dr. Franklin. Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft) und deutsches Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Jolly.

Gießen. Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte, Prof. Kanzler Dr. Wa sserschleben. = Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Handels-, Wechsel und Seerechis, Prof. Dr. Gareis,. Das Recht der Bank. und Börsengeschäfte, Derselbe. Handelsrecht, Dr. Braun. = Wechselrecht, Derselbe. Ueber Aktiengese lschaften, Derselbe. Wechselrechtspraktikum, Derselbe. Deutsckes Staatsrecht, Prof. Kanzler Dr. Wasserschleben. GCivilprozeßcecht, Prof. Dr.

Summiarische Prozesse und Konkursverfahren, Wendt. Strafprozeßrecht, Prof. Dr. Seuffert.

Bevölkerung und Industeiestatistik, mit Betheiligung an der im Dezember 1875 stattfi⸗adenden Volkszählung und mit praktischen Uebungen in Verarbeitung der durch die Volkszählung für Gießen gewonnenen Daten, Prof. Dr. Las peyres. Geschichte des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der germanischen und romanischen Völker, Prof. Dr. Scheffer⸗Boichorst. Geschichte der deutschen Rationallitergtur bis 1720, Prof. Dr. Weigand. Das Evangelium Matthäi! aus der HBibelübersetzung des Ulfilas, Derselbe. Ausgewählte Stücke angelsächsischer Prosa Und Dichtung, Derselbe. Ueber Gottfried August Bürgerg bedeutendste Gedichte, Derselbe. Germanistische Uebungen. Derselbe. Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, Prof. Dr. Zimmermann. Die Sänger der deutschen Befreiungskriege, Derselbe.

Rost ock. Deutsches Privatrecht, Konsistorial Rath Prof. Dr. Hugo Böhlgu. Mecklenburgisches Privatrecht, Derselbe. Gemeiner Civilprozeß, unter Beruͤcksichtizung des Mecklenburgischen Partikularrechts und des neuen deutschen Entwurfes, Prof. Dr. Carl Birkmeyer. Summarischer und Konkursprozeß mit Rüchicht auf das Mecklenburgische Recht und die neuen deutschen Entwürfe, Derselbe. Deutsche Geschichte bis auf Nudolph von Habsburg, Prof. Dr Friedrich Wilhelm Schirrmacher. Deutsche Syntax, Prof. Dr. Reinhold Bech st ein. Konversatorium über die sprachliche Reviston der lutherischen Bibelübersetzung, Derselbe. Deutsch-philologisches Seminar sergleichende Lektüre der Nibelungen⸗ noth und des Nibelungenliedes). Derselbe. Erklärung des Beowulf, Dr. Felix Lindner. Aufranzösische Literaturgeschichte, Derselbe.

Jen a. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Weyer. Inter pretation des Sachsenspiegels, Dr. Schulz. Deutsches Privat ; recht, Derselbe. Ueber Separationen der Fluren und Ablösung der Grundlasten, Prof. Dr Langenkbeck. Strafrecht des deut⸗ schen Reichs, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Dr. Knit sch ky. Ueber altdeutsches Gexichtsverfahren im Anschluß an das Gedicht Reinecke Fuchs, Derselbe. Im juristischen Seminar: deutsch rechtliche Uebungen, Prof. Dr. Meyer Geschichte der Kantischen Philo⸗ sophie, Br. Fritz Schultze. Lektüre und Interpretation von Quellen zur Geschichte der Karolinger und Ottonen, Prof. Dr. Wittich. Erklärung deutscher Sagen und Bräuche mythologischen Inhalts und Uehungen auf diesem Gebiete, Dr. Klopfleifch. Uebungen auf den Gebieten deutscher Kunst und Alterthümer, Der— selbe. Geschichte der altgermanischen Literatur, Prof. Dr. Sie⸗ vers. Erklärung von Otfrieds Evangelienbuch, Derselbe.

Straßburg Deutsche Reichs und Rechtgeschichte, Prof. Dr. Laband. Handels,, Wechsel⸗ und Seerecht, Derselbe. Institutionen des im Deutschen Reich geltenden Nechts, Prof. Dr. Bremer. Geschichte des römischgermanischen Rechts bis auf Karl den Großen, Der selbe. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prot. Dr, Sohm. Germanistische Uebungen, Der selbe. ECivilprozeß mit Einschluß des summarischen und Konkurs⸗ prozesses, Prof. Dr. Schultze. Geschichte der Verfassung und Verwaltung des preußischen Staats von 1640 bis 1850, Prof. Dr. Schmoller. Nat onalökonomische Uebungen aus dem Gebiete der heutigen Gewerhepolitik, Derselbe. Deutsches Reichs⸗ und Landes -Staatsrecht, Prof. Dt. Löning. Preußisches Privatrecht, Dr. Spaltenstein. Geschichte Preußens von 1640 vis 1786, Prof. Dr. Baumgarten. Uebersicht der deutschen Literatur⸗ geschichte von den ältesten Zeiten bis ins neunzehnte Jahrhundert, Prof. Dr. Scherer. Ecklärung der Germania des Tacitus (deutsche Alterthum kunde), Derselbe. Im germanistischen Seminar, Alte Abtheilung, dritter Kursus: Uebungen in mittel hochdeutscher Textkritik; moderne Abtheilung: Uetungen auf dem Gebiete der neueren deutschen Literatur, Der selbe. Ueber Göthe's Faust, Prof. Dr. Liebmann. Ueber das Münster von Straßburg, Prof. Dr. Krautz. Einführung in die altnerdische Sprache, Dr. Stein meyer. Gothische und altdeutsche Grammatik, Derselbe. Uebungen zur gothischen und altdeutschen Grammatik, im germa—⸗ nistischen Seminar, Derselbe. Uebungen in der chem schen Analvse und praktische Arbeiten im Laboratorium, mit Rücksicht auf die Pharmacopea Germanica, Prof. Dr. Flückiger.

In der gestrigen Sitzung beschäftigte sich die Stadtverord— netenversammlung nach den Etatsberathungen wiederum mit den Gemeinde⸗Waisen⸗Aemtern.

In Verfolg des Beschlusses der Stadtverordneten versammlunz vom 4. d. M., betreffend die Bildung des Gemeinde Waisen⸗ rathes erwiderte der Magistrat, daß er mit der Auflösung der zur Zeit noch als Hülfsorgane der Armendirektion, Abtheilung für die Waisen— verwaltung, fungirenden Waisenämter sich einverstanden erkläre, weil ein großer Theil der Funktionen dieser Aemter mit denjenigen Ob— liegenheiten zusammenfallen wird, welche in Gemäßheit der Vormund schaftsordnung vom 5. Juli 1875 den neu zu schaffenden Gemeinde⸗ Waisenräthen zugewiesen sind. Wo dies nicht der Fall ist wo also die öffentliche Armenpflege, insbesondere die Thätigkeit der Waisenver⸗ waltung eintritt, weil die noch lebenden Eltern armer Kinder aus irgend einem Grunde zur Verpflegung derselben dauernd oder vor⸗ übergehend unfähig sind werden die neu zu wählenden Ge⸗ meinde ⸗Waisenraths Mitglieder der kompetenten Abtheilung der städtischen Armenverwaltung als Hülfgorgane nach wie vor zur Seite stehen müssen. Magistrat ist fexner mit der Stadt verordnetenversammlung darin einverstanden, daß die Armen⸗Kom⸗ missionsbezirke die Grundlage der örtlichen Abgrenzung der einzelnen Gemeinde · Waisenrattsbezirke bilden müssen. Dagegen muß Magistrat aus den in seiner früheren Vorlage näher dargelegten inneren Grün den an einer kollegialischen Organisation der einzelnen Gemeinde⸗ Waisenräthe innerhalb der vorstehend erwähnten lokalen Eintheilung festhalten, welche ja auch in dem Beschlusse der Stadtverordneten⸗ versammlung ins Auge gefaßt ist. Da es der Gerichts behörde gegen⸗ über unthunlich wäre, dieselbe in Angelegenheiten, welche nach dem Gesetz vom 5. Juli 1875 dem Gemeinde⸗Waisenrath überwiesen sind, zu einer Korrespondenz mit den einzelnen Gemeinde Waisenräthen zu nöthigen, dies Seitens des Richters kaum ausführbar sein und jeden⸗ falls zu den ärgsten Verwirrungen und Erschwerungen des Geschãfts· perkehrs Anlaß geben würde, ist Magistrat der Meinung, daß die kollegialische Organisation der qu. Aemter sofort außer Zweifel gestellt werden muß, und er hat demgemäß den Beschluß der Stadtverord— netenversammlung vom 4. November unter Beseitigung resp. Erledi⸗ gung der Vorhehalte umgestaltet und ergänzt. Den Zusammentritt der einzelnen Mitglieder einer lokalen Kommission zu periodischen Konferenzen hält Magistrat zum Zweck der gegenseitigen Information und Unterstützung der Mitglieder in deren Funktionen für erforderlich, er glaubt ferner, daß dieses periodische Zusammentreten gleichzeitig dasjenige persönliche Verhältniß unter denselben schaffen wird, welches für ihre gedeihliche und zweckmäßige Thätigkeit unenibehrlich ist. Im 5 des Entwurfs ist schon jetzt die Heranziehung der Mitarbeit der

rauen zu den Geschäften des Waisenraths ins Auge gefaßt, weil dieselbe nach den bisherigen Erfahrungen ein höchst nützliches, in vie⸗ len Fällen unentbehrliches Hälfgmittel der Ueberwachung und Für— sorge für unerwachsene Pflegebefehlene darstellte. Fur die erste Zeit der Wirksamkeit der Gemeinde⸗Waisenräthe hält Magistrat es für

weckmäßig, alle dieselben betreffenden Angelegenbeiten noch bei dem Hier, des Magistrate⸗Kollegii bearbeiten zu lafsen, um auf ziese Weise eine vollständige und möglichst unmittelbare Kenntniß vor der Thätigkeit des neuen Instituts zu erhalten, etwaige Mängel und Un⸗ zuträglichkeiten sofort auf dem kürzesten Wege abzustellen. Was den zu 8. 3 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 4 No= vember gemachten Vorbehalt eines Kommunalbeschlusses anbetrifft 6 erledige sich derselbe, was die gegenwärtig zur Erledigung stehabe spezielle Angelegenheit anbetrifft, durch diese Vorlage. Im Uebrien sei die Stellung dieser, wie aller Gemeindeämter zum Magistat durch das Gesetz geordnet und bedürfe deshalb nicht der Regelmg durch besondere Kommunalbeschlüsse. Magistrat ersucht die Stab- verordnetenversammlung, die Vorlage als dringlich zu behandeln da der Termin des Jnkrafttretens des neuen Gesetzes herannah und die neue Organisation spätestens Mitte nächsten Monats be hufs Mittheilung an das Gericht, vollendet sein müffe. Der Entwur des Kommunalbeschlusses, betreffend die Bildung des Gemeinde Waisenrathes in Gemäßheit der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, sowie Auflösung der zur Zeit hes ehenden Waisenämter lautet §8 1. Die zur Zeit bestehenden Waisenämter werden aufgelöst. 8. 2. Es werden Gemeinde ⸗Waisenräthe zur Wahrnehmung derjenigen Ge= schäfte nen gewählt, welche denselben nach näherer Bestimmung der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 überwiesen stnd. Diese Gemeinde ⸗Waisenräthe haben gleichzeitig diejenigen Funktionen zu erfüllen, welche bisher den setzt aufjulösenden Waisen⸗ äntera oblagen. 8. 3. Die nach näherer Festsetzung durch den Magistrat erforderliche Zahl von Waisenräthen wird von der Stadtverordneten versammlung gewählt. Die Amtgdauer der Ge⸗ wählten beträgt drei Jahre. Die Gemeinde -Waisenräthe tre—= ten zu Lokalkommissionen, für deren örtlichen Umfang die Eintheilung der Stadt in Armenkommissions⸗Bezirke maß-

gebend ist, zusammen. Je nach der Einwohnerzahl der also abzugren⸗

zenden Lokalkommission, besteht dieselbe aus in der Regel drei bis sechs, im Bedürfnißfalle auch mehr Mitgliedern. 5 4. Die Ge⸗ meinde Waisenrathskommissionen bilden Kollegien, welche ihren Vor= steher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen und zur Er ledigung ihrer Geschäfte zu regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen zusamm entreten. 5. 5. Jede Gemeinde⸗Waisenrgthskommission ist kefugt, zur Unterstützung in ihren Geschäften im Bezirke wohnhafte Frauen hinzuzuziehen. Letztere sind befugt, den Sitzungen der Kom⸗ mission mit herathender Stimme beizuwohnen. 8. 6. Vorstehender Kommunalheschluß tritt am 1. Januar 1876 in Kraft.

Nach längerer Diskussion wurde die zweite Berathung auf die nächste Sitzung vertagt.

In Soldin fand am 9. d. Mtg. unter reger Betheiligung von Militär- und CEivilbehörden, sowie der Bevölkerung der Stadt und des Kreises die Enthüllung des zu Ehren der in den Krie⸗ gen 1864, 1866 und 187071 gefallenen oder den Wunden erlegenen Kreisangehörigen errichteten Denkmals statt. Das Fest verlief in würdevoller und erhebender Weise und schioß mit einer glänzenden Illumination der Stadt.

Auf einem hohen Unterbau von Granitstufen erhebt sich das auf dem hiesigen Marktylatze aufgestellte Denkmal in einem reich mit Bildhauerarbeit ausgestatteten Postamente, welch letzteres auf einer mit Trophäen und Wappenschildern geschmückten Säule einen mächtigen zum Kampfe bereiten Adler in Bronze trägt. Die Namen der Ge⸗ fallenen, sowie die Widmung sind auf den vier Seiten des Posta⸗ ments in Bionze angebracht.

Die Arbeiten sind in dem Atelier des Bildhauers Pohlmann und des Zink. und Bronzegießers Werk in Berlin, nach den Zeich⸗ nungen und Angaben des Architekten Schellen daselbst, ausgeführt.

Wie das „W. T B.“ meldet, sind die tebegraphischen Ver⸗— bindungen mit Bayern, Württemberg, Baden und Frankreich unterbrochen, mit Frankfurt a. M. nur mangel- haft auf einer Leitung. Depeschen für Belgien können über Cöln abgesetzt werden. Die Verständigung mit dieser Station ist jedoch auch nur raangelhaft.

In Prag und Umgegend hat sich am 9. d. Mts,, nachdem Mittags die Temperatur auf fast 130 R. gestiegen war, Nachmittags um 5 Uhr ein heftiges Gewitter unter orkanartigem Sturm entladen.

Ein Telegramm aus Lon don von heute früh meldet: Von ver⸗ schiedenen Orten werden starke Ueberschwemmungen gemeldet, die in Folge der heftigen Regengüsse in den letzten Tagen stattgefun= den haben.

Aus Seraing, JI. Nozember, Abends, meldet W. T. B.“: Gestern Abend hat in dem Kohlenwerke Marihave eine Gas⸗ explosion stattgefunden, bei der, wie gerüchtweise verlautet, gegen 10 Personen den Tod gefunden haben und gegen 100 mehr oder we⸗ niger verletzt worden sein sollen.

Der beliebte Preußische Schreib⸗Kalender für Damen“ ist im Verlage der Königlich Geheimen Ober-Hofbuch⸗ druckerei in Berlin (R. v. Decker) jetzt für das Jahr 1876 erschienen. Geziert ist die reich und geschmackvoll ausgestattete Aus⸗ gabe mit dem photegraphischen Bildniß Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Carl von Preußen. In seinem zierlichen Format und seiner gewohnten eleganten äuße— ren Ausstattung bietet der Kalender, außer einer Genealogie des preu⸗ ßischen Königshauses, einem wöchentlichen Geschichtskalender, einem Kalendarium und den fonst üblichen Zuthaten, unserer Frauenwelt auf grünumrankten feinen Blättern eiwünschten Raum für tägliche Notizen.

Theater.

Die erste Orchesterprobe zu „Tristan und Isolde“ von Richard Wagner fand bereits vorgestern statt, doch wird es zur Aufführung des schwierigen Werkes im Königlichen Opern⸗ hause erst nach Neujahr kommen. In der für nächste Woche be⸗ absichtigten Vorstellung der ‚Meistersinger“ wird Hr. Oberhauser zum ersten Male die wichtige Partie des „Beckmesser“ ausführen.

„Die Aufführungen der Novität „Das gestohlene Ge⸗ sicht im Krollschen Theater, welche wegen Unpäßlichkeit des Frl. Mejo unterbrochen werden mußten, werden am Sonntag wieder aufgenommen.

Morgen, Sonnabend, werden im Stadttheater zur Auf- führung gelangen: „Marien sommer“ mit Frl. Schopl und den Hrrn. Dahn und Höfler; ‚Ludwig der XIV.“ von Grandjean mit den Damen Behrens und Nens und den Hrrn. Panzer und Beck in den Hauptrollen, und endlich „Ein Sieg der Geschichte“ von Mitterwurzer mit den Damen Hahn und Schopl und den Hrrn. Stein und Bojock. Alle drei deutsche Originallustspiele, die sich in Wien, Dresden, Prag und anderwärts bewährt haben. Den Schluß des Abends bildet Bergs unterhaltender Scherz „Unter dem Siegel der Verschwiegenheit“, worin Dr. Hugo Müller den Lorsch spielt. . ; .

Frl. Heller, die Darstellerin der Titelrolle in dem Drama. Maria Tudor“ im Belle-All iance-Theagterh, ift durch die allabendlichen Anstrengungen so angegriffen, daß das Stück nur abwechslnd mit anderen Stücken weiter gegeben werden kann, in welchen genannte Künstlerin nicht beschäftigt ist. Die Direktion hat deshalb für Sonntag das Lustspiel Tenelli's „Die Mönche“, und für Dienstag eine Wiederholung des Schauspiels „Hans und Grete“ von Spielhagen angesetzt. Ende dieser Woche geht die nächste No⸗ 62 Ein altes Hausmöbell' von R. Hahn zum ersten Male in Szene.

Berlin:

Neoacteur: F. Prehm. Verlag der Cypedition (Kesseh. Drei Beilagen leinschließlich Börsen · Beilage).

Druck W. Elsner.

zum M* 266.

Königreich Preußen.

Privileg ium wegen Verausgabung auf den Inhaber lautender Stadtobligationen der Sadt Duisburg im . 2, 600, 000 Æ Reichswährung.

Vom 20. September 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc

Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversamm⸗ lung der Stadt Duisburg derauf angetragen haben, daß derselben zur Abstoßung einer Reihe vorhandener Schulden und zur Bestrei⸗ jung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen und Bauten ge⸗ stattet werde, ein Darlehn von 2 606.605 M, geschrieben:

Zwei Millionen Sechshundert Tausend Mark Reichswährung“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender, und mit Zina coupons und Talons versehener Obligationen, jede zu 1600 „, geschrieben: Ein tausend Mark Reichs währung aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen wärtiges Privilrgium die landesherrsich- Senchmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehen den Bedingungen:

) die Verausgabung der Obligationen erfolgt vach Bedürfniß in drei einzelnen Serien, die beiden ersten zum Betrage von je Einer Million, die dritte zum Betrage von Sechshundert Tausend Mark Reicht währung. Die fortlaufenden Serien erhalten die Be⸗ zeichnung Litt. A. bis C.

Die Okligationen werden mit vier und einem halben Prozent jährlich ver inst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird jährlich mindestens ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirken Obligationen nebst den 3 ö Obligationen verwendet.

en Inhabern der Obligationen steht kein Kündi die Stadtgemeinde zu. ; steh , g hn ern gehen

2 Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Hrund, des Privilegiums vom 28. Oktober 1568 bereits bestehenden städtischen Schuldentilgungs kom misston übertragen, welche auch für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwartlich ist.

3) Die Obligationen werden in Serien unter fortlaufenden Num⸗ mern und zwar: .

. . eins bis eintausend im Betrage von je Eintausend Mark; 1 ö eins bis eintausend im Betrage von je Eintausend Mark; Litt. C. von eins bis sechshundert tausend Mark; nach dem beigefügten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentilgungskommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Stadtkasse und dem mit der Kontrole beauf— tragten städtischen Sekretariatsbeamten contrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Pridilegiums beizufügen.

4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zins coupons nebst Talons nach den anliegenden Schemat beigegeben.

Mit dem Ablaufe dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinscoupons durch die Stadtkasse zu Duisburg an die Vorzeiger des der älteren Zins cgupong, Serie beig drucken Talons ausgereicht.

Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsceupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Die Goupons und Talons werden mit dem Faesimile des Bürger⸗= meisters und der Schuldentilgun gs kommission versehen und von dem Rendanten der Stadtkesse und dem mit der Konkrole beauftragten Sekretarigtsbeamten unterschrieben.

5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins coupong der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Stadkkasse zu Duisburg gezahlt. uch werden die fälligen Zins coupons bei allen Zahlungen an die Stadtkasse zum Nennwerthe angenommen.

6). Die Zinscgupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden, die dafür auctgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen Armenkasse zu Duisburg.

7) Die nach 8. 1 zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (8. 3) derselben wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.

8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bůrger⸗ meisters durch die Schuldentilgung kommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikam der Zutritt gestattet ist: Ueber die Ver⸗ lüofung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

9) Die Auszahlung der auegeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu hestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Stadt⸗ kasse an den Vorze iger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit di sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs termine fälligen Zinscouponz einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Beirgz der fehlenden Zinecoupong von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

19 Die Kapitaleträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Ein— lösung vorgezeigt we Den, sollen der Verwaltung der städtischen Spar kasse als zins freies Depositum überwiesen werden. Die olchergestalt deponirten Kapitalheträge därfen nur auf eine von der Schulden⸗ tilzunge kommissten kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu benimmungemäßiger Verwendung an den Rendanten der Stadtkasse verabfolat werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern lerer Otligationen ängsteng in acht Tagen nach Verzeigung der Obligation bei der Stadtkasse, durch diese auszuzahlen.

im Betrage von je Ein—

II) Die Nummern der ausgelooften, nicht zur Einlösung vor⸗

gezeigten Obligationen sind in der, nach der Bestimmung unter e ich ju erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu ringen.

Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmurg 14 gemäß, As Verloren oder vernicht't angemeldet, so sellen nach deren Ablauf die Obligationen ale getilgt angesehen werden und die dafür depo— nirten Karitalbeträge der städtijchen Armenkasse anheimfallen.

2) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt gemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt⸗ lichen Einkünften, und kann, wenn die Jinsen oder die ausgeloosten Ohligatienen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung der— selben von den Gläuhigern gerichtlich verfolgt werden,

13) Die unter 5§5§. 4, 5, 7, 8, 9 und 11 vorgeschriebenen Be— kanntmachungen erfolgen durch den in Berlin erscheinenden „Reichs⸗ Anzeiger oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das Ants platt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch daz „Amtliche Kreisblatt“ des Stadtkreises Duisburg oder das an dessen Stelle tretende Organ und durch die „Kölnische Zeitung! oder ein anderes in Cösn er— scheinendes Blatt.

Erste Beilage

den 12. November

Dentschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag,

1.

14, In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf die Stagtsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 15. Juni 1819, wegen des Aufgebotes und der Amortisation verlorener und vernichteter Staats papiere (6§. 1 bis 127) mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

A. die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schul⸗ dentilgungskommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Ver⸗ ordnung dem damaligen Schatz⸗Ministerium nachmaligen Ver— waltung des Staateschatzes zukommen; gegen die Verfügung der . findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Dissel⸗ orf statt;

b. das in dem 8. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis⸗ gerichte zu Duisburg;

. die in den §. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch die unter Nr. 13 angeführten Blätter geschehen;

4 an die Stelle ber im 5.7 erwähnten sechs Zinsenzahlungs⸗ termine sollen acht und an die Stelle des im §. 8 erwähnten achten Zinsenzahlungstermins soll der zehnte treten.

Zins coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden, doch soll für den Fall, daß der Verlust der , , . vor Ablauf der vierjährigen Verjährungasfrist bei der S huldentilgungskommission angemeldet und der stattgehabte Besitz der Jingcoupons durch Vor— zeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafte⸗ Weise dargethan wird, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung k werden.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen händig vollzogen und unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio⸗ uen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Richten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Rostock, den 20. September 1875.

J Wilhelm. Zugleich sür den Minister des Innern:

Camphausen. Achenbach.

Rheinprovinz. ; Regierungsbezirk Düssel dorf. Obligation der Stadt Duisburg ( Stadtwappen.) Littr. . ö. über Eintausend Mark Reichswährung. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium

hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden daß der Inhaber dieser Sbligation die

, und bekennen hiermit, Summe von »Eintausend Mark Reichswährung“, deren Empfang sie bescheinigen, als Darlehn von der Stadtgemeinde Duis urg zu fordern hat Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 35. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig, werden . gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins coupons gezahlt. Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Lündigung Seitens des Gläubigers icht zulässig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privilegium enthalten. Duisburg, am ..... ; Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs⸗ Kommission. Trockener Stempel der Stadt Duisburg. Hierzu sind die Coupens Serie J. Rr. J bis 10 nebst Talons aus⸗ ausgereicht. Der Stadt ⸗Rendant.

Eingetragen Kontrolbuch Fol. .. Der Kontrol⸗Beamte.

(Rückseit e.)

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obliga⸗ tionen der Stadt Duisburg im Betrage von 2, 600, 005 M Reichswährung vom ......

(Folgt der Abdruck des Privilegiums) 2c. ꝛc.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Serie l. 22,80 Mark. Coupon JI. Littera ... Erster Coupon zur Duisburger Stadtobligation über Eintausend 2 Reichs währung.

Nr

Inhaber dieses empfängt am...... an halbjährigen Zinsen der oben benannten Duisburger Stadtebligation aus der Duisburger Stadtkasse »Zweiundzwanzig Mark Fünfzig Pfennige Reichs⸗

währung.“ Die städtische Schuldentilgungs⸗ Kommission. (Trockener Couponstempel.) Eingetragen Fol... der Controle. Der Kontrol Beamte. Der Stadt⸗Rendant.

Dieser Coupon wird nach dem Allerhöchssen Privilegium von. ungültig und werthlos, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum.. ..... erhoben ist.

Der Bürgermeister.

3, Düsseldorf. alon

zur Duisburger Stadtobligation über

Eintausend Mark Reichswäͤhrung.

Rheinprovinz.

Inhaber dieses Talons em gängiger Vekanntmachung die Jahre von.. Duishurg ausgehän Wird hiergegen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coupon an den Be— sitze der gedachten Obligation gegen besondere Quittung. Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs . Kommisston. . (Trockener Couponstempel.) Eingetragen Fol ... der Kontrole. Der Kontrol⸗Beamte. Der Stadt ⸗Rendant.

Neichstags⸗ Angelegenheiten. Berlin, 12. November. In der Sitzung des Deutschen

Reichstags am 10. d. M. nahm der undes kommissar Geh.

Aber⸗Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis in der Berathung, den Reichs⸗Invalidenfonds betreffend, nach dem Abg. Baron v. Minnigerode das Wort:

Meine Herren! Es ist heute von dem ersten Herrn Redner vor= zugsweise der Plan angegriffen worden, nach welchem die Belegung der verschiedenen unter der Verwaltung des Reichs. Invalidenfonds stehenden Fonds stattgefunden hat. Es ist hervorgehoben worden, daß die Belegung zu rasch erfolgt sei, und derselbe Herr Redner, welcher früher so viele Emwendungen gegen die auswärtigen und kommu— nalen Anleihen erhoben hat, fragt heute, weshalb nicht mehr Mittel verwendet find auf die Erwerbung von Kommunalanleihen und von auswärtigen Papieren., Ich kann zunächst konstatiren, daß beim Vor⸗ gehen zur Belegung der Gelder des Invalidenfonds und der mit ihm verbundenen Fonds vollständig im Sinne und in der Abfsicht des Invalidenfondsgesetzes verfahren ist. Es sind inländische Staatsanleihen übernommen, so vile sich boten; es sind Kommunal⸗ Obligationen übernommen, allerdings nicht auf unbegrenzte Zeit hin, so viele sich boten; denn das, meine Herren, mußte von vornherein auch für den Invalidenfonds als Grundsatz gelten, daß seine Mittel nicht in zu ausgedehntem Maße in Papieren angelegt würden, von denen man schon damals wußte und wissen konnte, daß sie auf dem Markte nur sehr schwer zu veräußern sind. Die Fonds, bie in Kommunal— Obligationen angelegt sind, galten von vornherein als fest angelegte, die nun zu realisiren sind im Wege der allmählichen Amorsisation. Es ist deshalb auf eine ziemlich hohe Amortisations Quote gehalten worden und es ist von vornherein darauf verzichtet, eine Veräußerung derselben auch zum Zwecke der planmäßigen Realisation in Auzsicht zu nehmen, für diesen Zweck sollte die Amortisation ausreichen. Die e Rückichten gebeten aber, der Anlage in Kommunal-Obligationen eine bestimmte Grenze zu setzen, und die Grenze, welche gezogen ist und die gegenwärtige Anlage auf 166,512, 000 4 beschränkt hat, ist eben als die angemessene angesehen worden.

In Betreff der auswärtigen Anleihen haben damals nach zwei Richtungen hin Bemühungen stattgefunden, folche für den Invaliden fonds und die anderen Fones zu erwerben. Einmal wurden Aufträge zum Ankauf der jeweilig an die Börse kommenden Stücke bestimm— ter auswärtiger Anleihen, und zwar solcher, welche als kreditwürdig erachtet wurden, ertheilt. Dann hat man sich bestrebt, wenn neue Anleihen vertrauenswürdiger Staaten auf den Markt kamen, von diesen für den Invalidenfonds und andere Fonds zu erwerben. Was sich auf diesem Wege an vertrauenswürdigen und sollden Papieren zu Gebot stellte, ist damals erworben. Der Betrag von Schaldver⸗ schreibungen auswärtiger Staaten, welcher Ende Februar 1874 sich in Besis des Fonds befand, belief fich auf 123, 0500 000 Alle diese Bemühungen waren jedoch nicht im Stande, eine so rasche Belegung des Invalidenfonds zu fördern, wie 3 der Finanz⸗ verwaltung erwünscht erschien und wie es ebenfalls im Sinne des Gesetzes lag, welches ja der Belegung einen bestimmten Endtermin setzte und der Verwaltung die Verantwortung auferlegte, dafür zu sorgen, daß bis zu diesem Endtermin die Belegung stattgefunden hätte. Es blieben also die Eisenbahnprioritäten. Ich babe die Freude, daß der Herr Abgeordnete für Rudolstadt heute das Urtheil des so gewichtigen Herrn Abgeordneten für Bingen, welches er da⸗ mals, ehe er den heutigen Kurszettel kannte, über die Vrioritãäts⸗ Obligationen deutscher Eisenbahnen fällte, citirt hat. Ich freue mich auch, daß auch die Reicheschaldenkommission, welcher damals der volle Betrag der Prioritäts Obligationen, der erworben ist, vorlag, in ihrem Berichte vom 27. März 1874 in Uebereinstimmung mik der damaligen Meinung dieses Herrn Abgeordneten sich aussprach. Sie sagte, daß hinsichtlich der Legalität der gemachten Anlagen sich nichts zu erinnern gefunden habe, und fuhr dann fort:

„Daß die zinsbare Belegung der Fonds noch nicht vollständig be⸗

wirkt ist, bietet unter den dabei in Betracht zu ziehenden Verhält-

nissen keinen Grund zu einer Ausstcllung dar; das aus den Ueber— sichten sich ergebende Resultat ist vielmehr als ein durchaus befrie⸗ digendes zu bezeichnen.“

Sie sehen hierin wiedergegeben das Urtheil einer Kommission, welche wahrhaftig keine Veranlassung hatte, eine Mitverantwortlichkeit für die Verfügungen der Reichs-Finanzverwaltung, die um ein halbes Jahr zurücklagen, zu übernehmen, wenn sie nicht in der Lage war, ihre wirkliche Ueberzeugung, die fie auf Grund der damals vorliegen⸗ den Thatsachen gewonnen hatte, auszudrücken. Es war bereits ein halbes Jahr darüber hingegangen, und auch dann noch wurden diese Anlagen als durchaus befriedigend betrachtet. Vorgänge auf dem Kapitalmarkte, wie sie seitdem eingetreten sind, haben niemals porausgesehen werden können, und wenn man auf der Grundlage eines Kurs zettels von heute Kapitalanlagen von vor zwei Jahren kritisiren will, ja, dann könnte man auf Grund des Kurszettels von heute das ganze Invalidenfonegesetz kritisiren, indem man eine Menge von Pa— pieren ich will nur die zuletzt erwähnten landschaftlichen Pfand⸗ briefe hervorheben damals ausschloß, während der Kurszettel von dee, dieselben höhere Kurse nachweist, als der Kurszettel von amals.

„Ich halte es für durchaus wünschenswerth, daß die Kritik sich auf dieses Gebiet nicht begebe. Bei der Beschaffenheit des Marktes der Eisenbahnprioritätsobligationen hat allerdings dem Rathe keine Folge gegeben werden können, lediglich das in sesten Händen befind⸗ liche Material vom Markte zu nehmen. Da hätten Kurt prämien gezahlt werden müssen, um überhaupt ein in das Gewicht fallen des Resultat zu erzielen, die von dem Standpunkte des jetzigen Kurszettelg aus viel größere Verluste ergeben würden. Zur Bewirkung so großer Anlagen war man darauf angewiesen, nene Anleihen zu übernehmen. Es sind Anleihen übernommen von Eisenbahnen, welche als wohl⸗ fundirt galten, und zwar zu Kursen, welche entweder den damaligen Kursen der bereits von gleicher Kategorie im Verkehr befindlichen Obligationen entsprachen oder dagegen etwas zurückstanden, oder welche wenigstens den Kursen entsprachen, welche für ähnlich fundirte Obligationen derselben Gefellschaften damals gezahlt wurden. In dieser Beziehung kann man sagen, daß es über meine Erwartungen, die ich damals bei Abfassung des Invalidenfondsgesetzes gehegt habe, hinaus gelungen ist, ohne zu für die damaligen Verhältnisse zu hohen Kursen anzulegen, eine rasche Belegung der Fonds zu erzielen.

ch gehe nun siber zu den Veränderungen der in der Verwal— tung der für den Invalibenfonds eingesetzten Behörde übergegangenen Fonds, welche in der Periode stattgefunden haben von dem Tage des Berichts Ihrer Kommission, also vom 24. März 1874 an, bis heute. In, dieser Periode waren theils noch Gelder dieser Fonds anzulegen, theils galt e, die Realisation zu beginnen, welche nöthig war, um die allmähliche Umwandlung der Fonds von der vorläufigen Anlage in die definitive herbeizuführen. Wie in dieser Beziehung die Ver— waltung vorgegangen ist, ergiebt sich einfach, wenn der Nominalbetrag der einzelnen Kategorien von Papieren, welche damals in allen drei Fonds lagen, verglichen wird mit dem Nominalbetrage der verschiedenen Kategorien von Papieren, welche gegenwärtig i dem Fonds liegen. Damals lagen in dem Fonds Schuldversch ce bungen deutscher Bundesstaaten, die zur definitiven Anlage geeignet sind, im Nominalbetrage von 102736 005 S6, beute im Nomi a. berrage von 193297, 00 . Der Bestand der Papiere dieser d rt is also um einen Betrag von mehr als 90 Mill. M gefteigern worben Damals lagen an Fisenbahnrioritätz obligationen mit tac. ggarantic im Betrgge von ss 16 oll e in den drei Fonds, hente , ze h f Dieser Betrag ist unverändert geblieben. Die nor inelle Vermin⸗ derung hat in Amortisationen ihren Grur d. Uebrigens kon-

statire ich, baß in der Zeit, fo lange die Belegung der Geider des