3 43. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem . penn ĩ ö ö ; * Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in über das geistlichen Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen, 2) ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des Wahl⸗ ,,, , k ĩ ĩ ie ⸗ idekõ aften desselben als we ö hen Eyvangelische . die Zuziehung des Synodal⸗ . e , . n ,, 2 findet in der Weise statt, 3) das letzte Drittheil der ,,,, ,, . d 3 lieder desselben auf Berufung durch den Präsidenten Seelenzahl ö ö , . ö. 2 . Ober⸗Kirchenraths an den betreffenden Be⸗ ohne Standes⸗ un mts be ; , ö. des Evang nd Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder des sehenen, kirchlich erfahrenen und ve , . ö Ober⸗Kirchenraths Theil nehmen. In der Aus⸗ Provinzialbezirks gewählt. . . ö. . ,,, , ,, , , , , Mitwirkung ist entsprochen, w ; nn , , . Bee s el orie. . Hie fe en. . . 3 . . t 20) wird in jedem . Kirchen : urch ĩ ö) . J . dem Evangelischen Beschluß der . . genf, ; . einm gith nrath in dessen Sitzung über Aufgaben und schluß bedarf der Bestätigung . e g nn. ö . der Landeskirche zu berathen, in welchen die Generalsynode ver strkten . . 9 . . Angeleg jerung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath 5. 44. Bis zur Konstituirung ö ö , ier nen, Synodalorgans für nothwendig erachtet. neralfynode werden die demselben . . . ö . 2 8 fung erfolgt durch den Gyangelischen Ober⸗ ten Funktionen (88. 25, 26, 27) durch ö. 9) arc J 3, 33 . ,,, erforderliche ie V allt i n 45. le zur Ausfü 1 ; ö k . . ö gn fur dint⸗ wird von dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath ö Ein⸗ JJ J verständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten erlassen.
estreitung der Kosten der Generalsynode sowie . 1⸗-Ordnung.
d . . ö. der von den letzteren bestellten Aus⸗ Motive zur gn, ,, e,. . . . d Kommissionen wird eine Generalsynodalkasse ge⸗ In dem Allerhöchsten ,,, 1 . h e n. ö ält ihren Vedarf, soweit nicht andere Mittel für welchen die Kirchengemeinde und Synoda * 4 ih bestimmt worden n , n, n, ,,,, eln r die tlg, nn wle mere jenen e no ö ; r, je daß behufs des vollständi J ; ; 3 kr be e . Bür die erthelling 1 , sc ö. 4 . Kirchenverfassung der acht älteren a ., . einzelnen Provinzen und die Beschaffung der auf die liche Generalsynode zusammentreten und dieser de e gebr. lenden Summen sind die Bestimmungen des 5. 13 Satz 2 und nitiven Srpnung inder Generalsynode für die evangelische Kir
i ü : nd der ᷣ Provi „ Beraihung vorgelegt werden soll, ö JJ ,, 49 . Entwurfs ist der vor⸗ en ;
ĩ ĩ ᷣ ᷣ ür die evangelische Kirchenverfassung r General⸗Synodalkasse wird von geschriebene Zweck, die Arbeiten für — i dem y,, 6 a. dem nächsten Sy⸗ zu ihrem Abschluß zu bringen, überall leitend gewesen. Es ist daher
ĩ i in gleicher Weise bei Aufstellung der Kirchengemeinde und , a , ö . ö ann 10. September 1873 verfahren worden, alles Prüfung die Entlastung empfängt.
ige i i 2 i = ti Kirchen ; dasjenige in den Bereich der Dispositionen des projektirten Beschließt die Generalsfynode auf den Antrag ihres Vor⸗ 3 aufgenommen, was zur vollen , ö standes die Verwaltung der Synodalkasse durch den Evangeli⸗ Gyn edalstuses nag, deim Vtaß des fär die Brganisali ,, ,, . . in k , und wird in der . r n nnn, ,, * Vor⸗ ich H; tivirung bei den Hauptpunkten einzeln hervorgehoben, itgliedern der Generalsynode und ihres Vor⸗ speziellen Motivirung . z e ,,,, ö 36 e. 6 sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirk⸗ daß in verschiedenen , , ie . standes ge ühren, iselkosten. Dieselben erst dann zur Ausführung ommen . , . , ,,, e . , 6 36 , den vom liche Gesetzgebung ihr für die Rechtsordnung des Staates die '. er gehören zu den Synodalkosten un 36. J Evangelischen Ober⸗Kirchenrath vorläufig z z
afti i ᷣ die Ein ⸗ liche Bekräftigung verliehen hat. In welcher Gestalt hierzu isynod iubarenden Sätzen aus . zu treffen sind, kann an dieser Stelle nicht verhandelt werden, definitiv mit der Generalsynode zu vere 3 General⸗Synodalkasse bestritten.
sondern muß dem Befinden der Königlichen Staatsregierung überlassen VI. Sclußbestimmungen.
bleiben. Ein Gleiches gilt, wenn es sich um die Folgerungen handelt, §. 38. Mit dem Eintritt der vollständigen Synodalordnung
gemeinsam aus Geistlichen und Nichtgeistli
muß k S. 8. Zur reifen Vorbereitung landes kirchlicher Gesetze kann unter Um⸗
stãnden auch, eine ihrer Behandlung auf der Generalsynode vorher- gehende Anhörung der Provinzialsynoden dienen; bei Veränderungen, welche die Liturgie oder die kirchlichen Bücher betreffen, wird dieselbe in der Regel rathsam sein. Sie Bestimmung diefes Parapraphen bezweckt, die Beschreitung dieses Weges offen zu halten, welcher durch den Anfangs satz des §. 6 verschlossen erscheinen könnte.
ĩ ĩ egi der bei der Feststellung der von der Kirchenregierung 9 Generalsynode vorzulegenden Gesetzesentwürfe; 3) bei den Vorschlägen für die Besetzung der General⸗ Superintendenturen; . in . Angelegenheiten der kirchlichen Centralver⸗ waltung von vorzüglicher Wichtigkeit, in welchen der
Zu außerordentlicher . . sie nach Anhörung des dalvorstandes jederzeit berufen werden. JJ es zu, jederzeit die Versammlung zu ĩ der zu vertagen. ⸗ ö Win er Versammlung der Synode findet ö allen evangelischen Hauptgottesdiensten der Landeskirche e ärbitte für die Synode statt. . ö 3 Kommissar zur 6, Zuständigkeiten des obersten Kirchenregiments bei . . fungirt der Präsident des Evangelischen gr,, ,, ö. Vakanzfãllen oder bei dauernder Verhinderung ernennt der g i Kommissar. . — cinen e de g; . 1j befugt er n,, ban ife d Linträge zu stellen, Er 1 3 ere ihn Ober⸗Kirchenraths mit seiner Beihülfe und vor⸗ ü tung beauftragen. . p her r en, Angelegenheiten und die ö. ihm ernannten Kommissarien sind berechtigt, den Sitzungen . uwohnen und jederzeit das Wort zu ergreifen, sofern sie e ö. Interesse des Staats für erforderlich erachten. ö §. 24. Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis die 9. schiehl ist eine provisorische ,, maßgebend, welche ; ĩ Ober⸗Kirchenrath ertheilt. ö ; 6 . Prãses . die Synode, leitet ihre Ver⸗ handlungen und handhabt die äußere Ordnung. Seine Stimme ĩ i Sti leichheit. . . 2 e ng , eröffnet ist, berichtet der bis⸗ herige Synodalvorstand über seine Wirksamkeit während . J. flossenen Synodalperiode, sowie 17 ö. K y⸗ Mitgli d leitet die Wahl des neuen Vorstandes. ,, beschließst über die Legitimation ihrer wirs or, : i ihrem Eintritt in die ; ie Mitglieder werden bei ihrem Eintr. 96. . 3. 6 mit dem in der Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗Ordnung vom 10. September 1873, §. 63, vorge⸗
r Fbni ichtet. fc, e eee geäus ber Snade sude
i odalgottesdienst statt. . ö HU 2 . wird mit Gebet eröffnet, die Synode
ĩ bet geschlossen. . e . . ö. mig e, ie n ngen sind Ee, . 1 ,, k durch Beschluß der Synode ve n. ö er n, i ,,. der Mehrheit der iche l der Mitglieder erforderlich. ö. ven ,,,, ag, wenn zunächst relative Mehrheit en sich ergeben, durch engere Wahl bis zur Erreichung einer ie. luten Mehrheit forlzusetzen. Für die Wahl zu Kommisstonen gen die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 6 . r Einer zweimaligen Berathung und , ,, arf es, wenn es sich um Kirchengesetzs (3. 5) oder um Bewi gun ß neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (88. 13, 14 handelt. 30. Der Synodalvorstand sorgt für die Kilt nn, Redaktion und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle. Bei ; Aufzeichnung kann er von Mitgliedern der Synode ,. werden, welche sich auf Einladung des Vorstandes diesem Ge⸗ ä ter ziehen. . ,, und Synodalrath. ö 8. 31. Als selbständiges, von dem Synodalpräses gelei⸗ tetes Kollegium hat der Vorstand der Generalsynode den folgen⸗ den Wirkungskreis:
gehen. Als solche sind diejenigen bezeichnet, welche n i 3 nung mehr als 6999 Ml jährlich . j 5
In beiden Fällen sind zehn Prozent des Neberschusses als die Maximalgrenze der zulässigen Besteuerung normirt, weitere Details aber nicht gegeben; denn es wird, wen es sich um thatsächliche Ausschreibung einer Steuer handelt, nach den dann speziell zu
J tönn ö beschaffen den Informationen die jedesmalige Entschli iblei &. Die Vorlage wendet sich zu den eigenthümlichen Verhältnissen von welchem Ertragsũberschuß . zu l n, n, der bꝛiben westlichen Provinzen. In diesen besteht die Kirchenordnung halb der zulässigen Grenzen und unter welchen sonstigen Moßalitäten zam 5. Marz 1835 mit einer Synodalorganisation, die mit der Stufe die Besteuerung vorzunehmen ist. Die angegebenen Grenzen der der Provinzial synode abschließt und auf die Institution der General— möglichen Besteuerung haben wesentlich hier uur den Zweck, für die synode keine Rücksicht nimmt. . - von Seiten der staatlichen Gesetzgebung erforderliche Sanktion dieses H . r mn, de ö. . , e fene ung erfahren; bestimmt die Linĩen anzugeben . enged zial⸗Kirchenordnun innerha eren kirchli ĩ ine Ausü sse ali —̃ . w , e , ö ü. n , . kirchlicherseits eine Ausübung desselben als möglich er. Generalsynode ni eseitigt wird. Die Einwirkung, welche die Soweit es ich um die Aufbringung einze letztere in dieser Beziehung auszuüben hat, ergiebt sich aus 8 17 wird die deff er nig rn ln 6h ge e g nnn een n n. . Sodann wird durch Abfatz 2 bis 4 angeordnet, daß landes kirch · Vorschrift ver Staatsgesetze zu regeln haben, wie eine solche bereits liche Gesetze, durch welche Bestimmungen der gedachten provinziellen durch das Gesetz vom 25. Mai 1874 in Art 3, Abs. 4. getroffen ist Kirchenordnung betroffen werden, an die Previnzialsynoden dieser S8. 15. 16 Diese Varagraphen behandeln das Recht der An⸗ Previnzen zur gutachtlichen Aeußerung gelangen sollen und es ist dem träge und Beschwerden. Die Generalsynode kann nach ihrer Bestim⸗ Beschlusse beider Synoden, wenn er, übereinstimmend ablehnend auz.⸗ mung und Als eine uur in längeren Zwischenräumen zusammentretende fällt., die Wirkung beigelegt, daß die beiden Provinzen von dem zu Körperschaft eine Mitwirkung an der eigentlichen Verwaltung J,, 6 . müssen. 1 ausüben. Dagegen muß ihr die Befugniß zukommen 1 he r 9 3ugew d . den Kwrobinzialsynoden der westlichen Provinzen gegen, in“ dem anzen Berei Zuständigkeitẽ f egie⸗ über 36. if len we r f ginnen ö. ö. . . kö 5 1 . berg rung zu Y n. die . . , e, . ö . . aul (ihren historischen Verhältnissen und will den nträgen dieser erachtet, durch ihren Beschluß Anregun n ö Theilnahme an der Ausübung ber kirchlichen Gesetzgebung Synoben thunlichst Berücksichtigung gewäh Die Syhnodal e, ,. Peung zu geben. Der Kirchenbehörde hingestellt, der Art, daß die Initlative der Gee bun , . gung gewähren. Die Synodalver⸗ liegt dann ob, die vorgeschlagene Maßregel in Erwägung zu ziehen ; . tz . zen hat in ihrem dreihundertjährigen Be⸗ und, se na dem dadurch er F ĩ i ũ ö von . — ö Kirchenregiment als von der Synode hn eine sehr ausgeprägte Entwickelung hervorgerufen und . oder auf . ö. J . 9 un . aß ö 5 ohne die Uebereinstimmung ihre Proinzialfynoden haben seit längerer Zeit eine aus scheid zu ertheilen. en motivirten Be—⸗ ö . . . . . 6 , . Kraft. erhalten ; ihrer gemeinsamen Kirchenordnung entwickelte und Nicht minder ist der Generalsynode, da sie nach 8§. 4 auf Inne—- . . 6 k . 99 . . k . ö. n ,. ö = ö , der . Kirchenordnung in den Thaͤtiakeiten der Ver⸗ her e d ehen rn ,, ve fene bn ee H en ö e ' inna ö. ö ir ; chen ö . 6. ung ö. geübt, 3 jung zu achten hat, die Befugniß zuzusprechen, über getroffene derf lber an ver e n finder n un eors üer Ir hell s h nnn k hr . ihrn nr ö ir . i , ; . der Verwaltung Beschwerde zu führen, wobei sle sich an pen, Da fir rer Tel de n ken ele ge e gender d n., fi kö ,, . ; 6. . . 9. . 6. ,,. Obe Kirchenrath zu richten hat. Darüber hinaus schaft des betreffenden Gesetzes als ein?z kirchlichen bezeichnender kirchlichen Gesetzen welche die Ihen f. fan fü hehhe ö 6 i 4 Dh ußtas zn , nut Effen, (n di lerhöchste Stelle fich zu Modus geschaffen werden muß, ergiebt sich mit Nothwendigkeit daraus, verändern ausdrücklich ugesprochen, diefes . . . ö un e, en; daß sie in Fällen die sie für, wichtig und dringend genug za ein klchlilhes inert zor, bloher nich err Teig nr ahr, bee er, a , . gr n. . e 4 t ö ö. Fall erachtet, ig schreiten kann, bedarf keiner besonderen Hervorhebung. Gesetzsammlung, welche bisher der Regel nach auch für die legislati= überein ftimmen. J den. V renn s. . . . durch di 'i m ee, dern Te dee Oillet fung, merle ben Crlasse im. Vereiche der Kirche als Publikgliongorgan chf, gen wrinziezenden Cet kurcß ben Cen leende gbr, k, eis, Tren nde umd Spnodglorbnung vom 15. Schtember ⸗ D. , . onso r inen e ch) d g auf die landes ˖ I873 und die Kirch enordnung vom 5. öffnet i . ien Ee gr e nn sen, kö . organisirte . ö ihnen durch die Betheiligung an der Ge⸗ eg ihn mn g, in . Hen ehe hh, ö. a nf ffer ö pe ne es t K node nen zuwächst. ö ; welche der etwa centrifugalen Entwicke inzi . ö H 6. ö . get hr die 3 ö waren 9 . k gebung und der n ,,, e,, 31 ö ( estimmungen nicht zu treffen, denn in ihnen ist die Erri kung der kann, als es die Einheit“ ; ir 1 — ir ie, ö ö ie. für die Ausübung des Staats— Previnzialsynoden bereits als Theil einer Unit de Generalsynode ab⸗ wefentlichen Beziehungen r e rr, , baer 1 , fn in eilen , n, , br, n, ,,, , ,,. ; ⸗ . l 5 Nr. 3, Abs. 1 u. as Verhältniß der beiden Sy, senigen Beschlüsfe der Provinzialsynoden, we ĩ ö . g . ö. nodalkoͤrrer in Hinsicht der Hesetzgebung geregelt. irchenregimentliche . ö. , . ar j schließlich der lin en eg der ö 6. . n,, n gesetzt , . — ieß! ö ? 0 zu den finanziellen Verhältnisfsen. 18. aß die ne in dieseni i I n menen nen. 8 is beßebl sich auf diejenigen uch stzen Fonds? h nl mn fc, J , . . e . Gesetzgeb waltung des gvangelischen Oberkirchenrats stehen und legt der General, übri ᷣ . ⸗ in ihr Gebiet . in. synode das Recht der Konfrolle und der Rechnungsdechargirung bei. nordnung nur die othwendigkei 5. II handelt von denjenigen kirchlichen und für Kirchenzwecke Materien nicht anders gls im: Weg bewilligten Staatsfonds, welche der Verwaltung des Ministers der disponirt werde. hat dabei d geistlichen Angelegenheiten unterliegen. In Bezug auf diese, deren 6 einerseits der Regelung dur Verwaltung nach den für die Staatsfonds bestehenden allgemeinen wa . Regeln unter der staats verfassungsmaͤßigen Verantwortlichkeit des ge⸗ gemein de⸗ nannten Staate ministers zu erfolgen hat, kann der Synode nur die— jenige Kenntnißnahme in Ausficht gestellt werden, welche ihr der Evan. gelisch. Dberkirchenrath auf Grund der Mittheilungen, die er selbst von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten erhält, zu verschaffen vermag. §. 12 legt der Generalsynode in Bezug auf stehende landeskirchliche Kollekten, sowohl was die Einrichtung als wag die Aufhebung betrifft, pas Zustinmmungsrecht bei, analog der Berechtigung der Provinzial⸗ synoden in Bezug auf Provinzlalkollekfen nach §. 65 der Kirchen—⸗ gemeinde. und Synodalordnung. Einmalige Kollekten sind hierbei nicht mitzubefassen, weil sie theils geringere Wichtigkeit haben, theils mehrstens auf besonderen Nothstandsveranlaffungen beruhen und zu dringlich sind, um auf den Zusammentritt der Generalsynode ver⸗ schoben werden zu können. §5. 13 und 14 handeln vom kirchlichen Besteuerungsrecht. Bis⸗ her fehlte es an jeder Möglichkeit, für allgemeine kirchliche Zwecke die finanziellen Kräfte der evangelischen Kirche in geordneter Wesse nutz · bar zu machen. Sowohl solche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht als Angelegenheit der einzelnen Gemeinden zu behandeln sind, z. B. die Bureau kosten der Superintendenten, als auch diejenigen, welche zwar in den Kreig der den Einzelgemeinden obliegenden Verpflichtun⸗ gen fallen, jedoch in zweckdienlicher Weise nur durch planmãaßige Heranziehung der Gesammtheit der Gemeinden. zu befriedigen sind, wie z. B. die Aufbringung der Emeritengehälter, konnten bisher in keiner anderen Gestalt in Angriff genommen werden, als durch die aus Staatsfonds dafuͤr gewährten Beihülfen. So— weit solche nicht zu erlangen waren, mußte man auf ihre Befriedigung verzichten. Es ist daher ein äußerst wic tiger Fort- schritt, wenn durch die Begründung des n .. der Generalsynode das Mittel gegeben wird, hierin eine Aen erung zu schaffen: wobei allerdings vorauegesetzt werden muß, daß das in 5§. 13 und 14 die ses Lirchengesetzes anfgestelste Besteuerungsrecht zuvorderst durch die in Form des Staatsgesetzes hinzutretende Genehmigung der Staate gewalt die zu seiner rechtlichen Wirksamkeit unentbehrliche Sanktion erhält. Der erste Absatz des 5. 13 giebt die grundlegende Bestimmung, daß die Bewilligung neuer Ausgaben für landes kirchliche Zwecke, so⸗ weit ste durch Umlagen auf die Kirchenkassen oder Gemeinden gedeckt ie, , auf dem Wege der kirchlichen Gesetzgebung zu er— olgen hat. Die Repartition der festzustellenden Umlage auf die einzelnen Provinzen erfordert die Vereinbarung über die hiebei anzuwendenden Grundsätze zwischen der Generalsynode und der Kirchenregie⸗ rung; da solche erst nach umfangreicher Vorbereitung wird ge— troffen werden können, so ist? als vorläufige Auskunft das Mittel einer Königlichen Verordnung über die Repartition vorbehalten worden. Für die Untervertheilung des aufzubringenden Quantums innerhalb jeder Provinz bietet sich ein bereits geordneter Weg in dem Verfahren dar, nach welchem die provinziellen kirch⸗ lichen Bedürfnisse allgemeiner Natur, die Provinzialsynodalkoften, repartirt werden; es war daher hier auf die einschlagenden Vorschrif⸗ ten der Kirchengemeinde und Synodalordnung vo m 10. September 1873, und 3 Kirchenordnung für Westfalen und' die Rheinprovinz nur zu verweisen. Das vorstehend behandelte Besteuerungsrecht trifft in den einzel⸗ nen Gemeinden mit einer sehr verschiedenartigen Belastung für die speziellen Gemeindezwecke zusammen; es kann daher nur mit großer Zurückhaltung in Gebrauch genommen werden. Nichts destoweniger werden bei, dem großen Unifange der Landeskirche sehr geringe Be= steuerungssätze im Verhältniß zu den Bedürfnissen schon beträchtliche Erträge liefern.
Wirkungskreis.
§z. 4. Der Entwurf giebt im S 4 die allgemeine Umschreibung
des Wirkungskreises der Generalsynode, wofür in den 86 bis 20 in Betreff der Gesetzgebung, der kirchlichen Ver⸗ mögensrechte und Besteuerung, der Verhandlung mit den Kirchen⸗ der behörden durch Anträge und Beschwerden, in Betreff der Wahrung der der Einheit der Landeskirche in Hinsicht der Verhältnisse nach Außen- und in Bezug auf die Bestellung der synodalen Vorstandskörper⸗ schaften die erforderlichen speziellen Anordnungen nachfolgen. Hervor⸗ gehoben ist hier, und in den Detailbestimmungen zum entsprechenden Ausdruck gebracht, daß die Generalsynode nicht dem landesherrlichen Kirchenregiment als beschränkende oder kontrolirende Instanz gegen⸗ übergestellt, sondern mit ihm zur gemeinsamen Arbeit für Erhaltung und Wachs thum der Landeskirche verbunden wird, wodurch nicht aus⸗ geschlossen ist, daß gewisse Antheile der Arbeit vocwiegend dem einen oder dem anderen Theilnehmer in dieser Verbindung zugewiesen werden.
e 6
.
. 86
körpern mit hinei Landeskirche als Versammlun
K
Synodal⸗ Nothwendigkeit nodaler Körper⸗ ch mit nur einer, und diesem nicht sondern auch zu Synode wahrzu⸗ ere Kreis- und Pro—⸗ solchen Synodalvorstand. Wenn ihrer Größe und ihren geschichtlichen vnodale Körper für nothwenbig erachtet — zie dafür sprechenden Gründe in den Bemer⸗ kungen zu den S8. 31 bis 34 erläutert und dabei zugleich die Zustän— digkeiten beider näher auggeführt werden, soweit nicht die des Syno⸗ dalvorstands auf die. Versammlungen der Generalsynode sich be⸗ ziehen und deshalb in Verbindung mit den letztern bei 5§. 21 u. ff Erwähnung finden. An diesem Site (88. 19 und 20) handelt es sich nur um die Vorschriften, nach denen die Bestellung und äußere Einrichtung der beiden synodalen Körper zu erfolgen hat. Die Dauer des ihnen beigelegten Mandats erstreckt sich auf die Synodalperiode von sechz Jahren. Der Synodalvorstand bat, um die Kontinuität der Geschäftsführung herzustellen, bis dahin zu fun⸗ giren, daß der ihm nachfolgende Synodalvorstand gebildet ist; das Mandat des Synodalraths erlischt mit dem Zusammentreten der nächstfolgenden Generalsynode. Für die Mitglieder beider Körper sind Stellvertreter zu wählen, damit für die mehrjährige Dauer ihrer Funktion die Vollzähligkeit derselben gesichert wird. Der Synodal vorstand ist auf ' fieben Mitglieder berechnet: den. Vorsitzenden, deffen Stellvertreter, der regelmäßig an der Thätigkeit des Vorstandes als Mitglied Theil nimmt, zugleich auch als Vizepräses den Vorsitzenden foweit noͤthig vertritt, und fünf Beisitzer. Die Auswahl der Personen ist der Synode ohne Rücksicht auf die Provinzialeintheilung und ohne beschränkende Vorschriften hinsichtlich des Standes der einzelnen Mitglieder frei anheimgegeben. Denn bei der Wichtigkeit der dem Verstand obliegenden Aufgabe ift es nothwendig, daß die Synode nicht durch Rüchicht auf Provinzial⸗ verhältnisse gehindert wird, die geeigneten Männer zur Wahl zu bringen, und bei der unvermeidlichen Beschränkung der Personenzahl läßt es sich ohnehin nicht erreichen, daß auf jede einzelne Provinz auch nur ein Vorstandsmitglied repartkrt wird. Zugleich bleibt es dem Urtheil der Synode anheimgestellt, daß in der Betheiligung der geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder an dem Personal bes Vor⸗ standg ein angemessenes Verhältniß gefunden wird.
Zum Synodalrath sind 17 Personen zu wählen, welche in Ver⸗= bindung mit dem Synodalvorstand dieses Kollegium auf 24 Rit— glieder bringen. Bei dieser Wahl nun ist die Rücsicht, daß alle Provinzen durch ihnen angehörige Mitglieder am Synodalrath be⸗ theiligt sein muͤssen, zur Durchführung gebracht: die zu Wählenden sind auf die einzelnen Provinzen, wie die Verlage ergiebt, vertheilt, unter Zugrundelegung der Seelenzahl wie der mehr oder minder aut⸗ gebauten gemeindlichen Organisatlon in den einzelnen Provinzen.
Versammlungen der Generalfynode— S§. 21. Der Zusammentritt der Generalsynode zu ordentlicher Ver⸗ sammlung soll alle sechs Jahre stattfinden: für die Provinzialsynoden
und
daß die⸗ kung der Bahn er⸗ uf diesem oribildung
I) Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten
Vorlagen. w ᷣ nellen r beschließt über die in seiner eigenen Mitte geste . ier l . Beseitigung von Mängeln, welche bei der
Wege,
finden Ausführung der Kirchengesetze hervortreten. Beschlüsse
letzteren Art gehen, sofern ihnen im Verwaltungs⸗ . e e, 9 kann, als Anträge n Evangelischen Ober⸗Kirchenrath. Verlangt ihre ö. führung den Weg der Gesetzgebung, so kann der 3. . Vorstand entweder die Beschreitung desselben bei ö. Kirchenregierung beantragen, oder selbst einen , . wurf Behufs feiner Einbringung in der Generalsyno
rbeiten (8. 5).
3) en ö t versammelte Generalsynode, 6 Anordnungen, welche regelmäßig der beschließenden it⸗ wirkang der Generalsynode bedürfen, wegen ihrer Unauf⸗ schieblichkeit durch kirchenregimentlichen Erlaß provisorisc getroffen werden sollen. Solche Erlasse sönnen nur 3 gehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die . schieblichkeit anerkennt als auch ihrem Inhalte zustimmt, und mit ausdrücklicher Erwähnung dieser seiner Mitwir⸗ kung. Sie sind der nächsten Generalsynode zur Prüfung und , a n ö ah e. die letztere ver⸗ agt wird, außer Wirksamkeit zu setzen.
4 9 bereitet die nächste Versammlung der Generalsynode, soweit ihm dies obliegt, vor, insbesondere durch n der Legitimationen und Feststellung des der General⸗ Synode abzustattenden Berichts (§. 26). .
5) In Bezug auf die vorangegangene Versammlung ö. ig er die zur Ausführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Geschäfte und sorgt für den Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle.
6) Er re m en General Synodalkasse ¶ 5. 365). ö
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Ange . heiten der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Art schlüssig 233 eine gemeinschaftliche Berathung mit dem , . er⸗ Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu veransta 3 ö.
32. Der Synodalvorstand wird zur Erledigung e Geschäfte, welche ihm selbständig bei nicht versammelter . e obliegen (85. 31), nach Vereinbarung mit dem , , Ober⸗irchenrath von dem Synodalpräses nach Berlin a.
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes be arf es der Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei , m gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
ung, e bestir
; ĩ ĩ dalordnung welche aus der eintretenden vollen Wirksamkeit der Syno . Organisation der bestehenden Kirchenbehörden sich ergeben . ; . j die Bi igen kirch⸗ werden. ‚ ; j Bestimmungen des en- und landesgesetzliche Wirksamkeit die bisher usgeschickt, wird zu den einzelnen Bestimmung kr ichn , der Staats⸗ und Kirchenbehörden neu zu regeln, ,, 9 . ö. bleibt staatlicher Anordnung vorbehalten. 8. J. Der Entwurf hebt mit der Bezeichnung des kirchlichen Gebie . 1 39. Die §5§. 50, 59, 61 und 62 der Kirchengemeinde⸗ an, als dessen oberste Synodalkörperschaft die Generalsynode gedach znnodalordnüng vom 10. September 1853 find aufgehoben. ist. Es ist diefes Gebiel der Üͤnrfang der r . 44 . ,,, , , renn. e' ge gie fl liebs Tr, der im 40 bis 43. ä , . ö eits in den acht älteren ale r gedn el de besche are. ,,, 5 den Superintendenten , 7) . , nt . e eerr r, angehören. Unter mehreren zur Synode gehör ee, . ; setzung. ͤ denten gebührt der Vorsit dem im Ephoralamt älteren. 8. 2. Die benen ,. 3. ,, gliedert sich im 2 sämmtlichen innerhalb des ir Gent ei e, 93 . Wescn lichen wie die der außerordentlichen Generalsynode des ö definitiv oder vilgrisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche Jahres 1875. Den wesentlichen Bestand derselben bilden die an Anstalten, welche keine Parochialrechte haben, Militär⸗ aus der Wahl der acht betheiligten , ö istliche und ordinirte Hülfsgeistliche sind nur befugt, den 150 Mitglieder; daͤzu treten je. ein Mitg . ö 33. berathender Stimme an der Synode Theil zu nehmen. theologischen ,, 1 ,, e ee rn n, n, . ifel ü ĩ tigung und dreißig vom Landesherrn ernannte ö zu hen Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberech ; t ter der theologischen Wissen⸗ , , ,,, . len wn, erregen, th, , mie der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Die Hälfte eat rn , , derselben wird in der Weise gewählt, daß n n Ebenso können die Generalsuperinten denten nach der Natur und He— aus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeinde⸗ deutung ihres kirchlichen Amts der Synode nicht fehlen. Die Be— vertretern, welche die Qualifikation n i . hell des ö. ö. me, . . '. an oder aus der Zahl der früheren Aeltesten, jo vie Nein Sechstheil der Gesammtheit au i, ,. üimentlichen Stellung durch frei ĩ ; immberechtigte Geistliche in glieder findet in der Bedeutung seiner kirchenreg - n glieder entsendet, als sie stimm — den an tfertigung und ist gleichmäßig in alle neueren Kirchen. un n,, . 1 , , . ehenen e, e,. aufgenommen. Die für. die außerordentliche Seelenzahl stärkeren Gemeinden aus den anges Sy lfynode hinzugezogenen Deputirten der juristischen Fakultäten kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Synodal⸗ 6 e n, , , melt gement, nigen menden . 3, Hufen 1 organische Verbindung mit der evangelischen Landes⸗ noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, kirche nicht bestßen; soweit die für die , . n sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nach Maßgabe juristischen und kirchenrechtlich gebildeten Kräfte ihr nicht du. 6 init schristlichenm? R Beschluß der Kreissynode be⸗ der Propinzialsynoden follten zugeführt werden, wird di *. ,,,, Bestätigung des durch r drr ee, landesherrlichen Ernennungsrechts das Fehlende aus . . f he. timmt; der Be ö. . ; . 9 atfrage e 2 ? ĩ ĩ können. ; . ö. vi , n, nn,, a . drei . Tonktion der durch n, . , . . 5 ganze en en , Jahre * a ,,, , , a. err ere, , Diese umfaßt auf e. 6 . ö. ö. t , i rn ffn ; * j aro Fall, ; ; ] s Jahren und läuft von rfassung geblieben. n ie Gemeinde, bei verbundenen Gemein den der 66 e ., - der Generalsynode einen Zeitraum von sechs J ö nicht auf Grund der Ucherzeugun daß das Bestehende vorzügliche ür jede D ist gleichzeitig ein Stell⸗ ; schem eine ordentliche Generglsynode zusammen 28 8d zeugung, daß das Bestehende vorzüglicher vollzogen. Für jedes weltliche Mitglie j in die dem Jahre, in welch 6. hres. sei, sondern weil in Folge“ der Veränderung in der Stellung des vertreter ö öh welcher bei dessen Verhinderung in die 1 * . der aus der 6 . 5 ve r. 3 . nicht mehr 3 vor de eintritt. ; ; §. 3. 1. stali⸗ ie ein- em Eint:ꝛitt in die Verfgffungsperiode ohne Weiteres ihre nwen · mn, 41. Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus: Wahl der 6 e,, 8 G . in ef ra ce, n nf! . . e 9. II den von den e, n,. 65 n 31 kee r . i Provinzen‘) und dem Ausbau der kirch⸗ eden gn en üer, ,. . nne rn inz zu wählenden geor ; ö. ; i,, n er, sesp s m. fin nzutrãglich · 2) . ö der nf le. Hahn n n, nn. e ,,, zerlegen die zu wählenden Abgeord= Ftenh erna ien, fi ten ann e fähig ten heteeaenn Hegen den vinzialuniversität (für Posen der Uniberfität Breslau) Die folgenden Zahl nach gleiche Abtheilungen, so daß eine der, Inhaber eines kirchlichen und S ulamts disziplinarisch vorzugehen vinzia a. Mitgliede dieser Fakultät; neten in drei eee , . . stehen den Geisflichen. die andere auf ist und das Verfahren hinsichtlich des einen und des anderen Amtes zu wählenden Mitg 8 lied deren selben auf die im ki ich- Mitglieder einer Synodal. oder nach völlig verschiedenen Grundsãtzen geführt und abgeschlossen werden n ,, lenden Nejen gen Fällt. welche als e n f fee, oder früher gestanden muß. Am wenigsten kann es jetzt kei dem schriftlichen Verfahren Zahl den sechsten Theil der nach Nr. 1 zu wahle Gemein dekdrperschaft . 6 ohne Amts. und Standesbe⸗ berbleiben, nachdem ein. Mitwirkung der Synodalvorstände bei der Abgeordneten nicht übersteigen soll. ö haben, während die dri w. un rallcin maßgebenden Urtheil der Pro— Urtheils fällung in Disziplin arsachen für die Provinzialinstanz bereits Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine; schraͤnkung, nach dem free schenen, kirchlich erfahrenen und verdienten festgestellt ist, für die zweite Instanz durch die gegenwärtige Ordnung Synodalperiode von drei Jahren. ; , n,, 3 werden kann eingeführt werden soll. Eg ist den Mitgliedern der Synobaldorflände 9 §. 42. Jeder Kreissynodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreis- Mannern der Landeskirche gewäh ; ee eenenräh en, weis Gl. igen e, n mer.
Erledigung einzelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ,,, 3 *. Ermessen des Präses zulässig. durch Der Synodalvorstand regelt seinen Geschäftsgang ö. seine Beschlüsse. Es steht ihm frei, aus seiner Mitte 9. . stimmte Geschäfte J zu bilden oder auch einzelne Mit⸗ i i hen zu beauftragen. , 31. N26 6 rn, . Ober⸗RKirchenrath wirkt der n ammen . en,, entweder über Cinwendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Der signirten, oder über die wegen Mangels an Uebereinstim⸗ mung mit dem Bekenntniß der Kirche angefochtene Be⸗ rufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte, oder in einer wegen 67 gegen einen Geist⸗ lichen geführten Digziplinaruntersuchung Entscheidung ab⸗ gegeben werden soll;
node der Wahlkörper. Ist in der Provinz eine größere Anzahl von er ,, en,, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahlkreise auf fünfunddreißig, in den Provinzen Brandenburg und Sachsen auf vierzig zu verringerg. In 7 Wahlverbande bilden die inigten Kreissynoden den Wahlkoörper. . n. . die Begrenzung der durch Zusammen⸗ legung von Kreissynoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung durch Königliche Ver⸗ bestimmt. J
56 36h der von den Kreissynoden und Wahlverbänden zu wählenden Abgeordneten (8. n ll feen das Dreifache in der Provinz vorhandenen Wahl kreise. U
ö. gi 66 , wird gleichzeitig ein Stellvertreter
ĩ ĩ i ĩ ĩ i z de zu Vertheilun sebt die Sicherheit, daß an der Syno ce , lr geifli Stand, zu einem anderen n,, . weltliche, und zwar e,, ö. , . hg i . emeinde⸗ und Synodalkörpern, Theil — 56 i e h ngen den Ke gem zi. .. 6 n. Sie gewährleistet also, was allein prinzi — gn al e gefordert werden kann, daß derselbe
3 Nach der Zählung von 1871 . e,, Eyangelischen
m 202, ö. — 1
Pommern 6 1 66h
Posen 1761. 550 , 19. h
M.
gewählt.
, N R Vestlalen⸗ . 63606 Gh
Rheinprovinz I 0s, Ohh
weren Entscheidungen über einen ihnen vorher meistens unbekannten
ann betheiligen, ohne daß in
'andlung mit ihm, nach Erfordern der Umstände auch die Verneh⸗
mung der Zeugen stattfindet.
ziplinarrecht und Disziplinarver rwvidirt und neugestaltet werde über das Dis zipiinarverfahren
vom 21. Juli 1852, durch welche die vorgedachten Nachtheile sämmt⸗ auf das Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte durch die Vorlage übertragen.
S. J. Absatz 1 des 5. 7 konstatirt, daß die in Faß angegebene Zu⸗
lich beseitigt werden,
sammenstellung nicht den Zweck
auf die dort benannten Gegenstände bedingungslos einzuschränken. Absatz 2 entwickelt die Felgen, welche aus der außerhalb bes Rahmens
don §. 6 erfolgten Bethätigung
die provinzielle Gesetzgebung und für die Verwaltung hervorgehen.
ihrer Gegenwart eine mündliche Ver⸗
Bis dahin, daß das kirchliche Dis— fahren durch die kirchliche Gesetzgebung n kann, sind deshalb die Vorschriften gegen Stagtebeamte in dem Gesetze
hat, die landeskirchliche Gesetzgebung
. irchenvermögen gerücksichtigt, d um ein Drittel) die Ausgaben Übersteig
nur ohne Gefährdung ihrer nächsten Aufgabe Bedürfnisse lessten,
für allgemeine kirchliche nur der ursprünglichen Bestimmung des thun. Für eine Anzahl Kirchenkassen,
mögen fortdauernd Üeberschüffe anhäufen, ohne daß in den Bedärf—
nissen der Kirchengemeinde sich dafür ein
zweck darbietet, wird es nur erwüänscht sein, daß sie hier einen geord⸗ neten Weg finden von ihrem Ueberfluß zum allgemeinen kirchlichen Besten beizutragen. In gleicher Linie sind die kirchlichen Pfründen
der landes lirchlichen Gesetzßzebung füt
zu stellen, Unterhalt eines Pfarrers und seiner Fa
Neben den im 8. 13 bezeichneten Kirchenkassen und Gemeinden stellt 8. 14 die Einkünfte des Kirchenvermögeng und der Pfarrpfrün— den als . Objekt der Besteuerung hin.
deren Erträge über das Maaß des zum aus kömmlichen
Es ist hierbei auf die⸗ eren Einnahmen beträchtlich en. Dieselben können nicht einen mäßigen Abtrag sondern es entspricht Kirchenguts, wenn sie dies die von einem großen Ver—
angemessener Verwendung.
lun
werden können.
beträgt die Synodalperiode drei Jahre, so daß zwischen jeder Versamm⸗
g der Generalsynode regel mãßig n e rin la scnohn gehalten Eine längere als sechsjä hrige Periode für die Ge⸗
neralsynode erschien bei der Fülle der für sie bestehenden Aufgaben
nicht zulässig. CTintreten dringender Bedürfnisse Schließung, Willenserklärung vorbehalten, entsprechend ebensowohl der Stellung
des
Außerordentliche Versammlungen müssen von dem abhängig bleiben. Berufung, Vertagung der Generalsynode sind der Königlichen
Landesherrn als Trägerz des Kirchenregiments wie der der Ge=
neralsynsde zukommenden Bedeutung.
offer
der
analogen Vorschriften für die Provinzialsynoden.
22. Die Fürbitte für die versafsimelte Generalsynode beim ntlichen Gottesdienst bedarf keiner weiteren Begründung.
6 23. Die Funktion und Stellung des Königlichen Kommissars bei der Synode
als Vertreter des oberften Kirchenregiments entspricht den Vorschrif Die Wahrnehmung unktion ist hier auf der obersten Synodalstufe dem Präͤsidenten
milie Erforderlichen hinauz.
des
vangelischen Ober · Kirchenratht übertragen, für den Fall seiner