1875 / 270 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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2.

Berlin, 16. Rovember.

Unter dem Vorsitz des Vize- Präsidenten des Kammergerichts, von Mühler und des Kreissgerichts-Direktors Panuier haelt der Verein für Besserung der Strafgefangenen am Mentag, den 18. d. M. seine Mona ks ver sam m lung in der Königlichen Ho us. voigtei a. Beschlossen warde, den Magiftrat und die Stadtgerord. neten zu bitten, auch in diesem kommenden Jahre (876) dem Verein den alljährlich bewilligten Zuschuß zu gewähren. Die Vertheilung der fälligen Prämien an wirklich gebesserte Strafgefangene in Höhe von 20 bis zu 19 Thalern und 3 kleineren à 4 Thlr. 15 Sgr. wurde e fen, am 12. Dezember vorzunehmen. Der Bericht der Pfleger über ihre Pflegrbefohlenen war im Ganzen ein günstiger, dennoch wird in jeder Sitzung des Vereins der Mangel an Besserunganstalten für jugendꝛiche, der Freiheit wiedergegebene Strafgefangene, beklagt. Der ausgegebene Bericht des Vereins äber dessen Thätigkeit in den Jahren 1673 74 zeigt, 6. der Verein, wie bisher, seine Fürsorge den Entlassenen durch die 4 Töchtervereine zu Theil hat werden lassen. Während vor Kurzem Jeder, der arbeiten wollte, angenommen wurde, weisen jetzt die Arbeitgeber wieder häufig Bestrafte zurück, da es an unbescholtenen Arbeitern, die sich anbieten, nicht fehlt. Allein auch dieser Umschwung der Verhältnisse hat seine heilsamen Folgen gehabt. Auch bei den Entlassenen waren die Ansprüche maß los gestiegen. Kein Lohn war ihnen mehr hoch und keine Arbeit mehr

leicht genug, dem hat das Jahr 1874 fast ganz ein Ende gemacht.

Im Jahre 1873 beaussichtigte die Kommisston für jugendliche ert⸗ laffene Strafgefangene 346 Personen. Von diesen konnten wegen ihrer mehrsährigen guten Führung als gebessert betrachtet und der Aufsicht entiassen werden 69, der Äufsicht hatten sich entzogen und kennten nicht aufgefunden werden 45, wegen fortgesetzt schlechter Führung wurden, als unverbesserlich aufgegeben 8. 1874 waren 244 Pfleglinge zu beaufsichtigen. Gebessert davon sind 65, der Aufsicht hatten sich entzogen 17, als unverbesserlich sind 3 aufgegeben worden. Die Zahl der erwachsenen Entlassenen, die die Hülfe des Vereins in Anspruch nahmen, betrug 311 im Jahre 1873 und 3035 im Jahre 1874. Von denen, die sich an den Verein wandten, baten 4 im Jahre 1873 und 287 im Jahre 1874 vor allen Dingen um ein zeitweiliges Unterkommen und wurden deshalb in die vom Verein gemietheten Schlafstellen untergebracht. 1873 besaß der Verein 12, 1874 13 solcher Schlafstellen. I/ Durch⸗ schnitt hat jeder der Entlassenen 25 Woche den Genuß einer freien Schlafstelle gehabt. Unterstützungen wurden rxorzugsweise an Solche gegeben, die ohne einen Ueberverdienst aus der Strafanstalt entlassen wurden und daher nicht im Stande waren, aus eigenen Mitteln die zur Betreibung ihres Geschäftes erforderlichen Werkzeuge oder die ihnen nothwendige Kleidung sich anzuschaffen. Auch wurde mehrfach verheiratheten Ent- lassenen eine Beihülfe gewährt, wenn sie zugleich für ihre Familie zu sorgen hatten. Weibliche Entlassene sind in beiden Jahren 1873 und 1874 74 Personen beaufsichtigt worden, davon sind 4 wieder zur Haft gekommen, 11 haben sich heimlich aus ihren Wohnungen ent⸗ fernt und konnten nicht wieder aufgefunden werden.

Im Saale von Sachse in der Taubenstraße fand Montag Abend die erste gemüthliche Versammlung des Berliner Haus⸗— frauenvereins statt; der Saal war viel zu klein für die An⸗ wesenden und Viele mußten umkehren, ohne Platz gefunden zu haben. Frau Lina Morgenstern begrüßte die zahlreich Erschienenen. Die Königliche Hofschauspielerin Frl. Wienrich, ebenso wie einige Di— lettanten erfreuten die Anwesenden durch Deklamationen und Vor— träge. Gegen 12 Uhr trennten sich die Versammelten.

XE 83 Inserate für den Deutschen Reiche⸗ u. Kgl. Preuß. Staats ⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

des Neutschen Reicha-Anzeigers und Königlich Nreußischen Staats-Anzeigerz:

ostblatt nimmt an: di ö 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. of e ,,,, 2. Subha stationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl.

Vöm Kunstmarkt. Die 172. Lepkersche Kunstauktion, die am Mittwoch, den 17. November, von 10 Uhr, in dem bekannten Lokal, Kronenstraße 192., stattfindet, darf ein lebhafteres Jeteresse beanspruchen, als die in letzter Zeit hier vorgenommenen ähnlichen Versteigerungen. Der beschreibende Kataleg umfaßt 105, zum Theil bisher der Sammlung des Geheimen Rathes Dittmar angehörige Bilder, die fast ausnahmslos von älteren Meistern französischer, deutscher, italienischer und namentlich niederländischer Schulen ihren Ursprung ableiten. Die ungünstigen Ausstellungsräume erschweren zwar eine genauere Prüfung der einzelnen Stücke in hohem Grade; doch läßt selbst ein flüchtiger Ueberblick schon erkennen, daß sie in ihrer überwiegenden Mehrzahl an künftlerischer Qualität diejenigen Arbeiten ü erragen, die sonst wohl in Berlin als Produkte alter Meister zur Versteige⸗ rung zu gelangen pflegen. Die Zuverlässigkeit der aufgeführten Künstlernamen, die übrigens mit wenigen Ausnahmen nicht ohne ein gewisses Geschick gewählt worden sind, wird freilich auch durch die sehr bestimmt lautenden Angaben des gedruckten Katalogs noch keines⸗ wegs verbürgt; vielmehr kann u. a. eine unbedenklich dem Jan Steen zugeschriebene Wirthshausscene nur von einem viel niedriger stehenden, sich an die Typen des genialen Meisters anlehnenden Maler her⸗ rühren, und ein ähnliches Verhältniß kehrt nicht blos bei ersten Meistern, wie bei einem als Snyders bezeichneten Thierstück, sondern auch bei Künstlern zweiten Ranges wieder, wie z. B. bei der sehr mit Unrecht dem David Ryckaert zugeschriebenen reizlosen Scene aus einer Bauernschenke. Trotzdem finden sich zahl— reiche tüchtige Arbeiten, die manchen Kunstfreund ansprechen werden, wie der dem Giov. Francesco Barbieri zugewiesene Ecce Homo“, das dem David Teniers zuertheilte und mit dessen Namen versehene Bild eines niederländischen Bauernhofes mit großer figürlicher Staffage und manniefachem Geräth im Vordergrunde, das mit dem Namen Pieter Hooghe bezeichnete Interieur mit zwei ziem⸗ lich großen Figuren, das aus Früchten, Fischen 2c. gebildete Still leben von C. Saftleven, das kräftige Blumenstück von W. F. van Roye, der Lautenspieler von W. E. Dietrich und desselben Kopie der büßenden Magdalena nach Adrian v. d. Werff, die Landschaften des älteren Manskirch, des H. Saftleven, die als J. Ruisdael (2) be⸗ zeichnete u. A. m. Interessant ist ferner auch noch manches Stück jetzt minder häufig genannter Meister, wie z. B. das Bild „Cimon und Pera“ von Januarius Zick, und vieles Andere, während nur ver⸗ hältnißmäßig sehr wenige Nummern als völlig werthlose Malereien bezeichnet werden können.

Aus dem Mansfeldischen wird der „Magd. Ztg.“ unterm II. November geschrieben: Nachdem die Beiträge zu einem Luther⸗ Denkmal so weit angewachsen sind, daß man unter Hinzurechnung der Zinsen und ferneren Opfergaben an die Ausführung selbst denken und der Hoffnung sich hingeben kann, ein dem großen Reformator

würdiges Standbild zu seinem in acht Jahren wiederkehrenden 400

jährigen Geburtstag aufrichten zu können, faßte der ‚Luther⸗Denkmal⸗ Verein“ in seiner gestrigen Generalversammlung den Beschluß, das Standbild auf dem Marktplatz in Eisleben aufzustellen, und als Material Bronce zu verwenden. Schließlich wurde das Comits beauftragt, mit dem Berliner Künstler F. Schaper, einem im Mans felder ⸗Seekreise zu Alsleben geborenen Bildhauer, der zur Zeit mit einer Goethe⸗Statue für die Stadt Berlin beschäftigt ist, in Verbin dung zu treten, beziehentlich ihn unter Ausschluß einer Konkurrenz um Anfertigung eines Entwurfes anzugehen.

Die niedrig gelegenen Theile Londons und der Umgegend sind

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto. J. Literarische Anzeigen.

laut Telegramm von gestern Abend durch eine 'r ri iu tz der Them se unter Wasser gesetzt worden; indeß ist das Wasser bereits

wieder im Sinken. Die Stürme der letzten Tage haben außer

ordentlich großen Schaden gethan. Von der Küste wird eine große Anzahl von Schiffbrüchen gemeldet.

Aus Paris, 16. November, Mittags, meldet W. T. B.“: Von der Küste werden zahlreiche GShiffhrůche gemeldet. Aus Cher⸗ bourg wird berichtet, daß das dänische Schiff ‚Forewyneken“ auf

der Fahrt von Kopenhagen nach Triest bei Etaples gescheitert ist.

Von der Mannschaft sind 2 Mann gerettet. 8 Mann werden vermißt.

Die Eisenbahn⸗Nachtzüge zwischen Msalmoe und Stock- helm sind, telegraphischer Nachricht zufolge, in vergangener Nacht zwi⸗ schen Linköping und Bankeberg auf einander gestoßen. Soweit bis jetzt bekannt, sind 6 Personen todt, 12 verwundet. Unter letzteren befindet sich der belgische Gesandte, der jedech nicht schwer verletzt wurde. Sieben Waggons sind vollständig zertrümmert.

Ueber den Schiffbruch des Dampfers Pacifie“ liegen aus New⸗York weitere Einzelheiten vor. Der Matrose, der in der Meerenge von Juca von einem Flesse aufgenommen wurde, war ein Quartiermeister der Mannschaft. Er berichtet, daß sich 250 Personen an Bord des Schiffes befanden, als es mit dem anderen Fahrzeuge zusammenstieß. Die geängstigten Passagiere verursachten die größte Verwirrung ünd stürzten sich ungestüm und den Befehlen des Kapi⸗ täns zuwider in die Boote. Ein mit 15 Frauen gefülltes Boot schlug um, ein anderes mit dem ersten Steuermann und acht Seeleuten kam

davon. Der „Pgeifie“ sank rasch und ließ auf der Meeresoberfläche

eine schwebende Masse, von menschlichen Wesen zurück, die bald ver= schwanden. Es sind einige weitere Leichen aufgefunden worden.

Theater.

Frl. Ernestine Wegner ist von ihrer Krankheit nun mehr völlig genesen, und wird daher die Direktion des Wallnertheaters der beliebten Soubrette Gelegenheit bieten, sich wieder dem Publikum zu zeigen. Am nächsten Donnerstag wird das Wilkensche Volksstück Ehrliche Arbeit‘ mit Frl. Wegner als Margarethe und den Hrrn. Helmer ding, Form es und Engels in ihren bewährten Nollen neu einstudirt in Scene gehen. Nur aus dem angeführten Grunde werden die Aufführungen des Moserschen Lustspieles „Der „Veilchenfresser“, welcher am Dienstag die fünfzigste Vorstellung er— lebte und noch immer eine ungeschwächte Anziehungskraft bewährt, auf kurze Zeit unterbrochen werden, um fortan, abwechselnd mit den besten Volksstücken, das Repertoir zu beherrschen.

Im Kxollschen Theater beginnt, wie allsährlich, die Weihnachts- Ausstellung am 25. November. Hierdurch werden die Aufführungen der mit so vielem Beifall aufgenommene Nevität: ‚Das gestohlene Gesicht“ mit dem bezeichneten Tage unterbrochen. Die Proben zu dem Girndt⸗Jacobsenschen Weihnachts stücke: Das Reich der Wünsche“ sind bereits in vollem Gange, und ebenso wird an der diesmal ganz besonders reichhaltigen und prächtigen Weihnachts⸗Ausstellung bereits seit Wochen gearbeitet.

Hr. Emmerich Robert verabschiedete sich gestern im Nationaltheater von dem zahlreich erschienenen Publikum in einer seiner hesten Rollen, als Hamlet und wurde fuͤr seine vor⸗ zügliche Kunftleistung nach jedem Akt durch mehrmaligen Hervorruf und piele Lorbeerkränze ausgezeichnet. Die Mitglieder des Theaters, besonders Hr. Menzel, Hr. Lortzing, Hr. Conried, Fr. Wittmann und Frl. Leisch unterstützten den Gast nach Kääften.

383

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen ⸗Expedi⸗ tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S. Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

. Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Linszahlung ** u. 3. . von öffentlichen Papieren.

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

9. Familien- Nachrichten. beilage. *

sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Nachsteßender Aufruf vom 24. Juni 1875 Am Montag, den 21. Juni d. J., ist in einem Roggenfelde unweit der Goldberg⸗Hainauer Chaussee, und zwar kaum eine Viertel stunde von der Stadt Hainau entfernt, der vollständig ent— kleidete Leichnam eines bis jetzt unbekannten Mannes gefunden. An der Leiche waren eine große Schnittwunde durch den Hals, sowie meh— rere Stichwunden in den Leib sichtbar. Nach dem Ergebniß der am 23. Juni stattgehabten Sektion ist der Tod durch Verblutung in Folge dieser Wunden eingetreten. Die Umstände sprechen da⸗ für, daß der Unbekannte schon mehrere Tage ror dem Auffinden seiner Leiche ermordet ist. Ob der Mord an diesem Orte stattgefunden hat, oder ob die Leiche von anders woher dorthin gebracht worden ist, dafür fehlt jeder Anbalt. Blutspuren waren nicht vorhanden, solche können aber auch durch den andauernden Regen am 19. Juni ver— wischt sein. Soweit der bereits vorhandene Grad der Verwesung erkennen lietz, ist nachstehende Per— sonalbeschreibang festgestellt: Der Körper des Entseelten ist J! M. 72 Cm. lang und kräftig ge⸗ baut, Haare 5 bis I Em, lang, dunkelbraun, fast schwarz. Auf der Oberlippe ein kleiner braun— rother Schnurrbart, ein eben jolcher spärlicher Bart an der Unterlippe. Zähne gut und vollständig. Beschaffenheit der Häaͤnde und Füße läßt darauf schließen, daß der Mann nicht dem Arbeiterstande angehört hat. Alter etwa 25 bis 28 Jahre. Aussehen etwas jüdisch. Es fehlt fast jede Spur zur Ermittelung der muthmaßlichen Mörder und der Persen des Ermordeten. In der Nacht zu Freitag, den 18. Juni, ist etwa 50 Schritte von der Leiche auf dem Feldwege, welcher von der Chaussee ab an dem Roggenfelde vorbeiführt, eine dunkelblaue Tuchmütze mit dunkelblauem, mit Leder eingefaßtem Tuchschirm und gewöhnlichem karrirten Zeugfutter gefunden. Ferner wurden an der Stelle, wo der Feldweg von der Chaussee ab⸗ führt, einige Glagscherben, anscheinend von einem Wagenfenster herrührend, gefunden. Es wird um schleunige Anzeige ersucht, ob etwa seit letzterer Zeit eine Per son vermißt wird, zu welcher die obige Personalbeschreibung passen könnte. Ebenfso wird jeder, welcher Angaben machen kann, welche zur Aufklaͤrung des vorliegenden Verbrechens füh— ren könnten, um gefällige schleunige Anzeige ge⸗ beten. Von ber Leiche sind Photographien angefertigt worden, welche zur Ansicht versandt werden können. wird hiermit erneuert. ; Loewenberg i. Schl., den 11. November 1875. Der Staats anwalt.

Am 13. September cr. ist in Arnau ein unbe—

kannter Mann anscheinend an Entkräftung gestorben. Derselbe war etwa 60 Jahre fg ar Zoll groß, und kräftig gebaut; er hatte dunkelblondes, stark ergrautes Haupthaar, gleichen Vollbart und graublaue Augen. Bekleidet war die Leiche mit

weißem Hemde, dunkelgrauer Hose, rothbunter Zeug⸗ weste und rothkarrirter Jacke. Auf dem Kopfe trug der Verstorbene eine dunkelblaue, roth gefutterte so⸗ genannte österreichische Mütze. Der Verstorbene selbst soll sich vor seinem Ende Malonneck genannt und gesagt haben, er sei aus Reichenau; einige bei ihm vorgefundene Atteste lauten auf den Namen Friedrich Michalski, Friedrich Blichalski, Anna Sprängel. In den Amtsbezirken Reichenau und Steffenswalde aber ist er unbekannt. Es wird um Auskunft über die Persoönlichkeit des Verstorbenen ersucht. Mohrungen, den 3. November 1875. Königliche Staatsanwaltschaft.

Oeffentliche Vorladung. Auf den Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 1875 ist gegen folgende Personen: I) den Schneider⸗ gesellen Friedr. Karl August Klabisch aus Lieberose, am 6. November 1850 in Friedland geboren, 2) den Tischlergesellen Friedr. Heinrich Noack aus Leib chel, am 3. Mai 1850 in Skuhlen geboren, 3) den Gustav Adolf Otto Faber aus Steinkirchen, am 4. August 1852 daselbst geboren, 4) den Friedrich Wilhelm Lademann aus Lübben, am 309 Oktober 1852 daselbst geboren, 5) den Oscar Sigismund Louis Klopsch von dort, am 26. März 1852 in Läb— ben geboren, 65 den Karl August Lehmann aus Sglietz am 3. April 1853 daselbst geboren, 7) den Friedrich Ernft Adolf Faber aus Steinkirchen, am 16. Januar 1854 daselbst geboren, auf Grund des §. 140 des Reichs strafgesetzbuchs die Untersnchung wegen eines Vergehens wider die öffentliche Ord— nung eröffnet worden. Zur mündlichen Verhandlung der Sache fteht am 12. Januar 1876, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. III. an hiesiger Gerichtsstelle Termin an. Angeklagte werden zu die⸗ 69 Termine mit der Aufforderung vorgeladen, zur estgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uns solche so zeitig vor dem Ter⸗ mine anzuzeigen, daß sie noch dazu herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. Lübben, den . n 1875. Königliches Kreisgericht. J. Ab⸗

eilung.

Subhastationen, Anfgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

sss] Oeffentliche Ladung.

Die nachfolgend bezeichneten Testamente liegen im hiesigen Deposttorio noch uneröffnet, obwohl die Testatoren längst verstorben:

I) der geschiedenen Ehefrau des Nagelschmieds Daniel Ahrend, Marie, geb. Maßmann, aut Lütgenhausen, Amts Herzberg, errichtet zu Andreasberg am 12. Mai i848;

) des Bergmanns Friedrich Philipp Fischer und dessen Ehefrau Johanne e n Sophie, geb. Habermalz, zu Andreazberg, vom 22 Juni 1839;

3) des Bergmanns Heinrich Casper Gönnede zu Andreasberg, vom 11. Oktober 1867;

c des Försters Johann August Friedrich Har— tung und dessen Ehefrau Johanne Auguste Friederike, geb. Uhde, zu Königshof bei Andreasberg, vom 15. April 1824;

5) des Georg Chriftoph Philipp von Nyssen und Ehefrau Christiane, geb. Volkmann, zu Andreasberg, vom 24/27. März 1860;

6) der Ehefrau des Bergmanns Carl Wooge, Dorothea Marie Juliane, geb. Hering, zu Andreasberg, vom 25. Juni 1799;

7) des Waldarbeiters Ludwig Füllgrabe zu Sie⸗ ber, vom 22. August 1846.

Zur Publikation dieser Testamente wird Ter⸗

min auf Sonnabend, den 18. Dezember 1875, ; Morgens 11 Uhr, im Gerichtslokale zu Andreasberg angesetzt, und ergeht an die Betheiligten hierdurch die Aufforde⸗ rung, darin zu erscheinen. . Zellerfeld, den 10. November 1875. Königliches Amtsgericht II. von Harlessem. Gt. Ag. 110/11.)

8082 Ediktalladung.

Die Ehefrau des Stenermanns Kraeft, Johanna Marie, geb. Ott, zu Zingst hat vorgetragen, daß ihr Ehemann, der Steuermann Johann Gott⸗ fried Kraeft, mit dem sie seit 18. Januar 1865 ver— heirathet sei, sich schon seit Januar 1870 getrennt von ihr gehalten, und nachdem er zur Zahlung von Alimenten an die Klägerin verurtheilt worden, sich gänzlich entfernt habe, so daß sie nichts über seinen Aufenthalt zu erfahren vermocht, als daß Beklagter angeblich nach Amerika ausgewandert sei. Sie * unterm 10. September d. J. gegen ihn die Ehe⸗ scheidungsklage wegen böslicher Verlassung ange stellt, die Trennung des Ehebandes, seine Erklärung für den allein schuldigen Theil und Verurtheilung in die Prozeßkosten beantragt. Der Steuermann Johann Gottfried Kraeft wird demzufolge ediktaliter hiermit geladen am 16. Juni 1876, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle in unserem Sitzungs⸗ zimmer Nr. 1 zur Beantwortung der Klage und mündlichen Verhandlung der Sache zu erscheinen, widrigenfalls gegen ihn in contumaciam erkannt werden wird, was Rechtens.

Stralsund, den 18. September 1875.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Verschiedene Bekanntinachungen. lors Lehrerstellen.

An den mittleren und unteren Klassen der hiesigen Gewerbeschule ist zu Ostern 1876 eine mit einem Anfangsgehalte von 2400 M verbundene Lehrerstelle für beschreibende Naturwissenschaften und eine mit einem Anfangsgehalte von 2100 S—0 verbundene Lehrerstelle für Deutsch, Geschichte und Geographie zu besetzen.

Bewerbungen wolle man, unter Beifügung ron

Emittirte 44 proz. un indb.

Zeugnissen und eines Lebenslaufes, baldigst, längstens binnen 3 Wochen, gelangen lassen an Elberfeld, den 3. November 1875. das Kuratorium der Gewerbeschule.

ls 76 Ereussische Central- Bodenkredit - Aktiengesellschaft.

Stats an 81. Oktober 1825. A etir a: Cassa- Bestand- p 1,512 MI. 99. Wechsel- Bestand.... 4, 223,727. 25. Laufende Rechnung mit Bank- häusern gemäss Art. 2 sub 8 des Statuts. K 165,296.

7, Sᷣp7, 504.

lehns- Geschäften , 128, 882, 692. Anlage in Kommunal -Dar-

lehns- Geschäften, 2, 887, 416. Anlage in Lombard-Darlehns-

a 547,107. Grundstücks- Conto , 1,477,159. 68. Verschiedene Activa , 3, 651, 654.:

MS 151,234,651.

Passi a Eingezahltes Aktien- Kapital SS 14,400,000. Emittirte 4] prozent. kündb.

Central Pfandbriefe. 5,792, 300. Emittirte proz. Kündbare Cen-

tral- Pfandbriefe (zur Rück-

zahlung am 1. Oktober 1873

Seitens der Gesellschaft ge-

ge,, 107, 700. Emittirte 5 prozent. unkündb.

Central- Pfandbriefe 66, 270,600.

44,681, 100.

J k Anlage in Werthpapieren, ge-

mäss Art. 2 sub S des Statuts , Anlage in Hypotheken-Dar-

Central- Pfandbriefe Emission von 4 prozent. un-

kündbaren Central - Pfand-

briefen von 1875 Einzah-

lungen gemäss Art. 2 sub

6 dea Raten; Depöts gemäss Art. 2 sub 7

des Statuts (mit Einschluss

des diro- und Checkverkehrs, 2, 833, 574. w 335,087. 585. Verschiedene Passiva , 5, 173,676. 32.

S 151,234,651. HRerlim, den 31. Oktober 1875. Pie Directiom. v. Philips born. Bossart. Herrmann.

12, 140, 592.

Redacteurt F. Preh m.

Berlin: Verlag ver Srher lion Ref fei) Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen leinschließlich der Börsen · Beilagt.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

n 27G. Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 16. November. Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest stellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1876, lautet:

. . von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ nr . Bundesraths und des Reichstags, für Elsaß Lothringen, was folgt:

§. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte Landeshaus⸗ halts-Etat von Elsaß Lothringen für daz Jahr 1876 wird hierdurch in Ausgabe auf 43,821,298 S 85 93, nämlich: auf 30,701,754 „S 40 3 an fortdauernden und auf 13,1 19,544 M 45 3 an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, in Einnahme auf 43,821, 298 MM., 85 3 festgestellt.

§5. 2. 1) Die direkten Staatssteuern werden für das Jahr 1876 in Prinzipale und Zuschlägen nach Maßgabe der als Anlage B. bei- gefügten Uebersicht den Bestimmungen der Gesetze gemäß erhoben. 2) Die Kontingente der Bezirke zu dem Prinzipale der Grundsteuer, der Personal⸗ und Mobiliarsteuer und der Thür und Fenstersteuer sind in der Anlage C. festgesetzt.

§. 3. Für Rechnung der Bezirke, Gemeinden, öffentlichen An⸗ stalten und sonst berechtigten Korporationen können im Jahre 1876 I) die nach der bestehenden Gesetzgebung gestatteten Zuschläge zu den direkten Staatssteuern innerhalb der danach zulässigen Grenzen; 2) die in §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landes ⸗Haushalteetats von Elsaß Lothringen für das Jahr 1872, vom 10. Juni 1872 (Gesetzblatt S. 177) bezeichneten besonderen Abgaben und Gefälle erhoben werden. .

§. 4. Die von den Gemeinden, Wohlthätigkeits⸗ und sonstigen Gemeinde ⸗Anstalten für die Verwaltung ihrer Kassen durch Staats—⸗ beamte zu zahlenden Vergütungen werden zur Landeskasse vereinnahmt. Die Kosten für die Dienstleistungen und den Dienstaufwand der mit der Kontrole und der Verwaltung der bezeichneten Kassen betrauten Staatebeamten werden aus der Landeskasse bestritten.

§. 5. Die Verhandlungen über die Versteigerung von Holz und anderen Waldprodukten aus den im alleinigen Besitz des Fiskus befindlichen Forsten sind von Stempel und Enregistrementsgebühren befreit.

. §. 6. Zur Einlösung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats für 1875, vom 25. 5 1874 (Gesetzblatt S. 57) ausgegebenen oder auszugebenden Schatz,; anweisungen, sowie zur Deckung der bis zum 1. Juli 1876 durch den Erlös dieser Schatzanweisungen nicht bereits zedeckten, im §. 5 unter Rr. 1 und 2 desselben Gesetzes bezeichneten Ausgaben sind die erfor—⸗ derlichen Geldmittel bis zum Betrage von 8, 662, 000 M durch Aus- gabe von Schatzanweisungen zu beschaffen, welche nach Maßgabe des Bedarfs allmählich auszugeben sind.

§. 7. Ferner können zur Beschaffung der erforderlichen Betriebn⸗ fonds für die Landesverwaltung Schatzanweisungen bis zur Höhe von wei Millionen Mark ausgegeben werden. Diese Ermächtigung bleibt sᷣ lange in Kraft, bis die Beschaffung eines Betriebsfonds für die Landesverwaltung von Elsaß⸗Lothringen anderweit erfolgt, oder bis dieselbe ausdrücklich durch Gesetz zurückgezogen wird.

§. 8. Die Bestimmung des Zinsfußes der Schatzanweisungen, welche auf die Landeskasse von Elsaß-Lothringen durch den Ober-⸗Prä—⸗ sidenten auszufertigen stnd, und der Dauer der Umlaufzeit wird dem Ober ⸗Präsidenten überlassen. Die Dauer der Umlaufszeit der auf Grund des §. 6 auszugebenden Schatzanweisungen darf den Zeitraum von fünf Jahren, jedenfalls aber den 30. Juni 1881 nicht über- schrelten. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatz. anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr ge⸗ setzten Schatzanweisungen auszegeben werden.

5§. 9. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Einkünften von Elsaß— Lothringen zur Verfugung zu stellen.

§. 10. Die if der Schatzanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Faäͤlligkeits-⸗ termins.

§. 11. Ueber die weitere Ausführung der Vorschriften der §§. 6 bis 9, insbesondere die Ausgabe der Schatzanweisungen und deren Einlösung, trifft der Ober ⸗Präsident Bestimmung.

Urkundlich 21. Gegeben ze.

Die fortdauernden Ausgaben sind (im Vergleich mit dem Etat 1875): Forstverwaltung 2666 0900 (— 118800 6). Ver⸗ waltung der direkten Steuern 1,829, 050 AM (4 609,350 ½Æö). Ver- waltung der Zölle, indirekten Steuern und des Enregistrements 43438319 Æ (4 1370 66). Tabakmanufaktur 14912000 Summe A. Betriebs verwaltungen 10,741,869 S (4 2403, 902 ).

Die Einnahmen der Tabakmanufaktur ist auf 2513,4090 „6, die Ausgabe auf 1,912. 000 ½ veranschlagt, der Ueberschuß beträgt mithin 66l,; 16 4. . .

Ferner an Staatsverwaltungen: Mit dem Deutschen Reiche ge meinsame Behörden 166,240 M (4 180 M6) Ober ⸗Prästdium 427, 00 S ((- 76,975 S6) Justizverwaltung 1,825,510 16 (233,359 S6) Verwaltung des Innern 3,664,293 M (—19, 143 S096) Kultus 2,585, 170 MS (— 13473 S6) Oeffentlicher Unterricht, Wissenschaften und Künste 3,352,555 S (— 231,805 S6) Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 625,535 M (4 44 685 S) Wasserbauverwaltung 1608. 060 συ (— 105742 S6) Wegebauverwaltung 13363, 760 M ( 71.600 66) Allgemeine Finanzverwaltung 4351, 8682 (0 C 363,664 M Summer B. Staatsverwaltungen 19,959, Sis5 M0 ( 158, 148 46)

Die gesammten fortdauernden Ausgaben belaufen sich mithin auf 2,562,480 S mehr als pro 1875.

Als einmalige und außerordentliche Ausgaben sind ausgeworfen: Forstverwaltung 285,000 M. Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 248,000 M. Oberpräsidium 4090900 660. Verwal- tung des Innern 126,830 Kultus 16,000 M. Oeffentlicher Unter- richt u. s. w. 464 850 S Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 18,600 ½ς Wasserbauverwaltung 1,726,509 S6. Wegebauverwaltung 520,667 ½ Allgemeine Finanzverwaltung 10,43, 047 S. Zusammen 13, 1 19, 544

Die Einnahmen sind: Forstverwaltung 6,6540900 00 C 762.4090 dο6,) Verwaltung der direkten Stenern 10,422,400 —— 749,176 S6) Verwaltung der Zölle, indirekten Steuein und des

nregistrements 14007 075 M (— 308,585 M16) Tabakmanufaktur 25613400 M (4 25153400 M) Summg A. Betriebsvmrwaltungen 33,66 6, 875 M (4 3,B 716,991 S6) Ober⸗Prästdium 13201 . ( 142 6) Justizverwaltung 263,142 υ (— 11082 M) Verwal⸗ tung des Innern 244 680 M (4 6400 SM) Deffentlicher Unterricht 453276 X. (4 iH 603 , Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 154.050 0 6 34,920 ½6) Wasserbauverwaltung 11,274 M Wegebau⸗ Verwaltung 270, 80 A. . Finanzverwaltung 8, 44, 000 4 9 Z55, 406 S6) Summa B. Staats verwaltungen 10, l5h 423 MM 10965, 453 S0) Die Einnahme stellt sich um 4812,44 4 höher als pro 1875.

Berlin, Dienstag, den 16. November

Dem Reichstage liegt folgender Gesetzentwurf, be⸗ treffend Stempelabgaben von Schluß noten, Rech⸗ nungen, Lombarddarlehnen und Werthpapieren, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 30 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

J. Schlußnoten und Rechnungen. §. 1. Einer Stempelabgabe von Os M unterliegen:

alle Schlußnoten, Schlußzettel. Abschriften und Auszüge aus Tage.

oder Geschäfts büchern, chlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige

Schriftstücke, welche innerhalb des Reichsgebiekes über den Abschluͤß

oder die Prolongatien eines Kauf, Rückkauf⸗, Tausch, Lieferungs⸗

oder Differenzgeschäftes über Wechsel, Aktien, Staats oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art von einem oder meh— reren Kontrahenten, Maklern oder anderen Unterhändlern ausge⸗

stellt werden, wenn das Geschäft einen Gegenstand von 300 .

oder mehr betrifft.

Betrifft eines der bezeichneten Schriftstüke mehr als ein der— artiges Geschäft, so ist fuͤr jedes einzelne dieser Geschäfte ein Stem⸗ pel von O25 S zu verwenden.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als ein Geschäft auch eine Mehr—⸗ heit von Waarengeschäften, welche an demselben Tage zwischen den—⸗ selben Personen geschlossen werden, wenn hinsichtlich derselben nur eine einmalige Beurkundung mittelst eines der im ersten Absatz näher bezeichneten Schriftstücke stattfand.

5. Die landeggesetzlichen Vorschriften, nach welchen Stempel⸗ abgaben von Auktionsprotokollen erhoben werden, bleiben unberührt.

Ferner werden von Verträgen über vertretbare Sachen und Waaren,

1) welche nicht zur Wiederveräußerung in Natur oder nach vor—

gängiger Bearbeitung oder Verarbeitung,

2) noch zum Verbrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien be—

stimmt sind, . also beispielsweise über die Anschaffung von Baumaterialien für die

Ausführung eines bestimmten Baues irgend einer Art, über die An⸗

schaffung von Maschinen, Ausrüstungsgegenständen, Geräthschaften und Inventarienstücken für gewerbliche Einrichtungen, nicht die in §. I angeordneten, sondern die etwa bestehenden landesgesetzlichen Ab⸗ gaben erhoben.

Werden über solche Verträge von Mäklern oder andern Unter— händlern Schriftstücke im Sinne des §. 1 ausgestellt, so finden neben diesen Abgaben auf diese Schriftstücke die Vorschriften des 5. 1 An— wendung.

§. 3. Einer Stempelabgabe von Os υ sind ferner unter—⸗ worfen: Rechnungen, Noten, Verzeichnisse, Geschäftsbücher⸗Auszüge und sonstige Berechnungen bestehender ober ausgeglichener Gut—⸗ haben oder Verpflichtungen, welche innerhalb des Reichsgebietez über abgeschlossene oder prolengirte Kaufs. oder anderwei⸗ tige Anschaffungs⸗ oder Lieferungegeschäfte über Wechsel, Aktien, Staatz oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthwapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden, wenn das Schriftstück einen Vertragsgegenstand oder Anspruch von 300 M oder mehr an Werth betrifft.

54. Werden die nach 88 1 und 3 stempelpflichtigen Schrift⸗ stücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so ist von jedem Stück die Stempel⸗ abgabe zu entrichten.

Die Abschriften und Auszüge, welche der Aussteller eines stempel⸗ pflichtigen Schriftstückes für sich zurückbehält, bleinen stempelfrei, so lange sie nicht von dem Aussteller auꝛs den Händen gegeben werden.

§. 5. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der in den 5§. 1 und 3 bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gesetzten Vermerkes oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ist.

Telegramme über den Abschluß oder die Prolongation der in 5.1 bezeichneten Geschäfte bleiben stempelfrei; dasselbe gilt von Briefen, . sie auf Entfernungen von mindestens 10 Kilometern befördert werden.

Jedenfalls sind die einem Briefe beigelegten oder angehängten stempelpflichtigen Schriften vor deren Aushändigung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zu versteuern.

§. 6. Werden die nach 3. 1 stempelpflichtigen Schriftstücke ge⸗ richtlich oder notariell ausgefertigt, protokollirt oder beglaubigt, oder beglaubigte Abschriften oder Auszüge davon ertheilt, so ist die im

1 bestimmte Abgabe von diesen Gegenständen nach Vor— schrift dieses Gesetzes zu entrichten. Daneben kommen in Betreff der vorbezeichneten Gegenstände die landesgesetzlichen Vorschriften wegen der Stempel und Gebühren von beglaubigten Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen u. s. w. zur Anwendung.

§. 7. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in §. 1 und 5. 3 vorgeschriebenen Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und nach diesem jeder bei dem Geschäfte betheiligten Person ob, welche das Schriftstück annimmt.

§. 8. Die oben bezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:

a. durch Anwendung von Formularen, die nach Anordnung des

Bundesraths gegen Erlegung der Abgabe gestempelt sind;

b. durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken unter Beobachtung der vom Bundesrathe bekannt zu machenden Be⸗ dingungen.

5. 9g. Die Verwendung der Stempelmarken muß erfolgen, ehe das stempelpflichtige Schriftstück von dem Aussteller aus den Händen gegeben wird. .

5. 10 Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in den 88. 1 und 3 angeordneten Abgaben wird mit einer Geld⸗— strafe von s „M für jedes stempelpflichtige Schriftstück bestraft.

Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage festzusetzen:

a. gegen den Augsteller und jeden Unterzeichner eines stempelpflich- tigen Schriftstückes; .

b. gegen jeden ferneren Inhaber, welcher es n binnen 3

agen nach dem Tage des y,, und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstückeß die Versteuerung durch vorschriftsmäßige Verwendung der erforderlichen Stem—⸗ pelmarke zu bewirken. -. ;

Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vor dermänner und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der gefetzlichen Strafe. Der Aussteller, jeder Mitunterzeichner und jeder sernere Inhaber des stempelpflichtigen Schriftftückes sind der Reichs kasse gegenüber für die Entrichtung der Abgabe solidarisch verhaftet.

11. Was in den §§. 7 bis 10 bezüglich der in den §5§. ] und 3 bezeichneten Schriftstücke bestimmt ist, gilt auch von den nach den Vorschriften in den §§. 4, 5 und 6 stempelpflichtigen Duplikaten, Auszügen u. s. w.

II. Lomb arddarlehne.

§. 12. Die zur Beurkundung von zinsbaren Darlehnen im Be— trage von 300 M oder mehr, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werth. papieren gegeben werden, im Reichegebiete ausgestellten Schriftstücke mit Äusnahme der Bodmereibriefe, hinsichtlich deren es bei den landesgesetzlichen Vorschriften bewendet unterliegen einer Stempel

1875.

abgabe von einem Fünftel vom Tausend jeder dargeliehenen Summe nach Maßgabe des beigefügten Tarifs.

Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schriftstücken (Pfandschein, Quittung u. s. w.) ist die Abgabe nur einmal zu entrichten uns wie dies geschehen, auf den übrigen nicht versteuerten Schriften von dem Darlehnstzeber und dem Darlehnsempfänger zu vermerken. Wer wegen unterlassener Ver⸗ steuerung eines solchen Schriftstücks in Anspruch genommen wird, hat den Cinwand, daß ein anderes versteuertes Schriftstück über dasselbe Geschaͤft vorhanden sei, zu beweisen. Für die Entrichtung der Steuer sind die Vorschriften im ersten Absatz des §. 5 und in den 85. 6 bis 9 maßgebend.

Die Prolongation eines versteuerten Lombarddarlehnes unterliegt der Abgabe nicht.

5. 13. Oeffentliche und die von Aktien- oder Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien betriebenen Bank- oder Kreditanstalten sind ver⸗ pflichtet, nach näherer Anordnung des Bundesraths die Stempel⸗ abgaben bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komtoren, Agenten u. s. w. geschlossenen Darlehnsgeschäfte der im 5§. 12 be⸗ zeichneten Art von den Darlehntzempfängern einzuziehen und auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen Nachweisungen an . ö. der Landesbehörde zu bestimmenden Steuerstellen im Ganzen abzuführen.

Dieselben Verpflichtungen können durch Anordnung des Bundes⸗ rathz auch anderen gewerblichen Unternehmungen, welche Lombard⸗ geschäfte machen, aufgelegt werden.

Die Verwendung von Stempelmateriglien zu den in dieser 2 zu versteuernden Schriften kann von dem Bundesrath erlassen werden.

§. 14. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 12 angeordneten Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem 25 fachen Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommt, mindestens aber 20 MS für jedes steuerpflichtige Schrift- stück beträgt.

Werden in einer nach §. 13 von einer Bank oder Kreditanstalt vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeitabschnitt zu ent⸗ richtenden Abgaben gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach⸗ gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person in eine Geldstrafe vom 25 fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben, mindestens aber von 109 4 Wird jedoch erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können, oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt eine Ordnungsstrafe von 3 (6 bis 20 ein.

Die betreffende Bank- oder Kreditanstalt, oder sonstige gewerb⸗ liche Unternehmung ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen und der hinterzogenen Steuer selidarisch mit verhaftet.

III. Werthpapiere.

§. 1I5. Von allen nach dem 1. Januar 1876 ausgestellten in= ländischen Aktien, Aktienantheilsscheinen, sowie allen auf den Inhaber lau⸗ tenden Renten⸗ und Schuldverschreibungen ist eine Stempelabgabe von einhalb vom Hundert des Nennwerthes nach Maßgabe des bei- gefügten Tarifes zu entrichten. Hinsichtlich der Urkunden über Ein⸗ tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche) bewendet es ledig- lich bei den landesgesetzlichen Vorschriften.

Der Stempel von Rentenverschreibungen wird, falls der Kapital- werth derselben aus der Verschreibung ersichtlich ist, nach diesem, anderen Falles nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage der einjäh⸗ rigen Rente berechnet.

§. 16. Befreit von der im §. 15 angeordneten Abgabe sind:

II Renten⸗ und Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und

der einzelnen Bundesstaaten, ingleichen Sparkassenbücher:

2) Altien und Antheilsscheine der ausschließlich auf wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke gerichteten Gesellschaften, sofern statutgemäß den Gesellschaftern an Zinsen und Dividenden höchstens 5 Prozent und im Fall der Auflösung der Gesell⸗ schaft oder der Einziehung der Aktien und Antheilsscheine nicht mehr als der Nennwerth der letzteren gewährt wird.

§. 17. Quittungsbogen und Interimsscheine über Einzahlungen auf die im S. 15 bezeichneten Werthpapiere sind nicht stempelpflichtig. Werden dieselben jedoch nicht innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem ersten Einzahlungstermine gegen die Aktien u. s. w. umgetauscht, so hat der Emittent eine Abgabe von w pCt. des Betrages der be scheinigten Einzahlungen zu entrichten, vorbehaltlich der Anrechnung des gezahlten Beirages auf die demnächst nach 5§. 15 zu entrichtende Stempelabgabe.

§. 18. Alle nach dem 1. Januar 1876 auggestellten oder datir⸗ ten ausländischen Aktien und Aktienantheilsscheine, Renten. und Schuldver schreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften, industrieller Unternehmungen und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten ausländischen Renten⸗ und Schuldverschreibungen, welche innerhalb des Bundesgebietes zur Zeichnung aufgelegt, oder ausge⸗ geben werden, oder deren Inhaber die Zahlung der Zing⸗ oder Di⸗ videndenscheine bei inländischen Einlösungsstellen zu fordern berechtigt sind, find, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes , , . ver⸗ äußert, verpfändet, oder wenn andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, einer einmal zu entrichtenden Stempelabgabe von einem Fünftel vom Hundert des Nennwerthes nach Maßgabe des beigefügten Tarifes unterworfen.

Wegen der Rentenverschreibungen findet die Bestimmung im letzten Absatz des 5. 15 Anwendung. .

ie zum Zwecke der Stempelberechnung erforderlichen Reduk= tionen ausländischer Werthe erfolgen nach den wegen Erhebung des Wechselstempels erlassenen Vorschriften. In allen Courszetteln deut⸗ scher Börsenplätze durfen die nach vorstehenden Bestimmungen der Stempelabgabe unterworfenen ausländischen Werthpapiere nur unter einer besonderen, ihre Stempelpflichtigkeit bezeichnenden Rubrik auf- geführt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 M gegen den Herausgeber und den Drucker eahndet. . h 19. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in den §§. 15 und 1s vorgeschriebenen Stempelabgaben wird erfüllt: J durch Zahlung des Abgabebetrages an eine der dazu bestimmten und bekannt gemachten Steuerstellen, welche auf dem vorzulegenden Werthpapier Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage ver- wenden oder die Aufdrückung des Stempels veranlassen.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Ver—

pflichlung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von tempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer 8e genügt. oder von der Verwendung von Stempelmaterialien abgesehen werden kann, bestimmt der Bundesrath. ;

Die desfallsigen Anordnungen werden durch das Reichs-⸗-Gesetz⸗ blatt veröffentlicht.

§. 20. Wer ein nach den 5§5§. 15 oder 18 z versteuerndes Werthpapier im Inlande ausgiebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung des Werthpapieres erfuͤllt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzig fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben , r,. mindestens aber zwanzig Mark für jedes unver steuerte Werthpapier betragen oll. Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage gegen Jeden fest em

usetzen, der an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfaͤndung oder an den 1 Geschäft als Kentrahent oder in anderer Eigensche ft Theil genommen hat. Dieselben Personen . der Reichskasse gegenüber

für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.