1875 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

auch noch häufig geschicht, verfiellt, daß es sich bei der berliegenden Maßrege! nur um die großen Viehtraneporte handelt, um große Viehtransporte, die in ganzen sogenannten Viehzügen befördert wer den, da macht am Ende die Sache nicht zu viel aus. Es kommt hinzu, daß bei dieser Gebühr der Natur der Sache nach der Moment der Entfernung ganz wegfällt; sie ist nach der Natar der Sache dieselbe, eb der Wagen 1060 oder 1000 oder 5 Kilometer gelaufen ist. Nun aber giebt es noch einen ganz anderen Verkehr, als den auf diesen großen Viehzügen, und zwar nicht blos für diesen ader jenen Theil des Bundesgebiets, sondern ziemlich überall. In Oldenburg giebt es eine ganze Menge Stationen, die gerade so für den Viehverkehr vorhanden sind, wie für den Menschenverkehr, und war steigen hier einige Stück Vieh ein und auch eine gewisse Anzahl ern, So geht es weiter: auf der nächsten Station kommen Stück Vieh hinzu, bis der Zug schließlich in Bremen oder an demjenigen großen Platze, wo die Ver⸗ schiffung nach England erfolgt, ein sehr ansehnlicher geworden ist. Auf den einzelnen kleinen Stationen sind es ein paar Stück, und der Transport dieser paar Stück wird auf eine ganz empfindliche Weise vertheuert werden, wenn eine solche Abgabe erhoben wird, die entweder auf den Wagen gelegt werden muß oder, wenn ste auf das Stück repartirt werden foll, doch immer so hoch bleibt, daß sie für den Verkehr empfindlich ist. Es ist im Süden Deutschlands nicht anders. Es giebt einzelne Theile im bayerischen Gebirge, wo die Kalber dieselbe Rolle spielen, wie die Ochsen in Oldenburg; sie wer⸗ den hingebracht nach der Eisenbahn, sie fahren ein oder zwei Stun den, dann kommen sie an den Ort, wo sie gemästet werden. All dieser Verkehr wird fär die Eisenbahnen aufhören, wenn eine Maßregel, wie sie in der zweiten Lesung beschlossen war, durch— geführt wird; jedenfalls wird er empfindlich vertheuert.

Nun, meine Herren, fragen Sie sich doch: was erreichen Sie zamit, wenn Sie diese Transporte von den Eisenbahnen fortschaffen? Es ist gesagt, und mit Recht: die Eisenbabnen sind die Träger der Infektion. Aber auf der anderen Seite ist doch nicht zu übersehen, daß. wenn die Eisenbahnen die Träger der Infektion sind, sie auch Institute sind, die man sehr viel bequemer, wenn Veranlassung dazu Ta ist, fassen kann: man kann da die Desinfektion vornehmen. Wollen Sie nun wieder nicht blos dem kleinen Viehverkehr das un— schätzbare Mittel des Eisenbahntransports entziehen, sondern wollen Sie zugleich auch es dahin bringen, daß das Vieh, gegen welches Sie Mißtrauen haben denn sonst würden Sie es diesen Beschrän— kungen nicht unteiwerfen zu Lande getrieben wird? Meinen Sie nicht, daß dadurch die Gefahr erheblich vergrößert wird?

Alle diese Erwägungen haben die verbündeten Regierungen dahin geführt, Sie zu bitten, das Amendement anzunehmen, welches unter Nr. 45 der Diucksachen der Herr Abgeordnete für Bitterfeld gestellt hat. Sie glauben, durch dieses Amendement den Gesichtspunkten entgegenzukommen, die bei der zweiten Berathung hier im Hause obgewaltet haben, und die zu der Amendirung des Gesetzentwurfs der verbündeten Regierungen geführt haben.

Nach diesem Amendement soll der 5. 1 der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden mit einer Wortveränderung, die mit Recht in der zweiten Lesung vorgenommen worden ist; es soll aber nicht wieder⸗ hergestellt werden die unbeschränkte Befugniß zur Dispensation, die der 5. 3 der ursprünglichen Vorlage den verkündeten Regierungen beilegen wollte, und deren Unbeschränktheit grade, wenn wir einen richtigen Eindruck gehabt haben, Bedenken im Hause hervor⸗ rief. Sie finden in dem Verschlage, der Ihnen unter Rr. 45 der Drucksachen vorliegt, einen neuen Paragraphen, dessen erstes Alinea sich bezieht auf den auch hier bereits diskutirten Fall, wo Eisenbahnwagen, die nach dem Auslande gegangen sind, im Auslande desinfizirt werden und desinfizirt zurückkommen. Ich halte mich dabei weniger auf; das Wesentliche ist der zweite Satz. Die Ermächtigung des Bundesraths zur Dispensation ist durch den zweiten Satz in Beziehung auf die besonders bedenklichen Krank— heiten in enge Grenzen eingeschlossen; sie darf nur stattfinden für Theile des Bundesgebiets, innerhalb deren seit Monaten die dort näher bezeichneten Krankheiten nicht geherrscht haben. Ich glaube, daß hieraus die volle Beruhign ng über die Ausführung des Gesetzes geschöpft werden kann, welche bei der zweiten Lesung aus dem §. 3 der Vorlage der verbündeten Regierungen nicht zu gewinnen war.

Meine Herren, was das Amendement des Herrn Abeordneten für Kaiserslautern anlangt, so ist mir das heute früh zu egangen. Der Bundesrath ist selbstverständlich nicht in der Lage gewesen, sich mit diesem Amendement zu beschäftigen. Ich möcht zu diesem Amendement und ich daif das vielleicht auch bei der General= iskussion thun nur Eines bemerken. Nach dem Vorschlage unter Nr. 45 der Drucksachen, den ich Ihnen im Ramen des Bundes raths empfehle, soll der in der zweiten Berathung angenommene letzte Absatz des §. 1, welcher lautet:

An Orten, an welchen mehrere durch Schienenstränge mit ein⸗ ander verbundene Eisenbahnen münden, ist die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften, soweit es die örtlichen Verhältnisse ge⸗ statten, an einer Stelle zu centralistren und auszuführen,

wegfallen. Meine Herren, ich kann nicht im mindesten aussprechen, daß, wenn See diesen Satz wiederherstellen wollen, dann das Gesetz für die verbündeten Regierungen unannehmbar werden wird

Die verbündeten Regierungen sind mit dem Gedanken dieses Satzes vollkommen einverftanden; wenn sie nicht der Meinung gewesen sind, Ihnen die Annahme dieses Satzes zu empfehlen, so beruht das wesentlich in der Erwägung, daß dies ein Satz ist, der eigentlich nicht in ein Gesetz paßt; er stellt einen, wie ich anerkenne und wiederhole, durchaus richtigen administrativen Gesichts punkt auf, er wird, wie ich be⸗ stimmt erklären kann, in die Normen, die der Bundesrath zu erlassen hat, aufgenommen werden; aber ich glaube nicht, daß er sich zur Aufnahme in das Gesetz eignet, weil er mehr oder weniger ein Mo⸗ nolog ist. Run hat das letztere der Herr Abgeordnete für Kaisers⸗ lautern vielleicht gefühlt und er hat Ihnen vorgeschlagen, diesen Satz dahin zu fassen:

Für Orte, an welchen mehrere durch Schienenstränge mit ein⸗ ander verbundene Eisenbahnen münden, kann angeordnet werden, daß die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften an, einer Stelle zu centralisiren und auszuführen ist.

Meine Herren! Ich erkenne an, durch diese Vorschrift hat der Satz einen ganz anderen Charakter bekommen, nun ift er präzise ge⸗ worden, aber nach meiner Meinung nun auch unannehmbar. Er sagt: es kann angeordnet werden. Die Frage ist zunächst, wer an⸗ srdnet? Da kann geantwortet werden, nach 3. 3 würde das der Bundegrath bestimmen können, es würde dann die Landesregierung jein. Nun aber weiter; nehmen wir an, es ist die Landes regierung, es liegt eine Stadt vor, wie z. B. Leipzig, wo, wenn

ich mich nicht täusche, es sind so viele Eisenbahnen dazu ge⸗ kommen, ich glaube aber nicht zu irren, daß sechs oder sieben ver⸗ schiedene Eisenbahnen in Leipzig münden mit verschiedenen Bahn⸗ höfen. Soll mit diesem Saß der Königlich sächsischen Regierung die Befugniß gegeben werden, zu sagen: ich ordne an, daß an der und der Stelle ein Central ⸗Viehhof angelegt wird, und ich ordne an, daß jede dieser 5, 6 oder 7 Eisenbahnen die pars quota der Kosten dazu bezahlt, und wenn dies nicht geschieht, denn es kann ja angeordnet werden, dann werden die Kosten exekutivisch vor den Eisenbahnen eingezogen werden. Ich glaube, meine Herren, daß es wirklich nicht angeht, eine selche Anordnung zu treffen. Es ist dies eine Bestimmung, die so einschneidet in bestehende Rechte, in be⸗ stehende Vertragsverhältnisse, daß ich Sie nur dringend bitten kann, diese Bestimmung abzulehnen. Wollen Sie dem Gedanken in dem Gesetz Ausdruck geben, so würden die verbündeten Regierungen sich entschließen, den Satz, wie er aus der zweiten Lesung hervor⸗ gegangen ist, anzunehmen, wenn anch mit schwerem Herzen, weil er eigentlich nicht in ein Gesetz gehört, aber ich glaube nicht, daß sie sich entschließen werden, einen Sat anzunehmen, welcher in die Hand, sei es der einzelnen Regierungen, sei eg des Bundesraths, sei es einer Instanz, welche Sie wollen, eine Befugniß legt von einer so ar e m Tragweite den einzelnen Eisenbahnverwaltungen gegenüber.

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Zu 5. 1 des Gesetzentwurfs erklärte der Saats⸗Menister Dr. Delbrück nach dem Äbg. Dr. Zinn, der sich eine Auskunft darüber erbat, ob die Einzelregierungen befugt sind, die Aus⸗ führung der Bestimmung im letzten Absatz des 5. 1 von den Eisenbahnverwaltungen zu verlangen:

Meine Herren! Zunaächst möchte ich in Erwiderung auf die Be⸗

merkung des Herrn Abgeordneten für Gießen, der in dem Gesetz eine Bestimmung uͤber die Art der Debinfektion vermißte, Bezug nehmen auf Dasjenige, was eben der Herr Vorredner gesagt hat. Wir sind leider noch nicht in der Lage, im Gesetz festftellen zu können, wie des. infizirt werden soll, weil wir noch nicht in der Lage sind, die Ga— rautie zu übernehmen, daß ein Verfahren, welches wir in das Gesetz hinein schreiben könnten, ganz unbedingt wirksam ist.

Was die Frage des Herrn Vorredners anlangt, so bin ich zu deren Beantwortung schon deshalb nicht im Stande, weil mir nich bekannt ist, wie in den verschiedenen Bundesstagten, auf deren Gesetz · gebungen es ja ankommt, in der vorliegenden Beziehung die Gesetz⸗ gebung liegt.

Wenn ich in meinen einleitenden Bemerkungen gesagt habe, daß die verbündeten Regierungen sich mit dem Gedanken, wie er in dem letzten Alinea des § 1 in zweiter Lesung ausgesprochen ist, einver⸗ standen erklären, so habe ich zunächst daran gedacht, daß eine jede Regierung es als ihre Aufgabe ansehen wird, dahin zu wirken, daß derartige Centralisationen entstehen. Es ist ja dies nicht allein in Berlin geschehen, es ist zum Theil vollständig auch noch nicht in Hamburg geschehen. Ich kann daran erinnern, daß die Bundes regierungen, soweit es sich um Prioateisenbahnen handelt denn wo es sich um Staatseisenbahnen handelt, liegt es ja in ihrer Hand daß die Bundesregierungen, soweit es sich um Privateisenbahnen handelt, doch nicht aller Mittel baar sind, um Zwecke, die ste im offentlichen Interesse für nothwendig halten, auch im Wege der Ver⸗ ständigung mit den Eisenbahngesellschaften zu erreichen, auch ohne daß sie befugt wären, eine Anordnung zu treffen, welche im Wege der Exekution erzwungen werden kann.

Auf eine Anfrage des Abg. Richter (Meißen) in Betreff des Ausdrucks (8. 2) „Theile des Bundesgebiets“ antwortete der Staats⸗Minister Dr. Del brüc:

Meine Herren! Ter Ausdruck „Theile des Bundengebiets“ ist, und zwar ganz absichtlich, ein unbestimmter. Es kann unter Theile des Bundesgebiets“ bheispielsweise das ganze Königreich Bayern rechts des Rheines begriffen sein, das ganze Königreich Württemberg dazu; es kann begriffen sein auch ein kleinerer Bezirk. Wenn ich den Herrn Abgeordneten für Meißen vorhin richtig verstanden habe, so lag sein Bedenken nach der Seite hin, daß es sich nicht um zu kleine Bezirke handeln dürfe, weil sonst die Sache nutzlos wäre. Ueber diese Besorgniß kann ich ihn voliständig beruhigen. Wir sind darüber nicht im Zweifel gewesen, und werden es auch nöcht sein, daß „Theile des Bundesgebiets“ ein allgemeiner Ausdruck ist, unter dem man sehr große Theile des Bundesgebiets, und wenn bas Be— dürfniß es erfordert, auch kleine Theile verstehen kaun.

Meine Herren! Ich kann Sie nur dringend bitten, das Amendement des Hrn. Abgeordneten für Meißen abzulehnen. Es würde gerade für den kleinen Verkehr alle die Üebelstände zur Folge haben, die ich in meinen einleitenden Bemerkungen versucht habe dar⸗ zulegen, Uebelstände, welche für die verbündeten Regierungen die Be— schluͤsse erster Lesung unannehmbar gemacht haben. Ich kann aber aus den Anführungen des Hrn. Abgeordneten für Meißen selbst in der That ein Motiv für seinen Antrag nicht entnehmen. Wenn ich ihn xichtig verstanden habe, geht er davon aus, daß es eine Konfusion geben würde, wenn bald hier bald da die Ausnahme zugelassen und nachher wieder aufgehoben würde. Meine Herren, daß die Verhältnisse wechseln können, bestreite ich gar nicht. Es wechseln ja eben die Herde der Krankheiten und die Krankheiten selbst. Hier handelt s sich um Maßregeln, die getroffen werden sollen, um die Verbreitung der Krankheiten zu hindern, und ich kann eine Logik darin nicht erkennen, wenn gesagt wird: wenn auch in ge—˖ wissen Distrikten gar keine Veranlassung ist zu der Besorgniß, daß die Krankheit verbreitet werden könnte, so müssen doch die Beschrän= kungen eintreten, weil in anderen Bezirken die Sache anders liegt.

Der Herr Abgeordnete hat noch darauf hingewiesen, wie es denn nun mit dem Verkehr aus Bezirken, in welchen die Ausnahme nicht besteht nach solchen Bezirken, in welchen sie besteht, gehalten werden soll. Ich glaube, daß beantwortet sich aus der Fassung des Amen⸗ dements selbst; es heißt: Innerhalb seuchenfreier Bezirke ist der Ver— kehr frei, also der Verkehr, welcher innerhalb derselben sich bewent; gehen die Eisenbahnwagen hinaus über einen folchen Bezirk, oder kommen sie in ihn aus einem andern hinein, so tritt Desinfektion ein.

Die erste Berathung des Landes haushalts-Etats für Elsaß⸗Lothringen leitete der Direktor im Reichs kanzler⸗ Amt. Wirkl. Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Herzog, wie folgt ein: Meine Herren! Der zur Berathung stehende Landeshaushait für das Jahr 1876 weist gegen den Etat des Vorjahres in Betreff der Anordnung und Einrichtung durchgreifende Unterschiede nicht auf. Anregungen zu Aenderungen in dieser Be iehung, welche Ihre Kom⸗ mission bei der vorigen Berathung gegeben hat, ist, soweit aus führbar, entsprochen worden insbesondere sind verschiedene Dis positions fonds, bei denen die Unbestimmtheit des Zwecks oder die Höhe des Betrags Anftoß erregt hatte, in die einzelnen Ausgabe⸗Positionen, welche darin inbegriffen waren, aufgelöst worden, und es sind abgesehen davon die verbleibenden Dispositionsfonds der Centralbehörden nicht un⸗ wesentlich im Betrage vermindert worden.

Bedeutsamer ist der Unterschied in der Art der Vorbereitung des Etats dadurch, daß der Lande ausschuß von Elsaß Lothringen zum ersten Mal hei derselben mitgewirkt hat. Wie es von vorn herein die Absicht war, den Haushalts- Etat, in welchem die wirthschaftliche und politische Lage des Landes den praktisch⸗ verständlichsten Ausdruck findet, dem Landes ausschuß zur Begutachtung zu unterstellen, so hat es auch die Regierung für Pflicht erachtet, dabei mit der äußersten Offenheit zu verfahren. Sie hat des halb dem Landesausschuß alles Material, welches zur gründlichen Er— fassung der gegenwärtigen Lage und der bisherigen Behandlung des Etats nützlich schien, zugänglich gemacht und mit keiner zur Klarung der Einsicht dienlichen Auskunft zurückgehalten.

Der Landesausschuß hat die Aufgabe in dem Sinne, in welchem sie gestellt war, aufgenommen. Nachdem die Spezialetats durch Kemmissionen vorberathen waren, hat er der Begutachtung des Etats zwölf seiner Plenarsitzungen gewidmet.

Wer die Protokolle über die gepflogenen Verhandlungen gelesen hat, wird gern dem beistimmen, was der Präsident des Aus⸗· schusses am Schluß der Sitzungen, deren Thätigkeit zusammenfassend mit den Worten bezeichnet hat? Wir haben Alles nach besten Kräften geprüft, wir haben dem Guten, was wir gefunden, unsere Anerken nung gezollt, wir haben Kritik geübt, wo wir dieselbe begründet glaubten, wir haben mit Gewissenhaftigkeit und Treue nach Maßgabe unserer Fähigkeiten das uns unvertraute Mandal erfüllt.

. ie Regierung hat dieses Urtheil nicht nur durch den Mund ihres Vertreters bestätigt, sie hat ihm auch praktische Folge dadurch gegeben, daß sie den Abaͤnderungevorschlägen des Landes ausschusses fast ausnahmslos zugestinnmt hat. Der vorliegende Entwurf des Etats steht daher, abgesehen von jenen Ausnahmen, mit den Beschlüssen des Landesausschuffes in Uebereinstimmung. Diese Thatsache wrd, wie ich annebmen darf, dem Reichstag die Berathung wesentlich er⸗ leichtern. Während Sie im vorigen Jahre, nachdem die Abgeordneten aus Elsaß Lothringen es abgelehnt hatten, an den Arbeiten ber Etate— kommisston theilzunehmen, auf die Auskunft angewiesen waren, welche die Regierung durch ihre Organe Ihnen zu fern hatte, und welche beim besten Willen der letzteren nicht überall erschöpfend sein konnte, treten Sie in diesem Jahre in die Berathung mit der Beruhigung, daß alle Positionen des Etats von sa kundigen Männern des Landes, Mitgliedern der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Be⸗ zitkevertretungen vorgeprüͤft worden Fifind. Wo

der Retzierang auf das zustimmende Gutachten des Landes ausschussez Berufung nehmen, wird daher die Vermuthung dafür sprechen, daß sie auch für den Reichstag annehmbar sind. Bei dieser Sachlage und da der Etat voraussichtlich einer Kommission zur Berathung über⸗ wiesen wird, kann ich mich, was den materiellen Theil der Vorlage angeht, auf wenige orientirende Bemerkungen beschränken.

Der Etat schließt in Einnahme und Ausgabe ab auf 43,821,009 , während der Etat des Jahres 1875 auf 39,008, 900 „6 balanecirte. Es ergiebt sich also gegen das Bor! jahr ein Mehr von rund 43512. 000 M Biese Steigerung hat nur zum kleinen Theile ibren Grund in der Vermehrung der fortdauernden Ausgaben, zum Theil ist sie eine lediglich rechnungs⸗ mäßige formale; in der Hauptsache beruht sie darauf, daß die Schuld⸗ verbindlichkeiten des Landes, welche nicht die Folge von Defizite, im regelmäßigen Haushalt, sondern von außerordentlichen Ereignissen sind, im vorigen Jahre nicht definitiv geregelt, sondern als schwebende Schuld behandelt und fortgeführt sind und daß dieses Verhältniß auch für das künftige Jahr bestehen bleiben soll. Um ein richtiges Bild von der Lage des Haushalts zu gewinnen, jowohl im Vergleich mit dem Vorjahr als im Hinblick auf seine künftige regelmäßige Gestaltung bedarf es einer Sonderung der Auz⸗ gaben nach ihrem Zweck und einer Sonderung der Einnahmen nach der Quelle, aus welcher sie fließen. Ich gestatte mir zunächst wenige Worte über die letzteren. .

Von dem veranschlagten Gesammtbetrage der Einnahmen ist von diesem Gesichtspunkk aus abzusetzen der Ertrag der auszu⸗ gebenden Schatzanweisungen mit 8, 662, 00 ; außerdem eine Reihe von blos durchlaufenden Beträgen, welche mit der vorgenannten Summe zusammen 9, 3859, 000 M ergeben. Zieht man diese Summe von der veranschlagten Gesammteinnahme ab, so bleibt ein Rest von 34431009 K, welcher als aus dauernden Quellen fließend anzusehen ist. Er überneigt die gleichartigen Einnahmen des Vorfahres um 1L534000 4. Von diesem Mehr entfällt auf die Forstverwaltung ein Betrag von 762,900 M auf die Tabakmanufaktur, für welche im Vorjahre eine Einnahme nicht eingestellt werden konnte, ein auf 60l M00 A6 veranschlagter Betriebs überschuß.

Die direkten Steuern sin dan der Steigerung nur mit der mäßigen Summe von 118000 S6 betheiligt, was einen Zuwachs von etwa UM x entspricht. Die Veranschlagung der indirekten Steuern zeigt im Schlußresultat ein Minus von rund 308,006 S6. Eg rührt zum Theil daher, daß die Vergütungen, welche das Reich für die Verwal⸗ tung der Zölle gewährt, etwas gemindert werden sind, sodann aus einer Minderung der Enregistrementstzebühren um 403,000 S½, von letzterem Betrage entfallen jedoch allein 170,000 M auf Gebühren für solche Akte, welche die Veräußerung von Waldpiodukten aus fiskalischen Forsten betreffen und welche nach dem Vorschlage in §8. 5 des Etatsgesetzes fortan gebührenfrei fein sollen.

Dieser Mindereinnahme steht gegenüber eine entsprechende Minde⸗ rung in den Ausgaben der Forsttafse, aus welcher bigher diese Ge⸗ bühren entrichtet worden sind, so daß es sich in der That nur um den Wegfall einer Einnahme handelt, welche bisher aus einer fit ka⸗ lischen Kasse in die andere abgeführt wurde. Im Uebrigen ist die Verminderung der Enregistrementsgehühren nicht eine Folge gesun⸗ kenen Verkehrs, sondern eine Nac wirkung der im Wege der Gesetz⸗ gebung herbeigtführten Ermäßigung der beim Enregiftrement ver— walteten Gefälle.

Eine namhafte Erhöhung der Einnahme aus den indirekten Steuern gegen das Vorjahr hat allein bei der Weinsteuer stattgefun⸗ den, und zwar mit Rücksicht auf die sehr gute Ernte der beiden letzten Jahre; im Uebrigen entfallen die Mehreinnahmen auf den Elat der Unterrichtsverwaltung, wo die höheren Lehranstalten und Seminarien wegen des Anwachsens der Schülerzahl auch höhere Einnabmen aufweisen, und auf den Etat für Handel, Gewerbe und Landwirthschaft, wo wegen der Kostenpflichtigkest der ersten Eichung die Eichungs gebühren etwas höher veranschlagt werden konnten

Von einem gleichen Gesichtepunkt aus werden nun auch die Ausgaben auseinander zu legen sein. Es sind demnach vorweg abzusondern diejenigen außerordentliche nicht wiederkehrenden Ausgaben, welche erfor⸗ derlich find zur Dedung der aus dem Friedensvertrage sich ergebenden Schuldverbindlichkeiten. In dem Spezialetat für die allgemeine Finanzver⸗ waltung sind diese Ausgaben auf 10,208, 000 M beziffert. Werden sie von dem Gesammtbetrage der Auegaben abgesetzt, so verbleiben 353612, 000 , welche dem regelmäßigen Haushalt angehörig sind, und ven welchen der Etat 30, 01,600 46 als fortdauernde und 2,9109000 M als einmalige nachweist.

„Die Steigerung der fortdauernden Ausgaben gegen das Vorjahr belaͤuft sich, wenn von den Betrieb ausgaben der Tabaks manufaktur, die im vorigen Jahre nicht eingestell, sind, und von einigen anderen nur durchlaufenden Posten abgesehen wird, auf nur 135, 050 4

Dagegen weisen die außerordentlichen Ausgaben eine Minderung von L532 000 A nach, so daß der Ausgabe- Etat dieses Jahres im Verhältnißr zu demjenigen des Vorjahreg um den Betrag von L357, 900 AM günstiger abschließt. Die Erhöhang der fortdauernden Ausgaben, von welcher ich sprach, im Betrage von 133, 600 MS, ist das Resultat einer Gegenüberstellung der gemachten Ersparnifse und der eingetretenen Erhöhungen. Die Ersparnisse belaufen sich auf 591,000 S½, die Eihöhungen auf 727, 099 44; die ersteren rühren daher, daß der Dispositionsfonds des Ober-Praͤsidenten um 70 000 AM ver⸗ mindert worden ist; sodann von einer Einschränkung der Beamten stellen in der Verwaitung des Innern, insbesondere in der Gefängniß⸗ verwaltung; ven einer Reduktion der Ausgaben der Bauverwaltung und im Betrage von 231,060 e von der Minderung der Ausgaben im Unterrichts- Etat. Die letztere wesentliche Erleichterung des Etats bedeutet allerdings nicht, daß die Anfwendungen für den Unterricht

um diesen Betrag gekürzt worden sind; dieselben haben im Gegentheil gegen das laufende Jahr um 168 04½ höher veranschlagt werden müssen. Sie verdankt ihre Entstehung vielmehr dem Beitrage von 400 0060 460 zu den Kosten der Unterhaltung der Universstät Straßburg, welche aus Reichsmitteln gewährt werden sollen, und wegen deren Bewilli⸗ gung Ihnen eine besond. re Vorlage im Etat des Reichskanzler Amts gemacht worden ist. ;

Ich muß es mir an dieser Stelle versagen, auf die politischen Gründe und die Rücksichten der Billigkeit näher einzugehen, welche die ver⸗ bündeten Regierungen bestimmt haben, diese Bewilligung in Vorschlag zu bringen; ich darf mir aber im Namen? der Landesver⸗ waltung schon jetzt wenigstens die Bitte erlauben, daß Sie durch Annahme des Vorschlags dieselbe Theilnahme, welche Sie bisher der Universität Straßdurg bewiesen haben sie verdankt ja wesentlich Ihrer Initiative ihre Entstehung von Reuem be—= thätigen wollen. Unter den Erhöhungen der Ausgaben ist an erster Stelle hervortretend diejenige der Matrikusarbeiträge um 234, 6090 M, welche dem dreijährigen Durchschnitte entspricht, sodann entfallen namhafte Posten auf den Etat der direkten Steuern und der Justiz⸗ verwaltung. In dem ersteren, nämlich dem der direkten Steuern, erfordert die Einrichtung des Instituts der Kassenkontroleure einen Aufwand, welcher, soweit er nicht durch Einzichung anderer Beamtenstellen hat gedeckt werden können, auf 4609 M sich beläuft. Diese Beamte n sollen berufen sein, die Kontrole über die Steuerempfänger zu üben, welche nach der übernommenen französischen Einrichtung neben ihrem Staatsamt als Empfänger der direkten Steuern auch die Gemeindekasse in allen solchen Gemeinden, deren Jahreg⸗ einnahmen 24,000 M nicht über steigt, zu verwalten haben. Diese Kontrole, welche in französischer Zeit einer besonderen, in Weg- fall gekommenen Beamtenkategorie, ben receveurs - particuliers, oblag, ist unter deutscher Verwaltüng den Kreisdirektoren und anderen Beamten übertragen worden. Sie hat sich als unzulänglich er⸗ wiesen, und es sind deshalb schon früher wiederholt Anträge gestellt worden, besondere Kontrolbeamte, welche im Wesentlichen gleiche Funktion, wie die früheren receveurs-Particufiers, auszuüben haben sollten, wieder anzustellen.

Die Regierung hat sich gegen diese Vorschläge zunächst ablehnend verhalten; sie nahm Anstand sich dafür zu erklären, weil, abgesehen von der PMehrbelastung des Etat, es nach ihrer Auffaffung richtiger schien, die Aufstcht über die Gemeindekaffen Verwalter den Gemeinde⸗

die Vorschläge!

vorständen selbst und nicht neu zu schaffenden staatlichen Organen zu

übertragen, und weil sie besorgte, daß durch die Einführung des In⸗ stituts jedenfalls einer Reform der Gemeindegesetzgebung im Sinne der Selbstverwaltung präjudizirt werde. . ö

Zur Prüfung der für und wider sprechenden Gründe schien der Landesausschuß besonders geeignet. Er hat diese Prüfung vor?e⸗ nommen und sich dahin schlüssig gemacht, daß die Beaufsichtigung der Steuerempfänger nothwendig sei, daß sie aber weder allein dem Bürgermeister, noch allein dem Kreisdirektor übertragen werden könne, daß es sich vielmehr empfehle, besondere Beamte für diesen Zweck anzustellen, denen gleichzeitig die Kontrole der Staatsteuerkasse und der Gemeindekasse ohliege. Gleichzeitig wurde in Anregung gebracht, die erforderlichen Kosten für diese Einrichtung zur Vermeidung eines Mehraufwandes aus der Staatskasse dadurch zu beschaffen, daß die zum Theil überreichen Bezüge der Gemeinde⸗ steuerempfänger neu geregelt würden. Die Regierung hat keinen Anstand genommen, diesen Vorschlägen Felge zu geben. Wenn der S. 4 des Etatsgesetzes, dessen Entwurf Ihnen vorliegt, angenommen wird, so werden die Mittel für die Besoldung und den Dienst⸗ aufwand der Kassenkontroleure beschafft, ohne daß es eines Mehr⸗ aufwandes aus der Staatskasse bedarf, und ohne daß die Gemeinden für die Verwaltung ihrer Gemeindekasse mehr, als bisher, zu leisten haben. ) . .

Die Erhöhung der Ausgaben im Bereich der Justiz— verwaltung entspringt aus der Vermehrung der Kriminal kosten, welche nach der Erfahrung des letzten Jahres um 100, 0900 M höher veranschlagt werden mußten; sodann hauptsächlich aus einer Vermehrung der Friedensgerichte. Bei Einrichtung der Gerichtsverfassung im Jahre 1871 sind dieselben von 95 auf 76 redu— zirt worden, weil man annahm, daß wegen der Verbesserung der Verkehrsmittel und vermöge der Besetzung der Stellen mit rechts- kundigen Beamten auch eine verminderte Zahl dem Be— dürfniß der Rechtspflege vollkommen genügen werde. Die Aufhebung dieser 19 Friedensgerichte, durch welche Sammel punkte des Verkehrs verschoben wurden und viele persön⸗ liche Interessen sich verletzt fanden, hat von Anfang an sehr leb hafte Klagen veranlaßt, welche insbesondere in den Bezirkstagen Aus⸗ druck und Unterstützung gefunden haben. Auch im Landesausschuß ist die Wieder herstellung der aufgehobenen Friedensgerichte mit außer= ordentlicher Wärme befürwortet, und ist mit großer Mehrheit der Beschluß gefaßt worden, dieselbe in dem größtmöglichen Umfange an= ustreber. Obwohl nach dem Gutachten der Justizbe hörden die Ge. a der bestehenden Friedensgerichte nicht jo groß itt, daß deshalb eine Vermehrung angezeigt wäre, so hat doch die Regierung keinen Anstand genommen, dem Wunsche des Landesausschusses wenigstenß so weit nachzugeben, daß die Mittel zur Wiederherstellung von 10 Friedensgerichten in den Etat eingestellt worden sind. Sie glaubt, daß damit dem drin⸗ gendften Bedürfnisse genügt werden kann, und daß, abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der Besetzung einer größeren Zahl wegen des Mangels an geeigneten Bewerbern entgegenstehen würden, sie sich Zurückhaltung auch deahalb aufzulegen habe, weil die Gesetzgehung gegenwärtig mit der Neugestaltung der Gerichtsverfassung beschäftigt ist. Deren Abschluß abzuwarten wird rathsam sein, ehe über eine fernere Vermehrung der Friedensgerichte Entschließung gefaßt wird.

Was nun die außerordentlichen Ausgaben anlangt, so hat deren Minderung gegen das Vorjahr ihren Grund hauptsächlich darin, daß die räumliche Unterbringung der Behörden im großen und ganzen nunmehr wenigstens nothdürftdürftig erfolgt ist, und daß die Auf nahme von außerordentlichen Arbeiten im Bereich der Forstverwal⸗ tung und im Bereich der Wasserbauperwaltung auf den Wunsch des Laudesausschusses eingeschränkt oder vertagt worden ist. Nur in einem Punkte hat in diesem Bereich dem Beschluß des Landes⸗ ausschusses nicht stattgegeben werden können, einem Beschlusse, der dahin ging, daß die zur Herstellung einiger Zolldien stgebäude gefor⸗ derten Mittel abgesetzt werden sollten. Die Absetzung erfolgte, nicht weil das Bedürfniß verneint wurde, sondern weil die Verpflichtung des Landes zur Aufbringung derartiger Kofsten grundsaͤtzlich in Abrede, gestellt wurde. Die Iegierung vermag eine Aus— nahmestellung Elsaß Lothringens in dieser Beziehung nicht anzuer⸗ kennen und hat deshalb den Betrag, wenn auch mit der Beschränkung auf das dringend Nothwendige, eingestellt. . (

Nach, dieser kurzen Uebersicht über das Verhältniß, in welchem

der diesjährige Etat zum vorjährigen steht, bitte ich mir einige an= deutende Bemerkungen zu gestatten über den Abschluß des Etats sowie über dessen voraus sichtliche Gestaltung in den folgenden Jahren bei ruhiger Entwicklung. Wir werden dadurch das Material gewinnen zur Beur- theilung der allgemeinen Finanzlage des Landes und der Zweckmäßigkeit derjenigen Maßregeln, welche das Etatsgesetz in Vorschlag bringt, um die Schuld verbindlichkeiten des Landes aus dem Friedensbetrag u regeln. ! Werden die regelmäßigen Einnahmen den fortdauernden Ausgaben gegenübergestellt, so erziebt sich zu Gunsten der ersteren ein Ueberschuß von 3, 729 000 Rt Von diesem Ueherschuß beansprucht das nächste Jahr zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse, wie ste in jedem Staats haushalt einzutreten pflegen, den Betrag von 2.910 006 AM, so daß SI9 900 M als reiner Ueberschuß verbleiben bez. zur Tilgung von Kapitalschulden verwendbar sein würden.

Da die Organisation der Verwaltung im Wesentlichen nunmehr abgeschlossen ist und da die vorliegenden Erfahrungen eine zuverlässige Veranschlagung der Bedarfsummen gestatten, jo ist eine namhafte Steigerung der Ausgaben in dieser Richtung für die nächsten Jahre nicht zu erwarten, dagegen erwächst eine ftändige Vermehrung durch die Verzinsung und Tilgung der Obligationen zur Entschädigung der Inhaber ehemals verkäuflicher Stellen im Justizdienste, über deren vollständige Ausgabe Sie heute Beschluß gefaßt haben, sodann durch die Verzinsung der schwebenden Schuld, für welche im gegen. wärtigen Etat nur 347, 000 M eingestellt sind, weil nicht der volle Jahresbetrag der Zinsen in Anschlag zu bringen war, und welche bei einem Zinssatz von 48 ein Mehr von 83 000 „S erheischen wird. Durch beide Verpflichtungen zusammen ein Mehr von rund 500 900 4 Der vorher erwähnte Ueberschuß wird dadurch bis auf den Betrag von etwa 319, 000 S erschöpft, welche die Reserve bilden, um einer etwaigen Steigerung der ordentlichen Ausgaben, wobei namentlich an die Matrikularbeiträge zu denken ißt, und der im gegenwärtigen Etat aufs Aeußerste beschränkten außerordentlichen Ausgaben zu begegnen.

) e leicht dieser Sachlage hat die Regierung wiederum, wie schon im vorigen Jahre die Deckung der Schuldenverhindlichkeit aus dem Friedensvertrag durch Aufnahme einer fundirten Anleihe in Aussicht genommen, weil sie den Etat von der Spannung und der Unsicherheit, welche von einer schwebenden Schuld untrennbar sind, befreit wissen und in ein regelmäßiges Geleise hinübergeführt sehen will. Der Landes ausschuß hat sich diesem Voischlage nicht angeschlossen: er

hat nach dem Vorgange des Reichstages der Ausgabe von Schatzanwei⸗ sungen ebenfalls den Vorzug gegeben und sein Vorbild noch darin Üüber— troffen, daß er diese Kredikoperation auf einen fünfsährigen Zeit— raum erftreckt wissen will. Der für ihn maßgebende Grund war ein— mal der Wunsch, über die Finanzverhältnisse des Landes noch näher unterrichtet zu werden, als es in der ersten Sitzung möglich gewor⸗ den, sodann die Hoffnung, daß es gelingen werde, die schwebende Schuld aus den laufenden Einnahmen abzubürden. Daß die letztere Hoffnung sich erfüllen wird, ist nach dem, was ich mir über das Ver— hältniß der Ausgaben zu den Einnahmen mitzutheilen erlaubte, wenig wahrscheinlich, wenn nicht durch übermäßige Einschränkung der Ausgaben die Verwaltung und die Wohlfahrt des Landes in Noth stand gebracht werden soll. Allerdings ist es richtig, daß bis Schluß des Jahres 1874 aus den laufenden Einnahmen von den aus dem Friedensvertrage datirenden Schulden mehr alsz 12 Millionen Mark be— zahlt worden sind; außerdem sind noch andere mit dem Kriege eben⸗ falls im Zusammenhang stehende außerordentliche Ausgaben in fast gleicher Höbe aus diesen Einnahmen bestritten worden. Allein dies war nur mözlich, weil die Berwaitung in den ersten Jahren noch nicht vollständig eingerichtet war und weil größere Bauten, wenn sie auch dringend nothwendig waren, wegen der Verhältnisse zurück⸗ gestellt werden mußten. Die dadurch gewonnenen Ersparnisse konnten zur Abtragung der Schulden verwendet werden. Diese Uebergangs⸗ periode ist geschlossen, und jeder Tag bringt jetzt seine eigenen Sorgen.

Die Regierung konnte sich ferner das Bedenken nicht verhehlen, daß die Nothwendigkeit, die Mittel zur Einlösung einer schweben“ den, auf kurze Termine gestellten, Schuld zu beschaffen, in politisch bewegten Zeiten wegen der Schwierigkeit der Be— schaffung die Finanzverwaltung des Landes in arge Veclegen— heiten bringen könne. Gleichwohl hat sie dem Vorschlage des Landesausschusses nachgegeben, weil die Möglichkeit offen bleibt, auf das Projekt einer fundirten Anleihe auch vor Ablauf des fünf— jährigen Zeitraums zurückzukommen, und weil sie die Gelegenheit, über die Nützlichkeit der Ausgabe von Schatzanweisungen Erfahrungen zu ammeln, welche bei der nächsten Berathung des Landesausschusses nutzt werden können, nicht elnschränken wollte. Da der Gesammt— betrag des Kapitals, um dessen Beschaffung es sich handelt, 10 Millionen Mark wenig übersteigt, so wird der Versuch ohne eraste Gefahr für nächstes Jahr immerhin gemacht werden dürfen.

Mein Herren! Ich glaube, daß die Angaben, für welche ich Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch genommen habe, ausreichen, die Ansicht zu begründen, daß die Finanzlage des Landes im Allgemeinen eine günstige ist, und daß zwischen Einnahmen und Ausgaben ein nor— males Verhältniß dauernd herstellbar sein wird die ruhige Ent— wickelung der Dinge vorausgesetzt. Es ist dies um so mehr anzunehmen, als die Steuerbelastung durchaus nicht als unverhältnißmaäßig zu bezeichnen ist jedenfalls ist sie bedeutend geringer als zur franzoͤsischen Zeit. Um diese oft und nicht ohne Ostentation in Zweifel gezogene That— sache klar zu stellen, ist eine vergleichende Uebersicht der analogen Steuern und Abgaben zu französtscher Zeit und unter deutscher Ver— waltung im Over Präsidium zu Straßburz aufgestellt worden, welche auch zue Kenntniß des Landesausschusses gebracht worden ist. Da Elsaß Lothringen früher in Frankreich räumlich nicht abgegrenzt war, o liegt es auf der Hand, daß eine solche Vergleichung zum Theil nur im Wege der Rechnung durchgeführt werden kann derart, daß die Antheile an den gemeinsamen Lasten nach dem Verhältniß der Kopfzahl der Bevölkerung ermittelt werden; sie kann daher auf absolute Genauigkeit nicht Anspruch machen, da aber zweifel⸗ hafte Positionen zu Gunsten der früheren Verwaltung behandelt worden sind, so wird das Ergegniß immerhin der Wahrheit fehr nahe kommen. Dieses Ergebniß nun ist, daß die gegenwärtige Belastung für den Kopf der Bevölkerung bezüglich derjenigen Steuern und Abgaben, welche das Reich vereinnahmt, 6 A6 und einen Bruchtheil Pfennig, bezüglich der jenigen Abgaben und Steuern, welche von der Landesgkasse verein. nahmt werden, 14 MS 43 8 beträat, so daß in Summa eine Be— lastung für den Kopf von 20 M 49 8 sich ergiebt. Dieselben b'ziehungsweise analogen Steuern und Abgaben nach dem französischen Budget von 1871, welches der Berechnung zu Grunde gelegt ist, ver⸗ anschlagt, belasteten den Kopf der Bevölkerung mit 31 ½ 18 3

Es resultirt daraus eine Minderung der Belastung gegenwärtig auf den Kopf von 10 M 69 J. Unter denselben Gesichtspunkt fällt eine andere Ermittelung, deren Mittheilung ebenfalls nicht ohne In⸗ teresse sein dürfte, nämlich die Feststellung des Aufwands für die Be— zirksverwaltung und die Gemeindeverwaltung. Das Bild wäre nicht vollständiz, wenn nicht auch diese Aufwendungen denen für Staats. zwecke zur Seite gestellt und jenes dadurch ergänzt würde. In Elsaß⸗ Lothringen werden die Mittel für diese Zwecke durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern aufgebracht. Diese Zuschläge, abgesehen von den Oktroys, die nur in 17 Gemeinden er hoben werden, umfassen also den bezüglichen Gesammtaufwand. Derselbe hat im Jahre 1874 für Gemeinde und Bezirkszwecke sowohl ordentliche als außer— ordentliche und für die sogenanntea Spezialfonds im Ganzen 7, 335 000.6 betragen, was auf den Kopf der Bevölkerung etwa 3 M beträgt. Von den 1694 Gemeinden des Landes sind bei mehr als 800 die Zuschläge für die Gemeindezwecke geringer als 209 der Staatsfteuern; bei mehr als 600 bewegen ste sich zwischen 20 und 50 X und nur bei 269 übersteigen sie 50 w'. Ich glaube, daß dies als eine übermäßige Anspannung der Steuerkraft nicht zu bezeichnen ist. w

Indem ich hiermit die Bemerkungen über den Etat schließe, hleibt mir nur noch übrig, mich, mit den Abgeordneten aus Elsaß— Lothringen über einen Punkt auteinanderzusetzen. Wenn ich die Er⸗ klärung, die heute vor acht Tagen der Herr Abgeordnete für Thann bei Besprechung des Dunckerschen Antrages zugleich im Namen seiner Freunde und Kollegen abgegeben hat, richtig aufgefaßt habe, so werden wir auch in diesem Jahre nicht darauf rechnen können, daß die HH. Abgeordneten an den Arbeiten der Kommission für die Vorberathung des Etats theilnehmen. Es steht mir nicht zu, darüber zu mtheilen, in wie weit diese Hallung mit der Uebernahme des Mandats und der Pflichten, die sie gegen ihr Land haben, im Ein⸗ klange steht, aber Eins muß ich hervorheben: Sie rufen es stets in die Welt hinaus, daß Elsaß, Lothringen ein rechtloses Land sei, weil ihm keine Gelegenheit geboten sei, sich an seinen Angelegen—⸗ beiten zu betheiligen. Meine Herren! Diese Beschwerde verwandelt sich durch Ihre Haltung in eine Anklage gegen Sie selbst. Als die Bestimmung, daß die Landesgesetze für Elsaß Lothringen vom Reichstage berathen werden sollten, in das Gesetz über die Vereinigung des Landes mit dem Deutschen Reiche aufgenommen wurde, da war es die von allen Seiten getheilte Mei⸗ hung, daß diese Berathung hauptsächlich den Abgeordneten aus dem Reichslande zufallen würde. Diese Meinung hat auch später, als es sich um die Einführung der Verfassung handelte, unzweifelhaften all⸗ seitigen Ausdruck gefunden. Sie hätten es in der Hand gehabt, der Land⸗ tag für Elsaß ⸗Lothriagen innerhalb des Reichstages zu werden, und Ihre

Thätigkeit würde an Werth nicht verloren haben, wenn sie sich unter Mit⸗ wirkung des Reichstages, der den Angelegenheiten von Elsaß Lothringen von Anfang an die wärmste Theilnahme entgegengebracht hat, voll— zogen hätte. Statt dessen bleiben zwei Drittel von Ihnen den Sitzun⸗ gen des Reichstages fern, und die Anwesenden lehnen es ab, bei den Angelegenheiten, welche das Wohl und Wehe des Landes am nächsten angehen, auch nur eine helfende Hand auzulegen. Wenn ich auch wünsche, daß dem anders wäre, so wird sich doch weder die Regie= rung, noch der Reichstag durch Ihren Entschluß in der pflichtmäßigen Sorge für das Land beirren lassen. Wir sehen den Hinzutritt Elsaß - Lothringens zum Reich nicht als bloße Annektion, als äußere mechanische Anfügung an; sondern als eine Einverleibung, als eine innere Vereinigung. Wir wissen, daß ein solcher Prozeß sich nicht von einem Jahre zum anderen vollzieht, aber wir sind sicher, daß er sich vollzieht, mit oder ohne Ihre Hülfe.

„Die Erfahrung dieses Sommers berechtigt zu der Erwartung, daß in dem Landesausschusse die Elemente sich zusammenfinden wer⸗ den, die auf dem Boden der gegebenen Tha fachen mit Liebe und Juteresse für ihr Heimathland wirken wollen. Wenn der Landes⸗ ausschuß das Zutrauen auch ferner rechtfertigt, was er sich dieses Jahr verdient hat, so wird sich aus ihm eine Vertretung des Landes entwickeln können, welche den Reichstag in Berathung der Landes⸗ gesetze wirksam erleichtert. Der Regierung wird Alles erwünscht sein, was zur schleunigen Erreichung dieses Zieles beiträgt.

Die Kommisęion des Reichstages für die den Schutz der Ur⸗ heberrechte betreffenden Gesetzentwürfe hat heute die Vorlage per den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung be⸗ endigt. Der Entwurf ist erheblich abgekürzt. Die Mehrheit' der Kommission ging von der Ansicht aus, daß die Photographie, wie sehr auch dieselhe Geschicklichkeit, Geschmack uad iechnische Kenntniß erfordere, doch keine Kunst und kein Kunstverfahren sei und daher nicht bloc in Betreff der Dauer der Schutzfrist, sondern auch in andern Beziehungen nicht den Schutz in Anspruch nehmen dürfe, welcher der malenden, zeichnenden und plastischen Kunst in dem ersten Gesetzentwurf zugestanden sei. Demgemäß wurde in §. 3 das Verbot der Nachbildung eines photographischen Werkes in einem Werke der Industrie u. s. w. beseitigt und eine solche Nachbildung ausdrücklich für erlaubt erklärt, im Uebrigen aber §. 3s auf das einfache Verbot der mechanischen Nachbildung reduzirt. S 4, welcher die Einzelkopie eines photographischen Werkes ohne die Abficht der Verwerthung gestattet, wurde ganz gestrichen, desgl. 5§. 8 Abs. 2. Bei §. 9 wurde die Anwendung des 5§. 61 des Autoren⸗ gesetzes, nach welchem der inländische Verleger den ausländischen Ur⸗ heber deckt und dem Ausländer den inländischen Schutz verschafft, für die Photographie beseitigt, aus dem Grunde, weil die fremden Staaten den Photographieschutz üoerhaupt noch nicht kennen. Die Schutzfrist von 5 Jahren hat die Kommission im Interesse werthooller und mit graßen Kosten verknüpfter photographischer Unternehmungen stehen laffen. Im Interesse Derer, die sich photographiren lassen, ist be⸗ schlossen, daß ein Photograph ein bestelltes Portrait nicht nachbilden darf, sondern daß das weitere Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht.

In der vorgestrigen Sitzung der Reichstags Kommission für die Konkursordnung gelangte dieselbe in ihren Berathungen von 5. 26— 36 des Entwurfs. Die 5§5. 26, 27 und 28 wurden un⸗ verändert angenommen. Zu §. 29 („das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt“) beantragte Abg. Frankenburger in Analogie zu der preußischen und auch der bayerischen Konkursordnung den Gläubigern ein subsidiäres Anfechtungsrecht zu gewähren. Mit diesem Antrage erklärte sich die Kommisson prinzipiell einverstanden, verschob jedoch ihre Beschlußfassung darüber bis zur Berathung des zweiten Theils der Konkursordnung, betreffend die Rechte und Pflichten der Massenverwalter. An Stelle des 5. 30, 2 (-⸗Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist!“ beantragte Abg. Goldschmidt die Worte „einer unent⸗ geltlichen Leistung“ zu streichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und demgemäß der in den früheren Paragraphen zum Ausdruck gelangte Grundsatz festgehalten, daß bei allen entaeltlichen Erwerbungen nach der Zahlungseinstellung auch bei dem Erwerber mala fides anzu⸗ nehmen ist. Zu §. 31 wurde angenommen, daß bei der Veräußerung eines in die Konkursmasse nicht gehörigen Gegenstandes nur der etwaige Erlös dem Berechtigten zurückzugeben ist. Die §§. 32, 33, 34 und 35 wurden unverändert angenommen. Als 8 35a beantragte Abg. Goldschmidt, folgende Bestimmung einzufügen: „Wechsel⸗Handels-⸗ papiere und andere Urkunden über Forderungen, welche von dem Gemein- schuldner nur behufs der Einziehung oder mit der Bestimmung übertragen worden sind, daß sie zur Sicherung gewisser, bei der Uebertragung bezeichneter, künstiger Zahlungen dienen sollen, können zurückgefordert werden, wenn sie zur Zeit der Konkurseröffnung noch unbezahlt bei dem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten vorhanden sind, welcher st- für den Gemeinschuldner besitzt. Dieser Antrag wurde vom Antrag⸗ steller dadurch motivirt, daß derartige Gegenstände, Wechsel ꝛc., scheinbar als Eigenthum übertragen werden und somit der Ueber⸗ tragende scheinbar sich jedes dinglichen oder persönlichen Rechtes auf den übertragenen Gegenstand beglebt, um die Realisirung der Wechsel⸗ schulden nicht zu erschweren, oder überhaupt den Geschäfts gang zu ver⸗ einfachen. Besonders in Beziehung auf das Einkassiren von Wechseln hat sich diese Usance überall eingebürgert und es würde bei der Ermangelung einer darauf bezüglichen Bestimmung in der Konkurs⸗Ordnung eine hohe Rechtsunficherheit sich er= geben. Der Antrag rief eine lebhafte Debatte hervor, in der der anwesende Regierungs⸗Kommissar sich gegen dessen Annahme erklärte, während die Kommission in ihrer Masorität für den ersten Theil desselben (betreffend die Einkassirung von Wechseln), sich er= klarte, schließlich jedoch den Antrag in seiner vorliegenden Fassung ablehnte. Es ist anzunehmen, daß der Antrag in veränderter Fassung bei der zweiten Lesung nochmals zur Berathung gelangen wird. Zu §. 36, nach welchem dem Gemeinschuldner zugezangene Waaren vom Verkäufer zurückgefordert werden können, solern nicht dieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablieferung an gekommen sind, beantragt Abg. Frankenburger, dieses Rückforderungs⸗ recht dem Verkäufer auch zu gewähren, wenn die Waaren einen Tag vor der Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung ankommen. Der Antragst(ller berief sich hierbei auf analoge Bestimmungen des big— herigen Konkursrechts und auf den von der Kommisston angenomme⸗ nen Grundsatz, daß der dolose Erwerb vom Kridar zu Gunsten der Gläubiger angefochten werden kann. Ebenso müsse auch umzekehrt angenommen werden, daß der Ldolose Erwerb des Gemeinschuldners zum Nachtheile der Konkursgläubiger aufgehoben werden könne. Die—⸗

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ser Antrag wurde von der Kommission jedoch abgelehnt.

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W 8 n- rate für den Deutschen Reichs- u. Kal. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central-⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Aeutsahen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Hrenßischen stants-Anzeigers:

Berlin, 8. M. Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. ö. *.

L Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. deigl

3. Verkaufe, Verpachtungen, Sup missionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

= . * Deffentlich 22 Anzeig er. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen · Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Gro shandel. J. Literarische Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen- beilage. 2 F

Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E,, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureaus.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbriefserneuerung. Der hinter den Nagel⸗ schmiedegesellen Anton Tylemsti am 11. Noven ber 1871 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Alt Landsberg, den 3. November 1875. Königliche Kreisgerichts Deputation.

18657 Vorladung. Der saecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka,

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geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre 1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da— selbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht Blume daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Ez ist in Folge Antrags der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Stendal vom 17. September 1875 durch Beschluß der unterzeichneten Gerichts⸗

gegen

abtheilung für Strafsachen vom 28. September 1875 Zirka wegen Diebstahls 5. 242 des Straf— gesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und der Termin zur öffentlichen und mündlichen Verbandlung auf den 28. Zanuar 1876, Vormittags 9! Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Seistonssaale, Zimmer Nr. 12, anberaumt worden. Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und

die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweit mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗

selben herbeigeschafft werden können. Erscheint der⸗ selbe nicht, so wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in eontumaciam verfahren und das Urtheil verkündet werden. Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.