berufung einer Konvention zur Abänderung der Verfassung. Die Ruhe im Lande wurde durch diese Maßregeln in keiner Weise gestört.
Peru. Die finanzielle Lage des Landes war noch immer keine befriedigende, da der Kontrakt für den Verkauf von Guano in Paris nicht bestätigt worden war, doch erleichterte eine der Regierung von den Banken gewährte Anleihe dieselbe einigermaßen. Die Arbeiten an den Eisenbahnen wurden ein⸗ gestellt. Am 17. Oktober fanden im ganzen Lande die Wahlen der Elektoren für die kommende Präsidentenwahl statt. In Lima kam es bei dieser Gelegenheit zu Ruhestörungen, und wurden mehrere Personen getödtet bez. verwundet. So weit Nachrichten über den Ausfall der Wahl eingegangen sind, scheint General Prado die letzten Aussichten zu haben, gewählt zu werden.
In Ecuador wurde der Belagerungszustand am 17. Sep⸗ tember wieder aufgehoben und die Eröffung der Wählerlisten für die Präsidentenwahl angeordnet.
Argentinien. Dem Kongresse wurde von der Regierung ein neues Einwanderungs- und Heimstättegesetz vorgelegt, wo⸗ nach solchen Einwanderern, die sich den Bestimmungen desselben unterwerfen wollen, freie Ueberfahrt zugesichert wird, und wurde dies Gesetz bereits vom Senate angenommen. Die brasilianische Regierung wurde von Seiten der argentinischen davon in Kenntniß gesetzt, daß letztere es den brasilianischen Kriegs— schiffen ferner nicht gestattet werde, Nebenflüsse des La Plata⸗ Stromes zu befahren.
Uruguay. Die Revoltttion dauerte in den ländlichen Distrikten fort, und hat die Regierung Montevideo in den Belage⸗ rungszustand erklärt, nachdem von dem Kongresse ein Gesetz ange⸗ nommen worden war, welches der Regierung außerordentliche Vollmachten behufs Wiederherstellung der Ruhe und Herbei⸗ führung geordneter finanzieller Zustände ertheilt worden war.
Am 21. wurde der deutsche Vize⸗Consul in Paysandu, August v. Grävenitz, in der Nähe seiner Wohnung ermordet gefunden. Der Mörder desselben wurde durch die Bemühungen der Behörden ermittelt und mit dem Tode bestraft.
Brasilien. Die Amendements des Senats zu dem Budget von 18755716 und zu dem Wahlgesetze wurden von der Deputirtenkammer ebenfalls angenommen, ebenso das Gesetz über die Gründung von landwirthschaftlichen Banken. Das Gesetz über die Errichtung einer Hypothenbank mit einem in Europa aufzunehmenden Kapitale von vier Millionen Pfd. St. wurde von beiden Häusern genehmigt. Am 10. Oktober wurde das Parlament durch den Kaiser in Person geschlossen. Der—
selbe sprach seine Befriedigung über die Beziehungen Brasiliens zu den fremden Mächten aus und betonte besonders, daß auch mit dem Papste durch die den Bischöfen von Olinda und Para gewährte Amnestie ein Einvernehmen wieder herge— stellt wäre.
Die Kronprinzessin von Brasilien wurde am 15. Oktober von einem Prinzen glücklich entbunden.
Neichstags⸗Angelegenheiten. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselb en.)
(Schluß aus Nr. 279 d. Bl.)
5. 228 Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 Abs. 2 und 3 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark, in den Fällen der 85. 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefaͤngniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
S8 252. Die Verfolgung der durch Fahrlässigkeit verursachten Körperverletzungen tritt nur auf Antrug ein, insofern nicht die Körper⸗ verletzung mit Uebertretung einer Amts⸗, Berufs⸗ oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
§. 2140. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand⸗ lung, Duldung oder Uaterlaffung nöthigt, wird mit Gefängniß bis in ö. Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark zestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld— strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
§. 247. Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen . Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu zerfolgen.
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von af ö gegen den anderen begangen worden ist, bleibt traflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhaltnisse stehen, keine Anwendung.
S. 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts= widrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines An— deren dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irr⸗ thum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß be⸗ straft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitaufend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sin mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar. .
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.
§. 275. 2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post⸗ oder Telegraphen⸗Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden.
8. 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bent aft
§. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwen⸗ dung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge— fängniß bis zu sechs Menaten bestraft.
§. 319. Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen einer der in den §§. 315 kis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselhe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn⸗ oder Telegraphendienste oder in be—⸗ stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. ?
5. 321. Wer vorsãtzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbelriebe dienende Vor⸗ richtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiff baren Stzömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser ftört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Lehen oder die Gesundheit An . wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaustrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthaussstrafe nicht unter fünf. Fahren ein.
. Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Ur= kunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorfätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Cinem Monat bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden
War die Handlung geeignet, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden
Dieselben Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn ein Beamter eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht.
369. 3) wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehsrde An⸗ zeige erstattet zu haben;
4 wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall⸗ oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempel⸗ marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheini⸗ gungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt, oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
§. 361. 6) eine Weibeperson, welche wegen gewerbsmäßiger Un- zucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und Des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwider— handelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.
.S. 363. Wer, um Behoͤrden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder son⸗ stige Legitimationspapiere, Dienst⸗ oder AÄrbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Füh⸗ rungs. oder Fähigkeitszeuguisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Ge— brauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert und fünfzig Mark bestraft. U
Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für 9 eg zee lle Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
§. 366. 3) Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
sUwer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfgllen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschä—⸗ digt oder verunreinigt werden kann;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser straßen Gegenstände, durch welche der frele Verkehr gehindert wird, auf stellt, hinlegt oder liegen läßt; 190M) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Rein . lichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt;
367. 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Besörderung von Giftwagren, Schießpulver oder Feuerwerken oder bei der Auf⸗ bewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Spreng⸗ stoffen, der bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feil haltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergange—⸗ nen Verordnungen nicht befolgt;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Men schen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerk⸗ zeuge schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Ver— schulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß, Stich- oder Hiebwaffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient.
5. 369. Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft:
I) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Ge— nehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertre— ters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vor⸗ schriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, s0wie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind;
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einzichung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
§. 379. Mit Geldstrafe bis zu Einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, ein en öffentlichen oder Privatweg, oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
A wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnüng es einer Ver⸗ leihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behöͤrde nicht be⸗ darf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Er⸗ ,, des vorgesetzten Commandeurs Montirungs⸗ oder Armatur - stücke kauft oder zum Pfande nimmt;
4) wer unberechtigt fischt oder krebst;
5) wer Nahrung oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaidigen Verbrauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
rt. IJ. Hinter den §§. 49, 1093, 287, 296, 353 und 366 des Strafgesetzbuchs werden die folgenden neuen §§. 492, 103 a, 2872. 296 a, 3533 und 366, hinter die Nr. 3 dez 8. 92 wird die neue . i und hinter die Nr 8 des 5. 361 wird die neue Nr. 9 ein⸗ gestellt.
§. 472. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Verbrechen oder zur Theilnahme an einem Verbrechen zu verleiten, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, mit Ge—⸗ sängniß nicht unter drei Monaten oder mit Geldstrafe von Einhundert bis zu Eintausend Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher einem Anderen gegen
über zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an eine ,, . sich erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein folches Erbin
Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verluft der bürgerliche Ehrenrechte und n nr. von Polizeiaufsicht erkannt 1
5. 2. Y durch die Veroffentlichung von Kundgebungen aus ländischer Regierungen oder geistlicher Oberen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtegültige Verordnungen oder gegen die von der Sbrigkeit inner— halb, ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert oder anreizt, insbesondere, wer in der angegebenen Weise solchen Ungehor⸗ sam als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches darstellt.
§8. 1032. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschãdigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldftrafe bis zu sechs hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
.S. 2872. Wer einen Anderen vom Mitbieten oder Weiterbieten bei einer von einem Beamten vorgenommenen Versteigerung, dieselbe mag Verkäufe, Perhyachtungen, Verdingungen, Lieferungen, Unterneh⸗˖ mungen oder Geschäfte irgend einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, durch falsche Vorspiegelungen, durch Versprechen oder Ge⸗ währen eines Vortheils abhält, wird mit Geldstrafe bis zu neunhun— dert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
s. 2962. Aueländer, welche in den deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Nehen der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Finziehung der Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erken. nen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheil ten 6 ö D
3532. Ein Beamter im Dienste des auswärtigen Amte des Deutschen Reiches, welcher t ;
J) eines Ungehorsams gegen die ihm amtlich ertheilten Weisun⸗
gen sich schuldig macht, oder
2) es unternimmt, durch unwahre Angaben seine Vorgesetzten 6 unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung Andere zu taͤuschen, oder
I) die Amteverschwiegenheit durch Mittheilung von Dienstge⸗ heimnissen an Unberechtigte verletzt, oder ; sch . der Aufbewahrung amtlicher Schriftstücke ordnungswidrig erfährt,
wird ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, sofern nicht nach anderen Bestimmun— gen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß oder mit Geld- strafe bis zu sechstausend Mark, und wenn die Handlung geeignet war, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
s. 361. 9) wer Kinder oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind, und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll⸗ oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum Schutze der n . der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die den Thaͤter treffenden Geldftrafen oder anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt.
§. 366a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß und MeereJzufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit Geid⸗ strafe bis zu einhundertundfünfzig Mack oder mit Haft bestraft.
Art. III. Wo in dem Strgfgesetzbuche der Betrag einer. Geld
strafe oder einer Buße in der Thalerwährung ausgedrückt ist, tritt der entsprechende Betrag in Reichswährung an die Stelle. Art. I. Der Reichekanzler wird ermächtigt, den Text des Strafgesetzbuchs, wie er sich aus den in den Artikeln J. bis III. fest- gestellten Aenderungen der Fassung ergiebt, unter Weglassung der §5§. 287 und 337 durch das Reichsgesetzblatt bekaunt zu machen.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ze.
Die Musterschutz-Kommission beendete, wie die Voff. Ztg.“ mittheilt, in der Sonnabend-⸗Sitzung die zweite Lesung des Ge—⸗ setzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen und nahm sehr wesentliche Aenderungen der Beschlüsse aus erster Lesung vor. Zunächst wurde ein früher verworfener Antrag ange⸗ nommen, daß nur solche Muster oder Modelle, welche neu und eigen- thümlich in Zeichnung oder Zusammenstellung sind, vor unbefugter Nachahmung Schutz finden sollen. Sodann wurde die Schutz- frist von 5 auf 1L bis 3 Jahre ermäßigt, den Deponenten von Mustern oder Modellen aber freigegeben, die Schutzfrist auf 10 oder 15 Jahre ausdehnen zu lassen. In Betreff der Enregistre⸗ mentskosten wurde bestimmt, daß für die drei ersten Schutzjahre je 1L 6, also 3 , für das vierte bis zehnte Schutziahr je 5 „M also 35 „, und für die letzten 5 Jahre je 10 M, mithin für 15 Schutz⸗ jahre 88 M Gebühren zu zahlen sind. Endlich beschloß die Kom⸗ mission einen Zusatz zu dem Gesetzentwurf, nach welchem jede Registrirung auf Kosten des Schutzsuch enden im Reichs- Anzeiger veröffentlicht werden soll.
Wir bemerken hierzu, daß das österreichische Markenschutzgesetz keine Bestimmung bezüglich der Veröffentlichung von erfolgten Muster⸗ Registrirungen enthält. Jedoch hat das K. K. österreichische Handels⸗ Ministerium im Jahre 1859 die periodische Veröffentlichung im „Amisblatt der Wiener Zeitung“ angeordnet, damit sich Jeder, der eine nähere Auskunft bensthigt, sogleich an die kompetente Kammer wenden und ohne Verzug von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Ge⸗ brauch machen kann.
Statistische Nachrichten.
Vom Kaiserlichen Zoll! und Steuerrechnungs⸗Bureau hier⸗ selbst ist die propisorische Abrechnunz zwischen dem Deut⸗ schen Reiche, Oest erreich Jwegen der dem deutschen Zollgebiete angeschlofsenen Gemeinde Jungholz) und Luxemburg über die gemeinschaftlichen Einnahmen an Zöllen, Rübenzucker⸗ steuer, Salzsteuer und Tabakssteuer für das 1. bis 3. Quartal d. J. aufgestellt worden. Danach belief sich der Bruttoertrag der vorgedachten Abgabenzweige auf 122,647, 126 M, gegen 126, 970, 588 0 im gleichen Zeitraum des Vorjahres; hiervon gehen ab an Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten 9,464 547 Sn (1874: 10072. 922 6), so daß sich der zur gemeinschaftlichen Theilung zu stellende Betrag auf 1153, 182,579 M (1874: 116,897, 666 M6) beläuft, von welchen im deut⸗ schen Zollgebiete 1124005, 143 SM (1874: 116, 101,940 M) und in Luxem- burg 15177436 ½½ (1874: 793,726 M6 aufgekömmen sind. Der An ⸗ theil nach dem Verhältniß der Bevölkerung (46 678,111 Köpfe) berechnet sich für das deutsche Zollgebiet (40, 480,366 Köpfe) auf 112,632,374 0 (1874: 116,329, 400 S), für die österreichische Gemeinde Jung holz (217 Köpfe) auf 604 M (1874: 624 6ι6) und für Luxemburg (197,528 Köpfe) auf 549 501 M (1874: 567, 642 S), so daß also letzteres den Ueherschuß seiner Einnahme mit 627,231 M an das deutsche Zollgebiet und mit 604 - an Oesterreich herauszuzahlen hat.
Bezüglich der einzelnen Abgabenzweige ist zu bemerken, daß die Zölle eine Brutto Einnahme von S9, 563, 257 M (1574: SI, 727, 343 S) geliefert haben, hiervon ab an Erhebungs⸗ und Ver⸗ waltungskosten 8,724,020 M (1874: 8,741,199 M, bleiben zur Thei⸗ lung &,. 839,247 MS gegen 72,986, 144 M im Vorjahre. — Der Brutto ⸗Ertrag der Rübenzuckkerstener ist in Folge der schlechten Rübenernte von 1874 erheblich zurückgegangen; er belief sich auf nur 10,030, 067 4, während er im 1.—3. Quartal 1874 noch 21,408, 381 46 betragen hatte. Wegen 66 Außerbetriebsetzung der Fabriken haben sich aber auch die Beauffichtigungskosten vermindert, die nur mit 455,445 S in Ansatz kommen, währen? sie im Vorjahre mit 993,720 4 einzustellen waren. Der Netto. Ertrag dieser Steuer er ⸗
iebt 574, 624 M gegen 20,414,661 M in 1874 — Die gemein- 1 Solleinnahme an Salzsteuer n . sich auf 22,66), 698 1 gegen 23, 093, 160 M im Vorjahre; hiervon ab die
Verwaltungs ausgaben mit 197,094 ½ (1874: 187,79 S6, bleiben ur Theilung 227492, 693 A gegen 229058381 M in 1874. — Die Ee deren euer endlich ergab einen Brutto ⸗ Ertrag von 364,994 M (is74: 741,703 dé). Werden hiervon die Erhebungs⸗ ꝛc. Ausgaben mit 87,989 M (1874: 150,723 A6) in Abzug gebracht, so ergiebt sich ein Netto⸗Aufkommen ven 276, 105 , während dasselbe in den ersten drei Quartalen von 1874: 590,980 S betragen hatte. Es kommt hierbei aber lediglich die Steuer vom inländischen Tabaksbgu in Be— tracht, in welcher die vom ausländischen Tabak erhobene Abgabe in dem Betrage der Zölle mit einbegriffen ist.
— In den Vereinigten Staaten von Nordamerika praktiziren gegenwärtig 32 706 Advokaten, wovon auf den Staat New York allein 3686 kommen.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Aus den Sitzungen der deutschen Geschichts⸗ und Alterthumsvereine im Monat Oktober d. J. Verein für die Geschichte Berlins: Magistrats - Sekretär Ferd. Meyer hielt einen Vortrag über „Henriette Herz und ihren Salon“ und gab darin ein Gharakterbild von dem damaligen sozialen und literarischen Zu ständen Berlins. Bekanntlich war Henr, Herz die Gattin des Ber. liner Arztes Dr. Marcus Herz, und ihr Salon (in dem Hause Neue Friedrichstr. 20 der Sammelplatz aller bedeutenden und talentvollen Männer Berlins (der beiden Schlegel, der Gebr. Humboldt, Schleier machers, Schuberts, Ramlers, Dohms u. A.). — Verein für Ge- schichte und Alterthumekunde in Franksurt a. M. Dr. Finger be— richtete über einen Ausflug nach Lorsch und Heppenheim, und erklärte sich bei dieser Gelegenheit in Bezug auf die Stelle des Mordes von Sie fried für die Ansicht von Simon, wel her den Siegfriedbrunnen in dem Ludelbrunnen zwischen Hüttenthal und Hilkeré klingen sucht (9g. Didas—⸗ falia 27. Mai, 27. Aug. ). Hierauf sprach Juntiz Rath Dr. Euler über Mittenwalde in der Grafschaft Werdenfels und die daselbst bestan—⸗ dene geschlossene Zunft bürgerlicher Fuhrleute, welche auf der „Rott— Straße“ den Handel zwischen Venedig und Süddeutschland monopo— sisirte und später auf der Isar mit Flößen auch eine, Wasser Rott= errichtete. Mittenwalde erreichte seine höchste Handelsblüthe 1487 bis 1679, wo die Bozener Messe dahin verlegt war; seit 1683 wurde die Geigenfabrikation dort eingeführt, welche ietzt diese Stadt be⸗ rühmt macht. — Plengrversammlung der historischen Kommissien zu München: Geheime Rath von Giesebrecht berichtete über die Ar⸗ beiten der Kommisston während des abgelaufenen Jahres und über die seit der vorjährigen Plenarversammlung in den Buchhandel ge kommenen neuen Publikationen. — Generalversammlung des Ge— fammtvereing der deutschen Geschichts⸗ und Alterthumsvereine zu Det- mold: Archiv ⸗Rath Falkmann hielt einen Vortrag über die Geschichte von Detmold und Lippe und gedachte bei dieser Gelegenheit auch der Teutoburger Schlacht sowie der Gegend, wo dieselbe gejchlagen wor. den. So viel — meinte der Redner sei jedenfalls sicher, daß das Schlachtfeld nicht allzuweit von dem Berge sei, der Armins Denkmal trage. — Dem Gesammtverein der deutschen Geschichts⸗ und Alter⸗ thumzvereine gehören gegenwärtig sämmtliche deutsche und deutsch= Ffterreichische historische Vereine mit ganz geringen Ausnahmen, nahezu an 50 Gesellschaften, an.
— Die soeben erschienene Nr. 1691 der Illustrirten Zei- tung“ enthält u. A. folzende Illustrationen: Der Besuch des Deut schen Kaisers in Mailand: Der Hofball im Karyatidensaal des König⸗ lichen Palastes am 21. Oktober. Nach einer Skijze von H. Effen⸗ berger gezeichnet von Knut Ekwall. (Zweiseitig) — Von der deut- schen Venusexpedition nach Kerguelen. 4 Abbildungen.
— „Das Buch der Prologe“ Gedichte von Heinrich Helmers. Bremen, Verlag von Kühtmanns Buchhandlung, 1876. — Die porliegenden Gedichte, welche, einzeln zum größten Theile bereits in Anthologien und Zeitschriften zum Abdruck ge— langten, sind hier vereinigt, um als poetische Einleitungsworte bei Abendunterhaltungen für mildthätige, nationale oder ähnliche Zwecke zu dienen. Die hier gebotenen Prolöge lassen sich mit leichter Mühe durch Streichung oder Hinzufügung einzelner Wörter oder Sãtz. für die betreffende Veranlaffung umarbeiten. Der Reinertrag des Werks ist zum Besten des Bürgerparks in Bremen bestimmt.
— Die Vollendung des großen Sanskritwörterbuchs, welches Professor Rudolf v. Roth in Täbingen in Verbindung mit dem russischen Staatsrath v. Böthlingk verfaßt und nach lang— jähriger Arbeit zu glücklichem Abschluß gebracht hat, ift ven der
Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in St. Petersburg durch ein glänzend gedrucktes lateinisches Glückwunschschreiben an die Verfasser gefeiert worden.
— Carl Ritter. Ein Lebensbild, nach seinem handschrift— lichen Nachlaß dargestellt von D. G. Kramer, Direktor der Francke'schen Stiftungen zu Halle. Zweite durchgesehene und mit einigen Reisebriefen vermehrte Ausgabe. Erster und zweirer Theil. Nebst einem Bildniß Ritters. (Halle, Buch handlung des Waisenhauses.) — Die Persönlichkeit des berühmten Geo— graphen ist wohl selten trefflicher gezeichnet worden, als in diesem Buche, für dessen Werth schon das Erscheinen der zweiten Auflage das beredteste Zeugniß ablegt. In ihm tritt uns Ritter nicht nur als Gelehrter, sondern auch als Mensch von gewinnendem Charakter ent— gegen. Besonders zeichnet sich Ritters Eigenthümlichkeit in ihrer ganzen Frische. Tiefe und Liebenswürdigkeit in den als zweiter Theil beigegebenen Reisebriefen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Das Königlich schwedische statistische Central— bureau veröffentlicht unterm 17. d. M. folgenden Erntebericht für 1875: Nachdem am 15. d. die letzten Berichte der Oberland⸗ voigteibeamten über die Ernte dem statistischen Centralbureau zuge⸗ gangen sind, ist das Bureau in der Laze, jetzt das präliminare Schluß resultat für das ganze Reich mittheilen zu können: a. Das allgemeine Urtheil über die Ernte des ganzen Reiches, erachtet das Centralbureau, mit Rücksicht auf die verschiedenen Urtheile der Länsverwaltungen, zusammenfassen zu können zu: über mittel mäßig; b. die Ernte zufolge Berechnung des statistischen Centralbuceaus: Weizen: Wintersaat (Körnerzahl 7,9 4 200,800 Kubikfuß, ZSommersaat (5.0) 316,290 Kbf.; Roggen: Wintersaat (7,9) 27.240, 6600 Kbf., So mmersaat (5.3) 28,100 Kbf. z Geriste (73) 21,805, 100 Kbf.; Hafer (657) 6b, 668,500 Kbf.; Mengkorn (74) 73323700 Koöf.; Erbsen (72) 2,579, 409 Kbf.; Bohnen, (6, 502,000 Kbf.; Wicken (69 und außer⸗ dern Grünfutter in beinahe allen Länen) 1ů 144,90 Kbf.; Bnchweßen (6,1) 174090 Kbf.; Rapps E100) 37,100 Kbf.; Kartoffein (73) 74,767,700 Kbf. — Aus den Berichten der Oberlandvoigteibeamten sind außerdem folgende Aufschlüsse zu entnehmen: Beschaffenheit der Kartoffeln: gut, aber im größeren Theile des Reiches von Fäulniß beschädigt (in Norrland unbeschädigt, jedoch im Jemt— land ein Theil erfrorenz; die Ernte der übrigen Wur— zelfrüchte: vollkommen mittelmäßig; Lein und Hanf: Saamen: 32 Körner; auf mehreren Stellen geerntet, bevor der selbe reifen konnte; Spinnstoff: mittelmäßige Ernte, gute Beschaffen⸗ heit; Heu-Ernte: von bebautem Boden: über mittelmäßig; von natürlichen Wiesen: vollkommene Mittelernte; Strohertrag: von Wintergetreide beinahe gut, von Sommergetreide gut; Getreide⸗ vorrath: für den Bedarf und unbedeutenden Verkauf; Futter— vorrath: vollkommen ausreichend; Erntewetter: vesonders günstig; Mittelgewicht der Getreidearten per Kubikfuß: Winterweizen 48. Pfd., Sommerweizen 46, Pfd., Winterroggen 44, Pfd., Sommerroggen 423 Pfd., Gerste 39,8 Pfd., Hafer 293 Pfd., Mengkorn 35.1 Pfd., Erbsen 50,0 Pfd.
Gewerbe und FSandel.
Brüssel, 27. November, Abend. Die Nationalbank setzt von Montag den 29. d. ab den Diskont von 49 auf 4x herab.
— Das Köoͤniglich bayerische Staats. Ministerium des Innern hat in letzter Zeit Erhebungen anstellen lassen über die in den ein⸗ zelnen Fabriken und sonstigen größeren Gewerbebetrieben Bayerns zum Besten der Arbeiter getroffenen Einrichtungen und die Ergebnisse dieser Erhebung in einer ebenso umfang, als inhalt⸗ reichen Schrift veröffentlicht. Bei der außerordertlichen Wichtigkeit dieses Gegenstandes gerade, auf die dermaligen sozialen Verhältnisse mag es angezeigt erscheinen, einige wesentliche Punkte aus obiger Schrift zur allgemeinen Kenntnißnahme mitzutheilen. — Aus den Zusammenstellungen ergiebt sich zunächst, daß für 992 Etablissements das Vorhandensein irgend einer Art von humanitären Einrichtungen nachgewiesen ist. Von diesen beschäftigen 406 Etablissements bis zu 50 Arbeiter, 122 Etablissements 50 — 100 Acbeiter, 74 Etablisse⸗ ments 100 20) Arbeiter, 35 Etablissements 290 3090 Ar⸗ beiter, 15 Etablissements 300 —400 Arbeiter, 8 Etablissements
Etablissements über 1000 Arbeiter. Die Gesammtzahl der an diesen Einrichtungen betheiligten Personen beträgt rund S0, 000, nämlich 6597 Direktions., Aufsichts⸗ und Rechnungspersonal und 72,097 Ar
beiter. Die Gesammtmasse der Arbeiter vertheilt sich zu ½“½ auf das männliche und 2 auf das weibliche Geschlecht. Nach der vorliegen⸗ den Erhebung vertheilen sich auf die 692 Etablissements 2478 huma⸗ nitäre Einrichtungen der verschiedensten Art. Von den 10 nach⸗ gewiesenen Fabrik. und Spareinrichtungen sind 77 förmlich organisirte Sparkassen (22 mit, 55 ohne Sparzwang). Unter den übrigen 30 Etablissements mit anderweitigen Spareinrich⸗ tungen befinden sich 18, bei welchen freiwillige Spareinlagen von Seite des Geschäftes ohne förmlich organisirte Spar⸗ einlage entgegengenommen und verzinft werden. Die Summe der Einlagen entziffert sich beiläufig auf 1.070, 000 Fl. Für die Fabrik⸗= kassen ergieht sich im Durchschnitt eine Verzinsung auf nur 3,5 *
— Die Anstalten und Einrichtungen zur Fürsorge für den er⸗ krankten oder verunglückten Arbeiter sind von allen zum Wehle der Arbeiter bestimmten Vorkehrungen am meisten verbreitet und am weitesten entwickelt. Von ganz besonderer Bedeutung war es, daß in der Zeit, als der Betrieb industrieller Unternehmungen durch Aktien- gesellschaften noch von einer Königlichen Konzession abhängig war, bei Ertheilung der letzteren stets die Errichtung und nach⸗ haltige Fundirung einer Krankenunterstützungskasse für die Arbeiter zur Bedingung gemacht wurde. Im Ganzen sind für 335 Etablisse nens Hbesendere und allgemeine Kranken- und Unterstützunge kassen nachgewiesen. Von diesen haben 304 be⸗ sondere bei dem betreffenden Geschäfte bestehende diesbezügliche Kassen. Es sind 36,856 wäenliche und 16,160 weibliche Arbeiter als an Kranken⸗ und Unterstützungskassen betheiligt nachgewiesen. Hiernach treffen 70 * auf die männlichen, 30 * auf die weiblichen Arbeiter. In allen Fabriken, welche den Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeiter ihre Aufmerksamkeit sjchenken und materielle Hülfe gewähren, wird dafür gesorgt, daß die Kranken. und Unterstützungskassen zu eigenem, ihren Aufgaben entsprechenden Vermögen gelangen Einzelne der⸗ selben können in dieser Bezichung ganz beträchtliche Summen nach⸗ weisen, so 150,320 Fl. die Baumwollspinnerei am Stadtbach in Augsburg; das Eisenwerk von Maffei bei Mänchen 101 972 Fl.; die mechanische Baumwollspinnerei und Weberti in Augs⸗ burg 74,472 Fl.; die Königliche Gewehrfabrik in Amberg 70, 0090 Fl.; das Krämersche Eisenhüttenwerk in St Ingbert u. s. w. — Für Beköstigung der Arbeiter sind in 152 Etablissements 241 Vorkehrungen zu konstatiren, für Wohnungen 412 in 318 Etablisse⸗ ments. Die Erleichterung der Heizung ist in 230 Fällen gegeben, und zwar in der Art, daß den Arbeitern das Brennmaterial von den Fabrikvorräthen theils unentgeltlich, theils zu ermäßigten, theils zu den Selbstkostenpreisen überlassen wird. Besondere Maßregeln der Gesundheitepflege finden sich in 141 Fällen bei 86 Etablissements. — Für geifstige und sittliche Auebildung der Arbeiter sind 81 Veranstaltungen in 41 GEtablissements nachgewiesen. Das was in den Fabriken für ästhetische Ausbildung (53 Einrichtungen in 27 GEtablissements) geichieht, unterscheidet sich nicht sehr wesentlich von den, auf Vergnügen und Er holung berechneten Veranstaltungen (16 Einrichtungen in 33 Etablisse⸗ ments). Vorkehrungen für Kinderbehütung und Erziehung sind im Ganzen N in 18 Etablissements verzeichnet. — Mit einer einzigen Ausnahme ist in keiner derjenigen Fabriken, welche ins Gewicht fallende Wohlfahrtseinrichtungen für ihre Arbeiter haben, seit den letzten Jahren eine Arbeitseinstellung vorgekommen, und selbst in dem Ausnahmefalle wurde die Arbeit nur wenige Tage ausgesetzt.
Ver dehrs⸗Anstalten
meldet unter November
dem 25.
400 - 500 Arbeiter, 9 Etablissements 500 - 600 Arbeiter, 12 Etablisse⸗
ments 600-800 Arbeiter, 5 Etablissements 8 0 — 1000 Arbeiter, 6
*
38 Inserate far den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central ⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗ Expedition des Aeutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Prrußischen Staats- Anzeigers: Berlin, 8. T. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
I r 6 e.. e . 2 = . Deffentlich 22 Anzeiger. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedi⸗ tion von Jtudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 2. Subha stationen, Aufgebote, Vorladungen
u. dergl. . 3 Verkäufe, Verpaehtungen, Submissionen ete. t ö 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 38. Lbeater-Anxreigen. In der Börsen- 53 u. 8. w von öffentlichen Papieren. 9g. Familien-Nachrichten.
Grosshandel.
J. Literarische Anzeigen.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
Cöln, Dres den, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureanus.
beilage. * *.
* Steckbrief und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Der unten näher bezeichnete Maurer Karl Ferdinand Kabel ist durch das rechtskräftige Erkenniniß des Königlichen Kammergerichts vom 19. März 1875 wegen Vergehens gegen die öffent⸗ liche Ordnung zu zwei Monaten Gefängniß ver, urtheilt. Diese Strafe hat bisher nicht vollstreckt werden können, weil Kabel latitirt. Es wird daher hierdurch ergebenst ersucht, auf den 2c. Kabel zu vi⸗ giliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und ihn mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen
Zuschlaas
. j
richtẽbehörde, welch; um. Strafnollsteeckung ersucht Flächenmaß von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat⸗ Es wird die ungesäumte Erstat. Metern mit einem Reinertrag von ls sz S veranlagt. 6 der dadurch entstandenen de,, , ,. 1 . aus der le nertosse und Hypotheken ch in, in. en verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche gleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V, einzusehen.
Alle Diesenigen, welche Eigentum oder ander⸗ irksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗
wird, abzuliefern.
Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 19. No⸗ vember 1875. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Beschreibung: Alter: 34 Jahre, geb. 19. Oktober 1341. Geburtsort: Forst. Religion: evangelisch. Größe: 160 Centim. Haare: dunkelbraun. Augen: grau. Schnurrhartz hellblond. Kinn: rasirt. Nase: kurz, Lippen; stark. Stün: breit. Zähne: defckt. Gestalt; kräftig. Sprache: deutsch. Besonderes Kennzeichen: eine Narbe an der rechten Hand. Bekleidung kann nicht angegeben werden.
weite, zur
melden.
Die von uns am 27. Juli vorigen Jahres gegen
Mariendorf belegene, im Grundbuche von Marien— dorf Band . 3 4. 95 verzeichnete Grund tück nebst Zubehör so
den h. Zannar 18756, Vormittags 11 Uhr, an hlesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim- mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Suhhasta—⸗ tion öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des
den 6. Januar 1876, Vormittags 12 Uhr,
ebenda verkündet werden. . Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗
und Geldern mittelst Trantportg an die nächste Ge, stener, bei einem derselben unterisegenden Gesammt—
Berlin, den 27. Oktober 1875. Königliches Köeisgericht. Der Subhastations Richter.
rean V. einzusehen.
melden.
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nebst Zubehör soll
Zuschlaas
ebenda verkündet werden.
und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bu⸗
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer- den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin
Berlin, den 28. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter
Subhastations⸗Patent.
Das dem Schneidermeister Johann Carl August Lindner gehörige, in Lichtenberg an der Verbin— dungsbahn belegene, im Grundbuche von Lichten. berg Band 15 Bl. Nr. 511 verzeichnete Grundstück
den 6. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25,
den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präã⸗ n , , m ger än.
klusion spätestens im Versteigerungstermin anzur hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des den 7. Zannar 1876, Vormittags 12 Uhr,
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund
2 n 8 ls 68! Suhhastations⸗Patent. Das dem Kaufmann Friedrich Leiskow gehörige, in Steglitz an der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahn belegene, im Grundbuch von Stezlitz Band 11. Bl. Nr. 366 verzeichrete Grund stück nebst Zubehör soll den 6. Januar 1826, Vormittags 19 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim- mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und dem= nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den z. Januar 1826, Vormittags 12 Uhr. ebenda verkündet werden. 4
Das zu versteigernde Grundftück ist zur Srund- teuer, bei einem derselben unterliegenden Geseimmt⸗
lächenmaß von 7.5 Aren mit einem Rei aertrag von 14 ι veranlagt. Auszug aus der Ste uerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab'schätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Na chweisun⸗ gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau VN. einzusehen. .
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen h aben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung oer Präklusion spätestens im Versteigerun gstermin ar zumelden.
Berlin, den 27. Oktober 1875.
Königliches Kreisgerich t. Der Sub hastations⸗ Rid yter.
anzu ·
den Fandelsmann Carl Springer aus Jeng und am 28. August vorigen Jahres in Betreff des Schuhmachers und Haudelsmanns Ednard Böttcher aus Helmstedt erlassenen Steckbriefe werden mit dem Bemerken in Erinnerung ge⸗ bracht, daß der Böttcher sich wahrscheinlich bei einer umherziehenden sogenannten Künftlergesellschaft unter falschem Ramen aufhält. Halberstadt, den 23. No vember 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
Suhhastation s⸗Patent.
Daz früher dem Rentier Reinhold Schröder, jetzt
Isr65)
ls 5s] Subhastations⸗Patent Das dem Bauunternehmer Friedrich Schmidt ge—
hörige, in Steglitz belegene, im Grundbuch ven
i n , . J. 6I9 verzeichnete Grund · ück nebst Zubehör so
. 7 Januar 1876, Vormittags 11 Uhr,
2
an hiestger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25,
Zimmer Nr. I2, im Wege der nothwendigen Sub; hastation öffentlich an den Meistbieten den verstei gert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des
uschlags ö . * Januar 1876, Vormittags 12 Uhr,
ebenda verkündet werden.
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 9351 Aren mit einem Reinertrag
dem Kaufmann Ozcar Wilhelm Gülich gehörige, in von 4 cd veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle
steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 20 Aren mit einem Neinertrag von Ges „ veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschätzun⸗ gen, andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗ gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau VU. einzusehen. w Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander-
1. Aufgebot.
Folgender Wechsel: . S6 Thlr. (Sechs und Acht ig Thaler) preußisch Cour. zahle ich gegen diesen meinen Sola Wechsel am 1. September d. J. an den Herrn A. Rhensius zu Swinems de oder dessen Ordre. Valuta habe ich baar vnd im Werthe erhalten. Swinemünde, den 9. August 1854.
weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestenz im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. Berlin, den 27. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.
v. d. Osten. ist verloren gegangen. Die unbekannten Inhaber dieses Wechsels werden hierdurch aufgefordert, den semben spätestens bis zum 19. Juni 1876 dem unterzeichneten Gericht vorzulegen, widrigenfalls der Wechfel für kraftlos erklärt werden wird. Swinemünde, den 13. November 1875. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.