1875 / 294 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

oder theilweise nachzubilden, steht schließlich zu.

Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen. 5. 2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern 2c. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts Anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle.

Unverändert.

Za. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neüen Musters oder Modells ist

dem welchem sie begangen wurde, nicht mit Str droht ist; ö ö . 2) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung techtz⸗ kräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen; 3) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckun e, den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen oder l 4 der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgharkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestesst worden ist. Die Diskussion wurde vom Bundeskommissar, Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath v. Amsberg, mit einem Vor—

Urheber desselben aus 6 19 lautet nach den Beschlüssen der Kommission: 8 ist Jedermann gestattet, von deim Musterregister und den nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu laffen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nach⸗ bildung geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung auch die verstegelten Packete von der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden. Der 6 IL lautet: Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug nisse, Auszüge u. s. w, welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters

erklärung der Wahl vor. Nachdem sich die Synodalen Ballhorn (Königsberg), Hänschke (Bromberg), Graf v. Rittberg (Glogau), Krummacher (Brandenburg) und Hermes (Berlin) an der Debatte betheiligt, verneinte die Synode, entgegen dem Antrage des Referenten, die Gültigkeit der Wahl.

Koch, 4. Ingenieur. 10) Dietrich Stege, Zimmermann. 11) Carl Lükkermann, 1 Steward. 12) Heinrich Söhle, 2. Steward. 13) Catharina Schloßbauer, Stewardess. 14) G. Steinmeyer. 15) C. Hulsen. 16 Wm. Gerbracht. 17) H. Lübbers, 18) B. Kluge. 19) Thormöhlen. 20) Lehmkuhl. 21) Albersmeier 22) Kehrberg. 23) Claus. 24) Schaeffer. 26) Ehr. Hase. 26) Die Synode trat alsdann in die Fortsetzung der Berathung Novinski. 27) Laging. 28) H. Zeidler. 29) Beier. 30, JZ. über die Regierungsvorlage, speziell über die Schlußbestimmungen Mentz, 31) F. Wendt. 32) E. Palm. 33) F. Lubbers. 34) (§§. 38 —= 45). Gemäß einem in der gestrigen Sitzung gefaßten S. Hoffmann. 35) H. Menchenmeyer. 36) M. Bauch. 37) Beschlusse sollte zunächst 5. 40 u. ff. berathen werden.

F. Eickhoff. 38) D. Meyer. 39) Carl Dehne. 40 Chr. Der 5§. 40 lautet:

Gerken. 41) W. Wagenbrett. 42) C. Ziegler. 43) Die Kreis synode besteht aus.;

Drees. 44) Herm. Meinert. 45) Alb. Fonske. 1L dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden.

Bürgschaft für den Frieden Europas und daher wurde Alles, was Zeugniß ablegte von dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen Rußland, Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn und was zur Befe⸗ stigung der guten Beziehungen zwischen diesen Mächten führte, von der öffentlichen Meinung mit Vergnügen aufge⸗ nommen und begrüßt. So verhielt sich auch die öffentliche Meinung gegenüber den diplomatischen Unterhandlungen, welche kürzlich in Berlin, bei der Durchreise des Fürsten Gortschakoff durch diese Stadt, stattfanden. Man erwartet, daß diese Unter⸗ handlungen einen wichtigen Einfluß auf die Erhaltung des Frie⸗ dens und auf die Entscheidung der orientalischen und der Suez⸗ kanalfrage, welche jetzt das Uebel des Tages sind, haben werden.

als Nachbildung nicht anzusehen.

S. 4. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtig⸗ Als verbotene Nachbil⸗

ten (585. 1— 3) hergestellt wird, ist verboten. dung ist es auch anzusehen:

1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an⸗ gewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das

Original;

2) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen wer⸗

den können;

3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original Nachbildung desselben ge⸗

werke, sondern mittelbar einer schaffen ist.

S. 5 lautet:

Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:

I) die Einzelkopie eines Musters oder Modells,

nach

angefertigt wird;

2) die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse

bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt;

3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo—

delle in ein Schriftwerk.

Die Nr. 2 ist ein Zusatz der Kommission, auf dessen Strei⸗ chung ein Antrag des Abg. Dr. Grimm gerichtet ist, der even⸗ tuell der Nr. 2 hinzuzusetzen beantragt: „es sei denn, daß die Ausführung eines für Flächenerzeugnisse bestimmten Musters in plastischer Form oder umgekehrt bei der Anmeldung ausdrücklich

vorbehalten wird.“

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig sprach gegen den Antrag Grimm für die gegenwärtige Fassung, während Abg. Oppenheim die Streichung der Nr. B event. den Antrag Grimm Auch Abg. Dr. Weigel wünschte die Annahme des

befürwortete. prinzipalen Antrages Grimm.

Der Abg. Dr. Eberty sprach sich gegen die Grimmschen Anträge aus, welche die Gebiete der Industrie in zünftiger Weise gegen Nach einigen Schlußbemerkungen

einander absperren müßten. des Referenten wurde §. 5 unter Ablehnung des Amendements Grimm unverändert angenommen.

§. 6 lautet:

Ber Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters 2c. bei der mit Führung des Muster— registers beauftragten Behörde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky folgenden 3. Absatz hinzuzufügen: „Bei der Niederlegung eines Musters ist die Er⸗ klärung abzugeben, ob dasselbe für Flächen oder plastische Er⸗ zeugnisse bestimmt ist“

Derselbe zog jedoch sein Amendement zurück, nachdem der Bundes kommissar erklärt, daß eine derartige Erklärung, wie sie das Amendement verlangt, in der zu erlassenden Instruktion auf⸗ genommen werden solle. 5§. 6 wurde darauf unverändert an⸗ genommen.

Die Diskussion über 5.7 wurde mit der über 5. 11 ver— bunden.

§. 7 lautet: Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nach⸗ bildung wird dem Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang vom Tage der Anmeldung (5. 6) ab gewährt. Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im 5. 11 Absatz 3 bestimmten Gebühr eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutz⸗ frist wird in dem Musterregister eingetragen.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky, folgenden 3. Absatz hinzuzufügen: „Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zu⸗ stehende Recht außer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist ausüben.“

§. II lautet:

Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug⸗ nisse, Auszüge u. s. w, welche die Eintragung in das Mufterregistre betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustem ꝛc. (5. 8) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (5.7 Ab⸗ satz I), eine Gebühr von 1 S für jedes Jahr erhoben. Nimmt der Urheber in Gemäßheit des 8. 7 Absatz 2 eine längere Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 5 S6, von 11 bis 15 Jahren eine Gebühr von 10 M für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 14106 erhoben.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Grimm: im Absatz 3 in Zeile 3 zu setzen statt: „fünf Mark“, „zwei Mark“; in Zeile 4 statt: zehn Mark“, „drei Mark“.

Die Abgg. Dr. Weigel, Dr. Grimm und der Bundes⸗ kommissar Geh. Ober⸗Postrath Dr. Dambach empfahlen die Amendements zur Annahme, während Abg. Sonnemann für die Kommissionsfassung sprach.

wurde hierauf mit dem Amendement Websky und §. 11 mit der Modifikation des Amendement Grimm vom Hause angenommen.

§. 8 lautet:

Alinea 35. „»Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach der Anmeldung (8. 6), beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben. 6) Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (5. 7, Alinea 2) wird monatlich im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Änmeldende zu tragen.

Hierzu beantragte Abg. Ackermann: im Alinea 5 statt der Worte: „drei Jahre“ zu setzen: „ein Jahr“, und die Worte »beziehentlich wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach dem Ab⸗ laufe derselben“ zu streichen.

Ferner Abg. Dr. Eberty: „im vierten Alinea den zweiten Satz zu streichen.“

Nachdem sich der Bundeskommissar gegen die beiden Amen⸗ dements und für die Beschlüsse der Koömmission erklärt hatte, wurden die Amendements abgelehnt und 8§. 8 in der Fassung der Kommisstonsbeschlüsse angenommen.

Die §§. 9, 106, 13 wurden ohne Debatte genehmigt.

. sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung

seine Wünsche für die Instruktion zu demselben.

soll eine gesetzliche Regelung der Kostenfrage angestrebt werden. nehmigt.

rechte in zweiter Berathung, genehmigt.

tages, welcher am Tische des Bundesraths der Reichskanzler Fürst v. Bismarck, der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staͤate⸗ Minister Dr. Delbrück, die Staats⸗Minister r. Leonhardt, von Pfretzschner und mehrere Kommissarien beiwohnten, wurde zunächst der bei der Berathung über die Petitionen der Einseninteressenten zwischen den Abbg. Dr. Bamberger und Stumm ausgebrochene Kon⸗ flikt durch zwei Bemerkungen vor der Tagesordnung aus⸗ geglichen, und darauf trat das Haus in die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben, ein, soweit diese Abänderungen nicht an die Kommifsion ver⸗ wiesen sind.

folgt werden:

bezeichne en Verbrechen oder Vergehen handelt, ist im 5 des §. 4 Nr. 2 Absatz? das auständische Straf⸗ gesetz Verfolgung ausgeschlossen, wenn

oder eines Packets mit Mustern ꝛc. (6. 8) wird. insofern die Schutz- frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (5 7, Abfatz J), eine Gebühr von 1 für jedes Jahr erhoben.

Nimmt der Urheber in Gemaͤßheit des 5.7 Absatz 2 eine längere Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Fahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 5 S, von 11 bis 15 Jahren eine Gebühr von 10 S für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregiste? wird eine Gebühr von je 1ẽ4õcsrehoben.

§. 13 lautet in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse:

Die Bestimmungen in den §§. 18 36, 38, des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Ürheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes ⸗Gesetzbl. 1870, S. 339), finden auch auch auf das Urheber—⸗ recht an Muftern und Modellen mit der Maßgabe entsprechende An— wendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrecht⸗ lichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablaufe der Schutzfrist auf Kosten des Eigenthümerz amtlich aufbe—⸗ wahrt werden. Die Sachverständigenvereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus Gewerb— treibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster und Modellwesen vertraut sind, zusammenge— setzt werden.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky: den Absatz 1, von „sondern entweder u. s. w.“ an, folgendermaßen zu fassen: „sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ab⸗ laufe der Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden.“

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig empfahl das Amendement Websky zur Annahme, welche auch erfolgte—

Mit dieser Aenderung wurde der 5. 13, demnächst der §. 14 ohne Debatte genehmigt.

F. 15 lautet in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse:

Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, sofern die betreffenden Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel, ob die nach den Mustern oder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inlande oder Auslande verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Rei⸗ ches ihre gewerbliche Niederlassung baben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten Erzeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigen richtet sich der Schutz der auslaäͤndischen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Grimm: den Absatz 1 in der Faffung der Regierungsvorlage wiederherzustellen, eventuell den⸗ selben (redaktionell) dahin zu fassen: „Sofern die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inlande oder Auslande verbreitet werden.“ Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig und der Abg. Koch (Braunschweig) sprachen sich gegen das vom Antragsteller empfohlene Amendement aus.

Nach einer Schlußbemerkung des Referenten wurde das Amendement Grimm zum ersten Alinea der Kommissionsvorlage angenommen, dagegen das zum zweiten Alinea abgelehnt und somit 8 15 mit der erwähnten Aenderung in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse.

F. I6 lautet in der Fassung der Kommission:

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind. Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster ꝛc. gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann der—⸗ selbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war.

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig befürwortete den kürzeren Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes und äußerte Die von den Eigenthümern nicht reklamirten Musterpackete. sollen in der Provinz deponirt bleiben, in welcher e verfertigt sind. Auch

§. 16 wurde in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse ge⸗ Damit war auch das dritte Gesetz, betreffend die Urheber⸗

Um 41 Uhr wurde die Sitzung vertagt. In der heutigen (27.) Sitzung des Deutschen Reschs⸗

trage eingeleitet, in welchem er die durch das praktische Bedürfni gebotene Aenderung der bisherigen Strafgesetzgebtzng in dieser Beziehung betonte. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck sprach die Besorgniß aus, daß das Haus, weil keine Anträge zu dieser wichtigen Materie vorlägen, die Absicht habe, mit Still schweigen diese Paragraphen abzulehnen. Im Interesse der Sicherheit der. Deutschen im Auslande, für welche zu sorgen ihm abliege, müsse er die Annahme der vorliegenden Fassung wün— schen, und führte der Reichskanzler verschiebene Beispiele an, welche ihn zur Vorlage veranlaßt hätten. Der Abg. Dr. Las ker wollte dem praktischen Bedürfniß durch Spezialgefetzgebung genügen konnte sich aber zur Generalisirung des in den besprochenen Para. graphen zum Ausdruck kommenden Prinzipes nicht verstehen, welches noch nicht in der Wissenschaft entschieden sei und bei dieser partiellen Revision nicht entschieden werden könne. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck konnte diese Form der Ablehnung der Reglerungs⸗ vorlage nicht gut heißen. Der Abg. Baron v. Minnigerode erklärte daß seine Partei in Rücksicht auf die gegenwärtige Geschäftslage, ohne auf eine materielle Diskussion einzugehen, für die Regle⸗ rungsvorlage stimmen werde. Der Abg. v. Bennigsen war zwar der Ansicht, daß man dem Bedürfnisse des Schutzes der Veut— schen im Auslande in der Gesetzgebung genügen könne, aber auch er war aus Opportunitätsrücksichten für die Berschiebung der Aenderung auf eine spätere Zeit. Abg. Dr. Hänel hätte, wenn man sich zur Aenderung der vor funf Jahren acceptirten Grundsätze entschließen solle, eine ausführlichere Motivirung erwartet, zumal wenn man dadurch leicht mit den obersten Prinzipien der Gerechtigkeit in Kollision kommen könne. Der Bundesbevollmächtigte Staats⸗-Minister Dr. Leonhardt würde den Ausführungen des Abg. von Bennigsen nur zustimmen können, wenn nicht ein dringendes praktisches Bedürfniß vor— läge. Abg. Dr Lasker verwahrte sich dagegen, daß er gesagt haben solle, diese ganze Materie sei durch Spezialgesetze zu regeln; er habe das nur behauptet von Verbrechen gegen Deutsche in uncivilisirten Ländern. Ein Antrag auf Schluß der Debatte wurde abgelehnt, und darauf begründete Abg. v. Schwarze seinen während der Debatte eingebrachten An⸗ trag auf Verweisung der diskutirten Paragraphen an die Kom⸗ mission. Nach abermaliger Ablehnung eines Schlußantrages erklärte sich der Abg. Windthorst gegen den Antrag v. Schwarze und schloß sich den Ansichten des Abg. Dr. Lasker an, während der Abg. Dr. Beseler den Antrag v. Schwarze unter⸗ stützte. Der Abg. Dr. Eberty verlas aus dem Kommentar zum hannoverschen Strafgesetzbuche des Justiz⸗Ministers Leonhardt eine Stelle, welche derselbe anerkannte, ohne zuzugeben, daß er dadurch mit seiner heutigen Ansicht in Widerspruch komme. Der Abg. Dr. Bamberger erkannte das Motiv, das den Reichskanzler zur Vorlegung der 5§. 4 und 5. veranlaßt habe, in vollem Ümfange an, glaubte aber, daß für die überaus seltenen Fälle, in denen sie Anwendung finden würden, durch die Machtstellung des Reiches besser gesorgt sei, als durch einige gesetzliche Bestim⸗ mungen, gegen welche Juristen von Fach schwere Bedenken äußern. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck bemerkte darauf, daß die Fälle, um die es sich hier handle, keineswegs so unwahrschein⸗ lich seien, wie verschiedene Redner es darstellten; erst in neuester Zeit sei ein solcher eingetreten. Der Antrag auf Ver⸗ weisung der 55§. 4 und 5 an die Kommission wurde ebenso wie die Paragraphen selbst abgelehnt; desgleichen die Abänderung 3 §. 44 (Versuch). Bei Schluß des Blatts wurde 5. 55 is kutirt.

Ueber die Bedeutung der diesjährigen Feier des St. Georgs⸗Ordensfestes in St. Petersburg entnehmen wir den Auslassungen russischer Blätter nachstehende Mittheilungen.

Der „Golos“ vom 8. Dezember / 26. November schreibt: „Die Anwesenheit auf dem Georgsfeste und der Aufenthalt in St. Petersburg der erhabenen Prinzen, welche durch so enge Verwandtschaftsbande mit den Monarchen der beiden mit Rußland benachbarien und mächtigsten Staaten verknüpft sind, wird in den Augen Europas ohne Zweifel als neuer Beweis dienen für die Uner⸗ schütterlichkeit der aufrichtigen freundschaftlichen Beziehungen, welche sich seit dem Jahre 1872 zwischen den drei Kaiserreichen befestigt haben und die sicherste und zuverlässigste Garantie sind für den europäischen Frieden, dessen Aufrechterhaltung und Be⸗ festigung beständig das Endziel der uneigennützigen Lnstrengun⸗ gen und unermüdlichen Sorgen Sr. Majestät des Kaisers, des erhabenen Ritters⸗Jubilars und Großmeisters des St. Georgs⸗ Ordens, bildeten.“

In der Nummer vom 10. Dezember / 28. November sagt dasselbe Blatt: „Der auf dem Parade⸗Diner, das gestern zu Ehren der Georgenritter im Winter⸗-Palais stattfand, von Sr. Majestät dem Kaiser auf das Wohl seiner Freunde und Bundes⸗ genossen, des Kaisers Wilhelm und des Kaisers Franz Joseph ausgebrachte Toast muß unstreitig als ein politisches Ereigniß der letzten Zeit bezeichnet werden.

sperrten Worte die Abänderungen des bestehenden Strafgesetzes):

Die §5§. 4 und 5 lauten (und zwar bezeichnen die ge⸗

§ 4. Nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs kann ver⸗

1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, ein Münzverbrechen oder gegen einen Deutschen eine Hand- lung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deut— schen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzu— sehen ist;

Y. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist.

Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be⸗ gehung der Handlung noch nicht Deuischer war.

5. In so fern es sich nicht um eines der im §. 4 Nr. 1

anzuwenden. soweit dieses milder ist, und bleibt die

I) die Handiung durch die Gesetze des Orts, an

Nachdem Se.

Majestãt mit er⸗

Die allgemeine Erwartung findet eine Stütze in der Thatsache, daß bei den Unterhandlungen des Fürsten Gortschakoff, mit dem Fürsten Bismarck der österreichische Botschafter zugegen gewesen ist; darin erblickt man einen Hinweis darauf, daß zwischen ihnen keine Disharmonie in den Ansichten, sondern vielmehr das vollständigste Einverständniß bezüglich der wich⸗ tigsten Fragen besteht. Von dieser Seite sieht die Presse in der Berliner Begegnung einen neuen Beweis für die Dauerhaftigkeit des Bundnisses der drei Nordmächte und folglich auch für die Dauerhaftigkeit des europäischen Friedens.

Als ein noch größerer Beweis für die Unverbrüchlichkeit des europäischen Friedens und des Einverständnisses zwischen den drei Kaiserreichen muß aber das am 26. November statt⸗ gefundene Georgsfest dienen.. . . Im Vergleiche mit den üblichen alljährlichen Georgsfesten hat das diesjährige eine besondere Bedeu⸗ tung gehabt, weil es init dem 26jährigen Jubiläum Sr. Majestät des Kaͤisers, als Ritter des St. Georg-Ordens zusammenfiel. Außerdem hatte dieses Fest eine wichtige politische Bedeutung ge⸗ habt in Folge der Anwesenheit auf demselben der Ritter des St. Georgs⸗Ordens: des Erzherzogs Albrecht von Oesterreich und des Prinzen Carl von Preußen. Das war eine Friedens⸗ feier im vollen Sinne des Wortes, trotzdem wir uns daran gewöhnt haben, mit dem Georgs⸗Orden die Vorstellung über Heldenthaten zu verknüpfen. Die Einladung zum Feste der hohen Repräsentanten Oesterreich Ungarns und Deutsch⸗ lands war in dem Dreikaiserbündnisse gezolltes Tribut der Achtung, ein Zeugniß dafür, wie hoch Se. Majestät der Kaiser und Rußland den auf diesem Bündnisse basirten Frieden schätzen; und die Annahme dieser Einladung von Seiten Ihrer Hoheiten des Erzherzogs Albrecht von Oesterreich und des Prinzen Carl von Preußen hat gezeigt, daß die Mitglieder dieses dreifach'n Bündnisses eine vollkommene Sympathie für unseren Kaiser hegen und dessen auf die Be⸗ wahrung des Einverständnisses zwischen den europäischen Mäch⸗ ten und auf die Aufrechterhaltung des europäischen Friedens gerichteten Bestrehungen theilen.

In der Rede des Kaisers wird das gesammte Europa ohne Zweifel den Ausdruck der uneigennützigen Bestrebungen und der verstärkten Fürsorge um die Bewahrung des Einver⸗ nehmens und des Friedens finden.... Die Worte Sr. Kaiserlichen Majestät sind der größte und unumstößlichste Beweis für die Dauerhaftigkeit des europäischen Friedens, welcher das Bünd⸗ niß der Nordmächte zu seinem Unterpfand hat. Wegen ihrer Autorität lassen sie alle vorhergehenden offiziellen Mittheilungen weit hinter sich zurück und darf man hoffen, daß sie die unru⸗ hige Stimmung, welche sich in der Gesellschaft hartnäckig hält, gänzlich vernichten werden.“

Der der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking beigege— bene Dolmetsch⸗Eleve von Möllendorff war im Juni d. J. bei einem in das Innere unternommenen Ausflug von einem Haufen Eingeborener angegriffen und durch Steinwürfe nicht unerheblich verwundet worden. .

Dem von dem Kaiserlichen Gesandten gestellten Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die Schuldigen war von der chinesischen Regierung sofort auf das Bereitwilligste ent⸗ sprochen worden. Dieselbe hat nunmehr mit der nachdrücklichen Bestrafung der Excedenten ihren Abschluß gefunden. Es steht zu hoffen, daß der Eindruck, welchen die von der chinesischen Regierung in dieser Angelegenheit beobachtete Haltung auf die Bevölkerung hervorgebracht hat, für die Zukunft die Wiederkehr derartiger Vorkommnisse verhindern wird.

Ueber den Schiffbruch des Dampfers „Deutsch⸗ land“ melden soeben eingegangene weitere Berichte Folgendes:

Die Ursache des Verlustes scheint an erster Stelle darin zu suchen, daß in Folge schweren Wetters der Kapitän den Cours zur Vermeidung der an der holländischen Küste dem Schiffe drohenden Gefahren in wenlicher Richtung genommen hatte. Seine Berechnungen ließen ihn vermuthen, daß er Montag Morgens in der Frühe noch ungefähr 11 Stunden östlicher sei als er sich in Wirklichkeit refand. Die Lothungen sind ordnungs⸗ mäßig vorgenommen. Ein besonderer Unfall war, daß der Bruch der Schraube in dem Augenblicke eintrat, als der Kapitän, nach⸗ dem der erste Stoß auf die . bemerkt worden war, das Kommando zu rückwärtiger Bewegung des Schiffes mit der vollen Kraft der Maschine gab.

Unmittelbar nach der Strandung wurde mit Abfeuern der Raketen in Pausen von halhen Minuten, Lösung von Noth⸗ schüssen und Maßnahmen zur Rettung der Leute begonnen. Des herrschenden Unwetters wegen scheinen aber die Raketen am Lande nicht bemerkt zu sein. . ; ;

Dringende Gefahr entstand erst im Laufe des Nachmittags, als der Schiffskörper sich mit Wasser angefüllt hatte. Das Wetter hatte sich inzwischen aufgeklärt und die Raketen konnten nun in der Nähe von Harwich wahrgenommen worden. Doch erfolgte Aussendung von Rettung erst Dienstag gegen 2 Näheres hierüber wird die amtliche Untersuchung ergeben, welche

in Greenwich stattfinden soll. .

Nach den weiter unten folgenden berichtigten resp. vervoll⸗ ständigten Listen find gerettet von den Passagieren: Männer: 48, Frauen und Kinder: 1, zusammen: 69, von den Seeleuten: 86,

insgesammt: 155. An Vermißten inkl. der an das Land ge⸗ brachten, bis jetzt noch nicht identifizirten Leichen sind 44. In Ermangelung der Schiffspapiere wird der verunglückte Theil der Besatzung auf 20 geschätzt. Im Ganzen mögen sich daher 219 Personen an Bord befunden haben. . Die Mannschaft ist, mit Ausnahme der höheren Offiziere, beinahe vollständig nach Bremen zurückbefördert. Die geretteten Passagiere sind zum größten Theil noch in Harwich anwesend. Die Maßnahmen im Interesse der Sicherung der Ladung werden eifrig betrieben. Das Schiff selbst scheint verloren.

Namen sliste:

Gerettete Mannschaft inel. Kapitän und Piloten.

I) Brickenstein, Kapitän. 2) A. Lauenstein, 1. Offizier. 3) C. Thalenhorst, 2. Offizier. 4 B. Morisse, 3. Offizier. 5) F. Blum, Doktor. 6) R. Schmidt, 1. Ingenieur. 7) R. Marks, 2. Ingenieur. 8) D. Michael, 3. Ingenieur. 9) Conrad

46) Ed. Ottmann. 49) F. Janssen. nert Meinerling. Bartels. 56) J. F. Brinkmann. 57) Joh. Behring. 58) Hein⸗ rich Maas. Heidorn. 64) Eilert Schiller. 67) Renke Nöschen. 68) Eduard Steffens. 69) H. Kruckmann. 710) H. Claussen. 713) H. Weihmann. F. Bellmer. Ramien. Bock, in Sheerneß gelandet. S5) W. Bödecker, Weser⸗Piloten. 86) Ch. Harvey, Southampton⸗ Pilot.

Beyrle aus Böhmen. aus Bremen. 6) aus Naschhausen, Sachsen⸗Altenburg, Ausw. 8) Heinrich Egner aus Friedrichshafen am Bodensee, Fretdret aus Albany. colas Groß aus Mosschols bei Trier. tingen, Baden.

Hessen⸗Darmstadt. 15) Adolf Herrmann aus Erfurt. Krozingen, Baden. rich Hartel aus Bächarach am Rhein. aus Philadelphia. burg, 22) Jos. Kuhl aus Neuendorf, (Holstein) Ausw. Kister aus Rußland. 24) Bernhard Kirn aus Nußbach, (Baden). 25) Wilhelm Leick aus Ohio. 27) Theodor Mast aus Ahlfeld, (Hannover). Meng aus Krozingen, (Baden). ver.

erstattung über die Legitimationsprüfung der Synodalmitglieder.

47) G. Buschmann. 48) F. Thiele. 50) H. Schwarz. 51) H. de Leur. 52) Mei⸗ 53) F. Schutte. 54) J. Stange. 55) H.

59) Joh. Fischer. 60) Joh. Selking. 61) Maas 62) Angelo Durante. 63) Guilliermo Lagorio. 65) F. Horstmann. 66) R. Stoppat.

72) Martin FKnöfler. 75) D. Feldhus. 76) Müller. 78) H. Edlich. 79) Carl sI) Andreas Batke. 82) Aug. 83) Menkens. 84) H. Bremer,

71) Paul Haase. 74) F. Neumann. 77) Aug. 80) Aug. de Vries.

2) Gerettete Männer. 1) Zichß Anton (14 Jahr) aus Böhmen. 2) Florian Ebnadt, Württemberg. 3) Jos. Churan aus 4) Franz Chavat aus Böhmen. 5) Carl Dieterichs Herm. Drews aus Bremen. 7) Carl Elling

Württemberg. 9) Geo. 10) Geo Gittick aus Rußland. 11) Ni⸗ 12) Joh. Gaß aus Jech⸗ 13) Franz Hamm aus Heppenheim, A.⸗B.

14) Geo Hoernel aus Wildstedt, Baden. 16) Valentin Hauser aus 17) Francis Holy aus Böhmen. 18) Fried⸗ 19 Eduard Jacobi 20) Wilhelm Knolleisen aus Charlotten⸗ 21) Osip Kadischeff aus Rußland. 23) Peter

Berlin.

26) Eduard Meyer aus Bremen. 28) Hermann 29) Fritz Müller aus Hanno⸗ 30) Heymann Nathan aus Amerika. 31) Wm. Nürge 32) Carl Otter aus Cassel. 33) Procupi Papolkoff aus Rußland. 34) Jos. Popp aus Ruß⸗ land. 35) Wm. Plütsch aus Zwickau, (Sachsen). 36) Geo F. Sauer aus Buffalo, (New⸗Jork). 37) Henry J. Scheu aus Buffalo, (New⸗gork). 38) Edw. Scamm aus New⸗Jork. 39) Aug. Saul aus Döbbeln, (Braunschweig) Ausw. 40) Adolph Saul aus Döbbeln, (Braunschweig Ausw. 41) Johann Stepka aus Böhmen 42) Burghard Schäffner aus Veckstein, (Baden). 43) Ern Schuster aus Marknerkirchen, (Sachsem). 44) Vincenz Schafarick (Vater) aus Böhmen. 45) Theodor Tiedemann aus New⸗Jork). 46) Franz Tiemeyer aus Stadt Hannover. 47) Alfred Wüttig aus Jena. 48) Geo Weiß aus Torchheim bei Freiburg, (Baden).

3) Gerettete Frauen und Kinder.

Anna Petzold aus New⸗ Jork. 2) Frl. Catharine Muller aus Schwabenroth, Hessen. 3) Frl. Marie Steuernagel aus Endulf. 4) Frl. Anna Hibner aus Böhmen. 5) Frau August Hamm. 6) 1 Baby, Hamm, 7) 1 Kind von 5 Jahren, Knabe, Hamm, Kinder der Frau Hamm. 8) Frau Chr. Marg. Kister. 9) Frau Hartel. 10) Frau Anna Margarethe Gmelch aus Krufdorf, Preußen. 11) Frau Jacobine Schwarz aus Schweigen, Baden. 12) Catharina Bill aus Butzbach bei Gießen. 13) Catharina Schaefer aus Philadelphia. 14 1 Kind Karl, 3 Jahre, Schaefer. 15) Frau Cath. Marg. Giesick. 16) Frau Maria Stepka. 17) Franz Stepka, Sohn, 12 Jahre. 18) Georgina Frank aus Böhmen. 19 Franziska Schafarik aus Böhmen, 15 Jahre. 20) Kind Vincenz Schafarik aus Böhmen, 9 Jahre. 21) Elise Stamm aus New⸗Fmork, 6 Jahre.

4 Vermißt werden:

I) Ludw. Heermann aus Vaihingen. 2) Maria Förster aus Fritzlar. 3) Emil Heck aus Baden⸗Baden. 4) Bertha Fundling, ) Bertha Kind, 6) Theodor Fundling aus New⸗ Jork. 7 M. Barb Hüttenschmidt, 8) M. Henrica Jaßbaender, I) M. Norbeta Reinkober, 10) M. Aurea Badzinra, wahrschein⸗ lich vier barmherzige Schwestern. 11) M. Brigitta Damhorst aus Salzkotten. 12) Pauline Gmelch, 3 Jahr, aus Krusdorf, Preußen. 13) Herm. Mehrer aus Somoda, Ungarn. 14) Jos. Bopp. 115) Frau Dorothea Saul aus Döbbeln. 16) Wm. Schroeder aus Heinrichau. 17) Jacob Weiß aus Tokei. 18) Joseph Hardeck aus Glatz 19) Adam Schwartz 5 Jahr, aus Schweigen. 20 John Hammerschmidt aus Ohio. 21) H. Michel Lückenbach aus Wisconsin. 27 Marie Safarick, Mutter, 23) Marie Safarick, Tochter, aus Böhmen. 24) Adolph Förster. 25) John Tomasco, 26) Hein⸗ rich Nickel, ) Frau Nickel aus New⸗Jork und Kassel. 28) Friedrich Eisner aus Oesterreich. 29) Carl Schnepel aus Döhren bei Minden. 30 31) Babette Binder und Kind. 32) Wolf Stern aus Hessen. 33) Maria Bansinger aus New⸗Jork. 34) Friedrich Lorcher. 35) Gustav Nickel aus New⸗ Jork. 36) Jo⸗ hann Janssen aus Hannover. 37 38) Mary Meißner und Schwester aus Jever. 39) Jacob Schnitz aus Crefeld. 40 N. Sammernick aus Westpreußen. 41) Francigea Schnurr aus Nußbach. 42) Aug. Beck und Familie aus Bayern. 43) Ni⸗ sette Schäffer, 44) Lina Schäffer aus Philadelphia.

Die heutige (17.) Sitzung der außerordentlichen Generalsynode über den weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung siehe in der Ersten Beilage wurde heute Vormittag 105 Uhr durch den Vorsitzenden Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. .

Der erste Gegenstand der Tagesordnung war die Bericht

aus Döhren bei Pr. Minden.

1) Frl.

Der Referent Bötticher (Magdeburg) bestätigte lediglich die in der ersten Sitzung Seitens des Ober⸗Konsistorial⸗Rath Hermes gemachie Mittheilung, nach welcher eine vor⸗ läufige Prüfung zu keinen Erinnerungen Anlaß gegeben hat. Das Synodalmitgliede v. Oven (Duderstadt) ist vom Landrath zum Kreishauptmann befördert und von der Provinz Preußen nach Hannover, für welche Provinz die Synodalordnung keine Gültigkeit hat, versetzt worden; der Re⸗

und verdienten Männern des Synodalkreises gewählt.

ferent schlug Namens des Synodalvorstandes die Gültigkeits⸗

Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt

der Vorsitz dem im Ephoralamt alteren;

2) Sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt defi⸗

nitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Sy⸗ node Theil zu nehmen. berechtigung einzelner Geistlichen entscheidet das Konsistorium;

Zweifel über den Umfang der Theilnahme⸗

3) Der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Die Hälfte der⸗

selben wird in der Weise gewählt, daß jede Gemeinde aus den der⸗ zeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qua⸗ lifikation zum Aeltesten haben oder aus der Zahl der früheren Aelte⸗ sten, so viel Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat.

Die andere Hälfte wird von den an Seelen⸗ kirchlich erfahrenen Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nach Maß— gabe der Seelenzahl durch Beschluß der Kreissynode beftümmt; der Beschluß bedarf der Bestätigung des durch den Peovinzialvorstand verstärkten Konsistoriums. ö.

Die Wahlen der weltlichen Mitglieder geschehen auf drei Jchre und werden von den vereinigten Gemeinde⸗Organen jeder Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie vollzogen. Für jedes weltliche Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei dessen Verhinderung in die Synode eintritt.

Die erste Kommission, der die Schlußbestimmungen vorge⸗ legen, schlug zu §. 40 vor, betreffs der Eingangsworte und der Alinea 1 und 2 die Vorlage anzunehmen. Für Alinea 3 und

zahl stärkeren Gemeinden aus den angesehenen,

4 wurde folgende Fassung empfohlen:

3) der gleichen Zahl weltlicher Mitglieder, dieselben werden aus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qualifikation zum Aeltesten haben oder aus der Zahl der frühe⸗ ren Aeltesten durch den Gemeinde ⸗Kirchenrath gewählt;

4) aus einer gleichen Zahl anagesehener, kirchlich erfahrener und verdienter Männer des Synodalkreises, welche ohne Standes⸗ und Amtsbeschränkung von den an Seelenzabl stärkeren Gemeinden ge⸗ wählt werden. Dicjenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, so wie die Zahl dieser Mit- alieder, welche für eine einzelne Gemeinde nicht mehr als den vierten Theil dieses letzten Drittheils betragen darf, werden unter Berücksich⸗ tigung der Seelenzihl das erste Mal durch Anordnung des durch den Provinzialsynodalvorstand verstärkten Konsistoriums, demnächst endgültig durch Beschluß der Kreissynode bestimmt. Der Beschluß bedarf der Bestätigung des durch den Provinzialsynodalvorstand ver⸗ stärkten Konsistoriums.

Die Wahl der zu dieser Abtheilung gehörigen Mitglieder wird durch die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden der Gesammitparochie, vollzogen; wo verfassungs mäßig eine Gemeinde⸗ vertretung nicht vorhanden ist, erfolgt die Wahl durch den Gemein de— kirchenrath. Die Gewählten müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. ;

Die Wahlen der zu 3 und 4 genannten Mitglieder geschehen auf drei Jahre. . .

Seitens der Kirchenregierung ist durch Theilung der größeren Diözesen darauf hinzuwirken, daß die Zahl der zu einer Kreissynode gehörigen Mitglieder 75 nicht übersteige.

Außer diesen Kommissionsanträgen lagen noch eine Reihe Amendements vor, die aus den Reihen der Synodalen hervor⸗ gegangen waren.

Es beantragte Geß (Breslau): ;

In 5. 40 statt 3 Folgendes zu setzen: .

3. der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Jede Gemeinde entsendet doppelt so viele weltliche Mitglieder, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die eine Hälfte entnimmt sie aus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qualifikation zum Aeltesten haben, oder aus der Zahl der früheren Aeltesten; die andere Hälfte kann aus den angesehenen, kirchlich er⸗ fahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises überhaupt ent— nommen werden. w

Vom Synodalen Freiherrn v. d. Goltz (Königsberg) lag der Antrag vor: ; .

am Schluß des 5§. 40 noch folgende Worte hinzuzufügen:

„Diefenigen weltlichen Mitglieder der Kreissynode, welche noch kein Geluͤbde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vor⸗ sitzenden der Kreis ynode mit demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode nach §. 63 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 19. September 1873 zu leisten haben.

Nachdem der Synodale Dr. Semisch (Berlin) sich mit den Anträgen im Prinzip einverstanden erklärt, da sie das Beste bieten, was sich zur Zeit erreichen lasse, und der Synodale Dr. Köstlin von ihnen einen günstigen Einfluß auf die Entwickelung der Kirche zu hoffen glaubte, sprachen die Synodalen Graf von Krassow ( Divitz , Backhaus (Höxter) und von Kleist⸗Retzow gegen den Paragraphen, von dem sie kein Heil für die Kirche erwarten können.

Beim Schluß des Blattes ergriff der Vertreter des Kirchen⸗ regiments, Unter⸗Staatssekretär Sydow, das Wort.

Der Bundesraths⸗Bevollmächtigte, . Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen, GilLdemeister, ist von Berlin nach Bremen zurückgereist.

Hessen. Darmstadt, 11. Dezember. In ihrer heutigen langen und erregten Sitzung erledigte die Landessynode die nach dem Reichsgesetze über die Civilehe nothwendig gewordene Aenderung, bezw. Aufstellung des Trauformulars. Allerseits wurde erklärt, daß die Civilehe nach dem Reichsgesetze unbedingt als solche anzuerkennen sei, daß also auch jedem kirchlichen Akte die Civiltrauung unbedingt vorangehen müsse. Aber ebenss wurde auch allgemein anerkannt, daß das einen kirchlichen Akt bei der Cheschließung nicht ausschließe. Schließlich wurde die Regierungsvorlage in Uebereinstimmung mit dem Württem⸗ berger Formular angenommen.

Braunschweig. Braunschweig, 12. Dezember. Mit dem 1. Januar des künftigen Jahres sollte für die Stadt die bis⸗ herige Schlacht- und Mahlsteuer aufgehoben werden und an deren Stelle eine Grundsteuer nach Maßgabe eines bereits im Jahre 1849 erlassenen Gesetzes, welches für die gesammten ländlichen und städtischen Bezirke des Herzogthums mit Aus⸗ nahme der Städte Braunschweig und Wolfenbüttel seit dem Jahre 1851 bereits Geltung hat, eingeführt werden. Zur Veran⸗ lagung nach dem neuen Steuermodus war seit Jahr und Tag eine Kommißfsion eingesetzt, welche vor Kurzem mit der Abschätzung der Nutzungs⸗ und Miethwerthe der einzelnen Grundstücke fertig

unter Anderen der Synodale Dr.