1875 / 294 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

werden: I bei unserer Hauptkasse, z 3. Filiale der Thüringischen Bank in NRordhausen, 27) bei der Thüringischen Bank in Sonders⸗

hausen, 3) bei der Direktion der Disconto ˖ Gesellschaft in Berlin und c) bei dem Bankhause SH. C. Plaut in Leipzig vom Verfalltage ab eingelöst. Die Direktion.

Ueckl. Hypotheken- und sn Wechselbank.

Der am 2. Jannar 1876 fällig werdende Coupon unserer 4 , Efandbriefe JL. Serie und 5 . Pfand- brieke J. und II Serie wird schon vom 15. De- cember c. an eiogelöst:

in Selaneerä6m iR. M. bei der Gesell- se aRaftscasse,

in Basel bei Fassavant u. Cle,

in Berlin bei der Deutsohen Bank,

in Breslan bei Jaoob Landan,

in Braunsohweig bei Gebr. Löbbeoke n. Cie,

in Blelefeld bei Herm Paderstein,

in Bremen bei H. 0. Weyhauser,

in Grefeld beim Zankverem von Gobrüder Peters u Cie,

in Cassel bei Damms und Streit,

in Copenhagen bei der Dänlsohen Landm.

ank, in Oeblenz bei der Mittelrhelnisohen Bank, in 0ö6ln bei J. H. Stein, in Danzig bei Meyer and Gelhorn, in Dresden bei Rob. Thode n. Glo, K bei gnellmalz n. Adler, ö ? bei Ludwig Phllippson, in Hlberfelll bei v. d. Heydi, Kersten and Söhne, in Frankfurt a. M. bei länder, in Hannover bei der HEannoversohen Bank, in Halberstadt bei Carl ng sen, in Halle a d. S. beim Hallesohen Bank- voreln von Rullsoh, Eämpf n. Cle, in Hamburg bei der Norddsutsohen Bank, in Klel bei der Kieler Bank, in Königsberg 1. Fr. bei J. und Söhne, in Lüäheok bei der Gommerzbank, in Leipzig bei der Lolpziger Bank, in Magdeburg beim Magdeburger Bank- vereln (Klinksleok, Sohwanert n Cie), in a, der Balerlsohen Verelns- denk, in Nenbrandenburg bei V. Slemerling, in Nürnberg bei Mayer ohn, in Rostook bei 0. Oh. Lesenberg, ? ? bei der Rostocker Vereinsbank, in . se der Rlttersohaftllohen Priwat- ank, in Stralsund bei Hermann ]Blook, in Sinttgart bei der Würtemberg. Vorolns- Bank, in Wlsmar bei der Verelusbank.

Pie Direction.

gross und Ober-

Slmon Wwe.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Für den Kreis Lehe soll ein brsonderer Impf- arzt gegen eine zu vereinbarende feste Remuneration und ein Reisekostenpauschquantum angestellt werden, Indem ich bemerke, daß ea. 3000 Kinder an 47 fen sind, lade ich diejenigen Herren Aerzte, welche geneigt sein sollten, das Impfgeschäft im Kreife Lehe bei einer beiden Theilen zustehenden sechsmonatlichen Kündigung zu übernehmen, ergebenst ein, mir ihre Meldungen, unter Angabe ihrer An⸗ sprüche, gefälligst bis zum 1. Februar 1876 einzureichen. Lehe, den 11. Dezember 1875.

Der Kreishauptmann.

. 23 5 Ein Jnrist, der für das rheinpreußische Richteramt die Prüfung bestanden hat und geneigt ist, zur Verwaltung über zugehen, wird für eine mit einem Einkommen von 6060 6 ausgestattete Stelle gesucht. Bewerber wollen sich mit Einsendung ihres Lebenslaufs sub J. z0 38 an die Annoncen Expedition von Mudolf Mosse in Cöln wenden. (a. 61 / 12)

Bitte! Die 30. Kleinkinder ⸗Bewahr⸗ Anstalt Greisswalderstr. 15, früher Höchstestr. Nr. , welche bereits über 26 Jahre segensreich wirkt, in- dem täzlich über 100 Kinder aller Konfessionen Rufsicht' und Bewahrung geführt wird, hat. den Wunsch, den kleinen, armen und hülfs bedürftigen Kindern eine Weihnachtsfreude zu bereiten. Die hier ju vorhandenen Mittel sind jedoch so gering, daß, wenn nicht Gönner eine Spende dazu reichen, dies nicht möglich wird. An wohlthätig gesonnene Menschenfreunde ergeht daher hiermit die ganz er= gebene Bitte um mildthätig- Gaben. Berlin, im Dezember 1575. Der Vorstand der 30, Klein · nber Bewahr - Anstait. Dahms, Prediger ˖ Stachow, Rentier. Schaefer, Baumeist er. Barthol, Rentier. B. 83. Liebesgaben jeder Art nimmt Herr Prediger Dahms, Kurzestr. 2, dankend entgegen.

lorog] Görlitzer Actien⸗Brauerei.

Mit Bezug auf §. 28 unseres Statuts machen wir hierdurch bekannt, daß Herr C. Scherzer an Stelle des ausgeschledenen Herrn B. Lehmann am I Sktober cr. als Direktor die Führung der Ge⸗ schäfte übernommen hat.

Görlitz, den 10. Dezember 18175.

Der Verwaltungs rath der Görlitzer Actien Brauerei. vom Volst-Liehbsteiãm.

Stationen zu impfen

9815

Vorsizen der. A to. vos? / lx 1V)

18968

eingetroffen!

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nahme, stehen wir in Geschäftsverbindung. Lage, für alle Leitungen Inserate anzunehmen und zu be- sorgen.

ist bereits ins Leben gerufen.

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. Pie Publieation einer hiesigen Annoncen-Expedition veranlasst uns, über die nis herige Tlaätgi6gkelt unseres seit eimi6germ dT ochenn H est ebenem Hmstäßtats un

seine derzeitige Gestaltung sfenmtliehꝶn Bericht zu erstatten. Die Theilhkaber umsererr Geseiseläafft sind zur Leit: Alzey: Anzeigeblatt. HKrodosehi6ne: Kreisblatt.

Anzeiger. Lühbeels: Eisenbahn-gBeitung. KEHüchorss: Zeitung für Wendland. Manrigmhagę: Nogat-Jeitung. MNilitseh: Kreisblatt. Mohrungen: Kreisblatt. RHalmnuꝝ: Anzeiger. Nenstrelisizn: Neustrelitzer Zeitung. PHotadlanñna: Potsdamer Tageblatt. HFEonen: Posener Leitung. Earchima: Norddeutsche Eost. HKheime: Rheinischer Anzeiger, Hatliher: Oberschlesischer Anzeiger. Hast erahin g: Rastenburger Zeitung. Sayda: Saydaer Anzeiger und Amtsblatt. San genie c: Saargemünder geitung. Stettika: Neue Stettiner Zeitung.

Ostsee- Leitung.

Pomtäersche Leitung.

Stettiner Teitung. Seolp: Leitung für Hinterpommern. Ser ana khakꝶg 1. E.: Elsassisches Volksblatt. Elsässer Stadt- und Landbote. Kalender für Elsass-Lothringen. Strassburger Anzeiger. Starttgare: Schwäbischer Nerkor.

Handelsblatt. Württembergischer Staats-Anzeiger.

Deutsche Bade-Veitung. Tilsit: Tilsiter Leitung.

Frankfurter Union. Trachremherg: Preuss Wochenblatt. Cern: Geraer Zei ung. Trier: Saar- u. Mosel-Leitung. Gx Os Umnastacdt: Odenwalder Bote. St. Wencke: Nahe- u. Blies-Eeitung. Ham hun ꝶ: Hansa. rr eihrüclktem: Lweibrücker Zeitung. Hamel: Hamelnscher Anzeiger. Zeeelenroda: Wochenblatt.

Herrli: Deutscher Reichs- u. Königl. Preus- sischer Staats-Anzeiger. ̃ Bank- und Handels-Veitung. Berliner Börsen-Courier. Berliner Börsen-Zeitung. Berliner Bürger-Zeitung. Berliner Eremdenblatt. Deutsche Versicherungs-Veitung. Deutsche Gemeinde-gJeitung. Neue Börsen-Heitung. National- Jeitung. Norddeutsche Allgemeine Zeitung. Tribüne und Bersiner Wespen. Volks Zeitung 22. Ereslaul: Breslauer Zeitung. Breslauer Margen-Leitung. Schlesische Leitung. Hamza, KHiederschlesischer Courier. Carannä6m: Camminer Zeitung. Ereis-Jeitung. Cöslim: Kreisblatt. Gm stamm: Constanzer Jeitung.

Einbeck: Einbecker Kreisblatt.

Mit sämmtlichen deutschen J.eitungen,

Nachdem wir nunmehr das Berliner Central-Bureaun organisirt haben, sind wir mit

; EimRäiehtagng der aus nwärtigen Agenturen heschäftigt. Eine Agentur in Stettim In Breslau, Leipzig, Ham bunrzꝶ, Cülm, Eamks-= . Fart 2. M.. Stuttgart rund Mäümehenm werden ara . Jammer 1876 Agem-

tinnen ihre Thätigkeit beginnen. weitere Eweligzmäecterklassimꝶ en werden wir je

ma cla Held ur ais errichten.

Pie Hederrtemäe Ausdelinumg welche unser hiesiges Geschäft bereits gewonnen

hat, sowie der Umstand, dass die grossen Lokalitäten unseres Bureaus schon jetzt für den Verkehr nicht mehr hbinreichen, Legen das beste Her gmiss cafüäär ah, einem wie dräm- gender KEecürfnis dieses Imatituns abhilfft.

ö Dem uns so entgegengebrachten Vertrauen werden wir jederzeit zu entsprechen wissen, es bünrzge dafür ehon die gemeßsnsnanahe alen ehse lee Controle der

bHeig etretemen Heitunt em.

par kehommèé unserer Jeitungen schützt uns, Bie wir

1,

emmieselen hemerzen, Vor jeder Verkennung unserer drm Ku-

hutkum schoh des Oeftéren dargelegten Absichten, wie vor

jede Verdächtigung in dem Augen des Herhliel us.

Ke lin, im Dezember 1875. Cemtr al- Amn οen- Burr enn dier Mentaehhem RBeitunmzenm Actien - Gesellschaft. Der Aursienhtsratln.

E

Uwänenhen Lern Wa Ki Frithighnße n,

Leipzig: Deutsche Allgemeine Zeitung, Gensral- ö

ohne jede Aus- Wir sind in der

Frachtwerk ersten Ranges. Bei Theodor Ackermann in München erschien soeben und ist durch alle soliden Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen: m 6

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vom 1 KEsquilinischen Hügel in Bom. Herausgegeben und erläutert von

Dr. Karl Woermann

ö Erosessor an der Kunstakademie In Düsseldorf, 21. 5186

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Ausweis pro 30. November 1875. . 8 Wechsel . ö asse un echselbestãnde . Fl. 1,472,542. Anlage in Werth⸗ ö ö papieren . Fl. 49, 097. 0l. in Werth⸗ papieren für die Reserve .., A7, 414. 10.

„im Hypothekengeschäfte i Darlehens

9 Immobilien und Mobilien w Digagioconti für Pfandbriefe. Guthaben bei Banquiers und

, e, Geschãfts ˖ Unkosten .

. od, 226, 136. 58.

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ienkapital Conto.. . FI. 600,009. —.

Aktien Einzahlungs⸗ Conti ö 1LB20, 300.

In Cirkulation befindliche Pfand⸗ j

k 54,691,641. 40 ,,,, 281,868. 55 Später zahlbare Kapitalien auf ; ypothek⸗Darlehen u. Gut⸗

aben in Conto-Corrent.

Zur Einlösung ausstehende Cou-

pons und verlooste Pfand⸗ 6. laufende Erträgniß⸗ Conti 2... JJ , . Ver⸗ ö lust⸗Conto . aus 1874 183, 234. Provistons · Reserve j 5

1,550 331. 4.

Ts db . ßs5s. B- München, den 9. Dezember 56 . Die Direktion.

Allgemeine Verloosungs⸗Tahelle

Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranla der Königlichen Haupt⸗Bank zu h 2 e. Hinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwaltung genommenen Papiere die Ziehungs. und Verloofungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs- und Kö— nigl ich Preuß ischen Staats⸗Anzeig er erfolgt.

Die Allgemeine Verloosungs - Tabelle des Deut schen Reichs. und Königlich Preußischen Staatẽ. Anzeigers, welche die Ziehungs und Rest an ten listen sämmtlicher ar der Berliner Börse gangbaren Staatg, Kommunal, Eisenbahn⸗, Bank- und Industrie Pa⸗˖ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr) vierteljährlich, durch alle Post. Anstalten, so wie durch Jarl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgrätzer= straße 109, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (2 Sgr.).

Die neueste, am 11. Dezember er. erschienene Nr. (60) der Allgemeinen Ver loosungs-⸗Tabelle enthält, die. Ziehungslisten folgender Papiere: Amerikanische Sao-Bonds. Amiens Prämien - Anleihe. Bayreuth ⸗Neuenmarkter Eisenbahn Obligationen. Briloner, Vromberger, Grei⸗ fen berg i. P., Pr. Holland, Ratiborer, Soldiner, Tost⸗ Gleiwitzer Kreis ˖ Obligationen. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1856. Charkow⸗ Azow Eisenbahn⸗Obligationen und Aktien. Frei⸗ burger Kantons⸗Obligationen de 1855. Kursk— Charkow-Azow Eisenbahn - Obligationen und Alttien. Nie der ⸗Oderbruchs⸗Deichbau⸗Obli⸗ gationen. Norddentsche Grundkredit Bank, Hypo⸗ sheken Antheilscheine. Oesterreichische National= bank · Pfandbriefe. Oest erreich ische Staate . Eisen bahn · Aktien. Reuß Greizer Landrentenbank⸗ scheine., Ru ssische öproz. Central Bodenkredit⸗ Pfandbriefe. Russische 3proz kensolidirte Eisen. bahn Obligationen 4 Emisston (Russisch - Englische sproz. Anleihe de 1873). Sachsen⸗-Meiningen⸗ sches Prämien⸗Anlehen. Salzburger Prämien. Anleihe. Schwarzburg ⸗Sondershausensche Kammer: Anleihe de 1860 und Stagts- Anleihe de 1364 (Rückständige). Schwe dische fundirte Staats. Anleihe de 1872. Schwyzer Kantons Anleihe de 1862/63. Türkische 3 Eisenbahn⸗ Prämien · Anleihe. Ungarische. 5x Ostbahn Prioritãtt· Obligationen. Ungarisches 5x Staats E sen. bahn. Anlehen. Vereinigung s⸗Gesellsch aft für Steinkohlenbau im Wurm Revier, Partial ⸗Obli⸗ gationen. Warsch auer Pfandbriefe. Windisch⸗ graetz 20 Fl. Loose. Zu sammenstellung ab— handen gekommener Preußischer Werthpapiere.

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druck verboten. Gesetz vom 11. Jun i 1870.

zum Deutschen Reichs⸗A

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und

Dritte

I die Vakanzen⸗Liste der durch Müilitär-Anwärter zu besetzenden Stellen, 2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

4 5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗

7 die Uebersicht der anftehenden Konkurstermine, die Nebersicht der anstehenden Subhastations termine

Güter und Staats Domãnen, sowie anderer Landgüter,

Beilage

Löschungen

in den Handel s⸗ und Zeichenregist ern veröffentlicht:

nzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 14. Dezember

w

8) die von den Reiche, Stagtz und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submission stermine, 7) die Tarif- und Fahrplan ⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

8) die Uebersicht der Haupt-⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,

9) die Uebersicht der bestehenden Poftdampfschiff Verbindungen mit tranzatlantischen Landern,

10 das Telegraphen ˖ Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzeg über den Markenschütz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Gentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. a 3

Das Central Handels Register für das Deutsche Reich kann durch alle Pest⸗Anstalten des In

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns V

erlag, Berlin, 8W., Köagiggrätzerstraße 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Rechts grundsätze des Neichs⸗Ober⸗Handels⸗ . gerichts. )

Die Bestimmungen des Art. 52 (Absatz I), Art. 298 (ÄUbsatz 1), Art. 278 und Art. 114 (Äbsatz 2) des ,, gelten gemeinrechtlich als

rundsätze für alle bezüglichen Rechts verhältnisse, aso nicht blos für die Geschäfte der Prokuristen und. Handlangsbevollmächtigten, für Handelsvoll⸗ machten, für Handelsgeschaͤfte und für Handels- gesellschaften. (Erkenntniß vom 4. September 1875.)

Wenn dem Theilhaber der Firma einer Fabrik, welchem die Leitung des technischen Betriebes der Fabrik obliegt, dabei ein Verschulden zur Last fällt, welches den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge gehabt, so ist dieser Theilhaber als Repräsentant! der Fabrik im Sinne des §. 2 des Reichs⸗Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 an⸗ . und es haftet auf Grund dieser Gesetzes⸗

estimmung die Firma für den entstandenen Schaden.

Erkenntniß vom 9. September 1875.)

In Lübeck pflegen auf (eigen „Hypothek⸗ Wechsel“ temporäre verzinsliche Anleihen gemacht zu werden, da solche Wechsel, nach der dort geltenden Konkursordnung, dem Gläubiger neben dem Vortheil der strengen wechselmäßigen Verpflichtung des Schuldners ein Vorzugsrecht im Konkurse desselben gewähren. Dergleichen Wechsel werden bei Verfall sehr häufig prolongirt, und es gilt diese Prolongation nicht als ein neues Geschäft. Von demjenigen, welcher sich für die Schuld aus solchem Wechsel ohne ausdrückliche Zeitbeschränkung verbürgt sei es civilrechtlich oder wech selmäßig ist anzunehmen, daß er eine etwaige Prolongation im voraus ge⸗ nehmige. Uebrigens gilt gemeinrechtlich als all⸗ gemeiner Grundsatz, daß der Gläubiger einer betagten Forderung zur Verlängerung der Zahlungsfrist, ohne! seinen 3. an den Bürgen zu verlieren, befugt ist, vorgusgesetzt, daß die Bürgschaft selbst nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. (Eikenntniß vom II. Sept. 1875.)

Jeder Attionär hat während des Bestehens der Aktiengesellschaft Anspruch auf den reinen Ge⸗ winn, soweit derselbe nach dem Gesellschaftsver. trage zur Vertheilung unter die Aktionäre hestimmt ist. (Art. 216 des Handelsgesetzbuches Der An⸗ spruch auf diesen Gewinn ist ein Gläubigerrecht des Aktionärs wider die Gesellschaft. Der Gewinn ist, für jedes Geschäftsjahr binnen sechs Monaten nach! dessen Ablauf festzustellen und slatutenmäßig zu ver⸗ theilen. Das Geschäftsjahr bildet für den Divi⸗ dendenanspruch nicht blos den rechnungsmäßigen Ab- schluß, sondern die wirthschaftliche Einheit. Zwar darf, falls der Verlust von Vorjahren das Grund. kapital vermindert hat, der Gewinn späterer Jahre nicht eher unter die Aktionäre vertheilt werden, als big aus ihm der Gesammtbetrag der Einlagen wie⸗ der ergänzt ist; aber nicht umgekehrt darf die Aus— zahlung des nicht erhobenen Gewinnes eines Jahres verweigert werden, weil ein späteres Jahr Verlust gebracht hat. Denn der Aktionaͤr ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den auf die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Er würde aber mehr kontribuiren müssen, wenn festgestellte und stehen gebliebene Dividende zwecks Befriedigung von Besellschaftsaläubigern ihm vorenthalten werden dürfte. Fesigestellte Dividende verändert blos da— durch, daß sie nicht erhoben wird, nicht ihre recht- liche Natur: sie accrescirt nicht dem Aktienkapital und kann ihm bei der Zerfällung desselben in be⸗ stimmte gleiche Antheile nicht aceresciren. (Erkennt⸗ niß vom 10. September 1875.)

Die Art. 274, 114 des Handelsgesetzbuches sprechen keineswegs eine gesetzliche Vermuthung dafür aus, daß der Theilhaber einer offenen Handelegesell⸗= schaft bei Abschließung eines Handelsgeschäfts als Vertreter der Geseilschaft kontrahirt habe. Der Art. 96, nach welchem ein Gesellschafter ohne Ge⸗ nehmigung der anderen Gesellschafter in dem Han⸗ delszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten keine Geschäfte machen darf, bezieht sich lediglich auf das Rechtsverhältni der Gesellschafter untereinander. Der Umstand, da ein von einem Gesellschafter abgeschlossenes Geschäft zu dem Handelszweige der Gesellschaft gehört, kann immer nur für die Frage erheblich sein: ob die Um⸗ stände ergeben, daß das Geschäft nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft habe abge⸗ , werden sollen. (Erkenntniß vom 15. Sept.

9 Das Handelcgesetzbuch führt im Art. 123 die⸗ gufen Gründe lee, welche eine Auflösung der efellschaft von Rechts wegen zur Folge haben. Entsteht über dieselben ein Rechtsstreit, so hat der Richter zu entscheiben, ob durch ihren Ein. tritt die Auflösung erfolgt ist. Im Gegensatz hierzu sind im Art. 125 die Fälle bezeich- net, welche die Auflösung nicht von. selbst bewirken, in denen aber der Richter die. Auf⸗ lösung gussprechen kann. Daraus folgt, daß in die sen Fällen die Auflösung erst durch das Erkenntniß erfolgt, und daher für die Auflösung wohl ein spä⸗ terer, nicht aber ein früherer Zeitpunkt im Erkennt, niß festgestellt werden kann. Nach Art. 128 kann

) Nach e, n,, mit der Verlagshandlung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.“ Nach⸗

. . . .

zwei Personen besteht.

tenten zu verkaufen.

unter Umständen statt der Auflösung einer Gesell= schaft die Ausschließung des Gesellschafters, welcher dazu Grund gegeben hat, ausgesprochen werden; und Art. 139 bestimmt, daß bei der Auseinanderstetzung dann die Vermögenslage der Gesellschaft zur Zeit der Behändigung der Llage auf Ausschließung zu Grunde zu legen ist. Dieser Zeitpunkt ist statt des Moments der Rechtékraft des Ausschließungsurtheils ewählt, weil es sonst in der Macht des auszusto enden Mitgliedes liegen würde, während des Pro⸗ zesses die Gesellschaft zu benachtheiligen. Die Wir⸗ kung der Ausschließung tritt sonach mit der Behän digung der Ausschließungsklage, die der Auflösung in den Fällen des Art 125 mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Auflösung, sofern dieses nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmen sollte, ein. Art. 125. welcher voraussetzt. daß bei der Ausschlieäßung eines Gesellschafters noch eine Gesellschaft bestehen bleibt, ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft nur aus (Erkenntniß vom 16 Sep⸗ tember 1875.)

Ist der Kommittent in Erfüllung seiner Verpflich- tungen gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist letzlerer nach einem Erkenntniß des Reichs, Ober⸗ Handelsgerichts stets verpflichtet, mag er Eigen—

thümer der eingekauften Waare werden oder nicht, nur nach Art eines Pfandgläubigers (Art. 310 des

Handelsgesetzbuchs) S. h. mit richterlicher Ermäch⸗ igung, die Waare zu Lasten des Kommittenten zu verkaufen. Ein Bankhaus in Bonn wurde von einem Rentier beauftragt, Pro ultimo an verschie—⸗ denen Börsenplätzen 150 Stück österreichische Kredit- aktien zu kaufen. Nachdem dieser Auftrag aus- geführt war, ging von Tag zu Tag der Cours dieser Aktien herunter, bis schließlich ultimo des betreffen⸗ den Monats zwischen dem Einkaufs- und zeitigen Böoͤrsencourse eine Differenz von 7350 Thlr. sich ergab. Da der Rentier Deckung nicht gab, so kaufte das Bankhaus, welches den Einkauf der Aktien für seinen Kommittenten besorgt hatte, dieselben für eigene Rechnung, bot sie nochmals am 1. des folgenden Monats dem Rentier in Natur an und da dieser nunmehr die Annahme verweigerte, so verkaufte das Bankhaus die Aktien durch einen vereideten Makler und klagte die Differenz von 7350 Thlr. gegen seinen Kommittenten ein. Dieser machte gegen die ein⸗ geklagte Forderung geltend, daß das Bankhaus als Kommissionär, nach 55. 375 und 310 des Hand. G. B. nur auf richterliche Ermächtigung hin den Ver⸗ kauf hätte vornehmen können, nachdem es einmal die Aktien von dem ursprünglichen Verkäufer erwor- ben. Das Appellationsgericht zu Cöln erachtete je— doch diesen Einwand für unbegründet, da das kla—⸗ gende Bankhaus die für eigene Mittel bezogenen Aktien nicht für den Beklagten empfangen habe. Nicht der Beklagte, sondern der Käufer sei Eigen⸗ thümer der Aktien geworden, weshalb er dem Be. klagten gegenüber, ganz wie ein Selbstverkäufer Zahlung des Preises gegen Hingabe der Aktien ver= langen und im Falle des Verzugs die im Artikel 357 des Hand. G. B. bezeichneten Rechte (also Verkauf durch einen vereideten Makler ohne gerichtliche Genehmigung) habe auzüben rürfen. Das Reichs⸗-Oberhan' del sgericht kassirte jedoch das zweitinstanzliche Erkenntniß, indem es gegenüber der mitgetheilten Auffassung des Appellationgrichters ausführte: „Der Artikel 375 wollte unter jeder Voraussetzung, mag der Kommissionär Eigenthümer der eingekauften Waare werden oder nicht, ihn verpflichten, nur nach

Art eines Pfandgläubigers zu Lasten des Kommit. Int besondere kann nicht gel⸗

tend gemacht werden, es sei im verliegenden Falle der Käufer auf Grund von Artikel 1251 Code eivil befugt gewesen, den Verkauf der Aktien in der Art, wie geschehen, vorzunehmen. im Gebiete

in der Praxis festgehalten, es sei der Einkauftkom⸗

missionaͤr, welcher den Kaufpreis aus eigenen Mit

teln zahit, kraft der Bestimmung des Art. 1251,

Ziffer 3, Code civil in die Rechte, welche dem Ver. käufer an der verkauften Sache und deren Erlöse

zustehen, (Revindikationsrecht, Privileg des Verkäu.

fers 2c. subrogirt, eine Ansicht, welche prinzipiell schwer zu rechtfertigen ist und ihre Erklärung haupt

sächlich in dem Bestreben findet, eine Lücke des Ge fetzes, welches dem Einkaufskommisstonär die im

Interesse des Verkehrs nöthige Sicherung nicht zu gewähren schien, auszufüllen. Es erscheint je— doch schon bedenklich, die im bezeichneten Sinne als hen fi erachtete . Subrogation auf das

echt der Verkaufsselbsthülfe, wie es nach Art. 354

n. 357 dem Verkäufer zusteht, auezudehnen, insofern

jene Verkaufsselbsthülfe an Stelle der Vertragt⸗ erfüllung tritt, es sich dabei also um Ausübung rein persönlicher Rechte gegen den Käufer, welcher im unterstellten Falle der zu subrogirende Einkaufs kommissionär selbst ist, handelt. Aber ganz entschie⸗ den stehen die Prinzipien des einer solchen Anwendung des Art. 1251 civil entgegen. Wie bereits erörtert, die Absicht des Handelsgesetzbuchs, das dem Kommissionär zustehende Recht der Verkaufe elbsthülfse in durchgreifender und gleichartiger eise zu regeln, insbefondere ohne Rüchsicht darauf, ob der Einkaufskommissionär nach den Prinzipien des partikulären Rechts als Eigenthümer

Code ist es

Allerdings hat sich des französschen Rechts die An sicht gebildet, und wird in der Doktrin sowohl als

andelsgesetzbuchs

Abonnement beträgt 1 M 50 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 8

Das Central-⸗Handels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Das

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 8

are e = . ö

des Kommissionsgutes. anzusehen sei oder nicht. Dieser Tendenz des Gesetzes, einheitliche, dem Kaufmann leicht erkennbare Rechtszustände zu schaffen, würde es jedoch widerstreiten, wollte man eine Subrogation in bezeichnetem Sinne zulassen und so auf einem Umwege zum Resultate gelangen, daß in dem einen Rechtsgebiete die Verkaufstechte des Einkaufskemmissionärs anders normirt wären als in dem anderen.“

Ein Revers, durch welchen sich eine Handlung verpflichtet, aus schließlich von einem anderen Handlungshause bestimmte Waaren zu be⸗ ziehen, sofern die Notirungen desselben nicht höher sind, als die gleichzeitigen eines anderen Geschäftes derselben Branche, hat nur so lange eine rechtliche Bedeutung, als die bevorzugte Handlung in der Lage ist, durchweg gleiche Preise zu halten und die Auf⸗ träge des Verpflichteten rechtzeitig auszuführen. Ex— kenntniß des Reichs- Ober-Kandelsgerichts, J. Senat, vom 29. Oktober d. J. Der Inhaber eines auswärtigen Eisengeschäftes schrieb an eine hiesige Großhandlung im Jahre 1869: „Ich habe

Ursache, anzuerkennen, daß Sie mir durch Hergabe;

von Kapitalien gefällig gewesen sind und verpflichte mich deshalb, in der Folge meinen Bedarf von Walzeisen und Eisenblech für meine Hand- lung, ausschließlich von Ihnen zu sofern Ihre Notirungen nicht höher

als die gleichzeitigen der Firma Jacob Ravens

Söhne u. Co. in Berlin. Zur Bekräftigung dieser Verpflichtung übergebe ich Ihnen mein Accept über 1000 Thlr, welches Sie berechtigt sein sollen, im Falle des Zuwiderhandelns in Cours zu setzen oder zur Zahlung vorzulegen. Die in dieser Weise ein⸗ geleitete Geschäftsverbindung dauerte bis zum Jahre 1871. Im Mai dieses Jahres schrieb die hiesige Großhandlung, an ihren Kunden daß es ihr nicht möglich sei, für größere Posten Bleche die R. schen Preise zu halten. Die auswärtige Eisenhandlung hielt sich in Folge dieser Kundgebung für berechtigt, die Geschäftsverbindung zu lösen und von anderen Geschäften ihren Bedarf an Eisen zu beziehen. Die hiefige Großhandlung hielt jedoch die auswärtige Handlung ihrer Verpflichtung nicht für entbunden und klagte deshalb das Blancoagccept derselben über 1000 Thlr. ein. Die Klägerin wurde jedoch in zweiter Instanz mit ihrem Klageantrag vollstän— dig zurückgewiesen und die von ihr dagegen ein⸗ gelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Reichs- Ober⸗ Handelsgericht verworfen. Die Frage,“ führt das Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts aus, ob die von dem Verklagten in diesem Reverse über nommene Verpflichtung gegen die Grundsätze der Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezie⸗ bentlich gegen das allgemeine Prinzip der per sön · lichen Freiheit auf wirthschaftlichem Gebiete verstoße und deshalb nichtig sei, kann bei Lage der Sache dahin gestellt bleiben. Der Revers kann mit dem Appellationsrichter nur dahin verstanden werden, daß nach Absicht der Parteien der Verklagte nur so lange verpflichtet sein sollte, seinen Bedarf an Walz⸗ eisen und Eifenblech ausschließlich aus der Handlung des Klägers zu beziehen, als diese mit der Firma Ravens Söhne u. Co. gleiche Preise hielte und überhaupt im Stande wäre, die Lieferungs⸗ aufträge des Verklagten rechtzeitig auszufũh⸗ ren. Es ist nicht denkbar, daß der Ver—⸗ klagte für die ganze Dauer seines kaufmännischen Geschäftsbetriebes sich dergestalt hätte binden wollen, daß er, wenngleich die Klägerin noch so oft seine Lieferungganträge abgelehnt, oder höhere Preise, wie Ravens, gefordert hätte, doch bei jedem neuen Be⸗ dürfniß erft wiederum an diese hätte wenden müssen. Ein irgendwie gedeihlicher Fortbetrieb seines Ge—⸗ schäfts würde dadurch fast zur Unmöglichkeit gewor⸗ den sein. Offenbar ist bei dem streitigen Abkommen als nothwendige Voraussetzung angenommen, daß Klägerin jederzeit und bei allen fraglichen Waaren die R'schen Preise halten und stets im Stande sein wurde, alle Ordres des Verklagten zu effektuiren, so daß mit dem Wegfallen dieser Voraussetzung nach der einen oder der anderen Richtung die revers— mäßige Verpflichtung des Verklagten für immer ihre Endschaft erreichen und die Berechtigung der Klägerin zur Incourssetzung des Wechsels erlöschen sollte. Ein ehemaliger Kaufmann, welcher seine Zahlungen nach Aufgabe seines kaufmännischen Ge— schäfts eingestellt hat, kann wegen einfachen oder be— trügerischen Bankerutts nur dann bestraft wer⸗ den, wenn die Zahlungseinstellung mit der Nicht⸗ zahlung solcher Schulden in Verbindung steht sresp. dadurch herbeigeführt ist), welche spätestens während des Gewerbebetriebes als Kaufmann entstanden sind. Die Frage mag dahingestellt bleiben, inwieweit es lr den Thatbestand des Bankerutts von Erheblich. keit sein könne, ob die Zahlunggzeinstellung während des Betriebes des Faufmännischen Geschäftes, oder erst nach der Aufgabe desselben erfolgt ist. Die Strafbarkeit im letzteren Falle ist aber e ,. davon abhängig, daß die Zahlungteinstellung mit der Nichtzahlung solcher Schulden in Verbindung stehe, beziehungeweise dadurch herbeigeführt sei, welche späͤtestengz wahrend des Gewerbebetriebes als Kauf mann entstanden sind, da die Nichtzahlung diesem Gewerbe fremder Schulden, welche erst nach der Aufgabe des früheren Gewerbeö von einem Nicht

beziehen, sind, .

kaufmann kontrahirt worden, die Folgen der Zah⸗ lungseinstellung einez Kaufmanns gesetzlich nicht nach sich zieht und als Zahlungseinstellung eines solchen im Sinne des Strafgesetzbuches nicht angesehen wer⸗ den kann.“ (Erkenntniß des Ober-⸗Tribunals vom 21. Oktober d. J.)

Hr. Dr, Joseph Landgraf, der im Laufe sei⸗ ner juristischen und wirthschaftlichen Praxis, ferner in seiner mehrjährigen Thätigkeit als Sekretär der oberbaytrischen Handels. und Gewerbekammer in München, jetzt in der gleichen Stellung in Stutt- gart, sowie durch seine bekannten literarischen Ar⸗ beiten auf einschlägigen Gebieten ausreichende Ge⸗ legenheit hatte, sich davon zu überzeugen, daß das Publikum, soweit es Rath und Vermittelung in Fragen wirthschaftlicher Art sucht, bei den der Natur der Sache nach vorwiegend nach der rein juristischen Seite hin thätigen deutschen Anwälten eine volle Befriedigung nicht finden könne, hat eine jeden Augenblick zur Befriedigung dieses Bedürfnisses des irdnstriellen und kommerziellen Publikums bereit stehende Auskunftsstelle eingerichtet.

Dieselbe, die Firma „Anwalts co mptoir für

kommerzielle und indnstrielle (volks- wirthschaftliche) Angelegenheiten“ führend,

wird vor Allem folgende Geschäfte besorgen:

I Abfassung von Gutachten über volkswirth⸗ schaftliche Fragen jeder Art; ;

2) Beschaffung von Eingaben und Denkschriften an den Bundetsrath, Reichstag, an die Landes-, Kreis-, Gemeindevertretungen, Gerichte und Behör⸗ den aller Art, soweit es sich hier überall um wirth— schaftliche Gegenstände handelt.

3) Spezielle Gutachten über Fragen des Marken-,

Muster⸗ und Patenischutzes, der Wechselstempel⸗ steuer und der Prämienpapiergesetzgebung, wie der ö und industriellen Gesetzgebung über⸗ haupt.

4) Besorgung solcher Gutachten auch seitens ein⸗ elner bestimmter Fachautoritäten, wobei den Unter⸗ zeichneten vielseitige persönliche Verbindungen be⸗ günstigen.

5 Persönliche Kensultationen in allen diesen unter Ziffer 1—3 erwähnten Angelegenheiten.

6) Uebertragungen von literarischen Erzeugnissen nicht deutscher Herkunft ins Deutsche.

7) Ertheilung von Rathschlägen in Bezug auf Benützung wirthschaftlicher Organe und Fachblãtter.

8) Beschaffung von statistischen wirthschaftlichen Daten aller Art, Auskunft über die wirthschaftliche Gesetzgebung aller Länder ꝛc. .

Alle solche Mittheilungen werden auf Wunsch schriftlich oder mündlich ertheilt und zwar franco bei frankirter Nachfrage.

Fur Munchen hat sich für die Entgegennahme von Anfragen und Aufträgen, sowie zur Vermittelung wündlichen und schriftlichen Verkehrs mit der Aus— kunftstelle Herr Buchhändler Karl Fr. Mayer (in Firma Max Brissel) bereit erklärt.

Das Honorar wird den noöthigen Auslagen und der geschehenen Mühewaltung entsprechend berechnet.

Aus dem nunmehr im Druck erschienenen JJahres⸗ bericht pro 1874 der Oberfränkischen Handels‘ und Gewerbekammer führen wir Rachstehendeß an: Die allgemeine Geschäftslage erschint der Handelskammer als sehr besorgniß⸗ erregend im Hinblick auf die Handelsbilanz des Deutschen Reiches von 1873. Angesichts dieser miß. sichen Geschäftslage sei bei Andauer dieser Zustände das Hereinbrechen einer wirthschaftlichen Krisis un-⸗ vermeidlich. Der Jahresbericht knüpft hieran eine Besprechung der Zollfrage und komunt zu dem Schluffe, daß Deutschland in Ermäßigung der Zölle zu weit gegangen sei. In Erwägung der Verhält⸗ nisse stellt die Handels und Gewerbekammer an die bayerische Staatsregierung die Bitte, beim Bundes⸗ rathe zu beantragen: 1) daß die statistischen Er- hebungen der Ein⸗ und Ausfuhr eine größere Ge ; nauigkeit erlangen; 2) daß diese statistischen Er⸗ hebungen auch auf die Bewegung der Edelmetalle auzgedehnt werden; 3) daß weitere Zollermäßigungen so lange sistirt uud für veredelte Produkte das Prinzip der Werthzölle so lange adoptirt werde, bis Fas Gleichgewicht zwischen Ein und Ausfuhr der Edelmetalle wieder hergestellt ist.

Die Handels und Gewerbekammer für Oberbayern hat in ihrer Sitzung vom; 29. v. M. beschlossen, in einer an den Reichstag zu rich tenden Petition die Ablel nung des Gesetzentwurfes betreffend die Börfenfteuer in allen feinen Theilen zu beantragen, und zugleich den Reichstagsabgeord⸗ neten für München, Baron v. Stauffenberg, zu er= suchen, im Reichstage im gleichen Sinne zu wirken.

Der Verein deutscher i. und Stahlindustriel. len hatte auf ein offenes Antwortschreiben, welches die Kammer in Sachen seiner Denkschrift über die gegenwärtige Lage der Eisenindustrie an ihn gerichtet, ebenfalls ein offenes Antwortschreiben an die Kam= mer gerichtet. Dasselbe bedauert, daß die in dem Antwortschreiben niedergelegten Anschauungen nicht allein, soweit sie thatsächliche Verhältnisse betreffen, sondern auch soweit sie auf volkswirthschaftlichen Grundsätzen beruhen, in mancher Hinsicht unzutref . fend und deshalb der Widerlegung bedür fen. Es