Grießm ay er, Pt. Lt. vom 2. Juf. Regt. mit der Eilaabniß zum Tragen der Uniform verabschiedet.
In der Reserve und Landwehr. Den 30. November. Frhr. v. Auffeß zu Aufseß, Pr. Lt. zur Disp., der Funktion als 3 beim Landw. Bezirkz Kommando Ansbach auf Nachsuchen enthoben.
Im Sanitätscorps. Den 5. Dezember. Dr. Bauer, Ober ⸗Stabzarzt 1. Kl. und Garn. Arzt vom Festungg: Gouvernement Germersheim, als Garn. Arzt zur Kommandantur Nürnberg unter gleichzeitiger Ernennung zum Div, Arzt der 3. Div., Dr, Ebenhöch, Stabzarzt vom 3. Feld-Artillerie Regiment zum 1. Feld- Artillerie ⸗ Regiment, versetzt. Dr. Wing e felder, Stabzarzt vom 14 Juf. Regt. als Garn. Arzt beim Festungs Gouvernement Germersheim, Hr, Kunft mann, Stabzarzt vom 1, Feld-⸗Artill. Regt. als Regts. Arzt im Juf. Leib-⸗Kegt., zu Qber⸗Stabtzärzten 2. Kl. Dr. Heydenrgich, Afsist. Arzt 1. Kl. vom 2. Train Bat, im 11. Inf. Regt, Dr. Wi⸗ gan d, Assift. Arzt 1. Kl. vom 2. Kürass. Regt. im 14 Inf. Regt, u Stabsärzten, Dr. Mang, Unterarzt im 3. Chevaulegerz⸗
egiment, Dr. Burgl, Unterarzt im 9. Jäger ⸗ Bataillon, Pr. Neidhardt, Unkerarzi im 2. Chevaulegers - Regiment, Dr. Deppert, Unterarzt von der Kommandantur Augsburg, im 3. Inf. Regt, Dr. Potschwei?dt, Unterarzt im 6. Inf. Regt, Nie Dermahyr, Unterarzt im 15. Inf. Regt., zu Assist. Aerzten 2. Klasse, Pr. Wohlmuth, Reserve Unkerarzt vom Landwehr Bezirk München, Dr. Nie berding, Reserve⸗Untergrzt vom Landw. . Würzburg, zu Res. Assistenz⸗lerzten 2. Klasse, befördert. Dr. Kranich, Dr. Ra 39 Generalaͤrzte 1. Klasse a. D., als General⸗Stabsärzte charak⸗ terisirt.
XIII. (Königlich Württember gisches) Armee⸗Corps.
Offiziere, Portepee-Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere. Stuttgart, 5. Dezember. v. Reichen au, Port. Fähnr. im Ulan. Regt. Nr. 20, zum Sec. Lt. ernannt. Frhr. v. Seutt er ⸗Lö . char. i Fähnr. im Feld⸗Art. Reg. Nr. 13, Stängel, char. Port. Fähnr. im Infant. Regt. Nr. 124, Frhr. v. Degenfeld. Vicht, ÜUnteroffe. im Ulanen Regt. Nr. 20, Zepf, Unteroff. im Inf. Regt. Nr. 1223, Stach v. Goltz heim, Unteroff: im Gren. Regt. Nr. 123, Frhr. v. Krauß, Frhr. v. Reichlin ⸗Meldegg, Unteroffiziere im Inf. Regt. Nr. 124, zu Port. Fähnr. befördert, Frhr. v. Wöll⸗ warth-⸗Lauterburg, überzaͤhliger Pr. Lt. im Ulanen⸗Regt. Nr. 20, in den Etat einrangitt. Fetzer, Sec. Lt. im Gren. Regt. Nr. 123, ein Patent seiner Charge vom 9. September 1874 D. verliehen. v. Fäger, Hauptm. und Comp. Chef im Inf. Regt. Nr. 126, in das Inf. Regt. Nr. 120, Wagner, Hauptm. und Comp. Chef im Infant. Regt. Nr. 120, in das Inf. Regt. Nr. 126 versetzt.
Abschiedsbewilligungen. Im stehenden Heere. Stuttgart, 6. November, Fraf v. Berolding en, Oherst—⸗ Lieut.,, à la suite des Feld⸗Art. Regts. Nr. 29, beauftragt mit Füh— n, der Abschied mit Pension und der Regts. Uniform, ewilligt.
In der Reserve und Landwehr. Stuttgart, 6. No vember. Euting, Sec. Lt. von der Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 120, Nagel, Sec. Lt. von der Jafant. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 119, der Abschied bewilligt.
— —
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 15. Dezember. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen Sitzung der außerordentlichen Gene⸗ ralsynode ergriff der Vertreter des Kirchenregiments, Unter⸗ Staatssekretär Sydow das Wort. Der 5. 40 sei nur eine Aus⸗ führung des Gedankens, der der Allerhöͤchsten Verordnung vom 10. September 1875 zu Grunde liege. Der Gedanke sei klar dahin gezeichnet, daß es der Kirchenregierung wichtig erscheine, 1) in der evangelischen Kirche eine größere Mitwirkung der welt⸗ lichen Mitglieder eintreten zu lassen, 2) der Thätigkeit dieser Mitglieder ein größeres Arbeitsfeld zu eröffnen und 3) das Verhältniß zwischen geistlichen und weltlichen Mitgliedern so herzustellen, daß es auf einem gegenseitigen ertrauen beruhe. Der preußische Staat schreibe der evangelischen Rirche eine wichtige Rolle zu für die Erziehung des deutschen Volkes. Der historischen Ent⸗ wicklung und der Würde Preußens entspreche es, der Kirche eine bedeutende Stellung einzuräumen. Wie stand aber die Kirche dem Staat gegenüber? Hat sie ihm die Dienste geleistet und leisten können, welche sie ihm geschuldet? Seit 30 Jahren seien die Klagen über die Entfremdung der Kirche im Steigen und das geschah eben zu einer Zeit, wo die Organisation bestand, welche die Vorlage abschaffen will. Durch letztere solle der Boden gewonnen werden, auf dem wir zu besseren Zuständen gelangen. Hierzu gebe es aber kein anderes Mittel, als die Laien in das Kirchenregiment zu ziehen. Man frage, warum die oberste Kirchenbehörde nicht. dabei, resp. bei dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1873 stehen geblieben und in der Vorlage weiter gegangen sei. Er gestehe offen, daß damals die Behörde diejenige thatsächliche Unterlage noch nicht besessen habe, welche ihr jetzt zu Gebote stehe. Hätte die Regierung damals gewußt daß unter den 342 Kreissynoden nur 29 seien, welche eine größere Zahl als 4 über die Hälfte hinaus zu wählen haben, und nur 18, welche mehr als ein Mitglied in die Provinzialsynode wählen, so würde sie schon damals andere Bestimmungen getroffen haben. Nur durch Vermehrung der Arbeit, zu der die Laien herangezogen werden, können die falschen Wege ver⸗ mieden werden, auf welche Versammlungen gerathen, wenn ihnen keine praktischen Vorlagen zugehen. Es müsse ein freies Vertrauensverhältniß zwischen Geistlichen und Weltlichen statt⸗ finden, auf Grund dessen die höheren Stufen des synodalen Lebens sich auf den niederen aufbauen. Es sei anzu⸗ nehmen, daß Leute, die ein solches Amt annehmen, sich auch durch das Vertrauen ihrer Wähler gebunden fühlen. Das preußische Volk werde sich sagen, daß diejenigen, die in allen Punkten der Lehre rechtgläubig sich zeigen, darum noch nicht immer die rechten Gläubigen sind. Man möge auf den Kern des Volkes und auf das Evangelium vertrauen und den Paragraphen annehmen. — Redner gab zum Schluß folgendes sta⸗ tistische Material: In den sechs östlichen Provinzen giebt es 4601 Gemeinden, von denen 156 mehr als 8000 Seelen, 442 Gemeinden 4000 bis 8000, und 4003 unter 8000 Seelen zählen. In Pommern kommen auf 1 Gemeinde 2073, in Brandenburg einschließlich Berlin 2504, in Posen 2764 resp. 1324, in Schle⸗ sien 2513 und in Sachsen 1345.
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk erklärte, daß er sich in seiner Aeußerung auf einen Punkt all⸗ gemeiner Natur beschränken wolle, nämlich auf die Frage, was wird, wenn man die Schlußbestimmungen annimmt. Diese Frage beschäftige Viele, ja vielleicht die meisten Mitglieder der Synode. Was die Schlußbestimmungen enthalten, erklärt sich aus der gesetzlichen Aufhebung des 5. 15 der preußischen Ver⸗ fassung. Die Regierung wolle nichts weiter, als die Selbstän⸗ digkeit der Kirche, und zu diesem Behufe habe er sich mit dem
schlug die Kommission vor, in Alinea 1 Zeile 2 hinter dem Worte „Ist“ das Wort „jedoch, einzuschalten. nahm mit diesem Antrage den Paragraph ebenfalls ohne Dis⸗
zu Stande komme. Er werde alle Beschlüsse mit dem Präsidenten des Ober⸗Kirchenrathes zusammen prüfen und, je nachdem, die Sanktion Sr. Masestät des Königs erbitten. Finden die Schlußbestimmungen keine Annahme, so werden wir in der Entwickelung . werden sie aber genehmigt, so werde er Alles aufbieten, um die Kirchenverfassung glücklich durchzuführen. Der endliche Abschluß der evangelischen
Kirchenverfassung liege ebenso im Interesse des Stagtes wie der Kirche. Von verschiedenen Seiten werde gesagt: „Wir können warten.“ Die Einen glauben warten zu können, weil sie auf einen Umschwung hoffen in der Politik des Staates und (auf sich selbst deutend) dieser Person. Nun gut! Wenn einmal ein anderer Minister am Ruder ist, hat vielleicht auch das Abgeordnetenhaus eine andere Majorität. Ob dann wohl die Zeit günstiger sein wird für die Verwirklichung der Ideen des Hrn. v. Kleist⸗Retzow? Das seien Ideen, die nicht Staat und Kirche hegen kann, das sind Ideen einer Partei. Die andere Gruppe sagt: die evangelische Kirche braucht die Synode überhaupt nicht, sie brauche nur die Anerkennung des Staates; unsere Leute sitzen im Abgeordnetenhause, welche schon dafür sorgen werden, daß die Generalsynode überhaupt nicht zu Stande kommt, daß nicht das heillose Filtrirsystem Platz greife. Er glaube, daß dieser Weg nur zu r e ige und Schädigungen der Kirche führe. Er könne nur wünschen, daß die Hoffnung von keiner der beiden Seiten in Erfüllung gehe. Daß dies geschehe, habe die Synode in der Hand. Die von der Kommission vorgeschlagene Reso⸗ lution athme die Furcht, daß nur einzelne Theile, nicht aber das Ganze die Allerhöchste Sanktion finden könne. Er (der Minister) erstrebe das Ganze und werde seine ganze Kraft dafür einsetzen, die Legalisation des ganzen Werkes zu erlangen. Dazu zwinge ihn sowohl die Rücksicht auf das wahre Wohl der Kirche, als auch Zweckmäßigkeitsgründe. Wolle man außer den Kreissynoden nur die Provinzialsynoden anerkennen, so würde dies die Centrifugal⸗ kraft der Propinzialkirchen in bedenklicher Weise stärken. Gegen eine nur theilweise Anerkennung der kirchlichen Organisation sprechen noch loyale Bedenken. Die Rechtsfrage, soweit fle die Aenderung der bezüglichen Paragraphen der Gemeindekirchen und Synodal⸗ ordnung vom 10. September 1873 betreffe, mache ihm keine Sorge, soweit es sich darum handelt, lediglich zu dem Zwecke der Bil⸗ dung der Generalsynode diese Beftimmungen zu verändern. Ob seine Bestrebungen von Erfolg gekrönt seien, wisse er nicht, das liege in Gottes Hand. Er gebe aber die Hoffnung nicht eher auf, als bis er sich sagen müsse, daß das Ziel nicht zu erreichen sei. Man habe gesagt, daß der Protestantenverein der Urheber der Schlußbestim⸗ mungen sei. Weder der Verein als solcher noch einzelne Mitglieder haben eine überlegene Kraft bei diesen Vorschlägen angefetzt. Man solle sich durch den Protestantenverein nicht be⸗ unruhigen lassen, sondern die Sache objektiv prüfen und beur⸗ 5 Er schließe mit der Bitte um Annahme der Regierungs⸗ vorlage.
Nachdem noch der Präsident des Evangelischen Ober ⸗Kir⸗ chenraths, Dr. Herrmann, und der Synodale Schott (Barby) gesprochen, ward 8. 40 in folgender Fassung angenommen:
: „Die Kreissynode befteht aus:
1) dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden. Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren.
3) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geiftliche an Anstalten, welche keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu nehmen. Zweifel über den Umfang der k einzelner Geistlichen entscheidet das Konsi⸗
Drium.
3) der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zabl der früheren Aeltesten gewählt. Die andere Hälfte wird aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Sy— nodalkreises ohne Standes⸗ und Amtsbeschränkung von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder, werden unter Berücksichti⸗ gung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Kreises, das erste Mal nach Anhörung des Kreissynodalvorftandes, durch Anordnung des durch den Provinzial= vorstand verstärkten. Konsiostoriums, demnächst endgültig nach Anhörung der Kreiesynode, durch Beschluß der Provinzial—= synode bestimmt. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf 3 Jahre und wird durch die vereinigten Gemeinde⸗ organe, bei verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie, voll⸗
ogen; wo verfassungs, mäßig eine Gemeindevertretung nicht vor- anden ist, erfolgt die Wabl durch den Gemeindekirchenrath. Vor dem Wahlakte legen die Gemeindevertreter das Gelöbniß nach §. 7 der Verordnung vom 10. September 1873 ab. Die Gewaͤhlten müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Seitens der Kirchenregierung ist darauf hinzuwirken, daß durch Theilung der größeren Diszesen eine übermäßig große Zahl der zu einer Kreissynode gehörigen Mitglieder vermieden werde.
Der 5. 41 der Vorlage lautet:
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus:
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wählenden Abgeordneten;
A) einem von der evangelisch theolozischen Fakultät der Provin- zialuniversität (für Posen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede dieser Fakultät;
3) aus landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten Theil der nach Nr. 1 zu wählende Anbgeordneten nicht iber g we en 1 dalmitglied l
ie Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Syno⸗ dalperiode von * 3 : . z
Der Paragraph wurde ohne Diskussion mit einem von der
Kommission gestellten Abänderungsantrag, wonach es in Alinea 3 statt Flandesherrlich' „vom Könige“ heißen soll, angenommen.
Zum 5§. 42:
Jeder Kreis sgnedalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreis ynode
der KRahlthrper. Ist in der Provinz eine größere Anzahl von Kreissynoden vorhanden, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreis- synoden zu einem Wahlverbande die daß der Wahlkreise anf fünf unddreißig, in den Provinzen Brandenburg und Sachsen auf vierzig e verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten Kreis- vnoden den Wahlkörper.
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis syno den , . Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung durch Königliche Verordnung bestimmt.
Die Jahl der von den Kreissynoden und Wahlverbänden zu wählenden Abgeordneten (6. 41 Nr. I) beträgt das Dreifache der in der Provinz vorhandenen Wahlkreise.
. jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter ge⸗
Die Synode
Der 5. 43 lautet: Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem Wahlkreise
geistlichen Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen,
2) ein Abgeordneter aug solchen Angehörigen des Wahlkreiseg gewählt wird, welche in Kreissynoden oder in den Gemeinde körperschaften desselben als weltliche Mitglieder zur Zeit der Kirche dienen oder früher gedient haben:
3) das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl stärkeren Kreissynoden und Wahlverbänden ohne Standes und Amtsbeschränkung aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirks gewählt. Die jenigen Wahlkörper, welche hiernach eines oder mehrere dieser Mit glieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nach Maßgabe der Seelenzahl daz erste Mal durch Anordnung des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, demnächst endgültig durch Beschluß der Provinzialsynode bestimmt. Dieser Beschluß bedarf der Be stätigung des durch den Vorstand der Generalsynode verstärkten Evangelischen Ober⸗Kirchenraths.
Die Synode verwarf nach längerer Debatte zwei Anträge der Synodalen Lucanus (Berlin) und v. Voß (Halle) und nahm den Paragraphen mit dem von der Kommission gestellten An= trage, wonach es in Alinea 3 statt „nach Maßgabe“ heißen soll „unter Berücksichtigung“ nach dem Wortlaute der Vorlage an. Schluß der Sitzung 41 Uhr.
— Die 18. Sitzung der außerordentlichen Generalsynode wurde gestern Abend 7 Uhr 45 Minuten vom Vorsitzenden Grafen zu Stolberg⸗Wernigeorde eröffnet.
Auf der Tagesordnung stand die Fortsetzung der Spezial⸗ berathung über die Regierungsvorlage §5. 38, 39, 44 und 5.
Die Kommission schlug zunächst einen neuen Paragraph als 5. 40a. mit dem Wortlaut vor:
„Die Amtsthätigkeit der jetzigen Kreissynoden und Kreik—= synodalvorstände, Provinzialsynoden und Provinzialsynodalvorstände erlischt mit dem Tage, an welchem die nach der gegenwärtigen 5 gebildeten Synoden und Synodalvorstände in Wirksam⸗ eit treten.“ .
Die Synode nahm auch diesen Paragraphen ohne Dislus— ö. an und schritt dann zur Berathung des §. 39. Derselbe
autet:
§. 39. Die §5§. 50, 59, 61 und 62 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 19. September 1873 sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten die Bestimmungen der noch folgenden 85 40 und 43.
Die aufzuhebenden Paragraphen enthalten die Anordnungen über die Zusammensetzung der Kreissynoden, der Provinzial⸗= synoden, fowie Bestimmungen über Wahlen: Die Kommission schlug vor, den Paragraphen nach der Vorlage anzunehmen. Diesem Vorschlage traten mit dem Hinweis, daß dieser Para— graph in seinen Folgen der wichtigste der ganzen Vorlage sei, in längeren Reden entgegen die Synodalen v. Diest (Daber), Schultze (Elbing), v. Kleist⸗Retzow, während die Snynodalen von Goßler (Königsberg), und Müllensiefen (Berlin) zu seinen Gunslen sprachen. Nachdem noch der Minister Dr. Falk und der Ministerial⸗Direktor Dr. Förster sich gegen einige Auslassungen des Snnodalen v. Kleist⸗Retzow gewandt, wurde die Diskussion geschlossen und einem vorliegen⸗ den Antrage gemäß zu namentlicher Abstimmung geschritten. Mit Ja stimmten 113, mit Nein 78; der Paragraph ist somit angenommen.
Die zu §. 39 von der Kommission vorgeschlagene Resolu⸗ tion soll nach einem von der Versammlung angenommenen Vor⸗ schlage des Präsidenten in der zweiten Lesung zur Debatte ge⸗ stellt werden.
Der §. 38 lautet:
Mißf dem Eintritt der vollständigen Synodalordnung in kircher⸗ und landesgesetzliche Wirksamkeit die bisberigen kirchlichen Resorts der Staats- und Kirchenbehörden neu zu regeln, bleibt staatlicher Anordnung vorbehalten.
Dieser Paragraph war der zweiten Kommission zur Be— rathung überwiesen, welche denselben durch ihren Referenten, den Synodalen Dr. Noeldechen (Magdeburg) zur Annahme empfahl. Die Synode trat dem Antrage bei und beschloß, wie bei §. 39, die von der Kommission zu diesem Paragraph gefaßte Resolu⸗ tion und Grundsätze, ebenfalls in zweiter Lesung zu diskutiren.
Die §5§. 44 und 45 mit dem Wortlaute:
§. 4. Bis zur Konstituirung des Vorstandes der ersten Ge⸗ neralfhnode werden die demselben oder dem Synodalpräses beige. legten Funktionen (85. 25, 25, 27) durch den Evangelischen Ober= Kirchenrath oder dessen Präsidenten ausgeübt (5. 23).
5§. 45. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderliche In= struklion wird von dem Evang lischen Ober-Kirchenrath im Sinver, ftändniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten erlassen.“
wurden ohne Debatte angenommen.
Der Präsident konstatirte, daß hiermit die erste Lesung der Regierungsvorlage beendet sei.
Schluß der Sitzung: 10 Uhr. Nächste Sitzung: Donnerstag Mittag 12 Uhr. Tagesordnung: Zweite Lesung des Regierungs⸗ entwurfes.
Sessen. Darmstadt, 11. Dezember. Die Landes⸗ synode des Großherzogthums nimmt allgemeines Interesse in Anspruch. Hessen ist der erste Staat, welcher der Landeskirche das kirchliche Besteuerungsrecht gesetzlich verlietzen hat. Das adoptirte Prinzip, daß die Finanzbedürfnisse der kirchlichen Ge⸗ meinschaft von denen des Staates getrennt werden, daß ein förmliches Budget für die Kirche aufgestellt und das Bedürfniß durch von der Synode zu bewilligende Kirchensteuern gedeck werden soll, scheidet nun den kirchlichen Haushalt ganz vom Staate, wenn er auch zuerst mit Hülfe des Staates gegründet wird. Gestern erledigte die Synode die Patronatofrage. Nach dem Vorgange Badens hat das Kirchenregiment die Auskunft gewählt, daß an die Patrone die Aufforderung ergehen soll, sich binnen bestimmter Frist darüber zu erklären, ob sie für ihre sämmtlichen Patronatsstellen dem Klassifikationsgesetz beitreten wollen, oder nicht, daß aber die Geistlichen, welchen, nachdem diese Weigerung zur öffentlichen Kenntniß gebracht ist, auf Präsentation des betreffenden Patron? eine Pfarrfielle übertragen wird, keinen rechtlichen Anspruch auf
Aufbefferung ihres Einkommens aus den allgemeinen Mitteln
des Centralkirchenfonds haben sollen. Nun sind allerdings unter
den 139 Patronatsstellen viele sehr gut dotirte Stellen, aber doch die große Mehrzahl mit viel geringerem Einkommen, als das neue Gesetz den Domanialstellen gewährt. So kommen die Patrone in die Lage, daß fie bie Stellen, wenn sie solche nicht selbst den Staatsstellen gleich neu dotiren wollen, gar nicht be⸗ setzen können, weil sich Niemand um sie bewerben wird. aber für eine Stelle nicht in gewisser Zeit Jemand präsentirt, so geht das Recht der Besetzung auf den Landesherrn über.
Oesterreich⸗ Ungarn. (Monats⸗ uebersicht für Ro vember) Sas Käiferliche Softager befanb sich wäh= rend des ganzen Monats zu Gödölls. Der Kaiser Franz Jo—=
Ober⸗Kirchenrath in Verbindung gesetzt. Es war und sei sein Bestreben, darauf hinzuwirken, h die Generalsynodal⸗Ordnung
kussion an.
seph unterbrach den dortigen Aufenthalt nur für einige Tage
1 ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkeeises in
um in Pest und Wien Regierungsgeschäfte zu erledigen und ferner den Leichenbegängnissen des am 21. hingeschiedenen Her⸗ zogs Franz J. von Modena und des am 24. verftorbenen Fürst Erzbischofts von Wien, Kardinal von Rauscher, des ehe⸗ maligen Lehrers Sr. Majestät, beizuwohnen.
In Pest wurde nach sechswöchentlicher Pause am 4. der ungarische Reichstag wieder eröffnet. Im Ab geordneten⸗
aufe kam in der Sitzung am 4. ein Königliches Handschreiben, welches die Enthebung des Baron von Wendheim und die Er⸗ nennung Tisza's zum Minister⸗Präsidenten, sowie eine Zuschrift des Minister⸗Präsidenten, in welcher er die Zusammenstellung des Ministeriums anzeigte, zur Verlesung. Hierauf erschien das neue Ministerium im Sitzungssaale und wurde lebhaft begrüßt. Der Minister⸗Präsident Tisza hielt eine kurze Ansprache, in welcher derselbe - namentlich betonte, daß die Regierung ihre Politik in keiner Hinsicht geändert habe; daß in Be⸗ treff der Verhandlungen über die Reyvlsion des Zoll⸗ und Handelsbündnisses das Gesetz maßgebend sei, daß die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Zollgebiets wün⸗ schenswerth und daß die Bankfrage keine politische, sondern lediglich eine volkswirthschaftliche Frage sei. Im Oberhause stellte der Minister ⸗Praͤfident in der Sitzung am 8. das neue Rabinet vor, stizzirte in kurzer Rede in derselben Weise, wie im Abgeordnetenhause den Standpunkt der Regierung und empfahl dieselbe der unparteischen Unterstützung des Haufes. Hierauf erwiderte der Präsident, er ver⸗ sprechsw der Regierung, daß das Oberhaus dieselbe in ihrem patriotischen Bestrebungen immer unterstützen werde. Rachdem das Abgeordnetenhaus am 8. den Verwaltungsaus⸗ schuß von 21 Mitgliedern, der dazu berufen ist, die Reform⸗ vorlagen des Minister⸗Präsidenten zu berathen, gewählt hatte, trat dasselbe in der Sitzung am 11. in die Generaldebatte über das Budget ein. Am 19. wurde dieselbe geschlossen und zur namentlichen Abstimmung geschritten, welche ergab, daß die Budgetvorlage nach dem Berichte des Finanzausschusses mit 265 gegen 60 Stimmen als Basis der Spezialdebatte ange⸗ nommen wurde. Das Haus eröffnete alsdann am 20. die Spezialdebatte über das Budget, mit der dasselbe noch am Schlusse des Monats beschäftigt war. . .
In Betreff des Zoll- und Handelsbündnisses, wel⸗ ches Ungarn mit Oesterreich durch den Ausgleich vom Jahre 1867 auf zehn Jahre geschlossen, wurde am Schlusse des Mo⸗ nats die Entschéldung getroffen, diefen Vertrag in seiner jetzigen Gestalt zu kündigen. Die ungarische Regierung hat am 28. der österreichischen Regierung die Kündigung schriftlich angezeigt. Die beiderseitigen Verhandlungen über eine Erneuerung des Zoll⸗ und Handels bündnisses haben bereits begonnen.
Der kroatische Landtag eröffnete am 3. die General⸗ Debatte über das Landesbudget, welches in der Sitzung am 7. nach dem Antrage des Budget⸗ Ausschusses in dritter Lesung ohne Abänderung angenommen wurde. Am 8. vertagte sich darauf der Landtag auf unbestimmte Zeit. .
Im Oesterreichischen Reichsrathe lag die parlamen⸗ tarische Thätigkeit wesentlich im Budget⸗Ausschuß des Abgeord⸗ netenhauses, der während des ganzen Monats beschäftigt war. Das Plenum des Abgeordnetenhauses lag seinen laufenden Ar⸗ beiten ob und erledigte mehrere Gesetze, so das Gensd armerie⸗ gesetz und das Gesetz über die Stempelabgaben ꝛc., die auch dem Herrenhause vorlagen. .
Im Vordergrunde der politischen Interessen stehen in beiden Reichshälften die schwierigen Zoll⸗ und Handelsfragen. Die⸗ selben waren im Abgeordnetenhause des Desterreichischen Reichs⸗ rates in der Sitzung vom 26. Gegenstand einer Interpellation, welche der Handels-Minister Ritter v. Chlumecky dahin beant⸗ wortete, daß die Regierung beabsichtige, die bestehenden Zollver⸗ träge mit England, Deutschland und Frankreich zu kündigen, aber durch neue zu ersetzen; ein Zolltarif könne erst nach Ab⸗ schluß des maßgebenden Handels⸗ und Zoll vertrages mit Deutsch⸗ land vorgelegt werden. .
Nach viermonatlicher Vakanz ist die Stelle eines Statt⸗ halters von Galizien wieder besetzt worden. Die „Wiener Zeitung“ publizirte am 25. amtlich die Ernennung des Grafen Alfred Potocki zum Statthalter von Galizien; das Kaiserliche Handschreiben darüber datirt vom 24. .
In Prag wurden am 3. die Wahlen für die Handels kam⸗ mer vorgenommen, die mit einem entschiedenen Siege der Ver⸗ fassungspartei endeten. Von den Leistungen der neuen Uchatius⸗Geschütze ist man an maßgebender Stelle vollstän⸗ dig befriedigt. Am 18. fand auf dem Schießplatze des Stein⸗ feldes bei Wien das Probeschießen der Neun⸗Centimeter⸗Muster⸗ batterie mit Stahlbronzerohren vor Sr. Majestãt dem Kaiser statt. Das Resultat war ein so vorzügliches, daß Se. Majestãt mittelst Allerhõchsten . Handschreibens von demselben Tage dem Reichs⸗Kriegs⸗Ninister Freiherrn p. Koller und dem General⸗Major Ritter v. Uchatius die Aller⸗ höchste Anerkennung für deren große Verdienste aussprach, „der Armee ein in jeder Hinsicht vorzüglich entsprechendes Artillerie⸗ material zu verschaffen.“
Die ungarischen Quartale 1875 betrugen 35,731,754 Fl., als im 3. Quartale des Vorjahres. tember d. J. stellen sich dieselben auf 90,949,277 Fl. oder um 5,366,566 Fl. mehr, als in derselben Zeit des Vorjahres.
Die Ausgaben im III. Quartal 1875 betragen 45, 100, 934 Fl. In den drei ersten Quartalen dieses Jahres belaufen sich die Ausgaben auf 144,941,373 Fl., somit um 11,966,695 Fl. weniger als im Vorjahre. Die Bilanz gestaltet sich demnach um 17,3533, 262 Fl. günstiger, als in der gleichen Periode des Jahres 1874.
Der Stand der ö sterreichischen schwebenden Staats⸗ schuld am 1. November d. JZ. war der Art, daß an I) Par⸗ tial⸗Hypothekar⸗Anweisungen 65, 284.657 FI., 2) Staatsnoten 346,7 15,106 Fl., zusammen 411,999, 763 Fl. im Umlaufe waren. Im Vergleiche zum Vormonate haben sich die Partial⸗ Hypotheken⸗Anweisungen um 1,530,150 Fl. vermindert, die Staatsngten um 1,551, 104 Fl. vermehrt, so daß die gesammte schwebende Schuld um 354 gl. zugenommen hat.
Die österreichischen Stempelge fälle im ersten Se⸗2 mester 1875 ergaben 8 O72, 50l Fl. gegen Us 9, 795 im ersten Semester des Jahres 1874, mithin fuͤr 1875 ein Plus von 412,706 Fl.
Nach der von dem statistischen Departement des Handel z⸗ Ministeriums veröffentlichten Statistik des österreichi⸗ schen Telegraphen im Zahre 1874 umfaßte das Tele⸗ graphennetz der im Reichsrathe vertretenen Länder 21,1404. Kilo⸗ meter Linien und 58, 871.33 Kilometer Drähte. Unter 2667 in Thätigkeit stehenden Stationen befanden sich S899 Staatsstationen und in den letzteren waren, 1605 Apparate vorhanden. Bei der Behandlung von 4,125,852 Depeschen waren 3243 Per- sonen beschäftigt. Die Einnahmen beliefen sich auf
Staats-Einnahmen im dritten d. h. 557, 975 Fl. mehr, Vom Januar bis Sep⸗
2,517,494 Fl., die Ausgaben aber auf 3,570, 957 Fl., zu welchen letzteren noch die Ausgaben für Herstellung des Netzes mit 1, 111.670 Fl. hinzukommen.
Auf den Desterreichisch⸗Ungarischen Eisenbahnen betrug der Personen⸗ und Frachtverkehr in Millionen: Personen⸗ verkehr im September 1874 4,5, 1875 42, Frachtverkehr (Cent⸗ ner) im September 1874 57, 1875 653, Plus 8.3; Perso⸗ nenverkehr in den drei ersten Quartalen zusammen 1874 296, 1875 29, , Minus O; Frachtverkehr (Centner) in den drei ersten Quartalen zusammen 1874 4807, 1875 526,5, Plus 46,
Was die Geldeinnahmen anbelangt, so waren die Ergeb⸗ nisse folgende: Personenverkehr im September 1874 5,330, 663 Fl., 1875 5,281,176 Fl., Frachtverkehr im September 1874 I1L0ls8, 232 Fl., i875 11,696,653 Fl. . Personenverkehr in den drei ersten Quartalen zusammen 1874 37,665,339 Fl.R, 1875 36,792, 950 Fl., Frachtverkehr in den drei ersten Quartalen zu⸗ sammen 1874 92. 540,370 Fl., 1875 94 453,804 Fl.
Die am 9. November von der K. F. statißischen Central⸗ kommission herausgegebenen Ausweise über den auswär⸗ tigen Handel ders sterreichisch⸗ungarischen Monarchie im Sonnenjahre 1874 ergeben folgende Total⸗Uebersicht:
Der Werth der Einfuhr berechnet sich auf 627,5 Millionen
Fl.; davon entfallen auf Rohstoffe 327, Mill. Hl. oder 52, Proz, auf Fabrikate 299,3 Mill. Fl. oder 47, Proz. Desterreich⸗Ungarn hat somit für die importirten Rohstoffe nur 279 Mill. Fl. mehr bezahlt, als für die vom Auslande bezogenen Fabrikate. Andererseits beträgt der wirkliche andelswerth der im Jahre 1374 ausgeführten Waaren 5023 Mill. Fl. Davon ent⸗ flelen auf den Export von Rohstoffen effektiv 196, Mill. Il. oder 39,93 Proz. und auf die exporürten Fabrikate 3062 Mill. Gl. oder 60 . Proz. Der Absatz an Fabrikaten überstieg somit jenen der Rohstoffe um 109,3, Mill. Fl. Wenn man den työtalen Handelswerth der Einfuhr jenem der Ausfuhr entgegenhält, so sberstieg im Jahre 1874 die Einfuhr die Ausfuhr um 127, Mill. oder um 24,39 Proz. Im Vergleiche damit betrug der Werth der Einfuhr im Jahre 1852 206,3, der Ausfuhr 2149, zusammen 42053 Mill. Fl. 5. W., im Jahre 1854 Einfuhr 219, Ausfuhr 225, zu⸗ sammen 4 Mill. Fl. ö5. W. im Jahre 1858 Einfuhr 3089, Ausfuhr 275, zusammen 583, Mill. Fl. 5. W., im Jahre 1863 Einfuhr 2543, Ausfuhr 291, zusammen 545g Mill. Fl. 5. W., im Jahre 1874 Einfuhr 627, Ausfuhr 5023, zu⸗ fammen 11303 Mill. Fl. 5. W.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 11. Dezem. ber. Unterm 9. November hat der König auf Antrag des Staats⸗Ministers für die auswärtigen Angelegenheiten befohlen, daß wenn britische Schiffe in Däfen Großbritanniens und Irlands für schwedische Rechnung angekauft werden, die be⸗ treffenden schwedischen und norwegischen Konsularbeamten an diefelben weder die in 5. 46 der, neuen Konsularverordnung vom 20. April 1858 erwähnten Nationalitätszeugnisse noch die vom Königlichen Kommerz⸗Kollegium auszufertigenden Interims⸗ briefe ausliefern sollen, bevor nicht wegen des Ankaufes bei dem Board of Trade Anmeldung gemacht ist und diese Behörde nach englischem Gesetz die Seetüchtigkeit der Schiffe konstatirt hat. — Vom 1. Januar bis 30. November d. J. betrugen die Staatseinnahmen aus den Zöllen 22,705,232 Kronen 24 Oere gegen 2,532,770 Kronen 49 Oere im gleichen Zeitraume des vorigen Jahres, der Branntweinsteuer 18,869,614 Kronen 24 DOere gegen 11,567,499 Kronen 52 Oere, und den Staats⸗ Eisenbahnen (approximativ) 13, 559, 900 Kronen gegen 12, 867,455 Kronen 34 Dere. Die diesjährige Gesammteinnahme von 49,224,848 Kronen 48 Oere ist, gegen die vorjährige von l, 967,725 Kronen 35 Oere, mithin um 2,742, 878 Kronen 87 Oere geringer. .
= 12. Dezember. Gestern Abend fand zu Ehren Prof. Nordenskjöld's und seiner Begleiter im Hotel Phönix ein glänzendes Banket statt. An den Kaiser von Rußland wurde ein Telegramm, unterzeichnet von dem Marine⸗Minister Otter und dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften, Wärn abgesandt. — In Upsala Stift bestehen gegenwärtig 32 Baptisten⸗Gemeinden mit 1200 Mitgliedern, im Jahre 1858 betrug die Mitgliederzahl kaum 200.
Dänemark. Kopenhagen, 14. Dezember. Die Kö⸗ nigin und Prinzessin Thyra hörten, telegraphischer Nachricht zufolge, am Sonntag in Notre Dame die Messe, besahen deren Schätze und besuchten darauf das Nusikkonservatorium. Gestern wollten sie an einem Diner theilnehmen, welches die Königin von Spanien zu Ehren der Königin von Dänemark veranstalten wollte. Das Folkething beendete am Sonnabend die erste Lesung des Feiertagsgesetzes nach längerer Debatte. Der Gesetzentwurf wurde einem Ausschusse von 9 Mitgliedern über⸗ wiesen. In der gestrigen Sitzung des Thinges gab der kleine Gesetzentwurf, betreffend einen Zuschuß zu einigen Volks schulen auf dem Lande Veranlassung zu einer lebhaften Diskussion. Von vielen Rednern wurde eine allgemeine Schul⸗ reform und bessere Besoldung der Lehrer gewünscht. Der Kultus⸗ Minister ergriff wiederholt das Wort; er halte den Versuch, eine allgemeine Schulreform durchführen zu wollen, zur Zeit für fruchtlos. Er werde die Lehrer ebensowenig wie die übrigen Beamten hinsichtlich der Gehaltsverbesserung vergessen. Der Gesetzentwurf wurde dem Finanzausschusse über⸗ wiesen. — Im Landsthinge fand an Sonnabend die erste Lesung des Predigerwahlgesetzes statt. Der Kultus-Minister erklärte sich bereit, Aenderungen an den untergeordneten Punkten des Gesetzes aeceptiren zu wollen, aber er könne nicht billigen, daß den Gemeinden eine wesentlich größere Theilnahme an den Wahlen der Prediger gegeben werde, wie im Gesetzentwurfe vorgeschlagen. (Dieser bestimmt, daß die Regierung den Gemeinden drei Bewerber vorschlagen soll, unter welchen drei die Gemeinden, nachdem dieselben sich den Probe⸗ predigten unterworfen, einen erwählen können.) Der Gesetz⸗= entwurf wurde dem Ausschusse für das Predigergehaltsgesetz überwiesen. — Der Finanzausschuß hat sich gestern konstituirt; Bojsen wurde zum Vorsitzenden und Dam zum Sekretãr erwählt.
Asien. China. Die „Pekin Gazette“ vom 9. Oltober enthält das bereits telegraphisch signalisirte Kais erliche Edikt be⸗ treffs des Rechtes von Ausländern, im Innern Chinas zu reisen. Dasselbe lautet: . .
„Der Yamen der auswärtigen Angelegenheiten hat uns eine Denkschrift überreicht, welche die Bestimmungen der mit verschiedenen TWändern geschlosfenen Verträge in deutlichen. Ausdrücken dar shut und das Ersuchen stellt, daß den Regierungen sammtli⸗ cher 1 Befehle ertheilt werden mögen, diesen Stipu⸗ lationen Folge zu leisten. Mit Bezug auf das von Aus · ländern genossene, Privilegium, im Innern reisen zu können, ist in sämmtlichen Verträzen deutlich vorgeschrieben, daß die Reisen · den mit Paͤssen sich versehen müssen, welche ein chinesisches Amts⸗ siegel tragen und erforderlichenfalls zur Prüfung vorgezeigt werden
müsfen, worauf die Durchreise gestattet werden wird. Es ist ferner, hin stipulirt, dat; falls irgend eine ungesetzliche Handlung von dem Inhaber eines Pafses verübt wird, er dem nachsten Kon sul zur Üntersuchung des Falles übergeben werden jJoll. Während der Reise dahin soll er nur der nothwendigen Einschrãnkung unterworfen, aber nicht mißhandelt. werden. Pässe sollen Überhaupt nur achtbaren Personen verabfolgt werden. Die Vertrags bestimmungen laffen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, weshalb es die Lokalbehörden nicht schwierig finden sollten, nach denselben er⸗ forderlichen Falles zu handeln. Was den neulich vorgekommenen Fall dez brltisa en offiziellen Dolmetsch Margary, welcher an der Grenze von Juman ermordet worden, betrifft, so haben wir hereits Li Han ⸗chang beauftragt, ohne Verzug sich nach dieser Provinz zu begeben um zu ermitteln, durch wen der Mord verübt worden int und die dieserhalb nöthigen Schritte zu thun. Nach der Pro⸗ mulgation dieses Dekrets wird es die gebieterische Pflicht der General⸗ Gouverncure und Gonverneure sämmtlicher Provinzen sein, sämmt⸗ lichen unter ihrer Aufsicht stehenden Lokalbehörden Instruktionen zu ertheilen, welche sie anweisen, sich genaue Kenntniß von den Abstchten der Verträge zu verschaffen, und ihnen einschärfen, daß, wenn immer mit Vässe versehene Personen ihre Distrikte betreten, es ihnen obliege, je nach den Umständen wirksame Maßregeln in Uebereinftimmung mit den Vertragsvorschriften zu ergreifen. Dadurch wird sowohl Chi⸗ nesen wie Ausländern Ruhe gesichert und das Entstehen von Miß— helligkeiten vermieden werden.“
— Ein Telegramm aus Shangai vom 27. v. M. mel⸗ det den Tod des spanischen Gesandten Senor Fraldo in
Peling.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 15. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags nahm in der zweiten Berathung uber die Strafgesetznovelle, der Reichskanzler Fürst von Bismarck zu 58. 4 und 5 (Verbrechen, im Auslande be⸗ gangen) nach dem Bundeskommissar Wirkl. Geh. Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Rath von Amsberg das Wort; ;
Ich habe ursprünglich an der Annahme, gerade dieser Para⸗ graphen nicht den mindesten Zweifel gehegt, indem durch dieselben feine Art bestehender politischer Rechte gekränkt oder beschränkt wer⸗ den, auch keine Art Parteiinteressen sich daran knüpfen können. Der Umstand, daß über eine se wichtige Materie weder sich ein Redner gemeldet, noch dieselbe Anlaß zu einem Amendement gegeben hat, er⸗ regt in mir aber allerdings die Besorgniß. daß es die Absicht sei, darüber stillschweigend hinwegzugehen. Ich wärde dies mit Rücksicht auf pie Verantwortlichkeit, die mir als Vorsteher des Auswärtigen Amts für den Schutz der Deutschen ira Auslande obliegt, im höchsten Grade beklagen; ich würde aber dann eben nicht aus eigener Schuld, sondern durch die Ablehnung des ReichstagsHs in die Lage gebracht werden, den Schutz in keinem weiteren Maße zu gewähren, als er bisher bei der, wie ich glaube, unvollkommenen Situation des Strafgesetzbuchs ge= leistet wird; ich würde meinerseits der Verantwortlichkeit für diesen Zustand der Dinge enthoben sein. Die verbündeten Regierungen haben, indem sie diese sehr wichtigen und für das Ansehn des Reichs und seiner Angehörigen im Auslande bedeutsamen Paragraphen Ihnen vorlegten, eben nur ihrer Verantwortlichkeit zu genügen geglaubt.
Der Herr Vorredner hat ja die juristische Seite der Sache im Wesentlichen erörtert; erlauben Sie mir, noch mit Beispie len ganz aus der neuesten Zeit sie zu belegen. Sie bedürfen, um die Zweck⸗ mäßigkeit dieses Gesetzes zu beurtheilen, gar nicht der Supposition, daß ein Deutscher etwa in wüsten, uncivllistrten Ländern, da, wo die Strafgerechtigkeit überhaupt nicht hinreicht, von Fremden verletzt nicht nur, sondern ermordet wird. Sie haben in xecht civilistrten Ländern schon Beispiele gehabt, daß gerade in diesen ein Mord faktisch als straflos behandelt wurde, sobald er nur an einem Deuhchen verübt war. Sie haben bei Aufständen in civilisirten Tändern, wie in Spanien, gefunden, daß Deutsche, die, sei es durch Sturm dorthin verschlagen, sei es als inostensive Reisende, dort sich aufhielten, nicht nur gewalttätig behandelt, sondern in angeblichen Rechtsformen umgebracht worden sind, Ich erinnere nur an den Hauptmann Schmidt; ich könnte ähnliche Fälle noch namhaft machen, die minder flagrant sind, die aber häufiger vorkommen. Ist es nun für die Sicherheit, mit der der Deutsche sich sin Auslande bewegt, nicht doch von Nutzen, nicht doch eine wesentliche Voirbesserung, daß, im Falle ein Verbrechen an ihm ver= übt wird, dem Verbrecher doch wenigstens der ruhige Aufenthalt, der ungestrafte Aufenthalt in Deutschland nicht gestattet sei? Die Mörder der Leute, auf die ich anspielte, würden sich unter dem Schutz der deutschen Gesetze ruhig bei uns aufhalten können; ia sie würden den hinterbliebenen Angehörigen von Opfern ihrer Verbrechen harmlos oder mit Hohn die Erzählung davon machen können; sie würden bei uns unantästbar sein. Für mein Gefühl, für meine Wünsche, die ich habe, dem Mitbürger, jedem Mitbürger im Auslande gegen Verbrechen den Schutz in so vollem Maße zu gewähren wie das Deutsche Reich ihn irgend leissen kann, kann ich nicht leugnen, hat dieser Zustand etwas verletzen des, und Sie werden es mir nicht als eine eigensinnige Hartnäckigkeit aus⸗ legen, wenn ich an dem Satze festhalte und wenn ich eine etwaige Ablehnung, die ich immer noch nicht befürchten will, nur als ein Er⸗ gebniß eines Mangels an Zeit, in der Ueberhastung der Berathung, in weiche uns die meines Erachtens sehr übie Zeit der Zusammen⸗ berufung des Reichstags gebracht hat, — daß ich es lediglich dem Mangel an Zeit zuschreiben würde, wenn Sie dieser wichtigen Materie nicht näher kreten wollten. Ich bin aber bisher überzeugt, daß der Mangel an eingeschriebenen Rednern gegen oder für das Gesetz nur darin seinen Grund haben wird, daß der Annahme dieses Vorschlags von keiner Seite etwas entgegensteht.
Auf eine Erwiderung des Abg. Dr. Lasker entgegnete der Reichskanzler Fürst von Bismarck; ;
Ich möchte doch die verbündeten Regierungen auf den Weg der Spenialgesetzgebung in dieser ganz generellen und prinzipiellen Frage nicht gern verweisen lassen; ich verstehe nicht, in welcher Gestalt die Spezialgesetz gebung gleich der für die Polynesier, die, wie es scheint, wirksamer geschützt werden sollen als die Deutschen im Auslande, auf diefe generelle und wichtige Frage Anwendung finden könnte. Mir scheint es ein Gebot der Wärde zu sein, daß der Deutsche dem Aus länder gegenüber bezüglich aller derjenigen Handlungen ebenfalls geschützt werde, gegen die er aus unseren Gesetzen geschützt ist, wenn sie ihm gegenüber von Landsleuten geübt werden. Warum soll der Ausländer mehr Freiheit haben, sich an einem Deutschen zu versün⸗ digen, als der Inländer, . 2 nur. den Ausländer in den Be⸗ reich unserer Gesetzgebung bringen können? .
6 Herr i,, . der vor mir sprach, hat Gewicht darauf gelegt, daß seiner Ansicht nach die Strafbarkeit des Aug länder nicht richtig bemessen werden könne. Das ist wieder eine wissenschaftlich⸗ Ansicht, und ich fürchte, wir kommen von lauter Wissenschaftlichkeit nit zum Schutze unserer Landsleute. Mir liegt gar nichts an der Strafe des Verhrecherg, sondern mir liegt, wenn ich im Namen des Luzwärtigen Amt spreche, daran, den Schutz des Deutschen im Aus⸗ lande so hoch zu steigern dem Ausländer gegenüber, wie wir irgend können; und daß die Herren, die mit dem Herrn Vorredner stimmen, daz nicht wollen, ja dat habe ich aus der Rede klar ersehen,
*.
denn die Gründe, die er dagegen angeführt hat, sind viel zu weit ⸗ gehend und umfassend, um uns lediglich angehrachtermaßen abzu⸗ weisen. Einmal werden wir auf die Spezialg (etz: bung verwiesen, dann aber auf das Generelle der allgemeinen Repision des ganzen Strafgesetzes. Das ist ja nur eine Form der Ablehnung, indem man unt nicht prinzipiell, sondern angehrachtermaßen abweist, und die leider zu häufig angewandte Form in der das Beste des Guten Feind ist, daß man sagt, ich würde wohl der Revision zustimmen,
wenn fie recht umfassend wäre, aber das Einzelne kann ich nicht her⸗ ausgreifen. .