Den Einwand der Eile, wenn wir nech Weihnachten nicht wieder sammenkommen sollten, was ich bei der jetzigen Lage der Sache doch kaum vermeidlich balte, muß ich hinnehmen; aber ich wiederhole — ich hörte vorhin eine Art võörwurftvollen Ton aus der Centrumsgegend, wie ich dies erwähnte — die Uebereilung ist nicht Schuld der verbündeten Regierungen, sie ist Schuld der augenblick⸗ lichen Lage der Verfassung, nach der unser Budgetjahr zum 1. Januar anfängt. Wir müssen in Folge dessen den Reickstag so beiufen, daß er das Budget vor Ablauf des Jahres beschließen kann, und wir müfsen dazu den Bundesrath noch ein paar Monate früher berufen als den Reichstag. Die Vorgänge dieses Jahres werden schon den Eindruck gemacht baben, daß der Bundesrath noch früher eder der Reichstag etwas später hätte be—⸗ rufen werden sollen. Im ersteren Falle würden wir in der Lage gewesen sein, die kurze Erholung., die den Herren in ministerieller Situation von den aufreibenden Friktionen des Jahres gegönnt ist, noch zu verkürzen. Die Herren haben zum Bundesrath vor dem Reichstag berufen werden müssen und sind in den Bädern und auf Den Erholungsreisen nur mit Austrengung zusammenzubringen gewesen, und nichtsdestoweniger war die Zeit zu kurz. Hätten wir aber den Reichstag später berufen, um dem Bundesrath Zeit zu lassen, dann würde die Zeit, die wir hier jetzt schon zu kurz finden, ja noch kürzer gewesen sein, oder man muß sich ein für alle Mal der Unannehmlich⸗ keit aussetzen, daß man früh beruft und dennoch nach Weihnachten wieder anfängt, oder daß man zwei Sitzungen im Jahre hat, eine Herbstsitzung und eine Frühjahrssitzung, was doch noch eine größere Belästigung der Mitglieder des Reichstags sein würde.
Diese Erörterung gehört ja nicht in diese Diskussion; aber ich bin genöthigt, sie zur Entsckuldigung der Nothlage, in der wir sind, anzuführen. Wir müssen vor Ablauf des Jahres berufen, und erst wenn Sie uns einmal eine Bewilligung auf 5 Jahre geben werden oder eine sonstige Form, über den Verfalltag des Budgets hinweg zu kommen, dann werden wir erst in der Lage sein, oder der Kaiser wird erst dann in der Lage sein, seine Prärogative der Berufung des Reichs⸗ taes auszuüben zu einer Zeit, wo es für Alle bequemer ist und mehr Zeit zur Berathung ernster, tiefgehender Fragen vorhanden ist.
Nach dem Abg. Dr. Hänel nahm der Bundes bevollmäch⸗ tigte Staats⸗Minister Dr. Leonhardt das Wort
Meine Herren! Ich möchte mir nur in Betreff des Gesichts⸗ punktes, welchen der Hr. Abg. von Bennigsen entwickelt hat, Folgen⸗ des kurz anzuführen erlauben.
Die verbündeten Regierungen haben bei der Frage, welche Vor⸗ schriften des Strafgesetzbuchs zu ändern seien, sich durch den Ge⸗ sichtspunkt eines dringenden praktischen Bedürfnisses bestimmen lassen. Sie haben aber angenommen, daß sämmtliche Vorschriften dieser Gattung durch die Revision zu umfassend sein dürften. Der Hr. Abg. von Bennigsen würde also nur dann Recht haben, wenn er behaupten wollte, daß es sich hier um Vorschriften handle, deren Abänderung nicht einem dringenden praktischen Bedürfnisse entspreche. Nach mei⸗ ner Erfahrung muß ich aber behaupten, daß hier allerdings ein drin⸗ gendes praktisches Bedürfniß vorliegt.
Derselbe erklärte, nachdem der Abg. Dr. Eberty eine Stelle aus dem Kommentar über das Kriminalrecht für das Königreich Hannover verlesen hatte:
Meine Herren! Wenn der Hr. Abg. Dr. Eberty Worte hier vor- gelesen hat, die er mir zuerkennt, so will auch ich das anerkennen. Ich weiß jedoch nicht, was daraus folgen soll. Dieses Buch habe ich geschrieben — und ich schäme mich dessen in keiner Weise — in den vierziger Jahren. Es ist nicht etwa eine philosophische Abhandlung oder eine legislative Erörterung, sondern ein Kommentar zum han⸗ növerschen Strafgesetzbuch. Ich habe in diesem Kommentar ausdrück⸗ lich gesagt: eine Handlung, von einem Ausländer im Auslande be— gangen, sei eine feindselige Handlung. Wenn man sie nicht als eine feind selige betrachtet, sie vielmehr unter das Strafgesetz bringt, so geht man nur milder zu Werke.
Nach dem Abg. Dr. Bamberger bemerkte der Reichskanzler Fürst von Bismarck:
Ich möchte nur thatsächlich erwähnen, daß der Fall, daß Mit⸗
Huldige an einem im Auslande verübten Morde von Deutschen im ereich unserer Justiz gewesen sind und nicht bestraft werden konn⸗ ten, doch thatsächlich vorgelegen hat.
— Zu 5§. 55 (Verbrechen, durch Kinder begangen) erklärte der Staats⸗Minister Dr. Leonhardt:
Ich möchte mir eine allgemeine Bemerkung erlauben, die nur für 3 . daß Sie die Aenderung des 5§. 55 ablehnen, von Inter⸗ esse ist.
Der zweite Absatz des 8. 55 enthält gar keine strafrechtliche Norm; der Gedanke, welcher dem Absatz 2 zu Grunde liegt, fand auch in dem ersten Entwurf Ausdruck. In der Kommisstor, welche berufen war zur Berathung des Strafgesetzentwurfs, hat man jedoch die betreffende Bestimmung gestrichen, weil man davon ausging, daß ihre Aufnahme in das Strafgesetzbuch nicht nothwendig sei, und sich um eine Materie handele, welche ganz unbedenklich landesgesetzlich geregelt werden könne. Auf diesem Standpunkt steht auch die Kö—⸗ niglich preußische Regierung und wird darauf stehen bleiben, so lange Sie die Sache nicht regeln. Die Königlich preußische Regierung hat allerdings nichts zu erinnern gefunden, wenn durch Beschluß der ver⸗ bündeten Regierungen die betreffende Bestimmung angenommen ist, weil die eine oder die andere Regierung zweifelhaft war, ob sie im Wege der Landesgesetzgebung vorgehen könne.
— Ferner zu 5. 68 (Handlungen der Staatsanwaltschaft unterbrechen die Verjährung) nach dem Abg. Dr. Lasker:
Ich möchte dem Hrn. Abg. Dr. Lasker darin nicht Recht geben, daß die Frage nicht opportun wäre. Sie hängt meiner lieber⸗ zeugung nach mit der Regelung des Strafprozesses überall nicht zusammen. Der Hr. Abg. Lasker hat das freilich behauptet, aber zur Begründung dieser Behauptung beigetragen. Die Sache lag so, daß bei der Berathung des Strafgesetzbuches eine neue Theorie eingeführt wurde. Man darf den verbündeten Regierungen keinen Vorwurf daraus machen, daß sie sich damit einverstanden erklärt haben, ste haben Bedenken gehabt, aber weil sie doch auch großes Interesse dafür hatten, daß das Strafgesetz⸗ buch zu Stande kam, haben sie sich bei der Sache beruhigt, weil sie mußten. Glauben Sie nicht, daß ich Ihnen hier mit Theorien und Deduk⸗ tionen komme — die Sache liegt einfach so, die Gerichte bezeugen die größten Uebelstände, kein Gericht, kein Staatsanwalt hat sich für eine solche Bestimmung erklärt, vielmehr ist hervorgehoben, daß selbst der oberste preußische Gerichtshof von Amtswegen die Frage aufge⸗ nommen hat. Es giebt nicht einen Schriftsteller, welcher sich für das neue Recht erklärt hat. Dagegen giebt es sehr bedeutende Männer, welche ausweislich der Motive sich entschieden dagegen ausgesprochen haben. Nun frage ich Sie, warum wollen Sie eine Vorschrift nicht Abändern, die ganz isolirt steht, wenn von allen Seiten das praktische Bedürfniß bezeugt wird? Meine Herren, wenn Sie so fortfahren, wenn Ste aus dem Grunde, weil Sie früher die Aenderung be—⸗ schlossen gegen die Bedenken der Königlichen Regierung, — den An trag ablehnen, so bringen Sie die verbündeten Regierungen in die Lage, bei jedem praktisch erheblichen Amendement, was sie stellen, mit äußerstem Bedenken zu Werke zu gehen.
Nach dem Abg. Dr. Hänel:
Der Hr. Abg. Br. Hänel scheint die Frage ins Ungewisse hinein . bringen zu wollen, wenn er plötzlich behauptet, die Verjährungsfrift könnte verlängert, Uebertretungen könnten zu Vergehen erhoben wer- den. Um das alles han delt es sich gar nicht. Ich will mit dem Hrn. Abg. Hänel auch nicht darüber streiten, oh die neue Fassung, wie ste vorgeschlagen ist, alle Uebe lstände dect. Es mag sein, daß sie das nicht thut; aber den verbendeten Regierungen genügt es, wenn die Uebelstände beseitigt werden, welche durch die neue Vorschrift gedeckt werden. Die neue Vorschrift ist die alte des preußischen Strafgesetz = buches, und gegenüber, diefer Vorschrift sind die großen Uebelstände
nicht hervorgetreten. .
nichts
Meine Herren! Ich interessire mich näher für diese Frage aus einem besonderen Grunde. Im vorliegenden Falle kann darüber gar kein Zweifel sein, daß ein allseitiges dringendes, praktisches Bedürf⸗ niß hervorgetreten ist, zu ändern. Wenn Sie nicht ändern, also den neuen Vorschlag nicht annehmen wollen, so müssen Sie das Bedürf⸗ niß läugnen, was doch schwerlich thunlich ist, oder Sie müssen sagen, ö auch ein dringendes praktisches Bedürfniß nicht berück=
igen.
— Zu 5§§. 113 ff. (Widerstand gegen Beamte) erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, daß sich die verbündeten Regie⸗ rungen mit dem Amendement Stenglein einverstanden erklären. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck fügte hinzu:
Ich möchte nur die Erläuterung hinzufügen, daß die verbünde⸗ ten Regierungen das Bedärfniß in diesem Falle für so dringlich hal⸗ ten, daß sie lieber eine Abschlagszablung nehmen wollen, als sich der Gefahr aussetzen, gar nichts zu bekommen.
— Nachdem es sich als unmöglich erwiesen hat, die Aufgaben des Reichstages in vollem Umfange bis Weihnachten zu erledigen, soll, nach der Provinzial⸗Korrespondenz, jetzt vor Allem die unbedingt dringende und jedenfalls vor Neujahr zu erledigende Aufgabe, die Feststellung des Reichshausbalts-Etats fur 1876 ins Auge gefaßt werden. Am Donnerstag sollen die Etatsberathungen beginnen, um spätestens am Dienstag (21.) oder Mittwoch (22.) zu Ende ge⸗ führt zu werden.
Alsdann wird mit Rücksicht auf die weiteren noch unerledigten, großentheil aber der Erledigung nahe gebrachten Arbeiten nur eine Vertagung des Reichstags eintreten können. Ueber den Zeitpunkt des Zusammentritts nach Neujahr wird eine vertrauliche Verständigung unter thunlichster Rücksicht auf den verfassungsmäßigen Termin der Berufung des preußischen Landtags, sowie auf andere Einzellandtage, endlich auf die nothwendige Berufung der neuen Provinziallandtage in fünf Provinzen, herbeizuführen sein.
In der vorgestrigen Abendsitzung der Reichstags Kommis⸗ sion zur Vorberathung einzelner Paragraphen der Strafgesetz⸗ Novelle wurde die Debatte über den Artikel J, § 492. fortgesetzt. Die Kommission sprach sich durchweg im Prinzip für die Nothwendigkeit einer Strafbestimmung der Anstiftung zum Verbrechen an sich aus, nur über die Formulirung des Paragraphen lagen mehrere Anträge vor, die den Zweck hatten, sowohl die Straf⸗ that als auch die Strafandrohung schärfer zu fixiren, als dies im Entwurf geschehen. Der Entwurf bedroht im ersten Absatz des 5. 49a. mit Strafe den, welcher es unternimmt, einen Andern zur Begehung eines Verbrechens oder Theilnahme an einem Berbrechen zu verleiten ꝛc. An die Stelle des Ausdrucks „verleiten“ setzte die Kommission auf den Antrag der Abgg. Becker, Hauck, Haar⸗ mann, Bär (Offenburg), Dr. Stenglein, Dr. Wagner den Ausdruck „anstiften', mit ausdrücklicher Beziehung auf die im 5. 48 des Str. G. B. gegebene Definition der Anstiftung. Ferner bedroht der Entwurf die erfolglos gebliebene Anstiftung im Allgemeinen mit Gefängniß nicht unter drei Menaten oder mit Geldstrafe von Ein—⸗ hundert bis zu Eintausend Mark. Dagegen nahm die Kommission auf den Antrag der genannten Abgeordneten an, daß die erfolglos ge⸗ bliebene Anstiftung mit Gefängniß nicht unter drei Monaten zu be— strafen ist, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebens⸗ länglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, wogegen die Anstiftung zu Verbrechen, die mit eiger geringeren Strafe bedroht sind, mit Ge⸗ fängniß bis zu zwei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft werden soll. Nach diesen von der Kommisston angenommenen Anträgen fällt demnach die Androhung einer Geltstrafe ganz fort. Der zweite Absatz des Paragraphen wurde auf die Anträge der Abgg. Becker, Hauck, Haarmann, Baer (Offenburg), von Forgade, Grosmann in folgender Fassung angenommen: „Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich einem Anderen gegenüber zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen in der Absicht erbietet, für den Fall der Annahme seinem Erbieten gemäß zu handeln, sowie denjenigen, welcher ein solches Erbieten annimmt, die Begehung des Verbrechens zu fördern“, wodurch die Tindenz des Gesetzes, aus— schließlich die Betheiligung an dem Komplott, in verbrecherischer Ab⸗ sicht unter Strafe zu sftellen, zu einem klaren Ausdruck gelanat. Der §8. 49a. lautet nunmehr nach der von der Kommission genehmigten Fassung folgendermaßen: „Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen anzustiften (5. 481), wird, soweit das Gesetz nicht eine andere Strafe androht 1) wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, 2) wenn das Verbrechen mit einer gerin geren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Gleiche Strafe trifft den⸗ senigen, welcher sich einem Anderen gegenüber zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen in der Absicht erbietet, für den Fall der Annahme seinem Erbieten gemäß zu han⸗ deln, sowie denjenigen, welcher ein solches Erbieten in der Absicht annimmt, die Begehung des Verbrechens zu fördern. — Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ertannt werden.
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Statistische Nachrichten.
Der Ertrag der Zölle im deutschen Zollgebiete hat sich in den drei ersten Quartalen d. J. wesentlich gün—- stiger als im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres gestaltet. Die Ein—⸗ nahmen an solchen betrugen bis Ende September d. J. im Ganzen do, 563, 267 46 gegen 81, 27,343 M in 1874, sind also um 7. 835, 924 M0 oder 9,6 X gest egen. Der Hauptsache nach kommen hierbei stärkere Einfuhren von Kaffee, Rohtabak, Wein, Zucker, Salz. Branntwein, Gewürzen und Schweinen in Betracht, denen noch verschiedene andere Artikel hinzutreten. Einen erheblicheren Rückgang der Einfuhr und der Zollerträge weisen dagegen u. A. Maschinen aller Art, Speck, ge ⸗ trocknete Südfrüchte, Reis, Materialeisen, Kupferschmiede und Gelb gießerwaaren nach. Ordnet man die wichtigeren Verzollungs⸗ artifel nach der Höhe ihrer Zollerträge, so ergiebt sich für 1. bis 3. Quartal d. J. folgende Reihe; roher Kaffee 28, 151, Seß5 M gegen 874 mehr 5,831 875 6), Wein in Fässern und Flaschen 82725544 M (mehr 517, 392 66), Rohtabak 7, 726,596 S (mehr 530,016 06), Wollenwaaren 4 573,095 6 (weniger 53,1 15 S, Zucker aller Art 4534317 M (mehr 327,270 ½½M, Salz 3,651,960 6 (mehr 227, 289 S, getrocknete Südfrüchte 2,651,625 M (w⸗niger 183,596 4, Baumwollengarn 2,067,594 M (weniger 7158 S6), Baumwollenwaaren 1576,20 M (mehr 33042 M), Arak, Rum und anderer Branntwein 1495 800 6 (mehr 184920 46), geschälter Reig 1 428,524 M (weni- ger L 6h M, Schmiine jg Lö 6 laehr 393 So M, Gewürze 1236,77 MS (mehr 161. 169 A), Oel in Fässern exkl. Baumoͤl 1,194,248 M (mehr 1445784 S, Seiden. und Halbseidenwaaren 1,190,850 M (mehr 40470 A6), Heringe 1,189, 39 sweniger 7389 S6), ganz grobe und grobe Eisenwagren 1.045.477 MM. weniger 42,163 6), Wollengarn Sos, 6 M (mehr 20,212 46), Ge- wehre T344490 Mς (mehr 382,230 6), Glas und Glaswaaren 723, SS0 6 sweniger 26,198 S0), frisch⸗ Südfrüchte 695,664 4 (mehr 94. gö6 M,, Materialeisen aller Art 660,728 66 (weniger S9 817 ], Cigarren 647. 400 S (weniger 18,120 M), Kleider, Leib⸗ wa sche⸗ Putzwaaren 603,735 0 (mehr S2, 695 6, Lokomotiven, Dampfkessel und Maschinen aller Art 595, 550 ( sS (weniger SIG. 171M), Leder 581 069 M (mehr S739 (), Syrup und Melaffe 535,113 M, ,,. 747 AM, Kakao in Bohnen 5iö, sis M (weniger 4115 M), , m . As (weniger 21,475 9, Bier 4533, 8905 0 (mehr 666 — Butter 47 939 M0 (mehr 77813 M, Konfiluren, Saucen ꝛc. r . „ (mehr 47375 S6, kurze Waaren 3415795 6 (mehr
185 „), feine Kupferschmiedewaaren Jäß. 37 M (weniger 116,481
M. graue Vadleinwand 337 782 . (weniger 25. 18 Me), rohes keineng arn, Maschinengespinnst 295, 43) 68 wen ger 18 zg3 M,
rung perfekt geworden sein. Der Kau
gefärbte, gebleichte ꝛc. Leinwand 278 319 M (mehr 20520 606 Aetz. natron 268 656 M (mehr 100.992 6), Lederwaaren 2623251 (mehr 21,057 S6). Fischthran 215.229 fmehr 1I051 6), kalzi= nirt Soba 206, Hitz 6 Linehr 2, is M), feine Holzwaren 293 31] M6 (mehr 16,584 46, gefärbtes und gebleichtes Garn von Flachg Jute ꝛc. 186370 , (utehr 14695 6), mit Zucker c. cingemachte Konsumtibilien 174,825 S6 (weniger 0, 645 M), Zwirn 167 292 mehr 15,360 ), Soda, rohe, krystallisirte 158 374 S6 ((weniger 6368 S), Fleisch, zubereitetes, Schinken, Speck ꝛc. 150,467 (weniger 272, 105 6). ; „ Das Großherzoglich badische Handels⸗Ministerium veröffent. licht in seinem Jahresbericht für 1874 u. 4. eine verzleichende Zu. sammenstellung Lerjenigen industriellen Unterneh. mungen im Großherzogthum Baden, welche im Jahre 1874 (bez. 1869) bei ihrem Betriebe mehr als 20 Arbeiter beschäf— tigt haben. Es ergiebt sich daraus, daß die Zahl der größeren fa. brikatorisch betriebenen Anstalten in wenig- Jahren erheblich zu genommen hat. Während im Jahre 1869 nur 405 der— artige Etablissements mit zusammcn 36022 Arbeitern. gezählt wurden, sind im Jahre 1874 676 selche Geschäfte mit 50,938 Arbeitern ermittelt worden. Auf die einzelnen Geschäfts branchen vertheilen sich diese Zahlen folgendermaßen: Steinkohlen. bergwerke 2 mit 142 Arbeitern (1868: 2 mit 133 Arb), Salinen 2 mit 230 Arb. (1869: 2 mit 181 Arb.) Werke für Zink 2 mit 83 Arb. (1869: 1 mit 88 Arb), sonstige bergmännische Unternehmungen 3 mit 223 Arb. (1369: 1 mit 23 Arb), Fabriken für Chemikalien, Farben und Kunstdünger 9 mit 807 Arb. (18691 5 mit 651 Arh), Getreidemühlen 2 mit 75 Arb. (1869: 1 mit 389 Arb.) Fabriken für Stärke, Dextrin, Sago und Traubenzucker 5 mit 251 Arb. (1869: 3 mit 84 Arb), Bierbrauereien, auch in Verbindung mit Essig', Sprit. und Hefefabrikation 4 mit 151 Arb. (186911 mit 40 Arb), Rübenzucker⸗ fabrik Lmit 1035 Arb. (1869: 1 mit 829 Arb), Zuckerraffinerie mit s] Arb. 1869: l mit 5 Arb.), Cichorien⸗ und Cichorienlaffee ⸗ Fabriken mit 675 Arb. (1869: 4 mit 442 Arb), Tabak- und Cigarrenfabriken 190 mit 11,119 Arb. (1869: 74 mit 5291 Arb.), Spinnereien und Webereien in Wolle und Halbwolle, Baumwolle, Leinen und Seide, Bleichereien, Färbereien und Druckereien U13 mit 16,155 Arb, (1859: 193 mit 14,751 Arb), Fabriken für Filz und Seidenhüte 7 mit 556 Arb. (1869: 3 mit 249 Arb), Strohhüte und Strohwaaren⸗Manufakturen 3 mit 255 Arb. (1869: 3 mit 175 Arb), Anstalten für Zubereitung von Roßhaar und Bettfedern 3 mit 2 Arb. (1869: 1 mit 35 Arb.), Fabriken für Leder und Saffian 8 mit 892 Arb. (1869: 5 mit 691 Arb.), Gummi nnd Guttaperchawgarenfabriken 3 mit 935 Arb. (1869: 2 mit 739 Arb), Eisenwerke, Fabriken für Eisenwaaren, Kupfer⸗ und Messingwerke 46 mit 3832 Arb. (1869: 31 mit 2312 Arb.), Fabriken für Eisen⸗ bahnwaggons und andere Wagen 4 mit 348 Arb. (1369: 3 mit 335 Arb), Fabriken für Golde und Silberwaaren 141 mit 5480 Arb. (1869: g4 mit 4265 Arb.) Fabriken für Möbel und Holzschnitzarbeiten, Sägemüßhlen 28 mit 1137 Arb. (1869: 6 mit 184 Arb), Glashütten, Glasschleifereien, Spiegelfabriken 8 mit 757 Arb. (1869: 6 mit 664 Arb), Fabriken für Porzellan, Steingut und irdene Waaren 17 mit 1828 Arb. (1869; 13 mit 1425 Arb), Fabriken für Bürften und Pinsel 8 mit 363 Arb. (1869; 3 mit ijos Arb.), Buch druckereien, lithographische Anstalten 12 mit 561 Arb. (1869: 4 mit 185 Arb.) Papierfabriken 12 mit 975 Arb. (1869: 12 mit 795 Arb.), Fabriken für Tapeten und gemalte Fenstecrouleaux 6 mit 451 Arb. (1869: ] wit 485 Arb.), Fabriken für Kartonnagen, Portefenilles 2c. 8S mit 326 Arb. (1869: 5 mit 224 Arb.), Uhrenfabriken 16 mit 1126 Arb. (1869: 7 mit 534 Arb.)
Gewerbe und Handel.
Die außerordentliche Generalversammlung der Leipziger Bank vom 11. d. M., welche von 34 Aktionären mit 158 Stimmen besucht war, wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Auf⸗ sichtsrathes eröffnet. Der erste Punkt der Tagesordnung: Verzicht⸗ leiftung auf die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten vom 1. Ja— nuar 1876 an, fand durch einstimmige Annahme seine Erledigung. Gleiches geschah mit den von dem Aufsichtsrath als „zweiter Nach⸗ trag zu dem revidirten Statut der Leipziger Bank“ entworfenen Ab⸗ änderungen, als deren hauptsächlichste, größtentheils als Kon sequenzen des Verzichts auf die Banknotenausgabe sich ergeben, die Begrenzung des Zwecks der Gesellschaft auf die Betreibung von Bank⸗, Kredit- und Handelsgeschäften, eventuell bei Er—⸗ langung der erforderlichen oder wünschenswerthen staatlichen Genehmigung die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfandbriefe, der Wegfall aller auf die Notenausgabe bezüglichen Bestimmungen und die Aufhebung der mit Wegfall der Notenausgabe, welche der Köͤnig= liche Kommissar zu beaufsichtigen berufen war, außer Wirksamkeit tretenden bezüglichen Bestimmungen, endlich die Herabfetzung der Tantième des Aufsichtsraths von 10 auf 5 * des Reingewinns. Zu ⸗ gleich ertheilte die Generalversammlung dem Aufsichtsrarhe die Er⸗ mächtigung, weiter etwa noch ren der Behörde für nothwendig er— achtete Modifikationen oder redaktionelle Abänderung der Statuten mit rechtsverbindlicher Kraft selbständig vorzunehmen.
— Die Theekultur Japans hat sich neben der Chinas in den letzteren Jahren eines bedeutenden Aufschwunges zu erfreuen ge— habt. Im Erntejahr 1874/75 betrug der Thee ⸗Export Japans allein nach Amerika 16547, 375 engl. Pfd. gegen 12, 865,342 im Vorfahre und 4,683,044 in 1863/64. Der Gesammtertrag hat sich seit 3 Jah⸗ ren genau verdoppelt, er betrug 1871672 12,568,500 engl. Pfd. 18574575 dagegen 24,976,000 engl. Pfd.; der Gesammtexport des letzten Jahres belief sich auf 22,500,000 Pfd. Der Thee ist überhaupt von China aus im Jahre 782 n. Chr. zuerst nach Japan gebracht, jedoch erst gegen Ende des 12. Jahrhunderts erlangte derselbe allgemeinere Verbreitung im Lande. Die Haupt⸗Theedistrikte, die Provinzen Vamashire und Jameto, liegen zwischen dem 34 und 37. Grad nördlicher Breite und zwischen dem 135. und 140 Grad östlicher Länge. Der japanesische Thee, obgleich in der Spezies vom chine⸗ sischen nicht unterschiedlich, hat einen bittern, zusammenziehenden Ge— schmack, ist stark gerbsäurehaltig, enthält aber weniger Thein und hat ein geringeres Aroma, als der chinesische Thee. Canada und die Vereinigten Staaten von Amerika sind bis jetzt fast die einzigen Konsumenten desselben gewesen, erst in neuerer Zeit hat man ver⸗ sucht, auch in Deutschland japanefischen Thee eiazuführen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
In den Weinbergen der spanischen Provinz Tar⸗ rag ona ist, laut Nachricht aus Madrid vom 13. d. M, die Phyl⸗ loxerg aufgetreten. Das spanische Landwirthschafts Kollegium ist zu einer Sitzung berufen, um über die Mittel zur Bekämpfung dieser Landplage zu berathen. Auch in Portugal hat sich der gefürchtete Feind der Reben eingestellt.
— Bei einer Klapperjagd er st Schonen, wurde ein für diese Gegend äußerst seltenes nämlich ein Vzelfraß (Gulo borealis) erlegt.
Verkehrs⸗Anstalten
Wien, 14. Dezember. (W. T. B.) Wie verlautet, soll heute
der Verkauf der K Bahn an die Regie preis beträgt 1,880, 000 Gulden
garantirte Obligationen. Die Obligationen erster Emission erhalten 50, die der zwelten Emission 15,9, die Altionäre 2 Gulden Per Aktie — 14. Dezember. (W. T. B.) Ueber den heute abgeschlossenen Verkauf der Lundenburg⸗Grußbacher Ba bn an die Negierung wird weiter gemeldet, daß der Kaufpreis 1ů 700.000 Gulden baar, oder, wenn die Fuston mit der Nordwestbahn gelingt, in Prioritäten der Nordwestbahn zum Course von 90 besteht. Die Grußbacher 1 erster Emission erhalten eine Abfindung von 50, diejenigen Ser zweiten Emission eine solche von 152. Der Rest von 15060600 lden ist zur Abfindung der Aktionäre, zur Bestreitung der Wechsel⸗ schuld und der Betriebsforderung der Nordbahn und der Nordwest
bahn bescimmt. Zweite Beilag⸗
in Per st or ps, Kirchspiel in Thier,
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, 15. Dezember. Dem Reichstage ist folgender Gesetzentwurf, betreffend die Verwaltung der Ein⸗ nahmen und Ausgaben des Reichs, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. perordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
1. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden nach dem Reichshausbalts ⸗ Etat verwaltet.
Dem Reichshaushalts⸗-Etat sind im Sinn- dieses Gesetzes gleich zu achten diejenigen Gesetze, welche denselben abändern oder ergänzen oder welche für das laufende Etatsjahr oder nach dem Abschluß des Ctatsgesetzes für das nächstfolgende Etatsjahr eine Einnahme oder eine Ausgabe anordnen. ; .
Unter Einnahmen und Ausgaben im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Vermehrung und Verminderung derjenigen Bestände an Na⸗ huralien oder sonstigen Vorräthen zu verftehen, welche bestimmungs⸗ mäßig von einer Reichsverwaltung in Reserve zu halten sind.
F. 2. In den Reichshaushalts Etat sind insbesondere auf zuneh⸗ men (Art. 69 der Verfassung): .
1 Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materig= ien, Utensilien, oder sonstigen Gegenstäͤnden, welche sich im Besitz einer Reichsverwaltung befinden, so wie Entschädigungs⸗ gelder aus Versicherungs verträgen; ö ;
2) die auf das Etatsjahr fallenden Einnahmebeträge aus Anlei- hen, deren Verwendung bestimmungsmäßig im Verlauf meh⸗ rerer Jahre erfolgt;
3) Einnahmen und Ausgaben der für besondere Zwecke bestim m⸗ ten Reichsfonds;
) Einnahmen, welche einer Reichs verwaltung aus Zuwendungen Dritter für besondere Zwecke dieser Verwaltung zufließen.
Einnahmen und Ausgaben aus Anleihen sind im Etat getrennt von den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben am Schluß desselben in einem besonderen Abschnitt aufzuführen.
§. 3. Unvorhergesehene Einnahmen und Ausgaben sind nach Anweisung dieses Gesetzes zur Kenntnißz beziehungsweise Genehmi— gung des Bundesraths und des Reichstags zu bringen.
§. 4. Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.
Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr— einnahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.
Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als anßeretatsmäßlge Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen. . .
: 5§. 5. Von Einnahmen dürfen Zahlungen nicht vorweg in Abzug ommen.
Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent— stehen, sind, so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, von den letzteren ab⸗ usetzen.
⸗ 9 6. Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen ste vorgesehen sind, nachzuweisen.
Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehraus gaben sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen. .
§. 7. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nãhere Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Ver⸗ fügung der Veiwaltung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiesen wer⸗ den, welche unter einen zu bestimmten Verwendungszwecken ausgesetzten Etatstitel fallen. ; .
Ausgaben, welche unter keinen solchen Titel des Ausgabe- Etats fallen, sind, soweit sie als unvorhergesehene zu betrachten sind, aus den für solche Ausgaben bestimmten Dispositionafonds zu bestreiten. Reicht der entsprechende Dispositionsfonds zur Deckung einer unvor⸗ hergefehenen Ausgabe nicht aus, so ist dieselbe in ihrem vollen Be⸗ trage als außereta smäßige nachzuweisen.
§. 8. Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen nur auf Grund besonderer durch den Etat ertheilter Emächtigung zugeführt werden.
Etwa geleistete Vorschüsse sind nicht als verausgabt, sondern als solche in den Rechnungen und Uebersichten (58. 10) nachzuweisen.
§. 9. Als Etatsüͤberschreitungen werden alle Mehrausgaben an- gesehen, welche gegen die einzelnen Kapitel des gesetzlich festgestellten Reichshaushalts - Etats oder gegen die vom Reichstage genehmigten Titel der Spezial-Etats startgefunden haben, sofern nicht einzelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich be zeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgabe durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen wird. ; . .
Unter dem Titel eines Spezial-Etats ist im Sinne dieses Ge. setzes jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschluß— faffung des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer sol⸗ chen im Etat erkennbar gemacht worden ist. ; .
§. 106. Baldmöglichst nach dem Bücherabschlusse der Reichs ˖ Hauptkasse, spätestent aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ist dem Bundesrath und dem Reichstag eine Ueber ⸗ ficht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vor⸗ zulegen. .
In dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen, die außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben und die im Etat nicht vorgesehenen Einnah⸗ men aus der Veräußerung der im 5§. 2 Nr. 1 bezeichneten Gegen⸗ staͤnde zur nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen.
Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden duich diese Ge⸗ nehmigung nicht berührt. .
Ausgaben aus Centralfends, welche durch Titelüberschrift als Disposttionsfonds, Zonds für vermischte, sonstige oder unvorher⸗ gesehene Ausgaben, oder in gleichartiger Weise bezeichnet sind, sollen, nach Verschiedenheit der Gegenstände unter angemessenen Abtheilungen zufammengestellt, bei der Uebersicht nachgewiesen werden. .
§. 11. Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ift. ;
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen aut freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch allgemein an ⸗ geordnet werden. (
Werden Sachen für Reichszwecke von einer Reichsverwaltung an eine anders überlassen, so müssen aus den Fonds der letzteren die Etats. oder Taxpreise dafür derjenigen Verwaltung vergütet werden, welche den Erlss für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen hat.
§. 12. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichs verwallung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Geneh— migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im näch⸗ sten Reichshaushalts ⸗Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.
§. 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrechnung auf vorher⸗ gegangene öffentliche Ausschreibung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungs vor⸗ schriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. .
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt find, darf in Bezug auf diese Verwaltung nicht kon⸗ trahirt werden. Ausgenommen hiervon sind die Vorsteher der Post⸗ ämter und der Telegraphenämter, die bei letzteren angestellten Beamten
Berlin Mittwoch, den 15. Dezember
1875.
sowie Expeditionsbeamte, Bahn⸗ und Barrierenwärter bei Eisen⸗ bahnen. Andere Ausnahmen bestimmt das Gesetz . e,
§5 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig ver— wendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein⸗ nahme beziehungeweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be— treffenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.
5. 15. Die von den Behörden rechtszültig abgeschlossenen Kon⸗ traktẽ dürfen zum Nachtheil des Reichs nachträzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden. . . . Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Ge⸗ nehmigung des Kaisers zulässig, sofern der abgeschlossene Kontrakt nicht der Genehmigung des Reichstags unterlegen hat. . 5§. 16. Auf Hoheitsrechten des Reichs oder auf Realverpflich⸗ tungen beruhende Einnahmen dürfen nur auf Grund des Gesetzes er— lassen oder zurückerstattet werden. . ö Die hiernach erlassenen oder zurückerstatteten Einnahmen sind in
besonders ersichtlich zu machen. .
§. 17. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gericht⸗ lichen Urtheils, oder der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Bei⸗ treibung, oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden.
§. 183. Gehalt, Tantiemen und andere ständige, eder bei der Pensson in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des Etats verliehen werden.
In die zur Vorlegung an den Bundesrath und den Reichstag gelangenden Saezialetais sind bei den Besoldungsfonds die Stellen · zahl und die Gehaltssätze, welche für die Digposition, über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen. Bei der Verausgabung der so festgeftellten Besoldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammt. sunime der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festge⸗ setzte Gehaltsminimum beruntergegangen werden. .
Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise unbhesetzt sind oder von ihren Inhabern nicht persehen werden, fließen in die Reichskasse, soweit sie nicht zur Deckung eigentlicher Stellvertretungskosten oder zur Gewährung von Remu⸗ nerationen an Beamte derjenigen Kategorie, innerhalb welcher die Uebertragung der Ceschäfte solcher Stellen stattgefunden hat, zu ver— wenden sind. .
Aus Ersparnissen, welche dadurch entstanden sind, daß eine neu errichtete Stelle unbesetzt geblieben ist, dürfen Remunerationen nicht gewährt werden. . ö .
§. 19. Besoldungen und Remuneratignen für die im Reichs⸗ diensie stehen den bautechnischen Beamten dürfen aus den Baufond nicht entnommen werden. ; ö.
§. 20. Dienstwohnungen können nur auf Grund des Etats ge⸗ währt werden; die für dieselben zu leistenden Miethsvergütungen sind im Etat ersichtlich zu machen. Soweit sonst Beamten entbehrliche Räume zur Benutzung überlassen werden, ist dafür der ortsübliche Miethszins zu entrichten.
§. 21. Außerordentliche Remunerationen, Provisionen und Unter⸗ stützungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausdrücklich dazu bestimmt sind
§. 22. Persöaliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Beamten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe die ser Erhöhung und fallen weg, sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ist. .
§. 23. Bauanschläge zur Ausführung von Land⸗ und Wasser ˖
bautén, mögen dieselben Neu ⸗ oder Reparaturbauten betreffen, be⸗ dürfen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde, wenn die Anschlag⸗ summe den Betrag von 10,000 (6 übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vor= genommen werden sollen sind in einem Bauanschlage zusammen zu assen. ö. Werden Lurch nicht vorherzusehende Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschlägen nöthig, so bedürfen diese der gleichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag. auch müssen etwaige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag begründet werden. ;
In den Fällen, in welchen der Hauptanschlog der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die Anschlagssumme sich über den Betrag von 10000 erhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu ge⸗ nehmigen. .
§5. 24. Ausgabebetrãge, welche der Etat als künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald dieselben heimfallen, vom Etatssoll in Abgang zu stellen. q
§. 25. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Bücherabschluß des Rechnungsjahres zu erfolgen hat, wird durch den Reichskanzler festgesetzt. ; . ;
Der Bücherabschluß der Reichs -Hauptkasse hat spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etats jahres zu erfolgen.
§. 26. Bei allen Baufonds, bei den zu einmaligen Ausgaben bewilligten und bei solchen Fonds, welche nach besonderer, durch den Etat getroffener Bestimmung von einem Jahre in das andere über⸗ tragbar sind, bleiben die bis zum Jahresabschluß nicht ausgegebenen Beträge für die in den beiden nächstfolgenden Jahren unter dem⸗ selben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Gtatsscsl zur Verfügung, insofern nicht eine ausdrückliche Bemerkung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit gestattet.
§. 27. Sind Matrikularbeiträge oder nach Maßgabe des Art. 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzuliefern˖ den Zoll⸗ und Steuererträgen beim Bücherabschluß noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vereinnahmung dieser Rüͤckstände in den 'auf den Bücherabschluß folgenden 6 Monaten herbeizuführen,
Ergeben sich hinsichtlich anderer Reichseinnahmen beim Bücher⸗ abschluß Rüdstände, so werden dieselben auf die Rechnung des fol⸗ genden Jahreg übernommen. .
§. 28. Für diejenigen Ausgaben der Militärverwaltung, zu welchen die Verbindlichkeit noch vor Ablauß des Etatsiabres ent⸗ standen ist, dürfen die Ausgabefonds, auch soweit sie nicht von einem Jahr in das andere übertragbar stnd, zur Bestreitung der rückstãndigen Zahlungen noch über den Zeitpunkt des Bücheranschlusses hinaus off en
. werden. Soweif unverwendet gebliebene Beträge nicht zu ö chen rückständigen Zahlungen zu reserviren sind, werden sie als er⸗
art verrechnet. ö . ; Spätestens 6 Monate nach dem Bücherabschluß sind die hiernach noch off en gehaltenen Ausgabefonds vorbehaltlich der Bestimmung in §. 33 zum definitiven 5 zu bringen, und die dann noch derbliebenen Bestände als erspart der Einnahme des laufenden Jahres zuzuführen. . . ö.
Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiode dürfen auf die noch offen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Etatssahr und auf die Fonds des letzteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben angewiesen werden. J z
Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, so sind diese aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.
§. 29. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage zu revidiren. (
Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur mit Zustimmung des Rechnungshofes und nur rücksichtlich solcher Betriebs⸗ oder Hebe⸗
.
den Uebersichten (5. 10) und Rechnungen (8. 35) als Mindereinnahmen
j
stellen der Einnghmeverwaltungen zulässig, Grund eines Kassenetats nicht leisten. Sämmtliche Kassen sind mindestens jährlich einmal und sämmt⸗ liche Materialienverwaltungen mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.
§8. 30. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrechnungen für einzelne Zeit⸗ J, , dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gelegt werden.
§. 31. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial und Generalkassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueber- schüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere der- gestalt genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und dafselbe Jahr abgelegten Rechnungen, beziehungsweise in Aus—⸗ gabe und Einnahme nachgewiesen werden.
Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial. und Generalrech⸗ nungen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im 5§. 32, in An⸗ sehung der Einnahme⸗ und Ausgaberückstände stattfinden.
§. 32. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren e, . (8. 26), ist in der Rechnung der Reichs⸗Hauptkasse nachzu⸗ weisen:
welche Ausgaben auf
IN) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.
Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Betrages zu 3 die rechnungsmäßige Ist - Ausgabe.
In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in dat andere uͤbertragbaren Etatsfonds nur die wirklich ausge⸗ gebenen Beträge nachzuweisen.
§. 353. Ueber die Ausgaberückstände (5. 25) und die gemäß §. 27 dieses Gesetzes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrikularbeiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist unmittel- bar nach Ablauf der sechsmonatlichen Periode, für welche die bezäg⸗ lichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahresrechnung Rechnung zu legen.
F. 34. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech⸗ nungshof bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde abgenommen wer den, nachdem bei dieser die Rechnung und die Beläge zuvor rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.
5§. 35. In der dem Bundesrath und dem Reichstag zu legenden Rechnung (Art. 72 der Verfassung) ist bei jeder Spezialrechnung die durch den Rechnungshof erfolgte Festsetzung der Einnahmen und Aus⸗ gaben ersichtlich zu machen. ; .
Insbesondere sind in derselben die Betriebsfonds oder eisernen Bestände nachzuweisen. ;
z. 36. Die im §. 27 bezeichneten Rückstände an Matrikular—⸗ beitraͤgen, sowie an Zoil⸗ und Steuererträgen, sind in der Rechnung für das Etatssahr, in welchem sie fällig waren, nachzuweisen.
Bezuͤglich der übertragbaren Fonds ist die im 5. 32 für die Rech . nung der Reichs⸗Hauptkasse getroffene Anordnung auch für die ver⸗ fassungsmäßig zu legende Rechnung maßgebend. .
Die Einnahmen und Ausgaben, über welche gemäß 58. 33 eine Nachtragscechnung zu legen ist, sind in die verfassungsmäͤßige Rech- nung für das Etatsjahr aufzunehmen, welchem sie angehören.
§. 37. Verordnungen und allgemeine Vorschriften, welche auf Grund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung durch den Kaiser, den Reichskanzler oder eine oberste Verwaltungsbehörde in Beziehung auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs er= lassen werden, sind zur Kenntniß des Bundesraths und des Reichs tags zu bringen. Die unter gleicher Voraussetzung erlassenen Ver- ordnungen und Vorschriften des Bundesrath sind zur Kenntniß des Reichstags zu bringen. ;
5§. 35. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1877 in Kraft.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛe.
Aus den Motiven heben wir Folgendes hervor:
Ueber den in den Sesstonen von 1872 und 1874 dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Einrichtung und die Befug-⸗ nisse des Rechnungshofes, ift eine Veiständigung nicht erzielt worden.
Die Ausgleichung der im Jahre 1872 hervorgetretenen Meinungs⸗ verschiedenheiten wurde kamentlich dadurch erschwert, daß es an einem Gefetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Rei⸗ ches, welches die Grundlage für die gesammte Thätigkeit des Rech⸗ nungehofes zu bilden geeignet wäre, noch fehlte, und die bezüglichen für die preußische Ober ⸗Rechnungskammer bei ihrer Kontrole des Staats⸗ haushalts geltenden Vorschriften, durch welche jene Grundlage vor⸗ läufig erfetzt werden sollte, über die Abgrenzung desjenigen Materials, welches den Gegenstand der dem Bundegrath und dem Reichstag mit den Rechnungen vorzulegenden Bemerkungen des Rechnungshofes zu bilden hat, zu mannigfachen Zweifeln Veranlassung gaben. Die ver⸗ bündeten Regierungen hielten es daher für richtig, dem Reichstag im Jahre 1873 den Entwurf eines Gesetzes, welcher die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs zu regeln bestimmt war, und in den beiden Sesstonen des Jahres 1874 zugleich mit dem- selben einen neuen Entwurf eines Gesetzes über den Rechnungshof vorzulegen. ( ö . ö
In der letzten Session ist der Gesetzentwurf über die Verwal- tung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs von der III. Kom- mission des Reichstags vorberathen worden. Die Verhandlungen der- selben haben zu einer großen Zahl zum Theil tief eingreifender Ab—⸗ änderungsvorschläge geführt. Im Plenum des Reichstags ist eine Beschlußnahme darüber nicht erfolgt. . .
Der vorliegende Entwurf stellt sich die Aufgabe, den legislativen Inhalt der Instruktion für die preußische Ober⸗Rechnungskammer dom 18. Dezember 1824 mit den durch die Verhältnisse der Reichs⸗ Finanzverwaltung bedingten Modifikationen zum Reichsgesetz zu er= heben und auf diesem Wege die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs auf der Grundlage von Bestimmungen gesetzlich zu regeln, welche sich durch die seitherige Erfahrung bewährt und durch langjährige Anwendung zu einem konsequenten System durch⸗ gebildet haben. Die erwähnten Bescklüsse der III. Kommission sind pabei berücksichtigt worden, Foweit sich ihrer Aunahme nicht überwie⸗ gende Bedenken entgegenstellten.
Gewerbe und Gandel.
der Görlitzer Aktienbrauerei Daten zu entnehmen: Gebraut wurden verkauft 20, 188 Hektoliter, 3370 weniger als im Vorjahre. Zu Malz verarbeitet wurden 125885 Ctr, Gerste, und davon Soz4 Cir Mal; mit 14715 Ctr. Hopfen verarbeitet, Der Bruttogewinn belief sich auf 92.3330 M, wovon 31,930 MS auf Ab⸗ schreibungen, 63,992 M auf Unkosten, Zinsen und Reparaturen ver⸗ wandt wurden, fo daß nach Abschreihung von 2000 S auf unsichere Außenstände sich ein Verlust von 4575 heraugstellt, der aus dem 17, 203 M starken Reservefonds gedeckt worden ist. Unter den Aktiven sind die Vorräthe an Bier, Mali, Hopfen, Pech, Kohlen auf
Dem Geschäftsbericht für 1874/75 sind folgende 16,684 Hektoliter Lagerbier,
145,111 „, die Debitoren auf 96 027 M angegeben.