1875 / 296 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Statut,

betreffend Abänderung der Statuten der Rüterschaft des Fürstenthums Osnabrück vom 19. April 1847 (hanadversche Gesetz Sammlung 1847 Abtheilung III. Seite 137).

JI. An die Stelle der 55§. 1 bis 14 der Statuten treten folgende Bestimmungen: . .

§. 1. Die Aufnahme in die Ritterschaft ist bei derselben nach⸗ zusuchen und von ihr nach den folgenden Bestimmungen zu bewilligen.

. 2. Zur Begründung der Aufnahme sind von dem Aufzuneh⸗ menden die nachbenannten Erfordernisse nachzuweisen:

I) der eigenthümliche Besitz eines in der Ritterschaftsmatr ikel stehenden Guts oder Burgmannshofs von dem erforderlichen Reinertrage (55. 3 = 6), . .

Y)) der Besitz der erforderlichen persönlichen Qualifikation (5. 19).

§. 3. Der im vorstehenden Paragraph erforderte Reinertrag eines Guts soll jährlich wenigstens 800 Thlr (2400 0) betragen.

§. 4. Dieser Reinertrag darf nur aus guteherrnfreien, im Fürstenthume Osnabrück belegenen Grundstücken, welche nach der Grundsteuereinschätzung den im §. 3 erwähnten Reinertrag gewähren, oder aus Gefällen, welche aus dem Fürstenthum Osnabrück bezogen werden, oder aus den von solchen Gefällen erwachsenen Ablösungs⸗ kapitalien hervorgehen. In Ansehung der Ablösungskapitalien tritt jedoch die Einschränkung ein, daß deren Ertrag nur während der ersten zehn Jahre nach erfolgter Ablösung in Abrechnung kommen darf.

§. 5. Die im 5. 2 Nr. J erforderte Vermögensqualifikation er⸗ leidet eine Ausnahme zu Gunsten der jetzigen landtagsfähigen Güter und Burgmannshöfe von geringerem, als dem im 5. 3 erforderten Reinertrage, welche sich jetzt im eigenthümlichen Besitze eines der gegenwär ˖ tigen Mitglieder der Ritterschaft befinden, so lange bis eine Aende⸗ rung in der Person des Eigenthümers eintritt. Auch soll in den Fällen, wo bei diesen Gütern die nächste Eigenthumsveränderung durch Vererbung erfolgt, den Erben eine Frist von 5 Jahren, vom Tage der Erwerbung angerechnet, verstattet sein, um dem Gute die erforderliche Konsistenz zu verschaffen, dergestalt, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Stimme des betreffenden Guts erlischt.

Der Vererbung steht in dieser Beziehung die Uebertragung auf den ältesten Sohn oder den sonstigen präsumtiven Nachfolger im Be— sitze des betreffenden Guts gleich. Vergleiche übrigens die 55. 8, 9 und 10.

§. 6. Die Aufnahme neuer Güter in die Ritterschaftsmatrikel darf mit landesherrlicher Zustimmung erfolgen und von der Ritter—⸗ schaft nicht verweigert werden, wenn das neu aufzunehmende Gut einen Grundsteuer-⸗Reinertrag von mindestens 1500 Thlr. (4590 M) aus gutsherrnfreiem, im Fürstenthum Osnabrück belegenem Grund besitze gewährt, auf demselben ein Wohnhaus zu einem Brandkassen werthe von 1500 Thlr. (4500 46) sich befindet und die dazu gehörigen Grundstücke entweder im wirthschaftlichen Zusammenhange liegen oder durch einen fideikommissarischen Verband verbunden oder im Grundbuche auf einem Grundbuchblatte verzeichnet sind.

§. 7. Auch kann die Ritterschaft mit landesherrlicher Zustimmung es gestatten, daß die Landtazssfähigkeit an einem Gute oder Burg— mannshofe auf einen gutsherrnfreien, im Fürstenthum Osnabrück be—⸗ legenen Grundbesitz übertragen werde, sofern dieser als Ganzes be⸗ wirthschaftet werden kann. In diesem Falle muß der in die Matrikel als Rittergut aufzunehmende Grundbesitz mindestens einen Reinertrag von 800 Thlr. (24090 S6) gewähren.

F. 8. Zur Vervollständigung der Matrikel hat jedes Mitglied der Ritterschaft unter Beifügung eines entsprechenden Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle eine genaue Nachweisung über den Umfang seines landtagsfähigen Ritterguts oder Burgmann hofs und, sofern ein Mitglied mehrere landtagsfähige Güter eder Burgmannshöfe besitzt, auch dieser mehreren landtagsfähigen Güter oder Burgmannshöfe inner⸗ halb zweier Jahre der Ritterschaft vorzulegen.

§. 9. Der in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 8 angege⸗ bene Umfang der jetzt bereits landtagsfähigen Guter oder Burgmanns⸗ höfe im Ganzen, mithin ohne Rücksicht auf die Identität sämmt⸗ licher dazu gehörender Grundstücke ist Bedingung der Fortdauer der Landtagsfähigkeit.

§. 1090. Sinkt der Reinertrag eines Rittergutes oder Burgmanns—⸗ hofes unter das durch diese Statuten vorgeschriebene Maß herab, oder wird der Umfang eines solchen Guts auf unzulässige Weise verringert, oder fällt eine der Voraussetzungen weg, unter welchen nach 5§. 5 die jetzigen landtagsfähigen Güter oder Burgmannshöfe, welche einen Reinertrag von 8090 Thlr. (2400 M nicht haben, ausnahmsweise eine genügende Vermögens qualifikation für das Stimmrecht in der Ritterschaft begründen, so bleibt den Inhabern solcher Güter und Burgmannshöfe innerhalb 5 Jahren gestattet, durch geeignete Erwer⸗ bungen (§. 4) den erforderlichen Umfang resp. den Reinertrag von S800 Thlr. (2400 6) bezw. 1500 Thlr. (4500 MÆ6) herzustellen, und tritt, sobald dies geschehen und von der Mehrheit der Ritter schaft als nachgewiesen anerkannt worden ist, die frühere Landtags⸗ fähigkeit des betreffenden Guts oder Burgmannshofs sofort wieder in Kraft.

Wird aber der Umfang eines Ritterguts oder Burgmannshofs derßestalt verringert, oder finkt der Reinertrag soweit herab, daß derselbe den Betrag von 300 Thlr. (900 S) nicht erreicht, so wird das betreffende Gut od, er der betreffende Burgmannshof sogleich in der Ritterschafts matrikel geloͤscht.

. schaft sind:

1) Volljährigkeit und

2) der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

Außerdem darf der Aufzunehmende

3) nicht unter väterlicher Gewalt oder Kuratel stehen oder in einem Konkursverfahren befangen sein.

Das Stimmrecht eines in die Ritterschaft bereits Aufgenommenen erlischt beim Fortfalle des unter Nr. 2 aufgestellten Erfordernisses und ruht während der Dauer einer Kuratel oder eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.

§. 12 Bei dem Vorhandensein der in 5. 2 und 11 erwähnten Voraussetzungen darf die Aufnahme in die Ritterschaft nicht ver⸗ weigert werden.

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Persönliche Erfordernisse der Aufnahme in die Ritter

Bezeichnung 13 —19, die §5. 24

enden Zusatz: t der für die Berufung der

Statuten fällt das auf den an Stelle des §. M auf den zens mmen wird. 20 der Statuten tri ie Bezeichnung an die Stelle ven L 8. 19 der Statuten

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VI. Fassung: Die ritterschaftlichen Beamten sind der Erblanddrost, ein oder zwei Landschafts-Räthe, und bis zum Ausscheiden der gegenwärtigen Stelleninhaber der Syndikus und der Sekretär. Die Mnordnung eines Sekretärs Für besondere ritterschaftliche Zwecke bleibt der Rit.˖ terschaft vorbehalten. ;

Diesem Sekretär werden diejenigen Funktionen und Befüirgnisse beigelegt, wie sie in dem 5. 19 der Ritterschaftsstatuten vom 19. Avril 1847 vorgeschrieben stad.

VII. An die Stelle der 85 22 und 23 der Statuten tritt folgender: 5§. 20. Das xitterschaftliche Acrarium wird von dem übrigen Ver gen der Ritterschaft losgelöst und zu einer selbständigen A umgebildet, über deren Gründung und Statut die Ri ter⸗

Stistun⸗ . . * a, e 2 schaft. unte. Vorbehalt der landesherrtschen Bestätigung, dag Nähere

zu beschließen. at.

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Statut, betreffend die Aerar⸗Stiftung der alten Osnabrückschen Ritterschaft.

§. 1. Aus dem bisher angesammelten Aerar der Ritterschaft des Fürstenthums Osnabrück (5. 23 der Statuten der Ritterschaft vom 19. April 1847 Hann. Gesetz⸗ Sammlung Abth. III Seite 137) . r n von 8440536 M Reichsmünze wird eine Stiftung

ebildet. Dieselbe hat ihren Sitz in der Stadt Osnabrück und führt die Bezeichnung: „Aerar⸗Stiftung der alten Osnabrückschen Ritterschaft“. §. 2. Der Zweck dieser Stiftung ist die Förderung des Wohls der Interessenten in der Person ihrer Angehörigen, sowie des Wohls der Angehörigen früherer Ritterschaftsmitglieder. §. 3. Interessenten dieser Stiftung sind die gegenwärtig der Ritterschaft des Fürstenthums Osnabrück als Mitglieder angehörenden Guts. oder Burgmannshofbesitzer und deren Rechtsnachfolger im eigenthümlichen, fideikommissarischen oder vassallitischen Besitze dieser Liegenschaften, sofern der betreffende Rechtsnachfolger den im § 4 dieses Statuts unter 1, 2, 3 und 4 aufgeftellten Erfordernissen enũat. ? §. 4. Erfordniß zur Stiftungs⸗Interessentenschaft ist für die Rechtsnachfolger der jetzigen Mitglieder der Ritterschaft, außer dem im §. 3 bezeichneten Grundbesitze: I) die eheliche Abstammung von einem Vater, welcher entweder selbst oder von welchem ein Ascendent im Mannesstamme am Tage der landesherrlichen Genehmigung dieses Statuts Mit⸗ glied der Osnabrückschen Ritterschaft ist oder gewesen ist,

2) Großjãhrigkeit,

3) Unbescholtenheit,

4 Aufnahme (efr. 5. 5).

§. 5. Die Aufnahme erfolgt durch Majoritätsbeschluß der nach dem vorstehenden Paragraphen überhaupt und nach den Vorschriften im §. 7 dieses Statuts zur Abstimmung berechtigten Inttiressenten.

Bei dem Vochandensein der in 5. 3 und in 5. 4 Nr. JL bis ein⸗ schließlich 3 erwähnten Voraussetzungen darf die Aufnahme nicht ver⸗ weigert werden. =

§. 6. Die Berechtigung hört auf durch Beräußerung desjenigen Guts oder Burgmannshofes, vermöge dessen die Aufnahme erfolgte, sofern nicht demselben ein anderes gleichberechtigtes Gut sofort sub— stituirt wird.

In Zweifelsfällen entscheiden über den Eintritt dieser Voraus— setzung die stimmberechtigten Interessenten durch Majoritätsbeschluß.

§. 7. Während der Dauer eines gegen einen Interessenten er⸗ kannten Konkurses, auch einer wegen Geistesschwäche oder Verschwen⸗ dung angtordneten Kuratel, auch eines über dasjenige Gut oder den⸗ jenigen Burgmannshof, von dessen Besitze er seine Interessentenschaft herleitet, erkannten Partikularkonkurses ruht das Stimmrecht.

§. 8. In welchen einzelnen Richtungen die Förderung der Inter- essen der Berechtigten aus den Intraden der Stiftung geschehen soll, darüber beschließt innerhalb der gleich anzugebenden Grenzen des Näheren die Majorität der auf spezielle Einladung des Vorstandes erschienenen stimmberechtigten Interessenten. Hinsichtlich der Art der Einladung gelten die Vorschriften des 5§. 10.

Stets sollen die Verwendungen in bestimmten Geldspenden be⸗ stehen für, unabhängig von der größeren oder minderen Bedürftigkeit und nur nach allgemeinen Qualifilationserfordernissen zuzulassende Kinder, nicht Enkel, von Interessenten der Stiftung oder von solchen Guts⸗ oder Burgmannshofbesitzern, welche vor dem Zeitpunkte der Perfektion gegenwärtigen Statuts Mitglied der Osnabrückschen Ritterschaft gewesen sind.

Den Interessenten sollen gleichgeachtet werden alle solche Söhne, die vor dem Vater oder vor Antritt des Guts starben, und die obne solches Ableben und ohne Zwischentritt einer anderen Disposition des Vaters dessen Nachfolger im Besitze des Guts gewesen sein würden.

Auch hinsichtlich ihrer werden die Bedingungen des 5§. 4 Nr. 1 und 3 zu berücksichtigen sein.

Veräußerung des Guts abgesehen von einer antizipirten Ver⸗ erbung, die nicht als Veräußerung gelten soll tilgt die Ansprüche der Kinder, nicht der Geschwister des Versrßernden. Sie benimmt auch nicht denjenigen Kindern ihre Ansprüche, die bereits in den wirklichen Genuß der Präbende getreten waren.

§. 9. Zunächst soll, bis zu einer gültigen Wiederaufhebung ser Einrichtung, die Zahlung von 5 Jahrespräbenden von je Dr hundert Reichsmark an die fünf ältesten unverheiratheten Töchter bezw. Schwestern jetziger Ritterschaftsmitglieder und solcher Gut oder Burgmannshofbesitzer, welche vor dem Zeitpunkte der Perfektion des gegenwärtigen Statuts Mitglieder der Osnabrückschen Ritterschaft

wesen sind, stattfinden und nach Ableben einer oder mehrerer iesen fünfen an deren Nachfolgerinnen im Genusse der Präb rtdauern.

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scheidet unter ihnen eine vor dem ekr. 5§. 13 dutch diesen vorzunehmende Verloosung. Jede Rentberechtigte erhält je zum 1. Januar und 1. jeden Jahres und zwar praenamerando Einhundert Reichsmark ausbezahlt. Den nächsten Aaspruch auf solche Zahlung hat die jedesmal ãlteste unverehelichte und nicht verehelicht gewesene, mindeftens fünf und wanzig Jahre alte Tochter eines Interessenten dieser Stiftung oder

a ines fbesitz welcher vor dem eit

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n nes selchen Guts⸗ oder Burgmanns hofbesitzers. itpunkte der Perfektion des gegenwärtigen Statuts

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DOsnabrückschen Ritterschaft gewesen ist.

Für solche Töchter, deren äl Schwe eben gedachter Rente aus der Stiftung befindet, diejenigen, welche eine besoldete Anstellung i fdi h r Mitglie⸗ der eines Stifts oder Klosters et kei s auf Zahlung der Rente statt.

Aus der ein⸗ oder mehrmals eingetretenen Zahlung eines solchen Betrages erwächst der Bedachten ein Anspruch auf Weiterzahlung bis dahin, daß durch späteren Majoritätsbeschluß des Ausschnsses die Einstellung der weiteren Zahlung verfügt wird. Ein solcher Beschluß wirkt erst von Ablauf des Rentsemesters an, in welchem er gefaßt worden. Gegen solchen Auzspruch des Ausschusses steht der Be⸗ troffenen die Berufung an die Versammlung der stimmberechtigten Stiftungsinteressenten frei. Diese Berufung hat keine Suspensiy⸗ wirkung.

Andererseits soll eine Zurückforderung des einmal Gezahlten niemals eintreten.

Jeder Präbendirten sind diese Bestimmungen vor Leistung der ersten Zahlung bekannt zu machen und ist darüber, daß solches schehen, eine betreffende Bescheinigung der Rentenempfängerin Akten zu legen.

Die Zahlung erfolgt auf Anordnung des Stiftungsausschusses (8. 13), welchem die Enischeidung über die Anmeldungen beziehungs-⸗ weise die Bewilligung der Präbenden obliegt, durch den Stiftung verwalter (5. 14). Bei letzteren haben sich Diejenigen zunächst zu melden, welche auf den erwähnten Geldbetrag Anspruch zu haben vermeinen. Der Ausschuß hat sich indessen auch obne eine solche Anmeldung nach dem Vorhandensein berechtigter Ansprüche zu erkundigen und diese zu berücksichtigen.

Glaubt eine nicht berücksichtigte oder wieder außer Hebung gesetzte Bewerberin, an sich oder vor oder neben einer oder mehreren Präben dirten einen unberüchichtigt gebliebenen Anspruch auf die erwähnten Zahlungen zu haben, so steht es derselben frei, dieserhalb bei dem

Stiftungs ⸗Ausschusse eine Vorstellung einzubringen.

5§. 10 Zu einem Abänderunggbeschlusse bezüglich der Verwen⸗ dung der Stiftungeèintraden ist erforderlich:

1) Erlaß einer Einladung unter spezieller Angabe dieses Zweckes durch den Vorsitzenden, entweder geschrieben mit dessen Unter⸗ schrift oder gedruckt oder lithographirt mit dessen Namen, an alle stimmberechtigten Interessenten;

23) das Zeugniß des Verwalters über die Auflieferung der Ein= ladung schteihen an sämmtliche stimmberechtigte Interessenten

auf die Post und die Vorlegung der Postbehaändigungescheine, l

oder, falls eine Postbehändigung nicht ausführbar sein sollte,

die Vorlegung der Postscheine über die Aufgabe eingeschrie⸗

bener Briefe; 3) der Ablauf einer Zwischenfrist von 4 Wochen von dem Tage der Absendung der Briefe bis zum Tage der Versammlung. §. 11. Nie darf die aanze , n, der Stiftung ver⸗ braucht, vielmehr soll in Zukunft bis dahin, daß das Stiftungs⸗ vermögen auf 300,000 M6 Reichsmünze angewachsen ist, mindestens der jährlichen Brutto⸗Intrade kapitalisirt werden.

§. 12. Die Einberufung der Versammlungen der Stiftungs⸗ Interessenten und der Vorsitz in diesen Versammlungen gebührt dem zeitigen Erblanddrosten der Osnabrückschen Ritterschaft und dessen seweiligem Nachfolger in dieser Familienwürde, und bei dessen Behin⸗ derung oder bei dessen Wegfall dem nach Lebensalter ältesten Mit⸗ gliede des Ausschusses (5. 13).

§ 13. Die stimmberechtigten Interessenten wählen aus ihrer Mitte auf je drei Jahre zwei Personen, welche gemeinschaftlich mit 9 Erblanddrosten als „‚Ausschuß“ die Direktion der Stiftung über⸗ nehmen.

Bei etwaigem Wegfall des Erblanddrosten wird ein drittes Aus- schußmitglied gewählt. Außerden werden ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied gewählt.

Auch bei Behinderung des Erblanddrosten tritt eins dieser Er⸗ satzmitglieder ein. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Majorität.

Der Direktion gebührt namentlich die Ueberwachung der Ver⸗ waltung des Kapitals und der Ausführung der beschlossenen Verwen⸗ dungen. Bei Belegung der Kapitalien soll zunächst auf gute Sicher⸗ heit bei Privatpersonen Rücksicht genommen werden.

§. 14. In gleicher Weise wird ein geeigneter Verwalter auf Widerruf gewäblt und dessen Remuneration bestimmt. Der Ver⸗ walter vertritt die Stistung nach außen unbeschränkt, insbesondere auch prozessualisch, aktiv und passiv. Ec ist auch berechtigt, Kapita⸗ lien zu heben, zu quittiren, zu cediren, Hypothekenlöschungen zu be⸗ willigen, Eide zu deferiren, zu accepticen und auszuschwören.

Er hat bei seiner Verwaltung die Weisungen des Ausschusses zu befolgen und überhaupt über erheblichere Maßnahmen diesem zu be⸗ richten und dessen Weisung einzuholen. Thut er das nicht, so kan der Ausschuß oder dessen Majorität sofort intervenirend die Stiftung vertreten, die Rücknahme der Verwaltung aussprechen und einen an⸗ deren Verwalter mit Vollmacht versehen.

Ueber die Aufbewahrung der Werthpapiere bestimmt der Ausschuß.

Demselben steht auch frei, eine den Verwalter gegenüber der Stiftung verpflichtende Geschäftsinstruktion anzuordnen. Des Ver⸗ walters Vorlagen an den Ausschuß geschehen mittelst schriftlichen Cirkulars, die Beschlüsse in schriftlicher Votirung. Ist ein Ausschuß⸗ mitglied gänzlich ausgefallen oder zeitig verhindert, so tritt dafür der nächfte Ersatzmann ein. Ist der Verwalter im Zweifel, ob ein Aus⸗ schußmitglied temporär verhindert sei, so hat er diesen Zweifel dem Erblanddresten, eventuell dem ältesten Ausschußmitgliede, eventuell dem Zweitältesten zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung, etwa auch nur briefliche, des Erblanddrosten oder des ältesten Ausschußmitgliedes ist endgültig.

Auf Verlangen zweier Ausschußmitglieder muß das älteste Mit⸗ glied eine Versammlung des Ausschusses zu mündlicher Berathung et⸗ waiger Zweifel berufen. Die Einladung expedirt „aus Auftrag“ der Stiftung verwalter.

§. 15. Alljährlich am 3. Mai versammeln die Stiftungs⸗In⸗ teressenten sich in der bisherigen Ritterstube oder eventuell in einem andern, in dem Einladungsschreiben zu bestimmenden angemessenen Lokale zu Osnabrück. Der Ausschuß hat in dieser Versammlung die vorher von ihm zu revidirende, vom Verwalter aufzufstellende Rech⸗ nung für das verflossene Kalenderjahr vorzulegen und, sammt dem Verwalter, event. von der Versammlung Decharge zu empfangen.

§. 16. Zu dem regelmäßigen Jahresgeschafte für den 3. Mai bedarf es keiner besonderen Einladunz.

Zu Neuwahlen und überhaupt zu anderen Beschlüssen ist vorige Einladung mit Angabe des Zwecks erforderlich.

§. 17. Eine Einladung der Interessenten muß erfolgen, wenn mindestens fünf Interessenten dies verlangen.

5§. 18. Eine Aufhebung der Stiftung, sowie auch eine Theilung des Stiftungsvermögens unter die Interessenten kann nur durch eine Majorität von * aller stimmberechtigten Interessenten und nur mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen werden. Im Falle solchen Beschlusses ist der Theil angsmaßstab der der völligen Gleichtheilung.

§. 19. Transitorisch wird bestimmt, daß denjenigen Personen,

h Maßgabe des Ritterschaftsstatuts vom 19. April 1847,

urch die Bestimmung im 5§. 5 Absatz 3 der Verordnung

8 ische V vormalige S8 Vannovper ) zum E

und den erforderliche und solchen Erwerb dem Stiftungsausschusse urkundlich nachgewie innerhalb drei Monaten nach Konstituirung des gedachten Ausschusses freistehen soll, als Interessenten gegenwärtiger Stiftung einzutreten, jedoch nur gegen Erlegung der in dem 5. 22 der Statuten vom 19. April 1847 vorgesehenen Eintrittsgelder.

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Auf den Bericht vom 22. November dieses Jahres will Ich durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe im Betraf von 500,009 Thalern (1,500 C00 M, zu deren Aufnahme die St Dortmund durch das Privilegium vom 17. April 1871 (G. S. S. 18 ermächtigt worden ist, vom 1. April 1876 ab von 5 auf 4 * herab⸗ gesetzt und die jährliche Amortisationssumme für den Rest dieser Anleihe vom Jahre 1877 ab von 1 auf 11 * des Anleihekapitals erhöht werde, vorbehaltlich aller sonstigen Bestimmungen des ge⸗ dachten Privilegii und mit der Maßgabe, daß die noch nicht getilgten Obligationen den Inhabern derselben gemäß §. 8 des Privilegium sofort und jedenfalls noch vor dem I. Januar 1876 zum 1. Apr 1876 für den Fall zu kündigen sind, daß di bligatienen nicht bi zum 15. Februar k. Is. zur Abstempelung auf 4 * eingereich werden.

Berlin, den 29. November 1875.

Wilhelm. Camphausen. Gr. Eulenburg. Achenbach. An die Minister der Finanzen, des Innern und für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten.

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Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags antwortete der Bundeskommissar, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. von Möller auf die Inter⸗ pellation des Abg. v. Bernuth, ob in der nächsten Session des Reichstages die Vorlegung des wichtigen und dringlichen Gesetzentwurfs, betreffend die Regelung der Ansprüche der Hinterbliebenen verstorbener Reichs beamten mit Sicherheit zu er⸗ warten sei?

Meine Herren! Als in der erslen Sesston des vorigen Jahres eine ganz ähnliche Anfrage wie die gegenwärtige gestellt wurde, ist darauf erwidert worden, man werde bestrebt sein, eine Gesetzesvorlage, welche die Pensionsbezüge der Wittwen und Waisen von Reichs beamten regele, bis zur folgenden Session des Reichstags vorzubereiten. Ich habe Ihnen deshalb die Gründe auseinanderzusetzen, welche es un⸗ e. gemacht haben, die beabsichtigte Gesetzegvorlage bisher einzu⸗

ringen.

Im Dezember 1873 ist ein Gesetz ergangen, welches die Pensions⸗ verhältnisse der Hinterbliebenen von elsaß lethringischen Landesbeam ten regelt. Kurz nach der Verhandlung über die vorhin erwähnte Interpellation ift von Seiten des Reichskanzler⸗Amts an die Landes⸗ regierungen die Aufforderung ergangen, sich darüber zu äußern, ob sie es für ausführbar erachteten, die Pensionsverhältnisse ber Hinter bliebenen von Reichs beamten auf denselben Grundlagen zu regeln, welche das elsaß / lothringische Gesetz von 1873 angenommen hat, und

für den Fall, daß die Landegregierungen sich zustimmend äaußern soll⸗ ten, fügte das Reichskanzler⸗Amt zugleich einen vollstãndig ausgearbei⸗ teten Gefetzentwurf bei, in welchem auf der erwahnten Grundlage das ganze Detail der Angelegenheit geregelt wurde. Die Aeußerun⸗ gen der Regierungen haben demnächst eine Meinung verschie denheit ergeben, welche sich allerdings in der Hauptfache nur auf einen Punkt, aber auf einen sehr wesentlichen Punkt bezog. Während einzelne Regierungen ohne Weiteres für die Annahme des elsaß lothringischen Systems und für dessen Uebertragung auf die Pensionseinrichtungen für die Hinterbliebenen der Reichsbeamten sich erklärten, wurde von anderer Seite die Behauptung aufgestellt, daß falls dies Projekt zur Ausführung käme, dadurch der Reichs kaffe eine unverhältnißmäßig hohe Belastung auferlegt werde. Während näm= lich in dem größten Theil von Deutschland die Wittwenkassen für die Hinterbliebenen von Landesbeaniten in der Weise organisirt sind, daß die Mittel zur Deckang ihrer Ausgaben in erster Linie durch Beiträge der Beamten selbst aufzubringen sind, zu denen nur subsidiär die Staatskasse einen Zuschuß leistet, hat in Elsa-Lothringen die Lan— deskasse die gesammte Pensionslast auf ihre eigene Rechnung über⸗ nommen, und es werden dort den Landes beanmten Beiträge zur Deckung der Wittwenpensionen nicht abgefordert. .

Der erwähnte Widerspruch gegen die Absicht, die Angelegenheit nach dem Vorzzang Elsaß ⸗Lothringens zu ordnen, war unterstützt durch Beifügung von Berechnungen, welche allerdings eine enorm hohe Summe an Pensionsausgaben für die Reichskasse in Aussicht stellten. Diese finanziellen Bedenken gewannen dadurch an Gewicht, daß das Reichskanzler ⸗Amt von vorn herein ins Auge gefaßt hatte, nicht nur die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten, sondern auch diejenige der Angehörigen von Offizieren nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln, und wie ich beiläufig bemerke, hat der Reichs⸗ tag mit dieser Absicht sich bereits in der zweiten Session des vorigen Jahres ausdrücklich einverstanden erklärt, indem er eine Resolution annahm, durch welche der Herr Reichskanzler aufgefordert wurde, di Pensionsbezüge der Hinterbliebenen von Reichebeamten und Militär— personen gleichmäßig zu regeln.

Angesichts der erwähnten finanziellen Bedenken hielt das Reichs⸗ kanzler⸗Amat sich verpflichtet, möglichst genau die Summe der Ausga- ben zu ermitteln, welche der Reichskasse für den Fall, daß das Prosekt zur Ausführung gelange, erwachsen würde. Daß die Berechnung einer derartigen Ausgabe außerordentlich schwierig ift, glaube ich hier nicht näher auseinandersetzen zu dürfen. Ich bemerke dabei, daß, wenn es sich nur um die Bezifferung der Ausgabe für die nächsten Jahre han— delte, dieselbe verhältnißmäßig nicht eine bedeutende Höhe erreichen würde; denn das Reich hat in den wenigen Jahren seit seiner Wieder⸗ herstellung erst eine verhältnißmäßig kleine Zabl von Beamten durch den Tod verloren, und in Folge dessen ist die Zahl der Witiwen, die jetzt zu versorgen sein werden, noch nicht eine große. Wenn man aber durch Gesetz das Pensionsvoerhältniß dauernd regeln will, so muß man den sogenannten Bekzarrungszustand ins Auge fassen, das heißt den—⸗ jenigen Zustand, welcher nach einer Reihe von Jahren dadurch eintritt, daß die Summe der vorhandenen Wittwen eine gewisse Stabilität erreicht, indem die Zahl derjenigen Wittwen, welche durch Tod oder Wiederverbeirathung ausscheiden, in jedem Jahre durch den Zugang neuer Wittwen ungefähr ausgeglichen wird. Die Summe von Aus gaben, welche das Reich in diesem Beharrungszustande zu machen haben würde, läßt sich nur finden nach den Grundsätzen der Wabr⸗ scheinlichkeitsrechnung; die statistischen Unterlagen, welche dafür be⸗ nutzt werden könnten, sind aber in der wünschenswerthen Vollständig—⸗ keit bei dem heutigen Zustande unserer Mortalitätsstatistik nicht zu beschaffen.

Es blieb daher dem Reichs kanzler⸗Amt nur übrig, sich mit einem Institut in Verbindung zu setzen, welches ähnliche Rechnungen in seinem Wirkungekreise häufiger auszufübren hat und welches daher die Garantie dafür bietet, mit seinen Kalkulationen ein Resultat zu erzielen, auf welches man sich mit einiger Sicherheit verlassen kann. Das Institut, an welches das Reichskanzler Amt sich wandte, war die Lebens versicherungsbank zu Gotha. Das Reichskanzler⸗Anit hat nun sämmtliches Material, welches es obne zu großen Zeitaufwand herbeischaffen konnte, diesem Institut zugefertigt und nach einer Reihe von Monaten hat es die gewünschte Berechnung erhalten.

Diese Berechnung, welche, beiläufig gesagt, mit der äußersten Sergfalt und der genauesten Sachkenntniß ausgeführt ist, ergab als Resultat, daß, wenn die Versorgung der Wittwen und Waisen dereinst ihren Beharrungszustand erreicht haben wird, zur Zahlung der be— treffenden Pensienen eine Jahressumme von 11,963 0060 4 erforderlich sein wird. Die Höhe dieser Summe hat es dem Reiche kanzler⸗Amt unthunlich erscheinen lassen, seinerseits weiter in der Sache vorzugehen, ebe nicht eine Entschließung des Bundesraths über die finanzielle Seite der Sache herbeigeführt ift. Es wird zunächft darauf ankommen, Be— sckluß darüber zu fassen, welches von den erwähnten beiden Systemen der Wittwenversorgung dem hier einzubringenden Gesetzentwurf zu Giunde zu legen ist, das elsaßlothringiscke oder das andere. z

Wenn ich nun den Wortlaut der Interpellation selbst ins Auge fasse, so muß ich allerdiags bekennen, daß ich nicht im Stande bin, nach dem Entwickelungsgang, welchen die Sache bisher genommen hat, eine unbedingt bejahende Antwort auf dieselbe zu geben. Die Zeit, welche die vorbereitenden Verhandlungen noch in Anspruch neh— men werden, läßt sich nur mit Vorsicht abschätzen, und ich würde die gebotene Vorsicht verletzen, wenn ich heute erklären wollte, daß dem Reichstag in der nächsten Session der Gejetzentwurf vorgelegt werden wird. Aber, meine Herren, ich hoffe durch das, was ich Ihnen aus⸗ einandergesetzt habe, Sie davon überzeugt zu haben, datz das Reichs—= kanzler· Amt es an dem Eifer, mit welchem diese wichtige Angelegenheit gefördert zu werden verdient, zu keiner Zeit hat fehlen lassen, und daß es mit dem lethaften Interesse, welches das Schicksal der Reichs—⸗ beamten und ihrer Angehörigen in hohem Maße verdient, ferner für die Sache zu wirken bestrebt sein wird, das kann ich Ihnen versichern

In der Dis kussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Münzgesetzes, nahm der Präsident des Reichs kanzler⸗Amts, Staais⸗Minister Dr. Delbrück, nach dem Abg. Sonnemann das Wort:

Meine Herren! Ich will dem Herrn Vorredner in die von ihm vorgenommene Schätzung der Silbercirkulation nicht folgen, und zwar genau aus den Gründen, die er selbst schen angeführt hat und die zu Uner großen Vorsicht in Beziehung auf diese Schätzung auffordern. Ich will mich hier darauf beschränken, das allerdings sonst wohl auch chen bekannt gewordene Ergebniß der am 36. Seytember diefes Jahres vorgenommenen Aufnahme der in öffentlichen Kassen, Bank— kassen u. s. w. vorhandenen Ein. und Zweithalerstüce mitzutheilen.

Ich muß dabei vorausschicken, daß diese Aufnahme nicht in allen Bundes st aten gleichmäßig erfolgt ist. Sie hat sich in allen Bundes⸗ staaten auf die öffentlichen Kassen erstreckt, indessen da auch nicht gleichmäßig, indeni man in einigen Staaten auf die kleinsten Kassen, die eigentlich kaum Kassen sind, nicht zurückgegangen ist, in anderen at man auch da die Aufnahme- vorgenommen. Es sind ferner in ein— zelnen Bundetstaaten die großeren Gemeindekassen mit in die Auf⸗ nahme gezogen und in anderen nicht. Insofern sind also die Ergeb— nisse nicht gleichmãßig.

; it diesem Vorbehalt bitte ich die nachfolgenden Zahlen anzu⸗ ben. Es hat sich überhaupt ergeben ein Bestand von Ein- und ZweithglerstückLen von 34 67, 560 Thir, darunter kefanden sich Zwei thalerstü cke 2383, 460 Thlr., also Cinihaierstüce 31,357 440 Thir. Von diesen Beständen an Einthalerstücken befanden sich in den Benken etwa 20 000 000, in den Übrigen Kassen also etwa 11,60 006. Die in den Banken noch befindlichen Thalerstücke gehören kaum zu dem eigentlichen Verkehr des Publikums, sie lagen als Bestände m, den Banken zum Zweck der Notende ckung. Das, was * Stüc der in den Händen deg Publikums befindlichen er ku at on anzusehen ist, beschrän kt sich also auf den kleinen Betrag ö; 11009000 Thlr, der in Staats-, Gemeinde. und anderen öffent., chen Kassen vorhanden ist.

Wenn ich nun auf die einzelnen Bemerkungen des Herrn' Vor—

tednerg eingche, so habe ich zunächst zu konstatiren, daß wir zur Jein

jedenfalls noch kein Bedürfniß gefunden haben, das Bankgesetz in der Richtung zu ändern, daß den Banken oder speziell der kuͤnf tigen Reicht bank gestattet würde, eine gewisse Menge von Silber man mag sie fixiren oder nicht als Nokendeckung in ihren Kellern zu haben. Daz Bedürfniß dazu ist uns bis jetzt noch nicht fäblbar ge⸗ worden. Ebenso wenig kann ich aus den bisherigen Erfahrungen ein Bedürfniß dafür anerkennen, daß den Silber⸗Affiniranstalten durch eine Erleichterung der Belehnung von Silberheständen durch die Banken eine Erleichterung ihrer Geschäfte geschaffen würde. Soweit die Affiniranftalten für Rechnung des Reiches arbeiten, bedürfen sie einer solchen Erleichterung überhaupt gar nicht; ste brauchen nach den mit ibnen geschlossenen Verträgen durchaus keinen Betriebsfonds. Im Uebrigen kann ich nur wiederholen, daß sich ein Bedürfniß nach Un= seren Wahrnehmungen in der bezeichneten Richtung nicht heraus. gestellt hat. Endlich hat sich der Herr Vorredner vorbehalten, die drei Mo— nate auzufechten, welche in dem letzten Alinea des vorliegenden Gesetz· entwurfes zwischen der Bestimmung, zu deren Erlaß der Bundesrath ermächtigt werden soll, und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen sollen. Meine Herren! Es ist, wie ich gerne anerkenne, ein kesonderer Werth auf diese drei Monate nicht zu legen, indessen empfehlen sie sich doch zur Beibehaltung, weil sie dem Bundesrathe die Facilität, einen Beschluß zu fassen, wesentlich erleichtern. Der Bundesrath wird viel eher in der Lage sein, den Beschluß zu fassen, zu dem er ermächtigt werden soll, wenn er die Sicherheit h t, daß die er Beschluß für irgend einen Betheiligten erst nach 3 Monaten fühlbar wird, als wenn diese Frist nicht gestellt oder wenn fie abgekürzt wird oder wenn der Beschluß sofort wit der Verkündung in Kraft treten soll. Es ist im Inte⸗esse aller Besitzer von Thalern ich veran— schlage dieses Interesse nicht sehr hoch, aber es hat feinen Werth daß sie eine Zeit lang vorher wissen, daß mit einem bestimmten Tage die Thaler aufhören, Geld zu sein. Das ist der Grund diefer Be⸗ stimmung, und ich glaube, ez empfiehlt sich, es dabei zu lassen.

Tach dem Abg. Dr. Bar aberger ergriff der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗Minister Eamphaust.en, das Wort:

Meine Herren! Erwarten Sie nicht, daß ich auf die am Schlusse nach verschiedenen Richtungen hin von dem Hrn. Vorredner geäußerten Desiderien hier eingehe. Manches davon möchte doch wohl in ferner Zukunft liegen, Anderes vielleicht leicht zu erreichen fein. Ich habe mich nur erhoben, einmal um, ebenso wie vorhin der Sr. Präsident des Reichskanzler⸗Amts gethan hat, darauf hinzuweisen daß der nun bereits von zwei Rednern angefochtene Termin von drei Monaten in den Auzen der Regierung eine ziemlich indifferente Be— stimmung ist, zweitens, um dem Herin Vorredner zu sagen, wie unserer Ansicht nach darüber nicht der geringfte Zweifel be— stehen kann, daß, wenn diese gesetzliche Bestimmung ange⸗ nommen ist und demnächst zur Ausführung gelangt daß nämlich Zahlungen in Thalerstücken nicht zu einem 'ren Betrage wider Willen des Betheiligten angenommen werden müffen als ö zu 200 (Zuruf: zwanzig Mark) 20 M, an s verständlich die anderweitige Vorschrift des Gesetzes, Scheidemünze in Beträgen von 200 S zur Umwechslun werden darf, in Kraft treten wird.

Konsequenz mit d ing verb zätten sich die verbündeten R 19 , mit dem 1. Januar die ge 5 zeben treten zu lassen.

Aber meine Herren, sowie die verbündeten Regierungen bisher bti der Münzreform vorsichtig und bedächtig vorgegangen sind, um Störungen des inneren Verkehrs zu vermeiden, so haben sie dieser Wunsch auch für den letzten Abschluß der ganzen Münzreform. Trotz alle dem, was zu verschiedenen Zeiten den Maßregeln der Regierung gegenübergehalten werden ist, wird man doch heute anerkennen müssen, daß wir zu dem erwünschten Ziele gelangt sind. Die Ansichten aber, die früher verbreitet waren über die kolessale Ausfuhr unserer Gold— münzen wie sind sie dahin geschwunden! Die Meinung, die früher verbreitet war, daß große Summen von unseren Münzen im Aus— lande eingeschmolzen würden wie wenig hat die sich bestätigt. Wir haben sichere Nachrichten über diesen Umstand nur von einer einzigen Quelle her, aber von derjenigen, die, wie wir glauben, so ziemlich Alles umfaßt haben wird, was an Einschmelzungen porge— kommen ist, und, meine Herren, dort haben die Einschmelzungen den Betrag von 109 Millionen Thalern an deutschen Goldmünzen nicht einmal erreicht, also eine verschwindend kleine Summe, eine Summe die, wenn wir in Zukunft uns an die Goldwährung gewöhnt haben, wenn es Dentschland gelingt, seinen Rang unter den Nationen Europas auch in Bezug auf das Goldwesen einzunehmen, wahrhaft eine Bagatelle zu betrachten sein wird. .

Und nur, meine Herren, was die Silbermünzen b mein Nachbar Ihnen schon mitgetheilt, welches die Bestände waren, die am 30. September in den näher angegebenen Kassen gefunden worden sind, die an jenem dort vorhanden gewesen sind. Nun, meine Herren, diese Summe ist ganz außerordent— lich klein, sie wind Ihnen noch kleiner erscheinen, wenn man den Zusammenhang dieser Zahlen etwas mehr zergliedert. Unter diese Staatskassen sind alle die Kassen aufgenomm n, die den Verkehr vermitteln mit dem Publikum und die Beträge an Thalern, die in diesen Kassen sick vorgefunden haben, sind mit ein— zelnen Ausnahmen, mit wenigen einzelnen Ausnahmen, nur gleichsam die Scheidemünze, die die Kassen haben mußten, um dem Verkehr ge— nügen zu können. Das sind nicht Summen, die etwa in Zukunft sich wesentlich verringern werder, sondern, wenn diese Summen nicht mehr in der Form von harten Thalern vorhanden sind, dann werden sie jedenfalls in der Form von Markstücken vorhanden sein müssen. Aber für die Hauptfrage, die uns bewegt, für den Uebergang zur reinen Gold währung bitte ich nicht zu vergessen, daß wir in dielem Augenblicke in dieser Beziehusg schon viel weiter gelangt sind, als wie Frank— reich und die Staaten der lateinischen Münzkonvention jemals ge— langt waren. Und weshalb das, meine Herren? Weil wir seit dem Anfang Juli bereits die Preußische Bank mit allen ihren Filialen dazu vermocht haben, ihte Zahlungen in Goldmünzen zu leisten und weil bei uns eine willkürliche Vermehrung der Silbermünzen, die auf Antrieb des Publikums erfolgen könnte ausgeschlossen ist. Während bei uns die Zahl der Silbermünzen, seit Erlaß des Gesetzes vom Jahre 1871 festgestellt war, sich seitdem diese Summe dutch Einziehungen wohl hat vermindern können und vermindert worden ist, hat niemals auch nur ein einziges Geldstück hinzutreten können. Der Zustand also, wie ihn uns vor einigen Jahren bei der ersten Berathung einmal der Hr. Abg. Bamberger geschildert hat, indem er uns vorführte, wie unter gewissen Verhältnissen in den Ländern mit Doppelwährung die Banken immerwährend dasjenige Zahlungs— mittel anböten, welches der Empfänger nicht zu haben wänscht, diefer Zustand kann bei uns schon heute gar nicht mehr eintreten.

Es ist im hohen Grade interessant, zu sehen, wie schon jetzt unsere Banken sich eingerichtet haben mit ihren Zahlungsmitteln. Ich habe mir eine Zusammenstellung machen lassen, wie bei unseren preußischen Privatbanken, also ausschließlich der Reichsbank, die Zah⸗ lungsmittel vor Kurzem einander gegenüberstanden, und zwar am 309. November. Nun, meine Herren, da standen gegenüber einer Summe von 344410460 ½ in Goldmünzen in anderen Münzen über⸗ haupt rur ein Betrag von 4260, 000 , also überhaupt nur noch der 9. Theil alles vorhandenen Metallgeldes bestand in etwas anderem als in Goldmünzen und von diesen Silbermünzen waren eigentlich mehr oder weniger durch zufällige Umstände bei einzelnen Banken größere Beträge konzenfrirt. Wenn ich daher einzelne Banken aus—⸗ sondern und dann den Durchschnitt ziehen wollte, so würde sich noch ein frappanteres Verhältniß ergeben. Nun möchte ich noch auf Eins hinweisen: um die volle reine Goldwährung zu erlangen, was ist dazu erforderlich? Dazu ist erforderlich, daß die Banken nicht die Lust, und wenn sie die Lust haben sollten, nicht die Möglichkeit haben, ihre Zahlungen wider Willen des Empfängers in einem anderen Geldstücke zu machen, als wie in Goldmünzen. Soweit werden wir elangen, wenn wir unser Silbergeld, unser Thalergeld, das wird 6 wenn die Zweithalerstücke auch noch eingezogen werden, und da

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nächstens die Guldenstüce eingezogen werden müssen wird ja das ein · zige Geld sein, dem eine legale Verwendung über einen Betrag von 20 0 noch hinaus gestattet ist, angemessen vermindert haben. .

Nun sage ich, die interesfanteste von den Zahlen, die vorher hier vorgeführt sind, ist diejenige, wie viel Thalerftücke befinden sich im BVesitze der deutschen Banken, und diese Summe stellte sich am 36 September auf 20 207, 009 Thaler herauß, und zwar waren von diesen 20 Millionen 14,265,009 Thaler bei der Preußischen Bank und ihren Filialen vorhanden. Ich fuͤhre das letzteie an, weil ja die Preußische Bark schon' seither Nur chans keinen Anstand genommen hat, ihre Zahlungen nur noch in Holbmn in en zu leisten, wenn ste nicht aus hesonderer Gefälligkeit für den Empfänger in einzelnen Fällen noch mit anderem Metallgeld gezahlt hat. Es stelen also auf alle anderen nichtpreußischen Banken am 30. September überhaupt nur noch 6081, 060 Thlr., und, meine Herren, diese Summen finden sich hauptsächlich in Banken von solchen Staaten, die wegen der Einzießkung der kleinen Kaffen⸗ anweisungen, wegen der Einziehung der kleinen Banknoten noch in der Lage waren, den Wünschen des Publikums nach hartem Silber⸗ gelde möglichst genügen zu müssen. Es sollte mich fehr wundern, went sich diese Zahl nicht mittlerweile bereits vermindert hätte. Aber. meine Herren, diese Zahl geht wegen eines anderen Umstandes jedenfalls sehr bald der Verminderung entgegen. Die vor einigen Tagen publizirte Bestimmung des Herrn Reichskanzlers und des Bundesrathes über die Außercoursfetzung des süddeutschen Guldens wird uns nöthigen, von diefen Gi noch einen Betrag einzuziehen, der verschieden arbitrirt wird, der aber von den betheiligten Regierungen und auch von ung, die wir Ter Sache zwar etwas ferner stehen, auf den Betrag von zwanzig bis fünfundzwanzig Millionen Gulden, oder etwa zwölf bis vierzehn Millionen Thalct geschätzt wird. Nun, meine Herren, wenn diese 12 Millionen Thaler in de Form von Guldenstücken dem Verkehr entzogen werden, so9 haben wir uns zu vergegenwärtigen, daß der gesammte Bestand der nichtpreußischen Banken an harten halten nur zur Hälfte hinreichen wird, um diese Lücke zu ergänzen. Wir köanen daher den ganzen Prozeß dieses Ueberganges, der eine Zeit lang die Welt mit so großen Sorgen erfüllt hat, dem nament— lich in Börsenkreisen in einer Weise entgesengesehen worden ist, als gingen wir wirklichen Katastrophen entgegen, diesem Zeitpunkte, meine Herren, dürfen wir mit der größesten Ruhe entgegensehen, und wir Dürfen uns sagen, daß dieser Uebergang in einer wahrhaft spielenden Weise vollendet werden wird. .

Auf eine Anfrage des Abg. Frankenburger wegen der Ausprägung der Zweimarkstücke erwiderte der Staats-Minister Dr. Delbrück: ; Meine Herren! Ich bitte um Enischuldigung, daß ich Erwiderung auf die Bemerkungen des Hrn. Abgeordneten f furt vergessen habe, auch diesen Punkt in Erwähnung r Wir sind bisher zur Luzprägung der Zweimarkstücke nech nicht über geganßen, und zwar lediglich aus dem Grunde, weil es nicht richtig ist, die Anzahl der in den einzelnen Münzstätten aus zuprãgender verschiedenen Sorten ohne das allerdringendste Bedürfniß vermehren. Die deutschen Münzstätten haben weit über alle Erwa tung hinaus ihre Leistungsfähigkeit steigern tönnen und gesteigert. ist dies aber zum Theil dem Umstande zu danken, daß man nicht mit zu viel einzelnen Münzsorten in Anspruch genommen hat. Wir haben deshalb lange gewartet, bevor wir zur Ausprägung der 50 Pfennigstücke geschritten sind; wir haben damit so lange gewarte aus den von mir angegebenen Gründen, um der Ausprägung de anderen Münzen vollen Raum zu lassen und die Leistungefähigkei der Münzftätten zur vollen Entwickelung kommen zu lassen. Wi würden es in diesem Augenblick nicht für richtig halten, durch die Hineinführung des 2. Markstöckes die jetzt im Gange befindliche und namentlich wit Rücksicht anf den Uebergang Bayerns zur Reichs— währung im äußersten Maße angesvannte Leistung der deutschen Münzen zu stören. Daß wir die 2⸗Markstücke prägen werden, wie es das Gesetz vorschreibt, dessen kann sich der Hr. Abgeordnete ver— sichert halten. ;

Dem Abg. Dr. Reichensperger, welcher die Markscheine kri⸗ tisirt hatte, entgegnete der Staats-Minister Dr. Delbrück:

Meine Herren! Da einmal bei Gelegenbeit einer Gesetzesvorlage, welche sich blos mit Silber und Gold beschäftigt, von Papier die Rede gewesen ist, so will ich auch einige wenige Bemerkungen in Bezug auf die Ausführungen des Herrn Vorredners machen.

Zunächst möchte ich, was die Exemplifikation auf Eng— land angeht, daran erinnern, was der Herr Vorredner zuletzt selst hervorgehoben hat, daß die englische Bank je Noten nicht wieder ausgiebt, mit anderen Worten, daß dieselben nur sehr kurze Zeit sich in Cirkulation

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befinden, und daß deshalb auch die Gefahr der Nachahmung bei den enalischen Noten eine sehr viel geringere ist, als bei den deutschen Banknoten und bei dem deutschen Papiergeld, welches die Bestimmus hat, sehr lange in Cirkulatien zu bleiben. Gerade die Rücksicht auf diese Gefahr der Nachahmung ist der Grund, weshalb unser Papiergeld, im Großen und Ganzen genommen, den von dem Herrn Vorredner als Kattunmuster bezeichneten Charakter mehr oder weniger trägt. Die künftige Reichsbank wird zu erwägen haben, ob sie, dem Beispiel der eng— lischen Bank folgend, ihre Noten, wenn sie zu ihr zurückkehren, nicht wieder ausgeben will. Würde sie sich dazu enischließen, was ich nicht weiß, so würde eine wesentlich andere Einrichtung der Noten zulässig sein.

Ich knüpfe daran die Bemerkung, daß für die preußischen Banknoten ich nicht verantwortlich bin, diesen Punkt unberührt lassen kann.

Was die Reichskassenscheine anlangt,

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Was ĩ hinsichtlich vornherein sage, daß die Einrichtung, wie sie bei der englischen besteht, daß nätnlich ein Reichskassenschein, der zur se k nicht wieder ausgegeben wird daß eine solche Einrichtung vollständig unzulässig ist, ind daß es deshalb absolnt nothwendig sein wird, durch ein etwas komplizirtes Muster die Nachahmung zu erschweren, was also die Reichs kassen⸗ scheine anlangt, so kann ich die Verantwortlichkeit für deren ädßere Erscheinung nicht ablehnen. Für alle drei Appointgattungen, die wir ausgegeben haben, ist in Beziehung auf die Ausschmückung der Schau— seite eine gewisse Konkurrenz unter den Berliner Künstlern veranlaßt worden; es ist eine große Anzahl von Entwürfen geliefert worden, und man hat aus die sen Entwürfen diejenigen herausgesucht, die am meisten den Anforderungen zu entsprechen schienen. Es ist also nicht einseitig, irgend ein Aesthetiker von Profession beauftragt gewesen, diese Zeichnungen zu machen, sondern ste sind, wie gesagt, hervorgegan— gen aus einer großen Anzahl von Entwürfen, die zu dem Zwecke vor— gelegt worden sind.

Was die Dauerhaftigkeit des Papiers anlangt, so ist ein un⸗ gemein wichtiger und zu beherzigender Gesichtspunkt, ganz abgesehen von aller ästhetischen Rüdcsicht, schon aus Rüdsicht auf die Dekonomie, n,, Gesichtspunkt wird gewiß sehr ernsthaft ins Auge gefaßt werden.

In der Berathung des Marine⸗Etats wünschte der Abg. Dr. Dohrn Auskunft über die Einnahmen aus der Seewarte. Der Bundes bevollmächtigte, Chef der Admiralität, Staats⸗Minister v. Stosch, antwortete: Ich möoͤchte dem Herrn Vorredner antworten, daß ich, wie ich schon in der Kemmission gesagt habe, die Absicht gehabt habe, daß alle diejenigen Dienste, welche die Scewarte zur Belebung des wissen— schaftlichen Elements in der Handelsmarine zu leisten beabsichtigt, für den Anfang Jo leicht und billig geboten werden sollen, wie möglich, damit die Sache selbst Boden fasse. In allen denjenigen Fällen aber, wo die Industrie unterstützt wird, ift es die Absicht, auch die Dienste, die dabei gewährt werden, vergüten zu lassen. Ich erwähne also, daß für Chronometeruntersuchungen ein be— stimmter Satz, wenn ich mich recht erinnere 26 M606 festgesetzt ist, daß ebenso für die Untersuchungen der Barometer und ber da⸗

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